Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 01. Dez. 2015 - X ZR 170/12

ECLI:ECLI:DE:BGH:2015:011215UXZR170.12.0
bei uns veröffentlicht am01.12.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 2012 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin und die Beklagte zu 1 sind im Bereich der Satellitenempfangstechnik geschäftlich tätig. Die Beklagte zu 1 war Inhaberin des am 18. Februar 1999 erteilten deutschen Patents 44 04 978 (im Folgenden nur: Patent), das eine Antennenanordnung für Satellitenempfänger betrifft.

2

Die im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierenden Patentansprüche 3 und 4 des Patents lauteten:

"3. Verfahren zur Übermittlung von Steuersignalen von einem Wiedergabegerät (7) mit einem der Erzeugung eines den Sendebereich bestimmenden Dauersignals für einen Empfangskonverter (6) dienenden Generator (9) an eine Empfangssteuereinheit (4) über ein Koaxialkabel zur Übermittlung der Empfangssignale und der Sendebereichssteuersignale, dadurch gekennzeichnet, dass bei Programmumschaltung von dem Wiedergabegerät das Dauersignal zur Bestimmung des Sendebereichs gemäß einer Steuersequenz kurzzeitig ein- oder mehrmals unterbrochen wird, wenn es im eingeschalteten Zustand ist, bzw. angeschaltet wird, wenn es in einem ausgeschalteten Zustand ist, und dass die Empfangssteuereinheit (4) diese Signale zur Steuerung der Antenne empfängt und den Empfangskonverter (6) auf die gewünschte Position einstellt.

4. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Einstellung der Position durch Abfragen der Ist-Position des Empfangskonverters (6), Auslesen einer Soll-Position aus dem Speicher und Regelung des Motors (1) entsprechend der Abweichung zwischen Soll- und Ist-Position erfolgt."

3

Das Patent ist vom Bundespatentgericht mit Urteil vom 29. April 2009 im Umfang der Patentansprüche 3 und 4 für nichtig erklärt worden; die dagegen eingelegte Berufung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. Oktober 2011 (X ZR 94/09) zurückgewiesen.

4

Im Februar 2007 ließ die Beklagte zu 1 durch ein Drittunternehmen zahlreiche Abnehmer der Klägerin aus dem Fachhandel zur Abgabe eines schriftlichen Angebots über eine drehbare Satellitenanlage auffordern. Abnehmer der Klägerin, die daraufhin ein Angebot machten, wurden im März 2007 von dem Beklagten zu 2, der mit der Beklagten zu 3 eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt, als anwaltlicher Vertreter der Beklagten zu 1 wegen unmittelbarer Verletzung des Patents abgemahnt. Mit Schreiben vom 2. April 2007 legitimierte sich der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1 und wies die Abmahnung für 400 Abnehmer der Klägerin zurück, nachdem die Klägerin eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung abgegeben und ihre Abnehmer entsprechend informiert hatte.

5

Die Klägerin erwirkte beim Landgericht Düsseldorf am 22. März 2007 eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten zu 1 Abmahnungen mit dem ausgesprochenen Inhalt untersagt wurden, weil allenfalls eine mittelbare Patentverletzung seitens der verwarnten Abnehmer in Frage komme, diese aber wegen unmittelbarer Patentverletzung verwarnt worden seien. Die Beklagte zu 1 gab daraufhin eine entsprechende Unterlassungserklärung ab. Im Widerspruchsverfahren stellte das Landgericht die Erledigung des Verfügungsverfahrens in der Hauptsache fest. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zu 1 blieb ohne Erfolg.

6

Mit Schreiben vom 22. Juni 2007 mahnte der Beklagte zu 2 als anwaltlicher Vertreter der Beklagten zu 1 die Abnehmer der Klägerin nunmehr wegen mittelbarer Patentverletzung ab. Nach erneuter Kostenübernahmeerklärung und Information der Abnehmer legitimierte sich der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin wiederum gegenüber der Beklagten zu 1 und wies die Abmahnungen für 313 Abnehmer zurück.

7

Die Klägerin erwirkte am 4. Juli 2007 eine weitere einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten zu 1 verboten wurde, Händler wie erfolgt abzumahnen, weil nicht darauf hingewiesen worden sei, dass das Landgericht Mannheim in einem Verletzungsverfahren mit Urteil vom 6. Oktober 2006 die Ansicht vertreten habe, die Verfahrenslehre nach Anspruch 3 des Patents werde durch Empfangsanlagen für mehrere Satelliten (Multifeed-Anlagen) nicht angewendet. Der dagegen eingelegte Widerspruch der Beklagten zu 1 blieb ebenso ohne Erfolg wie die gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung. Später entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe im Hauptsacheverfahren mit Urteil vom 25. Februar 2009, dass Patentanspruch 3 auch durch das Anbieten und Liefern von Multifeed-Anlagen verletzt werde.

8

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnungen in Höhe von 1.500.000 € in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 272.800 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Nach Einlegung der Berufung durch die Klägerin ist über das Vermögen der Beklagten zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Rechtsstreit insoweit unterbrochen worden. Hinsichtlich der gegen die Beklagten zu 2 und 3 gerichteten Klage hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihren Berufungsantrag insoweit weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

9

Über die Revision der Klägerin ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagten zu 2 und 3 im Verhandlungstermin säumig waren. Trotz der Säumnis der Revisionsbeklagten beruht das Urteil auf einer vollständigen rechtlichen Nachprüfung im Umfang der Anfechtung (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. September 2005 - X ZR 62/03, GRUR 2006, 223 mwN). Diese führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

10

I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche für unbegründet erachtet, da sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach in der unberechtigten Abmahnung eines Abnehmers ein zum Schadensersatz verpflichtender Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegen könne, auf die Haftung des an der Abmahnung beteiligten Rechtsanwalts nicht übertragen lasse. Bei der insoweit erforderlichen Gesamtabwägung seien die spezifischen Interessen des Rechtsanwalts mit zu berücksichtigten. Für diesen führt eine persönliche Haftung zu unabsehbaren Risiken, die nach den Gesamtumständen und im Hinblick auf die von ihm zu erzielenden Gebühren als Korrelat seiner Haftung nicht zu rechtfertigen seien. Die Aufgabe des Anwalts bestehe darin, seinen Mandanten sachgerecht über die mit der Verwarnung verbundenen Risiken aufzuklären. Unterlasse er dies und müsse der Mandant sodann wegen der unberechtigten Verwarnung Schadensersatz leisten, könne er den Anwalt in Regress nehmen. Auch könne der Anwalt sein Haftungsrisiko gegenüber dem Dritten nicht beschränken, sondern allenfalls eine Haftungsfreistellung mit seinem Mandanten vereinbaren. Durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts bei Ausspruch der Verwarnung werde für den Gegner kein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen, der eine eigene Haftung des Rechtsanwalts begründen könne. Der Verwarnte müsse vielmehr damit rechnen, dass der Beauftragte seines Gegners zur Verfügung stehende Spielräume zugunsten seines Mandanten nutze.

11

Gegen die Annahme einer deliktischen Haftung des Rechtsanwalts unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb spreche auch, dass ein Rechtsanwalt, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit lediglich die wettbewerblichen Interessen seines Auftraggebers vertrete, mangels Absatzförderungszusammenhang nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG nicht nach lauterkeitsrechtlichen Vorschriften hafte. Einem Rechtsanwalt als beruflichem Berater und Vertreter seines Mandanten müsse mit Blick auf Art. 12 GG außerhalb von rechtlich geordneten Verfahren in allen Rechtsangelegenheiten die unerlässliche Äußerungsfreiheit zukommen, die seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege erfordere.

12

Es lägen auch keine besonderen Umstände vor, die ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung der Interessenlage und damit ein entsprechendes Ausgleichsbedürfnis rechtfertigen könnten. Insbesondere habe der Beklagte zu 2 die Verwarnung nicht ohne Auftrag oder bewusst in Kenntnis der fehlenden Berechtigung ausgesprochen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 2 zum Zeitpunkt der Verwarnungen Kenntnis davon gehabt habe, dass das Patent zu Unrecht erteilt worden sei. Es könne auch nicht angenommen werden, dass der Beklagte die Abmahnungen bewusst fehlerhaft vorgenommen habe, um auf die Abnehmer der Klägerin in einer besonders schwerwiegenden Weise einzuwirken. Dass in der Verwarnung vom 12. März 2007 zu Unrecht eine Unterlassungserklärung auch für andere Benutzungshandlungen als die des Anbietens und Vertreibens verlangt worden sei, könne die verwarnten Fachhändler in ihrer Reaktion auf die Abmahnung nicht maßgeblich beeinflusst haben. Dass nach zwei Entscheidungen des Landgerichts Mannheim Multifeed-Anlagen vom Schutzbereich des Patents ausgenommen gewesen seien, werde in der Verwarnung vom 22. Juni 2007 zwar nicht ausdrücklich erwähnt, die Formulierung der verlangten Unterlassungserklärung habe diesem Umstand aber Rechnung getragen, so dass auch hier der "Überschuss" der Verwarnung für deren Wirkung ohne wesentliche Bedeutung gewesen sei.

13

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

14

1. Zu Recht rügt die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft, wonach der Beklagte zu 2 als von der Beklagten zu 1 eingeschalteter Rechtsanwalt nur bei vorsätzlichem Verhalten zum Schadensersatz wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin durch unberechtigte Verwarnung aus dem Patent der Beklagten zu 1 nach § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet sei. Eine Haftung des Beklagten zu 2 sowie der Beklagten zu 3 als dessen Sozia in analoger Anwendung von § 128 HGB iVm § 31 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - IX ZR 218/05, BGHZ 172, 169 Rn. 23) kommt auch dann in Betracht, wenn die unberechtigte Verwarnung auf einer die Rechtslage fahrlässig falsch einschätzenden Beratung der Beklagten zu 1 durch den Beklagten zu 2 beruht.

15

a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die unberechtigte Verwarnung aus einem gewerblichen Schutzrecht unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten kann. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der notwendige Ausgleich zwischen dem durch Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, und dem gleichfalls durch das Grundgesetz geschützten Interesse des Wettbewerbs, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Rechte unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, nicht mehr wirksam gewährleistet wäre, wenn es dem Schutzrechtsinhaber gestattet wäre, Schutz in einem Umfang zu beanspruchen, der ihm nicht zusteht, und wenn er den wirtschaftlichen Nutzen aus einer schuldhaften Verkennung des Umfangs des ihm zustehenden Schutzes ziehen dürfte, ohne für einen hierdurch verursachten Schaden seiner Mitbewerber einstehen zu müssen (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2005 - GSZ 1/04, BGHZ 164, 1 Rn. 15 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung).

16

b) Bei dem Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch unberechtigte Schutzrechtsverwarnung handelt es sich um einen den absoluten Schutzrechten des § 823 Abs. 1 BGB gleichgestellten objektiven Tatbestand. Die Erwägung, dass der Schutzrechtsinhaber nicht nur die Vorteile des ihm eingeräumten Ausschließlichkeitsrechts genießen darf, sondern als Korrelat zu dieser bevorzugten Stellung auch die Gefahren tragen muss, welche mit der Behauptung seines Ausschließlichkeitsrechts verbunden sind (vgl. BGH, aaO, Rn. 14 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung), schließt nicht aus, dass neben diesem auch andere an der Schutzrechtsverwarnung beteiligte Personen zum Schadensersatz verpflichtet sein können. Zwar mag es sein, dass es im Allgemeinen der Schutzrechtsinhaber ist, dem die größten Vorteile aus einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung erwachsen. Für die deliktsrechtliche Haftung kommt es jedoch nicht darauf an, wer am meisten von dem unerlaubten Verhalten profitiert. Maßgeblich ist vielmehr, ob jemand nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen als Täter oder Teilnehmer (§ 830 BGB) an dem unerlaubten Verhalten eines Dritten beteiligt ist (BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 13 - Geschäftsführerhaftung; Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, Rn. 83, GRUR 2015, 672 - Videospiel-Konsolen II). Danach kann sich eine Haftung nicht nur aus einem positiven Tun, sondern auch aus einem Unterlassen ergeben, wenn der Täter aufgrund einer Garantenstellung verpflichtet ist, eine Gefährdung oder Verletzung der durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechte Außenstehender abzuwenden (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 335/88, BGHZ 109, 297, 303; Urteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 18; BGHZ 201, 344 Rn. 16 - Geschäftsführerhaftung).

17

c) Den vom Schutzrechtsinhaber im Hinblick auf eine Schutzrechtsverwarnung eingeschalteten Rechtsanwalt trifft gegenüber dem später Verwarnten eine solche Garantenstellung. Aus ihr ergibt sich die Verpflichtung des Rechtsanwalts, es zu unterlassen, den Schutzrechtsinhaber in einer die Rechtslage unzutreffend oder unvollständig darstellenden Weise über die Berechtigung der Schutzrechtsverwarnung zu beraten.

18

(a) Allerdings ist der bei einer Schutzrechtsverwarnung von dem Schutzrechtsinhaber beauftragte Rechtsanwalt vertraglich nur seinem Mandanten gegenüber verpflichtet, diesen zutreffend und umfassend über die Schutzrechtslage zu beraten. Diese Verpflichtung ist vergleichbar derjenigen des Geschäftsführer einer GmbH, der aufgrund seiner Organstellung ebenfalls grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte gehalten ist (BGHZ 109, 297, 303; Urteil vom 13. April 1994 - II ZR 16/93, BGHZ 125, 366, 375; BGHZ 194, 26 Rn. 23; BGHZ 201, 344 Rn. 23 - Geschäftsführerhaftung; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2014 - X ZR 30/14, juris Rn. 111 - Glasfasern II [für BGHZ vorgesehen]).

19

(b) Nach gefestigter Rechtsprechung haftet der Geschäftsführer jedoch darüber hinaus auch gegenüber Dritten persönlich, wenn ihm eine über die Organstellung hinausgehende Garantenstellung zukommt, die ihn zum Schutz Außenstehender vor der Gefährdung oder Verletzung ihrer durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechte verpflichtet (BGHZ 109, 297, 303; 125, 366, 375; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2014 - X ZR 30/14, Rn. 111 - Glasfasern II). Eine solche Garantenstellung kann sich beim Geschäftsführer aus einer mit dessen Zuständigkeit für die Organisation und Leitung und der daraus erwachsenden persönlichen Einflussnahme auf die Gefahrenabwehr und -steuerung verbundenen persönlichen Verantwortung für fremde absolut geschützte Rechte ergeben. In dieser Beziehung gilt letztlich im Grundsatz nichts anderes als für jeden anderen für ein Unternehmen Tätigen, soweit sich dessen Aufgabenbereich auf die Wahrung deliktischer Integritätsinteressen Dritter erstreckt (BGHZ 109, 297, 303).

20

(c) Der Rechtsanwalt, der den Schutzrechtsinhaber im Hinblick auf eine Schutzrechtsverwarnung rechtlich berät, hat aufgrund seines Mandats gleichfalls erhebliche Möglichkeiten der Abwehr und Steuerung im Hinblick auf die Vermeidung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Dritten durch eine unberechtigte Verwarnung. Auch von ihm kann und muss daher erwartet werden, das Mandat so auszuüben, dass sich der Schutzrechtsinhaber nicht unter dem Eindruck einer die Rechtslage falsch einschätzenden Beratung dazu entschließt, einen Dritten unberechtigt wegen der Verletzung seines Schutzrechts abzumahnen und dadurch in dessen Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einzugreifen. Den Rechtsanwalt trifft insoweit eine Garantenpflicht gegenüber dem von einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung betroffenen Dritten, den Schutzrechtsinhaber rechtlich zutreffend und umfassend über die Berechtigung der Schutzrechtsverwarnung zu beraten.

21

Erklärt der Rechtsanwalt eine Schutzrechtsverwarnung für rechtlich unbedenklich und entscheidet sich der Schutzrechtsinhaber infolgedessen, einen vermeintlichen Verletzer zu verwarnen, beruht der Eingriff in die Rechte Dritter auf einer zumindest fahrlässigen Verkennung der Rechtslage durch den Rechtsanwalt, wenn die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beratung Anlass gab, eine Verletzung des Schutzrechts zu verneinen oder jedenfalls für zweifelhaft zu halten.

22

Hat der Rechtsanwalt hingegen den Schutzrechtsinhaber bei unklarer Rechtslage auf alle wesentlichen Gesichtspunkte hingewiesen, die für oder gegen eine Verletzung des Schutzrechts sprechen, und entscheidet sich der Schutzrechtsinhaber trotz der aufgezeigten Bedenken dazu, die Verwarnung durchzuführen, kommt eine Haftung des Rechtsanwalts wegen unberechtigter Verwarnung nach § 823 Abs. 1 BGB regelmäßig nicht in Betracht, weil die Verwarnung dann nicht auf einer die Rechtslage fahrlässig falsch einschätzenden Beratung im Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts beruht, sondern auf einer Entscheidung des Schutzrechtsinhabers, die dieser nach Beratung durch den Rechtsanwalt in Kenntnis der ihm zutreffend und vollständig dargestellten unklaren Rechtslage getroffen hat.

23

(d) Letzteres gilt auch dann, wenn es nicht der Schutzrechtsinhaber selbst ist, der die Verwarnung gegenüber dem Dritten ausspricht, sondern diese durch den Rechtsanwalt auf Weisung des Schutzrechtsinhabers in dessen Namen ausgesprochen wird. Denn als unabhängiges Organ der Rechtspflege ist es die Aufgabe des Rechtsanwalts, die Interessen seines Mandanten zu vertreten und wahrzunehmen, um dessen Rechte zu wahren und zu verfolgen. Soweit er sich im Auftrag und im Namen eines Mandanten äußert, wird er nicht in eigener Sache tätig, sondern in seiner Funktion als Rechtsanwalt und Vertreter seines Mandanten. In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass sich ein Rechtsanwalt einen Sachverhalt, den ihm sein Mandant geschildert hat, regelmäßig nicht als persönliche Behauptung zu Eigen macht, wenn er diesen wiedergibt (BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 293/03, NJW 2005, 279, 281; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2003 - 1 BvR 801/03, NJW 2003, 3263). Bei einer von einem Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten ausgesprochenen Schutzrechtsverwarnung kommt zu der bloßen Wiedergabe eines Sachverhalts eine rechtliche Bewertung einer Tatsachenbehauptung im Hinblick auf die Schutzrechtsverletzung und die Aufforderung zur Unterlassung hinzu. Dies ändert aber nichts daran, dass sich der Rechtsanwalt, der bei Ausspruch der Schutzrechtsverwarnung im Namen des Schutzrechtsinhabers auftritt, erkennbar nicht in eigener Sache, sondern im Interesse seines Mandanten äußert und deshalb ausschließlich in seiner Funktion als Rechtsanwalt und Vertreter seines Mandanten tätig wird, weshalb ihm die Verwarnung auch grundsätzlich solange nicht als eigene zugerechnet werden kann, als er nicht in Kenntnis der fehlenden Berechtigung der Schutzrechtsverwarnung handelt. Eine Garantenpflicht gegenüber dem Verwarnten verletzt der Rechtsanwalt hierdurch auch dann nicht, wenn sich die Verwarnung als objektiv unberechtigt erweist.

24

2. Die von der Revision erhobene Rüge, die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2 habe die Verwarnungen nicht im Bewusstsein von deren fehlender Berechtigung ausgesprochen, beruhe auf einer unzureichenden Ausschöpfung des unter Beweis gestellten Vorbringens der Klägerin, greift hingegen nicht durch.

25

a) Bei der ersten Verwarnung vom 12. März 2007 hat das Berufungsgericht berücksichtigt, dass gegenüber den Abnehmern der Klägerin neben dem Anbieten und Vertreiben auch Benutzungshandlungen beanstandet wurden, deren Unterlassung bei der allein in Betracht kommenden mittelbaren Patentverletzung nicht verlangt werden konnten. Es hat in diesem "Überschuss" aber keinen Umstand gesehen, der geeignet gewesen wäre, die Entscheidung der Einzelhändler, wie sie auf die Verwarnung reagieren sollten, maßgeblich zu beeinflussen, und deshalb angenommen, dass die Verwarnung von dem Beklagten zu 2 nicht in dem Bewusstsein ihrer Nichtberechtigung verfasst worden sein könne. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Wenn die Revision demgegenüber die unberechtigte Beanstandung einzelner Benutzungshandlungen in der Verwarnung betont und daraus ein Bewusstsein von der fehlenden Berechtigung der Verwarnung ableiten will, setzt sie nur ihre eigene Wertung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung.

26

b) Im Hinblick auf die zweite Verwarnung vom 22. Juni 2007 hat das Berufungsgericht angenommen, dass darin zwar zwei Entscheidungen des Landgerichts Mannheim nicht erwähnt wurden, nach denen Multifeed-Anlagen von der Lehre des Patents keinen Gebrauch machen. Da die verlangte Unterlassungserklärung aber so formuliert worden sei, dass Multifeed-Anlagen davon nicht erfasst würden, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts auch hier der "Überschuss" der Verwarnung für deren Wirkung ohne wesentliche Bedeutung gewesen bzw. diese von dem Beklagten zu 2 nicht im Bewusstsein ihrer fehlenden Berechtigung ausgesprochen worden. Auch diese Bewertung rügt die Revision ohne Erfolg. Zwar findet sich in der zweiten Verwarnung darüber hinaus die Ausführung des Beklagten zu 2, dass "unserer Ansicht nach" auch durch eine Multifeed-Anlage von der Lehre des Patents Gebrauch gemacht werde. Das stellt die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass eine vorsätzlich fehlerhafte Darstellung der Rechtslage nicht festgestellt werden kann, jedoch nicht in Frage, zumal das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 25. Februar 2009 zu einer im Ergebnis gleichen Beurteilung gekommen ist. Daran ändert auch der weiterhin von der Revision angeführte Umstand nichts, dass der Beklagte zu 2 als Prozessbevollmächtigter in den beiden Verfahren vor dem Landgericht aufgetreten war.

27

c) Die Revision beanstandet ebenfalls ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten zu 2 und 3 wegen unberechtigter Abnehmerverwarnung nach § 826 BGB verneint hat. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass gegen ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten bei Ausspruch der Verwarnung auch das Vorbringen der Klägerin spreche, wonach die insolvente Beklagte zu 1 mit dem Beklagten zu 2 einen Vergleich über eine Zahlung durch den Beklagten zu 2 wegen anwaltlicher Falschberatung geschlossen und dieser die Vergleichssumme an die beiden geschäftsführenden Gesellschafter und deren Ehefrauen als stille Gesellschafterinnen gezahlt habe. Selbst wenn demgegenüber mit der Revision angenommen wird, dass der Vergleich für die Beklagte zu 1 wirtschaftlich nachteilig gewesen ist, weil der Beklagte zu 2 danach aus der Haftung entlassen wurde, während die Vergleichssumme nicht dieser, sondern ihren Gesellschaftern zufloss, musste das Berufungsgericht hieraus nicht den Schluss ziehen, dass die Beklagten schon bei Ausspruch der Verwarnung kollusiv zum Nachteil der Klägerin zusammengewirkt haben.

28

d) Schließlich kann der Revision auch nicht darin beigetreten werden, dass das Berufungsgericht das auf Seiten des Beklagten zu 2 bestehende wirtschaftliche Eigeninteresse nicht genügend in den Blick genommen habe. Auch wenn auf Grundlage des Vorbringens der Klägerin angenommen wird, dass der Beklagte zu 2 für die Beklagte zu 1 im März 2007 wenigstens 440 Verwarnungen ausgesprochen wurden, für die jeweils eine Kostenerstattung in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 25.000 € verlangt wurde, und im Juni 2007 jedenfalls 313 weitere Verwarnungen abgesetzt wurden, die jeweils mit einer 2,0-Geschäftsgebühr bei einem Wert von 100.000 € abgerechnet wurden, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht hieraus nicht gefolgert hat, dass dem Beklagten zu 2 bewusst gewesen sein müsse, dass es sich um unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen gehandelt habe.

29

III. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig, keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen hat, ob die beiden Verwarnungen unberechtigt waren und ihnen eine fahrlässige Fehleinschätzung der Rechtslage durch den Beklagten zu 2 zugrunde lag.

30

1. Die Berechtigung der (zweiten) Abnehmerwarnung vom 22. Juni 2007, mit der eine mittelbare Verletzung des in Anspruch 3 des Patents geschützten Verfahrens geltend gemacht wurde, hängt zunächst davon ab, ob diese aus der objektivierten Sicht eines Abnehmers als Empfänger der Verwarnung dahin zu verstehen war, dass sie sich auch gegen Multifeed-Anlagen richtete. Die Annahme des Berufungsgerichts, die der Verwarnung beigefügte Unterlassungserklärung sei so formuliert, dass Multifeed-Anlagen davon nicht erfasst würden, schließt dies nicht notwendigerweise aus. Vielmehr wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass in dem Verwarnungsschreiben ausdrücklich angeführt ist, dass nach Ansicht der Beklagten auch Empfangsanlagen, bei denen eine Umschaltung zwischen mehreren Empfangskonvertern erfolgt (d.h. Multifeed-Anlagen), von der Lehre des Patents Gebrauch machten. In diesem Zusammenhang wird nicht darauf hingewiesen, dass gleichwohl insoweit keine Ansprüche geltend gemacht würden. Es erscheint daher möglich, dass die Verwarnung von den typischerweise nicht rechtlich geschulten Adressaten dahin verstanden werden musste, mit der nicht vollständig eindeutig vorformulierten Unterlassungserklärung sollten auch Multifeed-Anlagen erfasst werden.

31

Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass auch Multifeed-Anlagen von der Verwarnung erfasst werden, wird es zu prüfen haben, ob diese objektiv für das geschützte Verfahren geeignet sind. Während das Landgericht Mannheim dies in den Urteilen vom 6. und 24. Oktober 2006 verneint hat, ist das Oberlandesgericht Karlsruhe im Urteil vom 25. Februar 2009 zu einer gegenteiligen Beurteilung gekommen. Das Berufungsgericht hat insoweit keine Feststellungen getroffen.

32

Sollte sich danach ergeben, dass das Anbieten oder Liefern von Multifeed-Anlagen das in Anspruch 3 des Patents geschützte Verfahren mittelbar verletzte, stellte die Verwarnung auch nicht wegen eines fehlenden Hinweises auf die Urteile des Landgerichts Mannheim einen Eingriff in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, weil die Schutzrechtslage dann vom Landgericht unzutreffend beurteilt worden wäre. Ob die Abmahnung gleichwohl wegen des unterbliebenen Hinweises auf die abweichende gerichtliche Würdigung wettbewerbswidrig war und ob der Beklagte zu 2 hierfür einzustehen hätte, wird keiner Erörterung bedürfen, da der Klägerin hierdurch kein ersatzfähiger Schaden entstanden sein kann.

33

Kommt das Berufungsgericht hingegen zu dem Ergebnis, dass das Anbieten und Liefern von Multifeed-Anlagen keine mittelbare Verletzung darstellen, war eine sich gleichwohl hierauf erstreckende Verwarnung insoweit unberechtigt. Das Berufungsgericht wird dann zu prüfen haben, ob die unberechtigte Verwarnung auf einer fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage durch den Beklagten zu 2 beruhte, weil dieser die Beklagte zu 1 über die Rechtslage nicht zutreffend und vollständig beraten hat.

34

2. Die (erste) Verwarnung vom März 2007 war insoweit unberechtigt, als darin von den Abnehmern der Klägerin nicht lediglich ein Unterlassen der Benutzungshandlungen einer mittelbaren Verletzung der in Verfahrensanspruch 3 geschützten Lehre verlangt wurde, sondern ein Unterlassen der Benutzungshandlungen einer unmittelbaren Verletzung.

35

Ob die erste Verwarnung darüber hinaus auch im Hinblick auf mittelbare Patentverletzungen teilweise unberechtigt war, hängt wiederum davon ab, ob von dieser Verwarnung auch der Betrieb von Multifeed-Anlagen erfasst wurde, und bejahendenfalls, ob bei dem Betrieb von Multifeed-Anlagen die in Verfahrensanspruch 3 geschützte Lehre angewendet wird. Insoweit wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob mit der ersten Verwarnung schon wegen der lediglich schlagwortartigen Bezeichnung der beanstandeten Satellitenempfangsanlagen ein zu weiter Schutz beansprucht wurde.

36

Sollte sich ergeben, dass die erste Verwarnung nur insoweit unberechtigt war, als das Unterlassen einer unmittelbaren statt einer mittelbaren Verletzung verlangt wurde, wird das Berufungsgericht unabhängig von der Frage, ob der unberechtigten Verwarnung eine fahrlässige Fehlberatung durch den Beklagten zu 2 zugrunde lag, auch zu prüfen haben, ob und inwieweit allein dadurch in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen wurde, dass von deren Abnehmern, bei denen es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um Fachhändler handelte, auch verlangt worden ist, Handlungen zu unterlassen, die lediglich bei einer unmittelbaren Verletzung verboten sind, namentlich das Herstellen oder Einführen von Satellitenempfangsanlagen. Dies wird davon abhängen, ob solche Handlungen vernünftigerweise überhaupt zu erwarten waren.

37

3. Ob die beiden Verwarnungen schon deshalb unberechtigt waren, weil das Patent später im Umfang der darin geltend gemachten Patentansprüche 3 und 4 für nichtig erklärt wurde, so dass die Wirkungen des Patents insoweit als von Anfang an nicht eingetreten gelten (§ 21 Abs. 3 Satz 1 PatG iVm § 22 Abs. 2 PatG), wird hingegen keiner Erörterung bedürfen. Insoweit wird jedenfalls eine fahrlässige Fehleinschätzung der Rechtslage durch den Beklagten zu 2 ausscheiden. Die Revision zeigt keinen Tatsachenvortrag der Klägerin auf, aus dem sich ergibt, dass der Beklagte zu 2 zum Zeitpunkt der Verwarnungen im Jahr 2007 das Patent nicht für insgesamt rechtsbeständig halten durfte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

Meier-Beck                        Grabinski                       Bacher

                    Hoffmann                        Schuster

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Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine

Handelsgesetzbuch - HGB | § 128


Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 31 Haftung des Vereins für Organe


Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende

Patentgesetz - PatG | § 21


(1) Das Patent wird widerrufen (§ 61), wenn sich ergibt, daß 1. der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 nicht patentfähig ist,2. das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann,3. der w

Patentgesetz - PatG | § 22


(1) Das Patent wird auf Antrag (§ 81) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß einer der in § 21 Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist. (2) § 21 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

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Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 01. Dez. 2015 - X ZR 170/12 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10

bei uns veröffentlicht am 10.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 341/10 Verkündet am: 10. Juli 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Okt. 2011 - X ZR 94/09

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 94/09 Verkündet am: 27. Oktober 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerich

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Sept. 2005 - X ZR 62/03

bei uns veröffentlicht am 13.09.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisurteil X ZR 62/03 Verkündet am: 13. September 2005 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2014 - I ZR 124/11

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 124/11 Verkündet am: 27. November 2014 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2014 - I ZR 242/12

bei uns veröffentlicht am 18.06.2014

Tenor Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. November 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 01. Dez. 2015 - X ZR 170/12.

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2019 - VI ZR 506/17

bei uns veröffentlicht am 15.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 506/17 Verkündet am: 15. Januar 2019 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 94/09 Verkündet am:
27. Oktober 2011
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Oktober 2011 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens sowie die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann

für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 29. April 2009 verkündete Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 44 04 978, das vier Patentansprüche umfasst, von denen die ersten beiden eine Antennenanordnung für Satellitenempfang betreffen und die Verfahrensansprüche 3 und 4, die alleiniger Gegenstand der von der Klägerin erhobenen Nichtigkeitsklage sind, folgenden Wortlaut haben: "3. Verfahren zur Übermittlung von Steuersignalen von einem Wiedergabegerät (7) mit einem der Erzeugung eines den Sendebereich bestimmenden Dauersignals für einen Empfangskonverter (6) dienenden Generator (9) an eine Empfangssteuereinheit (4) über ein Koaxialkabel zur Übermittlung der Empfangssignale und der Sendebereichssteuersignale, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass bei Programmumschaltung von dem Wiedergabegerät das Dauersignal zur Bestimmung des Sendebereichs gemäß einer Steuersequenz kurzzeitig ein- oder mehrmals unterbrochen wird, wenn es im eingeschalteten Zustand ist, bzw. angeschaltet wird, wenn es in einem ausgeschalteten Zustand ist, und dass die Empfangssteuereinheit (4) diese Signale zur Steuerung der Antenne empfängt und den Empfangskonverter (6) auf die gewünschte Position einstellt. 4. Verfahren nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n - z e i c h n e t , dass die Einstellung der Position durch Abfragen der Ist-Position des Empfangskonverters (6), Auslesen einer Soll-Position aus dem Speicher und Regelung des Motors (1) entsprechend der Abweichung zwischen Soll- und IstPosition erfolgt."
2
Der Rückbezug von Patentanspruch 4 auf Patentanspruch 1 anstatt auf den Verfahrensanspruch 3 beruht auf einem - zwischen den Parteien auch unstreitigen - Fassungsversehen.
3
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand der Patentansprüche 3 und 4 gehe über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung der ursprünglich beim Patentamt eingereichten Unterlagen hinaus (im Folgenden auch: unzulässige Erweiterung), sei nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann die Lehre der Ansprüche ausführen könne und sei nicht patentfähig, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
4
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und das Streitpatent im angegriffenen Umfang mit einem Hilfsantrag verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 3 und 4 antragsgemäß für nichtig erklärt. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte in erster Linie ihren Klageabweisungsantrag weiter und verteidigt das Streitpatent mit zwei Hilfsanträgen.
5
Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. Dr. h.c. Dr.-Ing. E.h. W. W. , vormals K. Institute of Technology, Institut für Hochfrequenztechnik und Elektronik, ein schriftliches Gutachten erstellt, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe:


6
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
7
I. Das Streitpatent betrifft in der erteilten Fassung eine Antennenanordnung sowie ein Verfahren zur Übermittlung von Steuersignalen.
8
1. Die Antennen, die für den Empfang von durch Satelliten übertragenen Sendungen vorgesehen sind, bestehen regelmäßig aus einem parabolischen Reflektor, der die einfallenden Wellen auf den Empfangskonverter (low noise block converter, im Folgenden auch: LNB) fokussiert. Für die einen störungsfreien Empfang der Sendungen ermöglichende Ausrichtung der Antennen sind im Wesentlichen vier Systeme bekannt: Bei Multiswitch-Antennen sind mehrere Parabolantennen vorhanden, die jeweils auf unterschiedliche Satelliten ausgerichtet werden. Die Antenne, welche in die gewünschte Richtung weist, wird jeweils aktiviert. Bei der Rotorfeed-Antenne wird eine Parabolantenne mechanisch (mitsamt dem LNB) in die Richtung des gewünschten Satelliten gedreht. Bei der Multifeed-Antenne (auch: Multifocus-Antenne) weist der Antennenreflek- tor mehrere Brennpunkte oder eine "Brennlinie" zur Fokussierung der verschiedenen Satellitenstrahlen auf. An einem vom Reflektor ausgehenden Befestigungsarm sind mehrere LNB befestigt. Die Auswahl eines bestimmten Senders erfolgt durch Anschaltung des ihm zugeordneten LNB. Bei der MotorfeedAntenne wird ein LNB mit mechanischem Antrieb im Fokusbereich des Reflektors so verschoben, dass die Reflektor-Richtcharakteristik auf den gewünschten Satelliten zeigt, wobei der Reflektor auch bei diesem Verfahren entweder mehrere Brennpunkte oder eine "Brennlinie" als Fokus für die LNB aufweisen muss.
9
2. Die Streitpatentschrift erläutert die Nachteile verschiedener im Stand der Technik bekannter Steuereinheiten, Antennenanordnungen und Verfahren und bezeichnet es als Aufgabe der vorliegenden Erfindung, eine Vorrichtung und ein Verfahren zur automatischen Positionierung einer Satellitenantenne bei Programmwechsel ohne zusätzliches Kabel für die Steuerung und ohne zusätzliche Schaltungen im Satellitenreceiver vorzusehen (Sp. 2 Z. 12 bis 17).
10
Dazu wird in den Patentansprüchen 3 und 4 ein Verfahren zur Übermittlungen von Steuersignalen mit folgenden Merkmalen (kursiv und kursiv + halbfett die mit den Hilfsanträgen 1 und 2 hinzugefügten Elemente) vorgeschlagen: 1. Die Steuersignale werden von einem Wiedergabegerät an eine Empfangssteuereinheit übertragen; 2. sie werden mit einem Generator übertragen, 2.1 der der Erzeugung eines den Sendebereich bestimmenden (Hilfsantrag I: 22 kHz-) Dauersignals für einen Empfangskonverter dient; 3. die Steuersignale werden über ein Koaxialkabel zur Übermittlung der Empfangs-und der Sendebereichssteuersignale übertragen ; 4. bei Programmumschaltung vom Wiedergabegerät wird das Dauersignal zur Bestimmung des Sendebereichs gemäß einer Steuersequenz 4.1 kurzzeitig ein- oder mehrmals unterbrochen, wenn es eingeschaltet , 4.2 bzw. angeschaltet, wenn es in ausgeschaltetem Zustand ist; 5. die Empfangssteuereinheit 5.1 empfängt diese Signale zur (Hilfsantrag II: motorischen) Steuerung der Antenne 5.2 und stellt den Empfangskonverter auf die gewünschte Position ein.
11
3. a) Die im Streitpatent beschriebene Empfangssteuereinheit umfasst ein Speicherglied zur Speicherung der verschiedenen, jeweils einer Sendefrequenz zugeordneten Position des Empfangskonverters, einen IstwertAufnehmer bzw. -Geber sowie eine Auswerteelektronik und ausgangsseitig einen Regler für den Stellmotor, der zum Manövrieren des auf dem Läufer eines Spindeltriebs angeordneten, mit dem Wiedergabegerät einerseits und dem Antennenreflektor andererseits verbundenen Empfangskonverters dient und der eingangsseitig mit einem bei jeder Programmwahl ein Steuersignal abgebenden Generator verbunden ist. Als solcher kann beispielsweise ein in neueren Wiedergabegeräten enthaltener 22-kHz-Generator eingesetzt werden, mit dessen Hilfe die Umschaltung vom Sendebereich 11 GHz auf 12 GHz erfolgt (vgl. Beschreibung Sp. 2 Z. 67 ff. übergreifend).
12
b) Für eine erfindungsgemäße Arbeitsweise wird die Empfangssteuereinheit gemäß der Beschreibung zunächst manuell auf die für jeden erreichbaren bzw. gewünschten Sender optimale Position ausgerichtet und diese Position gespeichert. Im Betrieb bewirkt jede Programmumschaltung durch den Benutzer des Wiedergabegeräts die Abgabe oder den Abruf eines Signals vom Generator, das über einen Verstärker der Auswerteelektronik zugeführt wird und dort eine Steuersequenz auslöst, in deren Folge zunächst die Ist- und die Soll-Position verglichen und erforderlichenfalls Regelbefehle an den Motorregler abgegeben werden, durch die vermittels des Motors die Position des Empfangskonverters auf die vorgegebene Soll-Position nachgeregelt wird (Beschreibung Sp. 3 Z. 36 ff.).
13
c) Merkmal 5.2, wonach der Empfangskonverter auf die gewünschte Position eingestellt wird, ist nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien und des Sachverständigen und mit dem Patentgericht, das insoweit dieselbe Auffassung vertritt wie das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem das Streitpatent betreffenden Verletzungsprozess (Anlage NK 12), funktional zu verstehen. Entscheidend ist, dass im Ergebnis die Aktivierung eines oder des einzigen LNB bewirkt wird, um in der Folge das gewünschte Programm empfangen zu können.
14
II. Vor dem Hintergrund des vorstehend (I 3 c) dargelegten Verständnisses von Patentanspruch 3 hat das Patentgericht seine Annahme, das Streitpatent gehe insoweit über den Inhalt der beim Patentamt ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, im Wesentlichen wie folgt begründet: Offenbart sei eine Anordnung, bei der die Positionierung des Empfangskonverters mithilfe eines stellmotorgetriebenen Spindeltriebs vorgenommen werde, also eine Motorfeed- oder eine Rotorfeedantenne. Hingegen fehle jeder Hinweis darauf, dass mehrere , an verschiedenen Positionen vor dem Reflektor befindliche LNB oder mehrere , an verschiedenen Positionen angebrachte Reflektoren, zwischen denen bedarfsweise umgeschaltet werden könne, vorhanden sein sollen. Ein Verfahren sei lediglich anhand der Funktionsweise der vorgestellten Antennenanordnung offenbart. Die Offenbarung gehe aber nicht so weit, als dass sie auch ein übergeordnetes, allgemeines Verfahren der Signalisierung der Steuersequenz unabhängig vom Typ der Antennenanlage einschließe.
15
III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Berufung haben keinen Erfolg. Überdies ist nach dem gesamten Ergebnis der Verhandlung einschließlich der durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen, dass in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen lediglich das Motorfeed-System offenbart ist, so dass der Nichtigkeitsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 22 PatG auch in Bezug auf das Rotorfeedsystem vorliegt.
16
1. Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen zu vergleichen. Der Patentanspruch darf nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, den die ursprüngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns nicht als zur Erfindung gehörend erkennen lässt (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - X ZR 75/08, Rn. 36 mwN - Reifenabdichtmittel , zur Veröffentlichung vorgesehen). Dafür ist maßgeblich, was sich den Anmeldungsunterlagen aus fachmännischer Sicht "unmittelbar und eindeutig" entnehmen lässt, und nicht, was sich gegebenenfalls erst aufgrund einer weitergehenden Erkenntnis ergibt, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Xa ZR 124/07, GRUR 2010, 910 Rn. 62 - Fälschungssicheres Dokument). Die an diesen Vorgaben orientierte Prüfung ergibt, dass kein Verfahren ursprungsoffenbart ist, das sich auf den Betrieb eines Multiswitch-, Multifeed- oder Rotorfeed-Antennensystems bezieht.
17
a) In den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen ist mit Blick auf das Merkmal 5.2 der obigen Merkmalsgliederung das Motorfeed-Antennensystem offenbart. Das ergibt sich insbesondere aus Seite 7 Zeile 5 ff., wo beschrieben ist, dass in der Folge einer ausgelösten Steuersequenz Regelbefehle an den Motorregler abgegeben werden, durch die die Position des Empfangskonverters auf die vorgegebene Soll-Stellung nachgeregelt wird. Dieser Ablauf entspricht, wovon auch alle Beteiligten übereinstimmend ausgehen, dem MotorfeedSystem.
18
b) Die Anwendung des Verfahrens auf andere Antennensysteme ist in der Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen dagegen nicht beschrieben.
19
aa) Die Ausführungen in der zu den Anmeldungsunterlagen gehörenden Beschreibung, auf die die Beklagte für ihren Standpunkt verweist und wonach sich die Einstellung der Antennen mit der Zunahme der Programme und Satelliten , insbesondere nach Aufnahme des Sendebetriebs auch im 12-GHz-Bereich, zunehmend schwieriger gestaltet habe, sind allgemeiner Art und geben dem Fachmann keine konkreten Hinweise auf den Gegenstand von Patentanspruch 3. Das Gleiche gilt für die in den Anmeldungsunterlagen definierte Aufgabe. Diese wird unter Bezugnahme auf eine vorveröffentlichte Antennenanordnung zur vereinfachten Einstellung der Empfangsanlage, bei der für die Einstellung der Einzelausrichtung des Antennenreflektors lediglich eine lineare Verstellung eines entsprechend ausgebildeten Empfangskonverters erforderlich sei, dahin formuliert, es solle eine Antennenanordnung der beschriebenen Art geschaffen werden, mit deren Hilfe die Einstellung und Ausrichtung der Empfangsanlage bei der Programmumschaltung erzielt werde. Diese Aufgabe wer- de mit einer Antennenanordnung mit den in Patentanspruch 1 wiedergegebenen Merkmalen gelöst.
20
bb) Auch die übrigen Teile der Anmeldungsunterlagen, auf die die Beklagte sich beruft, stützen ihren Standpunkt, Merkmal 5.2 sei in vollem Umfang ursprungsoffenbart, nicht.
21
(1) Nach dem ursprünglich formulierten Patentanspruch 1 ist der Empfangskonverter auf dem Läufer eines Spindeltriebs angeordnet, der von einem Stellmotor betätigt werden kann, wobei die jeweilige Soll-Position des Empfangskonverters über einen Regler eingestellt wird, der als Element einer Empfangs -Steuereinheit entsprechend angesteuert wird. Dieser Anspruch offenbart keine andere Antennenanordnung als die, welche in den Anmeldungsunterlagen konkret beschrieben ist, also eine dem Motorfeed-System entsprechende. Umso weniger ist ein Verfahren offenbart, das sich auf ein anderes Antennensystem bezieht. Das entspricht im Übrigen auch der vom gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung geäußerten Einschätzung und gilt entgegen der Ansicht des Patentgerichts ebenfalls für das Rotorfeed-System.
22
Die zwei Passagen in den Anmeldungsunterlagen, auf die sich das Patentgericht für seine gegenteilige Sicht stützt, beschreiben zum einen lediglich allgemein den technischen Effekt, durch den eine Weiterentwicklung des Stands der Technik bewirkt werden soll. Durch die Erfindung werde eine Anordnung geschaffen, die in Abhängigkeit von dem gewählten Programm eine selbsttätig-automatische Einstellung der gesamten Empfangsanlage auf die jeweils optimalen Empfangsbedingungen ermögliche und somit eine Nachregelung von Hand entbehrlich mache, wodurch das bisher erforderliche Positioniergerät entfalle (S. 4 Z. 19 ff.). Zum anderen (S. 5 Z. 18 ff.) wird die Zeichnung erläutert, die ihrerseits allein der Veranschaulichung des in den Anmeldungsunterlagen allein behandelten Motorfeed-Systems dient. Damit offenbaren beide Passagen aus fachlicher Sicht auch in der Zusammenschau nicht das Rotorfeed -System.
23
(2) Soweit die Beklagte für ihre Auffassung des Weiteren auf die Darstellung der erfindungsgemäßen Signalisierung in den Anmeldungsunterlagen, insbesondere auf die zusätzliche Realisierung dieser Signalisierung (vgl. S. 6) verweist, mag es sein, dass die beschriebene Signalisierung sich generell auch für die Ansteuerung anderer Antennenanordnungen als dem Motorfeed-System eignet. Das reicht aber nicht aus, um die Offenbarung eines auf den Betrieb des Motorfeed-Systems gerichteten Verfahrens in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen auf Verfahren zum Betrieb anderer Antennensysteme erstreckt zu sehen. Denn der Fachmann bringt diese, wie die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen bestätigt hat, nicht unmittelbar und eindeutig mit anderen als dem offenbarten Motorfeed-System in Verbindung, sondern allenfalls durch weitergehende, auf seinem Fachwissen basierende Überlegungen zu etwaigen weiteren Verwertungsmöglichkeiten der Erfindung. Die auf solche Weise gefundenen Ergebnisse liegen aber, wie ausgeführt, außerhalb des Offenbarungsgehalts der Anmeldungsunterlagen.
24
(3) Der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hervorgehobene Gesichtspunkt, dass die Erfindung den Anmeldungsunterlagen zufolge auch als Nachrüsteinrichtung an bereits installierten Antennen fungieren könne (S. 4 Z. 25 ff. übergreifend), rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Auch damit wird dem Fachmann nicht unmittelbar und eindeutig vermittelt, dass das Verfahren sich über die konkrete Beschreibung des Motorfeed-Systems hinaus auf die weiteren vorbekannten Antennensysteme bezieht. Es handelt sich vielmehr um eine Herausstellung der vermeintlichen Vorzüge und vielfältigen Möglichkeiten, die Erfindung zu nutzen. Vorliegend wird insoweit die Kombinationsfähigkeit mit 22-kHz-Signalgeneratoren zur Umschaltung der Empfangskonverter vom 11-GHz- auf den 12-GHz-Sendebereich besonders her- ausgestrichen, während von der Anwendbarkeit des Verfahrens auf andere Antennensysteme in diesem Zusammenhang nicht die Rede ist.
25
2. Patentanspruch 3 hat auch in der Fassung der Hilfsanträge keinen Bestand.
26
Hilfsantrag I enthält lediglich eine Klarstellung hinsichtlich des Signalgenerators und schränkt Merkmal 5.2 überhaupt nicht ein. Mit Hilfsantrag II wird der Gegenstand von Patentanspruch 3 zwar auf das Motor- und das RotorfeedSystem beschränkt. Da Letzteres, wie ausgeführt, nicht ursprungsoffenbart ist, kann der Anspruch auch in dieser Fassung keinen Bestand haben. Eine weitergehende Beschränkung des Gegenstands von Patentanspruch 3 hat die Beklagte auch auf Fragen des Senats abgelehnt.
27
3. Patentanspruch 4 enthält hinsichtlich des Merkmals 5.2 keine weitergehenden Beschränkungen und kann deshalb ebenfalls keinen Bestand haben.

28
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. mit § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG. Keukenschrijver Mühlens Gröning Grabinski Hoffmann
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 29.04.2009 - 5 Ni 23/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnisurteil
X ZR 62/03 Verkündet am:
13. September 2005
Groß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Allein der Umstand, dass die klagende Partei ihr wirtschaftliches Interesse an
der Durchsetzung der von ihr verfolgten Ansprüche verloren hat, ist im Zivilprozess
kein Ereignis, das die Klage gegenstandslos macht.
BGH, Versäumnisurteil v. 13. September 2005 - X ZR 62/03 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter
Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 26. März 2003 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an den 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über Ansprüche aus dem zwischen dem Zeugen H. und dem Beklagten zu 1 am 1. Januar 1989 geschlossenen, bis zum 31. Dezember 2009 befristeten Patentlizenzvertrag betreffend das europäische Patent 0 265 548, dessen Inhaber der Beklagte zu 1 ist.
In dem Vertrag räumte der Beklagte zu 1 dem Zeugen H. eine ausschließliche Lizenz am Gegenstand des Patents ein. Der Beklagte zu 1 sollte jedoch berechtigt bleiben, in seiner eigenen Praxis und in bestimmten Krankenhäusern das patentierte Verfahren anzuwenden. Mit Vertrag vom 12. September 1989 übertrug der Zeuge H. die Rechte aus dem Lizenzvertrag auf die Klägerin.
Die Parteien streiten darüber, ob der Lizenzvertrag durch vom Beklagten zu 1 wiederholt ausgesprochene Kündigungen oder durch eine einvernehmliche Verkürzung der Vertragslaufzeit vorzeitig beendet worden ist.
Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Rechnungslegung in Anspruch genommen und beantragt, den Beklagten zu verbieten, die Bezeichnung "A. " für etwas anderes zu verwenden , als für das patentgemäße Verfahren. Schließlich hat sie vom Beklagten zu 1 die Einräumung einer kostenlosen Lizenz an der von diesem getätigten europäischen Patentanmeldung 0 607 593 begehrt. Der Beklagte zu 1 hat widerklagend die Zahlung der Lizenzgebühren für das Jahr 1996 verlangt; weiterhin hat er seinerseits die Klägerin auf Unterlassung, Auskunft und Bucheinsicht wegen Verwendung des streitgegenständlichen Verfahrens in Anspruch genommen.
Das Berufungsgericht hat in seinem ersten Berufungsurteil die Beklagten zu 1 bis 3 antragsgemäß verurteilt und die widerklagend geltend gemachten Ansprüche abgewiesen.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 25. April 2001 das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Während des Revisionsverfahrens hat die Klägerin den Rechtsstreit teilweise hinsichtlich der Unterlassungsansprüche in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil sie angesichts rückläufiger Produktionszahlen das patentrechtlich geschützte Produkt seit dem 31. März 2000 nicht mehr zu annehmbaren Preisen herstellen könne und ihre Produktion deshalb eingestellt habe. Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen, weil die Klage von Anfang an unbegründet gewesen sei und der Interessenwegfall erst während des Revisionsverfahrens eingetreten sei.
Das Berufungsgericht hat in dem nunmehr angefochtenen Berufungsurteil festgestellt, dass im Umfang der Erledigungserklärung der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei. Die Ansprüche auf Rechnungslegung hat das Berufungsgericht für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 31. März 2000 der Klägerin zuerkannt. Insoweit hat das Berufungsgericht auch die Feststellung getroffen, dass die Beklagten der Klägerin gesamtschuldnerisch zum Schadensersatz verpflichtet seien. Die Widerklage hat das Berufungsgericht erneut abgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag, sowie der Beklagte zu 1 seinen Widerklageantrag, weiter.
Die Klägerin ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision ist begründet; sie führt erneut zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.
Trotz der Säumnis der Klägerin und Revisionsbeklagten in der Revisionsinstanz war das Berufungsurteil in vollem Umfang der rechtlichen Nachprüfung zu unterziehen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 37, 79, 81).
Dieser Prüfung hält das Berufungsurteil nicht stand.
1. Soweit das Berufungsgericht die Erledigung der Hauptsache festgestellt hat, hat es den Eintritt eines erledigenden Ereignisses rechtsfehlerhaft nicht geprüft. Ein erledigendes Ereignis ist eine Tatsache mit Auswirkungen auf die materiell rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage (BGHZ 83, 12, 13; 135, 58, 62; 155, 392, 398). Im Falle der einseitigen Erledigungserklärung muss das Gericht im ordentlichen Streitverfahren prüfen , ob die Hauptsache erledigt ist, ob also die eingereichte Klage zulässig und begründet war, aber durch ein nach Anhängigkeit eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden ist (BGHZ 91, 126, 127 f.; 106, 359, 366 f.).
Dem genügt das Berufungsurteil nicht. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die zulässige und begründete Klage durch ein Ereignis gegenstandslos geworden ist. Allein der Umstand, dass die klagende Partei ihr wirtschaftliches Interesse an der Durchsetzung der von ihr verfolgten Ansprüche verloren hat, ist im Zivilprozess kein Ereignis, das die Klage gegenstands-
los macht. Es ist damit widersprüchlich, wenn das Berufungsgericht einerseits vom Fortbestehen des Lizenzvertrags ausgeht, daraus resultierende Ansprüche aber für erledigt hält. Was im Falle der Nichtausübung der Lizenz die Rechtsfolge ist, ist im Lizenzvertrag der Parteien geregelt: Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Lizenzvertrag zu kündigen. Weder die Klägerin noch der Beklagte zu 1 haben jedoch im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragen, dass dieses Kündigungsrecht ausgeübt worden sei. Ist aber vom Fortbestand des Patentlizenzvertrags auszugehen, so hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass das darauf gestützte Klagebegehren sich in der Hauptsache erledigt hätte.
2. Der Ausgang des Rechtsstreits hängt danach in erster Linie davon ab, ob der Lizenzvertrag fortbesteht oder bis zu welchem Zeitpunkt er bestanden hat. Der Senat hatte in seinem Urteil vom 25. April 2001 die Annahme des Berufungsgerichts hingenommen, der Lizenzvertrag vom 1. Januar 1989 sei nicht aufgrund der von den Beklagten behaupteten Kündigungen zum 31. Dezember 1991 beendet worden. Er hat das damalige Berufungsurteil im Hinblick darauf aufgehoben, dass das Berufungsgericht weiter angenommen hatte, der Lizenzvertrag sei auch nicht durch die Vereinbarung vom 7. März 1993 vorzeitig beendet worden. Der Senat hat ausgeführt, es bedürfe weiterer tatrichterlicher Feststellungen zur Auslegung der Vereinbarung vom 7. März 1993. Zudem sei bisher nicht geklärt, ob die Parteien die Vereinbarung überhaupt ernst gemeint hätten. Die Klägerin habe vorgetragen, die Vereinbarung sei nur zum Schein abgeschlossen worden, um den potentiellen Hersteller He. zu "beruhigen". Es werde auch der weiteren Behauptung der Klägerin nachzugehen sein, der letzte Satz der Vereinbarung, wonach diese erst nach "beiderseitiger juristischer Prüfung" Gültigkeit habe erlangen sollen, sei einvernehmlich gerade deshalb in den Text aufgenommen worden, um ein Wirksamwerden der Vereinbarung zu verhindern.
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zur Auslegung der Vereinbarung vom 7. März 1993 getroffen, sondern nunmehr Beweis darüber erhoben , ob die Vereinbarung nur zum Schein getroffen worden sei. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dies bewiesen und demzufolge der Lizenzvertrag nach wie vor in Kraft sei. Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob der Vereinbarung vom 7. März 1993 im Wege der Auslegung zu entnehmen sei, dass mit ihr eine Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Lizenzvertrags hätte herbeigeführt werden sollen. Es hat aufgrund der Aussage des Zeugen H. für bewiesen gehalten, dass die genannte Vereinbarung nicht ernsthaft auf die Herbeiführung einer konkreten Rechtsfolge gerichtet gewesen sei. Seine Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen H. hat das Berufungsgericht darauf gegründet, dass dieser bei seiner Vernehmung einen sicheren und glaubwürdigen Eindruck gemacht habe und seine Darstellung in sich geschlossen und widerspruchsfrei gewesen sei. Zudem habe auch der Zeuge S. , der sich im übrigen an Einzelheiten der Besprechung nur dunkel habe erinnern können, bestätigt, dass derZeuge H. eine Klausel mit juristischem Prüfungsvorbehalt in dem Vertrag hätte haben wollen. Die Zeugen Ha. und Dr. Z. hätten an der Abfassung der Vereinbarung nicht mitgewirkt und seien bei ihrer Unterzeichnung nicht anwesend gewesen.
Bei dieser Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, wesentlichen Vortrag des Beklagten zu 1 in seinem Schriftsatz vom 28. Februar 2003 unberücksichtigt gelassen. Das Berufungsgericht hatte als Endtermin für die Einreichung von Schriftsätzen den 28. Februar 2003 festgesetzt. Mit an diesem Tage bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte zu 1 Ausführungen zum Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere zur Aussage des Zeugen H. gemacht. Er hat vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass der Zeuge H. sich gegenüber dem Zeugen Dr. Z. anlässlich eines Telefonats am Abend des 7. März 1993 zum Inhalt der an die-
sem Tage geschlossenen Vereinbarung, insbesondere zum Ausgleich der Schulden des ZeugenH. geäußert habe. Bei dieser Gelegenheit habe der ZeugeH. damit gedroht, dass er für einen Verlust der Approbation des Beklagten zu 1 sorgen werde, wenn der Beklagte zu 1 die Beitreibung seiner Forderungen aus dem Lizenzvertrag gegenüber der Klägerin in die Wege leiten werde.
Diese Behauptung des Beklagten zu 1 war für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Bekundungen des Zeugen H. von Gewicht. Die Beweislage war für den Beklagten zu 1 schwierig, da das Gespräch, das zum Abschluss der Vereinbarung vom 7. März 1993 geführt hat, ausschließlich zwischen dem Zeugen H. und dem Beklagten zu 1 stattgefunden hat. Das Berufungsgericht hat die Aussage der Zeugen Ha. und Dr. Z. ausdrücklich deshalb nicht herangezogen, weil diese bei der Unterzeichnung nicht anwesend gewesen seien. Bei dieser Beweislage hätte das Berufungsgericht sich mit dem Vortrag des Beklagten zu 1, der die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen H. erschüttern konnte, jedenfalls auseinandersetzen und gegebenenfalls dem Beweisantritt nachgehen müssen. Dem ist das Berufungsgericht unter Verletzung des Rechts des Beklagten zu 1 auf rechtliches Gehör verfahrensfehlerhaft nicht nachgekommen. Hätte es sich mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt , so ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass seine Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen H. , der als früherer Geschäftsführer der Klägerin ein massives eigenes Interesse an der Beantwortung der Beweisfrage hatte, erschüttert worden wäre. Soweit das Berufungsgericht seine Überzeugung durch die Aussage des Zeugen S. als gestützt angesehen hat, wonach der Zeuge H. eine Klausel mit juristischem Prüfungsvorbehalt in den Vertrag hätte haben wollen, ist hieraus allein kein Schluss auf die Richtigkeit der Angaben des Zeugen H. gerechtfertigt, da der Zeuge weiter bekundet
hat, er wisse weder, ob diese Klausel dann in den Vertrag hineingekommen sei, noch warum der Zeuge H. diese Klausel in den Vertrag hätte haben wollen.
3. Schließlich hat der Senat in seinem Urteil vom 25. April 2001 ausgeführt , dass sich ohne weitere Feststellungen des Berufungsgerichts ein Anspruch aus dem Markengesetz oder aus den §§ 1, 3 UWG nicht herleiten lassen , soweit das Berufungsgericht die Beklagten zu 1 bis 3 verurteilt hatte, die Bezeichnung "A. " für etwas anderes zu verwenden als für das patentgemäße Verfahren. Das Berufungsgericht hat sich nunmehr auf die bloße Feststellung beschränkt, die Klägerin habe unwidersprochen vorgetragen, dass sie die Bezeichnung "A. " für das lizenzierte Verfahren in weiten Verkehrskreisen bekanntgemacht und ihm Geltung verschafft habe. Diese Feststellung ermangelt jeder nachvollziehbaren Begründung und geht nicht über das hinaus, was das Berufungsgericht seiner ersten Entscheidung zugrunde gelegt hatte. Das Berufungsgericht hat damit die Vorgaben in der ersten Revisionsentscheidung nicht berücksichtigt, sondern auf seinen vom Senat als fehlerhaft beanstandeten Rechtsstandpunkt zurückgegriffen. Das Berufungsgericht wird nunmehr die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben.
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass - abgesehen von der bereits im Urteil vom 25. April 2001 angesprochenen kartellrechtlichen Problematik - ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 GWB in Betracht kommt, soweit die Lizenzierung sich über den Ablauf des Schutzrechts hinaus erstrecken sollte. Dies hat jedoch nicht die Nichtigkeit des gesamten Lizenzvertrages zur Folge. Denn die Unwirksamkeit des Vertrages aus kartellrechtlichen Gründen beschränkt sich grundsätzlich auf die verbotene Regelung. Ist anzunehmen , dass die Parteien den Lizenzvertrag auch ohne diese geschlossen hätten, so lässt ihr Fortfall den Bestand des Lizenzvertrages im übrigen unberührt. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs
seit langem geklärt (BGHZ 17, 41, 59; BGH Urt. v. 10.10.1974 - KZR 1/74, GRUR 1975, 206, 208 - Kunststoffschaum-Bahnen; Urt. v. 25.06.1985 - KZR 31/84, NJW 1986, 58, 59 - Preisabstandsklausel; Busse Patentgesetz, 6. Aufl. § 15 PatG Rdn. 157; Immenga/Mestmäcker/Emmerich GWB, 3. Aufl. § 17 Rdn. 160, jeweils m.w.N.).
5. Nach Klärung der Frage der Laufzeit des Lizenzvertrages wird das Berufungsgericht auch über die Widerklage neu zu entscheiden haben. Es hat die Abweisung der Widerklage bisher ausschließlich darauf gestützt, dass die Klägerin aufgrund des Lizenzvertrages nach wie vor alleinige Inhaberin der Verwertungsrechte am Gegenstand des europäischen Patents 0 265 548 sei.
6. Der Senat hat von § 563 Abs. 1 Satz 3 ZPO Gebrauch gemacht.
Melullis Scharen Mühlens
Asendorf Kirchhoff

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. November 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ein Gasversorgungsunternehmen, das Verbraucher mit Erdgas beliefert. Der Beklagte zu 2 ist alleiniger Geschäftsführer der im Ausgangsverfahren ebenfalls beklagten R. GmbH (im Folgenden Beklagte zu 1). Diese vertrieb im Jahr 2009 im Auftrag der e.   GmbH, eines Wettbewerbers der Klägerin, Gaslieferverträge und beauftragte hierzu selbständige Handelsvertreter, die den Vertrieb ihrerseits durch eigene Mitarbeiter oder Dritte im Wege der Haustürwerbung durchführten.

2

Die Klägerin hat behauptet, die bei der Haustürwerbung eingesetzten Werber hätten versucht, Verbraucher mit unzutreffenden und irreführenden Angaben zur Kündigung ihrer Gaslieferverträge mit der Klägerin und zum Abschluss neuer Verträge mit der e.   GmbH zu bewegen. Sie meint, neben der Beklagten zu 1 hafte auch der Beklagte zu 2 persönlich, da er von den Verstößen Kenntnis gehabt und seinen Betrieb jedenfalls nicht so organisiert habe, dass er die Einhaltung von Rechtsvorschriften habe sicherstellen können.

3

Das Landgericht hat die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Gaslieferverträgen gegenüber Verbrauchern zu behaupten,

1. ihre Mitarbeiter (i) kämen im Auftrag der Klägerin und/oder (ii) es bestehe sonst eine rechtliche oder geschäftliche Verbindung zwischen der e.   GmbH und der Klägerin und/oder (iii) die Klägerin und die V.     AG würden zusammengelegt;

2. im Zusammenhang mit einer Behauptung nach Nr. 1 zu behaupten, für den Wechsel von G.  -Kunden zur e.   GmbH gebe es Gutschriften oder Preisreduzierungen;

3. im Zusammenhang mit dem Wechsel von Kunden der Klägerin zur e.   GmbH den Eindruck zu erwecken, es handele sich nicht um einen Lieferantenwechsel.

4

Außerdem hat das Landgericht die Beklagten zur Auskunft verurteilt und ihre Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt.

5

Auf die allein vom Beklagten zu 2 eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht die gegen diesen gerichtete Klage abgewiesen (KG, GRUR-RR 2013, 172 = WRP 2013, 354).

6

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin weiterhin die Verurteilung des Beklagten zu 2. Dieser beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden gegen den Beklagten zu 2 weder ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 UWG noch die darauf bezogenen Folgeansprüche zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:

8

Der Beklagte zu 2 hafte unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr weder als Störer noch als Täter. Die Klägerin habe nicht substantiiert vorgetragen, wann und auf welche Weise er Kenntnis von ihren Vorwürfen erlangt habe. Eine Haftung ergebe sich auch nicht wegen eines pflichtwidrigen Unterlassens. Eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, durch geeignete Maßnahmen falsche oder irreführende Darstellungen der eingesetzten Werber zu unterbinden, treffe zwar die Beklagte zu 1 als Unternehmensträgerin, nicht aber den Beklagten zu 2 als deren Geschäftsführer. Dieser sei grundsätzlich nur der Gesellschaft und nicht Dritten gegenüber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhalte. Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, aus denen sich eine persönliche wettbewerbsrechtliche Haftung ergeben könne, da der Beklagte zu 2 nicht zu erkennen gegeben habe, gegenüber den Mitbewerbern seiner Auftraggeber persönlich die Verantwortung für ein wettbewerbskonformes Verhalten übernehmen zu wollen. Ebenso wenig hafte er wegen eines Organisationsverschuldens. Die Haftung für Organisationsmängel treffe primär die Gesellschaft. Soweit daneben eine Eigenhaftung des Geschäftsführers überhaupt in Betracht komme, lägen jedenfalls im Streitfall keine derart gewichtigen Umstände und Rechtsverletzungen vor, die eine persönliche Erfolgsabwendungspflicht des Beklagten zu 2 begründen könnten. Die Auslagerung des Direktvertriebs auf selbständige Dritte, die provisionsabhängig Haustürwerbung betrieben, begründe ebenfalls keine erhöhte Gefahr für die Begehung von Wettbewerbsverstößen.

9

Auch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr bestehe kein Unterlassungsanspruch, da keine Anhaltspunkte für ein künftiges rechtswidriges Verhalten des Beklagten zu 2 vorlägen, nachdem die durch ihn vertretene Beklagte zu 1 die Unlauterkeit der angegriffenen Behauptungen nicht in Abrede gestellt und ihre Unterlassungsverpflichtung durch Verzicht auf Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil anerkannt habe.

10

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine persönliche Haftung des Beklagten zu 2 für Wettbewerbsverstöße der von ihm vertretenen Gesellschaft zu Recht verneint.

11

1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine Haftung des Beklagten zu 2 als Störer im Zusammenhang mit den Wettbewerbsverstößen der Beklagten zu 1 nicht in Betracht kommt. Als Störer kann nach der Rechtsprechung des Senats bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 Rn. 30 = WRP 2013, 1348 - File-Hosting-Dienst, mwN). Für Fälle des sogenannten Verhaltensunrechts, um die es bei Wettbewerbsverstößen geht und in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht, kann die Passivlegitimation nach der neueren Senatsrechtsprechung dagegen allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme begründet werden (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 48 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet I; Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 49 = WRP 2013, 491 - Solarinitiative).

12

2. Auch soweit das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten zu 2 als Täter für die mit den Klageanträgen zu I 1 bis 3 beanstandeten Wettbewerbsverstöße verneint hat, hält das Berufungsurteil rechtlicher Nachprüfung stand.

13

a) Die Frage, ob sich jemand als Täter (oder Teilnehmer) in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an der deliktischen Handlung eines Dritten - hier an den falschen oder irreführenden Darstellungen der im Auftrag der Beklagten zu 1 handelnden Werber - beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 30 - Kinderhochstühle im Internet I; BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 24 = WRP 2011, 1469 - Automobil-Onlinebörse). Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB).

14

b) Der Geschäftsführer haftet für einen Wettbewerbsverstoß der von ihm vertretenen Gesellschaft, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen oder in Auftrag gegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1963 - Ib ZR 15/62, GRUR 1964, 88, 89 - Verona-Gerät; Urteil vom 23. Mai 1985 - I ZR 18/83, GRUR 1985, 1063, 1064 = WRP 1985, 694 - Landesinnungsmeister). Im Streitfall steht ein solches Verhalten des Beklagten zu 2 nicht in Rede.

15

c) Nach der bisherigen Rechtsprechung haftet der Geschäftsführer darüber hinaus allerdings auch dann für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft, wenn er von ihnen Kenntnis hatte und es unterlassen hat, sie zu verhindern (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. September 1985 - I ZR 86/83, GRUR 1986, 248, 251 - Sporthosen; Urteil vom 9. Juni 2005 - I ZR 279/02, GRUR 2005, 1061, 1064 = WRP 2005, 1501 - Telefonische Gewinnauskunft). Diese Rechtsprechung, in der nicht daran angeknüpft wird, dass der gesetzliche Vertreter der juristischen Person das wettbewerbswidrige Verhalten selbst veranlasst hat, hat ihre ursprüngliche Grundlage in der Störerhaftung (vgl. BGH, GRUR 1986, 248, 251 - Sporthosen; BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 14 f. und 18 = WRP 2009, 1139 - Cybersky). Nach Aufgabe der Störerhaftung im Lauterkeitsrecht kann an der bisherigen Rechtsprechung in dieser Allgemeinheit nicht mehr festgehalten werden.

16

aa) Ein Unterlassen kann positivem Tun nur gleichgestellt werden, wenn der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt, und das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch ein Tun entspricht. Erforderlich ist eine Garantenstellung des Täters, die ihn verpflichtet, den deliktischen Erfolg abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 335/88, BGHZ 109, 297, 303; Urteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 18). Eine Garantenstellung kann sich aus vorhergehendem gefährdenden Tun (Ingerenz), Gesetz, Vertrag oder der Inanspruchnahme von Vertrauen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR 67/98, GRUR 2001, 82, 83 = WRP 2000, 1263 - Neu in Bielefeld I; Urteil vom 12. Januar 2010 - 1 StR 272/09, NJW 2010, 1087 Rn. 58; vgl. auch Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rn. 2.16; Hühner, GRUR-Prax 2013, 459, 460 f.). Sie muss gegenüber dem außenstehenden Dritten bestehen, der aus der Verletzung der Pflicht zur Erfolgsabwendung Ansprüche herleitet (vgl. BGHZ 109, 297, 303; 194, 26 Rn. 20).

17

bb) Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft besteht danach nur, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Es kann deshalb dahinstehen, ob entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts anzunehmen ist, dass der Beklagte zu 2 Kenntnis jedenfalls von einem Teil der beanstandeten Werbebehauptungen hatte, wofür insbesondere das von der Beklagten zu 1 für die Haustürwerber bereitgestellte Formular "Missverständnisse vermeiden" sprechen könnte.

18

d) Nach diesen Grundsätzen kommt im Streitfall eine persönliche Haftung des Beklagten zu 2 als Geschäftsführer nicht in Betracht.

19

aa) Die schlichte Kenntnis des Geschäftsführers von Wettbewerbsverletzungen scheidet als haftungsbegründender Umstand aus. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich, dass der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist. So liegt es etwa bei der rechtsverletzenden Benutzung einer bestimmten Firmierung und dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird. Dementsprechend hat der Senat ohne weiteres eine Haftung der vertretungsberechtigten Organe einer juristischen Person für das allgemeine Konzept einer Kundenwerbung eines Unternehmens (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 1, 32 = WRP 2012, 194 - Branchenbuch Berg), für den Inhalt einer Presseerklärung eines Unternehmens, in der der Geschäftsführer selbst zu Wort kam (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 5, 70 = WRP 2011, 1454 - TÜV II) und für den allgemeinen Internetauftritt des Unternehmers (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2012 - I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 2, 36 = WRP 2012, 1392 - Pelikan) bejaht.

20

bb) Erlangt der Geschäftsführer lediglich Kenntnis davon, dass bei der unter seiner Leitung stehenden Geschäftstätigkeit Wettbewerbsverstöße begangen werden oder ihre Begehung bevorsteht, trifft ihn persönlich regelmäßig auch keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht im Verhältnis zu außenstehenden Dritten, eine (weitere) Verletzung durch das Wettbewerbsrecht geschützter Interessen von Marktteilnehmern zu verhindern.

21

(1) Der Haftung wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der Dritten daraus drohenden Gefahren notwendig sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 301 Rn. 51 - Solarinitiative). Im Zusammenhang mit der Haftung von Betreibern von Internethandelsplattformen für rechtsverletzende fremde Inhalte konkretisiert sich die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht als Prüfpflicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 22, 36 - Jugend-gefährdende Medien bei eBay; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 13 - Sommer unseres Lebens). Die Haftung wegen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten ist aber nicht auf die Verletzung von Prüfpflichten beschränkt (vgl. auch Bergmann/Goldmann in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 81). Wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten können sich ebenso als Überwachungs- und Eingreifpflichten konkretisieren (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG aaO § 8 Rn. 2.10).

22

Solche Verkehrspflichten können auch das Organ einer Gesellschaft treffen. Sie stellen sich als Garantenpflicht aus vorangegangenem gefahrbegründenden Verhalten dar (vgl. BGH, GRUR 2001, 82, 83 - Neu in Bielefeld I; Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Rn. 21 = WRP 2008, 220 - Telefonaktion). Verstößt das Organ einer juristischen Person, das in seiner beruflichen Tätigkeit nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG als Unternehmer im Sinne des Lauterkeitsrechts behandelt wird, gegenüber Verbrauchern gegen eine wettbewerbliche Verkehrspflicht, so entspricht sein Handeln nicht den Erfordernissen fachlicher Sorgfalt (§ 3 Abs. 2 UWG). Im Verhältnis zu anderen Marktteilnehmern handelt das Organmitglied unlauter gemäß § 3 Abs. 1 UWG (vgl. Bergmann/Goldmann in Harte/Henning aaO § 8 Rn. 83 f.; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 2.8).

23

(2) Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen aber keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern (aA Bergmann/Goldmann in Harte/Henning aaO § 8 Rn. 118). Die nach § 43 Abs. 1 GmbHG und § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG dem Geschäftsführer einer GmbH und den Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung umfasst zwar auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass Rechtsverletzungen - wie etwa Wettbewerbsverstöße - unterbleiben. Diese Pflicht besteht aber grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft und nicht auch im Verhältnis zu außenstehenden Dritten (vgl. BGHZ 109, 297, 303; BGH, Urteil vom 13. April 1994 - II ZR 16/93, BGHZ 125, 366, 375; BGHZ 194, 26 Rn. 22 f.). Es kann zudem nicht außer Betracht bleiben, dass dem Geschäftsführer im Fall einer generellen Haftung für Wettbewerbsverstöße ein kaum kalkulierbares Risiko auferlegt würde (vgl. BGH, GRUR 1986, 248, 251 - Sporthosen).

24

(3) Eine Erfolgsabwendungspflicht des Geschäftsführers kann sich zwar in begrenztem Umfang aufgrund besonderer Umstände ergeben (BGHZ 109, 297, 303; 125, 366, 375; 194, 26 Rn. 24; BGH, Urteil vom 28. April 2008 - II ZR 264/06, BGHZ 176, 204 Rn. 38; MünchKomm.GmbHG/Fleischer, § 43 Rn. 339, 350; Haas/Ziemons in Michalski, GmbHG, 2. Aufl., § 43 Rn. 343 ff.; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 43 Rn. 77 f.). Die Revision meint dazu, der Beklagte zu 2 hafte aufgrund einer Verkehrspflichtverletzung, weil er in seiner Rolle als organschaftlicher Vertreter der Beklagten zu 1 durch eine unzureichende Betriebsorganisation eine gesteigerte Gefahr für die Begehung massenhafter, systematischer sowie grober Wettbewerbsverstöße geschaffen oder diese jedenfalls begünstigt habe.

25

Die Revision macht damit aber allein Umstände geltend, die die Pflicht des Beklagten zu 2 betreffen, den von ihm vertretenen Betrieb in einer Weise zu organisieren, die es ihm ermöglicht, die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs sicherzustellen. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Der Beklagte zu 2 haftet Dritten - wie dargelegt (Rn. 23) - nicht schon allein aufgrund seiner der Gesellschaft gegenüber bestehenden Verpflichtung, ein rechtmäßiges Verhalten der Gesellschaft sicherzustellen.

26

(4) Die Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht im Zusammenhang mit der Organisation der von ihm vertretenen Gesellschaft ist allerdings zu erwägen, wenn der Geschäftsführer sich bewusst der Möglichkeit entzieht, überhaupt Kenntnis von etwaigen Wettbewerbsverstößen in seinem Unternehmen oder von ihm beauftragter Drittunternehmen zu nehmen und dementsprechend Einfluss zu ihrer Verhinderung ausüben zu können. In der Rechtsprechung ist dies angenommen worden, wenn ein Geschäftsführer sich dauerhaft im Ausland aufhält (vgl. OLG Nürnberg, GRUR 1983, 595; OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 240, 243; GRUR-RR 2006, 182, 183). So liegt der Fall hier indes nicht. Dass die in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße räumlich entfernt vom Geschäftssitz der Beklagten zu 1, an dem der Beklagte zu 2 seine Geschäftsführertätigkeit ausübt, begangen wurden, rechtfertigt entgegen der Ansicht der Revision nicht die Annahme, dieser habe bewusst davon abgesehen, sich die Möglichkeit vorzubehalten, die im Außendienst tätigen Werber zu kontrollieren und Einfluss auf sie auszuüben.

27

(5) Anders als die Revision meint, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beklage zu 2 sich durch die Auslagerung der Haustürwerbung auf Dritte bewusst der Möglichkeit begeben hat, durch direkte arbeitsrechtliche Weisungen und enge Kontrollen Wettbewerbsverstöße der Werber von vornherein zu unterbinden oder unverzüglich abzustellen.

28

Die gegenteilige Ansicht der Revision hätte zur Folge, dass mit jeder Beauftragung eines Subunternehmers die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verbunden wäre, für die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften durch die Mitarbeiter der Subunternehmer zu sorgen. Das kann aber schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Auslagerung von Tätigkeiten auf andere Unternehmen eine wettbewerbsrechtlich grundsätzlich unbedenkliche Unternehmensentscheidung ist, die nicht per se als Gefahrenquelle für Wettbewerbsverstöße angesehen werden kann. Dass der Beklagte zu 2 Unternehmen mit der Durchführung der Vertriebstätigkeit beauftragt hat, bei denen er von vornherein mit Wettbewerbsverstößen hätte rechnen müssen, ist weder festgestellt noch vorgetragen worden.

29

(6) Auch die Aufnahme der Direktvertriebstätigkeit für die e.   GmbH als solche begründet keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Beklagten zu 2. Die im Auftrag der Beklagten zu 1 betriebene Haustürwerbung war grundsätzlich zulässig. Anders als für die Prüfung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht der Beklagten zu 1 ist es für die Frage, ob der Beklagte zu 2 als Geschäftsführer persönlich haftet, dann unerheblich, ob Haustürwerbung allgemein oder jedenfalls - wie die Revision behauptet - im Zusammenhang mit der Vermittlung von Gaslieferverträgen eine für Wettbewerbsverstöße besonders anfällige Vertriebsform ist. Eine zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers führende Gefahrenlage ist in der Aufnahme oder Ausübung einer legalen Geschäftstätigkeit als solcher nicht zu sehen. Denn bei der Frage, ob wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten des Geschäftsführers in Betracht kommen, sind die gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundsätze, die vorstehend dargestellt sind, zu berücksichtigen (oben Rn. 23 f.). Wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten des Organs einer Gesellschaft können daher nicht in einem weiten, die Haftungsschranken des Gesellschaftsrechts durchbrechenden Umfang, sondern nur bei Hinzutreten besonderer Umstände angenommen werden, die über die allgemeine Verantwortlichkeit für die Betriebsorganisation hinausgehen (vgl. Götting, GRUR 1994, 6, 12; Keller, GmbHR 2005, 1235, 1241 f.; Messer in Festschrift Ullmann, 2006, S. 769, 778 f.).

30

(7) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, rechtfertigt auch die weitgehend erfolgsabhängige Bezahlung der Werber keine abweichende Beurteilung. Dabei handelt es sich um ein übliches und verbreitetes Mittel zur Motivation von Vertriebsmitarbeitern. Es ist weder für sich allein noch in Kombination mit anderen zulässigen Instrumenten des Waren- und Dienstleistungsabsatzes geeignet, eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Geschäftsführers aufgrund vorangegangenen gefährdenden Tuns zu begründen.

31

(8) Allerdings haftet der Geschäftsführer persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat (vgl. BGH, GRUR 2009, 841 Rn. 21 f. - Cybersky). Dafür bestehen vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte.

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cc) Eine Garantenstellung und damit die Haftung eines Gesellschaftsorgans kann auch dadurch begründet werden, dass es über seine ihm gegenüber der Gesellschaft obliegenden Pflichten hinaus eine weitere Erfolgsabwendungspflicht Dritten gegenüber persönlich übernommen hat (vgl. BGHZ 194, 26 Rn. 26; Götting, GRUR 1994, 6, 12). Daran wird es indes bei Wettbewerbsverstößen regelmäßig fehlen, da die Parteien im Vorfeld eines Verstoßes vielfach nicht miteinander in Kontakt oder in einer Geschäftsbeziehung stehen, aus der heraus das Organ einer Gesellschaft ein besonderes, unter Umständen haftungsbegründendes Vertrauen erzeugen könnte. Das Berufungsgericht hat insoweit ohne Rechtsfehler angenommen, der Beklagte zu 2 habe nicht zu erkennen gegeben, gegenüber der Klägerin persönlich die Verantwortung für den Schutz eines lauteren Wettbewerbs übernehmen zu wollen. Diese Beurteilung greift die Revision nicht an.

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e) Eine Gehilfenhaftung des Beklagten zu 2 kommt ebenfalls nicht in Betracht. Er hat die beanstandeten unlauteren Wettbewerbshandlungen nicht durch positives Tun unterstützt. Eine Beihilfe durch Unterlassen scheidet schon deshalb aus, weil es jedenfalls an der dafür erforderlichen Rechtspflicht des Beklagten zu 2 zur Erfolgsabwendung fehlt (vgl. BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 34 - Kinderhochstühle im Internet I).

34

f) Das Berufungsgericht hat zu Recht auch eine Haftung des Beklagten zu 2 unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr verneint.

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Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine in naher Zukunft konkret drohende Rechtsverletzung bestehen (vgl. BGH, GRUR 2009, 841 Rn. 8 - Cybersky, mwN). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es daran im Streitfall fehlt und der Beklagte zu 2 insbesondere auch durch sein Verhalten im Prozess keinen Anlass für die Annahme gegeben hat, er werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - I ZR 106/99, GRUR 2001, 1174, 1175 = WRP 2001, 1076 - Berühmungsaufgabe; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 44 - Stiftparfüm).

36

3. Da die Unterlassungsansprüche unbegründet sind, hat das Berufungsgericht auch die darauf bezogenen Folgeansprüche zu Recht abgewiesen.

37

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher     

        

Pokrant     

        

Richter am BGH Prof. Dr. Schaffert
ist in Urlaub und daher verhindert
zu unterschreiben.

                                   

Büscher

        

Kirchhoff     

        

Koch     

        

83
aa) Eine persönliche Haftung der Beklagten zu 2 und 3 als Täter oder Teilnehmer auf Unterlassung und Schadensersatz für einen Verstoß der Schuldnerin gegen § 823 Abs. 2 BGB, § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG kommt nur in Betracht, wenn sie an diesem Verstoß durch positives Tun beteiligt waren oder wenn sie diesen Verstoß aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätten verhindern müssen. Die schlichte Kenntnis von Rechtsverletzungen scheidet als haftungsbegründender Umstand aus. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich, dass die Rechtsverletzung auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist. Dazu rechnen Maßnahmen, über die typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden wird. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagten zu 2 und 3 hätten den Verstoß gekannt und nicht verhindert, genügt danach für sich genommen nicht, um eine Haftung der Beklagten zu 2 und 3 als Täter oder Teilnehmer zu bejahen. Dazu, ob der beanstandete Vertrieb der Slot-1-Karten durch die Schuldnerin auf einer typischerweise auf Geschäftsführerebene zu treffenden Entscheidung beruht, hat das Berufungsgericht nichts festgestellt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

18
aa) Ein Unterlassen kann dem positiven Tun gemäß § 13 Abs. 1 StGB nur dann gleichgestellt werden, wenn der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt, und das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. Bei den unechten Unterlassungsdelikten muss ein besonderer Rechtsgrund festgestellt werden , wenn jemand ausnahmsweise dafür verantwortlich gemacht werden soll, dass er es unterlassen hat, zum Schutz fremder Rechtsgüter aktiv tätig zu werden. Der Täter muss rechtlich verpflichtet sein, den deliktischen Erfolg abzuwenden , also eine Garantenstellung innehaben (BGH, Urteile vom 25. Juli 2000 - 1 StR 162/00, NJW 2000, 3013, 3014 mwN; vom 12. Januar 2010 - 1 StR 272/09, NJW 2010, 1087 Rn. 57). Eine sittliche Pflicht oder die bloße Möglichkeit, den Erfolg zu verhindern, genügen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1982 - 3 StR 34/82, BGHSt 30, 391, 394; BVerfG, NJW 2003, 1030).

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Das Patent wird widerrufen (§ 61), wenn sich ergibt, daß

1.
der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 nicht patentfähig ist,
2.
das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann,
3.
der wesentliche Inhalt des Patents den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist (widerrechtliche Entnahme),
4.
der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist; das gleiche gilt, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung oder einer nach § 7 Abs. 2 eingereichten neuen Anmeldung beruht und der Gegenstand des Patents über den Inhalt der früheren Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der früheren Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist.

(2) Betreffen die Widerrufsgründe nur einen Teil des Patents, so wird es mit einer entsprechenden Beschränkung aufrechterhalten. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen vorgenommen werden.

(3) Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten. Bei beschränkter Aufrechterhaltung ist diese Bestimmung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Patent wird auf Antrag (§ 81) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß einer der in § 21 Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist.

(2) § 21 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.