Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 88 Höchstbeträge
Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 88 Höchstbeträge
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Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln Inhaltsverzeichnis
Der Ersatzpflichtige haftet
- 1.
im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen nur bis zu einem Kapitalbetrag von 600.000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro, - 2.
im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch das gleiche Arzneimittel unbeschadet der in Nummer 1 bestimmten Grenzen bis zu einem Kapitalbetrag von 120 Millionen Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 7,2 Millionen Euro.
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften im 1. Arzneimittelgesetz,2. Bürgerlichen Gesetzbuch,3. Bundesberggesetz,4. Straßenverkehrsgesetz,5. Haftpflichtgesetz,6. Luftverkehrsgesetz,7. Bundesdatenschutzgesetz
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Der pharmazeutische Unternehmer hat dafür Vorsorge zu treffen, dass er seinen gesetzlichen Verpflichtungen zum Ersatz von Schäden nachkommen kann, die durch die Anwendung eines von ihm in den Verkehr gebrachten, zum Gebrauch bei Menschen bestimmt
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 03/11/2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstrec
published on 26/02/2010 00:00
Gründe
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen den Umfang und die Höhe der Leistungen für Contergangeschädigte.
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