Bundessozialgericht Urteil, 23. Feb. 2017 - B 11 AL 2/16 R
Gericht
Tenor
-
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. Dezember 2015 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
- 1
-
Streitig ist, ob eine Prozesserklärung der Klägerin den Rechtsstreit um die Aufhebung und Erstattung von Alg beendet hat.
- 2
-
Die Klägerin bezog vorläufiges Alg seit dem 17.7.2010 und nahm ab 20.9.2010 eine Teilzeittätigkeit auf. Die beklagte Agentur für Arbeit hob daraufhin die Alg-Bewilligung ab 15.11.2010 auf und forderte die Erstattung überzahlter Leistungen (Bescheide vom 10.1.2011 und 11.5.2011; Widerspruchsbescheid vom 23.5.2011). Die vor dem SG Lübeck erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Urteil vom 28.11.2012 - S 40 AL 118/11). Die Berufung der Klägerin (L 3 AL 1/13) hat deren Prozessbevollmächtigter mit einem fünfseitigen Schriftsatz vom 4.4.2013 (Posteingang beim LSG am 8.4.2013) und Ausführungen zu einer nur geringfügigen Zeitüberschreitung bei der für die Annahme des Wegfalls der Arbeitslosigkeit maßgebenden 15-Stunden-Grenze sowie fehlender grober Fahrlässigkeit hinsichtlich der Verletzung von Mitteilungspflichten begründet.
- 3
-
Am 15.5.2013 ist bei dem Berufungsgericht eine vom SG Lübeck übersandte Abschrift eines Schreibens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 3.5.2013 an das erstinstanzliche Gericht mit Hinweis auf das Aktenzeichen S 40 AL 118/11 eingegangen. Dieses Schreiben, nach dessen Inhalt "der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt" wurde, war am 6.5.2013 bei dem SG eingegangen. Auf der Grundlage dieses Schreibens hat das LSG das anhängige Verfahren (L 3 AL 1/13) ausgetragen und die Akte an das SG zurückgesandt.
- 4
-
Zeitgleich war beim SG Lübeck unter dem Aktenzeichen S 36 AL 242/10 ein älteres Verfahren in einer anderen Kammer anhängig, in dem um die mit einer fehlenden Arbeitsfähigkeit der Klägerin begründete Ablehnung eines Antrages auf Alg ab dem 1.7.2010 gestritten wurde (Bescheid vom 11.8.2010; Widerspruchsbescheid vom 20.10.2010). Nach Einholung eines Gutachtens bewilligte die Beklagte Alg für die Zeit vom 1.7. bis 16.7.2010 und erklärte sich zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits bereit (Schriftsatz vom 18.1.2013, eingegangen beim SG am 22.1.2013). Auf den Einwand des Prozessbevollmächtigten, die Beklagte wolle nur die Kosten des Rechtsstreits ohne Vorverfahrenskosten übernehmen (Schreiben vom 20.3.2013, eingegangen am 21.3.2013), verwies das SG auf das Schreiben der Beklagten vom 28.2.2013, wonach auch die Kosten für das Vorverfahren umfasst waren.
- 5
-
Mit den beiden Schreiben vom 3.6.2013 an das SG erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu den Aktenzeichen S 36 AL 242/10 (Eingang am 5.7.2013) sowie S 40 AL 118/11 (Eingang am 30.7.2013), dass sein Kostenfestsetzungsantrag vom 25.4.2013 und seine Erledigungserklärung vom 3.5.2013 zu dem Aktenzeichen S 36 AL 242/10 hätten eingereicht werden sollen und es sich bei dem in beiden Schreiben tatsächlich angegebenen Aktenzeichen S 40 AL 118/11 um ein Versehen gehandelt habe.
- 6
-
Nachdem das LSG der Beklagten in dem streitigen Verfahren L 3 AL 1/13 mitgeteilt hatte, dass dieses Verfahren aufgrund des Schreibens vom 3.5.2013 erledigt sei (Schreiben des LSG vom 23.5.2013), hat die Klägerin gegenüber dem LSG erklärt, dass keine Erledigungserklärung abgegeben worden sei. Das Berufungsverfahren solle fortgeführt werden.
- 7
-
Nach erneuter Eintragung des Verfahrens hat das LSG festgestellt, dass der Rechtsstreit durch das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 3.5.2013 in der Hauptsache erledigt sei (Urteil vom 11.12.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Erklärung sei als Klagerücknahme auszulegen, weil mit ihr unzweideutig zum Ausdruck gebracht worden sei, dass die Klägerin von ihrem Rechtsschutzbegehren Abstand nehme. Auf die materielle Rechtslage komme es nicht an, weil die Klägerin dispositionsbefugt sei. Die Erledigungserklärung binde das Gericht und die Beteiligten auch dann, wenn der Rechtsstreit materiell nicht erledigt sei. Die Voraussetzungen für einen nur ausnahmsweise möglichen Widerruf einer Prozesserklärung seien offensichtlich nicht erfüllt. Durch die Weiterleitung der Erklärung an das zuständige LSG sei die Erledigungserklärung mit Eingang am 15.5.2013 wirksam geworden. Anhaltspunkte dafür, dass die Rücknahmeerklärung nur gegenüber dem unzuständigen Gericht habe erfolgen sollen, seien nicht gegeben. Weder für die Beklagte noch für das LSG, dem schon die Tatsache eines weiteren Rechtsstreits der Klägerin nicht bekannt gewesen sei, sei ein entgegenstehender Wille oder Irrtum des Prozessbevollmächtigten bekannt oder erkennbar gewesen.
- 8
-
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 102, 103 SGG. Die Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen erfordere, dass das SG bei objektiv bestehenden Unklarheiten von Prozesserklärungen - diese seien hier offenkundig - nachfragen und den Sachverhalt weiter aufklären müsse. Die Auslegung der Erklärung vom 3.5.2013 als auf das streitige Verfahren bezogene Klagerücknahme sei aus mehreren Gründen unzutreffend. Es sei nur eine Erledigungserklärung abgegeben worden, die nicht mit einer Klagerücknahme gleichzusetzen sei. Eine Klagerücknahme ergebe sich nach der für das Berufungsgericht erkennbaren "prozessualen Konstellation" ersichtlich nicht, weil die Berufung gegen das Urteil des SG Lübeck vom 28.11.2012 (Az S 40 AL 118/11) kurz zuvor am 4.4.2013 und zudem gegenüber dem LSG begründet worden sei. Auch sei kein erledigendes Ereignis eingetreten. Zudem sei die Erledigungserklärung auch nicht gegenüber dem zuständigen Gericht abgegeben worden.
- 9
-
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
das Berufungsurteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. Dez. 2015, Aktenzeichen: L 3 AL 49/13 abzuändern mit der Maßgabe, dass das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht das Berufungsverfahren zum Aktenzeichen L 3 AL 1/13 (alt) fortzuführen hat, hilfsweise auch das Verfahren L 3 AL 49/13 und das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 28. Nov. 2012 sowie den Bescheid vom 10. Jan. 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2011 aufzuheben.
- 10
-
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
- 12
-
Der Senat konnte trotz fehlender Vertretung der Klägerin im Termin vom 23.2.2017 mündlich verhandeln und entscheiden, weil sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 165 S 1, § 153 Abs 1, § 110 Abs 1 S 2 SGG).
- 13
-
Die Revision der Klägerin hat im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung Erfolg (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Die bisherigen Tatsachenfeststellungen des LSG lassen eine abschließende Entscheidung des Senats nicht zu.
- 14
-
Das LSG hat zu Unrecht festgestellt, dass sich das Verfahren durch die Erklärung des Prozessbevollmächtigten vom 3.5.2013 durch Klagerücknahme erledigt hat (§ 102 Abs 1 SGG). Mit ihrer Revision macht die Klägerin zu Recht geltend, dass die Auslegung dieser Erklärung durch das Berufungsgericht Bundesrecht verletzt (§ 162 SGG), insbesondere den in § 133 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken, der auch im öffentlichen Recht und Prozessrecht gilt(vgl BSG Urteil vom 25.6.2002 - B 11 AL 23/02 R - juris RdNr 20).
- 15
-
Bei Prozesserklärungen hat das Revisionsgericht - anders als bei materiell-rechtlichen Erklärungen - die Auslegung der fraglichen Erklärung durch die Instanzgerichte in vollem Umfang zu überprüfen, also das wirklich Gewollte, das in der Äußerung erkennbar ist, zu ermitteln. Dies folgt aus dem in § 133 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken, der auch im öffentlichen Recht und Prozessrecht gilt. Bei der Auslegung von Erklärungen ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen (BSG Urteil vom 29.5.1980 - 9 RV 8/80 - juris RdNr 8; BSG Urteil vom 25.6.2002 - B 11 AL 23/02 R - juris RdNr 21; BSG Beschluss vom 8.11.2005 - B 1 KR 76/05 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 2, RdNr 6; BSG Beschluss vom 23.6.2015 - B 1 KR 18/15 B - juris RdNr 4). Auch die Begleitumstände einer Erklärung sind von Bedeutung (BSG Urteil vom 25.6.2002 - B 11 AL 23/02 R - juris RdNr 21). Vor diesem Hintergrund muss eine Klagerücknahme unmissverständlich, völlig eindeutig und unzweifelhaft erfolgen (Hauck in Hennig, SGG, § 102 SGG RdNr 8, Stand April 2010). Dies ist hier aufgrund der rechtlichen Gegebenheiten und weiterer objektiver Begleitumstände nicht der Fall.
- 16
-
Zwar ist mit dem LSG davon auszugehen, dass die hier ihrem Wortlaut nach vorliegende Mitteilung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt werde, je nach prozessualer Konstellation eine Klagerücknahme, Berufungsrücknahme oder Annahme eines von der Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses sein kann, ohne dass von den Gerichten umfassende Überlegungen zu den Motiven der jeweiligen Erklärungen erwartet werden können. Die Abgabe einer derartigen Erklärung führt grundsätzlich zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 101 Abs 2 SGG, § 102 Abs 1 S 2 SGG; BSG Urteil vom 20.12.1995 - 6 RKa 18/95 - juris RdNr 11; vgl auch Hauck, SGb 2004, 407, 411). Dies bedeutet aber nicht, dass jeder Erledigungserklärung dieser Inhalt zugeordnet werden kann.
- 17
-
Der Schriftsatz der Klägerin vom 3.5.2013 bedurfte hier angesichts besonderer Umstände der Auslegung. Das LSG hätte berücksichtigen müssen, dass das Schreiben des Prozessbevollmächtigten an das SG Lübeck gerichtet war und in dem anhängigen Berufungsverfahren zunächst keine Wirkungen entfalten konnte. Nach der gesetzlichen Vorgabe des § 269 Abs 2 S 1 ZPO ist die Erklärung einer Klagerücknahme vielmehr an das Gericht zu richten, bei dem die Sache anhängig ist, also nach - wie hier - eingelegtem Rechtsmittel an das Rechtsmittelgericht(BSG Beschluss vom 27.9.1983 - 8 BK 16/82 - SozR 1500 § 102 Nr 5 S 1; Wehrhahn in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 102 RdNr 2; Eschner in Jansen, SGG, 4. Aufl 2012, § 102 RdNr 8). § 269 Abs 2 S 1 ZPO, wonach die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten dem Gericht gegenüber zu erklären sind, ist nach § 202 S 1 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden(Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl 2014, § 102 RdNr 7). Der Regelung des § 269 Abs 2 S 1 ZPO ist zu entnehmen, dass die Rücknahmeerklärung notwendig im anhängigen Verfahren(Zöller, ZPO, 31. Aufl 2016, § 269 RdNr 12a) abzugeben ist, in dem sie zur Auswirkung kommen soll (BGH Urteil vom 8.5.1981 - V ZR 75/80 - MDR 1981, 1002). Sie muss daher gegenüber dem Prozessgericht (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl 2017, § 269 RdNr 27) erfolgen, also nach Rechtsmitteleinlegung gegenüber dem Rechtsmittelgericht (Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl 2008, § 269 RdNr 31), wovon auch das LSG ausgegangen ist.
- 18
-
Ausgehend hiervon und angesichts weiterer Umstände durften das SG und das LSG die Erklärung vom 3.5.2013 nicht ohne Weiteres dem nicht in Bezug genommenen Berufungsverfahren zuordnen bzw dieses Schreiben nicht ohne Nachfrage weiterleiten bzw auslegen. Entscheidend ist insoweit, dass objektive Begleitumstände vorlagen, die gegen eine Auslegung als Klage- oder Berufungsrücknahme in dem anhängigen Verfahren sprachen. So hätte für das SG vor Weiterleitung der Erklärung vom 3.5.2013 zumindest Veranlassung zu einer Rückfrage bei dem Prozessbevollmächtigen bestanden, weil zuvor - gleichfalls mit dem unzutreffenden Aktenzeichen S 40 AL 118/11 - ein Kostenfestsetzungsantrag vom 25.4.2013 eingegangen war, der inhaltlich in mehrfacher Hinsicht auf das weitere, inzwischen durch Anerkenntnis der Beklagten und Erledigungserklärung der Klägerin beendete Verfahren vor dem SG zu dem Aktenzeichen S 36 AL 242/10 Bezug nimmt. In einer Zusammenschau der mit einem unzutreffenden Aktenzeichen versehenen Schriftsätze war ohne Weiteres erkennbar, dass die Schriftsätze bzw Erklärungen sämtlich dem bereits seit längerem und weiterhin bei dem SG anhängigen Verfahren S 36 AL 242/10 zuzuordnen waren. Diese unzureichende Prüfung ist den Gerichten zuzurechnen.
- 19
-
Für eine abschließende Entscheidung des Senats fehlt es an tatsächlichen Feststellungen zu der von der Klägerin begehrten Aufhebung der Bescheide vom 10.1.2011 und 11.5.2011 idF des Widerspruchsbescheids vom 23.5.2011, insbesondere hinsichtlich des Umfangs der von der Klägerin ausgeübten Beschäftigung und einer grob fahrlässigen Verletzung von Mitteilungspflichten. Bei einer erneuten Entscheidung im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. § 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.
(2) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(3) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.
(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.
(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.