Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 109a
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 109a
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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Inhaltsverzeichnis
(1) War gegen den Betroffenen in einem Bußgeldbescheid wegen einer Tat lediglich eine Geldbuße bis zu zehn Euro festgesetzt worden, so gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nur dann zu den notwendigen Auslagen (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozeßordnung), wenn wegen der schwierigen Sach- oder Rechtslage oder der Bedeutung der Sache für den Betroffenen die Beauftragung eines Rechtsanwalts geboten war.
(2) Soweit dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die er durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können, kann davon abgesehen werden, diese der Staatskasse aufzuerlegen.
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(1) Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Zu den Kosten eines Antr
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 13/10/2015 00:00
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 24. September 2013 - 381 OWi 127 Js 19437/13 - verletzt, soweit darin über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betro
published on 12/01/2015 00:00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 10.12.2014 wird die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts Paderborn angewiesen, von ihren bisherigen Bedenken gegenüber einer Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen des Rechtsanwal
published on 16/08/2013 00:00
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 31. Januar 2012 - 214 OWi 19/11 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.
published on 01/06/2010 00:00
Gründe
1
Die auf die Grundsatz- (1.) und die Verfahrensrüge (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2
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