Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 26. Feb. 2010 - 1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100226.1bvr154109
26.02.2010

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerden betreffen den Umfang und die Höhe der Leistungen für Contergangeschädigte.

I.

2

1. In der Bundesrepublik sind mehr als 2500 Kinder von Müttern, die während der Schwangerschaft das von der Firma Chemie Grünenthal GmbH hergestellte und am 1. Oktober 1957 auf den Markt eingeführte thalidomidhaltige Schlaf- und Beruhigungsmittel "Contergan" eingenommen hatten, mit schweren Fehlbildungen ihrer Gliedmaßen und anderen Körperschäden zur Welt gekommen.

3

Am 10. April 1970 verpflichtete sich die Firma Chemie Grünenthal zur vergleichsweisen Regelung "aller denkbaren Ansprüche" von Kindern und deren Eltern wegen Fehlbildungen des Kindes zur Zahlung von 100 Mio. DM. Um den bei der Durchführung des Vergleichs zu erwartenden Schwierigkeiten und Unsicherheiten (vgl. die Begründung des Regierungs-Entwurfs BTDrucks VI/926, S. 6) zu begegnen und um die Hilfsmaßnahmen durch eine Stiftung auf eine möglichst breite finanzielle Basis zu stellen, erging das am 17. Dezember 1971 verkündete und am 31. Oktober 1972 in Kraft getretene Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" - StHG - (BGBl I S. 2018). Die Stiftung wurde zusätzlich zu dem von der Firma eingebrachten Betrag mit zunächst 100 Mio. DM aus Bundesmitteln ausgestattet. Das Gesetz sah als Leistungen je nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen eine Kapitalentschädigung in Höhe von mindestens 1.000 DM und höchstens 25.000 DM sowie eine monatliche Rente von mindestens 100 DM und höchstens 450 DM vor (§ 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StHG). Unter bestimmten Voraussetzungen war auf Antrag eine Kapitalisierung der Rente insbesondere zum Erwerb von Grundeigentum möglich (§ 14 Abs. 3 StHG). Die Leistungen der Stiftung waren einkommensteuerfrei und blieben bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen grundsätzlich außer Betracht (§ 21 StHG). Leistungspflichten anderer wurden durch das Stiftungsgesetz grundsätzlich nicht berührt (§ 22 StHG). Nach § 23 erloschen alle etwa bestehenden Ansprüche gegen die Firma Chemie Grünenthal GmbH.

4

Mit Urteil vom 8. Juli 1976 (1 BvL 19 und 20/75, 1 BvR 148/75) erklärte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 42, 263) die Regelung zum Inkrafttreten (§ 29 StHG) für vereinbar mit dem Grundgesetz und wies eine Verfassungsbeschwerde gegen das Stiftungsgesetz zurück. Er maß die Umformung der privatrechtlichen Vergleichsforderungen in gesetzliche Leistungsansprüche unter Überführung der Vergleichssumme in das Stiftungsvermögen am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG und befand insbesondere, dass die Substanz des Wertanspruchs der Beteiligten prinzipiell erhalten geblieben war (vgl. BVerfGE 42, 263 <301>). Das Bundesverfassungsgericht wies außerdem darauf hin, dass es dem Gesetzgeber obliege, auch in Zukunft darüber zu wachen, dass die Leistungen der Stiftung - sei es in Form von Rentenerhöhungen oder in sonstiger Weise - der übernommenen Verantwortung gerecht werden (vgl. BVerfGE 42, 263 <312>).

5

Der Gesetzgeber war in der Folgezeit mehrfach tätig. Mit dem ersten Änderungsgesetz vom 22. Juli 1976 (BGBl I S. 1976) wurden die Bundesmittel um 50 Mio. DM, mit dem zweiten Änderungsgesetz vom 31. Januar 1980 (BGBl I S. 111) um weitere 170 Mio. DM aufgestockt. Seit 1997 werden die Renten aus Bundeshaushaltsmitteln finanziert. Mit insgesamt neun Änderungsgesetzen zum StHG (zuletzt Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 21. Juni 2002, BGBl I S. 2190) wurden die Renten linear erhöht. Dies erfolgte seit 1984 in Anpassung an einen erheblichen Anstieg der Lebenshaltungskosten und Nettoeinkommen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Neunten Gesetz zur Änderung des StHG, BRDrucks 102/02, S. 3 ff.).

6

Das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" wurde durch das aktualisierte Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen - Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) - vom 13. Oktober 2005 (BGBl I S. 2967) abgelöst. Nachdem ein Gesetzentwurf der Bundesregierung, mit dem die Renten linear ab 1. Juli 2008 um 5 % angehoben werden sollten (vgl. BRDrucks 94/08), für erledigt erklärt worden war, wurden mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 26. Juni 2008 (BGBl I S. 1078) die Beträge der monatlichen Renten ab 1. Juli 2008 auf mindestens 242 Euro und höchstens 1.090 Euro verdoppelt. Damit verfolgte der Gesetzgeber insbesondere die Zielsetzung, die Folge- und Spätschäden der Betroffenen - verursacht durch jahrelange körperliche Fehlbelastungen - zu berücksichtigen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BTDrucks 16/8743, S. 4). Außerdem wurde die auf die Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) bezogene Anrechnungsregelung für Renten aufgehoben, um sicherzustellen, dass die Verdoppelung der Rente auch als echte Zusatzleistung bei den Betroffenen ankommen würde (vgl. BTDrucks 16/8743, S. 4 f.). Noch in diesem Gesetzgebungsverfahren wurde eine öffentliche Anhörung im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend als Grundlage für weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Betroffenen und zur Aufarbeitung des Conterganskandals geplant (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, BTDrucks 16/9025, S. 3).

7

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl I S. 1534) sieht insbesondere zusätzliche jährliche Sonderzahlungen vor, die die contergangeschädigten Menschen je nach Schwere ihrer Behinderungen gestaffelt zwischen 460 Euro und 3.680 Euro (siehe Bekanntmachung der Neufassung der Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen vom 30. Juni 2009, Anlage 4, Bundesanzeiger S. 2313) erstmals ab dem Jahr 2009 zur freien Verfügung erhalten. Die Finanzierung (§ 11 Satz 2 Nr. 1 ContStifG) erfolgt durch eine weitere freiwillige Zuwendung in Höhe von 50 Mio. Euro der Grünenthal GmbH. Darüber hinaus werden Mittel in gleicher Höhe aus dem Stammvermögen der Stiftung und die daraus seit dem 1. Januar 2009 erzielten Erträge für die jährlichen Sonderzahlungen verwendet. Die Conterganrente wird nunmehr jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern (§ 13 Abs. 2 Sätze 4 und 5 ContStifG). Durch eine Änderung des Stiftungszwecks (§ 2 ContStifG) soll die Projektförderung der Stiftung (§§ 19 bis 21 ContStifG) künftig nur noch contergangeschädigten Menschen zugute kommen und nicht mehr generell behinderten Menschen. Diese zielt darauf, durch Förderung oder Durchführung von Forschungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe zu gewähren, um die Teilhabe der Betroffenen am Leben in der Gesellschaft zu unterstützen und die durch Spätfolgen hervorgerufenen Beeinträchtigungen zu mildern (§ 2 Nr. 2 ContStifG).

8

Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 der neugefassten Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen vom 30. Juni 2009 (BAnz S. 2313) ist bei der Höhe der Conterganrente vom Schweregrad der Fehlbildung auszugehen, wie er bei der Geburt vorlag oder angelegt war - auch wenn sie erst später festgestellt wird -, unter Berücksichtigung der zu erwartenden körperlichen Behinderung.

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2. Die Beschwerdeführer, die in den Jahren 1959 bis 1962 geboren wurden, leiden an Conterganschäden unterschiedlichen Ausmaßes. Sie machen verschiedene Schadensposten geltend, insbesondere wegen ihrer beruflichen Einschränkungen ("Erwerbsschaden", "Rentenschaden") und ihres schädigungsbedingten Mehrbedarfs (unter anderem Kosten für Pflege, Haushaltsführung, Umbaumaßnahmen, erhöhte Nebenkosten, Hilfsmittel, erhöhten Kleiderverschleiß). Des Weiteren berichten sie über ihre Erfahrungen von sozialer Ausgrenzung und über sich verschlimmernde Schmerzen und Probleme aufgrund von Folge- und Spätschäden. Sie verweisen auf die Höhe von Schmerzensgeld- und Entschädigungsansprüchen bei Schädigungen in vergleichbarem Umfang nach geltendem Arzneimittelrecht. Ihre individuellen Forderungen belaufen sich jeweils auf Größenordnungen zwischen einer halben und über 2 Mio. Euro.

10

Die Beschwerdeführer richten ihre Verfassungsbeschwerden gegen "das Unterlassen der Bundesrepublik Deutschland, gesetzliche Vorschriften insoweit zu erlassen, dass ab dem 1. Januar 1972 Personen, die durch das Medikament Contergan geschädigt wurden, mindestens Leistungen in einer Höhe gewährt werden, insoweit Arzneimittelgeschädigte nach privatrechtlichen Vorschriften, insbesondere den jeweiligen Arzneimittelgesetzen Ansprüche hätten geltend machen können, wobei als unterer Maßstab Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz zu berücksichtigen sind". Ausdrücklich wenden sie sich auch gegen das Erste und Zweite Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes. Ferner richten sie ihre Verfassungsbeschwerden gegen die Richtlinie zur Leistungsgewährung, weil sie für Leistungen keine Spät- und Folgeschäden berücksichtige.

11

Sie rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 GG und Art. 1 GG in Verbindung mit Art. 5 des Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie verschiedene Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Hierzu tragen sie unter anderem vor, dass der Staat seine Schutzpflicht verletzt habe, weil im Schädigungszeitraum keine geeigneten Arzneimittelgesetze mit hinreichender Kontrolle vorhanden gewesen seien. Der Gesetzgeber habe es verabsäumt, die Leistungen an die Entwicklungen im zivilrechtlichen Schadensersatzrecht, insbesondere an das geltende Arzneimittelrecht, anzugleichen. Es stünden ihnen mindestens Leistungen im Umfang des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Ansprüche im sozialen Entschädigungsrecht zu. Ein selbstbestimmtes Leben sei mit den gesetzlichen Leistungen nicht möglich. Spät- und Folgeschäden seien nicht abgedeckt. Diese würden auch bei der Leistungsverteilung nach der Richtlinie nicht erfasst, aber bei der Begutachtung von Neufällen - gleichheitswidrig - berücksichtigt.

II.

12

Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

13

1. Die Verfassungsbeschwerden sind teilweise verfristet. § 93 BVerfGG sieht eine Frist bei Verfassungsbeschwerden gegen positive Akte der öffentlichen Gewalt vor (vgl. BVerfGE 16, 119 <121>). Eine Verfassungsbeschwerde wegen gesetzgeberischen Unterlassens ist dagegen fristlos möglich. Allerdings gilt dies nur im Fall eines echten Unterlassens, wenn der Gesetzgeber im Hinblick auf einen verfassungsrechtlichen Auftrag, der auch in der Verpflichtung zur Nachbesserung bestehen kann, gänzlich untätig geblieben ist.

14

Enthält ein Gesetz eine Regelung zu den geltend gemachten Ansprüchen, hat der Gesetzgeber nicht "unterlassen" über diese Ansprüche zu entscheiden (vgl. BVerfGE 13, 284 <287>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 1998 - 2 BvR 2126/96 -, NVwZ-RR 1999, S. 281). In einem solchen Fall ist eine auf Grundrechtsverletzungen gestützte Verfassungsbeschwerde gegen die - existente - gesetzliche Vorschrift zu erheben (vgl. BVerfGE 29, 268 <273>). Wer eine solche Regelung als unzureichend ansieht, ist gehalten, sie im Rahmen der Anfechtung eines Vollziehungsaktes oder - sofern die Voraussetzungen vorliegen - unmittelbar mit einer Verfassungsbeschwerde innerhalb der Frist anzugreifen (vgl. BVerfGE 56, 54 <71>), die auch durch eine spätere Änderung der Regelung prinzipiell nicht berührt wird.

15

Andernfalls träte neben die fristgebundene Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz wahlweise die weitere unbefristete Verfassungsbeschwerde, die den Gesetzgeber zum Erlass eines grundrechtsgemäßen Gesetzes anhalten wollte. Dies liefe auf eine Ausschaltung der im Interesse der Rechtssicherheit bestehenden Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde hinaus und würde zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen und daher unzulässigen Ausdehnung der Verfassungsbeschwerde führen (vgl. BVerfGE 23, 229 <238>).

16

Seit der Umformung der privatrechtlichen Vergleichsforderungen in gesetzliche Leistungsansprüche nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" wurden die Leistungen mehrfach - wenn auch nur in geringem Ausmaß - erhöht (siehe unter I.). Den Beschwerdeführern geht es in der Sache darum, dass diese Regelungen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Die zugleich gerügte Unterlassung stellt insoweit nur die Kehrseite der jeweils getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers dar. Soweit der Unterlassensvorwurf den Zeitraum ab dem 1. Oktober 1972 bis zum Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes erfasst, sind die Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen die bis dahin geltenden Gesetze somit verfristet.

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2. Den Verfassungsbeschwerden steht im Übrigen der aus § 90 Abs. 2 BVerfGG hergeleitete Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Er gebietet, dass ein Beschwerdeführer alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 84, 203 <208>; 104, 65 <70 f.>). Die Beschwerdeführer haben nicht dargelegt, warum sie den Rechtsweg nicht beschritten haben.

18

Der Grundsatz der Subsidiarität gilt auch, wenn ein Spielraum der Verwaltung fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81 <104 f.>). Auch dann kann das Fachgericht eine Klärung herbeiführen, ob und in welchem Umfang der Bürger durch die beanstandete Regelung konkret in seinen Rechten betroffen und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist; dabei ist im fachgerichtlichen Verfahren nach den Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit gegebenenfalls eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (vgl. BVerfGE 1, 97 <103 f.>; 79, 29 <34> stRspr). Es ist insoweit nicht ersichtlich oder dargelegt, dass der Zweck einer vorrangigen Anrufung der nach § 23 ContStifG zuständigen Verwaltungsgerichte nicht erreicht werden kann. Der Grundsatz der Subsidiarität dient einer umfassenden Vorprüfung des Beschwerdevorbringens (vgl. BVerfGE 51, 386 <396>) und der Vermittlung der Fallanschauung insbesondere der obersten Bundesgerichte (vgl. BVerfGE 4, 193 <198>; 51, 386 <396>).

19

3. Unabhängig davon sind die Verfassungsbeschwerden nicht hinreichend begründet im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 und des § 92 BVerfGG.

20

Nur in seltenen Ausnahmefällen lassen sich der Verfassung konkrete Pflichten entnehmen, die den Gesetzgeber zu einem bestimmten Tätigwerden zwingen. Ansonsten bleibt die Aufstellung und normative Umsetzung eines Schutzkonzepts dem Gesetzgeber überlassen. Ihm kommt ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Ge-staltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>; 79, 174 <202>; 88, 203 <262>; 96, 56 <64>; 106, 166 <177>; 121, 317 <356>). Nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem demokratischen Prinzip der Verantwortung des vom Volk unmittelbar legitimierten Gesetzgebers muss dieser die regelmäßig höchst komplexe Frage entscheiden, wie eine aus der Verfassung herzuleitende Schutzpflicht verwirklicht werden soll (vgl. BVerfGE 56, 54 <81>). Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann vom Bundesverfassungsgericht nur begrenzt nachgeprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht kann erst dann eingreifen, wenn der Gesetzgeber seine Pflicht evident verletzt hat (vgl. BVerfGE 56, 54, 80 f.; 77, 170 <214 f.>; 79, 174 <202>; 85, 191 <212>; 92, 26 <46>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Mai 1998 - 1 BvR 180/88 -; NJW 1998, S. 3264 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2009 - 1 BvR 1606/08 -, juris, Rn. 12). Einen Verfassungsverstoß durch unterlassene Nachbesserung eines Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht insbesondere erst dann feststellen, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung wegen zwischenzeitlicher Änderung der Verhältnisse verfassungsrechtlich untragbar geworden ist, und wenn der Gesetzgeber gleichwohl weiterhin untätig geblieben ist oder offensichtlich fehlsame Nachbesserungsmaßnahmen getroffen hat (vgl. BVerfGE 56, 54 <81 f.>).

21

Eine evidente Verletzung von Pflichten mit Verfassungsrang, um die es hier allein gehen kann, ist nach dem Vortrag der Beschwerdeführer nicht ersichtlich.

22

a) Aus Art. 2 Abs. 2 GG folgt eine Schutzpflicht des Staates, die auch eine Risikovorsorge gegen Gesundheitsgefährdungen umfasst (vgl. BVerfGE 56, 54 <78>; 121, 317 <356>). Die Verfassung gebietet, dass sich der Staat schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen stellt (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 121, 317 <356>).

23

Soweit die Beschwerdeführer auf die mangelnde staatliche Arzneimittelkontrolle hinweisen, rügen sie keine aktuelle, sondern eine lange zurückliegende Schutzpflichtverletzung. Ob insoweit die Begründungsanforderungen bezüglich einer evidenten Verfassungsverletzung vorliegen, kann dahinstehen, da die Beschwerdeführer nicht darlegen, woraus sie einen Anspruch auf Entschädigung gegen den Staat herleiten, welchen Voraussetzungen dieser unterliegen soll und ob sie insoweit den Rechtsweg beschritten haben. Eine umfassende unmittelbare Staatsunrechtshaftung ist von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht gefordert (vgl. BVerfGE 61, 149 <198>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 1997 - 1 BvR 2068/93 -, NVwZ 1998, S. 271 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2005 - 1 BvR 1359/05 -, NJW 2006, S. 1580 f.). Mit dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für Kinder" war auch kein Schuldanerkenntnis durch den Gesetzgeber verbunden.

24

b) Soweit sich die Beschwerdeführer auf Art. 2 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 1 GG berufen, um die aktuell nötigen Leistungen für ein "selbstbestimmtes Leben" einzufordern, erfolgt keine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Existenzminimum. Dieses betrifft nur die Mindestvoraussetzungen, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins erforderlich sind (vgl. BVerfGE 99, 246 <259>; 82, 60 <85>). Aus Art. 2 Abs. 2 folgt regelmäßig kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Gesundheitsleistungen (vgl. BVerfGE 115, 25 <44>).

25

Hierzu wären insbesondere auch substantiierte Ausführungen zu den jeweiligen konkreten Verpflichtungen Dritter, insbesondere der Träger der Sozialhilfe oder anderer Sozialleistungen (vgl. § 18 Abs. 2 ContStiftG), erforderlich.

26

Angesichts des ergänzenden Charakters der Leistungen und deren Verbesserungen durch das Erste und Zweite Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes wird jedenfalls nicht evident erkennbar, dass das Untermaßverbot in Bezug auf die genannten Grundrechte verletzt wurde.

27

c) Soweit die Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 14 Abs. 1 GG eine Angleichung ihrer Ansprüche an den derzeitigen Stand des zivilrechtlichen Schadensrechts fordern, liegt keine substantiierte Grundrechtsrüge vor.

28

Für die Ausgestaltung der gesetzlichen Leistungen ist der Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG deshalb heranzuziehen, weil die ursprünglichen Ansprüche der Berechtigten aus dem Vergleichsvertrag mit der Firma Chemie Grünenthal unter den Eigentumsschutz des Grundgesetzes fielen (vgl. BVerfGE 42, 263 <294, 303>). Das Bundesverfassungsgericht hat aber bereits festgestellt, dass das Stiftungsgesetz ohne Verstoß gegen die Verfassung die privatrechtlichen Vergleichsansprüche durch gesetzliche Ansprüche ersetzt hat. Die Substanz des Wertanspruchs der am Vergleich Beteiligten wurde durch das Stiftungsgesetz erhalten (vgl. BVerfGE 42, 263 <301 f.>). Es hatte bei dieser Bewertung berücksichtigt, dass die Vergleichssumme für alle Beteiligten auf 100 Mio. DM limitiert war und dieser Betrag die Summe aller Einzelansprüche nicht abgedeckt hätte. Die Gesamtforderungen aus dem Gesetz blieben nicht hinter den Ansprüchen aus dem Vergleich zurück, da die Vermögensmasse für Entschädigungsansprüche bei Stiftungsgründung auf insgesamt 150 Mio. DM erhöht und weitere 50 Mio. DM für Förderungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt wurden. Weitere Vorteile durch die gesetzliche Lösung lagen insbesondere in dem geordneten Verteilungsverfahren mit zeitgerechter Realisierung der Ansprüche, in der Einbeziehung aller Geschädigten und der Nichtanrechnung auf andere Sozialleistungen. Einwendungen der Beschwerdeführer, dass schon bei Stiftungsgründung nicht ausreichende Leistungen erbracht worden seien oder der Vergleich nichtig gewesen sei, sind nicht geeignet, diese Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in Frage zu stellen.

29

Die konkreten Forderungen der Beschwerdeführer lassen sich nicht mit dem im Urteil des Ersten Senats vom 8. Juli 1976 (BVerfGE 42, 263 <311>) enthaltenen Hinweis begründen, dem Gesetzgeber obliege es, auch in Zukunft darüber zu wachen, dass die Leistungen der Stiftung - sei es in Form von Rentenerhöhungen oder in sonstiger Weise - der übernommenen Verantwortung gerecht werden.

30

Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber seine Überwachungspflicht offensichtlich fehlsam wahrgenommen hätte. Nachdem er über die Jahre hinweg Anpassungen bei einem erheblichen Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten und Nettoeinkommen vorgenommen hatte, reagierte er mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Contergangesetzes in einem ersten Schritt darauf, dass der Bedarf der Betroffenen wegen der zunächst nicht absehbaren Folge- und Spätschäden gestiegen ist (BTDrucks 16/8743, S. 4). Weitere Verbesserungen der finanziellen Lage der Betroffenen führte das Zweite Gesetz zur Änderung des Contergangesetzes herbei. Durch die Änderung des Stiftungszwecks in § 2 Nr. 2 ContStifG schuf der Gesetzgeber auch die Grundlage für Forschungsvorhaben über die durch Spätfolgen hervorgerufenen Beeinträchtigungen und deren Milderung.

31

Soweit die Beschwerdeführer diese Maßnahmen am Maßstab des Eigentumsschutzes nicht für ausreichend halten, setzen sie sie nicht ins Verhältnis zu ihren von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Positionen. Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Gesetzgeber bei der Umformung der Vergleichsansprüche gefundene Gesamtlösung im Nachhinein - durch die Verbesserungen der fristgemäß angegriffenen Gesetze - entwertet worden wäre. Ebenso wenig ist ein Substanzverlust der im Stiftungsgesetz eingeräumten Ansprüche, die ihrerseits auch den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen (vgl. BVerfGE 42, 263 <303>), erkennbar.

32

Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Anforderungen an einen gerechten Ausgleich (vgl. BVerfGE 42, 263 <295>; 112, 93 <109>) deshalb verletzt hätte, weil die Beschwerdeführer ohne die gesetzliche Umformung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche zwischenzeitlich besser stünden. Die Beschwerdeführer haben insoweit nicht dargelegt, dass die erst nach Abschluss des Vergleichs erfolgten Änderungen des Schuldrechts oder des Arzneimittelgesetzes auf die Vergleichsforderungen anwendbar gewesen wären. Auch setzen sich die Beschwerdeführer nicht damit auseinander, inwieweit sie von der Firma Grünenthal nach Erschöpfung der Vergleichssumme weitergehende Leistungen wegen ihrer Folge- und Spätschäden hätten durchsetzen können als im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Contergangesetzes.

33

Allein aus der Zielsetzung des Gesetzgebers, auf die Spät- und Folgeschäden zu reagieren, kann keine verfassungsrechtliche Verpflichtung nach Art. 14 Abs. 1 GG zu einem bestimmten Leistungsumfang abgeleitet werden.

34

d) Die Ausführungen der Beschwerdeführer lassen keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erkennen.

35

Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei bei seiner Entscheidung, an welche tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen knüpft und wie er von Rechts wegen zu begünstigende Personengruppen definiert. Eine Grenze ist erreicht, wenn durch die Bildung einer rechtlich begünstigten Gruppe andere Personen von der Begünstigung ausgeschlossen werden und sich für diese Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (vgl. BVerfGE 82, 126, 146; 99, 165, 178). Ein dem Art. 3 Abs. 1 GG genügender Vergleich muss in einem Gesamtvergleich die erheblichen Unterschiede analysieren und bewerten und dabei die typischerweise zusammentreffenden Vor- und Nachteile beachten (vgl. BVerfGE 12, 151 <167>; 29, 221 <237>; 84, 348 <362> 96, 1 <8>). Der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen systematischen und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen gleich zu regeln (vgl. BVerfGE 40, 121 <139 f.>; 43, 13 <21>; 75, 78 <107>). Auch kann niemand allein daraus, dass einer Gruppe aus besonderem Anlass besondere Vergünstigungen zugestanden werden, für sich ein verfassungsrechtliches Gebot herleiten, genau dieselben Vorteile in Anspruch nehmen zu dürfen (vgl. BVerfGE 49, 192 <208>).

36

In Anbetracht dieser Grundsätze reicht es nicht aus, auf die Leistungshöhe anderer Gesetze zu verweisen. Die Beschwerdeführer setzen sich mit dem konkreten Umfang sowie den wesentlichen Unterschieden der verschiedenen gesetzlichen Leistungen nicht substantiiert auseinander. Die zum Vergleich herangezogenen Gesetze betreffen andere Sachverhalte und weisen demnach andere sachliche Kriterien für eine staatliche Hilfe auf.

37

Die Beschwerdeführer lassen bei ihrem Vergleich mit der aktuellen Schmerzensgeldrechtsprechung und dem geltenden Arzneimittelgesetz (AMG) wesentliche Punkte unberücksichtigt. Es erfolgt keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem zeitlichen Geltungsbereich. So ist etwa die mit Art. 1 § 84 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl I S. 2445) eingeführte Gefährdungshaftung nach Art. 3 § 21 desselben Gesetzes nicht für Schäden einschlägig, die durch Arzneimittel verursacht wurden, die vor Inkrafttreten des Gesetzes abgegeben worden sind. Es wäre insoweit auch auf den Charakter der Gefährdungshaftung als Individualhaftung einzugehen, die auf einer Risikozurechnung beruht (vgl. Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit, BTDrucks 7/5091 S. 20 zu § 78 A) und deren Einführung die Verpflichtung des Unternehmers zur Deckungsvorsorge (vgl. § 94 AMG) bedingte. Demgegenüber dient die Rente der Conterganstiftung nicht der Entschädigung für die erlittenen Missbildungen, sondern der Hilfe im Leben (vgl. BVerfGE 42, 263 <303, 309>).

38

Bei dem Vergleich mit den Höchstbeträgen in § 88 AMG weisen die Beschwerdeführer zwar darauf hin, dass danach eine individuelle Kapitalentschädigung bis zu 600.000 Euro und eine Rente bis monatlich 3.000 Euro möglich sei, während dem lediglich monatliche Conterganrenten von inzwischen mindestens 242 Euro und höchstens 1090 Euro gegenüberstehen. Insoweit fehlt jedoch eine nähere Auseinandersetzung mit den in § 88 Satz 1 Nr. 2 AMG geregelten Höchstsummen im Fall der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch das gleiche Arzneimittel, die nur für 200 Schwerstgeschädigte einen Schadensausgleich im Umfang der individuellen Haftungshöchstgrenzen gewährleisten. Seit Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes haben demgegenüber insgesamt 2872 Berechtigte Leistungen aus der Stiftung erhalten (siehe Antwort der Bundesregierung BTDrucks 16/13308 vom 5. Juni 2009 auf die Kleine Anfrage BTDrucks 16/13086, Frage Nr. 7). Die Höchstbeträge des Arzneimittelgesetzes für den Kapitalbetrag (120 Mio. Euro) oder den Rentenbetrag (jährlich 7,2 Mio. Euro), bei deren Einführung sich der Gesetzgeber sogar an dem Ausmaß im Contergan-Geschehen orientierte (vgl. Gesetzentwurf zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 7. Januar 1975, BTDrucks 7/3060 S. 62 zu § 81), wären den Gesamtleistungen der Conterganstiftung gegenüberzustellen, die im Zeitraum 1972 bis 2007 den Betrag von 437,84 Mio. Euro (vgl. BTDrucks 16/13308 Anlage 1, S. 19) erreichten. Diese Leistungsbilanz wird durch die Rentenerhöhung ab Juli 2008 sowie durch die seit 2009 gewährten jährlichen Sonderzahlungen zwischen 460 Euro und 3680 Euro weiter verbessert. Neben der Höhe der Leistungen ist auch zu berücksichtigen, dass es sich um einkommensteuerfreie (§ 17 ContStifG) Zusatzleistungen handelt, die bei der Ermittlung oder Anrechnung von Einkommen, sonstigen Einnahmen und Vermögen nach anderen Gesetzen außer Betracht bleiben; dies gilt seit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes, mit dem der frühere § 18 Abs. 1 Satz 2 ContStifG aufgehoben wurde, auch für Renten. Ferner wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes eine Dynamisierung der Renten in § 13 Abs. 2 eingeführt.

39

Es fehlt außerdem eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das statt der isolierten Betrachtung individueller Rechtspositionen nur eine Gesamtbetrachtung für sachgerecht gehalten hat (vgl. BVerfGE 42, 263 <301, 303>). Die Rechtsposition der Geschädigten erhält ihren Charakter gerade durch die Einbindung in eine relativ große Schicksalsgemeinschaft. Insofern stellt auch die Möglichkeit von Neuanträgen (§ 12 Abs. 2 ContStifG) durch die Aufhebung der Ausschlussfrist eine zu berücksichtigende Verbesserung der Rechtslage dar.

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Auch mit den weiteren genannten Gesetzen ist eine Vergleichbarkeit nicht ersichtlich.

41

Soweit sich die Beschwerdeführer auf § 5 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) berufen, gibt diese Regelung zum Sozialen Entschädigungsrecht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB I selbst keinen eigenen Anspruch, sondern setzt eine Entscheidung des Gesetzgebers voraus. Die Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz steht einem Geschädigten grundsätzlich deshalb zu, weil er im Krieg Gesundheit oder Leben für die Allgemeinheit geopfert hat (vgl. BSGE 54, 206 <210>). Ein solches Sonderopfer im Interesse des Staates ist bei den hier vorliegenden Schädigungen nicht gegeben. Die Entschädigungspflicht der öffentlichen Hand nach dem Opferentschädigungsgesetz tritt aus Solidarität für den von einer Gewalttat betroffenen Bürger ein (vgl. BSGE 52, 281, 287), weil der Staat keinen wirksamen Schutz vor krimineller Handlung gegen Leib oder Leben geben konnte (vgl. BSGE 54, 206, 208 f.; 52, 281, 287 m.w.N.). Dabei begrenzt der Gesetzgeber die Entschädigungspflicht grundsätzlich auf vorsätzliche, rechtswidrige und tätliche Angriffe (§ 1 Abs. 1 OEG). Die Impfopferentschädigung beruht auf dem Rechtsinstitut der Aufopferung für das gemeine Wohl. Der Staat verlangt dem Impfpflichtigen ein Sonderopfer ab, nämlich die Duldung eines nicht ganz risikofreien Eingriffs, der die Gesundheit gefährden kann. Die Maßnahme soll nicht allein den Geimpften persönlich schützen, sondern darüber hinaus die Krankheit, die durch Ansteckung verbreitet wird, im Interesse der Allgemeinheit eindämmen (vgl. BSGE 42, 172 <175>). Die gesamte Bevölkerung ist mithin Nutznießer der individuellen Impfung (vgl. BSG, SozR 3850 § 54 Nr. 2). Die vormalige Impfverpflichtung mit Zwangscharakter ist zwar weitestgehend durch die Impfempfehlung ersetzt worden. Gleichwohl legt diese dem Einzelnen mit staatlicher Autorität nahe, sich dem Eingriff zum Schutz der Allgemeinheit zu unterziehen (vgl. BSGE 50, 136, 140, 141). Durch die Impfopferentschädigung soll das staatlich initiierte Risiko des Einzelnen im Schadensfall verringert werden. Soweit die Beschwerdeführer auf den Leistungsumfang nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) hinweisen, unterscheiden sich die gesetzlichen Grundlagen des Conterganstiftungsgesetzes von der gesetzlichen Unfallversicherung durch ihre verfassungsrechtliche Verankerung, ihre Finanzierung, ihre Leistungsvoraussetzungen und ihre Leistungsformen.

42

Hinsichtlich der Verweisung auf den Leistungsumfang des HIV-Hilfegesetzes fehlt eine Auseinandersetzung insbesondere mit den finanziellen Grundlagen des Stiftungsgesetzes. Da dort ein vom übrigen Staatsvermögen getrenntes, besonders haftendes Vermögen zur Verfügung stand, ist ein erheblicher sachlicher Unterschied erkennbar (vgl. BVerfGE 41, 126 <181>).

43

e) Soweit die Beschwerdeführer auf Rechte nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen hinweisen, setzen sie sich nicht damit auseinander, dass dieses Gesetz vom 21. Dezember 2008 (BGBl II S. 1419) in der Qualität eines Bundesgesetzes transformiert wurde. Mit den Verfassungsbeschwerden können aber nur Rechte mit Verfassungsrang geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 41, 88 <106>; 74, 102 <128>).

44

f) Die Rüge der Beschwerdeführer, dass Spät- und Folgeschäden nicht ausreichend berücksichtigt werden, betrifft nicht nur die im Gesetz festgelegte Leistungshöhe, sondern auch den Verteilungsmaßstab. § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG richtet die Höhe der Leistungen an der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen aus. Die Beschwerdeführer greifen jedoch nicht diese gesetzliche Regelung an, sondern rügen ausdrücklich die Vorgabe der Richtlinie (§ 8 Abs. 2 Satz 2), wonach bei der Schadensbewertung auszugehen sei "vom Schweregrad der Fehlbildung, wie er bei Geburt vorlag oder angelegt war". Damit würde das Schadensbild der Betroffenen nicht ausreichend erfasst.

45

Insoweit haben die Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft. Sie müssten gegen die jeweilige Verwaltungsentscheidung vorgehen (vgl. BVerfGE 2, 237 <243>; 18, 1 <15>). Die Fachgerichte können selbst inzident darüber entscheiden, ob eine Richtlinie mit dem einfachen Gesetz oder dem Verfassungsrecht vereinbar ist (vgl. BVerfGE 12, 180 <199>).

46

Davon unabhängig fehlt aber auch eine hinreichende Begründung, warum der für alle Beschädigten geltende Bewertungsmaßstab gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen soll. Zwar kann auch ein einheitlich geltender Maßstab zu einer Ungleichbehandlung führen, wenn er wesentliche Unterschiede der Betroffenen nicht erfasst. Ausgehend von der Zielsetzung des Gesetzgebers, die Leistungen auch zum Ausgleich der Aufwendungen für Folge- und Spätschäden der Betroffenen zu gewähren (vgl. BTDrucks 16/8743, S. 1, 4), wäre die geforderte Differenzierung nach den gegenwärtigen Behinderungen der Beschwerdeführer sachgerecht.

47

Ohne hinreichende Darlegungen zur Sach- und Rechtslage im Einzelfall ist aber nicht ersichtlich, dass die geltenden Verteilungskriterien bereits sachwidrig sind. Es fehlt insoweit eine Auseinandersetzung mit der Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinien und mit der neuen Öffnungsklausel unter Nummer III der Anlage 2 zu den Richtlinien. Danach können Fehlbildungen nun auch dann bewertet werden, wenn sie bei der Erstbegutachtung noch nicht bekannt waren (vgl. BTDrucks 16/13308, S. 6 zu Frage 20). Soweit dagegen belastungsabhängige oder degenerative Veränderungen bisher offenbar nicht berücksichtigt werden (vgl. BTDrucks 16/13308, S. 10 zu Nr. 35), fehlen hierzu nähere Angaben. Die Bundesregierung verweist diesbezüglich in der von den Beschwerdeführern vorgelegten Stellungnahme (Anfrage BTDrucks 16/13086, S. 10) auf das Forschungsprojekt, von dem weiterer Aufschluss zum möglichen Handlungsbedarf erwartet wird. Insoweit wäre eine Auseinandersetzung veranlasst gewesen, inwieweit solche Folgeschäden derzeit hinreichend erfassbar und nach gleichmäßigen Kriterien bewertbar sind.

48

Für die Rüge des Art. 3 Abs. 1 GG wegen der Ungleichbehandlung von Neufällen und Altfällen fehlen ebenso hinreichende Darlegungen. Sollten Neufälle gegenüber Altfällen bevorteilt werden, so könnte dies wegen der insgesamt begrenzten Summe für die jährlichen Sonderzahlungen und deren anteilige Verteilung zu einem erheblichen Rechtsnachteil der anderen Geschädigten führen. Die von den Beschwerdeführern befürchtete Ungleichbehandlung bei der Begutachtung findet aber weder im Gesetz noch in den Richtlinien eine Grundlage, da es keine unterschiedlichen Kriterien für die Bemessung von Alt- und Neufällen gibt. Die Richtlinien weisen ausdrücklich in § 8 Abs. 2 Satz 2 darauf hin, dass der Maßstab auch für spätere Feststellungen gilt. Soweit auf die gutachterliche Schwierigkeit hingewiesen wird, Spät- und Folgeschäden von Ursprungsschäden zu trennen, fehlen dazu ausreichend konkrete Anhaltspunkte. Es wäre auch darzulegen, ob und auf Grund welcher Verfahrensweise die Folgen von etwaigen Beweisschwierigkeiten jeweils wirklich zu Gunsten der Neufälle wirken.

49

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 26. Feb. 2010 - 1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09

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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 26. Feb. 2010 - 1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 zitiert 32 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93a


(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. (2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angez

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 90


(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwer

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 92


In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 23


(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. (2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kom

Opferentschädigungsgesetz - OEG | § 1 Anspruch auf Versorgung


(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93


(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 2 Soziale Rechte


(1) Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teil

Conterganstiftungsgesetz - ContStifG | § 13 Art und Umfang der Leistungen


(1) Den in § 12 genannten leistungsberechtigten Personen stehen als Leistungen zu: 1. eine einmalige Kapitalentschädigung,2. eine lebenslängliche Conterganrente vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3,3. jährliche Leistungen zur Deckung spezifischer Beda

Conterganstiftungsgesetz - ContStifG | § 12 Leistungsberechtigte Personen


(1) Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, werden an die Leistungsberechtigten gewährt, die bei

Gesetz über die Conterganstiftung


Conterganstiftungsgesetz - ContStifG

Conterganstiftungsgesetz - ContStifG | § 18 Verhältnis zu anderen Ansprüchen


(1) Bei der Ermittlung oder Anrechnung von Einkommen, sonstigen Einnahmen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem Zweiten, Dritten, Fünften, Neunten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch, bleiben Leistungen n

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 94 Deckungsvorsorge


(1) Der pharmazeutische Unternehmer hat dafür Vorsorge zu treffen, dass er seinen gesetzlichen Verpflichtungen zum Ersatz von Schäden nachkommen kann, die durch die Anwendung eines von ihm in den Verkehr gebrachten, zum Gebrauch bei Menschen bestimmt

Conterganstiftungsgesetz - ContStifG | § 2 Stiftungszweck


Zweck der Stiftung ist es, Menschen mit Behinderung, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen (früher Chemie Grünenthal GmbH in Stolberg), durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 88 Höchstbeträge


Der Ersatzpflichtige haftet1.im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen nur bis zu einem Kapitalbetrag von 600.000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro,2.im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch das

Conterganstiftungsgesetz - ContStifG | § 11 Verwendung des Stiftungsvermögens


Die Leistungen nach diesem Abschnitt sind aus dem Stiftungsvermögen zu erbringen. Es sind zu verwenden:1.für die jährlichen Sonderzahlungen an die leistungsberechtigten Personen nach den §§ 12 und 13a)die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nummer 3 und die darau

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 5 Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden


Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht, hat ein Recht auf 1. die notwendigen Maßnahmen zur Er

Conterganstiftungsgesetz - ContStifG | § 19 Finanzielle Ausstattung


Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind zu verwenden 1. die Erträge aus den Mitteln nach § 4 Absatz 1 Nummer 5;2. die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 und die daraus erzielten Erträge;3. Zuwendungen nach § 4 Abs. 2, soweit nicht die oder der Zuwend

Conterganstiftungsgesetz - ContStifG | § 17 Behandlung von Leistungen nach diesem Gesetz bei der Anwendung anderer Gesetze


Leistungen nach diesem Abschnitt sind einkommensteuerfrei. Ansprüche auf solche Leistungen gehören nicht zum sonstigen Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes.

Conterganstiftungsgesetz - ContStifG | § 23 Rechtsweg


Für Streitigkeiten über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Referenzen

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Die Leistungen nach diesem Abschnitt sind aus dem Stiftungsvermögen zu erbringen. Es sind zu verwenden:

1.
für die jährlichen Sonderzahlungen an die leistungsberechtigten Personen nach den §§ 12 und 13
a)
die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nummer 3 und die daraus erzielten Erträge sowie
b)
die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nummer 4 in Höhe von 50 Millionen Euro und die daraus seit dem 1. Januar 2009 erzielten Erträge;
2.
für die Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und für die Förderung multidisziplinärer medizinischer Kompetenzzentren einschließlich der sonstigen Kosten sowie der Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und der Förderung der Kompetenzzentren die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 2;
3.
für die übrigen Leistungen nach diesem Abschnitt die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Mittel für die notwendigen Verwaltungskosten.

(1) Den in § 12 genannten leistungsberechtigten Personen stehen als Leistungen zu:

1.
eine einmalige Kapitalentschädigung,
2.
eine lebenslängliche Conterganrente vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3,
3.
jährliche Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und
4.
eine jährliche Sonderzahlung, die erstmals für das Jahr 2009 und letztmalig für das Jahr 2022 gewährt wird.
Die jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe, zur Förderung multidisziplinärer medizinischer Kompetenzzentren und die jährlichen Sonderzahlungen werden nur geleistet, soweit dafür Mittel nach § 11 Satz 2 Nummer 1 und 2 im Stiftungsvermögen vorhanden sind. Als jährliche Sonderzahlung werden im Jahr 2022 die gemäß § 11 Satz 2 Nummer 1 insgesamt für die jährlichen Sonderzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel bis einschließlich 30. Juni 2022 an die leistungsberechtigten Personen ausgezahlt.

(2) Die Höhe der in Absatz 1 genannten Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen und liegt

1.
bei der einmaligen Kapitalentschädigung zwischen 1 278 Euro und 12 782 Euro,
2.
bei der monatlichen Conterganrente zwischen 662 Euro und 7 480 Euro,
3.
bei den jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe zwischen 876 Euro und 9 900 Euro. Zusätzlich erhält jede leistungsberechtigte Person einen jährlichen Sockelbetrag von 4 800 Euro.
In leichten Fällen sind die Leistungen auf die Kapitalentschädigung zu beschränken. Die Höhe der Conterganrente wird durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern. Die Anpassung nach Satz 4 erfolgt jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.

(3) Auf Antrag ist die Conterganrente zu kapitalisieren, soweit der Betrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes zu eigenen Wohnzwecken verwendet wird. Die §§ 72, 73, 74 Abs. 3 Satz 1, §§ 75, 76 und 77 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. § 75 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Veräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfindung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums oder Wohnungserbbaurechts innerhalb der Frist, für die die Conterganrente kapitalisiert wurde, nur mit Genehmigung der Stiftung zulässig sind. Die Kosten der Eintragung einer Verfügungsbeschränkung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes in das Grundbuch trägt die leistungsberechtigte Person. Darüber hinaus ist die Conterganrente auf Antrag zu kapitalisieren, wenn dies im berechtigten wirtschaftlichen Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Im Übrigen kann die Conterganrente auf Antrag teilweise kapitalisiert werden, wenn dies im Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Die Kapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren zustehende Conterganrente beschränkt. Der Anspruch auf Conterganrente, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für den die Kapitalabfindung gewährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfindung folgt.

(4) Die Zahlungen der Conterganrente beginnen frühestens mit dem Antragsmonat. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes gestellt, so wird die Conterganrente vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an gewährt. Die jährlichen Sonderzahlungen beginnen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 mit dem Jahr, in dem der Antrag auf Conterganrente gestellt worden ist. Für die Auszahlung der Mittel für die jährlichen Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 3 werden Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz oder Anträge auf Erhöhung der Leistungen nach diesem Gesetz berücksichtigt, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 gestellt worden sind. Die Zahlung der jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beginnt ab dem 1. Januar 2017.

(5) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen können nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Vererblich sind lediglich Ansprüche auf Kapitalentschädigung, auf Conterganrente und auf die jährliche Sonderzahlung, die im Zeitpunkt des Todes der leistungsberechtigten Person bereits fällig geworden sind, und zwar nur dann, wenn die Person von ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern beerbt wird.

(6) Das Nähere regeln die Satzung und die Richtlinien. Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang der Kapitalisierung der Conterganrente nach Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie über die Art der Berechnung des Kapitalbetrages. In den Richtlinien ist insbesondere zu regeln, nach welchen Maßstäben auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen nach diesem Abschnitt zu bemessen sind und wie das Verfahren zur Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe auszugestalten ist; diese Richtlinien erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(7) An Erhöhungen der Conterganrente nehmen auch leistungsberechtigte Personen teil, deren Conterganrente nach Absatz 3 kapitalisiert worden ist.

(8) Für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes entsprechend. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anwendbar.

Zweck der Stiftung ist es, Menschen mit Behinderung, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen (früher Chemie Grünenthal GmbH in Stolberg), durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können,

1.
Leistungen zu erbringen und
2.
ihnen durch die Förderung oder Durchführung von Forschungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe zu gewähren, um ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu unterstützen und die durch Spätfolgen hervorgerufenen Beeinträchtigungen zu mildern.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Für Streitigkeiten über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Zweck der Stiftung ist es, Menschen mit Behinderung, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen (früher Chemie Grünenthal GmbH in Stolberg), durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können,

1.
Leistungen zu erbringen und
2.
ihnen durch die Förderung oder Durchführung von Forschungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe zu gewähren, um ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu unterstützen und die durch Spätfolgen hervorgerufenen Beeinträchtigungen zu mildern.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der pharmazeutische Unternehmer hat dafür Vorsorge zu treffen, dass er seinen gesetzlichen Verpflichtungen zum Ersatz von Schäden nachkommen kann, die durch die Anwendung eines von ihm in den Verkehr gebrachten, zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels entstehen, das der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist (Deckungsvorsorge). Die Deckungsvorsorge muss in Höhe der in § 88 Satz 1 genannten Beträge erbracht werden. Sie kann nur

1.
durch eine Haftpflichtversicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten unabhängigen Versicherungsunternehmen, für das im Falle einer Rückversicherung ein Rückversicherungsvertrag nur mit einem Rückversicherungsunternehmen, das seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem von der Europäischen Kommission auf Grund von Artikel 172 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1) als gleichwertig anerkannten Staat hat, besteht, oder
2.
durch eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung eines inländischen Kreditinstituts oder eines Kreditinstituts eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
erbracht werden.

(2) Wird die Deckungsvorsorge durch eine Haftpflichtversicherung erbracht, so gelten die § 113 Abs. 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes, sinngemäß.

(3) Durch eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung eines Kreditinstituts kann die Deckungsvorsorge nur erbracht werden, wenn gewährleistet ist, dass das Kreditinstitut, solange mit seiner Inanspruchnahme gerechnet werden muss, in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen im Rahmen der Deckungsvorsorge zu erfüllen. Für die Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung gelten die § 113 Abs. 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes sinngemäß.

(4) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Durchführung der Überwachung nach § 64 zuständige Behörde.

(5) Die Bundesrepublik Deutschland und die Länder sind zur Deckungsvorsorge gemäß Absatz 1 nicht verpflichtet.

Der Ersatzpflichtige haftet

1.
im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen nur bis zu einem Kapitalbetrag von 600.000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro,
2.
im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch das gleiche Arzneimittel unbeschadet der in Nummer 1 bestimmten Grenzen bis zu einem Kapitalbetrag von 120 Millionen Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 7,2 Millionen Euro.
Übersteigen im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die den mehreren Geschädigten zu leistenden Entschädigungen die dort vorgesehenen Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.

Leistungen nach diesem Abschnitt sind einkommensteuerfrei. Ansprüche auf solche Leistungen gehören nicht zum sonstigen Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes.

(1) Bei der Ermittlung oder Anrechnung von Einkommen, sonstigen Einnahmen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem Zweiten, Dritten, Fünften, Neunten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch, bleiben Leistungen nach diesem Gesetz außer Betracht.

(2) Verpflichtungen Anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger und der Träger der Sozialhilfe oder anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Der Übergang der Unterhaltsansprüche der leistungsberechtigten Person gegenüber ihrem Ehegatten, ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern nach § 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bedeutet eine unbillige Härte nach § 94 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der leistungsberechtigten Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen nach § 19 Absatz 3, § 87 Absatz 1 und § 88 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht zuzumuten. Der Einsatz des Vermögens der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners nach § 19 Absatz 3, § 90 Absatz 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch stellt eine Härte dar. Für Eingliederungshilfebezieher nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird ein Beitrag nach § 92 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht erhoben. Das gilt auch für die nach diesem Gesetz leistungsberechtigten Personen, die nach Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes Leistungen nach § 103 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer Stellen, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Gesetz Leistungen vorgesehen sind.

(1) Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, werden an die Leistungsberechtigten gewährt, die bei Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes lebten, und nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 Satz 2 an deren Erbinnen und Erben.

(2) Wurden Leistungen nach § 13 des Errichtungsgesetzes nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist geltend gemacht, können die Conterganrente und eine Kapitalentschädigung für die Zeit ab 1. Juli 2009 beantragt werden.

Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht, hat ein Recht auf

1.
die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und
2.
angemessene wirtschaftliche Versorgung.
Ein Recht auf angemessene wirtschaftliche Versorgung haben auch die Hinterbliebenen eines Beschädigten.

(1) Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind.

(2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Den in § 12 genannten leistungsberechtigten Personen stehen als Leistungen zu:

1.
eine einmalige Kapitalentschädigung,
2.
eine lebenslängliche Conterganrente vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3,
3.
jährliche Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und
4.
eine jährliche Sonderzahlung, die erstmals für das Jahr 2009 und letztmalig für das Jahr 2022 gewährt wird.
Die jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe, zur Förderung multidisziplinärer medizinischer Kompetenzzentren und die jährlichen Sonderzahlungen werden nur geleistet, soweit dafür Mittel nach § 11 Satz 2 Nummer 1 und 2 im Stiftungsvermögen vorhanden sind. Als jährliche Sonderzahlung werden im Jahr 2022 die gemäß § 11 Satz 2 Nummer 1 insgesamt für die jährlichen Sonderzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel bis einschließlich 30. Juni 2022 an die leistungsberechtigten Personen ausgezahlt.

(2) Die Höhe der in Absatz 1 genannten Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen und liegt

1.
bei der einmaligen Kapitalentschädigung zwischen 1 278 Euro und 12 782 Euro,
2.
bei der monatlichen Conterganrente zwischen 662 Euro und 7 480 Euro,
3.
bei den jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe zwischen 876 Euro und 9 900 Euro. Zusätzlich erhält jede leistungsberechtigte Person einen jährlichen Sockelbetrag von 4 800 Euro.
In leichten Fällen sind die Leistungen auf die Kapitalentschädigung zu beschränken. Die Höhe der Conterganrente wird durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern. Die Anpassung nach Satz 4 erfolgt jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.

(3) Auf Antrag ist die Conterganrente zu kapitalisieren, soweit der Betrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes zu eigenen Wohnzwecken verwendet wird. Die §§ 72, 73, 74 Abs. 3 Satz 1, §§ 75, 76 und 77 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. § 75 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Veräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfindung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums oder Wohnungserbbaurechts innerhalb der Frist, für die die Conterganrente kapitalisiert wurde, nur mit Genehmigung der Stiftung zulässig sind. Die Kosten der Eintragung einer Verfügungsbeschränkung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes in das Grundbuch trägt die leistungsberechtigte Person. Darüber hinaus ist die Conterganrente auf Antrag zu kapitalisieren, wenn dies im berechtigten wirtschaftlichen Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Im Übrigen kann die Conterganrente auf Antrag teilweise kapitalisiert werden, wenn dies im Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Die Kapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren zustehende Conterganrente beschränkt. Der Anspruch auf Conterganrente, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für den die Kapitalabfindung gewährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfindung folgt.

(4) Die Zahlungen der Conterganrente beginnen frühestens mit dem Antragsmonat. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes gestellt, so wird die Conterganrente vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an gewährt. Die jährlichen Sonderzahlungen beginnen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 mit dem Jahr, in dem der Antrag auf Conterganrente gestellt worden ist. Für die Auszahlung der Mittel für die jährlichen Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 3 werden Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz oder Anträge auf Erhöhung der Leistungen nach diesem Gesetz berücksichtigt, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 gestellt worden sind. Die Zahlung der jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beginnt ab dem 1. Januar 2017.

(5) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen können nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Vererblich sind lediglich Ansprüche auf Kapitalentschädigung, auf Conterganrente und auf die jährliche Sonderzahlung, die im Zeitpunkt des Todes der leistungsberechtigten Person bereits fällig geworden sind, und zwar nur dann, wenn die Person von ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern beerbt wird.

(6) Das Nähere regeln die Satzung und die Richtlinien. Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang der Kapitalisierung der Conterganrente nach Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie über die Art der Berechnung des Kapitalbetrages. In den Richtlinien ist insbesondere zu regeln, nach welchen Maßstäben auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen nach diesem Abschnitt zu bemessen sind und wie das Verfahren zur Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe auszugestalten ist; diese Richtlinien erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(7) An Erhöhungen der Conterganrente nehmen auch leistungsberechtigte Personen teil, deren Conterganrente nach Absatz 3 kapitalisiert worden ist.

(8) Für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes entsprechend. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anwendbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.