Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 27. Juni 2018 - 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180627.2bvr128717
published on 27/06/2018 00:00
Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 27. Juni 2018 - 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin, eine international tätige Rechtsanwaltskanzlei, wendet sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die auf § 103 StPO gestützte Durchsuchung der Räumlichkeiten ihres Münchener Kanzleistandorts im Zuge des sogenannten "VW-Dieselskandals" sowie gegen die Sicherstellung der dabei aufgefundenen Unterlagen und elektronischen Daten.

2

1. Die Beschwerdeführerin ist eine partnerschaftlich organisierte und weltweit an über 40 Standorten mit insgesamt mehr als 2.500 Rechtsanwälten tätige Rechtsanwaltskanzlei. Sie hat die Rechtsform einer Partnership nach dem Recht des US-amerikanischen Bundesstaats Ohio, wo ihre Firma registriert ist. In Deutschland unterhält sie drei Standorte in Düsseldorf, Frankfurt am Main und München, für die jeweils ein sogenannter "Partner-In-Charge" als leitender beziehungsweise geschäftsführender Partner zuständig ist. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin werden die drei deutschen Standorte außerdem von einem sogenannten "Partner-In-Charge Germany" vertreten. Am Münchener Standort sind insgesamt über 30 in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte und Patentanwälte tätig.

3

2. Anlässlich eines in den USA geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Abgasmanipulationen an Dieselfahrzeugen wurde die Beschwerdeführerin im September 2015 von der Volkswagen AG mit der "Beratung zu bestimmten Fragen im Zusammenhang mit den bei Dieselmotoren bekannt gewordenen Unregelmäßigkeiten", der Aufklärung des den Unregelmäßigkeiten zugrunde liegenden Sachverhalts sowie der Vertretung gegenüber den US-amerikanischen Justizbehörden beauftragt (vgl. § 1 Nr. 1.1 der Mandatsvereinbarung vom 27. September 2015). Mit der Wahrnehmung des Mandats waren auch Rechtsanwälte aus ihrem Münchener Büro befasst. Zum Zwecke der Sachaufklärung sichteten die Rechtsanwälte der Beschwerdeführerin im Rahmen von konzernweiten internen Ermittlungen eine Vielzahl von Dokumenten und führten über 700 Befragungen von Mitarbeitern des Volkswagen-Konzerns durch.

4

Im Januar 2017 einigten sich die Volkswagen AG und das U.S. Department of Justice im Rahmen eines sogenannten Plea Agreement auf die Zahlung eines Strafgeldes in Höhe von 2,8 Milliarden USD. Die Volkswagen AG bekannte sich in einem der Verständigung beigefügten Statement of Facts schuldig, selbst beziehungsweise durch eine Tochterfirma in den USA Dieselfahrzeuge mit unzulässigen Abgaskontrollvorrichtungen vertrieben zu haben. Betroffen waren Fahrzeuge mit 2,0 Liter-Dieselmotoren der Volkswagen AG und mit 3,0 Liter-Dieselmotoren, die die Audi AG entwickelt und hergestellt hatte.

5

3. Wegen der Vorgänge im Zusammenhang mit den 3,0 Liter-Dieselmotoren der Audi AG leitete die Staatsanwaltschaft München II angesichts der Veröffentlichung des Plea Agreement und der im Statement of Facts dargestellten Sachverhalte am 1. März 2017 Ermittlungen gegen Unbekannt wegen des Verdachts des Betruges ein, nachdem sie zuvor bereits Vorermittlungen geführt hatte. Ab dem 29. Juni 2017 richteten sich die Ermittlungen gegen zunächst vier konkrete Beschuldigte. Außerdem leitete die Staatsanwaltschaft München II nun ein Verfahren gemäß § 130 OWiG gegen noch unbekannte Vorstände der Audi AG und auf dieser Grundlage zugleich ein Bußgeldverfahren gemäß § 30 OWiG gegen die Audi AG ein.

6

4. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft München II ordnete das Amtsgericht München mit Beschluss vom 6. März 2017 auf der Grundlage von § 103 StPO die Durchsuchung der Münchener Geschäftsräume der Beschwerdeführerin an. Die Durchsuchung sollte der Auffindung von Dokumenten dienen, die von der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer internen Ermittlungen über die Vorgänge um den 3,0 Liter-Dieselmotor der Audi AG zusammengetragen oder erstellt worden waren.

7

Die Durchsuchungsanordnung wurde am 15. März 2017 vollzogen. Insgesamt wurden 185 Aktenordner und Hefter mit Unterlagen aus den Büros der sachbearbeitenden Rechtsanwälte und einem eigens für das Mandat eingerichteten Aktenraum sichergestellt. Die Ermittler sicherten außerdem einen umfangreichen Bestand an elektronischen Daten, von denen sie einen Teil von einem in Belgien befindlichen Server herunterluden.

8

5. Gegen die Durchsuchungsanordnung legte die Beschwerdeführerin am 17. März 2017 Beschwerde ein, der das Amtsgericht München mit Entscheidung vom 21. März 2017 nicht abhalf. Das Landgericht München I verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 8. Mai 2017 als unbegründet. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2017 verwarf das Landgericht München I mit Beschluss vom 6. Juni 2017 als unzulässig.

9

6. Im Hinblick auf die Sicherstellung beantragte die Beschwerdeführerin am 17. März 2017 die sofortige Herausgabe der Unterlagen und Daten, woraufhin das Amtsgericht München die Sicherstellung mit Beschluss vom 21. März 2017 gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO gerichtlich bestätigte. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin am 13. April 2017 Beschwerde ein, der das Amtsgericht München mit Entscheidung vom 26. April 2017 nicht abhalf. Auf die Beschwerde ordnete das Landgericht München I mit Beschluss vom 7. Juni 2017 an, dass die von dem in Belgien befindlichen Server heruntergeladenen Dateien an die Beschwerdeführerin herauszugeben und etwaige davon gefertigte Kopien zu vernichten seien. Im Übrigen verwarf es die Beschwerde als unbegründet.

II.

10

Die Beschwerdeführerin hat zwei Verfassungsbeschwerden erhoben. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde vom 8. Juni 2017 (2 BvR 1287/17) wendet sie sich gegen die Durchsuchungsanordnung vom 6. März 2017 sowie die in der Folge ergangenen Beschlüsse des Amtsgerichts München vom 21. März 2017 und des Landgerichts München I vom 8. Mai und 6. Juni 2017. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde vom 13. Juli 2017 (2 BvR 1583/17) greift sie die Bestätigung der Sicherstellung vom 21. März 2017 und die in der Folge ergangenen Beschlüsse des Amtsgerichts München vom 26. April 2017 sowie des Landgerichts München I vom 7. Juni 2017 an. Durch die Anordnung der Durchsuchung sieht sie sich in ihren Grundrechten aus Art. 13 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, durch die Bestätigung der Sicherstellung in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

11

1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sie sei Trägerin der geltend gemachten Grundrechte und damit beschwerdeberechtigt. Zur Begründung stützt sie sich insbesondere auf den Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. März 2009 - 2 BvR 1036/08 - (= BVerfGK 15, 225). In dieser Entscheidung habe das Bundesverfassungsgericht die Grundrechtsfähigkeit einer international tätigen Rechtsanwaltskanzlei bejaht, weil ihre deutschen Standorte als Adressaten von Durchsuchungsanordnungen unmittelbar betroffen gewesen seien. Es habe dabei auf die organisatorisch eigenständige Stellung der einzelnen Standorte und auf die inländischen Tätigkeitsmittelpunkte der damaligen Beschwerdeführerin an diesen Standorten abgestellt. Dies trage dem Umstand Rechnung, dass die verschiedenen nationalen Standorte einer Rechtsanwaltssozietät am Rechtsverkehr und am Geschäftsleben als organisatorische Einheiten eigenständig teilnähmen. Sei es staatlichen Einrichtungen möglich, in die Rechtssphäre einer solchen Organisationseinheit einzugreifen, müsse dem Eingriff spiegelbildlich auch ein entsprechendes Schutzrecht gegenüberstehen. Effektiver Grundrechtsschutz könne nur dadurch gewährleistet werden, dass neben den einzelnen Rechtsanwälten auch der Zusammenschluss als solcher grundrechtsfähig sei. Jedenfalls bei Zusammenschlüssen von Freiberuflern dürfe die Grundrechtsfähigkeit nicht entscheidend davon abhängen, an welchem Ort die Gesellschaft ihren Sitz habe oder wo sie gegründet worden sei. Schon weil eine selbstständige Berufsausübung kennzeichnend für diese Berufe sei, müsse der Frage, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit der von der staatlichen Maßnahme betroffenen Organisationseinheit liege, größere Bedeutung zukommen.

12

Die in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. März 2009 aufgestellten Kriterien seien im vorliegenden Fall erfüllt, so dass die Beschwerdeführerin jedenfalls wie eine inländische Person im Sinne von Art. 19 Abs. 3 GG zu behandeln sei. Ihren deutschen Standorten komme jeweils eine organisatorisch eigenständige Stellung zu. Unter der Aufsicht des "Managing Partner" und in Abstimmung mit den "Partner-In-Charge" der Regionen seien die örtlichen "Partner-In-Charge" verantwortlich für die Geschäftsführung an den einzelnen Standorten. Davon umfasst sei auch die Verantwortung für die Entwicklung des Standorts einschließlich der Leitung der täglichen Betriebsabläufe und der Personalverantwortung für die Mitarbeiter und Angestellten. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung hätten alle damals am Kanzleistandort München tätigen Rechtsanwälte über eine deutsche Rechtsanwaltszulassung und die deutsche Staatsbürgerschaft verfügt, zu Fragen des deutschen Rechts beraten, Rechtsstreitigkeiten vor deutschen Gerichten geführt und mit deutschen Behörden verkehrt. Unzweifelhaft liege der Tätigkeitsmittelpunkt der Beschwerdeführerin am betroffenen Münchener Standort in Deutschland. Auch weise die infolge des von der Volkswagen AG erteilten Mandats ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin eindeutige Bezüge zur Bundesrepublik Deutschland auf.

13

Der Begriff der inländischen juristischen Person im Sinne von Art. 19 Abs. 3 GG könne ohne Verletzung der Wortlautgrenze dahin ausgelegt werden, dass darunter auch internationale Zusammenschlüsse mit organisatorisch eigenständigen Standorten in Deutschland fielen. Eine solche Auslegung sei mit Blick auf die Regelungen des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags vom 29. Oktober 1954 und im Lichte der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes geboten. Der Vertrag vom 29. Oktober 1954 gewähre Inländergleichbehandlung im Hinblick auf Eingriffe in Räumlichkeiten und Eigentum (Art. V Abs. 5), bei der Ausübung jeder Art von geschäftlicher, industrieller, finanzieller oder sonstiger gegen Entgelt vorgenommenen Tätigkeit (Art. VII) sowie hinsichtlich des Zugangs zu den Gerichten (Art. VI Abs. 1). Die unbedingte Verpflichtung zur Inländergleichbehandlung komme in ihrem sachlichen Gehalt dem in den Verträgen über die Europäische Union und insbesondere in Art. 18 AEUV enthaltenen Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gleich, so dass eine Anwendungserweiterung von Art. 19 Abs. 3 GG erforderlich sei, falls nicht bereits die Auslegung von Art. 19 Abs. 3 GG zur Grundrechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin führe.

14

Die Auslegung des Merkmals "inländisch" dürfe sich nicht allein am Gesellschaftssitz orientieren. Die bloße Frage nach dem Sitz der juristischen Person ergebe bei einer Gesellschaftsstruktur wie derjenigen der Beschwerdeführerin keinen Sinn. Die Beschwerdeführerin verfüge trotz der Registrierung ihrer Firma in Ohio dort nicht über eine Hauptverwaltung. Verwaltungstätigkeiten würden vielmehr von verschiedenen Standorten der Kanzlei aus ausgeübt. Es handle sich um einen weltweiten Zusammenschluss von Partnern und angestellten Rechtsanwälten, dessen Struktur dadurch gekennzeichnet sei, dass Berufsträger weltweit gleichberechtigt auftreten würden, ohne dass im Rechtsverkehr dabei dem Sitz der Gesellschaft entscheidende Bedeutung zukomme. Bei einer so geprägten Partnerschaft lasse sich nicht anhand eines Sitzes allgemein eine "Staatszugehörigkeit" bestimmen, die sämtliche Berufsträger weltweit erfasse.

15

2. In der Sache bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Auslegung und Anwendung von § 160a StPO und § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO durch das Amtsgericht München und das Landgericht München I dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant nicht hinreichend Rechnung trage. Auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei dieser Schutz nicht mit dem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden, das ihm nach der Verfassung zukomme.

III.

16

Mit Beschluss vom 25. Juli 2017 hat die Kammer die Verfahren 2 BvR 1287/17 und 2 BvR 1583/17 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und zugleich auf Antrag der Beschwerdeführerin eine einstweilige Anordnung gemäß § 32 BVerfGG erlassen. Sie hat die Staatsanwaltschaft München II angewiesen, die im Rahmen der Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin am 15. März 2017 sichergestellten Unterlagen und Daten bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden, längstens für die Dauer von sechs Monaten, bei dem Amtsgericht München versiegelt zu hinterlegen. Weiter hat sie angeordnet, dass eine Auswertung oder sonstige Verwendung der sichergestellten Unterlagen und der Datensicherung in diesem Zeitraum zu unterbleiben habe.

17

Mit Beschluss vom 9. Januar 2018 hat die Kammer die einstweilige Anordnung vom 25. Juli 2017 für die Dauer von sechs Monaten wiederholt.

IV.

18

1. Zu den Verfassungsbeschwerden haben der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und das Bayerische Staatsministerium der Justiz Stellung genommen.

19

a) Der Generalbundesanwalt hält die Verfassungsbeschwerden mangels Beschwerdeberechtigung für unzulässig. Die Beschwerdeführerin sei keine inländische juristische Person im Sinne von Art. 19 Abs. 3 GG und damit nicht Trägerin von Grundrechten. Ausweislich ihres Internetauftritts seien 500 der etwa 2.500 Rechtsanwälte in Europa tätig und verteilten sich dort auf zehn Standorte, während sich die meisten Standorte der Beschwerdeführerin in den USA befänden. Dass der tatsächliche Tätigkeitsschwerpunkt der gesamten Sozietät oder ihr Verwaltungszentrum in Deutschland lägen, könne vor diesem Hintergrund sicher ausgeschlossen werden und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Auf die deutschen Standorte, die keine rechtlich eigenständigen Tochterunternehmen seien, dürfe für die Frage der Grundrechtsberechtigung nicht abgestellt werden, da die maßgebliche Sitztheorie dann durch eine "Niederlassungstheorie" ersetzt würde. Eine inländische Betroffenheit genüge erst recht nicht, da Art. 19 Abs. 3 GG andernfalls umgangen würde. Bei wertender Betrachtung könne auch kein inländischer Tätigkeitsschwerpunkt erkannt werden, da Gegenstand des Mandats die Vertretung der Volkswagen AG gegenüber den Justizbehörden in den USA gewesen sei.

20

Die durch Art. 19 Abs. 3 GG bewirkte Ungleichbehandlung inländischer und ausländischer juristischer Personen sei von Verfassungs wegen gewollt und finde ihre Grenze lediglich innerhalb der gleichfalls mit Verfassungsrang (Art. 23 GG) ausgestatteten europäischen Integration. Völkerrechtliche Verträge könnten einen Grundrechtsschutz nicht begründen, da sie in der innerstaatlichen Normenhierarchie unterhalb der Verfassung stünden. Zudem räume Art. VI des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten geschlossenen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags vom 29. Oktober 1954 nur einen Zugang zu Gericht für alle Instanzen ein, was die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde schon begrifflich nicht einschließe, da das Bundesverfassungsgericht nicht Teil des Instanzenzugs sei.

21

b) Das Bayerische Staatsministerium der Justiz äußert erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden und hält sie jedenfalls für unbegründet. Da sich der Gründungsort und die Hauptverwaltung der Beschwerdeführerin in den USA befänden und sie auch nicht vortrage, dass die für sämtliche Kanzleistandorte relevanten Entscheidungen in Deutschland getroffen würden, handle es sich bei ihr nicht um eine inländische juristische Person im Sinne von Art. 19 Abs. 3 GG. Eine etwaige organisatorische Eigenständigkeit des Münchener Kanzleistandorts vermöge daran nichts zu ändern, solange der Standort nicht in Form einer eigenständigen juristischen Person organisiert sei. Der Hinweis auf die Regelungen des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags vom 29. Oktober 1954 gehe ins Leere, da Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen in der Normenhierarchie unterhalb der Verfassung stünden und keine Verfassungsänderung bewirken könnten. Die Anwendungserweiterung des Art. 19 Abs. 3 GG auf juristische Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stelle eine Reaktion auf die spezifische europäische Vertrags- und Rechtsentwicklung dar, so dass sich eine Übertragung auf juristische Personen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union verbiete.

22

2. Die Beschwerdeführerin hat auf die Stellungnahmen erwidert und dabei ihr bisheriges Vorbringen vertieft.

23

3. Die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft München II haben der Kammer vorgelegen.

V.

24

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Ihnen kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie sind mangels Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin unzulässig.

25

Eine Verfassungsbeschwerde kann gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG von jedermann mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein. Beschwerdeberechtigt ist demnach nur, wer Träger des Rechts ist, dessen Verletzung er rügt (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 90 Rn. 75). Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich nicht Trägerin von Grundrechten, da sie keine inländische juristische Person im Sinne von Art. 19 Abs. 3 GG ist (1.). Die Betroffenheit eines ihrer deutschen Kanzleistandorte von hoheitlichen Eingriffsmaßnahmen führt im vorliegenden Fall nicht dazu, dass ihre Verfassungsbeschwerden wie die einer inländischen juristischen Person zu behandeln sind (2.). Eine Grundrechtsberechtigung folgt schließlich nicht aus den Regelungen des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags vom 29. Oktober 1954 (3.).

26

1. a) Träger von Grundrechten sind in erster Linie natürliche Personen. Darüber hinaus gelten die Grundrechte gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Art. 19 Abs. 3 GG beschränkt den Begriff der juristischen Person nicht auf vollrechtsfähige Vereinigungen (vgl. BVerfGE 3, 383 <391 f.>; 83, 341 <351>). Erfasst werden auch nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse, wenn sie eine festgefügte Struktur haben, auf gewisse Dauer angelegt und nach der einfach-gesetzlichen Rechtslage zumindest auf manchen Gebieten taugliches Zuordnungssubjekt von Rechten sind (vgl. Huber, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2018, Art. 19 Abs. 3, Rn. 238 f.; Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 3, Rn. 37 ff. [Mai 2009]; Dreier, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 19 Abs. 3, Rn. 55).

27

Ausländische juristische Personen können sich dagegen nicht auf materielle Grundrechte berufen. Ihnen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung lediglich die grundrechtsähnlichen Rechte der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG zuerkannt, weil diese objektive Verfahrensgrundsätze enthalten, die jedem zugutekommen müssen, der nach den Verfahrensnormen parteifähig ist oder von dem Verfahren unmittelbar betroffen ist (vgl. BVerfGE 12, 6 <8>; 21, 362 <373>; 61, 82 <104>). Wortlaut und Sinn von Art. 19 Abs. 3 GG verbieten eine ausdehnende Auslegung auf ausländische juristische Personen im Hinblick auf materielle Grundrechte (vgl. BVerfGE 21, 207 <209>; 100, 313 <364>). Eine Ausnahme bilden nur ausländische juristische Personen, die ihren Sitz in der Europäischen Union haben. Auf sie ist die Grundrechtsberechtigung zu erstrecken, wenn ein hinreichender Inlandsbezug besteht, der die Geltung der Grundrechte in gleicher Weise wie für inländische juristische Personen geboten erscheinen lässt (vgl. BVerfGE 129, 78 <97 ff.>).

28

b) Für die Beantwortung der Frage, ob es sich um eine inländische oder eine ausländische juristische Person handelt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und nach in der Literatur ganz überwiegend vertretener Ansicht entscheidend, wo die juristische Person ihren Sitz hat (sog. Sitztheorie); auf die Staatsangehörigkeit der hinter ihr stehenden natürlichen Personen kommt es hingegen nicht an (vgl. BVerfGE 21, 207 <208 f.>; 23, 229 <236>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2002 - 1 BvR 2284/95 -, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2007 - 1 BvR 853/06 -, juris, Rn. 10; Huber, in: v. Mangoldt/ Klein/Starck, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2018, Art. 19 Abs. 3, Rn. 296; Dreier, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 19 Abs. 3, Rn. 79 f.; Sachs, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 19 Rn. 54 und 56; Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 3, Rn. 78 f. [Mai 2009] m.w.N. auch zur Gegenansicht).

29

Der Sitz einer juristischen Person bestimmt sich nach dem tatsächlichen Mittelpunkt ihrer Tätigkeit. Wird sie an mehreren Standorten tätig und erstreckt sich ihr Aktionsbereich gegebenenfalls sogar auf mehrere Länder, bestimmt sich ihr Sitz nach dem Ort der tatsächlichen Hauptverwaltung (vgl. Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 3, Rn. 78 [Mai 2009]; Isensee, in: Isensee/Kirchhof, HStR IX, 3. Aufl. 2011, § 199 Rn. 66). Hauptverwaltungssitz eines Wirtschaftsunternehmens ist der Ort, an dem das oberste Verwaltungsorgan die Mehrheit seiner Entscheidungen über die Geschäftsführung trifft (vgl. Quaritsch, in: Isensee/Kirchhof, HStR V, 2. Aufl. 2000, § 120 Rn. 48) beziehungsweise an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1986 - V ZR 10/85 -, NJW 1986, S. 2194 <2195> m.w.N.). Eine inter-national verflochtene juristische Person hat mithin nur dann ihren Hauptverwaltungssitz im Inland, wenn auch die Mehrheit der Entscheidungen über die Geschäftsführung im Inland fällt (vgl. Huber, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2018, Art. 19 Abs. 3, Rn. 296).

30

c) Nach diesen Maßgaben ist die Beschwerdeführerin keine inländische juristische Person im Sinne von Art. 19 Abs. 3 GG.

31

Beschwerdeführerin ist die Partnership Jones Day und nicht ihr rechtlich unselbstständiger Münchener Kanzleistandort als solcher oder gar ein Zusammenschluss ihrer drei deutschen Standorte. Zwar weisen die Rubren der Verfassungsbeschwerden und die vorgelegten Vollmachten gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG die "Rechtsanwaltskanzlei Jones Day... München" als Beschwerdeführerin aus und sind die Vollmachten von dem "Partner-In-Charge Germany" unterzeichnet. Wenn die Beschwerdeführerin in den Verfassungsbeschwerden als partnerschaftlich organisierte und an über 40 Standorten weltweit tätige Rechtsanwaltskanzlei mit über 2.500 Berufsträgern in der Rechtsform einer Partnership nach dem Recht des US-Bundesstaats Ohio beschrieben wird, wird jedoch deutlich, dass die Partnership Jones Day in ihrer Gesamtheit als Beschwerdeführerin auftreten soll.

32

An welchem Ort sich der Hauptverwaltungssitz der Beschwerdeführerin befindet, geht weder aus den Verfassungsbeschwerdeschriften vom 8. Juni und 13. Juli 2017 noch aus der Replik der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2018 hervor. Sie trägt nicht vor, wo und von welchen Entscheidungsträgern die wesentlichen Entscheidungen über die Geschäftsführung der Partnership getroffen werden, sondern teilt lediglich negativ mit, dass sich eine Hauptverwaltung nicht am Ort ihrer Firmenregistrierung in Ohio befinde. Soweit sie behauptet, Verwaltungstätigkeiten würden von verschiedenen Standorten der Kanzlei aus ausgeübt, benennt sie diese Standorte wiederum nicht.

33

Auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführerin kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass sich ihr Hauptverwaltungssitz in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet. Dass die Mehrheit der Entscheidungen über die Geschäftsführung an den deutschen Kanzleistandorten oder an einem Standort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen wird, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Dies erscheint auch fernliegend, da nach der Stellungnahme des Generalbundesanwalts, der die Beschwerdeführerin insoweit nicht entgegengetreten ist, nur etwa 500 der über 2.500 Rechtsanwälte an den insgesamt zehn europäischen Standorten tätig sind. Nur drei der über 40 Standorte befinden sich in Deutschland, die meisten hingegen in den USA. Eine herausgehobene Stellung innerhalb der Partnership kommt damit offenkundig weder den deutschen noch den anderen europäischen Standorten zu.

34

d) Selbst nach allen anderen zur Bestimmung inländischer juristischer Personen gemäß Art. 19 Abs. 3 GG vertretenen Ansätzen (vgl. Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 3, Rn. 79 [Mai 2009] m.w.N.) wäre die Beschwerdeführerin nicht als eine solche anzusehen. Ihre Gründung erfolgte nach ausländischem Recht, nämlich dem des US-Bundestaats Ohio. Dass die Beschwerdeführerin von deutschen Staatsangehörigen beherrscht wird, wird nicht vorgetragen und ist nicht ersichtlich.

35

2. Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht deshalb auf materielle Grundrechte berufen, weil sie aufgrund der Betroffenheit ihres Münchener Standorts von staatlichen Ermittlungsmaßnahmen wie eine inländische juristische Person zu behandeln ist. Dabei kann dahinstehen, ob einer ausländischen juristischen Person, deren rechtlich unselbstständige inländische Standorte von hoheitlichen Eingriffen betroffen sind, unter den Voraussetzungen, die die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in ihrer Entscheidung vom 18. März 2009 - 2 BvR 1036/08 - aufgestellt hat, eine Berufung auf materielle Grundrechte ausnahmsweise zugebilligt werden kann oder ob dies nur gilt, wenn die ausländische juristische Person ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Denn aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht, dass die in der Kammerentscheidung vom 18. März 2009 aufgestellten Kriterien erfüllt sind.

36

a) Mit dem genannten Beschluss vom 18. März 2009 hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts unter anderem über die Verfassungsbeschwerde einer internationalen Rechtsanwaltssozietät entschieden, die sich gegen die Anordnung der Durchsuchung ihrer Standorte in Düsseldorf und Frankfurt am Main richtete. Die Sozietät war in der Rechtsform einer General Partnership nach englischem Recht organisiert. Sie verfügte über sechs Standorte in Deutschland, an denen ungefähr 570 Rechtsanwälte beschäftigt waren, während über 1.900 weitere Rechtsanwälte in ausländischen Büros arbeiteten (insoweit in der veröffentlichten anonymisierten Fassung des Beschlusses nicht abgedruckt). Die 1. Kammer des Zweiten Senats kam zu dem Ergebnis, dass die Verfassungsbeschwerde der General Partnership angesichts der Betroffenheit sowie der organisatorisch eigenständigen Stellung und des inländischen Tätigkeitsmittelpunktes der Beschwerdeführerin an beiden von der Durchsuchung betroffenen Standorten wie die von einer inländischen juristischen Person im Sinne von Art. 19 Abs. 3 GG erhobene Verfassungsbeschwerde zu behandeln sei.

37

b) Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens kann nicht von einer organisatorisch eigenständigen Stellung des Münchener Standorts der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.

38

In ihren Verfassungsbeschwerdeschriften vom 8. Juni und 13. Juli 2017 hat sie sich mit keinem Wort dazu geäußert, welche maßgeblichen Entscheidungen am Münchener Standort in eigener unternehmerischer Verantwortung getroffen werden können. Es bleibt beispielsweise offen, ob hier in eigener Verantwortung über Personalangelegenheiten entschieden werden darf, ob die geschäftliche Ausrichtung des Standorts selbst bestimmt werden kann oder über ein eigenes Budget verfügt wird.

39

In ihrer Replik vom 8. Februar 2018 äußert sich die Beschwerdeführerin zwar eingehender zu den am Münchener Standort getroffenen Entscheidungen. Dem Vortrag kann aber nicht entnommen werden, dass dem Münchener Standort der Beschwerdeführerin ein ausreichendes Maß an organisatorischer Eigenständigkeit zukommt. Soweit es dort heißt, dass die örtlichen "Partner-In-Charge" jeweils unter der Aufsicht des "Managing Partner" und in Abstimmung mit den "Partner-In-Charge" der Regionen für die Geschäftsführung der einzelnen Standorte verantwortlich seien, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine eigene Verantwortung der örtlichen "Partner-In-Charge" gerade nicht besteht. Auch die mit den Verfassungsbeschwerden vorgelegten Vollmachten legen keinen hohen Grad an organisatorischer Eigenständigkeit des Münchener Standorts nahe. Denn sie sind nicht von der für diesen Standort zuständigen "Partner-In-Charge München", sondern vom "Partner-In-Charge Germany" unterzeichnet.

40

3. Schließlich vermögen die Regelungen des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags vom 29. Oktober 1954 eine Grundrechtsberechtigung der Beschwerdeführerin nicht zu begründen.

41

a) Das Zustimmungsgesetz zu diesem Vertrag vom 7. Mai 1956 (BGBl II S. 487) steht im Rang eines einfachen Gesetzes unterhalb der Verfassung. Eine Änderung des Grundgesetzes kann durch ein solches Gesetz nicht herbeigeführt werden. Art. VI Abs. 1 des Vertrags ist demnach dahin auszulegen, dass die US-amerikanischen Gesellschaften beim Zugang zu den Fachgerichten gleich zu behandeln sind.

42

b) Die im Vertrag vom 29. Oktober 1954 getroffenen Vereinbarungen erfordern keine Anwendungserweiterung von Art. 19 Abs. 3 GG auf US-amerikanische juristische Personen, wie sie der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 19. Juli 2011 (BVerfGE 129, 78) für juristische Personen mit Sitz in Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgenommen hat. Diese Entscheidung reagiert auf die europäische Vertrags- und Rechtsentwicklung und die Ausgestaltung der Europäischen Union als hochintegrierter Staatenverbund (vgl. BVerfGE 129, 78 <96 f. und 99>). Eine vergleichbare Rechtsentwicklung hat zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA nicht stattgefunden.

43

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Annotations

(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.

(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.

(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.

(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 3 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

(1) Hat jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.

(2) Die Geldbuße beträgt

1.
im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro,
2.
im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände. Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.

(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.

(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.

(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.

(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 genannte Person, einen Rechtsanwalt oder einen Kammerrechtsbeistand richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen.Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in Satz 1 in Bezug genommene Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.

(2) Soweit durch eine Ermittlungsmaßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen; betrifft das Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung, ist in der Regel nicht von einem Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses auszugehen. Soweit geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. Für die Verwertung von Erkenntnissen zu Beweiszwecken gilt Satz 1 entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die in § 53a Genannten das Zeugnis verweigern dürften.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist. Ist die Tat nur auf Antrag oder nur mit Ermächtigung verfolgbar, ist Satz 1 in den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 anzuwenden, sobald und soweit der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt ist.

(5) Die §§ 97, 100d Absatz 5 und § 100g Absatz 4 bleiben unberührt.

(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht

1.
schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen;
2.
Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;
3.
andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt.

(2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, es sei denn, es handelt sich um eine elektronische Gesundheitskarte im Sinne des § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3b genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern dürfen.

(4) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Gegenständen unzulässig. Dieser Beschlagnahmeschutz erstreckt sich auch auf Gegenstände, die von den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen den an ihrer Berufstätigkeit nach § 53a Absatz 1 Satz 1 mitwirkenden Personen anvertraut sind. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern dürften.

(5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), die sich im Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig. Absatz 2 Satz 2 und § 160a Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend, die Beteiligungsregelung in Absatz 2 Satz 2 jedoch nur dann, wenn die bestimmten Tatsachen einen dringenden Verdacht der Beteiligung begründen; die Beschlagnahme ist jedoch auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.

(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.

(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

1.
über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;
2a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b.
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
4c.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;
5.
in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen; in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht müssen sie sich in dieser Weise vertreten lassen. Gesetzgebende Körperschaften und Teile von ihnen, die in der Verfassung oder in der Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestattet sind, können sich auch durch ihre Mitglieder vertreten lassen. Der Bund, die Länder und ihre Verfassungsorgane können sich außerdem durch ihre Beamten vertreten lassen, soweit sie die Befähigung zum Richteramt besitzen oder auf Grund der vorgeschriebenen Staatsprüfungen die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst erworben haben. Das Bundesverfassungsgericht kann auch eine andere Person als Beistand eines Beteiligten zulassen.

(2) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie muß sich ausdrücklich auf das Verfahren beziehen.

(3) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind alle Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.