Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2002 - XI ZR 345/01

published on 24/09/2002 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2002 - XI ZR 345/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 345/01 Verkündet am:
24. September 2002
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
BGB §§ 607 a.F., 675 a.F.

a) Aus einer längeren Geschäftsverbindung zwischen einer Bank und einem Kunden
im Zusammenhang mit einem Giro- oder einem Darlehensvertrag ergibt
sich noch nicht das Bestehen eines eigenständigen allgemeinen Bankvertrages
als Rahmenvertrag.

b) An einem allgemeinen Bankvertrag fehlt es auch dann, wenn mit dem
ersten Giro- oder Darlehensvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen
vereinbart werden, die nicht nur das Giro- oder Darlehensverhältnis regeln
, da sie ungeachtet ihrer Bedeutung für spätere andere Geschäfte
nur Bestandteil des Giro- oder Darlehensvertrages sind.

c) Die Annahme eines neben einem Giro- oder Darlehensvertrag mit Einbeziehung
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen separaten
allgemeinen Bankvertrages wird dem allgemeinen Vertragsbegriff
nicht gerecht, da es an einer eigenständigen bindenden Rechtsfolge eines
solchen Bankvertrages fehlt, die durch die von den Parteien abgegebenen
Willenserklärungen in Kraft gesetzt wird.

d) Es spricht grundsätzlich nichts für einen Vertragswillen der Bank, sich schon bei
Aufnahme der Geschäftsbeziehung unter Aufgabe ihrer gesetzlich eingeräumten
Vertragsfreiheit einem privatrechtlichen Kontrahierungszwang hinsichtlich
vom Kunden gewünschter risikoneutraler Geschäftsbesorgungen zu unterwerfen.
BGH, Urteil vom 24. September 2002 - XI ZR 345/01 - OLG München
LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 24. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die
Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Juli 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 27. Juli 2000 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger, Verwalter im Konkursverfahren über das Vermögen eines Diplomingenieurs (im folgenden: Gemeinschuldner), und die beklagte Bank streiten noch über entgangene Anlagezinsen.

Die Beklagte durch ihre Filiale in L. und der Gemeinschuldner schlossen am 20. Juni 1994 einen Darlehensvertrag über 2.409.230 DM. Das mit 6,5% zu verzinsende Darlehen war am 30. Juni 1995 zurückzuzahlen. Als Sicherheit verpfändete der Gemeinschuldner unter anderem sein Guthaben von 1.117.144 US-Dollar, das er damals bei der Filiale der Beklagten in H. unterhielt. Dieses - im Darlehensvertrag als Festgeld -Konto bezeichnete - Währungsguthaben war bei täglicher Verfügbarkeit von der Beklagten mit 0,5% zu verzinsen.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 1994, 5. Januar 1995 und 10. Juli 1995 machte der Gemeinschuldner geltend, ihm sei seitens der Beklagten am 20. Juni 1994 für sein Guthaben auf dem Währungskonto eine Verzinsung in Höhe von 5,5% ausdrücklich zugesagt worden. Nach Prolongation des Darlehens wurde für das Währungskonto eine Festgeldabrede mit einer entsprechend höheren Verzinsung ab dem 18. August 1995 getroffen.
Mit der Klage verlangt der Kläger unter Berufung auf eine getroffene Vereinbarung höherer Zinsen sowie eine schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten der Beklagten eine Verzinsung des Währungsguthabens mit 5,5%. Die in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis 18. August 1995 entgangenen Zinsen hat er zuletzt mit 94.502,01 DM beziffert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr in Höhe von 83.364,61 DM stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Gemeinschuldner zwar mit der Beklagten keine besseren Zinskonditionen vereinbart. Dem Kläger stehe jedoch ein Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung zu. Zwischen der Beklagten und dem Gemeinschuldner habe für die gesamte und langjährige Geschäftsbeziehung ein Rahmenvertrag bestanden, der die Grundlage für alle einzelnen Bankgeschäfte gebildet habe. Aus diesem Rahmenvertrag und den abgeschlossenen Einzelverträgen habe sich für die Beklagte die Pflicht ergeben, den Gemeinschuldner ordnungsgemäß zu beraten und zu betreuen. Diese Pflicht habe die Beklagte dadurch verletzt, daß sie das US-DollarFestgeld zu Tagesgeldkonditionen auf dem Konto belassen habe, obwohl dieses mit einem Sperrvermerk versehen war. Während der Laufzeit des Darlehens von einem Jahr habe der Gemeinschuldner deshalb nicht über das verpfändete Guthaben verfügen können, so daß die vereinbarten Tagesgeldkonditionen nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätten. Die Beklagte sei daher nicht nur verpflichtet gewesen, dem Gemeinschuldner auf dessen Verlangen unverzüglich angemessene
Bedingungen einzuräumen. Sie habe ihn darüber hinaus auf die unzureichende Verzinsung hinweisen müssen. Der Gemeinschuldner habe das Guthaben in diesem Fall zu marktüblichen Bedingungen für einjähriges Festgeld anlegen können. Bei einem marktüblichen Zinssatz von 5,35% bzw. 5,45% seien ihm in dem Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 18. August 1995 Zinsen von 83.364,61 DM entgangen.

II.


Diese Ausführungen sind mit Rechtsfehlern behaftet. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung nicht zu. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe gegen eine Pflicht zu ordnungsgemäßer Beratung und Betreuung des Gemeinschuldners verstoßen, ist unzutreffend.
1. Soweit das Berufungsgericht eine solche Pflicht auf einen als Rahmenvertrag geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag zu stützen versucht, verkennt es bereits, daß ein solcher Vertrag nicht zustandegekommen ist.

a) Zum Abschluß eines besonderen Rahmenvertrages fehlt ausreichender Vortrag des Klägers. Dieser hat in den Vorinstanzen in erster Linie die ausdrückliche Vereinbarung einer Verzinsung des verpfändeten Guthabens mit 5,5% jährlich behauptet und sich hilfsweise auf eine schuldhafte Verletzung einer aus einem "Geschäftsführungsvertrag" abgeleiteten vertraglichen Nebenpflicht berufen. Das Berufungsgericht legt denn auch nicht dar, wann sich der Gemeinschuldner und die Beklagte
auf einen eigenständigen Rahmenvertrag mit welchem Inhalt geeinigt haben sollen. Es beschränkt sich insoweit vielmehr auf die Rechtsbehauptung , der Rahmenvertrag habe die Grundlage für alle einzelnen Bankgeschäfte zwischen dem Gemeinschuldner und der beklagten Bank gebildet.

b) Allein aus der Existenz einer langjährigen Geschäftsverbindung in Form verschiedener Verträge über Bankkonten und Darlehen läßt sich ohne besondere Anhaltspunkte der Abschluß eines eigenständigen allgemeinen Bankvertrages als Rahmenvertrag zwischen dem Gemeinschuldner und der beklagten Bank nicht herleiten.
aa) Von Teilen der Literatur wird allerdings die Ansicht vertreten, zwischen der Bank und ihrem Kunden komme, wenn nicht nur ein einzelnes Geschäft abgewickelt, sondern wie in der Regel eine längere Geschäftsbeziehung begründet werde, ein eigenständiger allgemeiner Bankvertrag als Grund- oder Rahmenvertrag zustande. Das werde insbesondere aus der üblichen Vereinbarung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken oder der Sparkassen deutlich, die nicht nur Regelungen für einzelne Bankgeschäfte enthielten, sondern die gesamte Geschäftsverbindung grundlegend behandelten. Der allgemeine Bankvertrag regele als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter das Dauerschuldverhältnis zwischen der Bank und ihrem Kunden und bilde die Grundlage bzw. den Rahmen für die einzelnen rechtlich verschiedenen Bankgeschäfte. Aus ihm ergäben sich zwar keine durchsetzbaren primären Leistungspflichten, wohl aber sekundäre Schutz- und Verhaltenspflichten (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. (7) BankGesch A/6; Hopt, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 1
Rdn. 18 ff.; Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 2 Rdn. 2; Lwowski/Roth, in: Hellner/Steuer, BuB Rdn. 2/2 ff.; Staudinger /Martinek, BGB 13. Aufl. § 675 Rdn. B 4; Palandt/Sprau, BGB 61. Aufl. § 675 Rdn. 9; Claussen, Bank- und Börsenrecht 2. Aufl. § 4 Rdn. 10 d und e; Ulmer, Der Vertragshändler S. 317 f.).
Der Bundesgerichtshof hat zur Existenz eines eigenständigen allgemeinen Bankvertrags, der neben geschlossenen besonderen Verträgen besteht, noch nicht Stellung genommen. In den Entscheidungen BGHZ 23, 222, 226 und 63, 87, 90 f., auf die sich Palandt/Sprau aaO berufen , hat er lediglich einen Giro- und Kontokorrentvertrag als Bankvertrag bezeichnet.
bb) Der erkennende Senat folgt der vorgenannten Ansicht nicht, sondern schließt sich der von einem anderen Teil der Literatur (MünchKomm /Hadding/Häuser, HGB ZahlungsV Rdn. A 151 f.; MünchKomm/ Westermann 3. Aufl. Rdn. 15 f. vor § 607 BGB; Schlegelberger/Hefermehl , HGB 5. Aufl. Anh. nach § 365 Rdn. 13; Heymann/Horn, HGB, Anh. zu § 372 Rdn. 6; Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 4 ff.; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 2. Aufl. Rdn. 2.765 ff.; Schwark ZHR 151 (1987), 325, 329 f.; Werner ZBB 1990, 236, 238) vertretenen Gegenmeinung an.
(1) Aus einer längeren Geschäftsverbindung zwischen einer Bank und einem Kunden im Zusammenhang mit einem Giro- oder einem Darlehensvertrag ergibt sich noch nicht das Bestehen eines eigenständigen allgemeinen Bankvertrages als Rahmenvertrag. Eine längere Geschäftsverbindung als solche ist nichts weiter als eine Beziehung, die auf einem
Dauerschuldverhältnis oder einer mehr oder weniger großen Zahl von Einzelverträgen beruht.
(2) An einem allgemeinen Bankvertrag fehlt es auch dann, wenn mit dem ersten Giro- oder Darlehensvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden, die nicht nur das Giro- oder Darlehensverhältnis regeln. Giro- und Darlehensverträge sind regelmäßig von vornherein auf längere Zeit angelegt. Sie bilden als Dauerschuldverhältnisse die Grundlage der Geschäftsbeziehung. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen, die aus Anlaß eines Giro- oder Darlehensvertrages vereinbart werden, sind, auch soweit sie nicht nur das Giro - oder das Darlehensverhältnis regeln, Teil des Giro- oder Darlehensvertrages. Daß sie auch für spätere andere Geschäfte von Bedeutung sind, ändert nichts. Eines allgemeinen Bankvertrages bedarf es dafür mit Rücksicht auf § 2 Abs. 2 AGBG nicht (Werner ZBB 1990, 236, 238).
(3) Die Annahme eines neben einem Giro- oder Darlehensvertrag mit Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen separaten allgemeinen Bankvertrages wird außerdem dem allgemeinen Vertragsbegriff nicht gerecht. Es fehlt an einer eigenständigen bindenden Rechtsfolge eines solchen Bankvertrages, die durch die von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen in Kraft gesetzt wird. Auch nach Ansicht seiner Anhänger löst der allgemeine Bankvertrag keine primären Leistungspflichten, sondern sekundäre Schutz- und Verhaltenspflichten aus. Solche Pflichten bestehen indes unabhängig vom Willen der Parteien (Canaris aaO Rdn. 5).
(4) Demgegenüber kann nicht mit einem Teil der Literatur (vgl. Hopt, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 1 Rdn. 27 ff.; Claussen, Bank- und Börsenrecht 2. Aufl. § 4 Rdn. 10 g; a.A. insoweit Lwowski/Roth, in: Hellner/Steuer, BuB Rdn. 2/5) darauf verwiesen werden, aus dem allgemeinen Bankvertrag ergebe sich auch die Pflicht der Bank zur Vornahme einzelner vom Kunden gewünschter risikoneutraler Geschäftsbesorgungen. Nichts spricht für die Bereitschaft der Bank, geschweige denn einen dem Kunden gegenüber ausdrücklich erklärten Vertragswillen, sich schon bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung unter Aufgabe ihrer gesetzlich eingeräumten Vertragsfreiheit einem beschränkten privatrechtlichen Kontrahierungszwang zu unterwerfen. Die Annahme eines solchen Rechtsbindungswillens, der mit dem Interesse der Bank erkennbar nicht im Einklang steht, ist genau so fiktiv wie der des Kunden, er wolle sich verpflichten, künftig alle Bankgeschäfte nur mit dieser Bank, nicht aber mit einer anderen abzuwickeln (Canaris aaO Rdn. 6 f.).
(5) Der allgemeine Bankvertrag als übergreifender, die gesamte Geschäftsbeziehung regelnder Rahmenvertrag erweist sich danach als überflüssig. Das wird insbesondere dadurch deutlich, daß Schutz- und Verhaltenspflichten, die aus dem allgemeinen Bankvertrag folgen sollen, auch von Anhängern der Lehre vom allgemeinen Bankvertrag aus einem aufgrund der Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunden bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflichten abgeleitet werden, wenn der allgemeine Bankvertrag nichtig ist (vgl. Baumbach /Hopt, HGB 30. Aufl. (7) BankBesch Rdn. A/7).
cc) Aus einem die gesamte Geschäftsbeziehung als Rahmenvertrag überlagernden allgemeinen Bankvertrag ergibt sich eine Beratungsund Betreuungspflicht der Beklagten danach nicht. Erst recht geht es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an, die Beklagte für verpflichtet zu halten, sich auf Verlangen des Klägers unverzüglich mit der Umwandlung der tagesfälligen Dollareinlage in ein Jahresfestgeld und dessen Verzinsung entsprechend dem marktüblichen Zins ohne Rücksicht darauf einverstanden zu erklären, ob sie für eine Festgeldeinlage in US-Dollar Bedarf hatte und ob sie die künftige Zinsentwicklung bei Dollaranlagen möglicherweise wesentlich anders einschätzte als dies im aktuellen Marktzins zum Ausdruck kam.
2. Auch aufgrund der zwischen der Beklagten und dem Gemeinschuldner geschlossenen einzelnen Verträge, insbesondere des Darlehensvertrags , der Verpfändung der tagesfälligen Einlage von rund einer Million US-Dollar und des Vertrags über diese Einlage war die Beklagte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht verpflichtet, den Gemeinschuldner zu betreuen und ihm zu einer zinsgünstigeren Anlage des Dollarguthabens zu raten.

a) Aufgrund des geschlossenen Darlehensvertrages sowie des Vertrages über die Dollaranlage schuldete die Beklagte dem Gemeinschuldner weder Beratung noch Betreuung noch gar die bestmögliche Anlageverwaltung. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts entbehrt jeder Grundlage.
Bei einer Geldanlage setzt auch eine Beratungspflicht grundsätzlich den Abschluß eines besonderen Vertrages voraus. Ein Beratungs-
vertrag kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konkludent zustande, wenn - gleichgültig ob auf Initiative des Kunden oder aber der Bank - im Zusammenhang mit einer Geldanlage tatsächlich Beratung stattfindet (BGHZ 74, 103, 106; 100, 117, 118; 123, 126, 128; Senatsurteil vom 28. Januar 1997 - XI ZR 22/96, WM 1997, 662, 663).
Das war hier nicht der Fall. Der Gemeinschuldner hat die Beklagte weder um eine Beratung über eine zinsgünstigere Anlage des Dollarguthabens gebeten noch ist die Beklagte in eine Beratung mit dem Ziel einer sachgerechten Empfehlung eingetreten. Der Gemeinschuldner hat sich vielmehr auf die nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts unrichtige Behauptung beschränkt, die Beklagte habe mit ihm eine Verzinsung der Dollareinlage mit 5,5% jährlich verbindlich vereinbart.

b) Auch aufgrund der getroffenen Sicherungsabrede und der Verpfändung der Einlage war die Beklagte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts weder verpflichtet, den Gemeinschuldner zu beraten, noch auch nur auf die für ihn ungünstigen Konditionen einer tagesfälligen Dollareinlage hinzuweisen.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs prüft eine kreditgebende Bank ihr angebotene Sicherheiten und die Folgen einer Sicherheitenbestellung grundsätzlich nicht im Kunden-, sondern nur im eigenen Interesse (BGH, Urteil vom 8. März 1982 - II ZR 60/81, WM 1982, 480, 481; Senat, Urteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977 und vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302). Die Beklagte war danach weder bei Abschluß des Verpfän-
dungsvertrages noch später verpflichtet, zur Wahrung der Interessen des Gemeinschuldners zu überprüfen, ob die für die Dollareinlage vereinbarte Verzinsung im Hinblick auf die mit der Verpfändung einhergehende Verfügungssperre noch angemessen war, und dem Gemeinschuldner zu einer zinsgünstigeren Anlage zu raten. Es war vielmehr, wie die Revision zu Recht geltend macht, Sache des Gemeinschuldners, vor der Verpfändung seines Dollarguthabens für das Darlehen mit einjähriger Laufzeit mit der Beklagten oder aber mit einer anderen Bank günstigere Zinskonditionen auszuhandeln und das Guthaben erst dann zu verpfänden.
bb) Eine Verpflichtung der Beklagten, den Gemeinschuldner auf die ungünstige Verzinsung seiner Dollareinlage hinzuweisen, bestand entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon deshalb nicht, weil der Gemeinschuldner insoweit nicht aufklärungsbedürftig war. Ihm war unstreitig bekannt, daß die Beklagte seine Einlage mit nur 0,5% jährlich verzinste. Das ergibt sich auch aus seinem Schreiben vom 18. Oktober 1994, mit dem er unter - unrichtiger - Behauptung einer Vereinbarung von ca. 5,5% Jahreszinsen die ihm übersandten Kontoauszüge beanstandet hat. Von der Verletzung einer Pflicht der Beklagten, den Gemeinschuldner vor der Gefahr einer niedrigen Verzinsung seiner Dollareinlage zu warnen, kann daher entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung keine Rede sein.

III.


Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.).
1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist dem Um- stand, daß das Währungskonto in der Besicherungsabrede des Darlehensvertrages unzutreffend als "Festgeld-Konto" bezeichnet worden ist, keine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung marktüblicher oder zumindest hausüblicher Festgeldzinsen zu entnehmen. Es handelt sich um eine schlichte Falschbezeichnung, der ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswille im Hinblick auf die Verzinsung des Währungskontos nicht zu entnehmen ist. Das folgt hier auch daraus, daß nach der - allerdings unrichtigen - Behauptung des Klägers über die Verzinsung des Währungskontos eine gesonderte Vereinbarung mündlich geschlossen worden sein soll.
2. Zu Unrecht meint die Revisionserwiderung auch, der zuerkannte Anspruch lasse sich auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage stützen.

a) Der Darlehensvertrag ist für die Zeit bis zum 18. August 1995 nicht dahin anzupassen, daß sich die vom Gemeinschuldner geschuldeten Darlehenszinsen im Umfang entgangener Anlagezinsen verringern. Zwar können Vertragsparteien nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zur Anpassung eines bestehenden Vertrages an die veränderten Verhältnisse verpflichtet sein. Die Gewährung einer marktüblichen oder jedenfalls hausüblichen Verzinsung für das an die Beklagte verpfändete Dollarguthaben ist aber nicht Geschäftsgrundlage des Darlehensvertrages geworden.
Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen,
bei Vertragsschluß aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und nicht beanstandeten Vorstellungen des anderen Vertragsteils von dem Vorhandensein oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut (BGHZ 128, 230, 236; 135, 333, 338; Senat, Urteil vom 4. November 1997 - XI ZR 261/96, WM 1998, 23, 24 jeweils m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Gemeinschuldner hat zwar bei Abschluß des Darlehensvertrages in L. die Erhöhung der Verzinsung des Währungskontos verlangt. Die Mitarbeiter der Beklagten sind dem jedoch entgegengetreten und haben ihn an die Filiale der Beklagten in H. verwiesen, bei der das Währungskonto geführt wurde. Die künftige Verzinsung dieses Kontos sollte daher zunächst offenbleiben und allenfalls Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sein.

b) Schließlich kann der Kläger eine höhere Verzinsung des Guthabens auf dem Währungskonto auch nicht mit der Begründung verlangen, daß mit dessen Verpfändung die tägliche Verfügbarkeit und damit zugleich die Geschäftsgrundlage des diesbezüglichen Vertrages weggefallen seien. Erwartungen und Umstände, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich nur des einen Vertragsteils fallen, ermöglichen es diesem grundsätzlich nicht, sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen (BGHZ 120, 10, 24; 121, 378, 392; BGH, Urteil vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97, WM 2000, 1012, 1015). Dasselbe gilt, wenn der nachteilig Betroffene die entscheidende Änderung der Verhältnisse selbst bewirkt hat (BGHZ 129, 297, 310) oder wenn die Änderung für ihn vorhersehbar war (BGH, Urteil vom 27. März 1981 - V ZR 19/80, WM 1981, 583).

So liegt es hier. Daß eine Verzinsung des verpfändeten Guthabens in Höhe von lediglich 0,5% angesichts der für ein Jahr eintretenden Verfügungssperre wirtschaftlich nicht mehr angemessen sein würde, war für den Gemeinschuldner bei Vornahme der Verpfändung ohne weiteres vorhersehbar und fiel darüber hinaus erkennbar auch in seine Risikosphäre. Es wäre daher, wie dargelegt, seine Sache gewesen, mit Abschluß des Darlehensvertrages mit der Beklagten eine Erhöhung der Zinsen für die verpfändete Dollareinlage zu vereinbaren.

IV.


Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.) und die Berufung des Klägers insgesamt zurückweisen.
Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich
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published on 16/02/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄ UMNISURTEIL XII ZR 279/97 Verkündet am: 16. Februar 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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published on 28/03/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 425/04 Verkündet am: 28. März 2006 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _________
published on 13/01/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 355/02 Verkündet am: 13. Januar 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _
published on 26/04/2017 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. April 2016 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über di
published on 19/01/2015 00:00

Tenor Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung die
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Annotations

(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.