Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 88 Höchstbeträge
Der Ersatzpflichtige haftet
- 1.
im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen nur bis zu einem Kapitalbetrag von 600.000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro, - 2.
im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch das gleiche Arzneimittel unbeschadet der in Nummer 1 bestimmten Grenzen bis zu einem Kapitalbetrag von 120 Millionen Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 7,2 Millionen Euro.
Referenzen - Gesetze | § 6 HGrG
§ 6 HGrG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 6 HGrG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
§ 6 HGrG wird zitiert von 1 anderen §§ im Haushaltsgrundsätzegesetz.
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