Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 07. März 2018 - L 11 AS 281/17

published on 07/03/2018 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 07. März 2018 - L 11 AS 281/17
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Gericht

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Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.02.2017 wird zurückgewiesen

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit Januar und Februar 2016.

Der Kläger bezieht vom Beklagten Alg II. Mit Änderungsbescheid vom 09.12.2015 (248 JC) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2016 (W18/16) änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für Januar und Februar 2016 ab.

Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht Würzburg (SG) Klage (S 10 AS 84/16) erhoben. In einem Erörterungstermin am 06.07.2016 in den Verfahren S 10 AS 84/16, S 10 AS 213/16 und S 10 AS 214/16 hat der Kläger ua das Verfahren S 10 AS 84/16 für erledigt erklärt.

Der Kläger hat unter dem 22.07.2016 gegenüber dem SG erklärt, er sei mit der Niederschrift nicht einverstanden. Er habe das Verfahren nicht für erledigt erklärt. Mit Urteil vom 27.02.2017 hat das SG festgestellt, der Rechtsstreit sei durch die Zurücknahme der Klage erledigt worden.

Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Er habe die Klage nicht zurückgenommen.

Der Kläger beantragt,

dass „das obige Urteil aufgehoben wird“.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass das Verfahren S 10 AS 84/16 erledigt ist.

Mit seinem Antrag, das Urteil des SG aufzuheben, begehrt der Kläger das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.02.2017 aufzuheben und festzustellen, dass das Verfahren S 10 AS 84/16 vor dem Sozialgericht Würzburg fortzuführen ist. Dahin war der Berufungsantrag deshalb auszulegen (§ 123 SGG). Die Erklärung des Klägers, er sei mit der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 06.07.2016 nicht einverstanden und habe seine Klage nicht zurückgenommen, hat das SG zu Recht als Antrag auf Fortsetzung des Klageverfahrens S 10 AS 214/16 ausgelegt (zur Auslegung: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 12. Aufl, § 123 Rn 3). Das Verfahren S 10 AS 84/16 war jedoch nicht vor dem SG fortzusetzen.

Die im Erörterungstermin am 06.07.2016 vom Kläger abgegebene Erklärung, wonach er das Verfahren für erledigt erklärt hat, hat das Verfahren S 10 AS 84/16 beendet. Der Kläger hat, wie sich aus der Niederschrift in den Verfahren S 10 AS 84/16, S 10 AS 213/16 und S 10 AS 214/16 ergibt (§ 122 SGG iVm § 165 Satz 1 Zivilprozessordnung -ZPO-), ausdrücklich das Verfahren für erledigt erklärt. Anhaltspunkte, dass er den Inhalt seiner Erklärung nicht verstanden haben könnte, sind weder ersichtlich noch von ihm behauptet. Die Erklärung wurde wirksam abgegeben. Zwar ist in der Niederschrift nicht vermerkt, dass der Wortlaut der Erklärung dem Kläger vorgelesen und von diesem genehmigt worden ist (§ 162 Abs. 1 Satz 3 ZPO), dies nimmt aber dem Protokoll lediglich die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde, führt aber grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit der Erklärung (vgl dazu auch Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Auflage, § 162 Rn 2). Der Senat ist jedoch davon überzeugt, dass die Erklärung der Erledigung so vom Kläger im Erörterungstermin abgegeben worden ist. Er bestreitet lediglich pauschal die Abgabe der Erklärung, ohne dies weiter zu begründen. Insbesondere erscheint es im Hinblick auf die in der Niederschrift vor der Abgabe der Erklärung festgehaltenen Umstände, wonach sich die Beteiligten darauf verständigt hätten, dass hinsichtlich der Bescheide vom 22.09.2015, 29.11.2015 und 09.12.2015 nur noch ein Widerspruchsverfahren (W156/16) geführt werde und etwaige Einwendungen gegen den Änderungsbescheid vom 09.12.2015 in den laufenden Widerspruchsverfahren gegen die Bescheide vom 22.09.2015 und 29.11.2015 Berücksichtigung finden sollen, als die logische Konsequenz. Auch ist die Niederschrift im Übrigen den gesetzlichen Vorschriften entsprechend ausgefertigt und vom Vorsitzenden sowie von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben worden (§ 122 SGG iVm §§ 159, 160 ZPO). Die Unterschrift der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Als Prozesshandlung ist die einseitige Erledigterklärung im Sinne einer Rücknahme der Klage gemäß § 102 Abs. 1 SGG auszulegen (zu einer Erledigterklärung im Berufungsverfahren: Urteil des Senats vom 14.05.2014 - L 11 AS 387/11; allgemein dazu auch: BSG, Urteil vom 23.02.2017 - B 11 AL 2/16 R - jeweils veröffentlich in juris). Maßgebend ist der objektive Erklärungswert, der sich danach bestimmt, wie der Empfänger nach den Umständen die Erklärung verstehen muss, wobei § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend heranzuziehen ist (BayLSG, Urteil vom 29.11.2007 - L 10 AL 179/07 -veröffentlich in juris). Die Erledigterklärung des Klägers im Erörterungstermin am 06.07.2016 ist nach dem Empfängerhorizont als Rücknahme der Klage auszulegen und hat damit das Klageverfahren S 10 AS 84/16 beendet.

Der Kläger kann diese Erklärung weder entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums oder Drohung (§§ 119, 123 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-) anfechten noch widerrufen. Sie ist eine gestaltende Prozesshandlung, auf die die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über Nichtigkeit, Widerruf und Anfechtung nach allgemeiner Meinung nicht anwendbar sind (BayLSG, Urteil vom 29.11.2007 - aaO - mwN). Hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und Formerfordernisse unterliegt sie dem Prozessrecht und nicht dem materiellen Recht. Gründe für eine Irrtumsanfechtung sind im Übrigen auch nicht nachvollziehbar dargetan.

Restitutionsgründe im Sinne des § 179 Abs. 1 SGG iVm § 580 Nrn 1 bis 7 ZPO sind weder vorgetragen worden noch erkennbar. Anhaltspunkte für das Vorliegen der in den Nrn 1 bis 7 normierten Voraussetzungen des § 580 ZPO liegen nicht vor. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch nicht gemäß § 179 Abs. 2 SGG statthaft. Es ist kein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.

Das Klageverfahren S 10 AS 84/16 ist damit wirksam durch die Erledigterklärung des Klägers beendet worden und war nicht fortzusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

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published on 14/05/2014 00:00

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 11 AS 762/09 durch Erledigterklärung des Klägers vom 07.04.2011 beendet ist. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird
published on 23/02/2017 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. Dezember 2015 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
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Annotations

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in Anbetracht der besonderen Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verhandlungen, die außerhalb der Sitzung vor Richtern beim Amtsgericht oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern stattfinden. Ein Protokoll über eine Güteverhandlung oder weitere Güteversuche vor einem Güterichter nach § 278 Absatz 5 wird nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien aufgenommen.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden.

(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.

(3) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, daß die gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden.

(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.

(3) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, daß die gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.