Bundessozialgericht Beschluss, 24. Okt. 2013 - B 13 R 59/13 B

bei uns veröffentlicht am24.10.2013

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. November 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem SGB VI.

2

Mit Verfügung vom 6.8.2012 hat das LSG den zunächst für den 10.8.2012 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung "wegen Verhinderung des Klägers" auf den 21.9.2012 verlegt, nachdem dieser zuvor mit Telefax vom 3.8.2012 mitgeteilt hatte, dass der Termin vom LSG mit Schreiben vom 2.8.2012 zu kurzfristig angesetzt worden sei. Er habe "unverschiebbare medizinische Kliniktermine".

3

Mit Telefax vom 7.9.2012 hat der Kläger ausgeführt, dass er zur Zeit und bis 21.9.2012 arbeitsunfähig erkrankt sei. Den Termin am 21.9.2012 werde er kaum wahrnehmen können. Eine erneute, längerfristige Verlegung des Termins erscheine unausweichlich.

4

Mit Schreiben vom 10.9.2012 hat das LSG dem Kläger mitgeteilt, dass sein persönliches Erscheinen zum Termin nicht angeordnet worden sei und er deshalb nicht zu erscheinen brauche. Ferner hat es den Kläger darüber unterrichtet, dass eine Verlegung des Termins nur möglich sei, wenn er seine Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachweise.

5

Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben hat der Kläger mit Telefax vom 15.9.2012 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse) der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie I. L. vom 30.8.2012 mit verschlüsseltem Diagnosenachweis übersandt, nach der er noch voraussichtlich bis einschließlich 21.9.2012 arbeitsunfähig sei.

6

Daraufhin hat das LSG unter dem 18.9.2012 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 23.11.2012 bestimmt und den Kläger um "Bestätigung" dieses Termins gebeten.

7

Mit Telefax vom 21.9.2012 hat der Kläger "wunschgemäß" den Termin bestätigt. Zugleich hat er darauf hingewiesen, dass er aber nicht sagen könne, wie sich sein Gesundheitszustand bis zum neuen Termin entwickele. Dem Schreiben hat er eine am 21.9.2012 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse) der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie I. L. mit verschlüsseltem Diagnosenachweis beigefügt, nach der er voraussichtlich bis einschließlich 26.10.2012 arbeitsunfähig sei.

8

Nach der am 23.10.2012 durch Niederlegung beim Amtsgericht Kassel nach § 63 Abs 2 SGG iVm § 181 ZPO zugestellten Ladung vom 16.10.2012 zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.11.2012 hat der Kläger mit Telefax vom 26.10.2012 unter Vorlage einer weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse) der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie I. L. mit verschlüsseltem Diagnosenachweis mitgeteilt, dass er an dem Termin nicht teilnehmen könne. Aus der vom Kläger übersandten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 26.10.2012 ergibt sich, dass dieser voraussichtlich bis einschließlich 30.11.2012 arbeitsunfähig sei.

9

Mit Schreiben vom 19.11.2012 hat die Senatsvorsitzende dem Kläger mitgeteilt, dass es bei dem Termin am 23.11.2012 verbleibe. Es bleibe ihm aber unbenommen, bis zum Ende der Sitzung noch vorzutragen. Daraufhin hat der Kläger mit Telefax vom 20.11.2012 geantwortet, dass er nicht zum Termin erscheinen werde, da er nachweislich ernstlich erkrankt sei. Das "Attest" sei bereits vor drei Wochen übersandt worden. Er bestehe auf Terminsverlegung.

10

Zur mündlichen Verhandlung am 23.11.2012 ist der Kläger nicht erschienen. Das LSG hat mit Urteil vom selben Tage den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation mit ausschließlich einzeltherapeutischer Behandlung verneint. Ferner hat es ausgeführt, es habe trotz des Ausbleibens des Klägers aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden können, weil die Ladung einen entsprechenden Zusatz enthalten habe (§ 153 Abs 1 iVm § 110 Abs 1 SGG)und das persönliche Erscheinen des Klägers zur mündlichen Verhandlung nicht angeordnet gewesen sei (§ 153 Abs 1 iVm § 111 Abs 1 SGG). Erhebliche Gründe, die eine Terminsverlegung geboten hätten, seien vom Kläger nicht glaubhaft gemacht worden (§ 202 SGG iVm § 227 Abs 1 ZPO). Zum Nachweis einer zur Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit führenden Erkrankung sei die Vorlage eines Attests notwendig, aus dem sich entweder die Verhandlungs- bzw Reiseunfähigkeit ergebe oder das eine so genaue Schilderung der Erkrankung und ihres Schweregrades enthalte, die es dem Gericht ermögliche, selbst zu beurteilen, ob das Erscheinen im Termin erwartet werden könne oder nicht. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage bei einer Krankenkasse mit verschlüsseltem Diagnosenachweis genüge diesen Anforderungen nicht (Hinweis auf BFH Beschluss vom 16.7.2012 - III B 1/12).

11

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Vorliegend sei vom LSG mit der Ladung vom 16.10.2012 sein persönliches Erscheinen zur mündlichen Verhandlung am 23.11.2012 angeordnet worden. Er habe mit Telefax vom 26.10. und 20.11.2012 seine begründete Verhinderung durch Erkrankung mitgeteilt. Daher habe er darauf vertrauen dürfen, dass er vor einer Entscheidung des Gerichts Gelegenheit zu einer weiteren Äußerung erhalte, insbesondere da er ausdrücklich einen weiteren Verlegungsantrag wegen Erkrankung durch Nachweis einer entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erbracht habe.

12

II. Auf die Beschwerde des Klägers war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

13

Der Kläger hat formgerecht (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG) und auch in der Sache zutreffend die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) gerügt (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

14

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in einer mündlichen Verhandlung darzulegen (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 4 S 5). Dabei ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs 1 S 1 SGG), der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 33; BSG vom 28.4.1999 - B 6 KA 40/98 R - Juris RdNr 16).

15

Grundsätzlich stellt zwar allein der Umstand, dass ein Beteiligter außer Stande ist, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, und dies vorher mitteilt, noch keinen zwingenden Grund für eine Terminsverlegung dar (Senatsbeschluss vom 24.9.2002 - B 13 RJ 55/02 B - Juris RdNr 9; BSG vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R - Juris RdNr 11; Senatsbeschluss vom 13.11.2008 - B 13 R 277/08 B - Juris RdNr 14). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht auf die Möglichkeit hingewiesen hat, dass bei Fernbleiben eines Beteiligten nach Lage der Akten entschieden werden kann (vgl dazu § 110 Abs 1 S 2 SGG).

16

Ein Termin zur mündlichen Verhandlung kann - und ggf muss - jedoch gemäß § 202 SGG iVm dem entsprechend anwendbaren § 227 Abs 1 S 1 ZPO bei Vorliegen erheblicher Gründe aufgehoben werden, selbst wenn das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet worden ist(vgl BSG vom 21.7.2005 - B 11a/11 AL 261/04 B - Juris RdNr 10; Senatsbeschluss vom 13.11.2008 - B 13 R 277/08 B - Juris RdNr 15). Ein iS des § 227 Abs 1 S 1 ZPO ordnungsgemäß gestellter Verlegungsantrag mit einem hinreichend substantiiert geltend und ggf glaubhaft gemachten Terminsverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung(BSG SozR 3-1750 § 227 Nr 1 S 2; BSG vom 28.4.1999 - B 6 KA 40/98 R - Juris RdNr 16 und vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R - Juris RdNr 11). Die Behandlung von Anträgen auf Terminsverlegung hat dabei der zentralen Gewährleistungsfunktion der mündlichen Verhandlung für den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör zu genügen (vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 33 S 58).

17

Der Kläger hat in seinem Telefax vom 26.10.2012 darauf hingewiesen, dass er wegen Krankheit auch zum Termin am 23.11.2012 nicht erscheinen könne, er aber an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wolle (zur Anerkennung von Krankheit als erheblichen Grund iS des § 227 Abs 1 S 1 ZPO: BSG vom 28.4.1999 - B 6 KA 40/98 R; BSG vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R; BSG vom 25.3.2003 - B 7 AL 76/02 R; BSG vom 21.7.2005 - B 11a/11 AL 261/04 B; alle veröffentlicht in Juris; vgl auch BSG SozR 1750 § 227 Nr 2). Dieses Ansinnen hat er mit Telefax vom 20.11.2012 bekräftigt.

18

Der Kläger hat mit Telefax vom 26.10.2012 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse) der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie I. L. mit verschlüsseltem Diagnosenachweis bis einschließlich 30.11.2012 übersandt. Zwar mag er mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, in der die Diagnosen nur verschlüsselt ausgewiesen werden, seine Erkrankung nicht in dem Maße belegt haben, dass das LSG in die Lage versetzt worden ist, selbst zu beurteilen, ob aufgrund der Schwere der Erkrankung ein erheblicher Grund vorliegt, der zur Verhandlungsunfähigkeit führt (vgl BSG SozR 4-1500 § 110 Nr 1 RdNr 12 bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverlegung wegen Verhandlungsunfähigkeit; vgl auch BFH vom 29.9.2011 - IV B 122/09 - Juris RdNr 7; BFH vom 16.7.2012 - III B 1/12 - Juris RdNr 8). Da er jedoch zuvor bereits eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hatte und das LSG daraufhin seinem Antrag auf Verlegung des Termins vom 21.9.2012 nachgekommen war, hatte der nicht rechtskundig vertretene Kläger damit jedenfalls aus seiner Sicht alles getan, um das LSG von der Notwendigkeit zu überzeugen, auch den Termin am 23.11.2012 zu verlegen, um ihm eine Teilnahme zu ermöglichen.

19

Sofern dennoch Zweifel bestanden, ob dem Kläger aufgrund einer Erkrankung eine Teilnahme an diesem Verhandlungstermin unmöglich sei, hätte das LSG bzw die Senatsvorsitzende entweder den Kläger zur (weiteren) Glaubhaftmachung seines Vortrags durch Vorlage eines detaillierten ärztlichen Attests auffordern (vgl § 202 S 1 SGG iVm § 227 Abs 2 ZPO) oder - mit Zustimmung des Klägers - selbst eine Stellungnahme der behandelnden Ärztin über das Ausmaß und die Umstände der Erkrankung des Klägers einholen müssen. Der erstmals in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils erfolgte Hinweis, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage bei einer Krankenkasse mit verschlüsseltem Diagnosenachweis nicht (mehr) den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung für das Vorliegen einer eine (erneute) Terminsverlegung rechtfertigenden Erkrankung genüge, reicht vorliegend jedenfalls nicht aus. Vielmehr hätte das Berufungsgericht bzw die Senatsvorsitzende den Kläger hierauf vor dem Termin hinweisen und diesen ggf um Substantiierung oder weiteren Nachweis bitten müssen. Dies gilt hier umso mehr, als dass der nicht rechtskundig vertretene Kläger mit Blick auf den Verfahrensablauf davon ausgehen durfte, dass - wie zuvor auch - eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit verschlüsseltem Diagnosenachweis zur Glaubhaftmachung eines Verlegungsantrags wegen Erkrankung ausreiche. Allein die Mitteilung der Senatsvorsitzenden vom 19.11.2012, dass es bei dem Termin am 23.11.2012 verbleibe, dem Kläger aber unbenommen bleibe, bis zum Ende der Sitzung vorzutragen, genügt vor diesem Hintergrund nicht. Denn der Kläger hat nochmals mit Telefax vom 20.11.2012 auf sein krankheitsbedingtes Nichterscheinen zum Termin unter Bezugnahme auf die von ihm bereits mit Telefax vom 26.10.2012 übersandte Bescheinigung hingewiesen.

20

Objektivierbare Umstände, die darauf hindeuten könnten, dass der Antrag des Klägers auf Terminsverlegung durch die Absicht der Prozessverschleppung getragen sein könnte (vgl hierzu BSG vom 28.4.1999 - B 6 KA 40/98 R - Juris RdNr 18; BFH vom 17.5.2000 - IV B 86/99 - Juris RdNr 6; BVerwG vom 22.5.2001 - 8 B 69/01 - Juris RdNr 5), sind weder vom LSG festgestellt noch nach Aktenlage ersichtlich. Die Nichtverlegung des Termins stellt sich deshalb als Verstoß gegen die Verpflichtung des Berufungsgerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs dar.

21

Die angefochtene Entscheidung kann auf diesem Verfahrensmangel beruhen. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger in der Tat am 23.11.2012 krankheitsbedingt verhandlungsunfähig war. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die einen Verfahrensbeteiligten daran gehindert hat, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, die daraufhin ergangene Entscheidung beeinflusst hat; einer Angabe, welches Vorbringen durch das beanstandete Verfahren verhindert worden ist, bedarf es nicht (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 33 S 62; BSG vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R - Juris RdNr 13; Senatsbeschluss vom 13.11.2008 - B 13 R 277/08 B - Juris RdNr 18; Senatsbeschluss vom 1.7.2010 - B 13 R 561/09 B - Juris RdNr 15).

22

Gemäß § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen macht der Senat von dieser ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch.

23

Das Berufungsgericht wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausfüh

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(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(2) Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.

(2) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(3) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden. Auf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzuweisen.

(2) Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen ist den Beteiligten bei der Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.

(3) Das Gericht kann einem Beteiligten, der keine natürliche Person ist, aufgeben, zur mündlichen Verhandlung oder zu einem Termin nach § 106 Absatz 3 Nummer 7 einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als Rechtsanwalt und Notar freiberuflich tätig. Unter Verwendung seines Kanzleipapiers erhob er auch im Namen seiner Ehefrau, der Klägerin und Beschwerdeführerin, Klage und bestellte sich für das Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) zum Prozessbevollmächtigten. Das FG bestimmte den 16. November 2011, 10:00 Uhr als Termin zur mündlichen Verhandlung. Mit Fax vom 10. November 2011 bat der Kläger unter Hinweis auf einen Termin vor dem Arbeitsgericht am 16. November 2011 um 09:00 Uhr um Terminsaufhebung. Mit Schreiben vom 11. November 2011 verlegte das FG den für den 16. November 2011 anberaumten Termin auf 12:30 Uhr.

2

Am Tag der mündlichen Verhandlung ging ein Schreiben des Sozius des Klägers vom 15. November 2011 beim zuständigen Senat des FG ein, in dem jener erneut die Aufhebung des Termins beantragte. Zur Begründung führte er an, der Kläger habe sich an diesem Tag in eine Augenklinik begeben und sei bis zum 22. November 2011 arbeitsunfähig. Er, der Sozius, könne den Termin aufgrund anderweitiger Termine ebenfalls nicht wahrnehmen. Das FG entsprach dem Antrag auf Terminsaufhebung nicht, sondern wies die Klage ab.

3

Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision. Zur Begründung berufen sie sich auf eine Verletzung des in § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) festgelegten Amtsermittlungsgrundsatzes sowie des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung von ursprünglich 10:00 Uhr auf 12:30 Uhr stelle eine Terminsaufhebung dar. Somit hätte das FG die in § 91 FGO festgelegte Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen erneut einhalten müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Zudem habe das FG das Prinzip der Amtsermittlung verletzt, weil der Sachvortrag hierfür hinreichend gewesen sei, das FG diesen sowie Beweisantritte aber nicht berücksichtigt habe.

Entscheidungsgründe

4

II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen, soweit ihre Darlegung überhaupt den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, jedenfalls nicht vor.

5

1. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO) liegt weder in der Verschiebung des Verhandlungstermins noch in der ohne die Anwesenheit der Kläger oder ihres Prozessbevollmächtigten durchgeführten mündlichen Verhandlung.

6

a) Entgegen der Auffassung der Kläger lag in der Verschiebung des Verhandlungstermins von 10:00 Uhr auf 12:30 Uhr zunächst keine Aufhebung des Termins, die eine erneute Ladung unter Beachtung der Ladungsfrist des § 91 FGO erforderlich gemacht hätte. Denn der Zweck der Ladungsfrist, den Beteiligten ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Verhandlung einzuräumen, wird durch die bloße Änderung der Uhrzeit nicht beeinträchtigt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Mai 2012 VII B 3/12; Stöcker in Beermann/Gosch, FGO, § 91 Rz 63, m.w.N.). Im Streitfall bestand ersichtlich auch deshalb ausreichend Zeit für die Vorbereitung auf den Termin, weil der Kläger das FG über den am 7. Oktober 2011 anberaumten kollidierenden Termin vor dem Arbeitsgericht erst am 10. November 2011 in Kenntnis setzte, obwohl das FG seinerseits bereits am 19. Oktober 2011 geladen hatte.

7

b) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt weiter nicht deshalb vor, weil das FG weder das vorgelegte Attest noch die behauptete Verhinderung des Sozius zum Anlass einer Terminsaufhebung genommen hat.

8

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthält als Diagnose lediglich die Angabe "V.a. H 16.0". Ein konkretes Krankheitsbild lässt sich daraus nicht ersehen. Zumindest bei unmittelbar vor dem Termin eingereichten ärztlichen Attesten ist zu verlangen, dass diese die Diagnose unverschlüsselt ausweisen (BFH-Beschluss vom 29. September 2011 IV B 122/09, BFH/NV 2012, 419). Aufgrund der im Streitfall gemachten Angaben war es dem FG nicht möglich, die Art und Schwere der Erkrankung nachzuvollziehen. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung müssen die Ausführungen in einem ärztlichen Attest das Gericht jedoch in die Lage versetzen, selbst zu beurteilen, ob aufgrund der Schwere der Erkrankung ein erheblicher Grund vorliegt, der zur Verhandlungsunfähigkeit führt (BFH-Beschlüsse vom 3. August 2005 II B 47/04, BFH/NV 2005, 2041, und vom 23. Oktober 2002 III B 167/01, BFH/NV 2003, 80). Diesen Anforderungen genügt die vorgelegte Bescheinigung nicht.

9

Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Kläger sich auf seine Stellung als Prozessbevollmächtigter beruft. Auch bei Bevollmächtigten ist nicht jegliche Erkrankung ein ausreichender Grund für eine Terminsaufhebung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Bevollmächtigten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047, m.w.N.). Allein die Arbeitsunfähigkeit des Bevollmächtigten reicht hierfür nicht aus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 80).

10

Im Übrigen übersehen die Kläger, dass das FG die Ablehnung der Terminsaufhebung --abgesehen vom Inhalt des vorgelegten Attests-- zusätzlich damit begründet hat, der Kläger habe angesichts der seit geraumer Zeit bestehenden chronischen Erkrankung Vorsorge für die Wahrnehmung des Termins durch Bestellung eines Bevollmächtigten treffen müssen, was er aber nicht dargelegt habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der geltend gemachten Verhinderung des Sozius, da es insoweit an der erforderlichen Glaubhaftmachung fehle. Diese schlüssige Begründung des FG hat der Kläger mit seiner Beschwerde nicht angegriffen. Die Ablehnung der Terminsaufhebung durch das FG ist damit nicht zu beanstanden.

11

2. Soweit die Kläger eine Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) rügen, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Die Sachaufklärungspflicht dient dazu, die Spruchreife der Klage herbeizuführen, und erfordert deshalb, dass das FG Tatsachen und Beweismitteln nachgeht, die sich ihm in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles hätten aufdrängen müssen.

12

Es ist in keiner Weise dargelegt, was das FG aus seiner (materiell-rechtlichen) Sicht an entscheidungserheblichen Tatsachen noch hätte aufklären müssen, zumal die Kläger in diesem Zusammenhang auch geltend machen, ihr Sachvortrag sei hinreichend und belegt gewesen. Damit wenden sie sich letztlich gegen die materielle Richtigkeit des Urteils. Hiermit kann jedoch die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht begründet werden (z.B. BFH-Beschluss vom 4. November 2010 VII B 60/10, BFH/NV 2011, 869).

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.

(2) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(3) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

2

Es liegen keine Verfahrensmängel vor, auf denen das angefochtene Urteil beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

3

a) Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht geltend, das Finanzgericht (FG) habe die Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 FGO) verfahrensfehlerhaft abgekürzt, und rügt damit sinngemäß eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes). Dies führt die Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg. Zwar kann ein Beteiligter, der wegen der Kürze der Ladungsfrist weder zur mündlichen Verhandlung erscheinen noch eine Terminsverlegung beantragen kann, die in der Sache ergangene Entscheidung mit der Begründung anfechten, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil die Voraussetzungen für eine Abkürzung der Ladungsfrist (§ 91 Abs. 1 Satz 2 FGO) nicht vorgelegen hätten (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Dezember 2007 XI B 160/06, juris, m.w.N.), denn die Einhaltung der Ladungsfrist soll nicht nur die Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung sicherstellen, sondern auch gewährleisten, dass sich die Beteiligten auf den Termin vorbereiten und in der mündlichen Verhandlung zur Wahrung ihrer Rechte angemessen äußern können (BFH-Beschluss vom 2. Dezember 1992 X B 65/92, BFH/NV 1993, 608). Wie jedoch die Klägerin selbst vorträgt, hat das FG am 12. August 2009 unter Wahrung der in § 91 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Frist zur mündlichen Verhandlung am 8. September 2009 geladen und das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet. Auf den Antrag der Klägerin vom 14. August 2009 auf Terminsverlegung hat das FG am 26. August 2009 den ursprünglichen Termin aufgehoben und einen neuen Termin auf den 7. September 2009, den Tag vor dem behaupteten Urlaubsantritt der Klägerin, bestimmt. Zuvor hatte der mit der Sache befasste Einzelrichter mehrere Telefonate mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin --einem Steuerberater-- geführt, wobei er am 17. August 2009 zunächst eine Terminsverlegung abgelehnt und am 26. August 2009 vorab auf die nunmehr beabsichtigte Ladung auf den 7. September 2009 hingewiesen hatte.

4

Es kann offenbleiben, ob --wie die Klägerin sinngemäß meint-- nach einem Antrag eines Beteiligten auf Terminsverlegung die in § 91 Abs. 1 Satz 1 FGO genannte Ladungsfrist auch bei der Bestimmung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu beachten ist. Denn eine hier nur geringfügige Abkürzung der Ladungsfrist (§ 91 Abs. 1 Satz 2 FGO) führte nicht zu einem Gehörsverstoß des FG. Unter den hier vorliegenden Umständen ist nicht ersichtlich, dass die sachkundig vertretene Klägerin durch die Bestimmung des Termins auf den 7. September 2009 an einer angemessenen Wahrung ihrer Rechte gehindert gewesen sein könnte. Denn es ist weder substantiiert dargelegt noch sonst erkennbar, dass der Klägerin eine ausreichende Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durch das Vorziehen der mündlichen Verhandlung um einen Tag nicht mehr möglich gewesen wäre. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin trägt nicht vor, anlässlich der Telefonate mit dem Einzelrichter einen (anderweitigen) konkreten Terminvorschlag gemacht oder dem vom FG ins Auge gefassten neuen Termin widersprochen zu haben. Außerdem hat der Bevollmächtigte nach eigenen Angaben einen dem FG angekündigten weiteren Schriftsatz von 155 Seiten (davon nach Aktenlage 11 Seiten Ausführungen des Bevollmächtigten, im Übrigen Anlagen) am 31. August 2009 fertiggestellt und noch am gleichen Tag dem FG übersandt.

5

b) Auch soweit die Klägerin einen Gehörsverstoß darin erblickt, dass das FG am 7. September 2009 verhandelt hat, obwohl der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach eigenem Vortrag in der Nacht vom 6. auf den 7. September 2009 erkrankt war und nach vorangegangenem Anruf seines Büros das FG um 8:30 Uhr per Fax --übermittelt wurde nach Aktenlage auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 7. bis 8. September 2009-- gebeten hatte, "seine plötzliche und unerwartete Erkrankung zu entschuldigen", hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das FG war nicht verpflichtet, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben oder zu verlegen.

6

Nach § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung, der über § 155 FGO auch im Finanzprozess anzuwenden ist, kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Die Entscheidung über die Aufhebung oder Verlegung hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Das FG hat indes mit seiner Entscheidung, den Termin aufrechtzuerhalten, die Grenzen seines Ermessens nicht überschritten, denn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat --wovon er in der Beschwerdebegründung selbst ausgeht-- keinen ausdrücklichen Antrag auf Aufhebung oder Verlegung des Termins gestellt (näher hierzu BFH-Beschluss vom 19. August 2005 IV B 191/03, BFH/NV 2005, 2243). Auch die Klägerin selbst hat keinen Verlegungsantrag gestellt, sondern nach Aktenlage dem FG lediglich mitgeteilt, ohne ihren Bevollmächtigten nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu wollen. Unter diesen Umständen musste das FG die Krankmeldung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht als Aufhebungs- oder (erneuten) Verlegungsantrag verstehen, denn von einem rechtskundigen Steuerberater kann erwartet werden, dass er die prozessualen Rechte seines Mandanten sachgerecht wahrnimmt und deshalb einen Aufhebungs- oder Verlegungsantrag ausdrücklich stellt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2243).

7

Aber selbst wenn die Krankmeldung des Steuerberaters als --konkludenter (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. Januar 2011 VI B 136/10, BFH/NV 2011, 813)-- Aufhebungs- oder Verlegungsantrag auszulegen gewesen wäre, hätte das FG dem Antrag nicht stattgeben müssen. Wird ein Antrag auf Terminsverlegung --wie hier-- erst "in letzter Minute" gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung eines Beteiligten begründet, reicht die Behauptung einer Erkrankung nicht aus; es besteht vielmehr auch ohne besondere Aufforderung die Verpflichtung, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Beteiligte verhandlungsunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2243, m.w.N.). Entsprechendes gilt, wenn die plötzliche Erkrankung eines Bevollmächtigten geltend gemacht wird. Die vom Steuerberater der Klägerin per Fax übermittelte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthält jedoch --soweit überhaupt lesbar-- unter "Diagnose" lediglich die doppelte Wiedergabe einer Kombination von Buchstaben und Ziffern. Die Umschreibung eines konkreten Krankheitsbilds, nach der das FG die Verhandlungsfähigkeit des Bevollmächtigten in der angesichts des kurz bevorstehenden Termins gebotenen Schnelligkeit selbst hätte beurteilen können, lässt sich der Bescheinigung nicht ohne weiteres entnehmen. Zumindest bei unmittelbar vor dem Termin eingereichten ärztlichen Attesten ist zu verlangen, dass diese die Diagnose unverschlüsselt ausweisen oder aber der Schlüssel zu einem verwendeten Code beigefügt wird, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, sofort über die Verhandlungsunfähigkeit zu entscheiden.

8

c) Auch eine Zulassung der Revision wegen mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) durch das FG kommt nicht in Betracht. Wer als fachkundiger Beteiligter keinen Antrag auf Beweiserhebung stellt und die Unterlassung einer nach seiner Auffassung gebotenen Beweiserhebung von Amts wegen nicht in der mündlichen Verhandlung rügt, übt einen Rügeverzicht aus, der die Berufung auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht ausschließt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2007 VIII B 74/06, BFH/NV 2007, 1146). Wer zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erscheint, kann regelmäßig anschließend nicht die Verletzung von § 76 Abs. 2 FGO rügen (z.B. BFH-Beschluss vom 2. März 2005 VII B 142/04, BFH/NV 2005, 1576). Von einem Rügeverzicht ist aber auch dann auszugehen, wenn --wie hier-- ein sachkundiger Prozessbevollmächtigter kurzfristig zwar sein krankheitsbedingtes Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung ankündigt, sich jedoch nicht um eine Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung bemüht (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 7. Dezember 1995 VIII B 28/95, BFH/NV 1996, 425) und dem FG keine konkreten Anhaltspunkte für dessen eigene Prüfung der behaupteten Erkrankung (vgl. oben zu 1.b der Gründe) vermittelt werden.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als Rechtsanwalt und Notar freiberuflich tätig. Unter Verwendung seines Kanzleipapiers erhob er auch im Namen seiner Ehefrau, der Klägerin und Beschwerdeführerin, Klage und bestellte sich für das Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) zum Prozessbevollmächtigten. Das FG bestimmte den 16. November 2011, 10:00 Uhr als Termin zur mündlichen Verhandlung. Mit Fax vom 10. November 2011 bat der Kläger unter Hinweis auf einen Termin vor dem Arbeitsgericht am 16. November 2011 um 09:00 Uhr um Terminsaufhebung. Mit Schreiben vom 11. November 2011 verlegte das FG den für den 16. November 2011 anberaumten Termin auf 12:30 Uhr.

2

Am Tag der mündlichen Verhandlung ging ein Schreiben des Sozius des Klägers vom 15. November 2011 beim zuständigen Senat des FG ein, in dem jener erneut die Aufhebung des Termins beantragte. Zur Begründung führte er an, der Kläger habe sich an diesem Tag in eine Augenklinik begeben und sei bis zum 22. November 2011 arbeitsunfähig. Er, der Sozius, könne den Termin aufgrund anderweitiger Termine ebenfalls nicht wahrnehmen. Das FG entsprach dem Antrag auf Terminsaufhebung nicht, sondern wies die Klage ab.

3

Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision. Zur Begründung berufen sie sich auf eine Verletzung des in § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) festgelegten Amtsermittlungsgrundsatzes sowie des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung von ursprünglich 10:00 Uhr auf 12:30 Uhr stelle eine Terminsaufhebung dar. Somit hätte das FG die in § 91 FGO festgelegte Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen erneut einhalten müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Zudem habe das FG das Prinzip der Amtsermittlung verletzt, weil der Sachvortrag hierfür hinreichend gewesen sei, das FG diesen sowie Beweisantritte aber nicht berücksichtigt habe.

Entscheidungsgründe

4

II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen, soweit ihre Darlegung überhaupt den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, jedenfalls nicht vor.

5

1. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO) liegt weder in der Verschiebung des Verhandlungstermins noch in der ohne die Anwesenheit der Kläger oder ihres Prozessbevollmächtigten durchgeführten mündlichen Verhandlung.

6

a) Entgegen der Auffassung der Kläger lag in der Verschiebung des Verhandlungstermins von 10:00 Uhr auf 12:30 Uhr zunächst keine Aufhebung des Termins, die eine erneute Ladung unter Beachtung der Ladungsfrist des § 91 FGO erforderlich gemacht hätte. Denn der Zweck der Ladungsfrist, den Beteiligten ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Verhandlung einzuräumen, wird durch die bloße Änderung der Uhrzeit nicht beeinträchtigt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Mai 2012 VII B 3/12; Stöcker in Beermann/Gosch, FGO, § 91 Rz 63, m.w.N.). Im Streitfall bestand ersichtlich auch deshalb ausreichend Zeit für die Vorbereitung auf den Termin, weil der Kläger das FG über den am 7. Oktober 2011 anberaumten kollidierenden Termin vor dem Arbeitsgericht erst am 10. November 2011 in Kenntnis setzte, obwohl das FG seinerseits bereits am 19. Oktober 2011 geladen hatte.

7

b) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt weiter nicht deshalb vor, weil das FG weder das vorgelegte Attest noch die behauptete Verhinderung des Sozius zum Anlass einer Terminsaufhebung genommen hat.

8

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthält als Diagnose lediglich die Angabe "V.a. H 16.0". Ein konkretes Krankheitsbild lässt sich daraus nicht ersehen. Zumindest bei unmittelbar vor dem Termin eingereichten ärztlichen Attesten ist zu verlangen, dass diese die Diagnose unverschlüsselt ausweisen (BFH-Beschluss vom 29. September 2011 IV B 122/09, BFH/NV 2012, 419). Aufgrund der im Streitfall gemachten Angaben war es dem FG nicht möglich, die Art und Schwere der Erkrankung nachzuvollziehen. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung müssen die Ausführungen in einem ärztlichen Attest das Gericht jedoch in die Lage versetzen, selbst zu beurteilen, ob aufgrund der Schwere der Erkrankung ein erheblicher Grund vorliegt, der zur Verhandlungsunfähigkeit führt (BFH-Beschlüsse vom 3. August 2005 II B 47/04, BFH/NV 2005, 2041, und vom 23. Oktober 2002 III B 167/01, BFH/NV 2003, 80). Diesen Anforderungen genügt die vorgelegte Bescheinigung nicht.

9

Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Kläger sich auf seine Stellung als Prozessbevollmächtigter beruft. Auch bei Bevollmächtigten ist nicht jegliche Erkrankung ein ausreichender Grund für eine Terminsaufhebung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Bevollmächtigten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047, m.w.N.). Allein die Arbeitsunfähigkeit des Bevollmächtigten reicht hierfür nicht aus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 80).

10

Im Übrigen übersehen die Kläger, dass das FG die Ablehnung der Terminsaufhebung --abgesehen vom Inhalt des vorgelegten Attests-- zusätzlich damit begründet hat, der Kläger habe angesichts der seit geraumer Zeit bestehenden chronischen Erkrankung Vorsorge für die Wahrnehmung des Termins durch Bestellung eines Bevollmächtigten treffen müssen, was er aber nicht dargelegt habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der geltend gemachten Verhinderung des Sozius, da es insoweit an der erforderlichen Glaubhaftmachung fehle. Diese schlüssige Begründung des FG hat der Kläger mit seiner Beschwerde nicht angegriffen. Die Ablehnung der Terminsaufhebung durch das FG ist damit nicht zu beanstanden.

11

2. Soweit die Kläger eine Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) rügen, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Die Sachaufklärungspflicht dient dazu, die Spruchreife der Klage herbeizuführen, und erfordert deshalb, dass das FG Tatsachen und Beweismitteln nachgeht, die sich ihm in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles hätten aufdrängen müssen.

12

Es ist in keiner Weise dargelegt, was das FG aus seiner (materiell-rechtlichen) Sicht an entscheidungserheblichen Tatsachen noch hätte aufklären müssen, zumal die Kläger in diesem Zusammenhang auch geltend machen, ihr Sachvortrag sei hinreichend und belegt gewesen. Damit wenden sie sich letztlich gegen die materielle Richtigkeit des Urteils. Hiermit kann jedoch die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht begründet werden (z.B. BFH-Beschluss vom 4. November 2010 VII B 60/10, BFH/NV 2011, 869).

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.