Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Jan. 2015 - L 1 RS 16/13
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. März 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellungen der Beklagten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem. Im gerichtlichen Verfahren ist noch der Zeitraum vom 13. August 1979 bis zum 5. September 1982 und vom 11. Juli bis zum 31. Dezember 1983 umstritten.
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Der am ... 1953 geborene Kläger ist ausweislich der Urkunde der Ingenieurschule für Walzwerk- und Hüttentechnik R. vom 13. Juli 1971 berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur für Technologie des Schmiedens, Pressens und Ziehens zu führen. Außerdem nahm er am pädagogischen Zusatzstudium für Lehrkräfte des berufspraktischen Unterrichts teil. Deshalb wurde ihm durch Urkunde des Instituts zur Ausbildung von Ingenieurpädagogen K. vom 26. Juni 1980 die weitere Berufsbezeichnung Ingenieurpädagoge (Lehrkraft für den berufspraktischen Unterricht) verliehen. Ausweislich seines Sozialversicherungsausweises war er im umstrittenen Zeitraum als Lehrmeister im VEB Draht- und Seilwerk R. tätig. Ab dem 1. September 1980 bis zum 30. Juni 1990 zahlte er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Eine schriftliche Versorgungszusage erhielt er während des Bestehens der DDR nicht.
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Am 25. Februar 2008 beantragte der Kläger die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Juni 2009 mit der Begründung ab, der VEB Draht- und Seilwerk R. sei am 30. Juni 1990 vermögenslos gewesen und könne daher nur als "leere Hülle" betrachtet werden, weil die wirtschaftliche Tätigkeit bereits zu Gunsten und für Rechnung der nachfolgenden Kapitalgesellschaft verrichtet worden sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2009 zurück. Im anschließenden Klageverfahren S 10 R 758/09 beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erkannte die Beklagte nach vorausgegangener höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) an, dass das AAÜG anwendbar ist. Darüber hinaus verpflichtete sie sich zu prüfen, in welchem Umfang berücksichtigungsfähige Pflichtbeitragszeiten gemäß § 5 AAÜG festzustellen seien. Dieses Klageverfahren endete daraufhin durch übereinstimmende Erledigungserklärungen.
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Mit Bescheid vom 30. August 2010 stellte die Beklagte anschließend die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) fest. Die umstrittene Zeit vom 13. August 1979 bis zum 5. September 1982 und vom 11. Juli bis zum 31. Dezember 1983 lehnte sie dagegen ab, weil der Kläger während dieser nicht ingenieurtechnisch beschäftigt gewesen sei. Dagegen legte der Kläger am 20. September 2010 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, hauptsächlich sei er für die Lehrverseilerei verantwortlich gewesen. Diese habe sich direkt in einer Produktionsabteilung, der Verseilerei, befunden. Die ihm übergebenen drei Litzenmaschinen hätten die Grundlage für die weitere Seilfertigung geschaffen. Mit einer weiteren Bowdenzugmaschine sei ein Finalprodukt gefertigt worden. Entsprechende Umspuleinrichtungen hätten ebenfalls zu seinem Lehrobjekt gehört. Im Regelfall seien in seinem Bereich sechs Lehrlinge und ein Lehrfacharbeiter unter seiner Verantwortung und fachlichen Anleitung zum Einsatz gekommen. Er habe täglich klare Produktionsaufgaben in Qualität und Quantität zu erledigen sowie abzurechnen gehabt. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2011 mit der Begründung zurück, der Kläger habe im umstrittenen Zeitraum tatsächlich eine Beschäftigung als Lehrmeister/Ingenieurpädagoge ausgeübt und sei somit im Ergebnis berufsfremd tätig gewesen.
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Dagegen hat der Kläger am 18. Februar 2011 erneut Klage beim SG erhoben (S 12 R 204/11) und ausgeführt, entgegen der Auffassung der Beklagten habe er im Wesentlichen eine seiner beruflichen Qualifikation entsprechende ingenieurtechnische Beschäftigung ausgeübt. Der Schwerpunkt habe nicht in der Lösung von wirtschaftlichen oder pädagogischen Arbeitsaufgaben gelegen. Die Anleitung der Lehrlinge sei nicht seine Haupttätigkeit gewesen. Hauptsächlich sei er dafür verantwortlich gewesen, dass entsprechend dem Produktionsauftrag die herzustellenden Produkte auch fertig gestellt worden seien. Zu seinen Aufgaben habe auch gehört, die entsprechenden Maschinen einzurichten. Lehrlinge und ein Lehrfacharbeiter hätten unter seiner Verantwortung gestanden. Er habe die Lehrlinge auch theoretisch unterrichtet. Dies sei im Regelfall zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr gewesen. Er habe die Gesamtverantwortung für die Fertigung der Seile gehabt und deren Qualität und Quantität geprüft. Die Bezeichnung seiner Tätigkeit im Sozialversicherungsausweis (Lehrmeister) sei nicht maßgeblich für die tatsächliche Tätigkeit. Forderungen des Produktionsdirektors, zum Beispiel Asbestwickel herzustellen, hätten in Eigenverantwortung erledigt werden müssen. Dies habe die Bestellung der erforderlichen Drähte, die Saltierung der Haspel sowie das Umspulen und Einrichten der Verseilmaschine umfasst. Die ihm anvertrauten Lehrlinge hätten in kürzester Zeit an die Facharbeiterleistung herangeführt werden sollen. Sofern angeordnete Produktionsziele nicht erreicht worden seien, habe eine Zusatzschicht eingelegt werden müssen, um die Folgeproduktion abzusichern. Für diese Tätigkeit seien ingenieurtechnisches Handeln und Wissen Voraussetzung gewesen. Die Qualifikation als Ingenieurpädagoge oder Lehrmeister habe vorliegen müssen. Erst im weiteren Verlauf des Klageverfahrens (mit Schriftsatz vom 12. März 2013) hat der Kläger bekundet, diese Qualifikation sei "lediglich formal gesehen" Voraussetzung für die Arbeit in der Lehrseilerei gewesen. Bei der Lehrseilerei habe es sich um eine produzierende Abteilung gehandelt. Es sei die Basis produziert worden, damit dann in der Seilerei die Stahlseilfertigung habe beendet werden können. Weiterhin sei die finale Produktion von Bowdenzügen erfolgt. Es sei ein eigenständiger Maschinenpark bestehend aus Umspuleinrichtungen, Litzenmaschinen, Bowdenzugmaschinen, Zangen, Schrauben, Lötapparaten und Hebevorrichtungen vorhanden gewesen.
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Das SG hat in der öffentlichen Sitzung am 15. März 2013 Frau D. als Zeugin vernommen. Hinsichtlich des Inhalts der Zeugenaussage wird auf das Protokoll der Sitzung verwiesen. Anschließend hat es die Beklagte verurteilt, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 13. August 1979 bis zum 5. September 1982 und vom 11. Juli bis zum 31. Dezember 1983 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVItech anzuerkennen und die tatsächlichen Arbeitsentgelte in dieser Zeit festzustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt, unstreitig sei der Kläger berechtigt, die Berufsbezeichnung eines Ingenieurs zu führen. Er habe auch in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie gearbeitet. Darüber hinaus habe er im umstrittenen Zeitraum die sachliche Voraussetzung der ingenieurtechnischen Tätigkeit erfüllt. Er habe Lehrlinge berufspraktisch ausgebildet. Er sei jedoch auch gleichermaßen im Produktionsbereich eingesetzt und tatsächlich ingenieurtechnisch tätig gewesen. In mehreren Schriftsätzen habe er dem Gericht erklärt, dass er konkrete Produktionsaufgaben an den Maschinen in der Lehrseilerei zu erfüllen gehabt habe. Dagegen habe er lediglich untergeordnet zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr unterrichtet. In der übrigen Zeit sei er in der Lehrseilerei mit den Produktionsaufgaben beschäftigt gewesen. Damit sei er aktiv in den Produktionsprozess eingegliedert gewesen. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit habe somit nicht nur in der betriebsbezogenen technischen Wissensvermittlung und Anleitung der Lehrlinge gelegen.
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Gegen das am 18. April 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 3. Mai 2013 Berufung eingelegt. Sie meint, das SG verkenne, dass die Tätigkeit des Klägers dem Beruf des Lehrmeisters und nicht einer der in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR I, Nr. 62 S. 487, im Folgenden 2. DB) genannten Berufsbezeichnungen zuzuordnen sei. Lehrmeister seien Person, die das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung "Lehrmeister" bzw. "Ingenieurpädagoge" erworben hätten. Nach seinen tatsächlichen Arbeitsaufgaben sei der Kläger nicht schwerpunktmäßig im Berufsbild eines ingenieurtechnisch ausgebildeten Ingenieurs tätig gewesen. Er habe vielmehr überwiegend als Lehrmeister gearbeitet. Selbst wenn man annehme, der Schwerpunkt der Arbeitsaufgabe als Lehrmeister habe darin bestanden, konkrete Produktionsaufgaben an den Maschinen der Lehrseilerei zu erfüllen, so habe es für diese Arbeitsaufgabe nicht der beruflichen Qualifikation "Ingenieur" bedurft. Die vom Kläger dargestellten Arbeitsaufgaben entsprächen denen eines "Meisters" im Produktionsbereich.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. März 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. März 2013 zurückzuweisen.
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Er verweist auf die Ausführungen des SG in dem angegriffenen Urteil. Die Beklagte hingegen stütze ihre Berufungsbegründung auf die theoretische Beschreibung des Berufsbildes des Lehrmeisters. Die diesbezüglichen Darlegungen seien allgemein. Sie gingen an einer Einzelfallbetrachtung vorbei.
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Der Berichterstatter hat am 12. Mai 2014 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten durchgeführt. Dort hat der Kläger ausgeführt, er habe den Ingenieurabschluss im Fachstudium absolviert und sei dann gleich nach dem Studienabschluss in den Ausbildungsbereich des Betriebes gegangen. Sein Ziel sei es eigentlich gewesen, auch im Rahmen der Berufsschule, die zum Betrieb gehört habe, tätig zu werden. Allerdings sei er von seinem Vorgesetzten aufgrund seines Ingenieurabschlusses im Rahmen der Lehrseilerei eingesetzt worden. Auch nach dem weiteren Abschluss im Jahr 1980 als Ingenieurpädagoge (nach einem Fernstudium) sei er weiterhin nur in der Lehrseilerei tätig und nicht als Berufsschullehrer eingesetzt gewesen. Seinem Wunsch, in der Berufsschule tätig zu werden, sei letztlich nicht entsprochen worden. Hinsichtlich der Tätigkeit in der Lehrseilerei/Lehrwerkstatt wäre der Abschluss Ingenieurpädagoge nicht zwingend erforderlich gewesen. Hier hätte der Abschluss als Lehrmeister genügt. Allerdings habe er bereits den Fachabschluss als Ingenieur gehabt, der insoweit diesen mit umfasst habe bzw. sogar höherwertig gewesen sei. Die Praxisräume der Lehrwerkstatt seien mit Maschinen bestückt gewesen und hätten direkt daneben keine Unterrichtsräume gehabt. Allerdings habe sich auf dem Betriebsgelände die Berufsschule befunden. Wenn Unterweisungen hinsichtlich der Lehrlinge bzw. Klassen erforderlich gewesen seien, hätten sie (die Lehrmeister) die Unterrichtsräume der Berufsschule mit nutzen können. Er habe dann zweimal die Woche ungefähr ab 14.00 Uhr für eine Stunde die Unterrichtsäume, insbesondere für Arbeitsschutzbelehrungen, genutzt. Im Übrigen seien die Lehrlinge und Klassenverbände bei ihm jedoch ausschließlich in der Praxis und Produktion tätig gewesen. Bei den Lehrlingen habe es sich um Abgänger der 6., 8. und 10. Klasse gehandelt. Die Klassenstärken seien ca. 15 bis 20 Lehrlinge gewesen. Insgesamt seien im Rahmen der Lehrwerkstatt ca. 100 Lehrlinge laufend zu betreuen gewesen. Er sei der Auffassung, dass seine Tätigkeit ohne den Ingenieurabschluss nicht möglich gewesen wäre und auch für die Lehrwerkstatt unverzichtbar gewesen sei. Zum einen sei die Lehrwerkstatt voll in den Produktionsprozess integriert gewesen. Die Facharbeiternorm sei zu erfüllen gewesen. Die Zwischenprodukte der Lehrwerkstatt seien auch im weiteren Produktionsverlauf komplett verwendet worden. Insoweit wäre im Betrieb eine Weiterverarbeitung ohne die Lehrwerkstatt nicht oder nur unzureichend möglich gewesen. Darüber hinaus sei seine konkrete Tätigkeit sowohl der Qualitätskontrolle des Ausgangsmaterials als auch des Endprodukts geschuldet. Außerdem seien aus der Lehrwerkstatt halbjährlich Neuerungsvorschläge zu erbringen gewesen. Hierfür sei eine Ausbildung als Lehrmeister nicht ausreichend gewesen. Deshalb sei er der Auffassung, dass die Lehrwerkstatt hier als Produktionsabteilung zu sehen sei und seine Tätigkeit dort als Leiter der Lehrwerkstatt eine ingenieurtechnische Tätigkeit gewesen sei.
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Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, dass der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
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Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt dieser Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
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Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, den streitigen Zeitraum vom 13. August 1979 bis zum 5. September 1982 und vom 11. Juli bis zum 31. Dezember 1983 als Zugehörigkeitszeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit den entsprechenden Entgelten feststellen zu lassen.
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Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2 S. 11). Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er auf Grund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Fall nicht stattgefunden.
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Der Senat folgt zwar nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats und des jetzigen 5. Senats des BSG, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann. Aber auch nach dieser Rechtsprechung wären die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des streitigen Zeitraums nicht erfüllt. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung in die AVItech gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für
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Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar
in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
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Zu Recht hat das SG ausgeführt, dass hier die persönliche und die betriebliche Voraussetzung gegeben sind. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Aber die sachliche Voraussetzung der Ausübung einer entsprechenden ingenieurtechnischen Tätigkeit ist im umstrittenen Zeitraum nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG (Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 2/07 R, juris, Rdnr. 18) und der Rechtsprechung des nunmehr zuständigen 5. Senats (Urteile vom 9. Oktober 2012 – B 5 RS 9/11 R, juris, Rdnr. 19; vom 9. Mai 2012 – B 5 RS 7/11 R, juris, Rdnr. 24; vom 20. März 2013 – B 5 RS 3/12 R, juris, Rdnr. 21, 22) erfüllen Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nur dann, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit entsprechend ihrem Berufsbild im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag und damit die Aufgabenerfüllung prägte. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, z.B. im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig, d.h. überwiegend entsprechend ihrem Berufsbild, sondern vielmehr berufsfremd eingesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung bedeutet "berufsfremd" die Ausübung einer Tätigkeit, die nicht schwerpunktmäßig durch die durchlaufene Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägt ist.
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Der Kläger ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur für Technologie des Schmiedens, Pressens und Ziehens zu führen. Damit besteht von der Fachrichtung her durchaus ein Bezug zur Seilerei. Allerdings war der Kläger im Ausbildungsbereich zur Überzeugung des Senats berufsfremd im Sinne der zitierten Rechtsprechung des BSG eingesetzt. Zu Recht hat das Sächsische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 9. Juli 2013 (L 5 RS 382/10) ausgeführt, jede Lehrtätigkeit bestehe aus zwei Elementen: Dem fachspezifischen, das die zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten beinhaltet, und dem pädagogischen, das die Art und Weise, wie dieses Wissen zu vermitteln ist, beinhaltet. Es ist ebenso zutreffend, dass für jede qualifizierte Lehrtätigkeit auch vertiefte Kenntnisse über die zu vermittelnden Lerninhalte Voraussetzung sind. Im Vordergrund steht bei der Lehrlingsausbildung jedoch die Vermittlung des Wissens. Dass im Ausbildungsbereich auch produziert wurde, stellt der Senat nicht in Abrede. Das war jedoch nicht der Zweck der Lehrlingsausbildung, sondern ein – willkommener – Nebeneffekt. Im Kern ging es nicht um die Produktion, sondern um die Ausbildung von Nachwuchskräften.
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Zwar ist die sachliche Voraussetzung nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG nicht allein nach der Beschäftigung in bestimmten Arbeitsbereichen im Sinne der Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie oder des Bauwesens (vom 10. Dezember 1974, GBl. DDR I 1975 S. 1, im Folgenden: AO) zu bestimmen. Dem 4. Senat ging es aber darum, den im Wesentlichen berufsfremden Einsatz auszuschließen. So hat der 4. Senat ausgeführt (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 17/07 R, juris, Rdnr. 43), aus der AO könne nicht geschlossen werden, eine z. B. dem Beruf des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit sei nur ausgeübt worden, wenn der Betreffende in den Arbeitsbereichen "Produktionsdurchführung", "Produktionshilfe" und "Produktionsvorbereitung" eingesetzt gewesen sei. Auch Tätigkeiten in leitungs- und produktionssichernden Bereichen, bei Beschaffung und Absatz sowie bei der Betriebssicherheit könnten der Qualifikation eines der in § 1 Abs. 1 der 2. DB genannten Berufe entsprechen. Ob auch ein Einsatz in den Arbeitsbereichen "Kultur-, Sozialwesen und Betreuungseinrichtung" oder "Kader und Bildung" ausreiche, um eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Tätigkeit annehmen zu können, hat der 4. Senat in dieser Entscheidung ausdrücklich offen gelassen. Eine andere Betrachtung hätte – so der 4. Senat – zur Folge, dass bei Arbeitsplatzwechseln innerhalb des volkseigenen Produktionsbetriebs für jeden Zeitabschnitt zu prüfen wäre, in welchem genauen Arbeitsbereich des Betriebs der Ingenieur, Konstrukteur, Architekt oder Techniker eingesetzt gewesen sei. Der damit verbundene Ermittlungsaufwand erscheine für die Verwaltung und die Instanzgerichte schwerlich praktikabel und könne zu zufälligen Ergebnissen führen (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 17/07 R, a.a.O.). Der 5. Senat des BSG hat sich der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG zur sachlichen Voraussetzung ausdrücklich angeschlossen (BSG, Urteil vom 20. März 2013 – B 5 RS 3/12 R, juris, Rdnr. 21, 22). Den vom BSG genannten Beispielen ist aber gemein, dass ein Bezug zur Produktion grundsätzlich vorstellbar ist. Dabei steht der Bereich Kader und Bildung der Lehrlingsausbildung sicherlich am nächsten. Allerdings ist für diesen u. a. die berufliche Fortbildung bzw. Weiterqualifizierung betreffenden Bereich charakteristisch, dass er sich nicht immer deutlich von leitungs- und produktionssichernden Bereichen trennen lässt, so dass die sachliche Voraussetzung dort erfüllt sein kann. Anders liegt der Fall jedoch bei der Lehrlingsausbildung. Hier steht die Ausbildung eindeutig im Vordergrund. Die Produktion ist nur ein Nebeneffekt. Ingenieure, die hier eingesetzt waren, sind grundsätzlich berufsfremd im Sinne der Rechtsprechung des BSG tätig geworden. Das BSG hat im Übrigen bei einem Ingenieur, der in einem betrieblichen Schulungszentrum tätig war, die sachliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die AVItech ebenfalls verneint (BSG, Urteil vom 31. März 2004 – B 4 RA 31/03 R, juris, Rdnr. 19, 20). Außerdem hat der Kläger selbst erklärt, für seine Tätigkeit im Ausbildungsbereich habe die Qualifikation als Ingenieurpädagoge oder Lehrmeister vorliegen müssen. Erst im weiteren Verlauf des Klageverfahrens (mit Schriftsatz vom 12. März 2013) hat er versucht dies abzuschwächen und bekundet, diese Qualifikation sei "lediglich formal gesehen" Voraussetzung für die Arbeit in der Lehrseilerei gewesen. Im Ergebnis war er zur Überzeugung des Senats im Ausbildungsbereich als Ingenieur überqualifiziert. Ausgehend von seiner erworbenen beruflichen Qualifikation war er dort somit berufsfremd im Sinne der Rechtsprechung des BSG eingesetzt.
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Eine fiktive Einbeziehung in die AVItech kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Berufsbezeichnung Ingenieurpädagoge (Lehrkraft für den berufspraktischen Unterricht) in Betracht. Diese dem Kläger mit der Urkunde vom 26. Juni 1980 verliehene Berufsbezeichnung entspricht nicht dem Titel "Ingenieur" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB. Sie erfüllt damit schon nicht die persönliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die AVItech.
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Zur Beantwortung der Frage, was unter der Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu verstehen ist, zieht das BSG die Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl. DDR II S. 278, Ingenieur-VO) als faktisches Indiz heran (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 17/07 R, juris, Rdnr. 29). Nach § 1 Abs. 1 der Ingenieur-VO waren zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" folgende Personengruppen berechtigt:
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in der Wortverbindung "Dr.-Ing." und "Dr.-Ing. habil." Personen, denen dieser akademische Grad von einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder den Hochschulen, Universitäten und Akademien der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt verliehen wurde;
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in der Wortverbindung "Dipl.-Ing." Personen, die den Nachweis eines ordnungsgemäß abgelegten technischen Abschlussexamens an einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder den Hochschulen bzw. Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können und denen das entsprechende Diplom verliehen wurde;
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Personen, die den Nachweis eines abgeschlossenen technischen Studiums bzw. einer erfolgreich abgelegten Prüfung durch das Ingenieurzeugnis einer staatlich anerkannten deutschen Fachschule vor 1945 oder einer Fachschule der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können;
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Personen, denen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen zuerkannt wurde.
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Im Übrigen galten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Buchstaben b und c Ingenieur-VO (nur noch) für die Berufsbezeichnung "Dipl.-Ing. Ök." und "Ing.-Ök." (§ 1 Abs. 2 Ingenieur-VO). § 1 Abs. 2 Ingenieur-VO ist somit eindeutig zu entnehmen, dass ausschließlich die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieurökonom bzw. Ingenieurökonom der Bezeichnung Diplom-Ingenieur bzw. Ingenieur gleichstand. Alle anderen Bezeichnungen, auch wenn sie den Wortteil Ingenieur enthalten, haben diese Gleichstellung nicht erfahren.
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Der Senat hält ausdrücklich an seiner Rechtsprechung fest, wonach Ingenieurpädagogen nach § 1 Abs. 2 Ingenieur-VO nicht berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. August 2007 – L 1 RA 122/05, juris; Urteil vom 16. Dezember 2010 – L 1 R 13/08, juris; Urteil vom 16. Oktober 2014 – L 1 RS 35/13, nicht veröffentlicht). Auch das BSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Ingenieurpädagogen insoweit nicht dem Anwendungsbereich der AVItech unterfallen (vgl. Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 36/01 R, juris, Rdnr. 17).
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Der Kläger wird auch von keiner anderen in der 2. DB genannten Fallgruppen erfasst. So regelt § 1 Abs. 1 der 2. DB den Kreis der Versorgungsberechtigten wie folgt:
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"Als Angehörige der technischen Intelligenz im Sinne des § 1 der Verordnung vom 17. August 1950 über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben gelten:
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Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker. Zu diesem Kreis gehören ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen. Außerdem können auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium bzw. die zuständige Hauptverwaltung auch andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleiden, wie stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Meister, Steiger, Poliere im Bauwesen, Laboratoriumsleiter, Bauleiter, Leiter von produktionstechnischen Abteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers haben, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausüben, eingereiht werden."
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Der Kläger war ersichtlich kein Lehrer technischer Fächer an einer Fach- oder Hochschule. Andere Bezeichnungen kommen hier von vornherein nicht in Betracht. Eine ausdrückliche Einbeziehung im Rahmen einer Ermessensentscheidung auf Antrag des Werkdirektors hat bei dem Kläger nicht stattgefunden. Sie kann auch nachträglich nicht ersetzt werden (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 35/04 R, juris, Rdnr. 21).
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Der Kläger hat auch keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in die zusätzliche Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung (Zusatzversorgungssystem Nr. 18 der Anlage 1 zum AAÜG) oder die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen nach Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG, weil er nicht die zwingenden Voraussetzungen dieser Versorgungssysteme erfüllt.
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Die gesetzlichen Regelungen der Zusatzversorgung der Pädagogen in der DDR änderten sich im Laufe der Zeit. Die Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR vom 12. Juli 1951 (GBl. I Nr. 85 S. 675, im Folgenden: AVVO-Int) wurde zum 1. September 1976 für Personen ohne laufende Altersversorgung durch die Verordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen (Versorgungsordnung) vom 27. Mai 1976 (GBl. I Nr. 18 S. 253, im Folgenden: VersO-Päd), diese wiederum zum 1. Oktober 1988 (für Personen ohne Versorgungsbezug) durch die Anordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen (Versorgungsanordnung) vom 2. Mai 1988 (nicht veröffentlicht; im Folgenden: VersAO-Päd) ersetzt. Deren Voraussetzungen erfüllt der Kläger indes nicht.
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Nach § 4 Buchst. a AVVO-Int gelten als Angehörige der pädagogisch tätigen Intelligenz alle in Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens (allgemeinbildende Schulen einschließlich Volkshochschulen, berufsbildende Schulen, Einrichtungen der Vorschulerziehung, Heime und Horte) tätigen Lehrer und Erzieher, sofern sie eine staatlich anerkannte abgeschlossene pädagogische Ausbildung besitzen und mindestens 2 Jahre in der genannten Einrichtung hauptamtlich tätig gewesen sind. § 4 Buchst. b AVVO-Int zeigt, dass Lehrmeister einerseits und Lehrer und Erzieher andererseits nicht gleichgesetzt werden können. Danach wurde zwischen der Lehrer-, Lehrmeister- und Erzieherbildung und damit begrifflich auch zwischen Lehrer, Lehrmeister und Erzieher unterschieden. Gemäß § 1 Abs. 2 VersAO-Päd galten deren Bestimmungen nicht für leitende Kader und Lehrkräfte der praktischen Berufsausbildung. Eine ähnliche Ausschlussformulierung fand sich auch in § 1 Abs. 3 VersO-Päd. Die Gewährung von Leistungen war auch in § 3 Abs. 1 und 2 VersAO-Päd vom Abschluss einer staatlich anerkannten abgeschlossenen pädagogischen Ausbildung abhängig gemacht worden. § 3 Abs. 1 VersAO-Päd besagte, dass Anspruch auf Leistungen nach der VersAO-Päd besteht, wenn (unmittelbar) nach erfolgreichem Abschluss einer staatlich anerkannten pädagogischen Ausbildung als Lehrer, Erzieher, Kindergärtnerin, Freundschaftspionierleiter, Jugendfürsorger, pädagogischer Psychologe oder als Lehrkraft für den berufstheoretischen Unterricht eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 VersAO-Päd aufgenommen wurde.
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An den gesamten Vorschriften der Pädagogenversorgung und damit beider Versorgungssysteme ist zu erkennen, dass – in Abgrenzung zu den Lehrkräften der praktischen Berufsausbildung – nur Lehrkräfte mit einer entsprechenden Ausbildung für berufstheoretischen Unterricht erfasst werden sollten. Die Formulierung "Lehrkräfte der praktischen Berufsausbildung" in § 1 Abs. 2 VersAO-Päd beschreibt also nicht den Inhalt der Tätigkeit, sondern stellt auf eine bestimmte Berufsbezeichnung ab (vgl. Urteil des Senats vom 25. Februar 2010 – L 1 R 12/06, juris, m.w.N.). Der Kläger war jedoch kein Lehrer oder Erzieher, sondern Ingenieurpädagoge (Lehrkraft für den berufspraktischen Unterricht). Er fällt damit unter die genannten Ausschlussvorschriften.
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Hinzu kommt, dass die Ausbildung Ingenieurpädagogen keine staatlich anerkannte pädagogische Ausbildung im Sinne von § 4 Buchst. a AVVO-Int und § 3 Abs. 1 und Abs. 2 VersAO-Päd ist. Ausdrücklich geregelt ist dies in den "Grundsätzen zur Anwendung der Bestimmungen über die zusätzliche Altersversorgung der pädagogischen Intelligenz auf dem Gebiet der Berufsbildung und der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen" vom 1. März 1968 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung und des Staatlichen Amtes für Berufsausbildung Nr. 8 A, Seite 1). Diese "Grundsätze" galten zwar ausdrücklich nur für die AVVO-Int, können jedoch auch zur Auslegung der Nachfolgevorschrift herangezogen werden (vgl. Thüringer LSG, Urteil vom 15. Dezember 2003 – L 6 RA 307/01, juris; LSG B.-B, Urteil vom 26. Juni 2007 – L 12 RA 110/04, juris). Dies ist folgerichtig, da auch die Gewährung von Leistungen nach § 3 Abs. 1 und 2 VersAO-Päd vom Abschluss einer staatlich anerkannten pädagogischen Ausbildung abhängig gemacht wurde. Nach Nr. II der oben genannten "Grundsätze" gehören die Qualifikationen als Ingenieurpädagoge bzw. Ökonompädagoge (berufspraktischer Unterricht) nicht zu den staatlich anerkannten pädagogischen Ausbildungen. Etwas anderes gilt ausdrücklich nur für das Studium an einer Universität, Hochschule oder einem Pädagogischen Institut mit dem Erwerb des akademischen Grades eines "Diplom-Ingenieur-Pädagogen".
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Mit der Prüfung zum Ingenieurpädagogen am Institut zur Ausbildung von Ingenieurpädagogen K. hat der Kläger keine staatlich anerkannte pädagogische Ausbildung im Sinne der genannten Versorgungsordnungen abgeschlossen. Eine Einbeziehung in die Zusatzversorgungssysteme Nr. 4 und 18 der Anlage 1 zum AAÜG kam daher auch aus diesem Grund ebenfalls nicht in Betracht.
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Eine Einbeziehung des Klägers in ein anderes Zusatzversorgungssystem nach der Anlage 1 zum AAÜG im umstrittenen Zeitraum kam nach seinem beruflichen Werdegang von vornherein nicht in Betracht.
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Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht.
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(1) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Auf diese Zeiten sind vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 17 sind Zeiten der Ausübung eines Tänzerberufes, für die nach dem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen geleistet werden konnte.
(2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
(2a) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Anwartschaftszeiten für eine Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem.
(3) Bei Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, für die eine Beitragserstattung erfolgt ist, wird der in der Sozialpflichtversicherung versicherte Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) zugrunde gelegt; §§ 6 und 7 sind anzuwenden.
(4) Eine Beitragserstattung liegt nicht vor, wenn sie vom Berechtigten nicht beantragt wurde und die Beiträge unter treuhänderische Verwaltung gestellt worden sind. Ist über die Auszahlung des treuhänderisch verwalteten Vermögens noch nicht entschieden, ist der Betrag, der der Summe der verwalteten und im Verhältnis zwei zu eins auf Deutsche Mark umgestellten Beträge entspricht, dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Verfügung zu stellen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung berücksichtigt diesen Betrag bei der Abrechnung nach § 15 Abs. 4.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.
(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.
(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.
(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.
(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.
(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.