Tenor

Die Revisionen der Beklagten und des Beigeladenen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. November 2012 werden zurückgewiesen.

Die Beklagte und der Beigeladene haben jeweils zur Hälfte dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) auszuzahlen ist, das die Beklagte wegen eines angemeldeten Erstattungsanspruchs des Beigeladenen einbehalten hat.

2

Der Kläger lebt mit seiner Lebensgefährtin und deren Tochter, deren Vater er nicht ist, in einem Haushalt. Für Januar 2010 gewährte der Beigeladene dem Kläger, der Lebensgefährtin und deren Tochter Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Ausgehend vom Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft errechnete der Beigeladene einen monatlichen Gesamtbedarf von 445,95 Euro, wovon dem Kläger 215,52 Euro, seiner Lebensgefährtin 215,53 Euro und deren Tochter 14,90 Euro ausgezahlt wurden.

3

Die Beklagte bewilligte dem Kläger, der sich im Dezember 2009 arbeitslos gemeldet hatte, Alg ab 5.12.2009 für die Dauer von 360 Tagen. Gleichzeitig teilte sie dem Kläger mit, die Leistung werde für die Zeit vom 5.12.2009 bis 31.1.2010 auf 0,00 Euro festgesetzt, sodass eine Zahlung erst ab 1.2.2010 in Höhe von täglich 32,27 Euro erfolgen könne; die an ihn, seine Lebensgefährtin und deren Tochter für Januar 2010 erbrachten Grundsicherungsleistungen von insgesamt 445,95 Euro seien einzubehalten und zur Erstattung an den Beigeladenen auszuzahlen (Bescheid vom 7.1.2010).

4

Der Kläger erhob Widerspruch hinsichtlich der Einbeziehung der an seine Lebensgefährtin und deren Tochter gezahlten Beträge (insgesamt 230,43 Euro). Daraufhin änderte die Beklagte ihre Entscheidung und teilte dem Kläger mit, es seien für die Zeit vom 5.12.2009 bis 18.12.2009 von einem täglichen Leistungsbetrag von jeweils 36,03 Euro verschiedene Einbehalte wegen eines Erstattungsanspruchs des Beigeladenen bis zur Gesamthöhe von 445,95 Euro abzuziehen (Änderungsbescheid vom 19.1.2010).

5

Die Beklagte wies den Widerspruch, den der Kläger auch auf den Änderungsbescheid erstreckt hatte, als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 7.6.2010). Zur Begründung führte sie ua aus, eine Absetzung für Tage im Dezember 2009 sei lediglich aus technischen Gründen erfolgt und die für Ehepartner und Kinder geltende Ausgleichsregelung sei entsprechend auch auf die Lebensgefährtin des Klägers und deren Tochter anzuwenden.

6

Das Sozialgericht (SG) hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weiteres Alg in Höhe von 230,43 Euro zu zahlten (Urteil vom 29.9.2011). Das Landessozialgericht (LSG) hat die vom SG zugelassenen Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen zurückgewiesen (Urteil vom 29.11.2012). Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Ein Bezieher von Alg habe gemäß § 34a Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der im Jahre 2010 geltenden Fassung nur eine Berücksichtigung der Leistungen an seinen nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner sowie seine Kinder hinzunehmen, nicht aber einen Ausgleich mit an eine Lebensgefährtin und deren Kinder erbrachten Leistungen. Eine entsprechende Anwendung des § 34a SGB II sei nicht möglich; der Gesetzgeber habe sehenden Auges darauf verzichtet, eine diesbezügliche Rechtsänderung vorzunehmen.

7

Die vom LSG zugelassene Revision haben jeweils die Beklagte und der Beigeladene eingelegt. Beide Revisionsführer rügen eine Verletzung des § 34a SGB II in der bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung (aF). Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus: Die Ehe dürfe gegenüber einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht in ungerechtfertigter Weise schlechter gestellt werden. § 34a SGB II aF sei deshalb so auszulegen, dass er auch eine nichteheliche Lebensgefährtin erfasse. Der in § 34a SGB II aF verwendete Begriff des "Lebenspartners" sei nicht im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) zu verstehen, sondern im Sinne eines allgemeinen Partnerbegriffs. Zumindest sei eine analoge Anwendung geboten.

8

Die Beklagte und der Beigeladene beantragen jeweils,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29.11.2012 und das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29.9.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen,

10

Er hält die Urteile des LSG und des SG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

11

Die Revisionen sind unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz).

12

1. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensfehler liegen nicht vor.

13

Die Revisionen wie auch die Berufungen sind jeweils kraft Zulassung statthaft; daran ist der Senat gebunden. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die materielle Beschwer und damit die Rechtsmittelberechtigung des Beigeladenen (vgl etwa BSGE 81, 207, 208 = SozR 3-2500 § 101 Nr 2 mwN). Denn die Entscheidung über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch wirkt sich auch auf das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen aus und dieser sieht sich bei Erfolg der Klage einer Rückerstattungsforderung hinsichtlich der bereits erstatteten 230,43 Euro ausgesetzt (§ 112 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch).

14

Das LSG ist auch zu Recht von der Zulässigkeit der Klage als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG) ausgegangen. Die angefochtenen Bescheide vom 7.1.2010 bzw 19.1.2010, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.6.2010, enthalten in Bezug auf die vorgenommenen Einbehaltungen von den kalendertäglichen Leistungsbeträgen, die Nichtauszahlung in bestimmter Höhe und die Ankündigung der Auszahlung in gleicher Höhe an den Beigeladenen eigenständige Verfügungssätze. Zur Durchsetzung seines Rechtsanspruchs auf Auszahlung von Alg ist der Kläger gehalten, gegen die ihn belastenden Regelungen mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage vorzugehen.

15

2. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, soweit die Beklagte in ihnen verfügt hat, von den Leistungsansprüchen des Klägers auch jene 230,43 Euro einzubehalten und an den Beigeladenen zu erstatten, die zuvor an die Lebensgefährtin des Klägers und deren Tochter gezahlt worden sind. Insoweit hat das SG die Bescheide zu Recht aufgehoben und das LSG diese Entscheidung zu Recht bestätigt. Klarzustellen ist, dass sich die Aufhebung der Bescheide durch das SG - wie sich auch aus den Gründen der vorinstanzlichen Entscheidungen unzweifelhaft ergibt - nur auf die vom Kläger angefochtenen Verfügungssätze bezieht und die ebenfalls den Bescheiden zu entnehmende Bewilligung bzw Auszahlung von Alg für die übrigen Zeiten ab 5.12.2009 unberührt lässt.

16

a) Offenlassen kann der Senat, ob sich die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide bereits daraus ergibt, dass die Ausgangsbescheide zunächst Verfügungen über Einbehaltungen für Teile des Monats Dezember 2009 enthalten, obwohl der Beigeladene Leistungen an den Kläger, seine Lebensgefährtin und deren Tochter erst für den Monat Januar 2010 erbracht hat. Dass damit dem Erfordernis einer zeitlichen Kongruenz zwischen zu erstattender und ersetzender Leistung (vgl hierzu Urteil des Senats vom 12.5.2011 - B 11 AL 24/10 R - SozR 4-1300 § 107 Nr 4) nicht Rechnung getragen ist, hat die Beklagte später erkannt und insoweit im Widerspruchsbescheid ausgeführt, die Regelungen der Ausgangsbescheide beruhten lediglich auf technischen Gründen, beträfen aber der Sache nach den Ausgleich von im Januar 2010 erbrachten Leistungen. Ob ein solches Vorgehen rechtmäßig ist, ist im Hinblick auf §§ 33, 41 SGB X sowie das Fehlen einer formellen Abhilfeentscheidung zweifelhaft. Die Frage kann aber auf sich beruhen, weil der Kläger jedenfalls aus anderen Gründen Anspruch auf Auszahlung der streitgegenständlichen einbehaltenen Beträge hat.

17

b) Dass dem Kläger in der streitgegenständlichen Höhe Alg zusteht, folgt bereits aus der nicht angegriffenen Bewilligungsentscheidung der Beklagten und ist auch sonst zwischen den Beteiligten nicht streitig. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Beigeladenen kann dem Anspruch des Klägers auch nicht der Einwand der Erfüllung entgegengehalten werden.

18

Gemäß § 107 Abs 1 SGB X gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Ein solcher Erstattungsanspruch ergibt sich unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht aus § 104 Abs 1 S 1 SGB X, weil es bereits an der erforderlichen Personenidentität zwischen den von der zur Erstattung angemeldeten Leistung Begünstigten - hier der Lebensgefährtin des Klägers und deren Tochter - und dem Leistungsberechtigten - hier dem Kläger - mangelt(vgl zum Erfordernis der Personenidentität Urteile des Senats vom 8.8.1990 - 11 RAr 79/88 - SozR 3-1300 § 104 Nr 3, und vom 12.5.2011 - B 11 AL 24/10 R - SozR 4-1300 § 107 Nr 4).

19

c) Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus § 34a SGB II in der hier anzuwendenden aF, die durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) eingeführt worden ist. Die Vorschrift bestimmt - ähnlich wie seit 1.4.2011 § 34b SGB II idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) - für den Fall eines Rechts des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den Leistungsberechtigte einen Anspruch haben, dass als Aufwendungen auch solche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gelten, die an den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner des Hilfebedürftigen erbracht wurden sowie an dessen unverheiratete Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Die Vorschrift kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, weil die Tatbestandsvoraussetzungen - Ehegatte, Lebenspartner, Kind - nicht erfüllt sind.

20

Gegen eine unmittelbare Anwendung des § 34a SGB II aF auf die Lebensgefährtin des Klägers als sonstige Lebenspartnerin spricht der eindeutige Wortlaut der Norm. Nach dem für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuchs (SGB) geltenden § 33b Erstes Buch Sozialgesetzbuch ist die Lebenspartnerschaft im Sinne des SGB eine solche nach dem LPartG, also eine Verbindung gleichgeschlechtlicher Personen(§ 1 Abs 1 LPartG). Dementsprechend ist mit dem Lebenspartner iS des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst b SGB II in Abgrenzung zum Ehegatten nach § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB II und sonstigen die Lebensführung gemeinsam bestreitenden Personen nach § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c, Abs 3a SGB II nur eine Person gemeint, die eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft nach dem LPartG begründet hat. Dem Vorbringen der Revisionsführer, der Begriff des Lebenspartners sei im Sinne eines allgemeinen Partnerbegriffs zu verstehen, vermag der Senat nicht zu folgen.

21

Eine unmittelbare Anwendung des § 34a SGB II aF auf die Tochter der Lebensgefährtin des Klägers ist deswegen nicht möglich, weil diese kein leibliches Kind des Klägers ist. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 34a SGB II aF erfasst die Vorschrift nur Kinder des Leistungsberechtigten. Dies folgt sinngemäß auch aus den Gesetzesmaterialien zu § 114 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), dem § 34a SGB II nachgebildet ist(vgl BT-Drucks 16/1410 S 27; vgl auch früher § 140 Bundessozialhilfegesetz). Soweit zu § 34b SGB II, der seit 1.4.2011 an die Stelle des § 34a SGB II aF getreten ist und im Wortlaut gegenüber § 34a SGB II aF geringfügig abweicht, die Auffassung vertreten wird, die Vorschrift erfasse auch Kinder von Ehegatten oder Lebenspartnern(vgl Fügemann in Hauck/Noftz, SGB II, § 34b RdNr 30, Stand Februar 2012), kann offenbleiben, ob dem zu folgen ist. Der Senat vermag aus der Formulierung in § 34b SGB II ("deren oder dessen unverheiratete Kinder") nicht zweifelsfrei zu erkennen, ob damit eine Änderung im Vergleich zu § 34a SGB II ("dessen unverheiratete Kinder") beabsichtigt war, zumal den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte für eine Änderungsabsicht des Gesetzgebers zu entnehmen sind. Im vorliegenden Fall ist jedoch allein § 34a SGB II aF anzuwenden und dessen Fassung lässt keinerlei Zweifel aufkommen, dass er sich nur auf Kinder des Leistungsberechtigten selbst bezieht.

22

Entgegen dem Vorbringen der Revisionsführer ist es nicht möglich, § 34a SGB II aF auf den vorliegenden Fall analog anzuwenden. Soweit im Schrifttum eine analoge Anwendung mit Hinweisen auf den Zweck der Entlastung des Grundsicherungsträgers und die Annahme des wechselseitigen Einstehens innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 9 Abs 2 SGB II befürwortet worden ist(vgl Link in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 34b RdNr 22; zustimmend Maul-Sartori, BB 2010, 3021, 3023), ist zunächst klarzustellen, dass es sich bei der Bestimmung des Personenkreises, der bei Ersatzansprüchen des Grundsicherungsträgers im Sinne einer Modifizierung des Grundsatzes der Personenidentität zu berücksichtigen ist, um eine bewusste Begrenzung des Gesetzgebers handelt, sodass bereits aus diesem Grund keine ungewollte Regelungslücke zu erkennen und damit eine Analogie als ausgeschlossen anzusehen ist (in diesem Sinne etwa: Schellhorn in Hohm, GK-SGB II, § 34a RdNr 5, Stand Januar 2008; Hölzer in Estelmann, SGB II, § 34a RdNr 26, Stand Mai 2009; Cantzler in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl 2011, § 34b RdNr 4; Grote-Seifert in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 34b RdNr 16; S. Knickrehm in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 34b SGB II).

23

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen steht einer analogen Anwendung des § 34a SGB II aF aber insbesondere dessen Ausnahmecharakter entgegen. Die der Vorschrift zu entnehmende Abweichung vom Erfordernis der Personenidentität, die bei einem nachträglich zutage tretenden vorrangigen Leistungsanspruch eines Berechtigten auch die Berücksichtigung von Grundsicherungsleistungen zulässt, die nicht an den Berechtigten selbst, sondern an Dritte aus dessen Umfeld erbracht worden sind, enthält eine gesetzliche Fiktion und insoweit einen nicht unerheblichen Eingriff in den Rechtskreis des Berechtigten, der einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Zu bedenken ist dabei, dass der Anspruch auf Alg durch die Eigentumsgarantie des Art 14 Grundgesetz (GG) geschützt ist (vgl BVerfGE 72, 9 = SozR 4100 § 104 Nr 13). Der Eingriff in die Rechtsposition des Inhabers des Anspruchs auf Alg kann als gerechtfertigt angesehen werden, weil er diesen so stellt, wie er stünde, wenn er sich pflichtgemäß verhielte, wenn er also sein Einkommen zur Bedarfsdeckung jener Personen mit einsetzen würde, denen er familienrechtlich zum Unterhalt verpflichtet ist. Insofern antizipiert § 34a SGB II aF in zulässiger Weise eine Form der Selbsthilfe, die in einer durch unterhaltsrechtliche Beziehungen geprägten Bedarfsgemeinschaft geboten ist. Dadurch schützt § 34a SGB II aF zugleich den Familienfrieden, indem er Aufhebungen bzw Rückforderungen nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X iVm § 50 SGB X und damit unter Umständen Streitigkeiten um die Verteilung zugeflossenen Einkommens aus der vorrangigen Sozialleistung verhindert.

24

Von einer vergleichbaren Rechtfertigung kann dagegen bei einer Erstreckung des Anwendungsbereichs des § 34a SGB II aF auf Lebensgefährten und deren Kinder keine Rede sein. Zwar wird auch zwischen diesen Personen und dem Inhaber des Anspruchs auf die vorrangige Leistung von einem gemeinsamen Wirtschaften und einem Einstehen füreinander ausgegangen (§ 2 Abs 1 S 1 und Abs 2 S 1, § 7 Abs 3 und Abs 3a, § 9 Abs 2 SGB II). Gleichwohl hat es der Gesetzgeber - bewusst - unterlassen, für den genannten Personenkreis gegenseitige unterhaltsrechtliche Ansprüche zu formulieren, falls entgegen der Vermutung des Einstehens füreinander das einer Bedarfsgemeinschaftsmitglied zufließende Einkommen nicht zur gemeinsamen Bedarfsdeckung verwendet wird. Damit kann bei nicht ehelichen bzw nicht lebenspartnerschaftlichen Lebensgefährten und bei Kindern anderer Personen als der des Berechtigten der von § 34a SGB II aF bezweckte Erfolg, ein pflichtgemäßes Verhalten normativ vorwegzunehmen, nicht erreicht werden. Zudem bleibt es dem Träger der Grundsicherung unbenommen, auf den Zufluss von Einkommen gegenüber den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft jeweils einzeln nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3, § 50 SGB X zu reagieren. Einer analogen Anwendung des § 34a SGB II aF auf die vorliegende Fallgestaltung steht somit kein legitimer Zweck und keine der gesetzlichen Regelung vergleichbare Interessenlage zur Seite.

25

Soweit der Senat zum früheren Recht entschieden hat, dass bei Erstattungsansprüchen infolge des sich überschneidenden Bezugs von Sozialhilfe und vorrangiger Arbeitslosenhilfe (Alhi) in analoger Anwendung des § 140 BSHG auch Lebensgefährten zu erfassen sind(Urteil vom 8.8.1990 - 11 RAr 79/88 - SozR 3-1300 § 104 Nr 3), berührt dies die vorliegende Entscheidung nicht. Denn die Alhi beruhte als steuerfinanzierte Leistung vorwiegend auf staatlicher Gewährung und nahm nicht am grundrechtlichen Eigentumsschutz des Art 14 GG teil (BVerfGE 128, 90 = SozR 4-1100 Art 14 Nr 23). Die genannte frühere Rechtsprechung kann somit nicht auf eine Fallgestaltung übertragen werden, in der es um einen Eingriff in die vom GG geschützte Rechtsstellung des Inhabers des Anspruchs auf Alg geht.

26

Der Senat vermag schließlich nicht zu erkennen, dass durch die Verneinung einer analogen Anwendung des § 34a SGB II aF auf die vorliegende Fallgestaltung das durch Art 6 Abs 1 GG institutionell geschützte Lebensmodell der Familie(vgl Badura in Maunz/Dürig, GG, Art 6 RdNr 69 ff mwN, Stand April 2012) in abwertender Weise diskriminiert würde. Denn die für eine eheliche bzw unterhaltsrechtlich geprägte Gemeinschaft über § 34a SGB II aF mögliche Korrektur eines "voreiligen" Bezugs von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann bei anderen Gemeinschaften in anderer Weise durch § 48 Abs 1 S 2 Nr 3, § 50 SGB X ebenfalls erreicht werden.

27

Die Revisionen sind somit zurückzuweisen.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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(2) Der Ersatzanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, mit dem die Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches festgesetzt worden ist, unanfechtbar geworden ist. Soweit gegenüber einer rechtswidrig begünstigten Person ein Verwaltungsakt nicht aufgehoben werden kann, beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt, ab dem die Behörde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung hat. § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod der Person, die gemäß Absatz 1 zum Ersatz verpflichtet war; § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Zum Ersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. April 2010 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Auszahlung des restlichen Insolvenzgeldes (Insg) in Höhe von 598,35 Euro, das die Beklagte zur Erfüllung eines Erstattungsanspruchs des beigeladenen Grundsicherungsträgers an diesen gezahlt hat.

2

Der Kläger und dessen Ehefrau bezogen vom Beigeladenen ua in den Monaten Mai und Juni 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Am 25.5.2005 nahm er eine Beschäftigung auf, in der er bis zum 3.6.2005 beschäftigt war, ohne Arbeitsentgelt zu erhalten. Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 24.1.2006 Insg für die Zeit vom 25.5. bis 3.6.2005 in Höhe von 823,26 Euro, wovon sie 224,91 Euro an den Kläger auszahlte. Die restlichen 598,35 Euro überwies sie - ohne eine inhaltliche Prüfung der Forderung vorzunehmen - an den Beigeladenen zur Erfüllung eines in dieser Höhe geltend gemachten Erstattungsanspruchs. Der Widerspruch des Klägers, mit dem er sich insbesondere gegen die Höhe der an den Beigeladenen abgeführten Insg-Leistungen wandte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 6.2.2006).

3

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 24.1.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.2.2006 verurteilt, "den an die Beigeladene zur Erstattung weitergeleiteten Betrag in Höhe von 598,35 Euro" an den Kläger auszuzahlen (Urteil vom 2.9.2009). Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die zugelassene Berufung des Beigeladenen das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.4.2010). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch des Klägers auf Insg sei von der Beklagten - neben dem an ihn ausbezahlten Betrag in Höhe von 224,91 Euro - durch die vom Beigeladenen bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des Betrags von 598,34 Euro erfüllt worden; dies folge aus § 107 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Danach gelte der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch bestehe. Der Beigeladene habe durch die Bewilligung der SGB II-Leistungen im streitigen Zeitraum vom 25.5. bis 3.6.2005 Sozialleistungen erbracht, für die der Rechtsgrund durch die Bewilligung von Insg entfallen sei. Bei dem nachträglich gezahlten Insg handele es sich nach der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung in § 19 Abs 1 Nr 6 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) um eine Sozialleistung; die Erfüllungsfiktion nach § 107 Abs 1 SGB X betreffe daher auch das Insg.

4

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von Verfahrensrecht (§ 158 Sozialgerichtsgesetz) sowie der §§ 183 ff Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) iVm §§ 103, 104 und 107 SGB X. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Das LSG hätte die Berufung des Beigeladenen als unzulässig verwerfen müssen, weil dieser durch das Urteil des SG materiell nicht beschwert sei. Er habe den Betrag von 598,35 Euro von der Beklagten bereits erhalten; die (nochmalige) Verurteilung der Beklagten zur Leistung (auch) in Höhe desselben Betrags beschwere den Beigeladenen nicht. Die Rechtskrafterstreckung iS des § 141 Abs 1 SGG reiche nicht dafür aus, den Beigeladenen als materiell beschwert anzusehen.

5

Die nachfolgend zu klärende Erstattungsfrage der Leistungsträger untereinander sei von der Frage zu trennen, wann eine Anrechnung des Insg vorzunehmen sei. Die §§ 102 ff SGB X dienten dem Ausgleich bei Gewährung einer einkommensabhängigen Leistung im Falle rückwirkender Gewährung einer als Einkommen anzurechnenden Leistung. Im Rahmen des SGB II gelte das Zuflussprinzip. Hiernach wäre - vorausgesetzt, es fließe im SGB II-Bezugszeitraum zu - das Insg als Einmalzahlung auf das Alg II anzurechnen, bereinigt um die Versicherungspauschale und den Erwerbstätigenfreibetrag. Im vorliegenden Verfahren sei allerdings das Insg nicht im SGB II-Bezugszeitraum zugeflossen. Folglich stünden ihm, dem Kläger, die im streitigen Zeitraum im Jahre 2005 zugeflossenen Leistungen nach dem SGB II auch tatsächlich materiell-rechtlich zu. Die Bedürfnislage ändere sich nicht nachträglich dadurch, dass dem Berechtigten zu einem späteren Zeitpunkt eine andere Sozialleistung - hier Insg - zufließe. Im Falle der Auszahlung einer solchen Nachzahlung an den Berechtigten verbessere sich seine Einkommenslage nur mit Wirkung für die Gegenwart und Zukunft, nicht aber rückwirkend für die Vergangenheit.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. April 2010 aufzuheben und die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 2. September 2009 zurückzuweisen.

7

Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Nach den bisherigen Feststellungen des LSG lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob und ggf in welcher Höhe dem Kläger ein Anspruch auf Auszahlung eines höheren Betrags als 224,91 Euro aus dem bewilligten Insg (823,26 Euro) zusteht.

10

1a) Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig(vgl ua BSG Urteile vom 18.1.2011 - B 4 AS 99/10 R, und vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R). Nach § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beigeladenen Arbeitsgemeinschaft getreten. Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II ist von Amts wegen durch Berücksichtigung des Rubrums Rechnung zu tragen (vgl ua BSG Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

11

b) Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Insbesondere war die Berufung des Beigeladenen statthaft. Zwar mag es insoweit an einer formellen Beschwer des Beigeladenen fehlen, weil das SG nicht ihn, sondern die Beklagte zur Zahlung von 598,35 Euro an den Kläger verurteilt hat. Die Verurteilung, dass der "an die Beigeladene [damals noch: ARGE] zur Erstattung weitergeleitete Betrag in Höhe von 585,35 Euro" an den Kläger ausgezahlt werden solle, drückt jedoch eine unmittelbare rechtliche Betroffenheit des Beigeladenen dergestalt aus, dass "deren" vereinnahmter Zahlbetrag nunmehr an den Kläger ausgekehrt werden solle. Hiernach konnte der Beigeladene jedenfalls nicht ausschließen, dass die Entscheidung des SG unmittelbare Auswirkungen auf seine eigenen subjektiven Rechte hatte. Dies aber reicht aus, um eine Beschwer des Beigeladenen iS einer Rechtsmittelbefugnis anzunehmen (vgl BSGE 78, 98, 100 = SozR 3-2500 § 87 Nr 12 S 34; BSG SozR 3-4100 § 134 Nr 7 - zur Frage der notwendigen Beiladung des Sozialhilfeträgers).

12

2. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 24.1.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.2.2006. Im Streit sind allerdings weder die Leistungsvoraussetzungen für die Bewilligung noch die Höhe des Insg (vgl §§ 183, 185 SGB III). Der Kläger wendet sich allein dagegen, dass die Beklagte von seinem Insg-Anspruch über 823,26 Euro den Betrag von 598,35 Euro abgesetzt hat, um damit den Erstattungsanspruch des Beigeladenen wegen zeitgleich gewährter Leistungen nach dem SGB II zu befriedigen.

13

a) Der Anspruch des Klägers auf Insg ist nach der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X dann in Höhe des Betrags von 598,35 Euro erloschen, wenn dem beigeladenen Grundsicherungsträger in dieser Höhe ein Erstattungsanspruch zusteht. Ein gesetzlicher Übergang des Insg-Anspruchs des Klägers auf den Beigeladenen nach § 33 SGB II scheidet aus, denn § 33 Abs 1 Satz 1 SGB II sieht nur einen Übergang von Ansprüchen gegen Dritte, die nicht Leistungsträger iS des § 12 SGB I sind, vor. Die Erstattungspflichten von Leistungsträgern untereinander richten sich somit ausschließlich nach den §§ 102 ff SGB X, die eigenständige Erstattungsansprüche der Leistungsträger begründen(vgl ua Grote-Seifert in juris PraxisKomm SGB II, § 33 RdNr 8, 2. Aufl 2007). Nach § 107 Abs 1 Satz 1 SGB X gilt der Anspruch des Berechtigten, hier des Klägers, gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger, hier die Beklagte, als erfüllt, wenn ein Erstattungsanspruch, hier des Beigeladenen, besteht.

14

b) Anspruchsgrundlage des Erstattungsanspruchs des Beigeladenen ist § 104 Abs 1 Satz 1 SGB X, der den Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger regelt. Hiernach ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs 1 SGB X vorliegen. Der beigeladene Grundsicherungsträger war vorliegend nachrangig verpflichtet, soweit er bei rechtzeitiger Gewährung des Insg Alg II-Leistungen an den Kläger nicht hätte erbringen müssen (zur Anwendbarkeit des § 104 SGB X bei Vorleistung des Grundsicherungsträgers vgl Senatsurteil vom 23.2.2011, B 11 AL 15/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen und zur Vorleistung des Sozialhilfeträgers vgl Senatsurteil vom 8.8.1990 - 11 RAr 79/88 - SozR 3-1300 § 104 Nr 3 S 6).

15

c) Das von der Beklagten zu leistende Insg ist nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB III zu berücksichtigendes Einkommen. Danach sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen mit Ausnahme bestimmter, hier nicht einschlägiger Sonderleistungen. Gemäß § 11 Satz 1 SGB I sind Gegenstand der sozialen Rechte die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Zu den Sozialleistungen, die nach dem Recht der Arbeitsförderung in Anspruch genommen werden können, gehört nach § 19 Abs 1 Nr 6 SGB I(mit Wirkung ab 1.1.2010: § 19 Abs 1 Nr 5 SGB I) ua das Insg. Damit ist - wie bereits das LSG zutreffend ausgeführt hat - das Insg vom SGB I eindeutig als Sozialleistung definiert. Hiervon ist auch der 4. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 13.5.2009 ausgegangen (B 4 AS 29/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 22 RdNr 12). Diese Entscheidung stellt zugleich klar, dass der Charakter des Insg als Sozialleistung keine Ausnahme vom Einkommensbegriff iS des § 11 SGB II rechtfertigt und insbesondere die verspätete Zahlung einer Sozialleistung nicht dazu führen kann, eine Ausnahme vom Zuflussprinzip anzunehmen. Auch wenn diese Rechtsprechung, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, eine andere Fallgestaltung zum Gegenstand hatte, nämlich den nachträglichen Zufluss von Insg, das bereits für einen Zeitraum vor dem Alg II-Bezug fällig war und hätte erfüllt werden müssen, sind die dortigen Aussagen auch auf die vorliegende Fallgestaltung des zeitgleich zustehenden Alg II und Insg zu übertragen. Denn die Erfüllungsfiktion nach § 107 Abs 1 SGB X dient dem Zweck, Doppelleistungen an den Leistungsberechtigten auszuschließen und zugleich das Verhältnis zwischen Sozialleistungsanspruch des Berechtigten und Erstattungsanspruch klarzustellen(vgl ua Kater in Kasseler Komm, § 107 RdNr 2, Stand Einzelkommentierung Dezember 2007; Böttiger in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Aufl 2011, § 107 RdNr 1). Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass es sich bei dem Insg - bezogen auf den Zeitraum des Alg II-Bezugs - nicht um "bereite Mittel" gehandelt hat. Denn die Erfüllungsfiktion ändert nichts daran, dass der Beigeladene als nachrangig verpflichteter Leistungsträger die zur Beseitigung von Hilfebedürftigkeit bestimmten SGB II-Leistungen an den Kläger und dessen Ehefrau tatsächlich in vollem Umfang erbracht hat, wenn auch mit Wirkung für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger.

16

Rechnerisch nicht zu beanstanden ist auch die von dem Beigeladenen vorgenommene Anrechnung des (bereinigten) Insg für den Monat Mai 2005 in Höhe von 426,97 Euro und für den Monat Juni 2005 in Höhe von 171,39 Euro (vgl dazu im Einzelnen die Erläuterung im Schriftsatz vom 5.8.2008). Als Abzugsposten sind dabei zutreffend die Werbungskostenpauschale, der Pauschbetrag und der Freibetrag berücksichtigt worden (vgl dazu im Einzelnen BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 22 RdNr 19).

17

d) Die für den Erstattungsanspruch nach § 104 Abs 1 SGB X erforderliche zeitliche Kongruenz der Leistungen liegt vor. Denn wäre es zu einer unmittelbaren Auszahlung des Insg im Bewilligungszeitraum 25.5. bis 3.6.2005 gekommen, hätte wegen dessen Berücksichtigung als Einkommen eine Verpflichtung des Beigeladenen zur Erbringung von Leistungen nach dem SGB II an den Kläger in der gewährten Höhe nicht bestanden; allenfalls wäre ein überschießender Anspruch auf Alg II zu befriedigen gewesen. Damit liegt hinsichtlich des durch Insg abgedeckten Bedarfs des Klägers Nachrangigkeit iS des § 104 Abs 1 Satz 1 SGB X vor. Denn § 104 SGB X bezweckt gerade den nachrangig Verpflichteten, hier den Beigeladenen, möglichst so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn der vorrangig Verpflichtete, hier die Beklagte, rechtzeitig von Anfang an geleistet hätte(vgl Senatsurteil vom 8.8.1990 - 11 RAr 79/88 - SozR 3-1300 § 104 Nr 3 S 6).

18

e) Neben der zeitlichen Kongruenz der betreffenden Leistungen setzt der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs 1 SGB X aber auch eine Personenidentität des Leistungsberechtigten der nachrangigen mit der vorrangigen Sozialleistung voraus. Dies hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 8.8.1990 zu § 104 Abs 1 SGB X iVm § 140 Bundessozialhilfegesetz ausgeführt(11 RAr 79/88 - SozR 3-1300 § 104 Nr 3 S 8 ff; zustimmend ua Kater in KasselerKomm, SGB X, § 104 RdNr 26, Stand Einzelkommentierung Dezember 2010; Böttiger in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Aufl 2011, § 104 RdNr 19 mwN; aA Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 104 RdNr 13 mwN). An dieser Rechtsprechung, der sich der 7. Senat des BSG angeschlossen hat (Urteil vom 25.1.1994 - 7 RAr 42/93 - BSGE 74, 36 = SozR 3-1300 § 104 Nr 8 S 18 - zu den einzelnen Prüfungsschritten), ist auch hinsichtlich eines Erstattungsanspruchs des Leistungsträgers der Grundsicherung für Arbeitsuchende festzuhalten (vgl auch Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 34a RdNr 10; Grote-Seifert in juris PraxisKomm, SGB II, 2. Aufl 2007, § 34a RdNr 4). Ein Erstattungsanspruch besteht somit nur insoweit, als es sich bei dem Leistungsbezieher nach dem SGB II und dem Leistungsberechtigten der anderen Leistung - hier Insg - um dieselbe Person handelt. Demgemäß umfasst der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs 1 SGB X im hier streitigen Zeitraum nicht die an Angehörige der Bedarfsgemeinschaft eines Berechtigten erbrachten Leistungen nach dem SGB II.

19

Dies wird durch die erst danach in Kraft getretene Vorschrift des § 34a SGB II mit ihren Gesetzesmaterialien bestätigt(BT-Drucks 16/1410 S 27 zu Nr 30 <§ 34a>). Dort wird klargestellt, dass von dem Grundsatz der Personenidentität nur im Rahmen gesetzlicher Regelungen abgewichen werden kann. Deshalb hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ArbGrdFortG) vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) mit Wirkung vom 1.8.2006 (Art 16 Abs 1 ArbGrdFortG) die Vorschriften des § 34a in das SGB II eingefügt.

20

f) Vorliegend ist die erforderliche personelle Kongruenz nur teilweise gegeben. Denn ausweislich der Verwaltungsakten, auf die das angefochtene Urteil des LSG ergänzend Bezug genommen hat, hatte der Beigeladene mit Bescheid vom 24.3.2005 und Änderungsbescheid vom 3.11.2005 - jeweils mit den entsprechenden Berechnungsbögen in der Anlage - nicht dem Kläger (allein), sondern ihm und seiner Ehefrau H. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ua für die Monate Mai und Juni 2005 bewilligt. Da aber Anspruchsinhaber nicht die Bedarfsgemeinschaft als solche, sondern jeweils die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind (vgl ua BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 RdNr 12 mit zahlreichen Nachweisen; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 9 RdNr 29), kann sich der Erstattungsanspruch des Beigeladenen auch nur auf den Einzelanspruch des Klägers bzw auf die an ihn erbrachten Leistungen nach dem SGB II erstrecken. Aus der Vertretungsvermutung in § 38 SGB II, die erklärt, weshalb die Bewilligungsbescheide des Beigeladenen nur an den Kläger gerichtet waren, folgt nichts anderes(vgl BSGE aaO; Udsching/Link, SGb 2007, 513, 515, 517, 519; Spellbrink NZS 2007, 121, 124).

21

g) Am Erfordernis der personellen Kongruenz vermag im vorliegenden Fall auch die ab 1.8.2006 in Kraft getretene Regelung des § 34a SGB II nichts zu ändern. Nach dieser Regelung erstreckt sich der Aufwendungsersatzanspruch der Leistungsträger gegenüber einem dem Hilfebedürftigen vorrangig verpflichteten Leistungsträger ausdrücklich ua auch auf solche Aufwendungen, die an dessen nicht getrennt lebenden Ehegatten erbracht worden sind (vgl hierzu näher Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 34a RdNr 8 ff; Grote-Seifert, juris PraxisKomm SGB II, 2. Aufl 2007, § 34a RdNr 4, 15; Hölzer in Estelmann, SGB II, § 34a RdNr 2, Stand Einzelkommentierung Mai 2009).

22

Mangels einer Übergangsregelung gilt die Neuregelung nach Maßgabe des Geltungszeitraumprinzips (vgl ua BSG SozR 4-4300 § 335 Nr 1, RdNr 13; SozR 4-4300 § 144 Nr 19, RdNr 19). Danach erfasst neues Recht immer schon dann den Sachverhalt, wenn die maßgeblichen Rechtsfolgen in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Rechts fallen. § 34a SGB II ist also auch auf solche Leistungen anwendbar, die bereits vor dem 1.8.2006 erbracht worden sind, vorausgesetzt, die Rechtsfolgen treten erst nach der Änderung des § 34a SGB II ein(vgl Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 34a RdNr 27 und Gerlach, ZfF 2006, 241, 251; aA offenbar Fügemann in Hauck/Noftz, SGB II, K § 34a RdNr 29, Stand Einzelkommentierung Mai 2009). Dies ist hier nicht der Fall. Denn die Erfüllungsfiktion nach § 107 Abs 1 SGB X tritt kraft Gesetzes ein, wenn und soweit durch die Leistung des vorleistenden Trägers (Erstattungsberechtigten) die Verpflichtung des "an sich" leistungspflichtigen Trägers (Erstattungspflichtigen) erfüllt wird. Im Übrigen hat die Beklagte ausweislich der vom LSG in Bezug genommenen Verwaltungsakten den vom Beigeladenen mit Schreiben vom 23.5.2005 angemeldeten Erstattungsanspruch bereits am 24.1.2006 beglichen. Das Erstattungsverfahren als solches war somit ebenfalls bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung abgeschlossen (vgl insoweit Hölzer in Estelmann, SGB II, § 34a RdNr 4, Stand Einzelkommentierung Mai 2009 - der auf die Fälligkeit des Erstattungsanspruchs abstellt).

23

3. Der Senat vermag indes nicht abschließend darüber zu entscheiden, ob und ggf in welcher Höhe hiernach der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Insg durch Leistungen des Beigeladenen erfüllt ist. Denn es lässt sich nicht sicher beurteilen, in welcher Höhe durch die Leistung des Beigeladenen die Erfüllungswirkung eingetreten ist. Ausweislich der vom LSG in Bezug genommenen Verwaltungs- und Gerichtsakten hat der Beigeladene mit Schreiben vom 19.1.2006 den Erstattungsbetrag in Höhe von 598,35 Euro beziffert, ohne hinsichtlich der Aufwendungen an den Kläger und seine Ehefrau zu differenzieren. Die Beklagte hat diesen Betrag ihrer Zahlung an den Beigeladenen ohne weitere Angaben zugrunde gelegt (Abrechnung vom 24.1.2006). Den Berechnungsbögen als Anlagen zu den Bescheiden des Beigeladenen vom 24.3. und 3.11.2005 lässt sich jedoch entnehmen, dass in die Berechnung Alg II-Leistungen für die Ehefrau des Klägers mit eingeflossen sind (siehe hierzu ergänzend Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.5.2011). Eine genaue Berechnung nur der dem Kläger zugeflossenen Leistungen - unter Einbeziehung der ihm gewährten Kosten für Unterkunft und Heizung - wird das LSG nachzuholen haben.

24

4. Das LSG wird auch über die Kosten einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. April 2010 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Auszahlung des restlichen Insolvenzgeldes (Insg) in Höhe von 598,35 Euro, das die Beklagte zur Erfüllung eines Erstattungsanspruchs des beigeladenen Grundsicherungsträgers an diesen gezahlt hat.

2

Der Kläger und dessen Ehefrau bezogen vom Beigeladenen ua in den Monaten Mai und Juni 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Am 25.5.2005 nahm er eine Beschäftigung auf, in der er bis zum 3.6.2005 beschäftigt war, ohne Arbeitsentgelt zu erhalten. Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 24.1.2006 Insg für die Zeit vom 25.5. bis 3.6.2005 in Höhe von 823,26 Euro, wovon sie 224,91 Euro an den Kläger auszahlte. Die restlichen 598,35 Euro überwies sie - ohne eine inhaltliche Prüfung der Forderung vorzunehmen - an den Beigeladenen zur Erfüllung eines in dieser Höhe geltend gemachten Erstattungsanspruchs. Der Widerspruch des Klägers, mit dem er sich insbesondere gegen die Höhe der an den Beigeladenen abgeführten Insg-Leistungen wandte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 6.2.2006).

3

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 24.1.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.2.2006 verurteilt, "den an die Beigeladene zur Erstattung weitergeleiteten Betrag in Höhe von 598,35 Euro" an den Kläger auszuzahlen (Urteil vom 2.9.2009). Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die zugelassene Berufung des Beigeladenen das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.4.2010). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch des Klägers auf Insg sei von der Beklagten - neben dem an ihn ausbezahlten Betrag in Höhe von 224,91 Euro - durch die vom Beigeladenen bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des Betrags von 598,34 Euro erfüllt worden; dies folge aus § 107 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Danach gelte der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch bestehe. Der Beigeladene habe durch die Bewilligung der SGB II-Leistungen im streitigen Zeitraum vom 25.5. bis 3.6.2005 Sozialleistungen erbracht, für die der Rechtsgrund durch die Bewilligung von Insg entfallen sei. Bei dem nachträglich gezahlten Insg handele es sich nach der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung in § 19 Abs 1 Nr 6 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) um eine Sozialleistung; die Erfüllungsfiktion nach § 107 Abs 1 SGB X betreffe daher auch das Insg.

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Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von Verfahrensrecht (§ 158 Sozialgerichtsgesetz) sowie der §§ 183 ff Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) iVm §§ 103, 104 und 107 SGB X. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Das LSG hätte die Berufung des Beigeladenen als unzulässig verwerfen müssen, weil dieser durch das Urteil des SG materiell nicht beschwert sei. Er habe den Betrag von 598,35 Euro von der Beklagten bereits erhalten; die (nochmalige) Verurteilung der Beklagten zur Leistung (auch) in Höhe desselben Betrags beschwere den Beigeladenen nicht. Die Rechtskrafterstreckung iS des § 141 Abs 1 SGG reiche nicht dafür aus, den Beigeladenen als materiell beschwert anzusehen.

5

Die nachfolgend zu klärende Erstattungsfrage der Leistungsträger untereinander sei von der Frage zu trennen, wann eine Anrechnung des Insg vorzunehmen sei. Die §§ 102 ff SGB X dienten dem Ausgleich bei Gewährung einer einkommensabhängigen Leistung im Falle rückwirkender Gewährung einer als Einkommen anzurechnenden Leistung. Im Rahmen des SGB II gelte das Zuflussprinzip. Hiernach wäre - vorausgesetzt, es fließe im SGB II-Bezugszeitraum zu - das Insg als Einmalzahlung auf das Alg II anzurechnen, bereinigt um die Versicherungspauschale und den Erwerbstätigenfreibetrag. Im vorliegenden Verfahren sei allerdings das Insg nicht im SGB II-Bezugszeitraum zugeflossen. Folglich stünden ihm, dem Kläger, die im streitigen Zeitraum im Jahre 2005 zugeflossenen Leistungen nach dem SGB II auch tatsächlich materiell-rechtlich zu. Die Bedürfnislage ändere sich nicht nachträglich dadurch, dass dem Berechtigten zu einem späteren Zeitpunkt eine andere Sozialleistung - hier Insg - zufließe. Im Falle der Auszahlung einer solchen Nachzahlung an den Berechtigten verbessere sich seine Einkommenslage nur mit Wirkung für die Gegenwart und Zukunft, nicht aber rückwirkend für die Vergangenheit.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. April 2010 aufzuheben und die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 2. September 2009 zurückzuweisen.

7

Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

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Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Nach den bisherigen Feststellungen des LSG lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob und ggf in welcher Höhe dem Kläger ein Anspruch auf Auszahlung eines höheren Betrags als 224,91 Euro aus dem bewilligten Insg (823,26 Euro) zusteht.

10

1a) Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig(vgl ua BSG Urteile vom 18.1.2011 - B 4 AS 99/10 R, und vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R). Nach § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beigeladenen Arbeitsgemeinschaft getreten. Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II ist von Amts wegen durch Berücksichtigung des Rubrums Rechnung zu tragen (vgl ua BSG Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

11

b) Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Insbesondere war die Berufung des Beigeladenen statthaft. Zwar mag es insoweit an einer formellen Beschwer des Beigeladenen fehlen, weil das SG nicht ihn, sondern die Beklagte zur Zahlung von 598,35 Euro an den Kläger verurteilt hat. Die Verurteilung, dass der "an die Beigeladene [damals noch: ARGE] zur Erstattung weitergeleitete Betrag in Höhe von 585,35 Euro" an den Kläger ausgezahlt werden solle, drückt jedoch eine unmittelbare rechtliche Betroffenheit des Beigeladenen dergestalt aus, dass "deren" vereinnahmter Zahlbetrag nunmehr an den Kläger ausgekehrt werden solle. Hiernach konnte der Beigeladene jedenfalls nicht ausschließen, dass die Entscheidung des SG unmittelbare Auswirkungen auf seine eigenen subjektiven Rechte hatte. Dies aber reicht aus, um eine Beschwer des Beigeladenen iS einer Rechtsmittelbefugnis anzunehmen (vgl BSGE 78, 98, 100 = SozR 3-2500 § 87 Nr 12 S 34; BSG SozR 3-4100 § 134 Nr 7 - zur Frage der notwendigen Beiladung des Sozialhilfeträgers).

12

2. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 24.1.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.2.2006. Im Streit sind allerdings weder die Leistungsvoraussetzungen für die Bewilligung noch die Höhe des Insg (vgl §§ 183, 185 SGB III). Der Kläger wendet sich allein dagegen, dass die Beklagte von seinem Insg-Anspruch über 823,26 Euro den Betrag von 598,35 Euro abgesetzt hat, um damit den Erstattungsanspruch des Beigeladenen wegen zeitgleich gewährter Leistungen nach dem SGB II zu befriedigen.

13

a) Der Anspruch des Klägers auf Insg ist nach der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X dann in Höhe des Betrags von 598,35 Euro erloschen, wenn dem beigeladenen Grundsicherungsträger in dieser Höhe ein Erstattungsanspruch zusteht. Ein gesetzlicher Übergang des Insg-Anspruchs des Klägers auf den Beigeladenen nach § 33 SGB II scheidet aus, denn § 33 Abs 1 Satz 1 SGB II sieht nur einen Übergang von Ansprüchen gegen Dritte, die nicht Leistungsträger iS des § 12 SGB I sind, vor. Die Erstattungspflichten von Leistungsträgern untereinander richten sich somit ausschließlich nach den §§ 102 ff SGB X, die eigenständige Erstattungsansprüche der Leistungsträger begründen(vgl ua Grote-Seifert in juris PraxisKomm SGB II, § 33 RdNr 8, 2. Aufl 2007). Nach § 107 Abs 1 Satz 1 SGB X gilt der Anspruch des Berechtigten, hier des Klägers, gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger, hier die Beklagte, als erfüllt, wenn ein Erstattungsanspruch, hier des Beigeladenen, besteht.

14

b) Anspruchsgrundlage des Erstattungsanspruchs des Beigeladenen ist § 104 Abs 1 Satz 1 SGB X, der den Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger regelt. Hiernach ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs 1 SGB X vorliegen. Der beigeladene Grundsicherungsträger war vorliegend nachrangig verpflichtet, soweit er bei rechtzeitiger Gewährung des Insg Alg II-Leistungen an den Kläger nicht hätte erbringen müssen (zur Anwendbarkeit des § 104 SGB X bei Vorleistung des Grundsicherungsträgers vgl Senatsurteil vom 23.2.2011, B 11 AL 15/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen und zur Vorleistung des Sozialhilfeträgers vgl Senatsurteil vom 8.8.1990 - 11 RAr 79/88 - SozR 3-1300 § 104 Nr 3 S 6).

15

c) Das von der Beklagten zu leistende Insg ist nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB III zu berücksichtigendes Einkommen. Danach sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen mit Ausnahme bestimmter, hier nicht einschlägiger Sonderleistungen. Gemäß § 11 Satz 1 SGB I sind Gegenstand der sozialen Rechte die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Zu den Sozialleistungen, die nach dem Recht der Arbeitsförderung in Anspruch genommen werden können, gehört nach § 19 Abs 1 Nr 6 SGB I(mit Wirkung ab 1.1.2010: § 19 Abs 1 Nr 5 SGB I) ua das Insg. Damit ist - wie bereits das LSG zutreffend ausgeführt hat - das Insg vom SGB I eindeutig als Sozialleistung definiert. Hiervon ist auch der 4. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 13.5.2009 ausgegangen (B 4 AS 29/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 22 RdNr 12). Diese Entscheidung stellt zugleich klar, dass der Charakter des Insg als Sozialleistung keine Ausnahme vom Einkommensbegriff iS des § 11 SGB II rechtfertigt und insbesondere die verspätete Zahlung einer Sozialleistung nicht dazu führen kann, eine Ausnahme vom Zuflussprinzip anzunehmen. Auch wenn diese Rechtsprechung, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, eine andere Fallgestaltung zum Gegenstand hatte, nämlich den nachträglichen Zufluss von Insg, das bereits für einen Zeitraum vor dem Alg II-Bezug fällig war und hätte erfüllt werden müssen, sind die dortigen Aussagen auch auf die vorliegende Fallgestaltung des zeitgleich zustehenden Alg II und Insg zu übertragen. Denn die Erfüllungsfiktion nach § 107 Abs 1 SGB X dient dem Zweck, Doppelleistungen an den Leistungsberechtigten auszuschließen und zugleich das Verhältnis zwischen Sozialleistungsanspruch des Berechtigten und Erstattungsanspruch klarzustellen(vgl ua Kater in Kasseler Komm, § 107 RdNr 2, Stand Einzelkommentierung Dezember 2007; Böttiger in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Aufl 2011, § 107 RdNr 1). Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass es sich bei dem Insg - bezogen auf den Zeitraum des Alg II-Bezugs - nicht um "bereite Mittel" gehandelt hat. Denn die Erfüllungsfiktion ändert nichts daran, dass der Beigeladene als nachrangig verpflichteter Leistungsträger die zur Beseitigung von Hilfebedürftigkeit bestimmten SGB II-Leistungen an den Kläger und dessen Ehefrau tatsächlich in vollem Umfang erbracht hat, wenn auch mit Wirkung für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger.

16

Rechnerisch nicht zu beanstanden ist auch die von dem Beigeladenen vorgenommene Anrechnung des (bereinigten) Insg für den Monat Mai 2005 in Höhe von 426,97 Euro und für den Monat Juni 2005 in Höhe von 171,39 Euro (vgl dazu im Einzelnen die Erläuterung im Schriftsatz vom 5.8.2008). Als Abzugsposten sind dabei zutreffend die Werbungskostenpauschale, der Pauschbetrag und der Freibetrag berücksichtigt worden (vgl dazu im Einzelnen BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 22 RdNr 19).

17

d) Die für den Erstattungsanspruch nach § 104 Abs 1 SGB X erforderliche zeitliche Kongruenz der Leistungen liegt vor. Denn wäre es zu einer unmittelbaren Auszahlung des Insg im Bewilligungszeitraum 25.5. bis 3.6.2005 gekommen, hätte wegen dessen Berücksichtigung als Einkommen eine Verpflichtung des Beigeladenen zur Erbringung von Leistungen nach dem SGB II an den Kläger in der gewährten Höhe nicht bestanden; allenfalls wäre ein überschießender Anspruch auf Alg II zu befriedigen gewesen. Damit liegt hinsichtlich des durch Insg abgedeckten Bedarfs des Klägers Nachrangigkeit iS des § 104 Abs 1 Satz 1 SGB X vor. Denn § 104 SGB X bezweckt gerade den nachrangig Verpflichteten, hier den Beigeladenen, möglichst so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn der vorrangig Verpflichtete, hier die Beklagte, rechtzeitig von Anfang an geleistet hätte(vgl Senatsurteil vom 8.8.1990 - 11 RAr 79/88 - SozR 3-1300 § 104 Nr 3 S 6).

18

e) Neben der zeitlichen Kongruenz der betreffenden Leistungen setzt der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs 1 SGB X aber auch eine Personenidentität des Leistungsberechtigten der nachrangigen mit der vorrangigen Sozialleistung voraus. Dies hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 8.8.1990 zu § 104 Abs 1 SGB X iVm § 140 Bundessozialhilfegesetz ausgeführt(11 RAr 79/88 - SozR 3-1300 § 104 Nr 3 S 8 ff; zustimmend ua Kater in KasselerKomm, SGB X, § 104 RdNr 26, Stand Einzelkommentierung Dezember 2010; Böttiger in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Aufl 2011, § 104 RdNr 19 mwN; aA Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 104 RdNr 13 mwN). An dieser Rechtsprechung, der sich der 7. Senat des BSG angeschlossen hat (Urteil vom 25.1.1994 - 7 RAr 42/93 - BSGE 74, 36 = SozR 3-1300 § 104 Nr 8 S 18 - zu den einzelnen Prüfungsschritten), ist auch hinsichtlich eines Erstattungsanspruchs des Leistungsträgers der Grundsicherung für Arbeitsuchende festzuhalten (vgl auch Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 34a RdNr 10; Grote-Seifert in juris PraxisKomm, SGB II, 2. Aufl 2007, § 34a RdNr 4). Ein Erstattungsanspruch besteht somit nur insoweit, als es sich bei dem Leistungsbezieher nach dem SGB II und dem Leistungsberechtigten der anderen Leistung - hier Insg - um dieselbe Person handelt. Demgemäß umfasst der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs 1 SGB X im hier streitigen Zeitraum nicht die an Angehörige der Bedarfsgemeinschaft eines Berechtigten erbrachten Leistungen nach dem SGB II.

19

Dies wird durch die erst danach in Kraft getretene Vorschrift des § 34a SGB II mit ihren Gesetzesmaterialien bestätigt(BT-Drucks 16/1410 S 27 zu Nr 30 <§ 34a>). Dort wird klargestellt, dass von dem Grundsatz der Personenidentität nur im Rahmen gesetzlicher Regelungen abgewichen werden kann. Deshalb hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ArbGrdFortG) vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) mit Wirkung vom 1.8.2006 (Art 16 Abs 1 ArbGrdFortG) die Vorschriften des § 34a in das SGB II eingefügt.

20

f) Vorliegend ist die erforderliche personelle Kongruenz nur teilweise gegeben. Denn ausweislich der Verwaltungsakten, auf die das angefochtene Urteil des LSG ergänzend Bezug genommen hat, hatte der Beigeladene mit Bescheid vom 24.3.2005 und Änderungsbescheid vom 3.11.2005 - jeweils mit den entsprechenden Berechnungsbögen in der Anlage - nicht dem Kläger (allein), sondern ihm und seiner Ehefrau H. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ua für die Monate Mai und Juni 2005 bewilligt. Da aber Anspruchsinhaber nicht die Bedarfsgemeinschaft als solche, sondern jeweils die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind (vgl ua BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 RdNr 12 mit zahlreichen Nachweisen; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 9 RdNr 29), kann sich der Erstattungsanspruch des Beigeladenen auch nur auf den Einzelanspruch des Klägers bzw auf die an ihn erbrachten Leistungen nach dem SGB II erstrecken. Aus der Vertretungsvermutung in § 38 SGB II, die erklärt, weshalb die Bewilligungsbescheide des Beigeladenen nur an den Kläger gerichtet waren, folgt nichts anderes(vgl BSGE aaO; Udsching/Link, SGb 2007, 513, 515, 517, 519; Spellbrink NZS 2007, 121, 124).

21

g) Am Erfordernis der personellen Kongruenz vermag im vorliegenden Fall auch die ab 1.8.2006 in Kraft getretene Regelung des § 34a SGB II nichts zu ändern. Nach dieser Regelung erstreckt sich der Aufwendungsersatzanspruch der Leistungsträger gegenüber einem dem Hilfebedürftigen vorrangig verpflichteten Leistungsträger ausdrücklich ua auch auf solche Aufwendungen, die an dessen nicht getrennt lebenden Ehegatten erbracht worden sind (vgl hierzu näher Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 34a RdNr 8 ff; Grote-Seifert, juris PraxisKomm SGB II, 2. Aufl 2007, § 34a RdNr 4, 15; Hölzer in Estelmann, SGB II, § 34a RdNr 2, Stand Einzelkommentierung Mai 2009).

22

Mangels einer Übergangsregelung gilt die Neuregelung nach Maßgabe des Geltungszeitraumprinzips (vgl ua BSG SozR 4-4300 § 335 Nr 1, RdNr 13; SozR 4-4300 § 144 Nr 19, RdNr 19). Danach erfasst neues Recht immer schon dann den Sachverhalt, wenn die maßgeblichen Rechtsfolgen in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Rechts fallen. § 34a SGB II ist also auch auf solche Leistungen anwendbar, die bereits vor dem 1.8.2006 erbracht worden sind, vorausgesetzt, die Rechtsfolgen treten erst nach der Änderung des § 34a SGB II ein(vgl Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 34a RdNr 27 und Gerlach, ZfF 2006, 241, 251; aA offenbar Fügemann in Hauck/Noftz, SGB II, K § 34a RdNr 29, Stand Einzelkommentierung Mai 2009). Dies ist hier nicht der Fall. Denn die Erfüllungsfiktion nach § 107 Abs 1 SGB X tritt kraft Gesetzes ein, wenn und soweit durch die Leistung des vorleistenden Trägers (Erstattungsberechtigten) die Verpflichtung des "an sich" leistungspflichtigen Trägers (Erstattungspflichtigen) erfüllt wird. Im Übrigen hat die Beklagte ausweislich der vom LSG in Bezug genommenen Verwaltungsakten den vom Beigeladenen mit Schreiben vom 23.5.2005 angemeldeten Erstattungsanspruch bereits am 24.1.2006 beglichen. Das Erstattungsverfahren als solches war somit ebenfalls bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung abgeschlossen (vgl insoweit Hölzer in Estelmann, SGB II, § 34a RdNr 4, Stand Einzelkommentierung Mai 2009 - der auf die Fälligkeit des Erstattungsanspruchs abstellt).

23

3. Der Senat vermag indes nicht abschließend darüber zu entscheiden, ob und ggf in welcher Höhe hiernach der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Insg durch Leistungen des Beigeladenen erfüllt ist. Denn es lässt sich nicht sicher beurteilen, in welcher Höhe durch die Leistung des Beigeladenen die Erfüllungswirkung eingetreten ist. Ausweislich der vom LSG in Bezug genommenen Verwaltungs- und Gerichtsakten hat der Beigeladene mit Schreiben vom 19.1.2006 den Erstattungsbetrag in Höhe von 598,35 Euro beziffert, ohne hinsichtlich der Aufwendungen an den Kläger und seine Ehefrau zu differenzieren. Die Beklagte hat diesen Betrag ihrer Zahlung an den Beigeladenen ohne weitere Angaben zugrunde gelegt (Abrechnung vom 24.1.2006). Den Berechnungsbögen als Anlagen zu den Bescheiden des Beigeladenen vom 24.3. und 3.11.2005 lässt sich jedoch entnehmen, dass in die Berechnung Alg II-Leistungen für die Ehefrau des Klägers mit eingeflossen sind (siehe hierzu ergänzend Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.5.2011). Eine genaue Berechnung nur der dem Kläger zugeflossenen Leistungen - unter Einbeziehung der ihm gewährten Kosten für Unterkunft und Heizung - wird das LSG nachzuholen haben.

24

4. Das LSG wird auch über die Kosten einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Zum Ersatz rechtswidrig erbrachter Geld- und Sachleistungen nach diesem Buch ist verpflichtet, wer diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten an Dritte herbeigeführt hat. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung entsprechend § 40 Absatz 2 Nummer 5.

(2) Der Ersatzanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, mit dem die Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches festgesetzt worden ist, unanfechtbar geworden ist. Soweit gegenüber einer rechtswidrig begünstigten Person ein Verwaltungsakt nicht aufgehoben werden kann, beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt, ab dem die Behörde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung hat. § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod der Person, die gemäß Absatz 1 zum Ersatz verpflichtet war; § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Zum Ersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(1) Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung durch Träger nach diesem Buch an eine leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Erstattung der Leistung des vorrangigen Trägers an die Träger nach diesem Buch verpflichtet. Der Erstattungsanspruch besteht in der Höhe, in der ein Erstattungsanspruch nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches bestanden hätte. § 34c ist entsprechend anwendbar.

(2) Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der geleistete Betrag als Einkommen nach den Vorschriften dieses Buches berücksichtigt werden kann.

(3) Der Erstattungsanspruch verjährt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der vorrangig verpflichtete Leistungsträger die Leistung erbracht hat.

(1) Zum Ersatz rechtswidrig erbrachter Geld- und Sachleistungen nach diesem Buch ist verpflichtet, wer diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten an Dritte herbeigeführt hat. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung entsprechend § 40 Absatz 2 Nummer 5.

(2) Der Ersatzanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, mit dem die Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches festgesetzt worden ist, unanfechtbar geworden ist. Soweit gegenüber einer rechtswidrig begünstigten Person ein Verwaltungsakt nicht aufgehoben werden kann, beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt, ab dem die Behörde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung hat. § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod der Person, die gemäß Absatz 1 zum Ersatz verpflichtet war; § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Zum Ersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

Lebenspartnerschaften im Sinne dieses Gesetzbuches sind Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

Nach dem 30. September 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. Dieses Gesetz gilt für

1.
vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und
2.
im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.

(1) Zum Ersatz rechtswidrig erbrachter Geld- und Sachleistungen nach diesem Buch ist verpflichtet, wer diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten an Dritte herbeigeführt hat. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung entsprechend § 40 Absatz 2 Nummer 5.

(2) Der Ersatzanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, mit dem die Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches festgesetzt worden ist, unanfechtbar geworden ist. Soweit gegenüber einer rechtswidrig begünstigten Person ein Verwaltungsakt nicht aufgehoben werden kann, beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt, ab dem die Behörde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung hat. § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod der Person, die gemäß Absatz 1 zum Ersatz verpflichtet war; § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Zum Ersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(1) Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung durch Träger nach diesem Buch an eine leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Erstattung der Leistung des vorrangigen Trägers an die Träger nach diesem Buch verpflichtet. Der Erstattungsanspruch besteht in der Höhe, in der ein Erstattungsanspruch nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches bestanden hätte. § 34c ist entsprechend anwendbar.

(2) Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der geleistete Betrag als Einkommen nach den Vorschriften dieses Buches berücksichtigt werden kann.

(3) Der Erstattungsanspruch verjährt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der vorrangig verpflichtete Leistungsträger die Leistung erbracht hat.

(1) Zum Ersatz rechtswidrig erbrachter Geld- und Sachleistungen nach diesem Buch ist verpflichtet, wer diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten an Dritte herbeigeführt hat. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung entsprechend § 40 Absatz 2 Nummer 5.

(2) Der Ersatzanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, mit dem die Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches festgesetzt worden ist, unanfechtbar geworden ist. Soweit gegenüber einer rechtswidrig begünstigten Person ein Verwaltungsakt nicht aufgehoben werden kann, beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt, ab dem die Behörde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung hat. § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod der Person, die gemäß Absatz 1 zum Ersatz verpflichtet war; § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Zum Ersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(1) Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung durch Träger nach diesem Buch an eine leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Erstattung der Leistung des vorrangigen Trägers an die Träger nach diesem Buch verpflichtet. Der Erstattungsanspruch besteht in der Höhe, in der ein Erstattungsanspruch nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches bestanden hätte. § 34c ist entsprechend anwendbar.

(2) Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der geleistete Betrag als Einkommen nach den Vorschriften dieses Buches berücksichtigt werden kann.

(3) Der Erstattungsanspruch verjährt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der vorrangig verpflichtete Leistungsträger die Leistung erbracht hat.

(1) Zum Ersatz rechtswidrig erbrachter Geld- und Sachleistungen nach diesem Buch ist verpflichtet, wer diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten an Dritte herbeigeführt hat. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung entsprechend § 40 Absatz 2 Nummer 5.

(2) Der Ersatzanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, mit dem die Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches festgesetzt worden ist, unanfechtbar geworden ist. Soweit gegenüber einer rechtswidrig begünstigten Person ein Verwaltungsakt nicht aufgehoben werden kann, beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt, ab dem die Behörde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung hat. § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod der Person, die gemäß Absatz 1 zum Ersatz verpflichtet war; § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Zum Ersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung durch Träger nach diesem Buch an eine leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Erstattung der Leistung des vorrangigen Trägers an die Träger nach diesem Buch verpflichtet. Der Erstattungsanspruch besteht in der Höhe, in der ein Erstattungsanspruch nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches bestanden hätte. § 34c ist entsprechend anwendbar.

(2) Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der geleistete Betrag als Einkommen nach den Vorschriften dieses Buches berücksichtigt werden kann.

(3) Der Erstattungsanspruch verjährt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der vorrangig verpflichtete Leistungsträger die Leistung erbracht hat.

(1) Zum Ersatz rechtswidrig erbrachter Geld- und Sachleistungen nach diesem Buch ist verpflichtet, wer diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten an Dritte herbeigeführt hat. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung entsprechend § 40 Absatz 2 Nummer 5.

(2) Der Ersatzanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, mit dem die Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches festgesetzt worden ist, unanfechtbar geworden ist. Soweit gegenüber einer rechtswidrig begünstigten Person ein Verwaltungsakt nicht aufgehoben werden kann, beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt, ab dem die Behörde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung hat. § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod der Person, die gemäß Absatz 1 zum Ersatz verpflichtet war; § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Zum Ersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Zum Ersatz rechtswidrig erbrachter Geld- und Sachleistungen nach diesem Buch ist verpflichtet, wer diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten an Dritte herbeigeführt hat. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung entsprechend § 40 Absatz 2 Nummer 5.

(2) Der Ersatzanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, mit dem die Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches festgesetzt worden ist, unanfechtbar geworden ist. Soweit gegenüber einer rechtswidrig begünstigten Person ein Verwaltungsakt nicht aufgehoben werden kann, beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt, ab dem die Behörde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung hat. § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod der Person, die gemäß Absatz 1 zum Ersatz verpflichtet war; § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Zum Ersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Zum Ersatz rechtswidrig erbrachter Geld- und Sachleistungen nach diesem Buch ist verpflichtet, wer diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten an Dritte herbeigeführt hat. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung entsprechend § 40 Absatz 2 Nummer 5.

(2) Der Ersatzanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, mit dem die Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches festgesetzt worden ist, unanfechtbar geworden ist. Soweit gegenüber einer rechtswidrig begünstigten Person ein Verwaltungsakt nicht aufgehoben werden kann, beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt, ab dem die Behörde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung hat. § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod der Person, die gemäß Absatz 1 zum Ersatz verpflichtet war; § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Zum Ersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Zum Ersatz rechtswidrig erbrachter Geld- und Sachleistungen nach diesem Buch ist verpflichtet, wer diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten an Dritte herbeigeführt hat. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung entsprechend § 40 Absatz 2 Nummer 5.

(2) Der Ersatzanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, mit dem die Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches festgesetzt worden ist, unanfechtbar geworden ist. Soweit gegenüber einer rechtswidrig begünstigten Person ein Verwaltungsakt nicht aufgehoben werden kann, beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt, ab dem die Behörde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung hat. § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod der Person, die gemäß Absatz 1 zum Ersatz verpflichtet war; § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Zum Ersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.