Der 1944 geborene Kläger fordert die Gewährung einer Altersrente von der Beklagten ohne Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft (Hofabgabe).
Er stellte am 05.06.2012 einen Antrag auf Gewährung von Regelaltersrente. Ihm sei das Abgabeerfordernis bekannt; es könne aber nicht sein, dass er mit Erreichen des Rentenalters zur Abgabe „gezwungen“ werde. Eine Abgabe sei ihm auch nicht möglich, weil kein Nachfolger vorhanden sei.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 08.11.2012 wegen der noch nicht vollzogenen Abgabe ab. Mit Bescheid vom 22.11.2012 lehnte sie einen weiteren Antrag vom 20.11.2012 unter denselben Umständen ab.
Gegen die Bescheide erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, dass die Verweigerung der Rente unzumutbar sei. Er habe jahrzehntelang Beiträge gezahlt. Die Hofabgabeklausel sei nicht mehr zeitgemäß. Er sei nach den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung zu behandeln.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2013 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, die ihm seit dem 01.06.2009 zustehende Altersrente zu gewähren. Er hat ergänzend darauf hingewiesen, dass er seit 1978 bis 1992 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt habe. Die Gewährung von Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung müsse die Hofabgabeklausel aushebeln. Die Forderung der Hofabgabe sei allenfalls bei vorzeitiger Gewährung von Altersgeld gerechtfertigt. Jeder Handwerksmeister erhalte Rente, wenn er die Altersgrenze erreicht habe, auch wenn er seinen Betrieb weiter führe. Als Landwirt werde er demgegenüber ungerechtfertigt benachteiligt. Er habe deshalb auch ein Petitionsverfahren beim Deutschen Bundestag beantragt.
Mit Urteil vom 08.07.2013 ist die Klage abgewiesen worden. Der Kläger erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen der Hofabgabe nach § 21 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) nicht. Entgegen der Annahme des Klägers hebele auch der Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung nicht die Regelungen nach dem ALG aus. Es handele sich hierbei um zwei voneinander getrennt zu betrachtende Versicherungssysteme mit jeweils eigenen maßgeblichen Vorschriften. Das SG führt unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (u. a. BSG, Urteil vom 25.10.2010, B 10 LW 1/09 R; Beschlüsse vom 29.08.2012 - B 10 LW 5/12 B, B 10 LW 7/12 B) aus, dass die Hofabgabeklausel auch nicht gegen Grundrechte verstoße. Sie sei zur Erreichung der gesetzten Ziele insbesondere zur Förderung der Übergabe landwirtschaftlicher Unternehmen an jüngere Inhaber, nicht ungeeignet geworden. Der Gesetzgeber habe insoweit einen Einschätzungsspielraum.
Gegen das am 17.07.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.08.2013 Berufung eingelegt und seine Auffassung weiter bekräftigt. Die Regelaltersrente werde mit überkommenen Argumenten verweigert. Die Beklagte müsse sich an der gesetzlichen Rentenversicherung messen lassen. Politische Ziele dürften nicht zum Verlust der Altersrente führen. Er wolle, dass die Beiträge bei der Beklagten von der gesetzlichen Rentenversicherung übernommen würden.
Auf den Hinweis der Gerichts, es beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung nach § 153 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückweisen, hat der Kläger ausgeführt, dass er niemanden habe, dem er den Betrieb übergeben könne. Eine Zerschlagung seines Betriebs komme für ihn nicht in Frage. Er habe die Pflichtbeiträge nicht eingezahlt, um politische Ziele zu finanzieren. Die Hofabgabeklausel werde nach seinen Informationen voraussichtlich abgeschafft. Wegen des anhängigen Petitionsverfahrens wolle er keine schnelle Entscheidung.
Die Beklagte hat hierzu mitgeteilt, dass eine Reihe politischer Initiativen zur Abschaffung der Hofabgabeklausel existieren würden. Voraussichtlich komme es aber nicht zu einer Abschaffung, eine Modifizierung sei denkbar. Nach derzeitigem Gesetzesstand sei der Bezug einer Altersrente der Beklagten ohne Abgabe aber nicht möglich.
Mit Schreiben vom April 2015 hat der Kläger erneut erklärt, er werde die Diskriminierung durch die Beklagte nicht hinnehmen. Mit Bescheid vom 10.03.2009 sei ihm von der DRV Nordbayern Regelaltersrente ab 01.06.2009 in Höhe von 399,07 EUR gewährt worden. Daran müsse sich auch die Beklagte ausrichten. Die Hofabgabeklausel sei sittenwidrig, sie verursache eine soziale Schieflage und Ausgrenzung.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.07.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 08.11.2012 und vom 22.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.02.2013 zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 05.06.2012 Regelaltersrente ab dem 01.06.2009 - ohne Hofabgabe - zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie des gerichtlichen Verfahrens Bezug genommen.
Der Senat kann nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Hierzu sind die Beteiligten angehört worden.
Streitgegenstand ist die Regelaltersrente nach dem ALG. Soweit der Kläger vorgeschlagen hat, dass die Beitragsmonate bei der Beklagten im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung erhöhend berücksichtigt werden sollten, ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass dies keinen zulässigen Streitgegenstand im Verhältnis zur Beklagten darstellt.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage gegen die Bescheide vom 08.11.2012 und vom 22.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.02.2013 zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat nach geltendem Recht keinen Anspruch auf Gewährung von Altersrente von der Beklagten ohne Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft (§ 11 Abs. 1 Nr. 3, § 21 ALG). Die Beklagte hat das ALG zu vollziehen und darf von den Voraussetzungen des ALG für die Regelaltersrente (§ 11 ALG) auch nicht mit Blick auf das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) abweichen.
Der Senat nimmt zunächst auf die Entscheidungsgründe des Urteils des SG Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend weist er darauf hin, dass der Kläger bekannte Argumente aus der Diskussion um die Hofabgabe vorträgt. Auch der Senat sieht insoweit keinen Grundrechtsverstoß; er folgt dabei der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 25.02.2010, B 10 LW 1/09 R, Beschluss vom 29.08.2012, B 10 LW 5/12 B mit ausführlichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vom 04.09.2013, B 10 LW 4/13 B; vom 03.03.2014, B 10 LW 16/13 B, vom 04.08.2014, B 10 LW 19/13 B).
Ein Eingriff in das Eigentumsrecht nach Art. 14 GG oder in die Berufsfreiheit (Ar. 12 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Es bleibt dem Landwirt letztlich überlassen, ob er, um einen Anspruch auf Altersgeld zu erwerben, sein Land abgeben will.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht darin, dass unterschiedliche Regelungen für die Alterssicherung der Landwirte und die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung bestehen. Der Gesetzgeber war bei der Ausgestaltung der Alterssicherung der Landwirte nicht gehalten, die Regelungen zu übernehmen, die er für die gesetzlichen Rentenversicherungen aufgestellt hat. So durfte er etwa berücksichtigen, dass die Leistungen der landwirtschaftlichen Alterskassen zu weiten Teilen aus Zuschüssen des Bundes finanziert werden. Dadurch erhält das System der landwirtschaftlichen Altersversorgung einen stark fürsorgerischen Charakter, der es rechtfertigt, die Ansprüche an strengere Voraussetzungen zu binden (vgl. BVerfGE 25, 314).
Der Gesetzgeber darf den Versicherungsschutz der Landwirte mit Blick auf die agrarpolitische Zielsetzung des Gesetzes ausgestalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. April 1969 - 1 BvL 18/68 -, BVerfGE 25, 314-326). Die Verknüpfung zwischen der Gewährung einer Rente und der Abgabe des Hofes dient der Erreichung strukturpolitischer Ziele, nämlich insbesondere die Übergabe landwirtschaftlicher Unternehmen an jüngere Inhaber zu fördern (vgl. BVerfG SozR 4-5868 § 1 Nr. 3 RdNr. 18, BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 10 LW 3/07 R -, SozR 4-5868 § 1 Nr. 7, juris Rn. 28). Die Hofabgabepflicht lässt sich wegen der damit verfolgten strukturpolitischen Ziele auch im Vergleich mit der Gruppe der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Selbstständigen hinreichend begründen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 2010 - B 10 LW 1/09 R -, SozR 4-5868 § 13 Nr. 5, SozR 4-5868 § 21 Nr. 3).
Der Einwand, dass ein geeigneter Hofnachfolger nicht vorhanden ist, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich, weil § 21 ALG auf die Abgabe bzw. die Aufgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens durch den Altlandwirt zielt und diese Abgabe nicht auf die Übernahme des Unternehmens durch einen Nachfolger begrenzt ist. Nach § 21 ALG stehen neben der Nachfolge innerhalb der Familie inzwischen in großem Umfang andere Vorgehensweisen zur Verfügung (vgl. BSG, Beschluss vom 29.08.2012, B 10 LW 5/12 B).
Es ist nicht ersichtlich, dass die Hofabgabepflicht zur Erreichung ihrer Ziele ungeeignet geworden ist (vgl. BSG, Beschluss vom 29.08.2012, B 10 LW 5/12 B). Insoweit hat der Gesetzgeber einen Einschätzungsspielraum (BSG, Urteil vom 25.02.2010, B 10 LW 3/09 R). Allein die aktuelle Diskussion um die Abschaffung bzw. Modifizierung der Hofabgabeklausel belegt nicht die Ungeeignetheit bzw. Verfassungswidrigkeit des bisher zugrunde gelegten Konzepts. Im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber schon die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfGE 84, 348, 359).
Der Senat hat nur über die geltende Rechtslage zu befinden. Der Kläger wird zu gegebener Zeit klären lassen können, ob und inwieweit evtl. Gesetzesänderungen seinem Anliegen entgegen kommen. Soweit bekannt, geht der aktuelle Gesetzentwurf der Bundesregierung (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften, BRDrucks 344/15 vom 14.08.2015) allerdings weiter davon aus, dass das Erfordernis der Hofabgabe ein Kernelement des Systems der Alterssicherung der Landwirte darstellt, wobei eine Weiterentwicklung der Vorschriften (u. a. Erhöhung des rentenunschädlichen Rückbehalts auf maximal 99% der Mindestgröße; Abgabe durch Einbringung des Unternehmens in eine Gesellschaft) vorgesehen ist.
Die Kostenentscheidung berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist (§ 193 Abs. 1 SGG)
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.