Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Mai 2015 - AN 1 K 14.212
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am … geborene Kläger trat am
Mit Wirkung zum
Ab dem
Mit Urkunde vom
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom
Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Mit Schreiben vom
Er sei der Auffassung, dass er den vollen Jahresurlaub in Höhe von insgesamt 35 Tagen (davon fünf Tage Schwerbehindertenurlaub) bekommen müsse. Er habe keine Gelegenheit gehabt, den Urlaub für 2013 sowie die anderen Urlaubstage anzutreten, weil er seit dem 11. Juni 2012 von der Arbeit freigestellt worden sei und ihn kein Verschulden am Nichtantritt seines Urlaubs treffe.
Mit Widerspruchsbescheid des Bayerischen Landesamt für Steuern, Dienststelle …,
Mit einem am
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen folgendes vorgetragen:
Im Falle des Klägers bestehe die Besonderheit, dass der Kläger in den Jahren 2009, 2010 und 2011 den Antrag auf Ansparung des Resturlaubs gestellt habe. Diesen Anträgen in den einzelnen Jahren habe der Beklagte stattgegeben. Dementsprechend sei der angesparte Urlaub jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren vor einem Verfall geschützt. Der Kläger genieße hinsichtlich dieses angesparten Urlaubs einen besonderen Vertrauensschutz. Der angesparte Urlaub habe von Seiten des Klägers nicht genommen werden können, da er vom Beklagten am 11. Juni 2012 von der Verpflichtung zur Erbringung seiner Dienstpflichten freigestellt worden sei. An dieser Stelle sei zu erwähnen, dass der Kläger nicht unwiderruflich von der Erbringung seine Dienstpflichten freigestellt worden sei. Der Kläger habe daher zu jedem Zeitpunkt damit rechnen müssen, dass er wieder zu Erbringung seiner Dienstpflichten von Seiten des Beklagten aufgefordert werde. Dementsprechend wäre es unbillig, wenn der bestehende Resturlaub des Klägers für den Freistellungszeitraum angerechnet oder am Ende des Jahres verfallen würde. Der Beklagte habe den Kläger von der Erbringung seiner Dienstpflichten freigestellt, da er zu der Auffassung gekommen sei, der Kläger sei nicht mehr in der Lage, seine Amtspflichten weiterhin zu erfüllen. Rein vorsorglich werde bestritten, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Freistellung dienstunfähig gewesen sei. Für den Umstand, dass der Kläger aufgrund der Freistellung nicht mehr in der Lage gewesen sei, seinen bestehenden Resturlaub zu nehmen, sei allein der Beklagte verantwortlich. Dementsprechend könne der hier dem Kläger zustehende Resturlaub unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verfallen. Gleiches gelte für die Urlaubsansprüche des Klägers aus den Jahren 2012 und 2013.
Nach alledem seien dem Kläger zustehende Resturlaubsansprüche wie folgt abzugelten:
200914 Tage
201014 Tage
201115 Tage
201235 Tage
201335 Tage
Für das Jahr 2013 seien bereits 17 Tage von der Beklagten abgegolten worden.
Der Beklagte beantragt mit Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Steuern, Dienststelle …,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger gehe bei seiner Berechnung von nationalen Regelungen zum Erholungsurlaub, nicht jedoch von der eigentlichen Anspruchsgrundlage, Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG aus. Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruches nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG sei auf die sich aus Abs. 1 der Richtlinie ergebenden vier Wochen beschränkt. Es bestehe kein Anspruch auf Abgeltung eines nach nationalem Recht hierüber hinausgehenden Urlaubsanspruchs. Der unionsrechtlich gewährte Mindesturlaub sei zudem nur soweit abzugelten, als dieser noch nicht in Anspruch genommen worden sei, also soweit der tatsächlich eingebrachte Erholungsurlaub hinter diesen 20 Tagen zurückbleibe. Da in den Jahren 2009 bis 2011 jeweils diese 20 Tage bereits in Anspruch genommen worden seien, bestehe kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG. Maßgeblich sei ausschließlich der im jeweiligen Kalenderjahr eingebrachte und damit tatsächlich in Anspruch genommene Erholungsurlaub. Die vom Kläger angesprochene rechtliche Fragestellung, inwieweit eine Genehmigung der Ansparung des Erholungsurlaubs entsprechend dem jeweils genehmigten Ansparungszeitraum einem Verfall entgegenstehe, könne im vorliegenden Fall dahinstehen, da der Kläger in den Jahren 2009 bis 2011 seinen Mindesturlaub bereits vollständig in Anspruch genommen habe. Der Kläger habe damit dem Grunde nach bereits keinen Anspruch auf Abgeltung.
Für eine Tätigkeit als Wahlhelfer an einem Wahlsonntag könne Freizeitausgleich bewilligt werden. Ein solcher Freizeitausgleich sei jedoch zuvor entsprechend zu beantragen und bedürfe der Genehmigung durch die Amtsleitung. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Zudem handle es sich bei einem solchen Freizeitausgleich nicht um Erholungsurlaub. Ein solcher Freizeitausgleich sei ebenso wie der Schwerbehindertenzusatzurlaub nicht vom Urlaubsabgeltungsanspruch des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG umfasst.
Mit Schreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern, Dienststelle …,
Mit Schreiben vom
Im Jahr 2012 seien vom
Im Jahr 2013 sei der Kläger mit Ablauf des
Weitergehende Ansprüche aus den Jahren 2009 bis 2011 ergäben sich nicht, da auch für den Zusatzurlaub gemäß § 125 SGB IX die Regelungen für den Verfall entsprechend gälten.
Im Ergebnis seien daher aufgrund der geänderten Rechtsauffassung zusätzlich neun Tage Urlaub abzugelten.
Im Übrigen verbleibe es bei der Stellungnahme vom
In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beklagtenvertreter auf Nachfrage, dass die Urlaubsvergütung für Schwerbehinderte für zusätzlich neun Tage noch erfolgen werde. Derzeit sei die Auszahlung noch nicht erfolgt.
Der Klägervertreter erklärte daraufhin, dass er insoweit die Klage zurücknehme.
Der Klägervertreter stellte den Klageantrag mit der Maßgabe, dass lediglich noch die Urlaubsabgeltung für insgesamt 106 Tage beantragt werde.
Der Beklagtenvertreter beantragte die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenvorgänge des Bayerischen Landesamts für Steuern und wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Gründe
Gegenstand der Klage ist nach der Neufassung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung lediglich noch die Urlaubsabgeltung für insgesamt 106 Tage nicht in Anspruch genommenen Urlaubs.
Hinsichtlich der vom Beklagten in Aussicht gestellten Urlaubsvergütung von neun Tagen Schwerbehindertenzusatzurlaub gemäß § 125 SGB IX für Schwerbehinderte hat der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung die Rücknahme der Klage erklärt. Durch die Rücknahme ist das Verfahren, soweit es diesen Teil des Streitgegenstandes betrifft, unmittelbar beendet. Eines gesonderten Einstellungsbeschlusses bedarf es bei einer teilweisen Klagerücknahme nicht. Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil über den anhängig gebliebenen Teil vorbehalten (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 15. Aufl. § 92 Rn. 27).
Die Klage ist in dem aufrecht erhaltenen Umfang (Urlaubsabgeltung für insgesamt 106 Tage nicht in Anspruch genommenen Urlaubs) zulässig, jedoch nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid des Bayerischen Landesamts für Steuern - Dienststelle … -vom
Dem Kläger steht aus nationalem Recht kein Urlaubsabgeltungsanspruch zu.
Das vom Bundesarbeitsgericht herangezogene Bundesurlaubsgesetz, das in § 7 Abs. 4 eine Urlaubsabgeltung vorsieht, ist auf Beamte nicht anwendbar, da deren Ansprüche auf Beurlaubung und Besoldung sich nach den jeweiligen beamtenrechtlichen Gesetzen und Verordnungen richten, die einen Urlaubsabgeltungsanspruch gerade nicht vorsahen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013, 2 C 10/12). Erst seit dem 1. August 2014 enthält § 10 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung - UrlV) eine entsprechende Regelung.
Zwar käme als Rechtsgrundlage eines Anspruchs des Klägers auf Abgeltung des von ihm nicht in Anspruch genommenen Urlaubs Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABL EU Nr. L 299 Seite 9; im Folgenden: RL 2003/88/EG) in Betracht. Nach der für die nationalen Gerichte verbindlichen Auslegung des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG durch den EuGH haben auch Beamte aufgrund dieser nach Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbar anwendbaren Bestimmung grundsätzlich einen Anspruch auf Abgeltung des von ihnen nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaubs von vier Wochen (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012, C 337/10 „Neidel“, NVwZ 2012, 688; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013, a. a. O.).
Der Kläger kann sich jedoch auf den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch von vier Wochen pro Urlaubsjahr nicht berufen, da er in den streitgegenständlichen Jahren von 2009 bis 2012 bis zu seiner ab dem 11. Juni 2012 erfolgten Freistellung vom Dienst jeweils die entsprechenden 20 Tage Urlaub genommen hat und somit der Anspruch durch Erfüllung erloschen ist. So hat er zuletzt im Zeitraum vom 30. April 2012 bis 30. Mai 2012 20 Tage Urlaub eingebracht.
Der Kläger kann dem auch nicht entgegenhalten, er habe in den Jahren von 2009 bis 2011 jeweils einen Antrag auf Ansparung des von ihm nicht in Anspruch genommenen Resturlaubs gestellt, dem der Beklagte immer stattgegeben habe, so dass der angesparte Urlaub für einen Zeitraum von drei Jahren vor einem Verfall geschützt sei.
Denn dem Kläger steht, wie oben bereits dargelegt, über den unionsrechtlich nach Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG gewährten Urlaubsabgeltungsanspruch von 20 Urlaubstagen pro Urlaubsjahr aus nationalem Recht kein Urlaubsabgeltungsanspruch zu. Insoweit handelt es sich bei dem angesparten Urlaub nicht um Mindesturlaub nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 1.10. 2014, RN 1 K 13.1973, Rz.67). Im Übrigen bestimmt auch die erst seit dem 1. August 2014 und daher für den Fall des Klägers nicht einschlägige Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 1 UrlV ausdrücklich, dass, soweit bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses die vorherige Einbringung von Erholungsurlaub aufgrund einer Dienstunfähigkeit nicht möglich war, der Urlaub der einzelnen Urlaubsjahre in dem Umfang abzugelten ist, in dem der eingebrachte Erholungsurlaub jeweils hinter einem Mindesturlaub von 20 Tagen zurückbleibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung ist, soweit die Klage zurückgenommen ist, unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Im Übrigen gilt folgende Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach, schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 10.600,70 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
Bei der Berechnung des Betrags, der dem Beamten für jeden nicht genommenen Urlaubstag als Abgeltung zusteht, ist auf die Besoldung abzustellen, die der Beamte in den letzten drei Monaten vor der Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses, hier des Beginns der Freistellungsphase der Altersteilzeit, erhalten hat. (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.4.2014, 2 A 8/13). Diese war nach den Angaben des Landesamts für Finanzen - Dienststelle … -im E-Mail- Schreiben vom 8. Mai 2015 pro Tag mit 92,18 EUR anzusetzen. Aus der beantragten Abgeltung von 115 Urlaubstagen folgt somit eine Streitwertberechnung von 115 x 92,18 EUR = 10.600,70 EUR.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Hausanschrift:Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hauptpunkte:
Keine finanzielle Abgeltung des infolge von dauerhafter Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch genommen Erholungsurlaubs.
Keine weitere Urlaubsabgeltung über den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch hinaus.
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Annotations
(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:
- 1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und - 2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:
- 1.
der zu betreuende Personenkreis, - 2.
die erforderliche sächliche Ausstattung, - 3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe, - 4.
die Festlegung der personellen Ausstattung, - 5.
die Qualifikation des Personals sowie - 6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.
(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.