Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Streitig ist die Gewährung einer Regelaltersrente (RAR) nach § 11 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) ohne Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft(§ 11 Abs 1 Nr 3, § 21 ALG).

2

Der 1941 geborene Kläger ist forstwirtschaftlicher Unternehmer. Sein Antrag auf RAR wurde von der Landwirtschaftlichen Alterskasse Baden-Württemberg mit Bescheid vom 17.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.6.2011 abgelehnt, weil der Kläger sein Unternehmen nicht abgegeben habe. Die anschließende Klage und Berufung des Klägers sind ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 21.2.2012; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.1.2013).

3

Mit seiner gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegten Beschwerde macht der Kläger als Zulassungsgrund eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend.

4

II. 1. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig.

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 160a Abs 1 S 2 und Abs 2 S 1 und 2 SGG). Die Begründung genügt nur zum Teil den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG.

6

Der Kläger beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

7

Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdebegründung muss diese grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Hierzu ist zunächst anzugeben, welcher bestimmten Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Denn die Zulassung der Revision erfolgt zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen und nicht zur weiteren Entscheidung des Rechtsstreits. Die Rechtsfrage ist so klar zu formulieren, dass an ihr die weiteren Voraussetzungen für die begehrte Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geprüft werden können(Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX, RdNr 181). Des Weiteren ist es erforderlich auszuführen, inwiefern die Klärung dieser Rechtsfrage grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (sog Breitenwirkung). Die Rechtsfrage darf sich nicht auf den Einzelfall in dem Sinne beschränken, ob das LSG nach unrichtigen rechtlichen Maßstäben entschieden habe (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 58).

8

Ferner hat der Beschwerdeführer darzutun, dass die Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65), wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen ist (vgl BSG SozR 1300 § 13 Nr 1; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 7), wenn sie so gut wie unbestritten ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17), wenn sie praktisch außer Zweifel steht (vgl BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4) oder wenn sich für die Antwort in vorhandenen höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (vgl BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 313 ff; Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 66). Falls zu der Rechtsfrage schon Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vorliegt, kommt es darauf an, ob sie erneut klärungsbedürftig geworden ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn im neueren Schrifttum bislang noch nicht berücksichtigte Argumente angeführt oder sonst erhebliche Einwände vorgebracht werden (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; Nr 23 S 42; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f, jeweils mwN). Eine Rechtsfrage kann auch dann wieder klärungsbedürftig werden, wenn sich im Geltungsbereich einer unveränderten gesetzlichen Bestimmung die tatsächlichen Verhältnisse grundlegend geändert haben (s Kummer, aaO, RdNr 320). Das folgt auch daraus, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG eine ursprünglich verfassungsmäßige Norm wegen Veränderungen der maßgeblichen Umstände als verfassungswidrig beurteilt werden kann (BVerfGE 59, 336, 357; BVerfGE 97, 271, 293).

9

Schließlich ist zu begründen, inwiefern die Frage klärungsfähig, mithin rechtserheblich ist, dass also hierzu eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu erwarten ist (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 1; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16).

10

Der Kläger hat mehrere auf die Verfassungsmäßigkeit der sog Hofabgabeklausel als Anspruchsvoraussetzung für die RAR (vgl § 11 Abs 1 Nr 3 ALG) abzielende Fragen als klärungsbedürftig bezeichnet:

1.    

Sind die Vorschriften der § 11 iVm § 21 ALG mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art 3 Abs 1 GG vereinbar? Ist der Gesetzgeber insofern seiner Verpflichtung, die Hofabgabeklausel auf ihre Geeignetheit zur Förderung des Strukturwandels in der Landwirtschaft hin zu überprüfen, nachgekommen? Kann die Hofabgabeklausel heute noch geeignet sein, das gesetzgeberische Ziel des Strukturwandels in der Landwirtschaft zu erreichen?

2.    

Ist die Hofabgabeklausel des § 21 ALG wegen Verstoßes gegen Art 14 Abs 1 GG verfassungswidrig?

3.    

Ist die Hofabgabeklausel des § 21 ALG wegen Verstoßes gegen die nach Art 2 Abs 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit verfassungswidrig?

11

Der Kläger will damit eine revisionsgerichtliche Prüfung und Entscheidung über die Frage erreichen, ob die Verpflichtung zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens nach § 11 Abs 1 Nr 3 und § 21 ALG - nach wie vor - eine wirksame Voraussetzung für den Anspruch auf RAR ist oder ob sie wegen Verstoßes gegen die genannten Vorschriften des GG verfassungswidrig und damit unwirksam ist. Soweit der Kläger hinsichtlich der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen zu 2. und 3. (Vereinbarkeit der Hofabgabeklausel mit Art 14 Abs 1 und Art 2 Abs 1 GG) eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, hat er diesen Zulassungsgrund allerdings nicht in der gesetzlich gebotenen Form dargelegt (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Er hat nicht hinreichend beachtet, dass der Senat bereits mit Beschlüssen vom 29.8.2012 (ua - B 10 LW 5/12 B - und - B 10 LW 7/12 B - Juris) entschieden hat, dass die Rechtsfragen, ob § 11 iVm § 21 ALG mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art 3 Abs 1 GG vereinbar sind, ob die Hofabgabeklausel des § 21 ALG wegen Verstoßes gegen Art 14 Abs 1 GG verfassungswidrig ist und ob die Hofabgabeklausel gegen die nach Art 2 Abs 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit verstößt, nicht klärungsbedürftig sind. Soweit es die zweite und dritte Rechtsfrage anbelangt, hat sich der Kläger weder kritisch mit den genannten Senatsbeschlüssen auseinandergesetzt noch neue Argumente für eine Unvereinbarkeit der Hofabgabeklausel mit Art 2 Abs 1, Art 14 Abs 1 GG vorgetragen.

12

Bezüglich der ersten von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage (betreffend die Vereinbarkeit der Hofabgabeverpflichtung mit Art 3 Abs 1 GG) hat der Kläger die (konkrete) Klärungsfähigkeit in dem angestrebten Revisionsverfahren sowie die Breitenwirkung hinreichend substantiiert aufgezeigt. Auch seine Darlegungen zur (abstrakten) Klärungsbedürftigkeit dieser Frage reichen aus, denn der Kläger hat Gründe angeführt, die eine erneute Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfragen begründen könnten. Vor allem hat er beachtliche Einwände gegen die Erwägungen in den Senatsbeschlüssen vom 29.8.2012 (ua - B 10 LW 5/12 B - und - B 10 LW 7/12 B - Juris) erhoben und auf neue Erkenntnisse (insbesondere Mehl, Agrarstrukturelle Wirkungen der Hofabgabeklausel, Dezember 2012) hingewiesen.

13

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Senat ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht davon überzeugt, dass die Frage, ob die sog Hofabgabeklausel mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar ist, erneut klärungsbedürftig geworden ist.

14

Zunächst vermag der Kläger mit seinen Einwänden gegen die Senatsbeschlüsse vom 29.8.2012 (ua - B 10 LW 5/12 B - und - B 10 LW 7/12 B - Juris) nicht durchzudringen. Es trifft zwar zu, dass die Beibehaltung der Hofabgabeklausel auch im Rahmen der Beratungen des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung nicht unumstritten war. Gerade die vom Kläger selbst aufgezeigten parlamentarischen Auseinandersetzungen belegen jedoch, dass die gesetzgeberischen Gremien in dieser Frage nicht untätig gewesen sind, sondern sich eingehend damit befasst haben. Ebenso wenig wie das Fehlen von Widerstand gegen Schlussfolgerungen des Gesetzgebers beweist, dass diese verfassungsrechtlich haltbar sind, reichen politische Meinungsverschiedenheiten für sich genommen aus, um eine verfassungsrechtliche Klärungsbedürftigkeit zu begründen. Auch wenn es sich bei dem Deutschen Bauernverband und der Deutschen Landjugend nicht um wissenschaftliche Sachverständige handelt, sprechen diese Vereinigungen doch für ihre landwirtschaftlich tätigen Mitglieder, die von der Hofabgabeklausel unmittelbar betroffen sind. Insoweit hat es durchaus Gewicht, wenn sich deren Vertreter für die Beibehaltung der Hofabgabeklausel aussprechen.

15

Entgegen der Ansicht des Klägers hält der Senat die Frage einer Verfassungsmäßigkeit der Hofabgabeklausel nach wie vor auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer angeblich verletzten Beobachtungspflicht des Gesetzgebers für klärungsbedürftig. Von einer so weitgehenden Überprüfungspflicht des Gesetzgebers, wie sie der Kläger annimmt, kann jedenfalls nicht generell ausgegangen werden. Sollte der Gesetzgeber verpflichtet sein, die Wirksamkeit und Geeignetheit aller gesetzlichen Bestimmungen laufend anhand von "belastbaren" Daten zu prüfen, wäre er sicher überfordert. Es kann sich demnach nur um eine den Umständen angepasste differenzierte Beobachtungspflicht handeln (vgl Huster, Zeitschrift für Rechtssoziologie, 2003, 3, 17 ff; Nagel, DÖV 2010, 268, 269; Pabst, ZG 2012, 386, 387 f).

16

Das BVerfG hat dem Gesetzgeber in anderen Zusammenhängen aus jeweils unterschiedlichen Gründen eine besondere Überprüfung der mit einem Gesetz zusammenhängenden Entwicklungen aufgegeben (vgl zB BVerfGE 49, 89, 130 ff; BVerfGE 88, 203, 309 ff; BVerfGE 95, 267, 314 f; BVerfGE 110, 141, 166, 169). In Bezug auf die Hofabgabeklausel hat das BVerfG zu einer solchen Maßnahme keine Veranlassung gesehen, obwohl sich jedenfalls im Zeitpunkt seiner Entscheidungen vom 30.5.1980 - 1 BvR 313/80 - (SozR 5850 § 2 Nr 6) und 18.12.1981 - 1 BvR 943/81 - (SozR 5850 § 2 Nr 8) seit 1957 bereits erhebliche strukturelle Veränderungen in der Landwirtschaft vollzogen hatten (vgl dazu von Maydell/Boecken, Weiterentwicklung des landwirtschaftlichen Sozialrechts, 1988, S 50 ff mwN). Dies gilt erst recht für die Entscheidungen des BVerfG vom 20.9.1999 - 1 BvR 1750/95 - (SozR 3-5850 § 4 Nr 1) und vom 1.3.2004 - 1 BvR 2099/03 - (SozR 4-5868 § 1 Nr 3).

17

Unter diesen Umständen liegt es fern, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Hofabgabeklausel seine allgemeine Beobachtungspflicht verletzt haben könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veranlasste Untersuchung von Mehl - trotz unvollkommener Datenlage - deutliche Anhaltspunkte für eine günstige agrarstrukturelle Wirkung der Hofabgabeklausel gefunden hat (Agrarstrukturelle Wirkungen der Hofabgabeklausel, 2012, S 109 f; Mehl, SdL 2013, 5 ff; dazu auch Schmidt/Sunder/Fleuth/Liebscher, SdL 2013, 46 ff). Dass Mehl darüber hinaus Vorschläge für eine Verbesserung der sozialen Absicherungsfunktion der Alterssicherung der Landwirte unterbreitet hat (Gutachten, aaO, S 113 ff), begründet keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Hofabgabeklausel. Denn im Rahmen des Art 3 Abs 1 GG ist nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber schon die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl zB BVerfGE 84, 348, 359; BVerfGE 110, 412, 436).

18

Zur Frage einer verfassungsrechtlichen Relevanz eines möglichen Vollzugsdefizites hat der Kläger über die Gesichtspunkte hinaus, die der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 29.8.2012 (ua - B 10 LW 5/12 B - und - B 10 LW 7/12 B - Juris) berücksichtigt hat, nichts vorgetragen, was zu einer Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Frage beitragen könnte. Vielmehr ist er in diesem Zusammenhang zunächst erneut allgemein darauf eingegangen, dass ein Wandel der tatsächlichen Verhältnisse zu einer Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führen kann. Diese Ausführungen betreffen mithin nicht die speziellen Fragen eines Vollzugsdefizits. Seine darüber hinaus gegebenen Hinweise auf die Entscheidungen des BVerfG vom 27.6.1991 - 2 BvR 1493/89 - (BVerfGE 84, 239) und vom 9.3.2004 - 2 BvR 17/02 - (BVerfGE 110, 94) führen hier nicht weiter, weil diese ersichtlich andere Verhältnisse betreffen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

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Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

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(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

1.
sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

1.
sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Streitig ist die Zuerkennung einer Regelaltersrente (RAR) nach § 11 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) ohne Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft(§ 11 Abs 1 Nr 3, § 21 ALG).

2

Die von der im Jahre 1940 geborenen Klägerin beantragte RAR wurde von der beklagten Alterskasse durch Bescheid vom 9.6.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.7.2010 unter Hinweis auf die bisher nicht erfolgte Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens abgelehnt. Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.2.2011; Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19.10.2011).

3

Mit ihrer gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegten Beschwerde macht die Klägerin als Zulassungsgrund eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend.

4

II. Die Beschwerde ist zulässig.

5

Die Beschwerde ist fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 160a Abs 1 S 2 und Abs 2 S 1 und 2 SGG). Sie genügt den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG. Die Klägerin hat mehrere auf die Rechtmäßigkeit der sog Hofabgabeklausel als Anspruchsvoraussetzung für die RAR abzielende Fragen aufgeworfen, nämlich

a)    

ob § 11 iVm § 21 ALG mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art 3 Abs 1 GG vereinbar sind,

b)    

ob die Hofabgabeklausel des § 21 ALG wegen Verstoßes gegen Art 14 Abs 1 GG verfassungswidrig ist und

c)    

ob die Hofabgabeklausel des § 21 ALG wegen Verstoßes gegen die nach Art 2 Abs 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit verfassungswidrig ist.

6

Die Klägerin will damit eine revisionsgerichtliche Prüfung und Entscheidung über die Frage erreichen, ob die Verpflichtung zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens nach § 11 Abs 1 Nr 3 und § 21 ALG - nach wie vor - eine wirksame Voraussetzung für den Anspruch auf RAR ist oder ob sie wegen Verstoßes gegen die genannten Vorschriften des GG verfassungswidrig und damit unwirksam ist. Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit der Frage nach der Verletzung des Art 3 Abs 1 GG Fragen nach tatsächlichen Umständen, nämlich zur Erfüllung der Überprüfungspflicht durch den Gesetzgeber und zur heutigen Eignung der Hofabgabeklausel zur Förderung des Strukturwandels in der Landwirtschaft, gestellt hat, will sie damit ersichtlich die geltend gemachte Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes untermauern.

7

Die Klägerin hat die (konkrete) Klärungsfähigkeit der Rechtsfragen in dem angestrebten Revisionsverfahren sowie deren Breitenwirkung hinreichend substantiiert aufgezeigt. Auch die Darlegung der (abstrakten) Klärungsbedürftigkeit reicht aus, denn die Klägerin hat Gründe angeführt, die eine erneute Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfragen begründen könnten. Eine Rechtsfrage ist allerdings nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich beantwortet ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 und 65). Falls zu der Rechtsfrage schon Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vorliegt, kommt es darauf an, ob sie erneut klärungsbedürftig geworden ist, weil zB im neueren Schrifttum neue Argumente angeführt oder erhebliche Einwände vorgebracht werden (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; Nr 23 S 42; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f, jeweils mwN). Eine Rechtsfrage kann auch dann wieder klärungsbedürftig werden, wenn sich im Geltungsbereich einer unveränderten gesetzlichen Bestimmung allein die tatsächlichen Lebensverhältnisse ändern (s Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 320). Dafür spricht, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG eine ursprünglich verfassungsmäßige Norm wegen Veränderungen der maßgeblichen Umstände als verfassungswidrig beurteilt werden kann (BVerfGE 59, 336, 357; 97, 271, 293). Diese Kriterien hat die Klägerin bei ihrem umfangreichen Beschwerdevorbringen berücksichtigt.

8

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin angesprochenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig.

9

Die Pflicht zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens als Anspruchsvoraussetzung für Renten aus dem System der Alterssicherung der Landwirte besteht durchgehend seit der Schaffung einer Altershilfe für Landwirte durch das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte vom 27.7.1957 (BGBl I 1063 - GAL -) und ist mit der Umwandlung des Sicherungssystems in eine Alterssicherung der Landwirte durch das Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung - ASRG - vom 29.7.1994 (BGBl I 1890) in das ALG übernommen worden. Es wurden im Laufe der Zeit mehrfach Modifizierungen der Anforderungen an eine Unternehmensabgabe (heute § 21 ALG) vorgenommen (s zusammenfassend: Informationen zu den Modifizierungen der Hofabgabeverpflichtung in der Alterssicherung der Landwirte im Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 12.4.2012 , Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Stand März 2012; zur Darstellung der Gesetzesentwicklung im Einzelnen s Bundessozialgericht Urteil vom 25.2.2010 - B 10 LW 1/09 R - SozR 4-5868 § 13 Nr 5 RdNr 20 - 28 mwN). Die letzte Änderung hat § 21 ALG durch das LSV-NOG mit Wirkung ab 19.4.2012 (Art 14 Abs 2 iVm Art 4 Nr 5 LSV-NOG) erfahren.

10

In der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG ist das Erfordernis der Hofabgabe stets als mit höherrangigem Recht im Einklang beurteilt worden. Erstmals hat das BSG durch Urteile vom 22.11.1963 (- 7 RLw 50/62 - SozEntsch BSG 10/H c6 § 8 Nr 12) und 24.11.1964 (- 7 RLw 29/63 - BSGE 22, 92 = SozR Nr 5 zu GAL § 2 aF) entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs 1 Buchst c GAL aF, wonach Voraussetzung für den Anspruch auf Altersgeld die Abgabe des Unternehmens ist, nicht gegen Art 2, 3, 12 und 14 GG verstößt. Diese Rechtsprechung wurde in der Folgezeit fortgeführt und zuletzt durch Urteil vom 25.2.2010 (- B 10 LW 1/09 R - SozR 4-5868 § 13 Nr 5 RdNr 30 ff mwN) bekräftigt.

11

Das BVerfG hat die Pflicht zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens in einer Reihe von Entscheidungen ebenfalls als verfassungsrechtlich einwandfrei und insbesondere im Einklang mit Art 3 Abs 1 GG beurteilt (s zusammenfassend BSG SozR 4-5868 § 13 Nr 5 RdNr 32). Schon in seiner Entscheidung vom 15.4.1969 (- 1 BvL 18/68 - BVerfGE 25, 314 = SozR Nr 77 zu Art 3 GG) zur Verfassungsmäßigkeit strengerer Voraussetzungen für den Anspruch auf Hinterbliebenenrente in der Altershilfe für Landwirte gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung hat das Gericht - beiläufig - die Hofabgabepflicht erwähnt, ohne diese zu kritisieren. Die Entscheidungen vom 30.5.1980 (- 1 BvR 313/80 - SozR 5850 § 2 Nr 6) und 18.12.1981 (- 1 BvR 943/81 - SozR 5850 § 2 Nr 8)betrafen die Pflicht zur Unternehmensabgabe als Anspruchsvoraussetzung für ein Altersgeld. In der Entscheidung vom 20.9.1999 (- 1 BvR 1750/95 - SozR 3-5850 § 4 Nr 1)zu den beitrags- und leistungsrechtlichen Folgen der Nichtabgabe des Unternehmens nach Vollendung des 65. Lebensjahres hat das BVerfG diese Rechtsprechung fortgeführt. Schließlich betrifft die Entscheidung vom 1.3.2004 (- 1 BvR 2099/03 - SozR 4-5868 § 1 Nr 3) die Einbeziehung privater Forstwirte in die Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem ALG. Auch darin wurde die Hofabgabepflicht als durch die damit verfolgten Ziele legitimiert angesehen. Zuletzt hat das BVerfG in einem dem vorliegenden Verfahren ähnlichen Rechtsstreit, in dem das BSG die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen hatte (Beschluss vom 16.1.2012 - B 10 LW 4/11 B -), die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Kammerbeschluss vom 8.6.2012 - 1 BvR 523/12 -).

12

Mit dieser Rechtsprechung sind die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen entschieden. Sie sind - bisher - auch nicht wieder klärungsbedürftig geworden. Die von der Klägerin vorgetragenen Gründe veranlassen keine gegenteilige Beurteilung.

13

Soweit sie einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungssatz des Art 3 Abs 1 GG rügt, greift die Klägerin die Hofabgabepflicht in erster Linie mit zwei Hauptargumenten an:

1.    

Die Hofabgabe sei unter den heutigen - veränderten - Verhältnissen nicht mehr geeignet, das ursprünglich verfolgte Ziel eines Strukturwandels in der Landwirtschaft zu erreichen, weil ältere Landwirte keine Hofnachfolger mehr fänden und die wirtschaftlichen Zwänge inzwischen derart seien, dass es der Hofabgabepflicht nicht mehr bedürfe. Ihre Wirkung werde weiter verringert durch die steigende Zahl von Nebenerwerbslandwirten, die von der Versicherungspflicht nach dem ALG befreit seien. Der Gesetzgeber habe hinsichtlich dieser Umstände seine Überprüfungspflicht verletzt.

2.    

Es bestünden erhebliche Vollzugsdefizite, weil in ca 30 bis 40 % aller Abgabefälle eine bloße Scheinabgabe vorliege, bei der der Altlandwirt nicht nur weiter mitarbeite, sondern auch das volle unternehmerische Risiko trage.

14

Weiter macht sie geltend: Die Verknüpfung von Hofabgabepflicht und Gewährung des Rentenanspruchs verletze auch den Schutz des Eigentums nach Art 14 Abs 1 GG sowie die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art 2 Abs 1 GG. Das Gesetz zwinge zwar nicht zur Hofabgabe, enthalte aber dem Landwirt den Rentenanspruch vor. Hierfür gebe es keinen legitimierenden Grund.

15

Die von der Klägerin zur Begründung eines jetzt bestehenden Verfassungsverstoßes dargestellten, gegenüber den fünfziger Jahren des 20. Jahrhunderts veränderten tatsächlichen Verhältnisse bedürfen keiner vertieften Betrachtung und Feststellung durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Es ist nicht ersichtlich, dass die Hofabgabepflicht zur Erreichung ihrer gesetzten Ziele ungeeignet geworden ist.

16

Die Behauptung des - weitgehenden - Nichtvorhandenseins geeigneter Hofnachfolger ist rechtlich unerheblich, weil § 21 ALG auf die Abgabe bzw die Aufgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens durch den Altlandwirt zielt und diese Abgabe nicht auf die Übernahme des Unternehmens durch einen Nachfolger begrenzt ist(s § 21 ALG). Insofern verfolgt die Abgabepflicht - wie die Klägerin selbst einräumt - weiter gefasste strukturpolitische Ziele. Auch die Behauptung, allein der heutige "wirtschaftliche Druck" zwinge zur Hofabgabe, belegt nicht die Überflüssigkeit einer gesetzlichen Pflicht zur Abgabe des Unternehmens als Voraussetzung für einen Rentenanspruch. Ersichtlich gibt es eine erhebliche Zahl von "älteren" Landwirten, die sich dem behaupteten wirtschaftlichen Zwang nicht beugen und ihr Unternehmen weiterführen wollen. Diese machen im Gegenteil ua geltend, sie seien zur Weiterführung des landwirtschaftlichen Unternehmens aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen. Im Übrigen stellt die Hofabgabepflicht für ältere Landwirte, die ihre Flächen ohnehin abgeben, kein besonderes Rentenhindernis dar.

17

In tatsächlicher Hinsicht wird das Beschwerdevorbringen zur mangelnden strukturpolitischen Eignung der Hofabgabepflicht nicht ausreichend belegt. Insbesondere greift die Klägerin dabei zum Teil auf ältere Quellen zurück (zB "Gutachten von Maydell", das unter dem Titel "Weiterentwicklung des landwirtschaftlichen Sozialrechts" in der Schriftenreihe des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Buchform bereits im Jahre 1988 veröffentlicht worden ist). Ihren Ausführungen ist zudem in vollem Umfang widersprochen worden (s Fleuth/Liebscher, SdL 1/2012, 77, 82). Die in der Beschwerdebegründung angeführte "Ausarbeitung, Fragen zur Hofabgabeklausel im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, der wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages" geht lediglich davon aus, dass "mittlerweile im Bundesgebiet nur mehr in einem Drittel der Betriebe … Nachfolger aus der Familie zur Übernahme bereit" seien. Die Ausarbeitung geht insoweit zu Unrecht davon aus, dass die Hofabgabepflicht seit 1957 im Wesentlichen unverändert geblieben sei (s auch Fleuth/Liebscher, aaO 82), und berücksichtigt daher nicht hinreichend, dass nach § 21 ALG neben der Nachfolge innerhalb der Familie in großem Umfang andere Vorgehensweisen zur Verfügung stehen und von zur Abgabe verpflichteten Landwirten genutzt werden können.

18

Schließlich sind die gesetzgebenden Körperschaften dem ihnen vorgetragenen Verlangen nach Abschaffung der Hofabgabepflicht aufgrund einer entsprechenden Prüfung nicht gefolgt. Vielmehr hat der Gesetzgeber im LSV-NOG die Voraussetzungen der Unternehmensabgabe zwar weiter modifiziert (s insbesondere § 21 Abs 8 S 2 und Abs 9 ALG), an der Verpflichtung selbst jedoch festgehalten. Verfassungsrechtlich ist insoweit von Bedeutung, dass der Gesetzgeber nicht nur eine - rechtlich durch das GG begrenzte - Gestaltungsfreiheit, sondern hinsichtlich tatsächlicher Umstände auch einen Einschätzungsspielraum hat, der sich insbesondere auf die zu erwartenden Wirkungen gesetzlicher Vorschriften bezieht (s BSG Urteil vom 25.2.2010 - B 10 LW 3/09 R - BSGE 106, 1 = SozR 4-5868 § 23 Nr 1, RdNr 48, 49 mwN). Der Gesetzgeber des LSV-NOG bzw des ALG geht nach wie vor davon aus, dass der Hofabgabepflicht auch unter den heutigen Verhältnissen in der deutschen Landwirtschaft eine positive Auswirkung auf deren Struktur zukommt (s Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung BR-Drucks 698/11 S 72, zu der in den Plenarberatungen des Bundestages keine abweichenden Äußerungen zu finden sind, vgl Plenarprotokolle 17/147 und 17/158). Diese Beurteilung steht im Übrigen, worauf die Beklagte hingewiesen hat, im Einklang mit den Stellungnahmen des Deutschen Bauernverbandes und der Deutschen Landjugend.

19

Die von der Klägerin als "Vollzugsdefizite" bezeichneten Unzulänglichkeiten bei der Anwendung des Gesetzes sind nicht geeignet, das Gesetz selbst in Frage zu stellen. Schon der Ausgangspunkt der Argumentation (Vorliegen zahlreicher "Scheinabgaben") wird von anderer Seite widersprochen. So wird darauf hingewiesen, dass die Hofabgabepflicht keineswegs verhindern wolle, dass der Altlandwirt nach der Abgabe rein tatsächlich weiter auf dem Hof arbeite (Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks 17/5691 S 4). Daher sei es verfehlt, bei einer weiteren betrieblichen Mitarbeit der früheren Landwirte von Scheinpachtverträgen zu sprechen (BT-Drucks 17/5691 aaO). Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat sich zu dieser Problematik wie folgt geäußert (s Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Informationen zu den Modifizierungen der Hofabgabeverpflichtung in der Alterssicherung der Landwirte im LSV-NOG, Stand März 2012, S 5):

"Im Falle der Abgabe innerhalb der Familie ändert sich an der Arbeitsverteilung zuweilen wenig und der abgebende Landwirt ist weiterhin in erheblichem Umfang im Betrieb tätig. Gelegentlich wird dies zum Anlass genommen, dies als 'Scheinabgabe' zu bezeichnen. Das ist deshalb nicht zutreffend, weil eine Mitarbeit des Altenteilers mit der Abgabeverpflichtung durchaus in Einklang steht. Es wird keine Einstellung der Arbeit im Betrieb verlangt, weil dies praxisfremd wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass im Zeitpunkt der Unternehmensabgabe das unternehmerische Risiko vollständig auf den Nachfolger übergeht."

20

Unabhängig davon begründen bloße Vollzugsdefizite eines strukturell auf eine gleichmäßige Rechtsanwendung angelegten Gesetzes keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG zum Steuerrecht verlangt der Gleichheitssatz allerdings, dass die Abgabepflichtigen durch das Gesetz nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, so kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen und die Steuerpflichtigen in ihrem Grundrecht auf Besteuerungsgleichheit verletzen (BVerfGE 84, 239, 268 ff). Diese Rechtsprechung hat das BSG auf die Beiträge zur Sozialversicherung, konkret die Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung, übertragen und entschieden, dass eine tatsächliche Belastungsungleichheit, die lediglich durch behebbare Vollzugsmängel bei der Beitragserhebung verursacht werde, noch nicht zu einer gleichheitswidrigen Lastenverteilung führe (BSG Urteil vom 7.12.2004 - B 2 U 43/03 R - SozR 4-2700 § 182 Nr 1 RdNr 25).

21

So liegt es auch hier. Das Aufdecken und die Sanktionierung von Umgehungen der Hofabgabepflicht obliegt den Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Die behaupteten Vollzugsdefizite sind strukturell im Gesetz selbst nicht angelegt. Es ist auch nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, dass sie nicht behebbar seien. Zurzeit kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie zu einer Verfassungswidrigkeit der Hofabgabepflicht führen würden.

22

Soweit die Klägerin Rechtsfragen im Hinblick auf Art 14 Abs 1 und Art 2 Abs 1 GG aufgeworfen hat, enthält die Beschwerdebegründung keine weiteren Argumente für eine erneute Klärungsbedürftigkeit der betreffenden Fragen.

23

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist mit der Kostenfolge entsprechend § 193 SGG zurückzuweisen. Im - hier vorliegenden - Leistungsstreit sind landwirtschaftliche Unternehmer als "Versicherte" iS des § 183 S 1 SGG anzusehen. Sie werden damit von der Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift erfasst.

(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

1.
sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Streitig ist die Zuerkennung einer Regelaltersrente (RAR) nach § 11 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) ohne Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft(§ 11 Abs 1 Nr 3, § 21 ALG).

2

Die von der im Jahre 1940 geborenen Klägerin beantragte RAR wurde von der beklagten Alterskasse durch Bescheid vom 9.6.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.7.2010 unter Hinweis auf die bisher nicht erfolgte Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens abgelehnt. Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.2.2011; Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19.10.2011).

3

Mit ihrer gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegten Beschwerde macht die Klägerin als Zulassungsgrund eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend.

4

II. Die Beschwerde ist zulässig.

5

Die Beschwerde ist fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 160a Abs 1 S 2 und Abs 2 S 1 und 2 SGG). Sie genügt den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG. Die Klägerin hat mehrere auf die Rechtmäßigkeit der sog Hofabgabeklausel als Anspruchsvoraussetzung für die RAR abzielende Fragen aufgeworfen, nämlich

a)    

ob § 11 iVm § 21 ALG mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art 3 Abs 1 GG vereinbar sind,

b)    

ob die Hofabgabeklausel des § 21 ALG wegen Verstoßes gegen Art 14 Abs 1 GG verfassungswidrig ist und

c)    

ob die Hofabgabeklausel des § 21 ALG wegen Verstoßes gegen die nach Art 2 Abs 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit verfassungswidrig ist.

6

Die Klägerin will damit eine revisionsgerichtliche Prüfung und Entscheidung über die Frage erreichen, ob die Verpflichtung zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens nach § 11 Abs 1 Nr 3 und § 21 ALG - nach wie vor - eine wirksame Voraussetzung für den Anspruch auf RAR ist oder ob sie wegen Verstoßes gegen die genannten Vorschriften des GG verfassungswidrig und damit unwirksam ist. Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit der Frage nach der Verletzung des Art 3 Abs 1 GG Fragen nach tatsächlichen Umständen, nämlich zur Erfüllung der Überprüfungspflicht durch den Gesetzgeber und zur heutigen Eignung der Hofabgabeklausel zur Förderung des Strukturwandels in der Landwirtschaft, gestellt hat, will sie damit ersichtlich die geltend gemachte Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes untermauern.

7

Die Klägerin hat die (konkrete) Klärungsfähigkeit der Rechtsfragen in dem angestrebten Revisionsverfahren sowie deren Breitenwirkung hinreichend substantiiert aufgezeigt. Auch die Darlegung der (abstrakten) Klärungsbedürftigkeit reicht aus, denn die Klägerin hat Gründe angeführt, die eine erneute Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfragen begründen könnten. Eine Rechtsfrage ist allerdings nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich beantwortet ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 und 65). Falls zu der Rechtsfrage schon Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vorliegt, kommt es darauf an, ob sie erneut klärungsbedürftig geworden ist, weil zB im neueren Schrifttum neue Argumente angeführt oder erhebliche Einwände vorgebracht werden (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; Nr 23 S 42; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f, jeweils mwN). Eine Rechtsfrage kann auch dann wieder klärungsbedürftig werden, wenn sich im Geltungsbereich einer unveränderten gesetzlichen Bestimmung allein die tatsächlichen Lebensverhältnisse ändern (s Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 320). Dafür spricht, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG eine ursprünglich verfassungsmäßige Norm wegen Veränderungen der maßgeblichen Umstände als verfassungswidrig beurteilt werden kann (BVerfGE 59, 336, 357; 97, 271, 293). Diese Kriterien hat die Klägerin bei ihrem umfangreichen Beschwerdevorbringen berücksichtigt.

8

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin angesprochenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig.

9

Die Pflicht zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens als Anspruchsvoraussetzung für Renten aus dem System der Alterssicherung der Landwirte besteht durchgehend seit der Schaffung einer Altershilfe für Landwirte durch das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte vom 27.7.1957 (BGBl I 1063 - GAL -) und ist mit der Umwandlung des Sicherungssystems in eine Alterssicherung der Landwirte durch das Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung - ASRG - vom 29.7.1994 (BGBl I 1890) in das ALG übernommen worden. Es wurden im Laufe der Zeit mehrfach Modifizierungen der Anforderungen an eine Unternehmensabgabe (heute § 21 ALG) vorgenommen (s zusammenfassend: Informationen zu den Modifizierungen der Hofabgabeverpflichtung in der Alterssicherung der Landwirte im Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 12.4.2012 , Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Stand März 2012; zur Darstellung der Gesetzesentwicklung im Einzelnen s Bundessozialgericht Urteil vom 25.2.2010 - B 10 LW 1/09 R - SozR 4-5868 § 13 Nr 5 RdNr 20 - 28 mwN). Die letzte Änderung hat § 21 ALG durch das LSV-NOG mit Wirkung ab 19.4.2012 (Art 14 Abs 2 iVm Art 4 Nr 5 LSV-NOG) erfahren.

10

In der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG ist das Erfordernis der Hofabgabe stets als mit höherrangigem Recht im Einklang beurteilt worden. Erstmals hat das BSG durch Urteile vom 22.11.1963 (- 7 RLw 50/62 - SozEntsch BSG 10/H c6 § 8 Nr 12) und 24.11.1964 (- 7 RLw 29/63 - BSGE 22, 92 = SozR Nr 5 zu GAL § 2 aF) entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs 1 Buchst c GAL aF, wonach Voraussetzung für den Anspruch auf Altersgeld die Abgabe des Unternehmens ist, nicht gegen Art 2, 3, 12 und 14 GG verstößt. Diese Rechtsprechung wurde in der Folgezeit fortgeführt und zuletzt durch Urteil vom 25.2.2010 (- B 10 LW 1/09 R - SozR 4-5868 § 13 Nr 5 RdNr 30 ff mwN) bekräftigt.

11

Das BVerfG hat die Pflicht zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens in einer Reihe von Entscheidungen ebenfalls als verfassungsrechtlich einwandfrei und insbesondere im Einklang mit Art 3 Abs 1 GG beurteilt (s zusammenfassend BSG SozR 4-5868 § 13 Nr 5 RdNr 32). Schon in seiner Entscheidung vom 15.4.1969 (- 1 BvL 18/68 - BVerfGE 25, 314 = SozR Nr 77 zu Art 3 GG) zur Verfassungsmäßigkeit strengerer Voraussetzungen für den Anspruch auf Hinterbliebenenrente in der Altershilfe für Landwirte gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung hat das Gericht - beiläufig - die Hofabgabepflicht erwähnt, ohne diese zu kritisieren. Die Entscheidungen vom 30.5.1980 (- 1 BvR 313/80 - SozR 5850 § 2 Nr 6) und 18.12.1981 (- 1 BvR 943/81 - SozR 5850 § 2 Nr 8)betrafen die Pflicht zur Unternehmensabgabe als Anspruchsvoraussetzung für ein Altersgeld. In der Entscheidung vom 20.9.1999 (- 1 BvR 1750/95 - SozR 3-5850 § 4 Nr 1)zu den beitrags- und leistungsrechtlichen Folgen der Nichtabgabe des Unternehmens nach Vollendung des 65. Lebensjahres hat das BVerfG diese Rechtsprechung fortgeführt. Schließlich betrifft die Entscheidung vom 1.3.2004 (- 1 BvR 2099/03 - SozR 4-5868 § 1 Nr 3) die Einbeziehung privater Forstwirte in die Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem ALG. Auch darin wurde die Hofabgabepflicht als durch die damit verfolgten Ziele legitimiert angesehen. Zuletzt hat das BVerfG in einem dem vorliegenden Verfahren ähnlichen Rechtsstreit, in dem das BSG die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen hatte (Beschluss vom 16.1.2012 - B 10 LW 4/11 B -), die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Kammerbeschluss vom 8.6.2012 - 1 BvR 523/12 -).

12

Mit dieser Rechtsprechung sind die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen entschieden. Sie sind - bisher - auch nicht wieder klärungsbedürftig geworden. Die von der Klägerin vorgetragenen Gründe veranlassen keine gegenteilige Beurteilung.

13

Soweit sie einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungssatz des Art 3 Abs 1 GG rügt, greift die Klägerin die Hofabgabepflicht in erster Linie mit zwei Hauptargumenten an:

1.    

Die Hofabgabe sei unter den heutigen - veränderten - Verhältnissen nicht mehr geeignet, das ursprünglich verfolgte Ziel eines Strukturwandels in der Landwirtschaft zu erreichen, weil ältere Landwirte keine Hofnachfolger mehr fänden und die wirtschaftlichen Zwänge inzwischen derart seien, dass es der Hofabgabepflicht nicht mehr bedürfe. Ihre Wirkung werde weiter verringert durch die steigende Zahl von Nebenerwerbslandwirten, die von der Versicherungspflicht nach dem ALG befreit seien. Der Gesetzgeber habe hinsichtlich dieser Umstände seine Überprüfungspflicht verletzt.

2.    

Es bestünden erhebliche Vollzugsdefizite, weil in ca 30 bis 40 % aller Abgabefälle eine bloße Scheinabgabe vorliege, bei der der Altlandwirt nicht nur weiter mitarbeite, sondern auch das volle unternehmerische Risiko trage.

14

Weiter macht sie geltend: Die Verknüpfung von Hofabgabepflicht und Gewährung des Rentenanspruchs verletze auch den Schutz des Eigentums nach Art 14 Abs 1 GG sowie die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art 2 Abs 1 GG. Das Gesetz zwinge zwar nicht zur Hofabgabe, enthalte aber dem Landwirt den Rentenanspruch vor. Hierfür gebe es keinen legitimierenden Grund.

15

Die von der Klägerin zur Begründung eines jetzt bestehenden Verfassungsverstoßes dargestellten, gegenüber den fünfziger Jahren des 20. Jahrhunderts veränderten tatsächlichen Verhältnisse bedürfen keiner vertieften Betrachtung und Feststellung durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Es ist nicht ersichtlich, dass die Hofabgabepflicht zur Erreichung ihrer gesetzten Ziele ungeeignet geworden ist.

16

Die Behauptung des - weitgehenden - Nichtvorhandenseins geeigneter Hofnachfolger ist rechtlich unerheblich, weil § 21 ALG auf die Abgabe bzw die Aufgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens durch den Altlandwirt zielt und diese Abgabe nicht auf die Übernahme des Unternehmens durch einen Nachfolger begrenzt ist(s § 21 ALG). Insofern verfolgt die Abgabepflicht - wie die Klägerin selbst einräumt - weiter gefasste strukturpolitische Ziele. Auch die Behauptung, allein der heutige "wirtschaftliche Druck" zwinge zur Hofabgabe, belegt nicht die Überflüssigkeit einer gesetzlichen Pflicht zur Abgabe des Unternehmens als Voraussetzung für einen Rentenanspruch. Ersichtlich gibt es eine erhebliche Zahl von "älteren" Landwirten, die sich dem behaupteten wirtschaftlichen Zwang nicht beugen und ihr Unternehmen weiterführen wollen. Diese machen im Gegenteil ua geltend, sie seien zur Weiterführung des landwirtschaftlichen Unternehmens aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen. Im Übrigen stellt die Hofabgabepflicht für ältere Landwirte, die ihre Flächen ohnehin abgeben, kein besonderes Rentenhindernis dar.

17

In tatsächlicher Hinsicht wird das Beschwerdevorbringen zur mangelnden strukturpolitischen Eignung der Hofabgabepflicht nicht ausreichend belegt. Insbesondere greift die Klägerin dabei zum Teil auf ältere Quellen zurück (zB "Gutachten von Maydell", das unter dem Titel "Weiterentwicklung des landwirtschaftlichen Sozialrechts" in der Schriftenreihe des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Buchform bereits im Jahre 1988 veröffentlicht worden ist). Ihren Ausführungen ist zudem in vollem Umfang widersprochen worden (s Fleuth/Liebscher, SdL 1/2012, 77, 82). Die in der Beschwerdebegründung angeführte "Ausarbeitung, Fragen zur Hofabgabeklausel im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, der wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages" geht lediglich davon aus, dass "mittlerweile im Bundesgebiet nur mehr in einem Drittel der Betriebe … Nachfolger aus der Familie zur Übernahme bereit" seien. Die Ausarbeitung geht insoweit zu Unrecht davon aus, dass die Hofabgabepflicht seit 1957 im Wesentlichen unverändert geblieben sei (s auch Fleuth/Liebscher, aaO 82), und berücksichtigt daher nicht hinreichend, dass nach § 21 ALG neben der Nachfolge innerhalb der Familie in großem Umfang andere Vorgehensweisen zur Verfügung stehen und von zur Abgabe verpflichteten Landwirten genutzt werden können.

18

Schließlich sind die gesetzgebenden Körperschaften dem ihnen vorgetragenen Verlangen nach Abschaffung der Hofabgabepflicht aufgrund einer entsprechenden Prüfung nicht gefolgt. Vielmehr hat der Gesetzgeber im LSV-NOG die Voraussetzungen der Unternehmensabgabe zwar weiter modifiziert (s insbesondere § 21 Abs 8 S 2 und Abs 9 ALG), an der Verpflichtung selbst jedoch festgehalten. Verfassungsrechtlich ist insoweit von Bedeutung, dass der Gesetzgeber nicht nur eine - rechtlich durch das GG begrenzte - Gestaltungsfreiheit, sondern hinsichtlich tatsächlicher Umstände auch einen Einschätzungsspielraum hat, der sich insbesondere auf die zu erwartenden Wirkungen gesetzlicher Vorschriften bezieht (s BSG Urteil vom 25.2.2010 - B 10 LW 3/09 R - BSGE 106, 1 = SozR 4-5868 § 23 Nr 1, RdNr 48, 49 mwN). Der Gesetzgeber des LSV-NOG bzw des ALG geht nach wie vor davon aus, dass der Hofabgabepflicht auch unter den heutigen Verhältnissen in der deutschen Landwirtschaft eine positive Auswirkung auf deren Struktur zukommt (s Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung BR-Drucks 698/11 S 72, zu der in den Plenarberatungen des Bundestages keine abweichenden Äußerungen zu finden sind, vgl Plenarprotokolle 17/147 und 17/158). Diese Beurteilung steht im Übrigen, worauf die Beklagte hingewiesen hat, im Einklang mit den Stellungnahmen des Deutschen Bauernverbandes und der Deutschen Landjugend.

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Die von der Klägerin als "Vollzugsdefizite" bezeichneten Unzulänglichkeiten bei der Anwendung des Gesetzes sind nicht geeignet, das Gesetz selbst in Frage zu stellen. Schon der Ausgangspunkt der Argumentation (Vorliegen zahlreicher "Scheinabgaben") wird von anderer Seite widersprochen. So wird darauf hingewiesen, dass die Hofabgabepflicht keineswegs verhindern wolle, dass der Altlandwirt nach der Abgabe rein tatsächlich weiter auf dem Hof arbeite (Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks 17/5691 S 4). Daher sei es verfehlt, bei einer weiteren betrieblichen Mitarbeit der früheren Landwirte von Scheinpachtverträgen zu sprechen (BT-Drucks 17/5691 aaO). Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat sich zu dieser Problematik wie folgt geäußert (s Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Informationen zu den Modifizierungen der Hofabgabeverpflichtung in der Alterssicherung der Landwirte im LSV-NOG, Stand März 2012, S 5):

"Im Falle der Abgabe innerhalb der Familie ändert sich an der Arbeitsverteilung zuweilen wenig und der abgebende Landwirt ist weiterhin in erheblichem Umfang im Betrieb tätig. Gelegentlich wird dies zum Anlass genommen, dies als 'Scheinabgabe' zu bezeichnen. Das ist deshalb nicht zutreffend, weil eine Mitarbeit des Altenteilers mit der Abgabeverpflichtung durchaus in Einklang steht. Es wird keine Einstellung der Arbeit im Betrieb verlangt, weil dies praxisfremd wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass im Zeitpunkt der Unternehmensabgabe das unternehmerische Risiko vollständig auf den Nachfolger übergeht."

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Unabhängig davon begründen bloße Vollzugsdefizite eines strukturell auf eine gleichmäßige Rechtsanwendung angelegten Gesetzes keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG zum Steuerrecht verlangt der Gleichheitssatz allerdings, dass die Abgabepflichtigen durch das Gesetz nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, so kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen und die Steuerpflichtigen in ihrem Grundrecht auf Besteuerungsgleichheit verletzen (BVerfGE 84, 239, 268 ff). Diese Rechtsprechung hat das BSG auf die Beiträge zur Sozialversicherung, konkret die Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung, übertragen und entschieden, dass eine tatsächliche Belastungsungleichheit, die lediglich durch behebbare Vollzugsmängel bei der Beitragserhebung verursacht werde, noch nicht zu einer gleichheitswidrigen Lastenverteilung führe (BSG Urteil vom 7.12.2004 - B 2 U 43/03 R - SozR 4-2700 § 182 Nr 1 RdNr 25).

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So liegt es auch hier. Das Aufdecken und die Sanktionierung von Umgehungen der Hofabgabepflicht obliegt den Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Die behaupteten Vollzugsdefizite sind strukturell im Gesetz selbst nicht angelegt. Es ist auch nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, dass sie nicht behebbar seien. Zurzeit kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie zu einer Verfassungswidrigkeit der Hofabgabepflicht führen würden.

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Soweit die Klägerin Rechtsfragen im Hinblick auf Art 14 Abs 1 und Art 2 Abs 1 GG aufgeworfen hat, enthält die Beschwerdebegründung keine weiteren Argumente für eine erneute Klärungsbedürftigkeit der betreffenden Fragen.

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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist mit der Kostenfolge entsprechend § 193 SGG zurückzuweisen. Im - hier vorliegenden - Leistungsstreit sind landwirtschaftliche Unternehmer als "Versicherte" iS des § 183 S 1 SGG anzusehen. Sie werden damit von der Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift erfasst.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.