Bundessozialgericht Urteil, 19. Aug. 2010 - B 14 AS 47/09 R
Gericht
Tenor
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Auf die Revision des Beigeladenen werden das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. November 2008 aufgehoben und die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts Speyer vom 11. Januar 2007 zurückgewiesen.
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Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für Schulbücher für das Schuljahr 2005/2006.
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Der im Jahre 1990 geborene Kläger bezieht seit dem 1.1.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von der Beklagten. Seine Mutter ist alleinerziehende Studentin, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie einen Mehrbedarf bei Alleinerziehung nach § 21 Abs 3 SGB II von der Beklagten erhält.
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Der Kläger besuchte im Schuljahr 2005/2006 die 9. Klasse des T-Gymnasiums in L Zu Beginn des Schuljahres wurde den Schülern seiner Klassenstufe eine Liste mit den für die 9. Klasse erforderlichen Schulbüchern ausgehändigt. Die Kosten für die im Einzelnen genannten Schulbücher betrugen 148,70 Euro. Der Kläger erhielt auf Grund der landesrechtlichen Vorschriften (Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit - Lernmittelfreiheitsverordnung vom 14.3.1994, GVBl Rheinland-Pfalz 1994, 225) einen Zuschuss pro Schuljahr zu Schulbüchern in Höhe von 59 Euro. Deshalb machte er bei der Beklagten die Kostenübernahme für Schulbücher in Höhe von 89,70 Euro geltend, was diese ablehnte (Bescheid vom 8.9.2005, Widerspruchsbescheid vom 23.9.2005). Hiergegen hat der Kläger am 26.10.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Speyer erhoben, die unter dem Az S 10 AS 439/05 geführt wurde. Während des Klageverfahrens hat der Kläger am 28.3.2006 die Kostenübernahme für weitere Schulbücher für das Schuljahr 2005/2006 in Höhe von insgesamt 49,50 Euro gefordert. Auch dieses Begehren blieb ohne Erfolg (Bescheid der Beklagten vom 4.4.2006, Widerspruchsbescheid vom 9.6.2006). Hiergegen hat der Kläger eine weitere Klage zum SG Speyer erhoben, die unter dem Az S 10 AS 704/06 geführt wurde. Das SG hat durch Urteile vom 11.1.2007 beide Klagen abgewiesen.
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Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat auf die Berufungen des Klägers beide Verfahren verbunden und durch Urteil vom 25.11.2008 unter Änderung der Urteile des SG den beigeladenen Sozialhilfeträger verurteilt, dem Kläger für das Schuljahr 2005/2006 die Kosten der Schulbücher in Höhe von insgesamt 139,20 Euro zu zahlen. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, innerhalb des SGB II sei keine Rechtsnorm ersichtlich, nach der der Kläger einen Anspruch auf die Schulbücher geltend machen könne. Es ergebe sich jedoch ein Anspruch des Klägers aus § 73 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gegen den Beigeladenen als Sozialhilfeträger. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei eine Anwendung des § 73 SGB XII in Fällen einer atypischen Bedarfslage gerechtfertigt. Allerdings dürfte die Norm nicht zu einer allgemeinen Auffangregelung für Leistungsempfänger des SGB II werden. Es sei vielmehr erforderlich, dass die besondere Bedarfslage eine gewisse Nähe zu den speziellen in §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweise. Die atypische Bedarfslage bestehe hier darin, dass es sich bei den Schulbüchern einerseits um einen Bedarf handele, der bei Erwachsenen in der Regel nicht entstehe und daher auch in die Berechnung der Regelleistungen nicht habe einfließen können, andererseits aber die Kosten für Lernmittel zwingend anfielen. Nach § 70 Abs 1 und 4 des Rheinland-Pfälzischen Schulgesetzes iVm der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit stünden dem Kläger im Schuljahr 2005/2006 lediglich 59 Euro aus Landesmitteln für Schulbücher zu. Der Lernmittelgutschein habe also zum damaligen Zeitpunkt nur einen Bruchteil (weniger als ein Drittel) der notwendigen Aufwendungen für die Anschaffung von Schulbüchern abgedeckt. Der Kläger wäre hier im Umfang des Restbetrags in Höhe von insgesamt 139,20 Euro gezwungen gewesen, monatlich in Höhe von 11,60 Euro auf andere Ausgaben, insbesondere im Bereich der Teilnahme am kulturellen Leben, zu verzichten. Dies sei angesichts der Höhe der Regelleistungen im SGB II nicht hinnehmbar. Dass die besondere atypische Situation des Klägers eine Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem 9. Kapitel des SGB XII rechtfertigen könne, zeige im Übrigen ein Blick auf die Altenhilfe nach § 71 SGB XII. Ältere Menschen könnten wegen ihrer besonderen Situation Leistungen erhalten, um ihnen den Besuch von kulturellen oder der Bildung dienenden Veranstaltungen zu ermöglichen (vgl § 71 Abs 2 Nr 5 SGB XII).
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Hiergegen wendet sich der Beigeladene mit seiner - vom Senat zugelassenen - Revision. Er rügt sinngemäß eine Verletzung des § 73 SGB XII. Der Beigeladene geht davon aus, dass keine atypische Bedarfslage vorliege. Schulische Bedarfe wie zB für Schulmaterialien oder Schülermonatskarten seien nicht über § 73 SGB XII von der Sozialhilfe zu decken. Vielmehr sei eine Lösung im Rahmen des SGB II zu finden. Dort seien die Leistungen allerdings pauschaliert und der Bedarf aus den pauschalierten Regelleistungen abzudecken.
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Der Beigeladene beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. November 2008 aufzuheben und die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts Speyer vom 11. Januar 2007 zurückzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Insbesondere aus der späteren gesetzlichen Regelung des § 24a SGB II folge, dass der besondere Bedarf für Schulbücher etc nicht innerhalb der Regelleistung gedeckt gewesen sei. Dem LSG sei deshalb zuzustimmen, weil ein ergänzender Anspruch aus § 73 SGB XII immer dann in Frage komme, soweit Kosten anfielen, die gerade nicht aus der Regelleistung gedeckt werden könnten.
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Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beigeladenen ist begründet. Für das hier streitige Schuljahr 2005/2006 fehlte es in der Sozialrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland an einer Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch. Gegen den beklagten Träger der Grundsicherung für Arbeit nach dem SGB II wurden die Klagen zu Recht zurückgewiesen, denn das SGB II selbst sah im Jahre 2005 keine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers vor (vgl hierzu unter 1.). Ebenso wenig kommt eine Verurteilung des beigeladenen Sozialhilfeträgers gemäß § 73 SGB XII in Betracht(vgl hierzu 2.), weil es sich, wie vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Entscheidung vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 - SGb 2010, 227) klargestellt, bei dem Bedarf für die Schule um einen typischen Bedarf handelt, der bei jedem Schüler regelmäßig anfällt und der deshalb auch im SGB II hätte gedeckt werden müssen. Aus der Verfassungswidrigkeit der Bedarfsunterdeckung folgt dennoch kein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten für Schulbücher für vergangene Zeiträume. Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 9.2.2010 (aaO) auch klargestellt, dass die Rechtsverstöße durch eine verfassungswidrige Bedarfsunterdeckung für den Zeitraum ab Inkrafttreten des SGB II ab 1.1.2005 vom Gesetzgeber nicht mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren sind (hierzu im Einzelnen unter 3.). Schließlich ist auch der vom BVerfG in seiner Entscheidung vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09) geschaffene verfassungsrechtliche Anspruch für die Deckung unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarfe nicht einschlägig, weil es sich bei dem Bedarf für die Schule nicht um einen besonderen, atypischen Bedarf handelt. Ebenso wenig ist es möglich, den Rechtsgedanken des § 24a SGB II, mit dem mit Wirkung zum 1.8.2009 eine zusätzliche Leistung für die Schule in das SGB II eingefügt wurde, rückwirkend auf den streitigen Zeitraum anzuwenden (hierzu unter 4.).
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1. Zu Recht haben die Vorinstanzen zunächst die Klage auf Erstattung der Kosten für Schulbücher gegen den Grundsicherungsträger nach dem SGB II abgewiesen. Dem Kläger stand im streitigen Zeitraum (Schuljahr 2005/2006) kein gesetzlicher Anspruch im SGB II zur Seite. Der 7b. Senat des BSG (Urteil vom 7.11.2006 - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1) und der erkennende Senat (Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 15) haben klargestellt, dass eine abweichende Festsetzung der pauschalierten Regelleistung nach § 20 SGB II durch die Gerichte - etwa in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII - grundsätzlich nicht möglich ist. Für die vom Kläger begehrten Kosten der Schulbücher fehlte es im System der Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB II auch sonst an einer Anspruchsgrundlage. Schulbücher waren weder als Mehrbedarfe in § 21 SGB II gesondert normiert, noch als Sonderbedarfe nach § 23 Abs 3 SGB II vorgesehen. § 23 Abs 3 Nr 3 enthält lediglich eine ausdrückliche Regelung für eine Kostenpflicht bei mehrtägigen Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Diese Abgeschlossenheit des Systems des SGB II hat der Gesetzgeber des sog Fortentwicklungsgesetzes vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) nochmals betont. In das Gesetz wurde § 3 Abs 3 Satz 1 Halbs 2 und Satz 2 SGB II eingefügt. Hiernach decken die nach dem SGB II vorgesehenen Leistungen den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen (vgl hierzu auch BSG Urteil vom 28.10.2009 - SozR 4-4200 § 7 Nr 15 RdNr 17). Schließlich kam auch eine darlehensweise Übernahme der Kosten für Schulbücher gemäß § 23 Abs 1 SGB II bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger eine solche darlehensweise Übernahme der Kosten nicht beantragt hat.
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2. Entgegen der Rechtsauffassung des LSG war aber auch eine Verurteilung des Sozialhilfeträgers gemäß § 73 SGB XII rechtsfehlerhaft, weil es sich bei den Schulbüchern um keinen atypischen Bedarf des Klägers handelte. Der erkennende Senat hat mit Urteil vom heutigen Tag (B 14 AS 13/10 R) nochmals in Fortsetzung der Rechtsprechung des früheren 7b. Senats des BSG (BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1)klargestellt, wann eine ergänzende Heranziehung des § 73 SGB XII für an sich von den Leistungen des SGB XII ausgeschlossene Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Betracht kam. Erforderlich ist hierfür insbesondere eine sogenannte atypische, besondere Bedarfslage, die einen Bezug zu Grundrechten aufweist (vgl BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 13/10 R -; BSGE 97, 242, 249 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1 RdNr 22). Im Gegensatz zu dem von den Folgen einer HIV-Erkrankung betroffenen Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, dessen Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit iS des Art 2 Abs 2 Grundgesetz (GG) berührt ist, hat der erkennende Senat bereits klargestellt, dass weder der Schulbesuch noch die dadurch entstehenden Fahrkosten eine atypische Lebenssituation begründen (Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R - aaO RdNr 21- Schülermonatskarte).
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Der Senat sieht sich in dieser Einschätzung bestätigt durch das Urteil des BVerfG vom 9.2.2010 (aaO). Dort hat das BVerfG die Berechnung der Regelleistung für Kinder und Jugendliche gemäß § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II für verfassungswidrig erachtet und dabei darauf abgestellt, dass der kinder- und altersspezifische Bedarf vom Gesetzgeber nicht richtig ermittelt wurde, der Kinder lediglich als "kleine Erwachsene" behandelt habe(aaO, RdNr 191). Weiter hat das BVerfG ausgeführt: "Ein zusätzlicher Bedarf ist vor allem bei schulpflichtigen Kindern zu erwarten. Notwendige Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten gehören zu ihrem existentiellen Bedarf. Ohne Deckung dieser Kosten droht hilfebedürftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen, weil sie ohne den Erwerb der notwendigen Schulmaterialien, wie Schulbücher, Schulhefte oder Taschenrechner, die Schule nicht erfolgreich besuchen können. Bei schulpflichtigen Kindern, deren Eltern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch beziehen, besteht die Gefahr, dass ohne hinreichende staatliche Leistungen ihre Möglichkeiten eingeschränkt werden, später ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können. Dies ist mit Art 1 Abs 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG nicht vereinbar." (aaO, RdNr 192).
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Mithin waren die Schulbücher Teil des existentiellen Bedarfs des Klägers, der bereits im Jahre 2005 durch das SGB II und ggf die Regelleistung in § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II hätte gedeckt werden müssen. Der 7b. Senat des BSG hatte bereits in seiner grundlegenden Entscheidung vom 7.11.2006 hierzu klargestellt, dass § 73 SGB XII nicht zu einer allgemeinen Auffangregelung für Leistungsempfänger des SGB II mutieren dürfe (vgl BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 13/10 R -; BSGE 97, 242, 249 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1 RdNr 22). Dies wäre der Fall, wenn das vom BVerfG gerügte Versäumnis des SGB II, die schulischen Bedarfe von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen, über § 73 SGB XII auf den jeweiligen Sozialhilfeträger abgewälzt würde. Der typische Schulbedarf des Klägers war mithin innerhalb des SGB II zu decken, das aber in verfassungswidriger Weise keine ausreichende Leistung bzw keinen gesetzlichen Anspruch für den Schulbedarf normierte.
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3. Ein Anspruch gegen den Beklagten auf eine Kostenübernahme für Schulbücher im Schuljahr 2005/2006 ist aber - trotz der Verfassungswidrigkeit des SGB II - insoweit auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht gegeben. Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 9.2.2010 (aaO), in dem es das Regelleistungssystem des SGB II insgesamt für den Zeitraum ab 1.1.2005 als Verstoß gegen die Menschenwürde des Art 1 GG iVm dem Sozialstaatsgebot des Art 20 Abs 1 GG betrachtet hat, zugleich klargestellt, dass eine rückwirkende Leistungsgewährung nicht notwendig ist (vgl insbesondere RdNr 217). Das BVerfG hat vielmehr klargestellt, dass Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 den Gesetzgeber nicht dazu verpflichten, die Leistungen rückwirkend für die Zeit ab Inkrafttreten des SGB II am 1.1.2005 neu festzusetzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG muss der Gesetzgeber einen mit dem GG unvereinbaren Rechtszustand nicht rückwirkend beseitigen, wenn dies einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung zuwider läuft oder die Verfassungsrechtslage bisher nicht hinreichend geklärt war und dem Gesetzgeber aus diesem Grund eine angemessene Frist zur Schaffung einer Neuregelung zu gewähren ist. Diese Grundsätze des BVerfG über die nicht notwendige rückwirkende Korrektur der Verfassungswidrigkeit durch den Gesetzgeber (aaO) gelten auch für die hier im Streit stehende Leistung zur Sicherung des Bedarfs an Schulbüchern, unabhängig davon, ob der Bedarf durch eine Erhöhung der Regelleistung oder durch einen gesonderten Anspruch auf Leistungen für die Schule zu decken wäre. Aus diesem Grund hat der Senat auch von einer Vorlage an das BVerfG nach Art 100 GG abgesehen. Aus der Entscheidung des BVerfG vom 9.2.2010 folgt zwar, dass die Rechtslage im SGB II im Jahr 2005 - gerade auch was den Anspruch des Klägers auf Erstattung von Schulbüchern angeht - einen Verstoß gegen Art 1 iVm Art 20 GG darstellt. Insofern ist diese Rechtsfrage also verfassungsrechtlich bereits geklärt. Zugleich ist vom BVerfG (aaO) aber auch entschieden worden, dass aus einem Verfassungsverstoß insoweit keine Rechtsfolgen für die Vergangenheit folgen. Der Kläger hat daher den Rechtszustand im SGB II im Jahr 2005 hinzunehmen, selbst wenn hierin ein Verfassungsverstoß liegt. Schon aus diesem Grund spielt es im Übrigen auch keine Rolle, dass der landesrechtliche Schulgesetzgeber - anders als in anderen Bundesländern (Art 3 Abs 1 GG) - nur eine teilweise Kostenübernahme vorsah. Die Rechtmäßigkeit der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit wäre ohnehin vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen. Das BVerfG hat zudem klargestellt, dass die Bedarfsermittlung für Schüler nicht von den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen in den Schulgesetzen abhängig gemacht werden darf (aaO, RdNr 197).
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4. Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 9.2.2010 (aaO) auch gefordert, dass für unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige, besondere Bedarfe ein zusätzlicher verfassungsrechtlicher Anspruch auf Leistungsgewährung besteht. Dieser verfassungsrechtliche Anspruch greift hier schon deshalb nicht ein, weil es sich bei dem vom Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruch auf Schulbücher nicht um einen solchen besonderen Bedarf handelt. Vielmehr geht es um einen Anspruch, der vom BVerfG (aaO, RdNr 192, siehe oben unter 3.) dem grundgesetzlich geschützten Existenzminimum zugerechnet wurde. Für solche "typischen" Bedarfe ist der neue verfassungsrechtliche Anspruch ersichtlich nicht gedacht. Im Übrigen handelt es sich, anders als bei dem vom Senat am heutigen Tag (Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 13/10 R) zugesprochenen Anspruch des HIV-kranken SGB II-Empfängers auf Hygienebedarf über § 73 SGB XII, bei dem Anspruch auf Schulbücher darüber hinaus nicht um einen fortlaufend wiederkehrenden, regelmäßigen Anspruch. Vielmehr erschöpft sich die Gewährung in dem einmaligen Rechtsakt, die Schulbücher für das jeweilige Schuljahr anzuschaffen.
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Der Bedarf des Klägers kann schließlich auch nicht über eine aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendige rückwirkende Anwendung des Rechtsgedanken des § 24a SGB II gedeckt werden. Der Gesetzgeber hat die vom BVerfG für verfassungswidrig erkannte Rechtslage der Jahre nach 2005 im Bereich der schulischen Leistungen durchaus erkannt und durch das Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen vom 22.12.2008 (BGBl I 2955) mit Wirkung zum 1.8.2009 § 24a SGB II in das SGB II eingefügt. Hiernach können Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von pauschal 100 Euro pro Schuljahr erhalten. Die Norm ist zunächst ohne Übergangsregelung und insbesondere ohne sich selbst Rückwirkung beizulegen zum 1.8.2009 in Kraft getreten. Es ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich, dem § 24a SGB II - entgegen dem Willen des einfachrechtlichen Gesetzgebers - rückwirkende Bedeutung beizulegen, weil - worauf soeben ausführlich eingegangen wurde - das BVerfG in seinem Urteil vom 9.2.2010 (aaO) zugleich klargestellt hat, dass eine rückwirkende Leistungsgewährung verfassungsrechtlich nicht geboten ist (vgl insbesondere RdNr 217).
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(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder - 2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.
(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
- 1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4, - 2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, - 3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder - 4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
(1) Alten Menschen soll außer den Leistungen nach den übrigen Bestimmungen dieses Buches sowie den Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Altenhilfe gewährt werden. Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und ihre Fähigkeit zur Selbsthilfe zu stärken.
(2) Als Leistungen der Altenhilfe kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
Leistungen zu einer Betätigung und zum gesellschaftlichen Engagement, wenn sie vom alten Menschen gewünscht wird, - 2.
Leistungen bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht, - 3.
Beratung und Unterstützung im Vor- und Umfeld von Pflege, insbesondere in allen Fragen des Angebots an Wohnformen bei Unterstützungs-, Betreuungs- oder Pflegebedarf sowie an Diensten, die Betreuung oder Pflege leisten, - 4.
Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste, - 5.
Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen, - 6.
Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit nahe stehenden Personen ermöglichen.
(3) Leistungen nach Absatz 1 sollen auch erbracht werden, wenn sie der Vorbereitung auf das Alter dienen.
(4) Altenhilfe soll ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen geleistet werden, soweit im Einzelfall Beratung und Unterstützung erforderlich sind.
(5) Die Leistungen der Altenhilfe sind mit den übrigen Leistungen dieses Buches, den Leistungen der örtlichen Altenhilfe und der kommunalen Infrastruktur zur Vermeidung sowie Verringerung der Pflegebedürftigkeit und zur Inanspruchnahme der Leistungen der Eingliederungshilfe zu verzahnen. Die Ergebnisse der Gesamtplanung nach § 58 sowie die Grundsätze der Koordination, Kooperation und Konvergenz der Leistungen nach den Vorschriften des Neunten Buches sind zu berücksichtigen.
(5) (doppelt) Die Leistungen der Altenhilfe sind mit den übrigen Leistungen dieses Buches, den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch, den Leistungen der örtlichen Altenhilfe und der kommunalen Infrastruktur zur Vermeidung sowie Verringerung der Pflegebedürftigkeit und der Inanspruchnahme der Leistungen der Eingliederungshilfe zu verzahnen. Die Ergebnisse der Teilhabeplanung und Gesamtplanung nach dem Neunten Buch sind zu berücksichtigen.
Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.
(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:
- 1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - 2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.
(5) (weggefallen)
(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.
(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.
(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.
(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch
- 1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder - 2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.
(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder - 2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.
(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
- 1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4, - 2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, - 3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder - 4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind zu berücksichtigen
- 1.
die Eignung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die individuelle Lebenssituation der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, insbesondere ihre familiäre Situation, - 3.
die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und - 4.
die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
(2) Bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch sollen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht werden.
(3) Bei der Erbringung von Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(4) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige teilnahmeberechtigte Leistungsberechtigte, die
- 1.
nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, vorrangig an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, oder - 2.
darüber hinaus notwendige berufsbezogene Sprachkenntnisse benötigen, vorrangig an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen.
(5) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.
Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.
(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für
- 1.
Schülerinnen und Schüler und - 2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.