Bundessozialgericht Urteil, 09. Okt. 2012 - B 5 RS 9/11 R
Gericht
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Juni 2011 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit vom 1.1.1975 bis zum 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) einschließlich der dabei erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
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Der im 1951 geborene Kläger erwarb an der Technischen Universität D. den akademischen Grad eines Diplomingenieurs der Fachrichtung Konstruktionstechnik (Urkunde vom 1.11.1974). Ab dem 1.1.1975 arbeitete er beim Volkseigenen Betrieb (VEB) M. Kombinat W. zunächst als Konstrukteur, später als Ingenieur und Gruppenleiter sowie ab dem 1.1.1986 als "Abteilungsleiter Absatz". Der Inhaber dieser Stelle hatte nach dem Funktionsplan des VEB die "Abteilung Absatz" zu leiten, ihre kommerziellen Aufgaben zu lösen, zu leiten und zu planen, sich mit den beiden Produktionsbereichen des Werkes Konsumgüter abzustimmen, Entscheidungen, die in der Werkleiterberatung getroffen worden waren, durchzusetzen, zu sichern und zu kontrollieren sowie die gesetzlichen Bestimmungen des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes zu überwachen und einzuhalten. Für diese Aufgaben sah der Funktionsplan Personen mit Hoch- oder Fachschulabschluss der Fachrichtung Ökonomie bzw Diplomhandelskaufleute mit langjähriger Berufserfahrung in der Materialwirtschaft oder im Absatz vor. Ab dem 1.1.1990 war der Kläger für den VEB als "Bereichsleiter Marketing und Verkauf" tätig. Nachdem ihn die M. GmbH mit Schreiben vom 1.6.1990 zum Geschäftsbereichsleiter Marketing und Vertrieb berufen hatte, schloss er mit ihr unter dem 30.11.1990 rückwirkend zum 1.9.1990 einen entsprechenden Anstellungsvertrag. Der Kläger erhielt keine Versorgungszusage; eine korrigierende Rehabilitierungsentscheidung wurde nicht getroffen.
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Den Antrag des Klägers, seine Zusatzversorgungsanwartschaften festzustellen und zu überführen, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 29.8.2006; Widerspruchsbescheid vom 12.10.2006), weil er die sachliche Voraussetzung nicht erfülle. Denn als "Abteilungsleiter Absatz" sei er nicht in den unmittelbaren Produktionsprozess eingegliedert gewesen und habe den Produktionsprozess trotz seiner "technischen" Qualifikation nicht aktiv beeinflussen können.
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Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Urteil des SG Halle vom 25.9.2008; Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 23.6.2011). Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 8 Abs 3 S 1 iVm Abs 2 und § 1 Abs 1 S 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25.7.1991 (BGBl I 1606, seither mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007, BGBl I 3024). Denn er falle nicht in den Geltungsbereich des § 1 Abs 1 S 1 AAÜG, weil er der AVItech weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung angehört habe. Ihm sei weder eine Versorgung zugesagt worden noch liege eine Rehabilitierungsentscheidung oder der rechtsstaatswidrige Entzug einer Versorgungsanwartschaft vor. Die Rechtsprechung des BSG, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem auch im Wege der Unterstellung erfolgen könne, lehne der Senat ab. Ungeachtet dessen lägen aber weder die sachliche noch die betriebliche Voraussetzung vor, die nach der Rechtsprechung des BSG für die Annahme einer fingierten Anwartschaft zwingend erforderlich seien. Die sachliche Voraussetzung fehle, weil der Kläger weder als "Abteilungsleiter Absatz" noch als "Bereichsleiter Marketing und Verkauf" ingenieurtechnische Arbeiten entsprechend seinem Berufsbild verrichtet habe, sondern in beiden Funktionen berufsfremd eingesetzt worden sei. Denn als "Abteilungsleiter Absatz" habe er schwerpunktmäßig organisatorische Aufgaben im kaufmännischen Bereich wahrgenommen, für die der Funktionsplan ein Studium der Ökonomie vorausgesetzt habe. Keine Aufgabe, die der Funktionsplan aufliste, habe einen ingenieurtechnischen Schwerpunkt gehabt oder ein Ingenieur-Studium erfordert. Für die Tätigkeit als "Bereichsleiter Marketing und Verkauf" gelte nichts anderes. Darüber hinaus sei der Senat nicht davon überzeugt, dass der Kläger am 30.6.1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig gewesen sei. Denn es spreche Überwiegendes dafür, dass er am Stichtag Leiter des Geschäftsbereichs Marketing und Vertrieb der M. GmbH und nicht mehr Bediensteter des VEB M. Kombinat W. gewesen sei. Dies belege insbesondere die mit Schreiben der M. GmbH vom 1.6.1990 ausgesprochene Berufung zum Geschäftsbereichsleiter Marketing und Vertrieb. Die Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung könnten dies nicht widerlegen, weil sie überstempelt und damit für das Jahr 1990 nebulös, zweifelhaft und schwammig seien. Die Zweifel, dass zwischen dem Kläger und dem VEB M. Kombinat W. am 30.6.1990 noch ein Arbeitsrechtsverhältnis bestanden habe, ließen sich auch nicht dadurch ausräumen, dass er erst am 30.11.1990 rückwirkend zum 1.9.1990 einen Anstellungsvertrag mit der M. GmbH geschlossen habe. Denn für seine zwischenzeitliche Abberufung aus der Tätigkeit als Bereichsleiter Marketing und Absatz der M. GmbH lägen keinerlei Anhaltspunkte vor. Das LSG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, weil die Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG zur sog sachlichen Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech nicht widerspruchsfrei erscheine. Hinsichtlich der sog betrieblichen Voraussetzung sei ungeklärt, auf welchen Zeitpunkt/Zeitraum genau abzustellen sei; dies gelte insbesondere auch deshalb, weil der 30.6.1990 ein Samstag gewesen sei.
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Mit der Revision rügt der Kläger eine Divergenz zu den Urteilen des BSG vom 9.4.2002 (B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr 2) und des erkennenden Senats vom 19.10.2010 (B 5 RS 3/09 R - Juris): Er sei vom 1.1.1986 bis zum 30.6.1990 als "Abteilungsleiter Absatz" für den VEB M. Kombinat W. tätig gewesen. Dort habe er ua die disziplinarische, organisatorische und fachliche Verantwortung für den technischen Kundendienst getragen, der mit zwei Ingenieuren, einem Sacharbeiter und einem weiteren Mitarbeiter besetzt gewesen sei. Hiermit sei eine Vielzahl ingenieurtechnischer Aufgaben verbunden gewesen, die sehr hohe technische Kompetenz im Maschinenbau (Elektroantriebe), fundiertes Produktwissen, Kenntnis der internen Produktionsabläufe und die Fähigkeit erfordert hätten, Analysen zur Fehlerdefinition am Produkt durchzuführen. Die Erkenntnisse, die der technische Kundendienst dabei gewonnen habe, seien wesentliche Voraussetzung für die Steuerung der Qualitätssicherung des Werkes und für die Produktionssteuerung bei Schwierigkeiten und Problemen in der Serienfertigung, Materialbeschaffung und bei Terminengpässen mit Vertragspartnern gewesen. Dagegen sei der Produktabsatz in der Mangelwirtschaft der DDR auf eine Verteilungsaufgabe reduziert gewesen, sodass seine Schwerpunktaufgaben nicht im kommerziellen Bereich gelegen hätten. Als ihn die M. GmbH zum Bereichsleiter Marketing und Absatz berufen habe, sei damit seine bisherige Tätigkeit als "Abteilungsleiter Absatz" beim VEB M. Kombinat W. nicht beendet gewesen. Vielmehr habe er diese Aufgabe bis zum 30.6.1990 vollumfänglich wahrgenommen und sei bis zu diesem Zeitpunkt beim VEB und nicht in einem privatisierten Betrieb beschäftigt gewesen. Die Rechtsfähigkeit des VEB sei am 4.7.1990 entfallen, und erst zu diesem Zeitpunkt sei die GmbH ins Handelsregister eingetragen worden. Indem das LSG annehme, er habe bereits vor dem 30.6.1990 für die M. GmbH gearbeitet, führe es die "Theorie der leeren Hülle" unzulässigerweise fort.
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Der Kläger beantragt,
1. die Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Juni 2011 und des Sozialgerichts Halle vom 25. September 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2006 aufzuheben und
2. die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. Januar 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Es könne dahinstehen, ob der Kläger in einem Betrieb beschäftigt gewesen sei, den die Versorgungsordnung erfasse. Jedenfalls sei die sachliche Voraussetzung nicht erfüllt. Der Kläger habe nämlich eine Tätigkeit ausgeübt, die im Wesentlichen ökonomische/kaufmännische Arbeitsinhalte gehabt habe. Damit sei er nicht als Ingenieur tätig gewesen. Auf die gerügte Divergenz zur oberstgerichtlichen Judikatur komme es deshalb nicht an.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG).
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Ob die Beklagte die begehrten rechtlichen Feststellungen hätte treffen müssen, lässt sich ohne weitere Tatsachenfeststellungen nicht entscheiden. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 8 Abs 2, Abs 3 S 1 und Abs 4 Nr 1 AAÜG in Betracht. Nach § 8 Abs 3 S 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr 1 bis 27(§ 8 Abs 4 Nr 1 AAÜG) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach Abs 2 aaO bekannt zu geben. Diese Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 10): Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie - jedenfalls bis zum Inkrafttreten des 2. AAÜG-ÄndG zum 3.8.2001 (vgl hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 14.12.2011 - B 5 R 2/10 R - SozR 4-8570 § 7 Nr 3) - alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden (§§ 6, 7 AAÜG).
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Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 10 und Nr 6 S 37). Den Anwendungsbereich des AAÜG, das am 1.8.1991 in Kraft getreten ist (Art 42 Abs 8 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - Rentenüberleitungsgesetz - vom 25.7.1991, BGBl I 1606), regelt dessen seither unveränderter § 1 Abs 1. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme iS der Anlage 1 und 2) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs 3 SGB IV) erworben worden sind (S 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (S 2), sodass das AAÜG auch in diesen Fällen Geltung beansprucht.
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Auf Grund der Feststellungen des LSG kann nicht entschieden werden, ob der Kläger vom persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG erfasst ist, weil er am 1.8.1991 aus bundesrechtlicher Sicht eine "auf Grund der Zugehörigkeit" zur AVItech "erworbene" Anwartschaft hatte. Hierauf kommt es deshalb entscheidend an, weil der Kläger weder einen "Anspruch" iS von § 1 Abs 1 S 1 AAÜG noch eine fiktive Anwartschaft gemäß S 2 aaO innehat.
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Der Ausdruck "Anspruch" umfasst in seiner bundesrechtlichen Bedeutung das (Voll-)Recht auf Versorgung, wie die in § 194 BGB umschriebene Berechtigung, an die auch § 40 SGB I anknüpft, vom Versorgungsträger (wiederkehrend) Leistungen, nämlich die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu verlangen. Dagegen umschreibt "Anwartschaft" entsprechend dem bundesdeutschen Rechtsverständnis eine Rechtsposition unterhalb der Vollrechtsebene, in der alle Voraussetzungen für den Anspruchserwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- bzw Leistungsfalls (Versorgungsfall) erfüllt sind (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 38 und Nr 7 S 54).
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Ausgehend von diesem bundesrechtlichen Begriffsverständnis hat der Kläger schon deshalb keinen "Anspruch" auf Versorgung iS des § 1 Abs 1 S 1 AAÜG erworben, weil bei ihm bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1.8.1991 kein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten war. Zu seinen Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 Abs 1 S 2 AAÜG eine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft ab dem 1.8.1991, weil der Kläger in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl dazu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 15 und Nr 3 S 20 f; SozR 4-8570 § 1 Nr 4 RdNr 8 f).
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Dagegen kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht entschieden werden, ob der Kläger "auf Grund der Zugehörigkeit" zu einem Zusatzversorgungssystem eine "Anwartschaft" auf Versorgung iS von § 1 Abs 1 S 1 AAÜG erworben hat. Der erkennende Senat hat die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (vgl SozR 3-8570 § 1 Nr 7) zum Stichtag 30.6.1990 und zur sog erweiternden Auslegung im Ergebnis in seinen Entscheidungen vom 15.6.2010 (vgl nur BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr 17) ausdrücklich fortgeführt. Die weiterhin geäußerten Bedenken des LSG geben keinen Anlass zur nochmaligen Prüfung (s dazu bereits Senatsurteil vom 9.5.2012 - B 5 RS 7/11 R - Juris).
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Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage einer fiktiven Zugehörigkeit zum System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben auf der Grundlage des am 1.8.1991 geltenden Bundesrechts am Stichtag 30.6.1990 sind die "Regelungen" für die Versorgungssysteme, die gemäß Anl II Kap VIII Sachgebiet H Abschn III Nr 9 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31.8.1990 (BGBl II 889) mit dem Beitritt am 3.10.1990 zu - sekundärem - Bundesrecht geworden sind. Dies sind insbesondere die VO-AVItech vom 17.8.1950 (GBl DDR 844) und die 2. Durchführungsbestimmung (2. DB), soweit sie nicht gegen vorrangiges originäres Bundesrecht oder höherrangiges Recht verstoßen.
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Nach § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB hängt das Bestehen einer fingierten Versorgungsanwartschaft von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 14, Nr 5 S 33, Nr 6 S 40 f, Nr 7 S 60; SozR 4-8570 § 1 Nr 9 S 48), die kumulativ am Stichtag 30.6.1990 vorliegen müssen,
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von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),
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von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung),
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und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
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Das LSG hat festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Diplomingenieur zu führen. Ob der Kläger auch die sachliche (nachfolgend a) und die betriebliche (nachfolgend b) Voraussetzung erfüllt, konnte der Senat nicht abschließend entscheiden.
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a) Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG (Urteil vom 23.8.2007 - B 4 RS 2/07 R - Juris RdNr 18; s auch Urteil vom 31.3.2004 - B 4 RA 31/03 R - Juris RdNr 19 f) und des erkennenden Senats (Urteil vom 9.5.2012 - B 5 RS 7/11 R - Juris RdNr 24) erfüllen Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nur dann, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit entsprechend ihrem Berufsbild im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag und damit die Aufgabenerfüllung geprägt hat. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, zB im wirtschaftlichen bzw kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig, dh überwiegend, entsprechend ihrem Berufsbild, sondern vielmehr berufsfremd eingesetzt. Nach der stRspr bedeutet "berufsfremd" die Ausübung einer Tätigkeit, die nicht schwerpunktmäßig durch die durchlaufene Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägt ist. Dem widerspricht die Entscheidung vom 23.8.2007 (B 4 RS 2/07 R - Juris RdNr 18) schon deshalb nicht, weil sie lediglich beispielhaft Tätigkeitsschwerpunkte benennt, bei denen es an einer derartigen Prägung fehlt. Der maßgebliche Schwerpunkt der zum Stichtag 30.6.1990 ausgeübten Tätigkeit ist von dem organisatorischen Arbeitsbereich, in dem diese Tätigkeit innerhalb des Betriebes verrichtet wird, zu unterscheiden. Das Urteil vom 18.10.2007 (B 4 RS 17/07 R - SozR 4-8570 § 1 Nr 14 RdNr 43) betont dies nochmals ausdrücklich und weist ua darauf hin, dass damit versorgungsrechtlich etwa auch unerheblich ist, wenn die insofern allein relevante Tätigkeit innerhalb eines leitungs- und produktionssichernden Bereichs ausgeübt wird. Widersprüche in der Rechtsprechung des früheren 4. Senats vermag der erkennende Senat - anders als das LSG - deshalb nicht zu entdecken.
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Für die Prüfung der sachlichen Voraussetzung ist demnach von der erworbenen Berufsbezeichnung iS der 2. DB auszugehen und zu ermitteln, welches Berufsbild dieser unter Berücksichtigung der Ausbildung und der im späteren Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen zu Grunde liegt. Im Anschluss hieran ist festzustellen, welche Tätigkeit der Versicherte konkret ausgeübt hat und zu fragen, ob diese im Schwerpunkt dem der Berufsbezeichnung zu Grunde liegenden Berufsbild entspricht. Dies ist zu bejahen, wenn die ausgeübte Tätigkeit überwiegend durch die in der Ausbildung zu einem Beruf iS des § 1 Abs 1 der 2. DB gewonnenen Kenntnisse und Fertigkeiten und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägt ist (vgl Senatsurteil vom 9.5.2012 - B 5 RS 7/11 R - Juris RdNr 25; BSG Urteil vom 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R - SozR 4-8570 § 1 Nr 14 RdNr 44 mwN).
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Es fehlen bereits Feststellungen des LSG zum Berufsbild des (Diplom-)Ingenieurs der Fachrichtung Konstruktionstechnik. Darüber hinaus ist der Senat an die Feststellungen des LSG, "für die Tätigkeit als Bereichsleiter Marketing und Verkauf" gelte "nichts anderes" als für die Tätigkeit eines "Abteilungsleiters Absatz", nicht gemäß § 163 SGG gebunden. Denn das angefochtene Urteil gibt den Sachverhalt insofern nur undeutlich an; insbesondere wird die pauschale Aussage, dass sich mit dem Wechsel in der Funktionsbezeichnung weder Tätigkeitsinhalte noch Anforderungsprofil geändert haben, nicht mit konkreten Tatsachenangaben untermauert, die es ermöglichen könnten, diese Schlussfolgerung tatsächlicher Art nachzuvollziehen und zu überprüfen (vgl Senatsurteil vom 19.7.2011 - B 5 RS 7/10 R - BSGE 108, 300 = SozR 4-8570 § 1 Nr 18, RdNr 34; BSG SozR Nr 6 zu § 163 SGG). Im Ansatz zutreffend entnimmt das LSG dem Funktionsplan des VEB M. Kombinat W. die Hauptaufgaben und die fachlichen Anforderungen, die für die Tätigkeit des Klägers als "Abteilungsleiter Absatz" maßgebend waren. Es lässt jedoch offen, aus welchen Gründen und inwieweit diese abstrakte Stellenbeschreibung auf die konkrete Tätigkeit eines "Bereichsleiters Marketing und Verkauf" übertragbar ist, die der Kläger nach den Feststellungen des LSG zuletzt, dh ab dem 1.1.1990, beim VEB ausgeübt hat. Denn es kommt - worauf das LSG zu Recht hinweist - ausschließlich auf die Verhältnisse am 30.6.1990 und nicht darauf an, ob der Kläger in früheren Jahren seiner beruflichen Tätigkeit ingenieurtechnisch gearbeitet hat oder berufsfremd eingesetzt war. Soweit es sich um eine bloße Umbenennung ohne (inhaltliche) Aufgabenänderung (zB zur Anpassung an den marktwirtschaftlichen Sprachgebrauch) gehandelt haben sollte, hätte das LSG dies ausdrücklich erörtern und erläutern müssen. Stattdessen lassen es die Ausführungen des LSG als möglich erscheinen, dass es unzulässigerweise aus der vorletzten auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geschlossen haben könnte. Soweit der Kläger in der Revisionsbegründung selbst angibt, zuletzt als "Abteilungsleiter Absatz" tätig gewesen zu sein, darf der Senat dieses Vorbringen, das von den tatsächlichen Feststellungen des LSG abweicht, nicht berücksichtigen, weil "das BSG … an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden" ist (§ 163 SGG). Der abweichende Sachvortrag des Klägers, der keine Revisionsrüge enthält, kann in der Revisionsinstanz somit nicht berücksichtigt werden (vgl dazu BSGE 89, 250, 252 = SozR 3-4100 § 119 Nr 24; BSGE 31, 63, 65 = SozR Nr 17 zu § 3 AVG).
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Im wieder eröffneten Berufungsverfahren wird das LSG daher im Rahmen der sachlichen Voraussetzung prüfen müssen, ob die am Stichtag tatsächlich verrichtete Tätigkeit mit ihrem Anforderungsprofil dem ermittelten Berufsbild des (Diplom-)Ingenieurs der Fachrichtung Konstruktionstechnik schwerpunktmäßig entsprach. Um das Anforderungsprofil der Tätigkeit zu ermitteln, die der Kläger am Stichtag ausgeübt hat, wird das LSG - soweit vorhanden - den einschlägigen Funktionsplan heranziehen und die dort aufgelisteten Aufgaben konkretisieren müssen. Sollten die Aufgaben des "Abteilungsleiters Absatz" und des "Bereichsleiters Marketing und Verkauf" identisch gewesen sein, wird das LSG dies nachvollziehbar belegen müssen. Die bisherigen Angaben des LSG beschränken sich auf die abstrakte Benennung von Zuständigkeitsbereichen des "Abteilungsleiters Absatz", die dem Funktionsplan des VEB M. Kombinat W. entnommen sind. Dies ersetzt keinesfalls die notwendige detaillierte Stellenbeschreibung unter konkreter Angabe der tatsächlich verrichteten Tätigkeiten in der zuletzt ausgeübten Beschäftigung.
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b) Ob die betriebliche Voraussetzung iS der VO-AVItech iVm der 2. DB erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten am 30.6.1990 ( BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 bis 8) Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 2 RdNr 31 und Nr 4 RdNr 15) und welchen Zweck dessen Betrieb tatsächlich verfolgte (vgl zum Ganzen: BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr 17, RdNr 32). Für die Frage der Arbeitgebereigenschaft und die Feststellung des Zwecks, den der Betrieb am Stichtag verfolgte, ist unerheblich, dass der 30.6.1990 ein Samstag war und ob an diesem Tag tatsächlich gearbeitet wurde oder die Produktion ruhte. Ferner muss zwischen diesem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein Beschäftigungsverhältnis bestanden haben, wie dies in § 1 Nr 1 SGB VI iVm § 7 Abs 1 SGB IV vorausgesetzt wird, also im Regelfall ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 2 RdNr 31), das als Dauerschuldverhältnis auch an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen fortbesteht. Auch deshalb ist rechtlich irrelevant, dass der 30.6.1990 ein Samstag war. Wenn bei der Qualifizierung, ob ein Beschäftigungsverhältnis von einem bestimmten Versorgungsverhältnis erfasst wurde, ua auf den Betriebstyp abzustellen ist, ist der Betrieb des Arbeitgebers angesprochen; dieser ist die Beschäftigungsstelle im rechtlichen Sinn. Ein Dritter ist nicht Partei des Beschäftigungsverhältnisses. Deshalb kommt es auf dessen Betrieb nicht an, auch wenn der Arbeitnehmer hier die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen hat (vgl BSG Urteil vom 24.7.2003 - B 4 RA 40/02 R - SozR 4-8570 § 5 Nr 1; BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 2 RdNr 31).
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Nach den insoweit bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG war der Kläger ab dem 1.1.1975 ununterbrochen beim VEB M. Kombinat W. beschäftigt, zuletzt als "Bereichsleiter Marketing und Verkauf". Das LSG bezweifelt jedoch, dass der Kläger auch noch am 30.6.1990 für diesen Betrieb oder einen (anderen) volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einen gleichgestellten Betrieb tätig gewesen sei. Vielmehr spreche "Überwiegendes" dafür, dass der Kläger am Stichtag bereits "Leiter des Geschäftsbereiches Marketing und Vertrieb der M. GmbH und nicht mehr Bediensteter des VEB M. Kombinat W." gewesen sei. Um diese Aussage zu untermauern, hätte sich das LSG jedoch davon überzeugen müssen, dass, wie und ggf zu welchem Zeitpunkt das seit dem 1.1.1975 bestehende Beschäftigungsverhältnis mit dem VEB aufgelöst worden ist, also entweder das Erlöschen des VEB (zB durch Betriebsumwandlung in ein Nachfolgeunternehmen) oder das Eingreifen eines arbeitsrechtlichen Beendigungstatbestandes feststellen müssen.
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Um herauszufinden, ob der VEB M. Kombinat W. am Stichtag überhaupt noch existierte oder bereits vor dem 1.7.1990 durch Umwandlung in die M. GmbH oder eine andere Kapitalgesellschaft gemäß § 7 S 3 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (UmwVO) vom 1.3.1990 (GBl DDR I 107) erloschen war, wird das LSG zu ermitteln und zu beachten haben, dass eine entsprechende Umwandlungserklärung, die konstitutive Bedeutung hatte (Senatsurteil vom 15.6.2010 - B 5 RS 10/09 R - BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr 17, RdNr 35 mwN), erst mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das beim Staatlichen Vertragsgericht geführte Register wirksam wurde. Bis dahin stand eine etwaige Umwandlung nach der UmwVO unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung. Keinesfalls kommt vor dem 1.7.1990 neben VEB und GmbH bzw AG die Existenz eines weiteren Rechtssubjekts in Betracht (Senatsurteil aaO RdNr 37); bis zur Eintragung der Kapitalgesellschaft bzw ihrer Entstehung kraft Gesetzes am 1.7.1990 gab es kein "Nebeneinander von VEB und Kapital-Vorgesellschaft" (Senatsurteil aaO RdNr 37).
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Gleichwertig alternativ kann die Schlussfolgerung des LSG auch darauf gestützt werden, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem fortexistierenden VEB M. Kombinat W. und dem Kläger vor dem 1.7.1990 beendet worden ist. Dafür genügt es allerdings nicht bereits, auf die Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses (mit der M. GmbH) hinzuweisen, weil ein altes Beschäftigungsverhältnis nicht automatisch (eo ipso) durch Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses beendet werden konnte. Vielmehr wird das LSG ermitteln müssen, ob das Arbeitsrechtsverhältnis zwischen dem VEB M. Kombinat W. und dem Kläger zuletzt durch Arbeitsvertrag (§ 38 Abs 1 des Arbeitsgesetzbuches der DDR vom 16.6.1977
; nachfolgend: AGB-DDR 1977 in der bis zum 30.6.1990 geltenden Fassung oder durch Berufung (§ 38 Abs 2 AGB-DDR 1977 aF) begründet worden war und dann einen gerade auf den vorgefundenen Begründungsakt bezogenen Beendigungstatbestand feststellen müssen.)
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Im ersten Fall wird das LSG der Frage nachgehen müssen, ob und ggf wann das durch Arbeitsvertrag begründete Arbeitsrechtsverhältnis durch welchen Beendigungstatbestand wirksam (§ 60 AGB-DDR 1977 aF)aufgelöst worden ist. Dabei kommt insbesondere ein Überleitungsvertrag nach den §§ 51, 53 AGB-DDR 1977 aF in Betracht. Dieser war eine spezielle Rechtsform der Aufhebung (Auflösung) eines Arbeitsvertrages mit dem alten Arbeitgeber und des gleichzeitigen Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages mit dem neuer Arbeitgeber. Er diente der reibungslosen Überleitung des "Werktätigen" in einen anderen Betrieb und des einen Arbeitsverhältnisses in ein anderes und sicherte damit die ununterbrochene Tätigkeit des "Werktätigen" (vgl BSG Urteile vom 18.12.2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr 2 RdNr 33 und vom 29.7.2004 - B 4 RA 4/04 R - SozR 4-8570 § 1 Nr 4 RdNr 17; dazu auch: Autorenkollektiv unter Kunz/Thiel, Arbeitsrecht, Lehrbuch, 1983, Staatsverlag der DDR, S 135 f, 138 f). Notwendiger Vertragsinhalt war die Festlegung des Tages der Auflösung des Arbeitsvertrages mit dem bisherigen Betrieb und die Festlegung des Beginns der Tätigkeit im neuen Betrieb (§ 53 Abs 1 S 1 AGB-DDR 1977 aF). Das LSG hat bislang nicht festgestellt, dass der Kläger und der VEB M. Kombinat W. die notwendigen Erklärungen zum Abschluss eines Überleitungsvertrages abgegeben und den Tag der Auflösung des bisherigen Arbeitsvertrages festgelegt haben.
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Sollte das Arbeitsrechtsverhältnis zwischen Kläger und VEB dagegen "durch Berufung" zur "Wahrnehmung besonders verantwortlicher staatlicher oder gesellschaftlicher Funktionen" begründet worden sein (vgl dazu § 15 Abs 1 S 2, § 38 Abs 2, § 62 Abs 1 S 1 AGB-DDR 1977 aF), wird das LSG feststellen müssen, ob und ggf wann der Kläger durch den VEB M. Kombinat W. von der Tätigkeit eines "Bereichsleiters Marketing und Verkauf" abberufen worden ist. Denn nach § 62 Abs 1 S 1 AGB-DDR 1977 aF endeten Arbeitsrechtsverhältnisse, die durch Berufung begründet worden waren, durch Abberufung. Allein in der (Neu-)Berufung durch die M. GmbH zum "Geschäftsbereichsleiter Marketing und Vertrieb" lag jedoch keine Abberufung von der Tätigkeit eines "Bereichsleiters Marketing und Verkauf" durch den allein hierfür befugten VEB M. Kombinat W.
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Sollte der Kläger am Stichtag sowohl bei dem VEB M. Kombinat W. als auch bei der M. GmbH beschäftigt gewesen sein, wird das LSG entscheidend darauf abzustellen haben, wo der Kläger am Stichtag schwerpunktmäßig tätig war.
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Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.
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(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wären, ist dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung getrennt für jedes Kalenderjahr für die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zählen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfalltage. Der Versorgungsträger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem Versorgungsträger
- 1.
über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Überführung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen und - 2.
auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.
(2) Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.
(3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.
(4) Versorgungsträger sind
- 1.
die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und, - 2.
die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2. - 3.
(weggefallen)
(5) Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.
(6) Die Versorgungsträger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen über die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der aufgrund der Überführung entstehenden Aufwendungen erfolgt. Für Personen mit in die Rentenversicherung überführten Anwartschaften gelten für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der Zuständigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung von Leistungen zuständig, stellt sie für die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der Überführung der Ansprüche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen Trägern der Rentenversicherung Vereinbarungen über die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie aufgrund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen Träger der Rentenversicherung für die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.
(7) Stehen für die Durchführung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer der ausgeübten Beschäftigung sowie über den Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.
(8) Liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem Rentenversicherungsträger mit. Er übermittelt diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.
(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.
(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.
(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.
(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.
(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.
(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wären, ist dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung getrennt für jedes Kalenderjahr für die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zählen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfalltage. Der Versorgungsträger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem Versorgungsträger
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über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Überführung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen und - 2.
auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.
(2) Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.
(3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.
(4) Versorgungsträger sind
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die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und, - 2.
die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2. - 3.
(weggefallen)
(5) Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.
(6) Die Versorgungsträger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen über die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der aufgrund der Überführung entstehenden Aufwendungen erfolgt. Für Personen mit in die Rentenversicherung überführten Anwartschaften gelten für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der Zuständigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung von Leistungen zuständig, stellt sie für die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der Überführung der Ansprüche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen Trägern der Rentenversicherung Vereinbarungen über die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie aufgrund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen Träger der Rentenversicherung für die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.
(7) Stehen für die Durchführung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer der ausgeübten Beschäftigung sowie über den Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.
(8) Liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem Rentenversicherungsträger mit. Er übermittelt diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.
(1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 ist während der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach dem 30. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Betrag von 2 700 Deutsche Mark im Monat, vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Betrag von 3 000 Deutsche Mark im Monat und vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der Betrag vom 3 400 Deutsche Mark im Monat maßgebend. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nach den §§ 67 und 68 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder durch andere Träger der Teilhabe am Arbeitsleben nach den für diese geltenden Vorschriften aus einem Einkommen vor dem 1. Juli 1990 ermittelt wird.
(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als
- 1.
Mitglied, Kandidat oder Staatssekretär im Politbüro der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, - 2.
Generalsekretär, Sekretär oder Abteilungsleiter des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) sowie als Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur Ebene der Sektorenleiter oder als die jeweiligen Stellvertreter, - 3.
Erster oder Zweiter Sekretär der SED-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Referatsleiter für Sicherheit oder Abteilungsleiter für Staat und Recht, - 4.
Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter, - 5.
Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates, Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsitzender des Ministerrats sowie als in diesen Ämtern ernannter Stellvertreter, - 6.
Staatsanwalt in den für vom Ministerium für Staatssicherheit sowie dem Amt für Nationale Sicherheit durchzuführenden Ermittlungsverfahren zuständigen Abteilung I der Bezirksstaatsanwaltschaften, - 7.
Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR, - 8.
Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung, - 9.
Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate,
(3) (weggefallen)
(4) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit wird neben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt. Für Zeiten nach Satz 1 wird ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt, wenn für denselben Zeitraum Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu berücksichtigen sind. Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zugrunde gelegt wird, gelten diese Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4.
(5) Für Zeiten, für die der Verdienst nicht mehr nachgewiesen werden kann, gelten § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sinngemäß. Der maßgebende Verdienst ist zu ermitteln, indem der jeweilige, im Falle des § 256c Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der um ein Fünftel erhöhte Wert der Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch den Faktor der Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch desselben Jahres geteilt wird. Der maßgebende Verdienst ist höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 3, in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag, der sich nach Anwendung von Absatz 2 ergibt, und in den Fällen des § 7 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zu berücksichtigen.
(6) Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
(7) Für die Feststellung des berücksichtigungsfähigen Verdienstes sind die Pflichtbeitragszeiten dem Versorgungssystem zuzuordnen, in dem sie zurückgelegt worden sind. Dies gilt auch, soweit während der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind oder Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem später in die freiwillige Zusatzrentenversicherung überführt worden sind.
(8) Für die Zuordnung der Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Im übrigen werden die Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.
(9) Die Berechnungsgrundsätze des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.
(1) Das während der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit bis zum 17. März 1990 maßgebende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen wird höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zugrunde gelegt. Satz 1 gilt auch für das während einer verdeckten Tätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit bezogene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, wenn während der Zeit der verdeckten Tätigkeit eine Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 nicht bestand.
(2) Hauptberufliche Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die als Offiziere der Staatssicherheit im besonderen Einsatz oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit verdeckt tätig gewesen sind.
(3) Als Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit oder als Zeiten einer Tätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit gelten auch Zeiten der Tätigkeit im Staatssekretariat für Staatssicherheit des Ministeriums des Innern, nicht jedoch Zeiten der vorübergehenden Zuordnung der Deutschen Grenzpolizei, der Transportpolizei und der Volkspolizei-Bereitschaften zum Ministerium für Staatssicherheit oder zum Staatssekretariat für Staatssicherheit des Ministeriums des Innern.
(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.
(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.
(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2) Der Verjährung unterliegen nicht
- 1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind, - 2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.
(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.
(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.
Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
Versicherungspflichtig sind
- 1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort, - 2.
behinderte Menschen, die - a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
- 3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, - 3a.
(weggefallen) - 4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
- 1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.