Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 105 Kostenentscheidung

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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Inhaltsverzeichnis

(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde gelten § 464 Abs. 1 und 2, § 464a, § 464c, soweit die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher betroffen sind, die §§ 464d, 465, 466, 467a Abs. 1 und 2, § 469 Abs. 1 und 2, sowie die §§ 470, 472b und 473 Abs. 7 der Strafprozeßordnung sinngemäß, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ferner § 74 des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die notwendigen Auslagen, die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 465 Abs. 2, § 467a Abs. 1 und 2 sowie den §§ 470 und 472b der Strafprozeßordnung die Staatskasse zu tragen hat, werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bundeskasse auferlegt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst der Landeskasse.

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt,1a.einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer tätig werden läßt,1b.entgegen § 1 Abs

(1) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen. (2) Der Steuerberaterkammer obliegt insbesondere, 1. die Mitglieder der Kammer

(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend. (2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen1.des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 die

(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen1.des § 404 Abs. 1 sowie des § 404 Abs. 2 Nr. 3 und 4 die Behörden der Zollverwaltung,2.des § 404 Abs. 2 Nr. 1, 1a, 2, 5 bis 16 und 19 bis
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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden.

(1) Ist ein, wenn auch nur außergerichtliches Verfahren durch eine vorsätzlich oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlaßt worden, so hat das Gericht dem Anzeigenden, nachdem er gehört worden ist, die Kosten des Verfahrens und die dem Besc
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published on 03/04/2017 00:00

Tenor I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Ingolstadt verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Amtsgerichts vorbehalten. Gründe
published on 07/07/2016 00:00

Tenor Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenbescheid der Verwaltungsbehörde vom 4.5.2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt dieser selbst. 1 Gründe: 2
published on 28/01/2014 00:00

Tenor Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.- §§ 105 OWiG i. V. m. 467 StPO - 1Gründe: 2I. 3Nach dem Bußgeldbescheid vom 20.08.2013 wird dem Betroffenen Folgendes zur Last gelegt:
published on 16/08/2013 00:00

Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 31. Januar 2012 - 214 OWi 19/11 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.
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