Bundesverfassungsgericht Beschwerdekammerbeschluss, 01. Okt. 2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2012:vb20121001.vz000112
published on 01/10/2012 00:00
Bundesverfassungsgericht Beschwerdekammerbeschluss, 01. Okt. 2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12
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Gründe

I.

1

Die Verzögerungsbeschwerde richtet sich gegen die Dauer eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens.

2

1. Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtgewährung einer Hinterbliebenenrente.

3

a) Er schloss am 5. Oktober 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Sein Lebenspartner starb am 22. Juni 2002. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die Gewährung einer Hinterbliebenenrente. Der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wies den Antrag zurück. Voraussetzung für die Zahlung einer Hinterbliebenenrente sei unter anderem das Bestehen einer gültigen Ehe zur Zeit des Todes des Versicherten. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft erfülle diese Voraussetzung nicht. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht ab. Der Beschwerdeführer legte die zugelassene Sprungrevision ein.

4

Während des Revisionsverfahrens stellte der Gesetzgeber durch Einfügung von § 46 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396) mit Wirkung zum 1. Januar 2005 hinterbliebene Lebenspartner bezüglich der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung verwitweten Ehegatten gleich. Der Rentenversicherungsträger erkannte daraufhin den von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 an. Der Beschwerdeführer nahm dieses Teilanerkenntnis an und führte den Rechtsstreit für die Zeit vom 22. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2004 fort.

5

Das Bundessozialgericht wies die Revision zurück. Für den noch streitigen Zeitraum habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Die bis Ende 2004 geltende Fassung von § 46 SGB VI erfasse nur Ehegatten, nicht aber Mitglieder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Der Ausschluss von eingetragenen Lebenspartnern sei nicht verfassungswidrig.

6

b) Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit seiner am 20. Januar 2006 bei dem Bundesverfassungsgericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde. Er rügte eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Entscheidungen und durch § 46 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung. Der Gesetzgeber sei verpflichtet gewesen, eingetragene Lebenspartner bereits vor dem 1. Januar 2005 in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen.

7

Am 7. Juli 2009 entschied das Bundesverfassungsgericht in einem anderen Verfahren (1 BvR 1164/07), dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist (BVerfGE 124, 199). Zu den Auswirkungen dieser Entscheidung auf seine Verfassungsbeschwerde nahm der Beschwerdeführer mit am 1. Dezember 2009 eingegangenem Schriftsatz Stellung.

8

Mit Beschluss vom 11. Juni 2010, dem Beschwerdeführer übersandt am 13. Juli 2010, nahm die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung an (1 BvR 170/06, juris). Die Annahmevoraussetzung des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG (grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung) liege nicht vor, weil § 46 SGB VI in der von dem Beschwerdeführer angegriffenen Fassung nicht mehr in Kraft sei und kein über den Einzelfall hinausgreifendes Interesse bestehe, seine Verfassungsmäßigkeit noch zu klären. Die Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) sei nicht angezeigt, weil der Beschwerdeführer sein vor den Fachgerichten verfolgtes Begehren nicht erreichen könne. Selbst wenn man die Verfassungswidrigkeit von § 46 SGB VI in der bis Ende 2004 geltenden Fassung unterstelle, könne dies nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vor dem 1. Januar 2005 Hinterbliebenenrente erhalte. Das Bundesverfassungsgericht könne allenfalls die Unvereinbarkeit von § 46 SGB VI in der bis Ende 2004 geltenden Fassung mit dem Grundgesetz feststellen. Es könne den Gesetzgeber aber nicht zu einer rückwirkenden Neuregelung verpflichten, weil die Verfassungsrechtslage bisher nicht hinreichend geklärt gewesen sei.

9

2. Der Beschwerdeführer legte im November 2010 Individualbeschwerde bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein, mit der er auch die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens rügte. Der Gerichtshof wies den Beschwerdeführer im Dezember 2011 auf das Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl I S. 2302) hin und setzte ihm eine Frist für die Mitteilung, ob er von dem neuen innerstaatlichen Rechtsbehelf Gebrauch machen werde.

10

3. Am 6. Februar 2012 hat der Beschwerdeführer Verzögerungsbeschwerde eingelegt. Er beantragt festzustellen, dass die Verfahrensdauer im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 170/06 überlang war. Ferner beantragt er auszusprechen, dass das Bundesverfassungsgericht ihm eine Entschädigung in Höhe von 10.215,45 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Beschwerdeerhebung zu zahlen habe.

11

a) Die Verfahrensdauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sei unangemessen lang. Das ergebe sich schon prima facie aus der Gesamtdauer von vier Jahren, sechs Monaten und einem Tag. Die Unangemessenheit der Verfahrensdauer zeige sich aber auch dann, wenn die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts betrachtet würden. Zu den Umständen des Einzelfalls gehöre zunächst, dass das Bundesverfassungsgericht zwei Drittel aller Verfassungsbeschwerdeverfahren innerhalb eines Jahres erledige, weshalb eine über zwölf Monate hinausgehende Verfahrensdauer kritisch und immer in höchstem Maße rechtfertigungsbedürftig sei. Eine besondere Komplexität und Schwierigkeit des Falles, die eine längere Verfahrensdauer rechtfertigen könne, komme eigentlich nur bei den wenigen Senatssachen in Betracht. Sie fehle bei Kammersachen, jedenfalls aber in dem auch vorliegend gegebenen Fall eines Nichtannahmebeschlusses. Die praktischen Abläufe im Bundesverfassungsgericht seien bei Kammersachen einem Einzelrichterverfahren faktisch weitgehend angenähert. Die Begründung einer Nichtannahmeentscheidung müsse schon sehr in die Tiefe gehen, um wenigstens eine Verfahrensdauer von bis zu zwei Jahren zu rechtfertigen. Es könne offen bleiben, ob das Bundesverfassungsgericht Verfahren abweichend von der Eingangsreihenfolge bearbeiten dürfe, etwa um die Klärung der aufgeworfenen Fragen in einem anderen, als Grundsatzverfahren geführten Verfahren abzuwarten. Eine solche Situation sei angesichts der Begründung des Nichtannahmebeschlusses in der vorliegenden Sache nicht gegeben. Die Begründung für das Nichteingreifen der Annahmevoraussetzungen sei so trivial und einfach formuliert, dass schlicht nicht nachvollziehbar sei, wieso dafür eine Verfahrensdauer von viereinhalb Jahren erforderlich sein solle. Die maßgeblichen Umstände seien bei Einreichung der Verfassungsbeschwerde auf den ersten Blick erkennbar und die verfassungsprozessualen Maßstäbe geklärt gewesen. Angemessen sei allenfalls eine Verfahrensdauer von einem Jahr. Die darüber hinausgehende Verfahrensdauer von weiteren drei Jahren, sechs Monaten und einem Tag stelle eine Verzögerung dar.

12

b) Dadurch habe der Beschwerdeführer Vermögensnachteile in Form von zusätzlichen Anwaltskosten erlitten. Für die Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte seien ihm auf der Basis eines Stundensatzes von 350 € (netto) geschätzt anteilige, auf die Rüge einer überlangen Verfahrensdauer entfallende Anwaltskosten von 1.190 € entstanden. Für Nachfragen bei seiner Rechtsanwältin in den Jahren 2008 bis 2010 sei ein zusätzlicher Kostenaufwand von 357 € anzusetzen. Der Kostenaufwand für die Erhebung der Verzögerungsbeschwerde betrage 4.260,20 €. Hinzu kämen 208,25 € für die Beantwortung des Schreibens des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Dezember 2011.

13

Neben diesen Positionen wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, für den Zeitraum ab dem 13. Januar 2007 in Höhe von 4.200 € (42 Monate à 100 €) geltend gemacht. Auch insoweit sei eine Entschädigung zu zahlen, weil das Verfassungsbeschwerdeverfahren besondere Bedeutung für den Beschwerdeführer gehabt habe. Laufende Rentenzahlungen hätten immer erhebliche Bedeutung für den Rentenbezieher.

14

4. a) Der Berichterstatter des Verfassungsbeschwerdeverfahrens 1 BvR 170/06 hat folgende Stellungnahme abgegeben:

15

Die Bearbeitung der Verfassungsbeschwerde sei im Hinblick auf ein im Jahr 2007 in einem anderen Dezernat eingegangenes ähnlich gelagertes Verfahren (1 BvR 1164/07) noch von seinem Amtsvorgänger in Abstimmung mit dem für das andere Verfahren zuständigen Berichterstatter zurückgestellt worden. Es habe nicht ausgeschlossen werden können, dass sich die Entscheidung im Verfahren 1 BvR 1164/07 - auch in zeitlicher Hinsicht - günstig auf die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers auswirken würde. Das Verfahren 1 BvR 1164/07 sei mit Beschluss vom 7. Juli 2009 beendet worden (BVerfGE 124, 199), der am 22. Oktober 2009 veröffentlicht worden sei. Hierauf habe der Beschwerdeführer mit einem Schriftsatz vom 29. November 2009, eingegangen am 1. Dezember 2009, reagiert.

16

Bei der anschließenden weiteren Bearbeitung des Verfahrens des Beschwerdeführers habe sich herausgestellt, dass die Entscheidung BVerfGE 124, 199 für das hiesige Verfahren ohne Auswirkungen geblieben sei, weil sie sich lediglich auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2005 bezogen und keine darüber hinausgehende Aussage enthalten habe. Das Votum im Verfahren des Beschwerdeführers habe am 27. April 2010 vorgelegen. Die Entscheidungsfindung in der Kammer sei mit Nichtannahmebeschluss vom 11. Juni 2010 abgeschlossen gewesen.

17

b) Der Beschwerdeführer hat dazu ausgeführt, die Stellungnahme des Berichterstatters zeige, dass die Verfahrensdauer auf eine bewusst gewählte Verfahrensgestaltung zurückgehe. Sie lege offen, dass das Kind schon in der auslaufenden Amtszeit des früheren Berichterstatters in den Brunnen gefallen und dort ertrunken sei. Die Verfassungsbeschwerde sei in dem ersten Jahr nach ihrem Eingang nicht bearbeitet worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 1164/07 nicht vor Ende Juni 2007 anhängig geworden sei. Bis dahin sei die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers aber schon ein Jahr und fünf Monate unbearbeitet anhängig gewesen. Sie habe offensichtlich den Zeitraum vor dem 1. Januar 2005 betroffen und damit die Frage aufgeworfen, ob der Gesetzgeber zur rückwirkenden Beseitigung eines Verfassungsverstoßes verpflichtet sei. Es sei nicht ersichtlich, dass das Verfahren 1 BvR 1164/07 etwas Förderliches hierzu hätte beitragen können.

II.

18

Die zulässige Verzögerungsbeschwerde ist nicht begründet.

19

1. Der Zulässigkeit der Verzögerungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass das Verfassungsbeschwerdeverfahren bei Inkrafttreten der §§ 97a ff. BVerfGG bereits abgeschlossen war. Die §§ 97a bis 97d BVerfGG gelten gemäß § 97e Satz 1 BVerfGG auch für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer am 3. Dezember 2011 Gegenstand einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte war oder noch werden konnte. Ersteres war hier der Fall. Für solche Verfahren gelten gemäß § 97e Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG die Vorschriften in § 97b Abs. 1 Satz 2 bis 5 BVerfGG über die Erhebung einer Verzögerungsrüge nicht. Das Fehlen einer Verzögerungsrüge ist hier deshalb belanglos.

20

2. Nach § 97a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht als Verfahrensbeteiligter oder als Beteiligter in einem zur Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzten Verfahren einen Nachteil erleidet. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts.

21

Die Vorschrift enthält - anders als § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG für den Bereich der Fachgerichtsbarkeit - keine exemplarische Aufzählung der Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung der Angemessenheit zu berücksichtigen sind. Damit hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass sich diese im verfassungsgerichtlichen Verfahren anders darstellen und sie anders zu gewichten sein können als im fachgerichtlichen Verfahren (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 17/3802, S. 26). Anzuknüpfen ist aber auch für den Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit bei der Bestimmung der relevanten Umstände des Einzelfalles an die Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Zusammenhang mit der Beurteilung überlanger gerichtlicher Verfahren bereits entwickelt haben (a). Zusätzlich sind die speziellen Aufgaben und die Stellung des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigen, aus denen organisatorische und verfahrensmäßige Besonderheiten resultieren (b).

22

a) aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleisten Art. 19 Abs. 4 GG für den Bereich des öffentlichen Rechts (vgl. BVerfGE 88, 118 <123>) und die aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende Rechtsschutzgarantie in zivilrechtlichen Streitigkeiten (vgl. BVerfGE 82, 126 <155>; 93, 99 <107>) nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern garantieren diese Verfassungsnormen auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Wirksam ist nur ein Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>; 60, 253 <269>; 93, 1 <13>).

23

Dem Grundgesetz lassen sich allerdings keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/05 -, NJW 2008, S. 503; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11). Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 <215>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11). Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 <335>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11). Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 <215>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juni 2011 - 1 BvR 194/11 -, juris, Rn. 26 f.).

24

Diese für den Bereich der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Regeln gelten dem Grundsatz nach auch für das Bundesverfassungsgericht, das nach Art. 92 GG Teil der rechtsprechenden Gewalt ist, werden allerdings durch die speziellen Aufgaben und die besondere Stellung des Bundesverfassungsgerichts modifiziert (unten b).

25

bb) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verpflichtet Art. 6 Abs. 1 EMRK die Konventionsstaaten dazu, ihr Gerichtswesen so einzurichten, dass die Rechtssachen innerhalb angemessener Frist entschieden werden können (EGMR, Urteil vom 27. Juli 2000, Beschwerde-Nr. 33379/96, Klein ./. Deutschland, Rn. 42). Über die Frage, ob die Dauer eines Verfahrens angemessen ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Falles und folgender Kriterien zu entscheiden: der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden und Gerichte sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (EGMR, Urteil vom 2. September 2010, Beschwerde-Nr. 46344/06, Rumpf ./. Deutschland, Rn. 41; Urteil vom 21. Oktober 2010, Beschwerde-Nr. 43155/08, Grumann ./. Deutschland, Rn. 26).

26

Das gilt grundsätzlich auch für Verfahren, die vor einem Verfassungsgericht geführt werden und deren Ergebnis für den Ausgang eines fachgerichtlichen Rechtsstreits entscheidend sein kann (EGMR, Urteil vom 27. Juli 2000, Beschwerde-Nr. 33379/96, Klein ./. Deutschland, Rn. 29). Insbesondere kann ein ständiger Rückstand infolge chronischer Überlastung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch beim Bundesverfassungsgericht eine überlange Verfahrensdauer nicht rechtfertigen (EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000, Beschwerde-Nr. 29357/95, Gast und Popp ./. Deutschland, Rn. 78; Urteil vom 27. Juli 2000, Beschwerde-Nr. 33379/96, Klein ./. Deutschland, Rn. 43).

27

b) Bei der Beurteilung, ob die Dauer eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens angemessen ist, sind gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 BVerfGG zusätzlich die speziellen Aufgaben und die Stellung des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigen, aus denen organisatorische und verfahrensmäßige Besonderheiten resultieren (vgl. BTDrucks 17/3802, S. 26).

28

aa) In organisatorischer Hinsicht ist anders als bei den Fachgerichten eine Kapazitätsausweitung als Reaktion auf gesteigerte Eingangszahlen grundsätzlich nicht möglich, da die Struktur des Gerichts durch seine Funktion bedingt und in der Verfassung und dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz vorgegeben ist. Organisatorischen Maßnahmen zum Zwecke einer Verkürzung der Verfahrensdauer sind damit strukturbedingte Grenzen gesetzt.

29

bb) Verfahrensmäßige Besonderheiten ergeben sich aus der besonderen Aufgabe der verbindlichen Auslegung der Verfassung.

30

(1) Nach dem Willen des Gesetzgebers ist zu berücksichtigen, dass die Sachentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 BVerfGG über den Einzelfall hinaus wirken und teilweise Gesetzeskraft haben, weshalb grundsätzlich in jedem verfassungsgerichtlichen Verfahren eine besonders tiefgehende und abwägende Prüfung erforderlich ist, die einer Verfahrensbeschleunigung Grenzen setzt (BTDrucks 17/3802, S. 26).

31

(2) Außerdem gebietet es die besondere Rolle des Bundesverfassungsgerichts als Hüter der Verfassung, bei der Bearbeitung der Verfahren gegebenenfalls andere Umstände zu berücksichtigen als nur die chronologische Reihenfolge der Eintragung in das Gerichtsregister, etwa weil Verfahren, die für das Gemeinwesen von besonderer Bedeutung sind, vorrangig bearbeitet werden müssen (vgl. BTDrucks 17/3802, S. 26). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in seiner Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 EMRK an, dass die Verpflichtung, Gerichte so einzurichten, dass sie Rechtssachen innerhalb angemessener Fristen entscheiden können, für ein Verfassungsgericht nicht in derselben Weise wie für ein Fachgericht ausgelegt werden kann, weil die Rolle eines Verfassungsgerichts als Hüter der Verfassung es erfordert, auch andere Überlegungen zu berücksichtigen als die Zeitfolge, in der Fälle registriert werden, zum Beispiel die Art der Sache und ihre politische und soziale Bedeutung (EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000, Beschwerde-Nr. 29357/95, Gast und Popp ./. Deutschland, Rn. 75; Urteil vom 8. Januar 2004, Beschwerde-Nr. 47169/99, Voggenreiter ./. Deutschland, Rn. 49, 52; Urteil vom 6. November 2008, Beschwerde-Nr. 58911/00, Leela Förderkreis e.V. u.a. ./. Deutschland, Rn. 63; Urteil vom 22. Januar 2009, Beschwerde-Nr. 45749/06 und 51115/06, Kaemena und Thöneböhn ./. Deutschland, Rn. 61 ff.).

32

Zur Klärung von Auslegungsfragen des Grundgesetzes kann ein Zuwarten bei der Bearbeitung einzelner Verfahren nötig sein, weil mehrere Verfahren zu einem Fragenkreis gebündelt werden müssen, um einen umfassenden Blick auf die verfassungsrechtliche Problematik zu ermöglichen, oder weil umgekehrt eine in mehreren Verfahren aufgeworfene Frage in einem Pilotverfahren geklärt wird, während die übrigen gleich oder ähnlich gelagerten Verfahren einstweilen zurückgestellt bleiben (vgl. BTDrucks 17/3802, S. 26; EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000, Beschwerde-Nr. 29357/95, Gast und Popp ./. Deutschland, Rn. 75; Urteil vom 8. Januar 2004, Beschwerde-Nr. 47169/99, Voggenreiter ./. Deutschland, Rn. 49; Urteil vom 6. November 2008, Beschwerde-Nr. 58911/00, Leela Förderkreis e.V. u.a. ./. Deutschland, Rn. 63 f.).

33

Bestimmt das Gericht ein vorrangig zu betreibendes Pilotverfahren, in dem es Stellungnahmen einholt und gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung durchführt, muss es sich nicht notwendig um das als erstes eingegangene aus der Menge der ähnlich gelagerten Verfahren handeln, sondern um das für eine umfassende Entscheidung am geeignetsten erscheinende (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2011 - 2 BvR 1010/10 und 2 BvR 12 BvR 1219/10 -, juris, Rn. 32). Naturgemäß kann der weitere Verfahrensverlauf ex ante nicht mit Sicherheit vorhergesehen werden, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Zurückstellung einzelner Verfahren oder die Auswahl des Pilotverfahrens - ex post betrachtet - letztlich als nicht förderlich darstellt. Die spätere Realisierung dieses Risikos entzieht der Entscheidung, ein Verfahren zurückzustellen, jedoch nicht die Grundlage. Vielmehr ist die Angemessenheit dieser Entscheidung aus der Sicht ex ante insbesondere danach zu beurteilen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung vernünftigerweise erwartet werden konnte, dass die Auswahl des zu betreibenden Pilotverfahrens und die Zurückstellung anderer Verfahren der effektiven Erfüllung der Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts unter Berücksichtigung der wohlverstandenen Interessen der jeweils Beteiligten dient.

34

cc) Den organisatorischen und verfahrensmäßigen Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens trägt die Vorschrift des § 97b Abs. 1 Satz 4 BVerfGG Rechnung, nach der die Verzögerungsrüge frühestens zwölf Monate nach Eingang des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht erhoben werden kann. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass beim Bundesverfassungsgericht jedenfalls eine Verfahrensdauer von einem Jahr noch nicht als unangemessen lang anzusehen ist (vgl. BTDrucks 17/3802, S. 27).

35

3. Nach diesen Maßstäben war die Verfahrensdauer in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren des Beschwerdeführers nicht unangemessen.

36

Das Verfahren hat vom Eingang der Verfassungsbeschwerde im Januar 2006 bis zur Versendung des Nichtannahmebeschlusses im Juli 2010 rund viereinhalb Jahre gedauert. Die Verfahrensdauer war damit ungewöhnlich lang. Sie war aber durch Sachgründe gerechtfertigt, die eine Qualifizierung als unangemessen im Sinne von § 97a Abs. 1 BVerfGG ausschließen. Das gilt für den Zeitablauf bis zu der Entscheidung, das Verfahren des Beschwerdeführers zurückzustellen (a), für die Zeit, in der das Verfahren zurückgestellt war (b) sowie für die Verfahrensdauer nach der Entscheidung des vorgezogenen Verfahrens (c).

37

a) Der Berichterstatter, dem das Verfassungsbeschwerdeverfahren am 24. Januar 2006 zugewiesen wurde, ist Ende September 2007 aus dem Bundesverfassungsgericht ausgeschieden, also rund ein Jahr und acht Monate nach Eingang der Verfassungsbeschwerde. Regelmäßig sind Richter des Bundesverfassungsgerichts in der letzten Phase ihrer zwölfjährigen Amtszeit (§ 4 BVerfGG) bestrebt, vor ihrem Ausscheiden vor allem bereits begonnene umfangreiche Verfahren, namentlich Senatsverfahren, abzuschließen. Das Bundesverfassungsgericht ist mehr als Fachgerichte mit sehr grundlegenden und für das Gemeinwesen folgenreichen (Senats-)Verfahren befasst, die in erheblichem Maße Arbeitskraft binden. Deren Abschluss vor dem Ende der Amtszeit des Berichterstatters ist sachdienlich, weil andernfalls entweder ohne dessen Mitwirkung entschieden werden (§ 15 Abs. 2 und 3 BVerfGG) oder der nachfolgende Richter sich erneut einarbeiten müsste, was in besonderem Maße ineffektiv wäre.

38

Vor diesem Hintergrund war die Überschreitung der Jahresfrist des § 97b Abs. 1 Satz 4 BVerfGG um wenige Monate noch nicht unangemessen, als die Verfassungsbeschwerde in dem späteren Pilotverfahren 1 BvR 1164/07 einging.

39

b) Ausweislich der Stellungnahme des Berichterstatters ist noch seitens des ursprünglichen Berichterstatters nach Rücksprache mit dem Dezernat des Berichterstatters des Verfahrens 1 BvR 1164/07 entschieden worden, das zuletzt genannte Verfahren vorzuziehen und das Verfahren des Beschwerdeführers zurückzustellen. Auch die dadurch bedingte Verfahrensverzögerung um etwa zwei weitere Jahre war durch sachliche Gründe gerechtfertigt und nicht unangemessen.

40

aa) Verfahrensgestaltende Befugnisse des Gerichts müssen zwar - grundsätzlich auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren - mit Blick auf die Grundrechte der Beteiligten, insbesondere deren Recht auf effektiven Rechtsschutz, ausgeübt werden. Dabei steht dem Gericht aber ein Gestaltungsspielraum zu, der regelmäßig erst dann überschritten ist, wenn sich die verfahrensleitende Entscheidung nicht auf verfahrensökonomische Sachgründe stützen lässt, sondern von sachfremden und zweckwidrigen Erwägungen getragen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1188/10 -, juris, Rn. 13 ff., zu § 93a VwGO) oder im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falls unverhältnismäßig erscheint (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Juli 2006, Beschwerde-Nr. 38033/02, Stork ./. Deutschland, Rn. 44; Urteil vom 11. Januar 2007, Beschwerde-Nr. 20027/02, Herbst ./. Deutschland, Rn. 78; Urteil vom 15. Februar 2007, Beschwerde-Nr. 19124/02, Kirsten ./. Deutschland, Rn. 43).

41

bb) Weder das eine noch das andere war hier der Fall.

42

(1) Gegenstand des Verfahrens 1 BvR 1164/07 war die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (BVerfGE 124, 199 <200>). Dabei stellte sich eine vergleichbare Gleichbehandlungsproblematik wie bei der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mit dem alleinigen Unterschied, dass es dort um die betriebliche, im Verfahren des Beschwerdeführers aber um die gesetzliche Hinterbliebenenversorgung ging. Dieser Unterschied war dadurch relativiert, dass sich die betriebliche Hinterbliebenenversorgung an derselben Norm orientierte, auf die der Beschwerdeführer seinen Rentenanspruch stützte, nämlich an § 46 SGB VI (vgl. BVerfGE 124, 199 <201 f., 222 f.>). Die Erwartung, in beiden Verfahren sei die gleiche verfassungsrechtliche Frage zu klären, weshalb es verfahrensökonomisch zweckmäßig sei, ein Verfahren bis zur Entscheidung zu betreiben und das andere solange zurückzustellen, erscheint in dieser Situation gerechtfertigt.

43

(2) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Auswahlentscheidung aus sachfremden Erwägungen getroffen worden sein könnte. In dem Verfahren 1 BvR 1164/07 war zusätzlich zu den sich auch im Verfahren des Beschwerdeführers stellenden Fragen zu klären, welche Auswirkung dem Umstand zukam, dass der Anspruch nicht aufgrund eines Gesetzes, sondern aufgrund eines Tarifvertrages ausgeschlossen war. Hätte man das Verfahren des Beschwerdeführers vorgezogen, wäre dies ungeklärt geblieben. Umgekehrt war die Erwartung berechtigt, dass bei einem Vorziehen des Verfahrens 1 BvR 1164/07 die Gleichbehandlungsproblematik umfassend beantwortet würde. Darin liegt ein auf die Verfahrensökonomie abstellender Sachgrund, abweichend von der Reihenfolge des Eingangs das ältere Verfahren zurückzustellen und das jüngere zu betreiben.

44

(3) Der getroffenen Auswahlentscheidung stand keine über das Verfahren 1 BvR 1164/07 hinausgehende besondere politische oder soziale Bedeutung des Verfahrens des Beschwerdeführers entgegen. Im Streit stand mit § 46 SGB VI in der bis Ende 2004 geltenden Fassung zudem ein Gesetz, das bei Eingang der Verfassungsbeschwerde bereits in dem entscheidenden Punkt geändert worden war.

45

(4) Eine besondere, der Zurückstellung entgegenstehende subjektive Bedeutung der Verfassungsbeschwerde für den Beschwerdeführer war nicht ersichtlich. Entgegen dessen Darstellung ging es nicht um laufende Rentenbezüge, auf deren Zahlung der Beschwerdeführer zur Sicherung seines Lebensunterhalts angewiesen war. Vielmehr bezog er bereits seit geraumer Zeit eine laufende Witwerrente, als er die Verfassungsbeschwerde erhoben hat. Im Streit stand der Rentenanspruch nur noch für einen vergangenen Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren. Der Beschwerdeführer hat weder in der Begründung seiner Verfassungsbeschwerde noch später im Verlauf des Verfassungsbeschwerdeverfahrens deutlich gemacht, dass er die auf diesen Zeitraum entfallenden Rentenzahlungen dringend benötige. Nach Einlegung der Verfassungsbeschwerde im Januar 2006 ist er erstmals im Dezember 2009 mit einer Stellungnahme zu der Entscheidung des Verfahrens 1 BvR 1164/07 auf die Sache zurückgekommen.

46

cc) Unerheblich ist, dass sich die Entscheidung in dem Verfahren 1 BvR 1164/07 später als für das Verfahren des Beschwerdeführers unergiebig erwiesen hat. In beiden Fällen war gleichermaßen (auch) die Rentenberechtigung im Zeitraum von 2002 bis 2004 im Streit. Dass im Verfahren 1 BvR 1164/07 ein Gleichheitsverstoß nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 festgestellt werden würde (vgl. BVerfGE 124, 199 <224, 234>), war im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zurückstellung noch nicht erkennbar.

47

c) Der Grund für die Zurückstellung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers endete mit der Entscheidung des Verfahrens 1 BvR 1164/07 am 7. Juli 2009 (BVerfGE 124, 199). Das nachfolgende Verfahren verlief in angemessener Dauer. Insoweit erhebt der Beschwerdeführer auch keine Rügen.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
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published on 22/02/2010 00:00

Tenor Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.
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Annotations

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

Die §§ 97a bis 97d gelten auch für Verfahren, die am 3. Dezember 2011 bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer am 3. Dezember 2011 Gegenstand einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. Für abgeschlossene Verfahren nach Satz 1 gilt § 97b Absatz 1 Satz 2 bis 5 nicht; § 97b Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsbeschwerde sofort erhoben werden kann und spätestens am 3. März 2012 erhoben werden muss.

(1) Über Entschädigung und Wiedergutmachung wird auf Grund einer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht entschieden (Verzögerungsbeschwerde). Die Verzögerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge ist schriftlich und unter Darlegung der Umstände, die die Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen, einzulegen. Sie ist frühestens zwölf Monate nach Eingang des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht zulässig. Einer Bescheidung der Verzögerungsrüge bedarf es nicht.

(2) Die Verzögerungsbeschwerde kann frühestens sechs Monate nach Erheben einer Verzögerungsrüge erhoben werden; ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen oder das Verfahren anderweitig erledigt worden, ist die Verzögerungsbeschwerde binnen drei Monaten zu erheben. Sie ist schriftlich einzulegen und gleichzeitig zu begründen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verzögerungsbeschwerde ist der Anspruch nicht übertragbar.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht als Verfahrensbeteiligter oder als Beteiligter in einem zur Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzten Verfahren einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere durch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer, ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Bundesverfassungsgericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht als Verfahrensbeteiligter oder als Beteiligter in einem zur Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzten Verfahren einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere durch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer, ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Bundesverfassungsgericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Über Entschädigung und Wiedergutmachung wird auf Grund einer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht entschieden (Verzögerungsbeschwerde). Die Verzögerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge ist schriftlich und unter Darlegung der Umstände, die die Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen, einzulegen. Sie ist frühestens zwölf Monate nach Eingang des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht zulässig. Einer Bescheidung der Verzögerungsrüge bedarf es nicht.

(2) Die Verzögerungsbeschwerde kann frühestens sechs Monate nach Erheben einer Verzögerungsrüge erhoben werden; ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen oder das Verfahren anderweitig erledigt worden, ist die Verzögerungsbeschwerde binnen drei Monaten zu erheben. Sie ist schriftlich einzulegen und gleichzeitig zu begründen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verzögerungsbeschwerde ist der Anspruch nicht übertragbar.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht als Verfahrensbeteiligter oder als Beteiligter in einem zur Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzten Verfahren einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere durch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer, ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Bundesverfassungsgericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(1) Die Amtszeit der Richter dauert zwölf Jahre, längstens bis zur Altersgrenze.

(2) Eine anschließende oder spätere Wiederwahl der Richter ist ausgeschlossen.

(3) Altersgrenze ist das Ende des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet.

(4) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.

(1) Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und der Vizepräsident führen den Vorsitz in ihrem Senat. Sie werden von dem dienstältesten, bei gleichem Dienstalter von dem lebensältesten anwesenden Richter des Senats vertreten.

(2) Jeder Senat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Richter anwesend sind. Ist ein Senat in einem Verfahren von besonderer Dringlichkeit nicht beschlußfähig, ordnet der Vorsitzende ein Losverfahren an, durch das so lange Richter des anderen Senats als Vertreter bestimmt werden, bis die Mindestzahl erreicht ist. Die Vorsitzenden der Senate können nicht als Vertreter bestimmt werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(3) Nach Beginn der Beratung einer Sache können weitere Richter nicht hinzutreten. Wird der Senat beschlußunfähig, muß die Beratung nach seiner Ergänzung neu begonnen werden.

(4) Im Verfahren gemäß § 13 Nummer 1, 2, 2a, 4 und 9 bedarf es zu einer dem Antragsgegner nachteiligen Entscheidung in jedem Fall einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats. Im übrigen entscheidet die Mehrheit der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Senats, soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit kann ein Verstoß gegen das Grundgesetz oder sonstiges Bundesrecht nicht festgestellt werden.

(1) Über Entschädigung und Wiedergutmachung wird auf Grund einer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht entschieden (Verzögerungsbeschwerde). Die Verzögerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge ist schriftlich und unter Darlegung der Umstände, die die Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen, einzulegen. Sie ist frühestens zwölf Monate nach Eingang des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht zulässig. Einer Bescheidung der Verzögerungsrüge bedarf es nicht.

(2) Die Verzögerungsbeschwerde kann frühestens sechs Monate nach Erheben einer Verzögerungsrüge erhoben werden; ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen oder das Verfahren anderweitig erledigt worden, ist die Verzögerungsbeschwerde binnen drei Monaten zu erheben. Sie ist schriftlich einzulegen und gleichzeitig zu begründen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verzögerungsbeschwerde ist der Anspruch nicht übertragbar.

(1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als zwanzig Verfahren, kann das Gericht eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(2) Ist über die durchgeführten Verfahren rechtskräftig entschieden worden, kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Verfahren durch Beschluß entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist, daß die Sachen gegenüber rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist. Das Gericht kann in einem Musterverfahren erhobene Beweise einführen; es kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen oder eine neue Begutachtung durch denselben oder andere Sachverständige anordnen. Beweisanträge zu Tatsachen, über die bereits im Musterverfahren Beweis erhoben wurde, kann das Gericht ablehnen, wenn ihre Zulassung nach seiner freien Überzeugung nicht zum Nachweis neuer entscheidungserheblicher Tatsachen beitragen und die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Die Ablehnung kann in der Entscheidung nach Satz 1 erfolgen. Den Beteiligten steht gegen den Beschluß nach Satz 1 das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.