Bundessozialgericht Beschluss, 01. Aug. 2017 - B 13 R 323/16 B

ECLI:ECLI:DE:BSG:2017:010817BB13R32316B0
bei uns veröffentlicht am01.08.2017

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X um die Rechtmäßigkeit den Kläger betreffender Rentenbescheide. Der Kläger begehrt höhere Leistungen.

2

Damit ist er im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erfolglos geblieben. Das SG hat die Klage wegen Unzulässigkeit aufgrund nicht formgerechter Klageerhebung durch den Neffen des Klägers abgewiesen. Es fehlten die Unterschrift unter der Klageschrift und konkrete Angaben zum Antragsteller (Urteil vom 23.4.2013). Das LSG hat sowohl die Berufung des Klägers hiergegen als auch die Klage für zulässig befunden. Unter Darlegung seiner Ermessenserwägungen ist es zu dem Ergebnis gelangt, den Rechtsstreit gleichwohl nicht an das SG zurückzuverweisen, sondern in der Sache selbst zu entscheiden. Die Berufung sei unbegründet. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Beklagte sei nicht zu einer erneuten Überprüfung nach § 44 SGB X verpflichtet gewesen. Der Kläger habe sein erneutes Überprüfungsbegehren weder näher konkretisiert noch begründet. Es hat die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 27.7.2016).

3

Gegen Letzteres wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde an das BSG. Der Senat versteht die Beschwerdeschrift des Klägers dahingehend, dass dieser Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend machen will.

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung vom 16.12.2016 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn die geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht formgerecht bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

5

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4; Krasney in Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX, RdNr 202 ff). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

6

Der Kläger hat bereits den Sachverhalt (im Sinne einer Gesamtheit rechtlich und tatsächlich maßgeblicher Umstände), der dem Urteil des LSG zugrunde liegt nicht hinreichend mitgeteilt; seinen Schilderungen können allenfalls Fragmente der entscheidungserheblichen Tatsachen entnommen werden. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen der Darlegungen bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (BSG Beschluss vom 9.4.2015 - B 12 KR 106/14 B - Juris RdNr 6; Senatsbeschluss vom 12.6.2017 - B 13 R 144/17 B - Juris RdNr 9, jeweils mwN). Ohne Sachverhaltswiedergabe kann das BSG nicht beurteilen, ob die Entscheidung des LSG auf dessen vermeintlich verfahrensfehlerhaftem Verhalten beruht. Dies gilt umso mehr, wenn es sich wie hier um einen sehr umfangreichen Lebenssachverhalt handelt, der sich über viele Jahre der Auseinandersetzung der Beteiligten mit zahlreichen Verfahren hingezogen hat. In einer solchen Situation ist zu erwarten, dass die Tatsachenfeststellungen, die für das LSG und aus Sicht der Beschwerde entscheidungserheblich sind, in einer geordneten Abhandlung und nicht, wie hier erfolgt, im Rahmen der Begründung fragmentarisch dargelegt werden sowie ohne den Hinweis, ob diese Darstellung der entspricht, die das LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Ebenso ist es erforderlich, zumindest in groben Zügen die rechtliche Bewertung des LSG wiederzugeben, denn ohne diese Information ist das Beschwerdegericht nicht in der Lage zu prüfen, ob die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen Rechtsauffassung - auf den geltend gemachten Verfahrensfehlern beruht. Konkret hätte es vorliegend zumindest eines Überblicks darüber bedurft, mit welcher Begründung das SG die Klage als unzulässig abgewiesen, warum das LSG nicht an das SG zurückverwiesen und worauf es seine materiell-rechtliche Entscheidung gestützt hat.

7

Unabhängig davon genügt die Beschwerdebegründung auch im Weiteren nicht den gesetzlichen Formerfordernissen.

8

Soweit der Kläger die mangelnde Bestimmtheit des Urteils des LSG rügt, erschließt sich aus seinen Darlegungen bereits nicht, auf welchen Verfahrensfehler dies abzielt. Sollte er die mangelnde Bestimmtheit des Tenors in Blick nehmen wollen, so fehlt es an Darlegungen dazu, warum der ausschließlich die Berufung zurückweisende Tenor des LSG unter Heranziehung der Begründung, der Überprüfungsbescheid der Beklagten sei rechtmäßig, keine konkrete Bestimmung dessen zulasse, was das LSG entschieden habe. Zwar entfaltet ein Urteil mit inhaltlicher Widersprüchlichkeit keine Rechtswirkungen (vgl Senatsurteil vom 26.1.2000 - B 13 RJ 5/99 R - Juris RdNr 23 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 23.6.1981 - 7 RAr 31/80 - SozR 1500 § 136 Nr 6 S 6). Eine grundsätzlich zulässige Auslegung der Urteilsformel (vgl BSG Urteil vom 22.11.1956 - 8 RV 23/55 - BSGE 4, 121, 123) scheidet jedoch nur dann aus, wenn sich auch unter Heranziehung der Entscheidungsgründe kein eindeutiges Ergebnis erzielen lässt. Dass dies hier der Fall ist, gelingt dem Kläger nicht darzulegen. Denn er führt selbst aus, dass das LSG eine verkürzte Auslegung des § 44 SGB X unter Heranziehung der Rechtsprechung der Grundsicherungssenate des BSG vorgenommen habe. Damit legt er jedoch selbst dar, dass die Entscheidung des LSG eine eindeutige Aussage zu § 44 SGB X enthalte und damit auch ein eindeutiges Ergebnis gefunden habe. Damit, dass der Kläger dieses Ergebnis nicht für zutreffend hält und dem eine andere Rechtsauffassung entgegensetzt, legt er nicht die Unbestimmtheit der Entscheidung des LSG dar.

9

Auch wenn die Ausführungen des Klägers als Rüge der Verkennung des Streitgegenstands iS des § 123 SGG zu verstehen sein sollten, ist eine solche nicht hinreichend bezeichnet. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Wird als Verfahrensmangel die Verkennung des Rechtsmittel- bzw Streitgegenstands geltend gemacht, so ist der Bezeichnungslast jedoch nur genügt, wenn der Verfahrensgang unter Auslegung der den Rechtsmittel- bzw Streitgegenstand bestimmenden Entscheidungen und Erklärungen lückenlos dargelegt wird (vgl BSG Beschluss vom 10.2.1988 - 9/9a BV 80/87 - SozR 1500 § 160a Nr 62). Die hiernach - für die Ermittlung des Verfahrensgegenstands - erforderliche sorgfältige Auseinandersetzung insbesondere mit dem Regelungsgehalt der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen (s hierzu BSG Beschluss vom 28.12.2005 - B 12 KR 42/05 B - Juris RdNr 10) hat der Kläger vorliegend unterlassen. Inwieweit das LSG nicht über die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche befunden haben soll, legt er daher nicht dar. Er befasst sich insoweit nur mit dem prozessfehlerhaften Vorgehen des SG, das die Klage als unzulässig abgewiesen hat und weist darauf hin, dass beide Entscheidungen (des SG und LSG) nicht klar zu erkennen gäben, welche der in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Regelungen überprüft worden seien. An konkreten Darlegungen, welche Ansprüche das LSG verkannt haben könnte, fehlt es jedoch.

10

Wenn er im Weiteren unabhängig von seinen Ausführungen zur "mangelnden Bestimmtheit" andeutet, dass er eine Entscheidung des LSG über die "ursprünglich" geltend gemachten Zeiten vom 2.9.1947 bis 17.12.1950, den Arbeitsausfalltagen des Jahres 1978, die Anwendung des § 88 Abs 1 S 1 SGB VI auf die Regelaltersrente nach der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit sowie des § 70 Abs 3 iVm § 247 Abs 2a SGB VI für die Zeiten vom 2.9.1947 bis 31.10.1947 vermisse, setzt er sich nicht damit auseinander, ob eine solche Befassung auf Grundlage der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des LSG zum Inhalt des § 44 SGB X erforderlich gewesen ist, die Entscheidung also auf dem Unterlassen der Abhandlung der rechtlichen Grundlagen dieser Ansprüche beruht. Letztlich bringt er auch hier nur vor, dass die materiell-rechtliche Auffassung des LSG aus seiner Sicht unzutreffend sei. Denn er führt aus, die Gründe des LSG erschütterten den Grundsatz von Treu und Glauben. Zudem verweist er auf seine Begründung in der Klageschrift, in der er seine rechtliche Wertung darlegt.

11

Auch für die Rüge der Verletzung des § 159 Abs 1 Nr 2 SGG durch das LSG mangelt es letztlich an hinreichenden Darlegungen, die einen solchen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts begründen könnten. Er bringt insoweit vor, das LSG habe über die Sache entschieden, ohne gemäß § 159 Abs 1 Nr 2 SGG unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung an das SG zurückzuverweisen. Hinsichtlich der Frage der Zurückverweisung sei vom LSG eine Ermessensfehlentscheidung getroffen worden, weil es über die Ansprüche des Klägers in der Sache letztlich auch nicht entschieden, sondern mit einer verkürzten Auslegung des § 44 SGB X in unfairer Art und Weise die Ansprüche des Klägers abgelehnt habe.

12

Es fehlt insoweit bereits an dem Vortrag, dass er in der Berufungsinstanz die Zurückverweisung der Sache an das SG beantragt habe (vgl zu diesem Erfordernis Senatsbeschluss vom 19.1.2011 - B 13 R 211/10 B - Juris RdNr 19 unter Hinweis auf BSG Beschluss vom 21.12.1987 - 7 BAr 61/84 - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 9.9.1998 - B 6 KA 34/98 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 14.2.2006 - B 9a SB 22/05 B - Juris RdNr 6 mwN).

13

Aber selbst wenn das Urteil des SG unter den vom Kläger behaupteten Verfahrensmängeln leiden sollte, genügen die Darlegungen des Klägers nicht, um die Zulassung der Revision mit einem Verstoß des LSG gegen § 159 Abs 1 SGG zu begründen. Denn es steht im Ermessen des Gerichts, ob es von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch machen will, wenn die Voraussetzungen von § 159 Abs 1 SGG gegeben sind. Dabei ist es nicht ermessensfehlerhaft, eine Zurückverweisung als Ausnahme anzusehen und bei Entscheidungsreife hiervon Abstand zu nehmen (vgl Senatsbeschluss vom 16.12.2003 - B 13 RJ 194/03 B - Juris RdNr 9; BSG Urteil vom 15.11.1995 - 6 RKa 58/94 - SozR 3-1300 § 16 Nr 1; BSG Urteil vom 11.12.2002 - B 6 KA 1/02 R - SozR 3-2500 § 106 Nr 57; BSG Urteil vom 30.8.2001 - B 4 RA 87/00 R - BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr 1; BSG Beschluss vom 14.2.2006 - B 9a SB 22/05 B - Juris RdNr 7 mwN). Zumindest hätte der Kläger daher darlegen müssen, welche weiteren Ermittlungen erforderlich gewesen wären, die einer abschließenden Entscheidung des LSG entgegengestanden und eine Zurückverweisung an das SG erforderlich gemacht hätten. Die Auffassung des Klägers, dass auch das LSG keine Entscheidung in der Sache getroffen habe, genügt insoweit nicht, um einen Ermessensfehlgebrauch des LSG zu begründen. Eine andere Rechtsauffassung des Berufungsgerichts als die des Klägers begründet eine Zurückverweisung an das SG nicht.

14

Soweit der Kläger einen Verstoß gegen § 106 SGG rügt, weil das LSG tatsächliche Umstände "willkürlich übergangen" habe bzw die Entscheidung des LSG überraschend ergangen sei und er im Unklaren darüber gelassen worden sei, dass über die konkretisierten Anträge nicht entschieden werde, ist auch dieser Verfahrensfehler nicht hinreichend bezeichnet. Letztlich rügt er mit seinem Vorbringen die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) oder - wie er es in diesem Zusammenhang ausdrückt - auf ein "Faires Verfahren". Ein solcher Verstoß liegt jedoch nur vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BVerfG Beschluss vom 15.1.1969 - 2 BvR 326/67 - BVerfGE 25, 137, 140; s unter Bezug hierauf auch Senatsbeschluss vom 19.1.2011 - B 13 R 211/10 B - Juris RdNr 21) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl zB Senatsurteil vom 23.5.1996 - 13 RJ 75/95 - SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19; Senatsbeschlüsse vom 20.8.2008 - B 13 R 217/08 B - Juris RdNr 5 und vom 4.8.2004 - B 13 RJ 167/03 B - Juris RdNr 8). Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten. Ein Urteil darf nicht auf tatsächliche oder rechtliche Grundlagen gestützt werden, die bisher nicht erörtert worden sind, wenn der Rechtsstreit dadurch eine unerwartete Wendung nimmt (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 62 RdNr 8a und 8b mwN).

15

Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist jedoch nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG Beschluss vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36; s auch Senatsbeschluss vom 19.1.2011 - B 13 R 211/10 B - Juris RdNr 22). Darüber hinaus ist für den Erfolg einer entsprechenden Rüge Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles Erforderliche getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl BSG Beschluss vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36; Keller, aaO, § 62 RdNr 11c).

16

Diesen Anforderungen an die Bezeichnung des Mangels der Verletzung rechtlichen Gehörs wird die Beschwerdebegründung nicht ansatzweise gerecht. Im Kern wendet sich der Kläger erneut nur gegen die nach seiner Ansicht unzutreffende Rechtsauslegung des LSG, wenn er rügt, dass das LSG zwar die Rechtsauffassung des SG zur Zulässigkeit der Klage nicht übernommen, jedoch selbst keine inhaltliche Überprüfung der zur erneuten Überprüfung gestellten Bescheide vorgenommen habe, was ebenfalls auf eine Entscheidung ohne materiell-rechtliche Aussage hinauslaufe. Insoweit wendet er sich jedoch lediglich gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts, wenn dieses unter Bezug auf die Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG den Anwendungsbereich des § 44 SGB X für den Fall nicht hinreichend konkretisierbarer Anträge begrenzt.

17

Soweit sich der Kläger darüber hinaus ausführlich damit auseinandersetzt, ob die Rechtsprechung der Senate des BSG für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zu § 44 SGB X und den Anforderungen an die Konkretisierungsanforderungen bezüglich des Überprüfungsantrags auf nach dem SGB VI zu beurteilende Sachverhalte zu übertragen sei, macht er keinen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG geltend. Weder legt er eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG dar, noch sind seinen Ausführungen solche zu einer Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG zwischen einem abstrakten Rechtssatz des LSG und einem solchen aus den benannten Entscheidungen des 4. und 14. Senats des BSG zu entnehmen.

18

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

19

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in der Zeit 1.1.1999 bis 30.9.2008 in einer für sie ausgeübten Tätigkeit.

2

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen LSG vom 29.8.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4

Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 10.11.2014 ausschließlich auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in Form einer Gehörsverletzung (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) und eines damit zugleich vorliegenden Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art 6 Abs 1 S 1 Europäische Menschenrechtskonvention iVm Art 19 Abs 4 GG), weil das LSG auf mehrere ihrer Argumente in der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht eingegangen sei.

5

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung im Sinne einer für den Beschwerdeführer günstigen Entscheidung besteht (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 mwN). Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG SozR 1500 § 160 Nr 33). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht.

6

Die Klägerin verfehlt die genannten Anforderungen zunächst deshalb, weil sie in den Abschnitten II. 1. a) bis e) ihrer Begründung zwar verschiedene Gesichtspunkte ihres Vorbringens im Berufungsverfahren - zum Teil unter Angabe des Datums eines oder mehrerer Schrift-sätze - benennt und anhand von Zitaten aus dem angefochtenen Beschluss deutlich macht, warum das LSG dieses Vorbringen ihrer Auffassung nach nicht berücksichtigt hat. Die den Verfahrensfehler begründenden Tatsachen werden dadurch jedoch nicht ausreichend konkret bezeichnet. Insoweit gilt, dass vom LSG vermeintlich übergangenes Vorbringen so genau zu bezeichnen ist, dass es für das Beschwerdegericht ohne Weiteres auffindbar ist. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich den Sachverhalt, der zu dem Begehren und dem Vorbringen des Beschwerdeführers passen könnte, aus den Verfahrensakten herauszusuchen und zu ermitteln, was möglicherweise zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte; dem BSG muss es vielmehr grundsätzlich allein aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers möglich sein zu beurteilen, ob die Revision zuzulassen ist oder nicht (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 13e mwN). Regelmäßig ist daher in der Beschwerdebegründung auch der Sachverhalt so zu schildern, dass das Gericht dadurch ohne Weiteres in die Lage versetzt wird, ausgehend von der Rechtsansicht des Beschwerdeführers zu prüfen, ob das verfolgte Begehren durchgreifen kann (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 62; BSG Beschlüsse vom 23.6.2009 - B 7 AL 23/09 B - Juris RdNr 8, vom 27.1.2011 - B 8 SO 60/10 B - Juris RdNr 10 und vom 27.7.2011 - B 14 AS 3/11 B - Juris RdNr 5). Bezieht sich die Beschwerdebegründung - wie hier - auf umfangreiche Schriftsätze in der Vorinstanz, so ist über die Angabe des Schriftsatzes hinaus auch die konkrete Bezeichnung der Fundstelle, zB durch Angabe der Schriftsatzseite, erforderlich. Hieran fehlt es vorliegend.

7

Soweit sich die Klägerin auf das Fehlen einer Auseinandersetzung mit den von ihr benannten Gesichtspunkten in der Begründung des angefochtenen Beschlusses beruft, hätte sie zumindest darlegen müssen, dass das LSG unter Berücksichtigung des nach § 128 Abs 1 S 2 iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG vorgeschriebenen Inhalts der Entscheidungsgründe hierzu hätte Ausführungen machen müssen. Allein der Umstand, dass das LSG den Ausführungen der Klägerin im Berufungsverfahren nicht gefolgt ist, begründet indessen keinen Gehörsverstoß. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass ein Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (BSG Beschluss vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 9.5.2011 - B 13 R 112/11 B - Juris RdNr 9).

8

Obwohl die Klägerin auf Seite 4 der Beschwerdebegründung selbst ausführt, dass eine Verletzung rechtlichen Gehörs die Verkennung des Kerngehalts eines entscheidungserheblichen Parteivorbringens voraussetzt, versäumt sie es darüber hinaus konkret darzulegen, dass und warum es sich bei dem jeweils vermeintlich nicht ausreichend gewürdigten Vorbringen um den wesentlichen Kern ihres Vortrags handelte.

9

Die Klägerin legt schließlich auch nicht ausreichend dar, dass die Entscheidung des LSG auf den behaupteten Gehörsverletzungen beruhen kann. Hierfür genügt es nicht, wenn die Klägerin mit ihren Ausführungen zu Abschnitt II. 1. f) ihrer Begründung pauschal behauptet, der Beschluss des LSG beruhe auf den "dargelegten Verletzungen des rechtlichen Gehörs der Klägerin" und es sei "davon auszugehen, dass das LSG zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass der Beigeladene zu 1) als Handelsvertreter tätig war und die Klage somit bereits in erster Instanz hätte Erfolg haben müssen", hätte es "den Vortrag der Klägerin berücksichtigt und sich mit den vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt". Vielmehr hätte die Klägerin ausgehend von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des LSG konkret darlegen müssen, dass das vermeintlich übergangene Vorbringen geeignet gewesen wäre, die auf einer Gesamtabwägung der für bzw gegen eine Beschäftigung sprechenden Umstände des Einzelfalls beruhende Entscheidung des LSG in ihrem Ergebnis zu ändern. Dazu hätte sie in ihrer Begründung die Struktur der Entscheidungsgründe des LSG im Einzelnen darlegen müssen. Insbesondere hätte sie alle vom LSG in die Abwägung eingestellten Gesichtspunkte sowie deren jeweilige vom LSG vorgenommene Gewichtung benennen und darlegen müssen, dass sich - ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des LSG - das Gewicht der für und gegen eine Beschäftigung sprechenden Indizien durch Berücksichtigung ihres weiteren Vortrags so stark verändern würde, dass im Ergebnis der Gesamtabwägung das Vorliegen einer Beschäftigung auszuschließen ist. Hieran fehlt es vorliegend.

10

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

11

3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.

(2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zugrunde gelegt.

(4) Wird die Rente unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.

(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.

(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.

(3) Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31. Dezember 1991.

(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen für jeden Kalendermonat

a)
mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten,
b)
in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.
Die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt.

(4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Absatz 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.

(5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1991 für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die der Versicherte ganz oder teilweise getragen hat. Die Zeiten sind Pflichtbeitragszeiten, wenn ein Leistungsträger die Beiträge mitgetragen hat.

(2) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, für die die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 oder ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt hat.

(2a) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgte (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(3) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Zeiten vor dem 1. Januar 1924 sind jedoch nur Beitragszeiten, wenn

1.
in der Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum 30. November 1948 mindestens ein Beitrag für diese Zeit gezahlt worden ist,
2.
nach dem 30. November 1948 bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ende einer Ersatzzeit mindestens ein Beitrag gezahlt worden ist oder
3.
mindestens die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 17.5.2010 hat das Bayerische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe im Zeitraum vom 4.10.2002 bis 28.5.2004 verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf eine Divergenz und Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 2 und 3 SGG.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung vom 3.8.2010 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

4

1. Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Dies ist der Fall, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.

5

Zur formgerechten Rüge des Zulassungsgrundes der Divergenz gehört es, in der Beschwerdebegründung nicht nur eine Entscheidung genau zu bezeichnen, von der die Entscheidung des LSG abgewichen sein soll; es ist auch deutlich zu machen, worin genau die Abweichung zu erachten sein soll. Der Beschwerdeführer muss daher darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine die Berufungsentscheidung tragende Abweichung in den rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. Er muss mithin einen abstrakten Rechtssatz der vorinstanzlichen Entscheidung und einen abstrakten Rechtssatz aus dem höchstrichterlichen Urteil so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Nicht hingegen reicht es aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Schließlich muss aufgezeigt werden, dass das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigem Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6

           

Die Klägerin behauptet, das LSG habe ("der Sache nach") den Rechtssatz aufgestellt,

        

"dass ein Haushaltsangehöriger sich von seinem Beruf beurlauben lassen muss, wenn der Haushaltsführer wegen Fortbildung außer Haus ist".

7

           

Damit weiche das LSG von folgendem Rechtssatz des BSG vom 28.1.1977 (BSGE 43, 170) ab:

        

"… können Mitglieder des Haushalts der Versicherten während der Erkrankung des haushaltsführenden Ehegatten den Haushalt nicht neben ihrer Berufstätigkeit, Berufs- oder Schulausbildung weiterführen, so darf der KrV-Tr Haushaltshilfe (§ 185b RVO) nicht mit der Begründung versagen, dass sich die Mitglieder des Haushalts von ihrer Berufstätigkeit, Berufs- oder Schulausbildung zum Zwecke der Haushaltsführung hätten beurlauben lassen können …".

8

Mit diesen einander gegenübergestellten Rechtssätzen ist das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Divergenz nicht hinreichend dargetan. Denn aus dem weiteren Vorbringen der Klägerin folgt, dass das LSG den von der Klägerin behaupteten Rechtssatz gerade nicht aufgestellt hat. Vielmehr ergibt sich aus der Beschwerdebegründung (S 5 und S 13) genau das Gegenteil. Dort trägt die Klägerin vor, dass das LSG gemeint habe, "der Ehemann könne seinen Beruf vormittags ausüben und nachmittags den Haushalt verrichten und das hyperaktive Kind betreuen" (so S 13 unter e der Beschwerdebegründung). Demnach sei es davon ausgegangen, dass der pensionierte Ehegatte diese Verrichtungen neben der lediglich vier Stunden umfassenden freiberuflichen Tätigkeit als Steuerberater und unter Berücksichtigung seiner körperlichen Einschränkungen im streitgegenständlichen Zeitraum habe verrichten können (so Beschwerdebegründung S 12 unter 11.). Auch wenn die Klägerin dies aus tatsächlichen Gründen bestreitet, ergibt sich hieraus jedoch kein dem angeführten Rechtssatz des BSG widersprechender Rechtssatz des LSG.

9

2. Soweit die Klägerin eine Vielzahl von Verfahrensrügen erhebt, ergeben sich aus der umfangreichen Beschwerdebegründung (30 Seiten nebst Anlagen) nur wenig brauchbare Anhaltspunkte, die als beachtlicher Beschwerdevortrag gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG Berücksichtigung finden können.

10

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

11

Von vornherein eröffnet die Behauptung der Klägerin, das LSG habe in der Sache falsch entschieden, nach dem eindeutigen Wortlaut von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht die Revisionsinstanz(vgl auch BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

12

Gleiches gilt, sofern das Vorbringen der Klägerin dahingehend zu verstehen ist, dass sie die durch das LSG vorgenommene Beweiswürdigung für rechtsfehlerhaft hält (vgl insbesondere S 6 bis 14 der Beschwerdebegründung unter C. I., II. Fiktionen der Vorinstanzen zum Kind, zum Ehemann). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann ein geltend gemachter Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG(Entscheidung des Gerichts nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung) gestützt werden. Im Übrigen sind die gerügten Verfahrensmängel aus folgenden Gründen unzulässig:

13

a) Soweit die Klägerin die Verfahrensdauer von mehr als sechs Jahren vor dem SG München rügt (vgl S 16 der Beschwerdebegründung) und hierin eine Verletzung von Art 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art 19 Abs 4 GG und des gesetzlichen Richters gemäß Art 101 GG sieht, hat sie mit diesem Vortrag aber keinen möglichen Verfahrensfehler des LSG bezeichnet. Wegen einer Verletzung des Rechts auf ein zügiges Verfahren kann die Zulassung der Revision nur verlangt werden, wenn das angefochtene Urteil auf dem Mangel beruhen kann (stRspr, vgl zB BSG vom 4.9.2007- SozR 4-1500 § 160a Nr 18 RdNr 13; Senatsbeschlüsse vom 11.11.2010 - B 13 R 267/10 B - RdNr 9; vom 13.7.2009 - B 13 R 183/09 B - BeckRS 2009, 68831 RdNr 7; vom 19.2.2008 - B 13 R 391/07 B - Juris RdNr 13; BSG vom 11.3.2009 - B 6 KA 31/08 B - Juris RdNr 47; vom 6.2.2008 - B 6 KA 61/07 B - Juris RdNr 8; BSG vom 29.5.2008 - B 11a AL 111/07 B - Juris RdNr 4). Bereits mit Beschluss vom 4.9.2007 (aaO RdNr 16 ff) hat das BSG darauf hingewiesen, dass mit einer nicht an die Anforderungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG gebundenen Nichtzulassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer im Ergebnis ein unzulässiger außerordentlicher Rechtsbehelf geschaffen würde, dessen Voraussetzungen und Folgewirkungen unklar sind und der insoweit dem rechtsstaatlichen Erfordernis der Rechtsmittelklarheit nicht genügt.

14

Hinreichende Darlegungen dazu, dass die Verfahrensdauer die Entscheidung des LSG beeinflusst haben könnte, enthält die Beschwerdebegründung nicht. Sie können durch die insoweit (S 17 der Beschwerdebegründung) aufgeführten unsubstantiierten Vermutungen ("Jedenfalls läßt sich dies nicht ausschließen.") nicht ersetzt werden.

15

b) Im Übrigen scheitert die Beschwerdebegründung im Wesentlichen daran, dass die Klägerin ganz überwiegend Verfahrensmängel rügt, die sich auf das erstinstanzliche Verfahren vor dem SG München beziehen. Da sich die Zulassung der Revision gegen eine Entscheidung des LSG richtet (§ 160 SGG), kommen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aber nur Mängel des Verfahrens vor dem LSG und nicht vor dem SG in Betracht, es sei denn, dass der Verfahrensmangel fortwirkt und damit zugleich einen Mangel des Verfahrens vor dem LSG bildet (vgl BSG vom 11.4.1995 - 12 BK 97/94 - Juris RdNr 5; BVerwG vom 16.11.1982 - 9 B 3232/82 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr 216). Zwar behauptet dies die Klägerin; allein der nicht substantiierte Vortrag, das LSG habe die Entscheidungsgründe der Vorinstanz "auf S 11 oben" in seine eigenen Gründe inkorporiert und zu eigen gemacht, kann insoweit jedoch nicht als hinreichende Begründung gelten.

16

c) Dies gilt auch, soweit sie beanstandet, dass das LSG die von ihr gerügten, zahlreichen Verstöße des SG gegen Verfahrensrecht habe dahinstehen lassen und über die Berufung entschieden habe, ohne die Sache gemäß § 159 Abs 1 Nr 2 SGG unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung an das SG zurückzuverweisen(S 14 Beschwerdebegründung). Hinsichtlich der Frage der Zurückverweisung sei dem LSG "eine Ermessensunterschreitung unterlaufen", weil lediglich "zwei Gesichtspunkte" einbezogen worden seien, während die hohe Anzahl und Gewichtigkeit der Verfahrensverstöße außer Acht geblieben sei.

17

Mit diesem Vortrag hat die Klägerin einen Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet.

18

Es fehlt bereits an Vortrag, dass die Klägerin in der Berufungsinstanz die Zurückverweisung der Sache an das SG beantragt habe (vgl zu diesem Erfordernis BSG vom 21.12.1987 - 7 BAr 61/84 - Juris RdNr 4; vom 9.9.1998 - B 6 KA 34/98 B - Juris RdNr 6; vom 14.2.2006 - B 9a SB 22/05 B - Juris RdNr 6 mwN).

19

Aber selbst wenn das Urteil des SG unter den von der Klägerin behaupteten Verfahrensmängeln (vgl S 15 der Beschwerdebegründung unter E. Nr 1 bis 11) gelitten haben sollte, genügen die Darlegungen der Klägerin nicht, um die Zulassung der Revision mit einem Verstoß des LSG gegen § 159 Abs 1 SGG zu begründen. Denn es steht im Ermessen des Gerichts, ob es von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch machen will, wenn die Voraussetzungen von § 159 Abs 1 SGG gegeben sind. Dabei ist es nicht ermessensfehlerhaft, mit dem LSG eine Zurückverweisung als Ausnahme anzusehen und bei Entscheidungsreife hiervon Abstand zu nehmen (vgl Senatsbeschluss vom 16.12.2003 - B 13 RJ 194/03 B - Juris RdNr 9; BSG SozR 3-1300 § 16 Nr 1; BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 57; BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr 1; BSG vom 14.2.2006 - B 9a SB 22/05 B - Juris RdNr 7 mwN).

20

d) Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen Art 103 GG rügt, weil das LSG tatsächliche Umstände "willkürlich übergangen" habe bzw die Entscheidung des LSG überraschend ergangen sei (vgl S 9 unter 3. und 5. Beschwerdebegründung; S 12 unter 11.a) Beschwerdebegründung), ist auch dieser Verfahrensfehler nicht hinreichend bezeichnet.

21

Wird als Verfahrensmangel die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) geltend gemacht, so liegt ein solcher Verstoß nur vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BVerfGE 25, 137, 140) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl zB Senatsurteil vom 23.5.1996 - SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19; Senatsbeschlüsse vom 20.8.2008 - B 13 R 217/08 B - Juris RdNr 5 und vom 4.8.2004 - B 13 RJ 167/03 B Juris RdNr 8). Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten. Ein Urteil darf nicht auf tatsächliche oder rechtliche Grundlagen gestützt werden, die bisher nicht erörtert worden sind, wenn der Rechtsstreit dadurch eine unerwartete Wendung nimmt (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 62 RdNr 8a und 8b mwN).

22

Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36). Darüber hinaus ist für den Erfolg einer entsprechenden Rüge Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles Erforderliche getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 36; Keller, aaO, § 62 RdNr 11c).

23

Diesen Anforderungen an die Bezeichnung des Mangels der Verletzung rechtlichen Gehörs wird die Beschwerdebegründung nicht ansatzweise gerecht. Im Kern wendet sich die Klägerin erneut nur gegen die nach ihrer Ansicht unzutreffende Beweiswürdigung, wenn sie rügt, dass das LSG die Feststellungen des SG übernommen habe und die Berufstätigkeit des Ehegatten "übergangen", mithin nicht hinreichend gewürdigt habe. Nichts anderes gilt für den Vortrag der Klägerin, das LSG habe "willkürlich übergangen", dass sich der Stiefsohn an Wochenenden auf medizinische Prüfungen habe vorbereiten müssen und deshalb am Wochenende nicht den Haushalt habe führen können.

24

Soweit die Klägerin vorträgt, eine Überraschungsentscheidung liege vor, weil die "Überlegungen" des LSG zur Ausübung der Steuerberatertätigkeit des Ehegatten und deren Vereinbarkeit mit der Betreuung des Sohnes nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien (vgl S 12 Nr 11a Beschwerdebegründung), ist auch insofern ein Verfahrensfehler nicht hinreichend bezeichnet. Wenn das LSG die von der Klägerin gemachten Angaben nicht in ihrem Sinne gewürdigt haben mag, so folgt daraus keine Überraschungsentscheidung, und zwar selbst dann nicht, wenn das LSG dieses Ergebnis in der mündlichen Verhandlung nicht vorab mitgeteilt hätte. Im Übrigen hat sich das LSG, wie die Beschwerdebegründung (zB S 8 ff) selbst wiederholt ausführt, hinsichtlich der Vereinbarkeit der Berufstätigkeit des Ehemanns der Klägerin mit der erforderlichen Betreuung des Sohnes der Argumentation der Beklagten sowie des SG angeschlossen. Schon deshalb aber kann insoweit keine Überraschungsentscheidung des Berufungsgerichts vorliegen.

25

e) Soweit die Klägerin einen Verstoß "gegen das Mündlichkeitsprinzip, Untersuchungsgrundsatz, Fairness des Verfahrens" behauptet, handelt es sich hierbei um pauschale Vorwürfe (vgl S 27 unter L. 1 Beschwerdebegründung), die von vornherein nicht hinreichend substantiiert sind. Die Beschwerdeschrift entbehrt der Darlegung von Tatsachen, die eine Überprüfung dieser pauschalen Behauptungen ermöglichten.

26

f) Soweit "die Rüge der fehlenden Unabhängigkeit des SG und des LSG" erhoben wird, weil die bayerische Sozialgerichtsbarkeit nach dem von der Klägerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Organisationsplan zum Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen gehöre, das Ministerium Richter auswähle, ernenne und beaufsichtige und daher nicht hinreichend unabhängig von der Exekutive sei (S 28 bis 30 Beschwerdebegründung nebst Anlagen), ist dieser Vortrag abwegig.

27

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat auch im Übrigen ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

28

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 17.5.2010 hat das Bayerische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe im Zeitraum vom 4.10.2002 bis 28.5.2004 verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf eine Divergenz und Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 2 und 3 SGG.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung vom 3.8.2010 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

4

1. Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Dies ist der Fall, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.

5

Zur formgerechten Rüge des Zulassungsgrundes der Divergenz gehört es, in der Beschwerdebegründung nicht nur eine Entscheidung genau zu bezeichnen, von der die Entscheidung des LSG abgewichen sein soll; es ist auch deutlich zu machen, worin genau die Abweichung zu erachten sein soll. Der Beschwerdeführer muss daher darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine die Berufungsentscheidung tragende Abweichung in den rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. Er muss mithin einen abstrakten Rechtssatz der vorinstanzlichen Entscheidung und einen abstrakten Rechtssatz aus dem höchstrichterlichen Urteil so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Nicht hingegen reicht es aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Schließlich muss aufgezeigt werden, dass das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigem Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6

           

Die Klägerin behauptet, das LSG habe ("der Sache nach") den Rechtssatz aufgestellt,

        

"dass ein Haushaltsangehöriger sich von seinem Beruf beurlauben lassen muss, wenn der Haushaltsführer wegen Fortbildung außer Haus ist".

7

           

Damit weiche das LSG von folgendem Rechtssatz des BSG vom 28.1.1977 (BSGE 43, 170) ab:

        

"… können Mitglieder des Haushalts der Versicherten während der Erkrankung des haushaltsführenden Ehegatten den Haushalt nicht neben ihrer Berufstätigkeit, Berufs- oder Schulausbildung weiterführen, so darf der KrV-Tr Haushaltshilfe (§ 185b RVO) nicht mit der Begründung versagen, dass sich die Mitglieder des Haushalts von ihrer Berufstätigkeit, Berufs- oder Schulausbildung zum Zwecke der Haushaltsführung hätten beurlauben lassen können …".

8

Mit diesen einander gegenübergestellten Rechtssätzen ist das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Divergenz nicht hinreichend dargetan. Denn aus dem weiteren Vorbringen der Klägerin folgt, dass das LSG den von der Klägerin behaupteten Rechtssatz gerade nicht aufgestellt hat. Vielmehr ergibt sich aus der Beschwerdebegründung (S 5 und S 13) genau das Gegenteil. Dort trägt die Klägerin vor, dass das LSG gemeint habe, "der Ehemann könne seinen Beruf vormittags ausüben und nachmittags den Haushalt verrichten und das hyperaktive Kind betreuen" (so S 13 unter e der Beschwerdebegründung). Demnach sei es davon ausgegangen, dass der pensionierte Ehegatte diese Verrichtungen neben der lediglich vier Stunden umfassenden freiberuflichen Tätigkeit als Steuerberater und unter Berücksichtigung seiner körperlichen Einschränkungen im streitgegenständlichen Zeitraum habe verrichten können (so Beschwerdebegründung S 12 unter 11.). Auch wenn die Klägerin dies aus tatsächlichen Gründen bestreitet, ergibt sich hieraus jedoch kein dem angeführten Rechtssatz des BSG widersprechender Rechtssatz des LSG.

9

2. Soweit die Klägerin eine Vielzahl von Verfahrensrügen erhebt, ergeben sich aus der umfangreichen Beschwerdebegründung (30 Seiten nebst Anlagen) nur wenig brauchbare Anhaltspunkte, die als beachtlicher Beschwerdevortrag gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG Berücksichtigung finden können.

10

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

11

Von vornherein eröffnet die Behauptung der Klägerin, das LSG habe in der Sache falsch entschieden, nach dem eindeutigen Wortlaut von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht die Revisionsinstanz(vgl auch BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

12

Gleiches gilt, sofern das Vorbringen der Klägerin dahingehend zu verstehen ist, dass sie die durch das LSG vorgenommene Beweiswürdigung für rechtsfehlerhaft hält (vgl insbesondere S 6 bis 14 der Beschwerdebegründung unter C. I., II. Fiktionen der Vorinstanzen zum Kind, zum Ehemann). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann ein geltend gemachter Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG(Entscheidung des Gerichts nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung) gestützt werden. Im Übrigen sind die gerügten Verfahrensmängel aus folgenden Gründen unzulässig:

13

a) Soweit die Klägerin die Verfahrensdauer von mehr als sechs Jahren vor dem SG München rügt (vgl S 16 der Beschwerdebegründung) und hierin eine Verletzung von Art 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art 19 Abs 4 GG und des gesetzlichen Richters gemäß Art 101 GG sieht, hat sie mit diesem Vortrag aber keinen möglichen Verfahrensfehler des LSG bezeichnet. Wegen einer Verletzung des Rechts auf ein zügiges Verfahren kann die Zulassung der Revision nur verlangt werden, wenn das angefochtene Urteil auf dem Mangel beruhen kann (stRspr, vgl zB BSG vom 4.9.2007- SozR 4-1500 § 160a Nr 18 RdNr 13; Senatsbeschlüsse vom 11.11.2010 - B 13 R 267/10 B - RdNr 9; vom 13.7.2009 - B 13 R 183/09 B - BeckRS 2009, 68831 RdNr 7; vom 19.2.2008 - B 13 R 391/07 B - Juris RdNr 13; BSG vom 11.3.2009 - B 6 KA 31/08 B - Juris RdNr 47; vom 6.2.2008 - B 6 KA 61/07 B - Juris RdNr 8; BSG vom 29.5.2008 - B 11a AL 111/07 B - Juris RdNr 4). Bereits mit Beschluss vom 4.9.2007 (aaO RdNr 16 ff) hat das BSG darauf hingewiesen, dass mit einer nicht an die Anforderungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG gebundenen Nichtzulassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer im Ergebnis ein unzulässiger außerordentlicher Rechtsbehelf geschaffen würde, dessen Voraussetzungen und Folgewirkungen unklar sind und der insoweit dem rechtsstaatlichen Erfordernis der Rechtsmittelklarheit nicht genügt.

14

Hinreichende Darlegungen dazu, dass die Verfahrensdauer die Entscheidung des LSG beeinflusst haben könnte, enthält die Beschwerdebegründung nicht. Sie können durch die insoweit (S 17 der Beschwerdebegründung) aufgeführten unsubstantiierten Vermutungen ("Jedenfalls läßt sich dies nicht ausschließen.") nicht ersetzt werden.

15

b) Im Übrigen scheitert die Beschwerdebegründung im Wesentlichen daran, dass die Klägerin ganz überwiegend Verfahrensmängel rügt, die sich auf das erstinstanzliche Verfahren vor dem SG München beziehen. Da sich die Zulassung der Revision gegen eine Entscheidung des LSG richtet (§ 160 SGG), kommen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aber nur Mängel des Verfahrens vor dem LSG und nicht vor dem SG in Betracht, es sei denn, dass der Verfahrensmangel fortwirkt und damit zugleich einen Mangel des Verfahrens vor dem LSG bildet (vgl BSG vom 11.4.1995 - 12 BK 97/94 - Juris RdNr 5; BVerwG vom 16.11.1982 - 9 B 3232/82 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr 216). Zwar behauptet dies die Klägerin; allein der nicht substantiierte Vortrag, das LSG habe die Entscheidungsgründe der Vorinstanz "auf S 11 oben" in seine eigenen Gründe inkorporiert und zu eigen gemacht, kann insoweit jedoch nicht als hinreichende Begründung gelten.

16

c) Dies gilt auch, soweit sie beanstandet, dass das LSG die von ihr gerügten, zahlreichen Verstöße des SG gegen Verfahrensrecht habe dahinstehen lassen und über die Berufung entschieden habe, ohne die Sache gemäß § 159 Abs 1 Nr 2 SGG unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung an das SG zurückzuverweisen(S 14 Beschwerdebegründung). Hinsichtlich der Frage der Zurückverweisung sei dem LSG "eine Ermessensunterschreitung unterlaufen", weil lediglich "zwei Gesichtspunkte" einbezogen worden seien, während die hohe Anzahl und Gewichtigkeit der Verfahrensverstöße außer Acht geblieben sei.

17

Mit diesem Vortrag hat die Klägerin einen Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet.

18

Es fehlt bereits an Vortrag, dass die Klägerin in der Berufungsinstanz die Zurückverweisung der Sache an das SG beantragt habe (vgl zu diesem Erfordernis BSG vom 21.12.1987 - 7 BAr 61/84 - Juris RdNr 4; vom 9.9.1998 - B 6 KA 34/98 B - Juris RdNr 6; vom 14.2.2006 - B 9a SB 22/05 B - Juris RdNr 6 mwN).

19

Aber selbst wenn das Urteil des SG unter den von der Klägerin behaupteten Verfahrensmängeln (vgl S 15 der Beschwerdebegründung unter E. Nr 1 bis 11) gelitten haben sollte, genügen die Darlegungen der Klägerin nicht, um die Zulassung der Revision mit einem Verstoß des LSG gegen § 159 Abs 1 SGG zu begründen. Denn es steht im Ermessen des Gerichts, ob es von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch machen will, wenn die Voraussetzungen von § 159 Abs 1 SGG gegeben sind. Dabei ist es nicht ermessensfehlerhaft, mit dem LSG eine Zurückverweisung als Ausnahme anzusehen und bei Entscheidungsreife hiervon Abstand zu nehmen (vgl Senatsbeschluss vom 16.12.2003 - B 13 RJ 194/03 B - Juris RdNr 9; BSG SozR 3-1300 § 16 Nr 1; BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 57; BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr 1; BSG vom 14.2.2006 - B 9a SB 22/05 B - Juris RdNr 7 mwN).

20

d) Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen Art 103 GG rügt, weil das LSG tatsächliche Umstände "willkürlich übergangen" habe bzw die Entscheidung des LSG überraschend ergangen sei (vgl S 9 unter 3. und 5. Beschwerdebegründung; S 12 unter 11.a) Beschwerdebegründung), ist auch dieser Verfahrensfehler nicht hinreichend bezeichnet.

21

Wird als Verfahrensmangel die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) geltend gemacht, so liegt ein solcher Verstoß nur vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BVerfGE 25, 137, 140) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl zB Senatsurteil vom 23.5.1996 - SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19; Senatsbeschlüsse vom 20.8.2008 - B 13 R 217/08 B - Juris RdNr 5 und vom 4.8.2004 - B 13 RJ 167/03 B Juris RdNr 8). Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten. Ein Urteil darf nicht auf tatsächliche oder rechtliche Grundlagen gestützt werden, die bisher nicht erörtert worden sind, wenn der Rechtsstreit dadurch eine unerwartete Wendung nimmt (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 62 RdNr 8a und 8b mwN).

22

Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36). Darüber hinaus ist für den Erfolg einer entsprechenden Rüge Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles Erforderliche getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 36; Keller, aaO, § 62 RdNr 11c).

23

Diesen Anforderungen an die Bezeichnung des Mangels der Verletzung rechtlichen Gehörs wird die Beschwerdebegründung nicht ansatzweise gerecht. Im Kern wendet sich die Klägerin erneut nur gegen die nach ihrer Ansicht unzutreffende Beweiswürdigung, wenn sie rügt, dass das LSG die Feststellungen des SG übernommen habe und die Berufstätigkeit des Ehegatten "übergangen", mithin nicht hinreichend gewürdigt habe. Nichts anderes gilt für den Vortrag der Klägerin, das LSG habe "willkürlich übergangen", dass sich der Stiefsohn an Wochenenden auf medizinische Prüfungen habe vorbereiten müssen und deshalb am Wochenende nicht den Haushalt habe führen können.

24

Soweit die Klägerin vorträgt, eine Überraschungsentscheidung liege vor, weil die "Überlegungen" des LSG zur Ausübung der Steuerberatertätigkeit des Ehegatten und deren Vereinbarkeit mit der Betreuung des Sohnes nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien (vgl S 12 Nr 11a Beschwerdebegründung), ist auch insofern ein Verfahrensfehler nicht hinreichend bezeichnet. Wenn das LSG die von der Klägerin gemachten Angaben nicht in ihrem Sinne gewürdigt haben mag, so folgt daraus keine Überraschungsentscheidung, und zwar selbst dann nicht, wenn das LSG dieses Ergebnis in der mündlichen Verhandlung nicht vorab mitgeteilt hätte. Im Übrigen hat sich das LSG, wie die Beschwerdebegründung (zB S 8 ff) selbst wiederholt ausführt, hinsichtlich der Vereinbarkeit der Berufstätigkeit des Ehemanns der Klägerin mit der erforderlichen Betreuung des Sohnes der Argumentation der Beklagten sowie des SG angeschlossen. Schon deshalb aber kann insoweit keine Überraschungsentscheidung des Berufungsgerichts vorliegen.

25

e) Soweit die Klägerin einen Verstoß "gegen das Mündlichkeitsprinzip, Untersuchungsgrundsatz, Fairness des Verfahrens" behauptet, handelt es sich hierbei um pauschale Vorwürfe (vgl S 27 unter L. 1 Beschwerdebegründung), die von vornherein nicht hinreichend substantiiert sind. Die Beschwerdeschrift entbehrt der Darlegung von Tatsachen, die eine Überprüfung dieser pauschalen Behauptungen ermöglichten.

26

f) Soweit "die Rüge der fehlenden Unabhängigkeit des SG und des LSG" erhoben wird, weil die bayerische Sozialgerichtsbarkeit nach dem von der Klägerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Organisationsplan zum Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen gehöre, das Ministerium Richter auswähle, ernenne und beaufsichtige und daher nicht hinreichend unabhängig von der Exekutive sei (S 28 bis 30 Beschwerdebegründung nebst Anlagen), ist dieser Vortrag abwegig.

27

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat auch im Übrigen ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

28

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.