Bundessozialgericht Urteil, 19. Dez. 2013 - B 2 U 14/12 R

bei uns veröffentlicht am19.12.2013

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. April 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines in Kasachstan erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall.

2

Der 1955 geborene Kläger schloss im November 2007 mit der Engineering D. GmbH in M. einen Arbeitsvertrag als Montageleiter für eine Baustelle in Kasachstan, der mit dem Abschluss dieser Baustelle beendet sein sollte. Für das Ausscheiden des Klägers wurde die Rückgabe verschiedener Unterlagen sowie die Anfertigung eines Übergabeprotokolls vereinbart.

3

Auf eine Anfrage der Personalreferentin der Arbeitgeberin hin übersandte die Beklagte eine Kopie des Aufsatzes "Versicherungsschutz bei Tätigkeiten im Ausland". Form und Inhalt der Anfrage sowie der Aussagen von Mitarbeitern der Beklagten zum Versicherungsschutz des Klägers sind nicht geklärt. Einen Antrag auf die Aufnahme in die bei der Beklagten mögliche freiwillige Auslandsunfallversicherung stellte die Arbeitgeberin des Klägers nicht. Der Kläger selbst hatte keinen Kontakt zur Beklagten. Nach einer ab dem 3.12.2007 in Deutschland durchgeführten Einarbeitungsphase begab sich der Kläger am 16.12.2007 nach Kasachstan. In der Folgezeit reiste er zwei Mal für jeweils ein bis zwei Tage nach Deutschland, um den weiteren Projektablauf zu besprechen. Das Arbeitsverhältnis endete vereinbarungsgemäß am 21.12.2009.

4

Am 2.12.2009 knickte der Kläger auf einem Weg vom Büro zu der Baustelle mit dem Fuß auf einer schneebedeckten Fläche um und zog sich eine Sprunggelenksfraktur zu. Mit Bescheid vom 22.2.2010 lehnte die Beklagte die Gewährung von "Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung" aufgrund des Unfalls vom 2.12.2009 ab. Der Kläger gehöre nicht zum Kreis der versicherten Personen. Die Voraussetzung für eine Ausstrahlung nach § 4 SGB IV, dass das Arbeitsverhältnis nach dem Auslandsaufenthalt im Inland fortgesetzt werde, sei nicht erfüllt. Eine Auslandsunfallversicherung sei nicht abgeschlossen worden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 15.4.2010 zurück.

5

Das SG Speyer hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 14.10.2010). Zur Begründung hat es ua ausgeführt, eine Ausstrahlung sei auch unter Berücksichtigung der Vereinbarungen des Klägers mit seiner Arbeitgeberin über die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses nicht anzunehmen.

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Der Kläger hat seine Berufung ua ergänzend darauf gestützt, dass die Beklagte seine Arbeitgeberin unzutreffend über den Versicherungsschutz im Ausland beraten habe. Das LSG hat die Berufung durch Urteil vom 30.4.2012 zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, es liege kein Fall der Entsendung vor. Die vom Kläger zu erledigenden Aufgaben hätten auf der Baustelle in Kasachstan erfüllt werden müssen. Bei den vom Kläger am Ende des Arbeitsverhältnisses in Deutschland vorzunehmenden Tätigkeiten handele es sich lediglich um Maßnahmen, mit denen das Auslandsprojekt abgeschlossen und abgewickelt worden sei. Von Pflichten aus einem in Deutschland fortgesetzten Beschäftigungsverhältnis könne keine Rede sein. Es komme auch nicht darauf an, ob die Beklagte die Arbeitgeberin des Klägers in Bezug auf den Abschluss einer Auslandsunfallversicherung zutreffend beraten habe. Zwar lägen Anhaltspunkte für einen Beratungsfehler der Beklagten gegenüber der Arbeitgeberin des Klägers vor. Der Kläger könne hieraus aber keinen Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls herleiten, weil ein eventueller Beratungsfehler im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Arbeitgeberin des Klägers keinen Anspruch in der Person des Klägers begründen könne. Der Kläger selbst sei nicht falsch beraten worden.

7

Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Das LSG habe insbesondere einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu Unrecht verneint. Seine Arbeitgeberin sei bei seiner Entsendung mit der schwierigen Materie des Unfallversicherungsschutzes im Ausland nicht vertraut gewesen und habe sich deshalb an die Beklagte gewandt, um für ihn Versicherungsschutz zu erhalten. Die Beklagte habe seiner Arbeitgeberin mitgeteilt, dass er während seiner Tätigkeit in Kasachstan versichert sei. Im Vertrauen darauf habe seine Arbeitgeberin davon abgesehen, eine Auslandsunfallversicherung abzuschließen. Soweit das LSG anführe, die Beklagte habe nicht ihn beraten, werde außer Acht gelassen, dass die Arbeitgeberin hier seine Interessen wahrzunehmen habe, weil er selbst den Auslandsversicherungsschutz nicht beantragen könne. Auch laufe der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ins Leere, wenn der zu Beratende und der Geschädigte jeweils identisch sein müssten.

8

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. März 2012 und des Sozialgerichts Speyer vom 14. Oktober 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2010 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger am 2. Dezember 2009 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).

12

1. Die Revision genügt den Anforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG. Sie enthält einen bestimmten Antrag und bezeichnet die verletzte Rechtsnorm. Es genügt, insoweit den in ständiger Rechtsprechung (zB BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 34/07 R - juris RdNr 27 = SGb 2010, 47, 49 mit Anm Mrozynski) anerkannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu benennen. Bei diesem handelt es sich um ein zu Gewohnheitsrecht erstarktes, richterrechtlich gebildetes Rechtsinstitut und damit um revisibles Bundesrecht (vgl BSG Urteil vom 15.11.1995 - 6 RKa 43/94 - BSGE 77, 53, 55 = SozR 3-2500 § 106 Nr 33 S 185). Der Kläger hat die Revision auch noch in ausreichendem Umfang begründet (s bereits Beschluss vom 24.9.1957 - 2 RU 70/54 - SozR Nr 27 zu § 164 SGG; BSG vom 2.1.1979 - 11 RA 54/78 - SozR 1500 § 164 Nr 12 S 17; zuletzt BSG vom 11.4.2013 - B 2 U 21/11 R - UV-Recht Aktuell 2013, 620, 623). Der Kläger verfolgt sein Begehren auch in zulässiger Weise mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs 1, 55 Abs 1 Nr 1 SGG; dazu: BSG vom 7.9.2004 - B 2 U 46/03 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 3 RdNr 4).

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2. Die Revision ist aber unbegründet, denn der Kläger hat bei dem Sturz am 2.12.2009 keinen Arbeitsunfall erlitten.

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Gemäß § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Der Kläger gehörte nicht zu dem Kreis der versicherten Personen, als er an dem fraglichen Tag stürzte und sich verletzte. Es liegt kein Fall der Einbeziehung in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung im Wege der Ausstrahlung vor (a>). Seine Arbeitgeberin hat für ihn auch keinen Antrag auf Auslandsversicherung gestellt (b>).

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a) Der Kläger war am Unfalltag nicht im Wege der Ausstrahlung nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versichert.

16

Gemäß § 3 Nr 1 SGB IV gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht, soweit sie eine Beschäftigung voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt sind. § 4 Abs 1 SGB IV ("Ausstrahlung")bestimmt in Erweiterung der zuvor genannten Regelung, dass - soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht eine Beschäftigung voraussetzen - diese auch für Personen gelten, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.

17

Nach seinem Wortlaut setzt § 4 Abs 1 SGB IV - neben einem Auslandsaufenthalt - ein im Inland bestehendes Arbeitsverhältnis und einen im Voraus zeitlich begrenzten Einsatz im Ausland voraus. Dazu muss das Arbeitsverhältnis nach dem Ende der Entsendung im Inland weitergeführt werden (BSG vom 14.1.1987 - 10 RKg 20/85 - BSGE 61, 123, 125 = SozR 5870 § 1 Nr 11 S 24; BSG vom 22.6.1989 - 4 REg 4/88 - SozR 7833 § 1 Nr 6 S 15; BSG vom 17.11.1992 - 4 RA 15/91 - BSGE 71, 227, 234 = SozR 3-2600 § 56 Nr 4 S 19; BSG vom 8.12.1994 - 2 RU 37/93 - BSGE 75, 232, 234 = SozR 3-6050 Art 14 Nr 4 S 11; BSG vom 10.8.1999 - B 2 U 30/98 R - SozR 3-2400 § 4 Nr 5 S 8). Die Weiterführung eines Arbeitsverhältnisses nach einem Auslandseinsatz im Inland liegt vor, wenn nach der Entsendung weiterhin Hauptpflichten eines Arbeitsverhältnisses im Inland zu erfüllen sind (BSG vom 8.12.1994, aaO).

18

Der Annahme einer Ausstrahlung iS des § 4 Abs 1 SGB IV steht hier entgegen, dass nach den Feststellungen des LSG(§ 163 SGG) der Kläger und seine Arbeitgeberin weder bei Eingehung des Beschäftigungsverhältnisses noch zum Zeitpunkt der Entsendung Vereinbarungen getroffen haben, nach denen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis nach dem Ende der Auslandstätigkeit in Deutschland erbracht werden sollten. Vielmehr sollte das Arbeitsverhältnis mit dem Abschluss des Bauprojekts in Kasachstan enden. Die vertragliche Vereinbarung über die Herausgabe von Unterlagen und die Anfertigung eines Protokolls umfasst keine in Deutschland zu erbringenden Hauptpflichten eines Arbeitsverhältnisses. Der Kläger erfüllte - wie auch das SG und das LSG zutreffend entschieden haben - mit diesen Tätigkeiten lediglich Nebenpflichten, die nur zur Abwicklung des beendeten Arbeitsverhältnisses erforderlich waren.

19

b) Der Kläger war auch nicht über eine Auslandsversicherung unfallversichert.

20

Gemäß § 140 Abs 2, Abs 3 Satz 1 und 3 SGB VII können die Unfallversicherungsträger durch Beschluss der Vertreterversammlung, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, eine Versicherung gegen Unfälle einrichten, die Personen im Zusammenhang mit einer Beschäftigung bei einem inländischen Unternehmen im Ausland erleiden, wenn diese Personen nicht bereits Versicherte im Sinne dieses Buches sind. Die Teilnahme an der Versicherung erfolgt auf Antrag der Unternehmer.

21

Die Beklagte hat eine solche Auslandsversicherung zwar eingerichtet, die Arbeitgeberin des Klägers hat aber einen Antrag auf Versicherung des Klägers während des Einsatzes in Kasachstan nicht gestellt. Der Kläger war deshalb bei der Tätigkeit in Kasachstan auch nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung (auslands-)versichert.

22

3. Der Kläger ist auch nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in die Auslandsunfallversicherung einzubeziehen.

23

Ein Herstellungsanspruch setzt voraus, dass ein Sozialleistungsträger eine ihm gegenüber einem Berechtigten obliegende Nebenpflicht aus dem Sozialversicherungsverhältnis verletzt, dem Berechtigten ein unmittelbarer (sozialrechtlicher) Nachteil entsteht und zwischen der Pflichtverletzung und dem Nachteil ein Ursachenzusammenhang vorliegt. Der Herstellungsanspruch ist grundsätzlich auf die Vornahme der Amtshandlung gerichtet, die den möglichen und rechtlich zulässigen Zustand erreicht, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre (stRspr; BSG vom 18.12.1975 - 12 RJ 88/75 - BSGE 41, 126, 127 = SozR 7610 § 242 Nr 5 S 5; BSG vom 2.2.2006 - B 10 EG 9/05 R - BSGE 96, 44 = SozR 4-1300 § 27 Nr 2, RdNr 19; BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 34/07 R - SGb 2010, 47, 49).

24

Die erste Voraussetzung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, die Verletzung von Nebenpflichten, kann sich insbesondere aus der Verletzung des § 14 Satz 1 SGB I ergeben, nach dem jeder Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch hat. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch kann auch aus der Verletzung des § 15 Abs 2 Halbs 2 SGB I folgen, nach dem sich die Auskunftspflicht der Auskunftsstelle auf alle Sach- und Rechtsfragen erstreckt, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.

25

Gegenüber dem Kläger bestand unter den für den Senat bindend festgestellten Gegebenheiten (§ 163 SGG) schon keine entsprechende Obliegenheit der Beklagten, ihm selbst eine Auskunft zu erteilen oder ihn zu beraten (hierzu unter a>). Gegenüber der Arbeitgeberin des Klägers könnte sich zwar aus einer fehlerhaften Auskunft oder Beratung über den Auslandsunfallversicherungsschutz ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ergeben. Ob sich die Auskunft oder Beratung auch über den Auslandsversicherungsschutz eines Beschäftigten erstrecken muss, begegnet jedoch Zweifeln. Ebenso bestehen Zweifel, ob der Arbeitgeberin des Klägers überhaupt ein Nachteil entstehen kann, der über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ausgeglichen werden könnte. Diese sogleich (unter b>) beiläufig erörterten Fragen bedürfen jedoch keiner Entscheidung. Jedenfalls konnte der Kläger hier einen ggf bestehenden Herstellungsanspruch seiner Arbeitgeberin nicht prozessual geltend machen, denn weder hat ihm die Arbeitgeberin einen solchen Anspruch abgetreten noch ist ein Fall der Prozessstandschaft gegeben (hierzu unter c>).

26

a) Für einen (eigenen) Herstellungsanspruch des Klägers fehlt es bereits an einer Nebenpflichtverletzung aufgrund einer fehlerhaften Auskunft oder Beratung (über den Versicherungsschutz im Ausland) ihm selbst gegenüber.

27

Die Beklagte war gegenüber dem Kläger ohne dessen vorheriges Ersuchen nicht zur Auskunft aufgerufen. Bereits aus dem Wortlaut des § 15 Abs 2 Halbs 2 SGB I ergibt sich, dass nur eine konkrete Frage den Sozialleistungsträger zur Auskunft verpflichtet. Es bedarf daher zumindest einer Kontaktaufnahme mit der Behörde (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.9.2007 - L 11 KR 3/07 - juris RdNr 19; Mönch-Kalina in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl 2011, § 15 RdNr 24). Hieran fehlt es, weil der Kläger vor seinem Auslandsaufenthalt keinen Kontakt zu der Beklagten hatte.

28

Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Kläger ohne konkretes Ersuchen spontan zu beraten. Für die Beratung gemäß § 14 Satz 1 SGB I ist zwar anerkannt, dass diese im Einzelfall auch ohne konkretes Ersuchen zu leisten ist(sog Spontanberatung, vgl nur BSG vom 18.1.2011 - B 4 AS 29/10 R - SozR 4-1200 § 14 Nr 15 RdNr 14 mwN). Allerdings ist eine Spontanberatung erst geboten, wenn der Mitarbeiter eines Leistungsträgers anhand des konkreten Vorgangs Gestaltungsmöglichkeiten erkennen kann, die so offensichtlich zweckmäßig sind, dass ein verständiger Bürger sie mutmaßlich nutzen würde (BSG vom 18.1.2011, aaO). Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Sinne sind Handlungen des Beratenen, die Sozialleistungen oder Anwartschaften unmittelbar vorausgehen oder diese begleiten, insbesondere diesbezügliche Anträge (vgl Knecht in: Hauck/Noftz, Vorbem zu §§ 13 - 15 SGB I RdNr 5; Mönch-Kalina in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl 2011, § 14 RdNr 29). Dem Kläger standen aber keine Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Sinne offen. Die Einbeziehung in die Auslandsversicherung konnte er nicht selbst beantragen, sondern hätte lediglich die Möglichkeit gehabt, bei seiner Arbeitgeberin auf den Abschluss einer Auslandsunfallversicherung hinzuwirken.

29

b) Für einen Herstellungsanspruch der Arbeitgeberin des Klägers ist bereits im Grundsatz zweifelhaft, ob sich aus einer fehlerhaften Auskunft oder Beratung gegenüber einem Arbeitgeber (die hier noch im Einzelnen festzustellen wäre) über den Auslandsunfallversicherungsschutz eines Beschäftigten eine Verletzung von Nebenpflichten ergeben kann. Eine Behörde ist nach Äußerung einer konkreten Frage bzw eines Beratungswunsches ohne weitergehende förmliche Anforderungen zur Auskunft oder Beratung verpflichtet (BSG Urteil vom 12.11.1980 - 1 RA 45/79 - SozR 1200 § 14 Nr 9 S 10; Mönch-Kalina in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl 2011, § 14 RdNr 20 und § 15 RdNr 31; Mrozynski, SGB I, 4. Aufl 2010, § 14 RdNr 6 und § 15 RdNr 7). Zwar hat der Senat im Rahmen seiner Rechtsprechung zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bereits eine Beratungsobliegenheit des Unfallversicherungsträgers gegenüber einem Arbeitgeber hinsichtlich der Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung gemäß § 6 Abs 1 SGB VII anerkannt. Bei einem Beratungsversäumnis kann der Unternehmer diesen Versicherungsschutz im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erreichen (BSG Urteil vom 22.9.1988 - 2/9b RU 36/87 - BSGE 64, 89, 94 = SozR 2200 § 545 Nr 8 S 14 mit Anm Wolber SGb 1990, 29, 32).

30

Der Senat hat bislang nicht entschieden, ob die Einbeziehung in die freiwillige Auslandsunfallversicherung iS des § 140 Abs 2 SGB VII(bzw der Vorgängervorschriften der §§ 762 Abs 2, 830, 891 RVO) rückwirkend im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erreicht werden kann. Unter Berücksichtigung der soeben genannten Entscheidung (BSG Urteil vom 22.9.1988, aaO) spricht einiges dafür, dass Unternehmer jedenfalls auf Anfrage auch über eventuelle Zugangsmöglichkeiten zur freiwilligen Auslandsversicherung zu informieren und beraten sind. Ob dies auch für den Unfallversicherungsschutz ins Ausland entsandter Beschäftigter gilt, begegnet dagegen Zweifeln. Bei der Auslandsunfallversicherung eines Beschäftigten besteht ein Dreiecksverhältnis. Aufgrund der alleinigen Beitragspflicht der Unternehmer (§ 150 Abs 1 Satz 1 SGB VII) fällt - außer bei den nach § 2 SGB VII versicherten Unternehmern sowie den nach § 3 Abs 1 Nr 1 und § 6 Abs 1 SGB VII Versicherten - das Mitgliedschafts-/Beitragsverhältnis (Unternehmer - Unfallversicherungsträger) und das Leistungs-/Versicherungsschutzverhältnis (Beschäftigter - Unfallversicherungsträger) auseinander. Hängt der Versicherungsschutz bei der freiwilligen Auslandsunfallversicherung eines Beschäftigten - anders als bei inländischen Versicherungsverhältnissen, bei denen kraft Gesetzes Versicherungsschutz besteht - von einem Antrag des Unternehmers ab, so führt das Dreiecksverhältnis dazu, dass der über den Auslandsversicherungsschutz Auskunfts- oder Beratungsberechtigte und der im Falle einer fehlerhaften Auskunft/Beratung unmittelbar sozialrechtlich Benachteiligte stets personenverschieden sind. Allein der Beschäftigte ist vom ggf fehlenden Auslandsversicherungsschutz betroffen. Dagegen ist der über den Auslandsversicherungsschutz zu beratende Unternehmer lediglich insoweit betroffen, als er einen Antrag auf Auslandsversicherung mit nachfolgender (ihn zunächst belastender) Beitragszahlung unterlassen hat.

31

Weiterhin ist zweifelhaft, ob der Arbeitgeberin selbst überhaupt ein Nachteil daraus entstehen konnte, dass sie den Abschluss einer Auslandsunfallversicherung für ihre Arbeitnehmer in Kasachstan unterlassen hat. Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Schadensersatz wegen unterlassener Auslandsunfallversicherung gemäß § 618 Abs 3 BGB oder wegen der Verletzung der allgemeinen arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht erscheinen nach der bisherigen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung fraglich(zum Hinweis auf fehlenden Krankenversicherungsschutz in den USA: Hessisches LAG Urteil vom 4.9.1995 - 16 Sa 215/95 - NZA 1996, 482; zum Hinweis auf Steuerpflichten: BAG Urteil vom 22.1.2009 - 8 AZR 161/08 - NZA 2009, 608, 609). Allerdings ist bislang nicht entschieden, ob der Beschäftigte von seinem Arbeitgeber den - über die schlichte Information über fehlenden Versicherungsschutz deutlich hinausgehenden - Abschluss einer Auslandsunfallversicherung zur Abdeckung der aus der Arbeitstätigkeit erwachsenden Risiken aus § 618 Abs 1 BGB oder der Fürsorgepflicht verlangen kann(ablehnend für den Abschluss einer Kfz-Kaskoversicherung BAG Urteil vom 22.3.1968 - 1 AZR 392/67 - BAGE 20, 352, 357; ebenso ablehnend für eine über den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz hinausgehende private Gruppenversicherung für ein Auslandsgastspiel BAG Urteil vom 4.5.1983 - 5 AZR 108/81 - juris RdNr 14; vgl auch LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 31.8.2009 - 5 Sa 702/08 - juris RdNr 62 zur Unzulässigkeit der Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers bei Unklarheiten über eine vorhandene soziale Sicherung im Ausland). Allerdings sehen Teile des Schrifttums den Arbeitgeber insbesondere bei einer Gefahrerhöhung im Vergleich zum Wohn- und Beschäftigungsort im Heimatland verpflichtet, eine Auslandsunfallversicherung für den Beschäftigten abzuschließen (so Krieger/Herzberg, BB 2012, 1089, 1091; Leube, ZESAR 2010, 171, 175; Edenfeld, NZA 2009, 938, 942; zurückhaltender Mastmann/Stark, BB 2005, 1849, 1853; Heuser/Heidenreich/Fritz, Auslandsentsendung und Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter, 4. Aufl 2011, RdNr 543).

32

c) Diese soeben unter b) erörterten Fragen können hier aber dahingestellt bleiben, denn der Kläger konnte einen ggf vorliegenden Herstellungsanspruch seiner Arbeitgeberin im vorliegenden Falle jedenfalls nicht selbst prozessual geltend machen. Insofern hat das LSG auch zu Recht keine weiteren Ermittlungen angestellt, inwieweit die Arbeitgeberin des Klägers tatsächlich von der Beklagten fehlerhaft oder unzureichend beraten worden ist.

33

Zwar ist die Geltendmachung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs durch einen anderen als den in seinen Auskunfts- oder Beratungsrechten Verletzten grundsätzlich möglich. Allerdings ist der Kläger hier weder durch Legalzession noch durch Universalsukzession noch durch gewillkürte Übertragung Inhaber eines eventuellen Herstellungsanspruchs seiner Arbeitgeberin geworden. Solche gewillkürten (Abtretungs-)Erklärungen der Arbeitgeberin des Klägers liegen erkennbar nicht vor und werden von den Beteiligten auch nicht vorgetragen. Anders als in anderen Fällen (siehe § 91a BSHG idF vom 23.3.1994, § 1922 BGB, § 320 Abs 1 SGB III)sieht das Gesetz auch keinen unmittelbaren oder durch einseitige Erklärung vollziehbaren Anspruchsübergang auf den Benachteiligten vor.

34

Das BSG hat entschieden, dass der Träger der Sozialhilfe den in der Person einer Leistungsempfängerin entstandenen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gegen eine dritte Behörde nach der gesetzlichen Anspruchsüberleitung (§ 91a BSHG aF)selbst geltend machen kann (BSG vom 26.1.2000 - B 13 RJ 37/98 R - SozR 3-5910 § 91a Nr 7 S 36). Auch wird angenommen, dass der sozialrechtliche Herstellungsanspruch durch Erbschaft auf eine andere Person übergehen kann (BSG vom 25.10.1984 - 11 RA 18/84 - BSGE 57, 215, 216 = SozR 1200 § 59 Nr 6 S 13; LSG Rheinland-Pfalz vom 10.3.1993 - L 3 U 147/91 - Breithaupt 1993, 919, 926; BSG vom 8.10.1998 - B 8 KN 1/97 U R - SGb 2000, 29, 31 mit kritischer Anm Brandenburg aaO, 33, 35; aA LSG Baden-Württemberg Urteil vom 19.3.2013 - L 9 R 4622/11 - juris RdNr 19). Schließlich sind andere Personen als der oder die Berechtigte in besonders geregelten Ausnahmefällen befugt, Ansprüche des anderen geltend zu machen. Dies gilt zB für den Herstellungsanspruch im Zusammenhang mit der Beantragung von Kurzarbeitergeld (vgl LSG Rheinland-Pfalz vom 30.11.1984 - L 6 Ar 53/84 - NZA 1985, 263, 264; Striebinger in: Gagel, SGB II/SGB III, Stand: 50. ErgLfg, § 320 SGB III RdNr 26; Siefert in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Aufl 2013, § 320 RdNr 10). Ein anderer kann aber nur in solchen Fällen einen Herstellungsanspruch geltend machen, in denen er - wie der Arbeitgeber nach §§ 95, 99 SGB III - durch Gesetz zum Prozessstandschafter (dort der Arbeitnehmer) berufen ist(vgl Mutschler in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Aufl 2013, § 95 RdNr 45 mwN und § 99 RdNr 39). An entsprechenden gesetzlichen Regelungen fehlt es vorliegend.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 Abs 1 Satz 1 SGG.

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(1) Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung erstattet werden. Der Anzeige des Arbeitgeb

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(1) Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen die Voraussetzungen für die Erbringung von Kurzarbeitergeld und Wintergeld nachzuweisen. Er hat diese Leistungen kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Dabei hat er beim Kurzarbeitergeld v

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(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.

(2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 160a Abs. 1 Satz 3 geschehen ist. Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten war im Revisionsverfahren noch streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Einsicht in Aktenunterlagen der Beklagten zusteht, die diese über einen Versicherungsfall eines Mitarbeiters der Klägerin führt.

2

Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten. Sie wandte sich gegen den Beitragsbescheid der Beklagten vom 25.4.2008 für das Beitragsjahr 2007, mit dem ein Gesamtbeitrag von 56 604,49 € festgesetzt wurde und in dem anteilig ein Beitragszuschlag in Höhe von 12 631,91 € enthalten war. Der Beitragszuschlag lasse sich nicht nachvollziehen. Die Beklagte übermittelte daraufhin eine Aufstellung der für das Beitragsausgleichsverfahren herangezogenen Kosten. Darin war unter anderem ein Betrag in Höhe von 18 934,15 € für den bei der Klägerin beschäftigten Versicherten B. wegen eines Unfalls am 17.11.2006 enthalten. Die Klägerin begehrte nun eine Kostenaufstellung über die Behandlungskosten des Versicherten B. (Schreiben vom 19.6.2008 und 4.7.2008), denn die in Ansatz gebrachten Kosten dieses Versicherungsfalls seien nicht allein unfallursächlich.

3

Mit Schreiben vom 17.7.2008 und 29.7.2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie könne die Unfallkosten nicht detailliert darlegen, weil die Übermittlung von Sozialdaten nur bei bestehender Übermittlungsbefugnis zulässig sei. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14.8.2008).

4

Die Klägerin hat Klage zum SG erhoben und vorgetragen, es habe sich bei dem Unfall des Versicherten B. nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt. Weiterhin seien vermeidbare Kosten dadurch entstanden, dass der Versicherte im Krankenhaus nicht richtig behandelt worden sei. Sie legte die Einwilligung des Versicherten B. vom 22.7.2008 zur Einsichtnahme in seine Sozialdaten betreffend die Aufwendungen für den Unfall vom 17.11.2006 vor.

5

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 22.6.2010) und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe alle von ihr verauslagten Aufwendungen für den Arbeitsunfall des Versicherten B. berücksichtigen dürfen, denn es habe sich nicht um einen vom Beitragszuschlagverfahren ausgenommenen Unfall gehandelt. Der Versicherte B. habe bei seiner Tätigkeit als Zimmermann einen Arbeitsunfall erlitten. Ein unwirtschaftliches Verhalten des Versicherten B. berechtige nicht dazu, etwaige Aufwendungen der Beklagten unberücksichtigt zu lassen. Den Mitgliedsunternehmen sei innerhalb des Beitragsverfahrens nicht jede Rüge der Höhe entstandener Aufwendungen möglich. Ein Akteneinsichtsrecht in die den Versicherten B. betreffende Leistungsakte nach § 25 Abs 1 Satz 1 SGB X bestehe nicht. Die Klägerin sei nicht Beteiligte des Verwaltungsverfahrens über den Arbeitsunfall. Ein Anspruch auf Übermittlung der Daten folge auch nicht aus § 1 Abs 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), über den das SG trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte kraft des sozialrechtlichen Zusammenhangs der vorliegenden Rechtsfrage zu entscheiden habe. Dem Anspruch stehe § 3 Nr 4 und 6 IFG (Schutz des Sozialgeheimnisses und eine Weitergabe von Abrechnungsdaten) entgegen.

6

Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung seines Urteils vom 1.7.2011 ausgeführt, das Begehren auf Akteneinsicht sei als Verpflichtungsklage zulässig. Das Recht auf Akteneinsicht nach § 25 Abs 1 SGB X beinhalte den Anspruch, die Gesamtheit der Schriftstücke, die im Verfahren des um Akteneinsicht ersuchenden Betroffenen von der Behörde angefertigt oder beigezogen wurden, einzusehen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat habe der Klägervertreter aber klargestellt, dass seinem Akteneinsichtsgesuch nicht damit Rechnung getragen sei, wenn mit Fotokopien nur über die Höhe der entstandenen Kosten der für den Versicherten B. erbrachten Aufwendungen Auskunft gegeben werde, ohne dass die zugrunde liegende Diagnose oder therapeutische Maßnahme der entsprechenden Leistungserbringer erkennbar werde. Gemäß § 25 Abs 3 SGB X habe die Beklagte die Einsichtnahme wegen berechtigter Interessen Dritter verweigern dürfen. Der Versicherte B. sei am Beitragsverfahren nicht beteiligt. Soweit er sich im vorliegenden Rechtsstreit mit der Einsichtnahme seines Arbeitgebers in die ihn betreffenden Arztunterlagen einverstanden erklärt habe, sei dies unbeachtlich, weil eine faktische Zwangssituation zu unterstellen sei, die eine freiwillige Einwilligung ausschließe.

7

Das LSG hat die Revision nur wegen des "geltend gemachten Anspruchs auf Gewährung von Akteneinsicht" zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin betreffend den Beitragsbescheid bzw den Beitragszuschlag blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 29.9.2011 - B 2 U 221/11 B). Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 13.9.2011 die Revision wie folgt begründet:

"Dies wird mit der Berufung angegriffen sowie die Beurteilung des Sozialgerichts, dass die festgestellte Gesamthöhe der Aufwendungen nicht zu beanstanden sei.

Soweit das Sozialgericht das Recht der Klägerin auf Akteneinsicht aus den auf Seite 9 des Urteils genannten Vorschriften abgelehnt hat, ist die Klägerin der Auffassung, dass ihr als Betroffener, die Zahlungen zu leisten hat, zumindest ein Akteneinsichtsanspruch sui generis zusteht.

Die Begründung, der Sozialdatenschutz stehe dem Recht auf Akteneinsicht entgegen, wird nicht akzeptiert: Grundsätzlich kann es demjenigen, der eine Leistung, nämlich eine Zahlung zu erbringen hat, die auch zwangsweise gegen ihn durchgesetzt werden kann, nicht verwehrt werden, eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit auszuüben.

Eine Zwangssituation, die die Freiwilligkeit der Zustimmung des Mitarbeiters zur Akteneinsicht ausschließen würde, liegt nicht vor.

Beweis : Zeugnis des bereits genannten Mitarbeiters der Klägerin".

8

Die Klägerin hält dies auf Hinweis des Senats für eine ausreichende Revisionsbegründung.

9

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Juli 2011 und des Sozialgerichts Konstanz vom 22. Juni 2010 sowie die Bescheide der Beklagten vom 17. Juli 2008 und 29. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2008 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, durch Überlassung von Fotokopien aus der den Arbeitsunfall des Versicherten B. vom 17. November 2006 betreffenden Unfallakte Auskunft über die unfallbedingten Leistungspositionen, die dem Beitragszuschlag zugrunde liegen, zu erteilen.

10

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Klägerin ist unzulässig. Ihre Revisionsbegründung vom 13.9.2011 entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Das Rechtsmittel war daher als unzulässig zu verwerfen.

12

Streitgegenstand des Revisionsverfahrens war nur noch das geltend gemachte Recht auf Akteneinsicht. Das LSG hat die Zulassung der Revision in zulässiger Weise auf diesen Streitgegenstand beschränkt. Eine Teilzulassung der Revision ist bei einem abtrennbaren, tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffs zulässig, auf den der jeweilige Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl zuletzt BSG Urteil vom 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-4200 § 20 Nr 17 vorgesehen, RdNr 11; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 28a, jeweils mwN). Der Senat ist an diese Entscheidung des LSG gebunden (§ 160 Abs 3 SGG).

13

Nach § 164 Abs 2 Satz 3 SGG muss die Revisionsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Mit dieser Vorschrift soll zur Entlastung des Revisionsgerichts erreicht werden, dass der Revisionskläger die Erfolgsaussicht der Revision eingehend prüft und von aussichtslosen Revisionen rechtzeitig Abstand nimmt. Das setzt eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nach den Kriterien voraus, an denen sich auch die revisionsgerichtliche Überprüfung zu orientieren hat (vgl zuletzt Beschluss des Senats vom 15.6.2012 - B 2 U 32/11 R; sowie BSG Beschluss vom 13.5.2011 - B 13 R 30/10 R; BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 23/10 R - Die Beiträge Beilage 2011, 254 jeweils mwN). Die Revisionsbegründung soll insbesondere sicherstellen, dass der Revisionsführer das angefochtene Urteil im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels überprüft und hierzu die Rechtslage genau durchdacht hat (BSG Urteil vom 21.9.2005 - B 12 KR 1/05 R - USK 2005-27).

14

Der Revisionsführer darf sich nicht darauf beschränken, die angeblich verletzte Rechtsnorm zu benennen, auf ein ihm günstiges Urteil Bezug zu nehmen oder auf die Unvereinbarkeit der von der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung mit der eigenen hinzuweisen. Erforderlich sind Rechtsausführungen, die aus seiner Sicht geeignet sind, zumindest einen der das angefochtene Urteil tragenden Gründe in Frage zu stellen (vgl BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22 mwN). Notwendig ist also, dass der Revisionsführer die Gründe dafür darlegt, das LSG habe sein Urteil auf eine Verletzung von Bundesrecht (vgl § 162 SGG) gestützt.

15

Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revisionsbegründung vom 13.9.2011 nicht gerecht. Die Klägerin hat noch nicht einmal hinreichend konkret die angeblich verletzte Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG bezeichnet. Sie verweist insofern lediglich auf die vom SG auf Seite 9 dessen Urteils angegebenen Rechtsvorschriften, ohne diese im Einzelnen zu benennen. Dieser Verweis auf die vom SG geprüften Normen zeigt, dass sich die Klägerin mit dem hier angefochtenen Urteil des LSG gerade nicht inhaltlich auseinandergesetzt hat. Die Klägerin wiederholt mit ihrer Revisionsschrift vom 13.9.2011 lediglich weitgehend wörtlich ihren Berufungsschriftsatz vom 23.7.2010, mit dem sie sich in der Berufungsinstanz gegen das Urteil des SG gewandt hatte. Dies zeigt, dass sie sich mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des LSG und den besonderen Voraussetzungen des Revisionsverfahrens in keiner Weise auseinandergesetzt hat (vgl hierzu auch BSG Urteil vom 30.3.2011, aaO, RdNr 13), weshalb sie in ihrem die Berufungsschrift wiederholenden Schriftsatz vom 13.9.2011 dem BSG als Revisionsgericht auch Beweise anbietet. Soweit die Klägerin in der Begründung weiterhin auf Ausführungen aus dem Urteil des LSG (dort Seite 9) Bezug nimmt und zur Bedeutung der Einwilligung des Arbeitnehmers vorträgt, dass das LSG nicht ohne Beweiserhebung hätte feststellen dürfen, die Einwilligung des Arbeitnehmers sei unbeachtlich, setzt sie sich ebenfalls nicht hinreichend mit den Gründen des Urteils des LSG auseinander. Insbesondere fehlen Ausführungen zu der Norm des Bundesrechts - § 25 Abs 3 SGB X -, die das LSG angewandt hat und zur Frage, welche "berechtigten Interessen" iS dieser Norm einer Akteneinsicht entgegenstehen.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 197a Abs 1 Satz 1, 183 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

17

Der Streitwert war gemäß § 47 Abs 1 iVm § 52 Abs 2 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 5000 Euro festzusetzen, weil im Revisionsverfahren lediglich noch das Recht auf Akteneinsicht streitig war, für dessen Bezifferung es an Anhaltspunkten - anders als hinsichtlich des noch in den Instanzen geltend gemachten Beitragszuschlags - fehlt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten,

1.
soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind,
2.
soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben.

(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.

(2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann für diejenigen Unternehmer und die ihnen in der Haftpflicht Gleichstehenden, deren Betriebssitz sich im örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich einer am 31. Dezember 2012 bestehenden landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft befindet, die bis zu diesem Zeitpunkt eine Versicherung gegen Haftpflicht nach den an diesem Tag geltenden Vorschriften betrieben hat, diese Versicherung weiter betreiben.

(2) Die Unfallversicherungsträger können durch Beschluß der Vertreterversammlung eine Versicherung gegen Unfälle einrichten, die Personen im Zusammenhang mit einer Beschäftigung bei einem inländischen Unternehmen im Ausland erleiden, wenn diese Personen nicht bereits Versicherte im Sinne dieses Buches sind.

(3) Die Teilnahme an der Versicherung erfolgt auf Antrag der Unternehmer. Die Mittel der Versicherung werden von den Unternehmern aufgebracht, die der Versicherung angeschlossen sind. Die Beschlüsse der Vertreterversammlung, die sich auf die Einrichtungen beziehen, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.

(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.

(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Dezember 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 1.1. bis 12.2.2006 aufgrund eines Fortzahlungsantrags vom 13.2.2006.

2

Der 1943 geborene Kläger bezog bis zum 31.12.2004 Alhi. Seit dem 1.1.2005 erhält er Alg II. Die Leistungen wurden ihm für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2005 aufgrund eines Antrags vom 20.12.2004 bewilligt. Ohne einen erneuten Antrag bewilligte der Beklagte durch sog "Änderungsbescheid" vom 23.5.2005 Leistungen für den Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.2005. In dem Bescheid wurde der Kläger gebeten, für die erforderlichenfalls notwendige Weitergewährung rechtzeitig (4 Wochen vor Ablauf des "Gewährungszeitraums") Leistungen zu beantragen. Am 13.2.2006 reichte der Kläger einen von ihm am 30.1.2006 unterschriebenen Antrag auf Fortzahlung bei dem Beklagten ein. Daraufhin bewilligte der Beklagte ihm durch Bescheid vom 15.2.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 13.2. bis zum 31.7.2006 und änderte diesen Bescheid durch weitere Bescheide vom 20./21.6. und 2.8.2006 der Höhe nach ab. Den Widerspruch des Klägers, der sich nach dessen ausdrücklicher Erklärung vom 22.6.2006 nur noch gegen den Leistungsbeginn erst am 13.2.2006 richtete, wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 15.11.2006 zurück.

3

Das SG hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger Leistungen ab dem 1.1.2006 in gesetzlicher Höhe zu gewähren (Urteil vom 19.6.2009). Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 18.12.2009). Zur Begründung hat es ausgeführt, für den Beginn des Leistungszeitraums sei nach § 37 Abs 1 SGB II das Datum der Antragstellung maßgebend. Zwar sei im SGB II nicht geregelt, wann ein neuer Antrag nach einer vorhergehenden Leistungsbewilligung erforderlich sei und wann die Wirkung eines einmal wirksam gestellten Antrags ende. Aus § 39 SGB X folge jedoch die Erledigung des Bescheides durch Zeitablauf, also mit dem Auslaufen des Bewilligungszeitraumes. Wegen der Aktualität des Hilfebedarfs komme es zudem für den Leistungsanspruch nicht auf die Kenntnis des Fortbestehens des Bedarfs an. Die gegenteilige Auffassung überzeuge nicht; insbesondere könne nicht auf die Rechtsprechung des BSG zur Alhi zurückgegriffen werden. Es sei mit dem SGB II eine neue Rechtslage entstanden, die mit § 37 SGB II eigene Regeln aufstelle. Der Antrag nach dem SGB II sei anders als im Recht der Alhi keine materiell-rechtliche Anspruchs-, sondern nur eine Verfahrensvoraussetzung. Zudem erfolge eine Begrenzung auf den Bewilligungszeitraum. Ein nicht rechtzeitig gestellter Antrag führe dazu, dass Leistungen erst ab dem Tag der Antragstellung zu erbringen seien. Im konkreten Fall sei ein früherer Antragszugang bei dem Beklagten nicht behauptet und nicht festgestellt. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist komme nicht in Betracht, da § 37 SGB II keine gesetzliche Frist normiere. Auch könne der Kläger für den streitigen Zeitraum keinen Leistungsanspruch auf Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs durchsetzen. Eine für die Versäumnis des Klägers kausale Pflichtverletzung des Beklagten sei nicht gegeben. Den Hinweis auf das Erfordernis eines Fortzahlungsantrags im Bewilligungsbescheid für den vorhergehenden Leistungsabschnitt habe der Kläger nicht zur Kenntnis genommen. Auf Vertrauensschutz durch Fortzahlung der Leistungen ab dem 1.7.2005 ohne vorherigen Fortzahlungsantrag könne sich der Kläger nicht berufen. Dieses Vorgehen des Beklagten beruhe darauf, dass der Kläger für den Bewilligungszeitraum ab dem 1.7.2005 im vorherigen Bewilligungszeitraum nicht auf die Notwendigkeit eines Fortzahlungsantrags hingewiesen worden sei.

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 37 SGB II. Er habe aufgrund der Erfahrungen aus dem Alhi-Bezug darauf vertrauen können, dass - soweit erforderlich - vor dem Auslaufen des Bewilligungszeitraums ein neuer Antrag übersandt werde und eine Einladung zu einer persönlichen Vorsprache erfolge. Ein solches Vorgehen sei zudem auch dem Grundsatz des "Forderns und Förderns" geschuldet und ergebe sich als Nebenpflicht aus dem Leistungsverhältnis. Nach den fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu § 37 SGB II(Ziffer 37.11a) habe der Beklagte zudem vier Wochen vor dem Ablauf des Bewilligungszeitraums Leistungsbeziehern zentral mit einem Beendigungsschreiben ua einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II zu übersenden. Für den Fall des verspäteten Eingangs des Antrags und fortbestehender Hilfebedürftigkeit hätten die Fachlichen Hinweise in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung eine Weiterbewilligung für den Fall des Fortbestehens von Hilfebedürftigkeit vorgesehen (Fachliche Hinweise Nr 37.11b). Insoweit habe der Beklagte im Übrigen gegen seine Pflichten aus §§ 14, 2 Abs 2 und 17 SGB I verstoßen, worauf sich zumindest ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gründe. Die Bedürftigkeit habe auch unverändert weiter bestanden.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Dezember 2009 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt vom 19. Juni 2009 zurückzuweisen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

7

Er hält die Ausführungen im Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist im Sinne der Zurückverweisung an das LSG begründet.

9

Ob der Kläger vom 1.1. bis 12.2.2006 einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hat, konnte der Senat nicht abschließend beurteilen. Es mangelt insoweit zwar an einem Leistungsantrag nach § 37 Abs 1 SGB II für den streitigen Zeitraum. Es war vorliegend auch nicht auf das Antragserfordernis zu verzichten, weil eine Fortzahlung von Leistungen im direkten Anschluss an einen vorhergehenden Bewilligungszeitraum begehrt wird (2.). Ihm könnte jedoch ein Leistungsanspruch aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zustehen, weil der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen hat, ihn zeitnah vor dem Ende des vorhergehenden Bewilligungszeitraums auf die Notwendigkeit der Beantragung von Leistungen ab dem 1.1.2006 hinzuweisen (3a.). Ob eine derartige Pflichtverletzung des Beklagten kausal für den nicht rechtzeitigen Fortzahlungsantrag des Klägers war, konnte der Senat nach den Feststellungen des LSG ebenso wenig abschließend beurteilen, wie - sollte die Kausalität gegeben sein - das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen für Alg II im streitigen Zeitraum (3b.).

10

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind der Bescheid vom 15.2.2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20.6., 21.6. und 2.8.2006, diese wiederum in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2006, mit denen der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 13.2.2006 bis 31.7.2006 bewilligt und eine Leistungsgewährung für den Zeitraum vom 1.1. bis 12.2.2006 abgelehnt hat.

11

2. Es kann auf der Grundlage der vom LSG getroffenen Feststellungen bislang nicht beurteilt werden, ob im streitigen Zeitraum ein Leistungsanspruch des Klägers besteht. Insoweit gilt zwar, dass auch ein Fortzahlungsbegehren eines Antrags nach § 37 SGB II bedarf und bei verspäteter Antragstellung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iS des § 27 SGB X nicht in Betracht kommt. Hierzu wird auf die Ausführungen in der Entscheidung des Senats vom selben Tag zu dem Aktenzeichen B 4 AS 99/10 R verwiesen.

12

3. Dem Kläger könnte für den streitigen Zeitraum jedoch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zur Seite stehen. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung (vgl ua BSG Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R, SozR 4-1200 § 14 Nr 10), dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund des Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I), verletzt hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (vgl zum Lohnsteuerklassenwechsel BSG Urteil vom 1.4.2004 - B 7 AL 52/03 R, BSGE 92, 267 , 279 = SozR 4-4300 § 137 Nr 1 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

13

a) Der Beklagte hat es vorliegend pflichtwidrig unterlassen, den Kläger über die Erforderlichkeit eines Antrags auf Fortzahlung von Alg II in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ende des letzten Bewilligungszeitraums hinzuweisen. Anders als vom LSG zugrunde gelegt, erschöpft sich die Beratungspflicht des Beklagten im konkreten Fall nicht in einer Bitte, bei Fortbestehen der Hilfebedürftigkeit rechtzeitig einen Antrag auf Weiterzahlung zu stellen. Aus dem Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Grundsicherungsträger und dem Hilfebedürftigen folgt vielmehr die Verpflichtung - wie sie auch in den Fachlichen Hinweisen der BA unter Ziffer 37.11a ihren Niederschlag gefunden hat -, den Leistungsempfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vor dem Ende des letzten Bewilligungszeitraums darauf aufmerksam zu machen, dass eine Fortzahlung der Leistungen von einer Antragstellung abhängig ist und erst der Antrag die Leistungsgewährung auslöst, wenn das Antragserfordernis für den Leistungsempfänger nicht offensichtlich sein muss. So liegt der Fall hier.

14

Rechtsgrundlage für die Beratungspflicht in Form einer Hinweispflicht sind §§ 14, 15 SGB II. Eine umfassende Beratungspflicht des Sozialversicherungsträgers bzw des Sozialleistungsträgers besteht zunächst regelmäßig bei einem entsprechenden Beratungs- und Auskunftsbegehren des Leistungsberechtigten (vgl BSG Urteil vom 17.8.2000 - B 13 RJ 87/98 R; BSG Urteil vom 14.11.2002 - B 13 RJ 39/01 R, SozR 3-2600 § 115 Nr 9). Ausnahmsweise besteht nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch dann eine Hinweis- und Beratungspflicht des Leistungsträgers, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung in einem Sozialrechtsverhältnis dem jeweiligen Mitarbeiter eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist, die ein verständiger Versicherter/Leistungsberechtigter wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre (BSG Urteil vom 8.2.2007 - B 7a AL 22/06 R; stRspr des BSG; vgl BSG Urteil vom 27.7.2004 - B 7 SF 1/03 R, SozR 4-1200 § 14 Nr 5 mit Anm Münder, SGb 2005, 239 ; BSG Urteil vom 10.12.2003 - B 9 VJ 2/02 R, BSGE 92, 34 = SozR 4-3100 § 60 Nr 1; BSG Urteil vom 14.11.2002 - B 13 RJ 39/01 R, SozR 3-2600 § 115 Nr 9 mit Anm Köhler, SGb 2003, 407 ; BSG Urteil vom 5.4.2000 - B 5 RJ 50/98 R, SozR 3-1200 § 14 Nr 29 mit Anm Hase, SGb 2001, 593 ; BSG Urteil vom 5.8.1999 - B 7 AL 38/98 R, SozR 3-4100 § 110 Nr 2; BSG Urteil vom 26.10.1994 - 11 RAr 5/94, SozR 3-1200 § 14 Nr 16; BSG Urteil vom 6.5.1992 - 12 RK 45/91, SozR 3-1200 § 14 Nr 6 S 13; BSG Urteil vom 22.10.1998 - B 5 RJ 56/97 R - SGb 1999, 26 ). Dabei ist die Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit klar zu Tage liegt, allein nach objektiven Merkmalen zu beurteilen (BSG Urteil vom 26.10.1994 - 11 RAr 5/94, SozR 3-1200 § 14 Nr 16). Eine derartige Situation liegt hier vor.

15

Es ist - auch im zeitlich befristeten Leistungsbezug - von einem bestehenden Sozialrechtsverhältnis auszugehen. Zum Leistungsrecht der BA nach dem SGB III hat der 7. Senat des BSG entschieden, dass ein solches Sozialrechtsverhältnis bereits durch die Arbeitslosmeldung bzw die Antragstellung bei der BA entsteht (BSG Urteil vom 8.2.2007 - B 7a AL 22/06 R, BSGE 98, 108 = SozR 4-4300 § 324 Nr 3; BSG Urteil vom 26.10.1976 - 12/7 RAr 78/74, SozR 4100 § 44 Nr 9 S 28; BSG Urteil vom 1.4.2004 - B 7 AL 52/03 R , BSGE 92, 267 , 269 = SozR 4-4300 § 137 Nr 1). Selbst wenn, wie in der Entscheidung des Senats vom selben Tag (Az: B 4 AS 99/10 R) dargelegt, der Arbeitslosmeldung bzw den Anträgen im Bereich von SGB III und SGB II unterschiedliche rechtliche Bedeutung zukommt, so ist eine derartige Beratungspflicht jedoch einerseits bereits der gesetzlichen Konzeption des SGB II, insbesondere dem Grundsatz des Forderns und Förderns und der Ableitung des Existenzsicherungsanspruchs aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG (vgl BSG Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R, SozR 4-1200 § 14 Nr 10; BSG Urteil vom 27.7.2004 - B 7 SF 1/03 R, SozR 4-1200 § 14 Nr 5)und andererseits der konkreten Situation im vorliegenden Fall geschuldet. Der Beklagte hat im Bescheid vom 23.5.2005 für den Zeitraum nach dem 31.12.2005 um eine rechtzeitige Beantragung von Leistungen für den Fall des Fortbestehens von Hilfebedürftigkeit "gebeten". Darauf, dass im Falle des Fortbestehens der Hilfebedürftigkeit über den Bewilligungszeitraum hinaus Leistungen nur auf einen Fortzahlungsantrag hin und erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Grundsicherungsträger zu gewähren sind, hat er den Kläger nicht hingewiesen. Dieses wäre jedoch erforderlich gewesen, weil er die Leistungen für den Bewilligungszeitraum beginnend am 1.7.2005 ohne einen Fortzahlungsantrag gewährt hatte. Der Kläger konnte mithin nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Fortzahlungsantrag konstitutive Wirkung hat. Durch sein Verhalten hat der Beklagte vielmehr den gegenteiligen Eindruck vermittelt. Zudem ist, wenn in einem vorhergehenden Bewilligungsabschnitt Leistungen bezogen worden sind - mit Ausnahme weniger besonders gelagerter Fälle - auch ein Begehren auf Fortzahlung der Leistungen immer als eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit eines verständigen Leistungsbeziehers in Betracht zu ziehen.

16

b) Die erforderliche Beratung hat der Beklagte im vorliegenden Fall zwar unterlassen. Für sich genommen steht damit jedoch noch nicht fest, dass der Kläger deswegen im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen wäre, als habe er rechtzeitig die Fortzahlung des Alg II beantragt. Denn ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch setzt - wie oben schon dargelegt - die Kausalität der Pflichtverletzung zum eingetretenen sozialrechtlichen Schaden voraus (vgl zB BSG Urteil vom 23.5.1996 - 13 RJ 17/95, SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 15 S 52), konkret also, dass der Kläger dann, wenn er den Hinweis - entsprechend den obigen Anforderungen - erhalten hätte, den Antrag rechtzeitig gestellt hätte (BSG Urteil vom 26.7.2007 - B 13 RJ 4/06 R, SozR 4-2600 § 115 Nr 2). Insoweit trägt der Kläger die negative Feststellungslast (Beweislast). War der Kläger zB auch ohne einen entsprechenden Hinweis über die Erforderlichkeit einer Antragstellung informiert, könnte dies dagegen sprechen, dass er auf einen Hinweis den Antrag tatsächlich gestellt hätte. Hierzu hat das LSG ausgeführt, der Kläger habe den Hinweis auf die Notwendigkeit eines Fortzahlungsantrags im Bescheid vom 23.5.2005 vorwerfbar nicht zur Kenntnis genommen. Eine etwaige Verletzung der Beratungspflicht sei damit nicht kausal für das weitere Verhalten des Klägers geworden. Dem Kläger hätte es vielmehr oblegen, sich durch Nachfrage bei dem Beklagten Klarheit über die Rechtslage zu verschaffen. Auch hat der Kläger der Würdigung des LSG nicht widersprochen, dass er nicht aufgrund der antragslosen Weitergewährung von SGB II-Leistungen über den 30.6.2005 hinaus habe davon ausgehen können, ein Antrag sei nicht erforderlich. Diese Ausführungen des LSG binden den Senat jedoch nur im Hinblick auf die vom LSG zugrunde gelegte Tatsachenlage, also die "Bitte" des Beklagten in dem Bescheid vom 23.5.2005, rechtzeitig einen Fortzahlungsantrag zu stellen. Insoweit lässt das LSG außer Betracht, dass sich die Situation dann anders darstellen könnte, wenn den Beklagten eine weitergehende Beratungspflicht trifft. Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei zutreffender Erfüllung der Beratungspflicht durch den Beklagten den Antrag nicht rechtzeitig gestellt hätte. Die Beurteilung, ob das Fehlverhalten des Beklagten kausal für das Verhalten des Klägers war, ist jedoch Aufgabe der Tatsacheninstanz (BSG Urteil vom 5.9.2006 - B 7a AL 70/05 R, SozR 4-4100 § 106 Nr 1). Zwar hat der Kläger die erforderliche Antragstellung am 13.2.2006 nachgeholt; dieser Umstand ersetzt indes andererseits nicht die Feststellung, dass er dies auch schon vor dem Ende des Bewilligungsabschnitts getan hätte, wenn er ordnungsgemäß beraten worden wäre. Sollte das LSG zu der Erkenntnis kommen, dass der Kläger bei entsprechender Beratung seinen Antrag "rechtzeitig" gestellt hätte, müssten alle sonstigen Voraussetzungen des Alg II-Anspruchs für die Zeit ab 1.1.2006 geprüft werden. Nur wenn alle Voraussetzungen vorliegen, wäre der Beklagte zur Alg II-Zahlung zu verurteilen.

17

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann für diejenigen Unternehmer und die ihnen in der Haftpflicht Gleichstehenden, deren Betriebssitz sich im örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich einer am 31. Dezember 2012 bestehenden landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft befindet, die bis zu diesem Zeitpunkt eine Versicherung gegen Haftpflicht nach den an diesem Tag geltenden Vorschriften betrieben hat, diese Versicherung weiter betreiben.

(2) Die Unfallversicherungsträger können durch Beschluß der Vertreterversammlung eine Versicherung gegen Unfälle einrichten, die Personen im Zusammenhang mit einer Beschäftigung bei einem inländischen Unternehmen im Ausland erleiden, wenn diese Personen nicht bereits Versicherte im Sinne dieses Buches sind.

(3) Die Teilnahme an der Versicherung erfolgt auf Antrag der Unternehmer. Die Mittel der Versicherung werden von den Unternehmern aufgebracht, die der Versicherung angeschlossen sind. Die Beschlüsse der Vertreterversammlung, die sich auf die Einrichtungen beziehen, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3.

(2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig

1.
die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind,
2.
die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird.
Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Bevollmächtigten haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner.

(3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Absatz 3a bis 3f des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches entsprechend. Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.

(4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.

(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen die Voraussetzungen für die Erbringung von Kurzarbeitergeld und Wintergeld nachzuweisen. Er hat diese Leistungen kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Dabei hat er beim Kurzarbeitergeld von den Lohnsteuerabzugsmerkmalen in dem maßgeblichen Antragszeitraum auszugehen; auf Grund einer Bescheinigung der für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer zuständigen Agentur für Arbeit hat er den erhöhten Leistungssatz auch anzuwenden, wenn für ein Kind ein Kinderfreibetrag nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet ist.

(2) Die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter hat auf Verlangen der Agentur für Arbeit das Insolvenzgeld zu errechnen und auszuzahlen, wenn ihr oder ihm dafür geeignete Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Betriebs zur Verfügung stehen und die Agentur für Arbeit die Mittel für die Auszahlung des Insolvenzgeldes bereitstellt. Kosten werden nicht erstattet.

(3) Arbeitgeber, in deren Betrieben Wintergeld geleistet wird, haben für jeden Arbeitstag während der Dauer der beantragten Förderung Aufzeichnungen über die im Betrieb oder auf der Baustelle geleisteten sowie die ausgefallenen Arbeitsstunden zu führen. Arbeitgeber, in deren Betrieben Saison-Kurzarbeitergeld geleistet wird, haben diese Aufzeichnungen für jeden Arbeitstag während der Schlechtwetterzeit zu führen. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 und 2 sind vier Jahre aufzubewahren.

(4) (weggefallen)

(4a) Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen nachzuweisen. Auf Anforderung der Agentur für Arbeit hat der Arbeitgeber das Ergebnis von Maßnahmen zur Feststellung der Eingliederungsaussichten mitzuteilen.

(5) Arbeitgeber, in deren Betrieben ein Arbeitskampf stattfindet, haben bei dessen Ausbruch und Beendigung der Agentur für Arbeit unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Anzeige bei Ausbruch des Arbeitskampfes muß Name und Anschrift des Betriebes, Datum des Beginns der Arbeitseinstellung und Zahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer enthalten. Die Anzeige bei Beendigung des Arbeitskampfes muß außer Name und Anschrift des Betriebes das Datum der Beendigung der Arbeitseinstellung, die Zahl der an den einzelnen Tagen betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Zahl der durch Arbeitseinstellung ausgefallenen Arbeitstage enthalten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist die Gewährung von Altersrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin.
Die 1928 geborene Klägerin beantragte am 25.09.2002 die Gewährung von Witwenrente aus der Versicherung ihres am 24.10.1927 geborenen und am 08.09.2002 verstorbenen Ehemannes N. C. (N.C.). Diese Witwenrente gewährte die Beklagte der Klägerin ab 08.09.2002 mit Bescheid vom 23.04.2003, geändert durch den Bescheid vom 09.09.2003 in Höhe von zunächst monatlich 138,08 EUR und ab 01.01.2003 in Höhe von 82,85 EUR (wegen der dabei berücksichtigten Versicherungszeiten wird auf Anlage 2 des Rentenbescheides vom 09.09.2003, Bl. 42 der Akten der Beklagten verwiesen).
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch vom 08.05.2002 machte die Klägerin geltend, die Beklagte habe zu Unrecht die Gewährung von Altersrente ab 01.11.1992 (Vollendung des 65. Lebensjahres ihres Ehemannes) abgelehnt. N.C. sei seit 1983 Rentner wegen Erwerbsunfähigkeit bei der IKA gewesen, während die Beklagte und das Sozialgericht (Urteil vom 07.03.1985, Az.: S 9 J 2076/84) den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit abgelehnt hätten.
Die Beklagte wies den Widerspruch als unzulässig zurück (Widerspruchsbescheid vom 25.07.2003). Der Widerspruchsausschuss stellte zudem fest, dass ein Anspruch auf Regelaltersrente für den verstorbenen Ehemann nicht bestehe, weil dieser zu Lebzeiten keinen wirksamen Antrag auf Gewährung einer Rente gestellt habe. Diese Feststellung hob das Sozialgericht Stuttgart (SG) im nachfolgenden Klageverfahren auf (S 15 RJ 4445/03, Gerichtsbescheid vom 16.06.2005). Die Berufung (L 9 R 2658/05, Urteil vom 12.09.2006) der Klägerin, gerichtet auf Zahlung der Altersrente, und die Revision beim Bundessozialgericht (B 13/4 R 531/06 R, Beschluss vom 12.09.2007) blieben ohne Erfolg.
Mit Bescheid vom 09.11.2007 lehnte die Beklagte sodann den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Altersrente für N.C. für die Zeit vom 01.11.1992 bis 30.09.2002 ab. Zur Begründung verwies die Beklagte auf § 59 Abs. 1 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), wonach Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren anhängig ist. N. C. habe vom griechischen Versicherungsträger ab dem 04.10.1982 bis zu seinem Tode eine Invaliditätsrente bezogen. Eine den deutschen Vorschriften entsprechende Rente sei von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg im Jahre 1984 rechtskräftig abgelehnt worden. Vor dem Tode habe weder er (N. C.) noch die Klägerin nach 1984 eine Altersrente nach griechischem oder deutschem Recht beantragt. Damit sei weder ein Verwaltungsverfahren zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten anhängig gewesen noch sei eine Leistung auf Altersrente festgestellt worden. Ein Anspruch auf Sozialleistungen setze nach § 40 SGB I grundsätzlich voraus, dass diese Leistungen beantragt werden.
Mit Schreiben vom 30.11.2007 hat die Klägerin Klage zum SG erhoben (Eingang 05.12.2007).
Die Beklagte wertete die Klageerhebung als Widerspruch und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2008 zurück. Die Beklagte wies darauf hin, dass gemäß § 102 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Renten nur bis zum Ende des Monats geleistet würden, in dem der Berechtigte verstorben sei. Die Antragstellung sei aber am 08.05.2003 und damit nach dem Tod des Versicherten erfolgt. Nach diesen Vorschriften stehe daher ein Altersrentenanspruch nicht zu. Darüber hinaus liege ein Sachverhalt, bei dem eine Antragstellung entbehrlich wäre, nicht vor. Die Verlegung des maßgeblichen Rentenantragsdatums auf einen Zeitpunkt vor dem Tod im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wäre nur dann möglich, wenn der Rentenversicherungsträger einer Verpflichtung zur Information nicht nachgekommen wäre. Eine solche bestehe grundsätzlich nach § 115 Abs. 6 SGB VI. Danach solle der Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Eine solche Hinweispflicht habe aber nicht bestanden, weil der Versicherte das 65. Lebensjahr am 00.00.1992 vollendet und keine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bezogen habe. Gemäß § 59 Abs. 2 SGB I erlöschen Ansprüche auf Geldleistungen, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt seien noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig gewesen sei. Dies sei vorliegend der Fall, weswegen der Widerspruch zurückzuweisen gewesen sei.
Mit Urteil vom 31.05.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG war ebenfalls der Überzeugung, dass der Anspruch auf Gewährung einer Regelaltersrente mit dem Tod des N. C. nach § 59 Satz 2 SGB I erloschen sei und daher nicht gemäß § 56 SGB I auf die Klägerin habe übergehen können. Dabei hat das SG zunächst festgestellt, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen eines Anspruches auf Altersrente (§ 35 SGB VI in der bis 31.12.2007 gültigen Fassung) vorgelegen haben. Allerdings würden Renten nur auf Antrag geleistet und erst mit Antragstellung und Erfüllung der Voraussetzungen des § 99 SGB VI würden Ansprüche aus einer Rente fällig und gemäß § 115 Abs. 1 SGB VI das Verwaltungsverfahren eingeleitet. Ein Rentenantrag sei auch nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 SGB VI entbehrlich gewesen. Die fehlende Rentenantragstellung könne jedoch im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches fingiert werden. Voraussetzung hierfür sei, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses verbliebene Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft verletzt habe, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang bestehe und dass der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden könne, wobei die Korrektur durch den Herstellungsanspruch dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen dürfe. Die Beklagte habe zwar eine gegenüber dem verstorbenen Ehemann der Klägerin bestehende Beratungspflicht nach § 115 Abs. 6 SGB VI verletzt, weil die Beklagte es versäumt habe, den verstorbenen Ehemann der Klägerin auf die Möglichkeit der Beantragung einer Regelaltersrente hinzuweisen. § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI sei zum 01.01.1992 in Kraft getreten und der Ehemann der Klägerin habe am 23.10.1992 das 65. Lebensjahr vollendet, sodass die Vorschrift auf ihn anwendbar gewesen wäre. Aufgrund des vorangegangenen Erwerbsminderungsrentenverfahrens in den Jahren 1983/1984 sei der Beklagten auch bekannt gewesen, dass der Kläger Versicherungszeiten in Deutschland zurückgelegt habe, die grundsätzlich zu einer Rentenberechtigung hätten führen können, und dass er nunmehr wieder in Griechenland lebe. Aber auch eine fingierte Antragstellung im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches sei nach Überzeugung der Kammer nach § 59 Satz 2 SGB I erloschen. Denn im Zeitpunkt des Todes der Berechtigten sei ein Anspruch auf Geldleistungen weder festgestellt noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig gewesen. Das SG hat sich der Entscheidung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 25.10.1984 (11 RA 18/84) angeschlossen, wonach in einem solchen Fall der Anspruch des Versicherten mit seinem Tode erlischt. Die Verpflichtung der Beklagten könne das Erlöschen des Anspruches mit dem Tode des Versicherten nicht verhindern. § 59 Satz 2 SGB I stelle nicht darauf ab, welche Verfahrenslage im Zeitpunkt des Todes hätte bestehen können oder müssen. Maßgebend sei allein die in diesem Zeitpunkt tatsächlich bestehende Verfahrenslage. Der Gesetzgeber habe einen Anspruchsübergang für den Fall, dass Verfahrensmaßnahmen unterblieben seien, nicht vorgesehen. Auch der Gesetzesbegründung zur Einführung von § 56 und § 59 SGB I sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass dann, wenn Ansprüche auf laufende Geldleistungen nicht erfüllt würden, dies in der Regel die Lebensführung nicht nur des Leistungsberechtigten, sondern aller Familienangehöriger beeinträchtige, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebten. Um diese Benachteiligung auszugleichen, sehe § 56 die Sonderrechtsnachfolge vor. Der Übergang von Geldleistungen auf einen Rechtsnachfolger sei jedoch aus rechtssystematischen und verwaltungspraktischen Gründen nur insoweit angebracht, als die Leistungen bereits festgestellt oder vom Berechtigten beantragt worden seien oder das Feststellungsverfahren zu Lebzeiten des Berechtigten von Amts wegen eingeleitet worden sei. Eine zu berücksichtigende Benachteiligung liege nicht vor, wenn der Leistungsanspruch von dem Leistungsberechtigten oder von Amts wegen zu Lebzeiten nicht geltend gemacht worden sei und deshalb die Lebensverhältnisse der Angehörigen des Anspruchsberechtigten nicht beeinflusst haben könne. Insoweit sei auch bei Bestehen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ein Anspruchsübergang nach § 59 Satz 2 SGB I ausgeschlossen. Der insoweit entgegenstehenden Ansicht des Sächsischen Landessozialgerichtes (Urteil vom 26.04.2007, L 2 U 114/05) habe sich die Kammer nicht anschließen können. Weil die Hinterbliebenen nicht auf die Zuerkennung der Rente hätten vertrauen können und insoweit eine besondere Schutzbedürftigkeit der Klägerin nicht gegeben sei.
Gegen das ihr am 18.07.2011 zugegangene Urteil hat die Klägerin am 18.10.2011 beim SG Berufung eingelegt. Mit ihrer Berufung begehrt sie, ihr die Witwerrente, 60 % der Rente, die ihr Ehemann haben würde, sowie die Nachzahlungen zu bezahlen, weil der Ehemann am 01.11.1992 sein 65. Lebensjahr vollendet und auch die Voraussetzungen für eine Mindestrente erfüllt gehabt habe.
10 
Die Klägerin beantragt sachdienlich gefasst,
11 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2011 sowie den Bescheid vom 19. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Altersrente aus der Versicherung ihres am 24. Oktober 1927 geborenen und am 8. September 2002 verstorbenen Ehemanns wegen Vollendung des 65. Lebensjahres vom 1. November 1992 bis 30. September 2002 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie verweist auf die ihres Erachtens zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
17 
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung der Altersrente ihres verstorbenen Ehemannes als dessen Rechtsnachfolgerin im Zeitraum vom 01.11.1992 bis 30.09.2002 hat.
18 
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente, die Voraussetzungen der Sonderrechtsnachfolge und des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches unter Berücksichtigung der Verletzung einer Hinweispflicht nach § 115 Abs. 6 SGB VI dargelegt und ausführlich die Frage erörtert, ob auch bei Anerkennung der Verletzung einer solchen Hinweispflicht die Geltendmachung des Anspruches ausgeschlossen ist, weil auch in diesem Fall § 59 S. 2 SGB I anzuwenden und dementsprechend der Anspruch erloschen ist. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen und Schlussfolgerungen des SG nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
19 
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass die Rechtsauffassung der Kammer nicht zu beanstanden ist, wonach auch bei Verletzung der in § 115 Abs. 6 SGB VI normierten Hinweispflicht und eines sich hieraus ergebenden sozialrechtlichen Herstellungsanspruches das Erlöschen des Anspruches auf Geldleistungen nach § 59 S. 2 SGB I nicht wegen dieses Herstellungsanspruches ausgeschlossen ist. § 59 SGB I normiert den Grundsatz, dass nicht nur Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen (Satz 1), sondern auch Ansprüche auf Geldleistungen mit dem Tode des Berechtigten erlöschen. Für letztere Leistung gilt dies nicht, wenn diese Leistung im Zeitpunkt des Todes bereits festgestellt oder aber ein Verwaltungsverfahren anhängig gewesen ist. Zwar soll ein solches Verwaltungsverfahren mit der Anerkennung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches, also einer nach einem rechtzeitig erteilten Hinweis des Rentenversicherungsträgers erfolgten Antragstellung nach § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI, fingiert werden. Dennoch widerspricht gerade die Fiktion eines solchen Verwaltungsverfahrens über ein richterrechtliches Rechtsinstitut der eindeutigen Grundaussage der gesetzlichen Regelung. Insoweit darf nicht außer Acht gelassen werden, dass über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch der Folgenbeseitigungsanspruch einer Nebenpflichtverletzung nicht dem Versicherten und ursprünglich Berechtigten zugutekommen soll, sondern seinen Rechtsnachfolgern im Sinne des § 56 SGB I. Hierfür bedarf es angesichts des Wortlauts der Vorschrift und der sich aus der BT-Drucksache (7/868, S. 33) ergebenden Begründung zur Einführung der §§ 56 bis 59 SGB I einer besonderen Rechtfertigung, die sich dem Gesetz für die vorliegende Fallgestaltung nicht entnehmen lässt und die auch nicht über das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches fingiert werden kann. Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen den in § 56 SGB I genannten Rechtsnachfolgern nur dann zu, wenn sie zur Zeit des Todes mit dem Berechtigten in einem gemeinsamen Haushalt gelebt oder wesentlich von ihm unterhalten worden sind. Die Gesetzesbegründung (a.a.O.) weist im Rahmen der Erläuterung zu den §§ 56 bis 59 darauf hin, dass im Gegensatz zu Dienst- und Sachleistungen, deren Übergang auf den Rechtsnachfolger nicht sinnvoll sei, bei Geldleistungen der Grundsatz des Rechtsanspruches seinen Ausdruck darin finden müsse, dass Leistungsansprüche des Berechtigten, die im Zeitpunkt seines Todes bestehen und noch nicht erfüllt sind, bei seinem Tod nicht untergehen. Einschränkend wird weiter ausgeführt, dass der Übergang von Geldleistungen aus „rechtssystematischen und verwaltungspraktischen Gründen nur insoweit angebracht“ ist, wenn die Leistungen entweder festgestellt, vom Berechtigten beantragt oder ein Feststellungsverfahren von Amts wegen eingeleitet worden ist. Insoweit hat der 11. Senat des BSG (11 RA 18/84, a.a.O.) überzeugend ausgeführt, dass § 59 S. 2 SGB I auf die im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten tatsächlich bestehende Rechtslage abstellt und nicht auf eine, die hätte bestehen können oder müssen. Der Gesetzgeber hat einen Anspruchsübergang für den Fall, dass Verfahrensmaßnahmen unterblieben waren, nicht vorgesehen. Eine Gesetzeslücke besteht auch dann nicht, wenn der Versicherungsträger für das Unterbleiben (allein- oder mit-) verantwortlich ist. Eine zu berücksichtigende Benachteiligung der Familienangehörigen, die die Voraussetzungen der Sonderrechtsnachfolge erfüllen, ein gerade diesen Personenkreis schützenswerter Vertrauenstatbestand, liegt unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks und nach der vorliegenden Begründung in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SG dann gerade nicht vor, wenn zu Lebzeiten des Versicherten mangels eines Antrages oder eingeleiteten Feststellungsverfahrens noch nicht einmal eine Aussicht auf zu erwartende Geldleistungen bestand (so auch LSG NRW, Urteil vom 03.12.2008, L 17 U 46/08, in Juris).
20 
Soweit der 8. Senat des BSG (Urteil v. 08.10.1998, B 8 KN 1/97 U R, in Juris) sowie weitere vom SG in der angefochtenen Entscheidung zitierte Stimmen in Rechtsprechung und Literatur eine gegenteilige Auffassung vertreten, bleiben diese ohne Begründung und Auseinandersetzung mit der Entscheidung des 11. Senats vom 25.10.1984. Aus diesem Grund vermögen die angeführten Entscheidungen nicht zu überzeugen und auch keine andere Beurteilung zu rechtfertigen.
21 
Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
22 
Die Revision war zuzulassen, da der Senat von einer Entscheidung des BSG abweicht (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG).

Gründe

 
16 
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
17 
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung der Altersrente ihres verstorbenen Ehemannes als dessen Rechtsnachfolgerin im Zeitraum vom 01.11.1992 bis 30.09.2002 hat.
18 
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente, die Voraussetzungen der Sonderrechtsnachfolge und des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches unter Berücksichtigung der Verletzung einer Hinweispflicht nach § 115 Abs. 6 SGB VI dargelegt und ausführlich die Frage erörtert, ob auch bei Anerkennung der Verletzung einer solchen Hinweispflicht die Geltendmachung des Anspruches ausgeschlossen ist, weil auch in diesem Fall § 59 S. 2 SGB I anzuwenden und dementsprechend der Anspruch erloschen ist. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen und Schlussfolgerungen des SG nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
19 
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass die Rechtsauffassung der Kammer nicht zu beanstanden ist, wonach auch bei Verletzung der in § 115 Abs. 6 SGB VI normierten Hinweispflicht und eines sich hieraus ergebenden sozialrechtlichen Herstellungsanspruches das Erlöschen des Anspruches auf Geldleistungen nach § 59 S. 2 SGB I nicht wegen dieses Herstellungsanspruches ausgeschlossen ist. § 59 SGB I normiert den Grundsatz, dass nicht nur Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen (Satz 1), sondern auch Ansprüche auf Geldleistungen mit dem Tode des Berechtigten erlöschen. Für letztere Leistung gilt dies nicht, wenn diese Leistung im Zeitpunkt des Todes bereits festgestellt oder aber ein Verwaltungsverfahren anhängig gewesen ist. Zwar soll ein solches Verwaltungsverfahren mit der Anerkennung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches, also einer nach einem rechtzeitig erteilten Hinweis des Rentenversicherungsträgers erfolgten Antragstellung nach § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI, fingiert werden. Dennoch widerspricht gerade die Fiktion eines solchen Verwaltungsverfahrens über ein richterrechtliches Rechtsinstitut der eindeutigen Grundaussage der gesetzlichen Regelung. Insoweit darf nicht außer Acht gelassen werden, dass über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch der Folgenbeseitigungsanspruch einer Nebenpflichtverletzung nicht dem Versicherten und ursprünglich Berechtigten zugutekommen soll, sondern seinen Rechtsnachfolgern im Sinne des § 56 SGB I. Hierfür bedarf es angesichts des Wortlauts der Vorschrift und der sich aus der BT-Drucksache (7/868, S. 33) ergebenden Begründung zur Einführung der §§ 56 bis 59 SGB I einer besonderen Rechtfertigung, die sich dem Gesetz für die vorliegende Fallgestaltung nicht entnehmen lässt und die auch nicht über das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches fingiert werden kann. Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen den in § 56 SGB I genannten Rechtsnachfolgern nur dann zu, wenn sie zur Zeit des Todes mit dem Berechtigten in einem gemeinsamen Haushalt gelebt oder wesentlich von ihm unterhalten worden sind. Die Gesetzesbegründung (a.a.O.) weist im Rahmen der Erläuterung zu den §§ 56 bis 59 darauf hin, dass im Gegensatz zu Dienst- und Sachleistungen, deren Übergang auf den Rechtsnachfolger nicht sinnvoll sei, bei Geldleistungen der Grundsatz des Rechtsanspruches seinen Ausdruck darin finden müsse, dass Leistungsansprüche des Berechtigten, die im Zeitpunkt seines Todes bestehen und noch nicht erfüllt sind, bei seinem Tod nicht untergehen. Einschränkend wird weiter ausgeführt, dass der Übergang von Geldleistungen aus „rechtssystematischen und verwaltungspraktischen Gründen nur insoweit angebracht“ ist, wenn die Leistungen entweder festgestellt, vom Berechtigten beantragt oder ein Feststellungsverfahren von Amts wegen eingeleitet worden ist. Insoweit hat der 11. Senat des BSG (11 RA 18/84, a.a.O.) überzeugend ausgeführt, dass § 59 S. 2 SGB I auf die im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten tatsächlich bestehende Rechtslage abstellt und nicht auf eine, die hätte bestehen können oder müssen. Der Gesetzgeber hat einen Anspruchsübergang für den Fall, dass Verfahrensmaßnahmen unterblieben waren, nicht vorgesehen. Eine Gesetzeslücke besteht auch dann nicht, wenn der Versicherungsträger für das Unterbleiben (allein- oder mit-) verantwortlich ist. Eine zu berücksichtigende Benachteiligung der Familienangehörigen, die die Voraussetzungen der Sonderrechtsnachfolge erfüllen, ein gerade diesen Personenkreis schützenswerter Vertrauenstatbestand, liegt unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks und nach der vorliegenden Begründung in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SG dann gerade nicht vor, wenn zu Lebzeiten des Versicherten mangels eines Antrages oder eingeleiteten Feststellungsverfahrens noch nicht einmal eine Aussicht auf zu erwartende Geldleistungen bestand (so auch LSG NRW, Urteil vom 03.12.2008, L 17 U 46/08, in Juris).
20 
Soweit der 8. Senat des BSG (Urteil v. 08.10.1998, B 8 KN 1/97 U R, in Juris) sowie weitere vom SG in der angefochtenen Entscheidung zitierte Stimmen in Rechtsprechung und Literatur eine gegenteilige Auffassung vertreten, bleiben diese ohne Begründung und Auseinandersetzung mit der Entscheidung des 11. Senats vom 25.10.1984. Aus diesem Grund vermögen die angeführten Entscheidungen nicht zu überzeugen und auch keine andere Beurteilung zu rechtfertigen.
21 
Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
22 
Die Revision war zuzulassen, da der Senat von einer Entscheidung des BSG abweicht (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG).

(1) Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen die Voraussetzungen für die Erbringung von Kurzarbeitergeld und Wintergeld nachzuweisen. Er hat diese Leistungen kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Dabei hat er beim Kurzarbeitergeld von den Lohnsteuerabzugsmerkmalen in dem maßgeblichen Antragszeitraum auszugehen; auf Grund einer Bescheinigung der für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer zuständigen Agentur für Arbeit hat er den erhöhten Leistungssatz auch anzuwenden, wenn für ein Kind ein Kinderfreibetrag nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet ist.

(2) Die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter hat auf Verlangen der Agentur für Arbeit das Insolvenzgeld zu errechnen und auszuzahlen, wenn ihr oder ihm dafür geeignete Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Betriebs zur Verfügung stehen und die Agentur für Arbeit die Mittel für die Auszahlung des Insolvenzgeldes bereitstellt. Kosten werden nicht erstattet.

(3) Arbeitgeber, in deren Betrieben Wintergeld geleistet wird, haben für jeden Arbeitstag während der Dauer der beantragten Förderung Aufzeichnungen über die im Betrieb oder auf der Baustelle geleisteten sowie die ausgefallenen Arbeitsstunden zu führen. Arbeitgeber, in deren Betrieben Saison-Kurzarbeitergeld geleistet wird, haben diese Aufzeichnungen für jeden Arbeitstag während der Schlechtwetterzeit zu führen. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 und 2 sind vier Jahre aufzubewahren.

(4) (weggefallen)

(4a) Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen nachzuweisen. Auf Anforderung der Agentur für Arbeit hat der Arbeitgeber das Ergebnis von Maßnahmen zur Feststellung der Eingliederungsaussichten mitzuteilen.

(5) Arbeitgeber, in deren Betrieben ein Arbeitskampf stattfindet, haben bei dessen Ausbruch und Beendigung der Agentur für Arbeit unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Anzeige bei Ausbruch des Arbeitskampfes muß Name und Anschrift des Betriebes, Datum des Beginns der Arbeitseinstellung und Zahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer enthalten. Die Anzeige bei Beendigung des Arbeitskampfes muß außer Name und Anschrift des Betriebes das Datum der Beendigung der Arbeitseinstellung, die Zahl der an den einzelnen Tagen betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Zahl der durch Arbeitseinstellung ausgefallenen Arbeitstage enthalten.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

1.
ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
2.
die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
3.
die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
4.
der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes.

(1) Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung erstattet werden. Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind.

(2) Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Beruht der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis, gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist.

(3) Die Agentur für Arbeit hat der oder dem Anzeigenden unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob auf Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.