Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 4 Ausstrahlung
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Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) Inhaltsverzeichnis
(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.
(2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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05/01/2011 15:38
Bei bloßen ausländischen Scheinfirmen ohne
SubjectsStrafrecht
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(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.Bei
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(1) Zur Annahme der Daten vom oder zur Meldung zum Arbeitgeber, zu ihrer technischen Prüfung und zur Weiterleitung innerhalb eines Sozialversicherungszweiges oder an andere Sozialversicherungsträger oder öffentliche Stellen werden Annahmestellen erri
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published on 07/03/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 301/06 vom 7. März 2007 in der Strafsache gegen BGHSt: ja Veröffentlichung: ja BGHR: ja ________________________ StGB § 266a Zur Anwendbarkeit von § 266a StGB bei einem durch türkische Scheinfirmen vorget
published on 24/10/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 189/07 vom 24. Oktober 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Oktobe
published on 24/10/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 160/07 vom 24. Oktober 2007 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja (nur I.1 a, 2 a, 3, II.1) Veröffentlichung: ja ________________________________________ StGB § 266a, SGB IV § 5 Abs. 1, § 6 Zur Anwe
published on 17/12/2015 00:00
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 31.10.2011 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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