Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2013 - VI ZR 374/12

bei uns veröffentlicht am26.02.2013
vorgehend
Oberlandesgericht München, 32 U 1162/12, 11.07.2012
Landgericht München II, 11 O 4372/11, 16.01.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 374/12
vom
26. Februar 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Berufungsbegründungsfrist hat grundsätzlich das Berufungsgericht zu entscheiden.
Das gilt auch dann, wenn die Berufung schon als unbegründet zurückgewiesen
und der Antrag nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt worden ist.
BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - VI ZR 374/12 - OLG München
LG München II
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den
Richter Pauge und die Richterin von Pentz

beschlossen:
Über den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat das Berufungsgericht zu entscheiden.

Gründe:

I.

1
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Januar 2012 abgewiesen. Dieses Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. Februar 2012 zugestellt worden. Mit einem am 22. März 2012 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Berufung eingelegt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. März 2012 hat er beantragt, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 31. Mai 2012 zu verlängern. Durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 25. April 2012 ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 29. Mai 2012 verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist per Fax am 30. Mai 2012 bei Gericht eingegangen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluss vom 11. Juli 2012 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese fristgerecht begründet. Auf gerichtlichen Hinweis, dass nach Aktenlage die Berufungsbegründungsfrist versäumt sei, hat der Kläger sowohl beim Oberlandesgericht als auch beim Bundesgerichtshof Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Fristversäumung beruhe auf einem Büroversehen einer Büromitarbeiterin seines Prozessbevollmächtigten. Der Senatsvorsitzende des Berufungsgerichts hat den Parteien durch Verfügung vom 16. Januar 2013 mitgeteilt, dass eine Entscheidung über die Wiedereinsetzung "derzeit nicht erfolgen" könne; durch eine Wiedereinsetzung käme der hier verfahrensbeendende Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht in Wegfall, da er auf einer anderen Grundlage beruhe als auf einer Fristversäumung. Im Hinblick auf diese Verfügung bittet der Kläger den Bundesgerichtshof, über sein Wiedereinsetzungsgesuch zu befinden.

II.

2
1. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat gemäß § 237 ZPO das Gericht zu entscheiden, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht, bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist also das Berufungsgericht. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn über den Wiedereinsetzungsantrag nach Beendigung der betreffenden Instanz zu entscheiden ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1987 - VIII ZR 154/86, BGHZ 101, 134, 141; Beschluss vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81, VersR 1982, 95, 96), mithin auch in dem Fall, dass das Berufungsverfahren abgeschlossen ist. Etwas anders gilt - aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit - zwar dann, wenn nach dem Akteninhalt Wiedereinsetzung ohne Weiteres zu gewähren ist.
In einem solchen Fall ist das mit der Sache befasste Revisionsgericht ausnahmsweise befugt, selbst zu entscheiden und dem für den Berufungsrechtszug gestellten Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben (vgl. Senatsbeschluss vom 22. September 1992 - VI ZB 22/92, VersR 1993, 500, 501 mwN; BGH, Beschluss vom 19. Juni 1996 - XII ZB 89/96, NJW 1996, 2581; BeckOK ZPO/ Wendtland, § 237 Rn. 6 [Stand: 30. Oktober 2012]; HK-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 237 Rn. 3 mwN). Die Voraussetzungen hierfür sind vorliegend aber nicht gegeben.
3
2. Der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen, dass die Berufung inzwischen als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Da die Zulässigkeit der Berufung eine Prozessvoraussetzung ist, von der das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung, mithin auch das Verfahren der Revisionsinstanz, in seiner Rechtswirksamkeit abhängt, ist sie vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteile vom 31. Januar 1952 - IV ZR 104/51, BGHZ 4, 389, 395; vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80, VersR 1982, 187, 188 und vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 7 mwN). Sollte dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt werden, wäre seine Berufung zulässig. Über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisenden Beschluss wäre sachlich zu entscheiden. Hätte der Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg, wäre die Berufung unzulässig und das landgerichtliche Urteil wäre rechtskräftig. In diesem Fall wäre das Revisionsgericht gehindert , über die Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache zu entscheiden. Die Nichtzulassungsbeschwerde müsste vielmehr mit der Maßgabe zurückgewiesen werden, dass die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen wird. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 16.01.2012 - 11 O 4372/11 -
OLG München, Entscheidung vom 11.07.2012 - 32 U 1162/12 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2013 - VI ZR 374/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2013 - VI ZR 374/12

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2013 - VI ZR 374/12 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 237 Zuständigkeit für Wiedereinsetzung


Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2013 - VI ZR 374/12 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2013 - VI ZR 374/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2011 - III ZR 338/09

bei uns veröffentlicht am 10.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 338/09 Verkündet am: 10. Februar 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 511 Abs. 2,
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2013 - VI ZR 374/12.

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2016 - II ZR 57/15

bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 57/15 vom 26. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:260116BIIZR57.15.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richter

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2015 - VI ZB 2/14

bei uns veröffentlicht am 15.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB2/14 vom 15. September 2015 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen Dr. Oehler

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2018 - XI ZR 452/16

bei uns veröffentlicht am 27.02.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 452/16 Verkündet am: 27. Februar 2018 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:270218UXIZR452.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgeri

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2017 - XII ZB 107/17

bei uns veröffentlicht am 06.12.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 107/17 vom 6. Dezember 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 117 Abs. 1 Satz 4; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 2, § 237; GG Art. 103 Abs. 1 a) Vor der Verwerfung eine

Referenzen

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.

7
1. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine Prozessvoraussetzung, von der das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung, also auch noch das Verfahren in der Revisionsinstanz, in seiner Gültigkeit und Rechtswirksamkeit abhängt. Sie ist deshalb auch vom Revisionsgericht unabhängig von den Anträgen der Parteien von Amts wegen zu prüfen (z.B. BGH, Urteile vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 8; vom 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, NJW-RR 2006, 1044 Rn. 23; vom 30. September 1987 - IVb ZR 86/86, BGHZ 102, 37, 38; vom 26. Juni 1952 - IV ZR 36/52, BGHZ 6, 369, 370; MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 557 Rn. 26; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 557 Rn. 15; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 557 Rn. 8; siehe auch Senatsurteil vom 21. Juni 1976 - III ZR 22/75, NJW 1976, 1940 zum Einspruch gegen ein Versäumnisurteil). Dabei hat es den für die Frage der Zulässigkeit der Berufung maßgebenden Sachverhalt selbständig festzustellen und zu würdigen , ohne an Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden zu sein (Senatsurteil vom 21. Juni 1976 und BGH, Urteil vom 26. Juni 1952 jew. aaO sowie Urteil vom 13. Mai 1959 - V ZR 151/58, BGHZ 30, 112, 114; Musielak/ Ball aaO).

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.