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| Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin - und ihrer Bevollmächtigten - aufgrund der mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2017 über ihre Berufung entscheiden, da ordnungsgemäß zum Termin geladen worden war (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG). Mit der Terminsmitteilung wurde sie darüber unterrichtet, dass im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). |
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| Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden sowie im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft (§ 143, § 144 Abs. 1 SGG), aber unbegründet. |
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| Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des SG vom 13. Dezember 2016, mit dem die im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG) als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) und kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) erhobene Klage, mit welcher die Klägerin unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 22. September 2013 in der Fassung des Bescheides vom 24. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2014 wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 21. März 2013 die Verpflichtung der Beklagten zu Bewilligung von Leistungen der Heilbehandlung über den 10. Mai 2013 hinaus und deren Verurteilung zur Gewährung einer Verletztenrente verfolgt hat, abgewiesen worden ist. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Aufl. 2014, § 54 Rz. 34 f.), vorliegend am 4. Mai 2017. |
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| Die Klägerin hat wegen des streitgegenständlichen Arbeitsunfalls vom 21. März 2013 über den 10. Mai 2013 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen der Heilbehandlung. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist daher insoweit rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). |
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| Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Versicherte nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII hat die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu den Leistungen zur Teilhabe zu erbringen. Zum Umfang der Heilbehandlung zählt unter anderem nach § 27 Abs. 1 Nr. 2, § 28 SGB VII die ärztliche Behandlung. |
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| Leistungen zur Heilbehandlung müssen infolge des Eintritts des Versicherungsfalls (§§ 7 ff. SGB VII) erforderlich werden. Dies ergibt sich schon aus der Überschrift des Dritten Kapitels des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, in dem § 27 SGB VII enthalten ist. Voraussetzung ist somit, dass die versicherte Einwirkung einen Gesundheitsschaden objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat, weswegen eine Heilbehandlung erforderlich wurde. |
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| Die Zurechnung setzt somit erstens voraus, dass die Verrichtung der versicherten Tätigkeit den Schaden, gegebenenfalls neben anderen konkret festgestellten unversicherten (Wirk-)Ursachen, objektiv (mit-)verursacht hat. Für Einbußen der Verletzten, für welche die versicherte Tätigkeit keine (Wirk-)Ursache war, besteht schlechthin kein Versicherungsschutz und haben die Trägerinnen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht einzustehen. (Wirk-)Ursache sind nur solche Bedingungen, die erfahrungsgemäß die in Frage stehende Wirkung ihrer Art nach notwendig oder hinreichend herbeiführen. Insoweit ist Ausgangspunkt der Zurechnung die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie, nach der schon jeder beliebige Umstand als notwendige Bedingung eines Erfolges gilt, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele („conditio sine qua non“). Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung muss eine versicherte Verrichtung, die im Sinne der „Conditio-Formel“ eine erforderliche Bedingung des Erfolges war, darüber hinaus in seiner besonderen tatsächlichen und rechtlichen Beziehung zu diesem Erfolg stehen. Sie muss (Wirk-)Ursache des Erfolges gewesen sein, muss ihn tatsächlich mitbewirkt haben und darf nicht nur eine im Einzelfall nicht wegdenkbare zufällige Randbedingung gewesen sein. |
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| Ob die versicherte Verrichtung eine (Wirk-)Ursache für die festgestellte Einwirkung und die Einwirkung eine (Wirk-)Ursache für den Gesundheitserstschaden (oder den Tod) war, ist eine rein tatsächliche Frage. Sie muss aus der nachträglichen Sicht („ex post“) nach dem jeweils neuesten anerkannten Stand des Fach- und Erfahrungswissens über Kausalbeziehungen, gegebenenfalls unter Einholung von Sachverständigengutachten, beantwortet werden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 44, Rz. 61 ff.). |
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| Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln von Verletzten, das objektiv seiner Art nach von Dritten beobachtbar und subjektiv, also jedenfalls in laienhafter Sicht, zumindest auch auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Als objektives Handeln der Verletzten kann es erste Ursache einer objektiven Verursachungskette sein. Diese kann über die Einwirkung auf den Körper, über Gesundheitserstschäden oder den Tod hinaus bis zu unmittelbaren oder im Sinne von § 11 SGB VII, der für die zweite Prüfungsstufe andere Zurechnungsgründe als die Wesentlichkeit regelt, mittelbaren Unfallfolgen sowie etwa auch zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zu den Bedarfen reichen, derentwegen das SGB VII Leistungsrechte vorsieht (vgl. BSG, a. a. O., Rz. 31). |
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| Erst wenn die Verrichtung, die möglicherweise dadurch verursachte Einwirkung und der möglicherweise dadurch verursachte Gesundheitsschaden festgestellt sind, kann und darf auf der ersten Prüfungsstufe der Zurechnung, also der objektiven Verursachung, über die tatsächliche Kausalitätsbeziehung zwischen der Verrichtung und der Einwirkung mit dem richterlichen Überzeugungsgrad mindestens der Wahrscheinlichkeit entschieden werden. Es geht hierbei ausschließlich um die rein tatsächliche Frage, ob und gegebenenfalls mit welchem Mitwirkungsanteil die versicherte Verrichtung, gegebenenfalls neben anderen konkret festgestellten unversicherten (Wirk-)Ursachen, eine (Wirk-)Ursache der von außen kommenden, zeitlich begrenzten Einwirkung auf den Körper von Versicherten war (vgl. BSG, a. a. O., Rz. 32). |
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| Zweitens muss der letztlich durch die versicherte Verrichtung mitbewirkte Schaden rechtlich auch unter Würdigung unversicherter Mitursachen als Realisierung einer in den Schutzbereich der begründeten Versicherung fallenden Gefahr, eines dort versicherten Risikos, zu bewerten sein. Denn der Versicherungsschutz greift nur ein, wenn sich ein Risiko verwirklicht hat, gegen das die jeweils begründete Versicherung Schutz gewähren soll (vgl. BSG, a. a. O., Rz. 33). |
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| Wird auf der ersten Stufe die objektive (Mit-)Verursachung bejaht, indiziert dies in keiner Weise die auf der zweiten Stufe der Zurechnung rechtlich zu gebende Antwort auf die Rechtsfrage, ob die Mitverursachung der Einwirkung durch die versicherte Verrichtung unfallversicherungsrechtlich rechtserheblich, also wesentlich, war. Denn die unfallversicherungsrechtliche Wesentlichkeit der (Wirk-)Ursächlichkeit der versicherten Verrichtung für die Einwirkung muss eigenständig rechtlich nach Maßgabe des Schutzzweckes der jeweils begründeten Versicherung beurteilt werden (vgl. BSG, a. a. O., Rz. 34). Sie setzt rechtlich voraus, dass der Schutzbereich und der Schutzzweck der jeweiligen durch die versicherte Verrichtung begründeten Versicherung durch juristische Auslegung des Versicherungstatbestandes nach den anerkannten Auslegungsmethoden erkannt werden. Insbesondere ist festzuhalten, ob und wie weit der Versicherungstatbestand gegen Gefahren aus von ihm versicherten Tätigkeiten schützen soll (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15. Mai 2012 – B 2 U 16/11 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 21, Rz. 21 ff.). Nur wenn beide Zurechnungskriterien bejaht sind, erweist sich die versicherte Verrichtung als wesentliche Ursache (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 44, Rz. 37). |
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| Diese Voraussetzungen müssen für jede einzelne Gesundheitsstörung erfüllt sein. Eine solche ist jeder abgrenzbare Gesundheitsschaden, der unmittelbar durch eine versicherte Einwirkung objektiv und rechtlich wesentlich verursacht worden ist, die durch ein- und dieselbe versicherte Verrichtung objektiv und rechtlich wesentlich verursacht wurde. Es handelt sich also um die ersten voneinander medizinisch abgrenzbaren Gesundheitsschäden, die infolge ein- und derselben versicherten Verrichtung eintreten (vgl. BSG, a. a. O., Rz. 39). |
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| Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt für die Beweiswürdigung bei der Tatsachenfeststellung, dass die Tatsachen, die solche Gesundheitsschäden erfüllen, im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen der versicherten Einwirkung und einem Gesundheitserstschaden sowie zwischen einem Gesundheitserst- und einem Gesundheitsfolgeschaden der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst Recht nicht die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteile vom 2. April 2009 - B 2 U 29/07 R -, juris, Rz. 16 und 31. Januar 2012 - B 2 U 2/11 R -, juris, Rz. 17). |
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| Der Gesundheitsschaden muss darüber hinaus nicht nur sicher feststehen. Er muss auch durch Einordnung in eines der gängigen Diagnosesysteme (z. B. ICD-10, DSM IV) unter Verwendung der dortigen Schlüssel exakt bezeichnet werden können (vgl. BSG, Urteil vom 15. Mai 2012 - B 2 U 31/11 R -, juris, Rz. 18). Darüber hinaus muss eine Heilbehandlung erforderlich sein. |
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| Nach diesen Voraussetzungen und Maßstäben ist wegen der Folgen des letztlich mit Änderungsbescheid vom 24. März 2014 bindend (§ 77 SGG) anerkannten Arbeitsunfalls vom 21. März 2013 über den 10. Mai 2013 hinaus keine Heilbehandlung mehr erforderlich gewesen. |
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| Die Klägerin hat eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigte des Handball-Sport-Management A. e. V. ausgeübt, als sie am 21. März 2013 am Mannschaftstraining des SV A. 1907 e. V. teilnahm und hierbei hochsprang, um als Torfrau den Ball zu fangen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 2 U 5/14 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 33, Rz. 13 ff.). |
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| Dieser Arbeitsunfall hat indes nur zu einer Distorsion des rechten Kniegelenkes geführt, welche spätestens am 10. Mai 2013 ausgeheilt war. Sonstige Gesundheitsstörungen sind nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen. |
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| Es steht nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, also im Vollbeweis, fest, dass hierbei, als die Klägerin auf dem Hallenboden aufkam, aber nicht stürzte, und das rechte Knie ausschließlich nach außen weggedreht wurde, ohne dass eine gekoppelte Subluxation (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 649 f.; Niethard/Pfeil, Orthopädie, 3. Aufl. 1997, S. 306 f.; Wirth/Mutschler/Kohn/Pohlemann, Praxis der Orthopädie und Unfallchirurgie, 3. Aufl. 2014, S. 59) nachgewiesen worden ist, eine Einwirkung auf das vordere Kreuzband im rechten Kniegelenk als Teil der Kniebinnenstruktur erfolgte. |
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| Selbst wenn dies unterstellt würde, ist ein Ursachenzusammenhang zwischen der versicherten Einwirkung am Unfalltag und der vorderen Kreuzbandruptur rechts in Form eines isolierten Risses des posterolateralen Bündels (ICD-10-GM-2017 S83.53), wie sie Dr. V. nach den klinischen Untersuchungen im Dezember 2013 und nach der Operation am 21. Januar 2014, wenn auch unter Verwendung des Schlüssels „M23.51“, welcher für die chronische Instabilität des Kniegelenkes im Bereich des vorderen Kreuzbandes steht, diagnostiziert hat, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben. Diese gesicherte Diagnose ist ihm erst möglich gewesen, als er die deutlichen Vernarbungen am femoralen Ansatz reseziert hatte. Ausweislich seines Operationsberichtes war erst danach das vordere Kreuzband proximal als rupturiert zu erkennen. Demzufolge äußerte Dr. P. nachvollziehbar bei seiner klinischen Untersuchung Ende November 2013 lediglich den Verdacht auf diesen Gesundheitsschaden. Dr. R. konnte Anfang Oktober 2013 nur eine Insuffizienz erkennen. Anhand der von Dr. K. Mitte September 2013 veranlassten MRT, also nahezu sechs Monate nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis, vermochte der Sachverständige Dr. B. insoweit jedenfalls lediglich eine starke Vermutung kund zu tun, indem er ausgeführt hat, es dürfte davon auszugehen sein, dass sich die Klägerin eine partielle Läsion des vorderen Kreuzbandes im Sinne einer Zerrung oder partiellen Kontinuitätsunterbrechung zuzog. Entgegen der Stellungnahme von Dr. P. von April 2015 existiert kein H-Arzt-Bericht vom Unfalltag, aus dem sich die gesicherte Diagnose einer Partialläsion des vorderen Kreuzbandes ergibt. Die Klägerin hat Dr. P. danach erstmals am 2. April 2013 kontaktiert, ein H-Arzt-Bericht ist von ihm sogar erst nach einer Untersuchung am 11. Juli 2013 und wegen eines anderen Vorfalles erstellt worden. |
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| Die Ausführungen von Dr. B. sind verwertbar, da das Befangenheitsgesuch vom SG im Beschluss vom 22. Oktober 2015 zutreffend als verspätet angesehen worden und damit unzulässig ist. Diese Entscheidung unterliegt der Beurteilung des Berufungsgerichts, da sie zwar gemäß § 172 Abs. 2 SGG nicht anfechtbar, aber nicht unanfechtbar im Sinne von § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 512 ZPO ist (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Aufl. 2014, § 172 Rz. 10; Lüdtke/Berchtold, Kommentar zum SGG, 5. Aufl. 2017, § 172 Rz. 11). Gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG findet im sozialgerichtlichen Verfahren für die Beweisaufnahme, wozu die Einholung von Sachverständigengutachten gehört (§ 106 Abs. 3 Nr. 5 Alt. 2 SGG), § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechende Anwendung. Danach kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Vorliegend hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren Dr. B. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (§ 60 Abs. 1 SGG i. V. m. § 42 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 ZPO). Zulässigkeitsvoraussetzung für das Gesuch ist nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO, dass es bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen ist, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Einer gesonderten Fristsetzung durch das Gericht bedarf es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur zulässig, wenn die Antragstellenden glaubhaft machen, dass sie ohne Verschulden verhindert waren, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Ergibt sich der Grund für die Ablehnung erst nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist, welche vorliegend mit Zugang des gerichtlichen Schreibens vom 16. September 2014 in Gang gesetzt wurde, ist der Ablehnungsantrag daraus folgend unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), nach Kenntniserlangung des Ablehnungsgrundes zu stellen (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. November 2009 - L 12 B 57/09 SO -, juris, Rz. 28; OLG München, Beschluss vom 3. Juni 1964 - 8 W 784/64 -, NJW 1964, S. 1576), wobei die Antragstellenden eine den Umständen angemessene Zeit zur Prüfung, Überlegung und Entscheidung haben (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 118 Rz. 12l; vgl. auch BT-Drucks 11/3621, S. 74). Dem liegt das Bestreben um eine beschleunigte Durchführung gerichtlicher Verfahren zugrunde (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). Wird also ein Sachverständiger wegen Umständen seiner Person, die sich, wie vorliegend, erst aus der Kopfzeile seines schriftlichen Gutachtens ersehen lassen, welches außerhalb der Zwei-Wochen-Frist übersandt wird, abgelehnt, so muss das Befangenheitsgesuch, unter Beachtung der Prüfungs-, Überlegungs- und Entscheidungsfrist der Antragstellenden, unverzüglich nach dem Tag seines Zuganges gestellt werden. Als angemessener Zeitraum ist grundsätzlich eine Zeit von wenigen Tagen ausreichend, da für die Geltendmachung eines solchen Ablehnungsgrundes regelmäßig eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens nicht erforderlich ist (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, a. a. O.), was die vorgenommene Begründung des prozessualen Begehrens verdeutlicht hat. Die Klägerin hat das Befangenheitsgesuch beim SG am 2. Juni 2015 und damit erst vier Monate nach Übersendung der Expertise, welche Ende Januar dieses Jahres erfolgte, gestellt, nachdem sie am 9. März 2015 lediglich abstrakt auf die Unzulänglichkeit des Gutachtens hinwies. Hierdurch hat sie nicht mehr ohne schuldhaftes Zögern gehandelt, wobei ihr ein Verschulden ihres Bevollmächtigten zuzurechnen ist (§ 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO; vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 3. Februar 2000 - 1 B 98.1603 -, juris, Rz. 62 zur entsprechenden subsidiären Generalverweisung des § 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). |
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| Gegen den Ursachenzusammenhang zwischen der versicherten Einwirkung am 21. März 2013 und der Verletzung des rechten vorderen Kreuzbandes spricht (vgl. hierzu und zum Folgenden: Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., S. 648 ff.), dass die Klägerin zwar das Training am 21. März 2013 nicht mehr fortsetzte, hingegen bereits zwei Tage später wieder beim Spielbetrieb mitwirkte, wenn auch nur etwa zwanzig Minuten, wie sie gegenüber Dr. B. kundtat. Darüber hinaus nahm sie in der Folgewoche an einem Lehrgang für Trainerinnen teil, welcher zwar teilweise andere Bewegungsabläufe und Belastungen beinhaltet haben möge als der Einsatz als Torfrau. Indes musste auch hierbei ein verstärktes Lauftraining absolviert werden, was sie dem Sachverständigen ebenfalls mitteilte und bei einer Verletzung des vorderen Kreuzbandes, welches die Verrenkung des Kniegelenkes nach vorne verhindert (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., S. 647) und damit der Stabilität dient, nicht zu erwarten ist. Nach dem Schmerz beim Aufkommen auf dem Hallenboden am 21. März 2013 traten erneute Kniebeschwerden zudem verzögert auf; nach den Angaben der Klägerin gegenüber der Beklagten von Anfang Oktober 2013 erstmalig am 27. März 2013 und nach dem Bericht des sachverständigen Zeugen Dr. P. vom 25. September 2013 sogar erst beim Handballspiel am 29. März 2013, weswegen eine Behandlung in der Notfallpraxis Konstanz erfolgte. Dass sie schon am ersten Abend des Lehrganges bemerkt haben will, dass ihr rechtes Knie nicht mehr richtig funktioniert, ließe sich auch zwanglos mit einer am 21. März 2013 stattgehabten Distorsion des rechten Kniegelenkes in Einklang bringen, wie sie die Beklagte mit Bescheid vom 22. September 2013 als Folge des Ereignisses an diesem Tag anerkannt hat. Dr. M. hat in ihrem für die Klägerin erstatteten Privatgutachten nachvollziehbar dargelegt, dass damit solche Schmerzen verbunden sein können, die eine Trainingsteilnahme nur erschwert möglich oder gar unmöglich machten. |
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| Gegen die Kausalbeziehung ist weiter anzuführen, dass es über die Distorsion des rechten Kniegelenkes hinaus nur zu einem isolierten Riss des posterolateralen Bündels als Teil des vorderen Kreuzbandes und damit zu keiner traumatischen Begleitläsion gekommen ist. Die Veränderung des Außenmeniskusvorderhorns mit einer Grad 1-Läsion und einem Reizerguss sind von Dr. K. auf den MRT von Mitte September 2013 als degenerativ und nicht unfallbedingt erkannt worden. Die Restläsion des Innenmeniskushinterhorns rechts ist nach den schlüssigen Ausführungen von Dr. B. nicht auf das Ereignis vom 21. März 2013 zurückzuführen. Trotz fehlenden Nachweises einer Ruptur des Innenmeniskus rechts hatten bereits 2011 Beschwerden nach einer Zerrung des rechten Kniegelenkes bestanden. Obwohl der histologische Befund des entnommenen Materials vom Innenmeniskus nach dem Eingriff vom 4. Oktober 2013 teils ältere traumatische Veränderungen ergeben hat, stand der degenerative Zustand im Vordergrund. Die im Oktober 2013 und Januar 2014 operativ behandelten Gesundheitsstörungen am Innenmeniskus sind damit wesentlich der degenerativen Schadensanlage zuzuordnen. Degenerative Veränderungen der Meniski sind nach der Darlegung von Dr. B. relativ häufig anzutreffen und bleiben statistisch gesehen mit einem hohen Prozentsatz asymptomatisch. Sie können letztlich häufig nur mittels eines MRT nachgewiesen werden. Auch die Beschwerden oder Symptome erst nach einem äußeren Ereignis auftreten, ist meist die Schadensanlage die rechtlich wesentliche Ursache, während diesem meist nur die Bedeutung eines Anlassgeschehens beizumessen ist. Dies ist vorliegend insbesondere deshalb anzunehmen, da eine beim Ereignis vom 21. März 2013 potentiell erlittene traumatische Läsion des Innenmeniskus mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit dazu geführt hätte, dass entsprechende Veränderungen in vorgelagerten Strukturen, also dem medialen Kapselbandapparat, aufgetreten wären und eine zeitnahe Niederlegung der Tätigkeit als Handballspielerin erforderlich gemacht hätten, was nicht der Fall gewesen ist. Selbst wenn die degenerativen Veränderungen bereits als manifester Vorschaden gewertet würden, kommt dem Ereignis vom 21. März 2013 gleichwohl nicht etwa die Bedeutung einer dauerhaften oder richtungsgebenden Verschlimmerung des Meniskusschadens zu. Die histopathologische Untersuchung der im Rahmen des Eingriffes vom 4. Oktober 2013 in der Chirurgischen Fachklinik des W. Medicum in Rottenburg resezierten Anteile des Innenmeniskus durch den Pathologen Dr. B. hat vorliegend keinen Erkenntniswert. Dieser sinkt für die Kausalitätsbewertung mit zunehmendem Zeitabstand zwischen Unfall und Operation, worauf Dr. B. zutreffend hingewiesen hat. Einen Ursachenzusammenhang hat Dr. M. insoweit ebenfalls nicht gesehen, indem sie ausgeführt hat, dass die Innenmeniskusläsion bereits 2011 in geringerem Maße als degenerative Veränderung vorgelegen hat, so dass vorliegend von einer Gelegenheitsursache ausgegangen werden müsse und die in den MRT beschriebene Rissbildung nicht als Unfallfolge gewertet werden könne. Dr. P. hat diesen Umstand übersehen, als ihm der Hinweis auf die Zeitnähe der Untersuchung und des erhobenen Befundes in seiner Stellungnahme von Juni 2016 genügt hat, den Meniskusschaden als durch das Unfallereignis bedingt anzusehen. Die Synovitis im rechten Kniegelenk, welche Dr. V. diagnostiziert hat, indes wiederum durch „M02.96“ (reaktive Arthritis, nicht näher bezeichnet : Unterschenkel [Fibula, Tibia, Kniegelenk]) mit einem fehlerhaften Diagnoseschlüssel versehen worden ist, da die reaktive Arthritis eine andere degenerative, entzündliche Erkrankung ist, ist von keiner und keinem der im Verfahren kontaktierten Ärztinnen und Ärzte als Unfallfolge angesehen worden. |
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| Unter Berücksichtigung der erst sechs Monate nach dem Ereignis erfolgten kernspintomographischen Untersuchung durch Dr. K. sowie fehlender zeitnah erhobener und dokumentierter hinreichender ärztlicher Befunde untermauert auch sonst nichts die hinreichende Wahrscheinlichkeit des kausalen Zusammenhanges. Anfang April 2013 stellte sich die Klägerin zwar bei Dr. P. mit Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenkes vor. Bei der klinischen Untersuchung zeigte sich aber lediglich ein peripatellär lateralbetonter Druckschmerz, anamnestisch im Verlauf geringer werdend. Die Extension und Flexion wurden mit 0-5-150° bei stabilem Kapselbandapparat und intakter peripherer Sensomotorik gemessen. Die Meniskuszeichen waren negativ. Ausgehend von den Diagnosen einer Überlastungssymptomatik mit Gonalgie und einer Bursitis infrapatellaris rechts wurde eine Kniegelenksbandage verordnet. Dies haben sowohl Dr. P. als auch Dr. M. verkannt. Soweit Letztere den Umstand, dass die Beschwerden über lange Zeit hinweg bestanden hätten, also länger als es für eine Zerrung üblich und zu erwarten sei, als Kriterium für ein stattgehabtes Kniebinnentrauma genannt hat, vernachlässigt sie, dass ein Zustand nach einer Läsion des Innenmeniskus rechts vorliegt, welchen sie selbst nicht auf das Unfallereignis vom 21. März 2013 zurückgeführt hat. Ein kausaler Zusammenhang zwischen diesem und der Verletzung des vorderen Kreuzbandes ist damit zwar nicht ausgeschlossen, aber keinesfalls hinreichend wahrscheinlich, wie dies Dr. B. aus medizinsicher Sicht zutreffend hergeleitet hat. Die Nichterweislichkeit einer Tatsache, aus welcher die Klägerin ein Recht herleiten will, vorliegend, dass ob der Folgen des Arbeitsunfalls vom 21. März 2013 über den 10. Mai 2013 hinaus eine Heilbehandlung erforderlich gewesen ist, geht nach den Grundsätzen über die objektive Feststellungslast jedenfalls zu ihren Lasten (vgl. BSG, Urteil vom 8. Oktober 1964 - 1 RA 63/62 -, juris, Rz. 18). |
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| Für die angedeutete Signalanhebung im Caput mediale des Musculus gastrocnemius im Sinne einer mutmaßlichen frischeren kleineren Muskelläsion, welche auf den durch Dr. K. veranlassten MRT erkannt wurde, lässt sich ebenfalls kein Zusammenhang mit dem Ereignis vom 21. März 2013 herstellen, wie Dr. B. überzeugend dargelegt hat. Damit ist eine Heilbehandlung wegen der Folgen des Ereignisses vom 21. März 2013 nach dem 10. Mai 2013 nicht mehr erforderlich gewesen. |
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| Die Klägerin hat wegen des Arbeitsunfalls vom 21. März 2013 überdies keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente, auch nicht als Stützrente, da die Unfallfolgen über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall nicht mit einer MdE von wenigstens 10 v. H. zu bewerten sind. Daher ist die angefochtene Verwaltungsentscheidung auch insoweit rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten. |
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| Rechtsgrundlage für die begehrte Rentengewährung ist § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Danach haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls - hier eines Arbeitsunfalls in Form des Wegeunfalls - über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern (§ 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren (§ 56 Abs. 1 Satz 4 SGB VII). |
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| Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Um das Vorliegen der MdE beurteilen zu können, ist zunächst zu fragen, ob das aktuelle körperliche oder geistige Leistungsvermögen beeinträchtigt ist. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang dadurch die Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens vermindert werden. Entscheidend ist, in welchem Ausmaß Versicherte durch die Folgen des Versicherungsfalls in ihrer Fähigkeit gehindert sind, zuvor offenstehende Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., S. 123). Die Bemessung des Grades der MdE erfolgt als Tatsachenfeststellung des Gerichts, die dieses gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 2 U 5/10 R -, juris, Rz. 16 m. w. N.). Die zur Bemessung der MdE in Rechtsprechung und Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind dabei zu beachten. Sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen ständigem Wandel (BSG, Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 14/03 R -, BSGE 93, 63 <65>). |
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| Die Einschätzung der MdE setzt voraus, dass der Arbeitsunfall bei der Klägerin eine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens hervorgerufen hat, entweder durch einen unfallbedingten Gesundheitserst- oder einen damit im Ursachenzusammenhang stehenden Gesundheitsfolgeschaden. Nach den aufgezeigten Maßstäben haben die Folgen des Arbeitsunfalls vom 21. März 2013 indes nach den vorstehenden Ausführungen über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus zu keiner MdE im messbaren Bereich geführt, nachdem die Distorsion des rechten Kniegelenkes bereits Anfang Mai 2013 ausgeheilt war und sonst keine Gesundheitsstörungen auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. |
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| Dadurch, dass die weitere Beweiserhebung im Rahmen von § 109 SGG davon angängig gemacht worden ist, dass ein Kostenvorschuss in Höhe von 2.500 EUR gezahlt wird, ist die Klägerin nicht in ihrem Recht auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verletzt worden (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG). Diese Norm enthält zwar ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 u. a. -, BVerfGE 8, 274 <326> und Beschluss des Ersten Senats vom 2. Dezember 2014 - 1 BvR 3106/09 -, BVerfGE 138, 33 <39 m. w. N.>; stRspr). Die Klägerin ist durch die Festsetzung des Kostenvorschusses in der genannten Höhe indes nicht in unzumutbarer Weise von einer Antragstellung abgehalten worden. Denn hierbei spielen soziale Aspekte wie die Liquidität keine Rolle (vgl. Keller, a. a. O., § 109 Rz. 14a). Zudem darf der Kostenvorschuss nicht niedriger sein als die zu erwartenden Kosten, auch damit Antragstellende das Kostenrisiko kalkulieren können (Keller, a. a. O., Rz. 14b). Gutachten, welche sich, wie vorliegend, mit dem Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen befassen und der Honorargruppe M3 zugeordnet werden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG i. V. m. der Anlage 1), werden mitunter in dieser Größenordnung vergütet, wie dem Senat aufgrund zahlreicher Verfahren des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung und des sozialen Entschädigungsrechts, wofür er zuständig ist, bekannt ist. |
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| Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. |
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| Die Revision war entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. |
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