Bundesgerichtshof Urteil, 22. Feb. 2006 - XII ZR 48/03

bei uns veröffentlicht am22.02.2006
vorgehend
Landgericht München I, 27 O 8484/01, 02.05.2002
Oberlandesgericht München, 19 U 3838/02, 23.01.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 48/03 Verkündet am:
22. Februar 2006
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Auf einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo wegen Umund
Rückbaukosten ist die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 558 a.F.
BGB (jetzt § 548 BGB) analog anzuwenden, wenn es nicht wie vorgesehen
zum Abschluss des Mietvertrages gekommen ist.

b) Hat in einem solchen Fall der potentielle Vermieter noch den unmittelbaren
Besitz an der Sache, beginnt die Verjährungsfrist bereits ab dem Zeitpunkt
zu laufen, an dem die Vertragsverhandlungen der Parteien ihr tatsächliches
Ende gefunden haben. Das gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt der
Schaden noch nicht beziffert werden kann, da die Möglichkeit einer Feststellungsklage
ausreicht, um die Verjährung zu unterbrechen.
BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - XII ZR 48/03 - OLG München
LG München I
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Februar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Januar 2003 insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat und das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 2. Mai 2002 dahin abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. Die Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Ausgleich eines Mietausfallschadens sowie den Ersatz von Um- und Rückbaukosten.
2
Die Klägerin erstellte in den Jahren 1997 bis 2000 in M. das Geschäftshaus "S. ". Die Beklagte betreibt einen Kunsthandel mit Galerie und interessierte sich Anfang Februar 1999 für die Anmietung eines Bauteils (Erdgeschoß bis 2. OG) des klägerischen Bauvorhabens. Ursprünglich hatte die Klägerin, die bei der Vermietung von der H.Bank vertreten wurde, vorgesehen, jedes Stockwerk gesondert zu vermieten. In der Folgezeit fanden zwischen den Parteien detaillierte Verhandlungen über einen Mietvertrag sowie die Anpassung der Räumlichkeiten an die Bedürfnisse der Beklagten statt. Am 30. April 1999 wurde der Beklagten der Entwurf eines Mietvertrages übersandt. Der Mietzins sollte 7 % des Umsatzes, mindestens jedoch monatlich 43.277,45 DM zuzüglich MWSt betragen. Die Mietzeit war auf 10 Jahre festgelegt. Die Fertigstellung des Gebäudes und die Übernahme der Mietflächen durch die Beklagte war für das erste Quartal 2000 vorgesehen. Nach einem Besprechungsprotokoll der Parteien vom 28. Juni 1999, das auch vom Geschäftsführer der Beklagten unterschrieben ist, hat die Beklagte bestimmte Umbaukosten übernommen. Außerdem ist in dem Protokoll vermerkt, dass der Bauherr einer Werbeschrift des Mieters an der Außenwand des 2. OG nicht zustimme. In einem Telefonat vom 20. September 1999 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie nicht mehr die Absicht habe, das 2. OG mitzumieten. Im selben Telefonat stellte die Klägerin der Beklagten ein Angebot über den Abschluss eines modifizierten Mietvertrages in Aussicht. Hierzu kam es jedoch nicht. Vielmehr schrieb ihr die Klägerin am 27. September 1999, dass die bauliche Überprüfung leider ergeben habe, dass eine Abtrennung des 2. OG ohne hohen zeitlichen und kostenmäßigen Aufwand nicht mehr möglich sei. Da die Beklagte den Mietvertrag noch nicht unterzeichnet habe und die Übergabe des Ladens im Januar 2000 vorgesehen sei, werde die Klägerin umgehend einen anderen Mieter für die Fläche suchen. Entsprechend sehe sich die Klägerin nicht mehr an ihr Angebot gebunden.
3
Die Beklagte hat im Folgenden vergeblich versucht, weitere Vertragsverhandlungen mit der Klägerin zu führen. Mit der am 10. Mai 2001 eingereichten und am 23. Mai 2001 zugestellten Klage macht die Klägerin gegen die Beklagte Um- und Rückbaukosten in Höhe von 206.048,39 DM sowie einen Miet- ausfallschaden von 100.000 DM als Teilbetrag geltend. Das Landgericht hat mit Grundurteil vom 2. Mai 2002 der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Grundurteil des Landgerichts dahingehend abgeändert, dass die Klage dem Grunde nach nicht berechtigt sei, soweit die Klägerin den Ersatz eines Mietausfallschadens geltend mache. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision greift die Beklagte das Berufungsurteil an, soweit es zu ihrem Nachteil ergangen ist. Die Klägerin begehrt im Wege der Anschlussrevision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage. Die Anschlussrevision der Klägerin hat hingegen keinen Erfolg.

I.

5
Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob zwischen den Parteien ein mündlicher Mietvertrag zustande gekommen ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, habe die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz ihres Mietausfallschadens. Als Anspruchsgrundlage komme mangels einer speziellen mietrechtlichen Vorschrift § 326 BGB a.F. in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien jedoch nicht erfüllt, weil die Klägerin der Beklagten keine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt habe. Hierfür würden strenge Anforderungen gelten, die nicht erfüllt seien, weil der "Rücktritt" der Beklagten im Telefonat vom 20. September 1999 kein endgültiges "Nein" gewesen sei. Dies ergebe sich aus den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten sowie aus den Aussagen der Zeuginnen N. und S., die für die Vermietung der Gewerbeflächen zuständig gewesen seien. Die Klägerin könne ihren Anspruch auf Mietausfall auch nicht auf eine positive Vertragsverletzung der Beklagten stützen. Denn auch diese Anspruchsgrundlage setze wie § 326 Abs. 1 BGB a.F. eine endgültige Erfüllungsverweigerung voraus. Eine solche habe jedoch nicht vorgelegen.
6
Allerdings hafte die Beklagte nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo auf Ersatz der Um- und Rückbaukosten. Dies gelte unabhängig davon, ob zwischen den Parteien ein mündlicher Mietvertrag zustande gekommen sei oder nicht. Eine Haftung aus culpa in contrahendo sei deswegen gegeben, weil die Beklagte ohne triftigen Grund ab dem 20. September 1999 das 2. OG nicht mehr habe nutzen und dafür keine Miete habe bezahlen wollen, obwohl sie das 2. OG anfangs habe übernehmen wollen und damit die Klägerin zu erheblichen Vorleistungen veranlasst habe. Die Tatsache, dass der Beklagten nicht gestattet worden sei, eine Werbeaufschrift anzubringen, stelle keinen triftigen Grund dar, die Verhandlungen abzubrechen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass dem Geschäftsführer der Beklagten spätestens seit dem 28. Juni 1999 bekannt gewesen sei, dass der Bauherr die von der Beklagten gewünschte Beschriftung ablehne. Die Klägerin könne deshalb gemäß §§ 249 ff. BGB verlangen, so gestellt zu werden, wie sie ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte; demnach könne sie den Ersatz der Um- und Rückbaukosten verlangen. Dieser Anspruch sei selbst dann nicht verjährt, wenn § 558 BGB anwendbar sei. Dessen sechsmonatige Verjährungsfrist beginne nämlich nicht vor Eintritt der Fälligkeit zu laufen. Die Fälligkeit trete grundsätzlich erst mit der Klagbarkeit der geltend gemachten Forderung ein, bei einer Leistungsklage, die die Zahlung eines bestimmten Betrages zum Gegenstand habe, folglich erst mit der Möglichkeit, den Anspruch genau zu beziffern. Dies aber habe die Klägerin bis kurz vor Klageerhebung nicht gekonnt, weil ihr nicht alle Rechnungen vorgelegen hätten. Daher sei durch die am 23. Mai 2001 zugestellte Klage der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F. wirksam unterbrochen worden.

II.

7
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
8
1. Zu Recht allerdings hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Mietausfallschaden verneint. Dabei ist im Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass die Parteien tatsächlich einen mündlichen Mietvertrag abgeschlossen haben. Aber auch dann steht der Klägerin, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, ein Anspruch auf Ersatz des Mietausfalls deswegen nicht zu, weil die Klägerin der Beklagten - insoweit unstreitig - keine Nachfrist gesetzt noch die Beklagte die Vertragserfüllung ernstlich und endgültig abgelehnt hat. Allerdings richtet sich ein etwaiger Anspruch der Klägerin nicht nach § 326 Abs. 1 BGB a.F. Diese Vorschrift kommt nämlich von vornherein schon deswegen nicht zur Anwendung, weil am 20. September 1999, als die Parteien miteinander telefonierten, die Beklagte mit keiner Hauptpflicht aus dem Mietvertrag in Verzug war. Vielmehr sollte sie zur Mietzahlung erst im Jahr 2000 nach Fertigstellung des Mietobjekts verpflichtet sein. Stattdessen kommen die Grundsätze der positiven Vertragsverletzung zur Anwendung , wenn der Schuldner vor Fälligkeit die Erfüllung des Vertrages verweigert (vgl. BGH Urteil vom 18. Dezember 1985 - VIII ZR 47/85 - NJW 1986, 842, 843). Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs ist allerdings auch insoweit , dass der Schuldner, sofern, wie hier, keine Nachfristsetzung erfolgt, die Vertragserfüllung ernstlich und endgültig verweigert. Dass die Beklagte bei dem Telefonat vom 20. September 1999 eine solche Erklärung abgegeben habe, hat das Oberlandesgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint. Das Berufungsgericht stützt sich hierbei auf die Aussagen der Zeuginnen N. und S., die für die Vermietung der Flächen zuständig waren, und die Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin. Die Anschlussrevision vermag nicht darzulegen, dass dem Oberlandesgericht bei Würdigung dieser Aussagen ein revisionsrechtlich erheblicher Fehler unterlaufen sei. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Anschlussrevision ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht aus dem Schreiben der Klägerin vom 27. September 1999 geschlossen hat, die Klägerin selbst habe den "Rücktritt" der Beklagten nicht als endgültige Erfüllungsverweigerung des Vertrages aufgefasst. Denn die Zeugin S. hat bei ihrer Einvernahme bekundet, dass das Schreiben vom 27. September 1999 verfasst worden sei, um der Beklagten mitzuteilen, dass das Angebot vom 20. September 1999 über die Vermietung der um das 2. OG verminderten Fläche nicht aufrechterhalten werde. Entgegen den Ausführungen der Anschlussrevision sind die Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht deshalb widersprüchlich , weil es einerseits angenommen hat, die Beklagte habe im Telefonat vom 20. September 1999 die Vertragserfüllung nicht ernstlich und endgültig abgelehnt, und weil es andererseits bei der Frage, ob die Beklagte ein Verschulden bei Vertragsschluss treffe, davon ausgegangen sei, die Beklagte habe die Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien ohne triftigen Grund abgebrochen. Vielmehr widersprechen sich die beiden Auslegungen der Erklärung der Beklagten nicht, sondern sind nebeneinander möglich.
9
2. Was die Haftung der Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluss betrifft, ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Be- klagte danach auf die Um- und Rückbaukosten haftet, wenn der Vertragsschluss zwischen den Parteien als sicher anzunehmen war, die Klägerin die Umbauarbeiten im Vertrauen hierauf vorgenommen hat und die Beklagte die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abgebrochen hat (vgl. BGH Urteil vom 29. März 1996 - V ZR 332/94 - NJW 1996, 1884, 1885; Bub/Treier/Reinstorf Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. II Rdn. 196 m.N.). Dieser Ausgangspunkt wird von der Revision auch nicht in Frage gestellt. Die Revision rügt jedoch, dass das Berufungsgericht diese Grundsätze fehlerhaft angewandt und wesentlichen Tatsachenvortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen habe. Insbesondere habe die Beklagte die Verhandlungen nicht abgebrochen. Vielmehr habe die Klägerin im Telefonat vom 20. September 1999 ihr gegenüber den Eindruck erweckt, dass der Abschluss eines Mietvertrages ohne das 2. OG unproblematisch möglich sei. Dann aber habe die Klägerin, wie sich aus dem Schreiben vom 27. September 1999 ergebe, ihrerseits die Verhandlungen mit der Beklagten abgebrochen. Diese Umstände aber habe das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen.
10
Es obliegt dem Tatrichter, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob der erforderliche Vertrauenstatbestand erfüllt ist. Im vorliegenden Fall kann jedoch dahingestellt bleiben, ob dem Oberlandesgericht hierbei der von der Revision gerügte Rechtsfehler unterlaufen ist, wonach es erheblichen Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen hat. Insbesondere bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob im Hinblick auf § 550 BGB566 BGB a.F.) in der Regel nur eine vorsätzliche Pflichtwidrigkeit des die Verhandlungen abbrechenden Vertragspartners den Schadensersatzanspruch auslöst (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. März 1996 aaO im Hinblick auf die Formvorschrift des § 313 BGB a.F., jetzt § 311 b Abs. 1 BGB). Denn es kommt nicht darauf an, ob ein solcher Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Um- und Rückbaukosten entstanden ist. Ein solcher Anspruch wäre nämlich, wie die Beklagte zu Recht geltend macht, verjährt.
11
Die Verjährung richtet sich im vorliegenden Fall, wovon auch das Oberlandesgericht ausgegangen ist, nach § 558 BGB a.F. (= § 548 BGB). Die Vorschrift ist nach ihrem Sinn und Zweck weit auszulegen. § 558 BGB a.F. verfolgt den Zweck, eine rasche Auseinandersetzung zwischen den Mietparteien zu gewährleisten und eine beschleunigte Klarstellung der Ansprüche wegen des Zustandes der überlassenen Sache bei ihrer Rückgabe zu erreichen. Eine möglichst schnelle Abwicklung erscheint deshalb erwünscht, weil Miete und Pacht häufig wechselnde Interessen berühren und der Zustand der überlassenen Sache um so schwerer festzustellen ist, je länger dieser Zeitpunkt zurückliegt (vgl. BGH Urteil vom 21. Mai 1968 - VI ZR 131/67 - NJW 1968, 1472; BGHZ 98, 235, 237; Bub/Treier/Gramlich aaO Kap. VI Rdn. 2 ff.; Lindner-Figura/Oprée/Stellmann /Schreiber Geschäftsraummiete Kap. 17 Rdn. 2). Dieser Zweck rechtfertigt es, § 558 BGB a.F. auch auf Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss anzuwenden, die gerade deswegen entstanden sind, weil es nicht, wie vorgesehen, zum Abschluss eines Mietvertrages gekommen ist, und die eine Veränderung des Zustands der Mietsache betreffen (vgl. BGHZ 98, 235, 238; Schmidt-Futterer/Gather Mietrecht 8. Aufl. § 548 BGB Rdn. 37). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Veränderungen vom Mieter selbst oder auf dessen Wunsch vom Vermieter vorgenommen worden sind.
12
Die Anwendung des § 558 BGB a.F. scheitert auch nicht daran, dass es nicht zu einer "Rückgabe" der Mietsache gekommen ist. Denn entscheidend für den Beginn der Verjährung nach § 558 BGB a. F. ist nicht die Rückgabe der Mietsache durch den Mieter, sondern nur, dass der Vermieter in die Lage versetzt wird, sich durch Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft ungestört ein umfassendes Bild von den Mängeln, Veränderungen und Verschlechterungen zu machen, und dass der Mieter mit Kenntnisnahme des Vermieters den Besitz vollständig und unzweideutig aufgibt, weil das Mietverhältnis sonst sein tatsächliches Ende nicht findet (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2004 - XII ZR 153/03 - NJW-RR 2004, 1566 ff.). Hat aber - wie hier - der potentielle Vermieter den unmittelbaren Besitz und die tatsächliche Sachherrschaft nie aufgegeben, endet das vorvertragliche Verhältnis zwischen den Parteien, wenn die Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien ihr tatsächliches Ende gefunden haben und es dem potentiellen Vermieter somit bewusst ist, dass es nicht mehr zum Abschluss des Vertrages kommen wird. Diese Voraussetzungen aber lagen am 27. September 1999 oder kurze Zeit danach vor.
13
Entgegen den Ausführungen des Oberlandesgerichts begann damit aber auch, wie die Revision zu Recht rügt, die sechsmonatige Frist des § 558 BGB a.F. zu laufen. Richtig ist zwar, dass §§ 198, 271 BGB a.F. für den Verjährungsbeginn voraussetzen, dass der Anspruch entstanden und fällig ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Berechtigte in der Lage sein muss, den Anspruch zu beziffern. Vielmehr genügt die Möglichkeit, eine Feststellungsklage zu erheben (vgl. BGHZ 73, 363, 365; 79, 176, 178; 96, 290, 294). Hierzu war die Klägerin aber bereits kurz nach dem Schreiben vom 27. September 1999 in der Lage. Somit waren die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz der Um- und Rückbaukosten bei Einreichung der Klage am 23. April 2001 seit geraumer Zeit verjährt.
14
3. Da eine weitere Sachaufklärung nicht zu erwarten ist, kann der Senat selbst entscheiden (§ 563 Abs. 2 ZPO). Danach ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Hahne Sprick Wagenitz Fuchs Ahlt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 02.05.2002 - 27 O 8484/01 -
OLG München, Entscheidung vom 23.01.2003 - 19 U 3838/02 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juli 2004 - XII ZR 153/03

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Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

(3) (aufgehoben)

*

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

*

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

(3) (aufgehoben)

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 153/03 Verkündet am:
28. Juli 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 187, 558 Abs. 2 und 3 a.F. (= 548 Abs. 1 Satz 2 und 3), 598, 606
Die körperliche Zugriffsmöglichkeit des Entleihers auf die Leihsache ist kein konstitutives
Merkmal des Leihvertrages. Ist der Entleiher auf eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit
nicht angewiesen, weil die beabsichtigte Nutzung von ihm anderweitig sichergestellt
wird, so schließt die mangelnde sachenrechtliche Beziehung die Annahme
eines Leihvertrages nicht aus.
BGH, Urteil vom 28. Juli 2004 - XII ZR 153/03 - OLG München
LG Landshut
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Juni 2003 wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 1 89 %, die Klägerin zu 2 11 %.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1 macht als Haftpflicht- und Kaskoversicherer der Klägerin zu 2 Schadensersatz aus übergegangenen, die Klägerin zu 2 aus eigenen Ansprüchen wegen einer Kollision geltend, die sich anläßlich einer Testfahrt mit einem Airbus der Klägerin zu 2 auf dem Flughafengelände der Beklagten ereignet hat. Mit Vertrag vom 14. Februar 2000 verpflichtete sich die Klägerin zu 2, der Beklagten zu Testzwecken Luftfahrzeuge zur Verfügung zu stellen. § 1 der zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten getroffenen Vereinbarung lautet:
"Vertragsgegenstand 1. Die Luftverkehrsgesellschaft stellt der FMG für das Projekt "IRFI - International Runway Friction Index" (Bremsvorgänge/Friction Messungen ) auf kontaminierten Betriebsflächen Luftfahrzeuge inklusive der Besatzung am 24. Februar 2000 ab ca. 21.30 Uhr zur Verfügung. 2. Alle Rollvorgänge der Luftfahrzeuge sind vorab mit der Luftfahrzeugbesatzung zu besprechen. Die Luftfahrzeugbesatzung hat jederzeit das Recht, einen bestimmten Rollvorgang ohne Begründung abzulehnen. 3. …" § 4 der Vereinbarung lautet: "Kosten 1. Die Luftverkehrsgesellschaft stellt Flugzeug und Besatzung unentgeltlich zur Verfügung. …"
Die Beklagte wollte am 24. Februar 2000 Brems- und Rollversuche auf Schneematsch durchführen lassen, um die Zahl der Unfälle bei winterlichen Bedingungen zu reduzieren. Beim ersten Test am 24. Februar 2000 rollte der von der Klägerin zu 2 zur Verfügung gestellte Airbus A-319 über die präparierte Teststrecke hinaus und kollidierte mit der Maschine einer anderen Luftverkehrsgesellschaft. Die Klägerin zu 1 ersetzte zusammen mit anderen Versicherern , die ihre Ansprüche an die Klägerin zu 1 abgetreten haben, der Klägerin zu 2 den an ihrem Flugzeug entstandenen Schaden in Höhe von 3.090.000 $. Einen Anteil von 450.000 $ mußte die Klägerin zu 2 als Eigenanteil selbst tragen. Nach dem Unfall verhandelten die Parteien mit Unterbrechungen über den Ersatz des Schadens. Mit ihrer der Beklagten am 3. Juni 2002 zugestellten Klage hat die Klägerin zu 1 beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 3.090.000 $ nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte der Klägerin zu 1 alle künftigen Schäden zu ersetzen hat, die dieser im Zusammen-
hang mit den Beschädigungen des Airbus A-319 entstehen. Die Klägerin zu 2 hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 450.000 $ zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Klägerinnen.

Entscheidungsgründe:

Die aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, es liege ein Leihvertrag vor. Eventuelle Schadensersatzansprüche der Klägerinnen seien nach §§ 606, 558 BGB a.F. verjährt. Die Zurverfügungstellung des Luftfahrzeuges nebst Besatzung zu Testzwecken sei ein Gebrauch des Flugzeugs. Eine unmittelbare Einwirkung der Beklagten oder der Tester sei hierfür nicht erforderlich. Unmittelbarer Besitz oder eine sachenrechtliche Beziehung der Entleiherin seien kein konstitutives Merkmal für ein Leihverhältnis. Das Gesetz setze lediglich voraus, daß dem Entleiher der Gebrauch der Sache gestattet werde. Das Merkmal Gebrauch in § 598 BGB sei schuldrechtlicher Natur und nach Sinn und Zweck der Regelung des Leihvertrages auszulegen. Das Erfordernis einer sachenrechtlichen Beziehung könne auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1970 (- VI ZR 203/68 - VersR 1970, 934) und vom 28. November 1984 (- VIII ZR 240/83 - JZ 1985, 386) entnommen werden. Die unentgeltliche Überlassung des Bedienungspersonals führe nicht zu einem Auftrag oder einem Geschäftsbesorgungsvertrag. Durch sie werde der
Vertrag nicht entscheidend geprägt. Zwar hätten die Beklagte bzw. die Tester über Ort, Art und Zeit der durchzuführenden Rollvorgänge bestimmt. Die Durchführung der Rollvorgänge sei für die Erhebung der signifikanten Daten auch erforderlich gewesen und von der Beklagten erwartet, aber von der Klägerin zu 2 nicht geschuldet worden, weil die Luftfahrzeugbesatzung einen Rollvorgang jederzeit gemäß § 1 Nr. 2 Satz 2 der Vereinbarung ohne Begründung habe ablehnen können. Die Notwendigkeit der Rollvorgänge für die Durchführung der Tests und ihre Besprechung mit der Flugzeugbesatzung änderten bei Berücksichtigung des Gesamtcharakters der Vereinbarung nichts daran, daß sich weder die Klägerin zu 2 noch das Bedienungspersonal bindend zur Durchführung bestimmter Rollvorgänge verpflichtet hätten. Deshalb liege ein Dienst-, Werkoder Geschäftsbesorgungsvertrag nicht vor. Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 606 BGB habe einen Tag nach Beendigung des Gebrauchs (25. Februar 2000) zu laufen begonnen, sei mit Zugang des Schreibens der Beklagten vom 23. März 2000 unterbrochen (richtig: gehemmt) worden, nach Abbruch der Verhandlungen mit Schreiben der Beklagten vom 30. April 2001 weitergelaufen, am 3. August 2001 erneut unterbrochen und mit Zugang des Schreibens vom 28. Dezember 2001 weitergelaufen. Im März 2002 sei Verjährung eingetreten. 2. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Nach der gesetzlichen Regelung in § 598 BGB liegt ein Leihvertrag vor, wenn der Verleiher dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich gestattet. In der Regel wird der Verleiher dem Entleiher den unmittelbaren Besitz an der Sache übertragen. Ein konstitutives Element des Leihvertrages ist die Besitzverschaffung aber nicht (MünchKomm/Voelskow BGB 3. Aufl. §§ 535, 536 Rdn. 41). Denn der Leihvertrag setzt lediglich voraus, daß dem Entleiher
der Gebrauch der Sache gestattet wird. Dazu ist zwar meistens, aber nicht notwendigerweise die Übergabe (Besitzverschaffung) der Leihsache erforderlich (einhellige Meinung; vgl. zum entsprechenden Problem beim Mietvertrag BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 - VIII ZR 126/88 - NJW-RR 1989, 589; Staudinger /Emmerich BGB (2003) § 536 Rdn. 15). Maßgebend ist, ob der Vertragszweck die Übergabe erfordert oder nicht.
b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, daß die Leihe zwar keinen unmittelbaren Besitz, aber eine sachenrechtliche Beziehung des Entleihers zum Objekt der Leihe voraussetze, aufgrund dessen er ein Zugriffsrecht auf die Sache erhalte; der (nicht besitzende) Entleiher müsse auf die Sache in irgendeiner Weise einwirken können, sei es, daß er - bei Grundstücken - den Zutritt oder - bei beweglichen Sachen - den Zugriff auf die Sache erhalte. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der Bestimmung verlangen eine körperliche Zugriffsmöglichkeit auf die Sache. Entscheidend ist allein, daß der Entleiher die Sache für seine Zwecke nutzen kann. Die Gestattung des Gebrauchs ist, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, nichts anderes als die Verschaffung der Nutzungsmöglichkeit. Ist der Entleiher auf eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit nicht angewiesen, weil die beabsichtigte Nutzung von ihm anderweitig sichergestellt wird, so schließt die mangelnde sachenrechtliche Beziehung die Annahme eines Leihvertrages nicht aus. Welche Einwirkungsmöglichkeiten der Entleiher erhalten muß, bestimmt sich allein nach der vertraglichen Vereinbarung (vgl. Staudinger/Emmerich BGB aaO Rdn. 15). Im vorliegenden Fall sollte die Klägerin zu 2 der Beklagten ein Flugzeug samt Personal so zur Verfügung stellen, daß diese absprachegemäß die beabsichtigten Rolltests durchführen bzw. durchführen lassen konnte. Daß die Entleiherin die Maschine nicht selbst bedienen konnte und durfte, steht nicht ent-
gegen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts konnte die Beklagte über Ort, Zeit und Art der durchzuführenden Roll- und Bremsvorgänge bestimmen. Deshalb durfte das Berufungsgericht zu Recht von einer Überlassung zum Gebrauch ausgehen.
c) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1970 (- VI ZR 203/68 - VersR 1970, 934 ff.) und vom 28. November 1984 (- VIII ZR 240/83 - JZ 1985, 386 ff.). Soweit sie meint, der Bundesgerichtshof habe für die Annahme einer Leihe eine sachenrechtliche Beziehung des Entleihers zum Gegenstand der Leihe verlangt, beruht ihre Auffassung auf einem unzutreffenden Verständnis dieser Entscheidungen. Im Urteil vom 14. Juli 1970 (Tiefladerfall) hat der Bundesgerichtshof entschieden, bei Gestellung von Geräten mit Bedienungspersonal sei das Bedienungspersonal in aller Regel nicht mehr Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe des Vermieters, sondern des Mieters, weil es nunmehr dessen Weisungen unterworfen sei (BGH, Urteil vom 14. Juli 1970 aaO S. 935). Damit ist aber lediglich zum Ausdruck gebracht, daß in solchen Fällen jedenfalls ein Mietvertrag vorliegt. Daß das Bedienungspersonal stets Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe des Mieters sein müsse, mithin Besitzdiener des Mieters, über den der Mieter als Besitzherr den Gebrauch erlange, hat der Bundesgerichtshof nicht gefordert. Mit Urteil vom 28. November 1984 wurde ein Mietvertrag verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag bejaht, weil ein Kran mit Kranführer zur Verfügung gestellt werden sollte und die "eigentliche Tätigkeit des Krans" und die Sicherheit der Einsatzstelle in die ausschließliche Verantwortung des Übernehmers gestellt wurden. Auch dort hat der Bundesgerichtshof keine Mindestvoraussetzungen für eine Gebrauchsüberlassung im Sinne von § 535 BGB bzw. § 598 BGB aufgestellt , insbesondere keine sachenrechtliche Beziehung gefordert, sondern lediglich eine Abgrenzung zwischen Dienst- bzw. Werkvertrag und einem Mietvertrag in Verbindung mit einer Dienstverschaffungspflicht vorgenommen. Er
hat entschieden, daß das Schwergewicht nicht in der Herstellung eines Werkes oder in der Leistung von Diensten, sondern in der Überlassung zum Gebrauch lag. Fehlende Feststellungen, daß der Beklagten die Sorge für die Obhut des Luftfahrzeuges oblag, stehen deshalb entgegen der Auffassung der Revision der Annahme eines Leihvertrages nicht entgegen. Im übrigen kann nicht zweifelhaft sein, daß die Beklagte als Betreiberin des Flughafens in ähnlicher Weise für die Sicherheit der Einsatzstelle verantwortlich war wie der Bauunternehmer für die Baustelle. Insoweit sind beide Fälle vergleichbar.
d) Soweit die Revision meint, eine sachenrechtliche Beziehung sei schon deshalb erforderlich, weil ansonsten Gebrauchsüberlassungsverträge wie Miete oder Leihe nicht mehr von Dienst-, Auftrags- und Werkverträgen abgegrenzt werden könnten, bei denen der Dienstnehmer, Auftragnehmer oder Werkunternehmer eigene Werkzeuge, Hilfsmittel oder sonstige Gegenstände zur Erbringung der geschuldeten Vertragsleistung einsetze, kann auch dem nicht gefolgt werden. Denn nach gefestigter Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 28. November 1984 aaO) kommt es, wie bereits erwähnt, für die Abgrenzung von Mietvertrag /Leihvertrag einerseits und Dienstvertrag, Auftrag und Werkvertrag andererseits entscheidend darauf an, ob über die Überlassung der Sache samt Bedienungspersonal hinaus noch die Herstellung eines bestimmten Werkes bzw. in erster Linie die Leistung von Diensten geschuldet ist. Ist dies der Fall und wird das Gesamtverhältnis insgesamt von dieser Leistung geprägt, dann finden die vom Gesetz vorgesehenen Regeln dieser besonderen Vertragstypen Anwendung. Liegt dagegen - wie hier - der Schwerpunkt auf der Pflicht zur Überlassung der Sache, gelten die Vorschriften über die Leihe/Miete. Ob neben der Überlassungspflicht weitere Verpflichtungen bestehen und welche Pflichten gegebenenfalls überwiegen, hat der Tatrichter im Wege der Auslegung festzustellen.

e) Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung vom 14. Februar 2000 dahin ausgelegt, daß die Klägerin zu 2 nicht zur Durchführung der Rollvorgänge verpflichtet gewesen sei, sondern lediglich das Flugzeug samt Besatzung hierfür zur Verfügung stellen mußte und hat deshalb das Hauptgewicht der von der Klägerin zu 2 zu erbringenden Leistung in der Überlassung des Flugzeuges gesehen. Die gegen diese Auslegung vorgebrachten Rügen der Revision bleiben ohne Erfolg. aa) Die Auslegung von Verträgen ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Sie kann vom Revisionsgericht grundsätzlich nur darauf überprüft werden , ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf einem im Revisionsverfahren gerügten Verfahrensfehler beruht (BGHZ 150, 32, 37). bb) Solche revisionsrechtlich relevanten Auslegungsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen, und sie liegen auch nicht vor. (1) Nach Auffassung der Revision ist die Begründung widersprüchlich und die Ableitung denkgesetzlich nicht zwingend, soweit das Berufungsgericht eine vertragliche Verpflichtung der Klägerin zu 2 deshalb ablehne, weil die Besatzung nach § 1 Nr. 2 der Vereinbarung vom 14. Februar 2000 einen Rollvorgang jederzeit habe ablehnen können. Näher liege es, in der genannten Vertragsbestimmung eine Aufhebung des auftragsrechtlichen Weisungsrechts zu sehen. Es verstoße gegen die Denkgesetze, wenn Indiztatsachen, die sich zwanglos mit dem gegensätzlichen Vortrag beider Parteien vereinbaren ließen, nur mit dem Vortrag einer Partei für vereinbar gehalten würden, somit die Ambivalenz nicht erkannt werde.
Damit kann die Revision nicht durchdringen. Das Berufungsgericht ist nicht von einer einzig möglichen Auslegung des Vertrages ausgegangen. Es hat lediglich - zu Recht - die Vereinbarung für eindeutig angesehen, daß die Luftfahrzeugbesatzung jederzeit einen Rollvorgang ohne Begründung ablehnen konnte. Aus dieser Regelung hat es dann den - möglichen - Schluß gezogen, daß sich die Klägerin zu 2 nicht zur Durchführung der Rollvorgänge verpflichtet habe und deshalb kein Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrag vorliege. Diese Auslegung ist nicht nur möglich, sondern auch naheliegend. Wenn die von der Klägerin zu 2 gestellte Besatzung konkret verlangte Rollvorgänge ohne Begründung ablehnen konnte, kann schwerlich ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet sein. (2) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es widerspreche der Lebenserfahrung anzunehmen, die Durchführung der Rollvorgänge werde von der Beklagten zwar erwartet, gleichwohl sei eine vertraglich bindende Verpflichtung der Klägerin zu 2 zu verneinen. Das Berufungsgericht unterstelle das unvernünftige Ziel, das Scheitern der Versuche in Kauf zu nehmen; die Parteien vereinbarten aber stets ein vernünftiges Ergebnis. Der behauptete Widerspruch liegt nicht vor. Die Revision verkennt, daß die Klägerin zu 2 der Beklagten das Flugzeug unentgeltlich überlassen hat. Wenn sie sich unter diesen Umständen nicht endgültig verpflichtete, sondern die letzte Entscheidung über die Durchführung der von der Beklagten gewünschten Rollvorgänge - nicht zuletzt aus Sicherheitsgründen - ihrer Flugzeugbesatzung überlassen wollte, andererseits die Beklagte damit einverstanden war, weil sie keine günstigeren Bedingungen erzielen konnte, so ist diese Auslegung durchaus naheliegend (zur Bedeutung der Bezahlung einer Leistung für die Annahme eines Werkvertrages vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1970 aaO II 2 a).
(3) Zu Unrecht meint die Revision, wenn aus dem Recht, einen Rollvorgang abzulehnen, die Verneinung einer vertraglichen Pflicht überhaupt folge, dann gelte dies auch für die Pflicht zur Gebrauchsüberlassung. Ihre Auffassung, mit der Verweigerung der Rollvorgänge entfalle nämlich auch jede Gebrauchsmöglichkeit , trifft nicht zu. Die - generelle - Verpflichtung, der Beklagten ein Flugzeug zu Testzwecken zur Verfügung zu stellen, entfällt nicht deshalb, weil die Flugzeugbesatzung nach § 1 Nr. 2 der Vereinbarung jederzeit das Recht hatte, einen bestimmten Rollvorgang abzulehnen. Die Klägerin zu 2 mußte das Flugzeug bereitstellen unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Besatzung - später - einzelne Rollvorgänge ablehnte. (4) Schließlich beruft sich die Revision ohne Erfolg darauf, das Berufungsgericht habe die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung vernachlässigt, so daß die Auslegung auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage beruhe; die Beklagte habe sich mit der Bitte an die Klägerin zu 2 gewandt, am 24. Februar 2000 an Bremsversuchen teilzunehmen. Die Bitte um Teilnahme spreche dagegen, daß der Zweck der angebahnten Verträge sich lediglich in der Überlassung des Gebrauchs an dem Fahrzeug habe erschöpfen sollen. Vielmehr habe die Vornahme der Rollvorgänge durch die Zweitklägerin als für die Datenerhebung erforderlich und notwendig ganz im Vordergrund gestanden. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, das Berufungsgericht habe nicht erkannt , daß die Initiative für die Bremsversuche von der Beklagten ausgegangen sei, und damit Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen. Letztlich ersetzt die Revision die Auslegung des Berufungsgerichts durch ihre eigene. Das ist ihr im Revisionsverfahren verwehrt. 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , daß die Verjährungsfrist am 25. Februar 2000 zu laufen begon-
nen habe (§ 187 Abs. 1 BGB). Zwar ist unklar, ob das Berufungsgericht § 558 Abs. 2 BGB a.F. oder § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB angewendet hat (es zitiert auf S. 5 § 558 BGB a.F., auf S. 8 § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das ist aber unschädlich , da beide Bestimmungen übereinstimmend die Verjährung des Anspruchs des Vermieters wegen der Verschlechterung der Mietsache mit dem Zeitpunkt beginnen lassen, zu dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin zu 2 den Besitz am Flugzeug nicht verloren hatte und deshalb ein Rückerhalt im Sinne der genannten Bestimmungen nicht in Betracht kam. Noch in der Revisionsinstanz vertritt die Klägerin zu 2 die Auffassung, daß die Beklagte nicht Besitzerin des Flugzeuges gewesen, sondern dieses im Besitz der Klägerin zu 2 verblieben sei. Wurde dem Entleiher der Besitz aber nicht verschafft, so beginnt die Verjährung, sobald der Entleiher den Gebrauch der Leihsache beendet und der Verleiher davon erfährt. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, eine "Rückgabe" der Leihsache setze nach ständiger Rechtsprechung eine Veränderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus. Soweit sie sich insoweit auf die Senatsentscheidung vom 19. November 2003 (- XII ZR 68/00 - NJW 2004, 774) beruft, beruht ihre Auffassung auf einem unzutreffenden Verständnis dieser Entscheidung. Der Senat hat dort für den Beginn der Verjährung nicht einen Besitzwechsel zwischen Mieter und Vermieter verlangt. Zwar wird ein Mietverhältnis in der Regel damit enden, daß der Mieter dem Vermieter den unmittelbaren Besitz an der Mietsache verschafft. Entscheidend für den Beginn der Verjährung ist aber nicht die Rückgabe durch den Mieter, sondern nur, daß der Vermieter in die Lage versetzt wird, sich durch Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft ungestört ein umfassendes Bild von den Mängeln, Veränderungen und Verschlechterungen zu machen, und daß der Mieter mit Kenntnisnahme des Ver-
mieters den Besitz vollständig und unzweideutig aufgibt, weil das Mietverhältnis sonst sein tatsächliches Ende nicht findet. Hat aber - wie hier - der Verleiher den unmittelbaren Besitz und die tatsächliche Sachherrschaft nie verloren, endet das Leihverhältnis, wenn der Entleiher den Gebrauch der Leihsache einstellt und der Verleiher davon erfährt. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Anwendung des § 558 BGB a.F. nicht darauf an, ob der geltend gemachte Schaden am Mietobjekt /Leihobjekt selbst entstanden ist. Es reicht aus, daß die Beschädigung der überlassenen Sache zu weiteren Sachschäden geführt hat (Senatsurteil vom 6. November 1991 - XII ZR 216/90 - NJW 1992, 687). Alleinige Voraussetzung ist nur, daß der Schaden in innerem Zusammenhang mit der Nutzung des Leihobjektes steht (Gramlich in: Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. VI Rdn. 12). Auch gebietet es der mit § 558 BGB a.F. verfolgte Gesetzeszweck, eine beschleunigte Abwicklung des Gebrauchsüberlassungsverhältnisses zu erreichen, die typischerweise mit einem vertraglichen Schadensersatzanspruch konkurrierenden gesetzlichen Schadensersatzansprüche sowie gleichgerichtete Ansprüche, z.B. aus Eigentum oder ungerechtfertigter Bereicherung oder ähnlichem, der kurzen Verjährung zu unterwerfen (Gramlich aaO Rdn. 15 m.w.N.). Erfaßt ist daher auch der Anspruch auf Ersatz aller künftigen Schäden, die aus dem fraglichen Zusammenstoß der beiden Flugzeuge auf dem Rollfeld herrühren. Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß das Schreiben des Versicherers der Beklagten vom 30. April 2001 die Unterbrechung der
Verjährung beendet hat. Die tatrichterliche Würdigung, daß die Beklagtenseite mit diesem Schreiben die Verhandlungen abgebrochen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Hahne Fuchs RiBGH Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Vézina Dose

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.