Bundessozialgericht Urteil, 25. Apr. 2013 - B 8 SO 21/11 R

bei uns veröffentlicht am25.04.2013

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Juli 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit sind Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach §§ 41 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ab 1.8.2007.

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Der 1979 geborene Kläger leidet an einer psychischen Erkrankung. Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie hat bei ihm einen Grad der Behinderung von 100 und die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G", "B" und "H" festgestellt (Bescheid vom 18.10.2007). Am 15.8.2007 beantragte er beim Beklagten Grundsicherungsleistungen und gab dabei an, dass seine Eltern vermutlich zusammen über ein Einkommen ab 100 000 Euro jährlich verfügten. Der Beklagte lehnte nach Vorlage der Einkommensteuerbescheide der Eltern für das Jahr 2006 den Antrag ab, weil ausweislich der vorgelegten Einkommensteuerbescheide das jährliche Gesamteinkommen iS des § 16 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) beider Elternteile zusammengerechnet 105 021 Euro betrage. Nach § 43 Abs 2 Satz 6 SGB XII scheide ein Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung deshalb aus(Bescheid vom 16.11.2007; Widerspruchsbescheid vom 28.2.2008).

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Die hiergegen am 27.3.2008 erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das Sozialgericht (SG) Osnabrück hat die angegriffenen Bescheide aufgehoben, den Beklagten verurteilt, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, und im Übrigen die Klage abgewiesen (Urteil vom 4.12.2008). Die Einkommensgrenze von 100 000 Euro in § 43 Abs 2 SGB XII, die zum Ausschluss eines Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen führe, gelte nicht für beide Eltern gemeinsam, sondern pro Elternteil. Die Verurteilung zur Neubescheidung und die Klageabweisung im Übrigen hat das SG auf § 131 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestützt, wonach das Gericht ohne in der Sache selbst entscheiden zu müssen, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben könne, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich halte. Vorliegend seien noch weitere Ermittlungen hinsichtlich der dauerhaften Erwerbsminderung des Klägers erforderlich. Der Beklagte werde deshalb das Verfahren nach § 45 SGB XII einleiten müssen. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die Berufung des Beklagten nach Beiziehung der Einkommensteuerbescheide der Eltern für das Jahr 2007 zurückgewiesen (Urteil vom 28.7.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine "Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Verwaltung" nach § 131 Abs 5 SGG vorlägen. Mit Wirkung vom 1.4.2008 gelte § 131 Abs 5 SGG nicht mehr allein für die isolierte Anfechtungsklage, sondern zusätzlich für kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen. Die Neuregelung greife mangels Übergangsvorschrift auch in den Fällen, in denen die Klage - wie vorliegend - vor dem 1.4.2008 erhoben sei. Die Zurückverweisung durch das SG sei sachdienlich gewesen, weil der Beklagte keinerlei Sachverhaltsaufklärung vorgenommen habe. Zwar sei während des Berufungsverfahrens das Ersuchen an den Rentenversicherungsträger nach § 45 Satz 1 SGB XII mit dem Ergebnis nachgeholt worden, dass zumindest seit dem 26.2.2009 eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliege. Eine Entscheidung in der Sache verbiete sich aber, weil das SG nicht über die Leistungsklage befunden habe. Zu Recht sei das SG davon ausgegangen, dass der in § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII genannte Betrag von 100 000 Euro Jahreseinkommen auf jeden Elternteil getrennt zu beziehen sei. Der Vater des Klägers habe im Jahr 2007 über ein Gesamteinkommen in Höhe von 96 113 Euro (99 346 Euro Einkünfte aus selbständiger Arbeit zzgl 21 Euro Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug des Sparerfreibetrags abzüglich 3254 Euro an "negativen Einkünften" aus Vermietung und Verpachtung) verfügt. Die Mutter des Klägers habe im Jahr 2007 ein Gesamteinkommen in Höhe von 33 062 Euro (33 975 Euro Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach Abzug der Werbungskosten zzgl 22 Euro Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug des Sparerfreibetrags abzüglich 935 Euro an "negativen Einkünften" aus Vermietung und Verpachtung) gehabt.

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Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII. Danach blieben Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Eltern und Kindern nur dann unberücksichtigt, wenn deren jährliches Gesamteinkommen iS des § 16 SGB IV unter einem Betrag von 100 000 Euro läge. Die Vorschrift sei so auszulegen, dass auf das zusammengerechnete Gesamteinkommen beider Elternteile abzustellen sei. Betrage es - wie hier - mehr als 100 000 Euro, bestehe nach § 43 Abs 2 Satz 6 SGB XII kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung.

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Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.

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Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das Berufungsurteil leidet an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden wesentlichen Verfahrensmangel; das LSG hätte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 131 Abs 5 SGG nicht bejahen dürfen und wegen dieses Verfahrensmangels des SG entweder das erstinstanzliche Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverweisen oder insoweit in der Sache entscheiden müssen, ob die Klage nicht wegen Fehlens von Anspruchsvoraussetzungen aus anderen Gründen als des Überschreitens der Einkommensgrenze durch die Eltern abzuweisen ist.

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Gegenstand des mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 4 iVm § 56 SGG)eingeleiteten Verfahrens ist der Bescheid vom 16.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.2.2008 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte als örtlich (§ 98 Abs 1 Satz 2 SGB XII) und sachlich (§ 97 Abs 2 Satz 1 SGB XII iVm § 6 Abs 1 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 16.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt 644) zuständiger Träger der Sozialhilfe (§ 1 Abs 2 Nds AGSGB XII)Grundsicherungsleistungen ab 1.8.2007 (vgl § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XII) abgelehnt hat. Mangels Rechtsmittels des Klägers gegen das SG-Urteil ist jedoch nicht darüber zu befinden, ob dem Kläger Grundsicherungsleistungen überhaupt zustehen, sondern nur darüber, ob der Beklagte über den Antrag des Klägers neu entscheiden muss, was nicht der Fall ist, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nicht vorliegen.

10

Die Voraussetzungen des § 131 Abs 5 Satz 1 SGG lagen für die vom SG getroffene Entscheidung nämlich nicht vor; dies hätte das LSG bei seiner Entscheidung beachten müssen, das mit seiner Entscheidung auch selbst gegen § 131 Abs 5 Satz 1 SGG verstoßen hat.

11

Anders als das LSG meint, ist § 131 Abs 5 SGG in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung maßgebenden, bis zum 31.3.2008 geltenden Fassung des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.8.2004 (BGBl I 2198) für eine "Zurückverweisung an die Verwaltung" anzuwenden. Danach konnte das Gericht, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hielt, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich waren und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich war. Die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes wegen unzureichender Ermittlungen im Verwaltungsverfahren war bei einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage allerdings unzulässig; die Vorschrift erfasste nur die Situation der Anfechtungsklage (BSGE 98, 198 ff = SozR 4-1500 § 131 Nr 2; ebenso zur wortgleichen Regelung des § 113 Abs 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung: BVerwGE 107, 128, 130 f mwN). Deshalb oblag es SG und LSG, gemäß § 103 SGG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und die Spruchreife der Sache im Rahmen des von ihm zu beachtenden Streitgegenstands herbeizuführen(BSGE 98, 198 ff RdNr 21 = SozR 4-1500 § 131 Nr 2); mit der vorliegenden Entscheidung hat das LSG deshalb prozessual fehlerhaft gehandelt (dazu allgemein Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 16a mwN).

12

Die seit dem 1.4.2008 geltende Regelung des § 131 Abs 5 SGG(Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 - BGBl I 444), die den Anwendungsbereich des § 131 Abs 5 SGG auf Verpflichtungsklagen(§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) und kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 4 SGG) erstreckt hat (§ 131 Abs 5 Satz 2 SGG nF), findet entgegen der Auffassung des LSG nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts vorliegend keine Anwendung (aA zu Unrecht Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 131 RdNr 18). Danach unterliegt die Regel, dass eine Änderung des Verfahrensrechts bei fehlender Übergangsvorschrift grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst (BVerfGE 11, 139, 146; 24, 33, 55; 39, 156, 167; 45, 272, 297; 65, 76, 98; BSGE 54, 223, 224 ff = SozR 1300 § 44 Nr 3 S 3 ff; BSGE 73, 25, 26 f = SozR 3-2500 § 116 Nr 4 S 26; BSG SozR 3-4100 § 152 Nr 7 S 17; SozR 4-4300 § 335 Nr 1 mwN), verfassungsrechtlichen Grenzen, wenn rechtsstaatliche Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dies gebieten; dies gilt etwa, wenn der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage, in der ein Prozessbeteiligter sich befindet, einwirkt (BVerfGE 63, 343, 358 f) und eine unter der Geltung des alten Rechts entstandene prozessuale Rechtsposition nachträglich verändert oder beseitigt (BVerfGE 63, 343, 359; BSGE 72, 148, 156 = SozR 3-2500 § 15 Nr 1 S 9; BSG SozR 3-4100 § 152 Nr 7 S 17; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, Vor § 143 RdNr 10e mwN). Zwar ist das Vertrauen in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen im allgemeinen weniger geschützt als das Vertrauen in die Aufrechterhaltung materieller Rechtspositionen; im Einzelfall können aber verfahrensrechtliche Regelungen ihrer Bedeutung und ihres Gewichts wegen in gleichem Maße schutzwürdig sein wie Besitzstände des materiellen Rechts. Von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung wird dies angenommen, wenn das in Rede stehende Verfahrensrecht nicht bloß ordnungsrechtliche, technische Prozessführungsregeln zum Inhalt hat, sondern Rechtspositionen gewährt, die in ihrer Schutzwürdigkeit materiellrechtlichen Gewährleistungen vergleichbar sind (BVerfGE aaO).

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So liegt der Fall hier. § 131 Abs 5 SGG aF beinhaltet gegenüber der ab 1.4.2008 geltenden Neufassung der Vorschrift nicht nur eine ordnungsrechtliche, technische Prozessführungsregel, sondern gewährt als Ausfluss von Art 19 Abs 4 Grundgesetz (GG) eine Rechtsposition, die in ihrer Schutzwürdigkeit materiellrechtlichen Gewährleistungen vergleichbar ist und auf deren Fortgeltung der Kläger nach Erhebung der Klage vertrauen durfte (vgl dazu allgemein BVerfGE aaO). Denn während das SG bei Anwendung des § 131 Abs 5 SGG aF über den Leistungsantrag hätte entscheiden müssen, hat es ausgehend von der Neufassung des § 131 Abs 5 SGG der Klage nur hinsichtlich des Anfechtungsteils stattgegeben, hinsichtlich des Leistungsantrags den Beklagten aber nur zur Neubescheidung verurteilt und die Klage im Übrigen sogar abgewiesen. Die verfahrensrechtliche Position des Klägers hat sich damit nicht unwesentlich verschlechtert. Das Vertrauen in den Fortbestand des vor Klageerhebung geltenden § 131 Abs 5 SGG war somit schutzwürdig; seine Verfahrensposition hätte dem Kläger durch das zum 1.4.2008 in Kraft getretene Änderungsgesetz nur dann entzogen werden können, wenn dies ausdrücklich normiert worden wäre (BVerfGE 65, 76, 98; 87, 48, 63 f; BSGE 70, 133, 134 = SozR 3-1300 § 24 Nr 6 S 15; BSGE 72, 148, 156 = SozR 3-2500 § 15 Nr 1 S 9; BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24 S 117), was aber nicht geschehen ist.

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Selbst bei Geltung des § 131 SGG nF wäre es im Übrigen zweifelhaft, ob die Vorschrift bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage gegen den erklärten Willen des Klägers mit Rücksicht auf Art 19 Abs 4 GG (effektiver Rechtsschutz) hätte Anwendung finden können. Dabei kann dahinstehen, ob § 131 SGG nF ein Bescheidungsurteil ermöglicht (Hauck in Hennig, SGG, § 131 RdNr 197, Stand August 2011; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 1. Aufl 2008, § 131 RdNr 27; Wenner in Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl 2011, § 142 SGG RdNr 13)oder entsprechend seinem Wortlaut nur die Aufhebung (Kassation) des Bescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids zulässt (BSG SozR 4-2500 § 106a Nr 5 RdNr 31; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 131 RdNr 21; Bolay in Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 131 RdNr 32), sodass das Verfahren bereits ohne gerichtlichen Verpflichtungsausspruch in den Stand nach Antragsstellung zurückversetzt wird (vgl Bolay, aaO, RdNr 33).

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Jedenfalls müsste eine Entscheidung auch nach § 131 Abs 5 SGG nF unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich sein. Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn die Behörde nach ihrer personellen und sachlichen Ausstattung die Ermittlungen besser durchführen kann als das Gericht und es unter übergeordneten Gesichtspunkten vernünftiger und sachgerechter ist, diese tätig werden zu lassen (BT-Drucks 11/7030, S 30; BSGE 98, 198 ff RdNr 19 = SozR 4-1500 § 131 Nr 2; Keller, aaO, RdNr 19a). Deshalb ist eine Zurückverweisung regelmäßig nur gerechtfertigt, wenn die begründete Möglichkeit besteht, dass die noch erforderlichen erheblichen Ermittlungen, insbesondere wegen der personellen und sachlichen Ausstattung der Behörde (etwa mit einem ärztlichen Dienst), inhaltlich besser oder schneller vonstattengehen als bei Gericht (Keller, aaO, mwN). Ob diese Voraussetzungen vorlagen, ist zweifelhaft. Denn gleichgültig, ob die Behörde ein Verfahren nach § 45 SGB XII zur Feststellung der dauerhaften Erwerbsminderung einleitet und abgeschlossen hat, haben das SG bzw das LSG unabhängig von der Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung die verminderte Erwerbsfähigkeit selbst und umfassend von Amts wegen zu überprüfen und ggf Beweis zu erheben. Die in § 45 SGB XII vorgesehene Bindung an die "Entscheidung" des Rentenversicherungsträgers trifft nämlich nur die Verwaltung, nicht die Gerichte(BSG, Urteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 1/10 R - juris RdNr 19; BSGE 106, 62 ff RdNr 16 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6).

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Der dem SG unterlaufene Verfahrensmangel hat sich im Berufungsverfahren dadurch fortgesetzt, dass das LSG zu Unrecht selbst vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 131 Abs 5 SGG ausgegangen ist und deshalb (außer zur Einkommensgrenze des § 43 Abs 2 SGB XII) ohne eigene weitere Ermittlungen die Entscheidung des SG bestätigt hat. Tatsächlich hätte es aber mangels Anwendbarkeit der genannten Regelung schon wegen des Klageabweisungsantrags des Beklagten in der Sache prüfen müssen, ob ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen bzw Hilfe zum Lebensunterhalt (dazu später) - etwa wegen Einkommens und Vermögens oder mangels Erwerbsunfähigkeit auf Dauer - ausscheidet und ggf abschließend im Sinne des Beklagten entscheiden müssen. Damit hat das LSG selbst § 131 Abs 5 SGG verletzt. Wegen des Verfahrensmangels des SG hätte es dessen Urteil ggf auch aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nach § 159 Abs 1 Nr 2 SGG in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.1975 (BGBl I 2535) an dieses Gericht zurückverweisen können.

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Die fehlerhafte Anwendung des § 131 Abs 5 SGG durch das LSG, in deren Folge eine Sachentscheidung unterblieb, ist auch in der Revisionsinstanz ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen. Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich um einen in der Revisionsinstanz fortwirkenden Verstoß gegen einen verfahrensrechtlichen Grundsatz handelt, der im öffentlichen Interesse zu beachten und dessen Befolgung dem Belieben der Beteiligten entzogen ist (BSGE 2, 245 ff; BSGE 1, 158 ff) und (deshalb) die Grundlagen des weiteren Verfahrens berührt (BSG SozR Nr 191 zu § 162 SGG; BSG, Urteil vom 31.10.1979 - 10 RV 27/79; Urteil vom 21.5.1963 - 7 RAr 61/62). In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vorliegt, wenn in unzulässiger Weise aus prozessualen Gründen keine Entscheidung in der Sache ergeht (BSGE 1, 283, 286; BSGE 2, 245, 254; BSG, Urteil vom 16.7.1968 - 9 RV 242/68); der dadurch fortwirkende Verfahrensverstoß ist daher auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Begrenzung der Zulässigkeit der "Zurückverweisung" an die Verwaltung auf reine Anfechtungsklagen durch § 131 Abs 5 SGG aF stellt in gleicher Weise eine solche im öffentlichen Interesse erlassene Verfahrensbestimmung dar, die der Disposition der Beteiligten entzogen ist. Ob bei dieser Sachlage auch ein möglicher Verstoß gegen § 159 SGG(vgl dazu BSGE 2, 245 ff) einen solchen Verfahrensmangel darstellt, bedarf keiner Entscheidung.

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Die danach notwendige Zurückverweisung erfolgt an das LSG, nicht an das SG. Eine Zurückverweisung vom Bundessozialgericht (BSG) an das SG ist im Gesetz ausdrücklich nur für den Fall der Sprungrevision vorgesehen (§ 170 Abs 4 Satz 1 SGG). Das BSG hat darüber hinaus eine Zurückverweisung an das SG für möglich erachtet, wenn das Revisionsgericht zugleich die Kompetenz des LSG zur Zurückverweisung an das SG (§ 159 Abs 1 SGG) wahrnimmt (BSGE 51, 223, 226 = SozR 1500 § 78 Nr 18 S 31; BSGE 82, 150, 157 = SozR 3-1500 § 60 Nr 4 S 19; SozR 1500 § 136 Nr 6 S 7). Zu einer solchen weitergehenden Zurückverweisung besteht im vorliegenden Fall schon deswegen kein Anlass, weil sie die Erledigung des Prozesses weiter verzögern würde (BSGE 82, 150, 157 = SozR 3-1500 § 60 Nr 4 S 19)und dem Kläger ohnehin die Möglichkeit zusteht, Anschlussberufung (§ 202 SGG iVm § 524 Abs 1 Zivilprozessordnung) einzulegen (zur Zulässigkeit einer Anschlussberufung vgl BSG, Urteil vom 23.6.1998 - B 4 RA 33/97 R - mwN).

19

Zu Recht hat das LSG bei der Einkommensgrenze des § 43 Abs 2 SGB XII auf das Gesamteinkommen eines der Elternteile abgestellt, sodass ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach § 43 Abs 2 Satz 6 SGB XII nur dann ausscheidet, wenn mindestens einer der beiden Elternteile (allein) ein Gesamteinkommen von über 100 000 Euro jährlich hat. Gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen iS des § 16 SGB IV unter einem Betrag von 100 000 Euro liegt. Es wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 die dort genannte Grenze nicht überschreitet (§ 43 Abs 2 Satz 2 SGB XII). Wird diese Vermutung widerlegt, haben Leistungsberechtigte keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen (§ 43 Abs 2 Satz 6 SGB XII), sondern allenfalls auf Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 19 Abs 1 iVm §§ 27 ff SGB XII).

20

Der Begriff des "Gesamteinkommens" ist der Vorschrift des § 16 SGB IV entnommen, was sich schon aus der Bezugnahme auf diese Regelung ergibt, und meint nicht das zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile. Gesamteinkommen ist danach die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 16 Halbsatz 1 SGB IV) und umfasst insbesondere Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 16 Halbsatz 2 SGB IV). Mit dem in Halbsatz 1 enthaltenen Verweis auf das Steuerrecht werden diejenigen Einkünfte in Bezug genommen, die der Steuerpflicht unterliegen, sodass zB Steuerfreibeträge oder Werbungskosten abzuziehen sind (BSGE 91, 83 ff RdNr 7 ff = SozR 4-2500 § 10 Nr 2).

21

Ob das Einkommen des Vaters des Klägers tatsächlich 96 113 Euro im Jahr 2007 betrug, wie das LSG ausführt, kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen des LSG insbesondere zu den ("negativen") Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht verifizieren. Entsprechende Feststellungen wird das LSG ggf nachzuholen haben. Soweit es das Einkommen der Mutter des Klägers betrifft, geht das LSG von einem Gesamteinkommen iS des § 16 SGB IV in Höhe von 33 062 Euro aus. Auch diesen Betrag vermag der Senat nicht zu verifizieren, er liegt aber so deutlich unter dem Betrag von 100 000 Euro, dass es allein darauf ankommen dürfte, ob das Gesamteinkommen des Vaters des Klägers über- oder unterhalb der Grenze des § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII liegt, weil ihm das Einkommen der Mutter des Klägers nicht hinzuzurechnen ist.

22

Soweit es Kinder betrifft, besteht trotz Verwendung des Plurals (Kinder und Eltern) in § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII zu Recht Einigkeit darüber - und wird auch von dem Beklagten so gesehen -, dass nur das Einkommen jedes einzelnen Kindes gemeint sein kann(Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 43 SGB XII, RdNr 28, Stand März 2013; Blüggel in juris PraxisKommentar SGB XII, § 43 SGB XII RdNr 32; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, 18. Aufl 2010, § 43 SGB XII RdNr 14; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 43 SGB XII RdNr 21), weil § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII die Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen des Leistungsberechtigten betrifft und Kinder nach dem bürgerlichen Recht ihren Eltern gegenüber jeweils unabhängig voneinander unterhaltspflichtig sind. Ist es danach nicht gerechtfertigt, das Einkommen (möglicherweise sehr vieler) Kinder zusammenzurechnen, weil der Unterhaltsanspruch auch nicht von deren gemeinsamen Einkommen abhängig ist, liegt es bereits deshalb nahe, die Eltern nicht anders zu behandeln, weil das Gesetz insoweit keine Unterscheidung vorsieht. Zudem trifft die für Kinder angeführte Argumentation gleichermaßen für Eltern zu: Der Unterhaltsanspruch eines Kindes richtet sich nicht gegen "die Eltern" zusammen, sondern immer gegen den einzelnen Elternteil, abhängig von dessen eigener Leistungsfähigkeit. Ein Elternteil ist also nicht deswegen unterhaltspflichtig, weil der andere Elternteil leistungsfähig ist. Wollte man - anders als bei Kindern - die Einkommen der Eltern zusammenrechnen, könnte dies dazu führen, dass ein nur geringes Jahreseinkommen eines Elternteils zum Überschreiten der Grenze von 100 000 Euro führt, selbst wenn wegen des geringen Einkommens kein Unterhaltsanspruch gegen diesen Elternteil bestünde. Dies widerspricht dem Gesamtzusammenhang der Norm des § 43 Abs 1 SGB XII, der - wie sich aus dessen Satz 1 ergibt - die Voraussetzungen regelt, unter denen Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen sind. Hätte der Gesetzgeber eine unterschiedliche Berücksichtigung von Einkommen der Eltern und Kinder gewollt, hätte er dies deutlich zum Ausdruck bringen müssen.

23

Eine solche Auslegung ergibt sich auch aus Sinn und Zweck des Gesetzes und seiner Entstehungsgeschichte. § 43 Abs 2 SGB XII entspricht im Wesentlichen der Vorgängerregelung in § 2 Abs 1 Grundsicherungsgesetz (GSiG). Im Gesetzgebungsverfahren war zunächst vorgesehen, nach § 91 Abs 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) einen Abs 1a einzufügen, der bei Leistungen der Grundsicherung einen vollständigen Verzicht auf die Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen regeln sollte(BT-Drucks 14/4595, S 30 und 72, jeweils zu § 91 BSHG). Dies änderte sich zunächst nicht mit der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, die für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Einführung des GSiG vorsah (BT-Drucks 14/5146, S 153; BT-Drucks 14/5150, S 49 zu § 2 Abs 1 GSiG). Der vollkommene Verzicht auf die Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger wurde erst im Vermittlungsausschuss dadurch eingeschränkt, dass beim Einkommen der Eltern bzw Kinder von über 100 000 Euro kein Anspruch auf Grundsicherung bestehen sollte (vgl zur Gesetzgebungsgeschichte Schoch in LPK-GSiG § 2 RdNr 5 bis 11, 54). Damit sollte (nur) gewährleistet werden, dass hohe Einkommen (gemeint: des Einzelnen) nicht vom Unterhaltsrückgriff befreit werden (Plenarprotokoll 14/168, S 16430).

24

Der grundsätzliche Verzicht auf die Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger beruht auf der Erwägung, dass solche Unterhaltsansprüche von Grundsicherungsberechtigten aufgrund der Zielsetzung dieses Gesetzes nicht zum verwertbaren Einkommen und Vermögen gehören sollten (BT-Drucks 14/5150, S 49), um die Situation der von Geburt oder früher Jugend an Schwer- oder Schwerstbehinderten bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen erheblich zu verbessern, die Einheit der Familie oder des familiären Zusammenhalts zu stärken und den ökonomischen Anreiz, voll erwerbsgeminderte Kinder in einer vollstationären Einrichtung unterzubringen, um ihre Eltern von Unterhaltsaufwendungen zu entlasten, zu nehmen (BT-Drucks 14/4595, S 72 f). Das Abstellen auf die Unterhaltspflicht in der Gesetzesbegründung wie auch im Wortlaut des Gesetzes bestätigt das oben Gesagte. Es widerspräche dem Unterhaltsrecht, wenn ein Unterhaltsanspruch gegen einen Unterhaltspflichtigen nicht allein von dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, sondern zusätzlich vom Einkommen und Vermögen Dritter - und seien es auch Ehegatten - abhängig gemacht würde. Zudem liefe es Sinn und Zweck des § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII, Leistungen weitgehend unabhängig von Unterhaltsansprüchen zu erbringen, zuwider, wenn durch das Zusammenrechnen des Einkommens verschiedener Personen der als Ausnahmefall vorgesehene Ausschluss von Grundsicherungsleistungen wenn auch nicht zur Regel wird, so doch vermehrt vorkommen könnte und selbst bei Beziehern mittlerer Einkommen eine Einkommensberücksichtigung zur Folge hätte(im Ergebnis ebenso: Schoch in LPK-GSiG § 2 RdNr 57; Wahrendorf, aaO, § 43 RdNr 21; H. Schellhorn, aaO, RdNr 14; Schoch in LPK-SGB XII, 9. Aufl 2012, § 43 SGB XII RdNr 19; Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 43 RdNr 13 Stand Juli 2005; aA Blüggel in jurisPK-SGB XII, § 43 SGB XII RdNr 32; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 43 SGB XII RdNr 28, Stand März 2013). Die gegenteilige Auffassung, die eine Unterscheidung zwischen Eltern (Zusammenrechnung der Einkommen) und Kindern (keine Zusammenrechnung der Einkommen) fordert und sich insoweit auf eine gemeinsame Veranlagung der Eltern stützt, lässt sich dogmatisch nicht begründen. Zudem scheidet eine gemeinsame Veranlagung der Eltern auch dann aus, wenn diese getrennt leben.

25

Soweit sich nach Zurückverweisung der Sache herausstellen sollte, dass das Einkommen eines der Elternteile im Jahr 2007 oder in der Folgezeit über 100 000 Euro lag - das LSG hat allein Ausführungen zum Jahr 2007 gemacht, obwohl bei einer Ablehnung der Leistung der gesamte Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen ist (BSG SozR 4-3500 § 21 Nr 1 RdNr 8 f mwN) -, wird ggf zu prüfen sein, ob der Kläger einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, weil diese Leistungen nachrangig gegenüber den Grundsicherungsleistungen zu erbringen wären (§ 19 Abs 2 SGB XII; s dazu nur Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 19 SGB XII RdNr 39 ff mwN zur Rspr).

26

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 103


Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 170


(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision eb

Zivilprozessordnung - ZPO | § 524 Anschlussberufung


(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 19 Leistungsberechtigte


(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. (2)

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 95


Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 56


Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 142


(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 98 Örtliche Zuständigkeit


(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 162


Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezir

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 131


(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 97 Sachliche Zuständigkeit


(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. (2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht besti

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 159


(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn 1. dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,2. das Verfahren an einem wesent

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 27 Leistungsberechtigte


(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. (2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei n

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten od

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 44 Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum


(1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 in Verbindung mit §

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 6 Fachkräfte


(1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrung

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 16 Gesamteinkommen


Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung


Der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es a

Referenzen - Urteile

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Bundessozialgericht Urteil, 25. Apr. 2013 - B 8 SO 21/11 R zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundessozialgericht Urteil, 25. Apr. 2013 - B 8 SO 21/11 R zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 09. Juni 2011 - B 8 SO 1/10 R

bei uns veröffentlicht am 09.06.2011

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. November 2009 aufgehoben, soweit darin über die Regelsatzleistung entschieden worden ist,
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundessozialgericht Urteil, 25. Apr. 2013 - B 8 SO 21/11 R.

Bundessozialgericht Urteil, 12. Sept. 2018 - B 4 AS 39/17 R

bei uns veröffentlicht am 12.09.2018

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. September 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verpflichtet wird, über den Anspruch des Kl

Bundessozialgericht Urteil, 23. Aug. 2013 - B 8 SO 10/12 R

bei uns veröffentlicht am 23.08.2013

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Februar 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Ger

Referenzen

Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.

(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.

(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.

(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

Der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist bindend für den ersuchenden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist; dies gilt auch für eine Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a Absatz 3 des Sechsten Buches. Ein Ersuchen nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn

1.
ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat,
2.
ein Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 und 3 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat,
3.
Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich beschäftigt sind oder
4.
der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme nach den §§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung abgegeben und dabei festgestellt hat, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt.
In Fällen des Satzes 3 Nummer 4 wird die Stellungnahme des Fachausschusses bei Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens nach den §§ 19 bis 23 des Neunten Buches durch eine entsprechende Feststellung im Teilhabeplanverfahren ersetzt; dies gilt entsprechend, wenn ein Gesamtplanverfahren nach den §§ 117 bis 121 des Neunten Buches durchgeführt wird.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

Der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist bindend für den ersuchenden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist; dies gilt auch für eine Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a Absatz 3 des Sechsten Buches. Ein Ersuchen nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn

1.
ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat,
2.
ein Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 und 3 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat,
3.
Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich beschäftigt sind oder
4.
der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme nach den §§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung abgegeben und dabei festgestellt hat, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt.
In Fällen des Satzes 3 Nummer 4 wird die Stellungnahme des Fachausschusses bei Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens nach den §§ 19 bis 23 des Neunten Buches durch eine entsprechende Feststellung im Teilhabeplanverfahren ersetzt; dies gilt entsprechend, wenn ein Gesamtplanverfahren nach den §§ 117 bis 121 des Neunten Buches durchgeführt wird.

(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.

(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.

(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.

(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.

(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.

(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

(1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.

(2) Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine angemessene fachliche Fortbildung ihrer Fachkräfte. Diese umfasst auch die Durchführung von Dienstleistungen, insbesondere von Beratung und Unterstützung.

(1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 5 und nach § 42 Nummer 5.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalendermonat erbracht.

(3) Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Bürgergeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt.

(4) Leistungen zur Deckung von wiederkehrenden Bedarfen nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 werden monatlich im Voraus erbracht. Für Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 sind die §§ 34a und 34b anzuwenden.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

Der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist bindend für den ersuchenden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist; dies gilt auch für eine Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a Absatz 3 des Sechsten Buches. Ein Ersuchen nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn

1.
ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat,
2.
ein Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 und 3 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat,
3.
Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich beschäftigt sind oder
4.
der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme nach den §§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung abgegeben und dabei festgestellt hat, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt.
In Fällen des Satzes 3 Nummer 4 wird die Stellungnahme des Fachausschusses bei Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens nach den §§ 19 bis 23 des Neunten Buches durch eine entsprechende Feststellung im Teilhabeplanverfahren ersetzt; dies gilt entsprechend, wenn ein Gesamtplanverfahren nach den §§ 117 bis 121 des Neunten Buches durchgeführt wird.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. November 2009 aufgehoben, soweit darin über die Regelsatzleistung entschieden worden ist, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit sind (nur noch) höhere Regelsatzleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.8.2006 bis 31.7.2007.

2

Die 1970 geborene Klägerin lebte im streitbefangenen Zeitraum mit ihrer 1941 geborenen Mutter, ihrem 1935 geborenen (mittlerweile verstorbenen) Vater sowie ihrem 1971 geborenen Bruder zusammen. Sie ist schwerbehindert (Grad der Behinderung von 100 unter Zuerkennung der Merkzeichen "G", "H" und "B") und im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) tätig. Seit dem 1.1.2005 erhält sie nach vorangegangenem Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

3

Auf Antrag (nach Ablauf des früheren Bewilligungszeitraums) wurden ihr für die Zeit vom 1.8.2006 bis 31.7.2007 Grundsicherungsleistungen bewilligt, und zwar in Höhe von monatlich 254,37 Euro; die Leistung setzt sich zusammen aus Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 vH des Regelsatzes für Alleinstehende, gekürzt um 10 vH wegen der Möglichkeit, in der WfbM ein Mittagessen einzunehmen, und einem Mehrbedarf wegen Gehbehinderung (Bescheid der im Namen und im Auftrag der Beklagten handelnden Stadt Garbsen vom 17.7.2006; Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24.10.2006 unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter).

4

Nachdem die Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens zugestanden hatte, den Minderungsbetrag wegen der Teilnahmemöglichkeit am Mittagessen von 27,60 Euro auf 26,58 Euro abzusenken, hat das Sozialgericht (SG) den Bescheid vom 17.7.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2006 "insoweit aufgehoben, als der der Klägerin bewilligte Regelsatz um mehr als 26,58 Euro gekürzt" wurde, und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 22.6.2007). Nachdem die Beklagte dann im Berufungsverfahren erklärt hatte, an der Regelsatzkürzung wegen des Mittagessens überhaupt nicht mehr festzuhalten, hat das Landessozialgericht (LSG) die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1.8.2006 bis 31.7.2007 Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung "unter Ansatz des Eckregelsatzes" zu gewähren, und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen (Urteil vom 26.11.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, hinsichtlich geltend gemachter Kosten für Unterkunft und Heizung fehle es an dem erforderlichen Vorverfahren; die Klage beschränke sich deshalb auf den Regelsatz. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei der für die Klägerin maßgebliche Regelsatz der eines Haushaltsvorstandes bzw einer Alleinstehenden in Höhe des Eckregelsatzes (100 vH). Die typisierende Annahme einer Haushaltsersparnis auf der Grundlage der Regelsatzverordnung (RSV) von 20 vH sei nur gerechtfertigt, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) oder eine Einsatzgemeinschaft iS von § 19 SGB XII bildeten bzw bilden würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Soweit es die Abzüge für Mittagessen betreffe, habe sich der Streit mittlerweile durch ein angenommenes Anerkenntnis erledigt.

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte einen Verstoß gegen § 3 Abs 1 Satz 3 RSV. Dass das LSG die Klägerin in den Kreis derer einbeziehe, die die volle Regelleistung erhielten, beruhe auf einer unzulässigen richterlichen Rechtsfortbildung. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 Grundgesetz ) erlaube dies nicht. Der Wortlaut von § 3 Abs 1 Satz 2 und 3 RSV sei eindeutig und spreche gegen die vom LSG vorgenommene Ausweitung. Die Annahme eines in bestimmter Höhe verminderten Bedarfs wegen Haushaltsersparnis sei nach der RSV an das Bestehen einer reinen Haushaltsgemeinschaft geknüpft und damit mit den Begriffen des Haushaltsvorstands und Haushaltsangehörigen verbunden. Der Gesetzgeber habe sich ausdrücklich gegen ein deckungsgleiches Leistungsniveau im SGB II und SGB XII entschieden und bewusst an mehreren Stellen Unterschiede verankert. Selbst wenn eine Ungleichbehandlung nach Art 3 Abs 1 GG vorläge, seien die Fachgerichtsbarkeiten ebenso wenig wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) berechtigt, eine betroffene Vorschrift für nichtig zu erklären, weil zur Behebung des verfassungswidrigen Zustandes mehrere Lösungen zur Verfügung stünden.

6

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des LSG abzuändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG insgesamt zurückzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie ist der Ansicht, das LSG habe zu Recht entschieden, dass die Beklagte den Eckregelsatz im Rahmen der Grundsicherungsleistungen für den streitigen Zeitraum zu gewähren habe.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet, soweit es die Regelsatzleistung betrifft (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Es fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG), die ein abschließendes Urteil über deren Höhe ermöglichten. Allerdings ist der Klägerin für die Zeit vom 1.8.2006 bis 30.6.2007 nominal der Eckregelsatz (100 vH) zuzugestehen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Grundsicherungsleistungen vorliegen, über die ebenfalls nicht abschließend entschieden werden kann.

10

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 17.7.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2006 (§ 95 SGG), gegen den sich die Klägerin mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG) wendet, soweit die Beklagte höhere Regelsatzleistungen abgelehnt hat. Insoweit wird das LSG allerdings nach der Zurückverweisung zu überprüfen haben, ob weitere Bescheide ergangen sind, die Gegenstand des Verfahrens nach § 96 Abs 1 SGG geworden sind. Nach Aktenlage sind Bescheide vom 6.3. und 20.6.2007 ersichtlich, die ggf die streitbefangenen Verfügungen im Bescheid vom 17.7.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids teilweise erledigt haben (§ 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -).

11

In der Sache ist Gegenstand des Revisionsverfahrens nur noch die der Klägerin im Rahmen der Grundsicherungsleistungen zustehende Regelsatzleistung. Zwar hat die Klägerin ihre Klage selbst zunächst nicht ausdrücklich beschränkt. Der Senat hat aber über die Kosten der Unterkunft nicht zu entscheiden, weil die Klägerin keine Revision gegen das insoweit zurückweisende Urteil des LSG eingelegt hat und es sich nach der Rechtsprechung des Senats bei den Kosten der Unterkunft um eine streitgegenständlich abtrennbare Leistung handelt (vgl nur BSGE 103, 181 ff RdNr 13 mwN = SozR 4-3500 § 42 Nr 2). Ein der Klägerin möglicherweise zustehender höherer Mehrbedarf für behinderte Menschen nach § 30 SGB XII ist ebenfalls nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Das SG hat höhere Leistungen insoweit ausdrücklich abgelehnt, und die Klägerin hat ihre Berufung ausdrücklich auf den Regelsatz und die Kosten der Unterkunft beschränkt; demgemäß hat das LSG, ohne dass die Klägerin deswegen Revision eingelegt hätte, über einen Mehrbedarf auch nicht entschieden.

12

Entgegen der Ansicht des LSG ist die Kürzung wegen kostenloser Essenseinnahme allerdings kein eigener Streitgegenstand, der sich damit auch nicht erledigt haben kann - wie das LSG meint -, sondern lediglich ein Berechnungselement der Grundsicherungsleistung (vgl BSGE 103, 153 ff RdNr 12 = SozR 4-4200 § 12 Nr 13). Ebenso wenig handelt es sich bei den Erklärungen der Beklagten über die Minderung der Leistung wegen des kostenlosen Essens um Anerkenntnisse (§ 101 Abs 2 SGG), weil sie keine (Teil-)Ansprüche anerkennen, sondern nur die Aussage beinhalten, bei der Gesamtberechnung der Leistung die Abzüge nicht mehr vornehmen zu wollen, wie das SG richtig erkannt hat (vgl dazu: Hauck in Hennig, SGG, § 101 RdNr 45, Stand Dezember 2008; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 101 RdNr 19; Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 101 RdNr 17; Roller in Lüdtke, SGG, 3. Aufl 2009, § 101 RdNr 27). Die Voraussetzungen eines wirksamen Prozessvergleichs liegen ebenfalls nicht vor; inwieweit sich ggf aus den Erklärungen der Beteiligten materiellrechtliche Bindungswirkungen ergeben, muss zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden werden.

13

Mangels in Niedersachsen angeordneten Behördenprinzips (vgl § 70 Nr 3 SGG) richtet sich die Klage gemäß § 70 Nr 1 SGG gegen die Region Hannover. Hieran ändert nichts, dass die Stadt Garbsen den Bescheid vom 17.7.2006 erlassen hat. Denn nach § 8 Abs 1 Satz 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum SGB XII (AG SGB XII) vom 16.12.2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt 644) kann die Region Hannover zur Durchführung der ihr als örtlichem Sozialhilfeträger (dazu später) obliegenden Aufgaben durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag regionsangehörige Gemeinden heranziehen. Von dieser Möglichkeit hat sie zwar Gebrauch gemacht (§ 1 der Satzung über die Heranziehung von regionsangehörigen Städten und Gemeinden zur Durchführung der der Region Hannover als örtlichem Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben nach dem SGB XII vom 14.12.2004 in der Fassung vom 7.3.2006 - Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr 14 vom 6.4.2006); jedoch handelt die herangezogene kommunale Körperschaft gemäß § 9 Abs 4 AG SGB XII im Namen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe, der damit der richtige Beteiligte bleibt(vgl hierzu auch das Senatsurteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 11/10 R).

14

Die Beklagte ist auch der örtlich und sachlich zuständige Leistungsträger nach § 3 Abs 2, § 97 Abs 1, § 98 Abs 1 SGB XII iVm § 1 Satz 1 und § 6 Abs 1 AG SGB XII. Sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin des Landkreises Hannover und nimmt dessen Aufgaben wahr (§§ 2, 3 Abs 3 Gesetz über die Region Hannover vom 5.6.2001 - GVBl 348). Die Heranziehung der Stadt Garbsen nach § 99 Abs 1 SGB XII iVm § 8 Abs 1 AG SGB XII verändert nicht die Zuständigkeit(§ 9 Abs 4 AG SGB XII). Der Senat ist nicht gehindert, die dem Grunde nach nicht revisiblen (§ 162 SGG) landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden und auszulegen, weil das LSG diese Vorschriften bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hat (vgl nur BSGE 102, 10 ff RdNr 28 = SozR 4-2500 § 264 Nr 2).

15

Ob die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf höhere Regelsatzleistungen hat, bestimmt sich nach § 19 Abs 2 SGB XII(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat) iVm § 41 SGB XII(in der Normfassung vom 27.12.2003 bzw ab 7.12.2006 in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670). Nach § 41 Abs 1 SGB XII erhalten auf Antrag Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und - nur insoweit ist die Norm vorliegend einschlägig - unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert iS von § 43 Abs 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen gemäß §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen können. Nach § 42 Satz 1 Nr 1 SGB XII(in der Normfassung des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht vom 21.3.2005 - BGBl I 818 - und ab 7.12.2006 in der Normfassung des Gesetzes vom 2.12.2006) iVm § 28 SGB XII(in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 9.12.2004 - BGBl I 3305 - bzw ab 7.12.2006 des Gesetzes vom 2.12.2006) und der auf der Grundlage des § 40 SGB XII erlassenen RSV(vom 3.6.2004 - BGBl I 1067) hat ein Haushaltsvorstand unter diesen Voraussetzungen Anspruch auf 100 vH des Eckregelsatzes (§ 3 Abs 1 Satz 2 RSV); dies gilt auch für Alleinstehende (§ 3 Abs 1 Satz 3 RSV), während die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige nach § 3 Abs 2 RSV ab Vollendung des 14. Lebensjahres 80 vH des Eckregelsatzes (Nr 2) betragen. Diese beiden Absätze des § 3 RSV sind von der am 1.1.2007 in Kraft getretenen Ersten Verordnung zur Änderung der RSV vom 20.11.2006 (BGBl I 2657) nicht betroffen.

16

Das LSG hat sich unzutreffenderweise auf die Prüfung der Höhe des Regelsatzes beschränkt, dabei aber weder Feststellungen zu den Anspruchsvoraussetzungen selbst noch zum anzurechnenden Einkommen und Vermögen getroffen; sie sind nachzuholen. Zu Recht ist es allerdings nominal vom Eckregelsatz (100 vH) ausgegangen. Denn die Klägerin ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, an der festgehalten wird (s dazu näher das Senatsurteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 11/10 R), keine Haushaltsangehörige im Sinne der RSV (vgl dazu näher das Senatsurteil vom 9.6.2011, aaO). Da bezogen auf die Minderung des Regelsatzes bzw der Regelleistung nach dem SGB II wegen Annahme einer Haushaltsersparnis für eine unterschiedliche Behandlung zwischen der Personengruppe der SGB-XII- und SGB-II-Leistungsempfänger im Hinblick auf die identische sozialrechtliche Funktion beider Leistungen (Sicherstellung des Existenzminimums) keine sachlichen Gründe erkennbar sind, dürfen normativ Einsparungen bei gemeinsamer Haushaltsführung seit dem 1.1.2005, also mit Inkrafttreten des SGB XII (Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) und des SGB II (Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 - BGBl I 2954), nach Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII nur noch berücksichtigt werden, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft iS des § 19 SGB XII bilden bzw bilden würden; das Bestehen einer reinen Haushaltsgemeinschaft von Personen außerhalb von Konstellationen einer Bedarfsgemeinschaft bzw Einsatzgemeinschaft reicht also nicht aus.

17

Die Klägerin lebte mit ihren Eltern und ihrem Bruder allenfalls in einer (einfachen) Haushaltsgemeinschaft (§ 36 Satz 1 SGB XII aF), weil sie im streitbefangenen Zeitraum über 25 Jahre alt war. Nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II(hier in der maßgebenden Normfassung des Gesetzes zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24.3.2006 - BGBl I 558) gehören nämlich nur die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder unter 25 Jahren zur Bedarfsgemeinschaft; eine Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Bruder ist ohnedies abzulehnen. Ebenso wenig lebte sie mit ihren Eltern bzw ihrem Bruder in einer Einsatzgemeinschaft iS des SGB XII. Denn nach § 19 SGB XII bilden Kinder, die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils angehören, mit diesen nur dann eine Einsatzgemeinschaft, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind.

18

Soweit die Beklagte dem LSG und damit dem Senat eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung vorwirft, ist dies verfehlt. Die Rechtsprechung des Senats beruht vielmehr auf einer verfassungs- und gegenüber dem einfachen Recht ermächtigungskonformen Auslegung des Verordnungsrechts; insoweit geht der Einwand der Beklagten, selbst bei einem Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG durch die RSV seien weder die Fachgerichtsbarkeit noch das BVerfG berechtigt, die betroffene Vorschrift für nichtig zu erklären, ins Leere, weil § 3 Abs 1 RSV unter Berücksichtigung der übergeordneten gesetzlichen Vorgaben nur eine einzige Lösung zulässt(vgl nur Gutzler in juris PraxisKommentar SGB XII , § 40 SGB XII RdNr 18). Die Rechtsprechung des Senats wird im Ergebnis durch die Entscheidung des BVerfG vom 9.2.2010 geradezu bestätigt; denn danach ist der Regelbedarf durch den Gesetzgeber selbst, nicht durch Verordnung, zu bestimmen (BVerfGE 125, 175, 223 und 256). Sie trägt in besonderer Weise den Vorgaben des BVerfG Rechnung, indem als Maßstab für die Auslegung der Verordnung die gesetzgeberische Entscheidung im Rahmen des SGB II herangezogen wird. Entgegen der Ansicht der Beklagten verstößt die Auslegung des Senats auch nicht gegen den Verordnungswortlaut; vielmehr wird der Begriff des Haushaltsvorstandes und der des Haushaltsangehörigen unter Rückgriff auf die gesetzgeberische Typisierung für Haushaltseinsparungen im Rahmen gesetzestypischer Gesetzeskonstellationen (Bedarfsgemeinschaft; Einsatzgemeinschaft) ausgelegt (vgl dazu auch Gutzler, aaO, § 40 SGB XII RdNr 18 und § 28 SGB XII RdNr 42), um von der Verfassung nicht gerechtfertigte sachliche Unterschiede auszugleichen (vgl dazu nur Stölting/Greiser, SGb 2010, 631 ff mwN; Eicher in jurisPK-SGB XII, § 21 SGB XII, RdNr 7 ff und 14 ff).

19

Nach der Zurückverweisung wird das LSG die fehlenden Feststellungen zu den Anspruchsvoraussetzungen und ggf zum Einkommen und Vermögen zu treffen haben. Dabei sei nur vorsorglich darauf hingewiesen, dass § 45 Abs 1 Satz 3 Nr 2 SGB XII(idF, die die Norm durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21.3.2005 erhalten hat) keine Fiktion der Dauerhaftigkeit einer festzustellenden Erwerbsminderung (s dazu näher: BSGE 106, 62 ff RdNr 15 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6; Eicher in jurisPK-SGB XII, § 21 SGB XII RdNr 44 f; Blüggel in jurisPK-SGB XII, § 45 SGB XII RdNr 41 und 52 f) enthält, sondern lediglich verfahrensmäßig eine aufwändige Prüfung für in einer WfbM Beschäftigte vermeiden und den Sozialhilfeträger im Rahmen bestehender Massenverwaltung entlasten soll (BSGE, aaO, RdNr 16); dementsprechend ergibt sich aus dieser Vorschrift auch keine rechtliche oder tatsächliche Bindung der Gerichte, die das Erwerbsvermögen eines Hilfebedürftigen in vollem Umfang selbst festzustellen haben (BSG aaO; vgl auch Blüggel aaO). Da gemäß § 19 Abs 2 Satz 3 SGB XII die Leistungen der Grundsicherung den Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel lediglich vorgehen, wären höhere Leistungen zugunsten der Klägerin auch bei fehlender Dauerhaftigkeit einer vollen Erwerbsminderung denkbar(Senatsurteil vom 16.12.2010 - B 8 SO 9/09 R - RdNr 21; vgl dazu auch Eicher, jurisPK-SGB XII, § 21 SGB XII RdNr 9 und 15 ff). Nicht zu beurteilen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt, ob wegen der streitgegenständlichen Beschränkung des Verfahrens entscheidungserheblich sein wird, bei welchem von mehreren Bedarfen vorhandenes Einkommen oder Vermögen zu berücksichtigen ist (vgl dazu Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 19 SGB XII RdNr 31 ff).

20

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden und auf einen korrekten, § 130 SGG entsprechenden Tenor ("höhere Leistung") zu achten haben.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.

(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.

(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.

(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.

(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.

(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.

(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.

(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.

(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.

(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.

(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.