Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17.12.2013 sowie der Bescheid vom 09.02.2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 24.11.2010 und des Widerspruchbescheides vom 28.04.2011 werden mit der Maßgabe aufgehoben, dass Abgabepflicht nach dem KSVG nur für die Jahre 2004, 2007 und 2008 besteht und die sich hieraus ergebende Künstlersozialabgabe insgesamt 15.134,11 EUR beträgt.

Die Beklagte trägt 2/3, der Kläger 1/3 der Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Abgabepflicht des Klägers nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) für den Zeitraum ab 01.01.2004.
Der 1983 gegründete Kläger ist der Trägerverein des F. B.chors. Dieser besteht aus rund 120 Laien-Sängerinnen und Sängern, wovon rund zwei Drittel auch Mitglieder des Vereins sind. Der Chor führt regelmäßig mehrere Konzerte jährlich auf, bei denen er sich von Solisten und Instrumentalmusikern begleiten lässt, die er für den jeweiligen Auftritt vergütet. Die Sängerinnen und Sänger erhalten keine Vergütung. Die Konzerte werden vom Chor in wöchentlich stattfindenden Proben sowie in zusätzlichen Probenwochenenden vor den jeweiligen Auftritten erarbeitet. Zudem finden Chorfahrten zu Partnerchören und sonstige gemeinsame Aktivitäten der Chormitglieder statt. Finanziell wird der Kläger von einem selbstständigen Förderverein (F. B.chorgesellschaft e.V.) unterstützt.
Bis Januar 2011 führte der gemeinnützige Verein den Namen F. B.orchester e.V. Nach der bis 2011 geltenden Satzung war Zweck des Vereins die Veranstaltung von Aufführungen von Werken alter und neuer Musik, vorzugsweise geistlicher Chor- und Orchestermusik mit dem F. B.chor.
Im Januar 2011 beschloss die Mitgliederversammlung eine Neufassung der Satzung. Danach führt der Verein den Namen F. B.chor e.V. Nach der Neufassung der Satzung ist Zweck des Vereins das gemeinsame Musizieren, die Pflege des Chorgesanges und die Entfaltung des kulturellen und gesellschaftlichen Potentials von Chormusik. Dem dienen regelmäßige Proben, die Pflege von Kontakten zu Partnerchören, insbesondere in den Partnerstädten Freiburgs, und Aufführungen von gemeinsam erarbeiteten Werken.
In den Jahren 2004 bis 2008 veranstaltete der Kläger folgende Konzerte, bei denen jeweils Eintrittsgelder vereinnahmt wurden:
2004: 4 Konzerte, davon 4 unter Beteiligung bezahlter Musiker
2005: 3 Konzerte, davon 3 unter Beteiligung bezahlter Musiker.
Das Weihnachtskonzert fand an zwei Tagen am selben Ort statt.
2006: 3 Konzerte, davon 3 unter Beteiligung bezahlter Musiker.
2007: 4 Konzerte, davon 4 unter Beteiligung bezahlter Musiker.
Das Weihnachtskonzert fand an zwei Tagen am selben Ort statt.
2008: 4 Konzerte, davon 3 unter Beteiligung bezahlter Musiker.
Das Herbstkonzert fand an zwei Tagen an unterschiedlichen Orten (V. und F.)statt.
Den Solisten und Instrumentalmusikern wurden im streitigen Zeitraum Honorare in Höhe von jährlich rund 90.000 EUR (2008) bis 122.000 EUR (2007) gezahlt.
Die Beklagte forderte den Kläger im Mai 2009 auf, einen Erhebungsbogen für die Künstlersozialabgabe zu übersenden, den dieser im Juli 2009 übersandte. Mit Schreiben vom 08.12.2009 und Erinnerung vom 01.02.2010 verlangte die Beklagte weitere Angaben im Erhebungsbogen. Am 05.02.2010 ging der Beklagten der vollständig ausgefüllte Erhebungsbogen mit Angaben des Klägers zu den gezahlten Entgeltsummen für selbstständige künstlerische Tätigkeiten in den Jahren 2004 bis 2008 zu.
Mit Bescheid vom 09.02.2010 stellte die Beklagte Abgabepflicht nach dem KSVG fest und forderte für den Prüfzeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2008 insgesamt 26.828,21 EUR Künstlersozialabgabe nach. Gleichzeitig setzte die Beklagte die monatliche Vorauszahlung ab 01.02.2010 auf 333,33 EUR fest und teilte mit, dass für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.01.2010 die Gesamtsumme der nachzuzahlenden Vorauszahlungen 4.670,59 EUR betrage. Bei der Berechnung legte sie die vom Kläger im Erhebungsbogen gemeldeten Entgeltbeträge und die für die jeweiligen Jahre geltenden Abgabesätze zugrunde. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass Abgabepflicht gemäß § 24 Abs 1 S 1 Nr 2 KSVG festzustellen sei, weil der Kläger als Unternehmer einen Chor betreibe, dessen Zweck überwiegend darauf gerichtet sei, künstlerische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzustellen.
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Im nachfolgenden Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid machte der Kläger geltend, dass die musikalische Freizeitgestaltung der Sänger, insbesondere mit wöchentlichen Proben, geselligen Veranstaltungen und kulturellem Austausch auch mit den Partnerstädten, eindeutig im Vordergrund stünde und deshalb der Verein kein typischer Verwerter sei. Diesbezüglich entspräche die tatsächliche Vereinspraxis nicht dem Wortlaut der Satzung. Der Verein sei hauptsächlich spendenfinanziert und mache regelmäßig Verluste. Zudem übersandte er Unterlagen bezüglich gezahlter Reisekosten, die in den gemeldeten Entgelten enthalten seien. Mit Bescheid vom 24.11.2010 änderte die Beklagte den Bescheid vom 09.02.2010 ab und setzte den Nachforderungsbetrag unter Herausrechnung der nachgewiesenen Reisekosten auf 26.671,42 EUR herab. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, soweit ihm nicht abgeholfen worden war.
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Hiergegen hat der Kläger am 31.05.2011 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Mit Urteil vom 17.12.2013 hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei typischer Verwerter im Sinne des § 24 Abs 1 S 1 Nr 2 KSVG. Er sei als Unternehmer anzusehen, da hierfür keine Gewinnerzielungsabsicht vorausgesetzt werde, sondern nur eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbstständige und wirtschaftliche Ausübung einer Tätigkeit, die nach außen hervortrete. Der F. B.chor sei kein typischer Laienchor. Deshalb sei von einer überwiegenden Ausrichtung auf die Aufführung und Darbietung künstlerischer Werke und Leistungen auszugehen. Hierfür spreche der Umstand, dass die Leitung des Chores in den Händen eines Berufsmusikers liege, der zeitweise entlohnt worden sei. Zudem stehe der Kläger auf einer soliden finanziellen Grundlage. Die Veranstaltung von mindestens drei großen Konzerten jährlich sei das sinngebende Hauptziel der über das ganze Jahr verteilten Probenarbeit, an der nur vom Chorleiter zugelassene Sänger teilnehmen könnten. Das SG hat es offengelassen, ob eine Abgabenpflicht des Klägers gegebenenfalls auch aus den weiteren Tatbeständen des § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG oder der Generalklausel in § 24 Abs 2 KSVG folgt.
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Gegen das den Klägerbevollmächtigten am 07.01.2014 zugestellte Urteil haben diese am 06.02.2014 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
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Der Kläger ist der Auffassung, dass für die Annahme eines typischen Verwerters gerade nicht ausreichend sei, dass das öffentliche Auftreten ein wesentlicher Zweck des Chores neben anderen wesentlichen Zwecken wie z.B. der Hobbypflege sei. Die Chormitglieder betrieben das Singen im Chor als Hobby und Freizeitgestaltung gerade in Abgrenzung zu ihrem beruflichen bzw studentischen Alltag. Sie träfen sich zu den 44 wöchentlichen Proben und zusätzlichen Sonderproben vor den Konzerten. Es gebe auch Mitglieder, die nur unterm Jahr mitprobten und nicht an den Konzerten teilnähmen. Deshalb sei die Veranstaltung von Konzerten nicht überwiegender Zweck des Vereins. Mit der im Januar 2011 erfolgten Satzungsänderung sei eine Anpassung der Satzung an die tatsächliche Praxis des Chores erfolgt. Auch bestehe keine Abgabepflicht nach der Generalklausel des § 24 Abs 2 KSVG. Obwohl in manchen Jahren bis zu vier Veranstaltungen mit Solisten und Instrumentalmusikern durchgeführt würden, sei noch von gelegentlichen Aufträgen an selbstständige Künstler auszugehen. Seit 2009 würden jährlich nie mehr als drei Konzerte, auch nicht das gleiche Konzert an unterschiedlichen Orten, veranstaltet.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17.12.2013 sowie den Bescheid vom 09.02.2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 24.11.2010 und des Widerspruchbescheides vom 28.04.2011 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
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Beklagte und Beigeladene sind der Auffassung, dass sich der F. B.chor in seiner fachlich künstlerischen Leitung sowie in seiner Organisation und seinem finanziellen Hintergrund deutlich von anderen Chören mit Laienchorcharakter abhebe. Im Rahmen der Generalklausel des § 24 Abs 2 KSVG seien auch solche Veranstaltungen zu zählen, bei denen zwar keine externen Musiker und Solisten gebucht, aber die Chormitglieder als solche vom Verein beauftragt würden, an dem Konzert teilzunehmen. Entscheidend dabei sei, ob im Zusammenhang mit der Konzertaufführung Einnahmen erzielt würden. Es komme nicht darauf an, ob die Chormitglieder ein Honorar erhielten.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass etwa zwei Drittel der Sängerinnen und Sänger, die an den Konzerten des Vereins mitwirkten, Mitglied des Vereins seien.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalt und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, zulässig und in der Sache teilweise begründet.
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Gegenstand der Berufung ist der Bescheid der Beklagten vom 09.02.2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 24.11.2010 und des Widerspruchbescheides vom 28.04.2011, mit dem diese die Abgabepflicht nach dem KSVG festgestellt, für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2008 eine Nachzahlung von Künstlersozialabgabe iHv 26.671,42 EUR sowie für die Zeit ab 01.01.2009 eine monatliche Vorauszahlung geltend gemacht hat.
24 
Die Beklagte hat ausschließlich für die Jahre 2004, 2007 und 2008 zu Recht Abgabepflicht nach dem KSVG festgestellt und eine sich hieraus ergebende Künstlersozialabgabe nachgefordert. Bezüglich der Jahre 2005 und 2006 sowie für die Zeit ab 01.01.2009 besteht keine Abgabepflicht und folglich weder eine Pflicht zur Nachzahlung von Künstlersozialabgabe noch zur Zahlung einer monatlichen Vorauszahlung. Die Voraussetzungen des § 24 KSVG sind nach Auffassung des Senats unter Zugrundelegung des Beweisergebnisses nur in den Jahren 2004, 2007 und 2008 erfüllt.
25 
Nach § 24 Abs 1 KSVG in der hier bis 31.12.2014 maßgeblichen Fassung vom 13.6.2001 ist ein Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
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1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 bleibt unberührt,
3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 bleibt unberührt,
4. Rundfunk, Fernsehen,
5. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6. Galerien, Kunsthandel,
7. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8. Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen,
9. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
27 
Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.
28 
Zur Künstlersozialabgabe sind gem § 24 Abs 2 KSVG ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 vor. Satz 1 gilt nicht für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
29 
Mit Wirkung ab 01.01.2015 wurde § 24 KSVG um einen Absatz 3 ergänzt, nach dem Aufträge nur gelegentlich an selbständige Künstler oder Publizisten im Sinne von Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 erteilt werden, wenn die Summe der Entgelte nach § 25 KSVG aus den in einem Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 erteilten Aufträgen 450 Euro nicht übersteigt. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
30 
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger kein typischer Verwerter im Sinne von § 24 Abs 1 KSVG ist. Es sind weder die Voraussetzungen nach Nr 2 noch nach Nr 3 dieser Vorschrift erfüllt. Die übrigen Nummern sind offensichtlich im vorliegenden Fall eines Laienchores nicht einschlägig. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Zweck des F. B.chors nicht überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische Werke öffentlich aufzuführen. Die Argumente des SG, das diese Voraussetzung bejaht, überzeugen nicht.
31 
Beim Kläger handelt es sich um einen Chorverein mit künstlerisch hohem Anspruch, bei dem rund zwei Drittel der Sängerinnen und Sänger Mitglieder sind. Der Unternehmenszweck eines solchen Vereins ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, nur dann überwiegend darauf gerichtet, künstlerische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten, wenn der Schwerpunkt der Interessen nach der Vereinssatzung und Praxis auf dem öffentlichen Auftreten eines Chores oder Orchesters einschließlich der zugehörigen Probenarbeit liegt und demgegenüber andere - nicht kommerzielle - Zwecke wie zB die Freizeitgestaltung, die Pflege eines Hobbys, die Freude am gemeinsamen Musizieren, der regelmäßige gesellschaftliche Kontakt in der Gruppe sowie die Aufrechterhaltung und Förderung des Vereinslebens nur untergeordneten Charakter haben (so BSG 20.11.2008, B 3 KS 5/07 R; BSG 16.04.1998, B 3 KR 5/97 R zu einem gemeinnützigen Musikverein; vgl auch LSG Berlin-Brandenburg 27.10.2010, L 1 KR 48/09). Eine solche Auslegung entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wonach die Nr 2 des § 24 Abs 1 S 1 KSVG nur die typischen Verwerter künstlerischer Werke erfassen solle und nicht Gesang-, Musik- und Karnevalsvereine sowie Liebhaberorchester (BT-Drs 13/5108, S. 17). Dabei wird der Zweck eines Chor- oder Musikvereins durch die einzelnen vereinsbezogenen Interessen seiner Mitglieder geprägt und definiert.
32 
Die Mitglieder des F. B.chors eV (Kläger) sind Laien, die ein Hobby pflegen. Sie üben die Tätigkeit im Chor weder haupt- noch nebenberuflich aus. Die öffentlichen Auftritte des Chores finden nur drei- bis viermal jährlich statt. Lediglich für sie werden außenstehende Solisten und Instrumentalmusiker für ein Honorar engagiert. Die öffentlichen Auftritte bei den Konzerten stellen zwar die Höhepunkte im Vereinsleben dar und erfolgen mit einer gewissen Regelmäßigkeit, überwiegen aber nicht im Vergleich zur Freizeitgestaltung und Hobbypflege. Vielmehr steht neben dem Zweck der Aufführung von gemeinsam erarbeiteten Musikwerken mindestens gleichwertig der Zweck der gemeinsamen Freizeitbeschäftigung, der mit den gemeinsamen unterjährigen Proben und den sonstigen Choraktivitäten (unter anderem Reisen zu Partnerchören) verwirklicht wird. Dass die gemeinsame Freizeitbeschäftigung, zu der auch die Erarbeitung und Erfassung eines anspruchsvollen musikalischen Werkes gehören kann, ein wesentlicher Hauptzweck des Vereins war und ist, ergibt sich unter anderem aus den glaubhaften Zeugenaussagen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG sowie den glaubhaften Aussagen der Klägervertreter im Erörterungstermin vom 05.10.2015 vor dem Landessozialgericht. Auch der Umstand, dass im Januar 2011 die Satzung den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst worden ist, ohne dass sich die Arbeit des Vereins inhaltlich verändert hat, spricht dafür, dass schon immer das gemeinsame Musizieren, die Pflege des Chorgesanges und die Entfaltung des kulturellen und gesellschaftlichen Potentials von Chormusik zumindest wesentlicher Zweck des Vereins war.
33 
Die Beauftragung und Bezahlung eines professionellen Chorleiters ist kein Argument für die Annahme eines typischen Verwerters. Dies ergibt sich schon aus der Systematik des § 24 KSVG, wenn nach dessen Abs 2 Satz 3 Beauftragungen von Chorleiter durch Musikvereine nicht berücksichtigt werden. Die finanzielle Situation eines Unternehmens im Sinne von § 24 KSVG spricht weder für noch gegen die Annahme eines typischen Verwerters iSd Nr 2. Maßgeblich ist vielmehr hier ausschließlich der überwiegende Zweck des Chores. Gleiches gilt für die Höhe der Honorare an selbstständige Künstler. Dies gilt auch im Hinblick auf den mWv 01.01.2015 in § 24 KSVG eingefügten Abs 3. In Abs 3 S 2 wird klargestellt, dass die Regelung zu Veranstaltungen in Abs 2 S 2 unberührt bleibt. Demnach kann sich ein Unternehmen auch dann auf Abs 2 S 2 berufen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze des Abs 3 S 1 überschritten ist (BT-Drs 18/1530 S 14).
34 
Zwar kann die Anzahl von veranstalteten Konzerten und die - hier vorliegende - Mitgliedschaft im Verband Deutscher Konzertchöre maßgeblich für die Annahme eines überwiegenden Zweckes der öffentlichen Aufführung von musikalischen Werken sein. Jedoch sind drei bis vier Konzerte für einen Laienchor, der einen höheren musikalischen Anspruch hat, nach Ansicht des Senats nicht außergewöhnlich. Vielmehr bedarf es mehrerer jährlicher Konzerte als Höhepunkte zur Erhaltung der Motivation der Chormitglieder.
35 
Beim Kläger handelt es sich auch nicht um einen typischen Verwerter gemäß § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG, denn wesentlicher Geschäftsinhalt ist nicht die Organisation von Veranstaltungen mit Künstlern (BT-Drs 13/5108, S. 17), sondern der Betrieb eines Laienchores. Der Verein organisiert seine eigenen Veranstaltungen. Die beiden Veranstaltungen mitwirkenden Sängerinnen und Sänger sind zu zwei Drittel Vereinsmitglieder; sie erhalten von dem Verein für ihren Auftritt kein Honorar. Darin unterscheidet sich die Tätigkeit des Vereins zB von der einer künstlerischen Leiterin („Bandleaderin“) verschiedener Musikgruppen (zu einem solchen Fall BSG 30.09.2015, B 3 KS 2/14 R, NZS 2016, 28).
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Die Voraussetzungen des § 24 Abs 1 S 2 KSVG sind nicht erfüllt. Bei der Beauftragung der Solisten und Instrumentalmusiker durch den Kläger steht nicht die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für sein Unternehmen im Vordergrund, sondern lediglich die musikalische Durchführung der Konzerte, bei denen der F. B.chor im Vordergrund steht.
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Eine Künstlersozialabgabepflicht ergibt sich für den Kläger lediglich in den Jahren 2004, 2007 und 2008 aus der Generalklausel des § 24 Abs 2 KSVG.
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Wie das SG zu Recht ausgeführt hat, ist der Kläger als Unternehmer im Sinne der Regelung zu qualifizieren. Auch gemeinnützige eingetragene Vereine können "Unternehmen" iS des § 24 KSVG sein. Im KSVG gilt ein sozialversicherungsrechtlicher Unternehmerbegriff, für den es ausreicht, dass öffentlich-rechtliche oder private Institutionen ganz oder teilweise durch Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten, durch Mitgliedsbeiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen finanziert werden. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich (BSG 20.11.2008, B 3 KS 5/07 R, SozR 4-5425 § 24 Nr 9).
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Maßgeblich für die Künstlersozialabgabepflicht ist jeweils das Kalenderjahr. Das ergibt sich schon aus § 24 Abs 2 S 2 KSVG. Der Kläger hat in sämtlichen Jahren von 2004 bis 2008 und auch seither Aufträge an selbständige Künstler - hier Solisten und Instrumentalmusiker - erteilt, um deren Leistungen für seine Zwecke - hier die Durchführung der Konzerte - zu nutzen. Auch wurden im Zusammenhang mit dieser Nutzung durch den Verkauf von Eintrittskarten für die Konzerte Einnahmen erzielt. Dies steht fest aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägervertreter und der vorgelegten Vertragsunterlagen. Dass im Ergebnis mit dem Verkauf von Konzerteintrittskarten keine Gewinne erzielt worden sind, ist im Rahmen von § 24 Abs 2 KSVG unbeachtlich. Es kommt hier ausschließlich auf die tatsächliche Einnahmeerzielung an.
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Jedoch liegt nur in den Jahren 2004, 2007 und 2008 eine nicht nur gelegentliche Auftragserteilung an selbstständige Künstler vor. Denn nach § 24 Abs 2 S 2 KSVG ist unwiderlegbar von einer nur gelegentlichen Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 auszugehen, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger in den Jahren 2005, 2006 und seit 2009 jährlich nur drei Veranstaltungen durchgeführt hat, bei denen entgeltliche Aufträge an selbstständige Künstler vergeben worden sind. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen und den glaubhaften Ausführungen der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung. Die Anzahl der Veranstaltungen ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten.
41 
Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, umfasst der Begriff „Aufträge“ alle entgeltlichen Verträge mit selbstständigen Künstlern über die Verwertung bzw Vermarktung ihrer künstlerischen Werke oder Leistungen. Rechtlich geht es hierbei nicht um „Aufträge“, sondern um den Abschluss von entgeltlichen Verträgen, in der Regel um Werkverträge (BSG, 16.07.2014, B 3 KS 3/14 B). Im Umkehrschluss zählen nicht zu den Aufträgen im Sinne der Vorschrift unentgeltliche „Beauftragungen“ von selbstständigen Künstlern. Insoweit überzeugt die Argumentation der Beklagten und der Beigeladenen nicht, dass auch diejenigen Veranstaltungen im Rahmen der Generalklausel gezählt werden müssten, bei denen die unentgeltlich mitwirkenden Chormitglieder als solche vom rechtlich selbstständigen Verein beauftragt werden, an dem Konzert teilzunehmen. Abgesehen davon, dass die Mitwirkung (Auftritt) eines Vereinsmitglieds an einem Konzert des Vereins in Ausübung seiner Mitgliedschaftspflicht erfolgt und nicht aufgrund einer rechtlichen Beauftragung, widerspricht eine solche Auslegung auch dem Grundgedanken der Abgabepflicht nach dem KSVG, dessen Zweck die soziale Sicherung selbstständiger Künstler ist. Zum anderen bezieht sich der Halbsatz „in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden“ nach Ansicht des Senats sowohl nach dem Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur auf die Aufführung oder Darbietung der Werke oder Leistungen der selbstständigen Künstler iSv Satz 1 der Vorschrift. Denn § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG dient der unwiderlegbaren Annahme einer gelegentlichen Erteilung von Aufträgen und hat den Zweck, die Generalklausel einzuschränken (BT-Drs 13/5108, S 17).
42 
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung kann deshalb das A-Capella-Konzert in 2008 nicht bei der Anzahl der im Rahmen von § 24 Abs 2 S 2 KSVG zu berücksichtigenden Veranstaltungen gezählt werden. Zwar wurden auch hier Einnahmen erzielt, jedoch keine Aufträge an selbständige Künstler im Sinne der Vorschrift erteilt. Im Übrigen bleibt die Auftragsvergabe an den Chorleiter gemäß § 24 Abs 2 S 3 KSVG grundsätzlich bei der Zählung der Veranstaltungen außen vor, denn beim Kläger handelt es sich um einen Musikverein iSd Vorschrift.
43 
Der Umstand, dass im Jahr 2005 sowie möglicherweise auch in den Jahren ab 2009 einige Konzerte an mehreren Tagen am selben Ort aufgeführt worden sind, ändert nichts an der Anzahl der jährlichen Veranstaltungen im Sinne von § 24 Abs 2 S 2 KSVG. Dies wurde im Übrigen auch von sämtlichen Beteiligten nicht bestritten.
44 
Was unter dem Begriff der Veranstaltung zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht näher konkretisiert. Er hat aber in § 24 Abs 2 S 2 KSVG nicht darauf abgestellt, ob in einem Kalenderjahr mehr als drei Aufträge zur Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen erteilt werden, sondern ausdrücklich an "Veranstaltungen" angeknüpft. Damit hat er in Kauf genommen, dass während einer Veranstaltung möglicherweise mehrere Aufführungen oder Darbietungen unter Beauftragung selbstständiger Künstler durchgeführt werden. Zudem sind Abgabetatbestände einer erweiternden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich. Der Gesetzgeber hat bewusst einen breit angelegten Begriff gewählt, um möglichst alle künstlerischen und publizistischen Aufführungen und Darbietungen zu erfassen und dennoch nicht an einen einzelnen Auftrag, sondern die Gesamtveranstaltung anzuknüpfen. Es bedarf deshalb einer Gesamtabwägung. Hierbei sind die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse, etwa die Namensgebung für eine Veranstaltung, die Werbung, die Regelmäßigkeit ihrer Durchführung sowie Größe und Einnahmeabsicht zu berücksichtigen (BSG 08.10.2014, B 3 KS 6/13 R).
45 
Unter Beachtung dieser Grundsätze steht für den Senat fest, dass es sich bei den Konzerten, die unter dem gleichen Namen, in zeitlich unmittelbaren Zusammenhang, am gleichen Ort und in grundsätzlich gleicher Besetzung zweimal aufgeführt worden sind (Weihnachtskonzert 2005, Weihnachtskonzert 2007), jeweils nur um eine Veranstaltung handelt. Entsprechendes gilt für alle Konzerte seit 2009. Dies ergibt sich insbesondere aus den vorgelegten Unterlagen im Verwaltungsverfahren und den glaubhaften Aussagen der Klägervertreter im Erörterungstermin vom 05.10.2015 und der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2016. Diese Konzerte wurden jeweils einheitlich als eine Veranstaltung beworben und wurden nur wegen der für die Nachfrage zu geringen Platzzahl im Konzerthaus mehrfach aufgeführt. Die beauftragten Solisten und Musiker erhielten jeweils nur einen Honorarvertrag mit einem Pauschalhonorar, der beide Konzerte umfasste. Die angesetzten Probentermine und die Generalprobe galten für beide Konzerte zusammen. Viele organisatorische Leistungen, wie die Herrichtung des Raumes, der Aufbau, die Bereitstellung von Technik und der Ticket-Verkauf sind für die Veranstaltung und damit für beide Konzerte nur einmalig angefallen.
46 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass zu den Veranstaltungen im Sinne von § 24 Abs 2 S 2 KSVG nur solche Veranstaltungen gezählt werden können, bei denen der Unternehmer selbst Veranstalter ist. Denn nur dann ist die Veranstaltung und damit die Auftragsvergabe seinem Unternehmen zuzuordnen. Deshalb bleiben im vorliegenden Fall im Jahr 2006 die Auftritte des F. B.chors beim Katholikentag in S. und beim Festival Europäische Kirchenmusik in Sch. G. bei der Anzahl der Veranstaltungen vollständig außen vor.
47 
Allerdings bestand in den Jahren 2004, 2007 und 2008 Abgabepflicht gemäß § 24 Abs 2 S 1 KSVG, weil in diesen Jahren nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler (Solisten und Musiker) erteilt, deren Leistungen vom Kläger für dessen Zwecke (Durchführung des Konzertes) genutzt und im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen durch den Verkauf von Eintrittskarten erzielt worden sind. Regelmäßig wiederkehrende Aufträge liegen vor, wenn sie wiederkehrend zu bestimmten Anlässen oder in bestimmten Intervallen, jedoch mindestens einmal jährlich, erteilt werden (Finke/B.mann/Nordhausen, KSVG, § 24 Rn 192, 198). So liegt der Fall hier. Der Kläger beauftragt regelmäßig jährlich mindestens dreimal selbstständige Künstler. In den Jahren 2004, 2007 und 2008 wurden die Aufträge auch nicht nur gelegentlich erteilt. Denn es fanden jeweils vier eigenständige Veranstaltungen statt (vier verschiedene Konzerte, wobei das Weihnachtskonzert 2007 wiederum an zwei Tagen durchgeführt worden ist). Das Herbstkonzert 2008 fand an zwei unterschiedlichen Orten (V. und F.) statt. Insoweit liegt auf der Grundlage obiger Grundsätze nicht nur eine Veranstaltung vor. Folglich wird die maßgebliche Anzahl von drei Veranstaltungen pro Jahr überschritten. Aus der Gesetzessystematik von § 24 Abs 2 KSVG folgt, dass bei regelmäßiger Auftragsvergabe an selbstständige Künstler immer dann von nicht nur gelegentlichen Aufträgen im Sinne von Satz 1 der Vorschrift auszugehen ist, wenn die Rückausnahme des Satzes 2 (nicht mehr als drei Veranstaltungen) nicht erfüllt ist.
48 
Da in den Jahren 2005 und 2006 sowie ab 01.01.2009 keine Abgabepflicht des Klägers nach dem KSVG bestand, war der streitgegenständliche Bescheid entsprechend aufzuheben. Bezüglich der Berechnung der Nachzahlung für die Künstlersozialabgabe in den Jahren 2004, 2007 und 2008, wie sie sich aus der Anlage zum Änderungsbescheid vom 24.11.2010 ergibt, wurden keine Einwände geltend gemacht. Fehler sind diesbezüglich auch nicht ersichtlich.
49 
Die Künstlersozialabgabe für 2004, 2007 und 2008 ist nicht verjährt. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung im Widerspruchsbescheid verwiesen.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 155 Abs 1 VwGO.
51 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).

Gründe

 
22 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, zulässig und in der Sache teilweise begründet.
23 
Gegenstand der Berufung ist der Bescheid der Beklagten vom 09.02.2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 24.11.2010 und des Widerspruchbescheides vom 28.04.2011, mit dem diese die Abgabepflicht nach dem KSVG festgestellt, für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2008 eine Nachzahlung von Künstlersozialabgabe iHv 26.671,42 EUR sowie für die Zeit ab 01.01.2009 eine monatliche Vorauszahlung geltend gemacht hat.
24 
Die Beklagte hat ausschließlich für die Jahre 2004, 2007 und 2008 zu Recht Abgabepflicht nach dem KSVG festgestellt und eine sich hieraus ergebende Künstlersozialabgabe nachgefordert. Bezüglich der Jahre 2005 und 2006 sowie für die Zeit ab 01.01.2009 besteht keine Abgabepflicht und folglich weder eine Pflicht zur Nachzahlung von Künstlersozialabgabe noch zur Zahlung einer monatlichen Vorauszahlung. Die Voraussetzungen des § 24 KSVG sind nach Auffassung des Senats unter Zugrundelegung des Beweisergebnisses nur in den Jahren 2004, 2007 und 2008 erfüllt.
25 
Nach § 24 Abs 1 KSVG in der hier bis 31.12.2014 maßgeblichen Fassung vom 13.6.2001 ist ein Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
26 
1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 bleibt unberührt,
3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 bleibt unberührt,
4. Rundfunk, Fernsehen,
5. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6. Galerien, Kunsthandel,
7. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8. Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen,
9. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
27 
Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.
28 
Zur Künstlersozialabgabe sind gem § 24 Abs 2 KSVG ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 vor. Satz 1 gilt nicht für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
29 
Mit Wirkung ab 01.01.2015 wurde § 24 KSVG um einen Absatz 3 ergänzt, nach dem Aufträge nur gelegentlich an selbständige Künstler oder Publizisten im Sinne von Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 erteilt werden, wenn die Summe der Entgelte nach § 25 KSVG aus den in einem Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 erteilten Aufträgen 450 Euro nicht übersteigt. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
30 
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger kein typischer Verwerter im Sinne von § 24 Abs 1 KSVG ist. Es sind weder die Voraussetzungen nach Nr 2 noch nach Nr 3 dieser Vorschrift erfüllt. Die übrigen Nummern sind offensichtlich im vorliegenden Fall eines Laienchores nicht einschlägig. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Zweck des F. B.chors nicht überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische Werke öffentlich aufzuführen. Die Argumente des SG, das diese Voraussetzung bejaht, überzeugen nicht.
31 
Beim Kläger handelt es sich um einen Chorverein mit künstlerisch hohem Anspruch, bei dem rund zwei Drittel der Sängerinnen und Sänger Mitglieder sind. Der Unternehmenszweck eines solchen Vereins ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, nur dann überwiegend darauf gerichtet, künstlerische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten, wenn der Schwerpunkt der Interessen nach der Vereinssatzung und Praxis auf dem öffentlichen Auftreten eines Chores oder Orchesters einschließlich der zugehörigen Probenarbeit liegt und demgegenüber andere - nicht kommerzielle - Zwecke wie zB die Freizeitgestaltung, die Pflege eines Hobbys, die Freude am gemeinsamen Musizieren, der regelmäßige gesellschaftliche Kontakt in der Gruppe sowie die Aufrechterhaltung und Förderung des Vereinslebens nur untergeordneten Charakter haben (so BSG 20.11.2008, B 3 KS 5/07 R; BSG 16.04.1998, B 3 KR 5/97 R zu einem gemeinnützigen Musikverein; vgl auch LSG Berlin-Brandenburg 27.10.2010, L 1 KR 48/09). Eine solche Auslegung entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wonach die Nr 2 des § 24 Abs 1 S 1 KSVG nur die typischen Verwerter künstlerischer Werke erfassen solle und nicht Gesang-, Musik- und Karnevalsvereine sowie Liebhaberorchester (BT-Drs 13/5108, S. 17). Dabei wird der Zweck eines Chor- oder Musikvereins durch die einzelnen vereinsbezogenen Interessen seiner Mitglieder geprägt und definiert.
32 
Die Mitglieder des F. B.chors eV (Kläger) sind Laien, die ein Hobby pflegen. Sie üben die Tätigkeit im Chor weder haupt- noch nebenberuflich aus. Die öffentlichen Auftritte des Chores finden nur drei- bis viermal jährlich statt. Lediglich für sie werden außenstehende Solisten und Instrumentalmusiker für ein Honorar engagiert. Die öffentlichen Auftritte bei den Konzerten stellen zwar die Höhepunkte im Vereinsleben dar und erfolgen mit einer gewissen Regelmäßigkeit, überwiegen aber nicht im Vergleich zur Freizeitgestaltung und Hobbypflege. Vielmehr steht neben dem Zweck der Aufführung von gemeinsam erarbeiteten Musikwerken mindestens gleichwertig der Zweck der gemeinsamen Freizeitbeschäftigung, der mit den gemeinsamen unterjährigen Proben und den sonstigen Choraktivitäten (unter anderem Reisen zu Partnerchören) verwirklicht wird. Dass die gemeinsame Freizeitbeschäftigung, zu der auch die Erarbeitung und Erfassung eines anspruchsvollen musikalischen Werkes gehören kann, ein wesentlicher Hauptzweck des Vereins war und ist, ergibt sich unter anderem aus den glaubhaften Zeugenaussagen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG sowie den glaubhaften Aussagen der Klägervertreter im Erörterungstermin vom 05.10.2015 vor dem Landessozialgericht. Auch der Umstand, dass im Januar 2011 die Satzung den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst worden ist, ohne dass sich die Arbeit des Vereins inhaltlich verändert hat, spricht dafür, dass schon immer das gemeinsame Musizieren, die Pflege des Chorgesanges und die Entfaltung des kulturellen und gesellschaftlichen Potentials von Chormusik zumindest wesentlicher Zweck des Vereins war.
33 
Die Beauftragung und Bezahlung eines professionellen Chorleiters ist kein Argument für die Annahme eines typischen Verwerters. Dies ergibt sich schon aus der Systematik des § 24 KSVG, wenn nach dessen Abs 2 Satz 3 Beauftragungen von Chorleiter durch Musikvereine nicht berücksichtigt werden. Die finanzielle Situation eines Unternehmens im Sinne von § 24 KSVG spricht weder für noch gegen die Annahme eines typischen Verwerters iSd Nr 2. Maßgeblich ist vielmehr hier ausschließlich der überwiegende Zweck des Chores. Gleiches gilt für die Höhe der Honorare an selbstständige Künstler. Dies gilt auch im Hinblick auf den mWv 01.01.2015 in § 24 KSVG eingefügten Abs 3. In Abs 3 S 2 wird klargestellt, dass die Regelung zu Veranstaltungen in Abs 2 S 2 unberührt bleibt. Demnach kann sich ein Unternehmen auch dann auf Abs 2 S 2 berufen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze des Abs 3 S 1 überschritten ist (BT-Drs 18/1530 S 14).
34 
Zwar kann die Anzahl von veranstalteten Konzerten und die - hier vorliegende - Mitgliedschaft im Verband Deutscher Konzertchöre maßgeblich für die Annahme eines überwiegenden Zweckes der öffentlichen Aufführung von musikalischen Werken sein. Jedoch sind drei bis vier Konzerte für einen Laienchor, der einen höheren musikalischen Anspruch hat, nach Ansicht des Senats nicht außergewöhnlich. Vielmehr bedarf es mehrerer jährlicher Konzerte als Höhepunkte zur Erhaltung der Motivation der Chormitglieder.
35 
Beim Kläger handelt es sich auch nicht um einen typischen Verwerter gemäß § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG, denn wesentlicher Geschäftsinhalt ist nicht die Organisation von Veranstaltungen mit Künstlern (BT-Drs 13/5108, S. 17), sondern der Betrieb eines Laienchores. Der Verein organisiert seine eigenen Veranstaltungen. Die beiden Veranstaltungen mitwirkenden Sängerinnen und Sänger sind zu zwei Drittel Vereinsmitglieder; sie erhalten von dem Verein für ihren Auftritt kein Honorar. Darin unterscheidet sich die Tätigkeit des Vereins zB von der einer künstlerischen Leiterin („Bandleaderin“) verschiedener Musikgruppen (zu einem solchen Fall BSG 30.09.2015, B 3 KS 2/14 R, NZS 2016, 28).
36 
Die Voraussetzungen des § 24 Abs 1 S 2 KSVG sind nicht erfüllt. Bei der Beauftragung der Solisten und Instrumentalmusiker durch den Kläger steht nicht die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für sein Unternehmen im Vordergrund, sondern lediglich die musikalische Durchführung der Konzerte, bei denen der F. B.chor im Vordergrund steht.
37 
Eine Künstlersozialabgabepflicht ergibt sich für den Kläger lediglich in den Jahren 2004, 2007 und 2008 aus der Generalklausel des § 24 Abs 2 KSVG.
38 
Wie das SG zu Recht ausgeführt hat, ist der Kläger als Unternehmer im Sinne der Regelung zu qualifizieren. Auch gemeinnützige eingetragene Vereine können "Unternehmen" iS des § 24 KSVG sein. Im KSVG gilt ein sozialversicherungsrechtlicher Unternehmerbegriff, für den es ausreicht, dass öffentlich-rechtliche oder private Institutionen ganz oder teilweise durch Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten, durch Mitgliedsbeiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen finanziert werden. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich (BSG 20.11.2008, B 3 KS 5/07 R, SozR 4-5425 § 24 Nr 9).
39 
Maßgeblich für die Künstlersozialabgabepflicht ist jeweils das Kalenderjahr. Das ergibt sich schon aus § 24 Abs 2 S 2 KSVG. Der Kläger hat in sämtlichen Jahren von 2004 bis 2008 und auch seither Aufträge an selbständige Künstler - hier Solisten und Instrumentalmusiker - erteilt, um deren Leistungen für seine Zwecke - hier die Durchführung der Konzerte - zu nutzen. Auch wurden im Zusammenhang mit dieser Nutzung durch den Verkauf von Eintrittskarten für die Konzerte Einnahmen erzielt. Dies steht fest aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägervertreter und der vorgelegten Vertragsunterlagen. Dass im Ergebnis mit dem Verkauf von Konzerteintrittskarten keine Gewinne erzielt worden sind, ist im Rahmen von § 24 Abs 2 KSVG unbeachtlich. Es kommt hier ausschließlich auf die tatsächliche Einnahmeerzielung an.
40 
Jedoch liegt nur in den Jahren 2004, 2007 und 2008 eine nicht nur gelegentliche Auftragserteilung an selbstständige Künstler vor. Denn nach § 24 Abs 2 S 2 KSVG ist unwiderlegbar von einer nur gelegentlichen Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 auszugehen, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger in den Jahren 2005, 2006 und seit 2009 jährlich nur drei Veranstaltungen durchgeführt hat, bei denen entgeltliche Aufträge an selbstständige Künstler vergeben worden sind. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen und den glaubhaften Ausführungen der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung. Die Anzahl der Veranstaltungen ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten.
41 
Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, umfasst der Begriff „Aufträge“ alle entgeltlichen Verträge mit selbstständigen Künstlern über die Verwertung bzw Vermarktung ihrer künstlerischen Werke oder Leistungen. Rechtlich geht es hierbei nicht um „Aufträge“, sondern um den Abschluss von entgeltlichen Verträgen, in der Regel um Werkverträge (BSG, 16.07.2014, B 3 KS 3/14 B). Im Umkehrschluss zählen nicht zu den Aufträgen im Sinne der Vorschrift unentgeltliche „Beauftragungen“ von selbstständigen Künstlern. Insoweit überzeugt die Argumentation der Beklagten und der Beigeladenen nicht, dass auch diejenigen Veranstaltungen im Rahmen der Generalklausel gezählt werden müssten, bei denen die unentgeltlich mitwirkenden Chormitglieder als solche vom rechtlich selbstständigen Verein beauftragt werden, an dem Konzert teilzunehmen. Abgesehen davon, dass die Mitwirkung (Auftritt) eines Vereinsmitglieds an einem Konzert des Vereins in Ausübung seiner Mitgliedschaftspflicht erfolgt und nicht aufgrund einer rechtlichen Beauftragung, widerspricht eine solche Auslegung auch dem Grundgedanken der Abgabepflicht nach dem KSVG, dessen Zweck die soziale Sicherung selbstständiger Künstler ist. Zum anderen bezieht sich der Halbsatz „in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden“ nach Ansicht des Senats sowohl nach dem Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur auf die Aufführung oder Darbietung der Werke oder Leistungen der selbstständigen Künstler iSv Satz 1 der Vorschrift. Denn § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG dient der unwiderlegbaren Annahme einer gelegentlichen Erteilung von Aufträgen und hat den Zweck, die Generalklausel einzuschränken (BT-Drs 13/5108, S 17).
42 
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung kann deshalb das A-Capella-Konzert in 2008 nicht bei der Anzahl der im Rahmen von § 24 Abs 2 S 2 KSVG zu berücksichtigenden Veranstaltungen gezählt werden. Zwar wurden auch hier Einnahmen erzielt, jedoch keine Aufträge an selbständige Künstler im Sinne der Vorschrift erteilt. Im Übrigen bleibt die Auftragsvergabe an den Chorleiter gemäß § 24 Abs 2 S 3 KSVG grundsätzlich bei der Zählung der Veranstaltungen außen vor, denn beim Kläger handelt es sich um einen Musikverein iSd Vorschrift.
43 
Der Umstand, dass im Jahr 2005 sowie möglicherweise auch in den Jahren ab 2009 einige Konzerte an mehreren Tagen am selben Ort aufgeführt worden sind, ändert nichts an der Anzahl der jährlichen Veranstaltungen im Sinne von § 24 Abs 2 S 2 KSVG. Dies wurde im Übrigen auch von sämtlichen Beteiligten nicht bestritten.
44 
Was unter dem Begriff der Veranstaltung zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht näher konkretisiert. Er hat aber in § 24 Abs 2 S 2 KSVG nicht darauf abgestellt, ob in einem Kalenderjahr mehr als drei Aufträge zur Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen erteilt werden, sondern ausdrücklich an "Veranstaltungen" angeknüpft. Damit hat er in Kauf genommen, dass während einer Veranstaltung möglicherweise mehrere Aufführungen oder Darbietungen unter Beauftragung selbstständiger Künstler durchgeführt werden. Zudem sind Abgabetatbestände einer erweiternden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich. Der Gesetzgeber hat bewusst einen breit angelegten Begriff gewählt, um möglichst alle künstlerischen und publizistischen Aufführungen und Darbietungen zu erfassen und dennoch nicht an einen einzelnen Auftrag, sondern die Gesamtveranstaltung anzuknüpfen. Es bedarf deshalb einer Gesamtabwägung. Hierbei sind die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse, etwa die Namensgebung für eine Veranstaltung, die Werbung, die Regelmäßigkeit ihrer Durchführung sowie Größe und Einnahmeabsicht zu berücksichtigen (BSG 08.10.2014, B 3 KS 6/13 R).
45 
Unter Beachtung dieser Grundsätze steht für den Senat fest, dass es sich bei den Konzerten, die unter dem gleichen Namen, in zeitlich unmittelbaren Zusammenhang, am gleichen Ort und in grundsätzlich gleicher Besetzung zweimal aufgeführt worden sind (Weihnachtskonzert 2005, Weihnachtskonzert 2007), jeweils nur um eine Veranstaltung handelt. Entsprechendes gilt für alle Konzerte seit 2009. Dies ergibt sich insbesondere aus den vorgelegten Unterlagen im Verwaltungsverfahren und den glaubhaften Aussagen der Klägervertreter im Erörterungstermin vom 05.10.2015 und der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2016. Diese Konzerte wurden jeweils einheitlich als eine Veranstaltung beworben und wurden nur wegen der für die Nachfrage zu geringen Platzzahl im Konzerthaus mehrfach aufgeführt. Die beauftragten Solisten und Musiker erhielten jeweils nur einen Honorarvertrag mit einem Pauschalhonorar, der beide Konzerte umfasste. Die angesetzten Probentermine und die Generalprobe galten für beide Konzerte zusammen. Viele organisatorische Leistungen, wie die Herrichtung des Raumes, der Aufbau, die Bereitstellung von Technik und der Ticket-Verkauf sind für die Veranstaltung und damit für beide Konzerte nur einmalig angefallen.
46 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass zu den Veranstaltungen im Sinne von § 24 Abs 2 S 2 KSVG nur solche Veranstaltungen gezählt werden können, bei denen der Unternehmer selbst Veranstalter ist. Denn nur dann ist die Veranstaltung und damit die Auftragsvergabe seinem Unternehmen zuzuordnen. Deshalb bleiben im vorliegenden Fall im Jahr 2006 die Auftritte des F. B.chors beim Katholikentag in S. und beim Festival Europäische Kirchenmusik in Sch. G. bei der Anzahl der Veranstaltungen vollständig außen vor.
47 
Allerdings bestand in den Jahren 2004, 2007 und 2008 Abgabepflicht gemäß § 24 Abs 2 S 1 KSVG, weil in diesen Jahren nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler (Solisten und Musiker) erteilt, deren Leistungen vom Kläger für dessen Zwecke (Durchführung des Konzertes) genutzt und im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen durch den Verkauf von Eintrittskarten erzielt worden sind. Regelmäßig wiederkehrende Aufträge liegen vor, wenn sie wiederkehrend zu bestimmten Anlässen oder in bestimmten Intervallen, jedoch mindestens einmal jährlich, erteilt werden (Finke/B.mann/Nordhausen, KSVG, § 24 Rn 192, 198). So liegt der Fall hier. Der Kläger beauftragt regelmäßig jährlich mindestens dreimal selbstständige Künstler. In den Jahren 2004, 2007 und 2008 wurden die Aufträge auch nicht nur gelegentlich erteilt. Denn es fanden jeweils vier eigenständige Veranstaltungen statt (vier verschiedene Konzerte, wobei das Weihnachtskonzert 2007 wiederum an zwei Tagen durchgeführt worden ist). Das Herbstkonzert 2008 fand an zwei unterschiedlichen Orten (V. und F.) statt. Insoweit liegt auf der Grundlage obiger Grundsätze nicht nur eine Veranstaltung vor. Folglich wird die maßgebliche Anzahl von drei Veranstaltungen pro Jahr überschritten. Aus der Gesetzessystematik von § 24 Abs 2 KSVG folgt, dass bei regelmäßiger Auftragsvergabe an selbstständige Künstler immer dann von nicht nur gelegentlichen Aufträgen im Sinne von Satz 1 der Vorschrift auszugehen ist, wenn die Rückausnahme des Satzes 2 (nicht mehr als drei Veranstaltungen) nicht erfüllt ist.
48 
Da in den Jahren 2005 und 2006 sowie ab 01.01.2009 keine Abgabepflicht des Klägers nach dem KSVG bestand, war der streitgegenständliche Bescheid entsprechend aufzuheben. Bezüglich der Berechnung der Nachzahlung für die Künstlersozialabgabe in den Jahren 2004, 2007 und 2008, wie sie sich aus der Anlage zum Änderungsbescheid vom 24.11.2010 ergibt, wurden keine Einwände geltend gemacht. Fehler sind diesbezüglich auch nicht ersichtlich.
49 
Die Künstlersozialabgabe für 2004, 2007 und 2008 ist nicht verjährt. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung im Widerspruchsbescheid verwiesen.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 155 Abs 1 VwGO.
51 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Jan. 2016 - L 11 R 584/14 zitiert 9 §§.

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

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(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:1.Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),2.Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre un

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(1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalen

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Jan. 2016 - L 11 R 584/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundessozialgericht Urteil, 30. Sept. 2015 - B 3 KS 2/14 R

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. März 2014 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 08. Okt. 2014 - B 3 KS 6/13 R

bei uns veröffentlicht am 08.10.2014

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

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(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

(1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden.

(2) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind

1.
die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden,
2.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung des Abgabeverfahrens durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Nebenleistungen, die der zur Abgabe Verpflichtete im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Nutzung des Werkes oder der Leistung erbringt, ganz oder teilweise nicht dem Entgelt im Sinne des Satzes 1 zuzurechnen sind.

(3) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter

1.
den Vertrag im Namen des Künstlers oder Publizisten mit einem Dritten oder im Namen eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat oder
2.
den Künstler oder Publizisten an einen Dritten vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen,
es sei denn, der Dritte ist selbst zur Abgabe verpflichtet.

(4) Erwirbt ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ein künstlerisches oder publizistisches Werk eines selbständigen Künstlers oder Publizisten, der zur Zeit der Herstellung des Werkes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, gilt als Entgelt im Sinne des Absatzes 1 auch das Entgelt, das der Künstler oder Publizist aus der Veräußerung seines Werkes von dieser Person erhalten hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der zur Abgabe Verpflichtete nachweist, daß von dem Entgelt Künstlersozialabgabe gezahlt worden ist oder die Veräußerung des Werkes mehr als zwei Jahre zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird.

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. März 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für alle Rechtszüge auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist die grundsätzliche Pflicht der Klägerin zur Abführung der Künstlersozialabgabe (KSA) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).

2

Die Klägerin ist die künstlerische Leiterin ("Bandleaderin") zweier Musikgruppen und verfügt über keine anderweitigen Einnahmen aus nichtselbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit. Die Gruppen, die in der Regel in einer Besetzung von vier bis sechs Musikern auftreten, bieten im Rahmen von Liveauftritten von der Klägerin ausgewählte und arrangierte Coverversionen von Titeln der Musikgruppe A. bzw von Hits der 1970er bis 1990er Jahre dar. Die Klägerin wirkt als Sängerin, Moderatorin und Rezitatorin an den Auftritten mit. Darüber hinaus betätigt sie sich als Choreographin, Kostüm- und Maskenbildnerin und betreibt die Werbung und die Auftrittsakquise für die beiden Gruppen. Sie schließt in eigenem Namen die Verträge mit Veranstaltern oder Veranstaltungsagenturen ab, zieht die von ihr für den jeweiligen Auftritt vereinbarte Gage ein und kehrt die Honorare an die mitwirkenden Musiker aus.

3

Die beklagte Künstlersozialkasse stellte die grundsätzliche Pflicht der Klägerin zur Abführung der KSA fest (Bescheid vom 26.8.2008, Widerspruchsbescheid vom 20.1.2009), weil die Klägerin ein Künstlermanagement nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG betreibe. Sie sorge dafür, dass Konzerte veranstaltet würden und sei die Managerin der Bands. Das zeige sich insbesondere an der von ihr im Internet betriebenen Werbung für die Bands sowie an den von ihr und allein in ihrem eigenen Namen sowie auf ihre Rechnung abgeschlossenen Verträgen mit örtlichen Veranstaltern. Nicht maßgeblich sei, ob die Klägerin selbst künstlerisch tätig werde.

4

Die Klägerin meint, sie sei nicht zur KSA verpflichtet, da der Zeitaufwand für die von ihr eingebrachte künstlerische Tätigkeit bei Weitem den im Zusammenhang mit dem Abschluss von Konzertverträgen erforderlichen Zeitaufwand überwiege. Zudem gestalte sie ihre Verträge so, dass der jeweilige Auftragnehmer die KSA zu entrichten habe. Eine doppelte Erhebung der KSA sei verfassungswidrig.

5

Ihre Klage und das Berufungsverfahren sind erfolglos geblieben (Urteil des SG Leipzig vom 12.5.2011, Urteil des Sächsischen LSG vom 21.3.2014). Das LSG hat ausgeführt, die Klägerin betreibe eine Konzertdirektion oder ein sonstiges, einer Konzertdirektion vergleichbares Unternehmen iS von § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG. Hierbei sei unschädlich, dass die Klägerin selbst an den Auftritten der Musikgruppen mitwirke, mithin selbst künstlerisch tätig sei. Denn jedenfalls im Verhältnis zu den anderen mitwirkenden Künstlern liege eine Fremdvermarktung vor, weil die Klägerin diesen die Organisationsform zur Verfügung stelle und mit ihrer Tätigkeit für die Aufführung künstlerischer Werke sorge. Die gesetzliche Verpflichtung zur Entrichtung der KSA könne nicht durch eine vertragliche Regelung auf einen Dritten übertragen werden.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 24 KSVG. Es liege kein Fall der Fremdvermarktung vor, weil sie selbst als Künstlerin aktiv sei und das künstlerische Werk gemeinsam mit anderen erschaffe. Die Grenze von der Selbstvermarktung zur Fremdvermarktung sei erst überschritten, wenn die organisatorische Tätigkeit nach ihrem Gewicht und dem dafür erforderlichen Zeitaufwand die künstlerische Tätigkeit weit überwiege. Dies treffe bei ihr nicht zu.

7

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. März 2014 und des Sozialgerichts Leipzig vom 12. Mai 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2009 aufzuheben.

8

Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Urteile und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Die Abgabepflicht der Klägerin ergebe sich nicht nur aus § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG, weil die Klägerin für die Darbietung künstlerischer Leistungen sorge, sondern auch aus § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG, weil die Klägerin nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler erteile, um deren Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen und im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen zu erzielen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung durch das SG zu Recht bestätigt. Der Bescheid der Beklagten vom 26.8.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20.1.2009 ist rechtmäßig. Lediglich dieser Bescheid, mit dem die Abgabepflicht der Klägerin dem Grunde nach festgestellt wurde, ist Gegenstand des Verfahrens geworden. Wie bereits die Instanzgerichte ausgeführt haben, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl nur BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 17 S 111 ff) die auf der Basis des Erfassungsbescheids ergehenden Abgabebescheide nicht nach § 86 bzw § 96 SGG in das Verfahren einzubeziehen, sondern bilden einen gesonderten Regelungsgegenstand, der eigenständig anfechtbar ist.

11

Es kann offenbleiben, ob die Abgabepflicht der Klägerin auf § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 2 KSVG gestützt werden kann(hierzu 1.), denn sie ist jedenfalls nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG(hierzu 2. und 3.) und nach § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG(hierzu 4.) zur Künstlersozialabgabe heranzuziehen. Dabei kommt es weder darauf an, ob ihre organisatorischen Tätigkeiten ihren künstlerischen Beitrag überwiegen (hierzu 5.), noch kommt es zu einer unzulässigen doppelten Erhebung der KSA (hierzu 6.). An der Verfassungsmäßigkeit der KSA hat der Senat keine Zweifel (hierzu 7.).

12

1. Nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 2 KSVG sind Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen betreiben; Voraussetzung ist, dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; § 24 Abs 2 KSVG bleibt unberührt. Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung stets auf die Schwierigkeit einer exakten Definition des Orchesterbegriffs hingewiesen und die Frage nach der Organisationsform und der Notwendigkeit zB der Mitwirkung eines Dirigenten bisher ausdrücklich offengelassen (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 11). Eine exakte Definition des Begriffs des Orchesters, die anderen Orchesterformen in der europäischen und in der außereuropäischen Musik gerecht würde, ist nicht möglich. Gleiches gilt für den Begriff des Chores. Schwierigkeiten bereitet dabei insbesondere, ob eine auf eine gewisse Dauer angelegte Organisationsform, das Mitwirken eines Dirigenten und/oder die Mehrfachbesetzung verschiedener Stimmlagen Voraussetzung ist. Aus diesem Grund hat das BSG schon mehrfach entschieden, dass es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 2 KSVG nicht ankommt, wenn jedenfalls ein Unternehmen betrieben wird, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung künstlerischer Leistungen zu sorgen, und daher der Abgabetatbestand nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG greift. Das ist bei dem klägerischen Unternehmen der Fall.

13

2. Nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG ist zur Künstlersozialabgabe ein Unternehmer verpflichtet, der eine Theater-, Konzert- oder Gastspieldirektion oder ein sonstiges Unternehmen betreibt, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; § 24 Abs 2 KSVG bleibt unberührt.

14

Die Begriffe der Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sind gesetzlich nicht definiert. Der erkennende Senat hat bereits im Jahre 1994 unter Bezugnahme auf den Musikbrockhaus von 1982 Theater- und Konzertdirektionen als Unternehmen definiert, die dafür sorgen, dass Theater gespielt oder ein Konzert veranstaltet wird, ohne selbst Träger von Theatern oder Orchestern zu sein (BSGE 74, 117, 119 ff = SozR 3-5425 § 24 Nr 4; so auch BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 10; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 17; vgl auch von Schoenebeck/Reiß/Noll, Musiklexikon, 1994, nach dem Konzertdirektionen als privatwirtschaftliche Unternehmen Konzerte organisieren und oft in Verbindung mit Konzertagenturen die Künstler vermitteln und engagieren). Einer Beschränkung des Begriffs auf Unternehmen, die Künstler verpflichten und deren Auftritte Veranstaltern im eigenen Namen und für eigene Rechnung zur Verfügung stellen (so BFH Beschluss vom 11.11.2014 - I B 91/13 - BFH/NV 2015, 204) und damit einer Abgrenzung zu lediglich vermittelnden Tätigkeiten bedarf es im Künstlersozialversicherungsrecht mit Rücksicht auf die Regelung des § 25 Abs 3 KSVG, die grundsätzlich auch Vermittlungsgeschäfte in die Abgabepflicht einbezieht, nicht(ausführlich hierzu bereits BSGE 74, 117, 119 ff = SozR 3-5425 § 24 Nr 4; vgl auch BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 3 KS 1/14 R).

15

Die Einschränkung, dass eine Konzertdirektion nicht selbst Träger eines Orchesters sein dürfe, ist entstanden, weil Vermarkter bzw Verwerter öffentlicher Auftritte bis zum 31.12.1988 lediglich dann der Abgabepflicht unterlagen, wenn sie nicht selbst ein Orchester bzw eine Gesangsgruppe betrieben. Erst durch Gesetz vom 20.12.1988 (BGBl I 2606) wurde mit Wirkung zum 1.1.1989 § 24 Abs 1 Nr 3 KSVG aF auf alle sonstigen Unternehmen erstreckt, deren Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung künstlerischer Leistungen zu sorgen, und zugleich wurden die Orchester selbst erstmals als abgabepflichtige Unternehmen erfasst(§ 24 Abs 1 Nr 2 KSVG aF), aber noch nicht die Chöre. Vor diesem Hintergrund hat der Senat die Chöre den abgabepflichtigen Unternehmen nach § 24 Abs 1 Nr 3 KSVG zugeordnet, soweit sie ihre Tätigkeit mit einer gewissen Regelmäßigkeit bzw Nachhaltigkeit ausüben und zu ihren Veranstaltungen oder deren Vorbereitung regelmäßig selbstständige Künstler heranziehen, weil sie oder ihre Träger am Markt punktuell wie eine Theater-, Konzert- oder Gastspieldirektion fungieren, also als Vermittler oder Veranstalter auftreten und dabei die Werke oder Leistungen selbstständiger Künstler vermarkten(BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 17).

16

Seit 1.1.1997 werden von der Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 Nr 2 KSVG(idF durch das Gesetz vom 25.9.1996, BGBl I 1461, die Vorschrift enthielt damals nur einen Satz) nicht nur Chöre, sondern alle Unternehmen erfasst, deren Zweck überwiegend darauf gerichtet ist (selbst) künstlerische Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten, während von § 24 Abs 1 Nr 3 KSVG Unternehmen erfasst werden, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung künstlerischer Leistungen (durch andere) zu sorgen. Deshalb kommt es immer dann zu einer Überschneidung der Erfassungstatbestände der Nr 2 und Nr 3 des § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG, wenn ein Unternehmen betrieben wird, das selbst künstlerische Leistungen darbietet und zugleich dafür sorgt, dass künstlerische Leistungen (durch andere) aufgeführt werden. Eine trennscharfe Abgrenzung zwischen den Abgabetatbeständen nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 2 und Nr 3 KSVG ist in einem solchen Fall nicht erforderlich. Die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit von Abgabetatbeständen wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber auch durch mögliche Überschneidungen im Anwendungsbereich dafür sorgt, dass Unternehmen, die von der Abgabepflicht erfasst werden sollen, lückenlos einbezogen werden.

17

3. Nach diesen Maßstäben betreibt die Klägerin jedenfalls ein sonstiges Unternehmen iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG. Die beiden Musikgruppen "A." und "S.
" werden von der Klägerin als Einzelunternehmen betrieben. Die Klägerin sorgt als Einzelunternehmerin - nicht gemeinsam mit den übrigen Bandmitgliedern - dafür, dass künstlerische Leistungen aufgeführt werden. Sie sorgt damit für die Vermarktung künstlerischer Leistungen anderer, nämlich der anderen Bandmitglieder. Sie führt die Bands in organisatorisch-unternehmerischer Hinsicht, schließt die Verträge und handelt die Gagen aus. Die jeweils mitwirkenden Bandmitglieder erhalten ihr Honorar von der Klägerin. Dem entspricht die steuerrechtliche Ausgestaltung, denn die Klägerin erfasst die an die mitwirkenden Musiker ausgekehrten Honorare als Betriebsausgaben und hält das für die Auftritte, deren Vorbereitung und sonstigen Tätigkeiten der Bands erforderliche Zubehör in ihrem Anlagevermögen. Daraus wird deutlich, dass die beiden Musikgruppen keine eigenständigen juristischen Personen sind; sie sind insbesondere nicht als BGB-Gesellschaft organisiert. Die anderen Musiker haben bei den unternehmerischen Entscheidungen kein Mitbestimmungsrecht, sie werden vielmehr von der Klägerin als freie Mitarbeiter jeweils von Fall zu Fall engagiert. Damit bestimmt allein die Klägerin die Geschicke der Bands in organisatorischer und in unternehmerischer Hinsicht und sorgt damit für die Aufführung der künstlerischen Leistungen der anderen Bandmitglieder. Die Bands als solche geben auch keine Steuererklärung ab.

18

4. Schließlich ist die Klägerin zur Künstlersozialabgabe auch nach § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG verpflichtet. Von dieser Vorschrift werden Unternehmer erfasst, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Es handelt sich bei dieser Vorschrift um eine Generalklausel, die dazu dient, eine lückenlose und gleichmäßige Heranziehung aller Unternehmer zu gewährleisten, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit (nicht nur gelegentlich) durch die Verwertung oder Vermarktung künstlerischer Leistungen Einnahmen erzielen. Eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen in diesem Sinne liegt vor, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden (§ 24 Abs 2 Satz 2 KSVG) sowie seit 1.1.2015 (BGBl I 2014, 1311) auch dann, wenn die Summe der Entgelte nach § 25 KSVG aus den in einem Kalenderjahr nach Abs 1 Satz 2 oder Abs 2 Satz 1 erteilten Aufträgen 450 Euro nicht übersteigt(§ 24 Abs 3 Satz 1 KSVG).

19

Die Klägerin, die über keine anderen Einnahmen aus nichtselbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit verfügt, engagiert nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig - mehr als dreimal pro Jahr - die Musiker für die Bands "A." und "S.". Aus den Gagen für die Auftritte bestreitet sie ihren Lebensunterhalt. Es handelt sich daher nicht um eine nur gelegentliche Auftragserteilung nach § 24 Abs 3 KSVG.

20

5. Unerheblich ist, dass die Klägerin in beiden Bands selbst künstlerisch mitwirkt. Zwar bleibt die Selbstvermarktung durch den Künstler von der Abgabepflicht nach §§ 24, 25 KSVG ausgeschlossen. Dies wird aber bereits dadurch gewährleistet, dass die KSA nach § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG nach den Entgelten bemessen wird, die die Klägerin im Rahmen der grundsätzlich abgabepflichtigen Tätigkeit für künstlerische Leistungen an selbstständige Künstler zahlt. Ihr eigener künstlerischer Beitrag fließt nicht in die Berechnung der KSA mit ein. Im Verhältnis zu den anderen jeweils mitwirkenden Musikern stellt ihre Tätigkeit eine Fremdvermarktung dar. Entscheidend ist insoweit, dass die Bands von der Klägerin als Einzelunternehmen betrieben werden, und sich die Bands nicht als eigenständige juristische Person oder als BGB-Gesellschaft selbst unternehmerisch organisieren. Bei einer solchen Organisationsform wäre ggf die gesamte Band als solche abgabepflichtig, die KSA könnte aber nur auf Entgelte erhoben werden, die nach den Vorgaben des § 25 KSVG an (andere) selbstständige Künstler gezahlt würden. Bei der von der Klägerin gewählten Organisationsform eines allein von ihr betriebenen Einzelunternehmens kann an der Fremdvermarktung der künstlerischen Leistungen der als selbstständige Bandmitglieder mitwirkenden freien Mitarbeiter kein Zweifel bestehen.

21

Der Einwand der Klägerin, weil sie selbst künstlerisch tätig sei und das künstlerische Werk erst durch ihre Zusammenarbeit mit den anderen Bandmitgliedern entstehe, sei die KSA allein von ihren Auftraggebern zu entrichten, trifft nicht zu. Denn die KSA wird grundsätzlich auf der ersten Handelsstufe hinter dem Künstler erhoben (BSGE 74, 117 = BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 4; vgl auch BSG Urteil vom 25.2.2015 - B 3 KS 5/13 R - Juris, für SozR 4-5425 § 24 Nr 15 vorgesehen). Entgegen der Auffassung der Revision kommt es dabei nicht darauf an, ob das Kunstwerk als Ganzes wesentlich auch von der künstlerischen Leistung der Klägerin geprägt wird oder ob ihr künstlerischer Beitrag ihre organisatorischen Tätigkeiten überwiegt. Es entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, generell alle Unternehmen in die Abgabepflicht einzubeziehen, die zum Erreichen ihres Unternehmensziels regelmäßig künstlerische Leistungen verwerten. Die Grenze zur Fremdvermarktung ist dann überschritten, wenn ein Unternehmen für (andere) selbstständige Künstler vermittelnde oder vermarktende Tätigkeiten erbringt, ihnen Organisationsformen zur Verfügung stellt und damit für die Vermarktung ihrer künstlerischen Leistungen - hier in Form der öffentlichen Auftritte - sorgt (vgl auch BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 19). Nach ständiger Senatsrechtsprechung steht es der Erhebung der KSA nicht entgegen, wenn der Unternehmer Unteraufträge an selbstständige Künstler erteilt, deren Leistungen dann zu Komponenten eines eigenen künstlerischen Gesamtwerkes werden (zuletzt BSG Urteil vom 25.2.2015 - B 3 KS 5/13 R - Juris, für SozR 4-5425 § 24 Nr 15 vorgesehen, zur Abgabepflichtigkeit eines Diplomdesigners, der wiederkehrend Aufträge an selbstständige Grafik-, Industrie- und Webdesigner vergibt, deren Beiträge dann als unselbstständige Bestandteile in das designerische End-/Gesamtprodukt einfließen; so auch schon BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 20 zur Abgabepflicht eines Redaktionsbüros, das im Auftrag eines Verlages ein Gesamtwerk aus Texten und Bildern von selbstständigen Journalisten sowie des Betreibers selbst erstellte; sowie BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 1 RdNr 19 - zur Abgabepflicht einer Werbeagentur, die Unteraufträge an Werbefotografen und freie Autoren vergibt und daraus ein Gesamtwerk erstellt). Der Senat hat auch in der Entscheidung zum Inhaber eines Orchesterorganisationsbüros (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 11) nicht darauf abgestellt, dass die organisatorische oder vermarktende Tätigkeit den eigenen künstlerischen Beitrag des selbst bei dem Musikensemble mitwirkenden Unternehmensinhabers überwiegt. Vielmehr hat der Senat in diesem Urteil erkennbar die gesamten Einzelfallumstände im Hinblick auf die Eigenschaft des dortigen Klägers als Unternehmer einer Konzertdirektion gewürdigt, der dafür sorgt, dass Konzerte veranstaltet werden. Aus diesem Grund wurden die Tätigkeiten, die über das Mitspielen als Musiker im Rahmen der Auftrittsensembles hinausgingen, ausdrücklich aufgeführt. Indes wurde nicht festgestellt, dass ein Überwiegen der organisatorischen Tätigkeiten erforderlich sei. Vielmehr fügt sich diese Entscheidung reibungslos in die Reihe der Entscheidungen zu den Designern, Werbeagenturen oder zu den Journalisten, in denen jeweils ein künstlerisches Gesamtwerk aus den eigenen Leistungen der Kläger unter Verwertung von künstlerischen Beiträgen anderer selbstständiger Künstler erstellt wurde (vgl BSG aaO).

22

6. Durch die auf der Fremdverwertung der Beiträge der mitwirkenden Künstler beruhende Abgabepflicht der Klägerin kommt es nicht zu einer unzulässigen Doppelerhebung der KSA für eine künstlerische Leistung. Zwar tritt die Klägerin am Markt als selbstständige Einzelunternehmerin auf, sodass bei der von ihren Auftraggebern zu zahlenden KSA - sofern es sich um abgabepflichtige Unternehmen handelt - auch die an die Klägerin entrichtete Gage zu berücksichtigen ist. Jedoch ist die Klägerin nicht für dieselbe künstlerische Leistung abgabepflichtig, wenn sie auf die von ihr an die anderen Bandmitglieder gezahlten Gagen KSA zu entrichten hat. Denn der Veranstalter als Endabnehmer des künstlerischen Gesamtwerkes hat die KSA auf die für das Gesamtwerk (den Auftritt der jeweiligen Band) vereinbarte Gage zu zahlen. Demgegenüber unterliegt die Klägerin der KSA in Bezug auf die künstlerischen (Einzel-)Leistungen der mitwirkenden Musiker (Gesang und/oder Instrumentalbeitrag), die letztlich als Bestandteile in dem künstlerischen Gesamtwerk aufgehen. Auch diesbezüglich ist die Sachlage ohne Weiteres mit den Fällen vergleichbar, in denen Unteraufträge an selbstständige Grafiker oder Webdesigner erteilt wurden, die in ein Gesamtprodukt einflossen (vgl zuletzt BSG Urteil vom 25.2.2015 - B 3 KS 5/13 R - Juris, für SozR 4-5425 § 24 Nr 15 vorgesehen; so auch schon BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 20 sowie BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 1 RdNr 19). Der Senat hat bereits in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass sich das vom Endabnehmer für das Gesamtwerk gezahlte Entgelt nicht in einen Teil für die künstlerische Eigenleistung des zugleich als Verwerter fremder künstlerischer Leistungen auftretenden Unternehmers und einen davon abgrenzbaren Teil für die Leistungen der freien Mitarbeiter bzw Unterauftragnehmer aufteilen lässt. Eine solche Aufteilung ist vom KSVG nicht vorgesehen und wäre häufig auch praktisch nicht durchführbar. Das Gesamtwerk ist nicht mit den einzelnen künstlerischen Leistungen gleichzusetzen, sodass es nicht zu einer unzulässigen Doppelerhebung für dieselbe künstlerische Leistung kommt. Schließlich wird die KSA nach § 25 KSVG grundsätzlich nach dem gesamten Entgelt für die künstlerische Leistung bemessen. Wird ein Gesamtwerk unter Mithilfe eines abhängig beschäftigten Künstlers erstellt, werden die auf sein Arbeitsentgelt zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls nicht aus dem Honorar für das Gesamtwerk herausgerechnet. Aus diesem Grund kann auch die KSA, die bezogen auf den künstlerischen Beitrag des selbstständigen Künstlers erhoben wird, nicht aus dem Entgelt für das Gesamtwerk herausgerechnet werden. Denn die KSA fungiert für die regelmäßig künstlerische Leistungen verwertenden oder vermarktenden Unternehmen als "Quasi-Arbeitgeberbeitrag" (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 14; vgl auch BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11; BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1, das die KSA als verfassungsmäßigen Sozialversicherungsbeitrag einstuft), wenn diese mit einer gewissen Regelmäßigkeit selbstständige Künstler beauftragen und daher insoweit keine Sozialversicherungsbeiträge für angestellte Künstler zu entrichten haben.

23

7. Die Erhebung der Künstlersozialabgabe ist nicht verfassungswidrig. Das BVerfG hat bereits entschieden, dass die Künstlersozialabgabe auch insoweit mit der Verfassung in Einklang steht, als sie auch auf Gagen an Künstler erhoben wird, die selbst nicht in der Künstlersozialversicherung versichert sind (BVerfGE 75, 108, 156 und 161 = SozR 5425 § 1 Nr 1; vgl auch BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 6). Hierbei handelt es sich um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung. Zum einen sollen damit im Interesse der Vereinfachung des Verfahrens Abgrenzungs- und Nachweisprobleme vermieden werden, zum anderen soll ein ungerechtfertigter Konkurrenzvorteil für nicht versicherte Künstler ausgeschlossen werden (BT-Drucks 9/26 S 17).

24

Im Übrigen hat der Senat bereits geklärt, dass durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen zur Erhebung der Künstlersozialabgabe nicht bestehen (vgl zuletzt BSG Urteil vom 25.2.2015 - B 3 KS 5/13 R - Juris, für SozR 4-5425 § 24 Nr 15 vorgesehen, sowie BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 13). Insbesondere kommt es auch nicht zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung zwischen Einzelunternehmen und solchen, die in der Rechtsform einer GmbH, OHG oder KG betrieben werden. Letztere unterliegen in gleicher Weise der KSA wie Einzelunternehmen, dh bei grundsätzlicher Abgabepflicht wird die KSA an den Entgelten bemessen, die nach § 25 KSVGvon ihnen (oder bestimmten Dritten) an selbstständige Künstler gezahlt werden. Richtig ist allerdings, dass auf Zahlungen an eine GmbH, OHG oder KG keine KSA zu erheben ist, weil diese - im Unterschied zu Einzelunternehmern - keine selbstständigen Künstler sind. Im Gegenzug hat die GmbH, OHG oder KG aber KSA auch für solche Entgelte zu entrichten, die sie an ihre eigenen Gesellschafter zahlt, sofern diese als selbstständige Künstler oder Publizisten künstlerische bzw publizistische Leistungen im Rahmen der abgabepflichtigen Tätigkeiten erbringen. Insoweit fungieren selbstständige juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften wie die der GmbH, OHG oder KG als eigenständige Zwischenverwerter, weshalb die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte sachlich gerechtfertigt sind.

25

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 3 VwGO.

26

9. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 GKG. Der Streitwert für einen Erfassungsbescheid bemisst sich nach der zu erwartenden Künstlersozialabgabe in den ersten drei Jahren seiner Geltung (BSG SozR 4-1920 § 52 Nr 5; BSG Urteil vom 25.2.2015 - B 3 KS 5/13 R - Juris, für SozR 4-5425 § 24 Nr 15 vorgesehen). Der Erfassungsbescheid datiert von August 2008. Die in den ersten drei Jahren seiner Geltung zu erwartende Künstlersozialabgabe ist nicht bekannt. Nach den vorliegenden Werten für die Jahre 2003 bis 2005 schwankte die Höhe der KSA zwischen etwa 2000 und 2700 Euro jährlich. Dies zeigt einerseits eine erhebliche Schwankungsbreite der Werte, andererseits aber - bezogen auf drei Jahre - eine Nähe zum Regelstreitwert, die eine Festsetzung in dieser Höhe angemessen erscheinen lässt.

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Streitig ist die Abgabepflicht eines als gemeinnützig eingetragenen Country- und Westerntanzvereins nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) dem Grunde nach.

2

Der Kläger ist ein seit Januar 2001 in das Vereinsregister eingetragener gemeinnütziger Verein mit dem satzungsmäßigen Ziel der Pflege, Förderung und Popularisierung der Country- und Westernkultur. Diesem Zweck dienen nach der Satzung ua die:

"a)     

Bekanntmachung des Country- und Westerntanzes durch Auftritte

b)    

Organisation, Durchführung und Teilnahme an Country- und Westernveranstaltungen

c)    

Einrichtung und Unterhaltung eines Vereinstreffpunkts, wo insbesondere Country-Music gepflegt wird

d)    

Unterhaltung des Kontaktes zu gleichgesinnten Vereinen und Gruppen

e)    

Förderung der Ausbildung von Gruppen und Kursleitern/innen

f)    

Nachwuchsförderung".

3

Die Vereinsmittel dürfen nach der Satzung nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein veranstaltet einmal jährlich von Freitagnachmittag bis Sonntag ein sog "Country-Weekend", bei dem vereinsfremde Künstler und Bands gegen Gage auftreten, die aus den Eintrittsgeldern bezahlt wird. Besucher können entweder eine Karte für das gesamte Wochenende oder einzelne Tageskarten kaufen. Daneben veranstaltet der Kläger einmal jährlich eine sog "Country-Weihnacht", bei der ebenfalls andere Künstler gegen Entgelt auftreten. Der Kläger selbst tritt mit seinen Mitgliedern bei diesen Veranstaltungen sowie drei- bis viermal im Jahr bei Dorffesten (gegen ein Honorar von ca 75 bis 100 Euro), auf Weihnachtsfeiern (gegen eine Spendenquittung) und in einem Heim für behinderte Menschen (ohne Honorar) auf. Außerdem präsentiert er sich beim "Fest der Vereine". Er organisiert montags und sonntags Linedance-Tanzkurse, an denen auch Nichtmitglieder teilnehmen dürfen, ein- bis zweimal im Monat Freizeitveranstaltungen für seine Mitglieder und gelegentliche Besuche anderer Country- und Westernveranstaltungen.

4

Die Beklagte stellte die grundsätzliche Abgabepflicht des Klägers nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG fest(Bescheid vom 1.9.2005) und erhob für die Jahre 2001 bis 2004 eine Künstlersozialabgabe in Höhe von 1050,23 Euro (Bescheid vom 14.12.2005). Nach erfolglosem Widerspruch gegen den Abgabebescheid beantragte der Kläger am 2.1.2007 die Überprüfung des die grundsätzliche Abgabepflicht feststellenden Bescheides. Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag ab (Bescheid vom 9.1.2007) und wies durch den für den Bereich Musik zuständigen Widerspruchsausschuss den dagegen gerichteten Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 11.2.2008). Zur Begründung führte sie aus, der wesentliche Zweck iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG sei in der Regel bereits gegeben, wenn die Organisation von Veranstaltungen unter Vermarktung fremder künstlerischer Leistungen zum wesentlichen Geschäftsinhalt gehöre(BT-Drucks 13/5108 S 17, zu Art 9c ). Dies sei beim Kläger schon nach seiner Satzung der Fall. Die durch den Unternehmensbegriff geforderte Regelmäßigkeit und Nachhaltigkeit der Tätigkeit liege bei der Ausrichtung von jährlich zwei bis drei solcher Veranstaltungen oder bei einmal jährlich oder noch seltener ausgerichteten, mehrere Tage oder Wochen dauernden Großveranstaltungen vor. Nach § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG liege eine nicht nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen iS des § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG bei mehr als drei Veranstaltungen im Kalenderjahr vor. Da Besucher des Country-Weekends für jeden der drei Tage ein gesondertes Eintrittsentgelt entrichten könnten, handele es sich um drei Veranstaltungen, sodass zusammen mit der Country-Weihnacht mehr als drei Veranstaltungen jährlich durchgeführt würden.

5

Das SG Potsdam hat auf die Klage den Bescheid der Beklagten vom 9.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.2.2008 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 1.9.2005 aufzuheben (Urteil vom 21.9.2010). Die dagegen von der Beklagten erhobene Berufung ist erfolglos geblieben (Urteil des LSG vom 19.6.2013). Das LSG Berlin-Brandenburg hat ausgeführt, die Beklagte habe den rechtswidrigen Verwaltungsakt nach § 44 Abs 2 SGB X für die Zukunft und wegen Ermessensreduzierung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen. Da die öffentlichen Auftritte nicht der Hauptzweck des Klägers und die Durchführung von Country-Weekend und Country-Weihnacht nicht sein wesensbestimmender Zweck sei, komme eine Abgabepflicht weder nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 2 noch nach Nr 3 KSVG in Betracht. Sein Hauptzweck liege in der Freizeitgestaltung und Hobbypflege, die neben der Freude an der Bewegung, der Ausübung des Linedance, der regelmäßigen Kontaktpflege der Vereinsmitglieder, den Tanzkursen und den vereinsinternen Veranstaltungen für den Kläger auch wesensbestimmend seien. Die Abgabepflicht ergebe sich auch nicht aus § 24 Abs 2 KSVG, da das als eine (einheitliche) Veranstaltung genehmigte Country-Weekend nicht allein wegen des Verkaufs von Tageskarten wie drei gesonderte Veranstaltungen gewertet werden könne. Zusammen mit der Country-Weihnacht organisiere der Kläger daher nur zwei Veranstaltungen jährlich. Dabei handele es sich um eine nicht abgabepflichtige nur gelegentliche Auftragserteilung.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 24 Abs 1 Satz 2 und § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG. Die mit umfangreichen Planungs- und Vorbereitungszeiten verbundene dreitägige Veranstaltung verursache zusammen mit der Country-Weihnacht ca zwei Drittel der Betriebseinnahmen und -ausgaben. Daher sei die Durchführung von Veranstaltungen organisatorisch und wirtschaftlich für den Kläger "wesentlich" iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG. Da die musikalischen Veranstaltungen der Öffentlichkeitsarbeit/Werbung dienten, unterliege der Kläger auch der Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG. Bei dem Country-Weekend müsse es sich bei rechtlicher Betrachtung um drei Veranstaltungen iS des § 24 Abs 2 KSVG handeln, da der Kläger an jedem Veranstaltungstag Bands engagiere, durch den Verkauf der Eintrittskarten für einzelne Veranstaltungstage mit den Besuchern jeweils neue Verträge abschließe und dadurch seine Einnahmeerzielungsabsicht jeweils an einzelnen Tagen realisiere.

7

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.6.2013 und des Sozialgerichts Potsdam vom 21.9.2010 zu ändern und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er bezieht sich auf die angegriffenen Entscheidungen und meint, der weitere Vortrag der Beklagten zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei in der Revisionsinstanz neu eingebracht worden und daher gemäß § 163 SGG unbeachtlich. Zudem hielten sich die Einnahmen und Ausgaben aus den Veranstaltungen in etwa die Waage. Demgegenüber seien die Mitgliedsbeiträge, Kurseinnahmen, Aufnahmegebühren und Sponsorengelder für die Förderung der Countrykultur maßgeblich.

Entscheidungsgründe

10

1. Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Ihr Bescheid zur Feststellung der grundsätzlichen Abgabepflicht des Klägers vom 1.9.2005 ist rechtswidrig und daher - ebenso wie der dem entgegenstehende Überprüfungsbescheid der Beklagten vom 9.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.2.2008 - aufzuheben.

11

a) Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der Bescheid der Beklagten vom 9.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.2.2008, in dem die Beklagte erneut über die Frage der grundsätzlichen Abgabepflicht des Klägers nach dem KSVG entschieden und den Antrag auf Aufhebung des Erfassungsbescheides vom 1.9.2005 abgelehnt hat. Die Künstlersozialkasse kann zunächst einen Erfassungsbescheid erlassen, durch den die Abgabepflicht dem Grunde nach (§ 24 KSVG) festgestellt wird (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11; BSGE 11, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11; stRspr).

12

b) Rechtsgrundlage für die Rücknahme des bestandskräftig gewordenen Bescheides mit der Feststellung der grundsätzlichen Abgabepflicht des Klägers vom 1.9.2005 ist - anders als das LSG Berlin-Brandenburg meint - nicht § 44 Abs 2 SGB X, sondern § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X(vgl BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11). Die Vorschriften des § 44 SGB X sind gemäß § 36a KSVG auch im Bereich des Künstlersozialversicherungsrechts anwendbar. Während die Rücknahme nach § 44 Abs 2 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft erfolgt und für die Vergangenheit im Ermessen der Behörde steht, ist der Verwaltungsakt nach § 44 Abs 1 SGB X auch für die Vergangenheit in gebundener Entscheidung zurückzunehmen.

13

§ 44 Abs 2 SGB X erfasst als Auffangtatbestand rechtswidrige, unanfechtbare Verwaltungsakte, deren Rücknahme nicht in den Geltungsbereich des § 44 Abs 1 SGB X einbezogen ist. Nach § 44 Abs 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst damit Leistungs- und Beitragsbescheide sowie alle Verwaltungsakte, soweit die vollständige oder teilweise Verwehrung der Sozialleistung oder die Erhebung eines Beitrages auf ihm beruht. Dazu ist eine regelnde Wirkung des Verwaltungsaktes für die fragliche Leistungs- bzw Beitragsposition erforderlich, die unter anderem gegeben ist, wenn eine Beitragszahlungspflicht festgestellt wird. Materiell-rechtlich muss dann eine auf dieser Feststellung beruhende Beitragserhebung hinzu kommen (vgl Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014 § 44 RdNr 16; vgl auch BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11).

14

Bei diesem Verständnis ist der Geltungsbereich des § 44 Abs 1 SGB X für den die grundsätzliche Abgabepflicht feststellenden Verwaltungsakt vom 1.9.2005 eröffnet, denn die Beklagte hat auf der Grundlage dieser Feststellung die Künstlersozialabgabe für die Jahre 2001 bis 2004 in Höhe von 1050,23 Euro (Bescheid vom 14.12.2005) vom Kläger erhoben. Als Beitrag ist jede Zahlung anzusehen, die iS der §§ 20 ff SGB IV der Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherungsträger dient und im Rahmen einer Versicherungspflicht oder freiwilligen Versicherung nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige von Versicherten, Arbeitgebern oder Dritten erhoben wird. Bei der Künstlersozialabgabe nach §§ 23 ff KSVG handelt es sich um Sozialversicherungsbeiträge. Sie stellt einen "Quasi-Arbeitgeberbeitrag" dar, den Verwerter und Vermarkter von künstlerischen oder publizistischen Werken oder Leistungen an die Künstlersozialkasse zu entrichten haben (vgl BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11). Das BVerfG hat bestätigt, dass die Künstlersozialabgabe ein verfassungsmäßiger Sozialversicherungsbeitrag ist (Beschluss vom 8.4.1987, BVerfGE 75, 108 = NJW 1987, 3115).

15

c) Der die grundsätzliche Abgabepflicht feststellende Verwaltungsakt war bereits unanfechtbar (vgl §§ 77, 84 SGG), als der Kläger ihn erstmalig angegriffen hat. Denn der Kläger hat sich zunächst nur gegen den Abgabebescheid gewandt und den Überprüfungsantrag vom 2.1.2007 gegen den feststellenden Bescheid vom 1.9.2005 erst nach erfolglosem Widerspruch gestellt.

16

d) Die Beklagte hat das Recht unrichtig angewandt, da der Kläger kein abgabepflichtiges Unternehmen iS des § 24 KSVG betreibt. Der die grundsätzliche Abgabepflicht des Klägers feststellende Bescheid vom 1.9.2005 ist rechtswidrig.

17

aa) Der Kläger betreibt kein Unternehmen nach § 24 Abs 1 Nr 2 KSVG. Der Zweck des klägerischen Vereins ist nicht überwiegend darauf gerichtet, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten. Bei den eigenen Auftritten der Mitglieder des Klägers werden keine künstlerischen Leistungen dargeboten, da es sich beim Country- und Westerntanz, auch in Form des Linedance, nicht um eine künstlerische, sondern um eine sportliche Tätigkeit handelt.

18

In § 2 Satz 1 KSVG werden die drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit - Musik, bildende und darstellende Kunst - jeweils in den Spielarten des Schaffens, Ausübens und Lehrens umschrieben. Eine weitergehende Festlegung, was darunter im Einzelnen zu verstehen ist, ist im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder nicht erfolgt. Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur allgemein von "Künstlern" und "künstlerischen Tätigkeiten"; auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat er hingegen bewusst verzichtet (BT-Drucks 8/3172 S 21). Dieser Begriff ist deshalb aus dem Reglungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (vgl BSGE 104, 258 = SozR 4-5425 § 2 Nr 15, RdNr 11 mwN). Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks 7/3071) beschäftigt (vgl Schriever "Der Begriff der Kunst im Künstlersozialversicherungsrecht" in: von Wulffen/Krasney Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, 2004, S 709, 714 f). Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Wertungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (zB Theater, Malerei, Musik) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis der Betroffenen zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- oder Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (BSG aaO).

19

In dem inzwischen knapp vierzig Jahre alten Künstlerbericht finden sich im Bereich der darstellenden Kunst als Einordnungshilfe für den Bereich Tanz und Tanztheater nur die Katalogberufe des "Balletttänzers", des "Ballettmeisters" sowie des Choreographen (BT-Drucks 7/3071 S 7). Neben diesem Bereich der "Tanzkunst", die Teil der sehr weit gefächerten "Unterhaltungskunst" ist und zur "darstellenden Kunst" iS des § 2 Satz 1 KSVG gehört, gibt es den Tanz aber auch als Teil des Sports. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann eine Form des Tanzes, die Bestandteil des (professionellen) Spitzen- bzw Leistungssports oder des (nicht professionellen) Breiten- bzw Freizeitsports ist, nicht als Kunst eingeordnet werden (vgl BSGE 104, 258 = SozR 4-5425 § 2 Nr 15, RdNr 17 sowie BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 10 zum Tanzlehrer für den Tango Argentino).

20

Der Country- und Westerntanz ist eine offiziell anerkannte Breiten- und Wettkampfsportart und keine künstlerische Tätigkeit. Die Deutsche Meisterschaft im Country- und Westerntanz wurde vom Deutschen Olympischen Sportbund anerkannt. Country- und Westerntanzsportvereine können Mitglied im Landessportbund werden (vgl die Internetseite des Bundesverbandes für Country- & Westerntanz Deutschland e.V. unter www.bfcw.com, der als Tanzsportverband auftritt). Der im klägerischen Verein hauptsächlich praktizierte Linedance ist eine spezifische Form des Country- und Westerntanzes, bei der die einzelnen Tänzer in Reihen und Linien vor- und nebeneinander tanzen. Es werden beim Country- und Westerntanz insbesondere auch Linedance Meisterschaften ausgerichtet.

21

bb) Da die Linedance-Tanzkurse somit nicht der Ausbildung für künstlerische Tätigkeiten dienen, betreibt der Kläger auch keine Aus- und Fortbildungseinrichtung für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten iS des § 24 Abs 1 Nr 9 KSVG.

22

cc) Der Kläger betreibt kein Unternehmen, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen (§ 24 Abs 1 Nr 3 KSVG).

23

Der wesentliche Zweck eines Unternehmens, der nicht mit seinem überwiegenden Zweck gleichzusetzen ist (vgl dazu BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 18), wird durch seine prägenden Aufgaben und Ziele gekennzeichnet (vgl BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 36). Diese ergeben sich maßgeblich aus der satzungsmäßigen Aufgabenstellung sowie aus den tatsächlichen Verhältnissen (so auch Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 24 RdNr 100).

24

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I 1461) mit Wirkung zum 1.1.1997 in § 24 Abs 1 Nr 2 KSVG "Chöre und vergleichbare Unternehmen" aufgenommen und die Voraussetzung, "dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten" eingefügt. § 24 Abs 1 Nr 3 KSVG, der schon zuvor sonstige Unternehmen enthielt, "deren Zweck darauf gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten", hat er mit diesem Gesetz auf Unternehmen begrenzt, deren "wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen". § 24 Abs 2 KSVG hat er mit diesem Gesetz einen Satz 2 angefügt, nach dem eine nicht nur gelegentliche (und damit grundsätzlich abgabepflichtige) Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 nicht bereits dann vorliegt, wenn in einem Kalenderjahr lediglich zwei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden.

25

In den Gesetzesmaterialien (vgl BT-Drucks 13/5108 S 17 zu Art 9c) ist dazu ausgeführt: "Die Abgabeverpflichtung nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG ist von der Rechtsprechung so extensiv ausgelegt worden, dass insbesondere im Interesse von Vereinen, die das heimatliche Brauchtum pflegen, gesetzliche Korrekturen zur Einschränkung der Abgabepflicht geboten sind. Künftig sollen die Nr 2 und 3 des § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG nur die typischen Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen erfassen, dh der Hauptzweck muss wie bei Konzertchören die öffentliche Aufführung oder Darbietung sein(Nr 2) bzw die Organisation von Veranstaltungen mit Künstlern muss zum wesentlichen Geschäftsinhalt gehören (Nr 3). Gesang-, Musik- und Karnevalsvereine sowie Liebhaberorchester fallen damit regelmäßig nicht mehr unter die Abgabepflicht des § 24 Abs 1 KSVG. Auch die Abgabepflicht nach der Generalklausel des § 24 Abs 2 KSVG soll eingeschränkt werden. Der neue Satz 2 stellt klar, dass die Abgabepflicht mindestens drei Veranstaltungen im Kalenderjahr voraussetzt." Durch diese Begründung hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass es sich bei der Neufassung nicht nur um eine Klarstellung zu der schon vor dem 1.1.1997 geltenden Rechtslage handelt, sondern um eine echte Einschränkung der bis dahin sehr weitgehenden Abgabepflicht ("künftig") ab 1.1.1997 (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 9 RdNr 23, 24).

26

Der wesentliche Zweck des Klägers in diesem Sinne liegt nicht darin, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Denn weder die Darstellung der Country- und Westernkultur als solche, noch der Country- und Westerntanz stellen künstlerische Werke oder Leistungen dar. Lediglich bei den Auftritten von Bands (und ggf anderen Künstlern) werden künstlerische Leistungen dargeboten. Es ist aber nicht der wesentliche Zweck des klägerischen Vereins für die Auftritte von Musikbands (oder anderen Künstlern) zu sorgen. Diese treten selbst während der Veranstaltung des Country-Weekends und der Country-Weihnacht nur neben die Pflege der Country- und Westernkultur durch Tanzdarbietungen, Workshops ua.

27

Nach der Satzung des Klägers sind seine prägenden Aufgaben und Ziele die Pflege, Förderung und Popularisierung der Country- und Westernkultur. Sein wesentlicher Zweck liegt daher in der Brauchtumspflege im speziellen Segment der Country- und Westernkultur. Umgesetzt werden diese Ziele in erster Linie durch die regelmäßig stattfindenden Tanzkurse, die eigenen Auftritte der Vereinsmitglieder bei Veranstaltungen, ggf auch beim Country-Weekend, die Freizeitveranstaltungen für die Mitglieder einschließlich deren Besuche bei anderen Country- und Westernveranstaltungen sowie die Einrichtung und Unterhaltung des Vereinstreffpunktes.

28

Die Organisation von Veranstaltungen mit Künstlern bildet auch nicht den wesentlichen Geschäftsinhalt des Klägers, da mit dem Country-Weekend und der Country-Weihnacht nur geringe Überschüsse erzielt werden. Die eingenommenen Eintrittsgelder werden für die Gagen der auftretenden Musikbands regelmäßig fast vollständig aufgebraucht. Die wesentlichen dem Kläger für eigene Zwecke verbleibenden Einnahmen basieren demgegenüber auf den Mitgliedsbeiträgen, den Aufnahme- und Kursgebühren.

29

dd) Der Kläger ist auch nicht nach § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG(idF durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.6.2001 - BGBl I 1027) zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. Danach sind Unternehmen abgabepflichtig zur Künstlersozialversicherung, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen in diesem Sinne liegt nach Satz 2 der Vorschrift vor, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden.

30

Der Gesetzgeber hat durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.6.2001 mit Wirkung zum 1.7.2001 durch die Einfügung eines zweiten Halbsatzes zu § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 2 und 3 KSVG klargestellt, dass Abs 2 jeweils unberührt bleibt und daher eine Abgabepflicht auch unabhängig vom wesentlichen Zweck des Unternehmens eintritt, wenn die Auftragserteilung an selbstständige Künstler ein gewisses Maß überschreitet und damit eine Einnahmeabsicht verbunden ist. § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG hat er aus Klarstellungsgründen neugefasst(vgl BT-Drucks 14/5792 S 27).

31

Schließlich ist mit dem Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz - KSAStabG - BGBl I 1311) vom 30.7.2014 allerdings erst mit Wirkung zum 1.1.2015 § 24 Abs 3 KSVG angefügt worden. Danach werden Aufträge nur gelegentlich an selbstständige Künstler oder Publizisten im Sinne von Abs 1 Satz 2 oder Abs 2 Satz 1 erteilt, wenn die Summe der Entgelte nach § 25 aus den in einem Kalenderjahr nach Abs 1 Satz 2 oder Abs 2 Satz 1 erteilten Aufträgen 450 Euro nicht übersteigt. Abs 2 Satz 2 bleibt unberührt. Mit dem neuen § 24 Abs 3 Satz 2 KSVG ist klargestellt, dass eine Auftragserteilung auch dann nur gelegentlich erfolgt und damit keine Abgabepflicht auslöst, wenn in einem Jahr nicht mehr als drei Veranstaltungen iS des § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG durchgeführt werden, selbst wenn das Entgelt für beauftragte selbstständige Künstler oder Publizisten 450 Euro übersteigt.

32

Der Kläger erteilt nur im Rahmen des Country-Weekends und der Country-Weihnacht Aufträge an selbstständige Künstler. Ob der Kläger mit der Aufführung ihrer Leistungen eine Einnahmeabsicht verbindet, kann dahinstehen, denn jedenfalls handelt es sich nur um "gelegentliche Aufträge" an selbstständige Künstler iS von § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG. Der Kläger führt lediglich zweimal jährlich eine Veranstaltung durch, bei der künstlerische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden. Sowohl die Country-Weihnacht als auch das Country-Weekend sind nach den umfassenden und unangegriffenen Feststellungen und der rechtsfehlerfreien Würdigung des LSG jeweils nur eine Veranstaltung in diesem Sinne.

33

Was unter dem Begriff der Veranstaltung zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht näher konkretisiert. Er hat aber in § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG nicht darauf abgestellt, ob in einem Kalenderjahr mehr als drei Aufträge zur Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen erteilt werden, sondern ausdrücklich an "Veranstaltungen" angeknüpft. Damit hat er in Kauf genommen, dass während einer Veranstaltung möglicherweise mehrere Aufführungen oder Darbietungen unter Beauftragung selbstständiger Künstler durchgeführt werden. Deshalb kann der Begriff der Veranstaltung nicht entgegen dem offenkundigen gesetzgeberischen Willen durch Auslegung dahingehend atomisiert werden, dass zu seiner Konkretisierung an die einzelne Auftragserteilung angeknüpft wird. Zudem sind Abgabetatbestände einer erweiternden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich, da der Abgabepflichtige, hier der Unternehmer, regelmäßig in der Lage sein muss, seine Abgabepflichtigkeit einzuschätzen, insbesondere wenn sie von Faktoren abhängt, die der Unternehmer unterschiedlich gestalten kann (hier kann er mehr oder weniger Veranstaltungen durchführen).

34

Dennoch muss es im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Begriffs der Veranstaltung in § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG, den Umfang nur gelegentlicher Auftragserteilung zu konkretisieren, Grenzen geben, bei deren Überschreiten nicht mehr vom Vorliegen nur einer Veranstaltung ausgegangen werden kann. So besteht eine Veranstaltungsreihe, bei der etwa in regelmäßigem Zyklus - zB an drei Wochenenden hintereinander - unter einem bestimmten Thema oder Motto ein künstlerisches Programm angeboten wird, grundsätzlich aus mehreren, voneinander abgrenzbaren Veranstaltungen iS des § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG. Insoweit bietet die zeitliche Unterbrechung ein geeignetes Abgrenzungskriterium. Das schließt aber nicht aus, dass auch das Angebot einer Großveranstaltung, die sich wie ein Festival über mehrere Tage hinzieht, aus mehreren eigenständigen Veranstaltungen bestehen kann. Die Entscheidung darüber erfordert eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung. Dabei sind auch alle mit der Auftragserteilung verbundenen Umstände zu berücksichtigen, wie insbesondere Zahl und Umfang der Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten und die damit verbundene Einnahmeabsicht. Denn der Gesetzgeber knüpft an den Begriff der Veranstaltung an, um damit die Grenze aufzuzeigen, bis zu der noch vom Vorliegen nur gelegentlicher und damit abgabefreier Auftragserteilung auszugehen ist.

35

Für die Würdigung weiterer Umstände und ihrer Gewichtung im Rahmen einer Gesamtabwägung lassen sich kaum allgemeine Maßstäbe finden. Der Gesetzgeber hat bewusst einen breit angelegten Begriff gewählt, um möglichst alle künstlerischen und publizistischen Aufführungen und Darbietungen zu erfassen und dennoch nicht an einen einzelnen Auftrag, sondern die Gesamtveranstaltung anzuknüpfen. Die Bandbreite verschiedener Veranstaltungen umfasst beispielsweise Lesungen im kleinsten Kreis ebenso wie mehrtägige Großereignissen, bei denen verschiedene Künstler auf mehreren Bühnen gleichzeitig auftreten. Den Möglichkeiten, Veranstaltungen zu organisieren, zu vermarkten und durchzuführen, sind praktisch kaum Grenzen gesetzt, und die Veranstalter verfolgen je unterschiedliche Zwecke. Die Beurteilung, ob eine mehrtägige Großveranstaltung noch als einheitliche Veranstaltung angesehen werden kann, hängt deshalb - neben Zahl und Umfang der erteilten Aufträge und der Einnahmeabsicht - nach der Verkehrsauffassung von zahlreichen Einzelheiten ab, die von Fall zu Fall verschieden liegen, also von abstrakt nicht vollständig angebbaren Umständen (vgl dazu Röhl, Grundlagen der Methodenlehre II: Rechtspraxis, Auslegungsmethoden, Kontext des Rechts, http://www.enzyklopaedie-rechtsphilosophie.net, RdNr 47 f).

36

Die Ermittlung der insoweit maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse, etwa die Art der angebotenen Eintrittskarten und ggf Übernachtungsmöglichkeiten für eine Veranstaltung, die Werbung, die Regelmäßigkeit ihrer Durchführung sowie Größe und Einnahmeabsicht, obliegt dem Tatrichter. Das Revisionsgericht ist an dessen Feststellungen nach § 163 SGG gebunden. Auch die Würdigung der - zutreffend festgestellten - Einzelumstände und ihre Gewichtung, gerade soweit einzelnen Umständen gegensätzliche Tendenzen zu entnehmen sind, obliegt der Tatsacheninstanz. Diese ist insoweit nicht auf gewisse Tatsachenfeststellungen beschränkt, sondern hat die getroffenen Feststellungen insgesamt zu würdigen. Auch an eine solche Würdigung ist das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden. Dieses Gericht prüft lediglich nach, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (vgl etwa BGH Urteil vom 25.3.2014 - X ZR 94/12 - NJW 2014, 3021, RdNr 19). Denn die Richter der Tatsacheninstanzen haben bei der Konkretisierung eines allgemeinen Maßstabs mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls eine größere Sachnähe als die an die Feststellungen des Tatsachengerichts gebundenen revisionsinstanzlichen Richter. In der Tatsacheninstanz kann der Sachverhalt durch Ausübung des Fragerechts praktisch zeitgleich weiter aufgeklärt und rechtlich bewertet werden. Häufig ergeben sich erst aus den konkreten Antworten weitere Fragen. Diese Möglichkeit, die rechtliche Bedeutung verschiedener Einzelheiten zu bewerten und zu gewichten und zugleich alle weiter für aufschlussreich gehaltenen Einzelheiten aufzuklären, hat der Revisionsrichter nicht, da er auf den ihm vom Tatrichter übermittelten Sachverhalt angewiesen ist. Kommt es aber wesentlich auf die individuellen Einzelheiten des Falles an, tritt der Rechtsvereinheitlichungszweck der Revision zurück, weshalb es gerechtfertigt erscheint, der Tatsacheninstanz einen Beurteilungsspielraum zu überlassen (vgl hierzu Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl 1995, S 130 f, mwN).

37

Das LSG hat die Einzelfallumstände in diesem Sinne umfassend festgestellt und rechtsfehlerfrei gewürdigt. Seine Schlussfolgerung, dass es sich bei dem nach einem geschlossenen Konzept durchgeführten Country-Weekend nur um eine Veranstaltung handelt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dafür sprechen neben der Wahrnehmung der Veranstaltung als Einheit in der Öffentlichkeit insbesondere der einheitliche Name, die ganzheitliche Bewerbung, die Erteilung nur einer ordnungsbehördlichen Genehmigung sowie die Möglichkeit der Besucher der Veranstaltung mit einem Eintrittsticket über die gesamte Dauer beizuwohnen. Aufgrund der Campingmöglichkeiten auf dem Veranstaltungsgelände ist sogar die ununterbrochene Teilnahme die Regel. Viele organisatorische Leistungen, wie die Herrichtung des Platzes, der Aufbau von Bühnen, die Bereitstellung von Technik, der Ticket-Verkauf, die Werbung, die Einholung von Genehmigungen und Sicherheitsvorkehrungen etc, fallen für die Veranstaltung nur einmalig an. Wenn das LSG bei dieser Sachlage allein die Tatsache, dass die Veranstaltung von freitagnachmittags bis sonntagnachmittags dauert und die Besucher auch nur Teile der Veranstaltung besuchen können, nicht genügen lässt, um in dem Country-Weekend drei Einzelveranstaltungen zu sehen, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn nach den festgestellten Einzelfallumständen besteht gerade auch im Hinblick auf eine möglichst gleichmäßige Abgabeverpflichtung vergleichbarer Unternehmer kein Anlass, von einer mehr als nur gelegentlichen Auftragserteilung auszugehen. Der klägerische Verein gestaltet das Country-Weekend nicht ausschließlich mit selbstständigen Künstlern, sondern wesentlich auch durch eigene Mitglieder. Die Musik der engagierten Künstler bietet regelmäßig nur den Rahmen für Tanzaufführungen oder für die Möglichkeit zu tanzen und erfolgt auch unter diesem Gesichtspunkt nur "bei Gelegenheit", nicht als Hauptprogramm oder alleiniger Gegenstand der Veranstaltung. Die Einnahmen, die erzielt werden, halten sich mit den Ausgaben für die Veranstaltungen in etwa die Waage. Der Kläger verfolgt also mit diesen Veranstaltungen kaum eine Einnahmeabsicht. Vielmehr steht der Unterhaltungswert für Mitglieder und andere interessierte Besucher, die Hobby- und Brauchtumspflege sowie der Charakter der Liebhaberei auch bei diesen Veranstaltungen deutlich im Vordergrund.

38

ee) Schließlich ist der Kläger auch nicht nach § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG(idF durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.6.2001 - BGBl I 1027) zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. Diese Vorschrift regelt die Abgabepflicht für Unternehmen, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen. Die Formen der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit können vielfältig sein. Im Vordergrund stehen Presse- und Medienarbeiten, Publikationen und sonstige Werbemittel. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit kann aber auch durch Veranstaltungen wie Konzerte, Aufführungen und Ähnliches erfolgen.

39

Aufträge an selbstständige Künstler erteilt der Kläger nur im Rahmen der beiden genannten jährlichen Veranstaltungen, die in erster Linie der Brauchtumspflege, nicht der Werbung dienen. Der Kläger präsentiert dabei aber zugleich seinen satzungsmäßigen Zweck der Öffentlichkeit und wird insoweit mithilfe der beauftragten selbstständigen Künstler auch öffentlichkeitswirksam tätig.

40

Die nicht nur gelegentliche Auftragserteilung wird im Rahmen des § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG nicht näher gesetzlich bestimmt. Lediglich die neue, hier jedoch noch nicht anwendbare gesetzliche Vorschrift des § 24 Abs 3 KSVG enthält hierzu mit Wirkung zum 1.1.2015 eine Regelung (s oben).

41

Zur Auslegung, in welchem Rahmen solche Aufträge als nur gelegentlich anzusehen sind, sind gesetzessystematische Argumente, die Gesetzesmaterialen sowie der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen heranzuziehen. § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG enthält einen Katalog der typischen kunstvermarktenden Unternehmen und zieht diese zur Künstlersozialabgabe heran. Zu ihnen zählt der Gesetzgeber ua Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben (Nr 7). Zunächst hatte der Gesetzgeber für die Abgabepflicht von Unternehmen, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung betreiben, auf diese Nr 7 Bezug genommen und zusätzlich zur nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung eine Werbung nach Art und Umfang der Tätigkeit der Nr 7 gefordert. Diese Voraussetzung ist mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.6.2001 (BGBl I 1027) entfallen. In der Gesetzesbegründung ist dazu lediglich ausgeführt, dass die Neufassung die bisherige Vorschrift vereinfacht und die Öffentlichkeitsarbeit ausdrücklich mit in die Abgabepflicht einbezieht (BR-Drucks 729/00 S 25). Es bleibt aber bei dem Sinn und Zweck der Regelung, die Verwertung künstlerischer Leistungen über den Kreis der typischen Kunstverwerter in § 24 Abs 1 KSVG hinaus nur bei solchen Unternehmen zu erfassen, die zu Zwecken der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit nicht nur gelegentlich und daher zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit(vgl dazu BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 17; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11 S 49 = Juris RdNr 29) derartige Leistungen in Anspruch nehmen.

42

Eine solche, das Maß von gelegentlicher Auftragserteilung überschreitende Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit, kann nicht angenommen werden, wenn Aufträge lediglich im Rahmen von zwei Veranstaltungen jährlich erteilt werden, deren Zweck nicht in erster Linie die Öffentlichkeitsarbeit selbst, sondern die Hobby- und Brauchtumspflege ist und die lediglich begleitend, dh bei dieser Gelegenheit nebenbei auch eine gewisse Öffentlichkeitswirkung entfalten. Denn gerade der Brauchtumspflege ist eine Öffentlichkeitswirkung ohnehin immanent. Der Gesetzgeber wollte aber die Abgabepflicht durch das WFG vom 25.9.1996 (BGBl I 1461) für die Zeit ab 1.1.1997 "insbesondere im Interesse von Vereinen, die das heimatliche Brauchtum pflegen," einschränken. Die Gesetzesbegründung ist oben bereits wiedergegeben (vgl oben 1. d) cc)). Danach sollten Gesang, Musik und Karnevalsvereine sowie Liebhaberorchester regelmäßig nicht mehr unter die Abgabepflicht des § 24 Abs 1 KSVG fallen und unter die Abgabepflicht nach § 24 Abs 2 KSVG nur, wenn in einem Kalenderjahr mehr als zwei (inzwischen sogar mehr als drei) Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden(vgl BT-Drucks 13/5108 zu § 9c). Dieser gesetzgeberische Wille ist bei der Auslegung zu berücksichtigen. Er ist mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar und entspricht der Zielsetzung des Gesetzes.

43

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der mit Wirkung zum 1.1.2015 eingefügten Neuregelung in § 24 Abs 3 KSVG, die sich ausdrücklich sowohl auf § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG als auch auf § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG bezieht. Da die Regelung erst zum 1.1.2015 wirksam wird, entfaltet sie unmittelbare Wirkung nur für Erfassungsbescheide, bei denen es um Zeiträume nach dem 31.12.2014 geht. Zudem beantwortet die Neuregelung nicht abschließend die Frage, wann eine nicht nur gelegentliche Auftragserteilung vorliegt, denn sie besagt lediglich, unter welchen Voraussetzungen jedenfalls von einer nur gelegentlichen und damit grundsätzlich nicht nach diesen Vorschriften abgabepflichtigen Auftragserteilung auszugehen ist. Nach § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG und § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG nicht abgabepflichtig bleiben danach Unternehmen dann, wenn die Entgelte für solche Aufträge 450 Euro nicht übersteigen und nach § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG zusätzlich dann, wenn nicht mehr als drei Veranstaltungen mit künstlerischen oder publizistischen Darbietungen jährlich durchgeführt werden. Nach dieser Regelungssystematik führt auch im Rahmen des § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG eine Auftragserteilung mit Entgelten von mehr als 450 Euro nicht zwingend zu der Annahme von mehr als nur gelegentlicher Auftragserteilung, sodass die Auslegung dieses Begriffs weiterhin nicht abschließend geklärt ist.

44

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

(1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden.

(2) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind

1.
die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden,
2.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung des Abgabeverfahrens durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Nebenleistungen, die der zur Abgabe Verpflichtete im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Nutzung des Werkes oder der Leistung erbringt, ganz oder teilweise nicht dem Entgelt im Sinne des Satzes 1 zuzurechnen sind.

(3) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter

1.
den Vertrag im Namen des Künstlers oder Publizisten mit einem Dritten oder im Namen eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat oder
2.
den Künstler oder Publizisten an einen Dritten vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen,
es sei denn, der Dritte ist selbst zur Abgabe verpflichtet.

(4) Erwirbt ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ein künstlerisches oder publizistisches Werk eines selbständigen Künstlers oder Publizisten, der zur Zeit der Herstellung des Werkes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, gilt als Entgelt im Sinne des Absatzes 1 auch das Entgelt, das der Künstler oder Publizist aus der Veräußerung seines Werkes von dieser Person erhalten hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der zur Abgabe Verpflichtete nachweist, daß von dem Entgelt Künstlersozialabgabe gezahlt worden ist oder die Veräußerung des Werkes mehr als zwei Jahre zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird.

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. März 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für alle Rechtszüge auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist die grundsätzliche Pflicht der Klägerin zur Abführung der Künstlersozialabgabe (KSA) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).

2

Die Klägerin ist die künstlerische Leiterin ("Bandleaderin") zweier Musikgruppen und verfügt über keine anderweitigen Einnahmen aus nichtselbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit. Die Gruppen, die in der Regel in einer Besetzung von vier bis sechs Musikern auftreten, bieten im Rahmen von Liveauftritten von der Klägerin ausgewählte und arrangierte Coverversionen von Titeln der Musikgruppe A. bzw von Hits der 1970er bis 1990er Jahre dar. Die Klägerin wirkt als Sängerin, Moderatorin und Rezitatorin an den Auftritten mit. Darüber hinaus betätigt sie sich als Choreographin, Kostüm- und Maskenbildnerin und betreibt die Werbung und die Auftrittsakquise für die beiden Gruppen. Sie schließt in eigenem Namen die Verträge mit Veranstaltern oder Veranstaltungsagenturen ab, zieht die von ihr für den jeweiligen Auftritt vereinbarte Gage ein und kehrt die Honorare an die mitwirkenden Musiker aus.

3

Die beklagte Künstlersozialkasse stellte die grundsätzliche Pflicht der Klägerin zur Abführung der KSA fest (Bescheid vom 26.8.2008, Widerspruchsbescheid vom 20.1.2009), weil die Klägerin ein Künstlermanagement nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG betreibe. Sie sorge dafür, dass Konzerte veranstaltet würden und sei die Managerin der Bands. Das zeige sich insbesondere an der von ihr im Internet betriebenen Werbung für die Bands sowie an den von ihr und allein in ihrem eigenen Namen sowie auf ihre Rechnung abgeschlossenen Verträgen mit örtlichen Veranstaltern. Nicht maßgeblich sei, ob die Klägerin selbst künstlerisch tätig werde.

4

Die Klägerin meint, sie sei nicht zur KSA verpflichtet, da der Zeitaufwand für die von ihr eingebrachte künstlerische Tätigkeit bei Weitem den im Zusammenhang mit dem Abschluss von Konzertverträgen erforderlichen Zeitaufwand überwiege. Zudem gestalte sie ihre Verträge so, dass der jeweilige Auftragnehmer die KSA zu entrichten habe. Eine doppelte Erhebung der KSA sei verfassungswidrig.

5

Ihre Klage und das Berufungsverfahren sind erfolglos geblieben (Urteil des SG Leipzig vom 12.5.2011, Urteil des Sächsischen LSG vom 21.3.2014). Das LSG hat ausgeführt, die Klägerin betreibe eine Konzertdirektion oder ein sonstiges, einer Konzertdirektion vergleichbares Unternehmen iS von § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG. Hierbei sei unschädlich, dass die Klägerin selbst an den Auftritten der Musikgruppen mitwirke, mithin selbst künstlerisch tätig sei. Denn jedenfalls im Verhältnis zu den anderen mitwirkenden Künstlern liege eine Fremdvermarktung vor, weil die Klägerin diesen die Organisationsform zur Verfügung stelle und mit ihrer Tätigkeit für die Aufführung künstlerischer Werke sorge. Die gesetzliche Verpflichtung zur Entrichtung der KSA könne nicht durch eine vertragliche Regelung auf einen Dritten übertragen werden.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 24 KSVG. Es liege kein Fall der Fremdvermarktung vor, weil sie selbst als Künstlerin aktiv sei und das künstlerische Werk gemeinsam mit anderen erschaffe. Die Grenze von der Selbstvermarktung zur Fremdvermarktung sei erst überschritten, wenn die organisatorische Tätigkeit nach ihrem Gewicht und dem dafür erforderlichen Zeitaufwand die künstlerische Tätigkeit weit überwiege. Dies treffe bei ihr nicht zu.

7

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. März 2014 und des Sozialgerichts Leipzig vom 12. Mai 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2009 aufzuheben.

8

Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Urteile und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Die Abgabepflicht der Klägerin ergebe sich nicht nur aus § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG, weil die Klägerin für die Darbietung künstlerischer Leistungen sorge, sondern auch aus § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG, weil die Klägerin nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler erteile, um deren Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen und im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen zu erzielen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung durch das SG zu Recht bestätigt. Der Bescheid der Beklagten vom 26.8.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20.1.2009 ist rechtmäßig. Lediglich dieser Bescheid, mit dem die Abgabepflicht der Klägerin dem Grunde nach festgestellt wurde, ist Gegenstand des Verfahrens geworden. Wie bereits die Instanzgerichte ausgeführt haben, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl nur BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 17 S 111 ff) die auf der Basis des Erfassungsbescheids ergehenden Abgabebescheide nicht nach § 86 bzw § 96 SGG in das Verfahren einzubeziehen, sondern bilden einen gesonderten Regelungsgegenstand, der eigenständig anfechtbar ist.

11

Es kann offenbleiben, ob die Abgabepflicht der Klägerin auf § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 2 KSVG gestützt werden kann(hierzu 1.), denn sie ist jedenfalls nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG(hierzu 2. und 3.) und nach § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG(hierzu 4.) zur Künstlersozialabgabe heranzuziehen. Dabei kommt es weder darauf an, ob ihre organisatorischen Tätigkeiten ihren künstlerischen Beitrag überwiegen (hierzu 5.), noch kommt es zu einer unzulässigen doppelten Erhebung der KSA (hierzu 6.). An der Verfassungsmäßigkeit der KSA hat der Senat keine Zweifel (hierzu 7.).

12

1. Nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 2 KSVG sind Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen betreiben; Voraussetzung ist, dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; § 24 Abs 2 KSVG bleibt unberührt. Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung stets auf die Schwierigkeit einer exakten Definition des Orchesterbegriffs hingewiesen und die Frage nach der Organisationsform und der Notwendigkeit zB der Mitwirkung eines Dirigenten bisher ausdrücklich offengelassen (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 11). Eine exakte Definition des Begriffs des Orchesters, die anderen Orchesterformen in der europäischen und in der außereuropäischen Musik gerecht würde, ist nicht möglich. Gleiches gilt für den Begriff des Chores. Schwierigkeiten bereitet dabei insbesondere, ob eine auf eine gewisse Dauer angelegte Organisationsform, das Mitwirken eines Dirigenten und/oder die Mehrfachbesetzung verschiedener Stimmlagen Voraussetzung ist. Aus diesem Grund hat das BSG schon mehrfach entschieden, dass es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 2 KSVG nicht ankommt, wenn jedenfalls ein Unternehmen betrieben wird, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung künstlerischer Leistungen zu sorgen, und daher der Abgabetatbestand nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG greift. Das ist bei dem klägerischen Unternehmen der Fall.

13

2. Nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG ist zur Künstlersozialabgabe ein Unternehmer verpflichtet, der eine Theater-, Konzert- oder Gastspieldirektion oder ein sonstiges Unternehmen betreibt, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; § 24 Abs 2 KSVG bleibt unberührt.

14

Die Begriffe der Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sind gesetzlich nicht definiert. Der erkennende Senat hat bereits im Jahre 1994 unter Bezugnahme auf den Musikbrockhaus von 1982 Theater- und Konzertdirektionen als Unternehmen definiert, die dafür sorgen, dass Theater gespielt oder ein Konzert veranstaltet wird, ohne selbst Träger von Theatern oder Orchestern zu sein (BSGE 74, 117, 119 ff = SozR 3-5425 § 24 Nr 4; so auch BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 10; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 17; vgl auch von Schoenebeck/Reiß/Noll, Musiklexikon, 1994, nach dem Konzertdirektionen als privatwirtschaftliche Unternehmen Konzerte organisieren und oft in Verbindung mit Konzertagenturen die Künstler vermitteln und engagieren). Einer Beschränkung des Begriffs auf Unternehmen, die Künstler verpflichten und deren Auftritte Veranstaltern im eigenen Namen und für eigene Rechnung zur Verfügung stellen (so BFH Beschluss vom 11.11.2014 - I B 91/13 - BFH/NV 2015, 204) und damit einer Abgrenzung zu lediglich vermittelnden Tätigkeiten bedarf es im Künstlersozialversicherungsrecht mit Rücksicht auf die Regelung des § 25 Abs 3 KSVG, die grundsätzlich auch Vermittlungsgeschäfte in die Abgabepflicht einbezieht, nicht(ausführlich hierzu bereits BSGE 74, 117, 119 ff = SozR 3-5425 § 24 Nr 4; vgl auch BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 3 KS 1/14 R).

15

Die Einschränkung, dass eine Konzertdirektion nicht selbst Träger eines Orchesters sein dürfe, ist entstanden, weil Vermarkter bzw Verwerter öffentlicher Auftritte bis zum 31.12.1988 lediglich dann der Abgabepflicht unterlagen, wenn sie nicht selbst ein Orchester bzw eine Gesangsgruppe betrieben. Erst durch Gesetz vom 20.12.1988 (BGBl I 2606) wurde mit Wirkung zum 1.1.1989 § 24 Abs 1 Nr 3 KSVG aF auf alle sonstigen Unternehmen erstreckt, deren Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung künstlerischer Leistungen zu sorgen, und zugleich wurden die Orchester selbst erstmals als abgabepflichtige Unternehmen erfasst(§ 24 Abs 1 Nr 2 KSVG aF), aber noch nicht die Chöre. Vor diesem Hintergrund hat der Senat die Chöre den abgabepflichtigen Unternehmen nach § 24 Abs 1 Nr 3 KSVG zugeordnet, soweit sie ihre Tätigkeit mit einer gewissen Regelmäßigkeit bzw Nachhaltigkeit ausüben und zu ihren Veranstaltungen oder deren Vorbereitung regelmäßig selbstständige Künstler heranziehen, weil sie oder ihre Träger am Markt punktuell wie eine Theater-, Konzert- oder Gastspieldirektion fungieren, also als Vermittler oder Veranstalter auftreten und dabei die Werke oder Leistungen selbstständiger Künstler vermarkten(BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 17).

16

Seit 1.1.1997 werden von der Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 Nr 2 KSVG(idF durch das Gesetz vom 25.9.1996, BGBl I 1461, die Vorschrift enthielt damals nur einen Satz) nicht nur Chöre, sondern alle Unternehmen erfasst, deren Zweck überwiegend darauf gerichtet ist (selbst) künstlerische Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten, während von § 24 Abs 1 Nr 3 KSVG Unternehmen erfasst werden, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung künstlerischer Leistungen (durch andere) zu sorgen. Deshalb kommt es immer dann zu einer Überschneidung der Erfassungstatbestände der Nr 2 und Nr 3 des § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG, wenn ein Unternehmen betrieben wird, das selbst künstlerische Leistungen darbietet und zugleich dafür sorgt, dass künstlerische Leistungen (durch andere) aufgeführt werden. Eine trennscharfe Abgrenzung zwischen den Abgabetatbeständen nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 2 und Nr 3 KSVG ist in einem solchen Fall nicht erforderlich. Die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit von Abgabetatbeständen wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber auch durch mögliche Überschneidungen im Anwendungsbereich dafür sorgt, dass Unternehmen, die von der Abgabepflicht erfasst werden sollen, lückenlos einbezogen werden.

17

3. Nach diesen Maßstäben betreibt die Klägerin jedenfalls ein sonstiges Unternehmen iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG. Die beiden Musikgruppen "A." und "S.
" werden von der Klägerin als Einzelunternehmen betrieben. Die Klägerin sorgt als Einzelunternehmerin - nicht gemeinsam mit den übrigen Bandmitgliedern - dafür, dass künstlerische Leistungen aufgeführt werden. Sie sorgt damit für die Vermarktung künstlerischer Leistungen anderer, nämlich der anderen Bandmitglieder. Sie führt die Bands in organisatorisch-unternehmerischer Hinsicht, schließt die Verträge und handelt die Gagen aus. Die jeweils mitwirkenden Bandmitglieder erhalten ihr Honorar von der Klägerin. Dem entspricht die steuerrechtliche Ausgestaltung, denn die Klägerin erfasst die an die mitwirkenden Musiker ausgekehrten Honorare als Betriebsausgaben und hält das für die Auftritte, deren Vorbereitung und sonstigen Tätigkeiten der Bands erforderliche Zubehör in ihrem Anlagevermögen. Daraus wird deutlich, dass die beiden Musikgruppen keine eigenständigen juristischen Personen sind; sie sind insbesondere nicht als BGB-Gesellschaft organisiert. Die anderen Musiker haben bei den unternehmerischen Entscheidungen kein Mitbestimmungsrecht, sie werden vielmehr von der Klägerin als freie Mitarbeiter jeweils von Fall zu Fall engagiert. Damit bestimmt allein die Klägerin die Geschicke der Bands in organisatorischer und in unternehmerischer Hinsicht und sorgt damit für die Aufführung der künstlerischen Leistungen der anderen Bandmitglieder. Die Bands als solche geben auch keine Steuererklärung ab.

18

4. Schließlich ist die Klägerin zur Künstlersozialabgabe auch nach § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG verpflichtet. Von dieser Vorschrift werden Unternehmer erfasst, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Es handelt sich bei dieser Vorschrift um eine Generalklausel, die dazu dient, eine lückenlose und gleichmäßige Heranziehung aller Unternehmer zu gewährleisten, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit (nicht nur gelegentlich) durch die Verwertung oder Vermarktung künstlerischer Leistungen Einnahmen erzielen. Eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen in diesem Sinne liegt vor, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden (§ 24 Abs 2 Satz 2 KSVG) sowie seit 1.1.2015 (BGBl I 2014, 1311) auch dann, wenn die Summe der Entgelte nach § 25 KSVG aus den in einem Kalenderjahr nach Abs 1 Satz 2 oder Abs 2 Satz 1 erteilten Aufträgen 450 Euro nicht übersteigt(§ 24 Abs 3 Satz 1 KSVG).

19

Die Klägerin, die über keine anderen Einnahmen aus nichtselbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit verfügt, engagiert nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig - mehr als dreimal pro Jahr - die Musiker für die Bands "A." und "S.". Aus den Gagen für die Auftritte bestreitet sie ihren Lebensunterhalt. Es handelt sich daher nicht um eine nur gelegentliche Auftragserteilung nach § 24 Abs 3 KSVG.

20

5. Unerheblich ist, dass die Klägerin in beiden Bands selbst künstlerisch mitwirkt. Zwar bleibt die Selbstvermarktung durch den Künstler von der Abgabepflicht nach §§ 24, 25 KSVG ausgeschlossen. Dies wird aber bereits dadurch gewährleistet, dass die KSA nach § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG nach den Entgelten bemessen wird, die die Klägerin im Rahmen der grundsätzlich abgabepflichtigen Tätigkeit für künstlerische Leistungen an selbstständige Künstler zahlt. Ihr eigener künstlerischer Beitrag fließt nicht in die Berechnung der KSA mit ein. Im Verhältnis zu den anderen jeweils mitwirkenden Musikern stellt ihre Tätigkeit eine Fremdvermarktung dar. Entscheidend ist insoweit, dass die Bands von der Klägerin als Einzelunternehmen betrieben werden, und sich die Bands nicht als eigenständige juristische Person oder als BGB-Gesellschaft selbst unternehmerisch organisieren. Bei einer solchen Organisationsform wäre ggf die gesamte Band als solche abgabepflichtig, die KSA könnte aber nur auf Entgelte erhoben werden, die nach den Vorgaben des § 25 KSVG an (andere) selbstständige Künstler gezahlt würden. Bei der von der Klägerin gewählten Organisationsform eines allein von ihr betriebenen Einzelunternehmens kann an der Fremdvermarktung der künstlerischen Leistungen der als selbstständige Bandmitglieder mitwirkenden freien Mitarbeiter kein Zweifel bestehen.

21

Der Einwand der Klägerin, weil sie selbst künstlerisch tätig sei und das künstlerische Werk erst durch ihre Zusammenarbeit mit den anderen Bandmitgliedern entstehe, sei die KSA allein von ihren Auftraggebern zu entrichten, trifft nicht zu. Denn die KSA wird grundsätzlich auf der ersten Handelsstufe hinter dem Künstler erhoben (BSGE 74, 117 = BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 4; vgl auch BSG Urteil vom 25.2.2015 - B 3 KS 5/13 R - Juris, für SozR 4-5425 § 24 Nr 15 vorgesehen). Entgegen der Auffassung der Revision kommt es dabei nicht darauf an, ob das Kunstwerk als Ganzes wesentlich auch von der künstlerischen Leistung der Klägerin geprägt wird oder ob ihr künstlerischer Beitrag ihre organisatorischen Tätigkeiten überwiegt. Es entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, generell alle Unternehmen in die Abgabepflicht einzubeziehen, die zum Erreichen ihres Unternehmensziels regelmäßig künstlerische Leistungen verwerten. Die Grenze zur Fremdvermarktung ist dann überschritten, wenn ein Unternehmen für (andere) selbstständige Künstler vermittelnde oder vermarktende Tätigkeiten erbringt, ihnen Organisationsformen zur Verfügung stellt und damit für die Vermarktung ihrer künstlerischen Leistungen - hier in Form der öffentlichen Auftritte - sorgt (vgl auch BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 19). Nach ständiger Senatsrechtsprechung steht es der Erhebung der KSA nicht entgegen, wenn der Unternehmer Unteraufträge an selbstständige Künstler erteilt, deren Leistungen dann zu Komponenten eines eigenen künstlerischen Gesamtwerkes werden (zuletzt BSG Urteil vom 25.2.2015 - B 3 KS 5/13 R - Juris, für SozR 4-5425 § 24 Nr 15 vorgesehen, zur Abgabepflichtigkeit eines Diplomdesigners, der wiederkehrend Aufträge an selbstständige Grafik-, Industrie- und Webdesigner vergibt, deren Beiträge dann als unselbstständige Bestandteile in das designerische End-/Gesamtprodukt einfließen; so auch schon BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 20 zur Abgabepflicht eines Redaktionsbüros, das im Auftrag eines Verlages ein Gesamtwerk aus Texten und Bildern von selbstständigen Journalisten sowie des Betreibers selbst erstellte; sowie BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 1 RdNr 19 - zur Abgabepflicht einer Werbeagentur, die Unteraufträge an Werbefotografen und freie Autoren vergibt und daraus ein Gesamtwerk erstellt). Der Senat hat auch in der Entscheidung zum Inhaber eines Orchesterorganisationsbüros (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 11) nicht darauf abgestellt, dass die organisatorische oder vermarktende Tätigkeit den eigenen künstlerischen Beitrag des selbst bei dem Musikensemble mitwirkenden Unternehmensinhabers überwiegt. Vielmehr hat der Senat in diesem Urteil erkennbar die gesamten Einzelfallumstände im Hinblick auf die Eigenschaft des dortigen Klägers als Unternehmer einer Konzertdirektion gewürdigt, der dafür sorgt, dass Konzerte veranstaltet werden. Aus diesem Grund wurden die Tätigkeiten, die über das Mitspielen als Musiker im Rahmen der Auftrittsensembles hinausgingen, ausdrücklich aufgeführt. Indes wurde nicht festgestellt, dass ein Überwiegen der organisatorischen Tätigkeiten erforderlich sei. Vielmehr fügt sich diese Entscheidung reibungslos in die Reihe der Entscheidungen zu den Designern, Werbeagenturen oder zu den Journalisten, in denen jeweils ein künstlerisches Gesamtwerk aus den eigenen Leistungen der Kläger unter Verwertung von künstlerischen Beiträgen anderer selbstständiger Künstler erstellt wurde (vgl BSG aaO).

22

6. Durch die auf der Fremdverwertung der Beiträge der mitwirkenden Künstler beruhende Abgabepflicht der Klägerin kommt es nicht zu einer unzulässigen Doppelerhebung der KSA für eine künstlerische Leistung. Zwar tritt die Klägerin am Markt als selbstständige Einzelunternehmerin auf, sodass bei der von ihren Auftraggebern zu zahlenden KSA - sofern es sich um abgabepflichtige Unternehmen handelt - auch die an die Klägerin entrichtete Gage zu berücksichtigen ist. Jedoch ist die Klägerin nicht für dieselbe künstlerische Leistung abgabepflichtig, wenn sie auf die von ihr an die anderen Bandmitglieder gezahlten Gagen KSA zu entrichten hat. Denn der Veranstalter als Endabnehmer des künstlerischen Gesamtwerkes hat die KSA auf die für das Gesamtwerk (den Auftritt der jeweiligen Band) vereinbarte Gage zu zahlen. Demgegenüber unterliegt die Klägerin der KSA in Bezug auf die künstlerischen (Einzel-)Leistungen der mitwirkenden Musiker (Gesang und/oder Instrumentalbeitrag), die letztlich als Bestandteile in dem künstlerischen Gesamtwerk aufgehen. Auch diesbezüglich ist die Sachlage ohne Weiteres mit den Fällen vergleichbar, in denen Unteraufträge an selbstständige Grafiker oder Webdesigner erteilt wurden, die in ein Gesamtprodukt einflossen (vgl zuletzt BSG Urteil vom 25.2.2015 - B 3 KS 5/13 R - Juris, für SozR 4-5425 § 24 Nr 15 vorgesehen; so auch schon BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 20 sowie BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 1 RdNr 19). Der Senat hat bereits in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass sich das vom Endabnehmer für das Gesamtwerk gezahlte Entgelt nicht in einen Teil für die künstlerische Eigenleistung des zugleich als Verwerter fremder künstlerischer Leistungen auftretenden Unternehmers und einen davon abgrenzbaren Teil für die Leistungen der freien Mitarbeiter bzw Unterauftragnehmer aufteilen lässt. Eine solche Aufteilung ist vom KSVG nicht vorgesehen und wäre häufig auch praktisch nicht durchführbar. Das Gesamtwerk ist nicht mit den einzelnen künstlerischen Leistungen gleichzusetzen, sodass es nicht zu einer unzulässigen Doppelerhebung für dieselbe künstlerische Leistung kommt. Schließlich wird die KSA nach § 25 KSVG grundsätzlich nach dem gesamten Entgelt für die künstlerische Leistung bemessen. Wird ein Gesamtwerk unter Mithilfe eines abhängig beschäftigten Künstlers erstellt, werden die auf sein Arbeitsentgelt zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls nicht aus dem Honorar für das Gesamtwerk herausgerechnet. Aus diesem Grund kann auch die KSA, die bezogen auf den künstlerischen Beitrag des selbstständigen Künstlers erhoben wird, nicht aus dem Entgelt für das Gesamtwerk herausgerechnet werden. Denn die KSA fungiert für die regelmäßig künstlerische Leistungen verwertenden oder vermarktenden Unternehmen als "Quasi-Arbeitgeberbeitrag" (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 14; vgl auch BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11; BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1, das die KSA als verfassungsmäßigen Sozialversicherungsbeitrag einstuft), wenn diese mit einer gewissen Regelmäßigkeit selbstständige Künstler beauftragen und daher insoweit keine Sozialversicherungsbeiträge für angestellte Künstler zu entrichten haben.

23

7. Die Erhebung der Künstlersozialabgabe ist nicht verfassungswidrig. Das BVerfG hat bereits entschieden, dass die Künstlersozialabgabe auch insoweit mit der Verfassung in Einklang steht, als sie auch auf Gagen an Künstler erhoben wird, die selbst nicht in der Künstlersozialversicherung versichert sind (BVerfGE 75, 108, 156 und 161 = SozR 5425 § 1 Nr 1; vgl auch BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 6). Hierbei handelt es sich um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung. Zum einen sollen damit im Interesse der Vereinfachung des Verfahrens Abgrenzungs- und Nachweisprobleme vermieden werden, zum anderen soll ein ungerechtfertigter Konkurrenzvorteil für nicht versicherte Künstler ausgeschlossen werden (BT-Drucks 9/26 S 17).

24

Im Übrigen hat der Senat bereits geklärt, dass durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen zur Erhebung der Künstlersozialabgabe nicht bestehen (vgl zuletzt BSG Urteil vom 25.2.2015 - B 3 KS 5/13 R - Juris, für SozR 4-5425 § 24 Nr 15 vorgesehen, sowie BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 13). Insbesondere kommt es auch nicht zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung zwischen Einzelunternehmen und solchen, die in der Rechtsform einer GmbH, OHG oder KG betrieben werden. Letztere unterliegen in gleicher Weise der KSA wie Einzelunternehmen, dh bei grundsätzlicher Abgabepflicht wird die KSA an den Entgelten bemessen, die nach § 25 KSVGvon ihnen (oder bestimmten Dritten) an selbstständige Künstler gezahlt werden. Richtig ist allerdings, dass auf Zahlungen an eine GmbH, OHG oder KG keine KSA zu erheben ist, weil diese - im Unterschied zu Einzelunternehmern - keine selbstständigen Künstler sind. Im Gegenzug hat die GmbH, OHG oder KG aber KSA auch für solche Entgelte zu entrichten, die sie an ihre eigenen Gesellschafter zahlt, sofern diese als selbstständige Künstler oder Publizisten künstlerische bzw publizistische Leistungen im Rahmen der abgabepflichtigen Tätigkeiten erbringen. Insoweit fungieren selbstständige juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften wie die der GmbH, OHG oder KG als eigenständige Zwischenverwerter, weshalb die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte sachlich gerechtfertigt sind.

25

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 3 VwGO.

26

9. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 GKG. Der Streitwert für einen Erfassungsbescheid bemisst sich nach der zu erwartenden Künstlersozialabgabe in den ersten drei Jahren seiner Geltung (BSG SozR 4-1920 § 52 Nr 5; BSG Urteil vom 25.2.2015 - B 3 KS 5/13 R - Juris, für SozR 4-5425 § 24 Nr 15 vorgesehen). Der Erfassungsbescheid datiert von August 2008. Die in den ersten drei Jahren seiner Geltung zu erwartende Künstlersozialabgabe ist nicht bekannt. Nach den vorliegenden Werten für die Jahre 2003 bis 2005 schwankte die Höhe der KSA zwischen etwa 2000 und 2700 Euro jährlich. Dies zeigt einerseits eine erhebliche Schwankungsbreite der Werte, andererseits aber - bezogen auf drei Jahre - eine Nähe zum Regelstreitwert, die eine Festsetzung in dieser Höhe angemessen erscheinen lässt.

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Streitig ist die Abgabepflicht eines als gemeinnützig eingetragenen Country- und Westerntanzvereins nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) dem Grunde nach.

2

Der Kläger ist ein seit Januar 2001 in das Vereinsregister eingetragener gemeinnütziger Verein mit dem satzungsmäßigen Ziel der Pflege, Förderung und Popularisierung der Country- und Westernkultur. Diesem Zweck dienen nach der Satzung ua die:

"a)     

Bekanntmachung des Country- und Westerntanzes durch Auftritte

b)    

Organisation, Durchführung und Teilnahme an Country- und Westernveranstaltungen

c)    

Einrichtung und Unterhaltung eines Vereinstreffpunkts, wo insbesondere Country-Music gepflegt wird

d)    

Unterhaltung des Kontaktes zu gleichgesinnten Vereinen und Gruppen

e)    

Förderung der Ausbildung von Gruppen und Kursleitern/innen

f)    

Nachwuchsförderung".

3

Die Vereinsmittel dürfen nach der Satzung nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein veranstaltet einmal jährlich von Freitagnachmittag bis Sonntag ein sog "Country-Weekend", bei dem vereinsfremde Künstler und Bands gegen Gage auftreten, die aus den Eintrittsgeldern bezahlt wird. Besucher können entweder eine Karte für das gesamte Wochenende oder einzelne Tageskarten kaufen. Daneben veranstaltet der Kläger einmal jährlich eine sog "Country-Weihnacht", bei der ebenfalls andere Künstler gegen Entgelt auftreten. Der Kläger selbst tritt mit seinen Mitgliedern bei diesen Veranstaltungen sowie drei- bis viermal im Jahr bei Dorffesten (gegen ein Honorar von ca 75 bis 100 Euro), auf Weihnachtsfeiern (gegen eine Spendenquittung) und in einem Heim für behinderte Menschen (ohne Honorar) auf. Außerdem präsentiert er sich beim "Fest der Vereine". Er organisiert montags und sonntags Linedance-Tanzkurse, an denen auch Nichtmitglieder teilnehmen dürfen, ein- bis zweimal im Monat Freizeitveranstaltungen für seine Mitglieder und gelegentliche Besuche anderer Country- und Westernveranstaltungen.

4

Die Beklagte stellte die grundsätzliche Abgabepflicht des Klägers nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG fest(Bescheid vom 1.9.2005) und erhob für die Jahre 2001 bis 2004 eine Künstlersozialabgabe in Höhe von 1050,23 Euro (Bescheid vom 14.12.2005). Nach erfolglosem Widerspruch gegen den Abgabebescheid beantragte der Kläger am 2.1.2007 die Überprüfung des die grundsätzliche Abgabepflicht feststellenden Bescheides. Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag ab (Bescheid vom 9.1.2007) und wies durch den für den Bereich Musik zuständigen Widerspruchsausschuss den dagegen gerichteten Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 11.2.2008). Zur Begründung führte sie aus, der wesentliche Zweck iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG sei in der Regel bereits gegeben, wenn die Organisation von Veranstaltungen unter Vermarktung fremder künstlerischer Leistungen zum wesentlichen Geschäftsinhalt gehöre(BT-Drucks 13/5108 S 17, zu Art 9c ). Dies sei beim Kläger schon nach seiner Satzung der Fall. Die durch den Unternehmensbegriff geforderte Regelmäßigkeit und Nachhaltigkeit der Tätigkeit liege bei der Ausrichtung von jährlich zwei bis drei solcher Veranstaltungen oder bei einmal jährlich oder noch seltener ausgerichteten, mehrere Tage oder Wochen dauernden Großveranstaltungen vor. Nach § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG liege eine nicht nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen iS des § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG bei mehr als drei Veranstaltungen im Kalenderjahr vor. Da Besucher des Country-Weekends für jeden der drei Tage ein gesondertes Eintrittsentgelt entrichten könnten, handele es sich um drei Veranstaltungen, sodass zusammen mit der Country-Weihnacht mehr als drei Veranstaltungen jährlich durchgeführt würden.

5

Das SG Potsdam hat auf die Klage den Bescheid der Beklagten vom 9.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.2.2008 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 1.9.2005 aufzuheben (Urteil vom 21.9.2010). Die dagegen von der Beklagten erhobene Berufung ist erfolglos geblieben (Urteil des LSG vom 19.6.2013). Das LSG Berlin-Brandenburg hat ausgeführt, die Beklagte habe den rechtswidrigen Verwaltungsakt nach § 44 Abs 2 SGB X für die Zukunft und wegen Ermessensreduzierung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen. Da die öffentlichen Auftritte nicht der Hauptzweck des Klägers und die Durchführung von Country-Weekend und Country-Weihnacht nicht sein wesensbestimmender Zweck sei, komme eine Abgabepflicht weder nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 2 noch nach Nr 3 KSVG in Betracht. Sein Hauptzweck liege in der Freizeitgestaltung und Hobbypflege, die neben der Freude an der Bewegung, der Ausübung des Linedance, der regelmäßigen Kontaktpflege der Vereinsmitglieder, den Tanzkursen und den vereinsinternen Veranstaltungen für den Kläger auch wesensbestimmend seien. Die Abgabepflicht ergebe sich auch nicht aus § 24 Abs 2 KSVG, da das als eine (einheitliche) Veranstaltung genehmigte Country-Weekend nicht allein wegen des Verkaufs von Tageskarten wie drei gesonderte Veranstaltungen gewertet werden könne. Zusammen mit der Country-Weihnacht organisiere der Kläger daher nur zwei Veranstaltungen jährlich. Dabei handele es sich um eine nicht abgabepflichtige nur gelegentliche Auftragserteilung.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 24 Abs 1 Satz 2 und § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG. Die mit umfangreichen Planungs- und Vorbereitungszeiten verbundene dreitägige Veranstaltung verursache zusammen mit der Country-Weihnacht ca zwei Drittel der Betriebseinnahmen und -ausgaben. Daher sei die Durchführung von Veranstaltungen organisatorisch und wirtschaftlich für den Kläger "wesentlich" iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG. Da die musikalischen Veranstaltungen der Öffentlichkeitsarbeit/Werbung dienten, unterliege der Kläger auch der Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG. Bei dem Country-Weekend müsse es sich bei rechtlicher Betrachtung um drei Veranstaltungen iS des § 24 Abs 2 KSVG handeln, da der Kläger an jedem Veranstaltungstag Bands engagiere, durch den Verkauf der Eintrittskarten für einzelne Veranstaltungstage mit den Besuchern jeweils neue Verträge abschließe und dadurch seine Einnahmeerzielungsabsicht jeweils an einzelnen Tagen realisiere.

7

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.6.2013 und des Sozialgerichts Potsdam vom 21.9.2010 zu ändern und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er bezieht sich auf die angegriffenen Entscheidungen und meint, der weitere Vortrag der Beklagten zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei in der Revisionsinstanz neu eingebracht worden und daher gemäß § 163 SGG unbeachtlich. Zudem hielten sich die Einnahmen und Ausgaben aus den Veranstaltungen in etwa die Waage. Demgegenüber seien die Mitgliedsbeiträge, Kurseinnahmen, Aufnahmegebühren und Sponsorengelder für die Förderung der Countrykultur maßgeblich.

Entscheidungsgründe

10

1. Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Ihr Bescheid zur Feststellung der grundsätzlichen Abgabepflicht des Klägers vom 1.9.2005 ist rechtswidrig und daher - ebenso wie der dem entgegenstehende Überprüfungsbescheid der Beklagten vom 9.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.2.2008 - aufzuheben.

11

a) Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der Bescheid der Beklagten vom 9.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.2.2008, in dem die Beklagte erneut über die Frage der grundsätzlichen Abgabepflicht des Klägers nach dem KSVG entschieden und den Antrag auf Aufhebung des Erfassungsbescheides vom 1.9.2005 abgelehnt hat. Die Künstlersozialkasse kann zunächst einen Erfassungsbescheid erlassen, durch den die Abgabepflicht dem Grunde nach (§ 24 KSVG) festgestellt wird (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11; BSGE 11, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11; stRspr).

12

b) Rechtsgrundlage für die Rücknahme des bestandskräftig gewordenen Bescheides mit der Feststellung der grundsätzlichen Abgabepflicht des Klägers vom 1.9.2005 ist - anders als das LSG Berlin-Brandenburg meint - nicht § 44 Abs 2 SGB X, sondern § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X(vgl BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11). Die Vorschriften des § 44 SGB X sind gemäß § 36a KSVG auch im Bereich des Künstlersozialversicherungsrechts anwendbar. Während die Rücknahme nach § 44 Abs 2 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft erfolgt und für die Vergangenheit im Ermessen der Behörde steht, ist der Verwaltungsakt nach § 44 Abs 1 SGB X auch für die Vergangenheit in gebundener Entscheidung zurückzunehmen.

13

§ 44 Abs 2 SGB X erfasst als Auffangtatbestand rechtswidrige, unanfechtbare Verwaltungsakte, deren Rücknahme nicht in den Geltungsbereich des § 44 Abs 1 SGB X einbezogen ist. Nach § 44 Abs 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst damit Leistungs- und Beitragsbescheide sowie alle Verwaltungsakte, soweit die vollständige oder teilweise Verwehrung der Sozialleistung oder die Erhebung eines Beitrages auf ihm beruht. Dazu ist eine regelnde Wirkung des Verwaltungsaktes für die fragliche Leistungs- bzw Beitragsposition erforderlich, die unter anderem gegeben ist, wenn eine Beitragszahlungspflicht festgestellt wird. Materiell-rechtlich muss dann eine auf dieser Feststellung beruhende Beitragserhebung hinzu kommen (vgl Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014 § 44 RdNr 16; vgl auch BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11).

14

Bei diesem Verständnis ist der Geltungsbereich des § 44 Abs 1 SGB X für den die grundsätzliche Abgabepflicht feststellenden Verwaltungsakt vom 1.9.2005 eröffnet, denn die Beklagte hat auf der Grundlage dieser Feststellung die Künstlersozialabgabe für die Jahre 2001 bis 2004 in Höhe von 1050,23 Euro (Bescheid vom 14.12.2005) vom Kläger erhoben. Als Beitrag ist jede Zahlung anzusehen, die iS der §§ 20 ff SGB IV der Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherungsträger dient und im Rahmen einer Versicherungspflicht oder freiwilligen Versicherung nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige von Versicherten, Arbeitgebern oder Dritten erhoben wird. Bei der Künstlersozialabgabe nach §§ 23 ff KSVG handelt es sich um Sozialversicherungsbeiträge. Sie stellt einen "Quasi-Arbeitgeberbeitrag" dar, den Verwerter und Vermarkter von künstlerischen oder publizistischen Werken oder Leistungen an die Künstlersozialkasse zu entrichten haben (vgl BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11). Das BVerfG hat bestätigt, dass die Künstlersozialabgabe ein verfassungsmäßiger Sozialversicherungsbeitrag ist (Beschluss vom 8.4.1987, BVerfGE 75, 108 = NJW 1987, 3115).

15

c) Der die grundsätzliche Abgabepflicht feststellende Verwaltungsakt war bereits unanfechtbar (vgl §§ 77, 84 SGG), als der Kläger ihn erstmalig angegriffen hat. Denn der Kläger hat sich zunächst nur gegen den Abgabebescheid gewandt und den Überprüfungsantrag vom 2.1.2007 gegen den feststellenden Bescheid vom 1.9.2005 erst nach erfolglosem Widerspruch gestellt.

16

d) Die Beklagte hat das Recht unrichtig angewandt, da der Kläger kein abgabepflichtiges Unternehmen iS des § 24 KSVG betreibt. Der die grundsätzliche Abgabepflicht des Klägers feststellende Bescheid vom 1.9.2005 ist rechtswidrig.

17

aa) Der Kläger betreibt kein Unternehmen nach § 24 Abs 1 Nr 2 KSVG. Der Zweck des klägerischen Vereins ist nicht überwiegend darauf gerichtet, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten. Bei den eigenen Auftritten der Mitglieder des Klägers werden keine künstlerischen Leistungen dargeboten, da es sich beim Country- und Westerntanz, auch in Form des Linedance, nicht um eine künstlerische, sondern um eine sportliche Tätigkeit handelt.

18

In § 2 Satz 1 KSVG werden die drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit - Musik, bildende und darstellende Kunst - jeweils in den Spielarten des Schaffens, Ausübens und Lehrens umschrieben. Eine weitergehende Festlegung, was darunter im Einzelnen zu verstehen ist, ist im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder nicht erfolgt. Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur allgemein von "Künstlern" und "künstlerischen Tätigkeiten"; auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat er hingegen bewusst verzichtet (BT-Drucks 8/3172 S 21). Dieser Begriff ist deshalb aus dem Reglungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (vgl BSGE 104, 258 = SozR 4-5425 § 2 Nr 15, RdNr 11 mwN). Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks 7/3071) beschäftigt (vgl Schriever "Der Begriff der Kunst im Künstlersozialversicherungsrecht" in: von Wulffen/Krasney Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, 2004, S 709, 714 f). Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Wertungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (zB Theater, Malerei, Musik) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis der Betroffenen zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- oder Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (BSG aaO).

19

In dem inzwischen knapp vierzig Jahre alten Künstlerbericht finden sich im Bereich der darstellenden Kunst als Einordnungshilfe für den Bereich Tanz und Tanztheater nur die Katalogberufe des "Balletttänzers", des "Ballettmeisters" sowie des Choreographen (BT-Drucks 7/3071 S 7). Neben diesem Bereich der "Tanzkunst", die Teil der sehr weit gefächerten "Unterhaltungskunst" ist und zur "darstellenden Kunst" iS des § 2 Satz 1 KSVG gehört, gibt es den Tanz aber auch als Teil des Sports. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann eine Form des Tanzes, die Bestandteil des (professionellen) Spitzen- bzw Leistungssports oder des (nicht professionellen) Breiten- bzw Freizeitsports ist, nicht als Kunst eingeordnet werden (vgl BSGE 104, 258 = SozR 4-5425 § 2 Nr 15, RdNr 17 sowie BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 10 zum Tanzlehrer für den Tango Argentino).

20

Der Country- und Westerntanz ist eine offiziell anerkannte Breiten- und Wettkampfsportart und keine künstlerische Tätigkeit. Die Deutsche Meisterschaft im Country- und Westerntanz wurde vom Deutschen Olympischen Sportbund anerkannt. Country- und Westerntanzsportvereine können Mitglied im Landessportbund werden (vgl die Internetseite des Bundesverbandes für Country- & Westerntanz Deutschland e.V. unter www.bfcw.com, der als Tanzsportverband auftritt). Der im klägerischen Verein hauptsächlich praktizierte Linedance ist eine spezifische Form des Country- und Westerntanzes, bei der die einzelnen Tänzer in Reihen und Linien vor- und nebeneinander tanzen. Es werden beim Country- und Westerntanz insbesondere auch Linedance Meisterschaften ausgerichtet.

21

bb) Da die Linedance-Tanzkurse somit nicht der Ausbildung für künstlerische Tätigkeiten dienen, betreibt der Kläger auch keine Aus- und Fortbildungseinrichtung für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten iS des § 24 Abs 1 Nr 9 KSVG.

22

cc) Der Kläger betreibt kein Unternehmen, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen (§ 24 Abs 1 Nr 3 KSVG).

23

Der wesentliche Zweck eines Unternehmens, der nicht mit seinem überwiegenden Zweck gleichzusetzen ist (vgl dazu BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 18), wird durch seine prägenden Aufgaben und Ziele gekennzeichnet (vgl BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 36). Diese ergeben sich maßgeblich aus der satzungsmäßigen Aufgabenstellung sowie aus den tatsächlichen Verhältnissen (so auch Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 24 RdNr 100).

24

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I 1461) mit Wirkung zum 1.1.1997 in § 24 Abs 1 Nr 2 KSVG "Chöre und vergleichbare Unternehmen" aufgenommen und die Voraussetzung, "dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten" eingefügt. § 24 Abs 1 Nr 3 KSVG, der schon zuvor sonstige Unternehmen enthielt, "deren Zweck darauf gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten", hat er mit diesem Gesetz auf Unternehmen begrenzt, deren "wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen". § 24 Abs 2 KSVG hat er mit diesem Gesetz einen Satz 2 angefügt, nach dem eine nicht nur gelegentliche (und damit grundsätzlich abgabepflichtige) Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 nicht bereits dann vorliegt, wenn in einem Kalenderjahr lediglich zwei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden.

25

In den Gesetzesmaterialien (vgl BT-Drucks 13/5108 S 17 zu Art 9c) ist dazu ausgeführt: "Die Abgabeverpflichtung nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG ist von der Rechtsprechung so extensiv ausgelegt worden, dass insbesondere im Interesse von Vereinen, die das heimatliche Brauchtum pflegen, gesetzliche Korrekturen zur Einschränkung der Abgabepflicht geboten sind. Künftig sollen die Nr 2 und 3 des § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG nur die typischen Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen erfassen, dh der Hauptzweck muss wie bei Konzertchören die öffentliche Aufführung oder Darbietung sein(Nr 2) bzw die Organisation von Veranstaltungen mit Künstlern muss zum wesentlichen Geschäftsinhalt gehören (Nr 3). Gesang-, Musik- und Karnevalsvereine sowie Liebhaberorchester fallen damit regelmäßig nicht mehr unter die Abgabepflicht des § 24 Abs 1 KSVG. Auch die Abgabepflicht nach der Generalklausel des § 24 Abs 2 KSVG soll eingeschränkt werden. Der neue Satz 2 stellt klar, dass die Abgabepflicht mindestens drei Veranstaltungen im Kalenderjahr voraussetzt." Durch diese Begründung hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass es sich bei der Neufassung nicht nur um eine Klarstellung zu der schon vor dem 1.1.1997 geltenden Rechtslage handelt, sondern um eine echte Einschränkung der bis dahin sehr weitgehenden Abgabepflicht ("künftig") ab 1.1.1997 (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 9 RdNr 23, 24).

26

Der wesentliche Zweck des Klägers in diesem Sinne liegt nicht darin, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Denn weder die Darstellung der Country- und Westernkultur als solche, noch der Country- und Westerntanz stellen künstlerische Werke oder Leistungen dar. Lediglich bei den Auftritten von Bands (und ggf anderen Künstlern) werden künstlerische Leistungen dargeboten. Es ist aber nicht der wesentliche Zweck des klägerischen Vereins für die Auftritte von Musikbands (oder anderen Künstlern) zu sorgen. Diese treten selbst während der Veranstaltung des Country-Weekends und der Country-Weihnacht nur neben die Pflege der Country- und Westernkultur durch Tanzdarbietungen, Workshops ua.

27

Nach der Satzung des Klägers sind seine prägenden Aufgaben und Ziele die Pflege, Förderung und Popularisierung der Country- und Westernkultur. Sein wesentlicher Zweck liegt daher in der Brauchtumspflege im speziellen Segment der Country- und Westernkultur. Umgesetzt werden diese Ziele in erster Linie durch die regelmäßig stattfindenden Tanzkurse, die eigenen Auftritte der Vereinsmitglieder bei Veranstaltungen, ggf auch beim Country-Weekend, die Freizeitveranstaltungen für die Mitglieder einschließlich deren Besuche bei anderen Country- und Westernveranstaltungen sowie die Einrichtung und Unterhaltung des Vereinstreffpunktes.

28

Die Organisation von Veranstaltungen mit Künstlern bildet auch nicht den wesentlichen Geschäftsinhalt des Klägers, da mit dem Country-Weekend und der Country-Weihnacht nur geringe Überschüsse erzielt werden. Die eingenommenen Eintrittsgelder werden für die Gagen der auftretenden Musikbands regelmäßig fast vollständig aufgebraucht. Die wesentlichen dem Kläger für eigene Zwecke verbleibenden Einnahmen basieren demgegenüber auf den Mitgliedsbeiträgen, den Aufnahme- und Kursgebühren.

29

dd) Der Kläger ist auch nicht nach § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG(idF durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.6.2001 - BGBl I 1027) zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. Danach sind Unternehmen abgabepflichtig zur Künstlersozialversicherung, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen in diesem Sinne liegt nach Satz 2 der Vorschrift vor, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden.

30

Der Gesetzgeber hat durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.6.2001 mit Wirkung zum 1.7.2001 durch die Einfügung eines zweiten Halbsatzes zu § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 2 und 3 KSVG klargestellt, dass Abs 2 jeweils unberührt bleibt und daher eine Abgabepflicht auch unabhängig vom wesentlichen Zweck des Unternehmens eintritt, wenn die Auftragserteilung an selbstständige Künstler ein gewisses Maß überschreitet und damit eine Einnahmeabsicht verbunden ist. § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG hat er aus Klarstellungsgründen neugefasst(vgl BT-Drucks 14/5792 S 27).

31

Schließlich ist mit dem Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz - KSAStabG - BGBl I 1311) vom 30.7.2014 allerdings erst mit Wirkung zum 1.1.2015 § 24 Abs 3 KSVG angefügt worden. Danach werden Aufträge nur gelegentlich an selbstständige Künstler oder Publizisten im Sinne von Abs 1 Satz 2 oder Abs 2 Satz 1 erteilt, wenn die Summe der Entgelte nach § 25 aus den in einem Kalenderjahr nach Abs 1 Satz 2 oder Abs 2 Satz 1 erteilten Aufträgen 450 Euro nicht übersteigt. Abs 2 Satz 2 bleibt unberührt. Mit dem neuen § 24 Abs 3 Satz 2 KSVG ist klargestellt, dass eine Auftragserteilung auch dann nur gelegentlich erfolgt und damit keine Abgabepflicht auslöst, wenn in einem Jahr nicht mehr als drei Veranstaltungen iS des § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG durchgeführt werden, selbst wenn das Entgelt für beauftragte selbstständige Künstler oder Publizisten 450 Euro übersteigt.

32

Der Kläger erteilt nur im Rahmen des Country-Weekends und der Country-Weihnacht Aufträge an selbstständige Künstler. Ob der Kläger mit der Aufführung ihrer Leistungen eine Einnahmeabsicht verbindet, kann dahinstehen, denn jedenfalls handelt es sich nur um "gelegentliche Aufträge" an selbstständige Künstler iS von § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG. Der Kläger führt lediglich zweimal jährlich eine Veranstaltung durch, bei der künstlerische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden. Sowohl die Country-Weihnacht als auch das Country-Weekend sind nach den umfassenden und unangegriffenen Feststellungen und der rechtsfehlerfreien Würdigung des LSG jeweils nur eine Veranstaltung in diesem Sinne.

33

Was unter dem Begriff der Veranstaltung zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht näher konkretisiert. Er hat aber in § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG nicht darauf abgestellt, ob in einem Kalenderjahr mehr als drei Aufträge zur Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen erteilt werden, sondern ausdrücklich an "Veranstaltungen" angeknüpft. Damit hat er in Kauf genommen, dass während einer Veranstaltung möglicherweise mehrere Aufführungen oder Darbietungen unter Beauftragung selbstständiger Künstler durchgeführt werden. Deshalb kann der Begriff der Veranstaltung nicht entgegen dem offenkundigen gesetzgeberischen Willen durch Auslegung dahingehend atomisiert werden, dass zu seiner Konkretisierung an die einzelne Auftragserteilung angeknüpft wird. Zudem sind Abgabetatbestände einer erweiternden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich, da der Abgabepflichtige, hier der Unternehmer, regelmäßig in der Lage sein muss, seine Abgabepflichtigkeit einzuschätzen, insbesondere wenn sie von Faktoren abhängt, die der Unternehmer unterschiedlich gestalten kann (hier kann er mehr oder weniger Veranstaltungen durchführen).

34

Dennoch muss es im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Begriffs der Veranstaltung in § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG, den Umfang nur gelegentlicher Auftragserteilung zu konkretisieren, Grenzen geben, bei deren Überschreiten nicht mehr vom Vorliegen nur einer Veranstaltung ausgegangen werden kann. So besteht eine Veranstaltungsreihe, bei der etwa in regelmäßigem Zyklus - zB an drei Wochenenden hintereinander - unter einem bestimmten Thema oder Motto ein künstlerisches Programm angeboten wird, grundsätzlich aus mehreren, voneinander abgrenzbaren Veranstaltungen iS des § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG. Insoweit bietet die zeitliche Unterbrechung ein geeignetes Abgrenzungskriterium. Das schließt aber nicht aus, dass auch das Angebot einer Großveranstaltung, die sich wie ein Festival über mehrere Tage hinzieht, aus mehreren eigenständigen Veranstaltungen bestehen kann. Die Entscheidung darüber erfordert eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung. Dabei sind auch alle mit der Auftragserteilung verbundenen Umstände zu berücksichtigen, wie insbesondere Zahl und Umfang der Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten und die damit verbundene Einnahmeabsicht. Denn der Gesetzgeber knüpft an den Begriff der Veranstaltung an, um damit die Grenze aufzuzeigen, bis zu der noch vom Vorliegen nur gelegentlicher und damit abgabefreier Auftragserteilung auszugehen ist.

35

Für die Würdigung weiterer Umstände und ihrer Gewichtung im Rahmen einer Gesamtabwägung lassen sich kaum allgemeine Maßstäbe finden. Der Gesetzgeber hat bewusst einen breit angelegten Begriff gewählt, um möglichst alle künstlerischen und publizistischen Aufführungen und Darbietungen zu erfassen und dennoch nicht an einen einzelnen Auftrag, sondern die Gesamtveranstaltung anzuknüpfen. Die Bandbreite verschiedener Veranstaltungen umfasst beispielsweise Lesungen im kleinsten Kreis ebenso wie mehrtägige Großereignissen, bei denen verschiedene Künstler auf mehreren Bühnen gleichzeitig auftreten. Den Möglichkeiten, Veranstaltungen zu organisieren, zu vermarkten und durchzuführen, sind praktisch kaum Grenzen gesetzt, und die Veranstalter verfolgen je unterschiedliche Zwecke. Die Beurteilung, ob eine mehrtägige Großveranstaltung noch als einheitliche Veranstaltung angesehen werden kann, hängt deshalb - neben Zahl und Umfang der erteilten Aufträge und der Einnahmeabsicht - nach der Verkehrsauffassung von zahlreichen Einzelheiten ab, die von Fall zu Fall verschieden liegen, also von abstrakt nicht vollständig angebbaren Umständen (vgl dazu Röhl, Grundlagen der Methodenlehre II: Rechtspraxis, Auslegungsmethoden, Kontext des Rechts, http://www.enzyklopaedie-rechtsphilosophie.net, RdNr 47 f).

36

Die Ermittlung der insoweit maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse, etwa die Art der angebotenen Eintrittskarten und ggf Übernachtungsmöglichkeiten für eine Veranstaltung, die Werbung, die Regelmäßigkeit ihrer Durchführung sowie Größe und Einnahmeabsicht, obliegt dem Tatrichter. Das Revisionsgericht ist an dessen Feststellungen nach § 163 SGG gebunden. Auch die Würdigung der - zutreffend festgestellten - Einzelumstände und ihre Gewichtung, gerade soweit einzelnen Umständen gegensätzliche Tendenzen zu entnehmen sind, obliegt der Tatsacheninstanz. Diese ist insoweit nicht auf gewisse Tatsachenfeststellungen beschränkt, sondern hat die getroffenen Feststellungen insgesamt zu würdigen. Auch an eine solche Würdigung ist das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden. Dieses Gericht prüft lediglich nach, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (vgl etwa BGH Urteil vom 25.3.2014 - X ZR 94/12 - NJW 2014, 3021, RdNr 19). Denn die Richter der Tatsacheninstanzen haben bei der Konkretisierung eines allgemeinen Maßstabs mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls eine größere Sachnähe als die an die Feststellungen des Tatsachengerichts gebundenen revisionsinstanzlichen Richter. In der Tatsacheninstanz kann der Sachverhalt durch Ausübung des Fragerechts praktisch zeitgleich weiter aufgeklärt und rechtlich bewertet werden. Häufig ergeben sich erst aus den konkreten Antworten weitere Fragen. Diese Möglichkeit, die rechtliche Bedeutung verschiedener Einzelheiten zu bewerten und zu gewichten und zugleich alle weiter für aufschlussreich gehaltenen Einzelheiten aufzuklären, hat der Revisionsrichter nicht, da er auf den ihm vom Tatrichter übermittelten Sachverhalt angewiesen ist. Kommt es aber wesentlich auf die individuellen Einzelheiten des Falles an, tritt der Rechtsvereinheitlichungszweck der Revision zurück, weshalb es gerechtfertigt erscheint, der Tatsacheninstanz einen Beurteilungsspielraum zu überlassen (vgl hierzu Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl 1995, S 130 f, mwN).

37

Das LSG hat die Einzelfallumstände in diesem Sinne umfassend festgestellt und rechtsfehlerfrei gewürdigt. Seine Schlussfolgerung, dass es sich bei dem nach einem geschlossenen Konzept durchgeführten Country-Weekend nur um eine Veranstaltung handelt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dafür sprechen neben der Wahrnehmung der Veranstaltung als Einheit in der Öffentlichkeit insbesondere der einheitliche Name, die ganzheitliche Bewerbung, die Erteilung nur einer ordnungsbehördlichen Genehmigung sowie die Möglichkeit der Besucher der Veranstaltung mit einem Eintrittsticket über die gesamte Dauer beizuwohnen. Aufgrund der Campingmöglichkeiten auf dem Veranstaltungsgelände ist sogar die ununterbrochene Teilnahme die Regel. Viele organisatorische Leistungen, wie die Herrichtung des Platzes, der Aufbau von Bühnen, die Bereitstellung von Technik, der Ticket-Verkauf, die Werbung, die Einholung von Genehmigungen und Sicherheitsvorkehrungen etc, fallen für die Veranstaltung nur einmalig an. Wenn das LSG bei dieser Sachlage allein die Tatsache, dass die Veranstaltung von freitagnachmittags bis sonntagnachmittags dauert und die Besucher auch nur Teile der Veranstaltung besuchen können, nicht genügen lässt, um in dem Country-Weekend drei Einzelveranstaltungen zu sehen, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn nach den festgestellten Einzelfallumständen besteht gerade auch im Hinblick auf eine möglichst gleichmäßige Abgabeverpflichtung vergleichbarer Unternehmer kein Anlass, von einer mehr als nur gelegentlichen Auftragserteilung auszugehen. Der klägerische Verein gestaltet das Country-Weekend nicht ausschließlich mit selbstständigen Künstlern, sondern wesentlich auch durch eigene Mitglieder. Die Musik der engagierten Künstler bietet regelmäßig nur den Rahmen für Tanzaufführungen oder für die Möglichkeit zu tanzen und erfolgt auch unter diesem Gesichtspunkt nur "bei Gelegenheit", nicht als Hauptprogramm oder alleiniger Gegenstand der Veranstaltung. Die Einnahmen, die erzielt werden, halten sich mit den Ausgaben für die Veranstaltungen in etwa die Waage. Der Kläger verfolgt also mit diesen Veranstaltungen kaum eine Einnahmeabsicht. Vielmehr steht der Unterhaltungswert für Mitglieder und andere interessierte Besucher, die Hobby- und Brauchtumspflege sowie der Charakter der Liebhaberei auch bei diesen Veranstaltungen deutlich im Vordergrund.

38

ee) Schließlich ist der Kläger auch nicht nach § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG(idF durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.6.2001 - BGBl I 1027) zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. Diese Vorschrift regelt die Abgabepflicht für Unternehmen, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen. Die Formen der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit können vielfältig sein. Im Vordergrund stehen Presse- und Medienarbeiten, Publikationen und sonstige Werbemittel. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit kann aber auch durch Veranstaltungen wie Konzerte, Aufführungen und Ähnliches erfolgen.

39

Aufträge an selbstständige Künstler erteilt der Kläger nur im Rahmen der beiden genannten jährlichen Veranstaltungen, die in erster Linie der Brauchtumspflege, nicht der Werbung dienen. Der Kläger präsentiert dabei aber zugleich seinen satzungsmäßigen Zweck der Öffentlichkeit und wird insoweit mithilfe der beauftragten selbstständigen Künstler auch öffentlichkeitswirksam tätig.

40

Die nicht nur gelegentliche Auftragserteilung wird im Rahmen des § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG nicht näher gesetzlich bestimmt. Lediglich die neue, hier jedoch noch nicht anwendbare gesetzliche Vorschrift des § 24 Abs 3 KSVG enthält hierzu mit Wirkung zum 1.1.2015 eine Regelung (s oben).

41

Zur Auslegung, in welchem Rahmen solche Aufträge als nur gelegentlich anzusehen sind, sind gesetzessystematische Argumente, die Gesetzesmaterialen sowie der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen heranzuziehen. § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG enthält einen Katalog der typischen kunstvermarktenden Unternehmen und zieht diese zur Künstlersozialabgabe heran. Zu ihnen zählt der Gesetzgeber ua Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben (Nr 7). Zunächst hatte der Gesetzgeber für die Abgabepflicht von Unternehmen, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung betreiben, auf diese Nr 7 Bezug genommen und zusätzlich zur nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung eine Werbung nach Art und Umfang der Tätigkeit der Nr 7 gefordert. Diese Voraussetzung ist mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.6.2001 (BGBl I 1027) entfallen. In der Gesetzesbegründung ist dazu lediglich ausgeführt, dass die Neufassung die bisherige Vorschrift vereinfacht und die Öffentlichkeitsarbeit ausdrücklich mit in die Abgabepflicht einbezieht (BR-Drucks 729/00 S 25). Es bleibt aber bei dem Sinn und Zweck der Regelung, die Verwertung künstlerischer Leistungen über den Kreis der typischen Kunstverwerter in § 24 Abs 1 KSVG hinaus nur bei solchen Unternehmen zu erfassen, die zu Zwecken der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit nicht nur gelegentlich und daher zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit(vgl dazu BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 17; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11 S 49 = Juris RdNr 29) derartige Leistungen in Anspruch nehmen.

42

Eine solche, das Maß von gelegentlicher Auftragserteilung überschreitende Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit, kann nicht angenommen werden, wenn Aufträge lediglich im Rahmen von zwei Veranstaltungen jährlich erteilt werden, deren Zweck nicht in erster Linie die Öffentlichkeitsarbeit selbst, sondern die Hobby- und Brauchtumspflege ist und die lediglich begleitend, dh bei dieser Gelegenheit nebenbei auch eine gewisse Öffentlichkeitswirkung entfalten. Denn gerade der Brauchtumspflege ist eine Öffentlichkeitswirkung ohnehin immanent. Der Gesetzgeber wollte aber die Abgabepflicht durch das WFG vom 25.9.1996 (BGBl I 1461) für die Zeit ab 1.1.1997 "insbesondere im Interesse von Vereinen, die das heimatliche Brauchtum pflegen," einschränken. Die Gesetzesbegründung ist oben bereits wiedergegeben (vgl oben 1. d) cc)). Danach sollten Gesang, Musik und Karnevalsvereine sowie Liebhaberorchester regelmäßig nicht mehr unter die Abgabepflicht des § 24 Abs 1 KSVG fallen und unter die Abgabepflicht nach § 24 Abs 2 KSVG nur, wenn in einem Kalenderjahr mehr als zwei (inzwischen sogar mehr als drei) Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden(vgl BT-Drucks 13/5108 zu § 9c). Dieser gesetzgeberische Wille ist bei der Auslegung zu berücksichtigen. Er ist mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar und entspricht der Zielsetzung des Gesetzes.

43

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der mit Wirkung zum 1.1.2015 eingefügten Neuregelung in § 24 Abs 3 KSVG, die sich ausdrücklich sowohl auf § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG als auch auf § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG bezieht. Da die Regelung erst zum 1.1.2015 wirksam wird, entfaltet sie unmittelbare Wirkung nur für Erfassungsbescheide, bei denen es um Zeiträume nach dem 31.12.2014 geht. Zudem beantwortet die Neuregelung nicht abschließend die Frage, wann eine nicht nur gelegentliche Auftragserteilung vorliegt, denn sie besagt lediglich, unter welchen Voraussetzungen jedenfalls von einer nur gelegentlichen und damit grundsätzlich nicht nach diesen Vorschriften abgabepflichtigen Auftragserteilung auszugehen ist. Nach § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG und § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG nicht abgabepflichtig bleiben danach Unternehmen dann, wenn die Entgelte für solche Aufträge 450 Euro nicht übersteigen und nach § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG zusätzlich dann, wenn nicht mehr als drei Veranstaltungen mit künstlerischen oder publizistischen Darbietungen jährlich durchgeführt werden. Nach dieser Regelungssystematik führt auch im Rahmen des § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG eine Auftragserteilung mit Entgelten von mehr als 450 Euro nicht zwingend zu der Annahme von mehr als nur gelegentlicher Auftragserteilung, sodass die Auslegung dieses Begriffs weiterhin nicht abschließend geklärt ist.

44

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.