Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. März 2019 - 9 ZB 17.2005

bei uns veröffentlicht am14.03.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, W 5 K 16.307, 27.07.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die ihm unter dem 20. Februar 2016 zugestellte Ausfertigung der Baugenehmigung des Landratsamts W. vom 18. Februar 2016 zum Neubau eines Lebensmittelmarktes an die Beigeladene. Seine Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Juli 2017 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich solche ernstlichen Zweifel hier nicht.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; vgl. BVerwG, B.v. 6.6.1997 - 4 B 167.96 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 8.1.2019 - 9 CS 17.2482 - juris Rn. 13). Es hat eine derartige Verletzung nachbarschützender Vorschriften verneint und dabei auf die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. Februar 2016 abgestellt, was sowohl dem Antrag im Klageschriftsatz vom 21. März 2016 als auch dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 27. Juli 2017 gestellten Antrag des Klägers entspricht.

Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist mit der Zustellung einer Ausfertigung der Baugenehmigung vom 18. Februar 2016 durch Postzustellungsurkunde am 20. Februar 2016 dem Kläger gegenüber kein eigenständiger, weiterer Verwaltungsakt erlassen worden. Die Ausfertigung stellt eine amtliche Abschrift der Urschrift dar, die im Rechtsverkehr die Urschrift vertritt und in besonderer Form erteilt wird (vgl. BGH, U.v. 4.6.1981 - III ZR 51/80 - juris Rn. 17; Linhart, Schreiben, Bescheide und Vorschriften in der Verwaltung, Stand Juli 2018, § 4 Rn. 10, 12, § 5 Rn. 33), d.h. sie ist eine zweite Reinschrift, die im Rechtsverkehr die selben Wirkungen entfaltet wie das Original (Linhart, Der Bescheid, Rn. 14). Bei der Zustellung einer Ausfertigung der Baugenehmigung handelt es sich damit nur um eine besondere Form der Bekanntgabe dieser (einen) Baugenehmigung - hier vom 18. Februar 2016 - nach Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Okt. 2018, Art. 68 Rn. 533). Die Zustellung dieser Ausfertigung der Baugenehmigung an den Kläger wird auch nicht deswegen zu einem eigenständigen, selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt, wenn hierfür die Voraussetzungen des Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO nicht vorliegen sollten. Unabhängig davon, dass eine Zustellung an den Nachbarn auch nach Art. 1 Abs. 5 VwZVG aufgrund behördlicher Anordnung ergehen könnte, führt die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an Dritte nicht zu einem weiteren Verwaltungsakt; Gegenstand und einziger Verwaltungsakt bleibt hier die Baugenehmigung vom 18. Februar 2016. Diese richtet sich naturgemäß auch nicht an den Nachbarn, sondern an den Antragsteller (Art. 68 Abs. 2 Satz 3 BayBO) bzw. Bauherrn (vgl. Art. 50 Abs. 1 Satz 2 BayBO). Die Zustellung gegenüber dem Nachbarn hat lediglich den Zweck, den Nachweis des genauen Zeitpunkts und der Art des Zugangs im Hinblick auf den Lauf der Rechtsbehelfsfrist sicherzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2018 - 9 C 17.88 - juris Rn. 3 m.w.N.).

Die Bekanntgabe des Baugenehmigungsbescheids gegenüber dem Nachbarn erfordert - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht die Beifügung der genehmigten Bauvorlagen (vgl. Edenharter in Spannowsky/Manssen, BeckOK-BayBO, Stand 30.11.2018, Art. 66 Rn. 69; Lechner in Simon/Busse, a.a.O., Art. 68 Rn. 555). Dies ergibt sich schon aus Art. 68 Abs. 2 Satz 3 BayBO, der die Beifügung einer Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen nur an den Antragsteller sowie an die Gemeinde, wenn diese dem Bauvorhaben nicht zugestimmt hat, vorsieht. Die dem Kläger zugestellte Baugenehmigung vom 18. Februar 2016 entspricht damit den gesetzlichen Anforderungen an die Bekanntgabe gem. Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG und ist - unabhängig davon, dass sich der Kläger von den Bauvorlagen oder weiteren Anlagen gegebenenfalls erst noch Kenntnis verschaffen muss - ihm gegenüber wirksam geworden (Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG). Weitere Bestimmtheitsmängel i.S.d. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG sind weder dargelegt noch ersichtlich. Aus den gleichen Gründen ist die Baugenehmigung insoweit auch nicht nichtig i.S.d. Art. 44 BayVwVfG.

2. Die Rechtssache ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb dieser Frage eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 9 ZB 16.2323 - juris Rn. 24 m.w.N.). Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, „ob es sich bei der Zustellung der Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheids an den Nachbarn um einen Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG handelt“, „falls ja, auf welcher Rechtsgrundlage dieser Verwaltungsakt beruht“ und „welche verfahrensrechtliche Bedeutung der Ausfertigung des inhaltlich an den Bauherrn gerichteten Baugenehmigungsbescheids für den Nachbarn zukommt“, sind danach nicht klärungsbedürftig.

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass es sich bei der Baugenehmigung um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung handelt und Gegenstand der Anfechtungsklage die Rechtsbehauptung des Klägers ist, ein bestimmter, von ihm angefochtener Verwaltungsakt - hier die Baugenehmigung vom 18. Februar 2016 - sei rechtswidrig und greife in seine Rechtssphäre ein (vgl. BVerwG, B.v. 6.6.1997 - 4 B 167.96 - juris Rn. 7 f.). Es ist auch geklärt, dass sich der Nachbar nicht auf eine fehlende oder fehlerhafte Nachbarbeteiligung berufen kann (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2018 - 9 CS 18.1415 - juris Rn. 31 m.w.N.). Eine unterlassene Nachbarbeteiligung hat allein zur Folge, dass der Baugenehmigungsbescheid dem Nachbarn zuzustellen ist, wobei die Zustellung den Fristlauf für eine Klageerhebung auslöst (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2018 - 9 C 17.88 - juris Rn. 3 m.w.N.). Die Zustellung einer Ausfertigung der Baugenehmigung nach Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO setzt nicht voraus, dass der Nachbar im Baugenehmigungsverfahren tatsächlich beteiligt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2018 - 9 CS 18.1415 - juris Rn. 32 m.w.N.); sie ist vielmehr in allen Fällen erforderlich, in denen keine vorbehaltlose Nachbarunterschrift angenommen werden kann. Dies gilt unabhängig vom Grund der Nichtzustimmung, der auch in der Nichtvorlage der Unterlagen (Lageplan und Bauzeichnungen gem. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO) an den Nachbarn bestehen kann (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2018 a.a.O. Rn. 29).

Die mit Schriftsatz vom 11. Januar 2018 weiter aufgeworfenen Fragen führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Abgesehen davon, dass diese Fragen außerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragen wurden, ist der Schriftsatz vom 11. Januar 2018 - wie im Übrigen alle Schriftsätze des neuen Klägerbevollmächtigen - nicht von einem nach § 67 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO hierfür befähigten Prozessbevollmächtigten unterzeichnet. Die Unterschrift des Klägers persönlich sowie die Namensangabe des Klägerbevollmächtigten mit einer nicht von diesem stammenden Unterschrift unter Beifügung des Zusatzes „i.A.“ genügen den gesetzlichen Anforderungen hier nicht (vgl. BGH, U.v. 27.2.2018 - XI ZR 452/16 - juris Rn. 16).

3. Die Berufung ist nicht wegen einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 4 B 21/16 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 9 ZB 16.2323 - juris Rn. 26). Eine derartige Divergenz liegt hier aber nicht vor.

Soweit der Kläger eine Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung des Großen Senats beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geltend macht, weil dieser das Verfahren der Nachbarbeteiligung als ein formalisiertes, gesetzlich geregeltes Verfahren bezeichnet habe (BayVGH, B.v. 3.11.2005 - 2 BV 04.1756 - juris Rn. 14), das nach Ansicht des Klägers hier nicht eingehalten worden sei, liegt keine Divergenz vor. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts setzt sich bereits nicht in Widerspruch hierzu, sondern knüpft vielmehr an die Folgen der Nichteinhaltung dieses Verfahrens an. Hierzu verhält sich die Entscheidung des Großen Senats aber nicht, denn sie erging zu der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Nachbarunterschrift widerrufen werden kann und setzt damit voraus, dass eine Nachbarbeteiligung, die zu einer Unterzeichnung der Bauvorlagen geführt hat, tatsächlich stattgefunden hat. Eine solche Fallkonstellation liegt hier aber gerade nicht vor; eine Aussage zu den Folgen fehlerhafter oder fehlender Nachbarbeteiligung ist der Entscheidung des Großen Senats nicht zu entnehmen.

Auch die gerügte Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu unvollständigen und unbestimmten Bauvorlagen liegt nicht vor. Die vom Kläger genannten Entscheidungen (BayVGH, U.v. 20.5.1996 - 2 B 94.1513, B.v. 104.2006 - 1 ZB 04.3506 und U.v. 10.12.2007 - 1 BV 04.843) stellen sämtlich auf eine fehlende Bestimmtheit der Baugenehmigung nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG ab. Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung konnten jeweils wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen nicht eindeutig festgestellt werden, was auch für die Feststellung der Betroffenheit und den Rechtsschutz des Nachbarn maßgeblich ist (vgl. auch BayVGH, B.v. 5.7.2017 - 9 CS 17.603 - juris Rn. 13). Derartige Bestimmtheitsmängel sind hier aber weder dargelegt noch ersichtlich. Dass dem Kläger entsprechend Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO nur eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheids und nicht auch die genehmigten Bauvorlagen zugestellt wurden und er sich gegebenenfalls erst Kenntnis hiervon verschaffen muss, macht die Baugenehmigung vom 18. Februar 2016 nicht unbestimmt i.S.d. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.

4. Die erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch.

Die mit Schriftsatz vom 17. Juli 2018 erstmals erhobene Rüge von Verfahrensmängeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Das Zulassungsvorbringen zeigt bereits keinen konkreten Verfahrensmangel des Verwaltungsgerichts auf. Darüber hinaus wurde die Rüge außerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sowie nicht durch einen hierfür befähigten Prozessbevollmächtigten gem. § 67 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben (s.o.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene einen wesentlichen Beitrag im Zulassungsverfahren geleistet hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

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Gründe 1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 8. August 2017 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Fünf-Familienhauses mit Tiefgarage und Kinderspielplatz auf den Grundstücken FlNr. … und … Gemarkung E* … Er ist Eigentümer des südöstlich gelegenen Grundstücks FlNr. … Gemarkung E* …, das mit einem Wohngebäude bebaut ist.

Gegen die Baugenehmigung vom 8. August 2017 erhob der Antragsteller Klage (AN 9 K 17.01872), über die noch nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 22. November 2017 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller keinen Abwehranspruch hinsichtlich der Art der geplanten Nutzung habe und eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu Lasten des Antragstellers nicht ersichtlich sei.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er ist der Ansicht, das Bauvorhaben sei mit der Eigenart des Baugebiets nicht vereinbar, weil ausschließlich Ein- und Zweifamilienhäuser vorhanden seien. Das Fünf-Familienhaus sprenge die Dimension der Wohnnutzung in der Umgebung in signifikanter Weise und habe eine dominierende Wirkung. Als künftiges Bezugsobjekt ändere es die Eigenart des faktischen Baugebiets grundlegend. Zudem sei das Rücksichtnahmegebot verletzt, weil sich die Erschließungssituation erheblich verschlechtere. Aufgrund der gehobenen Ausführung sei mit dem Bedarf von mehr als zwei Kraftfahrzeugen pro Wohnung zu rechnen. Bei der R* …straße handle es sich aber um eine Sackgasse ohne Wendehammer, ohne Gehweg und mit nur 5 m Breite, die bereits jetzt überlastet sei. Aufgrund der Vorbildwirkung des Bauvorhabens sei mit weiteren vergleichbaren Bauvorhaben und unzumutbaren Zu- und Abfahrtshindernissen zu rechnen.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. November 2017 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. August 2017 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Kläger könne sich nicht auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs berufen und das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Das Bauvorhaben werde mit elf Tiefgaragenstellplätzen errichtet und verbotswidriges Parken müsse sich der Beigeladene nicht zurechnen lassen.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Da eine reine Wohnnutzung geplant sei, könne sich der Antragsteller nicht auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs berufen. In der Umgebung befänden sich mehrere Gebäude, die etwa die Größe des Bauvorhabens aufwiesen und sich einfügten. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Verkehrssituation bestünden nicht, da nur geringer Anliegerverkehr bestehe und ein eventuelles Verkehrsproblem durch die Errichtung der Tiefgarage, in der mehr Stellplätze nachgewiesen seien als nötig, gelöst werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kennzeichnet, hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, weil die Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die angefochtene Baugenehmigung vom 8. August 2017 verstößt, worauf es allein ankommt, nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Das Bauvorhaben verletzt den Gebietsbewahrungsanspruch des Antragstellers nicht.

a) Der Gebietsbewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen (vgl. BayVGH, B.v. 27.12.2017 - 15 CS 17.2061 - juris Rn. 16). Dieser Anspruch gilt auch im faktischen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - juris Rn. 3). Hier gehen sämtliche Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass das Baugrundstück in einem faktischen reinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO liegt. Der Anspruch scheitert aber bereits daran, dass das Bauvorhaben ein im reinen Wohngebiet allgemein zulässiges Wohngebäude nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO darstellt und damit der zulässigen Nutzungsart eines reinen Wohngebiets (vgl. § 3 Abs. 1 BauNVO) vollumfänglich entspricht. Dementsprechend kommt durch das geplante Wohngebäude unabhängig von der Zahl der Wohnungen weder eine Störung des nachbarlichen Austauschverhältnisses noch eine Verfremdung des Wohngebiets in Betracht.

b) Soweit der Antragsteller einen aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO abgeleiteten Anspruch auf Wahrung der typischen Prägung des Gebiets (Gebietsprägungsanspruch) geltend macht, bleibt die Beschwerde ebenfalls erfolglos. Unabhängig davon, ob ein solcher Anspruch überhaupt besteht (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2563 - juris Rn. 7; OVG Berlin-Bbg, U.v. 30.6.2017 - OVG 10 B 10.15 - juris Rn. 45 ff.), wird die gebietstypische Prägung „Wohnen“ (§ 3 Abs. 1 BauNVO) durch das geplante Wohngebäude nicht verletzt. Das ändert sich auch nicht dadurch, dass in dem geplanten Bauvorhaben mehrere Wohnungen entstehen, denn die Zahl der Wohnungen ist - jedenfalls im hier vorliegenden Anwendungsbereich des § 34 BauGB - kein Merkmal, das die Art der baulichen Nutzung prägt (BVerwG, U.v. 13.6.1980 - IV C 98.77 - juris Rn. 20; B.v. 24.4.1989 - 4 B 72.89 - juris Rn. 7; OVG SH, B.v. 18.9.2017 - 1 MB 15/17 - juris Rn. 26; NdsOVG, B.v. 28.5.2014 - 1 ME 47/14 - juris Rn. 10). Selbst wenn man davon ausgeht, dass ausnahmsweise „Quantität in Qualität“ umschlagen könnte, mithin die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1995 - 4 C 3.94 - juris Rn. 17), weist ein Wohngebäude mit fünf Wohneinheiten keine Größe auf, die es erlauben würde, von einer gegenüber Ein- oder Zweifamilienhäusern andersartigen Nutzungsart zu sprechen. Auf die Ausmaße des Gebäudes kommt es hierbei, da § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht auf das Maß der baulichen Nutzung abstellt, nicht an (NdsOVG, B.v. 28.5.2014 - 1 ME 47/14 - juris Rn. 14).

2. Das Bauvorhaben ist gegenüber dem Antragsteller auch nicht rücksichtslos.

Da sich der Antragsteller nicht auf einen Gebietsbewahrungsanspruch berufen kann, kann sich ein Abwehranspruch für ihn nur aus dem Gebot der Rücksichtnahme, hier gemäß Art. 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2018 - 9 CS 18.1102 - juris Rn. 11). Dabei kann sowohl ein Rahmen wahrendes Vorhaben ausnahmsweise unzulässig sein, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft nimmt, als auch umgekehrt ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ausnahmsweise zulässig sein, wenn es trotz der Überschreitung keine städtebaulichen Spannungen hervorruft (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 26). Unabhängig davon, dass die Vorschriften zum Maß der baulichen Nutzung auch im Rahmen des § 34 BauGB grundsätzlich nicht drittschützend sind (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1995 - 4 B 52.95 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 8 m.w.N.), werden substantiierte Einwendungen betreffend das Maß der baulichen Nutzung nicht erhoben. Der pauschale Vortrag, das Bauvorhaben habe hinsichtlich Größe, Geschosszahl und überbaubarer Grundstücksfläche eine dominierende Wirkung, zeigt keine Anhaltspunkte dafür auf, dass das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Rahmen der näheren Umgebung in unangemessener Weise überschreitet. Die vom Antragsteller angeführte Ein- und Zweifamilienhausbebauung lässt unter Berücksichtigung der in den Akten vorhandenen Lichtbilder und Lagepläne auch keine Rückschlüsse darauf zu, dass sich das Bauvorhaben hinsichtlich der weiteren in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Kriterien nicht in die nähere Umgebung einfügt. Dementsprechend ist darauf abzustellen, ob das Bauvorhaben die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft, mithin den Antragsteller, nimmt. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt dabei wesentlich von den jeweiligen Umständen ab (BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - juris Rn. 22).

a) Aus den vom Antragsteller geltend gemachten Beeinträchtigungen der Verkehrssituation in der R* …straße ergibt sich keine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens.

Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann zwar in Betracht kommen, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert. Auch kann eine unzureichende Stellplatzzahl eines Bauvorhabens gegenüber den Eigentümern der vom parkenden Verkehr und Parksuchverkehr betroffenen Grundstücke im Einzelfall - ausnahmsweise - im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sein (vgl. OVG LSA, B.v. 1.10.2012 - 2 M 114/12 - juris Rn. 10 m.w.N.). Beides ist hier aber nicht ersichtlich.

Ein Stellplatzmangel, der geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstücks des Antragstellers zu beeinträchtigen, liegt bereits nicht vor, da der Beigeladene elf Tiefgaragenstellplätze und zwei Besucherparkplätze errichtet, was über die notwendige und in der Baugenehmigung vom 8. August 2017 beauflagte Stellplatzzahl (vgl. Auflage Nr. 12) hinausgeht. Darüber hinaus ist eine Beeinträchtigung nicht schon darin zu sehen, dass die angrenzende Straße durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen wird und dem Antragsteller nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung steht (vgl. OVG LSA, B.v. 5.3.2014 - 2 M 164/13 - juris Rn. 48). Trotz der vom Antragsteller angegebenen baulichen Ausführung der R* …straße ist bei Errichtung des genehmigten Fünf-Familienhauses nicht ersichtlich, dass die Zugänglichkeit zum Anwesen des Antragstellers „dem Grunde nach“ und auf Dauer in Frage gestellt wäre (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2000 - 26 N 00.1059 - juris Rn. 34 ff.). Bei den von der R* …straße erschlossenen Grundstücken handelt es sich nach dem Vortrag der Beteiligten um Wohngrundstücke in einem reinen Wohngebiet. Mithin handelt es sich bei der R* …straße um eine Anwohnerstraße, so dass nicht mit einem erheblichen - über die Wohnnutzung hinausgehenden - Verkehr zu rechnen ist (vgl. OVG NW, U.v. 15.5.2013 - 2 A 3009/11 - juris - zu Logistikbetrieb; OVG NW, B.v. 18.3.2011 - 2 A 2579/09 - juris - zu Fußballstadion; BayVGH, B.v. 7.11.2011 - 2 CS 11.2149 - juris - zu Kinderkrippe). Individuelles Fehlverhalten ist städtebaulich nicht relevant; „wildem Parken“ ist gegebenenfalls mit Mitteln des Ordnungsrechts zu begegnen (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.2011 - 4 BN 20.11 - juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 29.3.2018 - 7 A 320/17 - juris Rn. 8; HambOVG, B.v. 24.8.2016 - 2 Bs 113/16 - juris Rn. 38). Die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Belastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs sind im Übrigen grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 43 m.w.N.). Belästigungen hierdurch werden vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht.

b) Soweit der Antragsteller rügt, das Bauvorhaben habe eine negative Vorbildwirkung, bleibt die Beschwerde ebenfalls erfolglos.

Die Rüge negativer Vorbildwirkung zielt auf das Nichteinfügen des Vorhabens in die nähere Umgebung und das Entstehen bodenrechtlicher Spannungen ohne aber darzulegen, inwieweit das genehmigte Vorhaben die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers vermissen lässt. Es wurde bereits ausgeführt, dass das Beschwerdevorbringen nicht ausreichend darlegt, dass der Rahmen der Eigenart der näheren Umgebung nicht eingehalten werde. Zwar führt die von dem Beigeladenen vorgesehene Bebauung zu einer gewissen Verdichtung der Wohnbebauung, ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ergibt sich daraus aber nicht, weil die Zahl der Wohnungen - wie oben bereits ausgeführt - hier kein beurteilungsrelevantes Kriterium darstellt.

3. Selbst wenn im Hinblick auf eventuell im Rahmen des Hauptsacheverfahrens noch erforderliche Feststellungen zur Eigenart der näheren Umgebung und dem Einfügen des Bauvorhabens von offenen Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers auszugehen wäre, überwiegt das Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit seiner Baugenehmigung hier das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Unabhängig davon, dass nach Aktenlage und Lageplänen eine Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung oder der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht ohne weiteres ersichtlich ist, ist selbst bei Annahme des Nichteinfügens nach diesen Kriterien im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachte Beeinträchtigung der Verkehrssituation und der Zahl der Wohnungen nach den obigen Ausführungen nicht mit bodenrechtlichen Spannungen zu rechnen, die zu einer Unzumutbarkeit des Bauvorhabens gegenüber dem Antragsteller führen können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die dem Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären, weil er einen eigenen Sachantrag gestellt und einen wesentlichen Beitrag im Beschwerdeverfahren geleistet hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht bleibt ohne Erfolg. Sie wird aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 29. Dezember 2016 zurückgewiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine fehlerhafte oder sogar vollständig fehlende Beteiligung des Nachbarn entgegen Art. 66 BayBO – und damit auch ein Verstoß gegen Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO – dem Prozesskostenhilfeantrag des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen kann. Diese Nachbarbeteiligung ist ein Mittel für die Behörde, sich möglichst umfassend über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu unterrichten; der Schutzzweck liegt aber nicht in der Wahrung der Beteiligungsrechte selbst. Nachbarschutz kommt dieser Vorschrift nicht zu (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2016 – 9 ZB 12.839 – juris Rn. 7; B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 17). Eine unterlassene Nachbarbeteiligung hat allein zur Folge, dass der Baugenehmigungsbescheid gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO dem Nachbarn zuzustellen ist, wobei diese Zustellung den Fristlauf für eine Klageerhebung auslöst (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 a.a.O. juris Rn. 17).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 – 9 C 16.526 – juris Rn. 20 m.w.N.). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, der einen Winzerhof auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung V... betreibt und Eigentümer mehrerer umliegender Weinanbauflächen ist, wendet sich gegen die der Beigeladenen vom Landratsamt mit Bescheid vom 21. Dezember 2017 erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer Hotelanlage mit 214 Betten auf den Grundstücken FlNr. ... bis ... jeweils Gemarkung V... Die Genehmigung wurde im Amtsblatt des Landkreises K... vom 27. Dezember 2017 öffentlich bekannt gemacht.

Am 18. Mai 2018 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg, über die noch nicht entschieden ist (W 4 K 18.671). Gleichzeitig beantragte er, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 21. Dezember 2017 anzuordnen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Juni 2018 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klage in der Hauptsache schon wegen Bestandskraft des angefochtenen Bescheids keinen Erfolg haben könne; sie wäre im Übrigen auch unbegründet.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht haben gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, weil es seine Entscheidung vor Ablauf einer von ihm selbst gesetzten Schriftsatzfrist erlassen und zugestellt habe. Darüber hinaus sei der Antrag begründet. Seine Klage vom 18. Mai 2018 sei mangels wirksamer Bekanntgabe der Baugenehmigung ihm gegenüber nicht verfristet und zulässig. Die öffentliche Bekanntmachung vom 27. Dezember 2017 sei fehlerhaft, weil die Anwendung des Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO durch Art. 66a BayBO gesperrt sei. Zudem werde die erforderliche Mindestzahl von mehr als 20 Beteiligten im Sinne des Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBO nicht erreicht. Die Feststellungen des Antragsgegners, auf die allein es hier ankomme, führten lediglich zu 15 betroffenen Nachbarn; nachträgliche Erweiterungen seien unzulässig. Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO setze zudem voraus, dass eine tatsächliche Beteiligung am Baugenehmigungsverfahren erfolgt sei. Andernfalls sei der Nachbar nicht vor Missbrauch geschützt. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Baugenehmigung öffentlich bekannt zu machen, sei darüber hinaus ermessensfehlerhaft. Es sei gar kein Ermessen ausgeübt worden, jedenfalls aber fehlerhaft, weil die Interessen der - tatsächlich nicht beteiligten - Nachbarn nicht ausreichend in die gebotene Interessenabwägung mit einbezogen worden seien. Der Antragsteller habe sein Klagerecht auch nicht verwirkt, weil es sowohl am Zeit- als auch am Umstandsmoment fehle. Weder mit Anzeige des Baubeginns noch mit Grundsteinlegung im März 2018 habe ein kontinuierliches Bauen begonnen. Erst nach beantragter Akteneinsicht und Übersendung der Baugenehmigung im Mai 2018 habe er von der Erteilung der Genehmigung erfahren. Die Klage sei auch insbesondere wegen der Beeinträchtigung seines Winzerbetriebs durch ein hohes zusätzliches Verkehrsaufkommen des Hotelbetriebs, unzumutbarer verkehrsbedingter Immissionen, der Gefahr des Erfrierens seiner Rebstöcke wegen veränderter Kaltluftströme, erheblichen Belästigungen des Hotelbetriebs aufgrund seines Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln, einer optisch bedrängenden Wirkung des Hotelgebäudes, einer unterlassenen Vorprüfung zur Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht (UVP-Pflicht) sowie einer unzulässigen Änderung des Flurbereinigungsweges begründet.

Er beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. Juni 2018, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 18. Mai 2018 gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes K... vom 21. Dezember 2017 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs liege nicht vor, weil der Antragsteller lediglich bisher Vorgebrachtes vertieft habe; im Übrigen werde ein solcher Verstoß in der Beschwerdeinstanz geheilt. Die Klage sei wegen Verfristung unzulässig, da die Baugenehmigung wirksam öffentlich bekannt gemacht worden sei. Der Anwendungsbereich der Öffentlichkeitsbeteiligungsvorschrift des Art. 66a BayBO sei nicht eröffnet. Beteiligter im Sinne des Art. 66 Abs. 2 BayBO sei nicht nur derjenige, dem die Unterlagen nach Art. 66 Abs. 1 BayBO vorgelegt wurden. Das Bauordnungsrecht gewähre kein Recht auf eine aus Sicht des Nachbarn optimale Verfahrensgestaltung. Die Entscheidung sei auch ermessensgerecht; eine Dokumentation habe mangels Verwaltungsaktqualität nicht erfolgen müssen. Die Kaltluftabflüsse dürften für die Wahl der Zustellungsart nachträglich berücksichtigt werden, da eine im Zeitpunkt der Erteilung rechtswidrige Baugenehmigung durch nachträgliche Änderungen rechtmäßig werden könne. Ergänzend dazu ergebe sich, dass die Klage jedenfalls unbegründet wäre, weil eine Beeinträchtigung durch Kaltluftabflüsse nach der Stellungnahme der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau vom 21. August 2018 nicht vorliege. Eine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung zur Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht liege ebenfalls nicht vor, da diese nur im Falle einer Bauleitplanung bestehe und sich aus den Stellungnahmen der beteiligten Fachstellen auch kein Planungsbedürfnis ergebe.

Die Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der eventuelle Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs sei mit Einlegung der Beschwerde geheilt. Art. 66a BayBO sei nicht anwendbar, da kein stark emittierendes Vorhaben vorliege. Zudem liege keine Rechtsverletzung des Nachbarn vor, wenn ein Vorhaben, das nicht unter den Anwendungsbereich des Art. 66a BayBO falle, danach behandelt werde; erst Recht müsse dies im umgekehrten Fall gelten. Ein Nachbar sei kraft Gesetzes beteiligt, unabhängig davon, ob er aufgefunden werde oder nicht. Die Beteiligtenstellung werde nicht durch die Vorlage der Unterlagen begründet. Die Ermessensausübung beschränke sich auf die Frage, ob trotz Überschreitung des Schwellenwertes gleichwohl eine Einzelzustellung erfolgen solle. Unabhängig davon sei das Klagerecht auch verwirkt, weil im Hinblick auf den Baubeginn im Februar 2018 und bereits erfolgte Aufwendungen der Beigeladenen die späte Klageerhebung im Mai 2018 rechtsmissbräuchlich sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, weil die Verkehrszunahme irrelevant sei, Kaltluftabflüsse nicht substantiiert dargelegt seien, sich keine optische Bedrängung ergebe und mangels Bebauungsplanaufstellung auch kein UVPpflichtiges Vorhaben bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der vorgelegten Behördenakten verwiesen

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, weil die Klage im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg haben wird. Die öffentliche Bekanntmachung der Baugenehmigung vom 21. Dezember 2017 nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO durch das Landratsamt K... am 27. Dezember 2017 ist wirksam und die Klage des Antragstellers vom 18. Mai 2018 damit verfristet.

1. Eine Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2018 wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) des Antragstellers kommt nicht in Betracht.

Zwar ist die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Einräumung einer zweiwöchigen Schriftsatzfrist für den Antragsteller mit gerichtlichem Schreiben vom 1. Juni 2018 und die - unter Zugrundelegung des anwaltlich versicherten formlosen Zugangs dieses Schreibens am 4. Juni 2018 - vor Fristablauf erfolgte Entscheidung am 18. Juni 2018 nicht frei von Bedenken (vgl. BVerfG, B.v. 24.1.1961 - 2 BvR 402/60 - BVerfGE 12, 110 = juris Rn. 8; BFH, B.v. 4.4.2003 - V B 242/02 - juris Rn. 2 m.w.N.). Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht danach aber überhaupt vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2006 - 1 CS 06.2014 - juris Rn. 26), wird eine mögliche Verletzung der Gewährung rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls dadurch geheilt, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren - wie hier - ausreichend Gelegenheit erhält, sich zu äußern (vgl. BVerfG, B.v. 7.2.2018 - 2 BvR 549/17 - juris Rn. 12 m.w.N.; BVerwG, U.v. 31.7.2002 - 8 C 37.01 - juris Rn. 39; BayVGH, B.v. 19.7.2016 - 9 CS 15.336 - juris Rn. 43; Remmert in Maunz/Dürig, GG, Stand April 2018, Art. 103 Abs. 1 Rn. 114).

2. Die Klage des Antragstellers vom 18. Mai 2018 gegen die Baugenehmigung des Landratsamts vom 21. Dezember 2017 an den Beigeladenen ist verfristet, weil sie nicht innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben wurde, die aufgrund der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung der Baugenehmigung vom 27. Dezember 2017 am 29. Januar 2018 abgelaufen ist (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB).

a) Die vom Landratsamt gewählte öffentliche Bekanntmachung der Baugenehmigung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO ist hier nicht durch Art. 66a Abs. 1 BayBO gesperrt; ein Fall des Art. 66a Abs. 2 BayBO liegt offensichtlich nicht vor.

Art. 66a BayBO wurde durch Gesetz vom 12. Juli 2017 (GVBl S. 375) neu eingeführt und regelt einheitlich und abschließend die Beteiligung der Öffentlichkeit, während Art. 66 BayBO nur noch die Nachbarbeteiligung regelt (LT-Drs. 17/15590 S. 15). Die Anwendung von Art. 66a BayBO führt - im Gegensatz zur Nachbarbeteiligung des Art. 66 BayBO - zu einer Präklusion aller öffentlich-rechtlichen Einwendungen (vgl. Art. 66a Abs. 1 Satz 2 BayBO). Zwar ist Art. 66a Abs. 1 BayBO dem Grunde nach bei allen Bauvorhaben anwendbar (LT-Drs. 17/15590 S. 15). Die Ersetzung der Zustellung der Baugenehmigung nach Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art. 66a Abs. 1 Satz 3 BayBO durch öffentliche Bekanntmachung setzt allerdings voraus, dass die Voraussetzungen des Art. 66a Abs. 1 Satz 1 BayBO vorliegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BayBO; Hahn/Kraus in Simon/Busse, BayBO, Stand März 2018, Art. 66a Rn. 11), die hier nicht gegeben sind.

Das Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art. 66a BayBO bietet den Vorteil, dass Rechts- und Investitionssicherheit auch bei einer unüberschaubaren Vielzahl von Nachbarn geschaffen werden kann und zudem Fälle erfasst werden, für die der dingliche Nachbarbegriff nicht mehr ausreicht (vgl. Jäde in Jäde/Weinl/Dirnberger/ Bauer/Eisenreich, BayBO, Stand Mai 2014, Art. 66 Rn. 68; Edenharter in Spannowsky/Manssen, a.a.O., Art. 66a Rn. 13; LT-Drs. 16/375 S. 17). Bei dem hier verfahrensgegenständlichen Hotelkomplex liegen hinsichtlich der geltend gemachten und zu erwartenden Auswirkungen aber weder eine unüberschaubare Vielzahl von Nachbarn vor noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der dingliche Nachbarbegriff zu kurz greift. Der Bereich, der von den vom Hotel ausgehenden Verkehrsbeeinträchtigungen potentiell betroffen ist, lässt sich hier mit den Straßen „A...“ und „...“ sowie den nördlich angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücken und Weinanbauflächen ohne Weiteres räumlich angemessen eingrenzen.

Darüber hinaus ist es dem Landratsamt im Rahmen des Verfahrens nach Art. 66a Abs. 1 BayBO verwehrt, ohne Antrag des Bauherrn eine öffentliche Bekanntmachung statt der üblichen Nachbarbeteiligung zu wählen (vgl. Art. 66a Abs. 1 Satz 1 BayBO; Hahn/Kraus in Simon/Busse, a.a.O., Art. 66a Rn. 8; Edenharter in Spannowsky/ Manssen, Beck‘scher Onlinekommentar, Bauordnungsrecht in Bayern, Stand 15.7. 2018, Art. 66a Rn. 15). Ein solcher Antrag der Beigeladenen fehlt hier.

Eine Pflicht zur Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des Art. 66a BayBO besteht nur im Fall des Art. 66a Abs. 2 BayBO (vgl. Waldmann in Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Stand 1.1.2018, Art. 66a Rn. 3). Dessen Voraussetzungen, insbesondere ein schutzbedürftiges Bauvorhaben im Sinne der Seveso-III-Richtlinie, liegen hier aber offensichtlich nicht vor.

b) Die Voraussetzungen für eine wirksame öffentliche Bekanntmachung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO sind gegeben.

Nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO kann die Zustellung einer Baugenehmigung nach Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO bei mehr als 20 Beteiligten im Sinn des Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBO durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde in dem Fall, dass an einem Baugenehmigungsverfahren mindestens zehn Nachbarn im gleichen Interesse beteiligt sind, ohne vertreten zu sein, diese auffordern, innerhalb angemessener Frist einen Vertreter zu bestellen.

aa) Voraussetzung für die Ersetzung der Zustellung einer Ausfertigung der Baugenehmigung durch öffentliche Bekanntmachung ist zunächst, dass mehr als 20 Nachbarn die Genehmigung nach Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO zugestellt werden müsste, weil sie nicht zugestimmt haben oder ihren Einwendungen nicht entsprochen wurde (vgl. Edenharter in Spannowsky/Manssen, a.a.O., Art. 66 Rn. 71). Benachbart i.S.d. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 6 sowie Abs. 2 Satz 4 BayBO sind dabei nicht nur unmittelbar angrenzende Grundstücke, sondern auch Grundstücke, die in nachbarrechtlich relevanter Weise im Einwirkungsbereich des Bauvorhabens liegen. Soweit ein Grundstück belastenden Auswirkungen ausgesetzt sein kann, ist eine potentielle Betroffenheit ausreichend (BayVGH, B.v. 4.4.2011 - 14 CS 11.263 - juris Rn. 29). Dementsprechend ist hier zu berücksichtigen, dass die Auswirkungen des genehmigten Hotels, insbesondere hinsichtlich der vom Antragsteller im Wesentlichen geltend gemachten und vom Landratsamt zugrunde gelegten Verkehrsbeeinträchtigungen durch eine erhebliche Zunahme des Verkehrs, über die nur angrenzenden Grundstücke hinausgehen. Damit hat das Landratsamt zu Recht auf einen größeren Kreis benachbarter Grundstücke abgestellt und ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht bloß vom sog. formellen Nachbarbegriff unmittelbar angrenzender Grundstücke ausgegangen (vgl. König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 66 Rn. 14). Aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 9. Oktober 2017 an den Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung V... lässt sich hierzu nichts Gegenteiliges entnehmen. Denn zum einen hat sich das Landratsamt lediglich auf die von diesem Eigentümer, der selbst kein Landwirt ist, vorgetragenen Bedenken wegen angrenzender landwirtschaftlicher Betriebe sowie einer möglichen Lärmbeeinträchtigung seines Grundstücks durch die Gästeterrasse des Hotels bezogen. Zum anderen wurde diesem Eigentümer, dessen Grundstück nicht unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt, seitens des Landratsamts ohne Weiteres Akteneinsicht gewährt, was dessen Einstufung als Beteiligter voraussetzt (vgl. Art. 29 BayVwVfG).

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist für die Frage der Nachbarschaft auch nicht ausschließlich auf die Darstellung auf Blatt 72 der Behördenakte abzustellen, die die entlang der Straße „...“ (FlNr. ... Gemarkung V...) und der Hotelzufahrt über den Weg FlNr. ... Gemarkung V... betroffenen Grundstücke abbildet. Zwar ist bei der Beurteilung, ob die öffentliche Bekanntmachung zu Recht erfolgt ist, auf den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung abzustellen. Spätere (Rechts-)Änderungen im Bereich der Grundstückseigentümer können sich demnach nicht auf die Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung auswirken. Zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass bei der Berechnung der Mindestzahl nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO Personen, die zum o.g. Zeitpunkt Eigentümer mehrerer benachbarter Grundstücke sind, nur als ein Beteiligter zu werten sind (BayVGH, B.v. 4.4.2011 - 14 CS 11.263 - juris Rn. 31 und B.v. 21.3.2012 - 14 ZB 11.2148 - juris Rn. 6). Umgekehrt sind Grundstücke, die nicht im Alleineigentum einer Person stehen, auch mit der entsprechenden Zahl an (Mit-)Eigentümern zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Betroffenheit ist jedoch die objektive Sachlage maßgebend, weil es nach dem o.g. Nachbarbegriff insoweit allein darauf ankommt, wer potentiell von belastenden Auswirkungen des Vorhabens betroffen ist. Dass die Bauaufsichtsbehörde den Kreis potentiell Betroffener entsprechend der Darstellung auf Blatt 72 der Behördenakte gegebenenfalls zu eng gezogen hat, ist unerheblich, wenn zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung der Baugenehmigung weitere potentiell Betroffene von dem herangezogenen Belang für die Beurteilung der im gleichen Interesse Betroffenen, hier hinsichtlich der Verkehrsbeeinträchtigungen, tatsächlich vorhanden sind.

bb) Nach diesen Kriterien sind hier mehr als 20 Beteiligte im gleichen Interesse hinsichtlich der vom Bauvorhaben hervorgerufenen Verkehrsbeeinträchtigungen betroffen. Zwar ist die Darstellung auf Blatt 72 der Behördenakte insoweit zu korrigieren, als Eigentümer mehrerer Grundstücke nur einmal gezählt werden dürfen und allein danach die Mindestzahl nicht erreicht wird. Hier sind jedoch auch die Eigentümer der Grundstücke entlang der Straße „A...“ (FlNr. ... Gemarkung V...) mitzuzählen. Denn gerade die im Baugenehmigungsbescheid vom 21. Dezember 2017 festgesetzte Nebenbestimmung T0205 Nr. 2, wonach die Zufahrt „von der Staatsstraße St ... in die Kreisstraße ‚ ...‘ über die Straße ‚ ...‘ bis zum Baugrundstück auszuschildern und vorzunehmen“ ist, „auch während der Bauphase“, belegt, dass sichergestellt werden sollte, dass der Verkehr über die Straße „...“ und nicht über mögliche Ausweichstrecken, insbesondere die Straße „A...“ als direkte Verbindung zur Staatsstraße St ..., abgewickelt werden soll. Damit ist eine potentielle Betroffenheit weiterer Grundstücke von Verkehrsbeeinträchtigungen jedenfalls nicht erst nachträglich in die Überlegungen einbezogen worden. Unter Berücksichtigung der zahlreichen Grundstücke mit unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen entlang der Straße „A...“ (FlNr. ... Gemarkung V...) ergeben sich zusammen mit den Betroffenen entlang der Straße „...“ jedoch ohne weiteres mehr als 20 Beteiligte. Damit kann offen bleiben, ob der erst im Klageverfahren geltend gemachte und vom Antragsgegner im Verwaltungsverfahren wohl nicht erkannte Belang einer Beeinflussung der Kaltluftabflüsse durch das Bauvorhaben ebenfalls eine öffentliche Bekanntmachung begründen könnte.

Unerheblich ist ferner, dass der Eigentümer der FlNr. ... Gemarkung V... anwaltlich vertreten ist. Er ist gleichwohl für die Mindestzahl zu berücksichtigen, weil „vertreten zu sein“ im Sinne des Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBO nur eine gemeinsame Vertretung durch einen Bevollmächtigten bedeutet (VGH, B.v. 3.2.1997 - 2 CS 96.3563 - BayVBl 1998, 151; Edenharter in Spannowsky/Manssen, a.a.O., Art. 66 Rn. 35), die hier nicht vorliegt.

Offen bleiben kann, ob, wie der Antragsteller meint, das von der Stadt V..., die Eigentümer mehrerer Flächen und Straßengrundstücke ist, erteilte planungsrechtliche Einvernehmen als Zustimmung i.S.d. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BayBO gilt, da unabhängig hiervon jedenfalls insgesamt mehr als 20 Beteiligte nicht zugestimmt haben oder ihren Einwendungen nicht entsprochen wurde. Eine Zustellung der Baugenehmigung ist in allen Fällen erforderlich, in denen keine vorbehaltlose Nachbarunterschrift angenommen werden kann (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Waldmann, a.a.O., Art. 66 Rn. 194). Sie ist auch dann erforderlich, wenn der Nachbar gar keine Erklärung abgegeben hat, weil er auch dann nicht zugestimmt hat (Dirnberger in Simon/Busse, a.a.O., Art. 66 Rn. 215). Der Grund, weshalb Nachbarn dem Bauvorhaben nicht zugestimmt haben, z.B. ausdrückliche Verweigerung, Nichtvorlage der Unterlagen oder bloßes Offenhalten der Rechtsschutzmöglichkeiten, ist für die Frage der Zustellung nicht maßgebend (vgl. König in Schwarzer/König, a.a.O., Art. 66 Rn. 31).

cc) Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist für die Frage, ob die Baugenehmigung bei mehr als 20 Beteiligten im Sinne des Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBO nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO öffentlich bekannt gemacht werden darf, nicht maßgebend, ob diese Personen tatsächlich am Baugenehmigungsverfahren beteiligt worden sind, d.h. ob ihnen die Bauunterlagen nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO vorgelegt wurden, sie ihnen tatsächlich bekannt waren oder sie tatsächlich Einwendungen erhoben haben oder nicht.

Auf eine fehlende oder fehlerhafte Nachbarbeteiligung kann sich der Nachbar nicht berufen (BayVGH, B.v. 9.1.2018 - 9 C 17.88 - juris Rn. 3 m.w.N.); maßgebend ist allein die Verletzung drittschützender materieller Rechte (Dirnberger in Simon/Busse, a.a.O., Art. 66 Rn. 208; Edenharter in Spannowsky/Manssen, a.a.O., Art. 66 Rn. 6, 68). Im Rahmen der Nachbarbeteiligung obliegt die Verpflichtung, den Eigentümern benachbarter Grundstücke den Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorzulegen, allein dem Bauherrn oder seinem Beauftragten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Eine Beteiligung der Nachbarn vor Abschluss des Baugenehmigungsverfahrens ist - ohne Antrag des Bauherrn - weder von der Gemeinde (Art. 66 Abs. 1 Satz 3 BayBO) noch von der Bauaufsichtsbehörde durchzuführen. Die Nachbarbeteiligung nach Art. 66 BayBO ist vielmehr so angelegt, dass ohne den ausdrücklich zu äußernden Willen des Bauherrn die Nachbarbeteiligung unterbleibt (vgl. LT-Drs. 12/13482 S. 62).

Das bloße Fehlen der Nachbarunterschrift löst für die Bauaufsichtsbehörde allerdings die Pflicht aus, die Baugenehmigung nach Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO zuzustellen, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Nachbarunterschrift fehlt oder ob der Nachbar überhaupt beteiligt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris Rn. 17; Jäde in Jäde/Weinl/Dirnberger/Bauer/Eisenreich, a.a.O., Art. 66 Rn. 155, 169 f.). Diese Zustellpflicht besteht unabhängig von der Zahl der zuzustellenden Ausfertigungen der Baugenehmigung, wobei die Individualzustellung nach Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO bei mehr als 20 Beteiligten im Sinn des Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBO nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann. Die Bauaufsichtsbehörde ist weder wenn ihr die Nachbarn allesamt bekannt sind, noch wenn größere Personenmehrheiten beteiligt sind, befugt, von einer Zustellung bei fehlender Nachbarunterschrift abzusehen; im letzteren Fall hat sie gegebenenfalls nach Art. 66 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 BayBO zu verfahren (Jäde in Jäde/Weinl/Dirnberger/Bauer/Eisenreich, a.a.O., Art. 66 Rn. 172).

Aus Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO bzw. aus der dortigen Verweisung auf Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBO lässt sich nicht ableiten, dass eine öffentliche Bekanntmachung - in Ersetzung der Individualzustellung und in Abweichung von den o.g. Grundsätzen - nur bei tatsächlicher Beteiligung der Nachbarn wirksam erfolgen kann. Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch der Historie, der Systematik oder dem Sinn und Zweck der Norm.

Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO lässt sich nicht entnehmen, dass eine tatsächliche Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren vorausgesetzt wird. Vielmehr nimmt Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO durch die Verweisung auf Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBO auch den Nachbarbegriff auf, bei dem es - wie oben ausgeführt - darauf ankommt, dass ein Grundstück objektiv potentiell von belastenden Auswirkungen eines Bauvorhabens betroffen ist. Dem entspricht auch die Systematik der Norm. Während Art. 66 Abs. 1 BayBO den Regelfall der Nachbarbeteiligung enthält, klärt Art. 66 Abs. 2 BayBO das Verhältnis zwischen bauordnungsrechtlicher Nachbarbeteiligung und Verwaltungsverfahrensrecht (LT-Drs. 12/13482 S. 62). Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus Sinn und Zweck der Regelung ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass durch Art. 66 Abs. 2 BayBO die o.g. Grundsätze der Nachbarbeteiligung verändert werden sollten. Der Gesetzgeber differenziert im Rahmen des Art. 66 BayBO nicht zwischen unterschiedlichen Beteiligten i.S.d. Art. 13 BayVwVfG. Er stellt vielmehr durch die verfahrensrechtliche Beteiligungsvorschrift des Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBO klar, dass der Nachbar - unabhängig von seiner tatsächlichen Beteiligung - automatisch, kraft Gesetzes die Stellung eines Beteiligten hat (LT-Drs. 12/13482 S. 62; Grziwotz/Saller, Bayerisches Nachbarrecht, 3. Auflage 2015, Teil 5. Rn. 63). Demgegenüber bleibt für Personen, die nicht dem Nachbarbegriff des Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 6 BayBO unterfallen, nur die Hinzuziehung gem. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG, sofern die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG vorliegen, oder das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach Art. 66a BayBO, das hier nicht gewählt wurde. Auch aus der Gesetzeshistorie ergibt sich nichts anderes. Denn durch das Gesetz vom 12. April 1994 (GVBl S. 210) wurde gerade die Verpflichtung der Gemeinde bei fehlender Unterschrift den Nachbarn zu benachrichtigen und ihn zu einer Äußerung aufzufordern dahingehend abgeschwächt, dass dies nur noch auf Antrag des Bauherrn möglich ist (vgl. LT-Drs. 12/13482 S. 62). Die Verantwortung zur (tatsächlichen) Beteiligung der Nachbarn wurde damit vollständig dem Bauherrn übertragen. Änderungen der verfahrensrechtlichen Aspekte oder Voraussetzungen in Art. 66 Abs. 2 BayBO im Hinblick auf diese geänderte Verpflichtung zur Beteiligung der Nachbarn hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen.

Der Antragsteller leitet aus der Verweisung in Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO auf die „Beteiligung im gleichen Interesse“ gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBO ab, dass dessen Kenntnis eine tatsächliche Beteiligung voraussetzt. Für die Frage der öffentlichen Bekanntmachung kann aber nichts anderes als im Rahmen des Art. 66 Abs. 1 BayBO gelten, wonach eine tatsächliche Beteiligung des Nachbarn nicht erfolgt sein muss. Denn für die Beurteilung einer Beteiligung im gleichen Interesse kommt es - wie bereits ausgeführt - auf die objektive Sachlage an, die die Behörde gegebenenfalls von Amts wegen zu ermitteln hat und die im Rahmen eines Klageverfahrens voll nachprüfbar ist. Insoweit ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass explizit Einwendungen erhoben worden sein müssen, damit die Behörde das Vorliegen eines gleichen Interesses beurteilen kann. Darüber hinaus sind weder aus der Gesetzesbegründung noch sonst Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber die dem Bauherrn obliegende Verpflichtung der Nachbarbeteiligung im Rahmen der Zustellung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO anders als im Rahmen der Zustellung nach Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO bewerten wollte. Dem Einwand des Antragstellers, Art. 19 Abs. 4 GG erfordere in diesen Fällen, dass der Nachbar tatsächlich beteiligt wurde, lässt sich unter Umständen auch anderweitig Rechnung tragen (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2015 - 9 CS 15.1762 - juris Rn. 21 m.w.N.). Hier hat das Verwaltungsgericht eine Wiedereinsetzung des Antragstellers in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der versäumten Klagefrist abgelehnt, worauf im Beschwerdeverfahren nicht eingegangen wird. Auf Aspekte einer möglichen Verwirkung nachbarlicher Rechte kommt es insoweit hierbei nicht an.

dd) Die Entscheidung des Landratsamts, die Baugenehmigung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO öffentlich bekannt zu machen, ist nicht ermessensfehlerhaft. Auch wenn im Rahmen der Nachbarbeteiligung des Art. 66 Abs. 1 und 2 BayBO - anders als im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung des Art. 66a Abs. 1 BayBO - ein Antrag des Bauherrn keine Voraussetzung für eine öffentliche Bekanntmachung der Baugenehmigung ist, kann lediglich aus dem Vorliegen eines derartigen Antrags zur öffentlichen Bekanntmachung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO seitens der hier Beigeladenen nicht auf einen Ermessensnichtgebrauch geschlossen werden. Dass Ermessenserwägungen angestellt wurden, zeigen bereits die Eintragungen in der Karte, wie sie sich Blatt 72 der Behördenakte entnehmen lassen. Das Gebrauchmachen von der Möglichkeit der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung stellt auch keinen Ermessensfehlgebrauch dar (BayVGH, B.v. 3.2.1997 - 2 CS 96.3563 - BayVBl 1998, 151/152). Der Entlastungszweck durch eine öffentliche Bekanntmachung anstelle einer Individualzustellung reicht bei der hier vorliegenden Erfüllung der Voraussetzungen regelmäßig für die Wahl dieser Verfahrensvariante aus (vgl. Jäde in Jäde/Weinl/Dirnberger/Bauer/Eisenreich, a.a.O., Art. 66 Rn. 175; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Waldmann, a.a.O., Art. 66 Rn. 195).

c) Anhaltspunkte für eine inhaltlich fehlerhafte öffentliche Bekanntmachung sind weder vorgetragen noch ersichtlich (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2, Satz 5 BayBO).

Die Klage im Hauptsacheverfahren bleibt somit bereits wegen Nichteinhaltung der Klagefrist erfolglos. Auf die materiell-rechtlichen Bedenken, insbesondere im Hinblick auf die vom Bauvorhaben ausgehenden Lärmimmissionen bei den Nachbarn, v.a. zur Nachtzeit, sowie die Frage der Notwendigkeit einer Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht, kommt es damit nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

16
Ein bestimmender Schriftsatz in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren muss grundsätzlich von einem Rechtsanwalt eigenhändig unterzeichnet sein, der bei dem betreffenden Gericht auftreten darf und Prozessvollmacht hat. Das Erfordernis einer solchen Unterschrift stellt sicher, dass der Unterzeichner die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt. Wird die Unterschrift lediglich mit dem Zusatz "i.A." geleistet, gibt der Rechtsanwalt damit nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig zu erkennen, dass er nicht die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen, sondern gegenüber dem Gericht nur als Erklärungsbote auftreten will, und genügt damit den Formerfordernissen des Gesetzes nicht (BGH, Beschlüsse vom 5. November 1987 - V ZR 139/87, NJW 1988, 210 f., vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, NJW 1993, 2056, 2057, vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05, FamRZ 2007, 1638, vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11, NJW-RR 2012, 1269 Rn. 8, vom 7. Juni 2016 - KVZ 53/15, NJW-RR 2016, 1336 Rn. 5 und vom 21. September 2017 - I ZB 8/17, WM 2018, 88 Rn. 12; BAG, Urteil vom 26. Juli 1967 - 4 AZR 172/66, juris Rn. 7). Dabei ist grundsätzlich ohne Bedeutung, ob der Zusatz "i.A." der Unterschrift maschinenschriftlich (so in den Fällen BGH, Beschluss vom 27. Mai 1993, aaO; BAG, aaO, Rn. 4) oder handschriftlich vom Unterzeichnenden hinzugesetzt wird. Die Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift mit dem Zusatz "i.A." ist nur dann unschädlich, wenn der unterzeichnende Rechtsanwalt als Sozietätsmitglied zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zählt und damit unmittelbar in Ausführung des auch ihm selbst erteilten Mandats tätig geworden ist (BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2012, aaO, Rn. 9 und vom 25. September 2012 - VIII ZR 22/12, NJW 2013, 237 Rn. 12). Da eine Auslegung unter Heranziehung von Umständen außerhalb der Urkunde nicht in Betracht kommt (BGH, Beschlüsse vom 5. November 1987, aaO, und vom 21. September 2017, aaO; auf die Erkennbarkeit anhand der Rechtsmittelschrift stellt auch ab BGH, Beschluss vom 25. September 2012, aaO, Rn. 14 ff.), muss sich dies aus der Rechtsmittelschrift selbst ergeben.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Beklagte legt nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerde nicht. Die Beklagte formuliert zwar vier Rechtsfragen zu § 34 Abs. 1 BauGB, zeigt aber nicht auf, dass die Fragen in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig sind.

4

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Beklagte legt nicht dar, dass das Oberverwaltungsgericht von den von ihr in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist.

5

Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712 <713>). § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, dass der Tatbestand der Divergenz nicht nur durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, sondern auch durch Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze dargelegt wird. An Letzterem lässt es die Beklagte fehlen. Sie arbeitet keine Rechtssätze aus dem Berufungsurteil heraus, die mit Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts kollidieren, sondern hält dem Oberverwaltungsgericht vor, von ihm nicht in Frage gestellte höchstrichterliche Rechtssätze falsch angewandt zu haben. Darauf kann die Divergenzrüge nicht gestützt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

6

3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.

7

a) Das Oberverwaltungsgericht hat nicht gegen § 101 Abs. 1 VwGO verstoßen, wonach das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Da die Beteiligten im Anschluss an den Augenscheintermin am 6. Oktober 2015 auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet hatten, durfte das Oberverwaltungsgericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entscheiden.

8

Die Beklagte macht geltend, dass sich am 29. Dezember 2015 die Prozesslage mit der Folge eines Verbrauchs der Verzichtserklärung wesentlich verändert habe. Aus den an diesem Tag im Nachgang eingereichten Bauunterlagen habe sich ergeben, dass der Kläger ein anderes als das ursprünglich beabsichtigte Bauvorhaben zur Genehmigung gestellt habe. Er wolle das Quergebäude nicht sanieren und teilweise zu Wohnzwecken umnutzen, sondern an dessen Stelle ein neues Wohngebäude errichten.

9

Entgegen der Ansicht der Beklagten führt eine Änderung der Prozesslage nicht von selbst zu einer Unwirksamkeit eines einmal erklärten Verzichts auf eine mündliche Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2006 - 7 B 90.05 - juris Rn. 16 mit Anmerkung Neumann, jurisPR-BVerwG 11/206 Anm. 6). Verbraucht wird eine Verzichtserklärung durch die nächste Entscheidung des Gerichts, weil sich die Verzichtserklärung nur auf diese bezieht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO deshalb dann nicht mehr wirksam, wenn nach diesem Verzicht ein Beweisbeschluss ergeht, den Beteiligten durch einen Auflagenbeschluss eine Stellungnahme abgefordert wird oder Akten zu Beweiszwecken beigezogen oder sonst neue Erkenntnismittel in den Prozess eingeführt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Dezember 1995 - 9 B 199.95 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 21 S. 3 und vom 17. September 1998 - 8 B 105.98 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 24 S. 6). Eine derartige den Verzicht verbrauchende Zwischenentscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist hier nicht ergangen.

10

Es steht jedoch im Ermessen des Gerichts, ob es trotz wirksamen Verzichts ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang dafür einzustehen, dass trotz der unterbleibenden mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör der Beteiligten nicht verletzt wird (BVerwG, Beschluss vom 27. August 2003 - 6 B 32.03 - NVwZ-RR 2004, 77 <78>). Eine Gehörsverletzung war hier aber nicht zu besorgen. Das Vorbringen zu der Änderung des Bauvorhabens stammt aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 2. Dezember 2015. Das Oberverwaltungsgericht hat es zur Kenntnis genommen (UA Rn. 11). Dass es der Beklagten die Gelegenheit vorenthalten hat, ihren schriftsätzlichen Vortrag in einer mündlichen Verhandlung zu wiederholen, ist nicht ermessensfehlerhaft.

11

b) Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, indem es den Zeitpunkt der Aufgabe der gewerblichen Nutzung des Quergebäudes trotz Bestreitens auf das Jahr 1996 datiert habe, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

12

Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1987 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Denn die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 - Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19 Rn. 16). Für Behörden gilt insofern nichts Abweichendes, wenn diese durch einen eigenen Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt in der Berufungsinstanz vertreten werden (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - 4 B 41.01 - NVwZ-RR 2001, 713 <714> und vom 13. Oktober 2015 - 4 B 24.15 - juris Rn. 4; Urteil vom 23. November 2006 - 3 C 30.05 - Buchholz 418.9 TierSchG Nr. 15 Rn. 14).

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Das Beschwerdevorbringen bleibt hinter diesen Anforderungen zurück. Die Beklagte zeigt weder auf, welche Aufklärungsmaßnahmen das Oberverwaltungsgericht ihrer Ansicht nach hätte ergreifen müssen, noch behauptet sie und weist nach, dass sie, die in der Berufungsinstanz durch eigene Bedienstete mit der Befähigung zum Richteramt vertreten war, vor dem Oberverwaltungsgericht auf Aufklärungsmaßnahmen gedrungen hätte, deren Unterlassung sie nunmehr vermisst. Sie legt auch nicht dar, dass die Aussage im Berufungsurteil, die Aufgabe der gewerblichen Nutzung im Jahr 1996 und die nachfolgende Nutzung durch die Bewohner des Haupt- und des Seitengebäudes als Ab- und Einstellraum u.a. für Fahrräder hätten dazu geführt, dass es sich bei dem Quergebäude um eine Nebenanlage in funktioneller Hinsicht handele (UA Rn. 27), anders ausgefallen wäre, wenn die gewerbliche Nutzung, wie von ihr behauptet, nur bis zum Jahr 1993 gedauert hätte, und dass die Berufung des Klägers dann hätte zurückgewiesen werden müssen. Der Vortrag der Beklagten, die unzutreffende Datierung der Aufgabe der gewerblichen Nutzung des Quergebäudes auf das Jahr 1996 habe dazu geführt, dass das Oberverwaltungsgericht dieser Nutzung eine prägende Wirkung beigemessen habe, findet im Berufungsurteil keine Stütze.

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c) Die ebenfalls an § 86 Abs. 1 VwGO anknüpfende Rüge, das Oberverwaltungsgericht hätte bei der Frage, ob sich das Vorhaben des Klägers nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, auf den Standort des Vorhabens im Sinne des § 23 BauNVO abstellen und vor diesem Hintergrund weitere Aufklärungsmaßnahmen ergreifen müssen, verfehlt den rechtlichen Maßstab. Da der Bereich der Tatsachenfeststellung vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen ist, auch wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4), kann mit der Aufklärungsrüge nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz Feststellungen nicht getroffen hat, die sie (nur) bei Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsauffassung hätten treffen müssen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung durch das Landratsamt … für die Errichtung einer Überdachung eines bestehenden Lagerplatzes an den Beigeladenen.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … Gemarkung … Im südwestlichen Bereich ihres ca. 15.000 m2 großen Anwesens betreibt sie neben einem Wohnhaus einen Hof für therapeutisches Reiten. Nördlich angrenzend befindet sich das ca. 5.000 m2 große Grundstück FlNr. … Gemarkung … an das - getrennt durch einen in Ost-West-Richtung verlaufenden Weg - nördlich das Grundstück des Beigeladenen, FlNr. … Gemarkung …, anschließt. Der Beigeladene führt hier auf dessen südlichem Teil einen Zimmereibetrieb. Sämtliche Grundstücke grenzen im Westen an die R* …, auf deren westlicher Seite gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin ein Wohngebiet anschließt.

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 erteilte das Landratsamt … dem Beigeladenen die Baugenehmigung für eine Überdachung einer 958,88 m2 großen Teilfläche des sich im südöstlichen Grundstücksteil befindlichen Lagerplatzes. Der insgesamt 2.670 m2 große Lager- und Abbund Platz wurde vom Landratsamt mit bestandskräftigem Bescheid vom 5. Juni 2013 genehmigt.

Gegen die am 6. Februar 2017 der Bevollmächtigten der Antragstellerin zugestellte Baugenehmigung vom 7. Dezember 2016 für die Überdachung erhob die Antragstellerin Klage (Az. AN 9 K 17.00243), über die noch nicht entschieden ist. Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Februar 2017 abgelehnt, weil die angefochtene Baugenehmigung voraussichtlich keine nachbarschützenden Rechte der Antragstellerin verletzt.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.

Sie beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes vom 7. Dezember 2016 anzuordnen und 7 unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach dem Beigeladenen einstweilen aufzugeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und alle Maßnahmen zum Ausführen des Bauvorhabens zu unterlassen.

Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragen jeweils,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, weil die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die angefochtene Baugenehmigung vom 7. Dezember 2016 verstößt - worauf es allein ankommt - nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass sich hier - unabhängig von der konkreten Gebietseinstufung mangels Vorliegen eines Gebietserhaltungsanspruchs - ein Drittschutz nur aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergeben kann (BayVGH, B.v. 3.2.2017 - 9 CS 16.2477 - juris Rn. 14) und einen Verstoß dagegen verneint. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ergibt sich nichts anderes.

1. Die angefochtene Baugenehmigung ist nicht wegen einer nachbarrechtswidrigen Verletzung des Bestimmtheitsgebots aufzuheben.

Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss eine Baugenehmigung inhaltlich hinreichend bestimmt sein, so dass die getroffene Regelung für jeden Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist. Maßgeblich für den Rechtsschutz des Nachbarn ist dabei, dass er feststellen kann, ob und mit welchem Umfang er betroffen ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2016 - 9 ZB 14.1496 - juris Rn. 10 m.w.N.). Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich hierbei nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris Rn. 18).

Danach ist hier zunächst - anders als die Antragstellerin vorträgt - ein Zusammenhang des Bauvorhabens mit dem bestehenden Zimmereibetrieb des Beigeladenen und der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 (Bl. 1 der Bauakte 13/0208) nicht zweifelhaft, weil die angefochtene Baugenehmigung einen ausdrücklichen Hinweis auf die Betriebsbeschreibung des Zimmereibetriebs vom 17. April 2015 als Grundlage der Genehmigungserteilung enthält. Zudem stellt der genehmigte Eingabeplan den räumlichen Bezug zu dem mit Bescheid vom 5. Juni 2013 genehmigten Lager- und Abbund Platz dar. Aufgrund der beiden Genehmigungen zugrundeliegenden identischen Betriebsbeschreibungen (Betriebsbeschreibung vom 26.2.2013 (Bl. 14 der Bauakte 13/0208) und vom 17.4.2015 (Bl. 64 der Bauakte 15/0399)) ergeben sich im Betriebsablauf und hinsichtlich der zu Grunde gelegten Parameter nach der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 22. Juni 2015 (Bl. 1 der Bauakte 15/0399) keine Änderungen gegenüber dem mit Bescheid vom 5. Juni 2013 bestandskräftig genehmigten Lager- und Abbund Platz sowie der dieser Genehmigung zugrundeliegenden immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 9. April 2013 (Bl. 4 der Bauakte 13/0208). Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, weshalb - worauf auch das Verwaltungsgericht abstellt - die Stellungahme der unteren Immissionsschutzbehörde vom 22. Juni 2015, wonach für die Errichtung und den Betrieb der Überdachung keine spezifischen lärmschutztechnischen Anforderungen gestellt werden und die Stellungnahme der unteren Immissionsschutzbehörde vom 21. Februar 2017 (Bl. 62 der Verwaltungsgerichtsakte), wonach die Überdachung auf die immissionsschutzfachlichen Anforderungen an den Betrieb des Lager- und Abbundplatzes keinen Einfluss hat, unzutreffend sein sollten. Eine von dem mit Bescheid vom 5. Juni 2013 bestandskräftig genehmigten Lager- und Abbund Platz funktional unabhängige oder isolierte Nutzung der Überdachung kommt gerade aufgrund der räumlichen Deckung mit diesem nicht in Betracht. Aufgrund der identischen Betriebsbeschreibungen ist hier nicht dargelegt, dass durch die angefochtene Genehmigung die zuvor bestandskräftig genehmigte Nutzung in irgendeiner Weise betroffen ist bzw. dass sich die Errichtung der Überdachung im Vergleich zur bestandskräftigen Genehmigung vom 5. Juni 2013 lärmerhöhend und damit auf die diesbezüglichen Bewertungsparameter des Rücksichtnahmegebots auswirken kann (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2016 - 15 ZB 15.2442 - juris Rn. 11).

Ferner ist der Nutzungsumfang aus diesem Zusammenhang ohne weiteres erkennbar und entspricht der bisher mit Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 bestandskräftig genehmigten Nutzung des Lager- und Abbundplatzes. Die dem Bauantrag und der Baugenehmigung vom 7. Dezember 2016 zugrundeliegende Betriebsbeschreibung vom 17. April 2015 enthält Angaben zur Nutzung, zu Arbeitsabläufen, zu eingesetzten Maschinen sowie Nutzungs- und Betriebszeiten (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 8) und geht hierbei - wie sich aus der Betriebsbeschreibung ergibt - nicht über die bestandskräftige Genehmigung vom 5. Juni 2013 hinaus. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass den Stellungnahmen der unteren Immissionsschutzbehörde - unabhängig von den konkreten Maschinenfabrikaten - nicht die auf Regelwerken, Typisierungen und Erfahrungswerten basierenden Emissionsdaten zugrundeliegen.

Der Vortrag der Antragstellerin, die Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 könne nicht als Grundlage der Genehmigung der Überdachung vom 7. Dezember 2016 dienen, weil diese ihrerseits zu unbestimmt und rechtswidrig sei, führt nicht zum Erfolg. Sollte diese Prämisse richtig sein, sind die lärmverursachend gerügten Tätigkeiten bzw. Nutzungen nicht durch die angefochtene Genehmigung der Errichtung einer Überdachung bedingt, sondern Ausfluss der vorliegenden bestandskräftigen Genehmigungen des Zimmereibetriebs. Einwendungen hiergegen sind der Antragstellerin aber aufgrund deren Bestandskraft, auch hinsichtlich deren Bestimmtheit, abgeschnitten (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 14). Insbesondere der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 kommt - solange ihre formelle Wirksamkeit (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG) gegeben ist auch im Falle einer möglichen Rechtswidrigkeit - eine Legalisierungswirkung zu (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 a.a.O. juris Rn. 11; Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 68 Rn. 88 f.). Da nicht dargelegt oder ersichtlich ist, wie die Nutzung der Überdachung hier die Nutzung des bestandskräftig genehmigten Lager- und Abbundplatzes in nachbarrelevanter Weise übersteigen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 13), kommt auch eine Aufhebung der angefochtenen Genehmigung wegen einer Neubewertung des Rücksichtnahmegebots in diesem Verfahren nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2016 - 15 ZB 15.2442 - juris Rn. 12).

2. Die Errichtung der Überdachung lässt auch keine für die Antragstellerin unzumutbaren Immissionen erwarten.

Wie bereits ausgeführt, ist Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung die (teilweise) Überdachung des mit Bescheid vom 5. Juni 2013 bestandskräftig genehmigten Lager- und Abbundplatzes. Nach der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts führt die bloße Errichtung der Überdachung nicht zu einer Verletzung drittschützender Rechte der Antragstellerin, weil sich die Nutzung der Fläche nicht ändert und mit dem Vorhaben keine Ausweitung des Betriebs in zeitlicher, räumlicher oder sonstiger Hinsicht ersichtlich ist (UA S. 9 f.). Dementsprechend kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass eine Nichteinhaltung des im Bescheid vom 5. Juni 2013 für das Wohngebäude auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … festgesetzten Immissionswertes an dem deutlich entfernteren Anwesen der Klägerin nicht ersichtlich ist (UA S. 10). Dem setzt das Beschwerdevorbringen nichts entgegen. Soweit die Antragstellerin der Ansicht ist, maßgeblicher Immissionsort sei nicht nur ihr Wohngebäude, sondern auch das Betriebsgelände, auf dem sie therapeutisches Reiten im Freien durchführe, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, dass eine Nutzung im Freien nicht in gleicher Weise schutzwürdig ist wie ein Wohngebäude (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 - 9 N 14.404 - juris Rn. 91; B.v. 7.2.2013 - 15 CS 12.743 - juris Rn. 28), begründet auch das Angebot therapeutischen Reitens an der Grenze zum Außenbereich oder im Außenbereich keine höhere Schutzpflicht (vgl. VG Augsburg, B.v. 10.12.2008 - Au 4 S. 08.1606 - juris Rn. 19). Denn an der Grenze zum Außenbereich ist regelmäßig mit erhöhten Immissionen zu rechnen; zudem gibt es über das nach dem Immissionsschutzrecht Gebotene hinaus keinen Anspruch auf Bewahrung einer Situation mit einer bestimmten, für den Betrieb günstigen Lage (vgl. BayVGH, B.v. 23.12.2016 - 9 CS 16.1672 - juris Rn. 31). Soweit die Antragstellerin vorträgt, der genehmigte Betrieb und die Betriebsbeschreibung entsprächen nicht dem tatsächlich ausgeführten Betrieb, ist die Antragstellerin gegebenenfalls auf bauaufsichtliches Einschreiten zu verweisen. Streitgegenstand ist hier allein das genehmigte Vorhaben und Betriebskonzept (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2013 - 9 B 09.952 - juris Rn. 51; B.v. 7.2.2013 - 15 CS 12.743 - juris Rn. 22).

3. Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf eine unzureichende Erschließung des Bauvorhabens berufen.

Das Erfordernis der gesicherten Erschließung eines Bauvorhabens ist regelmäßig nicht drittschützend (BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris Rn. 66; B.v. 3.2.2014 - 9 CS 13.1916 - juris Rn. 14). Selbst wenn bei einer erheblichen Verschlechterung der Erschließungssituation durch eine vorhabenbedingte Überlastung der das Grundstück der Antragstellerin erschließenden Straße das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Einzelfall betroffen sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2016 - 15 CS 16.244 - juris Rn. 29), ist hier jedenfalls nicht dargelegt, dass durch die mit der angefochtenen Baugenehmigung genehmigte Errichtung einer Überdachung die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstücks der Antragstellerin beeinträchtigt wird. Insbesondere ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwieweit die Überdachung zu einer Nutzungsänderung des bestandskräftig genehmigten Lager- und Abbundplatzes oder einem mehr an Verkehr in der Rosengasse führt. Die Ausführungen der Antragstellerin beziehen sich insoweit sämtlich auf den bestehenden Zimmereibetrieb des Beigeladenen. Insoweit sind ihre Einwendungen jedoch - wie bereits ausgeführt - durch die bestandskräftigen Genehmigungen ausgeschlossen und sie gegebenfalls auf bauaufsichtliches Einschreiten zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.