Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. August 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B. aus W. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Das LSG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 12.8.2015 einen für die Zeit ab 1.7.2014 geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Umwandlung der ihm seit Januar 2013 bestandskräftig wegen vorzeitiger Inanspruchnahme mit Abschlägen bewilligten Altersrente nach Altersteilzeitarbeit in eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach der durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.6.2014 (BGBl I 787) am 1.7.2014 in Kraft getretenen Regelung des § 236b SGB VI verneint.

2

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel geltend. Zugleich hat er Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. beantragt.

3

II. 1. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.

4

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Vorliegend sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

5

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO sind dem Antrag auf PKH eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Eine solche Erklärung hat der Kläger im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG nicht eingereicht. Der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt es aber auch an hinreichender Aussicht auf Erfolg. Deshalb kommt die Beiordnung von Rechtsanwältin B. nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

6

2. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung vom 14.10.2015 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn der Kläger hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß dargetan (vgl § 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

7

a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).

8

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

9

Der Kläger trägt vor,
die "Rechtsfragen, die sich anhand dieses Falles stellen, sind,

- ob dem Beschwerdeführer die abschlagsfreie Rente gemäß § 236b SGB VI zu gewähren ist,

zur Beantwortung dieser Frage,

insbesondere auf der Grundlage der Art. 20 III und 3 I GG, zu § 34 IV SGB VI,

-       

inwieweit § 34 IV SGB VI auf den Fall anwendbar ist, insbesondere, ob es sich um einen 'Wechsel' im Sinne des § 34 IV SGB VI handelt,

-       

welchen Regelungsinhalt der erste Rentenbescheid vor Antragstellung hatte, konkret, ob der Bewilligungsbescheid zugleich regeln konnte, dass eine nicht existierende Rentenart nicht gewährt wird,

-       

damit zusammenhängend, wie weit die Sperrwirkung eines Rentenbescheides reichen und ob sie sich auch auf Rechtsvorschriften stützen und beziehen kann, die es zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung nicht gegeben hat und deren Schaffung auch niemand vorhersehen konnte,

-       

im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung noch nicht existierende und nicht vorhersehbare Vorschrift des § 236b SGB VI,

        

auf dem Hintergrund des Art. 20 III GG,

        

-       

welche Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes zu stellen sind,

        

-       

welche Anforderungen an die Bestimmtheit von Gesetzen zu stellen sind, die dem Erlass eines Verwaltungsaktes zu Grunde liegen müssten.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den dem Verfahren zu Grunde liegenden, ergangenen Ablehnungsbescheid und die gesetzlichen Vorschriften bestehen insbesondere hinsichtlich der Art. 20 III und 3 I GG."

10

Der Senat kann offenlassen, ob der Kläger damit hinreichend konkrete und auf Grundlage der für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) überhaupt klärungsfähige Rechtsfragen iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bezeichnet hat. Insbesondere gehört es nicht zu den Aufgaben des Beschwerdegerichts, vom Beschwerdeführer formulierte Fragestellungen beschwerdekonform umzuformulieren oder den Vortrag darauf zu untersuchen, ob sich aus ihm eventuell eine oder mehrere hinreichend konkrete Rechtsfragen mit übergreifender Relevanz "herausfiltern" lassen (vgl stRspr, zB Senatsbeschluss vom 14.2.2007 - B 13 R 477/06 B - Juris RdNr 8).

11

Soweit der Kläger es im Hinblick auf Art 20 Abs 3 und Art 3 Abs 1 GG für verfassungswidrig erachten sollte, dass Bezieher einer bereits bestandskräftig (bindend) mit Abschlägen bewilligten Altersrente wegen Altersteilzeitarbeit ("Bestandsrentner") aufgrund der Regelung des § 34 Abs 4 Nr 3 SGB VI nicht mehr in den Genuss einer (abschlagsfreien) Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach der am 1.7.2014 in Kraft getretenen Regelung des § 236b SGB VI kommen können, und (sinngemäß) meint, dass deren zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich vom Gesetzgeber nicht sachgerecht bestimmt worden sei, hat er die Klärungsbedürftigkeit der - insoweit in wohlwollender Auslegung des Beschwerdevortrags - aufgeworfenen Problematik nicht hinreichend aufgezeigt.

12

Insbesondere versäumt er es schon, sich mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG zu Stichtagsregelungen auseinanderzusetzen. Hiernach ist es dem Gesetzgeber zur Regelung bestimmter Sachverhalte nicht verwehrt, Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeid-lich gewisse Härten mit sich bringt (vgl BVerfGE 87, 1, 43; 117, 272, 301). Dass der Gesetzgeber des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes den ihm insoweit zukommenden Gestaltungsspielraum mit der Begrenzung der Privilegierung des § 236b SGB VI auf die zur Zeit seines Inkrafttretens am 1.7.2014 noch nicht im Altersrentenbezug befindlichen Versicherten sachwidrig überschritten habe, die für die zeitliche Anknüpfung und sachliche Beschränkung auf "Zugangsrentner" und dem damit einhergehenden Verzicht, die bereits abgeschlossenen Rentenvorgänge der "Bestandsrentner" aufzugreifen, in Betracht kommende Faktoren (zB Finanzierbarkeit des Systems) nicht hinreichend gewürdigt habe und die gefundene Regelung im Hinblick auf den Sachverhalt und das System der Gesamtregelung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (hier: zB hinsichtlich der dauerhaften Beibehandlung des reduzierten Zugangsfaktors § 77 abs 1 und abs 3 s 1 sgb vi>) sachlich nicht vertretbar erscheine(vgl zu diesen verfassungsrechtlichen Prüfungskriterien bei Stichtagsregelungen zB BVerfGE 75, 78, 106; 101, 239, 270; 117, 227, 301), hat der Kläger - anders als vorliegend erforderlich - nicht untersucht. Dass die dauerhaften "Rentenabschläge" durch Minderung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit nicht gegen das GG verstoßen, hat das BVerfG bereits entschieden (BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16).

13

Im Übrigen lässt die Beschwerdebegründung unbeachtet, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen werden kann, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache, die für die Entscheidung mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, noch nicht festgestellt hat und damit derzeit nur die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und nach weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann (BSG Beschluss vom 28.3.2013 - B 12 KR 72/12 B - Juris RdNr 14 mwN). Die aufgeworfene Frage würde sich indessen nur tragend stellen, wenn das Berufungsgericht neben der Vollendung des 63. Lebensjahrs am 1.7.2014 auch festgestellt hätte, dass der Kläger die Wartezeit von 45 Jahren (§ 236b Abs 1 Nr 2 iVm § 51 Abs 3a SGB VI) erfüllt. Auch hierzu enthält die Beschwerdebegründung kein substantiiertes Vorbringen. Allein die schlichte Behauptung des Klägers, dass die Voraussetzungen für die "abschlagsfreie Rente ab 63" "unstreitig" seien, reicht nicht.

14

Soweit der Kläger weiter meint, Klärungsbedarf bestehe vorliegend im Hinblick auf den "Regelungsgehalt" von Rentenbescheiden sowie den "Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes" und "die Bestimmtheit von Gesetzen", unterzieht er sich schon nicht der notwendigen Mühe zu untersuchen, ob sich mit Hilfe bereits vorhandener einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die gestellten Fragen beantworten lassen. Er behauptet noch nicht einmal, dass es hierzu Rechtsprechung des BSG und des BVerfG nicht gebe. Dass der Kläger die LSG-Entscheidung aus sozialpolitischen Gründen für falsch hält, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich.

15

b) Schließlich hat der Kläger einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht bezeichnet. Allein die Rüge, ein solcher liege seitens des LSG vor, weil "keine Vorlage an das BVerfG" erfolgt sei, reicht nicht. Denn nach Art 100 Abs 1 S 1 GG besteht eine Vorlagepflicht nur, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, überzeugt ist. Eben dies war hier aber nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht der Fall.

16

c) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

17

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

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(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

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(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

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Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfu

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 77 Zugangsfaktor


(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. (

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(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen

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Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 236b Altersrente für besonders langjährig Versicherte


(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet und2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllthaben. (2) Versicherte, di

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(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19532632
19544634
19556636
19568638
1957106310
195812640
195914642
196016644
196118646
196220648
1963226410.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19532632
19544634
19556636
19568638
1957106310
195812640
195914642
196016644
196118646
196220648
1963226410.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19532632
19544634
19556636
19568638
1957106310
195812640
195914642
196016644
196118646
196220648
1963226410.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 24. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der - als solche (und nicht als Revision) auszulegenden - Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, in welcher Höhe der Kläger, der selbstständiger Rechtsanwalt und Steuerberater ist, als nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherter Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten hat.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer LSG vom 24.7.2012 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

4

Mit der Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, lässt sich die Zulassung der Revision demgegenüber nicht erreichen.

5

1. Der Kläger macht in seiner Beschwerdebegründung vom 24.9.2012 zunächst Mängel des Berufungsverfahrens geltend (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

6

a) Der Kläger sieht einen Verfahrensmangel zunächst darin (Seite 1 bis 3 der Beschwerdebegründung), dass das Urteil des LSG "ausweislich des Urteilstatbestandes bzw. der Entscheidungsgründe (und auch des Tenors) keine spezifizierte Begründung enthält, wer die Kosten bezüglich der Bescheide über die Pflegeversicherung zu tragen hat". Seiner Auffassung nach habe das Berufungsgericht noch nicht über die Kosten des Rechtsstreits bezüglich der Pflegeversicherung entschieden; der Antrag auf Urteilsergänzung bzw Erlass einer gesonderten Kostenentscheidung habe deshalb nicht zurückgewiesen werden dürfen. Der Kläger meint, dass die Kostenentscheidung zudem "aus dem System der Anwaltsvergütung im Sozialrecht" inkonsequent sei und nur eine Kostenentscheidung zu zutreffenden Ergebnissen führe, die die Bescheide zur Pflegeversicherung "spezifiziert" herausnehme.

7

Einen dem Berufungsverfahren anhaftenden Mangel bezeichnet der Kläger damit nicht in der gebotenen Weise. Er legt - unbeschadet des für Kostenentscheidungen auch im Revisionsverfahren nach § 144 Abs 4 SGG geltenden Rechtsmittelausschlusses(BSG SozR 1500 § 160 Nr 54)- nicht substantiiert dar, woraus er entnimmt, dass das LSG bei der Kostenentscheidung Fragen offengelassen hat, etwa den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen hat, hat es doch im Urteilstenor die Kosten "gequotelt" und in den Gründen hierzu ausgeführt, dass die rechtswidrige Festsetzung des Beitrags zur Pflegeversicherung (und die Erledigung des Rechtsstreits insoweit) bei der Kostenentscheidung nach § 193 SGG zu "berücksichtigen" gewesen sei. Der Sache nach begehrt der Kläger (außerdem) eine Richtigstellung der von ihm (inhaltlich) für unzutreffend gehaltenen Kostenentscheidung. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensmangels aber nicht gestützt werden.

8

b) Der Kläger hält das Berufungsverfahren weiter deshalb für verfahrensfehlerhaft, weil das LSG "wegen Nichteinstufung … als sonstiges freiwilliges Mitglied" bzw "wegen Vollzugsdefizit bei der Beitragserhebung" eine mangelhafte bzw keine Sachaufklärung (§ 103 S 1 SGG) betrieben habe (Seite 3 f der Beschwerdebegründung). "Weitere Nachfragen" bzw "genaue Ermittlungen" hätten ergeben, dass er - der Kläger - in der Gesamtschau mit anderen Anwälten nicht vergleichbar sei, ferner, wie groß das Vollzugsdefizit bei "freiwilligen Mitgliedern"/Selbstständigen sei oder wie hoch die jeweiligen Zahlungsausfälle seien.

9

Auch insoweit legt der Kläger einen (oder mehrere) entscheidungserhebliche(n) Verfahrensfehler nicht dar. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann die Zulassung der Revision auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Berufungsgerichts nach § 103 S 1 SGG nur unter qualifizierten Voraussetzungen gestützt werden; dem genügt sein Vorbringen nicht. Im Übrigen erläutert der Kläger nicht in der erforderlichen Weise, warum das LSG im Hinblick auf die von ihm (auf Seite 9 seines Urteils) vertretene Auffassung bei Vermeidung des - solchermaßen angenommenen - Verfahrensmangels zu einem für ihn - den Kläger - günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Das Berufungsgericht hat nämlich "eventuelle Vollzugsdefizite im Steuerrecht" zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen gemacht und unter Hinweis auf die für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige geltenden Mindest(beitrags)bemessungsgrundlagen nicht beanstandet, wenn die Krankenkasse "aus der Versteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen auf vorhandenes Vermögen schließt". Aus den genannten Gründen legt der Kläger auch eine - ebenfalls geltend gemachte - Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) nicht substantiiert dar, ebenso nicht, dass das Berufungsurteil insoweit nicht mit Entscheidungsgründen versehen sei (§ 136 Abs 1 Nr 6 SGG).

10

c) Einen Mangel des Berufungsverfahrens sieht der Kläger schließlich darin, dass das LSG in den Entscheidungsgründen seines Urteils auf den Aspekt nicht eingegangen sei, dass die beklagte Krankenkasse ihm - dem Kläger - (in einer Einkommensanfrage vom 14.7.2008) mitgeteilt habe, würden geringere beitragspflichtige Einnahmen nachgewiesen, berechnete sich der Beitrag aus diesen niedrigeren Einnahmen (Seite 4 der Beschwerdebegründung).

11

Auch mit diesem Vortrag kann die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels nicht erreicht werden. Der Kläger lässt bereits offen, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt hier eine Verfahrensfehlerhaftigkeit anzunehmen sein soll (Verletzung des § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG? Verstoß gegen § 136 Abs 1 Nr 6 SGG?). Insoweit fehlt es schon an der Bezeichnung eines (konkreten) Verfahrensfehlers. Sollte in dem Vortrag des Klägers die Rüge enthalten sein, das Berufungsurteil sei (in diesem Bereich) entgegen § 136 Abs 1 Nr 6 SGG ungenügend begründet, fehlten überdies Ausführungen des Klägers dazu, dass es sich hierbei um einen für den Urteilsausspruch in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht rechtserheblichen Streitpunkt handelte, dessen Nichterwähnung im Urteil darauf schließen lässt, dass die Berufungsentscheidung aufgrund unvollständiger Prüfung der Sach- und Rechtslage ergangen ist.

12

2. Der Kläger macht in seiner Beschwerdebegründung des Weiteren die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) geltend.

13

a) Der Kläger bezieht sich zunächst auf das Urteil des BVerfG vom 9.3.2004 (BVerfGE 110, 94 = NJW 2004, 1022), mit dem die Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt wurde; er meint, dass - wegen eines seitens der beklagten Krankenkasse nicht bestrittenen Vollzugsdefizits - auch im vorliegenden Fall vom Vorhandensein eines strukturellen Vollzugsdefizits im Bereich der Beitragserhebung bei "freiwilligen Mitgliedern"/Selbstständigen auszugehen sei und das BSG (und auch das BVerfG) eine "solche Rechtsfrage" für die Rechtslage ab 1.4.2007 noch nicht entschieden habe, "wo auch ein faktischer Versicherungszwang bestand" (Seite 5 f der Beschwerdebegründung).

14

Mit diesen Ausführungen genügt der Kläger den Anforderungen an die Begründung des Zulassungsgrundes nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nicht. Eine klare Rechtsfrage formuliert er nicht. Insoweit reicht es nicht aus, ein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Beitragserhebung nur pauschal zu behaupten. Denn selbst wenn ein solches Vollzugsdefizit anzunehmen wäre, müsste in der Beschwerdebegründung dargelegt werden, dass dieses konkrete Auswirkungen auf die Beitragsforderung gegenüber dem Kläger hatte. Hieran fehlt es. Die Beschwerde legt nicht in der gebotenen Weise Umstände dar, dass solche Vollzugsdefizite gerade auch bei der für ihn zuständigen beklagten Krankenkasse vorlagen. Entsprechende Feststellungen zur Praxis der beklagten Krankenkasse bei der Erhebung von Beiträgen hat das LSG nicht getroffen. Ob solche Vollzugsdefizite bei der beklagten Krankenkasse vorlagen, könnte daher nicht im angestrebten Revisionsverfahren, sondern allenfalls nach einer Zurückverweisung der Sache geklärt werden. Die Revision kann jedoch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung einer mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Rechtsfrage (hier schon: welcher?) in dem angestrebten Revisionsverfahren erheblich sein würde, vielmehr lediglich die bloße Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht aufgrund weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann (vgl BVerwG Buchholz 310 § 132 Abs 2 Ziff 1 VwGO Nr 12, mwN; BSG Beschluss vom 24.6.1998 - B 9 VG 2/98 B - Juris). Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, über eine abstrakte Rechtsfrage zu entscheiden, deren Entscheidungserheblichkeit für den konkreten Rechtsstreit (noch) nicht feststeht, zumal die Revisionszulassung hier zur Umgehung der Beschränkung der Möglichkeit der Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG führen würde. Über die Grundsatzrüge würde nämlich die Rüge eines - angenommenen - Verfahrensmangels ermöglicht, der als solcher nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl BSG Beschluss vom 7.8.1996 - 12 BK 18/96 - Juris).

15

b) Der Kläger rügt in seiner Beschwerdebegründung außerdem eine - aus seiner Sicht - verfassungswidrige Ungleichbehandlung der von ihm repräsentierten Personengruppe "geringfügig" Selbstständiger mit "normalen Arbeitnehmern" (Seite 6 bis 8 der Beschwerdebegründung). Er hält die höhere Beitragsbelastung freiwillig Versicherter für gleichheitswidrig, meint, dass "Disharmonien" aus dem Gesetz entfernt und auch bei Arbeitnehmern alle weiteren Einkünfte zur Beitragsbemessung herangezogen werden müssten, und begründet dies. Ferner stellt er sich auf den Standpunkt, dass der Beschluss des BVerfG vom 22.5.2001 (BVerfGE 103, 392 = SozR 3-2500 § 240 Nr 39) zur Mindest(beitrags)bemessungsgrundlage bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen und die (bisherige) Rechtsprechung des BSG (zB BSG Beschluss vom 3.3.2006 - B 12 KR 3/06 B - Juris) nicht mehr herangezogen werden könnten, weil diese sich (noch) auf Zeiten mit anderer Rechtslage bezögen (niedrigere Beitragssätze; keine "faktische Zwangsmitgliedschaft"; weniger große Differenz zwischen den Mindestbeiträgen).

16

Zwar trifft es zu, dass eine - hier ebenfalls nicht klar formulierte - Rechtsfrage (gerade auch des Verfassungsrechts), etwa durch Gesetzesänderung erneut klärungsbedürftig werden kann. Ähnliches gilt bei einer grundlegenden Veränderung der Lebensverhältnisse in einem bestimmten Bereich. Hierdurch wird möglicherweise eine (auch verfassungsrechtliche) Neuinterpretation des Gesetzes erforderlich. Solche Umstände und ihre rechtlichen Konsequenzen für die (verfassungsrechtliche) Bewertung müssen in der Beschwerdebegründung jedoch ausführlich erörtert und es muss - unter Bezugnahme auf einschlägige verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstäbe und hierzu bestehende verfassungsgerichtliche Rechtsprechung - dargelegt werden, dass die Rechtsfrage wieder höchstrichterlicher Klärung bedarf. An beidem fehlt es.

17

Der Kläger unternimmt es zwar, eine vermeintliche "Widersprüchlichkeit des Beitragssystems" im Hinblick auf die beiden genannten Personengruppen, Implikationen des Steuerrechts und Forderungen nach Steuergerechtigkeit zu begründen. Er unterlässt es indessen, sich mit dem Beschluss des BVerfG vom 22.5.2001 auch insoweit auseinanderzusetzen, als dieses gerade auch zur wirtschaftlichen Situation Selbstständiger mit geringem Arbeitseinkommen Stellung genommen hat (BVerfGE 103, 392, 402 f = SozR 3-2500 § 240 Nr 39 S 196 f). Das BVerfG hat insoweit nämlich ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Beitragsbelastung dieser Personengruppe von Verfassungs wegen nicht - etwa mit dem Ziel der wirtschaftlichen Ermöglichung einer freiwilligen Mitgliedschaft hauptberuflich Selbstständiger mit geringem Arbeitseinkommen - durch eine Härteklausel habe abmildern müssen. Es hat dies (auch) damit begründet, dass der Gesetzgeber Personen, die zur Aufbringung von Mindestbeiträgen auf der Grundlage des § 240 Abs 4 S 2 Halbs 2 SGB V nicht in der Lage seien, auf das subsidiäre System staatlicher Fürsorgeleistungen habe verweisen dürfen.

18

c) Der Kläger hält einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG ferner deshalb für gegeben, weil das "Beitragssystem" wegen der Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze und des "Bestehens von Höchstbeiträgen" zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Selbstständigen führe. Das bewirkte Mehrbelastungen der Niedrigverdiener, während den Sozialkassen Beiträge der Großverdiener vorenthalten blieben. Hierüber habe das BSG (und auch das BVerfG) für die Rechtslage ab 1.4.2007 bei Bestehen eines "faktischen Versicherungszwangs" noch nicht entschieden (Seite 8 der Beschwerdebegründung).

19

Auch insoweit genügt die Beschwerdebegründung den Begründungsanforderungen nicht. Der Kläger legt auch hier nicht in der gebotenen Weise dar, warum sich nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG und des BVerfG, insbesondere dessen Beschluss vom 22.5.2001, ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von ihm aufgeworfenen (Rechts)Fragen ergeben sollen. Wie bereits erörtert (dazu unter b), hat sich das BVerfG in dem angesprochenen Beschluss unter verfassungsrechtlichen Aspekten ausführlich mit den Auswirkungen des Mindestbeitrags auf die wirtschaftliche Situation hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger mit geringem Arbeitseinkommen auseinandergesetzt und hierbei deren Verhältnis zu anderen Beitragszahlern berücksichtigt. Des Weiteren befasst sich der Kläger nicht mit der Bedeutung von Beitragsbemessungsgrenzen in verfassungsrechtlicher Sicht und hierzu bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung. Er legt vor allem nicht dar, warum die Begrenzung der Beitragspflicht von Einnahmen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung von der in diesem Bereich bestehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nicht (mehr) gedeckt sein sollte, dieser vielmehr - auch mit Blick auf die Rechtslage ab 1.4.2007 - äußerste Grenzen überschritten haben sollte.

20

d) Der Kläger macht in seiner Beschwerdebegründung des Weiteren geltend, die beklagte Krankenkasse habe mit einer Mitteilung (in einer Einkommensanfrage vom 14.7.2008) einen "Vertrauenstatbestand" geschaffen, "der zur … beantragten Beitragsfestsetzung zwingend führen muss"; er rügt ferner, von der beklagten Krankenkasse (nach ihrer Satzung) nicht als "sonstiges freiwilliges Mitglied" eingestuft worden zu sein (Seite 8 bis 11 der Beschwerdebegründung). Hierzu berechnet er seine beitragspflichtigen Einnahmen eigenständig, hebt hervor, dass das LSG in Abweichung von dem Urteil des BSG vom 22.5.2003 (BSGE 91, 83 = SozR 4-2500 § 10 Nr 2) Sparerfreibetrag und Werbungskosten unzutreffend nicht abgezogen habe, und meint, dass - entsprechend den Regeln im Steuerrecht, fußend auf Verfassungsrecht - sein Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit im Jahr 2008 mit dem Verlust aus dem Jahr 2007 habe verrechnet werden müssen, sodass nur die Einkünfte aus Kapitalvermögen verblieben. Seine beitragspflichtigen Einnahmen hätten jedenfalls im Jahr 2008 nicht 1/7 der Bezugsgröße West überstiegen. Der Kläger sieht "eine solche Rechtsfrage" für die Rechtslage ab 1.4.2007 bei Bestehen eines "faktischen Versicherungszwangs" als höchstrichterlich (erneut) zu klären an.

21

Der Sache nach macht der Kläger damit - wiederum ohne eine klare Rechtsfrage zu formulieren - (lediglich) geltend, das LSG habe in seinem (konkreten) Einzelfall Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes rechtswidrig nicht geprüft und die bei der Beklagten bestehenden (Satzungs)Regelungen über die Bemessung der Beiträge bei freiwillig Versicherten nicht zutreffend angewandt. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) aber nicht gestützt werden, weil die vom Kläger hierin gesehenen "materiell-rechtlichen Fehler" (Seite 9 der Beschwerdebegründung) erst in einem späteren Revisionsverfahren (also nach einer den gesetzlichen Anforderungen gemäß zu begründenden Zulassung der Revision) zur Überprüfung gestellt werden können. Ebenso wenig legt der Kläger mit diesem Vortrag den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) in der gebotenen Weise dar. Soweit er sich auf das Urteil des BSG vom 22.5.2003 (BSGE 91, 83 = SozR 4-2500 § 10 Nr 2) bezieht, macht er nämlich nicht die Unvereinbarkeit verallgemeinerungsfähiger Rechtssätze des LSG und des BSG geltend; er rügt damit nur, dass das Berufungsgericht höchstrichterliche Rechtsprechung - ohne hiervon iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG abzuweichen - unzutreffend auf seinen (individuellen) Fall angewandt habe.

22

Soweit der Kläger schließlich - sinngemäß - befürwortet, auch im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung - entsprechend den Regeln im Steuerrecht, fußend auf Verfassungsrecht - einen "Verlustausgleich über die Jahre" oder einen "Verlustausgleich, der in die Folgejahre in die Gesamteinkünfte eingreift", einzuführen (Seite 10 der Beschwerdebegründung), belässt er es bei dieser Forderung, ohne eine Rechtsfrage zu formulieren und seine Auffassung mittels anerkannter Auslegungsmethoden aus den einschlägigen Normen des Beitragsrechts herzuleiten und/oder in Auswertung von Verfassungsrecht und hierzu bestehender verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung zu begründen. Die Klärungsbedürftigkeit hiermit zusammenhängender (Rechts)Fragen ist damit nicht substantiiert dargelegt.

23

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

24

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19532632
19544634
19556636
19568638
1957106310
195812640
195914642
196016644
196118646
196220648
1963226410.

(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.

(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.

(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit

1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten des Bezugs von
a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
b)
Leistungen bei Krankheit und
c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und
4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.

(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.