Bundessozialgericht Beschluss, 07. Aug. 2015 - B 13 R 172/15 B

bei uns veröffentlicht am07.08.2015

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Das Sächsische LSG hat im Urteil vom 17.3.2015 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, verneint. Dieser könne zwar seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Putzer, die nach dem Mehrstufenschema als angelernte Tätigkeit (maximal im oberen Bereich) einzuordnen sei, gesundheitsbedingt nicht mehr vollwertig verrichten. Doch sei er auf die ihm sozial und gesundheitlich zumutbare Tätigkeit eines Pförtners in Verwaltungsgebäuden verweisbar. Das bestätigten die vorliegenden umfassenden und aktuellen Begutachtungen, die keinen einzigen plausiblen Anhalt für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente aufzeigten.

2

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ausschließlich Verfahrensmängel geltend.

3

II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 2.7.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, da ein Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/ Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht.

5

1) Er rügt in erster Linie eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG). Das LSG habe aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, obwohl er einen begründeten Antrag auf Verlegung des Termins gestellt habe. Das Festhalten des LSG an dem für den 17.3.2015 festgesetzten Verhandlungstermin sei nicht gerechtfertigt gewesen, da er einen erheblichen Grund für eine Aufhebung des Termins und dessen "Neubestimmung zu gegebener Zeit" vorgetragen habe. Seine Prozessbevollmächtigte habe den vom LSG auf 10.00 Uhr angesetzten Termin nicht wahrnehmen können, weil sie bereits durch eine zuvor bei ihr eingegangene Ladung zu einer Verhandlung vor dem SG Chemnitz an diesem Tag um 10.30 Uhr terminlich gebunden gewesen sei. Das SG Chemnitz liege ca 4 Kilometer entfernt vom Gebäude des LSG. Die reine Fahrzeit dorthin betrage ca 8 bis 10 Minuten, wobei unter Einbeziehung der Wege zwischen Gericht und Parkplatz insgesamt mindestens 18 Minuten benötigt würden, um vom Sitzungssaal des LSG zu dem des SG zu gelangen. Mithin habe eine Terminskollision vorgelegen, die es seiner Prozessbevollmächtigten unmöglich gemacht habe, beide Termine wahrzunehmen. Auf die von der Vorsitzenden des LSG-Senats angebotene Vorverlegung des Termins auf 9.55 Uhr habe sie sich nicht einlassen können, da hierdurch ein pünktliches Erscheinen zum Termin vor dem SG nicht gewährleistet gewesen sei und dies zudem das Gefühl vermittelt habe, vom Gericht "abgebügelt" zu werden.

6

Mit diesem Vortrag ist eine Gehörsverletzung nicht hinreichend aufgezeigt.

7

Zwar wird der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt, wenn das Gericht einen Antrag auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung ablehnt, obwohl erhebliche Gründe iS von § 227 Abs 1 ZPO für eine Aufhebung oder Verlegung des Termins geltend und glaubhaft gemacht worden sind(BSG Urteil vom 10.8.1995 - 11 RAr 51/95 - SozR 3-1750 § 227 Nr 1 S 3; BSG Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33 S 56 ff; BSG Beschluss vom 26.6.2007 - B 2 U 55/07 B - SozR 4-1750 § 227 Nr 1 RdNr 7; Senatsbeschluss vom 17.3.2014 - B 13 R 315/13 B - Juris RdNr 10; BFH Beschluss vom 10.3.2015 - V B 108/14 - BFH/NV 2015, 849 - Juris RdNr 3). Einen Verstoß gegen Art 103 Abs 1 GG kann jedoch nicht geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht durch die zumutbare Ausschöpfung der vom Prozessrecht eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen (stRspr - s BVerfG Beschluss vom 18.8.2010 - 1 BvR 3268/07 - BVerfGK 17, 479 - Juris RdNr 28). Die Darlegung des Verfahrensmangels einer Gehörsverletzung aufgrund zu Unrecht verweigerter Terminsverlegung erfordert somit auch Ausführungen dazu, dass der Beteiligte alle ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um eine Verschiebung des Termins zu erreichen. Hierzu enthält der Vortrag des Klägers keine hinreichenden Ausführungen.

8

a) Eine nicht zu beseitigende Terminsüberlagerung mit einem anderweitigen Rechtsstreit stellt einen erheblichen Grund iS von § 227 Abs 1 ZPO dar(BFH Beschluss vom 10.3.2015 - V B 108/14 - BFH/NV 2015, 849 - Juris RdNr 3). Das gilt insbesondere für bereits früher anberaumte Gerichtstermine (BFH Beschlüsse vom 18.4.2011 - VIII B 140/10 - BFH/NV 2011, 1183 - Juris RdNr 5, und vom 13.12.2012 - III B 102/12 - BFH/NV 2013, 573 - Juris RdNr 4), doch kann bei Vorliegen besonderer Umstände auch erst später angesetzten Verhandlungen Vorrang zukommen (zu kurzfristig anberaumten Fortsetzungsterminen der Hauptverhandlung einer Großen Strafkammer vgl BSG Urteil vom 10.8.1995 - 11 RAr 51/95 - SozR 3-1750 § 227 Nr 1 S 4).

9

Hier hat der Kläger schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen, dass seine Prozessbevollmächtigte den bereits deutlich früher anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.3.2015 um 10.30 Uhr vor dem SG Chemnitz aufgrund der räumlichen Distanz nicht mehr in zumutbarer Weise hätte wahrnehmen können, wenn sie an dem Termin des Berufungsgerichts um 10.00 Uhr teilgenommen hätte. Der Umstand, dass die Vorsitzende von sich aus die Geschäftsstelle der zuständigen Kammer des SG "über die Problematik informiert und auf eine mögliche Verspätung der Klägerbevollmächtigten von wenigen Minuten hingewiesen" hat, gebietet keine abweichende Beurteilung. Denn eine bloße Information der Geschäftsstelle des anderen Gerichts über eine mögliche Verspätung der Prozessbevollmächtigten stellt nicht sicher, dass auch der zuständige Vorsitzende bzw die gesamte Kammer des SG Rücksicht auf eine - ggf mehr als nur "wenige Minuten" umfassende - Verspätung nimmt.

10

Auf einen um lediglich fünf Minuten vorgezogenen Terminsbeginn, den die Vorsitzende des LSG-Senats nach Angabe der Prozessbevollmächtigten angeboten hatte, musste sich der Kläger nicht einlassen. Eine solch minimale "Verschiebung" war schon unter Berücksichtigung der aufgezeigten räumlichen Entfernung zwischen LSG und SG von vornherein nicht geeignet, sowohl einen dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügenden "erschöpfenden und sachgerechten Vortrag" im Verfahren vor dem LSG (s hierzu BVerfG Beschluss vom 18.8.2010 - 1 BvR 3268/07 - BVerfGK 17, 479 - Juris RdNr 30) als auch eine angemessene Wahrnehmung des nachfolgenden Termins vor dem SG zu gewährleisten (vgl auch BFH Beschluss vom 18.4.2011 - VIII B 140/10 - BFH/NV 2011, 1183, Juris RdNr 4 - zur erforderlichen Berücksichtigung von Unwägbarkeiten hinsichtlich des pünktlichen Beginns und des zeitlichen Ablaufs von Gerichtsterminen).

11

b) Offenbleiben kann vorliegend, ob der Kläger bei dieser Sachlage zusätzlich hätte aufzeigen müssen, dass seine Prozessbevollmächtigte versucht hat, nach Ablehnung der von ihr beantragten Aufhebung des vom LSG angesetzten Verhandlungstermins durch die Vorsitzende des Senats zur Erlangung ausreichenden rechtlichen Gehörs zumindest eine tageszeitliche Verlegung der mündlichen Verhandlung vor dem LSG zu erwirken. Insoweit hätte nahe gelegen, eine Verschiebung der auf 10.00 Uhr anberaumten mündlichen Verhandlung in der Sache des Klägers auf einen Zeitpunkt am Schluss des Sitzungstags des Senats (an dem seine Prozessbevollmächtigte nach Beendigung des anderweitigen Termins vor dem SG Chemnitz ohne ungebührlichen Termindruck hätte teilnehmen können) zu beantragen. Einen entsprechenden Antrag hätte die Prozessbevollmächtigte, die sich nach eigenen Angaben bereits im Gebäude des LSG aufhielt und bei dieser Gelegenheit feststellte, dass der letzte Fall der Senatssitzung für 11.15 Uhr angesetzt war, möglicherweise bei Aufruf der Sache des Klägers um 10.00 Uhr zur Entscheidung durch den gesamten Senat (§ 33 Abs 1 S 1, § 202 S 1 SGG iVm § 227 Abs 4 S 1 Halbs 2 ZPO) stellen können, bevor sie zur pünktlichen Wahrnehmung des Termins vor dem SG Chemnitz aufbrach.

12

Dies bedarf hier jedoch keiner weiteren Vertiefung. Denn der Kläger hat jedenfalls auch vorzutragen versäumt, dass es seiner Prozessbevollmächtigten nicht möglich war, die Terminskollision durch eine andere Arbeitsaufteilung innerhalb ihrer Kanzlei zu beseitigen. Deren Briefkopf weist sie als angestellte Anwältin eines weiteren Rechtsanwalts aus, wobei der Kläger seine Vollmacht ohne Einschränkungen den Anwälten der Kanzlei erteilt hat. Unter diesen Umständen hätte der Kläger zur schlüssigen Darlegung einer Gehörsverletzung im Einzelnen vortragen müssen, weshalb kein anderes Mitglied der Kanzlei in der Lage war, den Termin vor dem LSG wahrzunehmen (BSG Beschluss vom 31.10.2005 - B 7a AL 134/05 B - Juris RdNr 8; s auch BFH Beschluss vom 8.1.2010 - V B 99/09 - BFH/NV 2010, 911 - Juris RdNr 11 mwN; Senatsbeschluss vom 17.3.2014 - B 13 R 315/13 B - Juris RdNr 12 ff). Die nicht näher substantiierte Behauptung, ein berechtigtes Interesse des Klägers, auch im Termin zur mündlichen Verhandlung durch die Prozessbevollmächtigte vertreten zu werden, sei "nicht zu übersehen" (Anlage N 6 zur Beschwerdebegründung, dort S 9), ist insoweit nicht ausreichend.

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2) Eine Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) bzw eine Entscheidung des LSG in nicht vorschriftsgemäßer Besetzung (§ 202 S 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO) hat der Kläger ebenfalls nicht schlüssig aufgezeigt.

14

Soweit er darauf abstellt, dass es nicht gerechtfertigt gewesen sei, sein Befangenheitsgesuch gegenüber der Vorsitzenden Richterin durch Beschluss des LSG-Senats vom 12.3.2015 zurückzuweisen, und dies als Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügt (Beschwerdebegründung S 14), hat er nicht aufgezeigt, alles ihm Zumutbare zur Erlangung ausreichenden Gehörs unternommen zu haben. Insbesondere trägt er nicht vor, dass er gegen den Beschluss vom 12.3.2015 eine Anhörungsrüge (§ 178a SGG) erhoben hat (zur Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs vgl BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 14 ff).

15

Im Übrigen hat er nichts dazu vorgebracht, weshalb die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs auf willkürlichen Erwägungen beruhe oder die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 S 2 GG grundlegend verkannt habe (zu diesem Erfordernis ausführlich BSG Beschluss vom 2.11.2007 - B 1 KR 72/07 B - SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 RdNr 5; BFH Beschluss vom 10.3.2015 - V B 108/14 - BFH/NV 2015, 849 - Juris RdNr 6).

16

3) Schließlich ist auch der Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht hinreichend bezeichnet. Der Kläger beanstandet in diesem Zusammenhang, sämtliche von ihm benannten Zeugen seien vom LSG nur schriftlich befragt und nicht zum Termin geladen worden, sodass er keine Möglichkeit gehabt habe, ihnen eigene Fragen zu stellen (Beschwerdebegründung S 14). Doch macht er weder deutlich, weshalb die vom Gesetz ausdrücklich eröffnete Möglichkeit der schriftlichen Beantwortung einer Beweisfrage hier nicht ausreichend gewesen sein soll (vgl § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 377 Abs 3 ZPO), noch trägt er vor, dass er - auch zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör - gegenüber dem LSG eine Ladung der Zeugen zur weiteren Befragung in der mündlichen Verhandlung beantragt habe und dieser Antrag abgelehnt worden sei (zu den Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge s auch BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Ebenso wenig zeigt der Kläger auf, welche bislang nicht bekannten Tatsachen die Zeugen bei einer Befragung in der mündlichen Verhandlung bekundet hätten und inwiefern die Entscheidung des LSG deshalb auf deren unterbliebener Befragung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 1 SGG).

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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 33


(1) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig. § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. (2) In Senaten, die in Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsve

Zivilprozessordnung - ZPO | § 377 Zeugenladung


(1) Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. Sie wird, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos übermittelt. (2) Die Ladung muss enth

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Bundesfinanzhof Beschluss, 10. März 2015 - V B 108/14

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Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 25. Juli 2014  6 K 940/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Dez. 2012 - III B 102/12

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Gründe 1 Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Sofern die von dem Kläger und Beschwe

Bundesfinanzhof Beschluss, 18. Apr. 2011 - VIII B 140/10

bei uns veröffentlicht am 18.04.2011

Gründe 1 Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 25. Juli 2014  6 K 940/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) führen nicht zur Zulassung der Revision.

2

1. Die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung verletzt nur dann den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG-- und § 96 Abs. 2 FGO), wenn erhebliche Gründe für eine Aufhebung oder Verlegung geltend gemacht worden sind (§ 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Eine schlüssige Rüge dieses Verfahrensmangels erfordert daher die Darlegung, dass zur Begründung des Verlegungsantrags derart erhebliche Gründe substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht worden sind (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Dezember 2011 V B 37/11, BFH/NV 2012, 956; vom 30. Mai 2008 IX B 216/07, BFH/NV 2008, 1510, sowie vom 4. August 2005 I B 219/04, BFH/NV 2006, 73, m.w.N.).

3

Eine nicht zu beseitigende Terminsüberlagerung mit einem anderweitigen Rechtsstreit stellt zwar einen "erheblichen Grund" i.S. von § 227 ZPO dar, lag aber im Streitfall ersichtlich nicht vor: Der Termin beim Bundespatentgericht fand am Vortag statt und der Termin beim Amtsgericht in D zwar am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG), aber erst um 9:30 Uhr. Zur Vermeidung einer Terminkollision hat das FG die mündliche Verhandlung von 11:00 Uhr auf 7:00 Uhr vorverlegt, eine Fahrzeit nach D von zwei Stunden berücksichtigt und sich überdies bereit erklärt, den Termin von 7:00 Uhr auf 6:30 Uhr vorzuverlegen. Gründe, die den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in dieser Zeit an der Teilnahme hinderten, hat er weder vorgebracht noch glaubhaft gemacht. Bloße Unannehmlichkeiten, um den Termin pünktlich wahrnehmen zu können (wie beispielsweise eine frühe Anreise oder eine Hotelübernachtung), reichen dagegen für die Annahme eines erheblichen Grundes nicht aus.

4

2. Die Beschwerde ist auch insoweit ohne Erfolg, als sie auf die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs durch das FG gestützt wird.

5

a) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der Prozessbeteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (BFH-Beschlüsse vom 27. August 1998 VII B 8/98, BFH/NV 1999, 480, und vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422). Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO sind die das Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Umstände im Ablehnungsgesuch substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen (BFH-Beschlüsse vom 13. September 1991 IV B 147/90, BFH/NV 1992, 320, und in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422).

6

b) Soweit die Beschwerdeschrift das Vorliegen eines Verfahrensmangels darauf stützt, dass das FG den Befangenheitsantrag des Klägers zu Unrecht abgelehnt habe, ist zu berücksichtigen, dass Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde und damit grundsätzlich auch nicht mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden können (§ 124 Abs. 2 FGO). Geltend gemacht werden können somit nur solche Verfahrensmängel, die als Folge der Ablehnung des Befangenheitsgesuchs dem angefochtenen Urteil anhaften. Ein Zulassungsgrund ist daher nur dann gegeben, wenn die Ablehnung entweder gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht wie den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt wird. Auch das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter schützt indes nur vor willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften. Eine Besetzungsrüge kann deshalb auch nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn sich --woran es vorliegend fehlt-- dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich war (BFH-Beschlüsse vom 25. Juli 2005 VII B 2/05, BFH/NV 2005, 2035, sowie vom 13. Januar 2003 III B 51/02, BFH/NV 2003, 640).

7

c) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor:

8

aa) Dass der Einzelrichter dem Antrag des Klägers auf Verlegung des Termins für die mündliche Verhandlung nicht entsprochen hat, lässt eine greifbar gesetzeswidrige Ablehnung des Befangenheitsgesuchs und damit eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nicht erkennen. Denn der Verlegungsantrag wurde mangels Vorliegens eines erheblichen Grundes zu Recht abgelehnt (vgl. Ausführungen unter 1.).

9

bb) Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs erweist sich auch nicht insoweit als greifbar gesetzeswidrig und damit willkürlich, als der Kläger vorbringt, der Einzelrichter habe eine telefonische Äußerung von ihm mit der Erwiderung quittiert "Da muss ich aber lachen".

10

(1) Freimütige oder saloppe Formulierungen geben grundsätzlich noch keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit (BFH-Beschlüsse vom 29. August 2001 IX B 117/00, BFH/NV 2002, 63; vom 8. Dezember 1998 VII B 227/98, BFH/NV 1999, 661; vom 27. September 1994 VIII B 64-76/94, BFH/NV 1995, 526, und vom 31. August 1987 IV B 101/86, BFH/NV 1989, 169). Evident unsachliche oder unangemessene sowie herabsetzende und beleidigende Äußerungen des Richters können aber die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn sie den nötigen Abstand zwischen Person und Sache vermissen lassen (BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 1987 IX B 12/84, BFH/NV 1987, 656; vom 6. Februar 1989 V B 119/88, BFH/NV 1990, 45, und vom 21. November 1991 V B 157/91, BFH/NV 1992, 479).

11

(2) Vorliegend begründet die vom Kläger beanstandete Äußerung des Einzelrichters jedenfalls deshalb keine auf Voreingenommenheit hinweisende Unsachlichkeit, weil der Einzelrichter --wie sich aus dem Schriftsatz des Klägers vom 22. Juli 2014 ergibt-- anschließend konzediert hat, dass der Absturz des Computers mit allen Steuerdaten auch in seinen Augen ein anerkennenswertes Problem sei. Danach bestand bei vernünftiger objektiver Betrachtung kein Anlass mehr, die Voreingenommenheit des abgelehnten Richters zu befürchten.

12

3. Das FG war trotz des Befangenheitsantrages des Klägers nicht gehindert, in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung durch Einzelrichter über die Klage zu entscheiden. Denn das Ablehnungsgesuch war rechtsmissbräuchlich.

13

a) Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO richtet sich die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch nach den §§ 45, 47 ZPO. Danach wirkt der abgelehnte Richter an der Entscheidung grundsätzlich nicht mit. Von diesem Grundsatz gilt jedoch dann eine Ausnahme, wenn die Ablehnung missbräuchlich ist (BFH-Beschluss vom 8. Oktober 1997 I B 103/97, BFH/NV 1998, 475, m.w.N.). Dies ist der Fall, wenn der Antrag offenbar grundlos ist (BFH-Beschluss vom 10. August 1987 X B 29/87, BFH/NV 1988, 103) oder nur der Verschleppung dient (BFH-Beschluss vom 12. November 2009 IV B 66/08, BFH/NV 2010, 671). Maßgeblich dafür, ob der Antrag zu Recht als missbräuchlich abgelehnt worden ist, sind die im Antrag vorgebrachten Gründe; später geltend gemachte Gründe können nicht berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 30. September 1998 XI B 22/98, BFH/NV 1999, 348).

14

b) Vorliegend hat der Kläger den Einzelrichter am FG deswegen abgelehnt, weil dieser seinen Antrag auf Terminverlegung abgelehnt und sich unsachlich geäußert habe. Diese Befangenheitsgründe liegen nach den Ausführungen unter 2. c offensichtlich nicht vor. Darüber hinaus diente der Befangenheitsantrag, wie vom FG zutreffend ausgeführt wird, der Prozessverschleppung. Denn der Prozessbevollmächtigte beendete das Telefongespräch mit dem Einzelrichter vom 22. Juli 2014, in dem das Gericht dem Kläger mitteilte, dass der Termin voraussichtlich nicht verlegt werde, sinngemäß mit den Worten, er wisse nun, was er zu tun habe. Hierzu instrumentalisierte er eine --schon mehrere Wochen zurückliegende und bei objektiver Betrachtungsweise keinen Anlass für eine Befangenheit gebende-- Äußerung des Einzelrichters als Begründung für seinen Befangenheitsantrag.

15

c) Ist das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich und deshalb offensichtlich unzulässig, entscheidet das Gericht darüber in der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung, ohne dass es einer vorherigen dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter nach § 51 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO bedarf (z.B. BFH-Beschluss vom 1. April 2003 VII S 7/03, BFH/NV 2003, 1331). In diesem Fall ist es auch nicht notwendig, über den Antrag in einem besonderen Beschluss zu entscheiden, sondern es kann im Urteil darüber mitentschieden werden (BFH-Beschlüsse in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422; vom 21. November 2002 VII B 58/02, BFH/NV 2003, 485, und vom 31. August 1999 V B 53/97, V S 13/99, BFH/NV 2000, 244).

16

4. Von der Wiedergabe des Tatbestands und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

17

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 25. Juli 2014  6 K 940/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) führen nicht zur Zulassung der Revision.

2

1. Die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung verletzt nur dann den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG-- und § 96 Abs. 2 FGO), wenn erhebliche Gründe für eine Aufhebung oder Verlegung geltend gemacht worden sind (§ 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Eine schlüssige Rüge dieses Verfahrensmangels erfordert daher die Darlegung, dass zur Begründung des Verlegungsantrags derart erhebliche Gründe substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht worden sind (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Dezember 2011 V B 37/11, BFH/NV 2012, 956; vom 30. Mai 2008 IX B 216/07, BFH/NV 2008, 1510, sowie vom 4. August 2005 I B 219/04, BFH/NV 2006, 73, m.w.N.).

3

Eine nicht zu beseitigende Terminsüberlagerung mit einem anderweitigen Rechtsstreit stellt zwar einen "erheblichen Grund" i.S. von § 227 ZPO dar, lag aber im Streitfall ersichtlich nicht vor: Der Termin beim Bundespatentgericht fand am Vortag statt und der Termin beim Amtsgericht in D zwar am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG), aber erst um 9:30 Uhr. Zur Vermeidung einer Terminkollision hat das FG die mündliche Verhandlung von 11:00 Uhr auf 7:00 Uhr vorverlegt, eine Fahrzeit nach D von zwei Stunden berücksichtigt und sich überdies bereit erklärt, den Termin von 7:00 Uhr auf 6:30 Uhr vorzuverlegen. Gründe, die den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in dieser Zeit an der Teilnahme hinderten, hat er weder vorgebracht noch glaubhaft gemacht. Bloße Unannehmlichkeiten, um den Termin pünktlich wahrnehmen zu können (wie beispielsweise eine frühe Anreise oder eine Hotelübernachtung), reichen dagegen für die Annahme eines erheblichen Grundes nicht aus.

4

2. Die Beschwerde ist auch insoweit ohne Erfolg, als sie auf die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs durch das FG gestützt wird.

5

a) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der Prozessbeteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (BFH-Beschlüsse vom 27. August 1998 VII B 8/98, BFH/NV 1999, 480, und vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422). Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO sind die das Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Umstände im Ablehnungsgesuch substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen (BFH-Beschlüsse vom 13. September 1991 IV B 147/90, BFH/NV 1992, 320, und in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422).

6

b) Soweit die Beschwerdeschrift das Vorliegen eines Verfahrensmangels darauf stützt, dass das FG den Befangenheitsantrag des Klägers zu Unrecht abgelehnt habe, ist zu berücksichtigen, dass Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde und damit grundsätzlich auch nicht mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden können (§ 124 Abs. 2 FGO). Geltend gemacht werden können somit nur solche Verfahrensmängel, die als Folge der Ablehnung des Befangenheitsgesuchs dem angefochtenen Urteil anhaften. Ein Zulassungsgrund ist daher nur dann gegeben, wenn die Ablehnung entweder gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht wie den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt wird. Auch das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter schützt indes nur vor willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften. Eine Besetzungsrüge kann deshalb auch nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn sich --woran es vorliegend fehlt-- dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich war (BFH-Beschlüsse vom 25. Juli 2005 VII B 2/05, BFH/NV 2005, 2035, sowie vom 13. Januar 2003 III B 51/02, BFH/NV 2003, 640).

7

c) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor:

8

aa) Dass der Einzelrichter dem Antrag des Klägers auf Verlegung des Termins für die mündliche Verhandlung nicht entsprochen hat, lässt eine greifbar gesetzeswidrige Ablehnung des Befangenheitsgesuchs und damit eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nicht erkennen. Denn der Verlegungsantrag wurde mangels Vorliegens eines erheblichen Grundes zu Recht abgelehnt (vgl. Ausführungen unter 1.).

9

bb) Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs erweist sich auch nicht insoweit als greifbar gesetzeswidrig und damit willkürlich, als der Kläger vorbringt, der Einzelrichter habe eine telefonische Äußerung von ihm mit der Erwiderung quittiert "Da muss ich aber lachen".

10

(1) Freimütige oder saloppe Formulierungen geben grundsätzlich noch keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit (BFH-Beschlüsse vom 29. August 2001 IX B 117/00, BFH/NV 2002, 63; vom 8. Dezember 1998 VII B 227/98, BFH/NV 1999, 661; vom 27. September 1994 VIII B 64-76/94, BFH/NV 1995, 526, und vom 31. August 1987 IV B 101/86, BFH/NV 1989, 169). Evident unsachliche oder unangemessene sowie herabsetzende und beleidigende Äußerungen des Richters können aber die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn sie den nötigen Abstand zwischen Person und Sache vermissen lassen (BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 1987 IX B 12/84, BFH/NV 1987, 656; vom 6. Februar 1989 V B 119/88, BFH/NV 1990, 45, und vom 21. November 1991 V B 157/91, BFH/NV 1992, 479).

11

(2) Vorliegend begründet die vom Kläger beanstandete Äußerung des Einzelrichters jedenfalls deshalb keine auf Voreingenommenheit hinweisende Unsachlichkeit, weil der Einzelrichter --wie sich aus dem Schriftsatz des Klägers vom 22. Juli 2014 ergibt-- anschließend konzediert hat, dass der Absturz des Computers mit allen Steuerdaten auch in seinen Augen ein anerkennenswertes Problem sei. Danach bestand bei vernünftiger objektiver Betrachtung kein Anlass mehr, die Voreingenommenheit des abgelehnten Richters zu befürchten.

12

3. Das FG war trotz des Befangenheitsantrages des Klägers nicht gehindert, in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung durch Einzelrichter über die Klage zu entscheiden. Denn das Ablehnungsgesuch war rechtsmissbräuchlich.

13

a) Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO richtet sich die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch nach den §§ 45, 47 ZPO. Danach wirkt der abgelehnte Richter an der Entscheidung grundsätzlich nicht mit. Von diesem Grundsatz gilt jedoch dann eine Ausnahme, wenn die Ablehnung missbräuchlich ist (BFH-Beschluss vom 8. Oktober 1997 I B 103/97, BFH/NV 1998, 475, m.w.N.). Dies ist der Fall, wenn der Antrag offenbar grundlos ist (BFH-Beschluss vom 10. August 1987 X B 29/87, BFH/NV 1988, 103) oder nur der Verschleppung dient (BFH-Beschluss vom 12. November 2009 IV B 66/08, BFH/NV 2010, 671). Maßgeblich dafür, ob der Antrag zu Recht als missbräuchlich abgelehnt worden ist, sind die im Antrag vorgebrachten Gründe; später geltend gemachte Gründe können nicht berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 30. September 1998 XI B 22/98, BFH/NV 1999, 348).

14

b) Vorliegend hat der Kläger den Einzelrichter am FG deswegen abgelehnt, weil dieser seinen Antrag auf Terminverlegung abgelehnt und sich unsachlich geäußert habe. Diese Befangenheitsgründe liegen nach den Ausführungen unter 2. c offensichtlich nicht vor. Darüber hinaus diente der Befangenheitsantrag, wie vom FG zutreffend ausgeführt wird, der Prozessverschleppung. Denn der Prozessbevollmächtigte beendete das Telefongespräch mit dem Einzelrichter vom 22. Juli 2014, in dem das Gericht dem Kläger mitteilte, dass der Termin voraussichtlich nicht verlegt werde, sinngemäß mit den Worten, er wisse nun, was er zu tun habe. Hierzu instrumentalisierte er eine --schon mehrere Wochen zurückliegende und bei objektiver Betrachtungsweise keinen Anlass für eine Befangenheit gebende-- Äußerung des Einzelrichters als Begründung für seinen Befangenheitsantrag.

15

c) Ist das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich und deshalb offensichtlich unzulässig, entscheidet das Gericht darüber in der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung, ohne dass es einer vorherigen dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter nach § 51 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO bedarf (z.B. BFH-Beschluss vom 1. April 2003 VII S 7/03, BFH/NV 2003, 1331). In diesem Fall ist es auch nicht notwendig, über den Antrag in einem besonderen Beschluss zu entscheiden, sondern es kann im Urteil darüber mitentschieden werden (BFH-Beschlüsse in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422; vom 21. November 2002 VII B 58/02, BFH/NV 2003, 485, und vom 31. August 1999 V B 53/97, V S 13/99, BFH/NV 2000, 244).

16

4. Von der Wiedergabe des Tatbestands und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

17

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2

1. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) liegt vor. Das Finanzgericht (FG) hat zu Unrecht den Antrag der Klägerin auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt und das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt, indem es in ihrer Abwesenheit mündlich verhandelt hat.

3

a) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt werden, § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO. Ein erheblicher Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen anderen, insbesondere einen früher anberaumten Gerichtstermin wahrzunehmen hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. Januar 2004 VII B 122/03, BFH/NV 2004, 654; dasselbe gilt, soweit der Beteiligte --z.B. als Rechtsanwalt-- selbst einen anderen Termin wahrzunehmen hat, vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 91 Rz 4, m.w.N.).

4

Entgegen der Ansicht des FG lag im Streitfall ein erheblicher Grund im Sinne einer Terminkollision vor. Die Klägerin war als beigeordnete Rechtsanwältin verpflichtet, am Terminstag um 9:10 Uhr in einer Familiensache bei dem Amtsgericht (AG) X zu erscheinen. Sie hat dies unter Vorlage der Ladung glaubhaft gemacht. Das FG hat darüber hinaus von Amts wegen bei dem AG X Erkundigungen eingezogen, wobei offenbar die Angaben der Klägerin bestätigt worden sind. Unter Berücksichtigung der gerichtsbekannten Unwägbarkeiten hinsichtlich des pünktlichen Beginns und des zeitlichen Ablaufs von Gerichtsterminen im Allgemeinen sowie einer zwischen den Beteiligten unstreitigen Fahrzeit von etwa einer Stunde zwischen dem AG X und dem FG in Hannover war es ihr daher nicht zumutbar, den auf 10:45 Uhr anberaumten Termin bei dem FG wahrzunehmen.

5

b) Die Terminkollision war auch nicht deshalb unerheblich, weil das FG den Termin zur mündlichen Verhandlung früher anberaumt hatte. Zwar entspricht es einhelliger Meinung, dass grundsätzlich der früher anberaumte Termin den Vorrang genießt. Die Klägerin hat hingegen unter Angabe von Tatsachen vorgetragen, dass eine weitere Verlegung des bereits einmal verlegten Termins beim AG X im Interesse ihrer Mandantschaft nicht in Betracht gekommen wäre. Im Streitfall ist vor allem zu berücksichtigen, dass das FG der Klägerin mehrfach zur Vermeidung der Terminkollision eine Verlegung des Termins auf eine spätere Tageszeit angeboten und dies auch noch einmal im Urteil betont hat. Daraus ist ersichtlich, dass einer tageszeitlichen Verlegung des Termins bei dem FG aus dienstlicher Sicht Hinderungsgründe nicht entgegenstanden. Eine tageszeitliche Verlegung des Termins hätte auch die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert. Es bestanden überdies keine Anhaltspunkte, dass der Termin vor dem FG der wichtigere war, dem die Klägerin aus diesem Grund den Vorzug hätte geben müssen. Da die Klägerin als Einzelanwältin tätig ist, konnte sie auch nicht auf die Bestellung eines Vertreters für den Termin vor dem AG oder vor dem FG verwiesen werden. Das FG hätte vielmehr unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der mündlichen Verhandlung vor der einzigen Tatsacheninstanz im finanzgerichtlichen Verfahren (vgl. Gräber/Koch, a.a.O., § 91 Rz 3, m.w.N.) sowie der verfassungsrechtlichen Garantie des rechtlichen Gehörs dem Antrag der Klägerin stattgeben und den Termin zur mündlichen Verhandlung auf eine spätere Tageszeit verlegen müssen, um die Terminkollision zu beseitigen. Das in Aussichtstellen einer einvernehmlichen Terminsverlegung genügte insoweit nicht.

6

2. Da die Beschwerde aus den dargelegten Gründen Erfolg hat, ist auf die weiteren von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel nicht mehr einzugehen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Sofern die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behaupteten Zulassungsgründe in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor.

2

1. Das Finanzgericht (FG) hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) nicht dadurch verletzt, dass es die Anträge auf Terminsverlegung ablehnte und die mündliche Verhandlung wie anberaumt durchführte.

3

Die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung verstößt dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn hierfür erhebliche Gründe geltend gemacht worden sind (§ 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung --ZPO--).

4

Zu den erheblichen Gründen i.S. von § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO gehört auch, wenn der Beteiligte selbst oder sein Bevollmächtigter gleichzeitig einen anderen früher anberaumten Termin wahrnehmen muss (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 2012 XI B 129/11, BFH/NV 2012, 1978, m.w.N.). Das FG hat im Fall einer Terminskollision zu entscheiden, welche Sache vorrangig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 31. Mai 1995 IV B 167/94, BFH/NV 1995, 1079).

5

Der Prozessbevollmächtigte hat indes trotz Aufforderung des FG weder glaubhaft gemacht, dass der von ihm in seinem Schreiben vom 7. Mai 2012 angeführte anderweitige Termin vor dem Familiengericht zum Zeitpunkt der Ladung durch das FG am 24. April 2012 bereits bestanden habe noch hat er dargelegt, dass eine Verlegung dieses Termins ausnahmsweise nicht möglich gewesen sei (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 18. April 2011 VIII B 140/10, BFH/NV 2011, 1183).

6

Der weitere --mit einem Arzttermin des Klägers in Frankreich begründete-- Verlegungsantrag ging erst im Laufe des Tages vor der mündlichen Verhandlung bei dem FG ein. Der Kläger wäre deshalb auch ohne Aufforderung verpflichtet gewesen, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Kläger aufgrund seiner Erkrankung verhandlungsfähig ist, selbst beurteilen konnte (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Juli 2005 XI B 155/03, BFH/NV 2005, 2036). Allein aufgrund der nicht weiter substantiierten Behauptung, der Kläger sei herzkrank, war dem Gericht eine eigene Überprüfung der geltend gemachten Verhinderung nicht möglich, zumal es sich ersichtlich nicht um eine plötzlich aufgetretene Erkrankung handelte, sondern die Wahrnehmung eines "seit längerer Zeit feststehenden Arzttermins" beabsichtigt war. Aus dem zur Glaubhaftmachung beigefügten Busticket war die Vorrangigkeit des Arzttermins jedoch nicht ersichtlich, da der Reisetag "14.5.12" --im Gegensatz zu den übrigen Angaben-- lediglich handschriftlich eingetragen war. Auch aus der eidesstattlichen Versicherung des Klägers ging nur pauschal hervor, er werde von einem befreundeten Arzt in Paris kostenlos behandelt. Trotz des Hinweises des FG, dass dies nicht ausreichend sei, ist eine weitere Glaubhaftmachung der Verhinderung des Klägers unterblieben.

7

Hinzu kommt, dass das persönliche Erscheinen des im Verfahren formell durch seinen Prozessbevollmächtigten vertretenen Klägers nicht durch das FG angeordnet war; dass der Prozessbevollmächtigte den Verhandlungstermin seinerseits nicht wahrzunehmen beabsichtigte, machte den Kläger nicht zu einem "nicht vertretenen" Beteiligten. In einem solchen Fall muss der Kläger, der sein persönliches Erscheinen vor Gericht trotz Vertretung durch den Bevollmächtigten für erforderlich hält, die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit seiner persönlichen Anwesenheit sprechenden Gründe beantragen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. Mai 2010 X B 136/09, BFH/NV 2010, 1479; vom 25. Januar 2006 X B 125/05, BFH/NV 2006, 806). An letzterem fehlte es vorliegend ebenfalls. Der Kläger ließ über seinen Prozessbevollmächtigten als Reaktion auf die Aufklärungsverfügung des FG vom 14. Februar 2012 vielmehr im Gegenteil mitteilen, seine Möglichkeiten zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts seien erschöpft. Dass die persönliche Teilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung zur weiteren Aufklärung des Prozessstoffes hätte beitragen können, war für das Gericht aus dem bisherigen Vorbringen nicht ersichtlich. Nach alldem hat das FG rechtsfehlerfrei einen erheblichen Grund i.S. des § 227 ZPO für eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung verneint.

8

2. Soweit der Kläger rügt, das FG habe es zu Unrecht abgelehnt, ein Sachverständigengutachten über den Gesundheitszustand seiner Tochter J einzuholen, kommt eine Zulassung der Revision wegen einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht in Betracht.

9

a) Die Einholung eines Sachverständigengutachtens steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Ablehnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens ist insbesondere ermessensfehlerhaft, wenn dem Gericht die erforderliche Sachkunde fehlt und sich dies dem Gericht hätte aufdrängen müssen (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 82 Rz 31, m.w.N.).

10

b) Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze muss der Verfahrensrüge des Klägers der Erfolg versagt bleiben.

11

Zur Klärung der Frage, ob J als behindertes Kind gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigungsfähig ist, hat das FG im Streitfall den Bescheid der X vom … 2010 herangezogen, der einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 ausweist. Ausgehend hiervon hat das FG zunächst dargelegt, dass eine Berücksichtigung von J zeitweise bereits deshalb nicht in Betracht kam, weil sie --anders als vom Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG gefordert-- in den Monaten Dezember 2007 und Januar 2008 sowie März bis Mai 2008 in der Lage war, ihren gesamten Lebensbedarf aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Einnahmen zu bestreiten. Für die verbleibenden Monate hat das FG aufgrund der Umstände des konkreten Falles (GdB, verschiedene Beschäftigungsverhältnisse, Ableistung von Praktika, Bezug von Arbeitslosengeld II) ausführlich begründet, warum insoweit die Ursächlichkeit der Behinderung für das Außerstandesein zum Selbstunterhalt nicht gegeben war.

12

Mit der Frage, ob trotz des vorliegenden Bescheids der X ein ärztliches Gutachten über den GdB von J einzuholen war, hat sich das FG ausdrücklich befasst und nachvollziehbar begründet, weshalb dies nicht in Betracht kam. So war insbesondere aus dem Vortrag des Klägers nicht erkennbar, welche Faktoren oder Krankheitsbilder die X nicht berücksichtigt haben und deshalb zu einem zu niedrigen GdB gekommen sein könnte. Eine Beiziehung der Akten der X war dem FG nicht möglich, weil der Kläger die hierfür benötigte Einwilligung von J nicht beigebracht hat. Damit hat das FG sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt.

13

Das FG hat seine Entscheidung zudem nicht allein auf den nachgewiesenen GdB von lediglich 30 gestützt, sondern vielmehr die Gesamtumstände des Falles gewürdigt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass auch bei einem GdB von 50 oder mehr nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich besondere Umstände hinzutreten müssen, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (Senatsurteile vom 22. Dezember 2011 III R 46/08, BFH/NV 2012, 730; vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057). Solche Umstände konnte das FG an Hand der Akten und des Vorbringens des Klägers nicht feststellen. Letztlich ist deshalb auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des FG im Falle eines gutachterlich festgestellten GdB von 50 hätte anders ausfallen können.

14

3. Soweit der Kläger --ohne weitere Ausführungen-- geltend macht, die Frage, ob das FG "so einfach" über seinen Verlegungsantrag habe hinweggehen können, habe grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, kommt eine Revisionszulassung ersichtlich nicht in Betracht. Abgesehen von der fehlenden Darlegung des Zulassungsgrundes geht es dem Kläger erkennbar nur um seinen konkreten Einzelfall.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2

1. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) liegt vor. Das Finanzgericht (FG) hat zu Unrecht den Antrag der Klägerin auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt und das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt, indem es in ihrer Abwesenheit mündlich verhandelt hat.

3

a) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt werden, § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO. Ein erheblicher Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen anderen, insbesondere einen früher anberaumten Gerichtstermin wahrzunehmen hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. Januar 2004 VII B 122/03, BFH/NV 2004, 654; dasselbe gilt, soweit der Beteiligte --z.B. als Rechtsanwalt-- selbst einen anderen Termin wahrzunehmen hat, vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 91 Rz 4, m.w.N.).

4

Entgegen der Ansicht des FG lag im Streitfall ein erheblicher Grund im Sinne einer Terminkollision vor. Die Klägerin war als beigeordnete Rechtsanwältin verpflichtet, am Terminstag um 9:10 Uhr in einer Familiensache bei dem Amtsgericht (AG) X zu erscheinen. Sie hat dies unter Vorlage der Ladung glaubhaft gemacht. Das FG hat darüber hinaus von Amts wegen bei dem AG X Erkundigungen eingezogen, wobei offenbar die Angaben der Klägerin bestätigt worden sind. Unter Berücksichtigung der gerichtsbekannten Unwägbarkeiten hinsichtlich des pünktlichen Beginns und des zeitlichen Ablaufs von Gerichtsterminen im Allgemeinen sowie einer zwischen den Beteiligten unstreitigen Fahrzeit von etwa einer Stunde zwischen dem AG X und dem FG in Hannover war es ihr daher nicht zumutbar, den auf 10:45 Uhr anberaumten Termin bei dem FG wahrzunehmen.

5

b) Die Terminkollision war auch nicht deshalb unerheblich, weil das FG den Termin zur mündlichen Verhandlung früher anberaumt hatte. Zwar entspricht es einhelliger Meinung, dass grundsätzlich der früher anberaumte Termin den Vorrang genießt. Die Klägerin hat hingegen unter Angabe von Tatsachen vorgetragen, dass eine weitere Verlegung des bereits einmal verlegten Termins beim AG X im Interesse ihrer Mandantschaft nicht in Betracht gekommen wäre. Im Streitfall ist vor allem zu berücksichtigen, dass das FG der Klägerin mehrfach zur Vermeidung der Terminkollision eine Verlegung des Termins auf eine spätere Tageszeit angeboten und dies auch noch einmal im Urteil betont hat. Daraus ist ersichtlich, dass einer tageszeitlichen Verlegung des Termins bei dem FG aus dienstlicher Sicht Hinderungsgründe nicht entgegenstanden. Eine tageszeitliche Verlegung des Termins hätte auch die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert. Es bestanden überdies keine Anhaltspunkte, dass der Termin vor dem FG der wichtigere war, dem die Klägerin aus diesem Grund den Vorzug hätte geben müssen. Da die Klägerin als Einzelanwältin tätig ist, konnte sie auch nicht auf die Bestellung eines Vertreters für den Termin vor dem AG oder vor dem FG verwiesen werden. Das FG hätte vielmehr unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der mündlichen Verhandlung vor der einzigen Tatsacheninstanz im finanzgerichtlichen Verfahren (vgl. Gräber/Koch, a.a.O., § 91 Rz 3, m.w.N.) sowie der verfassungsrechtlichen Garantie des rechtlichen Gehörs dem Antrag der Klägerin stattgeben und den Termin zur mündlichen Verhandlung auf eine spätere Tageszeit verlegen müssen, um die Terminkollision zu beseitigen. Das in Aussichtstellen einer einvernehmlichen Terminsverlegung genügte insoweit nicht.

6

2. Da die Beschwerde aus den dargelegten Gründen Erfolg hat, ist auf die weiteren von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel nicht mehr einzugehen.

(1) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig. § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) In Senaten, die in Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) entscheiden, wirken die für Angelegenheiten der Sozialversicherung berufenen ehrenamtlichen Richter mit.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 25. Juli 2014  6 K 940/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) führen nicht zur Zulassung der Revision.

2

1. Die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung verletzt nur dann den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG-- und § 96 Abs. 2 FGO), wenn erhebliche Gründe für eine Aufhebung oder Verlegung geltend gemacht worden sind (§ 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Eine schlüssige Rüge dieses Verfahrensmangels erfordert daher die Darlegung, dass zur Begründung des Verlegungsantrags derart erhebliche Gründe substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht worden sind (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Dezember 2011 V B 37/11, BFH/NV 2012, 956; vom 30. Mai 2008 IX B 216/07, BFH/NV 2008, 1510, sowie vom 4. August 2005 I B 219/04, BFH/NV 2006, 73, m.w.N.).

3

Eine nicht zu beseitigende Terminsüberlagerung mit einem anderweitigen Rechtsstreit stellt zwar einen "erheblichen Grund" i.S. von § 227 ZPO dar, lag aber im Streitfall ersichtlich nicht vor: Der Termin beim Bundespatentgericht fand am Vortag statt und der Termin beim Amtsgericht in D zwar am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG), aber erst um 9:30 Uhr. Zur Vermeidung einer Terminkollision hat das FG die mündliche Verhandlung von 11:00 Uhr auf 7:00 Uhr vorverlegt, eine Fahrzeit nach D von zwei Stunden berücksichtigt und sich überdies bereit erklärt, den Termin von 7:00 Uhr auf 6:30 Uhr vorzuverlegen. Gründe, die den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in dieser Zeit an der Teilnahme hinderten, hat er weder vorgebracht noch glaubhaft gemacht. Bloße Unannehmlichkeiten, um den Termin pünktlich wahrnehmen zu können (wie beispielsweise eine frühe Anreise oder eine Hotelübernachtung), reichen dagegen für die Annahme eines erheblichen Grundes nicht aus.

4

2. Die Beschwerde ist auch insoweit ohne Erfolg, als sie auf die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs durch das FG gestützt wird.

5

a) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der Prozessbeteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (BFH-Beschlüsse vom 27. August 1998 VII B 8/98, BFH/NV 1999, 480, und vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422). Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO sind die das Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Umstände im Ablehnungsgesuch substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen (BFH-Beschlüsse vom 13. September 1991 IV B 147/90, BFH/NV 1992, 320, und in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422).

6

b) Soweit die Beschwerdeschrift das Vorliegen eines Verfahrensmangels darauf stützt, dass das FG den Befangenheitsantrag des Klägers zu Unrecht abgelehnt habe, ist zu berücksichtigen, dass Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde und damit grundsätzlich auch nicht mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden können (§ 124 Abs. 2 FGO). Geltend gemacht werden können somit nur solche Verfahrensmängel, die als Folge der Ablehnung des Befangenheitsgesuchs dem angefochtenen Urteil anhaften. Ein Zulassungsgrund ist daher nur dann gegeben, wenn die Ablehnung entweder gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht wie den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt wird. Auch das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter schützt indes nur vor willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften. Eine Besetzungsrüge kann deshalb auch nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn sich --woran es vorliegend fehlt-- dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich war (BFH-Beschlüsse vom 25. Juli 2005 VII B 2/05, BFH/NV 2005, 2035, sowie vom 13. Januar 2003 III B 51/02, BFH/NV 2003, 640).

7

c) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor:

8

aa) Dass der Einzelrichter dem Antrag des Klägers auf Verlegung des Termins für die mündliche Verhandlung nicht entsprochen hat, lässt eine greifbar gesetzeswidrige Ablehnung des Befangenheitsgesuchs und damit eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nicht erkennen. Denn der Verlegungsantrag wurde mangels Vorliegens eines erheblichen Grundes zu Recht abgelehnt (vgl. Ausführungen unter 1.).

9

bb) Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs erweist sich auch nicht insoweit als greifbar gesetzeswidrig und damit willkürlich, als der Kläger vorbringt, der Einzelrichter habe eine telefonische Äußerung von ihm mit der Erwiderung quittiert "Da muss ich aber lachen".

10

(1) Freimütige oder saloppe Formulierungen geben grundsätzlich noch keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit (BFH-Beschlüsse vom 29. August 2001 IX B 117/00, BFH/NV 2002, 63; vom 8. Dezember 1998 VII B 227/98, BFH/NV 1999, 661; vom 27. September 1994 VIII B 64-76/94, BFH/NV 1995, 526, und vom 31. August 1987 IV B 101/86, BFH/NV 1989, 169). Evident unsachliche oder unangemessene sowie herabsetzende und beleidigende Äußerungen des Richters können aber die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn sie den nötigen Abstand zwischen Person und Sache vermissen lassen (BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 1987 IX B 12/84, BFH/NV 1987, 656; vom 6. Februar 1989 V B 119/88, BFH/NV 1990, 45, und vom 21. November 1991 V B 157/91, BFH/NV 1992, 479).

11

(2) Vorliegend begründet die vom Kläger beanstandete Äußerung des Einzelrichters jedenfalls deshalb keine auf Voreingenommenheit hinweisende Unsachlichkeit, weil der Einzelrichter --wie sich aus dem Schriftsatz des Klägers vom 22. Juli 2014 ergibt-- anschließend konzediert hat, dass der Absturz des Computers mit allen Steuerdaten auch in seinen Augen ein anerkennenswertes Problem sei. Danach bestand bei vernünftiger objektiver Betrachtung kein Anlass mehr, die Voreingenommenheit des abgelehnten Richters zu befürchten.

12

3. Das FG war trotz des Befangenheitsantrages des Klägers nicht gehindert, in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung durch Einzelrichter über die Klage zu entscheiden. Denn das Ablehnungsgesuch war rechtsmissbräuchlich.

13

a) Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO richtet sich die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch nach den §§ 45, 47 ZPO. Danach wirkt der abgelehnte Richter an der Entscheidung grundsätzlich nicht mit. Von diesem Grundsatz gilt jedoch dann eine Ausnahme, wenn die Ablehnung missbräuchlich ist (BFH-Beschluss vom 8. Oktober 1997 I B 103/97, BFH/NV 1998, 475, m.w.N.). Dies ist der Fall, wenn der Antrag offenbar grundlos ist (BFH-Beschluss vom 10. August 1987 X B 29/87, BFH/NV 1988, 103) oder nur der Verschleppung dient (BFH-Beschluss vom 12. November 2009 IV B 66/08, BFH/NV 2010, 671). Maßgeblich dafür, ob der Antrag zu Recht als missbräuchlich abgelehnt worden ist, sind die im Antrag vorgebrachten Gründe; später geltend gemachte Gründe können nicht berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 30. September 1998 XI B 22/98, BFH/NV 1999, 348).

14

b) Vorliegend hat der Kläger den Einzelrichter am FG deswegen abgelehnt, weil dieser seinen Antrag auf Terminverlegung abgelehnt und sich unsachlich geäußert habe. Diese Befangenheitsgründe liegen nach den Ausführungen unter 2. c offensichtlich nicht vor. Darüber hinaus diente der Befangenheitsantrag, wie vom FG zutreffend ausgeführt wird, der Prozessverschleppung. Denn der Prozessbevollmächtigte beendete das Telefongespräch mit dem Einzelrichter vom 22. Juli 2014, in dem das Gericht dem Kläger mitteilte, dass der Termin voraussichtlich nicht verlegt werde, sinngemäß mit den Worten, er wisse nun, was er zu tun habe. Hierzu instrumentalisierte er eine --schon mehrere Wochen zurückliegende und bei objektiver Betrachtungsweise keinen Anlass für eine Befangenheit gebende-- Äußerung des Einzelrichters als Begründung für seinen Befangenheitsantrag.

15

c) Ist das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich und deshalb offensichtlich unzulässig, entscheidet das Gericht darüber in der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung, ohne dass es einer vorherigen dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter nach § 51 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO bedarf (z.B. BFH-Beschluss vom 1. April 2003 VII S 7/03, BFH/NV 2003, 1331). In diesem Fall ist es auch nicht notwendig, über den Antrag in einem besonderen Beschluss zu entscheiden, sondern es kann im Urteil darüber mitentschieden werden (BFH-Beschlüsse in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422; vom 21. November 2002 VII B 58/02, BFH/NV 2003, 485, und vom 31. August 1999 V B 53/97, V S 13/99, BFH/NV 2000, 244).

16

4. Von der Wiedergabe des Tatbestands und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

17

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

(1) Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. Sie wird, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos übermittelt.

(2) Die Ladung muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien;
2.
den Gegenstand der Vernehmung;
3.
die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Ordnungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termin zu erscheinen.

(3) Das Gericht kann eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet. Der Zeuge ist darauf hinzuweisen, dass er zur Vernehmung geladen werden kann. Das Gericht ordnet die Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig erachtet.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.