Der Kläger begehrt die Gewährung von Erholungsurlaub für die Jahre 2013 bis 2015, hilfsweise eine entsprechende Urlaubsabgeltung.
Der 1961 geborene Kläger steht seit Oktober 1981 im Dienst des Freistaats Bayern bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei.
Im Jahr 2013 erfolgte eine Abordnung auf einen Dienstposten, der den Feststellungen in polizeiärztlichen Gutachten zur dienstlichen Verwendung unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Klägers widersprach. Folglich wurde mit Schreiben vom 6. August 2013 diese Abordnung mit Ablauf des 7. August 2013 aufgehoben.
Zeitgleich kündigte das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei mit Bescheid vom 7. August 2013 gegenüber dem Kläger die Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens gemäß Art. 66 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) an, da man den Kläger insbesondere aufgrund der letzten Stellungnahme des Polizeiärztlichen Dienstes für nicht mehr dienstfähig halte. Gleichzeitig wurde dem Kläger gemäß § 39 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) die Führung der Dienstgeschäfte verboten. In der Zeit vom 8. August 2013 bis 6. Mai 2014 war der Kläger durchgehend krankgeschrieben. Mit Verfügung des BPP vom 6. August 2014 wurde der Kläger mit Ablauf des Monats August 2014 in den Ruhestand versetzt.
Gegen diese Ruhestandsversetzung erhob der Kläger Klage, über die mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. Juni 2016, B 5 K 14.625, rechtskräftig dahingehend entschieden wurde, dass der Bescheid der Zurruhesetzung vom 6. August 2014 u.a. wegen fehlender Voraussetzungen für die Annahme der allgemeinen Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG aufgehoben wurde.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 beantragte der Kläger nach Aufhebung der Zurruhesetzung die Einbringung von Erholungsurlaub für die Jahre 2013 bis 2015, da die Erholungsurlaubsansprüche nicht umsetzbar gewesen seien. Aufgrund langzeitiger Erkrankung (8. August 2013 bis 6. Mai 2014) sei dem Kläger die Einbringung des Erholungsurlaubs für 2013 nicht möglich gewesen. Die Einbringungsfrist sei bis 31. März 2015 verlängert worden. Die bis dahin vorzunehmende Einbringung von Erholungsurlaub sei dem Kläger durch die sofortige Enthebung der Dienstgeschäfte und die Zurruhesetzungsverfügung unmöglich gemacht worden.
Mit Bescheid vom 2. August 2017 (richtig wohl: 2016) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der Erholungsurlaub für die Jahre 2013 bis 2015 wegen Zeitablaufs verfallen sei. Dies ergebe sich aus § 10 Abs. 1 Satz 2 der Urlaubsverordnung (UrlV), wonach der Urlaub verfalle, der nicht bis zum 30. April des folgenden Jahres angetreten sei. Daher seien der Erholungsurlaub 2014 mit Ablauf des 30. April 2015 und der Erholungsurlaub 2015 mit Ablauf des 30. April 2016 durch Zeitablauf verfallen. In der Zeit vom 8. August 2013 bis 6. Mai 2014 sei der Kläger durchgehend krankgeschrieben gewesen. Aufgrund der auf der Dienstunfähigkeit beruhenden Unmöglichkeit der Einbringung des Erholungsurlaubs 2013 sei die Einbringungsfrist nach § 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV bis zum 31. März 2015 verlängert worden. Mit Ablauf des 31. März 2015 sei dieser durch Zeitablauf verfallen.
Gleichzeitig wurde dem Kläger mit diesem mitgeteilt, dass ihm für das Jahr 2016 Erholungsurlaub im Umfang von 240 Stunden zustehe, der bis zum 30. April 2017 einzubringen sei und sofern rechtzeitig vor dem 30. April 2017 ein entsprechender Antrag auf Verlängerung der Einbringungsfrist vorgelegt werde, der Resturlaub bis 31. Dezember 2017 eingebracht werden könne. Aus Fürsorgegründen könne nur dienstfähigen Beamten Urlaub gewährt werden, weil der Grundgedanke des Erholungsurlaubs die Erhaltung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit des Beamten sei. Der Zweck der Erholung könne nicht erreicht werden, wenn sich der Beamte im Krankenstand befinde. Die Mitteilung des Umfanges des Erholungsurlaubs für das Jahr 2016 griff der Kläger mit der gegenständlichen Klage nicht an.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 31. August 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,
-
1.Der Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei, Bamberg, vom 2. August 2017 wird aufgehoben, soweit mit diesem der Erholungsurlaub 2013 bis 2015 als wegen Zeitablaufs verfallend dargestellt wird.
-
2.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Erholungsurlaub für die Jahre 2013 bis 2015 zu gewähren.
Hilfsweise zu Klageantrag zu 2:
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Jahre 2013 bis 2015 für nicht gewährten Erholungsurlaub eine entsprechende Urlaubsabgeltung zu gewähren.
Der Kläger lässt ausführen, dass für die Jahre 2013 bis 2014 die Einbringung des Erholungsurlaubs krankheitsbedingt nicht möglich gewesen sei. Zudem sei die bis zum 31. März 2015 verlängerte Einbringungsfrist in einen Zeitraum hineingehend verlängert worden, in dem die Einbringung des Erholungsurlaubs dem Kläger durch die zwischenzeitliche sofortige Enthebung der Dienstgeschäfte und die Zurruhesetzungsverfügung unmöglich gemacht worden sei. Der Bescheid sei daher dahingehend fehlerhaft und verletze den Kläger fürsorgewidrig in seinen Rechten, als der Erholungsurlaub 2013 bis 2015 wegen Zeitablaufs verfallen sei. Der Kläger sei im Rahmen des Folgenbeseitigungsanspruchs so zu stellen, wie er bei rechtmäßiger Behandlung stünde. Wäre die rechtswidrige Verfügung, d.h. die Zurruhesetzung ab August 2014 nicht erfolgt, hätte der Kläger unter Berücksichtigung der verlängerten Einbringungsfrist seinen Erholungsurlaub 2013 bis 2014 einbringen können, ebenso wie den Erholungsurlaub 2015. Dies sei letztlich durch die rechtswidrige Zurruhesetzung verhindert worden. Dem Kläger sei der Erholungsurlaub 2013 bis 2015 zu gewähren.
Hilfsweise stehe dem Kläger ein Urlaubsabgeltungsanspruch zu, da dieser auch Beamten zustehe (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 2 C 10/12), die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses unerheblich sei (BVerwG, U.v. 30.4.2014 – 2 A 8/13), der entsprechende Abgeltungsanspruch vom Dienstherrn von Amts wegen zu prüfen (EuGH, U.v. 12.6.2014 – C 118/13) und von Amts wegen auszuzahlen sei.
Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 beantragte der Beklagte die Klage abzuweisen.
Soweit ein Urlaubsanspruch des Klägers in den Jahren 2013, 2014 und 2015 entstanden sei, sei dieser durch Zeitablauf erloschen. Während der Befreiung von der Dienstleistungspflicht sowie der Ruhestandsversetzung sei kein Urlaubsanspruch entstanden. Aufgrund des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte sowie der anschließenden Ruhestandsversetzung sei der Kläger gehindert gewesen Urlaub zu nehmen. In dieser Zeit sei der Kläger aber ebenfalls gehindert gewesen Dienst zu leisten. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und die Ruhestandsversetzung hätten das Recht und die Pflicht des Klägers aufgehoben, die mit seinem Amt im konkret funktionellen Sinn verbundenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen. Ein Fernbleiben vom Dienst und eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Dienst in Form von Urlaub kämen daher bereits begrifflich nicht in Betracht. Hierzu werde auf den Beschluss des BayVGH vom 18. November 2015, 6 ZB 15.1856 verwiesen. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub habe den Zweck, dem Dienst leistenden Beamten zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen gewissen Zeitraum für Erholung und Freizeit zu verfügen. Verrichte der Beamte keinen Dienst, fehle es an der sachlichen Berechtigung für die Gewährung von Erholungsurlaub. Der Kläger sei vollständig vom Dienst freigestellt gewesen, so dass für eine weitere Freistellung in Form von Erholungsurlaub kein Raum geblieben sei. Der Kläger sei aufgrund seiner Befreiung vom Dienst und seiner Versetzung in den Ruhestand ohne Einschränkungen und unabhängig von dem Nachweis der Dienstunfähigkeit von seiner Dienstpflicht befreit. Der Kläger habe durch die Ruhestandsversetzung keinen Nachteil – auch nicht besoldungs- oder versorgungsrechtlicher Art – erfahren, der finanziell abgeltungsbedürftig wäre. Der Kläger habe diesen Zeitraum auch für Erholungszwecke nutzen können. Der Kläger habe bei voller Besoldung keinen Dienst verrichten müssen und habe daher einen über den Resturlaub aus 2013 hinausgehenden Zeitraum gehabt, den er für Erholungszwecke habe nutzen können. Die Rechte des Klägers als zu Unrecht in den Ruhestand versetzten Beamten seien nicht verkürzt.
Ein Urlaubsanspruch für 2013 sei entstanden, jedoch durch Zeitablauf erloschen. Da der Kläger vom 8. August 2013 bis 6. Mai 2014 durchgehend dienstunfähig gewesen sei, sei die Einbringungsfrist nach § 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV für den Urlaub aus 2013 bis zum 31. März 2015 verlängert worden. Mit Ablauf des 31. März 2015 sei der Urlaub 2013 durch Zeitablauf verfallen.
Selbst wenn ihm ein Urlaubsanspruch für die Jahre 2014 und 2015 zustünde, wäre der Urlaub verfallen. Der Verfall der Urlaubsansprüche sei keine unmittelbare und andauernde Folge der Versetzung in den Ruhestand. Vielmehr beruhe der Verfall von Urlaubsansprüchen auf dem Zeitablauf. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UrlV verfalle der Urlaub, der bis zum 30. April des folgenden Jahres nicht angetreten sei. Ein etwaiger Erholungsurlaub des Klägers aus dem Jahr 2014 sei daher am 30. April 2015 und etwaiger Erholungsurlaub 2015 am 30. April 2016 erloschen.
Ein „Geldersatzanspruch“ als Surrogat komme nicht in Betracht, da dem Kläger für die Jahre 2014 und 2015 kein Anspruch auf Erholungsurlaub zustehe sowie dieser und der Urlaub aus 2013 jedenfalls verfallen seien.
Der Bevollmächtigte des Klägers replizierte mit Schriftsatz vom 10. November 2016, dass die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung nicht herangezogen werden könne. Der Dienstherr habe mit der unrechten und rechtswidrigen Annahme der Dienstunfähigkeit, der rechtswidrigen Zurruhesetzung und dem darauf gründenden Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte dem Beamten auf der Basis dieser rechtswidrigen Entscheidungen die Möglichkeit genommen, seinen Dienst wahrzunehmen und Urlaub in Anspruch zu nehmen. Der angeführten Entscheidung (BayVGH, B.v. 18.11.2015 – 6 ZB 15.1856) liege aber zugrunde, dass Maßnahmen gegen einen Beamten zu Recht eingeleitet und der Beamte zu Recht vom Dienst freigestellt worden sei. Alles andere als eine Folgenbeseitigung stelle den rechtswidrig handelnden Dienstherrn nicht nur besser im Vergleich zu rechtmäßigem Handeln, werde dem Beamten damit in rechtswidriger Weise und entschädigungslos der Anspruch auf Erholungsurlaub entzogen. Dem Beklagten entgehe, dass dem Kläger aufgrund rechtswidriger Entscheidung des Dienstherrn die Befugnis entzogen war, sein Amt wahrzunehmen.
Die rechtswidrige Maßnahme habe bei dem Kläger Existenzängste aufgrund der drohenden, bereits ausgesprochenen Zwangspensionierung und damit einhergehende psychische Probleme ausgelöst, so dass er Nachteile erlitten habe.
Der Urlaubsanspruch für das Jahr 2013 hätte noch eingebracht werden können, soweit nicht das rechtswidrige Verbot der Führung der Dienstgeschäfte in Zusammenhang mit der Zwangspensionierung erfolgt wäre. Auch die Annahme, dass der Resturlaub 2013 am 31. März 2015 verfallen sei, dem die Annahme zugrunde liege, dass Urlaubsansprüche verfallen würden, die nicht spätestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres eingebracht seien, trage nicht. Verbleibende Urlaubstage verfielen nicht automatisch mit Beendigung des Dienstverhältnisses, so dass erst Recht nach der rechtskräftigen Aufhebung der Zwangspensionierungsentscheidung der Urlaub aus 2013 zu nehmen sei.
Unter Verweis auf Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG sowie auf die Rechtsprechung des EuGH und BVerwG (U.v. 30.4.2014 – 2 A 8/13) müsse im Umkehrschluss auch nach der beseitigten rechtswidrigen Zurruhesetzung ein Anspruch auf Inanspruchnahme und Gewährung des Erholungsurlaubs bestehen. Erst recht müsse eine Gewährung des Urlaubs erfolgen, wenn die Beendigung des Dienstverhältnisses durch rechtskräftige Entscheidung aufgehoben sei.
Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 28. November 2016, dass der Anspruch für 2013, der in Höhe von 76 Stunden 53 Minuten übrig geblieben sei, durch Zeitablauf erloschen sei. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung der Erholungstage, die er aufgrund des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte und dem Eintritt in den Ruhestand nicht in Anspruch genommen habe. Die Einbringungsfrist sei bis 31. März 2015 verlängert worden.
Hinsichtlich Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG mangele es für einen Anspruch auf finanzielle Vergütung an der Voraussetzung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da die Versetzung in den Ruhestand und damit die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth rechtskräftig aufgehoben sei. Zudem habe der Kläger seinen Urlaub nicht krankheitsbedingt, sondern allein aufgrund seiner Versetzung in den Ruhestand nicht in Anspruch genommen.
Hinsichtlich des Urlaubsanspruches 2014 und 2015 habe § 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV keine Anwendung gefunden, da der Kläger seinen Urlaubsanspruch nicht aufgrund einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit, sondern aufgrund seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nicht erhalten habe. Die Versetzung in den Ruhestand und nicht eine Dienstunfähigkeit sei ursächlich für die fehlende Gewährung von Erholungsurlaub gewesen. Dies sei im Rechtsstreit über die Versetzung in den Ruhestand deutlich geworden. Mangels Verpflichtung zum Dienst während der Ruhestandsversetzung habe er daher auch keinen Urlaub vom Dienst machen können. Eine Befreiung von einer Dienstleistungspflicht, die nicht besteht, sei nicht möglich. Auf den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2013, 1 Bs 187/13, werde verwiesen.
Für einen Anspruch auf finanzielle Vergütung, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und einen noch bestehenden Urlaubsanspruch voraussetze, mangele es an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Daher bestünden weder ein Urlaubsnoch ein Abgeltungsanspruch.
Der Bevollmächtigte des Klägers machte mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2016 geltend, dass es entsprechend des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 6. Mai 2014 – 9 AZR 678/12 – für das Entstehen des Urlaubsanspruchs allein auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses ankomme und der Urlaubsanspruch nicht unter der Bedingung stehe, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht habe. Dies sei auf das streitgegenständliche Beamtenverhältnis übertragbar. Der rechtliche Fortbestand des Dienstverhältnisses liege aber vor. Zudem werde auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2013 – 2 B 2/13 – verwiesen.
Mit Schriftsätzen vom 8. August 2017 und 10. August 2017 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
1. Über die Klage kann mit Einverständnis der Parteien nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung des Erholungsurlaubs für die Jahre 2013 bis 2015. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 2. August 2016 ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf entsprechende Urlaubsabgeltung für den nicht gewährten Urlaub zu.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung des Erholungsurlaubs für die Jahre 2013 bis 2015. Soweit dieser Anspruch entstanden ist, ist er durch Zeitablauf verfallen.
a. Der für das Jahr 2013 entstandene Anspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub aus Art. 93 Abs. 1 BayBG i.V.m. § 2 Abs. 1 UrlV ist nach § 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV verfallen. Der Anspruch entstand gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 7 UrlV in Höhe von 240 Stunden bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von fünf Tagen in der Kalenderwoche. Nach dem klägerseits nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten ist 2013 ein Anspruch in Höhe von 76 Stunden 53 Minuten übrig geblieben. Der restliche Teil des Anspruchs war bereits durch Urlaubsgewährung erloschen. Grundsätzlich soll der Erholungsurlaub möglichst im laufenden Kalenderjahr voll eingebracht werden, § 10 Abs. 1 Satz 1 UrlV. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UrlV verfällt der Urlaub, der nicht bis zum 30. April des folgenden Jahres angetreten ist und nicht nach § 11 UrlV angespart wird. Diese Frist ist bis längstens 31. März des übernächsten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres zu verlängern, wenn die Einbringung des Urlaubs aufgrund einer Dienstunfähigkeit nicht möglich ist. Der Kläger war vom 8. August 2013 bis 6. Mai 2014 dienstunfähig. Die Frist zur Einbringung des Urlaubs war daher gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV bis 31. März 2015 verlängert worden. Dem Verfall des Urlaubsanspruchs für das Jahr 2013 am 31. März 2015 steht auch nicht entgegen, dass bei Gesundung des Klägers im Mai 2014 das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bestand, das am 7. August 2013 verfügt worden war. Denn Folge des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ist lediglich die Suspendierung des Beamten von seiner Dienstleistungsverpflichtung (keine Realisierung des Rechts auf amtsangemessene Beschäftigung). Über diese Wirkungen hinaus verändert sich die Rechtsstellung des Beamten nicht. Ihn treffen also weiter alle Rechte und Pflichten aus dem weiterhin bestehenden Beamtenverhältnis (Leppeck in BeckOK, Beamtenrecht Bund, 8. Edition, Stand 01.03.2016, § 39 BeamtStG Rn. 11).
Der Urlaubsanspruch kann grundsätzlich nicht unbeschränkt auf künftige Jahre übertragen werden. Er verfällt, wenn er über einen zu langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen werden kann, da dann der Urlaub seinen Zweck als Erholungszeit typischerweise nicht mehr erreichen kann (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 2 C 10.12 – juris Rn. 20). Der Sinn und Zweck der Gewährung von Erholungsurlaub liegt darin, dem Beamten in jedem Kalenderjahr (= Urlaubsjahr, § 2 Abs. 1 UrlV) Gelegenheit zur Erholung, d.h. zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung seiner Gesundheit und Arbeitskraft, zu geben. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherren gebietet es nicht, dienstunfähig erkrankte Beamte, die aufgrund der Dienstunfähigkeit nicht in der Lage sind, Urlaub bis Ablauf des maximalen Übertragungszeitraumes zu nehmen, vor jedem unverschuldeten Rechtsverlust zu bewahren (vgl. zur Regelung des § 11 Abs. 3 UrlV, BayVGH, B.v. 15.7.2016 – 3 ZB 15.2146). Nach dem Sinn und Zweck der Gewährung von Erholungsurlaub verfallen (Rest-) Urlaubsansprüche mit Ablauf des Zeitraums, bis zu dem Erholungsurlaub maximal übertragen werden kann, ausnahmslos und auch ohne Rücksicht auf die Gründe, aus denen der (Rest-) Urlaub nicht rechtzeitig eingebracht werden konnte (BVerwG, B.v. 27.10.1982 – 2 B 95.81 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 15.7.2016 – 3 ZB 15.2146 – juris Rn. 6).
Gemessen daran ist der Anspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub für 2013 verfallen. Der Kläger hat seinen Erholungsurlaub nicht innerhalb der gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV maximal verlängerten Urlaubseinbringungsfrist von 15 Monaten genommen. Die Tatsache, dass der Kläger bei seiner Genesung im Mai 2014 einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte unterlag, damit von seiner Dienstleistungsverpflichtung suspendiert war, hindert den Verfall des Urlaubsanspruch nicht, da über die Realisierung des Rechts auf amtsangemessene Beschäftigung hinaus sich die Rechtsstellung des Beamten nicht ändert. Eine Verlängerung über den 31. März 2015 war auch nach dem Zweck des Erholungsurlaubs nicht angezeigt, da dieser über den 31. März 2015 hinaus nicht mehr erreicht werden konnte.
b. Der für das Jahr 2014 entstandene Anspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub aus Art. 93 Abs. 1 BayBG i.V.m. § 2 Abs. 1 UrlV ist verfallen. Der Urlaubsanspruch entstand gemäß § 3 Abs. 1 UrlV in Höhe 240 Stunden bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von fünf Tagen in der Kalenderwoche. Der gesetzliche Urlaubsanspruch verringerte sich gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 UrlV aufgrund der Ruhestandsversetzung am 6. August 2014. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 UrlV steht, wenn das Beamtenverhältnis im Lauf des Urlaubsjahres endet, für jeden vollen Dienstmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Damit entstand im Jahr 2014 ein Urlaubsanspruch in Höhe von 7/12 von 240 Stunden mithin 140 Stunden. Wie bereits oben dargelegt ergibt sich durch das am 7. August 2013 erteilte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nichts anderes.
Daran ändert auch die Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung durch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. Juni 2014 nichts. Zwar wirkt eine solche Aufhebung durch gerichtliches Gestaltungsurteil nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich ex tunc, weshalb in diesem Fall insbesondere ein rückwirkender Anspruch des vorzeitig zur Ruhe gesetzten Beamten auf volle Besoldung für den Zeitraum der zu Unrecht erfolgten Zurruhesetzung besteht. Die rückwirkende Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung führt zwar zu einem durchgehend bestehendem Beamtenverhältnis, nicht jedoch dazu, dass dem Beamten für diesen Zeitraum ein anteiliger Urlaubsanspruch zusteht. Denn der Urlaubsanspruch ist an eine grundsätzliche Dienstleistungspflicht des Beamten im Rahmen eines aktiven Beamtenverhältnisses geknüpft, die der Beamte aufgrund des genehmigten Urlaubs nicht erfüllen muss (vgl. Heizer in BeckOK, Beamtenrecht Bayern, 7. Edition, Stand 01.06.2017, Art. 93 BayBG Rn. 1a). Die rückwirkende Aufhebung der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand lässt jedoch die Dienstleistungspflicht des Beamten nicht wieder rückwirkend aufleben (VG Hamburg, B.v. 20.6.2013 – 21 E 2379/13).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der klägerseits zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (U.v. 6.5.2014 – 9 AZR 678/12), die zum Ausdruck bringt, dass für das Entstehen des Urlaubsanspruchs nach dem Bundesurlaubsgesetz allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung ist und der Urlaubsanspruch nicht unter der Bedingung steht, dass Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht habe. Denn diese Rechtsprechung kann nicht auf ein Beamtenverhältnis übertragen werden, da bei einer bereits vollständigen Freistellung von der Pflicht zu Dienstleistung für eine weitere Freistellung von der gleichen Verpflichtung kein Raum ist und mit Blick auf den Zweck des Urlaubs auch kein entsprechender Bedarf besteht.
Der entstandene Urlaubsanspruch ist jedoch erloschen. Der Erholungsurlaub soll gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 UrlV möglichst im laufenden Kalenderjahr voll eingebracht werden. Urlaub, der nicht bis zum 30. April des folgendes Jahres angetreten ist und nicht nach § 11 UrlV angespart wird, verfällt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UrlV, sofern die Übertragungsfrist nicht nach § 10 Abs. 1 Satz 3 bzw. 4 UrlV verlängert wird. Eine Verlängerung nach § 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV hat jedoch nur zu erfolgen, wenn die Einbringung des Urlaubs aufgrund einer Dienstunfähigkeit nicht möglich ist. Für das Jahr 2014 findet die in § 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV geregelte Ausnahme von der allgemeinen Verfallregelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 UrlV keine Anwendung, da der Kläger seinen Erholungsurlaub des Jahres 2014 nicht „aufgrund des Eintritts einer Dienstunfähigkeit nicht erhalten hat“. Der Kläger hat den Erholungsurlaub nicht aufgrund von Dienstunfähigkeit, sondern aufgrund der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nicht erhalten. Dass die Versetzung in den Ruhestand und nicht die Dienstunfähigkeit kausal für die fehlende Gewährung von Erholungsurlaub war, wird insbesondere in den Zeiten deutlich, in denen der Kläger ausweislich der im Rechtsstreit über die Versetzung in den Ruhestand erörterten Gutachten (Gutachten des MD Dr. H. vom 8. April 2014 sowie Gutachten von MDin Dr. K. vom 8. April 2014) (eingeschränkt) dienstfähig war. Trotz der Dienstfähigkeit konnte der Kläger aufgrund der damals noch rechtswirksamen Versetzung in den Ruhestand keinen Erholungsurlaub beantragen, da dieser nach deutschem Recht nur den aktiven Beamten, nicht aber den Ruhestandsbeamten zusteht. Für Ruhestandsbeamte fehlt es an einer Dienstleistungspflicht, von deren Erfüllung der Beamte zum Zwecke des Urlaubs befreit werden könnte (OVG Hamburg, B.v. 20.6.2013 – 1 Bs 187/13 – juris Rn. 6).
Es verbietet sich jedoch auch eine erweiternde Auslegung dahingehend, dass eine Dienstunfähigkeit i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV auch dann gegeben ist, wenn der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden ist, die Versetzung in den Ruhestand jedoch später rückwirkend aufgehoben wird. Sofern der Kläger hiergegen einwendet, dass diese Auslegung die Rechte der zu Unrecht in den Ruhestand versetzten Beamten verkürze, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn ein Anspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub ist nur nach Maßgabe der Gesetze eingeräumt. Zudem kann das Gericht eine Verkürzung der Rechte des Klägers nicht erkennen: Der Kläger hätte, wäre er nicht in den Ruhestand versetzt worden, seinen Erholungsurlaub gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 im laufenden Kalenderjahr voll einbringen sollen bzw. wäre der Urlaub, der nicht bis zum 30. April 2015 eingebracht worden wäre, gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 UrlV verfallen. Aufgrund der Versetzung in den Ruhestand war der Kläger in dem hier streitigen Zeitraum vom 6. August 2014 bis 28. Juni 2016 ohne Einschränkungen und unabhängig von dem Nachweis der Dienstunfähigkeit von seiner Dienstpflicht befreit und damit über den Zeitraum der ihm zustehenden Urlaubstage sowie der möglichen Einbringungszeit hinaus. Nach seinem Vortrag im Zurruhesetzungsverfahren war der Kläger zudem (eingeschränkt) dienstfähig. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger in den maßgeblichen Bezugszeiträumen über einen längeren Zeitraum krankgeschrieben war, so dass er diesen Zeitraum in der Sache auch zu Erholungszwecken nutzen konnte. Einer Befreiung von seinen Dienstpflichten zum Zwecke des Erholungsurlaubs bedurfte es daher nicht. Im Übrigen hat der Kläger infolge der Ruhestandsversetzung auch keinen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Nachteil erlitten. Dieser Aussage des Beklagten ist der Kläger nicht entgegen getreten, so dass – zumindest infolge der Aufhebung der zu Unrecht erfolgten Zurruhesetzung – von einer vollen Besoldung und damit einem Fehlen eines besoldungs- oder versorgungsrechtlichen Nachteils ausgegangen werden kann.
Die rückwirkende Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung führt jedoch nicht dazu, dass dieser Zeitraum nunmehr als Zeitraum einer „Dienstunfähigkeit“ im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV zu behandeln ist. Denn diese bereichsspezifische Regelung knüpft den Urlaubsanspruch spiegelbildlich an eine grundsätzliche Dienstleistungspflicht des Beamten im Rahmen eines aktiven Beamtenverhältnisses, die der Beamte aufgrund des genehmigten Urlaubs nicht erfüllen muss. Die rückwirkende Aufhebung der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand lässt jedoch die Dienstleistungspflicht des Beamten nicht wieder rückwirkend aufleben. Der Kläger bleibt deshalb nach wie vor für den Zeitraum seiner vorzeitigen Zurruhesetzung – unabhängig von seiner tatsächlichen Dienstfähigkeit in dem Zeitraum August 2014 bis Juni 2016 – von der Dienstleistungspflicht gegenüber seinem Dienstherrn befreit.
Auch aus Sinn und Zweck des § 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV lässt sich ableiten, dass der Zeitraum einer zu Unrecht erfolgten vorzeitigen Zurruhesetzung nicht als „Dienstunfähigkeit“ im Sinne dieser Vorschrift auszulegen ist, denn der Verordnungsgeber wollte aus europarechtlichen Gründen lediglich Beamte privilegieren, die allein aufgrund einer Erkrankung, die bis zum Ende des aktiven Dienstverhältnisses fortdauert, gehindert waren, ihren Resturlaub innerhalb der Verfallsfrist zu nehmen (vgl. Heizer in BeckOK, Beamtenrecht Bayern, 7. Edition, Stand 01.06.2017, Art. 93 BayBG Rn. 35.1 ff.). Dieser Anwendungsbereich ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, welcher der Verordnungsgeber mit der Änderung der Urlaubsverordnung Rechnung tragen wollte (vgl. Heizer in BeckOK, Beamtenrecht Bayern, 7. Edition, Stand 01.06.2017, Art. 93 BayBG Rn. 35.1 ff.). Demnach darf einem Arbeitnehmer das Recht auf bezahlten Jahresurlaub aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeit-RL) nicht durch nationale Rechtsvorschriften genommen werden, wenn er während des gesamten Bezugszeitraums und/oder über den im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraum hinaus krankgeschrieben ist und seinen Anspruch nicht ausüben kann (EuGH, U. v. 20.1.2009 – Rs. C-350/06 und C-520/06 – juris Rn. 44, 48).*In seinem Urteil vom 22.11.2011 konkretisierte der EuGH diese Rechtsprechung und stellte fest, dass ein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub, die während eines solchen Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben wurden, nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entspreche. Mit dem Urlaubsanspruch werde nämlich ein doppelter Zweck verfolgt. Dieser bestehe darin, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Der Erholungseffekt entfalle jedoch nach Ablauf einer längeren Zeit (EuGH, U.v. 22.11.2011 – C-214/10 Slg. 2011, I-11757– juris Rn. 30 ff.). Der EuGH stellte weiter fest, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG solchen mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegenstehe, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt werde, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub gewesen sei und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht habe ausüben können (EuGH, U. v. 20.1.2009 – Rs. C-350/06 und C-520/06 – juris Rn. 52). Diese Feststellungen des EuGH beziehen sich somit ebenfalls ausschließlich auf den Fall eines während eines aktiven Arbeitsverhältnisses krankgeschriebenen Arbeitnehmers, dem aufgrund der Krankschreibung der Verlust seines Erholungsurlaubsanspruchs droht. Da auch Beamte grds. vom Anwendungsbereich der Arbeitszeit-RL erfasst sind, gelten die dargestellten Grundsätze auch für sie (vgl. OVG NW, B.v. 21.9.2009 – 6 B 1236/09 – NVwZ-RR 2010, 74).
Diese von der Regelungsabsicht des Verordnungsgebers erfassten Konstellationen erkrankter Beamter, die aufgrund der Erkrankung ihren Jahresurlaub nicht rechtzeitig nehmen können, sind nicht vergleichbar mit der eines über mehrere Jahre zur Ruhe gesetzten Beamten, der während des Bezugszeitraums ohnehin von seiner Dienstleistungspflicht gegenüber seinem Dienstherrn befreit ist und von dieser Pflicht auch nach Aufhebung der Zurruhesetzung befreit bleibt.
Zudem entspricht diese Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV dem Sinn und Zweck der Gewährung von Erholungsurlaub, nämlich die Gelegenheit zur Erholung, durch die der Beamte seine Gesundheit und Arbeitskraft wiederherstellen und erhalten kann. Dieser Erholung bedarf ein Ruhestandsbeamter nicht. Gleiches gilt, wenn der Dienstherr den Beamten in dem Urlaubsbezugszeitraum als Ruhestandsbeamten behandelt und er deshalb keine Dienstleistung erbringen muss (vgl. Heizer in BeckOK, Beamtenrecht Bayern, 7. Edition, Stand 01.06.2017, Art. 93 BayBG Rn. 1ff.).
Dem steht auch nicht das klägerische Vorbringen entgegen, wonach bei allem anderen als einer Folgenbeseitigung der rechtswidrig handelnde Dienstherr nicht nur im Vergleich zu rechtmäßigem Handeln besser stünde, als auch dem Beamten in rechtswidriger Weise und entschädigungslos ein Anspruch auf Erholungsurlaub entzogen werde. Diese Sicht verkennt, dass der Dienstherr im Fall der rechtswidrigen Ruhestandsversetzung – wie bei rechtmäßigem Handeln – für den zurückliegenden Zeitraum nachträglich nicht die Dienstleistung des Beamten erhält.
Da der Urlaubsanspruch grundsätzlich nicht unbeschränkt auf künftige Jahre übertragen werden kann, verfällt er, wenn er über einen zu langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen werden kann. Dann kann der Urlaub seinen Zweck als Erholungszeit typischerweise nicht mehr erreichen (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 2 C 10.12 – juris Rn. 20). Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, dass Urlaubsansprüche von Beamten nach dem zeitgebundenen Sinn und Zweck der jährlichen Gewährung von Erholungsurlaub mit dem Ablauf des Zeitraums, bis zu dem dieser äußerstenfalls übertragen werden kann, ausnahmslos verfallen, ohne Rücksicht auf die Gründe, aus denen der Urlaub nicht rechtzeitig angetreten werden konnte (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1988 – 2 C 3/36 – juris Rn. 17 mit weiteren Nachweisen). Der Anspruch auf Erholungsurlaub für das Jahr 2014 ist demnach gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UrlV am 30. April 2015 verfallen.
c. Im Jahr 2015 ist kein Anspruch des Klägers auf Erholungsurlaub entstanden. Die Gewährung von Erholungsurlaub nach Art. 93 Abs. 1 BayBG i.V.m. UrlV kommt lediglich während eines aktiven Beamtenverhältnisses in Betracht. Ruhestandsbeamten steht kein Erholungsurlaub zu. Denn Urlaub ist genehmigtes Fernbleiben vom Dienst und setzt begrifflich voraus, dass der Beamte ohne den Urlaub Dienst zu leisten hätte; fehlt es an der Dienstleistungspflicht, so ist eine Beurlaubung ausgeschlossen (vgl. Heizer in BeckOK, Beamtenrecht Bayern, 7. Edition, Stand 01.06.2017, Art. 93 BayBG Rn. 1a).
Während der Bezugszeiträume für den Erholungsurlaub 2015 traf den Kläger aufgrund der vorzeitigen Zurruhesetzung keine Dienstleistungspflicht. Anders als ein lediglich vorübergehend dienstunfähig erkrankter Beamter war der Kläger aufgrund der Zurruhesetzung umfassend und ohne weitere Nachweispflicht gegenüber seinem Dienstherrn durch ärztliche Atteste oder amtsärztliche Untersuchungen von der Dienstleistungspflicht befreit.
d. Es kann zudem dahingestellt bleiben, ob dem Kläger für die Jahre 2013 bis 2015 unionsrechtlich ein Anspruch auf Gewährung von Mindesturlaub zusteht. Denn ein solcher Anspruch wäre ebenfalls verfallen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 2 C 10/12 – juris Rn. 21 f.), die sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, U.v. 22.11.2011 – C-214/10 Slg. 2011, I-11757) stützt, verfällt der unionsrechtliche Anspruch auf Gewährung von Mindesturlaub, wenn dieser nicht 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres gewährt und genommen worden ist. Der Mindesturlaub für das Jahr 2013 wäre demnach am 1. Juli 2015, für das Jahr 2014 am 1. Juli 2016 und für das Jahr 2015 am 1. Juli 2017 verfallen. Nach der Rechtsprechung tritt der Verfall immer dann ein, wenn dieser vor Ablauf des Übertragungszeitraumes von 18 Monaten nicht genommen worden ist. Weder aus der Urlaubsverordnung noch aus sonstigen Bestimmungen ergibt sich, dass dieser Rechtsverlust durch die Geltendmachung von Rechtsmitteln (Widerspruch und Klage) gehindert wird. Auch die vorherige Beantragung oder Geltendmachung eines hierauf bezogenen einstweiligen Rechtsschutzes reichen demnach nicht aus, den Verfall des Urlaubsanspruch zu verhindern (BVerwG, U.v. 25.2.1988 – 2 C 3/86 – juris; HessVGH, U.v. 6.9.1989 – 1 UE 3303/86 – juris Rn. 29).
e. Der Kläger kann auch nicht im Wege der Folgenbeseitigung verlangen, ihm den geltend gemachten Urlaubsanspruch zu gewähren. Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung ist gegeben, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, der noch andauert (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 28). Im vorliegenden Fall stellt die Nichtgewährung von Erholungsurlaub für die Jahre 2013, 2014 und 2015 bereits keinen rechtswidrigen Zustand dar. Vielmehr stand dem Kläger aus den oben genannten Gründen bereits kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Jedenfalls ist ein etwaiger Anspruch hinsichtlich der Jahre 2013 und 2014 verfallen, ein Urlaubsanspruch für 2015 erst gar nicht entstanden. Auch wenn dem Kläger im Wege der Folgenbeseitigung ein Anspruch zustünde, ihn so zu stellen, als ob er nicht rechtswidrig in den Ruhestand versetzt worden wäre, wäre der Verfall der Urlaubsansprüche keine unmittelbare und andauernde Folge seiner rechtswidrigen Versetzung in den Ruhestand. Vielmehr beruht der Verfall seiner Urlaubsansprüche auf dem Zeitablauf (OVG Hamburg, B.v. 31.7.2013 – 1 Bs 187/13 – juris Rn. 10). Hinsichtlich des Nichtentstehens des Urlaubsanspruchs für das Jahr 2015 liegt kein Eingriff in ein subjektives Recht des Klägers vor, da der Zweck der Erholung des Urlaubsanspruchs aufgrund der Befreiung von der Dienstleistungspflicht nicht erreichbar ist und dem Kläger – wie dargelegt – daraus kein Nachteil entstanden ist.
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger nach Treu und Glauben im Hinblick auf die rechtswidrige Versetzung in den Ruhestand so zu stellen wäre, als sei er dienstunfähig gewesen. Insbesondere ist nicht ersichtlich welchen treuwidrigen Verlust der Kläger während des streitigen Zeitraums erlitten hat.
f. Dem Kläger steht auch aus Unionsrecht kein Anspruch auf Gewährung von Schadenersatz in Form der Naturalrestitution zu. Ein derartiger Schadenersatzanspruch setzt voraus, dass die Bundesrepublik Deutschland bzw. der Freistaat Bayern in qualifizierter Weise gegen unionsrechtliche Vorgaben verstoßen haben. Ein qualifizierter Verstoß ist insbesondere dann gegeben, wenn die nationale Rechtslage offenkundig in Widerspruch zur unionsrechtlichen Rechtslage bzw. zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes steht (vgl. EuGH, U.v. 25.11.2010 – C-429/09 – Slg. 2010, I-12167). Ein offenkundiger Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes besteht nicht. Denn der Europäische Gerichtshof hat bisher nur entschieden, dass der Anspruch auf Inanspruchnahme eines bezahlten Jahresurlaubs bei Arbeits- oder Dienstunfähigkeit des Angestellten bzw. Beamten während des Übertragungszeitraumes nicht verfällt (vgl. EuGH, U.v. 21.6.2012 – C-78/11 – juris; U.v. 3.5.2012 – C-337/10 – NVwZ, 2012, 688; U.v. 24.1.2012 – C-282/10 – NJW 2012, 509 ff.; U.v. 22.11.2011 – C-214/10 Slg. 2011, I-11757; U.v. 7.4.2011 – C-519/09 – juris; U.v. 10.9.2009 – C-277/08 – Slg. 2009, I-08405; U.v. 20.1.2009 – C-350/06 – Slg. 2009, I-179). Bisher nicht entschieden ist die Frage, ob der Urlaubsanspruch auch dann besteht und während eines Übertragungszeitraumes zu gewähren ist, wenn der Beamte wegen einer später aufgehobenen Zurruhesetzung von seinen Dienstpflichten befreit war. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dieser Fall ohne weiteres jenen gleichzustellen ist, in denen der Beamte den Urlaub krankheitsbedingt nicht nehmen konnte (OVG Hamburg, B.v. 31.7.2013 – 1 Bs 187/13 – juris Rn. 12). Denn der Europäische Gerichtshof hat in den aufgeführten Entscheidungen u.a. ausgeführt (EuGH, U.v. 22.11.2011 – C-214/10 Slg. 2011, I-11757; U.v. 20.1.2009 – C-350/06 – juris Rn. 25), dass mit der Gewährung des Mindesturlaubs der Zweck verfolgt wird, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Dass dies dem nach seinen eigenen Angaben im Zurruhesetzungsverfahren während des hier streitigen Zeitraumes arbeitsfähigen Klägers nicht möglich war, ist nicht ersichtlich.
g. Der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag auf Gewährung einer entsprechenden Urlaubsabgeltung für nicht gewährten Erholungsurlaub ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, jedoch in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Abgeltung nicht gewährten Urlaubs zu.
Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung setzt das Bestehen eines Urlaubsanspruchs voraus.
Das vom Bundesarbeitsgericht herangezogene Bundesurlaubsgesetz, das in § 7 Abs. 4 eine Urlaubsabgeltung vorsieht, ist entgegen der klägerischen Ansicht auf Beamte nicht, auch nicht entsprechend anwendbar; deren Ansprüche auf Urlaub und Besoldung richten sich nach den jeweiligen beamtenrechtlichen Gesetzen und Verordnungen.
Nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Satz 1 UrlV ist ein Erholungsurlaub abzugelten, soweit bei Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 21 BeamtStG) die vorherige Einbringung aufgrund einer Dienstunfähigkeit nicht möglich war. Der Abgeltungsanspruch bezieht sich lediglich auf den europarechtlich garantierten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Bei Beendigung des Beamtenverhältnisses sind daher nur die Urlaubstage abzugelten, die einem Freistellungsanspruch von vier Wochen entsprechen. Eine Abgeltung von Erholungsurlaub, der aus anderen Gründen nicht in Anspruch genommen wurde, erfolgt nicht. § 10 Absatz 3 Satz 3 UrlV stellt klar, dass ein Abgeltungsanspruch nur für Urlaubsjahre besteht, deren Urlaubsansprüche bei Beendigung des Beamtenverhältnisses noch nicht verfallen sind (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 2 C 10/12 – NVwZ 2013, 1295; BayVGH, B.v. 13.9.2013 – 6 ZB 13.699 – juris). Denn mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs – wenn der Übertragungszeitraum eine gewisse zeitliche Grenze überschreitet, kann der Urlaub seinen Zweck als Erholungszeit typischerweise nicht mehr erreichen – ist die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs ausgeschlossen (vgl. EuGH, U.v. 22.11.2011 – C-214/10 Slg. 2011, I-11757; BVerwG U.v. – 2 C 10/12 – Rn. 20.).
Der Anspruch des Klägers auf entsprechende Urlaubsabgeltung scheitert sowohl an einer fehlenden Beendigung des Beamtenverhältnisses als auch an der Unmöglichkeit der Einbringung von Erholungsurlaub infolge von Dienstunfähigkeit. Darüber hinaus ist der Urlaubsanspruch des Klägers für die Jahre 2013, 2014 und 2015 – soweit dieser entstanden ist – verfallen.
Auch aus der klägerseits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 31.1.2013 – 2 C 10/12; U.v. 30.4.2014 – 2 A 8 /13; B.v. 25.4.2013 – 2 B 2/13), die sich auf die Rechtsprechung des EuGH stützt, ergibt sich nichts anderes, da § 10 Abs. 3 UrlV in Umsetzung dieser Rechtsprechung die gleichen Voraussetzungen an einen Urlaubsabgeltungsanspruch – mithin eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und einen bestehenden Urlaubsanaspruch, der infolge Dienstunfähigkeit nicht genommen werden konnte, stellt.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht.