Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 16. Aug. 2013 - 2 BvR 864/12

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130816.2bvr086412
bei uns veröffentlicht am16.08.2013

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 31. Januar 2012 - 214 OWi 19/11 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 3. April 2012 - 214 OWi 19/11 - wird damit gegenstandslos.

Das Land Hessen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich nach Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen die nach § 108a Abs. 1, § 109a Abs. 2 OWiG versagte Auferlegung der ihr entstandenen Auslagen zu Lasten der Staatskasse.

I.

2

1. Der Beschwerdeführerin war vorgeworfen worden, als Führerin eines Pkw am 1. November 2010 um 1:41 Uhr auf der BAB A 5/A 67 das Darmstädter Kreuz mit 131 km/h - statt der zulässigen 100 km/h - durchfahren zu haben. Auf dem die Geschwindigkeitsüberschreitung aufnehmenden Foto war eine junge Frau zu erkennen. Fahrzeughalter des Pkw war der Vater der Beschwerdeführerin.

3

Die zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin wurde am 31. Januar 2011 von einem Beamten des Polizeipostens Mühlhausen zu dem Tatvorwurf angehört. Hierbei teilte sie mit, sich nicht zum Vorwurf äußern zu wollen. Die Ermittlungen des Polizeibeamten hatten ergeben, dass als Person auf dem Überwachungsfoto auch die Schwester der Beschwerdeführerin in Betracht kam. Er fasste seine Ermittlungen in einem Vermerk vom 31. Januar 2011 zusammen und regte an, die im Melderegister vorhandenen Lichtbilder beider Schwestern mit den Originalüberwachungsfotos abzugleichen.

4

2. Am 11. Februar 2011 erließ das Regierungspräsidium Kassel als zuständige Behörde einen Bußgeldbescheid, mit dem gegen die Beschwerdeführerin wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeld in Höhe von 120 € festgesetzt wurde; nach Rechtskraft sollten drei Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen werden.

5

3. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2011 zeigte der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin deren Vertretung an und legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Er wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin den ihr zur Last gelegten Geschwindigkeitsverstoß nicht begangen habe; in einem späteren Schriftsatz berief er sich dazu auf ein physiognomisches Sachverständigengutachten.

6

4. Nach weiteren erfolglos gebliebenen Ermittlungen zur Fahreridentität stellte die Staatsanwaltschaft Darmstadt das Ordnungswidrigkeitenverfahren mit dem angegriffenen Bescheid vom 22. Juni 2011 nach § 47 Abs. 1 OWiG ein. Die Schuld der Beschwerdeführerin sei gering. An der Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung bestehe kein öffentliches Interesse. Es wurde nach § 108a Abs. 1 OWiG, § 467 Abs. 4, § 467a Abs. 1 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin der Staatskasse aufzuerlegen, da dies nach dem Stand des Verfahrens nicht gerechtfertigt erscheine.

7

5. Diese Entscheidung erhielt der Bevollmächtigte am 7. Oktober 2011 per Fax zugesandt. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 beantragte er wegen der Auslagenentscheidung eine gerichtliche Entscheidung. Es könne nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen, wenn sie von den Behörden zu Unrecht beschuldigt werde und ihr zum Nachweis ihrer Unschuld notwendige Anwaltskosten - die 480,76 € betrugen - entstünden.

8

6. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 31. Januar 2012, dem Verfahrensbevollmächtigten zugegangen am 9. Februar 2012, wies das Amtsgericht Darmstadt den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück. In entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 4 StPO könne die Staatsanwaltschaft davon absehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Diese insoweit getroffene Entscheidung erscheine insbesondere im Hinblick auf die Regelung des § 109a Abs. 2 OWiG nicht als unangemessen. Hätte die Beschwerdeführerin bei ihrer ersten Vernehmung, an die sich der Erlass des Bußgeldbescheides unmittelbar angeschlossen habe, darauf hingewiesen, dass eine ihr ähnlich sehende Schwester als Fahrerin in Betracht komme, hätte die Verwaltungsbehörde vor Erlass des Bußgeldbescheids entsprechende Feststellungen und Überprüfungen durchführen können. Es wäre dann aller Voraussicht nach nicht zum Erlass des Bußgeldbescheids gegen die Beschwerdeführerin gekommen. So habe sich erst nach dessen Erlass ergeben, dass eine Differenzierung zwischen den beiden Schwestern nur mit erheblichem kostenintensivem Aufwand möglich gewesen wäre. Das schlichte Bestreiten der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit könne einer qualifizierten Aussage nicht gleichstehen, wie sie zu einer gerechten Verteilung des Kostenrisikos nach § 109a Abs. 2 OWiG gefordert werde.

9

7. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin noch am Tag des Zugangs der Entscheidung eine Gegenvorstellung. Sie wies darauf hin, der Polizei sei bereits vor ihrer Aussage beim Polizeiposten Mühlhausen der Umstand bekannt gewesen, dass auch ihre Schwester als mögliche Fahrerin in Betracht komme. Nicht ihr Unterlassen, sondern die nachfolgende Untätigkeit der Behörde sei für den Erlass des Bußgeldbescheids ursächlich geworden. Dies habe das Amtsgericht übersehen und daher willkürlich entschieden. Im Übrigen dürfe von ihr nicht verlangt werden, zur Vermeidung von Kostennachteilen eine nahe Angehörige zu belasten.

10

8. Das Amtsgericht Darmstadt wies die Gegenvorstellung mit Beschluss vom 3. April 2012 zurück. Zwar weise die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass bei einer Benennung ihrer Schwester als Fahrerin in der polizeilichen Vernehmung am 31. Januar 2011 deren Verfolgung noch möglich gewesen wäre. Allerdings sei bereits am 1. Februar 2011 in Bezug auf jeden anderen Beschuldigten als die Beschwerdeführerin Verfolgungsverjährung eingetreten. Daher hätte die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt - noch vor Erlass des Bußgeldbescheids am 11. Februar 2012 - die Gelegenheit gehabt, auf ihre Schwester als mögliche Fahrerin hinzuweisen. Ein solches Verhalten erscheine dem Gericht der Beschwerdeführerin im Rahmen der Abwägung nach § 109a OWiG zumutbar.

11

9. Am 2. März 2012 legte der Bevollmächtigte zur Wahrung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG Verfassungsbeschwerde ein. Die Entscheidung über die Gegenvorstellung ging ihm am 11. April 2012 zu, was er dem Bundesverfassungsgericht am 14. April 2012 mitteilte.

II.

12

Die Beschwerdeführerin rügt Willkür der Entscheidungen und eine damit einhergehende Verletzung der aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundrechte.

13

Die Staatsanwaltschaft habe nicht wegen geringer Schuld einstellen dürfen, weil ohne weiteren größeren Aufwand die Tat nicht nachweisbar gewesen wäre. Es dränge sich der Schluss auf, dass die Einstellung nur zur Vermeidung einer Kostenerstattungspflicht der Staatskasse und somit aufgrund sachfremder und damit willkürlicher Erwägungen erfolgt sei.

14

Die Entscheidung des Amtsgerichts vom 31. Januar 2012 sei ebenfalls willkürlich ergangen. Die Forderung nach einem Hinweis auf die eigene Schwester als Fahrerin missachte das Auskunftsverweigerungsrecht zugunsten naher Angehöriger nach § 55 StPO. Zudem setze die Anwendung von § 109a Abs. 2 OWiG voraus, dass die Kosten dadurch entstanden seien, dass der Betroffene ein rechtzeitiges Vorbringen unterlassen habe. Diese Kausalität fehle, weil die Behörde schon aufgrund des Ermittlungsvermerks einen ausreichenden Hinweis auf die Schwester erhalten habe. Der Beschluss lasse ferner nicht erkennen, dass dem Gericht das ihm zustehende Ermessen überhaupt bekannt gewesen sei.

15

Die Entscheidung über die Gegenvorstellung verkenne in willkürlicher Weise, dass der geforderte Hinweis auf die Schwester aller Voraussicht nach keine Folgen gehabt hätte. Dies ergebe sich daraus, dass der Hinweis bereits aus dem polizeilichen Vermerk ersichtlich gewesen sei und die Behörde gleichwohl den Bußgeldbescheid erlassen habe.


III.

16

Die Hessische Staatskanzlei führt in ihrer Stellungnahme aus, dass das Amtsgericht den sich aus der Akte ergebenden Sachverhalt möglicherweise nicht vollständig aufgenommen habe. Wenn der Beschwerdeführerin vorgehalten werde, anlässlich der ersten Vernehmung nicht auf ihre Schwester als mögliche Fahrerin hingewiesen zu haben, hätte sich eine Auseinandersetzung mit dem Polizeivermerk vom 31. Januar 2011 aufgedrängt. Diese Unklarheit erschwere die Nachvollziehbarkeit des Beschlusses in einem Maße, dass sich ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG möglicherweise nicht ausschließen lasse.

17

Die Akte des Ausgangsverfahrens hat dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

B.

18

Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 3 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.

I.

19

Eine fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung noch nicht willkürlich. Willkür und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt jedoch vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>; BVerfGK 16, 294 <296>).

II.

20

Daran gemessen, verletzt die Entscheidung vom 31. Januar 2012 das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Anwendung der Vorschriften der § 108a Abs. 1, § 109a Abs. 2 OWiG in Verbindung mit § 467a Abs. 1 StPO ist mit der vom Amtsgericht gegebenen Begründung nicht nachvollziehbar.

21

1. Die von der Staatsanwaltschaft gemäß § 105 Abs. 1, § 108a Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 467a Abs. 1 StPO nach Einstellung des Verfahrens zu treffende Kostenentscheidung fällt grundsätzlich dahingehend aus, dass die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse zur Last fallen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen des § 109a Abs. 2 OWiG vorliegen (zu dessen Anwendbarkeit: Gürtler, in: Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012, § 109a Rn. 18). Das ist der Fall, wenn der Betroffene das Entstehen der Auslagen durch die rechtzeitige Mitteilung entlastender Umstände hätte verhindern können.

22

a) § 109a Abs. 2 OWiG ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil diese Bestimmung die Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen nicht unzulässig einengt, sondern nur das Kostenrisiko in einer zumutbaren Weise verlagert, um einer von der Verteidigung angestrebten kostenträchtigen Ausweitung des Verfahrens zu Lasten der Staatskasse zu begegnen. Von Verfassungs wegen ist es nicht geboten, auch solche Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, die bei sachgerechter Verteidigung nicht entstanden wären (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 1989 - 2 BvR 1333/87 -, juris, Rn. 12; Gürtler, in: Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012, § 109a Rn. 8; Schmehl, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 3. Aufl. 2006, § 109a Rn. 9).

23

b) Entlastende Umstände im Sinne von § 109a OWiG sind solche, die den gegen den Betroffenen erhobenen Vorwurf ausräumen, in der Sphäre des Betroffenen liegen, der Verfolgungsbehörde unbekannt geblieben und ihr nicht ohne weiteres zugänglich sind (vgl. Gürtler, in: Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012, § 109a Rn. 10; Schmehl, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 3. Aufl. 2006, § 109a Rn. 10; AG Bad Oldesloe, Beschluss vom 25. August 2008 - 3 OWi 193/08, juris, Rn. 7; AG Besigheim, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 6 OWi 364/06, juris, Rn. 4; AG Aschaffenburg, zfs 2002, S. 248; AG Leverkusen, zfs 1997, S. 308 <309>).

24

c) Die zu treffende Auslagenentscheidung steht im Ermessen der Verfolgungsbehörde. Bei der Ermessensausübung ist der Normzweck der Regelung des § 109a OWiG zu beachten. Sie will Missbräuchen vorbeugen und ist deshalb nur in Fällen heranzuziehen, in denen nicht rechtzeitiges Vorbringen als missbräuchlich oder unlauter anzusehen ist. Es kommt deshalb darauf an, ob sich für das Verhalten des Betroffenen ein vernünftiger und billigenswerter Grund anführen lässt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 1989 - 2 BvR 1333/87 -, juris, Rn. 13; Gürtler, in: Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012, § 109a Rn. 12; Schmehl, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 3. Aufl. 2006, § 109a Rn. 12 ff.).

25

Als ein solcher Grund ist der Schutz eines nahen Angehörigen vor der Verfolgung anerkannt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 1989 - 2 BvR 1333/87 -, juris, Rn. 13; OLG Köln, Beschluss vom 27. Januar 1995 - 1 Ws 2/95 -, Anwaltsgebühren spezial 1995, S. 41 <42>; Landgericht Zweibrücken, Beschluss vom 10. Mai 2007 - Qs 51/07 -, juris, Rn. 4; AG Lüdinghausen, Beschluss vom 10. November 2006 - 10 OWi 107/06, juris, Rn. 4; AG Oberhausen, Beschluss vom 31. März 2011 - 23 OWi 3/11 (b), juris, Rn. 8; Gürtler, in: Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012, § 109a Rn. 13; Schmehl, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 3. Aufl. 2006, § 109a Rn. 13). Keine Einigkeit herrscht in der Frage, ob die Unzumutbarkeit von Angaben, die einen nahen Angehörigen belasten, entfällt, soweit hinsichtlich des Angehörigen Verfolgungsverjährung eingetreten ist (vgl. bejahend, OLG Köln, a.a.O.; AG Oberhausen, a.a.O.; a.A. LG Zweibrücken, a.a.O.).

26

d) Unabhängig von der Frage, inwieweit eine bestimmte Auslegung des § 109a Abs. 2 OWiG hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Belastung Angehöriger durch Verfassungsrecht vorgegeben ist, handelte es sich bei der möglichen Fahrereigenschaft der Schwester jedenfalls schon deshalb offensichtlich nicht um einen Umstand, dessen Verschweigen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anwendung des § 109a Abs. 2 OWiG zur Last gelegt werden konnte, weil das Unterbleiben entsprechender Angaben der Beschwerdeführerin für das weitere Verfahren nicht wesentlich war (vgl. nur Gürtler, in: Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012, § 109a Rn. 10). Dass beide Töchter des Fahrzeughalters als verantwortliche Fahrzeugführerinnen in Betracht kamen, war bereits dem Vermerk des zuständigen Polizeibeamten vom 31. Januar 2011 zu entnehmen, in dem ausdrücklich ein Abgleich der beim Melderegister vorhandenen Lichtbilder mit dem Foto der Überwachungskamera angeregt wurde. Die Verfolgungsbehörde konnte daher allein aufgrund der ergänzenden Ermittlungen des zuständigen Polizeibeamten die Erkenntnis gewinnen, dass möglicherweise die Schwester der Beschwerdeführerin die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hatte. Dies hat das Amtsgericht in nicht nachvollziehbarer Weise unberücksichtigt gelassen.

27

2. Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist daher die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch das Amtsgericht festzustellen. Der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts vom 21. Januar 2012 ist aufzuheben und die Sache ist zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

C.

28

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

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(1) Stellt die Staatsanwaltschaft nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Verfahren ein, bevor sie die Akten dem Gericht vorlegt, so trifft sie die Entscheidungen nach § 467a Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung. (2) Gegen die Entscheidung der S

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(1) Stellt die Staatsanwaltschaft nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Verfahren ein, bevor sie die Akten dem Gericht vorlegt, so trifft sie die Entscheidungen nach § 467a Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung.

(2) Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden; § 50 Abs. 2 sowie die §§ 52 und 62 Abs. 2 gelten entsprechend.

(3) Die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 464b Satz 1 der Strafprozeßordnung) trifft der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft. Über die Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht.

(1) War gegen den Betroffenen in einem Bußgeldbescheid wegen einer Tat lediglich eine Geldbuße bis zu zehn Euro festgesetzt worden, so gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nur dann zu den notwendigen Auslagen (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozeßordnung), wenn wegen der schwierigen Sach- oder Rechtslage oder der Bedeutung der Sache für den Betroffenen die Beauftragung eines Rechtsanwalts geboten war.

(2) Soweit dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die er durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können, kann davon abgesehen werden, diese der Staatskasse aufzuerlegen.

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.

(1) Stellt die Staatsanwaltschaft nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Verfahren ein, bevor sie die Akten dem Gericht vorlegt, so trifft sie die Entscheidungen nach § 467a Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung.

(2) Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden; § 50 Abs. 2 sowie die §§ 52 und 62 Abs. 2 gelten entsprechend.

(3) Die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 464b Satz 1 der Strafprozeßordnung) trifft der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft. Über die Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

(1) Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und stellt sie das Verfahren ein, so hat das Gericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die diesem erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. § 467 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.

(2) Die einem Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, § 438 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Nebenbeteiligten der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegen.

(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

(1) War gegen den Betroffenen in einem Bußgeldbescheid wegen einer Tat lediglich eine Geldbuße bis zu zehn Euro festgesetzt worden, so gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nur dann zu den notwendigen Auslagen (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozeßordnung), wenn wegen der schwierigen Sach- oder Rechtslage oder der Bedeutung der Sache für den Betroffenen die Beauftragung eines Rechtsanwalts geboten war.

(2) Soweit dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die er durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können, kann davon abgesehen werden, diese der Staatskasse aufzuerlegen.

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(1) War gegen den Betroffenen in einem Bußgeldbescheid wegen einer Tat lediglich eine Geldbuße bis zu zehn Euro festgesetzt worden, so gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nur dann zu den notwendigen Auslagen (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozeßordnung), wenn wegen der schwierigen Sach- oder Rechtslage oder der Bedeutung der Sache für den Betroffenen die Beauftragung eines Rechtsanwalts geboten war.

(2) Soweit dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die er durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können, kann davon abgesehen werden, diese der Staatskasse aufzuerlegen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Stellt die Staatsanwaltschaft nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Verfahren ein, bevor sie die Akten dem Gericht vorlegt, so trifft sie die Entscheidungen nach § 467a Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung.

(2) Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden; § 50 Abs. 2 sowie die §§ 52 und 62 Abs. 2 gelten entsprechend.

(3) Die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 464b Satz 1 der Strafprozeßordnung) trifft der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft. Über die Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht.

(1) War gegen den Betroffenen in einem Bußgeldbescheid wegen einer Tat lediglich eine Geldbuße bis zu zehn Euro festgesetzt worden, so gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nur dann zu den notwendigen Auslagen (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozeßordnung), wenn wegen der schwierigen Sach- oder Rechtslage oder der Bedeutung der Sache für den Betroffenen die Beauftragung eines Rechtsanwalts geboten war.

(2) Soweit dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die er durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können, kann davon abgesehen werden, diese der Staatskasse aufzuerlegen.

(1) Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und stellt sie das Verfahren ein, so hat das Gericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die diesem erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. § 467 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.

(2) Die einem Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, § 438 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Nebenbeteiligten der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegen.

(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist unanfechtbar.

(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde gelten § 464 Abs. 1 und 2, § 464a, § 464c, soweit die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher betroffen sind, die §§ 464d, 465, 466, 467a Abs. 1 und 2, § 469 Abs. 1 und 2, sowie die §§ 470, 472b und 473 Abs. 7 der Strafprozeßordnung sinngemäß, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ferner § 74 des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die notwendigen Auslagen, die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 465 Abs. 2, § 467a Abs. 1 und 2 sowie den §§ 470 und 472b der Strafprozeßordnung die Staatskasse zu tragen hat, werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bundeskasse auferlegt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst der Landeskasse.

(1) Stellt die Staatsanwaltschaft nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Verfahren ein, bevor sie die Akten dem Gericht vorlegt, so trifft sie die Entscheidungen nach § 467a Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung.

(2) Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden; § 50 Abs. 2 sowie die §§ 52 und 62 Abs. 2 gelten entsprechend.

(3) Die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 464b Satz 1 der Strafprozeßordnung) trifft der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft. Über die Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht.

(1) Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und stellt sie das Verfahren ein, so hat das Gericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die diesem erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. § 467 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.

(2) Die einem Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, § 438 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Nebenbeteiligten der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegen.

(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist unanfechtbar.

(1) War gegen den Betroffenen in einem Bußgeldbescheid wegen einer Tat lediglich eine Geldbuße bis zu zehn Euro festgesetzt worden, so gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nur dann zu den notwendigen Auslagen (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozeßordnung), wenn wegen der schwierigen Sach- oder Rechtslage oder der Bedeutung der Sache für den Betroffenen die Beauftragung eines Rechtsanwalts geboten war.

(2) Soweit dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die er durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können, kann davon abgesehen werden, diese der Staatskasse aufzuerlegen.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.