Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Apr. 2014 - 2 A 8/13
Gericht
Tatbestand
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Die auf ihren Antrag hin aus dem Beamtenverhältnis entlassene Klägerin beansprucht die finanzielle Abgeltung ihres krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs.
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Von Anfang Januar 2009 bis Ende März 2012 stand die Klägerin als Regierungsrätin zur Anstellung (BesGr A 13 BBesO) im Dienst der Beklagten. In diesem Zeitraum war die Klägerin in der Personalverwaltung des Bundesnachrichtendienstes (BND) tätig. Bei der Klägerin ist ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt.
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Von Anfang März 2011 bis Ende März 2012 war die Klägerin dienstunfähig krankgeschrieben. Mit Ablauf des 31. März 2012 wurde sie auf ihren Antrag hin aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Im Jahr 2011 nahm sie sieben Urlaubstage in Anspruch, im Jahr 2012 hatte die Klägerin keinen Urlaub.
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Im Juli 2012 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Abgeltung ihres nicht in Anspruch genommenen Urlaubs unter Einschluss des Schwerbehindertenzusatzurlaubs.
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Im August 2013 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus: Der vom EuGH angenommene Abgeltungsanspruch setze die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Regelaltersgrenze oder die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit voraus. In diesen Fällen sei der Urlaubsanspruch zu sichern, weil der Beamte diesen wegen des Ruhestands nicht mehr habe realisieren können. Diese Schutzfunktion sei aber in den Fällen nicht geboten, in denen der Beamte seinen nicht verbrauchten Urlaub auf eigenes Betreiben hin nicht mehr antreten könne. Die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Entlassung auf eigenen Antrag stelle den typischen Fall einer solchen Maßnahme dar. Ohne den Entlassungsantrag hätte die Klägerin ihren Jahresurlaub in natura nehmen können.
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Am 9. September 2013 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend vorträgt: Nach der Rechtsprechung des EuGH zum Abgeltungsanspruch sei es unerheblich, aus welchem Grund das Beschäftigungsverhältnis beendet worden sei. Auch der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte sei vom Dienstherrn abzugelten.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4 651,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 1. April 2012 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Hintergrund des Anspruchs auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs sei, dass dem Beschäftigten nicht jeder Genuss des Urlaubsanspruchs verwehrt bleiben solle. Im Gegensatz zu dem vom EuGH entschiedenen Fall sei der Klägerin die Inanspruchnahme ihres Urlaubs nicht unmöglich gewesen. Denn die Klägerin sei auf eigenen Wunsch aus dem Dienst ausgeschieden. Hätte die Klägerin nicht ihre Entlassung beantragt, hätte sie noch die Möglichkeit gehabt, den ihr zustehenden Jahresurlaub in Anspruch zu nehmen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die dem Senat vorliegende Verwaltungs- und Personalakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, für die der Senat nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erst- und letztinstanzlich zuständig ist, ist überwiegend begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin zur Abgeltung des in den Jahren 2011 und 2012 nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs 3 466,26 € zu zahlen. In Bezug auf den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 SGB IX ist die Klage mangels einer Anspruchsgrundlage unbegründet.
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1. Rechtsgrundlage des Anspruchs der Klägerin auf Abgeltung des von ihr krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaubs ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl EU Nr. L 299 S. 9; im Folgenden: RL 2003/88/EG).
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Nach der für die nationalen Gerichte verbindlichen Auslegung des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG durch den EuGH haben auch Beamte aufgrund dieser nach Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbar anwendbaren Bestimmung grundsätzlich einen Anspruch auf Abgeltung des von ihnen nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaubs von vier Wochen (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - Rs. C- 337/10, Neidel - ABl EU 2012, Nr. C 174 S. 4 = NVwZ 2012, 688; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 2 C 10.12 - NVwZ 2013, 1295 Rn. 10 ff.). Eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der RL 2003/88/EG nach Maßgabe ihres Art. 1 Abs. 3 liegt angesichts der Tätigkeit der Klägerin in der Personalverwaltung des BND nicht vor (Urteil vom 15. Dezember 2011 - BVerwG 2 C 41.10 - Buchholz 240 § 50a BBesG Nr. 1 Rn. 20).
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Die Beendigung des Beamtenverhältnisses der Klägerin durch ihre antragsgemäße Entlassung nach § 33 BBG ist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. Nach der Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sämtliche Umstände, die die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis, d.h. insbesondere die Dienstleistungspflicht des Arbeitnehmers sowie die Entgeltpflicht des Arbeitgebers, beenden, so dass der Arbeitnehmer keinen bezahlten Jahresurlaub mehr nehmen kann (EuGH, Urteile vom 20. Januar 2009 - Rs. C- 350/06 und C- 520/06, Schultz-Hoff - Slg. 2009, I-179 Rn. 56 und vom 3. Mai 2012 a.a.O. Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 12). Da es danach für den Begriff der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nicht darauf ankommt, auf wessen Veranlassung das Dienstverhältnis beendet worden ist oder in wessen Verantwortungsbereich der jeweilige Beendigungsgrund fällt, erfüllen sämtliche Beendigungsgründe der § 30 BBG und § 21 BeamtStG dieses Merkmal der Anspruchsgrundlage.
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Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der maßgeblichen Richtlinie selbst ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bezweckt es, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (EuGH, Urteile vom 20. Januar 2009 a.a.O. Rn. 22 f. und 54 und vom 3. Mai 2012 a.a.O. Rn. 28 jeweils m.w.N.). Der Anspruch auf Jahresurlaub und der Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts sind zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs. Durch das Erfordernis der Zahlung des Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist (EuGH, Urteile vom 16. März 2006 - Rs. C- 131/04 und C-257/04, Robinson-Steele - Slg. 2006, I-2531 Rn. 58 und vom 20. Januar 2009 a.a.O. Rn. 60). Wird das Arbeitsverhältnis beendet, ist es dem Arbeitnehmer nicht mehr möglich, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Um zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird, sieht Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat (EuGH, Urteile vom 20. Januar 2009 a.a.O. Rn. 56 und vom 3. Mai 2012 a.a.O. Rn. 29).
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Der Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Frage, ob auch die antragsgemäße Entlassung einer Beamtin nach § 33 BBG als eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG anzusehen ist, bedarf es nach den Vorgaben des EuGH (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C- 283/81, Cilfit - Slg. 1982, 3417, 3426 Rn. 16, stRspr) nicht. Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH zu dem aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG abgeleiteten Abgeltungsanspruch ist die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Beantwortung der Frage bleibt.
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Weder aus dem Unionsrecht noch aus den innerstaatlichen beamtenrechtlichen Vorschriften ergab sich für die bis zu ihrer Entlassung durchgehend dienstunfähig erkrankte Klägerin die Obliegenheit, ihren Entlassungsantrag nach § 33 BBG so weit hinauszuschieben, dass sie ihren Mindesturlaub im Sinne von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG noch während ihres aktiven Dienstes nehmen konnte. Es bleibt bei der gesetzlichen Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 1 BBG, wonach die Entlassung jederzeit verlangt werden kann.
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Der unionsrechtliche Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ist aber auf den Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG beschränkt. Die Arbeitszeitrichtlinie stellt lediglich Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf und überlässt es den Mitgliedstaaten, den Beamten weitergehende Ansprüche auf Urlaub und dessen Abgeltung einzuräumen (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 a.a.O. Rn. 35 f.). Für den Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Schwerbehindertenzusatzurlaubs nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bietet das innerstaatliche Recht für Beamte keine Grundlage. § 7 Abs. 4 BUrlG, der nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Grundlage auch für die Abgeltung dieses Urlaubs ist (BAG, Urteil vom 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - BAGE 134, 1 Rn. 73 und 85), ist auf Beamte nicht anwendbar (Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 8).
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2. Für das Jahr 2011 standen der Klägerin bei einem Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG und einer 5-Tage-Woche 20 Urlaubstage zu. In diesem Jahr hat die Klägerin sieben Tage Urlaub genommen, so dass für dieses Jahr noch 13 Tage abzugelten sind. Für das Kalenderjahr 2012, in dem die Klägerin keinen Erholungsurlaub genommen hat, errechnet sich wegen der Entlassung der Klägerin aus dem Dienst mit Ablauf des 31. März 2012 ein anteiliger Urlaubsanspruch von fünf Tagen.
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Bei der Berechnung des Betrags, der dem Beamten für jeden nicht genommenen Urlaubstag als Abgeltung zusteht, ist auf die Besoldung abzustellen, die der Beamte in den letzten drei Monaten vor der Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses erhalten hat. Der Beschäftigte soll das Arbeitsentgelt erhalten, das er bekommen hätte, wenn er den Urlaub während seiner aktiven Dienstzeit genommen hätte (Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 24 ff.).
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Aus den Bruttobezügen der Klägerin in den Monaten Januar bis März 2012 in Höhe von 12 517,25 € errechnet sich bei 13 Wochen sowie einer regelmäßigen Arbeitszeit von fünf Tagen pro Woche ein gerundeter Tagessatz von 192,57 €. Bei 18 auszugleichenden Tagen ergibt sich ein Betrag von 3 466,26 €.
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Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen hat die Klägerin nicht. Denn einen allgemeinen Grundsatz, der zur Zahlung von Verzugszinsen im öffentlichen Recht verpflichtet, gibt es nicht (Urteile vom 15. März 1989 - BVerwG 7 C 42.87 - BVerwGE 81, 312 <317 f.> = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 7 S. 6 f., vom 18. Mai 1994 - BVerwG 11 A 1.92 - BVerwGE 96, 45 <59> = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 11 S. 12, vom 24. Januar 2007 - BVerwG 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99 = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 20
, vom 28. Juni 2011 - BVerwG 2 C 40.10 - USK 2011, 147 Rn. 11 und vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 = Buchholz 237.4 § 76 HmbBG Nr. 3 ).
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Sofern, wie hier, das einschlägige Fachrecht keine abweichenden Regelungen enthält, können allerdings nach den auch im Verwaltungsprozess anwendbaren Vorschriften des § 291 Satz 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Rechtshängigkeitszinsen verlangt werden. Hinsichtlich des Anspruchs auf finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Mindestjahresurlaubs sind auch die Voraussetzungen für die Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen erfüllt (Urteil vom 26. Juli 2012 a.a.O. Rn. 47). Diese Geldschuld ist in der Weise konkretisiert, dass ihr Umfang rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann.
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Annotations
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug
- 1.
über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern, - 2.
über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen, - 3.
über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung sowie den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf dieser Grundlage, - 4.
über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen, - 5.
über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 12 Absatz 3a des Abgeordnetengesetzes, nach den Vorschriften des Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes, - 6.
über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 76 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, sowie über die ihm nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz zugewiesenen Verfahren, - 7.
über die ihm nach dem Energiesicherungsgesetz zugewiesenen Verfahren.
(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.
(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:
- 1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und - 2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:
- 1.
der zu betreuende Personenkreis, - 2.
die erforderliche sächliche Ausstattung, - 3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe, - 4.
die Festlegung der personellen Ausstattung, - 5.
die Qualifikation des Personals sowie - 6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.
(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.
(1) Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für tatsächlich geleistete Dienste in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Fällen eine Vergütung, soweit ein über einen dienstfreien Tag im Kalendermonat hinausgehender zeitlicher Ausgleich nicht gewährt werden kann.
(2) Die Vergütung beträgt 91 Euro für jeden Tag, für den keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann.
(3) Die Vergütung wird nicht gewährt
- 1.
neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5, - 2.
für Dienst, der als erzieherische Maßnahme angeordnet worden ist, sowie für Dienst, der während der Vollstreckung von gerichtlicher Freiheitsentziehung, Disziplinararrest oder Ausgangsbeschränkung geleistet worden ist, - 3.
im Spannungs- oder Verteidigungsfall, - 4.
für Dienst im Bereitschaftsfall.
(4) Neben der Vergütung nach Absatz 1 wird keine Vergütung nach den §§ 50 und 50b gewährt.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.
(2) Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
Das Beamtenverhältnis endet durch
- 1.
Entlassung, - 2.
Verlust der Beamtenrechte, - 3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz oder - 4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.
Das Beamtenverhältnis endet durch
- 1.
Entlassung, - 2.
Verlust der Beamtenrechte, - 3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder - 4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.
(2) Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:
- 1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und - 2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:
- 1.
der zu betreuende Personenkreis, - 2.
die erforderliche sächliche Ausstattung, - 3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe, - 4.
die Festlegung der personellen Ausstattung, - 5.
die Qualifikation des Personals sowie - 6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.
(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.
(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.
(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.
(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.