(1) Die Amtszeit der Richter dauert zwölf Jahre, längstens bis zur Altersgrenze.

(2) Eine anschließende oder spätere Wiederwahl der Richter ist ausgeschlossen.

(3) Altersgrenze ist das Ende des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet.

(4) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.

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Bundesverfassungsgericht

09.07.2008

Rechtsanwalt für Verfassungsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte

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§ 4 BVerfGG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 4 BVerfGG wird zitiert von 1 anderen §§ im Bundesverfassungsgerichtsgesetz.

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 98


(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts tritt mit Ablauf der Amtszeit (§ 4 Abs. 1, 3 und 4) in den Ruhestand. (2) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist bei dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. (3) Ein Richt

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Bundesverfassungsgericht Urteil, 17. Jan. 2017 - 2 BvB 1/13

bei uns veröffentlicht am 17.01.2017

Tenor 1. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Einstellung des Verfahrens wegen des Vorliegens unbehebbarer Verfahrenshindernisse, hilfsweise auf Aussetzung des Verfahrens, bis der vom Deutschen Bunde

Bundesverfassungsgericht Beschwerdekammerbeschluss, 01. Okt. 2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12

bei uns veröffentlicht am 01.10.2012

Gründe I. 1 Die Verzögerungsbeschwerde richtet sich gegen die Dauer eines Verfassungsbeschwerde