Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 28. Sept. 2016 - L 19 R 458/16
vorgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.06.2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.06.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2015 sowie des Bescheids über die Rentenanpassung zum 01.07.2014 zu verurteilen, ihm ab dem 01.07.2014 eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Zurechnungszeiten zu gewähren.
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.06.2016 zurückzuweisen.
Gründe
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(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Die Zurechnungszeit beginnt
- 1.
bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung, - 2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente, - 3.
bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tod der versicherten Person und - 4.
bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.
(3) Hat die verstorbene versicherte Person eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.
Tenor
-
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. August 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B. aus W. beizuordnen, wird abgelehnt.
-
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
-
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
- 1
-
I. Das LSG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 12.8.2015 einen für die Zeit ab 1.7.2014 geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Umwandlung der ihm seit Januar 2013 bestandskräftig wegen vorzeitiger Inanspruchnahme mit Abschlägen bewilligten Altersrente nach Altersteilzeitarbeit in eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach der durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.6.2014 (BGBl I 787) am 1.7.2014 in Kraft getretenen Regelung des § 236b SGB VI verneint.
- 2
-
Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel geltend. Zugleich hat er Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. beantragt.
- 3
-
II. 1. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.
- 4
-
Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Vorliegend sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
- 5
-
Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO sind dem Antrag auf PKH eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Eine solche Erklärung hat der Kläger im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG nicht eingereicht. Der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt es aber auch an hinreichender Aussicht auf Erfolg. Deshalb kommt die Beiordnung von Rechtsanwältin B. nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
- 6
-
2. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung vom 14.10.2015 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn der Kläger hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß dargetan (vgl § 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).
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a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).
- 8
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Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
- 9
-
Der Kläger trägt vor,
die "Rechtsfragen, die sich anhand dieses Falles stellen, sind,- ob dem Beschwerdeführer die abschlagsfreie Rente gemäß § 236b SGB VI zu gewähren ist,
zur Beantwortung dieser Frage,
insbesondere auf der Grundlage der Art. 20 III und 3 I GG, zu § 34 IV SGB VI,
-
inwieweit § 34 IV SGB VI auf den Fall anwendbar ist, insbesondere, ob es sich um einen 'Wechsel' im Sinne des § 34 IV SGB VI handelt,
-
welchen Regelungsinhalt der erste Rentenbescheid vor Antragstellung hatte, konkret, ob der Bewilligungsbescheid zugleich regeln konnte, dass eine nicht existierende Rentenart nicht gewährt wird,
-
damit zusammenhängend, wie weit die Sperrwirkung eines Rentenbescheides reichen und ob sie sich auch auf Rechtsvorschriften stützen und beziehen kann, die es zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung nicht gegeben hat und deren Schaffung auch niemand vorhersehen konnte,
-
im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung noch nicht existierende und nicht vorhersehbare Vorschrift des § 236b SGB VI,
auf dem Hintergrund des Art. 20 III GG,
-
welche Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes zu stellen sind,
-
welche Anforderungen an die Bestimmtheit von Gesetzen zu stellen sind, die dem Erlass eines Verwaltungsaktes zu Grunde liegen müssten.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den dem Verfahren zu Grunde liegenden, ergangenen Ablehnungsbescheid und die gesetzlichen Vorschriften bestehen insbesondere hinsichtlich der Art. 20 III und 3 I GG."
- 10
-
Der Senat kann offenlassen, ob der Kläger damit hinreichend konkrete und auf Grundlage der für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) überhaupt klärungsfähige Rechtsfragen iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bezeichnet hat. Insbesondere gehört es nicht zu den Aufgaben des Beschwerdegerichts, vom Beschwerdeführer formulierte Fragestellungen beschwerdekonform umzuformulieren oder den Vortrag darauf zu untersuchen, ob sich aus ihm eventuell eine oder mehrere hinreichend konkrete Rechtsfragen mit übergreifender Relevanz "herausfiltern" lassen (vgl stRspr, zB Senatsbeschluss vom 14.2.2007 - B 13 R 477/06 B - Juris RdNr 8).
- 11
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Soweit der Kläger es im Hinblick auf Art 20 Abs 3 und Art 3 Abs 1 GG für verfassungswidrig erachten sollte, dass Bezieher einer bereits bestandskräftig (bindend) mit Abschlägen bewilligten Altersrente wegen Altersteilzeitarbeit ("Bestandsrentner") aufgrund der Regelung des § 34 Abs 4 Nr 3 SGB VI nicht mehr in den Genuss einer (abschlagsfreien) Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach der am 1.7.2014 in Kraft getretenen Regelung des § 236b SGB VI kommen können, und (sinngemäß) meint, dass deren zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich vom Gesetzgeber nicht sachgerecht bestimmt worden sei, hat er die Klärungsbedürftigkeit der - insoweit in wohlwollender Auslegung des Beschwerdevortrags - aufgeworfenen Problematik nicht hinreichend aufgezeigt.
- 12
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Insbesondere versäumt er es schon, sich mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG zu Stichtagsregelungen auseinanderzusetzen. Hiernach ist es dem Gesetzgeber zur Regelung bestimmter Sachverhalte nicht verwehrt, Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeid-lich gewisse Härten mit sich bringt (vgl BVerfGE 87, 1, 43; 117, 272, 301). Dass der Gesetzgeber des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes den ihm insoweit zukommenden Gestaltungsspielraum mit der Begrenzung der Privilegierung des § 236b SGB VI auf die zur Zeit seines Inkrafttretens am 1.7.2014 noch nicht im Altersrentenbezug befindlichen Versicherten sachwidrig überschritten habe, die für die zeitliche Anknüpfung und sachliche Beschränkung auf "Zugangsrentner" und dem damit einhergehenden Verzicht, die bereits abgeschlossenen Rentenvorgänge der "Bestandsrentner" aufzugreifen, in Betracht kommende Faktoren (zB Finanzierbarkeit des Systems) nicht hinreichend gewürdigt habe und die gefundene Regelung im Hinblick auf den Sachverhalt und das System der Gesamtregelung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (hier: zB hinsichtlich der dauerhaften Beibehandlung des reduzierten Zugangsfaktors
§ 77 abs 1 und abs 3 s 1 sgb vi>) sachlich nicht vertretbar erscheine(vgl zu diesen verfassungsrechtlichen Prüfungskriterien bei Stichtagsregelungen zB BVerfGE 75, 78, 106; 101, 239, 270; 117, 227, 301), hat der Kläger - anders als vorliegend erforderlich - nicht untersucht. Dass die dauerhaften "Rentenabschläge" durch Minderung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit nicht gegen das GG verstoßen, hat das BVerfG bereits entschieden (BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16).
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Im Übrigen lässt die Beschwerdebegründung unbeachtet, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen werden kann, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache, die für die Entscheidung mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, noch nicht festgestellt hat und damit derzeit nur die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und nach weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann (BSG Beschluss vom 28.3.2013 - B 12 KR 72/12 B - Juris RdNr 14 mwN). Die aufgeworfene Frage würde sich indessen nur tragend stellen, wenn das Berufungsgericht neben der Vollendung des 63. Lebensjahrs am 1.7.2014 auch festgestellt hätte, dass der Kläger die Wartezeit von 45 Jahren (§ 236b Abs 1 Nr 2 iVm § 51 Abs 3a SGB VI) erfüllt. Auch hierzu enthält die Beschwerdebegründung kein substantiiertes Vorbringen. Allein die schlichte Behauptung des Klägers, dass die Voraussetzungen für die "abschlagsfreie Rente ab 63" "unstreitig" seien, reicht nicht.
- 14
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Soweit der Kläger weiter meint, Klärungsbedarf bestehe vorliegend im Hinblick auf den "Regelungsgehalt" von Rentenbescheiden sowie den "Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes" und "die Bestimmtheit von Gesetzen", unterzieht er sich schon nicht der notwendigen Mühe zu untersuchen, ob sich mit Hilfe bereits vorhandener einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die gestellten Fragen beantworten lassen. Er behauptet noch nicht einmal, dass es hierzu Rechtsprechung des BSG und des BVerfG nicht gebe. Dass der Kläger die LSG-Entscheidung aus sozialpolitischen Gründen für falsch hält, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich.
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b) Schließlich hat der Kläger einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht bezeichnet. Allein die Rüge, ein solcher liege seitens des LSG vor, weil "keine Vorlage an das BVerfG" erfolgt sei, reicht nicht. Denn nach Art 100 Abs 1 S 1 GG besteht eine Vorlagepflicht nur, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, überzeugt ist. Eben dies war hier aber nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht der Fall.
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c) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Die Zurechnungszeit beginnt
- 1.
bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung, - 2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente, - 3.
bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tod der versicherten Person und - 4.
bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.
(3) Hat die verstorbene versicherte Person eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.
(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.
(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.
(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.
(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.
(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.
(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.
(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.
(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.
(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.
(3a) (weggefallen)
(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.
(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Die Zurechnungszeit beginnt
- 1.
bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung, - 2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente, - 3.
bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tod der versicherten Person und - 4.
bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.
(3) Hat die verstorbene versicherte Person eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
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Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. August 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B. aus W. beizuordnen, wird abgelehnt.
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Das LSG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 12.8.2015 einen für die Zeit ab 1.7.2014 geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Umwandlung der ihm seit Januar 2013 bestandskräftig wegen vorzeitiger Inanspruchnahme mit Abschlägen bewilligten Altersrente nach Altersteilzeitarbeit in eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach der durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.6.2014 (BGBl I 787) am 1.7.2014 in Kraft getretenen Regelung des § 236b SGB VI verneint.
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Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel geltend. Zugleich hat er Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. beantragt.
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II. 1. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.
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Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Vorliegend sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
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Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO sind dem Antrag auf PKH eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Eine solche Erklärung hat der Kläger im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG nicht eingereicht. Der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt es aber auch an hinreichender Aussicht auf Erfolg. Deshalb kommt die Beiordnung von Rechtsanwältin B. nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
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2. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung vom 14.10.2015 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn der Kläger hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß dargetan (vgl § 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).
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a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).
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Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Der Kläger trägt vor,
die "Rechtsfragen, die sich anhand dieses Falles stellen, sind,- ob dem Beschwerdeführer die abschlagsfreie Rente gemäß § 236b SGB VI zu gewähren ist,
zur Beantwortung dieser Frage,
insbesondere auf der Grundlage der Art. 20 III und 3 I GG, zu § 34 IV SGB VI,
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inwieweit § 34 IV SGB VI auf den Fall anwendbar ist, insbesondere, ob es sich um einen 'Wechsel' im Sinne des § 34 IV SGB VI handelt,
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welchen Regelungsinhalt der erste Rentenbescheid vor Antragstellung hatte, konkret, ob der Bewilligungsbescheid zugleich regeln konnte, dass eine nicht existierende Rentenart nicht gewährt wird,
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damit zusammenhängend, wie weit die Sperrwirkung eines Rentenbescheides reichen und ob sie sich auch auf Rechtsvorschriften stützen und beziehen kann, die es zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung nicht gegeben hat und deren Schaffung auch niemand vorhersehen konnte,
-
im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung noch nicht existierende und nicht vorhersehbare Vorschrift des § 236b SGB VI,
auf dem Hintergrund des Art. 20 III GG,
-
welche Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes zu stellen sind,
-
welche Anforderungen an die Bestimmtheit von Gesetzen zu stellen sind, die dem Erlass eines Verwaltungsaktes zu Grunde liegen müssten.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den dem Verfahren zu Grunde liegenden, ergangenen Ablehnungsbescheid und die gesetzlichen Vorschriften bestehen insbesondere hinsichtlich der Art. 20 III und 3 I GG."
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Der Senat kann offenlassen, ob der Kläger damit hinreichend konkrete und auf Grundlage der für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) überhaupt klärungsfähige Rechtsfragen iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bezeichnet hat. Insbesondere gehört es nicht zu den Aufgaben des Beschwerdegerichts, vom Beschwerdeführer formulierte Fragestellungen beschwerdekonform umzuformulieren oder den Vortrag darauf zu untersuchen, ob sich aus ihm eventuell eine oder mehrere hinreichend konkrete Rechtsfragen mit übergreifender Relevanz "herausfiltern" lassen (vgl stRspr, zB Senatsbeschluss vom 14.2.2007 - B 13 R 477/06 B - Juris RdNr 8).
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Soweit der Kläger es im Hinblick auf Art 20 Abs 3 und Art 3 Abs 1 GG für verfassungswidrig erachten sollte, dass Bezieher einer bereits bestandskräftig (bindend) mit Abschlägen bewilligten Altersrente wegen Altersteilzeitarbeit ("Bestandsrentner") aufgrund der Regelung des § 34 Abs 4 Nr 3 SGB VI nicht mehr in den Genuss einer (abschlagsfreien) Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach der am 1.7.2014 in Kraft getretenen Regelung des § 236b SGB VI kommen können, und (sinngemäß) meint, dass deren zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich vom Gesetzgeber nicht sachgerecht bestimmt worden sei, hat er die Klärungsbedürftigkeit der - insoweit in wohlwollender Auslegung des Beschwerdevortrags - aufgeworfenen Problematik nicht hinreichend aufgezeigt.
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Insbesondere versäumt er es schon, sich mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG zu Stichtagsregelungen auseinanderzusetzen. Hiernach ist es dem Gesetzgeber zur Regelung bestimmter Sachverhalte nicht verwehrt, Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeid-lich gewisse Härten mit sich bringt (vgl BVerfGE 87, 1, 43; 117, 272, 301). Dass der Gesetzgeber des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes den ihm insoweit zukommenden Gestaltungsspielraum mit der Begrenzung der Privilegierung des § 236b SGB VI auf die zur Zeit seines Inkrafttretens am 1.7.2014 noch nicht im Altersrentenbezug befindlichen Versicherten sachwidrig überschritten habe, die für die zeitliche Anknüpfung und sachliche Beschränkung auf "Zugangsrentner" und dem damit einhergehenden Verzicht, die bereits abgeschlossenen Rentenvorgänge der "Bestandsrentner" aufzugreifen, in Betracht kommende Faktoren (zB Finanzierbarkeit des Systems) nicht hinreichend gewürdigt habe und die gefundene Regelung im Hinblick auf den Sachverhalt und das System der Gesamtregelung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (hier: zB hinsichtlich der dauerhaften Beibehandlung des reduzierten Zugangsfaktors
§ 77 abs 1 und abs 3 s 1 sgb vi>) sachlich nicht vertretbar erscheine(vgl zu diesen verfassungsrechtlichen Prüfungskriterien bei Stichtagsregelungen zB BVerfGE 75, 78, 106; 101, 239, 270; 117, 227, 301), hat der Kläger - anders als vorliegend erforderlich - nicht untersucht. Dass die dauerhaften "Rentenabschläge" durch Minderung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit nicht gegen das GG verstoßen, hat das BVerfG bereits entschieden (BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16).
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Im Übrigen lässt die Beschwerdebegründung unbeachtet, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen werden kann, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache, die für die Entscheidung mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, noch nicht festgestellt hat und damit derzeit nur die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und nach weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann (BSG Beschluss vom 28.3.2013 - B 12 KR 72/12 B - Juris RdNr 14 mwN). Die aufgeworfene Frage würde sich indessen nur tragend stellen, wenn das Berufungsgericht neben der Vollendung des 63. Lebensjahrs am 1.7.2014 auch festgestellt hätte, dass der Kläger die Wartezeit von 45 Jahren (§ 236b Abs 1 Nr 2 iVm § 51 Abs 3a SGB VI) erfüllt. Auch hierzu enthält die Beschwerdebegründung kein substantiiertes Vorbringen. Allein die schlichte Behauptung des Klägers, dass die Voraussetzungen für die "abschlagsfreie Rente ab 63" "unstreitig" seien, reicht nicht.
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Soweit der Kläger weiter meint, Klärungsbedarf bestehe vorliegend im Hinblick auf den "Regelungsgehalt" von Rentenbescheiden sowie den "Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes" und "die Bestimmtheit von Gesetzen", unterzieht er sich schon nicht der notwendigen Mühe zu untersuchen, ob sich mit Hilfe bereits vorhandener einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die gestellten Fragen beantworten lassen. Er behauptet noch nicht einmal, dass es hierzu Rechtsprechung des BSG und des BVerfG nicht gebe. Dass der Kläger die LSG-Entscheidung aus sozialpolitischen Gründen für falsch hält, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich.
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b) Schließlich hat der Kläger einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht bezeichnet. Allein die Rüge, ein solcher liege seitens des LSG vor, weil "keine Vorlage an das BVerfG" erfolgt sei, reicht nicht. Denn nach Art 100 Abs 1 S 1 GG besteht eine Vorlagepflicht nur, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, überzeugt ist. Eben dies war hier aber nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht der Fall.
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c) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.