Bundessozialgericht Beschluss, 28. Feb. 2018 - B 13 R 279/16 B

ECLI:ECLI:DE:BSG:2018:280218BB13R27916B0
28.02.2018

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. August 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. In dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Rechtsstreit steht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung in Streit.

2

Der Rentenantrag der Klägerin blieb erfolglos (Bescheid der Beklagten vom 1.9.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.11.2010). Das hiergegen von der Klägerin angerufene SG hat Auskünfte von sachverständigen Zeugen eingeholt sowie ein Sachverständigengutachten bei dem Neurologen und Psychiater Dr. H. in Auftrag gegeben. Auf Grundlage dessen hat es die Klage durch Urteil vom 12.7.2012 abgewiesen. Das LSG hat die Berufung der Klägerin hiergegen zurückgewiesen (Beschluss vom 12.8.2013). Auf die Beschwerde der Klägerin hat das BSG die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen (Beschluss vom 12.8.2013).

3

Das LSG hat im wiedereröffneten Berufungsverfahren erneut Auskunft bei dem die Klägerin behandelnden Arzt eingeholt und sodann ein Sachverständigengutachten bei dem Leiter des Instituts für psychische Begutachtung S. Prof. Dr. T. in Auftrag gegeben. Das Gutachten hat die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. verfasst. Prof. Dr. T. r hat bekundet, es überprüft zu haben und aufgrund eigener Urteilsbildung einverstanden zu sein. In einer vom LSG eingeholten ergänzenden Stellungnahme haben die beiden ihre Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Klägerin für unter 6 Stunden täglich sowie die Notwendigkeit gezielter Pausen bestätigt. Der weitere vom LSG beauftragte Sachverständige Dr. S. (Neurologe und Psychiater/Psychotherapeut) hat die quantitative Leistungsfähigkeit der Klägerin mit mindestens 6 Stunden für leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen beurteilt. Nach zahlreichen Einwänden der Klägerin hiergegen hat das Berufungsgericht ein orthopädisches Sachverständigengutachten bei Dr. B. eingeholt. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin könne in einem zeitlichen Umfang von 6 Stunden täglich leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten.

4

Zu dem Sachverständigengutachten des Prof. Dr. T. sowie dessen ergänzender Stellungnahme hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie diesem nach prüfärztlicher Stellungnahme nicht folgen könne; der Einschätzung des Dr. S. hat sie sich hingegen angeschlossen. Durch Schreiben vom 22.2.2016 hat das LSG die Beteiligten darauf hingewiesen, dass "…das von Dr. H. erstattete Gutachten fraglich verwertbar sein dürfte, nach dem der vom Senat zum Sachverständigen ernannte Prof. Dr. T. das Gutachten nicht erstattet hat" (Bl 91 GAkte). Die Klägerin hat hierzu am 7.3.2016 schriftsätzlich ausgeführt, dass sie keine Bedenken im Hinblick auf die Verwertbarkeit des Gutachtens habe. Zweifel an der Erstellung durch den beauftragen Sachverständigen seien durch Veranlassung einer Erklärung von diesem zu beseitigen. Der Senat werde gebeten, eine entsprechende Erklärung des Sachverständigen einzuholen (Bl 95 GAkte). Die Beklagte hat sich hierzu nicht geäußert und nach der Übersendung des Sachverständigengutachtens des Dr. B. ohne weitere inhaltliche Einlassung mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Letzteres hat die Klägerin abgelehnt und nach der Anhörung zu einer Entscheidung gemäß § 153 Abs 4 SGG erklärt, alle Beweisanträge aus den Schriftsätzen vom 11.2. und 7.3.2016 aufrechtzuerhalten.

5

Das LSG hat alsdann die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt, die weitere Sachaufklärung habe eine rentenberechtigende Leistungseinschränkung der Klägerin nicht bestätigt. Insoweit hat es sich auf die Sachverständigengutachten der Dres. S. und B. gestützt. Das Gutachten des Prof. Dr. T. könne hingegen nicht als Entscheidungsgrundlage dienen, denn es sei nicht verwertbar. Eine Befragung des Prof. Dr. T. zu dem Umfang seiner Beteiligung an dem Gutachten und dessen Schlussbewertung erübrige sich, nachdem die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen Dr. S. geäußert habe, sie sei in dem Institut für psychische Begutachtung von einer Frau "untersucht" worden. Den älteren Herrn dort habe sie nicht gesprochen (Beschluss vom 1.8.2016).

6

Das LSG hat die Revision in dem benannten Beschluss nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde an das BSG und rügt Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

7

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung vom 31.10.2016 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG)nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

8

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels(§ 160a Abs 2 S 3 SGG)die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

9

1) Die Klägerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs iS des § 62 SGG, Art 103 GG. Zur Begründung bringt sie vor, das LSG habe bei seiner Entscheidungsfindung zu Unrecht das Gutachten des Prof. Dr. T. nebst seiner ergänzenden Stellungnahme nicht berücksichtigt, weil es dieses als nicht verwertbar angesehen habe. Zwar habe das LSG angenommen, Prof. Dr. T. habe Dr. H. unerlaubt mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Das LSG habe insoweit jedoch verkannt, dass ein diesbezüglicher Mangel durch Rügeverzicht geheilt werden könne, wovon hier auszugehen sei. Die Beklagte habe den Mangel nicht beanstandet (hierzu b). Jedenfalls hätte das LSG, nachdem es den Beteiligten seine Auffassung der fraglichen Verwertbarkeit des Gutachtens durch Schreiben vom 22.2.2016 mitgeteilt hatte, die Beklagte auffordern müssen, sich zur Rüge der "Unverwertbarkeit" zu verhalten (hierzu a).

10

a) Mit letzterem Vorbringen legt die Klägerin nicht dar, dass sie in ihrem rechtlichen Gehör verletzt worden sei, sondern allenfalls die Beklagte. Insoweit mangelt es bereits an einer hinreichenden Bezeichnung eines sie betreffenden Gehörsverstoßes iS des § 160a Abs 2 S 3 letzter Halbsatz SGG. Zwar kann sich derjenige auf einen Anspruch auf rechtliches Gehör stützen, der nach der maßgeblichen Verfahrensordnung an einem gerichtlichen Verfahren als Partei oder in parteiähnlicher Stellung beteiligt oder unmittelbar rechtlich von dem Verfahren betroffen ist (stRspr; vgl etwa BVerfG Beschluss vom 14.4.1987 - 1 BvR 332/86 - BVerfGE 75, 201 <215> - Juris RdNr 49). Jedoch stellt dieses Verfahrensgrundrecht eine justizielle Ausprägung der Würde der Person dar, die insoweit fordert, dass über ihr Recht nicht kurzerhand von Obrigkeits wegen verfügt wird; der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (stRspr; vgl BVerfG Beschluss vom 9.3.1983 - 2 BvR 315/83 - BVerfGE 63, 332 <337> - Juris RdNr 22; s auch BVerfG Kammerbeschluss vom 14.1.1991 - 1 BvR 41/88 - NJW 1991, 2078 - Juris RdNr 3). Hieraus folgt, dass derjenige, der sich auf eine Gehörsverletzung beruft, darlegen muss, dass er selbst von dieser betroffen ist; ihm also die Äußerungsmöglichkeit versagt worden ist. Das ist hier, wo eine fehlende Aufforderung zur Äußerung an die Gegenseite, verbunden mit deren "Nichtäußerung" bemängelt wird, nicht der Fall.

11

b) Auch mit dem Vorbringen zur Heilung der "Unverwertbarkeit" des Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. T. genügt die Klägerin den Darlegungsanforderungen für einen durchgreifenden Verfahrensmangel nicht.

12

aa) Dies gilt selbst dann, wenn man annehmen wollte, es genüge für die Bezeichnung einer Gehörsverletzung vorzubringen, durch die Verletzung des Gehörs des anderen Beteiligten mittelbar betroffen zu sein; hier aufgrund dessen, dass das LSG - ohne weitere Nachfrage bei der Beklagten - deren Schweigen zum Hinweis der Unverwertbarkeit des Gutachtens nicht als Rügeverzicht gewertet hat. Insoweit mangelt es bereits an Darlegungen dazu, was die Beklagte auf eine solche Aufforderung des LSG vorgebracht hätte, und dass auf Grundlage dieses Vorbringens eine Entscheidung zu Gunsten der Klägerin ergangen wäre.

13

Zu letzterem macht die Klägerin zwar geltend, dass dann, wenn das LSG den Rügeverzicht der Beklagten beachtet hätte, es möglicherweise das Sachverständigengutachten des Prof. Dr. T. seiner Entscheidungsfindung, mit einem für sie positiven Ergebnis im Sinne des verfolgten Anspruchs, zugrunde gelegt hätte. Es hätte jedoch zunächst näherer Ausführungen der Klägerin dazu bedurft, warum zu erwarten gewesen wäre, dass die Beklagte der Unverwertbarkeit des betreffenden Sachverständigengutachtens auf eine weitere ausdrückliche Nachfrage des LSG widersprochen hätte. Denn bei einer Rüge eines unterlassenen Hinweises des Gerichts ist darzulegen, wie der Betroffene auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere welche tatsächlichen Angaben oder für die Entscheidung erheblichen rechtlichen Ausführungen er gemacht hätte (BAG Beschluss vom 14.3.2005 - 1 AZN 1002/04 - BAGE 114, 67 - Juris RdNr 5). Allein das Vorbringen, die Beklagte habe auf die Rüge der Unverwertbarkeit verzichtet, weil sie sich zu dem Hinweis des LSG auf die fragliche Unverwertbarkeit nicht geäußert habe, genügt insoweit jedenfalls nicht. Denn es steht jedem Beteiligten frei, auf eine Anhörung durch das Gericht zu reagieren (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 62 RdNr 6). Erst dann, wenn das Gericht an das Schweigen eines Beteiligten, auf einen nicht mit einer Aufforderung zur Äußerung verknüpften rechtlichen Hinweis, für diesen nachteilige Folgerungen knüpfen will, muss ggf eine weitere Aufklärung veranlasst werden. Warum dies auch dann zu erfolgen hat, wenn derartige nachteilige Folgen mit dem richterlichen Hinweis nicht verbunden sind, bedarf daher einer ausdrücklichen Erörterung. Dies gilt hier insbesondere auch deswegen, weil die Klägerin selbst vorbringt, die Beklagte habe im Berufungsverfahren schriftsätzlich dargebracht, dass sich aus dem Gutachten des Prof. Dr. T. ihrer Ansicht nach keine Abweichung der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerin ergebe.

14

bb) Auch wenn aber davon ausgegangen würde, die Beklagte habe auf die Rüge der Unverwertbarkeit des Gutachtens konkludent verzichtet (§ 202 S 1 SGG iVm § 295 ZPO), mangelt es an Darlegungen dazu, dass die Entscheidung des LSG auf einem Übergehen des Rügeverzichts beruht. Ersichtlich ist das LSG - so die Darlegungen der Klägerin - davon ausgegangen, dass es für die Frage der Unverwertbarkeit nicht auf den Rügeverzicht ankomme. Ausgehend von dieser Rechtsauffassung hätte es daher weiterer Ausführungen dazu bedurft, warum das LSG trotzdem zu einer Verwertbarkeit des Gutachtens des Prof. Dr. T. hätte gelangen müssen. Hier reicht es nicht auf die Rechtsprechung des BSG hinzuweisen, wonach ein Beteiligter einen Verfahrensfehler bei der Beweiserhebung dann nicht mehr mit einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen kann, wenn ein Verzicht auf die Befolgung der Vorschrift oder eine rügelose Einlassung nach § 202 S 1 SGG iVm § 295 ZPO erfolgt ist(vgl ua BSG Beschluss vom 18.9.2003 - B 9 VU 2/03 B - SozR 4-1750 § 407a Nr 1 RdNr 6; 2.12.2010 - B 9 SB 2/10 B - Juris RdNr 11). Denn eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Anders als in einem solchen Fall hat hier das LSG von Amts wegen geprüft und nach seiner Rechtsauffassung berücksichtigt, dass der von ihm beauftragte Gutachter zentrale Aufgaben der Begutachtung, zu der bei der psychiatrischen Begutachtung die Exploration gehört (vgl BSG Beschluss vom 18.9.2003 - B 9 VU 2/03 B - SozR 4-1750 § 407a Nr 1 RdNr 9), nicht selbst erbracht, sondern an eine andere Person übertragen hat. Die Klägerin hätte mithin darlegen müssen, wieso das LSG daran bei einem Verzicht bzw einer rügelosen Einlassung allein der Beklagten hätte gehindert sein sollen. Denn nach § 404 Abs 1 S 1 ZPO obliegt die Bestimmung des Sachverständigen dem Gericht. § 404 Abs 4 ZPO (jetzt Abs 5), wonach sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige einigen können, gilt im sozialgerichtlichen Verfahren nicht(vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, III, 4.4.2.2 RdNr 61). Auch der Verzicht bzw die rügelose Einlassung beider Parteien kann daher im sozialgerichtlichen Verfahren, das vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägt ist, nicht dazu führen, dass das Gericht nicht mehr selbst von Amts wegen berücksichtigen darf, dass der von ihm bestellte Gutachter wesentliche Teile seines Auftrags nicht ausgeführt, sondern - auftragswidrig - an einen anderen abgegeben hat. Insofern kann § 202 S 1 SGG iVm § 295 ZPO grundsätzlich nur die Bedeutung haben, dass sich die Beteiligten nach einem Rügeverzicht nicht mehr auf einen Verfahrensmangel des Gerichts berufen können(vgl auch BGH vom 29.11.1956 - III ZR 235/55 - BGHZ 22, 254, 257). Durch den Rügeverzicht wird die fehlende Gutachtenserstellung durch den beauftragten Sachverständigen aber nicht ersetzt; insoweit verbleibt es bei der Verfahrensherrschaft des Gerichts, die Unverwertbarkeit des Gutachtens von Amts wegen berücksichtigen zu können. Ob das LSG auch - wie die Klägerin meint - die Möglichkeit gehabt hätte, das Gutachten im Wege des Urkundsbeweises zu verwerten (zweifelnd wohl BSG Urteil vom 28.3.1984 - 9a RV 29/83 - SozR 1500 § 128 Nr 24 RdNr 13), kann dahinstehen.

15

c) Auch soweit die Klägerin die Entscheidung des LSG durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG anstatt aufgrund mündlicher Verhandlung rügt, bezeichnet sie kein prozessuales Handeln des LSG, das eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nach sich zöge. Zwar hat der Senat durchaus zur Kenntnis genommen, dass die Klägerin in dem von ihr benannten Schriftsatz vom 11.2.2016 - auf die Anhörung des LSG zur Entscheidung durch Beschluss - durch die Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 7.3.2016 ihren Antrag bei Prof. Dr. T. nachzufragen, in welcher Form und in welchem Umfang er an der Erstellung des Sachverständigengutachtens beteiligt gewesen sei, wiederholt hat. Auch wenn Zweifel bestehen, ob es angesichts dessen prozessual zu rechtfertigen war, den Antrag erst im Urteil abzulehnen, gelingt es der Klägerin jedoch nicht, insoweit einen durchgreifenden Verfahrensmangel darzulegen. Denn sie verknüpft ihr Vorbringen ausschließlich mit der unterlassenen Nachfrage zum potenziellen Rügeverzicht durch die Beklagte und nicht mit einer Verletzung ihres Gehörs, zB durch eine Überraschungsentscheidung des LSG oder Beeinträchtigung ihres Fragerechts gegenüber dem Sachverständigen (s hierzu im Einzelnen BSG Beschluss vom 26.5.2015 - B 13 R 13/15 B - Juris RdNr 9 ff mwN; BSG Beschluss vom 19.4.2017 - B 13 R 339/16 B - Juris RdNr 5 ff).

16

d) Dem Vorbringen, das LSG habe entgegen ihrem Antrag keine Nachfrage beim Sachverständigen im zuvor benannten Sinne durchgeführt, ordnet sie bereits keinem konkreten Verfahrensfehler zu. Sie führt lediglich aus, das Gericht hätte seine Zweifel an der Erstattung des Gutachtens durch den beauftragten Sachverständigen nicht aus der Auslegung des Gutachtens bestätigt sehen dürfen, sondern hätte den beauftragten Sachverständigen zu seiner Urheberschaft an dem Gutachten befragen müssen. Ersteres deutet darauf hin, dass sie eine ihrer Ansicht nach fehlerhafte Beweiswürdigung des LSG rügen möchte. Eine Rüge, die sich auf § 128 Abs 1 S 1 SGG stützt, scheidet jedoch nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG von vornherein als Grund für eine Zulassung der Revision aus. Auch wenn ihr Vorbringen als eine Rüge eines Fehlers bei der Beweisaufnahme nach § 118 SGG iVm § 407a Abs 2 S 2 ZPO (idF bis 14.10.2016) zu verstehen sein sollte (vgl zur Differenzierung BSG Beschluss vom 18.9.2003 - B 9 VU 2/03 B - SozR 4-1750 § 407a Nr 1 - Juris RdNr 5 mwN), genügen die Darlegungen in der Beschwerde jedoch nicht den Formerfordernissen des § 160a Abs 2 S 3 SGG.

17

Insoweit hätte es Ausführungen dazu bedurft, dass bei ihr als Beteiligte objektiv ein berechtigtes Interesse an den Angaben nach § 407a Abs 2 S 2 ZPO besteht und das Gericht ihren entsprechenden Antrag übergangen hat(BSG Beschluss vom BSG Beschluss vom 15.7.2004 - B 9 V 24/03 B - SozR 4-1750 § 407a Nr 2 - Juris RdNr 9 ff). Denn ein berechtigtes Interesse des Beteiligten an einer gesonderten (weiteren) Auskunft iS von § 407a Abs 2 S 2 ZPO ist nur dann gegeben, wenn die ihm zugänglichen Informationen objektiv nicht darauf schließen lassen, ob und ggf in welchem Umfang ein weiterer Arzt an der Erstellung eines Sachverständigengutachtens mitgearbeitet hat und über welche Qualifikation dieser verfügt, der betreffende Beteiligte mithin anhand der Erkenntnisse aus dem Verfahren die Einhaltung der Grenzen der zulässigen Mitarbeit nicht überprüfen kann. Das ist nach der Rechtsprechung des BSG insbesondere dann nicht der Fall, wenn anlässlich einer persönlichen Untersuchung der Beteiligte bereits entsprechende Erkenntnisse gewonnen hat (BSG Beschluss vom 15.7.2004 - B 9 V 24/03 B - SozR 4-1750 § 407a Nr 2 - Juris RdNr 10). Zur Darlegung des berechtigten Interesses genügt es daher nicht, lediglich zu negieren, dass aus der Äußerung der Klägerin gegenüber Dr. S., sie sei in S. von einer Frau untersucht worden, geschlossen werden könne, der beauftragte Sachverständige habe einen hinreichenden Anteil an der Erstellung des Gutachtens. Die Klägerin hätte vielmehr darlegen müssen, was die beantragte Befragung über das hinaus, was ihrer eigenen Wahrnehmung entsprach, erbracht hätte. Denn sie führt selbst aus, dass eine Untersuchung stattgefunden habe. Sie bringt damit zum Ausdruck, über Erkenntnisse - die sie im Übrigen nicht mitteilt - zur Untersuchungssituation zu verfügen. Zum Beleg des berechtigten Interesses an einer weiteren Befragung wären also Ausführungen dazu erforderlich gewesen, was sie selbst nicht hat wahrnehmen können und dementsprechend nur durch eine Befragung des beauftragten Sachverständigen in Erfahrung zu bringen gewesen sein soll. Hieran mangelt es.

18

Entsprechendes gilt, wenn ihre Rüge als Aufklärungsrüge verstanden werden sollte; auch dazu hätte sie darlegen müssen, warum sich das LSG über die geschilderte Wahrnehmung der Klägerin hinaus zu weiterer Aufklärung hätte gedrängt sehen müssen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16f).

19

2) Soweit die Klägerin weiter rügt, das LSG habe gegen § 103 SGG verstoßen, weil das Gericht Beweisanträgen ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei, genügt sie mit ihrer Beschwerdebegründung ebenfalls nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG. Hierzu muss die Beschwerdebegründung folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu Protokoll aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (s BSG Beschluss vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - Juris RdNr 6 unter Hinweis auf stRspr, BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 8; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5). Unabhängig davon, ob die Anforderungen zu 1 und 2 hier durch die Ausführungen in der Beschwerdebegründung erfüllt werden, fehlt es zumindest an der Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme.

20

Insoweit gilt ein strenger Maßstab. Denn ein Beweisantrag in einem Rentenstreitverfahren muss sich möglichst präzise mit den Folgen dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene berufliche Leistungsvermögen befassen. Denn anders als eine Beweisanregung (oder ein Beweisantritt) hat nur ein echter Beweisantrag die Warnfunktion, die es rechtfertigt, einen Revisionszulassungsgrund anzunehmen, wenn das LSG dem Antrag zu Unrecht nicht gefolgt ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9, 35). Im Rahmen eines Rentenverfahrens muss die negative Beeinflussung von weiteren - dauerhaften - Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen behauptet und möglichst genau dargetan werden. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für die Tatsache (BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 - Juris RdNr 6).

21

Die Klägerin legt dar, dass sie beantragt und diesen Antrag nach der Anhörung zu einer Entscheidung nach § 153 Abs 4 SGG aufrechterhalten habe, ein Sachverständigengutachten mit spezieller Fachausrichtung auf Patienten mit Migrationshintergrund einzuholen. Den Migrationshintergrund habe Dr. S. in seinem Gutachten nicht berücksichtigt, was sie an einzelnen Passagen des Gutachtens belegt. Dieser dürfe jedoch nicht außer Acht gelassen werden. Zur Begründung verweist sie alsdann auf die Leitlinie für die sozialmedizinische Beurteilung bei psychischen und Verhaltensstörungen. Was eine derartige Berücksichtigung des Migrationshintergrundes der Klägerin jedoch im Hinblick auf die Einschätzung ihrer Leistungsfähigkeit ergeben würde, legt sie in der Beschwerdebegründung nicht dar. Das Vorbringen, Dr. S. habe den Migrationshintergrund im Hinblick auf seine Relevanz für die Ausprägung der Somatisierungsstörung nicht berücksichtigt, besagt bereits nichts darüber, ob er bei der Klägerin aufgrund ihrer Biographie überhaupt Bedeutung haben könnte. So werden auch in dem unter Bezug genommenen Beweisantrag und seiner Begründung keine Ausführungen dazu gemacht, von wo und wann die Klägerin zugezogen ist und welche Umgebung ihre psychische Befindlichkeit hätte beeinflussen können. Nur daraus, dass die Klägerin - dies unterstellt aus der Kenntnis des Urteils - nicht in Deutschland geboren ist, folgt nicht, dass der Migrationshintergrund eine andere Leistungsbeurteilung als die von den bisherigen Sachverständigen vorgenommene, nahegelegt hätte. Ein solcher Antrag brauchte daher dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen. Zu Ermittlungen ohne konkrete Anhaltspunkte ("ins Blaue hinein") besteht zudem auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen keine Verpflichtung (BVerfG Kammerbeschluss vom 9.10.2007 - 2 BvR 1268/03 - Juris RdNr 19).

22

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

23

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160 Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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Bundessozialgericht Beschluss, 17. Okt. 2018 - B 9 V 20/18 B

bei uns veröffentlicht am 17.10.2018

Tenor Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2018 Prozesskostenhilfe z

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(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. Dezember 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Der 1930 geborene Kläger begehrt in der Hauptsache die Zuerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) von 70.

2

Beim Kläger wurde zunächst bestandskräftig ein GdB von 50 festgestellt. Das beklagte Land lehnte den Neufeststellungsantrag des Klägers vom 19.9.2005 ab (Bescheid vom 7.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.6.2006). Auf Klage hat das Sozialgericht Ulm (SG) die ablehnenden Bescheide aufgehoben und das beklagte Land verurteilt, ab 19.9.2005 einen GdB von 60 festzustellen. Hinsichtlich des weitergehenden Begehrens (GdB von 70) wies es die Klage im Übrigen ab (Urteil vom 24.4.2007). Das vom Kläger angerufene Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. K., , , vom 11.8.2008 sowie einer ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 3.12.2008, die von Dr. M. (kommissarischer Nachfolger von Prof. Dr. K. als Leiter der Orthopädischen Klinik) abgegeben worden ist, die Berufung des Klägers durch ohne mündliche Verhandlung ergangenes Urteil vom 2.12.2009 mit der Begründung zurückgewiesen, dieser habe keinen Anspruch auf Feststellung eines GdB von 70.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Als Zulassungsgrund macht er einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG)geltend: Er rügt eine Verletzung der §§ 103, 118 SGG iVm §§ 404, 407, 407a, 411 ZPO. Er trägt ua vor: Das von Prof. Dr. K. angeforderte Ergänzungsgutachten sei am 3.12.2008 ohne dessen Mitwirkung von Dr. M. erstellt worden, da der Sachverständige zwischenzeitlich die Klinik verlassen gehabt habe. Er, der Kläger, habe bereits in den Schriftsätzen vom 14.1.2009 und 19.3.2009 gerügt, dass das Ergänzungsgutachten nicht vom gerichtlich bestellten Sachverständigen erstellt worden sei.

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet. Wie der Kläger formgerecht (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG)und auch im Ergebnis zutreffend gerügt hat, beruht das angegriffene Urteil des LSG auf einer Verletzung des § 118 Abs 1 SGG iVm §§ 404 Abs 1 Satz 1 ZPO. Der Verfahrensfehler liegt darin, dass die ergänzende gutachtliche Stellungnahme vom 3.12.2008 nicht der vom Gericht ernannte Sachverständige Prof. Dr. K., sondern dessen kommissarischer Nachfolger als Leiter der Orthopädischen Klinik, Dr. M., erstellt hat. Der Senat macht deshalb gemäß § 160a Abs 5 SGG von der Möglichkeit Gebrauch, das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen.

5

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist fristgerecht eingelegt (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG)und begründet worden (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG). Die Begründung genügt auch den gesetzlichen Anforderungen an die Bezeichnung dieses Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der Kläger hat in der Beschwerdebegründung substantiiert dargetan, dass die ergänzende Stellungnahme vom 3.12.2008 nicht vom beauftragten Sachverständigen, Prof. Dr. K., erstellt worden sei.

6

Der Kläger hat zudem nicht versäumt darzulegen, warum hinsichtlich des gerügten Verfahrensmangels keine Heilung nach § 202 SGG iVm §§ 556, 295 ZPO eingetreten sei. Zum einen hat er vorgetragen, er habe bereits in seinen Schriftsätzen vom 14.1.2009 und 19.3.2009 gerügt, dass das Ergänzungsgutachten nicht vom gerichtlich bestellten Sachverständigen erstellt worden sei. Zum anderen ist seinem Vorbringen zu entnehmen, dass ein rügeloses Verhandeln schon deshalb nicht möglich gewesen sei, weil das LSG nach § 124 Abs 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat.

7

Der Kläger hat außerdem hinreichend dargelegt, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Verfahrensmangel beruhen kann, denn nach dem Vorbringen des Klägers hat sich das LSG ua auf die ergänzende gutachtliche Stellungnahme vom 3.12.2008 gestützt. Nach den Ausführungen des Klägers scheint es deshalb nicht ausgeschlossen, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige zu einer für ihn günstigeren Beurteilung hinsichtlich des GdB hätte gelangen können.

8

2. Die Rüge des Klägers, die ergänzende gutachtliche Stellungnahme vom 3.12.2008 sei nicht von dem beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. K., sondern von dem nicht zum Sachverständigen bestellten Dr. M. abgegeben worden, greift gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG durch.

9

Das LSG hat mit Schreiben vom 5.11.2008 Prof. Dr. K. mit der Erstellung der ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme beauftragt. Laut Aktenvermerk hat die Klinik das LSG am 26.11.2008 telefonisch darüber unterrichtet, dass Prof. Dr. K. nicht mehr an der Klinik sei und deshalb sein Nachfolger, Dr. M., die Anfrage beantworten werde. Der zuständige Berichterstatter des LSG (§ 155 Abs 1 und 4 SGG) hat darauf nicht reagiert: Er hat weder den ernannten Sachverständigen Prof. Dr. K. von seiner Pflicht zur Abgabe der ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme (§ 118 Abs 1 SGG iVm § 407 Abs 1 ZPO)entbunden und an dessen Stelle Dr. M. zum Sachverständigen ernannt (§ 118 Abs 1 SGG iVm § 404 Abs 1 Satz 1 ZPO). Noch hat er sonst wie nach außen hin erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er der Erstellung der ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme durch Dr. M. zustimme.

10

Mit dieser Verfahrensweise hat das LSG gegen § 404 Abs 1 Satz 1 ZPO verstoßen, der ausdrücklich dem Prozessgericht die Auswahl des hinzuzuziehenden Sachverständigen vorbehält. Es ist deshalb unzulässig, den einer bestimmten natürlichen Person erteilten Gutachtensauftrag bzw den Auftrag zur Erstellung einer ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme klinikintern dessen Nachfolger zuzuleiten; denn diese Aufträge gehen auch bei einem Klinikarzt nicht automatisch auf dessen Nachfolger über. Damit würde in unzulässiger Weise der Klinik die Auswahl des Sachverständigen überlassen (vgl hierzu auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 118 RdNr 11 c). Die klinikinterne Weiterleitung des Gutachtensauftrags an den Nachfolger bedarf deshalb zumindest der ausdrücklichen, nach außen hin erkennbaren Zustimmung durch das Prozessgericht. Eine solche ist hier nicht erteilt worden.

11

Hinsichtlich dieses Verfahrensmangels ist auch keine Heilung bzw kein Rügeverzicht iS des § 202 SGG iVm §§ 566, 295 ZPO eingetreten. Der Kläger hat nach Erhalt der ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme gegenüber dem LSG erstmals mit Schriftsatz vom 14.1.2009 geltend gemacht, dass nicht der vom Gericht beauftragte Gutachter, Prof. Dr. K., sondern Dr. M. die ergänzende gutachtliche Stellungnahme vom 3.12.2008 erstellt hat. Diese Rüge hat der Kläger mit dem Hinweis, Dr. M. sei der Verfasser der ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme, in seinem Schriftsatz vom 19.3.2009 wiederholt. Unerheblich ist insoweit, dass der Kläger in der letztendlich maßgebenden Einverständniserklärung nach § 124 Abs 2 SGG vom 5.11.2009 diesen Verfahrensfehler nicht ausdrücklich erneut gerügt hat. Ein mit der Einverständniserklärung verknüpftes, ausdrückliches Aufrechterhalten wird vom BSG in ständiger Rechtsprechung bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten im Hinblick auf § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 iVm § 103 SGG nur in Bezug auf einen Beweisantrag wegen dessen besonderer Warnfunktion verlangt(vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 20; BSG SozR 3-1500 § 124 Nr 3; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 35; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13).

12

Auf dem aufgezeigten Verfahrensmangel kann die Entscheidung des LSG auch beruhen. Mangels eigener sozialmedizinischer Sachkunde vermag der erkennende Senat nicht auszuschließen, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige, Prof. Dr. K., auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten weiteren Befunde und der von diesem vorgebrachten Einwendungen seine bisherige Einschätzung des GdB geändert oder eine weitere Sachaufklärung für notwendig gehalten hätte und das LSG in der Folge zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis gelangt wäre.

13

3. Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Der Senat macht im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles von dieser Möglichkeit Gebrauch.

14

Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.

(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.

(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.

(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. November 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt J. aus H. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom 27.11.2014 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, verneint. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente lägen beim Kläger erstmals wieder ab 2.12.2007 vor. Er sei jedoch noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich körperlich leichte Arbeiten unter bestimmten qualitativen Einschränkungen zu verrichten. Darin seien sich alle gehörten Sachverständigen einig. Den vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten sei nicht zu folgen. Ebenso wenig bestehe weiterer Ermittlungsbedarf in Form einer erneuten Anhörung der Sachverständigen. Zugunsten des Klägers sei davon auszugehen, dass dieser die Tätigkeit als Kraftfahrer/Schweißer in seinem Herkunftsland aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe. Hiervon ausgehend habe er Berufsschutz als gehobener Angelernter. Als solcher sei er zumutbar verweisbar auf die Tätigkeit eines Parkhauswärters.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt und Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt J. aus H. gestellt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel.

3

II. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.

4

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht liegt hier nicht vor. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

5

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 16.3.2015 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

6

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels(§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht:

8

1. Der Kläger beanstandet, das LSG sei zu Unrecht seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, "die im Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen zu hören, um die von ihm (dem Kläger) aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Erkrankung des Klägers zu klären", nicht nachgekommen.

9

a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, dass - unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegenden Möglichkeit, zur weiteren Sachaufklärung von Amts wegen das Erscheinen des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung anzuordnen - jedem Beteiligten gemäß § 116 S 2, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO das Recht zusteht, einem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet(BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7, Nr 2 RdNr 5; Senatsbeschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 355/11 B - Juris RdNr 13, jeweils mwN; s auch BVerfG vom 3.2.1998 - 1 BvR 909/04 - NJW 1998, 2273 - Juris RdNr 11 f). Dies gilt auch dann, wenn der Sachverständige ein Gutachten auf Antrag des Beteiligten gemäß § 109 SGG erstellt hat(BSG SozR 3-1750 § 411 Nr 1 S 5 f; Senatsbeschluss aaO). Sachdienliche Fragen iS von § 116 S 2 SGG liegen dann vor, wenn sie sich im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind(BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 10). Hierbei müssen keine Fragen formuliert werden; es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen (vgl Senatsbeschluss aaO RdNr 15; BSG SozR 3-1750 § 411 Nr 1). Hingegen fehlt es an der Sachdienlichkeit, wenn der Antrag auf Anhörung des Sachverständigen rechtsmissbräuchlich gestellt ist, insbesondere wenn die Notwendigkeit einer Erörterung überhaupt nicht begründet wird oder nur beweisunerhebliche Fragen angekündigt werden (vgl BVerfG vom 29.8.1995 - 2 BvR 175/95 - NJW-RR 1996, 183 = Juris RdNr 29, mwN zur Rspr des BGH). Da das Fragerecht an den Sachverständigen der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs dient, ist weiterhin erforderlich, dass der Beteiligte alles getan hat, um die Anhörung des Sachverständigen zu erreichen. Dieser Obliegenheit ist er jedenfalls dann nachgekommen, wenn er einen darauf gerichteten Antrag rechtzeitig gestellt, dabei schriftlich objektiv sachdienliche Fragen angekündigt und das Begehren bis zuletzt aufrechterhalten hat (BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7).

10

b) Zur schlüssigen Bezeichnung (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) einer Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen muss sich hiernach aus der Beschwerdebegründung ergeben, (1) dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Befragung des Sachverständigen gestellt und bis zum Schluss aufrechterhalten hat; (2) welche einer Erläuterung durch den Sachverständigen bedürftigen Punkte der Beschwerdeführer gegenüber dem LSG benannt hat; (3) aufgrund welcher Umstände die benannten Punkte sachdienlich waren, insbesondere ist bei einem Antrag auf wiederholte Befragung desselben Sachverständigen zu erläutern, weshalb die Punkte noch nicht durch bereits vorliegende Stellungnahmen des Sachverständigen geklärt waren; (4) aufgrund welcher Umstände der Antrag als rechtzeitig zu werten ist; (5) aufgrund welcher Umstände die angefochtene Entscheidung auf der unterlassenen Befragung des Sachverständigen beruhen kann (Senatsbeschluss vom 25.4.2013 - B 13 R 29/12 B - Juris RdNr 13).

11

c) Der Vortrag des Klägers entspricht diesen Anforderungen nicht. Zwar trägt er vor, er habe in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich den Antrag gestellt, "die im Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen zu hören, um die vom ihm aufgeworfenen Fragen hinsichtlich seiner Erkrankung zu klären". Er zeigt jedoch in seiner Beschwerdebegründung nicht in der gebotenen Weise auf, welche konkreten Punkte er im Hinblick auf die Feststellungen der im Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen zu den Gesundheitsstörungen auf neurologisch-psychiatrischem und orthopädischem Fachgebiet und dem daraus resultierenden sozialmedizinischen Leistungsvermögen in diesen Fachgebieten er im Einzelnen noch für erläuterungsbedürftig erachtet habe. Auch ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, welche Feststellungen das LSG (ausgehend von den vorliegenden Sachverständigengutachten) zum Gesundheitszustand und Leistungsvermögen des Klägers seiner Entscheidung (sowohl quantitativ als auch qualitativ) zugrunde gelegt habe. Schon von daher ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob und inwieweit die in der Beschwerdebegründung nicht näher konkretisierten "Einwendungen gegen die Ergebnisse und die Methodik" der vom LSG eingeholten Sachverständigengutachten bezogen auf welches Beweisthema überhaupt sachdienlich im vorgenannten Sinne sein könnten.

12

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, es fehle weiterhin eine qualifizierte Auseinandersetzung mit abweichenden diagnostischen Feststellungen aus einer psychosomatischen Klinik vom Juli 2012 und es treffe objektiv nicht zu, dass die neueren ärztlichen Diagnosen in diesem Klinikbericht mit denjenigen im neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom April 2013 übereinstimmen würden, versäumt er es bereits, sich mit der vom LSG eingeholten ergänzenden Stellungnahme des gehörten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen vom August 2013 auseinanderzusetzen. Infolgedessen zeigt er - anders als erforderlich - weder auf, ob der gehörte Sachverständige zu diesen Punkten bereits im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme erläuternde Ausführungen gemacht habe, noch legt er dar, ob und ggf inwieweit das LSG diese ergänzende Stellungnahme bei seiner Beurteilung des klägerischen Leistungsvermögens berücksichtigt habe. Entsprechendes gilt im Übrigen auch hinsichtlich seines Vortrags zur von der im vorgenannten Klinikbericht abweichenden Beurteilung der Notwendigkeit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme im Gutachten des Sachverständigen vom 16.4.2013.

13

Dass der Kläger im Kern seines Vorbringens mit der vom LSG vorgenommenen Auswertung und Würdigung der eingeholten Sachverständigengutachten sowie der sonstigen aktenkundigen medizinischen Unterlagen nicht einverstanden ist und er sich insoweit gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts in seinem Einzelfall wendet, ist - wie oben bereits erwähnt - nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 iVm § 128 Abs 1 S 1 SGG für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich.

14

2. Der Kläger macht weiter geltend, das LSG habe gegen den Grundsatz der Amtsermittlung verstoßen, indem es im Rahmen der Prüfung der Berufsunfähigkeit nicht der Frage nachgegangen sei, "welche spezifische Qualifikation er als Kraftfahrer in seinem Herkunftsland eigentlich erworben" habe und wie diese "ausgestaltet" gewesen sei.

15

Auch für die Darlegung einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG), wie sie hier gerügt wird, gelten besondere Anforderungen. Insoweit muss die Beschwerdebegründung folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhaltenen und für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).

16

Die Beschwerdebegründung des Klägers erfüllt diese Erfordernisse nicht. Denn seinen Ausführungen kann schon nicht entnommen werden, dass er einen (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag zu dem vorgenannten berufskundlichen Beweisthema bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG zu Protokoll aufrechterhalten habe oder ein solcher im Urteil des LSG wiedergegeben sei (vgl hierzu BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5 f). Aus seinem Vortrag ergibt sich lediglich, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll nur einen Antrag auf ergänzende Anhörung der im Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen gestellt habe, um die vom ihm aufgeworfenen Fragen "hinsichtlich der Erkrankung des Klägers zu klären". Durch berufskundliche Gutachten ggf zu klärende berufskundliche Aspekte werden hiervon aber ersichtlich nicht erfasst.

17

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

18

4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

19

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 14.9.2016 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Der Kläger verfüge noch über ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für körperlich leichte (bis selten mittelschwere) Tätigkeiten in überwiegend sitzender Position oder wechselnder Körperhaltung mit weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen. Bei seiner Leistungsbeurteilung hat sich das LSG im Wesentlichen auf die Gutachten des Facharztes für Orthopädie, Unfallchirurgie und Rheumatologie Dr. O. vom 19.3.2016 und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sch. vom 18.6.2016 gestützt. Ein Anlass, den Anträgen des Klägers zu einer ergänzenden Befragung des Sachverständigen Dr. Sch. nachzugehen, bestehe nicht.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht des LSG nach §§ 103, 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 411 Abs 3 ZPO, hilfsweise eine Verletzung seines Fragerechts nach § 116 S 2, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO und damit seines rechtlichen Gehörs nach Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG.

3

II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 19.12.2016 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Der Kläger hat keinen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG in der erforderlichen Weise bezeichnet(§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen zur ordnungsgemäßen Bezeichnung(§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5

1. Sofern der Kläger eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach §§ 103, 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 411 Abs 3 ZPO darin sieht, dass das LSG seinem Antrag, den Sachverständigen Dr. Sch. zur Erläuterung seines Gutachtens zum Termin zu laden (S 1 der Beschwerdebegründung), zu Unrecht nicht nachgegangen sei, weist er zwar zu Recht darauf hin, dass die von ihm ausdrücklich gerügte Nicht-Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung auch ein Aufklärungsmangel des LSG sein kann (vgl P. Becker, SGb 2007, 328, 334). Sein Vortrag erfüllt aber nicht die Anforderungen an eine diesbezügliche Sachaufklärungsrüge.

6

a) Nach § 411 Abs 3 ZPO kann das Gericht das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere.

7

Grundsätzlich steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es einen Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens laden will (vgl BVerfG Beschluss vom 29.8.1995 - 2 BvR 175/95 - Juris RdNr 29). Die Ermessensentscheidung unterliegt jedoch revisionsrechtlicher Überprüfung dahin, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht hat (stRspr, zB BSG Beschluss vom 11.10.1988 - 5 BJ 250/88 - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 3.3.1999 - B 9 VJ 1/98 B - Juris RdNr 7).

8

Zwar wird mit § 411 Abs 3 ZPO die Befugnis des Prozessgerichts statuiert, von sich aus, "von Amts wegen", also ohne Anregung oder Antrag eines Beteiligten den Sachverständigen zum Termin zu laden und dort zu hören, um fehlerhafte tatsächliche Annahmen, Lücken oder Widersprüche im Gutachten in Gegenwart der Beteiligten mündlich zu erörtern und nach Möglichkeit auszuräumen(BSG Urteil vom 16.1.1986 - 4b RV 27/85 - SozR 1750 § 411 Nr 2 S 2; vgl auch BSG Beschluss vom 11.10.1988 - 5 BJ 250/88 - Juris RdNr 4). Allerdings ist ein Prozessbeteiligter nicht gehindert, ein Tätigwerden des Prozessgerichts vom Amts wegen nach § 411 Abs 3 ZPO anzuregen. Diese Anregung ("Antrag") muss aber bestimmten Anforderungen entsprechen: Sie muss Ausführungen enthalten, aufgrund derer sich das Gericht schlüssig werden kann, ob es überhaupt Anlass hat, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zum Termin zu laden; die Anregung muss zumindest bei einem anwaltlich vertretenen Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit regelmäßig so rechtzeitig nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens beim Prozessgericht eingebracht werden, dass dieses entsprechend der Konzentrationsmaxime (vgl § 106 Abs 2 SGG) in der Lage ist, den Sachverständigen noch zum nächsten Termin zu laden und die Streitsache in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen (vgl BSG Urteil vom 16.1.1986 - 4b RV 27/85 - SozR 1750 § 411 Nr 2 S 2 f). Hinsichtlich der "Rechtzeitigkeit" und der "Begründungstiefe" der Anregung mag dann etwas anderes gelten, wenn das LSG einem Beteiligten erst in der mündlichen Verhandlung eröffnet hat, dass es der für ihn günstigen Beurteilung eines Sachverständigen nicht folgen wolle (vgl BSG Beschluss vom 25.10.2012 - B 9 SB 18/12 B - Juris RdNr 8). Dass diese besondere Fallkonstellation hier vorliegt, behauptet der Kläger aber nicht.

9

Einen Antrag, der den vorgenannten Anforderungen nicht genügt, kann das Prozessgericht ablehnen, ohne dass es das ihm durch § 411 Abs 3 ZPO eingeräumte Ermessen überschreitet(vgl BSG Urteil vom 16.1.1986 - 4b RV 27/85 - SozR 1750 § 411 Nr 2 S 3).

10

b) Der Kläger hat die Voraussetzungen, unter denen das LSG nur ermessenswidrig von einer Ladung des Dr. Sch. zur Erläuterung seines Gutachtens hätte Abstand nehmen können, nicht schlüssig dargetan. Es mangelt bereits daran, dass er nicht dargelegt hat, dass und wann er dem LSG welche Gesichtspunkte mitgeteilt hat, die das Gericht im Rahmen seiner Ermessensprüfung hätte berücksichtigen müssen.

11

aa) Soweit der Kläger sich auf seine Schriftsätze vom 14.7. und 22.7.2016 bezieht, mit denen er jeweils beantragt habe, den Sachverständigen Dr. Sch. zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zum Termin zu laden, hat er schon nicht aufgezeigt, welche konkreten Gesichtspunkte ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG noch "erläuterungsbedürftig" sein sollten. Dass er im Schriftsatz vom 14.7.2016 überhaupt Gründe für eine weitere Aufklärung durch den Sachverständigen formuliert oder zumindest umschrieben hat, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Sofern der Kläger auf seinen Schriftsatz vom 22.7.2016 verweist, in dem er beantragt habe, dem Gutachter in der mündlichen Verhandlung "die Beweisfragen gemäß Beweisbeschluss vom 18.04.2016 zu Ziffer IV ausschließlich Ziffer 1-6 sowie Ziffer V, 1, VIII, IX, X" zu stellen, behauptet er nicht, dass sich der Sachverständige überhaupt nicht oder ungenügend zu diesen ihm bereits vom LSG in der vorgenannten Beweisanordnung vorgelegten Beweisfragen geäußert habe. Dies ist jedoch erforderlich, denn eine nochmalige mündliche Befragung des Sachverständigen zu bereits schriftlich im Rahmen der Gutachtenerstattung vorgelegten und beantworteten Fragen muss im Rahmen einer auf §§ 103, 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 411 Abs 3 ZPO gestützten Aufklärungsrüge nicht schon deshalb erfolgen, weil der Kläger subjektiv noch weiteren Erläuterungs- bzw Aufklärungsbedarf zu bereits beantworteten Fragen gesehen haben mag(vgl BVerfG Beschluss vom 29.5.2013 - 1 BvR 1522/12 - Juris RdNr 2). Aufzuzeigen ist insoweit vielmehr, dass der erkannte weitere Aufklärungsbedarf in Auseinandersetzung mit dem (bzw den) bereits vorliegenden Gutachten näher erläutert und auf noch konkret erläuterungsbedürftige Punkte, die das LSG in seine Ermessensprüfung hätte einbeziehen müssen, hingewiesen wurde (vgl BVerfG Beschluss vom 29.8.1995 - 2 BvR 175/95 - Juris RdNr 29). Auch hieran fehlt es.

12

bb) Soweit der Kläger sich auf die auf S 15 f der Beschwerdebegründung unter 1. bis 9. wiedergegebenen Fragen beruft, hat er nicht - anders als erforderlich - dargelegt, dass er dem LSG gegenüber in inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem bereits vorliegenden Gutachten schlüssig aufgezeigt habe, dass und warum die von seiner Prozessbevollmächtigten erstmals in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gereichten Fragen an den Sachverständigen Dr. Sch. nicht bereits von diesem im Rahmen der vom Berufungsgericht mit der Beweisanordnung vorgegebenen Fragestellungen hinreichend (mit-)beantwortet seien und inwiefern das LSG von einer erneuten Äußerung des Sachverständigen neue Erkenntnisse hätte erwarten können. Es reicht bei einer Sachaufklärungsrüge nach §§ 103, 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 411 Abs 3 ZPO nicht aus, entsprechende Ausführungen erst im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren "nachzuholen".

13

2. Sofern der Kläger - "hilfsweise" (S 1 und 42 der Beschwerdebegründung) - die gleichzeitig mögliche Rüge der Verletzung des Fragerechts nach § 116 S 2, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO erhebt(vgl P. Becker, SGb 2007, 328, 335), erfüllt die Beschwerdebegründung auch deren Darlegungsanforderungen nicht. Da das Fragerecht an den Sachverständigen der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs dient, muss eine entsprechende Rüge aufzeigen, dass der Beteiligte alles getan hat, um die Anhörung des Sachverständigen zu erreichen. Hierzu gehört ua auch, dass in der Beschwerdebegründung dargelegt wird, dass er einen hierauf gerichteten Antrag mit objektiv sachdienlichen Fragen - wobei es hier im Gegensatz zur Aufklärungsrüge nicht allein auf den Rechtsstandpunkt des LSG ankommt (vgl Senatsbeschluss vom 16.6.2016 - B 13 R 119/14 B - Juris RdNr 12 f; P. Becker, SGb 2007, 328, 335) - innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erstattung des Gutachtens und hier insbesondere rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung gestellt hat (zu diesem und zu den weiteren Darlegungsanforderungen an eine Rüge der Verletzung des Fragerechts vgl zB Senatsbeschlüsse vom 20.12.2012 - B 13 R 333/12 B - Juris RdNr 8; vom 7.2.2013 - B 13 R 71/12 B - Juris RdNr 17; vom 7.8.2014 - B 13 R 439/13 B - Juris RdNr 10 und vom 15.9.2015 - B 13 R 201/15 B - Juris RdNr 7; BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 9 VS 2/99 R - Juris RdNr 20; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 118 RdNr 12e). Dies hat der Kläger aber gerade nicht getan. Er zeigt keine Gründe dafür auf, warum seine Prozessbevollmächtigte dem Berufungsgericht den an den Sachverständigen Dr. Sch. zu richtenden Fragenkatalog trotz des bereits unter dem 18.6.2016 erstatteten Gutachtens erst in der mündlichen Verhandlung am 14.9.2016 vorlegen konnte und ihr dies nicht schon früher möglich gewesen war.

14

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

15

4. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

16

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

(3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

(4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.

(5) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.

(6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

(3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

(4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.

(5) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.

(6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 12.7.2012 hat das Thüringer LSG auf die Berufung der Beklagten deren Verurteilung zur Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vom 1.11.2003 bis 31.8.2011 aufgehoben.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf Verfahrensmängel.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung vom 10.10.2012 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

1. Wird die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnet sein. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus dargestellt werden, inwieweit die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 und Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG).

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a) Die Klägerin hat den gerügten Verfahrensmangel einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend bezeichnet.

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Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu Protokoll aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr, BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 8; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5).

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Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin trägt vor, dass sie mit Schriftsatz vom 7.7.2009 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage beantragt habe, inwieweit sich die Einnahme des Medikaments Tramadol auf ihre Leistungsfähigkeit auswirke, und dies auch in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG thematisiert habe. Sie behauptet zwar, dass dieser Beweisantrag von ihr in der mündlichen Verhandlung vom 12.7.2012 "aufrechterhalten" worden sei. Aus der von ihr in Bezug genommenen Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung ergibt sich dies aber nicht. Die Klägerin macht nicht geltend, dass das LSG in der mündlichen Verhandlung trotz eines entsprechendes Hinweises eine Protokollierung des Beweisantrags abgelehnt habe.

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Entsprechendes gilt sowohl für ihr Vorbringen, das LSG habe auf ihren Schriftsatz vom 9.2.2012, in dem sie auf die "Schwachstellen und noch klärungsbedürftigen Punkte insbesondere im Gutachten des Sachverständigen F. hingewiesen" habe, kein "Nachtragsgutachten" eingeholt, und für ihren Vortrag, das Berufungsgericht sei zu Unrecht ihren schriftsätzlich gestellten Anträgen auf Einholung eines weiteren augenärztlichen Gutachtens, eines aktuellen Befundberichts der Augenärztin Dr. S. und eines psychologischen Gutachtens nicht gefolgt. Allein die Behauptung, dass entsprechende Anträge in der mündlichen Verhandlung "thematisiert" worden seien, reicht nicht aus.

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b) Soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) rügt, genügt auch dieser Vortrag nicht den oben aufgezeigten Darlegungsanforderungen von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

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Die Klägerin stützt die Gehörsrüge darauf, dass das LSG auf ihren - auch in der mündlichen Verhandlung vom 12.7.2012 nochmals bekräftigten - Vortrag, dass sich die Einnahme des Schmerzmittels Tramadol zusätzlich leistungsmindernd auswirke, nicht eingegangen sei. Weder nach der Beratung am Ende der mündlichen Verhandlung noch in den Urteilsgründen habe das Berufungsgericht zu der aufgeworfenen Problematik der ständigen Einnahme des Präparats Tramadol Stellung genommen. Dies gelte auch für die eingeholten Gutachten. Vielmehr habe das LSG die Gutachten der Sachverständigen F. und T."unkritisch übernommen" und kein "Nachtragsgutachten" eingeholt.

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Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargetan. Denn sie hat es versäumt, darzulegen, inwieweit die angefochtenen Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel einer Gehörsverletzung beruhen kann. Die Klägerin behauptet nicht, das LSG hätte unter Berücksichtigung der Medikamenteneinnahme aufgrund eigener medizinischer Kenntnisse anders entscheiden können.

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Soweit die Klägerin eine Verletzung rechtlichen Gehörs darin sieht, das LSG habe trotz ihrer Ausführungen zu den Schwachstellen und klärungsbedürftigen Punkte insbesondere im Gutachten des Sachverständigen Dr. F. kein "Nachtragsgutachten" eingeholt, liegt hierin keine Gehörsrüge, sondern eine Sachaufklärungsrüge. Deren Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung - wie oben ausgeführt - nicht. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Sachaufklärungsrüge können nicht dadurch umgangen werden, dass der Vorhalt unzureichender Sachaufklärung in der Gestalt einer Gehörsrüge geltend gemacht wird (BSG vom 28.9.2010 - B 5 R 202/10 B - BeckRS 2010, 74248 RdNr 11 mwN).

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Soweit die Klägerin die Verletzung rechtlichen Gehörs mit der unkritischen Übernahme der Gutachten der Sachverständigen Dres. F. und T. rügt und die Gutachten inhaltlich bemängelt, liegt auch hierin keine Gehörsrüge, sondern die Rüge mangelhafter Beweiswürdigung. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann ein geltend gemachter Verfahrensmangel nicht auf die Verletzung von § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden und daher der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen.

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2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

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Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.