Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 4
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Gesetz über das Bundesverfassungsgericht Inhaltsverzeichnis
(1) Die Amtszeit der Richter dauert zwölf Jahre, längstens bis zur Altersgrenze.
(2) Eine anschließende oder spätere Wiederwahl der Richter ist ausgeschlossen.
(3) Altersgrenze ist das Ende des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet.
(4) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.
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09/07/2008 13:57
Rechtsanwalt für Verfassungsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
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(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts tritt mit Ablauf der Amtszeit (§ 4 Abs. 1, 3 und 4) in den Ruhestand.
(2) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist bei dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.
(3) Ein Richt
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published on 17/01/2017 00:00
Tenor
1. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Einstellung des Verfahrens wegen des Vorliegens unbehebbarer Verfahrenshindernisse, hilfsweise auf Aussetzung des Verfahrens, bis der vom Deutschen Bunde
published on 01/10/2012 00:00
Gründe
I.
1
Die Verzögerungsbeschwerde richtet sich gegen die Dauer eines Verfassungsbeschwerde
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