Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Dez. 2016 - 1 C 11/15

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2016:141216U1C11.15.0
14.12.2016

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine peruanische Staatsangehörige, wendet sich gegen die Heranziehung zu Kosten ihrer Abschiebung im Jahr 2010.

2

Die Klägerin wurde am 22. Juni 2010 von der Polizei anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung in Hamburg kontrolliert. Sie wies sich gegenüber den Polizeibeamten mit einem peruanischen Pass aus, der weder ein Visum noch einen Aufenthaltstitel enthielt. Weiter wurden bei ihr Bargeld in Höhe von mehr als 9 500 € und zwei goldene Uhren gefunden und vorläufig sichergestellt. Sie wurde wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorläufig festgenommen und von der Polizei als Beschuldigte vernommen.

3

Die Beklagte stellte am 22. Juni 2010 beim Amtsgericht Hamburg einen Antrag auf Verhängung von Haft zur Vorbereitung der Abschiebung, dem das Gericht durch Beschluss vom gleichen Tag entsprach. Die Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 AufenthG war bis längstens 15. Juli 2010 befristet. Am 13. Juli 2010 wurde für den 22. Juli 2010 für die Klägerin ein Flug von Frankfurt nach Lima für 1 734 € gebucht.

4

Am 15. Juli 2010 wurde die Klägerin zum Antrag auf Verlängerung der Haft durch das Amtsgericht angehört. Dort erklärte ihr Bevollmächtigter, die Klägerin werde freiwillig zur begleiteten Abschiebung erscheinen. Das Gericht verlängerte mit Beschluss vom gleichen Tag die Haft bis zum 23. Juli 2010. In der Begründung des Beschlusses heißt es u.a.: "Die Verlängerung ist erforderlich, weil nunmehr ein Rückflug für den 22.07.2010 gebucht werden konnte."

5

Am 16. Juli 2010 setzte das Amtsgericht den Haftbeschluss gemäß § 424 FamFG außer Vollzug und erteilte der Klägerin die Anweisung, sich am 19. Juli 2010 bei der Ausländerbehörde zu melden, jeder Vorladung der Behörde Folge zu leisten, insbesondere für den 22. Juli 2010 zur Abschiebung, sowie das Bundesgebiet nicht unerlaubt zu verlassen. Am 22. Juli 2010 wurde die Abschiebung vollzogen.

6

Das Landgericht Hamburg stellte mit Beschluss vom 20. August 2010 fest, dass die angeordnete Haft rechtswidrig war. Die von der Beklagten erhobene Rechtsbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 2011 zurückgewiesen (V ZB 224/10 - NVwZ 2011, 767). Der Bundesgerichtshof führt in seiner Begründung aus, dass die Haft ohne das nach Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft weder hätte angeordnet noch verlängert werden dürfen.

7

Die Beklagte wies die Klägerin mit der an ihren Bevollmächtigten gerichteten Verfügung vom 1. Juli 2010 gemäß § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AufenthG (damaliger Fassung) aus dem Bundesgebiet aus. Gleichzeitig enthält der Tenor der Verfügung folgende Textpassage:

"Gemäß § 58 Abs. 3 AufenthG wird Ihre Mandantin aus der Abschiebungshaft in Ihr Heimatland (Peru) abgeschoben. Die Abschiebung wurde ihr am 22.06.2010 angekündigt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Abschiebung auch in einen anderen Staat erfolgen kann, in den Ihre Mandantin einreisen darf oder der zu Ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (§ 59 Abs. 2 AufenthG)."

8

Die Verfügung enthielt im Anschluss an den verfügenden Teil eine Rechtsbehelfsbelehrung. Daran schließt sich eine Begründung für die verfügte Ausweisung und die Abschiebung an.

9

Der Bevollmächtigte der Klägerin erhob am 22. Juli 2010 Widerspruch gegen die Ausweisungsverfügung. Den vornehmlich auf die fehlende Zustimmung der Staatsanwaltschaft gestützten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2010 zurück. Hiergegen erhob die Klägerin im September 2010 Klage mit dem Ziel der Aufhebung der Verfügung (Az: 9 K 2600/10). Nachdem das Verwaltungsgericht am 12. Juli 2011 den Hinweis erteilte, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, nachdem die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. September 2010 von der Erhebung der öffentlichen Klage gemäß § 154b Abs. 3 StPO abgesehen hatte, nahm der Bevollmächtigte der Klägerin die Anfechtungsklage mit Schriftsatz vom 18. Juli 2011 zurück. Das gerichtliche Verfahren wurde mit Beschluss vom 21. Juli 2011 eingestellt.

10

Am 7. Juli 2011 befristete die Beklagte die Sperrwirkungen der am 1. Juli 2010 verfügten Ausweisung und der am 22. Juli 2010 vollzogenen Abschiebung auf den 21. Juli 2013. In dem sich anschließenden Klageverfahren haben die Beteiligten im Oktober 2012 einen Vergleich geschlossen, mit dem sich die Beklagte verpflichtete, die Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung auf den 21. Januar 2013 zu befristen.

11

Mit Leistungsbescheid vom 8. April 2011 setzte die Beklagte die aus Anlass der Abschiebung der Klägerin entstandenen Kosten auf 1 832,41 € fest. In dem Betrag enthalten sind u.a. Flugkosten in Höhe von 1 734,43 €. Den gegen den Leistungsbescheid eingelegten Widerspruch wies die Beklagte am 29. September 2011 zurück.

12

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Anfechtungsklage abgewiesen. In dem sich anschließenden Berufungsverfahren hat die Beklagte die streitigen Bescheide insoweit aufgehoben, als Kosten von mehr als 1 734,43 € (Flugkosten) festgesetzt wurden. Die Parteien haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. März 2015 das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt, soweit übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben wurden. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.

13

Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klägerin könne zur Erstattung von Kosten für die Abschiebung am 22. Juli 2010 herangezogen werden, weil diese sie nicht in ihren subjektiven Rechten verletze. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt ihrer Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtig gewesen. In der Ausweisungsverfügung sei die Abschiebung aus der Haft nach § 59 Abs. 5, § 58 Abs. 3 AufenthG angeordnet worden. In diesem Fall bedürfe es keiner Androhung mit Fristsetzung. Die nach § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erforderliche Frist für die Ankündigung der Abschiebung von mindestens einer Woche sei gewahrt, denn der Klägerin sei die Abschiebung bereits am 22. Juni 2010 angekündigt worden. Zwar sei die Klägerin nicht unmittelbar aus der Haft abgeschoben worden. Die Außervollzugsetzung des Haftbefehls wenige Tage vor der Abschiebung habe aber nicht dazu geführt, dass nunmehr eine Abschiebungsandrohung habe erlassen werden müssen. Die berechtigten Interessen der Klägerin seien durch eine rechtzeitige Abschiebungsankündigung gewahrt worden, weil sie dadurch hinreichend Gelegenheit gehabt habe, ihre Angelegenheiten im Bundesgebiet zu regeln.

14

Die fehlende Erteilung des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft mit dem Vollzug der Abschiebung nach § 72 Abs. 4 AufenthG verletze die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Denn diese Verfahrensregelung diene nicht dem Schutz des Ausländers, sondern allein der Wahrung des staatlichen Strafverfolgungsinteresses. Dem stehe nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung in Fällen des fehlenden Einvernehmens nach § 72 Abs. 4 AufenthG entgegen. Diese beziehe sich nur auf die Verhängung von Haft. Die Abschiebung selbst stelle - anders als die Haft - keine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Der Bundesgerichtshof habe hervorgehoben, dass sich seine rechtliche Beurteilung nicht auf die von der Ausländerbehörde verfügte Abschiebung erstrecke. Die Kostenforderung der Beklagten, die sich nur noch auf die tatsächlich entstandenen Flugkosten beziehe, sei vom Umfang der Kostenerstattungspflicht nach § 67 AufenthG erfasst und rechtlich nicht zu beanstanden.

15

Mit der vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision macht die Klägerin insbesondere geltend, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verletze die Abschiebung sie in eigenen Rechten. Das zwangsweise Außerlandesbringen stelle jedenfalls einen Eingriff in die persönliche Freiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG dar. Der Eingriff sei unverhältnismäßig gewesen, da die Abschiebung mangels Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nicht hätte stattfinden dürfen. Sei die Abschiebung rechtswidrig, bestehe an ihr kein öffentliches Interesse, welches das private Interesse, vor Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs verschont zu bleiben, überwiegen könne.

16

Die Beklagte tritt der Revision entgegen und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts. Ergänzend beruft sie sich auf die Bestandskraft von Ausweisungsverfügung und Abschiebungsanordnung, nachdem die Klägerin ihre Klage hiergegen zurückgenommen habe.

17

Der Vertreter des Bundesinteresses bei dem Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich an dem Verfahren und tritt der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts bei, dass das Erfordernis der Beteiligung der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 AufenthG allein der Wahrung des staatlichen Strafverfolgungsinteresses diene.

Entscheidungsgründe

18

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der allein noch streitigen Flugkosten in Höhe von 1 734,43 € im Ergebnis ohne Verstoß gegen Bundesrecht zurückgewiesen. Die Klägerin haftet für diese Kosten ihrer Abschiebung. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das Fehlen des erforderlichen Einvernehmens mit der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG a.F. keine eigenen Rechte der Klägerin verletzt (1.). Dessen ungeachtet kann die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids schon deshalb nicht auf die Fehlerhaftigkeit der angeordneten Abschiebung gestützt werden, weil die Abschiebungsanordnung der Beklagten bestandskräftig geworden ist (2.).

19

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten behördlichen Entscheidung (hier: Widerspruchsbescheid vom 29. September 2011). Mithin ist im vorliegenden Verfahren das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) anzuwenden, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266). Die im Rahmen der Prüfung des Leistungsbescheids inzident zu beurteilende Rechtmäßigkeit der Abschiebung vom 22. Juli 2010 bestimmt sich hingegen nach der im Zeitpunkt der Maßnahme geltenden Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11.14 - BVerwGE 151, 102 Rn. 8 m.w.N.). Nicht maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung vom 22. Juli 2010 ist daher die Rückführungsrichtlinie vom 16. Dezember 2008 (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348 S. 98). Diese Richtlinie wurde erst durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der EU und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex in nationales Recht - Richtlinienumsetzungsgesetz vom 22. November 2011 - (BGBl. I S. 2258) mit Gültigkeit ab 26. November 2011 umgesetzt, wobei zum Zeitpunkt der Abschiebung auch die bis zum 24. Dezember 2010 laufende Umsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war.

20

Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 66 Abs. 1 und § 67 Abs. 1 und 3 AufenthG a.F. Nach § 66 Abs. 1 AufenthG a.F. hat der Ausländer die Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit der Abschiebung entstehen. Den Umfang der zu erstattenden Kosten bestimmt § 67 Abs. 1 AufenthG a.F. Danach umfassen die Kosten einer Abschiebung auch die Beförderungskosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets (§ 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG a.F.). Die Kosten werden nach § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG a.F. durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben.

21

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haftet der Ausländer für die Kosten einer Abschiebung nur, wenn die zu ihrer Durchsetzung ergriffenen Amtshandlungen und Maßnahmen ihn nicht in seinen Rechten verletzen. Insoweit trifft das Aufenthaltsgesetz für Maßnahmen, die - wie die Abschiebung - selbständig in Rechte des Ausländers eingreifen, eine eigenständige und vorrangige Regelung gegenüber den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes, auf die § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG a.F. nur verweist, soweit das Aufenthaltsgesetz keine abweichende Regelung enthält (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11.14 - BVerwGE 151, 102 Rn. 10 m.w.N.).

22

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Fehlen des erforderlichen Einvernehmens der Staatsanwaltschaft zur angeordneten Abschiebung gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG a.F. keine eigenen Rechte der Klägerin verletzt.

23

Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBI. I S. 162) darf ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, nur im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft abgeschoben werden. Für die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens reicht es aus, wenn der Betroffene durch die Polizei als Beschuldigter wegen des Verdachts einer Straftat vernommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 224/10 - NVwZ 2011, 767 Rn. 10). Diese Voraussetzung lag hier zum Zeitpunkt der Abschiebung vor, weil die Klägerin bereits am 22. Juni 2010 als Beschuldigte wegen des Verdachts des illegalen Aufenthaltes nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG vernommen worden war. Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft war von der Beklagten nicht eingeholt worden. Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft auch erst nach der Abschiebung der Klägerin mit Verfügung vom 22. September 2010 nach § 154b Abs. 3 StPO eingestellt.

24

Die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vor Vollzug einer Abschiebung stellt eine Verfahrensregelung dar, die allein der Wahrung des staatlichen Strafverfolgungsinteresses dient und kein subjektives Recht des Ausländers begründet. Dies hat der Senat durch Urteil vom 5. Mai 1998 bereits für die Rechtslage nach § 64 Abs. 3 AuslG 1990 so entschieden (1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <355>). Hieran hat sich durch die gesetzliche Neuregelung in § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG und durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Beteiligungserfordernis bei Anordnung von Abschiebungshaft nichts geändert.

25

Die Regelung des § 64 Abs. 3 AuslG 1990 ist wortgleich in § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG übernommen worden. In § 72 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist nur ein weiteres Beteiligungserfordernis in Fällen des Zeugenschutzes hinzugetreten, dessen Regelungszweck hier nicht zu beurteilen ist. Zudem ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zum Aufenthaltsgesetz, dass § 72 Abs. 4 AufenthG der vorausgegangenen Regelung des § 64 Abs. 3 AuslG 1990 entspricht (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 94). Zwar hat der Bundesgerichtshof im Verfahren über die Rechtmäßigkeit der gegen die Klägerin verhängten Abschiebungshaft entschieden, dass die Abschiebungshaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG darstellt, weshalb er in seinen Rechten verletzt ist, wenn die Abschiebungshaft unter Verletzung der einschlägigen Rechtsvorschriften - wie hier von § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG - angeordnet wurde (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 224/10 - NVwZ 2011, 767 Rn. 12). Zugleich hat der Bundesgerichtshof jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von 1998 zu § 64 Abs. 3 AuslG 1990 klargestellt, dass sich seine Entscheidung nur auf die Rechtmäßigkeit des Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht des Ausländers durch die vom Amtsgericht veranlasste Inhaftierung bezieht und nicht auf die Abschiebung als ausländerbehördliche Maßnahme (a.a.O. Rn. 13).

26

Die BGH-Rechtsprechung zur Abschiebungshaft ist auf die ausländerbehördliche Abschiebung nicht zu übertragen (so auch VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Dezember 2011 -11 S 3155/11 - AuAS 2012, 38 <38 f.>; Urteil vom 6. November 2012 - 11 S 2307/11 - juris Rn. 62; OVG Bremen, Beschluss vom 15. November 2010 - 1 B 156/10 - juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. September 2011 - 11 PA 298/11 - AuAS 2011, 268 <269>; Gutmann, in GK-AufenthG, Stand: Oktober 2015, § 72 Rn. 29 und 38; Hailbronner, AuslR, Stand: Februar 2016, § 72 AufenthG Rn. 16; Samel, in: Bergmann/Dienelt, AuslR 11. Aufl. 2016, § 72 AufenthG Rn. 15). Ein maßgeblicher Unterschied zwischen diesen beiden staatlichen Zwangsmaßnahmen liegt darin, dass die Abschiebungshaft in den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz bei Freiheitsentziehungen nach Art. 104 Abs. 1 GG eingreift, der für Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) wie im Fall einer Abschiebung nicht gilt. Daher kann sich ein Betroffener gegen Maßnahmen, die - wie die Abschiebung - keine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darstellen, nur wenden, wenn sie objektiv rechtswidrig sind und ihn in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ergibt sich danach aus dem einfachen Recht - hier: § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG a.F. -, dass eine bestimmte verfahrensrechtliche Anforderung ausschließlich dem öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt ist, ist ein dieses verletzendes Handeln der Verwaltung zwar objektiv rechtswidrig. Gleichwohl fehlt es aber an der Verletzung eines subjektiven, dem Einzelnen zustehenden Rechts im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der den Verwaltungsgerichten die Aufhebung eines nur objektiv rechtswidrigen Verwaltungsaktes verwehrt und insoweit in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auch die allgemeine Handlungsfreiheit begrenzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. November 2005 - 1 B 58.05 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 14 Rn. 4). Dies gilt auch dann, wenn die Rechtmäßigkeit der Maßnahme inzident in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen ist. Denn kann der Betroffene mangels Verletzung in einem eigenen subjektiv-öffentlichen Recht nicht die Aufhebung einer objektiv rechtswidrigen Maßnahme erreichen, kann er den ihn nicht in eigenen Rechten verletzenden Mangel auch nicht in einem Folgeverfahren rügen, in dem es inzident darauf ankommt, ob die Maßnahme zu einer Verletzung in eigenen Rechten geführt hat.

27

2. Ungeachtet dessen kann eine mögliche Fehlerhaftigkeit der Abschiebung schon deshalb der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids nicht entgegengehalten werden, weil die ihr zugrunde liegende Abschiebungsanordnung der Beklagten bestandskräftig geworden ist.

28

Der Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2010 umfasste neben der Ausweisung der Klägerin auch eine Abschiebungsanordnung ("wird Ihre Mandantin aus der Abschiebungshaft in ihr Heimatland (Peru) abgeschoben"). Dies hat das Berufungsgericht festgestellt (UA S. 12). Die diesbezüglichen tatrichterlichen Feststellungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine solche Abschiebungsanordnung ist für die Wirksamkeit einer Abschiebung als Maßnahme der verwaltungsrechtlichen Zwangsvollstreckung rechtlich zwar nicht durchweg geboten, aber zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11.14 - BVerwGE 151, 102 Rn. 13 m.w.N. zur Zulässigkeit einer gesetzlich nicht geregelten Zurückschiebungsverfügung). Sie kann auch in Bestandskraft erwachsen. Hier ist Bestandskraft eingetreten, wobei offenbleiben kann, ob sich die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage gegen die Verfügung vom 1. Juli 2010 überhaupt auf die angeordnete Abschiebung erstreckte. Denn die Klägerin hat ihre Klage im Juli 2011 zurückgenommen. Damit ist die Abschiebungsanordnung spätestens mit Klagerücknahme in Bestandskraft erwachsen.

29

Die Bestandskraft der Abschiebungsanordnung steht der Geltendmachung einer Fehlerhaftigkeit der Abschiebung auch dann entgegen, wenn sie - wie hier - erst nach Vollzug der Abschiebung (hier: am 22. Juli 2010) eingetreten ist. Die Anordnung hat sich mit dem Vollzug der Abschiebung nicht erledigt. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt vielmehr erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5.08 - Buchholz 345 § 6 VwVG Nr. 1). Daran gemessen hatte sich die Anordnung hier mit dem Vollzug der Abschiebung nicht erledigt. Vielmehr gehen von einer Abschiebungsanordnung weiterhin rechtliche Wirkungen aus (so auch Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: August 2015, § 58 Rn. 135). Denn die Verfügung bildet die Grundlage für den Leistungsbescheid über die Erhebung von Abschiebungskosten. Der Senat hält daher an seiner gegenteiligen Auffassung im Urteil vom 8. Mai 2014 (1 C 3.13 - BVerwGE 149, 320 - Rn. 19 eine Anordnung nach § 82 Abs. 4 AufenthG zur Vorsprache bei der Botschaft betreffend) nicht fest.

30

Eine Erledigung ist im vorliegenden Fall auch nicht mit der Außervollzugssetzung der Haftanordnung durch das Amtsgericht und der nachfolgenden Haftentlassung eingetreten. Denn die mit Verfügung vom 1. Juli 2010 angeordnete Abschiebung stand nicht unter der Bedingung, aus der Haft vollzogen zu werden, vielmehr stellte die Abschiebung aus der Haft lediglich eine Vollzugsmodalität dar. Damit kommt es im vorliegenden Verfahren auch nicht darauf an, dass die Haft wegen der fehlenden Zustimmung der Staatsanwaltschaft von Anfang an rechtswidrig war.

31

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Dez. 2016 - 1 C 11/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Dez. 2016 - 1 C 11/15

Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Dez. 2016 - 1 C 11/15 zitiert 21 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 59 Androhung der Abschiebung


(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfal

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 55 Bleibeinteresse


(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 62 Abschiebungshaft


(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 58 Abschiebung


(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Si

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 104


(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden. (2) Über die Zuläss

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 95 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet a

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 72 Beteiligungserfordernisse


(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Rege

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 82 Mitwirkung des Ausländers


(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlich

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung


(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen. (2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich geg

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 67 Umfang der Kostenhaftung


(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen1.die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bu

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 6 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges


(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein soforti

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 69 Gebühren


(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebührenfestsetzung kann auch mündlich erfolgen. Satz 1 gilt n

Strafprozeßordnung - StPO | § 154b Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung


(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann abgesehen werden, wenn der Beschuldigte wegen der Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert wird. (2) Dasselbe gilt, wenn er wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 424 Aussetzung des Vollzugs


(1) Das Gericht kann die Vollziehung der Freiheitsentziehung aussetzen. Es hat die Verwaltungsbehörde und den Leiter der Einrichtung vorher anzuhören. Für Aussetzungen bis zu einer Woche bedarf es keiner Entscheidung des Gerichts. Die Aussetzung kann

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Dez. 2016 - 1 C 11/15 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Dez. 2016 - 1 C 11/15 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2011 - V ZB 224/10

bei uns veröffentlicht am 03.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 224/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 62 Abs. 1; AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 4 Satz 1 a) Die Anordnung von Abschiebungshaf

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Nov. 2012 - 11 S 2307/11

bei uns veröffentlicht am 06.11.2012

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. April 2011 - 8 K 219/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das beklagte Land verpflichtet wird, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten ges

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Dez. 2011 - 11 S 3155/11

bei uns veröffentlicht am 08.12.2011

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. November 2011 - 8 K 4179/11 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdeverf
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Dez. 2016 - 1 C 11/15.

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Feb. 2017 - M 9 K 16.4350

bei uns veröffentlicht am 22.02.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschu

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 18. Dez. 2017 - B 6 S 17.726

bei uns veröffentlicht am 18.12.2017

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 11.08.2017 wird wiederhergegestellt bzw. angeordnet. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert w

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 26. Okt. 2017 - B 6 S 17.750

bei uns veröffentlicht am 26.10.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens 3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellun

Referenzen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.

(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

1.
Fluchtgefahr besteht,
2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder
3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nummer 2 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann; bei einem Ausländer, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 vorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht angewendet wurde oder anzuwenden wäre, gilt abweichend ein Zeitraum von sechs Monaten. Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn

1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde,
3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt,
5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder
6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:

1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,
3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus,
4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,
5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen,
6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt,
7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.

(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.

(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht,
2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen.

(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er

1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder
2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
unentschuldigt ferngeblieben ist und der Ausländer zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft). Eine Verlängerung der Mitwirkungshaft ist nicht möglich. Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. § 62a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht kann die Vollziehung der Freiheitsentziehung aussetzen. Es hat die Verwaltungsbehörde und den Leiter der Einrichtung vorher anzuhören. Für Aussetzungen bis zu einer Woche bedarf es keiner Entscheidung des Gerichts. Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden.

(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.

10
bb) Darüber setzt sich die beteiligte Behörde hinweg, wenn sie auch nach der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens - wofür die Vernehmung des Betroffenen als Beschuldigter durch die Polizei wegen des Verdachts einer Straftat ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - 3 StR 212/02, NJW 2003, 3142, 3143) - Ausländer abschiebt, ohne die Staatsanwaltschaft zu beteiligen, und zu diesem Zweck bei den Gerichten die Anordnung der Abschiebungshaft zur Sicherung einer rechtswidrigen Abschiebung beantragt. Nicht das Beschwerdegericht verletzt § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, wenn es die Rechtswidrigkeit einer dieser Abschiebungspraxis dienenden Sicherungshaft feststellt, vielmehr handelt die beteiligte Behörde dieser Vorschrift zuwider, wenn sie unter bewusster Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandels (Art. 20 Abs. 3 GG) das Erfordernis zur Einholung des staatsanwaltschaftlichen Einvernehmens umgeht, indem sie - nach ihrem eigenen Vorbringen - die Staatsanwaltschaft erst nach der Abschiebung informiert.

(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.

(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.

(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erfüllung melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde.

(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern oder Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.

(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.

(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist die für das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.

(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bedürfen.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann abgesehen werden, wenn der Beschuldigte wegen der Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert wird.

(2) Dasselbe gilt, wenn er wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert oder an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt wird und die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die inländische Verfolgung führen kann, neben der Strafe oder der Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen ihn im Ausland rechtskräftig verhängt worden ist oder die er im Ausland zu erwarten hat, nicht ins Gewicht fällt.

(3) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann auch abgesehen werden, wenn der Beschuldigte aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.

(4) Ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die öffentliche Klage bereits erhoben, so stellt das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig ein. § 154 Abs. 3 bis 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die Frist in Absatz 4 ein Jahr beträgt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.

(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.

(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erfüllung melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde.

(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern oder Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.

(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.

(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist die für das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.

(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bedürfen.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.

(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.

(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erfüllung melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde.

(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern oder Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.

(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.

(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist die für das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.

(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bedürfen.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebührenfestsetzung kann auch mündlich erfolgen. Satz 1 gilt nicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach den §§ 39 bis 42. § 287 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Satz 1 gilt zudem nicht für das Mitteilungsverfahren im Zusammenhang mit der kurzfristigen Mobilität von Studenten nach § 16c, von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern nach § 19a und von Forschern nach § 18e.

(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder und des Bundes mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere für Fälle der Bedürftigkeit. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, finden § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4, Absatz 2 und 4 bis 6, die §§ 4 bis 7 Nummer 1 bis 10, die §§ 8, 9 Absatz 3, die §§ 10 bis 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die §§ 13 bis 21 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(4) Abweichend von § 4 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes können die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren bereits bei Beantragung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung erhoben werden. Für die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren legt das Auswärtige Amt fest, ob die Erhebung bei den jeweiligen Auslandsvertretungen in Euro, zum Gegenwert in Landeswährung oder in einer Drittwährung erfolgt. Je nach allgemeiner Verfügbarkeit von Einheiten der festgelegten Währung kann eine Rundung auf die nächste verfügbare Einheit erfolgen.

(5) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:

1.
für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 140 Euro,
1a.
für die Erteilung einer Blauen Karte EU: 140 Euro,
1b.
für die Erteilung einer ICT-Karte: 140 Euro,
1c.
für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte: 100 Euro,
2.
für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis: 200 Euro,
2a.
für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU: 200 Euro,
3.
für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte: 100 Euro,
3a.
für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte: 80 Euro,
4.
für die Erteilung eines nationalen Visums und die Ausstellung eines Passersatzes und eines Ausweisersatzes: 100 Euro,
5.
für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen oder einem entsprechenden Vertrag nach § 18d: 220 Euro,
6.
für sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen: 80 Euro,
7.
für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zu Gunsten Minderjähriger: die Hälfte der für die öffentliche Leistung bestimmten Gebühr,
8.
für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1, die auf Grund einer Änderung der Angaben nach § 78 Absatz 1 Satz 3, auf Grund des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer, auf Grund des Verlustes des Dokuments oder auf Grund des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Dokuments notwendig wird: 70 Euro,
9.
für die Aufhebung, Verkürzung oder Verlängerung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes: 200 Euro.

(6) Für die Erteilung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze darf ein Zuschlag von höchstens 25 Euro erhoben werden. Für eine auf Wunsch des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistung darf ein Zuschlag von höchstens 30 Euro erhoben werden. Gebührenzuschläge können auch für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen gegenüber einem Staatsangehörigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deutschen für entsprechende öffentliche Leistungen höhere Gebühren als die nach Absatz 3 festgesetzten Gebühren erhebt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erteilung oder Verlängerung eines Schengen-Visums. Bei der Festsetzung von Gebührenzuschlägen können die in Absatz 5 bestimmten Höchstsätze überschritten werden.

(7) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann vorsehen, dass für die Beantragung gebührenpflichtiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Die Bearbeitungsgebühr für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU darf höchstens die Hälfte der für ihre Erteilung zu erhebenden Gebühr betragen. Die Gebühr ist auf die Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung anzurechnen. Sie wird auch im Falle der Rücknahme des Antrages und der Versagung der beantragten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nicht zurückgezahlt.

(8) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die höchstens betragen dürfen:

1.
für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung: die Hälfte der für diese vorgesehenen Gebühr,
2.
für den Widerspruch gegen eine sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistung: 55 Euro.
Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf die Gebühr für die vorzunehmende individuell zurechenbare öffentliche Leistung anzurechnen und im Übrigen zurückzuzahlen.

(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.

(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.

(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erfüllung melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde.

(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern oder Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.

(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.

(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist die für das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.

(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bedürfen.

10
bb) Darüber setzt sich die beteiligte Behörde hinweg, wenn sie auch nach der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens - wofür die Vernehmung des Betroffenen als Beschuldigter durch die Polizei wegen des Verdachts einer Straftat ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - 3 StR 212/02, NJW 2003, 3142, 3143) - Ausländer abschiebt, ohne die Staatsanwaltschaft zu beteiligen, und zu diesem Zweck bei den Gerichten die Anordnung der Abschiebungshaft zur Sicherung einer rechtswidrigen Abschiebung beantragt. Nicht das Beschwerdegericht verletzt § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, wenn es die Rechtswidrigkeit einer dieser Abschiebungspraxis dienenden Sicherungshaft feststellt, vielmehr handelt die beteiligte Behörde dieser Vorschrift zuwider, wenn sie unter bewusster Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandels (Art. 20 Abs. 3 GG) das Erfordernis zur Einholung des staatsanwaltschaftlichen Einvernehmens umgeht, indem sie - nach ihrem eigenen Vorbringen - die Staatsanwaltschaft erst nach der Abschiebung informiert.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann abgesehen werden, wenn der Beschuldigte wegen der Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert wird.

(2) Dasselbe gilt, wenn er wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert oder an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt wird und die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die inländische Verfolgung führen kann, neben der Strafe oder der Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen ihn im Ausland rechtskräftig verhängt worden ist oder die er im Ausland zu erwarten hat, nicht ins Gewicht fällt.

(3) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann auch abgesehen werden, wenn der Beschuldigte aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.

(4) Ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die öffentliche Klage bereits erhoben, so stellt das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig ein. § 154 Abs. 3 bis 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die Frist in Absatz 4 ein Jahr beträgt.

(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.

(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.

(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erfüllung melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde.

(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern oder Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.

(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.

(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist die für das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.

(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bedürfen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.

(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.

(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erfüllung melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde.

(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern oder Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.

(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.

(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist die für das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.

(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bedürfen.

10
bb) Darüber setzt sich die beteiligte Behörde hinweg, wenn sie auch nach der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens - wofür die Vernehmung des Betroffenen als Beschuldigter durch die Polizei wegen des Verdachts einer Straftat ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - 3 StR 212/02, NJW 2003, 3142, 3143) - Ausländer abschiebt, ohne die Staatsanwaltschaft zu beteiligen, und zu diesem Zweck bei den Gerichten die Anordnung der Abschiebungshaft zur Sicherung einer rechtswidrigen Abschiebung beantragt. Nicht das Beschwerdegericht verletzt § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, wenn es die Rechtswidrigkeit einer dieser Abschiebungspraxis dienenden Sicherungshaft feststellt, vielmehr handelt die beteiligte Behörde dieser Vorschrift zuwider, wenn sie unter bewusster Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandels (Art. 20 Abs. 3 GG) das Erfordernis zur Einholung des staatsanwaltschaftlichen Einvernehmens umgeht, indem sie - nach ihrem eigenen Vorbringen - die Staatsanwaltschaft erst nach der Abschiebung informiert.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. November 2011 - 8 K 4179/11 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.11.2011 – mit welchem sein Antrag abgelehnt worden ist, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig zu untersagen, ihn abzuschieben – ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die vom Antragsteller angeführten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
Das Verwaltungsgericht hat ausführlich und überzeugend dargelegt, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Er sei vollziehbar ausreisepflichtig und damit abzuschieben (§§ 58 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 AufenthG). Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG lägen nicht vor. Soweit der Antragsteller geltend mache, er beabsichtige, eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten, folge daraus kein aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK abgeleiteter Anspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung. Denn es sei weder behauptet noch glaubhaft gemacht worden, dass eine Eheschließung unmittelbar bevorstünde. Soweit er vorgetragen habe, das für eine Abschiebung erforderliche Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG liege nicht vor, könne dem nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft habe mit Schriftsatz von 25.11.2011 (auch) der Ausweisung und Abschiebung des Antragstellers zugestimmt. Aus diesem Grund könne dahingestellt bleiben, ob sich aus einem fehlenden Einvernehmen nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG überhaupt ein Anspruch des Antragstellers auf eine Aussetzung der Abschiebung ergeben könne. Dies sei bereits deshalb fraglich, weil diese Vorschrift ersichtlich nicht dem Schutz des einzelnen Ausländers diene. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 25.11.2011 Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend anzuführen:
Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass gegen ihn ein weiteres strafrechtliches Ermittlungsverfahren – wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis – anhängig sei und die deshalb erforderliche Zustimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Abschiebung fehle, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, einen Anspruch des Antragstellers auf Aussetzung der Abschiebung zu begründen.
Zwar darf nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Diese Regelung soll verhindern, dass durch Ausweisung und Abschiebung eines Ausländers eine Strafverfolgung gegen den Betreffenden wesentlich erschwert oder vereitelt wird. Sie soll der Staatsanwaltschaft die Entscheidung darüber ermöglichen, ob ein staatlicher Strafanspruch gegen einen Ausländer durchgesetzt werden soll. Die Vorschrift dient damit jedoch allein der Wahrung des staatlichen Strafverfolgungsinteresses. Sie bezweckt nicht, den Ausländer vor ausländerbehördlichen Maßnahmen zu bewahren. Eine je nach Fallkonstellation denkbare günstige Wirkung der Erteilung oder der Versagung des Einvernehmens kommt dem betroffenen Ausländer nur reflexartig zugute, wird aber durch die Vorschrift nicht in seinem Interesse verfolgt (BVerwG, Urteil vom 05.05.1998 - 1 C 17.97 - InfAuslR 1998, 383, zur Vorgängerregelung des § 64 Abs. 3 AuslG; ebenso OVG Bremen, Beschluss vom 15.11.2010 - 1 B 156/10 - juris; GK-AufenthG, Stand: September 2011, § 72 AufenthG Rn. 38; offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.11.1996 - 13 S 1158/96 - EzAR 601 Nr. 6). Dass sich ein Ausländer mit Erfolg gegen eine Anordnung von Abschiebungshaft wenden kann, wenn das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft fehlt (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20.01.2011 - V ZB 226/10 - InfAuslR 2011, 202, und vom 24.02.2011 - V ZB 202/10 - InfAuslR 2011, 253, jeweils m.w.N.), liegt an den spezifischen Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft (vgl. § 62 AufenthG), insbesondere an den besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Freiheitsentziehung (Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG, vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 13.07.2011 - 2 BvR 742 - InfAuslR 2011, 358, und vom 27.02.2009 - 2 BvR 538/07 - InfAuslR 2009, 205), bedeutet aber nicht, dass der Regelung im Hinblick auf die Abschiebung oder die Ausweisung Schutzcharakter zugunsten des betreffenden Ausländers beizumessen wäre.
Im Übrigen liegen inzwischen nicht nur bezüglich des vom Antragsteller angeführten Ermittlungsverfahrens wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, sondern auch wegen eines weiteren Verfahrens - wegen Unterschlagung von Kraftfahrzeugen - ausdrückliche Zustimmungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart zu einer Ausweisung und Abschiebung des Antragstellers vor.
Aus den angeführten Gründen kommt es an sich auch nicht darauf an, ob die bezüglich des zweiten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens – wegen Wohnungseinbruchdiebstahls – am 25.11.2011 erteilte Zustimmung der Staatsanwaltschaft Stuttgart wirksam ist. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich ist, warum diese nicht durch eine Amtsanwältin wirksam abgegeben werden können soll.
Dass dem Antragsteller ausnahmsweise, etwa aufgrund eines berechtigten Rehabilitierungsinteresses, ein Anspruch auf Duldung zustehen könnte (§ 60a Abs. 2 Satz 2 bzw. Satz 3 AufenthG; vgl. hierzu GK-AufenthG, a.a.O., § 60a AufenthG, 225 ff., 227), ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. April 2011 - 8 K 219/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das beklagte Land verpflichtet wird, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von vier Jahren und sechs Monaten ab dem 27. Juli 2012 zu befristen. Der Bescheid vom 27. Juli 2012 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung.
Er ist am ...1985 in Skopje/Mazedonien geboren und mazedonischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Roma. Seine Eltern hielten sich mit ihm erstmals ab dem 28.08.1989 in der Bundesrepublik Deutschland auf und führten erfolglos ein Asylverfahren durch. Nachdem sie zwischendurch unbekannten Aufenthalts waren, reisten der Kläger und seine Eltern sowie sein am 15.01.1991 in Mazedonien geborener Bruder im Oktober 1992 erneut ein und stellten Asyl- bzw. Asylfolgeanträge, welche abgelehnt wurden. Im Dezember 1994 verließ die Familie das Bundesgebiet. Nach der Wiedereinreise am 30.11.1998 gestellte Asylfolgeanträge wurden mit - seit 19.06.1999 bestandskräftigem - Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.12.1998 abgelehnt.
In der Folge erhielt der Kläger zunächst Duldungen. Die Ehe seiner Eltern wurde 1999 geschieden. Sein Vater ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, seine Mutter und sein Bruder erhielten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen.
Der Kläger hat die Hauptschule abgeschlossen und ein Berufsvorbereitungsjahr absolviert. Nach Ausbildung zum Bäcker in den Jahren 2004 bis 2006 war er bis zu einer Inhaftierung im Juni 2009 als Bäcker angestellt.
Am 24.11.2003 erkannte der Kläger die Vaterschaft für den am 15.11.2003 in Ostfildern geborenen deutschen Staatsangehörigen A.R. an. Daraufhin wurde ihm am 07.06.2004 eine - zunächst bis 06.09.2004 befristete - Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinem Sohn erteilt, zum 28.06.2004 meldete er sich unter der Adresse seines Sohnes und dessen Mutter Annett R. an. In der Folge wurde die Aufenthaltserlaubnis mehrmals verlängert, zuletzt mit Geltung bis zum 02.09.2008.
Am 23.07.2008 beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass er bereits zum 29.06.2006 zu seinem Vater gezogen war und damit die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinem Sohn und dessen Mutter beendet hatte, beschränkte er auf Vorschlag der Ausländerbehörde am 02.06.2009 seinen Antrag auf eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.
Seit 1999 ist der Kläger immer wieder im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und wegen Straftaten wie Diebstahl, Erschleichen von Leistungen, Körperverletzung u.a. aufgefallen. Das Bundeszentralregister enthält (Stand: 06.08.2012) noch Eintragungen ab dem Jahr 2005:
- Verurteilung vom 22.07.2005 durch das Amtsgericht Esslingen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen;
- Verurteilung vom 31.05.2007 durch das Amtsgericht Stuttgart wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen;
- Verurteilung vom 13.09.2007 durch das Amtsgericht Stuttgart - Bad Cannstatt wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen;
- Verurteilung vom 10.06.2008 durch das Amtsgericht Stuttgart wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten; die Vollstreckung der Strafe wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt, die Aussetzung später aber widerrufen; die Strafvollstreckung ist erledigt seit dem 24.09.2009;
- Verurteilung vom 02.02.2009 durch das Amtsgericht Waiblingen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen;
- Verurteilung vom 11.02.2009 durch das Amtsgericht Stuttgart - Bad Cannstatt wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen;
- Verurteilung vom 13.02.2009 durch das Amtsgericht Stuttgart - Bad Cannstatt wegen Erschleichens von Leistungen mit geringwertigem Schaden in drei Fällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen;
- nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe durch Beschluss des Amtsgericht Waiblingen vom 23.04.2009 von einer Geldstrafe von 125 Tagessätzen (unter Einbeziehung der Entscheidungen des Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt vom 13.02.2009 und vom 11.02.2009 sowie des Amtsgerichts Waiblingen vom 02.02.2009);
- Verurteilung vom 15.10.2009 durch das Amtsgericht Stuttgart wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten; die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt;
- nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 10.02.2010 von einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen (unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts Waiblingen vom 02.02.2009, des Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt vom 13.02.2009 und vom 11.02.2009 und des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.10.2009); die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt; die Strafaussetzung später aber widerrufen;
- Verurteilung vom 26.02.2010 durch das Amtsgericht Stuttgart - Bad Cannstatt wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten.
Vom 28.06.2009 bis zum 24.09.2009 verbüßte der Kläger die im Urteil des Amtsgericht Stuttgart vom 10.06.2008 verhängte Freiheitsstrafe, vom 18.08.2010 bis zum 26.11.2010 die im Urteil des Amtsgericht Stuttgart - Bad Cannstatt vom 26.02.2010 festgesetzte Strafe.
10 
Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Kläger mit Schreiben vom 10.11.2010 darauf hin, dass seine Ausweisung und Abschiebung geprüft werde. Er erklärte dazu mit Schreiben vom 20.12.2010: Er wolle sein Leben wieder in den Griff bekommen und sei deshalb auch auf der Suche nach einem Arbeitsplatz. Er bitte um eine nochmalige Chance.
11 
Die frühere Lebensgefährtin des Klägers schilderte auf Anfrage des Regierungspräsidiums in einem Schreiben vom 21.11.2010, der Kläger habe seinen Sohn vor etwa drei Jahren das letzte Mal gesehen. Er habe noch nie Interesse an einem Kontakt zu seinem Sohn gehabt. Sie vermute, dass er diesen nur benutzt habe, um eine Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland zu haben. Mit einem Umgang des Klägers mit seinem Sohn sei sie nicht einverstanden, weil ein Kontakt für ihren Sohn eher schädlich wäre. Der Kläger habe insgesamt nur etwa ein halbes Jahr lang Unterhalt für seinen Sohn gezahlt; danach habe sie keinerlei Unterstützung mehr von ihm erhalten.
12 
Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.01.2011 wurde der Kläger aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Ziff. 1). Außerdem wurde sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt (Ziff. 2) und er wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 10.02.2011 zu verlassen; für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise wurde ihm die Abschiebung angedroht (Ziff. 3). Zur Begründung wurde dargelegt: Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 54 Nr. 1 AufenthG für eine Regelausweisung lägen vor, weil der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt vom 26.02.2010 wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, welche nicht zur Bewährung ausgesetzt worden sei, verurteilt worden sei. Er genieße keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Insbesondere sei er nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Selbst wenn dem Kläger der besondere Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zur Seite stehen würde, würde dies die Ausweisung nicht hindern. Er könnte dann zwar nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Solche lägen aber vor, weil die von ihm begangenen zahlreichen Straftaten allein wegen deren Häufigkeit schwer wögen. Dies gelte auch - sozusagen isoliert betrachtet - für die letzte Verurteilung, bei welcher die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden sei. In seinem Fall bestehe auch eine konkrete Wiederholungsgefahr ähnlich gelagerter schwerer Straftaten. Dabei sei zunächst die hohe Zahl der Verurteilungen sowie der eingestellten Strafverfahren auffallend. Sämtliche Vorverurteilungen hätten ihm nicht zur Warnung dienen können. Die Rückfallgeschwindigkeit sei hoch. Beispielsweise sei er nur wenige Wochen nach der Verurteilung am 15.10.2009 erneut straffällig geworden. Die zuletzt abgeurteilte Straftat habe er innerhalb einer Bewährungszeit begangen. Selbst eine drohende Strafvollstreckung habe ihn nicht von einer weiteren kriminellen Handlung abhalten können. Er sei vom 28.06.2009 bis zum 24.09.2009 inhaftiert gewesen und nur drei Monate später erneut straffällig geworden. Eine echte Einsicht und Reue sei nicht erkennbar. Hinzutrete, dass er offensichtlich ein ungelöstes Drogenproblem habe. Ihm könne heute keinesfalls eine günstige Sozialprognose gestellt werden. Aus all diesen Gründen habe das herausragende öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem dem Kläger zur Seite stehenden - hilfsweise unterstellten - Schutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ein deutliches Übergewicht. Im Übrigen sei in der Rechtsprechung geklärt, dass nach einer strafgerichtlichen Verurteilung generalpräventive Ausweisungsgründe schwer wögen, wenn sehr häufiges straffälliges Verhalten vorliege und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür bestehe, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von ähnlichen Straftaten abzuhalten. Davon sei hier auszugehen. Für den Fall des Vorliegens des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sei außerdem über die Ausweisung nach Ermessen zu entscheiden. Eine Ermessensentscheidung müsste unabhängig davon ohnehin getroffen werden, weil die Ausweisung in das Grundrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG und in das Achtungsgebot aus Art. 8 EMRK eingreife. Dabei seien die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Der Kläger habe sich insgesamt etwas mehr als zwölf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten. Seit Juni 2004 sei sein Aufenthalt rechtmäßig. Die von ihm begangenen Straftaten ließen jedoch eine hohe Missachtung der Rechtsordnung erkennen, die eine hohe und konkrete Wiederholungsgefahr weiterer Straftaten begründe. Damit habe das herausragende öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung im Vergleich zur Dauer seines Aufenthalts deutliches Übergewicht. Der Kläger habe zwar erfolgreich eine Ausbildung zum Bäcker abgeschlossen und auch als solcher gearbeitet, doch weitere Integrationsleistungen wie Aufbau einer eigenen Existenzgrundlage, eigener Wohnraum oder ähnliches seien nicht erkennbar. Ganz entscheidend gegen eine abgeschlossene Integration sprächen die ausgesprochen häufigen Straftaten. Er habe sich auch nicht derart lange in der Bundesrepublik aufgehalten, dass von einer Verwurzelung in Deutschland und einer damit einhergehenden Entwurzelung in seinem Heimatstaat auszugehen sei, zumal er als Kind insgesamt etwa neun Jahre im heutigen Mazedonien gelebt habe und die Kindeszeit prägend sei. Dabei werde nicht übersehen, dass er sicherlich nach erfolgter Abschiebung in Mazedonien zunächst Schwierigkeiten haben werde, sich an die dortigen Lebensverhältnisse zu gewöhnen; doch seien diese Schwierigkeiten nicht unüberwindbar. Insbesondere sei davon auszugehen, dass er seine Muttersprache noch beherrsche. Persönliche schutzwürdige Bindungen im Bundesgebiet lägen zwar vor, denn seine Eltern, ein Bruder sowie sein Sohn lebten hier. Seit März 2006 lebe er mit seinem Vater in Stuttgart zusammen. Diese hinderten jedoch eine Ausweisung hier nicht. Bezüglich des Verhältnisses zu seinem Sohn sei zu berücksichtigen, dass er zu diesem seit drei Jahren keinen Kontakt mehr gehabt und lediglich für die Dauer von sechs Monaten Unterhalt geleistet habe. Ein Sorgerecht besitze er nicht. Die Ausweisung stehe auch im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und verstoße nicht gegen Art. 8 EMRK. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei abzulehnen. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf § 59 AufenthG.
13 
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 21.01.2011 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage; das beklagte Land trat der Klage entgegen.
14 
Anträge des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren wurden vom Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 11.02.2011 - 8 K 222/11 - abgelehnt; die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Senatsbeschlüssen vom 15.03.2011 - 11 S 547/11 - und - 11 S 548/11 - zurückgewiesen. Mit weiterem Senatsbeschluss vom 15.03.2011 - 11 S 549/11 - wurde die Beschwerde des Klägers gegen die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.02.2011 - 8 K 219/11 - erfolgte Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zurückgewiesen.
15 
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.04.2011 - 8 K 219/11 -wurde die Klage des Klägers abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.01.2011 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Zur Begründung wird auf die vorangegangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Senats in den Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren verwiesen.
16 
Auf einen entsprechenden Antrag des Klägers hin wurde diesem mit Beschluss des Amtsgerichts Esslingen - Familiengericht - vom 06.05.2011 betreuter Umgang mit seinem Sohn eingeräumt, bestimmt, dass zur Anbahnung des Umgangs am 29.06.2011 beim örtlichen Kinderschutzbund ein Eltern-Erstgespräch und dass ab Mitte Juli alle 14 Tage ein vom Kinderschutzbund betreuter Umgang für zwei Stunden stattfinde. Die Beschwerde der Mutter des Kindes gegen diesen Beschluss wurde vom Oberlandesgerichts Stuttgart am 19.08.2011 zurückgewiesen. Mit Schreiben an das Regierungspräsidium vom 05.10.2011 teilte der Kinderschutzbund Esslingen mit, dass der Kläger zum Eltern-Erstgespräch gekommen sei, weitere Gespräche hätten nicht stattgefunden.
17 
Gegen das am 29.04.2011 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.04.2011 hat der Kläger am 27.05.2011 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Senatsbeschluss vom 16.08.2011 - 11 S 1656/11 -, zugestellt am 29.08.2011, ist die Berufung zugelassen worden, soweit mit dem Urteil die Klage des Klägers gegen die unter Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.01.2011 verfügte Ausweisung abgewiesen worden ist. Im Übrigen ist der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden. Mit am 22. und 23.09.2012 eingegangenen Schriftsätzen hat der Kläger die Berufung unter Stellung eines Antrags begründet.
18 
Nachdem mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 29.03.2011 die in dessen Gesamtstrafenbeschluss vom 10.02.2010 gewährte Aussetzung der Freiheitstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen zur Bewährung widerrufen worden war, wurde der Kläger am 27.09.2011 in Haft genommen.
19 
Zwei strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Erschleichens von Leistungen (am 03.04.2010 und am 05.02.2011) wurden von der Staatsanwaltschaft Stuttgart nach § 154 StPO, ein weiteres Verfahren wegen Unterschlagung eines Kraftfahrzeugs, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. (am 07.08.2011 und am 08.08.2011) nach §§ 153b ff. StPO eingestellt. Ein Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 22.07.2010, mit welchem der Kläger wegen Urkundenfälschung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden war, wurde nach Rücknahme der zunächst sowohl vom Kläger als auch von der Staatsanwaltschaft Heilbronn eingelegten Berufungen am 09.10.2012 rechtskräftig.
20 
Ein am 24.11.2011 gestellter Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der bevorstehenden Abschiebung nach § 123 VwGO wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.11.2011 - 8 K 4179/11 - abgelehnt; die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Senatsbeschluss vom 08.12.2011 - 11 S 3155/11 - zurückgewiesen.
21 
Am 15.12.2011 wurde der Kläger aus der Haft nach Mazedonien abgeschoben. Nach seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet am 26.06.2012 - mit gefälschten bulgarischen Papieren - wurde er wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung u.a. festgenommen. Mit - seit dem 31.08.2012 rechtskräftigem -Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 23.08.2012 wurde er wegen unerlaubter Einreise nach Abschiebung in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt nach Abschiebung in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt ohne Pass in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tateinheit mit Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Bis zum 06.09.2012 verbüßte er die Reststrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 10.02.2010, am 07.09.2012 begann der Vollzug der vom Amtsgericht Rosenheim verhängten viermonatigen Freiheitsstrafe.
22 
Bereits mit Bescheid vom 27.07.2012 ergänzte das Regierungspräsidium Stuttgart die Ausweisung vom 03.01.2011 dahingehend, dass deren Wirkungen auf vier Jahre und sechs Monate nach erfolgter Ausreise oder erneuter Abschiebung befristet wurden, wobei der Bezugspunkt für die Berechnung der Frist eine zukünftige Ausreise bzw. Abschiebung nach der Wiedereinreise sei (Ziff. 1). Zudem wurden die Wirkungen der bereits durchgeführten Abschiebung auf den 01.08.2012 befristet (Ziff. 2). Zur Begründung wurde unter anderem dargelegt: Der Kläger sei seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen, weshalb er am 15.12.2011 abgeschoben worden sei. Am 26.06.2012 sei er wieder eingereist. Die ursprünglich beabsichtigte Eheschließung sei bislang nicht realisiert worden. Soweit das Verhältnis zu seinem heute achtjährigen deutschen Kind betroffen sei, habe das Familiengericht Esslingen am 06.05.2011 die Durchführung eines betreuten Umgangs angeordnet. Ein Umgang zwischen Vater und Kind habe aber - auch wegen des Widerstands der Kindesmutter - nicht stattgefunden. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 AufenthG für eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung und der durchgeführten Abschiebung lägen vor. Zwar fordere diese nationale Vorschrift, dass eine Befristung nur auf Antrag erfolge, welcher bis heute nicht gestellt worden sei, doch gehe das Bundesverwaltungsgericht inzwischen davon aus, dass ein solcher nicht erforderlich sei. Da die Abschiebung aus der Haft erfolgt sei, habe der Kläger zumindest nach der Inhaftierung ab dem 27.09.2011 auch keine Möglichkeit mehr gehabt, die Abschiebung zu vermeiden. Dieser Gesichtspunkt rechtfertige die kurze Frist bezüglich der Wirkungen der Abschiebung bis zum 01.08.2012. Soweit dagegen die Ausweisung betroffen sei, müsse bei dieser eine Prognose darüber getroffen werden, wann der spezialpräventive Ausweisungszweck voraussichtlich erreicht sei, also keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe. Gleichfalls sei insbesondere der generalpräventive Ausweisungszweck zu würdigen. Auch die Befristungsentscheidung sei insoweit eine ordnungsrechtliche Maßnahme. Dieser ordnungsrechtliche Gesichtspunkt müsse mit dem privaten Interesse des Klägers an einer baldigen erlaubten Wiedereinreisemöglichkeit nach erfolgter Abschiebung abgewogen werden. Dabei seien insbesondere neu eingetretene positive oder negative Umstände zu beachten. Das Regierungspräsidium orientiere sich an Art. 11 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie (RFRL), nach welcher die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt werde und grundsätzlich nicht fünf Jahre überschreite. Sie könne jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstelle. Die vom Regierungspräsidium in Ziffer 1 des Bescheids verfügte Frist betrage mit der erzwungenen Abwesenheit vom Bundesgebiet vom 15.12.2011 bis zum 27.06.2012 ziemlich genau die fünf Jahre, die in Art. 11 Abs. 2 RFRL genannt seien. Diese Orientierung sei hier insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil sich das Regierungspräsidium im Fall des Klägers in einem „unauflösbaren Dilemma“ befinde. Denn nach wie vor bestehe eine aktuelle hohe und konkrete Wiederholungsgefahr weiterer Straftaten und der Zeitpunkt, ab welchem diese Wiederholungsgefahr nicht mehr vorliege, könne nur schwer prognostiziert und bestimmt werden. Besonders zu berücksichtigen sei der Umstand, dass der Kläger ausgesprochen häufig und selbst nach erfolgter Ausweisung straffällig geworden sei. Auch handle es sich bei der anlässlich der Wiedereinreise begangenen unerlaubten Einreise sowie der Urkundenfälschung um nicht unerhebliche Straftaten. Daraus sei ersichtlich, dass mit der Frist von vier Jahren und sechs Monaten nach zukünftiger Ausreise sogar ein gewisses Risiko in Kauf genommen werde. Deshalb fordere das Achtungsgebot aus Art. 8 EMRK nicht, die Frist kürzer zu bestimmen.
23 
Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger unter anderem vor: Bei der Ausweisung sei die Beziehung zu seinem Sohn nicht hinreichend berücksichtigt worden. Zwar sei zutreffend, dass er aufgrund seiner Abschiebung nach Mazedonien das Umgangsrecht mit seinem deutschen Kind zunächst nicht optimal habe wahrnehmen können. Er wolle aber den Kontakt zu diesem herstellen. Auch beabsichtige er weiter, seine Verlobte zu heiraten. Die Eheschließung sei vom beklagten Land vor seiner Abschiebung im Dezember 2011 allein dadurch verhindert worden, dass keine Duldung erteilt worden sei. In Mazedonien habe er ausschließlich von dem Geld gelebt, welches sein Vater und sein Bruder ihm geschickt hätten. Er habe dort keinen festen Wohnsitz gehabt; er sei nur "notdürftig" bei seiner Tante und bei seinem Onkel untergekommen. Später habe er keinerlei finanzielle Unterstützung mehr erhalten. Er wolle jetzt mit seinem Sohn in Deutschland zusammenleben. Mit der vom Regierungspräsidium im Bescheid vom 27.07.2012 verfügten Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf vier Jahre und sechs Monate nach erfolgter Ausreise oder erneuter Abschiebung sei er daher nicht einverstanden, vielmehr begehre er hilfsweise eine Befristung "auf null Tage".
24 
Der Kläger beantragt zuletzt,
25 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.04.2011 - 8 K 219/11 - zu ändern und die unter Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.01.2011 verfügte Ausweisung in der Fassung des Bescheids vom 27.07.2012 aufzuheben,
26 
hilfsweise: das beklagte Land zu verpflichten, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG angeführten Wirkungen der Ausweisung auf sofort zu befristen.
27 
Das beklagte Land beantragt,
28 
die Berufung zurückzuweisen
29 
Es verweist zur Begründung auf die Bescheide vom 03.01.2011 und vom 27.07.2012. Das Kindeswohl gebiete es hier nicht, trotz der im Falle des Klägers gegebenen hohen Gefahr der Wiederholung von Straftaten von einer Ausweisung abzusehen. Bei der Ausübung des Ermessens seien alle denkbaren Gesichtspunkte und Umstände wie Dauer des Aufenthalts usw. in den Blick genommen, eingestellt und gewürdigt worden.
30 
In einem am 25.07.2012 durchgeführten Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor der Berichterstatterin ist der Kläger angehört worden. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
31 
Dem Senat liegen die Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart über das Ausweisungsverfahren (insgesamt zwei Hefte), die ausländerrechtlichen Akten der Landeshauptstadt Stuttgart (vier Hefte) und die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart bezüglich des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - 8 K 222/11 - und bezüglich des Klageverfahrens - 8 K 219/11 - vor. Diese sind ebenso wie der Inhalt der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über das Berufungsverfahren - 11 S 2307/11 - sowie über die Beschwerdeverfahren - 11 S 547/11, 11 S 548/11, 11 S 549/11 und 11 S 3155/11 - Gegenstand der Entscheidung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
32 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
33 
Die - nach teilweiser Zulassung durch den Senat - statthafte Berufung des Klägers richtet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.04.2011, soweit damit (auch) seine Klage gegen die Ausweisung unter Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.01.2011 abgewiesen worden ist. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht und formell ordnungsgemäß begründet worden (vgl. § 124a Abs. 6 und Abs. 3 VwGO). Aufgrund der im Berufungsverfahren - mit dem hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag - erfolgten, zulässigen Einbeziehung der unter Ziffer 1 des Ergänzungsbescheids vom 27.07.2012 verfügten Befristung der Wirkungen der Ausweisung ist diese ebenfalls Gegenstand des Verfahrens. Darin liegt insbesondere keine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris). Abgesehen davon hat das beklagte Land in diesem Ergänzungsbescheid explizit darauf hingewiesen, dass die Befristungsentscheidung in dem anhängigen Berufungsverfahren wegen Ausweisung rechtlich überprüft werde, und sich in der Folge sachlich darauf eingelassen. Sollte von einer Klageänderung auszugehen sein, wäre diese daher wegen Einwilligung des beklagten Landes als zulässig anzusehen (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 VwGO).
34 
Die Berufung ist aber nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Umfang begründet. Die Klage des Klägers gegen die Ausweisung ist vom Verwaltungsgericht zu Recht abgewiesen worden (dazu unter I.). Denn diese Verfügung - in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 27.07.2012 -ist auch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 - InfAuslR 2008, 156 und vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sein - hilfsweise - gestellter Antrag auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Befristung der Wirkungen der Ausweisung "auf sofort" hat zu einem geringen Teil Erfolg (II.). Die unter Ziffer 1 des Ergänzungsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.07.2012 erfolgte Befristung auf vier Jahre und sechs Monate ist insoweit rechtswidrig als der Beginn der Frist danach eine erneute Ausreise oder Abschiebung des Klägers voraussetzt. Er hat aber keinen Anspruch auf eine weitergehende Befristung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
35 
Die Ausweisung ist rechtsfehlerfrei. Die Voraussetzungen des § 54 Nr. 1 AufenthG liegen vor (1.). Der Kläger genießt keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG (2.). Die Entscheidung des Regierungspräsidiums, den Kläger auszuweisen, ist verhältnismäßig und lässt sich auch im Übrigen rechtlich nicht beanstanden (3.). Auch verstößt die Ausweisung nicht gegen § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (4.).
36 
1. Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 54 Nr. 1 AufenthG. Diese Regelung ist hier uneingeschränkt anwendbar. Insbesondere folgt nicht etwa allein aus dem Umstand, dass der Kläger Vater eines deutschen Staatsangehörigen - des am 15.11.2003 geborenen A.R. - ist, dass besondere unionsrechtliche Anforderungen zu beachten wären (vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 05.05.2011 - Rs. C-434/09 InfAuslR 2011, 268 und vom 15.11.2011 - Rs. C-256/11 InfAuslR 2012, 47; Senatsurteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 -NVwZ-RR 2012, 412).
37 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Abs. 1 AufenthG sind unstreitig erfüllt. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Das ist hier allein schon wegen der Verurteilung des Klägers durch das Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt vom 26.02.2010 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten der Fall. Inzwischen ist zudem das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 22.07.2010, mit welchem er wegen Urkundenfälschung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden war, rechtskräftig. Außerdem erfolgte mit dem Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 23.08.2012 - wegen unerlaubter Einreise nach Abschiebung u.a. - eine weitere Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe.
38 
2. Dem Kläger kommt kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG zu.
39 
Auf § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG kann er sich nicht berufen, weil er bereits seit dem 03.09.2008 nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Sein Antrag auf Verlängerung der zuvor bestehenden Aufenthaltserlaubnis ist unter Ziffer 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart 03.01.2011 abgelehnt worden; diese Entscheidung ist inzwischen bestandskräftig. Die zunächst gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG (in der damals geltenden Fassung, welche § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG n.F. entspricht) eingetretene Fiktionswirkung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist daher zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats jedenfalls bereits beendet. Abgesehen davon hat das Regierungspräsidium zu Recht ausgeführt, dass Zeiten der Fiktionswirkung nicht dem (tatsächlichen) Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gleichgestellt werden können, wenn später die Erteilung des Titels unanfechtbar abgelehnt wurde (vgl. Senatsurteil vom 20.10.2011 - 11 S 1929/11 - InfAuslR 2012, 1, m.w.N.).
40 
Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Der Kläger lebt nicht mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft. Zwar kann regelmäßiger Umgang mit einem deutschen Kind für die Annahme dieses Ausweisungsschutzes ausreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - NVwZ 2009, 387 ff.). Einen solchen hat der Kläger mit seinem Sohn jedoch seit vielen Jahren nicht mehr.
41 
3. Danach ist der Kläger gemäß § 54 Nr. 1 AufenthG "in der Regel auszuweisen". Selbst wenn man - mit dem Regierungspräsidium - zugunsten des Klägers annimmt, dass wegen der zumindest noch bis zur Abschiebung des Klägers im Dezember 2011 bestehenden Bindungen in bzw. an Deutschland mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK von einer Ausnahme vom Regelfall auszugehen ist und daher die Ausweisung im Ermessen steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 - 1 C 10.07 - InfAuslR 2008, 116), erweist sich diese als rechtmäßig. Die Ermessenserwägungen des Regierungspräsidiums im Bescheid vom 03.01.2011, welche in der Folge mehrmals, unter anderem im Bescheid über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung und der Abschiebung vom 27.07.2012, ergänzt und aktualisiert worden sind, lassen sich rechtlich nicht beanstanden.
42 
Bei der Entscheidung, ob eine im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Ausweisung tatsächlich verfügt wird, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die in § 55 Abs. 3 AufenthG aufgeführten, nämlich die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige oder Lebenspartner des Ausländer, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben und die in § 60a Abs. 2 und 2b AufenthG genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung. Dabei sind der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Grundrechte des Betroffenen zu beachten, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 6 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Liegt ein Eingriff in diese Rechte vor, ist ohnehin eine einzelfallbezogene Würdigung und Abwägung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers unter Beachtung der insbesondere vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien vorzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 10.02.2011 - 1 B 22.10 - juris, m.w.N.; Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 26.08 - InfAuslR 2010, 91). Dabei sind neben allen ehelichen und familiären Umständen auch andere gewichtige persönliche Belange (unter dem Aspekt des durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützten Privatlebens) zu berücksichtigen. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Frage, ob der durch eine Ausweisung bewirkte Eingriff im konkreten Einzelfall in diesem Sinne „notwendig“, insbesondere verhältnismäßig ist, ist anhand einer Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers mit seinem Interesse an der Aufrechterhaltung seiner faktisch gewachsenen und von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für ist dabei von einem bestimmten, nicht notwendigerweise abschließenden Kriterien- und Prüfkatalog auszugehen, den so genannten Boultif/Üner-Kriterien Menschenrechte (vgl. zu den Kriterien im Einzelnen: EGMR, Urteile vom 02.08.2001 - Nr. 54273/00 InfAuslR 2001, 476, vom 18.10.2006 - Nr. 46410/99 <Üner> NVwZ 2007, 1279, vom 23.06.2008 - Nr. 1683/03 InfAuslR 2008, 333, vom 25.03.2010 - Nr. 40601/05 InfAuslR 2010, 325, und vom 13.10.2011 - Nr. 41548/06 juris).
43 
Nach diesen Grundsätzen ist die Ausweisung des Klägers rechtmäßig. Sie ist in Ansehung der von diesem ausgehenden Gefahr der Begehung erneuter Straftaten (a) trotz des damit verbundenen Eingriffs in sein Privatleben als gerechtfertigt bzw. als verhältnismäßig zu beurteilen (b) und auch im Übrigen ermessensfehlerfrei erfolgt (c).
44 
a) Zunächst ist das Regierungspräsidium in den Bescheiden vom 03.01.2011 und vom 27.07.2012 zu Recht davon ausgegangen, dass weiterhin die erhebliche Gefahr der Begehung erneuter Straftaten durch den Kläger besteht, welche ein öffentliches Interesse an seiner Ausweisung begründet.
45 
Der Kläger hat sich über einen langen Zeitraum hinweg unter anderem wegen Betäubungsmitteldelikten immer wieder strafbar gemacht. Ausweislich der vom Senat zum Verfahren eingeholten Auskunft des Bundesamts für Justiz aus dem Zentralregister enthielt dieses am 06.08.2012 insgesamt neun Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen. Die älteste betrifft das Urteil des Amtsgerichts Esslingen vom 22.07.2005 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Danach folgen Verurteilungen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln vom 31.05.2007, unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen vom 13.09.2007, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vom 10.06.2008, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln vom 02.02.2009, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 11.02.2009, Erschleichens von Leistungen mit geringwertigem Schaden in drei Fällen vom 13.02.2009, gefährlicher Körperverletzung vom 15.10.2009 und wegen Diebstahls vom 26.02.2010.
46 
In Anbetracht dieser im Zeitraum zwischen Juli 2005 und Februar 2010 erfolgten Verurteilungen kann hier offen bleiben, ob - und gegebenenfalls inwieweit - frühere strafgerichtliche Entscheidungen, die nicht im Bundeszentral-, sondern lediglich im Erziehungsregister eingetragen sind, bei der Ausweisung zu berücksichtigen wären (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 23.09.2009 - 1 B 16.09 - InfAuslR 2009, 447; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.05.2009 - 13 S 116/09 - VBlBW 2010, 77; Saarl. OVG, Urteil vom 12.10.2011 - 1 A 246/11 -juris). Denn bereits die im Bundeszentralregister aufgeführten strafgerichtlichen Entscheidungen begründen die Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an einer Ausweisung des Klägers.
47 
Zwar handelt es sich bei den zugrundeliegenden Straftaten nicht um außerordentlich gravierende Delikte. Bei der gefährlichen Körperverletzung ist das Amtsgericht von einem minder schweren Fall ausgegangen. Die Hartnäckigkeit, mit der der Kläger allein zwischen 2005 und Februar 2010 immer wieder straffällig geworden ist, belegt aber eine besonders hohe Wiederholungsgefahr. Zu den angeführten und im Bundeszentralregister eingetragenen Straftaten kommt zudem noch eine Vielzahl von nach §§ 153b ff. StPO bzw. §§ 31a, 37, 38 BtMG eingestellten Verfahren, zuletzt wegen Erschleichens von Leistungen (am 03.04.2010 und am 05.02.2011) und wegen Unterschlagung eines Kraftfahrzeugs, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Wohnungseinbruchdiebstahls (am 07.08.2011 und am 08.08.2011). Mit - erst seit dem 09.10.2012 rechtskräftigem - Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 22.07.2010 wurde der Kläger zudem wegen Urkundenfälschung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Vom 28.06.2009 bis zum 24.09.2009, vom 18.08.2010 bis zum 26.11.2010 und zuletzt vom 27.09.2011 bis zu seiner Abschiebung nach Mazedonien am 15.12.2011 verbüßte er Freiheitsstrafen. Weder diese Freiheitsstrafen noch andere Vorverurteilungen, laufende Ermittlungsverfahren oder der drohende Widerruf von Aussetzungen der Vollstreckung von Freiheitsstrafen zur Bewährung hielten ihn von der Begehung weiterer Straftaten ab. Auch die möglichen ausländerrechtlichen Konsequenzen waren ihm offensichtlich keine Warnung. Selbst nach Bekanntgabe des Bescheids vom 03.01.2011, mit welchem der Kläger nicht nur ausgewiesen, sondern auch sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihm die Abschiebung angedroht worden war, wurden gegen ihn die angeführten weiteren Ermittlungsverfahren - wegen einer am 05.02.2011 begangenen "Beförderungserschleichung" und wegen des Verdachts des Wohnungseinbruchdiebstahls, der Unterschlagung eines Kraftfahrzeugs u.a. am 07. bzw. 08.08.2011 - eingeleitet. Die "Rückfallgeschwindigkeit" war danach außerordentlich hoch. In den Jahren 2009 bis 2011 gelang es dem Kläger letztlich nur in Zeiten, in welchen er sich in Haft befand, mehrere Monate lang strafrechtlich unauffällig zu bleiben.
48 
Vor diesem Hintergrund war bereits zum Zeitpunkt der Ausweisung und ist auch weiter jederzeit mit der Begehung erneuter Straftaten zu rechnen. Davon gehen auch die Strafgerichte aus. Bereits im Urteil des Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt vom 26.02.2010, mit welchem der Kläger wegen des Diebstahls von drei Flaschen Parfum zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wurde, wurde die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, weil dem Kläger keine positive Sozialprognose gestellt werden könne. Im Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 29.03.2011 - mit welchem die Aussetzung der im Beschluss vom 10.02.2010 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung bezüglich der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen widerrufen wurde - wird dargelegt, die Freiheitsstrafe sei zur Einwirkung auf den Kläger und zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich. Auch in den erst nach Wiedereinreise des Klägers ergangenen bzw. rechtskräftig gewordenen Urteilen des Amtsgerichts Heilbronn vom 22.07.2010 und des Amtsgerichts Rosenheim vom 23.08.2012 wurde keine Aussetzung der Freiheitsstrafen zur Bewährung gewährt.
49 
Anhaltspunkte dafür, dass sich die Einstellung des Klägers inzwischen maßgeblich geändert haben könnte und die Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten gesunken wäre, bestehen nicht. Der Kläger hat sich weder mit seinen Straftaten auseinandergesetzt noch mit seinem (früheren) Drogenkonsum. Ernsthafte Reue oder Einsicht sind weder vorgetragen noch erkennbar. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass allein die erfolgte Abschiebung des Klägers im Dezember 2011 zu einer solchen Zäsur geführt haben könnte, dass die Wiederholungsgefahr jetzt anders zu beurteilen wäre. Dagegen spricht schon der Umstand, dass er inzwischen weitere Straftaten begangen hat. Er ist am 26.06.2012 unerlaubt und mit gefälschten bulgarischen Personalpapieren wieder nach Deutschland eingereist, weshalb er mit dem bereits angeführten Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 23.08.2012 zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wurde. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Wunsch des Klägers, Kontakt zu seinem Sohn zu bekommen und zu halten sowie die Beziehung zu seiner Verlobten wieder aufzunehmen, ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten würde. Schließlich hatten in der Vergangenheit weder die Beziehung zu seiner Verlobten noch die Vaterschaft entsprechende Auswirkungen.
50 
Bei dieser Sachlage - vor allem in Anbetracht von Anzahl sowie Art und Gewicht der vom Kläger begangenen Straftaten, seines früheren Drogenkonsums, der außerordentlich hohen "Rückfallgeschwindigkeit", der bislang gezeigten Uneinsichtigkeit und der bis heute fehlenden Tataufarbeitung - ist auch der Senat der Überzeugung, dass vom Kläger weiter eine erhebliche Gefahr der Begehung von diversen Straftaten, darunter Eigentums-, Betäubungsmittel- und auch Gewaltdelikten ausgeht. Das Regierungspräsidium hat daher zu Recht ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Ausweisung angenommen.
51 
b) Mit Blick auf das danach vom Kläger immer noch ausgehende Gefahrenpotential stellt die Ausweisung hier trotz seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland und seiner in dieser Zeit gewachsenen persönlichen Bindungen eine verhältnismäßige und insbesondere mit Art. 8 EMRK und Art. 2 Abs. 1 GG vereinbare Maßnahme dar.
52 
Allerdings hat die Ausweisung gravierende Folgen für den Kläger. Dieser besitzt zwar nach rechtskräftiger Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Ziffer 2 des Bescheids vom 03.01.2011 ohnehin kein Aufenthaltsrecht in Deutschland mehr. Die Ausweisung führt aber - ebenso wie eine Zurück- oder Abschiebung - gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011, BGBl. I S. 2258 - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz 2011) zu einer Wiedereinreisesperre sowie einem Aufenthaltsverbot und sie steht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG - in der Regel - der Erteilung eines neuen Titels entgegen (vgl. zum ganzen Renner, AuslR, 9. Aufl. 2011, Vor §§ 53-56 Rn 1 ff.). Die entsprechenden, durch die am 15.12.2011 erfolgte Abschiebung des Klägers nach Mazedonien ebenfalls nach § 11 Satz 1 und 2 AufenthG eingetretenen Wirkungen sind unter Ziffer 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.07.2012 bereits auf den 01.08.2012 befristet worden und damit beendet. Hingegen ist die Frist bezüglich der Ausweisung auf vier Jahre und sechs Monaten festgesetzt worden (Ziffer 1 des Bescheids, vgl. zum Beginn der Frist unten II.). Dies bedeutet für den Kläger, dass er - jedenfalls bei unveränderter Sachlage - in den nächsten Jahren nicht mehr ohne Weiteres nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten kann. Die Ausweisung hat daher noch weitgehendere Folgen für seine familiären und sozialen Bindungen zu in Deutschland lebenden Personen - insbesondere zu Eltern und Bruder, zu seiner Verlobten und zu seinem am 15.11.2003 geborenen Sohn - als es allein der fehlende Aufenthaltstitel und die erfolgte Abschiebung haben.
53 
Der Kläger hat sich bereits - wenn auch nicht ununterbrochen - von 1989 bis 1994 und erneut von 1998 bis zu seiner Abschiebung am 15.12.2011 in Deutschland aufgehalten. Vom 07.06.2004 bis zum 02.09.2008 war er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, im Anschluss galt sein Aufenthalt bis zur Ablehnung seines Verlängerungsantrags mit Bescheid vom 03.01.2011 als erlaubt. Er hat eine Lehre als Bäcker abschlossen und war bis Juni 2009 als Bäcker tätig. Die Eltern des Klägers und sein Bruder leben in Deutschland. Zuletzt wohnte er bei seinem Vater. Der Kläger ist - oder war jedenfalls - außerdem mit einer deutschen Staatsangehörigen verlobt; beide wollten noch vor der Abschiebung des Klägers im Dezember 2011 heiraten. Nach der Abschiebung bestand offensichtlich kein enger Kontakt mehr; der Kläger hat aber im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor der Berichterstatterin am 25.07.2012 erläutert, dass er vor allem deshalb Ende Juni 2012 erneut eingereist sei, um die Beziehung wieder aufzunehmen. Seinen Sohn hat der Kläger zwar nach seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung mit der Mutter des Sohnes offensichtlich jahrelang nicht mehr gesehen; er hat aber kurz vor seiner erneuten Inhaftierung am 27.09.2011 ein (betreutes) Umgangsrecht erstritten, zu dessen Anbahnung beim Kinderschutzbund bereits ein Eltern-Erstgespräch stattgefunden hatte. Im Erörterungstermin am 25.07.2012 hat er dargelegt, dass ihm an einer Beziehung zu seinem Sohn gelegen sei. Er habe die Mutter angeschrieben und gebeten, einen normalen Kontakt zu ermöglichen.
54 
Da der Kläger danach nicht in einer familiären Lebensgemeinschaft mit seinem Sohn lebt und er auch seit Jahren keinen unmittelbaren Kontakt zu seinem Sohn mehr hatte, kann er sich nicht mit Erfolg auf Art. 6 Abs. 1 GG berufen und auch nicht auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Recht auf Achtung des Familienlebens (vgl. dazu ausführlich Senatsbeschluss vom 16.08.2011 im Verfahren auf Zulassung der Berufung - 11 S 1656/11 - m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - InfAuslR 2007, 275; EGMR, Urteil vom 11.07.2000 - 29192/95 InfAuslR 2000, 473). Die Ausweisung greift aber in sein Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK und in sein durch Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ein. Da der Kläger inzwischen über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügt und bereits abgeschoben wurde, kann seinen Bindungen nicht mehr dasselbe Gewicht beigemessen werden wie zu Zeiten, in denen er sich rechtmäßig hier aufgehalten hat. Selbst wenn man insoweit aber zu seinen Gunsten auf den Zeitpunkt der Ausweisung abstellen würde, ist der Eingriff in sein Privatleben hier auch in Ansehung der früheren Bindungen in Deutschland und der für ihn mit einem Leben in Mazedonien verbundenen Schwierigkeiten wegen der Schwere der begangenen Straftaten und der besonders hohen Wiederholungsgefahr als - mit Blick auf das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG - verfassungsrechtlich gerechtfertigt bzw. als gerechtfertigt im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und insbesondere als verhältnismäßig anzusehen.
55 
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger offensichtlich nur in den ersten drei bis vier Lebensjahren näheren Kontakt zu seinem Kind A.R. hatte. Im Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 06.05.2011, mit welchem ihm ein betreuter Umgang eingeräumt wurde, wird ausgeführt, dass die Mutter des Kindes und der Kläger sich getrennt hätten, als A.R. drei Jahre alt gewesen sei. Eine kurze Zeit danach habe die Kindsmutter noch die Eltern des Klägers und den Kläger besucht. Danach hätten keinerlei Kontakte mehr stattgefunden. Der Kläger habe auch nach eigenen Angaben seinen Sohn nicht mehr besucht, keinen telefonischen Kontakt zu ihm gehabt, ihm keine Karten geschickt und auch keine Geschenke gemacht. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen hat der Kläger zudem viele Jahre keinen - oder zu wenig - Unterhalt geleistet. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Mutter des Kindes schon früher gegen einen Umgang des Klägers mit A.R. gewesen sein und diesen verhindert haben sollte, fällt doch auf, dass der Kläger sich erstmals nach Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und Ausweisung im Bescheid vom 03.01.2011 ernsthaft um einen Umgang mit seinem Sohn bemüht hat. Im dem danach von ihm angestrengten gerichtlichen Verfahren wegen Umgangs wurde davon ausgegangen, dass der Sohn den Kläger erst kennenlernen müsse; er sei "neugierig" auf ihn. Tatsächlich ist es dann offensichtlich nicht mehr zu einem Treffen gekommen.
56 
Soweit sich der Kläger auf sein Verlöbnis mit einer deutschen Staatsangehörigen beruft, kann offen bleiben, ob diese Beziehung noch besteht. Allerdings hat er nach seiner Abschiebung im Dezember 2011 offensichtlich kaum mehr Kontakt zu seiner Verlobten gehabt; insbesondere ist es nicht zu der zunächst für Februar 2012 angekündigten Heirat gekommen. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass beide weiterhin die Absicht haben, einander zu heiraten, steht dies einer Ausweisung hier in Ansehung der vom Kläger ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ebenso wenig entgegen wie die Beziehung des Klägers zu seinen Eltern, seinem Bruder und zu in Deutschland lebenden Freunden und Bekannten.
57 
Dem Kläger ist ein Leben in Mazedonien auch zuzumuten. Er lebte nicht seit seiner Geburt, sondern erst seit November 1998 - also seit seinem 14. Lebensjahr - bis zu seiner Abschiebung am 15.12.2011 durchgehend in Deutschland. Obwohl er sich mit seinen Eltern bereits zuvor - mit Unterbrechungen vom 28.08.1989 bis November 1994 - in Deutschland aufgehalten hat, hat er jedenfalls einen wesentlichen Teil seiner Kindheit noch im heutigen Mazedonien verbracht. Von Dezember 2011 bis zu seiner unerlaubten Wiedereinreise am 26.06.2012 hat er sich wieder dort aufgehalten. Er hat in Mazedonien Verwandte. Zwar hat er vorgetragen, er habe nicht mehr länger bei seiner Tante wohnen dürften, bei der er nach seiner Abschiebung zunächst drei Monate lang gelebt habe. Er habe dann ohne Papiere, welche man ihm beim Versuch einer Ausreise nach Serbien abgenommen habe, und in ständiger Angst vor willkürlichen Verhaftungen wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma "auf der Straße leben" müssen. Tatsächlich haben Roma in Mazedonien mit Schwierigkeiten zu kämpfen. Auch kann zwangsweise zurückgeführten mazedonischen Straftätern oder Asylbewerbern für die Dauer von einem Jahr der Pass entzogen werden. Dies kann unter anderem zur Verweigerung einer Ausreise des Betreffenden aus Mazedonien führen (vgl. AA an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 06.08.2012). Ohne Papiere kann es außerdem zu Problemen beim Zugang zu Sozialhilfe- und Gesundheitsfürsorgeleistungen kommen (vgl. a.i. Mazedonien-Report 2012). Im Falle des 27-jährigen Klägers ist aber nicht zu erwarten, dass er ein Leben unterhalb des Existenzminimums führen müsste. Zudem könnte er sich gegebenenfalls zumindest vorübergehend von seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern und seinem Bruder unterstützen lassen. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere nicht vom Bestehen eines Abschiebungsverbots auszugehen.
58 
c) Die Ausweisung ist ermessensfehlerfrei erfolgt.
59 
Das Regierungspräsidium hat die im Bescheid vom 03.01.2011 angeführten Ermessenserwägungen in mehreren Schriftsätzen, im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor der Berichterstatterin am 25.07.2012 und im Bescheid vom 27.07.2012 ergänzt und alle nach Erlass der Ausweisungsverfügung eingetretenen Tatsachen und Umstände, insbesondere auch das dem Kläger eingeräumte Umgangsrecht mit seinem Sohn und das Verlöbnis mit einer deutschen Staatsangehörigen berücksichtigt. Bei der umfassenden Abwägung wurden alle für die Ausweisungsentscheidung relevanten Umstände eingestellt und rechtsfehlerfrei abgewogen.
60 
Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 03.01.2011, im Falle des Klägers liege keine "abgeschlossene Integration in deutsche Lebensverhältnisse" vor, begründen hier keinen Ermessensfehler. Allerdings kann diese - mehrfach verwendete - Formulierung Anlass zu Missverständnissen sein. Schließlich ist der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK unter anderem bei Ausländern eröffnet, die - wie der Kläger jedenfalls früher - wegen ihres langjährigen (rechtmäßigen) Aufenthalts in Deutschland und einer erfolgreichen Schul- sowie Berufsausbildung als "verwurzelt" anzusehen sind. Allein der Umstand, dass der Betreffende Straftaten begangen hat, bedeutet nicht, dass er sich nicht mehr auf den Schutz des Privatlebens berufen könnte. Vielmehr sind die Straftaten gegebenenfalls bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlichen Abwägung aller Umstände entsprechend zu gewichten (vgl. dazu Senatsurteil vom 20.10.2011 - 11 S 1929/11 - InfAuslR 2012, 1, m.w.N.). Davon ist das Regierungspräsidium im angegriffenen Bescheid aber auch ausgegangen.
61 
Ein Ermessensfehler folgt hier auch nicht daraus, dass das Regierungspräsidium im Bescheid vom 03.01.2011 zudem darauf verwiesen hat, dass bei sehr häufigem straffälligen Verhalten ein dringendes Bedürfnis dafür bestehe, durch die Ausweisung andere Ausländer von ähnlichen Straftaten abzuhalten. Denn es durfte die Ausweisung des Klägers ergänzend auch mit dem Aspekt der Generalprävention begründen. Dabei kommt es hier nicht auf die Frage an, ob eine Ausweisung von in Deutschland "nachhaltig verwurzelten“ Ausländern noch (allein) tragend generalpräventiv begründet werden kann (einschränkend Senatsurteil vom 18.03.2011 - 11 S 2/11 - InfAuslR 2011, 293; a.A. im Revisionsverfahren bezüglich dieses Urteils: BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 - InfAuslR 2012, 255). Denn jedenfalls ist hier der Aspekt der Abschreckung anderer potentieller Straftäter vom Regierungspräsidium lediglich ergänzend - neben der bestehenden großen Gefahr der Begehung erneuter Straftaten durch den Kläger - herangezogen worden. Dies lässt sich nicht beanstanden.
62 
4. Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der Abschiebung im Dezember 2011 - 11 S 3155/11 - weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die Regelung des § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Ausweisung hier nicht entgegensteht. Danach darf ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, nur im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft abgeschoben werden. Diese Vorschrift dient der Wahrung des staatlichen Strafverfolgungsinteresses und nicht dem Schutz des Betreffenden vor einer Ausweisung oder Abschiebung (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 08.12.2011 - 11 S 3155/11 - AuAS 2012, 38). Auf die Frage, ob sich der Kläger gegenüber seiner Ausweisung mit Erfolg auf das Fehlen eines nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderlichen Einvernehmens berufen könnte, kommt es hier schon deshalb nicht an, weil derzeit keine entsprechenden Verfahren mehr offen sind. Soweit strafrechtliche Ermittlungsverfahren nicht eingestellt worden sind, haben sie zu Anklagen geführt, über welche inzwischen in allen Fällen rechtskräftig entschieden worden ist.
II.
63 
Der Hilfsantrag des Klägers, mit welchem dieser die Befristung der in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung auf sofort begehrt, hat lediglich teilweise Erfolg. Die vom Regierungspräsidium unter Ziffer 1 des Bescheids vom 27.07.2012 verfügte Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf vier Jahre und sechs Monate nach (erneuter) Ausreise bzw. Abschiebung ist insoweit rechtswidrig, als danach die Frist erst mit einer erneuten Ausreise oder Abschiebung und nicht bereits mit dem Erlass des Bescheids zu laufen beginnt. Der Kläger hat einen Anspruch auf entsprechende Änderung der Befristungsentscheidung; er hat jedoch keinen Anspruch auf eine weitergehende Befristung oder gar auf die von ihm begehrte Fristsetzung "auf sofort".
64 
Nach § 11 Abs. 1 AufenthG - in der hier maßgeblichen Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 - darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten (Satz 1). Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt (Satz 2). Die in den Sätzen 1 und 2 (des § 11 Abs. 1 AufenthG) bezeichneten Wirkungen werden gemäß Satz 3 auf Antrag befristet. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Satz 4). Bei der Bemessung der Länge der Frist wird berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist (Satz 5). Die Frist beginnt mit der Ausreise (Satz 6). Nach § 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG erfolgt keine Befristung, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde.
65 
Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris) hat - infolge der Änderung von § 11 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 - ein Ausländer einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit Erlass einer Ausweisung zugleich deren in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannte Wirkungen befristet. Dabei genügt für den nach dem Wortlaut des § 11 Absatz 1 Satz 3 AufenthG erforderlichen Antrag jede Willensbekundung des Antragstellers, mit welcher sich dieser gegen eine Ausweisung wendet. Der Betreffende kann dann gegebenenfalls zugleich mit Anfechtung der Ausweisung - hilfsweise - seinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung gerichtlich durchsetzen (so schon BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 - InfAuslR 2012, 255). Erachtet das Gericht die Ausweisung für rechtmäßig, hat es auf den Hilfsantrag des Betroffenen hin die Befristungsentscheidung der Ausländerbehörde vollumfänglich zu überprüfen. Hat eine Ausländerbehörde eine zu lange Frist festgesetzt oder fehlt eine behördliche Befristungsentscheidung, hat es über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu befinden und die Ausländerbehörde zu einer entsprechenden Befristung zu verpflichten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.07.2012, a.a.O., m.w.N.).
66 
Zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit folgt der Senat unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (vgl. zum Antragserfordernis Senatsurteil vom 16.05.2012 - 11 S 2328/11 - DVBl. 2012, 1170; vgl. auch Urteile vom 16.04.2012 - 11 S 4/12 - juris und vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - NVwZ-RR 2012, 412) dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach ist auch hier davon auszugehen, dass es für die an sich nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erforderliche Stellung eines Antrags auf Befristung genügt, dass sich der Kläger gegen die Ausweisung selbst gewandt hat.
67 
2. Die im vorliegenden Fall mit Blick auf das angeführte das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2012 (- 1 C 19.11 - juris) vom Regierungspräsidium unter Ziffer 1 des Bescheids vom 27.07.2012 erfolgte Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf vier Jahre und sechs Monate nach erfolgter Ausreise oder erneuter Abschiebung ist lediglich hinsichtlich des Fristbeginns rechtswidrig.
68 
Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris, m.w.N.).
69 
Nach diesen Grundsätzen lässt sich die vom Regierungspräsidium verfügte Frist im Grundsatz rechtlich nicht beanstanden. Auch der Senat erachtet eine Frist von vier Jahren und sechs Monaten - allerdings gerechnet ab dem 27.07.2012 - als angemessen.
70 
Dabei kann hier letztlich offen bleiben, ob bei der Bemessung der Frist zwingend die Zeiten "anzurechnen" sind, die der Kläger bereits nach seiner Abschiebung am 15.12.2011 bis zu seiner Wiedereinreise am 27.06.2012 außerhalb des Bundesgebiets verbracht hat. Zwar wäre dann insgesamt die in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannte Höchstfrist von fünf Jahren um 12 Tage überschritten; von dieser kann hier aber abgewichen werden.
71 
Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums kann die Zulässigkeit einer Überschreitung der Frist von fünf Jahren im Fall des Klägers allerdings nicht damit begründet werden, dass von diesem eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe (§ 11 Abs. 1 Satz 4, 2. Alt. AufenthG, vgl., auch Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie -, ABl EU Nr. L 348 vom 24.12.2008 S. 98). Denn eine solche kann wohl nur bei gravierenderen Straftaten angenommen werden. Die Grenze von fünf Jahren ist hier aber jedenfalls deshalb nicht zwingend, weil der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist (§ 11 Abs. 1 Satz 4, 1. Alt. AufenthG). Eine andere Beurteilung folgt nicht aus der Rückführungsrichtlinie. Nach deren Art. 11 Abs. 1 gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher. Gemäß Art. 11 Abs. 2 RFRL wird die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Zum einen stellt eine Ausweisung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 16.05.2012 - 11 S 2328/11 - DVBl. 2012, 1170 und vom 16.04.2012 - 11 S 4/12 - juris, jew. m.w.N.) aber keine Rückkehrentscheidung in diesem Sinne dar, so dass die Rückführungsrichtlinie schon deshalb insoweit nicht anzuwenden ist. Zum anderen bestimmt Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten beschließen können, diese unter anderem nicht auf solche Drittstaatsangehörigen anzuwenden, die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind. Von dieser "opt-out-Möglichkeit" hat der Gesetzgeber bezüglich der Dauer der für ein Einreiseverbot zu bestimmenden Frist explizit Gebrauch gemacht. In der Begründung zum Entwurf des Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 (Bundestags-Drucks. 17/2740, S. 4, 21) wird zur Änderung von § 11 AufenthG ausgeführt: "Die in dem neuen Satz 4 vorgesehenen Ausnahmen von der regelmäßigen Höchstfrist von 5 Jahren beruhen auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b – gegenüber verurteilten Straftätern wird der Anwendungsbereich der Richtlinie insoweit eingeschränkt – und Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 (schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung) der Rückführungsrichtlinie. Eine strafrechtliche Verurteilung im Sinne der Ausnahme erfordert das Zugrundeliegen schwerwiegender Straftaten."
72 
Insbesondere in Anbetracht der hohen Wiederholungsgefahr, der "Rückfallgeschwindigkeit" und der erneuten Straffälligkeit des Klägers erachtet der Senat die Frist von vier Jahren und sechs Monaten ab dem 27.07.2012 auch unter Berücksichtigung des nach seiner Abschiebung bereits außerhalb des Bundesgebiets verbrachen Zeitraums und im Hinblick auf die familiären und persönlichen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet für erforderlich, aber auch ausreichend. Es bleibt dem Kläger unbenommen, bei einer wesentlichen Änderung der maßgeblichen Sachlage, etwa seiner persönlichen Verhältnisse, einen Antrag auf weitergehende Befristung zu stellen.
73 
Die Befristungsentscheidung des Regierungspräsidiums ist jedoch rechtswidrig, soweit der Lauf der Frist danach eine erneute Ausreise oder Abschiebung des Klägers voraussetzt. § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG bestimmt zwar ausdrücklich, dass die Frist (erst) mit der Ausreise beginnt - wobei darunter sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Ausreise fallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2012 - 1 C 1.11 - InfAuslR 2012, 173). Eine solche liegt hier aber schon in der am 15.12.2011 durchgeführten Abschiebung des Klägers nach Mazedonien. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese aufgrund der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und der mit dieser verbundenen Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 03.01.2011 erfolgte und keinen Vollzug der Ausweisung bzw. einer von dieser abhängigen Abschiebungsandrohung darstellte. Denn der Kläger ist damit jedenfalls unter Geltung der Ausweisungsentscheidung vom 03.01.2011 ausgereist im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG. Die Ausweisung entfaltete zu diesem Zeitpunkt bereits die Sperrwirkungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG. Dann kann der Beginn der Frist auch nach (unerlaubter) Wiedereinreise nicht mehr von einer vorhergehenden - zweiten - Ausreise abhängig gemacht werden (vgl. auch Renner, a.a.O., § 11 Rn. 25; Hamb.OVG, Beschluss vom 15.08.1991 - Bs VII 67/91 -InfAuslR 1992, 250). Es ist Sache des beklagten Landes, durch einen zeitnahen Vollzug der Ausreisepflicht das mit der Ausweisung verbundene Einreiseverbot effektiv durchzusetzen.
74 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag teilweise Erfolg hat, handelt es sich um ein geringfügiges Obsiegen, so dass ihm trotzdem die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen sind (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).
75 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
76 
Beschluss vom 6. November 2012
77 
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird – unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Beschluss vom 20. April 2011 – auf 10.000,-- EUR, der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
78 
Gründe
79 
Die Änderung des Streitwerts für das Verfahren im ersten Rechtszug von Amts wegen sowie die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruhen auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG. Die beim Verwaltungsgericht erhobene Klage war nicht nur auf Aufhebung der unter Ziffer 1 des Bescheids vom 03.01.2011 verfügten Ausweisung gerichtet, sondern auch auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (vgl. Ziff. 2) und auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung (Ziff. 3). Während es sich bei den ersten beiden Begehren um zwei selbstständige prozessuale Ansprüche handelt, für die jeweils der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,-- EUR anzusetzen ist (vgl. Ziffern 8.1 und 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327), kommt der Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung hier keine streitwerterhöhende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.04.1982 - 1 B 38.82 - InfAuslR 1982, 167). Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist demnach auf 10.000,-- EUR festzusetzen, der für das Berufungsverfahren, in welchem es nur noch um die Ausweisung ging, auf 5.000,-- EUR (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -juris).
80 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
32 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
33 
Die - nach teilweiser Zulassung durch den Senat - statthafte Berufung des Klägers richtet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.04.2011, soweit damit (auch) seine Klage gegen die Ausweisung unter Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.01.2011 abgewiesen worden ist. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht und formell ordnungsgemäß begründet worden (vgl. § 124a Abs. 6 und Abs. 3 VwGO). Aufgrund der im Berufungsverfahren - mit dem hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag - erfolgten, zulässigen Einbeziehung der unter Ziffer 1 des Ergänzungsbescheids vom 27.07.2012 verfügten Befristung der Wirkungen der Ausweisung ist diese ebenfalls Gegenstand des Verfahrens. Darin liegt insbesondere keine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris). Abgesehen davon hat das beklagte Land in diesem Ergänzungsbescheid explizit darauf hingewiesen, dass die Befristungsentscheidung in dem anhängigen Berufungsverfahren wegen Ausweisung rechtlich überprüft werde, und sich in der Folge sachlich darauf eingelassen. Sollte von einer Klageänderung auszugehen sein, wäre diese daher wegen Einwilligung des beklagten Landes als zulässig anzusehen (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 VwGO).
34 
Die Berufung ist aber nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Umfang begründet. Die Klage des Klägers gegen die Ausweisung ist vom Verwaltungsgericht zu Recht abgewiesen worden (dazu unter I.). Denn diese Verfügung - in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 27.07.2012 -ist auch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 - InfAuslR 2008, 156 und vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sein - hilfsweise - gestellter Antrag auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Befristung der Wirkungen der Ausweisung "auf sofort" hat zu einem geringen Teil Erfolg (II.). Die unter Ziffer 1 des Ergänzungsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.07.2012 erfolgte Befristung auf vier Jahre und sechs Monate ist insoweit rechtswidrig als der Beginn der Frist danach eine erneute Ausreise oder Abschiebung des Klägers voraussetzt. Er hat aber keinen Anspruch auf eine weitergehende Befristung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
35 
Die Ausweisung ist rechtsfehlerfrei. Die Voraussetzungen des § 54 Nr. 1 AufenthG liegen vor (1.). Der Kläger genießt keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG (2.). Die Entscheidung des Regierungspräsidiums, den Kläger auszuweisen, ist verhältnismäßig und lässt sich auch im Übrigen rechtlich nicht beanstanden (3.). Auch verstößt die Ausweisung nicht gegen § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (4.).
36 
1. Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 54 Nr. 1 AufenthG. Diese Regelung ist hier uneingeschränkt anwendbar. Insbesondere folgt nicht etwa allein aus dem Umstand, dass der Kläger Vater eines deutschen Staatsangehörigen - des am 15.11.2003 geborenen A.R. - ist, dass besondere unionsrechtliche Anforderungen zu beachten wären (vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 05.05.2011 - Rs. C-434/09 InfAuslR 2011, 268 und vom 15.11.2011 - Rs. C-256/11 InfAuslR 2012, 47; Senatsurteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 -NVwZ-RR 2012, 412).
37 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Abs. 1 AufenthG sind unstreitig erfüllt. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Das ist hier allein schon wegen der Verurteilung des Klägers durch das Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt vom 26.02.2010 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten der Fall. Inzwischen ist zudem das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 22.07.2010, mit welchem er wegen Urkundenfälschung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden war, rechtskräftig. Außerdem erfolgte mit dem Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 23.08.2012 - wegen unerlaubter Einreise nach Abschiebung u.a. - eine weitere Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe.
38 
2. Dem Kläger kommt kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG zu.
39 
Auf § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG kann er sich nicht berufen, weil er bereits seit dem 03.09.2008 nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Sein Antrag auf Verlängerung der zuvor bestehenden Aufenthaltserlaubnis ist unter Ziffer 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart 03.01.2011 abgelehnt worden; diese Entscheidung ist inzwischen bestandskräftig. Die zunächst gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG (in der damals geltenden Fassung, welche § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG n.F. entspricht) eingetretene Fiktionswirkung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist daher zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats jedenfalls bereits beendet. Abgesehen davon hat das Regierungspräsidium zu Recht ausgeführt, dass Zeiten der Fiktionswirkung nicht dem (tatsächlichen) Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gleichgestellt werden können, wenn später die Erteilung des Titels unanfechtbar abgelehnt wurde (vgl. Senatsurteil vom 20.10.2011 - 11 S 1929/11 - InfAuslR 2012, 1, m.w.N.).
40 
Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Der Kläger lebt nicht mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft. Zwar kann regelmäßiger Umgang mit einem deutschen Kind für die Annahme dieses Ausweisungsschutzes ausreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - NVwZ 2009, 387 ff.). Einen solchen hat der Kläger mit seinem Sohn jedoch seit vielen Jahren nicht mehr.
41 
3. Danach ist der Kläger gemäß § 54 Nr. 1 AufenthG "in der Regel auszuweisen". Selbst wenn man - mit dem Regierungspräsidium - zugunsten des Klägers annimmt, dass wegen der zumindest noch bis zur Abschiebung des Klägers im Dezember 2011 bestehenden Bindungen in bzw. an Deutschland mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK von einer Ausnahme vom Regelfall auszugehen ist und daher die Ausweisung im Ermessen steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 - 1 C 10.07 - InfAuslR 2008, 116), erweist sich diese als rechtmäßig. Die Ermessenserwägungen des Regierungspräsidiums im Bescheid vom 03.01.2011, welche in der Folge mehrmals, unter anderem im Bescheid über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung und der Abschiebung vom 27.07.2012, ergänzt und aktualisiert worden sind, lassen sich rechtlich nicht beanstanden.
42 
Bei der Entscheidung, ob eine im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Ausweisung tatsächlich verfügt wird, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die in § 55 Abs. 3 AufenthG aufgeführten, nämlich die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige oder Lebenspartner des Ausländer, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben und die in § 60a Abs. 2 und 2b AufenthG genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung. Dabei sind der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Grundrechte des Betroffenen zu beachten, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 6 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Liegt ein Eingriff in diese Rechte vor, ist ohnehin eine einzelfallbezogene Würdigung und Abwägung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers unter Beachtung der insbesondere vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien vorzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 10.02.2011 - 1 B 22.10 - juris, m.w.N.; Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 26.08 - InfAuslR 2010, 91). Dabei sind neben allen ehelichen und familiären Umständen auch andere gewichtige persönliche Belange (unter dem Aspekt des durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützten Privatlebens) zu berücksichtigen. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Frage, ob der durch eine Ausweisung bewirkte Eingriff im konkreten Einzelfall in diesem Sinne „notwendig“, insbesondere verhältnismäßig ist, ist anhand einer Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers mit seinem Interesse an der Aufrechterhaltung seiner faktisch gewachsenen und von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für ist dabei von einem bestimmten, nicht notwendigerweise abschließenden Kriterien- und Prüfkatalog auszugehen, den so genannten Boultif/Üner-Kriterien Menschenrechte (vgl. zu den Kriterien im Einzelnen: EGMR, Urteile vom 02.08.2001 - Nr. 54273/00 InfAuslR 2001, 476, vom 18.10.2006 - Nr. 46410/99 <Üner> NVwZ 2007, 1279, vom 23.06.2008 - Nr. 1683/03 InfAuslR 2008, 333, vom 25.03.2010 - Nr. 40601/05 InfAuslR 2010, 325, und vom 13.10.2011 - Nr. 41548/06 juris).
43 
Nach diesen Grundsätzen ist die Ausweisung des Klägers rechtmäßig. Sie ist in Ansehung der von diesem ausgehenden Gefahr der Begehung erneuter Straftaten (a) trotz des damit verbundenen Eingriffs in sein Privatleben als gerechtfertigt bzw. als verhältnismäßig zu beurteilen (b) und auch im Übrigen ermessensfehlerfrei erfolgt (c).
44 
a) Zunächst ist das Regierungspräsidium in den Bescheiden vom 03.01.2011 und vom 27.07.2012 zu Recht davon ausgegangen, dass weiterhin die erhebliche Gefahr der Begehung erneuter Straftaten durch den Kläger besteht, welche ein öffentliches Interesse an seiner Ausweisung begründet.
45 
Der Kläger hat sich über einen langen Zeitraum hinweg unter anderem wegen Betäubungsmitteldelikten immer wieder strafbar gemacht. Ausweislich der vom Senat zum Verfahren eingeholten Auskunft des Bundesamts für Justiz aus dem Zentralregister enthielt dieses am 06.08.2012 insgesamt neun Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen. Die älteste betrifft das Urteil des Amtsgerichts Esslingen vom 22.07.2005 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Danach folgen Verurteilungen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln vom 31.05.2007, unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen vom 13.09.2007, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vom 10.06.2008, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln vom 02.02.2009, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 11.02.2009, Erschleichens von Leistungen mit geringwertigem Schaden in drei Fällen vom 13.02.2009, gefährlicher Körperverletzung vom 15.10.2009 und wegen Diebstahls vom 26.02.2010.
46 
In Anbetracht dieser im Zeitraum zwischen Juli 2005 und Februar 2010 erfolgten Verurteilungen kann hier offen bleiben, ob - und gegebenenfalls inwieweit - frühere strafgerichtliche Entscheidungen, die nicht im Bundeszentral-, sondern lediglich im Erziehungsregister eingetragen sind, bei der Ausweisung zu berücksichtigen wären (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 23.09.2009 - 1 B 16.09 - InfAuslR 2009, 447; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.05.2009 - 13 S 116/09 - VBlBW 2010, 77; Saarl. OVG, Urteil vom 12.10.2011 - 1 A 246/11 -juris). Denn bereits die im Bundeszentralregister aufgeführten strafgerichtlichen Entscheidungen begründen die Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an einer Ausweisung des Klägers.
47 
Zwar handelt es sich bei den zugrundeliegenden Straftaten nicht um außerordentlich gravierende Delikte. Bei der gefährlichen Körperverletzung ist das Amtsgericht von einem minder schweren Fall ausgegangen. Die Hartnäckigkeit, mit der der Kläger allein zwischen 2005 und Februar 2010 immer wieder straffällig geworden ist, belegt aber eine besonders hohe Wiederholungsgefahr. Zu den angeführten und im Bundeszentralregister eingetragenen Straftaten kommt zudem noch eine Vielzahl von nach §§ 153b ff. StPO bzw. §§ 31a, 37, 38 BtMG eingestellten Verfahren, zuletzt wegen Erschleichens von Leistungen (am 03.04.2010 und am 05.02.2011) und wegen Unterschlagung eines Kraftfahrzeugs, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Wohnungseinbruchdiebstahls (am 07.08.2011 und am 08.08.2011). Mit - erst seit dem 09.10.2012 rechtskräftigem - Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 22.07.2010 wurde der Kläger zudem wegen Urkundenfälschung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Vom 28.06.2009 bis zum 24.09.2009, vom 18.08.2010 bis zum 26.11.2010 und zuletzt vom 27.09.2011 bis zu seiner Abschiebung nach Mazedonien am 15.12.2011 verbüßte er Freiheitsstrafen. Weder diese Freiheitsstrafen noch andere Vorverurteilungen, laufende Ermittlungsverfahren oder der drohende Widerruf von Aussetzungen der Vollstreckung von Freiheitsstrafen zur Bewährung hielten ihn von der Begehung weiterer Straftaten ab. Auch die möglichen ausländerrechtlichen Konsequenzen waren ihm offensichtlich keine Warnung. Selbst nach Bekanntgabe des Bescheids vom 03.01.2011, mit welchem der Kläger nicht nur ausgewiesen, sondern auch sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihm die Abschiebung angedroht worden war, wurden gegen ihn die angeführten weiteren Ermittlungsverfahren - wegen einer am 05.02.2011 begangenen "Beförderungserschleichung" und wegen des Verdachts des Wohnungseinbruchdiebstahls, der Unterschlagung eines Kraftfahrzeugs u.a. am 07. bzw. 08.08.2011 - eingeleitet. Die "Rückfallgeschwindigkeit" war danach außerordentlich hoch. In den Jahren 2009 bis 2011 gelang es dem Kläger letztlich nur in Zeiten, in welchen er sich in Haft befand, mehrere Monate lang strafrechtlich unauffällig zu bleiben.
48 
Vor diesem Hintergrund war bereits zum Zeitpunkt der Ausweisung und ist auch weiter jederzeit mit der Begehung erneuter Straftaten zu rechnen. Davon gehen auch die Strafgerichte aus. Bereits im Urteil des Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt vom 26.02.2010, mit welchem der Kläger wegen des Diebstahls von drei Flaschen Parfum zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wurde, wurde die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, weil dem Kläger keine positive Sozialprognose gestellt werden könne. Im Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 29.03.2011 - mit welchem die Aussetzung der im Beschluss vom 10.02.2010 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung bezüglich der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen widerrufen wurde - wird dargelegt, die Freiheitsstrafe sei zur Einwirkung auf den Kläger und zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich. Auch in den erst nach Wiedereinreise des Klägers ergangenen bzw. rechtskräftig gewordenen Urteilen des Amtsgerichts Heilbronn vom 22.07.2010 und des Amtsgerichts Rosenheim vom 23.08.2012 wurde keine Aussetzung der Freiheitsstrafen zur Bewährung gewährt.
49 
Anhaltspunkte dafür, dass sich die Einstellung des Klägers inzwischen maßgeblich geändert haben könnte und die Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten gesunken wäre, bestehen nicht. Der Kläger hat sich weder mit seinen Straftaten auseinandergesetzt noch mit seinem (früheren) Drogenkonsum. Ernsthafte Reue oder Einsicht sind weder vorgetragen noch erkennbar. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass allein die erfolgte Abschiebung des Klägers im Dezember 2011 zu einer solchen Zäsur geführt haben könnte, dass die Wiederholungsgefahr jetzt anders zu beurteilen wäre. Dagegen spricht schon der Umstand, dass er inzwischen weitere Straftaten begangen hat. Er ist am 26.06.2012 unerlaubt und mit gefälschten bulgarischen Personalpapieren wieder nach Deutschland eingereist, weshalb er mit dem bereits angeführten Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 23.08.2012 zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wurde. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Wunsch des Klägers, Kontakt zu seinem Sohn zu bekommen und zu halten sowie die Beziehung zu seiner Verlobten wieder aufzunehmen, ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten würde. Schließlich hatten in der Vergangenheit weder die Beziehung zu seiner Verlobten noch die Vaterschaft entsprechende Auswirkungen.
50 
Bei dieser Sachlage - vor allem in Anbetracht von Anzahl sowie Art und Gewicht der vom Kläger begangenen Straftaten, seines früheren Drogenkonsums, der außerordentlich hohen "Rückfallgeschwindigkeit", der bislang gezeigten Uneinsichtigkeit und der bis heute fehlenden Tataufarbeitung - ist auch der Senat der Überzeugung, dass vom Kläger weiter eine erhebliche Gefahr der Begehung von diversen Straftaten, darunter Eigentums-, Betäubungsmittel- und auch Gewaltdelikten ausgeht. Das Regierungspräsidium hat daher zu Recht ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Ausweisung angenommen.
51 
b) Mit Blick auf das danach vom Kläger immer noch ausgehende Gefahrenpotential stellt die Ausweisung hier trotz seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland und seiner in dieser Zeit gewachsenen persönlichen Bindungen eine verhältnismäßige und insbesondere mit Art. 8 EMRK und Art. 2 Abs. 1 GG vereinbare Maßnahme dar.
52 
Allerdings hat die Ausweisung gravierende Folgen für den Kläger. Dieser besitzt zwar nach rechtskräftiger Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Ziffer 2 des Bescheids vom 03.01.2011 ohnehin kein Aufenthaltsrecht in Deutschland mehr. Die Ausweisung führt aber - ebenso wie eine Zurück- oder Abschiebung - gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011, BGBl. I S. 2258 - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz 2011) zu einer Wiedereinreisesperre sowie einem Aufenthaltsverbot und sie steht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG - in der Regel - der Erteilung eines neuen Titels entgegen (vgl. zum ganzen Renner, AuslR, 9. Aufl. 2011, Vor §§ 53-56 Rn 1 ff.). Die entsprechenden, durch die am 15.12.2011 erfolgte Abschiebung des Klägers nach Mazedonien ebenfalls nach § 11 Satz 1 und 2 AufenthG eingetretenen Wirkungen sind unter Ziffer 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.07.2012 bereits auf den 01.08.2012 befristet worden und damit beendet. Hingegen ist die Frist bezüglich der Ausweisung auf vier Jahre und sechs Monaten festgesetzt worden (Ziffer 1 des Bescheids, vgl. zum Beginn der Frist unten II.). Dies bedeutet für den Kläger, dass er - jedenfalls bei unveränderter Sachlage - in den nächsten Jahren nicht mehr ohne Weiteres nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten kann. Die Ausweisung hat daher noch weitgehendere Folgen für seine familiären und sozialen Bindungen zu in Deutschland lebenden Personen - insbesondere zu Eltern und Bruder, zu seiner Verlobten und zu seinem am 15.11.2003 geborenen Sohn - als es allein der fehlende Aufenthaltstitel und die erfolgte Abschiebung haben.
53 
Der Kläger hat sich bereits - wenn auch nicht ununterbrochen - von 1989 bis 1994 und erneut von 1998 bis zu seiner Abschiebung am 15.12.2011 in Deutschland aufgehalten. Vom 07.06.2004 bis zum 02.09.2008 war er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, im Anschluss galt sein Aufenthalt bis zur Ablehnung seines Verlängerungsantrags mit Bescheid vom 03.01.2011 als erlaubt. Er hat eine Lehre als Bäcker abschlossen und war bis Juni 2009 als Bäcker tätig. Die Eltern des Klägers und sein Bruder leben in Deutschland. Zuletzt wohnte er bei seinem Vater. Der Kläger ist - oder war jedenfalls - außerdem mit einer deutschen Staatsangehörigen verlobt; beide wollten noch vor der Abschiebung des Klägers im Dezember 2011 heiraten. Nach der Abschiebung bestand offensichtlich kein enger Kontakt mehr; der Kläger hat aber im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor der Berichterstatterin am 25.07.2012 erläutert, dass er vor allem deshalb Ende Juni 2012 erneut eingereist sei, um die Beziehung wieder aufzunehmen. Seinen Sohn hat der Kläger zwar nach seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung mit der Mutter des Sohnes offensichtlich jahrelang nicht mehr gesehen; er hat aber kurz vor seiner erneuten Inhaftierung am 27.09.2011 ein (betreutes) Umgangsrecht erstritten, zu dessen Anbahnung beim Kinderschutzbund bereits ein Eltern-Erstgespräch stattgefunden hatte. Im Erörterungstermin am 25.07.2012 hat er dargelegt, dass ihm an einer Beziehung zu seinem Sohn gelegen sei. Er habe die Mutter angeschrieben und gebeten, einen normalen Kontakt zu ermöglichen.
54 
Da der Kläger danach nicht in einer familiären Lebensgemeinschaft mit seinem Sohn lebt und er auch seit Jahren keinen unmittelbaren Kontakt zu seinem Sohn mehr hatte, kann er sich nicht mit Erfolg auf Art. 6 Abs. 1 GG berufen und auch nicht auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Recht auf Achtung des Familienlebens (vgl. dazu ausführlich Senatsbeschluss vom 16.08.2011 im Verfahren auf Zulassung der Berufung - 11 S 1656/11 - m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - InfAuslR 2007, 275; EGMR, Urteil vom 11.07.2000 - 29192/95 InfAuslR 2000, 473). Die Ausweisung greift aber in sein Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK und in sein durch Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ein. Da der Kläger inzwischen über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügt und bereits abgeschoben wurde, kann seinen Bindungen nicht mehr dasselbe Gewicht beigemessen werden wie zu Zeiten, in denen er sich rechtmäßig hier aufgehalten hat. Selbst wenn man insoweit aber zu seinen Gunsten auf den Zeitpunkt der Ausweisung abstellen würde, ist der Eingriff in sein Privatleben hier auch in Ansehung der früheren Bindungen in Deutschland und der für ihn mit einem Leben in Mazedonien verbundenen Schwierigkeiten wegen der Schwere der begangenen Straftaten und der besonders hohen Wiederholungsgefahr als - mit Blick auf das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG - verfassungsrechtlich gerechtfertigt bzw. als gerechtfertigt im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und insbesondere als verhältnismäßig anzusehen.
55 
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger offensichtlich nur in den ersten drei bis vier Lebensjahren näheren Kontakt zu seinem Kind A.R. hatte. Im Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 06.05.2011, mit welchem ihm ein betreuter Umgang eingeräumt wurde, wird ausgeführt, dass die Mutter des Kindes und der Kläger sich getrennt hätten, als A.R. drei Jahre alt gewesen sei. Eine kurze Zeit danach habe die Kindsmutter noch die Eltern des Klägers und den Kläger besucht. Danach hätten keinerlei Kontakte mehr stattgefunden. Der Kläger habe auch nach eigenen Angaben seinen Sohn nicht mehr besucht, keinen telefonischen Kontakt zu ihm gehabt, ihm keine Karten geschickt und auch keine Geschenke gemacht. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen hat der Kläger zudem viele Jahre keinen - oder zu wenig - Unterhalt geleistet. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Mutter des Kindes schon früher gegen einen Umgang des Klägers mit A.R. gewesen sein und diesen verhindert haben sollte, fällt doch auf, dass der Kläger sich erstmals nach Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und Ausweisung im Bescheid vom 03.01.2011 ernsthaft um einen Umgang mit seinem Sohn bemüht hat. Im dem danach von ihm angestrengten gerichtlichen Verfahren wegen Umgangs wurde davon ausgegangen, dass der Sohn den Kläger erst kennenlernen müsse; er sei "neugierig" auf ihn. Tatsächlich ist es dann offensichtlich nicht mehr zu einem Treffen gekommen.
56 
Soweit sich der Kläger auf sein Verlöbnis mit einer deutschen Staatsangehörigen beruft, kann offen bleiben, ob diese Beziehung noch besteht. Allerdings hat er nach seiner Abschiebung im Dezember 2011 offensichtlich kaum mehr Kontakt zu seiner Verlobten gehabt; insbesondere ist es nicht zu der zunächst für Februar 2012 angekündigten Heirat gekommen. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass beide weiterhin die Absicht haben, einander zu heiraten, steht dies einer Ausweisung hier in Ansehung der vom Kläger ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ebenso wenig entgegen wie die Beziehung des Klägers zu seinen Eltern, seinem Bruder und zu in Deutschland lebenden Freunden und Bekannten.
57 
Dem Kläger ist ein Leben in Mazedonien auch zuzumuten. Er lebte nicht seit seiner Geburt, sondern erst seit November 1998 - also seit seinem 14. Lebensjahr - bis zu seiner Abschiebung am 15.12.2011 durchgehend in Deutschland. Obwohl er sich mit seinen Eltern bereits zuvor - mit Unterbrechungen vom 28.08.1989 bis November 1994 - in Deutschland aufgehalten hat, hat er jedenfalls einen wesentlichen Teil seiner Kindheit noch im heutigen Mazedonien verbracht. Von Dezember 2011 bis zu seiner unerlaubten Wiedereinreise am 26.06.2012 hat er sich wieder dort aufgehalten. Er hat in Mazedonien Verwandte. Zwar hat er vorgetragen, er habe nicht mehr länger bei seiner Tante wohnen dürften, bei der er nach seiner Abschiebung zunächst drei Monate lang gelebt habe. Er habe dann ohne Papiere, welche man ihm beim Versuch einer Ausreise nach Serbien abgenommen habe, und in ständiger Angst vor willkürlichen Verhaftungen wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma "auf der Straße leben" müssen. Tatsächlich haben Roma in Mazedonien mit Schwierigkeiten zu kämpfen. Auch kann zwangsweise zurückgeführten mazedonischen Straftätern oder Asylbewerbern für die Dauer von einem Jahr der Pass entzogen werden. Dies kann unter anderem zur Verweigerung einer Ausreise des Betreffenden aus Mazedonien führen (vgl. AA an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 06.08.2012). Ohne Papiere kann es außerdem zu Problemen beim Zugang zu Sozialhilfe- und Gesundheitsfürsorgeleistungen kommen (vgl. a.i. Mazedonien-Report 2012). Im Falle des 27-jährigen Klägers ist aber nicht zu erwarten, dass er ein Leben unterhalb des Existenzminimums führen müsste. Zudem könnte er sich gegebenenfalls zumindest vorübergehend von seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern und seinem Bruder unterstützen lassen. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere nicht vom Bestehen eines Abschiebungsverbots auszugehen.
58 
c) Die Ausweisung ist ermessensfehlerfrei erfolgt.
59 
Das Regierungspräsidium hat die im Bescheid vom 03.01.2011 angeführten Ermessenserwägungen in mehreren Schriftsätzen, im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor der Berichterstatterin am 25.07.2012 und im Bescheid vom 27.07.2012 ergänzt und alle nach Erlass der Ausweisungsverfügung eingetretenen Tatsachen und Umstände, insbesondere auch das dem Kläger eingeräumte Umgangsrecht mit seinem Sohn und das Verlöbnis mit einer deutschen Staatsangehörigen berücksichtigt. Bei der umfassenden Abwägung wurden alle für die Ausweisungsentscheidung relevanten Umstände eingestellt und rechtsfehlerfrei abgewogen.
60 
Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 03.01.2011, im Falle des Klägers liege keine "abgeschlossene Integration in deutsche Lebensverhältnisse" vor, begründen hier keinen Ermessensfehler. Allerdings kann diese - mehrfach verwendete - Formulierung Anlass zu Missverständnissen sein. Schließlich ist der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK unter anderem bei Ausländern eröffnet, die - wie der Kläger jedenfalls früher - wegen ihres langjährigen (rechtmäßigen) Aufenthalts in Deutschland und einer erfolgreichen Schul- sowie Berufsausbildung als "verwurzelt" anzusehen sind. Allein der Umstand, dass der Betreffende Straftaten begangen hat, bedeutet nicht, dass er sich nicht mehr auf den Schutz des Privatlebens berufen könnte. Vielmehr sind die Straftaten gegebenenfalls bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlichen Abwägung aller Umstände entsprechend zu gewichten (vgl. dazu Senatsurteil vom 20.10.2011 - 11 S 1929/11 - InfAuslR 2012, 1, m.w.N.). Davon ist das Regierungspräsidium im angegriffenen Bescheid aber auch ausgegangen.
61 
Ein Ermessensfehler folgt hier auch nicht daraus, dass das Regierungspräsidium im Bescheid vom 03.01.2011 zudem darauf verwiesen hat, dass bei sehr häufigem straffälligen Verhalten ein dringendes Bedürfnis dafür bestehe, durch die Ausweisung andere Ausländer von ähnlichen Straftaten abzuhalten. Denn es durfte die Ausweisung des Klägers ergänzend auch mit dem Aspekt der Generalprävention begründen. Dabei kommt es hier nicht auf die Frage an, ob eine Ausweisung von in Deutschland "nachhaltig verwurzelten“ Ausländern noch (allein) tragend generalpräventiv begründet werden kann (einschränkend Senatsurteil vom 18.03.2011 - 11 S 2/11 - InfAuslR 2011, 293; a.A. im Revisionsverfahren bezüglich dieses Urteils: BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 - InfAuslR 2012, 255). Denn jedenfalls ist hier der Aspekt der Abschreckung anderer potentieller Straftäter vom Regierungspräsidium lediglich ergänzend - neben der bestehenden großen Gefahr der Begehung erneuter Straftaten durch den Kläger - herangezogen worden. Dies lässt sich nicht beanstanden.
62 
4. Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der Abschiebung im Dezember 2011 - 11 S 3155/11 - weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die Regelung des § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Ausweisung hier nicht entgegensteht. Danach darf ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, nur im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft abgeschoben werden. Diese Vorschrift dient der Wahrung des staatlichen Strafverfolgungsinteresses und nicht dem Schutz des Betreffenden vor einer Ausweisung oder Abschiebung (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 08.12.2011 - 11 S 3155/11 - AuAS 2012, 38). Auf die Frage, ob sich der Kläger gegenüber seiner Ausweisung mit Erfolg auf das Fehlen eines nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderlichen Einvernehmens berufen könnte, kommt es hier schon deshalb nicht an, weil derzeit keine entsprechenden Verfahren mehr offen sind. Soweit strafrechtliche Ermittlungsverfahren nicht eingestellt worden sind, haben sie zu Anklagen geführt, über welche inzwischen in allen Fällen rechtskräftig entschieden worden ist.
II.
63 
Der Hilfsantrag des Klägers, mit welchem dieser die Befristung der in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung auf sofort begehrt, hat lediglich teilweise Erfolg. Die vom Regierungspräsidium unter Ziffer 1 des Bescheids vom 27.07.2012 verfügte Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf vier Jahre und sechs Monate nach (erneuter) Ausreise bzw. Abschiebung ist insoweit rechtswidrig, als danach die Frist erst mit einer erneuten Ausreise oder Abschiebung und nicht bereits mit dem Erlass des Bescheids zu laufen beginnt. Der Kläger hat einen Anspruch auf entsprechende Änderung der Befristungsentscheidung; er hat jedoch keinen Anspruch auf eine weitergehende Befristung oder gar auf die von ihm begehrte Fristsetzung "auf sofort".
64 
Nach § 11 Abs. 1 AufenthG - in der hier maßgeblichen Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 - darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten (Satz 1). Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt (Satz 2). Die in den Sätzen 1 und 2 (des § 11 Abs. 1 AufenthG) bezeichneten Wirkungen werden gemäß Satz 3 auf Antrag befristet. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Satz 4). Bei der Bemessung der Länge der Frist wird berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist (Satz 5). Die Frist beginnt mit der Ausreise (Satz 6). Nach § 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG erfolgt keine Befristung, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde.
65 
Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris) hat - infolge der Änderung von § 11 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 - ein Ausländer einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit Erlass einer Ausweisung zugleich deren in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannte Wirkungen befristet. Dabei genügt für den nach dem Wortlaut des § 11 Absatz 1 Satz 3 AufenthG erforderlichen Antrag jede Willensbekundung des Antragstellers, mit welcher sich dieser gegen eine Ausweisung wendet. Der Betreffende kann dann gegebenenfalls zugleich mit Anfechtung der Ausweisung - hilfsweise - seinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung gerichtlich durchsetzen (so schon BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 - InfAuslR 2012, 255). Erachtet das Gericht die Ausweisung für rechtmäßig, hat es auf den Hilfsantrag des Betroffenen hin die Befristungsentscheidung der Ausländerbehörde vollumfänglich zu überprüfen. Hat eine Ausländerbehörde eine zu lange Frist festgesetzt oder fehlt eine behördliche Befristungsentscheidung, hat es über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu befinden und die Ausländerbehörde zu einer entsprechenden Befristung zu verpflichten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.07.2012, a.a.O., m.w.N.).
66 
Zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit folgt der Senat unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (vgl. zum Antragserfordernis Senatsurteil vom 16.05.2012 - 11 S 2328/11 - DVBl. 2012, 1170; vgl. auch Urteile vom 16.04.2012 - 11 S 4/12 - juris und vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - NVwZ-RR 2012, 412) dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach ist auch hier davon auszugehen, dass es für die an sich nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erforderliche Stellung eines Antrags auf Befristung genügt, dass sich der Kläger gegen die Ausweisung selbst gewandt hat.
67 
2. Die im vorliegenden Fall mit Blick auf das angeführte das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2012 (- 1 C 19.11 - juris) vom Regierungspräsidium unter Ziffer 1 des Bescheids vom 27.07.2012 erfolgte Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf vier Jahre und sechs Monate nach erfolgter Ausreise oder erneuter Abschiebung ist lediglich hinsichtlich des Fristbeginns rechtswidrig.
68 
Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris, m.w.N.).
69 
Nach diesen Grundsätzen lässt sich die vom Regierungspräsidium verfügte Frist im Grundsatz rechtlich nicht beanstanden. Auch der Senat erachtet eine Frist von vier Jahren und sechs Monaten - allerdings gerechnet ab dem 27.07.2012 - als angemessen.
70 
Dabei kann hier letztlich offen bleiben, ob bei der Bemessung der Frist zwingend die Zeiten "anzurechnen" sind, die der Kläger bereits nach seiner Abschiebung am 15.12.2011 bis zu seiner Wiedereinreise am 27.06.2012 außerhalb des Bundesgebiets verbracht hat. Zwar wäre dann insgesamt die in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannte Höchstfrist von fünf Jahren um 12 Tage überschritten; von dieser kann hier aber abgewichen werden.
71 
Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums kann die Zulässigkeit einer Überschreitung der Frist von fünf Jahren im Fall des Klägers allerdings nicht damit begründet werden, dass von diesem eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe (§ 11 Abs. 1 Satz 4, 2. Alt. AufenthG, vgl., auch Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie -, ABl EU Nr. L 348 vom 24.12.2008 S. 98). Denn eine solche kann wohl nur bei gravierenderen Straftaten angenommen werden. Die Grenze von fünf Jahren ist hier aber jedenfalls deshalb nicht zwingend, weil der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist (§ 11 Abs. 1 Satz 4, 1. Alt. AufenthG). Eine andere Beurteilung folgt nicht aus der Rückführungsrichtlinie. Nach deren Art. 11 Abs. 1 gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher. Gemäß Art. 11 Abs. 2 RFRL wird die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Zum einen stellt eine Ausweisung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 16.05.2012 - 11 S 2328/11 - DVBl. 2012, 1170 und vom 16.04.2012 - 11 S 4/12 - juris, jew. m.w.N.) aber keine Rückkehrentscheidung in diesem Sinne dar, so dass die Rückführungsrichtlinie schon deshalb insoweit nicht anzuwenden ist. Zum anderen bestimmt Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten beschließen können, diese unter anderem nicht auf solche Drittstaatsangehörigen anzuwenden, die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind. Von dieser "opt-out-Möglichkeit" hat der Gesetzgeber bezüglich der Dauer der für ein Einreiseverbot zu bestimmenden Frist explizit Gebrauch gemacht. In der Begründung zum Entwurf des Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 (Bundestags-Drucks. 17/2740, S. 4, 21) wird zur Änderung von § 11 AufenthG ausgeführt: "Die in dem neuen Satz 4 vorgesehenen Ausnahmen von der regelmäßigen Höchstfrist von 5 Jahren beruhen auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b – gegenüber verurteilten Straftätern wird der Anwendungsbereich der Richtlinie insoweit eingeschränkt – und Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 (schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung) der Rückführungsrichtlinie. Eine strafrechtliche Verurteilung im Sinne der Ausnahme erfordert das Zugrundeliegen schwerwiegender Straftaten."
72 
Insbesondere in Anbetracht der hohen Wiederholungsgefahr, der "Rückfallgeschwindigkeit" und der erneuten Straffälligkeit des Klägers erachtet der Senat die Frist von vier Jahren und sechs Monaten ab dem 27.07.2012 auch unter Berücksichtigung des nach seiner Abschiebung bereits außerhalb des Bundesgebiets verbrachen Zeitraums und im Hinblick auf die familiären und persönlichen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet für erforderlich, aber auch ausreichend. Es bleibt dem Kläger unbenommen, bei einer wesentlichen Änderung der maßgeblichen Sachlage, etwa seiner persönlichen Verhältnisse, einen Antrag auf weitergehende Befristung zu stellen.
73 
Die Befristungsentscheidung des Regierungspräsidiums ist jedoch rechtswidrig, soweit der Lauf der Frist danach eine erneute Ausreise oder Abschiebung des Klägers voraussetzt. § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG bestimmt zwar ausdrücklich, dass die Frist (erst) mit der Ausreise beginnt - wobei darunter sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Ausreise fallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2012 - 1 C 1.11 - InfAuslR 2012, 173). Eine solche liegt hier aber schon in der am 15.12.2011 durchgeführten Abschiebung des Klägers nach Mazedonien. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese aufgrund der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und der mit dieser verbundenen Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 03.01.2011 erfolgte und keinen Vollzug der Ausweisung bzw. einer von dieser abhängigen Abschiebungsandrohung darstellte. Denn der Kläger ist damit jedenfalls unter Geltung der Ausweisungsentscheidung vom 03.01.2011 ausgereist im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG. Die Ausweisung entfaltete zu diesem Zeitpunkt bereits die Sperrwirkungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG. Dann kann der Beginn der Frist auch nach (unerlaubter) Wiedereinreise nicht mehr von einer vorhergehenden - zweiten - Ausreise abhängig gemacht werden (vgl. auch Renner, a.a.O., § 11 Rn. 25; Hamb.OVG, Beschluss vom 15.08.1991 - Bs VII 67/91 -InfAuslR 1992, 250). Es ist Sache des beklagten Landes, durch einen zeitnahen Vollzug der Ausreisepflicht das mit der Ausweisung verbundene Einreiseverbot effektiv durchzusetzen.
74 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag teilweise Erfolg hat, handelt es sich um ein geringfügiges Obsiegen, so dass ihm trotzdem die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen sind (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).
75 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
76 
Beschluss vom 6. November 2012
77 
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird – unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Beschluss vom 20. April 2011 – auf 10.000,-- EUR, der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
78 
Gründe
79 
Die Änderung des Streitwerts für das Verfahren im ersten Rechtszug von Amts wegen sowie die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruhen auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG. Die beim Verwaltungsgericht erhobene Klage war nicht nur auf Aufhebung der unter Ziffer 1 des Bescheids vom 03.01.2011 verfügten Ausweisung gerichtet, sondern auch auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (vgl. Ziff. 2) und auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung (Ziff. 3). Während es sich bei den ersten beiden Begehren um zwei selbstständige prozessuale Ansprüche handelt, für die jeweils der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,-- EUR anzusetzen ist (vgl. Ziffern 8.1 und 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327), kommt der Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung hier keine streitwerterhöhende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.04.1982 - 1 B 38.82 - InfAuslR 1982, 167). Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist demnach auf 10.000,-- EUR festzusetzen, der für das Berufungsverfahren, in welchem es nur noch um die Ausweisung ging, auf 5.000,-- EUR (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -juris).
80 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.

(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.

(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erfüllung melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde.

(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern oder Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.

(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.

(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist die für das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.

(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bedürfen.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.

(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.

(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erfüllung melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde.

(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern oder Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.

(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.

(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist die für das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.

(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bedürfen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.