Bundessozialgericht Urteil, 07. Dez. 2017 - B 5 RS 1/16 R

ECLI:ECLI:DE:BSG:2017:071217UB5RS116R0
bei uns veröffentlicht am07.12.2017

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 3. Juni 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten als Versorgungsträger, die Zeit vom 1.9.1973 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die dabei erzielten Arbeitsentgelte anzuerkennen.

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Der im Dezember 1948 geborene Kläger hat von September 1969 bis August 1973 Informationselektronik studiert und am 4.10.1973 das Studium als Diplom-Ingenieur abgeschlossen. Ab 1.9.1973 war er bei dem VEB Elektronik G. beschäftigt, ab August 1979 als Abteilungsleiter, ab 1.3.1980 als Hauptabteilungsleiter und ab 16.3.1981 wieder als Abteilungsleiter. Der VEB Elektronik G. wurde am 11.2.1977 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Ab dem 2.3.1978 gehörte er zum Kombinat VEB Elektronische Bauelemente T. Am 30.4.1990 erklärte der Betriebsdirektor des VEB Elektronik G. seine Zustimmung zur Ausgliederung des Betriebsteils P. aus dem VEB Elektronik G. zur Gründung einer eigenständigen GmbH. Am 12.6.1990 unterzeichneten er und der Vertreter der Treuhandanstalt eine Erklärung zur Umwandlung des VEB Elektronik G. in zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Errichtet wurden die Electronicon-GmbH mit Sitz in G. und die B. Kondensatoren-GmbH mit Sitz in P. Die Electronicon-GmbH wurde am 27.6.1990 und die B. Kondensatoren-GmbH am 3.7.1990 in die beim Staatlichen Vertragsgericht Amtsgericht G. bzw Amtsgericht N. geführten Register eingetragen. Am 19.9.1990 wurde im Register der volkseigenen Wirtschaft in Bezug auf den VEB Elektronik G. eingetragen: "Von Amts wegen gelöscht gemäß § 7 Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990, GBl. Teil 1 Nr. 14". Als Beendigung der Rechtsfähigkeit des Betriebs ist der 3.7.1990, als Rechtsnachfolger sind die Electronicon-GmbH G. und die B. Kondensatoren-GmbH eingetragen.

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Mit Bescheid vom 4.2.2005 und Widerspruchsbescheid vom 22.4.2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG ab, weil dieses Gesetz auf ihn nicht anwendbar sei. Den Überprüfungsantrag vom 8.8.2011 lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 9.11.2011), ebenso den weiteren Überprüfungsantrag vom 11.3.2012 (Bescheid vom 19.3.2012, Widerspruchsbescheid vom 18.6.2012).

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Die gegen die letztgenannten Entscheidungen erhobene Klage hat das SG Nürnberg abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 30.8.2013). Das Bayerische LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 3.6.2016). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht wenigstens einen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech. Er erfülle zwar die persönliche und die sachliche Voraussetzung, sei aber am Stichtag 30.6.1990 nicht mehr beim VEB Elektronik G., sondern bei der Electronicon-GmbH G. beschäftigt gewesen, sodass es an der betrieblichen Voraussetzung fehle. Die Arbeitgebereigenschaft der Electronicon-GmbH G. ergebe sich aus § 12 Abs 1 des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhand verwalteten Unternehmen (SpTruG), wonach der zunächst unwirksame Übergang der Arbeitsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in Bezug auch auf das Einzelarbeitsverhältnis des Klägers rückwirkend zum 27.6.1990 geheilt worden sei. Die auf die Umwandlungsverordnung gestützte Umwandlung des VEB Elektronik G. in zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sei ursprünglich unwirksam gewesen und habe nicht zu einem Erlöschen des VEB Elektronik G. geführt. Die Umwandlungsverordnung erlaube nur eine Umwandlung in eine einzige GmbH und nicht in zwei GmbHs nach vorheriger Aufspaltung des VEB. Hierfür gebe es auch sonst keine Rechtsgrundlage. Der VEB Elektronik G. habe damit bis 30.6.1990 fortbestanden und sei dann erst am 1.7.1990 gemäß § 11 Treuhandgesetz kraft Gesetzes in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt worden. Durch die wirksame Eintragung der Electronicon-GmbH in das Register habe diese allerdings gemäß § 75 GmbHG trotz der vorliegenden Unwirksamkeit Bestandskraft erlangt. Damit sei zwar nicht zugleich der Übergang des für die neue Gesellschaft vorgesehenen Vermögensteils des ehemaligen VEB auf diese Gesellschaft bewirkt, doch sei dieser Rechtsmangel auch in Bezug auf das Arbeitsverhältnis des Klägers durch § 12 Abs 1 S 1 SpTruG rückwirkend zum 27.6.1990 geheilt worden.

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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 1 Abs 1 S 1 AAÜG. Das LSG habe rechtsfehlerhaft lediglich auf die Registereintragung der Electronicon-GmbH am 27.6.1990 abgestellt und die erst nach dem 1.7.1990 erfolgte Registereintragung der B. Kondensatoren-GmbH unberücksichtigt gelassen. Wenn eine Heilung bezogen auf die Electronicon-GmbH mit der Eintragung in das Register eingetreten sein solle, müsse das Gleiche aber auch für die Eintragung der B. Kondensatoren-GmbH gelten mit der Folge, dass der VEB bis zur Eintragung der B. Kondensatoren-GmbH als juristische Person fortbestanden habe. Eine rückwirkende Heilung der zunächst unwirksamen Übertragung des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers von dem VEB auf die Electronicon-GmbH könne nach § 12 Abs 1 S 1 SpTruG nicht erfolgen, sodass der Kläger am 1.7.1990 noch Arbeitnehmer des VEB gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei unklar geblieben, ob der VEB nach der Umwandlung mit den jeweiligen zugewiesenen Sachmitteln weiter gewirtschaftet habe oder ob der VEB in Folge der auf die Electronicon-GmbH übertragenen Betriebsmittel mit dem 1.7.1990 die Löhne und Gehälter nicht mehr habe weiterzahlen können. Der Zeuge F. habe angegeben, dass die Produktion über den 30.6.1990 hinaus unverändert weitergelaufen sei. Über diese Aussage sei das LSG im Rahmen der Begründung hinweggegangen. Zudem sei fraglich, ob die Electronicon-GmbH überhaupt wirksam eingetragen worden sei. Auf dem Registerauszug fehle die Unterschrift der Rechtspflegerin. Das Fehlen der Unterschrift sei mit der Nacherfassung der Originalblätter im Zuge der Einführung der EDV nicht plausibel erklärt, weshalb eine weitere Beweiserhebung aus Sicht des Klägers notwendig sei. Im Übrigen sei er durch die Ausführungen des LSG in dessen Urteil mit Blick auf die Verteilung der Vermögenswerte auf die beiden neuen GmbHs überrascht worden. Wäre ihm zuvor ein Hinweis erteilt worden, hätte er in der mündlichen Verhandlung bei der Vernehmung des Zeugen F. als Kombinatsdirektor durch Befragung eine abschließende Klärung herbeiführen können.

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Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 3. Juni 2016 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. August 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. März 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Rücknahme des Bescheides vom 4. Februar 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2005 die Zeit vom 1. September 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die hierin erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

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Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

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Sie hält die Entscheidung des LSG im Ergebnis für zutreffend.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen bereits nicht abschließend entscheiden, ob der Kläger am Stichtag 30.6.1990 auch die betriebliche Voraussetzung für eine - vorliegend allein in Betracht kommende - fiktive Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr 1 zum AAÜG) erfüllt hatte und damit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes eröffnet ist. Ua von dieser doppelrelevanten Voraussetzung hängt die Rechtmäßigkeit sowohl der unmittelbar mit der Klage angegriffenen Entscheidungen wie der hiernach ggf von der Beklagten aufzuhebenden bestandskräftigen Verwaltungsakte ab.

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1) Der Kläger begehrt im Wege der Kombination (§ 56 SGG) einer Anfechtungs- und mehrerer Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs 1 S 1 Var 1 und 3 SGG), die Ablehnungsentscheidungen im Bescheid vom 19.3.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 18.6.2012 (§ 95 SGG) aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, die bestandskräftigen (§ 77 SGG) Verwaltungsakte (§ 31 S 1 SGB X) über die Ablehnung seines Antrags auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem und der von in diesen Zeiten erzielten Arbeitsentgelte aufzuheben.

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Die insoweit erstrebte Rücknahme richtet sich nach § 44 SGB X, der auch im Rahmen des AAÜG anwendbar ist(§ 8 Abs 3 S 2 AAÜG; vgl auch Senatsurteil vom 15.6.2010 - B 5 RS 6/09 R - Juris RdNr 13 und ausführlich BSGE 77, 253, 257 = SozR 3-8570 § 13 Nr 1 S 5). Danach ist ein (iS von § 45 Abs 1 SGB X) nicht begünstigender Verwaltungsakt zurückzunehmen, soweit er (anfänglich) rechtswidrig ist. Der Verwaltungsakt ist immer mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Abs 2 S 1 aaO), soweit er noch Rechtswirkungen hat, also noch nicht iS von § 39 Abs 2 SGB X erledigt ist. Die Rücknahme hat (gebundene Entscheidung) für die Vergangenheit zu erfolgen, wenn wegen der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts "Sozialleistungen" zu Unrecht nicht erbracht oder "Beiträge" zu Unrecht erhoben worden sind (§ 44 Abs 1 S 1 SGB X). Das Gebot zur rückwirkenden Rücknahme gilt nicht in bestimmten Fällen der Bösgläubigkeit (Abs 1 S 2 aaO). Im Übrigen "kann" (Ermessen) der anfänglich rechtswidrige Verwaltungsakt auch in sonstigen Fällen, also über die Fälle des Abs 1 S 1 aaO hinaus, für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs 2 S 2 aaO).

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Da sich § 44 Abs 1 SGB X nur auf solche bindenden Verwaltungsakte bezieht, die - anders als die ablehnenden Verwaltungsakte im Bescheid vom 4.2.2005 und im Widerspruchsbescheid vom 22.4.2005 - unmittelbar Ansprüche auf nachträglich erbringbare "Sozialleistungen" (§ 11 S 1 SGB I) iS der §§ 3 ff und 18 ff SGB I betreffen(BSGE 69, 14, 16 = SozR 3-1300 § 44 Nr 3), kann sich der Rücknahmeanspruch des Klägers nur aus Abs 2 aaO ergeben. Nach dieser Vorschrift ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar (und damit zugleich bindend) geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (S 1). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (S 2). Hiernach ist für alle im Bescheid vom 4.2.2005 verkörperten Ablehnungsentscheidungen, die in Bezug auf die nach dem Antrag begehrte Feststellung von Zeiten und Entgelten jeweils einzelne Verwaltungsakte iS des § 31 S 1 SGB X sind und keinen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt haben(nicht begünstigende Verwaltungsakte iS von § 45 Abs 1 SGB X), zu entscheiden, ob diese im Zeitpunkt ihres Erlasses (Bekanntgabe iS von § 37 SGB X) rechtmäßig waren.

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Für die fiktive Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem iS von § 1 Abs 1 S 1 AAÜG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats maßgeblich, ob aus der Sicht des bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1.8.1991 geltenden Bundesrechts nach der in tatbestandlicher Rückanknüpfung maßgeblichen Sachlage am Stichtag 30.6.1990 aufgrund der zu Bundesrecht gewordenen zwingenden Bestimmungen der Versorgungssysteme ein Anspruch auf Einbeziehung/Versorgungszusage bestanden hätte (BSG vom 9.4.2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 56). Die Frage, ob der Kläger am Stichtag 30.6.1990 bei einem VEB beschäftigt war und damit neben der persönlichen und sachlichen Voraussetzung die betriebliche Voraussetzung der VO-AVItech iVm der 2. DB erfüllt (vgl zu den Voraussetzungen der Einbeziehung in die AVItech BSG Urteile vom 9.4.2002 und 10.4.2002 - SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 14, Nr 5 S 33, Nr 6 S 40, Nr 7 S 60, Nr 8 S 74 sowie BSG Urteil vom 18.12.2003 - B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr 1; zur Rechtsnatur der Versorgungsordnungen im Zusammenhang des § 1 AAÜG BSG Urteil vom 18.10.2007 - B 4 RS 28/07 R - SozR 4-8570 § 5 Nr 10 RdNr 18 ff), bestimmt sich nach dieser Rechtsprechung danach, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten an diesem Tag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war und welchem Zweck der Betrieb des Arbeitgebers - nicht eines Dritten, bei dem die Arbeit tatsächlich verrichtet wurde - tatsächlich diente (BSG vom 7.9.2006 - B 4 RA 41/05 R - SozR 4-8570 § 1 Nr 11 RdNr 15 und BSG Urteil vom 18.12.2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr 2).

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2) Vorliegend kommen für den Stichtag 30.6.1990 sowohl die Electronicon-GmbH mit Sitz in G. als auch der zu diesem Zeitpunkt noch fortbestehende VEB Elektronik G. als Arbeitgeber in Betracht. Anders als in den vom Senat am 15.6.2010 entschiedenen Fällen (exemplarisch BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr 17)bestehen nämlich bei einer ursprünglich rechtswidrigen - weil von der vorliegend allein in Betracht kommenden Umwandlungs-VO vom 1.3.1990 (GBl I S 107) nicht vorgesehenen (BGH vom 27.5.1999 - VII ZR 245/97 - Juris RdNr 12 mwN) - Spaltung ein und derselben Wirtschaftseinheit in mehrere Kapitalgesellschaften zum Stichtag mehrere Rechtssubjekte, wenn jedenfalls eine der neuen Kapitalgesellschaften bereits bis dahin in das Register eingetragen und dadurch der Entstehungsmangel nach § 75 GmbHG, der in der DDR bis zum 30.6.1990 idF der Bekanntmachung vom 20.5.1898 weiter galt (RGBl 846, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10.8.1937, RGBl I 897), geheilt war (vgl BGH vom 19.12.1994 - II ZR 174/93 - ZIP 1995, 322 = BGHR SpTrUG § 10 Abs 3 S 1 Altfälle 1). Diese Wirkung ist für die Electronicon-GmbH mit der nach den bindenden Feststellungen des LSG wirksamen Eintragung unabhängig von § 12 SpTrUG(so der BGH aaO und die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats - BR-Drucks 71/1/91 - in BT-Drucks 12/214; anders noch etwa Mayer, DB 1991, 1609 unter VI, 2) und ebenso unabhängig von der Eintragung der B. Kondensatoren-GmbH am 27.6.1990 in der DDR nach deren Recht eingetreten. Dagegen hat der VEB Elektronik G. mangels Erfüllung der Voraussetzungen von § 7 Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1.3.1990 - UmwVO - (GBl I S 107), der von der Umwandlung in eine einzige juristische Person und dem vollständigen Übergang auf diese als Rechtsnachfolger ausgeht, über diesen Zeitpunkt hinaus auch am 30.6.1990 noch fortbestanden. Hiervon geht auch das LSG zutreffend aus. Die geheilte Gründung einer Kapitalgesellschaft als Teilrechtsnachfolger verhilft nämlich weder automatisch auch der zweiten Kapitalgesellschaft zu einer rechtlich wirksamen Existenz, noch vermag sie entgegen etwa Thüringer LSG vom 13.8.2014 (L 3 R 1922/12 - S 9 des Umbruchs - unveröffentlicht), logisch und rechtlich gleichzeitig den vollständigen Untergang des umzuwandelnden VEB zu bewirken (BGH vom 23.11.1998 - II ZR 70/97 - WM 1999, 273 = NJW 1999, 1481, Juris RdNr 9). Die Koexistenz einer durch Eintragung wirksam gewordenen abgespaltenen Kapitalgesellschaft und eines mangels Erfüllung der Beendigungsvoraussetzungen noch fortbestehenden VEB steht auch in keinem erkennbaren Widerspruch zu einem gesellschaftsrechtlichen "Grundsatz der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit" (so aber etwa Thüringer LSG vom 13.4.2016 - L 12 R 55/14 - S 11 des Umbruchs - unveröffentlicht).

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3) Die Einwände des Klägers gegen die Feststellung des LSG, dass alle tatsächlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Elektronicon-GmbH gegeben waren, insbesondere dass die Eintragung auf einer richterlichen Verfügung beruhte und im Original von der Zeugin S. unterschrieben worden war, greifen nicht durch. Der Kläger hätte den gedanklichen Weg des LSG zu seiner Überzeugung, also die zusammenfassende Würdigung der Tatsachen und Beweisergebnisse (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) mit zulässigen Revisionsrügen angreifen müssen (§ 163 SGG). Die entsprechende Überzeugungsbildung ist grundsätzlich dem Tatsachengericht vorbehalten. Das Revisionsgericht kann das eingeräumte Ermessen nur insofern überprüfen, ob das Tatsachengericht bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat, und ob es das Gesamtergebnis des Verfahrens ausreichend und umfassend berücksichtigt hat (stRspr vgl BSG Urteile vom 6.4.1989 - 2 RU 69/87 - HV-Info 1989, 1368 und vom 27.1.1994 - 2 RU 3/93 - HVBG-Info 1994, 943; BSG SozR 3-2200 § 551 Nr 16 und § 539 Nr 19; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Aufl 2017, § 128 RdNr 10 bis 13 mwN). An einem entsprechenden Vortrag fehlt es jedoch. Insbesondere reicht nicht aus, dass der Kläger den Feststellungen des LSG offenbar ein abweichendes eigenes Beweisergebnis entgegenhalten will. Ein derartiges Vorbringen betrifft schon seiner Art nach keinen Verfahrensfehler (error in procedendo), sondern den rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts und dessen inhaltliche Richtigkeit (error in iudicando). Soweit der Kläger das Fehlen weiterer Ermittlungen und hierauf basierender Feststellungen rügt, ist hierauf schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil das LSG nach Zurückverweisung ausgehend von der Rechtsauffassung des Senats ohnehin den Sachverhalt weiter aufzuklären hat. Entsprechendes gilt für die weiteren Verfahrensrügen des Klägers.

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4) Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war der Kläger zunächst seit dem 1.9.1973 bei dem VEB Elektronik G. beschäftigt. Die bisherigen Feststellungen lassen jedoch keine Aussage darüber zu, ob dieser seine Eigenschaft als Arbeitgeber im Rechtssinne am Stichtag 30.6.1990 verloren hatte. Ein Übergang der Arbeitgebereigenschaft auf die Elektronicon-GmbH ist jedenfalls weder im Wege der nach § 12 Abs 1 S 1 SpTruG vom 5.4.1991 (BGBl I 854) geheilten Einzelübertragung (nachfolgend a) noch aufgrund einer Universalsukzession nach § 7 S 2 UmwVO erfolgt(nachfolgend b).

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a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.10.2012 - L 8 R 859/11 - Juris RdNr 36 ff) kann für Fälle der vorliegenden Art nicht auf § 12 Abs 1 S 1 SpTruG abgestellt werden. Hiernach gilt: "Sollte das Vermögen oder ein Teil des Vermögens eines Rechtsträgers, der ehemals eine Wirtschaftseinheit im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107) oder des § 1 Abs. 4 des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) war, oder das einem solchen Rechtsträger nach § 11 Abs. 2 Satz 2 oder § 23 des Treuhandgesetzes zufallende Vermögen oder ein Teil dieses Vermögens vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Wege der realen Teilung jeweils als Gesamtheit auf eine oder mehrere neue Kapitalgesellschaften übergehen und ist der Übergang deswegen nicht wirksam geworden, weil für einen solchen Vermögensübergang eine rechtliche Grundlage fehlte, so sind hierauf beruhende Mängel des Rechtsübergangs des einzelnen Gegenstandes mit der Eintragung der neuen Kapitalgesellschaft im Handelsregister geheilt." § 12 Abs 1 SpTrUG heilt dementsprechend nicht die Realteilung als solche, sondern die hierauf beruhenden Mängel des Rechtsübergangs des einzelnen Gegenstandes(LAG Brandenburg vom 25.7.1997 - 2 Sa 824/97 - Juris RdNr 34; Mayer, DB 1991, 1609, unter VI 4 a und Weimar, ZIP 1991, 769, 775).

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§ 12 SpTrUG ist für die überführungsrechtliche Frage der betrieblichen Voraussetzung am Stichtag 30.6.1990 nicht einschlägig. Er bestimmt weder aufgrund echter Rückwirkung fiktiv ein Element des Sachverhalts, an den § 1 Abs 1 S 1 AAÜG anknüpfen könnte(nachfolgend aa), noch regelt § 12 SpTrUG gegenüber § 1 Abs 1 S 1 AAÜG ganz oder teilweise vorrangig an dessen Stelle mit unechter Rückwirkung ein Element des Tatbestandes, von dem die Anwendbarkeit des AAÜG abhängt(nachfolgend bb; zur verfassungsrechtlichen Sinnlosigkeit einer Zusammenfassung von rückwirkender normativer Herbeiführung von Rechtsfolgen und tatbestandlicher Rückanknüpfung unter einem gemeinsamen Oberbegriff der "Rückwirkung im weitesten Sinne" vgl BVerfGE 72, 200, Juris RdNr 92).

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aa) Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat mit dem zum 12.4.1991 in Kraft getretenen SpTruG vom 5.4.1991 (BGBl I 854) im Zuge der Privatisierung einer Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt befinden, die Möglichkeit eröffnet, ihr Vermögen in den neuen Formen der Aufspaltung oder der Abspaltung zu spalten und ihr Vermögen in jeweils einem einheitlichen Akt der "partiellen Universalsukzession" bzw "Spezialsukzession" auf neue, dadurch gegründete Kapitalgesellschaften als Sonderrechtsnachfolger zu überführen (§ 1 SpTrUG; vgl näher etwa Oetker, VersR 1992, 7). Dieses im deutschen Recht völlig neue (Weimar, BB Beilage 1991, 16, 20) Vorgehen sollte unter Vermeidung einer zeitraubenden und kostenaufwendigen Einzelübertragung von Vermögensgegenständen insbesondere einem praktischen Bedürfnis Rechnung tragen, "für ein sinnvolles Wirtschaften" zu große Kapitalgesellschaften, wie sie aus der Umwandlung hervorgegangen waren, in ihre einzelnen Betriebe aufzuteilen und diese Betriebe zu verselbstständigen (vgl BT-Drucks 12/105 S 7; vgl zum Inhalt des Gesetzes im Übrigen die Nachweise bei Mayer, DB 1991, 1609, Fn 3).

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In diesem Zusammenhang sollten für notleidende Realteilungen ua von volkseigenen Betrieben auf der Grundlage der UmwVO, bei denen zu Unrecht bereits in der Vergangenheit von der Möglichkeit der Spaltung und der Übertragung von Vermögensgegenständen auf die neuen Wirtschaftseinheiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ausgegangen worden war, Ungewissheiten hinsichtlich des Vermögensübergangs beseitigt werden. Zu diesem Zweck regelt Art § 12 Abs 1 S 1 SpTruG allein die Frage, ob neben der - vorliegend durch § 75 GmbHG bereits geklärten Entstehung der neuen Kapitalgesellschaften - auch die beabsichtigten Vermögensübergänge im Wege der Einzelrechtsnachfolge wirksam geworden sind(vgl die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats - BR-Drucks 71/1/91 - in BT-Drucks 12/214 S 1) und ordnet insofern die Heilung an. Dies dient im Interesse des Rechtsverkehrs und zur Gewährleistung angemessener Sicherheit für die Altgläubiger der gespaltenen Unternehmen der Sicherstellung der erforderlichen Deckung des Stammkapitals oder Grundkapitals der neuen Gesellschaften (vgl von Spiessen/Gruber, VIZ 1994, 209).

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Mit den anderen Regelungen des SpTruG ist auch dessen § 12 am 12.4.1991 in Kraft getreten (§ 17 SpTrUG). Das Gesetz legt sich damit insgesamt keine echte Rückwirkung im Sinne einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen bei (vgl zu den Voraussetzungen der echten Rückwirkung BVerfG vom 22.3.1983 - BVerfGE 63, 343 - Juris RdNr 42 f und BVerfGE 72, 200, Juris RdNr 85 ff). Es fehlt nämlich an der hierzu erforderlichen normativen Festlegung des Beginns seines zeitlichen Anwendungsbereichs (Art 82 Abs 2 S 1 GG) auf einen Zeitpunkt vor der mit der Ausgabe des ersten Stücks des Bundesgesetzblatts vom 11.4.1991 eintretenden rechtlichen Existenz durch Verkündung (Art 82 Abs 1 S 1 GG). Auf die vielfältigen Probleme, die sich neben Fragen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes aus dem Erlass von Bundesrecht mit Wirkung auch für einen Zeitpunkt vor dessen Inkrafttreten im Beitrittsgebiet am 3.10.1990 und für ein Territorium außerhalb des damaligen Geltungsbereichs des Grundgesetzes (Art 23 S 1 GG aF) ergeben könnten, ist hier damit von vornherein nicht einzugehen.

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bb) § 12 SpTrUG ist darüber hinaus für den vorliegenden Streitfall auch nicht in der Weise einschlägig, dass ihm ab seinem Inkrafttreten am 12.4.1991 im Wege einer tatbestandlichen Rückanknüpfung Voraussetzungen auch für die Anwendbarkeit des AAÜG entnommen werden könnten (vgl zur möglichen Rückanknüpfung bundesdeutschen Rechts an DDR-Sachverhalte im Wege unechter Rückwirkung etwa BVerfG 1. Senat 1. Kammer vom 22.4.1998 - 1 BvR 2146/94, 1 BvR 2180/94 - WM 1998, 1343 = VIZ 1998, 586). Die Norm enthält weder eine vollständige eigene Umschreibung der Anwendungsvoraussetzungen des AAÜG noch beantwortet sie im Rahmen der Anwendung von § 1 Abs 1 S 1 AAÜG für Fallgestaltungen der vorliegenden Art die spezielle Vorfrage nach der Zuordnung von Arbeitsverhältnissen am Stichtag 30.6.1990.

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Die Funktion von § 1 AAÜG erklärt sich - wie diejenige der sonstigen Normen dieses Gesetzes und der hieran anknüpfenden Regelungen des SGB VI - aus der Notwendigkeit, für Personen wie den Kläger, die im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen System der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zurückgelegt haben, Rechte und Anwartschaften im Rahmen des SGB VI sowie für die Wertbestimmung der (novierten) Berechtigungen nach dessen Grundsätzen durch besondere bundesrechtliche Grundlagen neu zu begründen(BSG Urteil vom 12.6.2001 - B 4 RA 117/00 R - SozR 3-8570 § 5 Nr 6, Juris RdNr 17). Im Rahmen der damit erforderlichen Sonderregelungen zu den Rechtsbegründungs- und Wertfestsetzungsregelungen in §§ 63 ff SGB VI bestimmt das Bundesrecht zunächst in §§ 248, 256a SGB VI die gleichgestellten Beitragszeiten und die Verdienste, die für Versicherte der Sozialpflichtversicherung der DDR und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung anstelle originär versicherten Einkommens im Nachhinein fiktiv sowie allein leistungsrechtlich und zukunftsbezogen relevant als "durch Beiträge versichert" geltendes Individualeinkommen aus Beschäftigung oder Erwerbseinkommen zugrunde zu legen sind(§ 256a SGB VI sowie hierzu BSG in SozR 3-2600 § 256a Nr 3, 5). Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem ist demgegenüber (mit entsprechender Funktion) nach § 259b Abs 1 SGB VI exklusiv der Verdienst zugrunde zu legen, der nach dem AAÜG auf der Grundlage von dessen Zwecken und der dort verankerten Maßstäbe erstmals eigenständig ermittelt und bundesrechtlich nach Gleichstellung (fiktiver) Zugehörigkeitszeiten mit Beitragszeiten iS des SGB VI als berücksichtigungsfähig anerkannt wird. Hier treffen die §§ 5 bis 8 AAÜG Spezialregelungen zu den Rechtsbegründungs- und Wertbestimmungsregelungen des SGB VI, soweit Beschäftigungen oder Tätigkeiten und die Verdienste hieraus für den Wert der SGB VI-Berechtigung Bedeutung haben sollen, für die in der DDR ein (in den Anlagen 1 oder 2 zum AAÜG benanntes) Versorgungssystem eingerichtet worden war(vgl BSG in SozR 3-8570 § 5 Nr 4). Anders als im erstgenannten Fall der Inhaber von Rechten und Ansprüchen nur in der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR bedarf es nämlich nach der Wertung des Bundesrechts bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- und Sonderversorgungssystem einer besonderen "Sichtung und Reinigung" (vgl exemplarisch BSGE 76, 257 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 3), um den vielfältigen Unsicherheiten in diesem Bereich Rechnung zu tragen und insbesondere Entgelte erst nach Aussonderung eventuell unabhängig von Arbeit und Leistung aufgrund sachfremder politischer Begünstigung erworbener Bestandteile in die bundesdeutsche Bewertung einzustellen (vgl etwa Urteile in BSGE 72, 50, 61 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 und BSGE 76, 257 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 3). Mit dem AAÜG hat der Gesetzgeber daher entsprechend den - hierdurch modifizierten - Vorgaben im Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (EinigVtr) Nr 9 das Ziel verfolgt, sämtliche Zeiten, in denen Beschäftigungen in der ehemaligen DDR ausgeübt wurden und für die ihrer Art nach zu irgendeinem Zeitpunkt - abstrakt - Versorgungsansprüche aus einem Zusatz- und Sonderversorgungssystem vorgesehen waren, ab dem 1.1.1992 als Pflichtbeitragszeiten in die gesetzliche Rentenversicherung zu übernehmen (BT-Drucks 12/826 und BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 1 S 6 mwN). Dieser eigenständige und besondere Zweck des Bundesrechts bestimmt den Geltungsbereich des AAÜG und ein Verständnis der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem", das es ermöglicht, alle auch nur potentiell Begünstigten - umgekehrt aber auch nur diese - in das besondere Verfahren einzubeziehen (zu alledem BSG Urteil vom 12.6.2001 - B 4 RA 117/00 R - SozR 3-8570 § 5 Nr 6, Juris RdNr 18).

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§ 1 AAÜG stellt deshalb in der Folge des EinigVtr für die Frage, ob nicht förmlich Einbezogene - wie der Kläger - Anwartschaften aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem erworben haben, nach der bereits zitierten ständigen Rechtsprechung des BSG im Wesentlichen auf die bei Schließung der Versorgungssysteme nach dem RAnglG am 30.6.1990 in der (demokratisierten) DDR geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen ab. Bei Personen, die am 1.7.1990 in kein Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (zB Art 17 EinigVtr) einbezogen wurden, ist daher zu prüfen, ob sie nach dem am 1.8.1991 geltenden Bundesrecht an diesem Tag aufgrund der am 30.6.1990 gegebenen tatsächlichen Umstände einen fiktiven bundesrechtlichen "Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage" erlangt haben (vgl ua: BSG Urteile vom 9. und 10.4.2002 - SozR 3-8570 § 1 Nr 2 bis 8). In den genannten höchstrichterlichen Entscheidungen ist darauf hingewiesen worden, dass der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit ua zugrunde legen durfte, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der AVItech einbezogen werden durfte, der bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme am 30.6.1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie und des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war.

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Aus alledem ergibt sich, dass das AAÜG seiner Funktion nach grundsätzlich auf die zum Stichtag in der DDR historisch vorhandenen und von dieser gestalteten Verhältnisse und nicht etwa auf nachträglich rückwirkend durch Recht der Bundesrepublik fingierte Umstände abstellt, um hieran bundesrechtlich "anzuknüpfen". Wie etwa die schon im EinigVtr angelegte Möglichkeit von Rehabilitierungsentscheidungen zeigt, ist ein derartiges Vorgehen zwar grundsätzlich auch im Überführungsrecht möglich. Von derartigen zur Beseitigung rechtsstaatswidriger Ergebnisse erforderlichen Sonderregelungen abgesehen, entspricht jedoch in aller Regel allein die strikte Orientierung an den historischen Verhältnissen dem Ziel der Überführung des "vorgefundenen" Bestandes und ist grundsätzlich nur sie geeignet, dem bundesrechtlichen Neueinbeziehungsverbot (etwa BSG vom 18.12.2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr 2 RdNr 13 = Juris RdNr 20) zu genügen. Art 3 Abs 1 und 3 GG gebietet es daher - vom Bundesverfassungsgericht bestätigt (Beschluss vom 4.8.2004 - 1 BvR 1557/01 - SozR 4-8570 § 5 Nr 4; Beschluss vom 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04 - SozR 4-8560 § 22 Nr 1 RdNr 34 ff = Juris RdNr 38 ff) -nicht, von jenen zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie von den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Umgekehrt widerspräche es dem erklärten Ziel einer vollständigen Erfassung aller potenziell von der DDR jenseits eines Anwartschaftserwerbs durch Arbeit und Leistung zu Unrecht Begünstigten, würde der bundesdeutsche Gesetzgeber die Zahl der Betroffenen im Nachhinein durch eigenes Tun selbst reduzieren.

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Das mit § 12 SpTrUG verfolgte Ziel einer bundesrechtlichen Heilung misslungener Vermögensübertragungen zur Sicherung allen später auf dieser Grundlage aufbauenden Rechtsverkehrs unterscheidet sich diametral von der erstmaligen Verknüpfung abgeschlossener historischer Sachverhalte in der DDR mit bundesrechtlichen Rechtsfolgen, wie sie das AAÜG vorsieht. § 12 SpTrUG muss deshalb sachlich von vornherein ohne Einfluss auf die Anwendbarkeit des AAÜG bleiben. Auch der Wortlaut beider Normen gibt keinerlei Hinweis, auf eine vom Gesetzgeber erkannte Wechselbezüglichkeit. § 12 SpTrUG hat schließlich - soweit ersichtlich - auch bei den Beratungen des AAÜG keinerlei Rolle gespielt und hat in die oberstgerichtliche Rechtsprechung zu dessen Anwendungsbereich zu keinem Zeitpunkt Eingang gefunden. Es ist daher nicht näher darauf einzugehen, dass selbst bei einer Überlagerung der Regelungsgehalte dem am 1.8.1991 in Kraft getretenen (Art 42 Abs 8 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - Rentenüberleitungsgesetz - vom 25.7.1991 - BGBl I 1606) § 1 Abs 1 S 1 AAÜG konkurrenzrechtlich als lex posterior und lex specialis der Vorrang zukommen müsste.

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b) Ebenso ist die Elektronicon-GmbH auch nicht im Wege der Universalsukzession nach § 7 S 2 UmwVO zum Arbeitgeber des Klägers geworden(anders auch insofern LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.10.2012 - L 8 R 859/11 - Juris RdNr 33, nach dessen Auffassung das dort in Frage stehende Arbeitsverhältnis sowohl im Wege einer begrenzten Universalsukzession also auch durch eine - nach § 12 Abs 1 S 1 SpTruG geheilte - Einzelübertragung übergegangen sein müsste). S 2 aaO setzt an den S 1 des § 7 UmwVO unmittelbar anknüpfend die Umwandlung eines VEB in eine einzige GmbH oder AG voraus und macht die Rechtsnachfolge des damit umgewandelten und nach S 3 aaO untergegangenen Betriebes von der Eintragung dieser juristischen Person abhängig. In Fällen der Spaltung fehlt die Voraussetzung der Umwandlung in einen einzigen Rechtsträger. Eine auf einen Vermögensteil beschränkte Universalsukzession kennt § 7 S 2 UmwVO - im Gegensatz zu den später in Kraft getretenen Regelungen des SpTruG - noch nicht.

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5) § 12 SpTrUG ist damit entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts für die überführungsrechtlich nach § 1 Abs 1 S 1 AAÜG ab dem 1.8.1991 allein beachtliche konkrete Sachlage in der DDR am 30.6.1990 - und vorliegend die sich aus der Eintragung der Electronicon-GmbH am 27.6.1990 ergebenden Folgen für die Zuordnung des Arbeitsverhältnisses des Klägers - ohne Bedeutung. Entscheidend ist folglich, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers beim VEB Elektronik G., bei dem der Kläger seit dem 1.9.1973 beschäftigt war, am 30.6.1990 nach dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Arbeitsrecht der DDR aufgelöst war. Hierfür kann die inhaltlich § 613a BGB entsprechende Regelung des § 59a AGB DDR, die erst zum 1.7.1990 in Kraft getreten ist (vgl etwa LAG Brandenburg vom 6.5.2004 - 3 Sa 59/04 - Juris), keine Anwendung finden. Da nach dem Urteil des 4. Senats vom 18.12.2003 (SozR 4-8570 § 1 Nr 2) der Beschäftigungsbetrieb des Arbeitgebers - und nicht eines Dritten - maßgeblich ist, kann aus dem Beschäftigungsbetrieb nicht ohne Weiteres auf den Arbeitgeber rückgeschlossen werden. Selbst wenn daher der Kläger seine Arbeitsleistung am Stichtag bei der Elektronicon-GmbH erbracht hätte, stünde diese nicht allein deshalb auch als Arbeitgeber fest. Für die Annahme der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem VEB Elektronik G. genügt schließlich nicht der bloße Hinweis auf die Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses (Urteil des Senats vom 9.10.2012 - B 5 RS 9/11 - Juris). In Abhängigkeit von der ursprünglichen Begründung des Arbeitsverhältnisses beim VEB durch Arbeitsvertrag oder durch "Berufung" wird das LSG daher nach Zurückverweisung die jeweils in Betracht kommenden Beendigungstatbestände (hierzu näher Urteil des Senats aaO) zu prüfen haben.

29

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.

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Bundessozialgericht Urteil, 07. Dez. 2017 - B 5 RS 1/16 R zitiert 42 §§.

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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang


(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rec

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Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

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(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision eb

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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 31 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemei

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 77


Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 95


Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 56


Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltun

Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG | § 8 Verfahren zur Mitteilung der Überführungsdaten


(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung

Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG | § 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Rege

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 11 Leistungsarten


Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 63 Grundsätze


(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. (2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 256a Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet


(1) Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 2025 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt fü

Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG | § 5 Pflichtbeitragszeiten


(1) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Auf diese Zeiten sind vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des Sechste

Treuhandgesetz - TreuhG | § 11


(1) Die in § 1 Abs. 4 bezeichneten Wirtschaftseinheiten, die bis zum 1. Juli 1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt sind, werden nach den folgenden Vorschriften in Kapitalgesellschaften umgewandelt. Volkseigene Kombinate werden in Aktie

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 3 Bildungs- und Arbeitsförderung


(1) Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. (2) Wer am

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 18 Leistungen der Ausbildungsförderung


(1) Nach dem Recht der Ausbildungsförderung können Zuschüsse und Darlehen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung in Anspruch genommen werden. (2) Zuständig sind die Ämter und die Landesämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe der §§ 39, 40, 4

Treuhandgesetz - TreuhG | § 1 Vermögensübertragung


(1) Das volkseigene Vermögen ist zu privatisieren. Volkseigenes Vermögen kann auch in durch Gesetz bestimmten Fällen Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern sowie der öffentlichen Hand als Eigentum übertragen werden. Volkseigenes Vermögen, das kommun

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 248 Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland


(1) Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem 8. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben. (2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 75 Nichtigkeitsklage


(1) Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Bestimmungen über die Höhe des Stammkapitals oder über den Gegenstand des Unternehmens oder sind die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über den Gegenstand des Unternehmens nichtig, so kann jeder Gesells

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 259b Besonderheiten bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem


(1) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1677) wird bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem A

Treuhandgesetz - TreuhG | § 23


§ 11 Abs. 2 sowie § 15 Abs. 3 gelten auch für Umwandlungen, die auf Grund der Verordnung vom 1. März 1990 zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (GBl. I Nr. 14 S. 107) vorgenommen worden sind;

Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen - SpTrUG | § 12 Heilung unwirksamer Einzelübertragungen, Haftung für Altverbindlichkeiten


(1) Sollte das Vermögen oder ein Teil des Vermögens eines Rechtsträgers, der ehemals eine Wirtschaftseinheit im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1

Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen - SpTrUG | § 1 Möglichkeit der Spaltung


Eine Kapitalgesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau, Aktiengesellschaft, Aktiengesellschaft im Aufbau), deren sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar oder mittelbar in der H

Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen - SpTrUG | § 10 Wirkungen der Eintragung


(1) Die Eintragung der Spaltung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft hat folgende Wirkungen: 1. Das Vermögen der übertragenden Gesellschaft, bei einer Abspaltung der abgespaltene Teil oder die abgespaltenen Teile des Vermö

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Bundessozialgericht Urteil, 07. Dez. 2017 - B 5 RS 1/16 R zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundessozialgericht Urteil, 07. Dez. 2017 - B 5 RS 1/16 R zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R

bei uns veröffentlicht am 15.06.2010

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Oktober 2008 aufgehoben.

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(1) Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Bestimmungen über die Höhe des Stammkapitals oder über den Gegenstand des Unternehmens oder sind die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über den Gegenstand des Unternehmens nichtig, so kann jeder Gesellschafter, jeder Geschäftsführer und, wenn ein Aufsichtsrat bestellt ist, jedes Mitglied des Aufsichtsrats im Wege der Klage beantragen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde.

(2) Die Vorschriften der §§ 246 bis 248 des Aktiengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(1) Sollte das Vermögen oder ein Teil des Vermögens eines Rechtsträgers, der ehemals eine Wirtschaftseinheit im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107) oder des § 1 Abs. 4 des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) war, oder das einem solchen Rechtsträger nach § 11 Abs. 2 Satz 2 oder § 23 des Treuhandgesetzes zufallende Vermögen oder ein Teil dieses Vermögens vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Wege der realen Teilung jeweils als Gesamtheit auf eine oder mehrere neue Kapitalgesellschaften übergehen und ist der Übergang deswegen nicht wirksam geworden, weil für einen solchen Vermögensübergang eine rechtliche Grundlage fehlte, so sind hierauf beruhende Mängel des Rechtsübergangs des einzelnen Gegenstandes mit der Eintragung der neuen Kapitalgesellschaft im Handelsregister geheilt. Zum Nachweis des Rechtsübergangs gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Schiffsregistergericht genügt eine Bescheinigung der Treuhandanstalt; in der Bescheinigung sind die übergegangenen Rechte nach § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen.

(2) Für die Erfüllung von Verbindlichkeiten des Rechtsträgers, die vor der Eintragung einer nach Absatz 1 gegründeten Kapitalgesellschaft entstanden sind, haften alle an dem Vorgang beteiligten Rechtsträger und neuen Kapitalgesellschaften als Gesamtschuldner. Die Haftung tritt nicht ein, soweit die Treuhandanstalt gegenüber dem Registergericht am Sitz des übertragenden Rechtsträgers erklärt hat, für die Erfüllung von Verbindlichkeiten einzustehen.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Sollte das Vermögen oder ein Teil des Vermögens eines Rechtsträgers, der ehemals eine Wirtschaftseinheit im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107) oder des § 1 Abs. 4 des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) war, oder das einem solchen Rechtsträger nach § 11 Abs. 2 Satz 2 oder § 23 des Treuhandgesetzes zufallende Vermögen oder ein Teil dieses Vermögens vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Wege der realen Teilung jeweils als Gesamtheit auf eine oder mehrere neue Kapitalgesellschaften übergehen und ist der Übergang deswegen nicht wirksam geworden, weil für einen solchen Vermögensübergang eine rechtliche Grundlage fehlte, so sind hierauf beruhende Mängel des Rechtsübergangs des einzelnen Gegenstandes mit der Eintragung der neuen Kapitalgesellschaft im Handelsregister geheilt. Zum Nachweis des Rechtsübergangs gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Schiffsregistergericht genügt eine Bescheinigung der Treuhandanstalt; in der Bescheinigung sind die übergegangenen Rechte nach § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen.

(2) Für die Erfüllung von Verbindlichkeiten des Rechtsträgers, die vor der Eintragung einer nach Absatz 1 gegründeten Kapitalgesellschaft entstanden sind, haften alle an dem Vorgang beteiligten Rechtsträger und neuen Kapitalgesellschaften als Gesamtschuldner. Die Haftung tritt nicht ein, soweit die Treuhandanstalt gegenüber dem Registergericht am Sitz des übertragenden Rechtsträgers erklärt hat, für die Erfüllung von Verbindlichkeiten einzustehen.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wären, ist dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung getrennt für jedes Kalenderjahr für die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zählen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfalltage. Der Versorgungsträger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem Versorgungsträger

1.
über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Überführung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen und
2.
auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.
Die Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 nehmen die Ermittlung der Daten unter Berücksichtigung der bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen Daten vor. Satz 6 gilt auch für den Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 1, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, zu dem in § 7 Abs. 2 genannten Personenkreis gehört.

(2) Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.

(3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(4) Versorgungsträger sind

1.
die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und,
2.
die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2.
3.
(weggefallen)

(5) Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.

(6) Die Versorgungsträger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen über die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der aufgrund der Überführung entstehenden Aufwendungen erfolgt. Für Personen mit in die Rentenversicherung überführten Anwartschaften gelten für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der Zuständigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung von Leistungen zuständig, stellt sie für die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der Überführung der Ansprüche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen Trägern der Rentenversicherung Vereinbarungen über die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie aufgrund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen Träger der Rentenversicherung für die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.

(7) Stehen für die Durchführung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer der ausgeübten Beschäftigung sowie über den Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.

(8) Liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem Rentenversicherungsträger mit. Er übermittelt diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Oktober 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit vom 9.10.1979 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die dabei erzielten Entgelte festzustellen.

2

Der im 1955 geborene Kläger absolvierte erfolgreich ein Studium an der Technischen Universität (TU) Dresden, Fachrichtung Gerätetechnik, und ist seit dem 9.10.1979 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Diplomingenieur" zu führen. Ab dem 1.9.1979 arbeitete er beim Volkseigenen Betrieb (VEB) I. zunächst als Konstrukteur, von Mai 1985 bis Oktober 1987 als Leitkonstrukteur Elektrotechnik/Elektronik und zuletzt als Leittechnologe für BMSR-Technik und Elektronik im Bereich der Produktion. Eine Versorgungszusage der AVItech erhielt er nicht.

3

Am 23.6.1990 erklärten der VEB I. und die Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt), den VEB in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) umzuwandeln. Gleichzeitig übertrugen sie das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des VEB zum 1.6.1990 auf die neugegründete I. GmbH, die am 8.11.1990 ins Handelsregister eingetragen wurde.

4

Den Antrag des Klägers, seine Zusatzversorgungsanwartschaften zu überführen, wies die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 10.9.2003 zurück (Widerspruchsbescheid vom 21.6.2004). Seine Klage erklärte der Kläger für erledigt, nachdem sich die Beklagte verpflichtet hatte, ihre Rechtsansicht zu überprüfen.

5

Mit Überprüfungsbescheid vom 6.9.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.3.2007 lehnte es die Beklagte ab, den Bescheid vom 10.9.2003 zurückzunehmen und die Beschäftigungszeit vom 1.10.1979 bis 30.6.1990 im Zusatzversorgungssystem der AVItech anzuerkennen, weil der VEB I. weder zu den volkseigenen noch zu den gleichgestellten Produktionsbetrieben gezählt habe.

6

Das Sozialgericht (SG) Dresden hat die Beklagte verpflichtet, die Zeit vom 9.10.1979 bis 30.6.1990 nebst der erzielten Entgelte als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVItech festzustellen (Gerichtsbescheid vom 19.12.2007). Auf die Berufung der Beklagten hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) den Gerichtsbescheid aufgehoben und die Klage vollumfänglich abgewiesen (Urteil vom 21.10.2008): Der Kläger sei am 30.6.1990 in keinem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens und auch in keinem gleichgestellten Betrieb, sondern in der seit dem 1.6.1990 bestehenden I. GmbH in Gründung (i.G.) beschäftigt gewesen. Denn zum 1.6.1990 sei das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des VEB auf die GmbH i.G. übergegangen. Seitdem habe der VEB als Wirtschaftseinheit de facto nicht mehr existiert und deshalb auch am Markt keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr entfalten können. Bis zur Eintragung der GmbH ins Handelsregister habe der VEB nur noch als "leere Hülle" weiterbestanden. Am 30.6.1990 habe die Vor-GmbH die wirtschaftliche Tätigkeit bereits aufgenommen und den VEB vollständig abgelöst gehabt. Damit sei der Kläger am Stichtag nicht mehr in einem volkseigenen Produktionsbetrieb, sondern in einer GmbH i.G. tätig gewesen, die der betriebliche Geltungsbereich der AVItech nicht erfasse. In der Gründungsphase bis zur Eintragung der GmbH in das Handelsregister habe zwischen Vor-GmbH und VEB keine Identität bestanden. Zwar sei die Umwandlung erst mit der Eintragung der GmbH ins Handelsregister am 8.11.1990 wirksam geworden. Gleichwohl seien dem VEB am 1.6.1990 sämtliche Betriebsmittel entzogen und auf die GmbH i.G. übertragen worden. Deshalb habe der VEB am 30.6.1990 nicht mehr als produzierender Betrieb am Wirtschaftsleben teilnehmen können. Versorgungsrechtlich bedeutungslos sei schließlich, dass die Umwandlungserklärung vom 23.6.1990 durch das "Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz)" vom 17.6.1990 (GBl DDR I 300) am 1.7.1990 "überholt" worden sei. Dadurch seien Vermögensübertragungen und Vorgesellschaftsgründungen vor dem 1.7.1990 keinesfalls rückwirkend ungültig geworden. Denn das Treuhandgesetz habe die Umwandlungen beschleunigen und erleichtern, eingeleitete Umwandlungsvorgänge aber keinesfalls unterbrechen oder verzögern wollen.

7

Mit der Revision, die das Bundessozialgericht (BSG) zugelassen hat, rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts: Soweit das LSG annehme, der VEB habe sein Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft rückwirkend zum 1.6.1990 auf eine Vor-GmbH übertragen, sei bereits zweifelhaft, ob das Wirtschaftsrecht der DDR eine Vor-GmbH als Rechtsfigur überhaupt gekannt habe. Zudem sei eine Vermögensübertragung im Hinblick auf § 19 Abs 1 Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB-DDR) vom 19.6.1975 (GBl DDR I 465) auch insoweit schwierig, als die ehemals volkseigenen Wirtschaftseinheiten nicht Eigentümer des Betriebsvermögens gewesen seien, sondern nur die Stellung eines besitz- und nutzungsberechtigten Fondsinhabers inne gehabt hätten. Auf jeden Fall seien die tatsächlichen Produktionsmittel bis zur Eintragung der GmbH ins Handelsregister im Besitz des VEB geblieben. Darüber hinaus habe das BSG nie verlangt, dass am 30.6.1990 tatsächlich noch produziert worden sei, sondern vielmehr allein auf die Zweck- bzw Ausrichtung des volkseigenen Produktionsbetriebs abgestellt. Außerdem sei zu bedenken, dass die Fondsinhaberschaft bereits ab dem 1.3.1990 auf die Treuhandanstalt übergegangen sei und die volkseigenen Betriebe verpflichtet gewesen seien, die Umwandlung einzuleiten. Habe sich der Beschäftigungsbetrieb rechtmäßig verhalten und die Umwandlung eingeleitet, könnten seine Arbeitnehmer die Voraussetzungen einer fiktiven Einbeziehung praktisch nicht erfüllen. Dies gefährde die Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung.

8

           

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Oktober 2008 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 19. Dezember 2007 zurückzuweisen.

9

           

Die Beklagte, die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ). Eine Entscheidung in der Sache kann der Senat nicht treffen, weil hierzu weitere Tatsachenfeststellungen des LSG erforderlich sind.

11

Der Kläger begehrt im Revisionsverfahren 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 123 SGG), das Berufungsurteil aufzuheben und den Gerichtsbescheid des SG Dresden vom 19.12.2007 wiederherzustellen. Dieses Begehren hat Erfolg, wenn der Bescheid vom 6.9.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.3.2007 aufzuheben und die Beklagte verpflichtet ist, ihren (Ursprungs-)Bescheid vom 10.9.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.6.2004 zurückzunehmen sowie die Beschäftigungszeit vom 9.10.1979 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech (nebst der dabei erzielten Arbeitsentgelte) festzustellen.

12

Nach § 44 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist ein(iS von § 45 Abs 1 SGB X) nicht begünstigender Verwaltungsakt zurückzunehmen, soweit er (anfänglich) rechtswidrig ist. Der Verwaltungsakt ist immer mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Abs 2 Satz 1 aaO), soweit er noch Rechtswirkungen hat, also noch nicht iS von § 39 Abs 2 SGB X erledigt ist. Die Rücknahme hat (gebundene Entscheidung) für die Vergangenheit zu erfolgen, wenn wegen der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes "Sozialleistungen" zu Unrecht nicht erbracht oder "Beiträge" zu Unrecht erhoben worden sind (§ 44 Abs 1 Satz 1 SGB X). Das Gebot zur rückwirkenden Rücknahme gilt nicht in bestimmten Fällen der Bösgläubigkeit (Abs 1 Satz 2 aaO). Im Übrigen "kann" (Ermessen) der anfänglich rechtswidrige Verwaltungsakt auch in sonstigen Fällen, also über die Fälle des Abs 1 Satz 1 aaO hinaus, für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs 2 Satz 2 aaO).

13

Die Bestimmung des § 44 SGB X, die im 1. Kapitel des SGB X steht, ist auch im Rahmen des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ) vom 25.7.1991 (BGBl I 1606, seither mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007, BGBl I 3024) anwendbar. Denn nach Anl I Kap VIII Sachgebiet D Abschn III Nr 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag - im Folgenden: EinigVtr) gilt das Erste Kapitel des SGB X seit dem 1.1.1991 ua für den Sachbereich der Rentenversicherung. Hierzu zählen nach ständiger Rechtsprechung des BSG (seit BSGE 72, 50 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1) alle - aus der Sicht des Bundesrechts - öffentlich-rechtlichen Regelungen, die thematisch dem Rentenversicherungsrecht des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) entsprechen oder vom EinigVtr in einen inneren, sachlichen Zusammenhang mit diesem gestellt worden sind. Dies gilt insbesondere für Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, die im EinigVtr Anl II Kap VIII Sachgebiet H Abschn III Nr 9 geregelt worden sind (vgl dazu ausführlich BSGE 77, 253, 257 = SozR 3-8570 § 13 Nr 1 S 5).

14

Nach § 44 Abs 2 SGB X, der hier allein in Betracht kommt, ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Satz 1). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 2). Der bestandskräftige Ablehnungsbescheid vom 10.9.2003, der keinen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (nicht begünstigender Verwaltungsakt iS von § 45 Abs 1 SGB X)und noch nicht erledigt ist, wäre im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe (anfänglich) rechtswidrig gewesen, wenn die Zeit vom 9.10.1979 bis 30.6.1990 sowie die damals erzielten Entgelte als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVItech festzustellen gewesen wären.

15

Ob die Beklagte die begehrten rechtlichen Feststellungen hätte treffen müssen, lässt sich ohne weitere Tatsachenfeststellungen nicht entscheiden. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 8 Abs 2, Abs 3 Satz 1 und Abs 4 Nr 1 AAÜG in Betracht. Nach § 8 Abs 3 Satz 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anl 1 bis 27(§ 8 Abs 4 Nr 1 AAÜG) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach Abs 2 aaO bekannt zu geben. Diese Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 10): Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden (§§ 6, 7 AAÜG).

16

Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 10 und Nr 6 S 37). Den Anwendungsbereich des AAÜG, das am 1.8.1991 in Kraft trat (Art 42 Abs 8 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung vom 25.7.1991, BGBl I 1606), regelt dessen seither unveränderter § 1 Abs 1. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme iS der Anl 1 und 2) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch) erworben worden sind (Satz 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2), sodass das AAÜG auch in diesen Fällen Geltung beansprucht.

17

Auf Grund der Feststellungen des LSG kann nicht entschieden werden, ob der Kläger vom persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG erfasst ist, weil er am 1.8.1991 aus bundesrechtlicher Sicht eine "aufgrund der Zugehörigkeit" zur AVItech "erworbene" Anwartschaft hatte. Hierauf kommt es deshalb entscheidend an, weil der Kläger weder einen "Anspruch" iS von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG noch eine fiktive Anwartschaft gemäß Satz 2 aaO innehat.

18

A. Der Ausdruck "Anspruch" umfasst in seiner bundesrechtlichen Bedeutung das (Voll-)Recht auf Versorgung, wie die in § 194 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) umschriebene Berechtigung, an die auch § 40 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) anknüpft, vom Versorgungsträger (wiederkehrend) Leistungen, nämlich die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu verlangen. Dagegen umschreibt "Anwartschaft" entsprechend dem bundesdeutschen Rechtsverständnis eine Rechtsposition unterhalb der Vollrechtsebene, in der alle Voraussetzungen für den Anspruchserwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- bzw Leistungsfalls (Versorgungsfall) erfüllt sind (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 38 und Nr 7 S 54).

19

Ausgehend von diesem bundesrechtlichen Begriffsverständnis hat der Kläger schon deshalb keinen "Anspruch" auf Versorgung iS des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG erworben, weil bei ihm bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1.8.1991 kein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten war. Zu seinen Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG eine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft ab dem 1.8.1991, weil der Kläger in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl dazu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 15 und Nr 3 S 20 f, SozR 4-8570 § 1 Nr 4 RdNr 8 f).

20

           

B. Dagegen kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht entschieden werden, ob der Kläger "aufgrund der Zugehörigkeit" zu einem Zusatzversorgungssystem eine "Anwartschaft" auf Versorgung iS von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG erworben hat. Die Norm selbst gibt nicht abschließend zu erkennen, nach welchen rechtlichen Kriterien sich der "Anwartschaftserwerb" im allein maßgeblichen Sinne des Bundesrechts vollzogen haben muss. Die nähere Bestimmung dieser Kriterien ist indessen

-       

auf der Grundlage der im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 1.8.1991 geltenden originären bundesrechtlichen Regelungen im EinigVtr sowie

-       

nachrangig und lückenfüllend auf der Grundlage der Regelungen der Versorgungssysteme der DDR möglich, wenn und soweit sie seit dem 3.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden waren (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 55).

21

1. Der EinigVtr (Art 9 Abs 2 iVm Anl II Kap VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst a; aaO Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 ) hat ab dem 3.10.1990 Neueinbeziehungen in einem noch nicht geschlossenen System ausdrücklich untersagt (EinigVtr Nr 9 Buchst a Satz 1 Halbs 2) und durch EinigVtr Nr 8 iVm § 22 Rentenangleichungsgesetz (RAnglG) vom 28.6.1990 (GBl DDR I 495), in Kraft getreten am 1.7.1990 (§ 36 RAnglG) bekräftigt, dass Neueinbeziehungen bereits seit dem Beginn der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion am 1.7.1990 nicht wirksam werden können. Die originäre bundesrechtliche Prüfung der Zugehörigkeit zum 1.8.1991 nach § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG übernimmt damit den 30.6.1990 als Endzeitpunkt der Einbeziehung, obwohl § 22 RAnglG erst ab 3.10.1990 als sekundäres und partielles Bundesrecht (EinigVtr Nr 8) galt. Zwar konnte die Norm damit nicht etwa rückwirkend Rechtsfolgen nach Bundesrecht bewirken, doch konnte sich die erstmalige Begründung von Anwartschaften im Sinne des am 1.8.1991 geltenden Bundesrechts tatbestandlich darauf beschränken, rückschauend grundsätzlich nur solche in der DDR erworbenen Positionen zu berücksichtigen, die bereits vor dem 1.7.1990 bestanden hatten. Das AAÜG knüpft damit im Anschluss an den Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 18.5.1990 (BGBl II 537; im Folgenden: Staatsvertrag ) und den EinigVtr sowie im Interesse einer schnellen Herbeiführung der Rechtseinheit verfassungsrechtlich unbedenklich (Bundesverfassungsgericht SozR 4-8560 § 22 Nr 1)an das noch von der DDR ausgesprochene und in die gesamtdeutsche Rechtsordnung übernommene Verbot der Neueinbeziehung an. Dies schließt es zunächst für den Zeitraum vom 1.7. bis 2.10.1990 aus, bundesrechtlich auch auf hierin noch erfolgte Einbeziehungen abzustellen, weil andernfalls das Neueinbeziehungsverbot des § 22 Abs 1 Satz 2 RAnglG unterlaufen würde(BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 6 RdNr 23; SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 13 und S 16 sowie BSG Urteile vom 8.6.2004 - B 4 RA 56/03 R - Juris RdNr 21 und vom 10.2.2005 - B 4 RA 48/04 R - Juris RdNr 30). Auch darüber hinaus kann jedoch nicht in Betracht kommen, auf die gesamte Zeitachse der DDR-Geschichte vom 7.10.1949 (Gründung der DDR) bis zum 30.6.1990 (Schließung der Versorgungssysteme) abzustellen. Wie ua gerade der sonst überflüssige § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG zeigt, kommt dem genannten Zeitpunkt eine Funktion nicht nur als Endzeitpunkt der bundesrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit von Anwartschaften, sondern gerade als maßgeblicher Stichtag zu. Nur so kann im Sinne seiner inneren Folgerichtigkeit gewährleistet werden, dass das Bundesrecht grundsätzlich allein und gerade auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt abstellt, zu dem die demokratisierte DDR vor dem Hintergrund des StV und des RAnglG grundsätzlich letztmals die Möglichkeit der Einbeziehung eröffnet hatte. Auf bloße Chancen oder Aussichten im Rahmen zu beliebigen Zeitpunkten vorher bestehender Verhältnisse kommt es dagegen nicht an. Dieses Vorgehen ist auch vor dem Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) gerechtfertigt. Die Festlegung eines Stichtags ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und - ungeachtet der mit ihr verbundenen erheblichen Härten - vorliegend auch sachgerecht. Soweit damit die Überführung teilweise von Umständen abhängt, auf die die Betroffenen keinen Einfluss hatten, handelt es sich nicht um Rechtsakte oder Vorgänge, die der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen sind. Hieraus erwachsende Nachteile sind daher von ihr auch nicht auszugleichen (BVerfG SozR 4-8560 § 22 Nr 1 RdNr 42). Maßgeblich als Grundregel für den gesamten Anwendungsbereich von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG - und damit auch für die Fiktion nach § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG - ist folglich die Sachlage am 30.6.1990.

22

2.a) Der bundesrechtliche Begriff der "Zugehörigkeit" in § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG umfasst damit zunächst die konkret in ein Versorgungssystem der DDR Einbezogenen. Deren Rentenrecht kannte - neben der Sozialpflichtversicherung in ihrer Funktion als gesetzliche Rentenversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) - zahlreiche Sonder- und Zusatzversorgungssysteme. Diese standen nur bestimmten Personengruppen offen. Wer in ein solches Versorgungssystem einbezogen war, erhielt im Leistungsfall zusätzliche Rentenleistungen. Die Aufnahme in das Versorgungssystem hing von vielfältigen Voraussetzungen ab und erfolgte grundsätzlich durch einen individuellen Einzelakt in Form konkreter Einzelzusagen (Versorgungszusagen), sonstiger Einzelentscheidungen oder Einzelverträgen (vgl zum Ganzen: BVerfGE 100, 1, 5 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 33 f; BVerfG SozR 4-8570 § 5 Nr 4 RdNr 3 und SozR 4-8560 § 22 Nr 1 RdNr 2). Für die Einbeziehung in die AVItech galten in der DDR die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17.8.1950 (GBl DDR 844) und die Zweite Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (2. DB) vom 24.5.1951 (GBl DDR 487). Danach wurden Versorgungsberechtigte aus dem Kreis der technischen Intelligenz entweder auf Grund eines Einzelvertrags (§ 1 Abs 3 der 2. DB) oder durch eine Versorgungszusage (§ 3 Abs 5 der 2. DB) in die AVItech einbezogen.

23

Nach der Wende in der DDR änderte sich die Rechtslage. Der StV sah eine schrittweise Angleichung des Sozialversicherungsrechts der DDR an das bundesdeutsche Recht vor. Die bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme sollten grundsätzlich zum 1.7.1990 geschlossen und die Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung überführt werden. Leistungen auf Grund von Sonderregelungen sollten mit dem Ziel überprüft werden, ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen (Art 20 Abs 2 Satz 2 und 3 StV).

24

Diese Festlegungen des Staatsvertrages setzte die DDR im Wesentlichen mit dem RAnglG um. § 22 Abs 1 RAnglG schloss die bestehenden Zusatzversorgungssysteme mit Wirkung zum 30.6.1990 (Satz 1) und verbot Neueinbeziehungen (Satz 2). Außerdem sah das RAnglG vor, ein Rentenversicherungsrecht der DDR zu schaffen, das den Strukturvorgaben des SGB VI entsprechen sollte. Hierzu kam es wegen der Dynamik des Einigungsprozesses aber nicht mehr. Stattdessen regelt der EinigVtr, das materielle Rentenrecht zum 1.1.1992 auf der Grundlage des bereits 1989 verkündeten SGB VI zu harmonisieren, dessen bundesweites Inkrafttreten für diesen Zeitpunkt vorgesehen war. Folgerichtig blieb das RAnglG über den 2.10.1990 hinaus in Kraft, soweit es mit dem GG unter Berücksichtigung des EinigVtr sowie mit dem unmittelbar geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar war (EinigVtr Nr 8). Die im RAnglG enthaltene Frist für die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften auf Versorgungsleistungen verlängerte der EinigVtr bis zum 31.12.1991 (EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 1).

25

Auf Grund des Neueinbeziehungsverbots in § 22 Abs 1 Satz 2 RAnglG erfasst der EinigVtr im Kern nur Personen, die die zuständigen Stellen der DDR vor dem 1.7.1990 in ein Versorgungssystem einbezogen hatten. Nach Art 19 Satz 1 EinigVtr bleiben diese Entscheidungen, soweit sie nicht nach Satz 2 aufgehoben werden, als Verwaltungsakte im bundesrechtlichen Sinn wirksam. Dies gilt selbst dann, wenn die abstrakt-generellen Voraussetzungen des Zusatzversorgungssystems im Einzelfall nicht erfüllt waren (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 57 f).

26

b) Bereits der EinigVtr, der noch den hergebrachten Begriff der Einbeziehung zu Grunde legt, enthielt allerdings der Sache nach eine Modifikation des Neueinbeziehungsverbotes in § 22 Abs 1 Satz 2 RAnglG(BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 65). Art 17 Satz 1 dieses Vertrages sah nämlich die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage vor, damit alle Personen rehabilitiert werden können, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind. Eine derartige Rehabilitation kann neben einer Entschädigung in Geld (Art 17 Satz 2 EinigVtr) insbesondere darin bestehen, dass Personen, die wegen einer Verfolgungsmaßnahme ua aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem ausgeschieden sind, bundesrechtlich im Ergebnis so behandelt werden, als wären sie weiter einbezogen gewesen (vgl § 13 Abs 3 des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet vom 1.7.1997, BGBl I 1625 - Berufliches Rehabilitierungsgesetz). Art 19 Satz 2 EinigVtr ermöglicht es, Aufhebungsakte der DDR zu beseitigen, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder den Regelungen des EinigVtr unvereinbar sind, sodass einmal erteilte, aber untergegangene Versorgungszusagen wieder aufleben können. Auch dies wäre für die Betroffenen letztlich fruchtlos, würden sie nicht im Blick auf die bundesrechtliche Aufhebung bundesrechtlich im Ergebnis so behandelt, als habe der Aufhebungsakt der DDR bereits zum Stichtag keinen Bestand mehr gehabt. In beiden Fällen waren die Betroffenen daher zwar historisch betrachtet am 30.6.1990 nicht durch einen konkreten Akt der DDR "einbezogen". Dennoch umfasst der entsprechende Begriff des EinigVtr neben der Anknüpfung an den zum Stichtag vorgefundenen Bestand an konkreten Einbeziehungen notwendig auch diejenigen Fallgestaltungen, die auf Grund seiner eigenen Vorgaben im Ergebnis gleich zu behandeln sind. Insofern wird auf der Grundlage nachträglicher bundesrechtlicher Entscheidungen und hierzu ergangener bundesrechtlicher Anordnungen im Sinne der Herstellung rechtsstaatlicher Verhältnisse zum Stichtag jeweils tatbestandlich partiell an fiktive Verhältnisse angeknüpft. Unter anderem dieser bereits im EinigVtr angelegten bundesrechtlichen Modifikation des Verbots der Neueinbeziehung bei grundsätzlicher Aufrechterhaltung dieses Verbots trägt § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG auch sprachlich Rechnung, indem er den umfassenden Begriff der "Zugehörigkeit" an Stelle des engeren Begriffs der "Einbeziehung" verwendet.

27

c) Erst recht im Blick auf die nunmehr angepasste Terminologie des am 1.8.1991 geltenden Bundesrechts kann daher von einer "Zugehörigkeit" zu den Versorgungssystemen nicht nur dann gesprochen werden, wenn grundsätzlich durch einen entsprechenden Einzelakt der DDR, in der Regel also einen "Verwaltungsakt", eine konkrete Einbeziehung in ein Versorgungssystem erfolgt ist. Indessen geht hier die erstmalige bundesrechtliche Begründung in das SGB VI überführbarer Ansprüche und Anwartschaften iS von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG auf der Grundlage eines weiten ("ausdehnenden"/"erweiternden") Verständnisses noch mehr über den Grundsatz der Anknüpfung an die konkrete Einbeziehung durch Entscheidung des Versorgungsträgers der DDR hinaus. Ansprüche und Anwartschaften können hier nach der vom BVerfG als willkürfrei gebilligten (SozR 4-8560 § 22 Nr 1 RdNr 36, 41) Rechtsprechung des früheren 4. Senats, der sich der erkennende Senat im Ergebnis ebenfalls anschließt, auch dann als durch "Zugehörigkeit" erworben angesehen werden, wenn nach der am 1.8.1991 (Inkrafttreten des AAÜG) gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage ein "Anspruch auf Versorgungszusage" bestanden hätte (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 12 f, Nr 3 S 20, Nr 4 S 26 f, Nr 5 S 32, Nr 6 S 39, Nr 7 S 58 f sowie Nr 8 S 73; Ganske-Gerhardt, DAngVers 2005, 361, 365). Dieser fiktive "Anspruch" besteht nach Bundesrecht unabhängig von einer gesicherten Rechtsposition in der DDR, wenn nach den leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems - mit Ausnahme des Versorgungsfalls - alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zusatzversorgungsrente gegeben waren. Entscheidend ist, ob zum Stichtag der Tatbestand der Versorgungsordnungen, die insofern bis zum 31.12.1991 nachrangig und lückenfüllend ("soweit") als Bundesrecht anzuwenden sind (EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 2; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 57), erfüllt war. Die Versorgungsordnungen sind dabei im Sinne verbindlicher Handlungsanweisungen für die Verwaltung als Tatbestände einer ohne Entscheidungsspielraum zwingend zu gewährenden Vergünstigung zu verstehen und sind auch nur insoweit Bundesrecht geworden (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 59). Maßgeblich sind, soweit originäre bundesrechtliche Regelungen nicht eingreifen, die in der DDR grundsätzlich am 30.6.1990 geltenden "letzten Fassungen" des Teils der Versorgungsregelungen, der am 3.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden ist (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 56). Unerheblich ist insofern, ob die abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungsordnungen ursprünglich willkürlich waren. Jedem Versuch, entgegen der Grundentscheidung des Gesetzgebers insofern eine Korrektur vorzunehmen, steht die Gesetzesbindung der Rechtsprechung (Art 20 Abs 3 GG) entgegen. Als Teilmenge der Zugehörigen iS von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG fallen auch die Inhaber eines fiktiven Anspruchs auf Einbeziehung in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

28

Dagegen bleibt es wegen der den gesamten Anwendungsbereich der Norm umfassenden Stichtagsregelung auch im Rahmen des weiten ("erweiternden"/"ausdehnenden") Verständnisses dabei, dass die genannten Voraussetzungen eines "Anspruchs" auf Einbeziehung gerade am 30.6.1990 erfüllt sein müssen. Namentlich sind daher Personen, die ohne rechtlich wirksame Einbeziehung irgendwann einmal vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme die damals geltenden Regeln für die Einbeziehung in Zusatzversorgungssysteme erfüllt hatten, bundesrechtlich ohne Gleichheitsverstoß nicht als Zugehörige anzusehen. Gesetzgebung und Rechtsprechung durften ohne Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG grundsätzlich an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR anknüpfen und waren nicht etwa gehalten, sich hieraus ergebende Ungleichheiten zu Lasten der heutigen Steuer- und Beitragszahler zu kompensieren (BSG Urteil vom 8.6.2004 - B 4 RA 56/03 R - Juris RdNr 21).

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d) Gegen dieses Verständnis erhobenen Bedenken folgt der Senat nicht.

30

aa) Zwar ist bei isolierter Betrachtung des Wortlauts auch von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG ein Verständnis der Norm denkbar, das grundsätzlich an die Einbeziehung durch Einzelentscheidung der DDR anknüpft, nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen eine Modifikation toleriert und darüber hinausgehenden Erweiterungen entgegensteht. Dies ist indessen nicht das einzig mögliche Verständnis des Begriffs der "Zugehörigkeit". Weder der spezifische Sprachgebrauch des AAÜG oder das SGB noch die juristische Fachsprache versehen das Wort "Zugehörigkeit" mit einem bestimmten Bedeutungsgehalt. Maßgebend ist daher zunächst der allgemeine Sprachgebrauch (vgl dazu nur Wank, Die Auslegung von Gesetzen, 2. Aufl 2001, § 5 I 1, S 50). In der Zusammensetzung zugehören bezeichnet das Wort vor allem die Beziehung zu einer Gemeinschaft. In diesem Kontext betont der Partikel "zu" die persönliche und/oder innerliche Verbindung zu der jeweiligen (Personen-)Gruppe. Denn nach den grammatischen Grundsätzen der deutschen Sprache bestimmt der erste Teil einer Zusammensetzung in der Regel den zweiten Teil näher (Duden, Die Grammatik, 8. Aufl 2009, RdNr 1002).

31

In deutschen Wörterbüchern, die auf den aktuellen, allgemeinen Sprachgebrauch schließen lassen (vgl zu dieser Methode: Europäischer Gerichtshof , EuZW 1997, 625, 628; Bundesgerichtshof , BGHSt 12, 366; BGH NJW 1982, 1278 und BGH MDR 1996, 188; Achterberg, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl 1986, § 17 RdNr 11; Gast, Juristische Rhetorik, 4. Aufl 2006, RdNr 668; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl 2007, § 28 RdNr 34), wird das Wort "Zugehörigkeit" wie folgt umschrieben: Das Dazugehören zu etwas oder jemandem (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl 1999; Mackensen, Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl 1979; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl 2000) als Glied oder Bestandteil; die "Mitgliedschaft" zu einer bestimmten Gruppe, Organisation, Konfession, Körperschaft, Partei oder einem Verein (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl 1999; TheFreeDictionary.com, Deutsches Wörterbuch 2009); die (innere) "Verbundenheit" (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl 1999; TheFreeDictionary.com, Deutsches Wörterbuch 2009); einer bestimmten Gruppe als Mitglied verbunden sein (Duden, Die richtige Wortwahl, 1977, S 31); "aufgrund besonderer Beschaffenheit oder Verhältnisse (ordnungsgemäß) einer bestimmten Gruppe zugerechnet werden" (Duden, Die richtige Wortwahl, 1977, S 31). Der allgemeine Sprachgebrauch beschränkt den Begriff der "Zugehörigkeit" also nicht nur auf die formale (rechtliche) Mitgliedschaft in einer Körperschaft oder die verbindliche Aufnahme in eine Organisation, sondern lässt bereits die mehr oder weniger starke "Verbundenheit" zu einer bestimmten Gruppe genügen.

32

Der offene Wortlaut lässt damit ein weites ("ausdehnendes"/"erweiterndes") Verständnis von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG zu, das sich nicht allein auf Personen beschränkt, die am 30.6.1990 von der DDR konkret einbezogen waren bzw auf Grund einer nachträglichen Entscheidung auf Grund von Bundesrecht wieder als solche zu behandeln sind. Denn über eine hinreichend enge Verbundenheit zu einem Versorgungssystem verfügen auch solche Personen, die nach den leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Systems - mit Ausnahme des Versorgungsfalls - am 30.6.1990 alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zusatzversorgungsrente erfüllten.

33

bb) Das damit unter Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch zumindest auch mögliche weite Verständnis des Begriffs der Zugehörigkeit erfährt rechtlich im Kontext des bundesrechtlich grundsätzlich fortgeführten und durch den EinigVtr sowie das AAÜG nur modifizierten Verbots der Neueinbeziehung zwingend eine Begrenzung. Ein weites ("erweiterndes"/"ausdehnen-des") Verständnis kommt daher rechtlich nur insoweit in Betracht, als es gleichermaßen beiden Umständen Rechnung trägt. Soweit allerdings originäres Bundesrecht das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat, ist dem auch in § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

34

Nicht anders als § 22 RAnglG gelten auch inhaltlich die Versorgungsordnungen erst ab dem 3.10.1990 als sekundäres und partielles Bundesrecht. Auch sie können daher nicht etwa rückwirkend Rechtsfolgen nach Bundesrecht bewirken, wohl aber bestimmen sie auf Grund ihrer begrenzten Fortgeltung auch noch am 1.8.1991 - und bis zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets zum 31.12.1991 - mittelbar diejenigen Sachverhalte, auf die das dann geltende Bundesrecht zum 30.6.1990 abstellt und an die es Rechtsfolgen knüpft. Einschlägig sind insofern bereits auf Grund des originären Bundesrechts in EinigVtr Nr 9 allein diejenigen Teile der Versorgungsordnungen, die mit dem EinigVtr, dem GG und dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Nicht Teil des Bundesrechts geworden sind die Versorgungsordnungen demgemäß hinsichtlich der Regelungen über die Einbeziehung durch Entscheidung von Stellen der DDR, die nachträglich schlechthin nicht ersetzt werden kann. Entscheidend ist unter diesen Umständen allein, ob ausgehend von einer am Gleichheitsgebot (Art 3 Abs 1 GG) orientierten Umsetzung des zu Bundesrecht gewordenen Teils der Versorgungsordnungen eine Anwartschaft auf eine Versorgung durch Einzelfallregelung im Rahmen gebundener Verwaltung hätte zuerkannt werden müssen, dh zum 1.7.1990, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten, im (jetzt) rechtsstaatlichen Umfeld ("kraft Gesetzes") Leistungen aus dem Versorgungssystem hätten beansprucht werden können (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 3 S 20). Unter diesen Umständen hatte - bundesrechtlich - die noch ausstehende Versorgungszusage keine rechtsbegründende, sondern nur noch feststellende Bedeutung (BSG SozR 3-8570 § 8 Nr 7 S 34).

35

Ein derartiges - neben den "Verwaltungsakten" der DDR auch die primäre materiell-rechtliche Ebene einbeziehendes - Verständnis des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG gewährleistet an Art 3 Abs 1 GG orientiert die Gleichwertigkeit der Rechtsquellen und vermeidet eine bundesrechtlich nicht gerechtfertigte Besserstellung der Inhaber von Einzelentscheidungen gegenüber unmittelbar Normbegünstigten. Es gewährleistet zudem, dass das Verbot der Neueinbeziehung unverändert nur insoweit modifiziert wird, als dies rechtsstaatlich geboten ist und das Bundesrecht umgekehrt nicht durch eine Beschränkung auf die bloße Hinnahme vorgefundener Einbeziehungsentscheidungen der DDR hinter dem Ziel der Anknüpfung an rechtsstaatlich geordnete Verhältnisse zurückbleibt, sondern diesen - unabhängig von "Rechtmäßigkeit" und Willkür zu beachtenden Einzelakten - das fiktive Ergebnis der Umsetzung des fortgeltenden Teils der Versorgungsordnungen gleichstellt.

36

           

C. Ob nach dem am 1.8.1991 geltenden Bundesrecht auf Grund der am Stichtag 30.6.1990 gegebenen tatsächlichen Umstände ein fiktiver bundesrechtlicher "Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage" - eine fingierte Versorgungsanwartschaft - besteht, hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 14, Nr 5 S 33, Nr 6 S 40 f, Nr 7 S 60; SozR 4-8570 § 1 Nr 9 S 48), die kumulativ vorliegen müssen,

        

1.    

von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),

        

2.    

von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung),

        

3.    

und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

37

Ob die betriebliche Voraussetzung iS der VO-AVItech iVm der 2. DB erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten am 30.6.1990 (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 bis 8) Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 2 RdNr 31 und Nr 4 RdNr 15) und welchen Zweck dessen Betrieb tatsächlich verfolgte (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 2). Was bundesrechtlich unter einem VEB zu verstehen ist, ergibt sich auf Grund des EinigVtr Nr 9 ("Regelungen") neben dem strikt zu beachtenden Wortlaut der Versorgungsordnungen aus dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR bei Schließung der Versorgungssysteme, an den der Bundesgesetzgeber am 3.10.1990 angeschlossen hat (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 59). Der staatliche Sprachgebrauch ergibt sich - unabhängig von einer Überführung in Bundesrecht - insbesondere aus dem Kontext des einschlägigen Binnenrechts der DDR, dessen Auslegung damit nach einem bundesrechtlich objektivierten Verständnis - unabhängig also von der tatsächlichen Handhabung durch die DDR und ihrer Verwaltungspraxis - insofern ebenfalls Aufgabe des Revisionsgerichts ist. Bundesrecht sind zudem allgemeine Auslegungsgrundsätze, soweit sie Bundesrecht ergänzen (vgl BSGE 55, 115, 116 = SozR 1500 § 162 Nr 17; Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 132 VwGO Nr 133).

38

In Fällen der vorliegenden Art kann nicht davon ausgegangen werden, dass VEB vor dem 1.7.1990 ihre Fähigkeit verloren haben, sich weiterhin als Wirtschaftssubjekt zu betätigen und ihre Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, es sich also nur noch um eine "leere Hülle" gehandelt habe. Der abweichenden Auffassung der Vorinstanz sowie anderer Landessozialgerichte wird nicht gefolgt. VEB hatten ihre Rechtsfähigkeit in der DDR zuletzt auf der Grundlage der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe (KombinatsVO) vom 8.11.1979 (GBl DDR I 355) durch (Gründungs-)Anweisung zu dem dort genannten Zeitpunkt erlangt (§ 37 Abs 1 Satz 1, Abs 4 KombinatsVO). Sie waren berechtigt, Fonds des einheitlichen staatlichen Volkseigentums im Rahmen der Rechtsvorschriften und des Planes zu bilden, zu besitzen und zu nutzen sowie über sie zu verfügen (§ 31 Abs 4 Sätze 1 und 2 KombinatsVO).

39

Der VEB I. war am 30.6.1990 nicht vermögenslos und existierte an diesem Stichtag keinesfalls nur noch als "leere Hülle". Denn er hatte seine materiellen und finanziellen (Betriebs-)Mittel, die ihm der Staat in Form sog "Fonds" aus dem "volkseigenen" Vermögen zur zweckgebundenen Bewirtschaftung zugeführt und überlassen hatte, bis zu diesem Zeitpunkt nicht verloren. Vielmehr war er als "Fondsinhaber" am 30.6.1990 weiterhin befugt, die Bestandteile der finanziellen und materiellen Fonds nach § 19 Abs 1 Satz 1 ZGB-DDR "zu besitzen und zu nutzen" sowie ggf auf andere Rechtssubjekte (insbesondere Wirtschaftseinheiten und staatliche Stellen) zu übertragen(vgl dazu Busche, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR - RVI -, Band III, Stand: August 1997, TreuhG, vor § 1 RdNr 8; Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 1991, S 159). Zu den "finanziellen Fonds" zählten insbesondere Geldmittel (sog Geldfonds); zu den "materiellen Fonds" gehörten vor allem Produktionsfaktoren wie Werkzeuge, Maschinen, Anlagen uä (Produktionsfonds). Der Begriff des "Fonds" erfasste alle betriebsdienlichen "Mittel", ersetzte das Wort "Kapital", das im Sprachgebrauch der volkseigenen Wirtschaft aus ideologischen Gründen verpönt war (vgl dazu Oettle, Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaft, 1983, 351, 363), und verdeutlichte gleichzeitig, dass dem Betrieb die Fondsbestandteile nicht gehörten. Eigentümer der Fondsbestandteile blieb in aller Regel der Staat, der die Besitz-, Nutzungs- und Verfügungsrechte, die sich aus seiner Eigentümerstellung ableiteten, in Fonds aufteilte und sie den staatlichen Einrichtungen (zB Schulen, Krankenhäusern, Bibliotheken) sowie volkseigenen Betrieben zur "operativen Verwaltung" überließ. Als "Fondsinhaber" waren die Betriebe also lediglich Besitzer, Nutzungsberechtigte und eingeschränkt Verfügungsberechtigte der finanziellen und materiellen Mittel, was ihnen eine "treuhandähnliche" (so Horn, aaO) bzw "eigentümerähnliche" (so Busche, aaO, § 1 RdNr 20) Stellung verschaffte. Dasselbe galt prinzipiell für die sog "Rechtsträgerschaft" an volkseigenen Grundstücken und Gebäuden, die den Betrieben regelmäßig in Form sog "Bodenfonds" zur plangebundenen Bewirtschaftung zugewiesen waren.

40

Der VEB I. hat seine Fondsinhaber- und Rechtsträgerschaft keinesfalls vor dem 1.7.1990 an eine Nachfolge-Gesellschaft verloren, weil bis zu diesem Stichtag nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (UmwVO) vom 1.3.1990 (GBl DDR I 107) die (eingeleitete) Umwandlung des VEB in eine GmbH noch nicht vollzogen war. Denn nach § 7 Satz 1 UmwVO wurde die notariell beurkundete Umwandlungserklärung vom 23.6.1990 erst mit der Eintragung der GmbH in das beim Staatlichen Vertragsgericht geführte Register wirksam. Zur Registereintragung kam es aber erst am 8.11.1990. Bis dahin stand die Umwandlung nach der UmwVO unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung; sie hatte konstitutive Bedeutung (ebenso BGH, Urteile vom 2.10.1997 - II ZR 169/96 - WM 1997, 2356, 2357 f und vom 17.11.2000 - V ZR 318/99 - VIZ 2001, 162, 163; Busche, aaO, Vor § 1 TreuhG RdNr 5; Gutbrod, GmbHR 1993, 622, 625; Lindner, RV 2009, 101, 104 f; aA Jürgens, DB 1992, 1226 und Ulmer, SGb 2008, 643, 646 jeweils unter Hinweis auf den missverständlichen Wortlaut von § 6 Abs 1 UmwVO: Anmeldung der "entstandenen" Gesellschaft).

41

Konnte die Umwandlung nach der UmwVO - wie hier - bis zum 30.6.1990 nicht erreicht werden, so ging das Vermögen aus der Fondsinhaberschaft bzw Rechtsträgerschaft des VEB am 1.7.1990 an dessen (Nachfolge-)GmbH im Aufbau (i.A.) über. Denn nach § 11 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 1 des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz - TreuhG) vom 17.6.1990 (GBl DDR I 300) waren grundsätzlich (Ausnahmen: § 11 Abs 3 TreuhG) alle Wirtschaftseinheiten (§ 1 Abs 4 TreuhG), die bis zum 1.7.1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt waren, vom 1.7.1990 an kraft Gesetzes Aktiengesellschaften (AG) oder "vorzugsweise" (§ 11 Abs 1 Satz 2 TreuhG) GmbH (Busche, aaO, § 11 RdNr 12; Horn, aaO, S 332). Diese Umwandlung bewirkte gleichzeitig den Übergang des Vermögens aus der Fondsinhaberschaft des bisherigen VEB sowie des in Rechtsträgerschaft befindlichen Grund und Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft (§ 11 Abs 2 Satz 2 TreuhG). Die spätere Registereintragung der aus der Umwandlung entstandenen Kapitalgesellschaft i.A. hatte keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung (vgl §§ 13, 15 TreuhG; Busche, aaO, § 11 RdNr 6 und § 15 RdNr 1; Gutbrod, GmbHR 1993, 622, 625).

42

Neben VEB und GmbH kommt vor dem 1.7.1990 auch nicht die Existenz eines weiteren Rechtssubjekts in Betracht. Vielmehr bestätigt § 7 UmwVO die Nichtexistenz einer Vorgesellschaft im hier maßgeblichen Zusammenhang. Nach dieser Vorschrift wird mit der Eintragung der GmbH in das Register die Umwandlung wirksam (Satz 1), die GmbH Rechtsnachfolgerin des umgewandelten Betriebes (Satz 2), der damit erlischt (Satz 3). Die volkseigenen Betriebe bestanden also auch nach Abgabe der Umwandlungserklärung fort, bis sie mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft erloschen. Bis dahin waren sie berechtigte Nutzer der zugewiesenen Mittel (Fonds), die sie ausdrücklich allein auf die Kapitalgesellschaft übertragen konnten (§ 7 Sätze 1 und 2 UmwVO), die ihrerseits erst mit der Eintragung als Rechtsnachfolgerin des umgewandelten VEB entstand. Als Bestandteil bereits der Umwandlungserklärung konnte die Übertragung der Fondsinhaberschaft damit nur künftig und unter der aufschiebenden Bedingung des Entstehens der Kapitalgesellschaft, nicht aber sofort oder mit einem in der Erklärung bestimmten Zeitpunkt bereits vor der Eintragung auf eine "Vorgesellschaft" erfolgen. Dies bestätigt das Statut der Treuhandanstalt, das ausdrücklich davon spricht, dass sich das volkseigene Vermögen bis zur Umwandlung in Fondsinhaberschaft volkseigener Kombinate, Betriebe und Einrichtungen befindet (§ 2 Abs 1 Satz 1 des Statuts der Treuhandanstalt) bzw die Treuhandanstalt Rechtsträger an dem Grund und Boden wird, der sich bis zur Umwandlung in der Rechtsträgerschaft ua "der umgewandelten Betriebe" befand (§ 5 Abs 2 Satz 1 des Statuts der Treuhandanstalt). Insofern sind Umwandlungen selbstverständlich nur nach Maßgabe von § 7 UmwVO wirksame Umwandlungen. Das Vermögen ging damit erst mit der Eintragung auf die Kapitalgesellschaft über. Bei dieser nahtlosen Rechtsnachfolge zwischen umgewandeltem Betrieb und GmbH besteht für die Figur der Vorgesellschaft kein Raum.

43

Nichts anderes ergibt sich aus dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20.4.1892 (RGBl 477), das in der DDR in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.5.1898 weiter galt (RGBl 846, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10.8.1937, RGBl I 897) und das § 18 Nr 7 iVm § 34 des Gesetzes über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der DDR vom 21.6.1990 (GBl DDR I 357) mit Wirkung zum 1.7.1990 außer Kraft setzte. Erst zu diesem Zeitpunkt trat die in der Bundesrepublik Deutschland gültige Fassung des GmbHG in Kraft (vgl § 1 Abs 1 iVm § 18 des Gesetzes vom 21.6.1990). Bis zum 30.6.1990 war in der DDR folglich das GmbHG in seiner reichsrechtlichen Fassung nachrangig (§ 4 Abs 3 UmwVO) anzuwenden. Dieser Text des GmbH-Gesetzes kennt das Rechtsinstitut der Vorgesellschaft nicht. Zudem leugnete der historische Reichsgesetzgeber eine Vorgesellschaft als Rechtsträgerin vor der Eintragung und lehnte die Kontinuität zwischen der in Gründung befindlichen und der eingetragenen GmbH ab (Schmidt in Scholz, Kommentar zum GmbHG, 9. Aufl 2000, § 11 RdNr 4). Daran knüpfte das Reichsgericht (RG) an: Mit Urteil vom 20.4.1904 (RGZ 58, 55) entschied es, dass vor der Handelsregistereintragung zwar noch keine GmbH, wohl aber die Vereinigung derjenigen Personen bestehe, die den Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben, also eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die durch Eintragung in das Handelsregister eine GmbH werden solle. Aus dieser Entscheidung wurde dann eine ständige Rechtsprechung, zunächst für die GmbH (RGZ 82, 288, 290; 83, 370, 373; 87, 246, 249; 105, 228, 229 f), später für die AG (RGZ 131, 27, 30 f) und sodann für beide Gesellschaften (RGZ 134, 121, 122; 143, 368, 372 f; 151, 86, 91 für die GmbH und RGZ 144, 348, 356; 154, 276, 286 für die AG; s hierzu Rittner, Die werdende Juristische Person, 1973, 130 ff). Gleichwohl durchlief das Recht der Vorgesellschaft einen Institutionalisierungsprozess, der von der Literatur ausging und den die Rechtsprechung zunächst nur zögernd aufnahm (Schmidt aaO, § 11 RdNr 5). Im Hinblick auf die GmbH bekundet der BGH erstmals mit Urteil vom 12.7.1956 (BGHZ 21, 242): "Die im Werden begriffene GmbH ist keine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft, sondern eine Organisation, die einem Sonderrecht untersteht, das aus den im GmbHG oder im Gesellschaftsvertrag gegebenen Gründungsvorschriften und dem Recht der rechtsfähigen GmbH, soweit es nicht die Eintragung voraussetzt, besteht". Den entscheidenden Schritt zur Anerkennung der Vorgesellschaft als Rechtsträgerin vollzog der BGH mit Urteil vom 9.3.1981 (BGHZ 80, 129; vgl Schmidt, aaO, § 11 RdNr 5 und 27). Die Vorgesellschaft als Trägerin von Rechten und Pflichten hat sich mithin erst in der Bundesrepublik Deutschland entwickelt. Vor diesem entwicklungsgeschichtlichen Hintergrund fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass die DDR, die schon die Texte des GmbHG nicht geändert hatte und von diesem Prozess abgeschnitten war, das Rechtsinstitut der Vorgesellschaft kannte oder die Rechtsprechung des BGH mit in Bezug nehmen wollte. In der früheren DDR galt somit das GmbHG in seiner reichsrechtlichen Form, das keine Vorgesellschaft kannte.

44

Damit konnten Fondsanteile vor dem 1.7.1990 auf eine GmbH nur dann übergehen, wenn diese Kapitalgesellschaft im Handelsregister eingetragen war. Soweit der 4. Senat des BSG entgegen der Auffassung anderer oberster Bundesgerichte (Bundesfinanzhof , Urteil vom 21.8.1996 - I R 85/95 - BFHE 181, 437; BGH, Urteil vom 2.10.1997 - II ZR 169/96 - WM 1997, 2356, 2357 f) entschieden hat, es habe bis zur Eintragung der Kapitalgesellschaft bzw ihrer Entstehung kraft Gesetzes am 1.7.1990 ein "Nebeneinander von VEB und Kapital-Vorgesellschaft" gegeben (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 4 RdNr 18), wird hieran nicht festgehalten. Schließlich ergibt sich auch aus dem TreuhG kein Anhaltspunkt für die Existenz einer "Kapital-Vorgesellschaft" im Recht der DDR. Das TreuhG beschränkt sich - wie bereits oben aufgezeigt - darauf, grundsätzlich (Ausnahmen: § 11 Abs 3 TreuhG) alle Wirtschaftseinheiten (§ 1 Abs 4 TreuhG), die bis zum 1.7.1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt waren, vom 1.7.1990 an kraft Gesetzes in AG (i.A.) oder "vorzugsweise" 11 Abs 1 Satz 2 TreuhG) in GmbH i.A. umzuwandeln. Wäre zuvor eine Kapitalvorgesellschaft in Gründung (i.G.) entstanden, hätte das TreuhG den Untergang dieser Kapitalgesellschaft i.G. regeln müssen, weil andernfalls zwei Vorgesellschaften, eine in Gründung und eine im Aufbau, existiert hätten (vgl zu den sich daraus ergebenden Problemen: Gutbrod, GmbHR 1993, 622, 626). Weder ist daher die Eigenschaft von volkseigenen Betrieben als Produktionsbetriebe bereits mit einem in der Umwandlungserklärung genannten Zeitpunkt vor dem 1.7.1990 entfallen noch konnte es vor der Eintragung zu einem Übergang der Arbeitsverhältnisse auf eine neue Kapitalgesellschaft als Rechtsnachfolgerin kommen.

45

Die Sache war schon deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, weil bisher Feststellungen dazu fehlen, ob es sich bei dem VEB I. um einen Produktionsbetrieb gehandelt hat.

46

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Bestimmungen über die Höhe des Stammkapitals oder über den Gegenstand des Unternehmens oder sind die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über den Gegenstand des Unternehmens nichtig, so kann jeder Gesellschafter, jeder Geschäftsführer und, wenn ein Aufsichtsrat bestellt ist, jedes Mitglied des Aufsichtsrats im Wege der Klage beantragen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde.

(2) Die Vorschriften der §§ 246 bis 248 des Aktiengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Eintragung der Spaltung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft hat folgende Wirkungen:

1.
Das Vermögen der übertragenden Gesellschaft, bei einer Abspaltung der abgespaltene Teil oder die abgespaltenen Teile des Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten gehen entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die neue Gesellschaft oder die neuen Gesellschaften über.
2.
Bei der Aufspaltung erlischt die übertragende Gesellschaft. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.
3.
Die Gesellschafter oder Aktionäre der übertragenden Gesellschaft werden entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Aufteilung Gesellschafter oder Aktionäre der neuen Gesellschaften. Rechte Dritter an den Anteilen der übertragenden Gesellschaft bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen der neuen Gesellschaften weiter.
4.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Spaltungsplans wird geheilt.

(2) Mängel der Spaltung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.

(3) Ist bei einer Aufspaltung ein Gegenstand im Spaltungsplan keiner der neuen Gesellschaften zugeteilt worden und läßt sich die Zuteilung auch nicht durch Auslegung ermitteln, so geht der Gegenstand auf alle neuen Gesellschaften in dem Verhältnis über, das sich aus dem Plan für die Aufteilung des Überschusses der Aktivseite der Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft über deren Passivseite ergibt; ist eine Zuteilung des Gegenstandes an mehrere Gesellschaften nicht möglich, so ist sein Gegenwert in dem bezeichneten Verhältnis zu verteilen. Ist eine Verbindlichkeit im Spaltungsplan keiner der neuen Gesellschaften zugewiesen worden und läßt sich die Zuweisung auch nicht durch Auslegung ermitteln, so haften die an der Spaltung beteiligten Gesellschaften als Gesamtschuldner. Eine Haftung dieser Gesellschaften tritt nicht ein, soweit die Treuhandanstalt gegenüber dem Registergericht am Sitz der übertragenden Gesellschaft erklärt hat, für die Erfüllung von Verbindlichkeiten einzustehen.

(1) Sollte das Vermögen oder ein Teil des Vermögens eines Rechtsträgers, der ehemals eine Wirtschaftseinheit im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107) oder des § 1 Abs. 4 des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) war, oder das einem solchen Rechtsträger nach § 11 Abs. 2 Satz 2 oder § 23 des Treuhandgesetzes zufallende Vermögen oder ein Teil dieses Vermögens vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Wege der realen Teilung jeweils als Gesamtheit auf eine oder mehrere neue Kapitalgesellschaften übergehen und ist der Übergang deswegen nicht wirksam geworden, weil für einen solchen Vermögensübergang eine rechtliche Grundlage fehlte, so sind hierauf beruhende Mängel des Rechtsübergangs des einzelnen Gegenstandes mit der Eintragung der neuen Kapitalgesellschaft im Handelsregister geheilt. Zum Nachweis des Rechtsübergangs gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Schiffsregistergericht genügt eine Bescheinigung der Treuhandanstalt; in der Bescheinigung sind die übergegangenen Rechte nach § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen.

(2) Für die Erfüllung von Verbindlichkeiten des Rechtsträgers, die vor der Eintragung einer nach Absatz 1 gegründeten Kapitalgesellschaft entstanden sind, haften alle an dem Vorgang beteiligten Rechtsträger und neuen Kapitalgesellschaften als Gesamtschuldner. Die Haftung tritt nicht ein, soweit die Treuhandanstalt gegenüber dem Registergericht am Sitz des übertragenden Rechtsträgers erklärt hat, für die Erfüllung von Verbindlichkeiten einzustehen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Sollte das Vermögen oder ein Teil des Vermögens eines Rechtsträgers, der ehemals eine Wirtschaftseinheit im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107) oder des § 1 Abs. 4 des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) war, oder das einem solchen Rechtsträger nach § 11 Abs. 2 Satz 2 oder § 23 des Treuhandgesetzes zufallende Vermögen oder ein Teil dieses Vermögens vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Wege der realen Teilung jeweils als Gesamtheit auf eine oder mehrere neue Kapitalgesellschaften übergehen und ist der Übergang deswegen nicht wirksam geworden, weil für einen solchen Vermögensübergang eine rechtliche Grundlage fehlte, so sind hierauf beruhende Mängel des Rechtsübergangs des einzelnen Gegenstandes mit der Eintragung der neuen Kapitalgesellschaft im Handelsregister geheilt. Zum Nachweis des Rechtsübergangs gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Schiffsregistergericht genügt eine Bescheinigung der Treuhandanstalt; in der Bescheinigung sind die übergegangenen Rechte nach § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen.

(2) Für die Erfüllung von Verbindlichkeiten des Rechtsträgers, die vor der Eintragung einer nach Absatz 1 gegründeten Kapitalgesellschaft entstanden sind, haften alle an dem Vorgang beteiligten Rechtsträger und neuen Kapitalgesellschaften als Gesamtschuldner. Die Haftung tritt nicht ein, soweit die Treuhandanstalt gegenüber dem Registergericht am Sitz des übertragenden Rechtsträgers erklärt hat, für die Erfüllung von Verbindlichkeiten einzustehen.

(1) Das volkseigene Vermögen ist zu privatisieren. Volkseigenes Vermögen kann auch in durch Gesetz bestimmten Fällen Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern sowie der öffentlichen Hand als Eigentum übertragen werden. Volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient, ist durch Gesetz den Gemeinden und Städten zu übertragen.

(2) Der Ministerrat trägt für die Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens die Verantwortung und ist der Volkskammer rechenschaftspflichtig.

(3) Der Ministerrat beauftragt mit der Durchführung der entsprechenden Maßnahmen die Treuhandanstalt.

(4) Die Treuhandanstalt wird nach Maßgabe dieses Gesetzes Inhaber der Anteile der Kapitalgesellschaften, die durch Umwandlung der im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen volkseigenen Kombinate, Betriebe, Einrichtungen und sonstigen juristisch selbständigen Wirtschaftseinheiten (nachfolgend Wirtschaftseinheiten genannt) entstehen oder bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits entstanden sind.

(5) Die Vorschriften dieses Paragraphen finden nicht für volkseigenes Vermögen Anwendung, soweit dessen Rechtsträger

-
der Staat,
-
die Deutsche Post mit ihren Generaldirektionen, die Deutsche Reichsbahn, die Verwaltung von Wasserstraßen, die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes und andere Staatsunternehmen,
-
Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern unterstellte Betriebe oder Einrichtungen,
-
eine Wirtschaftseinheit, für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Liquidationsvermerk im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen wurde,
sind.

(6) Für die Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens in der Land- und Forstwirtschaft ist die Treuhandschaft so zu gestalten, daß den ökonomischen, ökologischen, strukturellen und eigentumsrechtlichen Besonderheiten dieses Bereiches Rechnung getragen wird.

(1) Die in § 1 Abs. 4 bezeichneten Wirtschaftseinheiten, die bis zum 1. Juli 1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt sind, werden nach den folgenden Vorschriften in Kapitalgesellschaften umgewandelt. Volkseigene Kombinate werden in Aktiengesellschaften, Kombinatsbetriebe und andere Wirtschaftseinheiten in Kapitalgesellschaften, vorzugsweise in Gesellschaften mit beschränkter Haftung (im weiteren als Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichnet), umgewandelt.

(2) Vom 1. Juli 1990 an sind die in Abs. 1 bezeichneten Wirtschaftseinheiten Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Umwandlung bewirkt gleichzeitig den Übergang des Vermögens aus der Fondsinhaberschaft der bisherigen Wirtschaftseinheit sowie des in Rechtsträgerschaft befindlichen Grund und Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft.

(3) Der Umwandlung gemäß Abs. 1 unterliegen nicht

-
Wirtschaftseinheiten, für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Liquidationsvermerk im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen wurde,
-
die Deutsche Post mit ihren Generaldirektionen, die Deutsche Reichsbahn, die Verwaltung von Wasserstraßen, die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes und andere Staatsunternehmen,
-
Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern unterstellte Betriebe oder Einrichtungen,
-
Außenhandelsbetriebe in Abwicklung, die gemäß Anlage 1 Artikel 8 § 4 Abs. 1 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland Forderungen und Verbindlichkeiten in westlichen Währungen abzuwickeln haben,
-
volkseigene Güter und staatliche Forstwirtschaftsbetriebe.

§ 11 Abs. 2 sowie § 15 Abs. 3 gelten auch für Umwandlungen, die auf Grund der Verordnung vom 1. März 1990 zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (GBl. I Nr. 14 S. 107) vorgenommen worden sind; § 12 Abs. 2 gilt auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die durch eine Umwandlung im Sinne dieser Verordnung entstanden sind.

(1) Sollte das Vermögen oder ein Teil des Vermögens eines Rechtsträgers, der ehemals eine Wirtschaftseinheit im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107) oder des § 1 Abs. 4 des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) war, oder das einem solchen Rechtsträger nach § 11 Abs. 2 Satz 2 oder § 23 des Treuhandgesetzes zufallende Vermögen oder ein Teil dieses Vermögens vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Wege der realen Teilung jeweils als Gesamtheit auf eine oder mehrere neue Kapitalgesellschaften übergehen und ist der Übergang deswegen nicht wirksam geworden, weil für einen solchen Vermögensübergang eine rechtliche Grundlage fehlte, so sind hierauf beruhende Mängel des Rechtsübergangs des einzelnen Gegenstandes mit der Eintragung der neuen Kapitalgesellschaft im Handelsregister geheilt. Zum Nachweis des Rechtsübergangs gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Schiffsregistergericht genügt eine Bescheinigung der Treuhandanstalt; in der Bescheinigung sind die übergegangenen Rechte nach § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen.

(2) Für die Erfüllung von Verbindlichkeiten des Rechtsträgers, die vor der Eintragung einer nach Absatz 1 gegründeten Kapitalgesellschaft entstanden sind, haften alle an dem Vorgang beteiligten Rechtsträger und neuen Kapitalgesellschaften als Gesamtschuldner. Die Haftung tritt nicht ein, soweit die Treuhandanstalt gegenüber dem Registergericht am Sitz des übertragenden Rechtsträgers erklärt hat, für die Erfüllung von Verbindlichkeiten einzustehen.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Sollte das Vermögen oder ein Teil des Vermögens eines Rechtsträgers, der ehemals eine Wirtschaftseinheit im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107) oder des § 1 Abs. 4 des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) war, oder das einem solchen Rechtsträger nach § 11 Abs. 2 Satz 2 oder § 23 des Treuhandgesetzes zufallende Vermögen oder ein Teil dieses Vermögens vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Wege der realen Teilung jeweils als Gesamtheit auf eine oder mehrere neue Kapitalgesellschaften übergehen und ist der Übergang deswegen nicht wirksam geworden, weil für einen solchen Vermögensübergang eine rechtliche Grundlage fehlte, so sind hierauf beruhende Mängel des Rechtsübergangs des einzelnen Gegenstandes mit der Eintragung der neuen Kapitalgesellschaft im Handelsregister geheilt. Zum Nachweis des Rechtsübergangs gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Schiffsregistergericht genügt eine Bescheinigung der Treuhandanstalt; in der Bescheinigung sind die übergegangenen Rechte nach § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen.

(2) Für die Erfüllung von Verbindlichkeiten des Rechtsträgers, die vor der Eintragung einer nach Absatz 1 gegründeten Kapitalgesellschaft entstanden sind, haften alle an dem Vorgang beteiligten Rechtsträger und neuen Kapitalgesellschaften als Gesamtschuldner. Die Haftung tritt nicht ein, soweit die Treuhandanstalt gegenüber dem Registergericht am Sitz des übertragenden Rechtsträgers erklärt hat, für die Erfüllung von Verbindlichkeiten einzustehen.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

Eine Kapitalgesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau, Aktiengesellschaft, Aktiengesellschaft im Aufbau), deren sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt befinden, kann ihr Vermögen nach diesem Gesetz spalten. Die Spaltung ist möglich

1.
als Aufspaltung zur Neugründung unter Auflösung ohne Abwicklung der übertragenden Gesellschaft durch gleichzeitige Übertragung ihrer Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften oder
2.
als Abspaltung zur Neugründung unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft durch Übertragung eines Teils oder mehrerer Teile des Vermögens dieser Gesellschaft jeweils als Gesamtheit auf eine oder mehrere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaft oder Kapitalgesellschaften
gegen Gewährung von Geschäftsanteilen oder Aktien der neuen Kapitalgesellschaften an die Treuhandanstalt oder im Falle des mittelbaren Besitzes von Geschäftsanteilen an die Gesellschaft, in deren Hand sich die Geschäftsanteile der übertragenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung befinden.

(1) Sollte das Vermögen oder ein Teil des Vermögens eines Rechtsträgers, der ehemals eine Wirtschaftseinheit im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107) oder des § 1 Abs. 4 des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) war, oder das einem solchen Rechtsträger nach § 11 Abs. 2 Satz 2 oder § 23 des Treuhandgesetzes zufallende Vermögen oder ein Teil dieses Vermögens vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Wege der realen Teilung jeweils als Gesamtheit auf eine oder mehrere neue Kapitalgesellschaften übergehen und ist der Übergang deswegen nicht wirksam geworden, weil für einen solchen Vermögensübergang eine rechtliche Grundlage fehlte, so sind hierauf beruhende Mängel des Rechtsübergangs des einzelnen Gegenstandes mit der Eintragung der neuen Kapitalgesellschaft im Handelsregister geheilt. Zum Nachweis des Rechtsübergangs gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Schiffsregistergericht genügt eine Bescheinigung der Treuhandanstalt; in der Bescheinigung sind die übergegangenen Rechte nach § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen.

(2) Für die Erfüllung von Verbindlichkeiten des Rechtsträgers, die vor der Eintragung einer nach Absatz 1 gegründeten Kapitalgesellschaft entstanden sind, haften alle an dem Vorgang beteiligten Rechtsträger und neuen Kapitalgesellschaften als Gesamtschuldner. Die Haftung tritt nicht ein, soweit die Treuhandanstalt gegenüber dem Registergericht am Sitz des übertragenden Rechtsträgers erklärt hat, für die Erfüllung von Verbindlichkeiten einzustehen.

(1) Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Bestimmungen über die Höhe des Stammkapitals oder über den Gegenstand des Unternehmens oder sind die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über den Gegenstand des Unternehmens nichtig, so kann jeder Gesellschafter, jeder Geschäftsführer und, wenn ein Aufsichtsrat bestellt ist, jedes Mitglied des Aufsichtsrats im Wege der Klage beantragen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde.

(2) Die Vorschriften der §§ 246 bis 248 des Aktiengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(1) Sollte das Vermögen oder ein Teil des Vermögens eines Rechtsträgers, der ehemals eine Wirtschaftseinheit im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107) oder des § 1 Abs. 4 des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) war, oder das einem solchen Rechtsträger nach § 11 Abs. 2 Satz 2 oder § 23 des Treuhandgesetzes zufallende Vermögen oder ein Teil dieses Vermögens vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Wege der realen Teilung jeweils als Gesamtheit auf eine oder mehrere neue Kapitalgesellschaften übergehen und ist der Übergang deswegen nicht wirksam geworden, weil für einen solchen Vermögensübergang eine rechtliche Grundlage fehlte, so sind hierauf beruhende Mängel des Rechtsübergangs des einzelnen Gegenstandes mit der Eintragung der neuen Kapitalgesellschaft im Handelsregister geheilt. Zum Nachweis des Rechtsübergangs gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Schiffsregistergericht genügt eine Bescheinigung der Treuhandanstalt; in der Bescheinigung sind die übergegangenen Rechte nach § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen.

(2) Für die Erfüllung von Verbindlichkeiten des Rechtsträgers, die vor der Eintragung einer nach Absatz 1 gegründeten Kapitalgesellschaft entstanden sind, haften alle an dem Vorgang beteiligten Rechtsträger und neuen Kapitalgesellschaften als Gesamtschuldner. Die Haftung tritt nicht ein, soweit die Treuhandanstalt gegenüber dem Registergericht am Sitz des übertragenden Rechtsträgers erklärt hat, für die Erfüllung von Verbindlichkeiten einzustehen.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem 8. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben.

(2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, gelten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991 als Pflichtbeitragszeiten.

(3) Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind; dies gilt entsprechend für Beitragszeiten im Saarland bis zum 31. Dezember 1956. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht

1.
Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung,
2.
Zeiten einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit neben dem Bezug einer Altersrente oder einer Versorgung wegen Alters,
3.
Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 1. Januar 1991 nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947, in denen Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11 genannten Höhe gezahlt worden sind.

(4) Die Beitragszeiten werden abweichend von den Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. Zeiten der Versicherungspflicht von selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

(1) Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 2025 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Bei Rentenbeginn im Jahr 2019 ist der Verdienst des Jahres 2018 mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für dieses Kalenderjahr vorläufig bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für Beitragszeiten auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld II.

(1a) Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, das durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt wurde, wird mit dem Wert der Anlage 10 für das Kalenderjahr vervielfältigt, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Bei Zuordnung des Arbeitsentgelts für Zeiten bis zum 31. Dezember 2018 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vorläufigen Werte der Anlage 10 für das jeweilige Kalenderjahr zu verwenden sind.

(2) Als Verdienst zählen der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) gezahlt worden sind. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vor dem 1. Januar 1974 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst, höchstens bis zu 650 Mark monatlich, Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden hat. Für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 gelten die in Anlage 11 genannten Beträge, für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154) gilt das Zehnfache der gezahlten Beiträge als Verdienst. Als Verdienst zählt bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 im Beitrittsgebiet das Arbeitsentgelt.

(3) Als Verdienst zählen auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten. Für Versicherte, die berechtigt waren, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies für Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Werden beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Einkünfte, für die nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeitsverdienste oder Einkünfte zu fünf Sechsteln berücksichtigt. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.

(3a) Als Verdienst zählen für Zeiten vor dem 1. Juli 1990, in denen Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets gezahlt worden sind, die Werte der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz. Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beiträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.

(5) Für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1992 werden für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.

(1) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1677) wird bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt. § 259a ist nicht anzuwenden.

(2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, im Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Sollte das Vermögen oder ein Teil des Vermögens eines Rechtsträgers, der ehemals eine Wirtschaftseinheit im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107) oder des § 1 Abs. 4 des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) war, oder das einem solchen Rechtsträger nach § 11 Abs. 2 Satz 2 oder § 23 des Treuhandgesetzes zufallende Vermögen oder ein Teil dieses Vermögens vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Wege der realen Teilung jeweils als Gesamtheit auf eine oder mehrere neue Kapitalgesellschaften übergehen und ist der Übergang deswegen nicht wirksam geworden, weil für einen solchen Vermögensübergang eine rechtliche Grundlage fehlte, so sind hierauf beruhende Mängel des Rechtsübergangs des einzelnen Gegenstandes mit der Eintragung der neuen Kapitalgesellschaft im Handelsregister geheilt. Zum Nachweis des Rechtsübergangs gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Schiffsregistergericht genügt eine Bescheinigung der Treuhandanstalt; in der Bescheinigung sind die übergegangenen Rechte nach § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen.

(2) Für die Erfüllung von Verbindlichkeiten des Rechtsträgers, die vor der Eintragung einer nach Absatz 1 gegründeten Kapitalgesellschaft entstanden sind, haften alle an dem Vorgang beteiligten Rechtsträger und neuen Kapitalgesellschaften als Gesamtschuldner. Die Haftung tritt nicht ein, soweit die Treuhandanstalt gegenüber dem Registergericht am Sitz des übertragenden Rechtsträgers erklärt hat, für die Erfüllung von Verbindlichkeiten einzustehen.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Sollte das Vermögen oder ein Teil des Vermögens eines Rechtsträgers, der ehemals eine Wirtschaftseinheit im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107) oder des § 1 Abs. 4 des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) war, oder das einem solchen Rechtsträger nach § 11 Abs. 2 Satz 2 oder § 23 des Treuhandgesetzes zufallende Vermögen oder ein Teil dieses Vermögens vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Wege der realen Teilung jeweils als Gesamtheit auf eine oder mehrere neue Kapitalgesellschaften übergehen und ist der Übergang deswegen nicht wirksam geworden, weil für einen solchen Vermögensübergang eine rechtliche Grundlage fehlte, so sind hierauf beruhende Mängel des Rechtsübergangs des einzelnen Gegenstandes mit der Eintragung der neuen Kapitalgesellschaft im Handelsregister geheilt. Zum Nachweis des Rechtsübergangs gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Schiffsregistergericht genügt eine Bescheinigung der Treuhandanstalt; in der Bescheinigung sind die übergegangenen Rechte nach § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen.

(2) Für die Erfüllung von Verbindlichkeiten des Rechtsträgers, die vor der Eintragung einer nach Absatz 1 gegründeten Kapitalgesellschaft entstanden sind, haften alle an dem Vorgang beteiligten Rechtsträger und neuen Kapitalgesellschaften als Gesamtschuldner. Die Haftung tritt nicht ein, soweit die Treuhandanstalt gegenüber dem Registergericht am Sitz des übertragenden Rechtsträgers erklärt hat, für die Erfüllung von Verbindlichkeiten einzustehen.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.