vorgehend
Amtsgericht Augsburg, 18 C 4203/08, 14.11.2008
Landgericht Augsburg, 4 S 4620/08, 06.10.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 320/09 Verkündet am:
1. März 2011
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 133 B, 684 Satz 2

a) Bei der Frage, ob eine konkludente Genehmigung einer im Einzugsermächtigungslastschriftverfahren
vorgenommenen Kontobelastung vorliegt, ist der durch normative
Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Verhaltens des Kontoinhabers
maßgeblich (im Anschluss an das Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR
236/07, WM 2010, 1546, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

b) Ist eine Belastungsbuchung vom Schuldner genehmigt worden, scheidet ein unmittelbarer
Bereicherungsanspruch der Schuldnerbank gegen den Lastschriftgläubiger
aus. Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich in diesem Fall entsprechend
den allgemeinen Grundsätzen innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse (im
Anschluss an das Senatsurteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167,
171).
BGH, Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09 - LG Augsburg
AG Augsburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im
schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 7. Februar 2011 eingereicht
werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter
Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 6. Oktober 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, kontoführende Bank des insolventen Unternehmens Auto B. , Inhaber S. K. , St. (nachfolgend: Schuldner), verlangt von der Beklagten, einer gesetzlichen Krankenkasse, die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 2.719,47 €, die die Beklagte am 15. April 2004 im Einzugsermächtigungslastschriftverfahren von dem Konto des Schuldners eingezogen hat.
2
Der Schuldner unterhielt seit dem 13. August 1999 ein Girokonto bei der Klägerin, das als Kontokorrentkonto mit quartalsweisem Rechnungsabschluss geführt wurde; die Geltung u.a. der Nr. 7 AGB-Banken aF war vereinbart. Am 15. April 2004 zog die Beklagte im Einzugsermächtigungslastschriftverfahren von diesem Konto Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 2.719,47 € ein.
3
Mit Beschluss des Amtsgerichts A. vom 18. Mai 2004 wurde über das Vermögen des Schuldners die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Dieser schrieb die Klägerin am gleichen Tag an und teilte ihr u.a. mit, dass er etwaigen Genehmigungen von noch nicht genehmigten Lastschrifteinzügen nicht zustimme. Daraufhin schrieb die Klägerin dem Schuldnerkonto den streitgegenständlichen Lastschriftbetrag wieder gut.
4
Mit der vorliegenden Klage begehrt sie unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung im Wege der Nichtleistungskondiktion diesen Betrag von der Beklagten heraus. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.719,47 € nebst Zinsen zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
5
Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Erstattung des mittels Einzugsermächtigungslastschriftverfahren erhaltenen Betrages in Höhe von 2.719,47 € zu. Die Beklagte habe diesen Betrag in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin, die ihn an den Insolvenzverwalter des Schuldners zurückgezahlt habe, ohne Rechtsgrund erlangt. Die Klägerin könne ihren Anspruch direkt gegen die Beklagte geltend machen.
9
Die Belastung des Schuldnerkontos sei mangels Genehmigung des Schuldners nicht wirksam geworden, daher sei auch die Forderung der Beklagten trotz Gutschrift auf ihrem Konto noch nicht erfüllt gewesen. Die Beklagte habe nicht nachweisen können, dass der Schuldner die streitgegenständliche Lastschrift vor dem Widerspruchsschreiben des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 18. Mai 2004 genehmigt habe. In dem bloßen Schweigen des Schuldners und dessen Weiternutzung des Kontokorrentkontos könne ebenso wenig eine konkludente Genehmigung gesehen werden wie in der Erstellung eines Beitragsnachweises für Sozialversicherungsbeiträge gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse. Auch die Genehmigungsfiktion des § 7 Abs. 3 AGB-Banken aF habe nicht eintreten können. Gemäß § 7 Abs. 4 AGB-Banken aF habe der streitgegenständlichen Lastschrift bis zu sechs Wochen nach Zugang des zum Quartalsende zu erstellenden Rechnungsabschlusses widersprochen werden können. Vorliegend datiere das Schreiben des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 18. Mai 2004, mithin noch innerhalb dieser Frist. Die Klägerin habe die entsprechende Lastschrift zurückgebucht, so dass sie nunmehr Erstattung von der Beklagten verlangen könne.

II.

10
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mangels ausreichender Feststellungen zum Fehlen einer konkludenten Genehmigung der Lastschriftbuchung durch den Schuldner kann ein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte derzeit nicht bejaht werden.
11
1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass auf der Grundlage der für die streitige Lastschrift geltenden Genehmigungstheorie die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschriftbuchung vor der Genehmigung durch den Schuldner nicht insolvenzfest war. Wenngleich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, so ist er doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern , indem er solchen Belastungsbuchungen widerspricht, die noch nicht genehmigt sind (vgl. u.a. Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; ferner Senatsurteil vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13).
12
2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich aber eine konkludente Genehmigung durch den Schuldner nicht verneinen.
13
a) Eine konkludente Genehmigung kommt nach der neueren, nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, lau- fenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der sich im Rahmen des bereits genehmigten bewegt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben. Eine solche Annahme ist vor allem deshalb gerechtfertigt, weil die Zahlstelle beim Einzugsermächtigungsverfahren in der derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung zwar einerseits - für den Kontoinhaber erkennbar - auf seine rechtsgeschäftliche Genehmigungserklärung angewiesen ist, um die Buchung wirksam werden zu lassen, das Verfahren aber andererseits darauf ausgelegt ist, dass der Kontoinhaber keine ausdrückliche Erklärung abgibt. In einer solchen Situation sind an eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto - wie hier - im unternehmerischen Geschäftsverkehr geführt wird. In diesem Fall kann die Zahlstelle damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 48, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 21, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 16 und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 20; auch BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 13).
14
b) Nach diesen Grundsätzen kommt unter Zugrundelegung des Vortrages der Beklagten eine konkludente Genehmigung der streitgegenständlichen Lastschriftbuchung durch den Schuldner in Betracht. Die Beklagte hat vorgetragen , dass es sich bei der streitgegenständlichen Forderung um Sozialversicherungsbeiträge für den Monat März 2004 handele, einer wiederkehrenden Leistung , deren Höhe jeweils vom Schuldner selbst - aufgrund der Regelung des § 28f Abs. 3 SGB IV rechtsverbindlich - erklärt werde. Diesem Vortrag hat das Berufungsgericht zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen. Es wird in diesem Zusammenhang nach Zurückverweisung auch zu prüfen haben, ob - wie die Revision geltend macht - vergleichbare Lastschriften bereits zuvor vom Schuldner ausdrücklich, konkludent oder nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken aF genehmigt worden sind. Entgegen seiner Ansicht kann eine konkludente Genehmigung nicht mit dem Argument verneint werden, dass die Klägerin den Widerspruch des Insolvenzverwalters befolgt habe und damit wohl selbst vom Fehlen einer Genehmigung ausgegangen sei. Selbst wenn das zuträfe, stünde das der Annahme einer konkludenten Genehmigung des Schuldners nicht entgegen. Entscheidend ist auch bei einer konkludenten Genehmigung der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Verhaltens des Erklärenden (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 133 Rn. 9, 11 mwN). Bei Vorliegen der oben (unter 2. a) genannten Umstände liegt daher eine konkludente Genehmigung des Kontoinhabers unabhängig davon vor, ob die kontoführende Bank subjektiv von einer Genehmigung ausgegangen ist oder nicht. Das Berufungsgericht hat zudem die Beweislast verkannt. Die Klägerin trägt als Bereicherungsgläubigerin die Beweislast dafür, dass der Schuldner vor dem Lastschriftwiderspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters die streitige Lastschrift nicht konkludent genehmigt hat (Senatsurteil vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, Umdruck S. 7 ff., zur Veröffentlichung bestimmt).
15
3. Mangels rechtsfehlerfreier Feststellung der fehlenden Genehmigung fehlt die Grundlage für den vom Berufungsgericht bejahten Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte.
16
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vollzieht sich der Bereicherungsausgleich in Fällen der Leistung kraft Anweisung, etwa aufgrund eines Überweisungsauftrages, grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger. Allerdings hat der Angewiesene ausnahmsweise einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt. Diese bereicherungsrechtlichen Grundsätze gelten prinzipiell auch für die Zahlung mittels Lastschrift, so dass im Falle einer fehlenden Genehmigung des Schuldners die Bank einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger (Gläubiger) hat (vgl. Senatsurteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 9, 10, 14, 16 ff. mwN).
17
b) Nach diesen Grundsätzen scheidet ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus, wenn der Schuldner den Lastschrifteinzug genehmigt hat, was revisionsrechtlich zu Gunsten der Beklagten zu unterstellen ist. In diesem Fall liegt eine wirksame Anweisung des Schuldners vor, so dass für einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch außerhalb der Leistungsverhältnisse die dogmatische Grundlage fehlt. Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich daher in diesem Fall entsprechend den allgemeinen Grundsätzen innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 9 mwN).
18
Hat der Schuldner die Lastschriftbuchung vor Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt genehmigt, geht dessen Versagung der Genehmigung ins Leere (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, WM 2010, 1543 Rn. 11 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ). In diesem Fall ist im Deckungsverhältnis bereits vor Bestellung des Insolvenzverwalters der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin in Höhe des Lastschriftbetrages entstanden und die von ihr vorgenommene Belastungsbuchung des Schuldnerkontos mit Rechtsgrund erfolgt. Indem die Klägerin den Lastschriftbetrag dem Konto wieder gutschrieb, wollte sie ihrer girovertraglichen Pflicht zur Kontoberichtigung (vgl. dazu van Gelder in Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 58 Rn. 57 mwN) nachkommen, die aber wegen der zuvor konkludent erteilten Genehmigung nicht bestand.
19
Sollte die Klägerin mit der Gutbuchung des Lastschriftbetrages auf dem Schuldnerkonto lediglich ein bei ihr bestehendes Debet des Schuldners zurückgeführt haben, so ist dadurch kein Auszahlungsanspruch des Insolvenzverwalters entstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 125/02, WM 2002, 2408, 2409; van Gelder, aaO, § 59 Rn. 6 mwN). Dann kann sie im Wege der Berichtigung das Debet wieder auf die ursprüngliche Höhe setzen und ihren Darlehensrückzahlungsanspruch in ursprünglicher Höhe im Insolvenzverfahren weiterverfolgen. Hat die Klägerin demgegenüber nicht lediglich das Debet auf dem Schuldnerkonto zurückgeführt, sondern tatsächlich Auszahlungen an den vorläufigen Insolvenzverwalter vorgenommen, so muss sie ihren Bereicherungsanspruch im Insolvenzverfahren geltend machen.

III.

20
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird nach gegebenenfalls ergänzendem Vortrag der Parteien die fehlenden Feststellungen zu einer konkludenten Genehmigung zu treffen haben.
Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp

Vorinstanzen:
AG Augsburg, Entscheidung vom 14.11.2008 - 18 C 4203/08 -
LG Augsburg, Entscheidung vom 06.10.2009 - 4 S 4620/08 -

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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


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(1) Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ 28p) folgenden Kalenderjahres geordnet

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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

11
2. Auf Grundlage der Genehmigungstheorie ist die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschriftbuchung nicht insolvenzfest. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt - wie der Kläger - ist, auch wenn er die Belastungsbuchung aus eigenem Recht nicht selbst genehmigen kann, in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er der Belastungsbuchung widerspricht (BGHZ 174, 84, Tz. 19 und 24; 177, 69, Tz. 38; BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, Tz. 9). Die Genehmigung ist eine Verfügung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO, weil erst durch sie die bis dahin unberechtigte Kontobelastung wirksam wird und der Aufwendungsersatzanspruch der Schuldnerbank entsteht (BGHZ 177, 69, Tz. 31 m.w.N.; im Ergebnis ebenso BGHZ 174, 84, Tz. 19). Der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 InsO) und der endgültige Insolvenzverwalter können die Ge- nehmigung der Belastungsbuchung aus eigenem Recht erteilen oder verweigern (BGHZ 174, 84, Tz. 28; 177, 69, Tz. 38).
13
1. Soweit das Berufungsgericht allerdings angenommen hat, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter keine weitergehenden Rechte als der Insolvenzschuldner beanspruchen könne und deswegen wie dieser Lastschriften nur aus berechtigten Gründen widerrufen dürfe, steht dies im Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Senats. Wie der Senat erst nach Erlass des Berufungsurteils in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs entschieden hat (Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11, Rn. 41, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), ist auf Grundlage der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie, an der der Senat für das herkömmliche Einzugsermächtigungsverfahren festhält , ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt, auch wenn er Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmi- gungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Kläger am 15. Januar 2007 - solchen Belastungsbuchungen dauerhaft die Genehmigung versagt (siehe zuletzt Senat, Urteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11 und vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung vorgesehen ).
11
2. Auf Grundlage der Genehmigungstheorie ist die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschriftbuchung nicht insolvenzfest. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt - wie der Kläger - ist, auch wenn er die Belastungsbuchung aus eigenem Recht nicht selbst genehmigen kann, in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er der Belastungsbuchung widerspricht (BGHZ 174, 84, Tz. 19 und 24; 177, 69, Tz. 38; BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, Tz. 9). Die Genehmigung ist eine Verfügung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO, weil erst durch sie die bis dahin unberechtigte Kontobelastung wirksam wird und der Aufwendungsersatzanspruch der Schuldnerbank entsteht (BGHZ 177, 69, Tz. 31 m.w.N.; im Ergebnis ebenso BGHZ 174, 84, Tz. 19). Der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 InsO) und der endgültige Insolvenzverwalter können die Ge- nehmigung der Belastungsbuchung aus eigenem Recht erteilen oder verweigern (BGHZ 174, 84, Tz. 28; 177, 69, Tz. 38).
21
a) Die Revision weist zu Recht auf den unbestrittenen Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung hin, dass es sich bei den Belastungsbuchungen ausschließlich um Entgelt für die Leistungen von zwei Lieferanten der Schuldnerin , die C. GmbH & Co. KG und die O. GmbH, gehandelt habe, die den Gewerbebetrieb der Schuldnerin regelmäßig mit Waren versorgt hätten. Jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr , in dem Lastschriftbuchungen von dem Kontoinhaber im Allgemeinen zeitnah nachvollzogen werden, kann bei regelmäßigen Lastschriften, denen der Schuldner bislang nicht widersprochen hat, mit dessen Kenntnis von einem neuen in der Höhe nicht wesentlich abweichenden Lastschrifteinzug nach einer angemessenen Überlegungsfrist bei der kontoführenden Bank die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchungen sollten Bestand haben (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 48). Dies liegt jedenfalls dann nahe, wenn - wie hier von der Beklagten vorgetragen - den Lastschriftbuchungen ausschließlich Forderungen aus laufender Geschäftsbeziehung zugrunde lagen und der Schuldner wiederholten, erheblichen Kontobelastungen hieraus niemals zuvor widersprochen hat.
13
1. Soweit das Berufungsgericht allerdings angenommen hat, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter keine weitergehenden Rechte als der Insolvenzschuldner beanspruchen könne und deswegen wie dieser Lastschriften nur aus berechtigten Gründen widerrufen dürfe, steht dies im Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Senats. Wie der Senat erst nach Erlass des Berufungsurteils in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs entschieden hat (Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11, Rn. 41, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), ist auf Grundlage der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie, an der der Senat für das herkömmliche Einzugsermächtigungsverfahren festhält , ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt, auch wenn er Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmi- gungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Kläger am 15. Januar 2007 - solchen Belastungsbuchungen dauerhaft die Genehmigung versagt (siehe zuletzt Senat, Urteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11 und vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung vorgesehen ).
20
1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass sämtliche streitige Lastschriften regelmäßige, schon seit Jahren bestehende Verbindlichkeiten der Schuldnerin betreffen, die bereits seit mehreren Jahren zu den gleichen Terminen eingezogen wurden. Die Schuldnerin hat in der Vergangenheit keiner dieser Lastschriften widersprochen. Danach sind die streitigen Lastschriften von der Schuldnerin durch schlüssiges Verhalten genehmigt worden. Jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr, in dem Lastschriftbuchungen von dem Kontoinhaber im Allgemeinen zeitnah nachvollzogen werden, besteht bei regelmäßigen Lastschriften aus laufenden Geschäftsbeziehungen, denen der Schuldner niemals widersprochen hat, mit dessen Kenntnis von einem neuen in der Höhe nicht wesentlich abweichenden Lastschrifteinzug nach einer angemessenen Überlegungsfrist bei der kontoführenden Bank die berechtigte Erwartung , auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 48, vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 13 und vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 21).
13
Eine aa) konkludente Genehmigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften etwa aus Dauerschuldverhältnissen oder laufenden Geschäftsbeziehungen handelt (BGH, Urt. v. 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546, 1554 Rn. 48 z.V.b. in BGHZ). Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der den bereits genehmigten nicht wesentlich übersteigt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben (BGH, Urt. v. 20. Juli 2010, aaO).

(1) Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ 28p) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten. Die landwirtschaftliche Krankenkasse kann wegen der mitarbeitenden Familienangehörigen Ausnahmen zulassen. Für die Aufbewahrung der Beitragsabrechnungen und der Beitragsnachweise gilt Satz 1.

(1a) Bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe oder durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördern, hat der Unternehmer die Entgeltunterlagen und die Beitragsabrechnung so zu gestalten, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, des Arbeitsentgelts und des darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag möglich ist. Die Pflicht nach Satz 1 ruht für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist, solange er eine Präqualifikation oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne von § 28e Absatz 3f Satz 1 und 2 oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 150 Absatz 3 Satz 2 des Siebten Buches vorlegen kann.

(1b) Hat ein Arbeitgeber keinen Sitz im Inland, hat er zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland zu bestellen. Als Sitz des Arbeitgebers gilt der Beschäftigungsbetrieb des Bevollmächtigten im Inland, in Ermangelung eines solchen der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bevollmächtigten. Im Fall von Satz 2 zweiter Halbsatz findet § 98 Absatz 1 Satz 4 des Zehnten Buches keine Anwendung.

(2) Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. Satz 1 gilt nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann. Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mitzuberücksichtigen. Der prüfende Träger der Rentenversicherung hat einen auf Grund der Sätze 1, 3 und 4 ergangenen Bescheid insoweit zu widerrufen, als nachträglich Versicherungs- oder Beitragspflicht oder Versicherungsfreiheit festgestellt und die Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen werden. Die von dem Arbeitgeber auf Grund dieses Bescheides geleisteten Zahlungen sind insoweit mit der Beitragsforderung zu verrechnen.

(3) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln; dies gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten bei Verwendung von Haushaltsschecks. Übermittelt der Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge, so kann die Einzugsstelle das für die Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt schätzen, bis der Nachweis ordnungsgemäß übermittelt wird. Der Beitragsnachweis gilt für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle und im Insolvenzverfahren als Dokument zur Glaubhaftmachung der Forderungen der Einzugsstelle. Im Beitragsnachweis ist auch die Steuernummer des Arbeitgebers anzugeben, wenn der Beitragsnachweis die Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte enthält.

(4) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 261/09 Verkündet am:
22. Februar 2011
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Macht ein Kreditinstitut, das auf einem bei ihm geführten Konto eine im Einzugsermächtigungsverfahren
erteilte Lastschrift eingelöst hat, einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch
gegen den Gläubiger der Lastschrift geltend, da der Kontoinhaber
eine Genehmigung der Lastschrift endgültig nicht erteilt habe, hat es die
tatsächlichen Voraussetzungen dieses Bereicherungsanspruchs und damit auch
das Fehlen einer Genehmigung der Lastschrift durch den Kontoinhaber zu beweisen.
BGH, Urteil vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die
Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. Juli 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. September 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die klagende Bank nimmt die Beklagte auf Erstattung eines Lastschriftbetrags in Anspruch, den sie im Einzugsermächtigungsverfahren zunächst eingezogen und nach einem Widerruf durch den über das Vermögen der Kontoinhaberin bestellten Insolvenzverwalter zurückgebucht hat.
2
Die T. KG (im Folgenden: Schuldnerin) unterhielt bei der Klägerin seit 1998 ein Girokonto, für das die Geltung der AGB-Banken aF vereinbart war und vierteljährliche Rechnungsabschlüsse erteilt wurden. Die Schuldnerin stand seit Jahren in Geschäftsbeziehung mit der Beklagten, von der sie Eintrittskarten für Veranstaltungen zum Weiterverkauf an Kunden erwarb. Den Kaufpreis für die Karten zog die Beklagte laufend durch Lastschrift von dem Girokonto der Schuldnerin ein. In der Zeit vom 12. Januar 2007 bis zum 15. März 2007 erhielt die Beklagte auf diese Weise über ihre Hausbank 14.133,85 € von dem Girokonto der Schuldnerin, das die Klägerin entsprechend belastete. Die Klägerin erteilte der Schuldnerin am 2. April 2007 einen Rechnungsabschluss für das erste Quartal des Jahres, der die entsprechenden Lastschriftbuchungen enthielt.
3
Der Nebenintervenient, der mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 2. April 2007 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt über das Vermögen der Schuldnerin bestellt worden war, begehrte mit Schreiben vom 4. April 2007 von der Klägerin, das Girokonto mit sofortiger Wirkung für Lastschriften zu sperren, und wies erstmals mit Schreiben vom 13. April 2007 darauf hin, dass sämtliche noch nicht genehmigte Lastschriften von der Klägerin zurückzubuchen seien. Die Klägerin buchte im August 2007 den Betrag von 14.133,85 € aus und überwies ihn auf ein Konto des Nebenintervenienten , der mit Wirkung vom 31. Mai 2007 zum Insolvenzverwalter bestellt worden war.
4
Die Klägerin verlangt aus ungerechtfertigter Bereicherung von der Beklagten die Erstattung dieses Betrags. Die Beklagte ist in erster Instanz zur Zahlung von 14.133,85 € nebst Zinsen verurteilt worden. Ihre Berufung ist erfolglos geblieben.
5
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte Abweisung der Klage, hilfsweise Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I.

7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Erstattung der für diese bei der Schuldnerin eingezogenen Beträge zu, da der Nebenintervenient den Lastschriften innerhalb von sechs Wochen seit dem letzten Rechnungsabschluss wirksam widersprochen habe. Zu einem Widerspruch sei er als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt berechtigt gewesen. Die Beklagte habe nicht nachweisen können, dass die Schuldnerin die streitigen Lastschriften zuvor genehmigt habe. Von der Behauptung, die Schuldnerin habe die Lastschriften ausdrücklich genehmigt, habe die Beklagte in erster Instanz Abstand genommen. Der Beweiswürdigung des Landgerichts, von einer konkludenten Genehmigung dieser Buchungen könne nicht ausgegangen werden, sei zu folgen. Da die Beklagte erstinstanzlich auf die Vernehmung zunächst angebotener Zeugen verzichtet habe, sei der erneute Antrag auf Zeugenvernehmung als neues Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Jedenfalls stehe nach Würdigung der Zeugenaussagen aus den Vernehmungsprotokollen eines anderen Rechtsstreits für das Berufungsgericht nicht fest, dass ein für die Beklagte als Zustimmung erkennbares Verhalten der Schuldnerin vorgelegen habe. Auch ein Ausgleich des Sollsaldos auf dem Girokonto durch tägliche Einzahlungen der Schuldnerin könne nicht als konkludente Genehmigung der betroffenen Lastschriften gedeutet werden.

II.

9
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Da das Berufungsgericht das Fehlen einer Genehmigung der Lastschriftbuchungen durch die Schuldnerin nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, ist ungeklärt, ob der den geltend gemachten Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auslösende Lastschriftwiderruf des Nebenintervenienten wirksam geworden ist.
10
1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich ein Bereicherungsausgleich im Einziehungsermächtigungsverfahren nach einer Verweigerung der Genehmigung durch den Schuldner mangels diesem zurechenbarer Leistung unmittelbar zwischen der klagenden Bank des Schuldners und dem beklagten Lastschriftgläubiger vollzieht (Senatsurteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 14 f.). Für die Rückabwicklung einer Zahlung nach Widerruf einer Lastschrift gelten die bereicherungsrechtlichen Grundsätze, die für die Rückabwicklung in Fällen einer Leistung aufgrund unwirksamer Anweisung entwickelt worden sind (Senatsurteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 10 mwN). Danach hat der Lastschriftgläubiger im Falle eines wirksamen Widerrufs der Lastschrift die entsprechende Gutschrift auf seinem Konto nicht durch Leistung des Lastschriftschuldners , sondern unmittelbar auf Kosten der Bank des Schuldners erlangt, ohne dass dem Lastschriftgläubiger in diesem Verhältnis ein Rechtsgrund zur Seite steht. Die Schuldnerbank kann deswegen im Wege der Durchgriffskondiktion unmittelbar von dem Lastschriftgläubiger die Auszahlung des diesem gutgeschriebenen Betrags verlangen, unabhängig davon, ob eine wirksame Ein- zugsermächtigung vorlag oder der Gläubiger einen entsprechenden Zahlungsanspruch gegen den Schuldner hatte (Senatsurteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 9 f.)
11
2. Weiter hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt in der Lage ist, eine Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Nebenintervenient am 13. April 2007 - solchen Belastungsbuchungen widerspricht (siehe Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13 und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, zur Veröffentlichung vorgesehen , Umdruck Rn. 11, jeweils mwN). Damit bleibt ein Widerruf des Insolvenzverwalters wirkungslos, soweit zuvor Lastschriftbuchungen von dem Lastschriftschuldner genehmigt worden sind (Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 41).
12
3. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die streitigen Lastschriften nicht durch ausdrückliche Erklärung der Schuldnerin genehmigt worden sind. Nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils hat die Beklagte diesen Vortrag ausdrücklich aufgegeben. Darin hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ein Geständnis nach § 288 Abs. 1 ZPO gesehen, das sich auch auf eine juristisch eingekleidete Tatsache beziehen kann (BGH, Urteile vom 6. Oktober 2005 - III ZR 367/04, NJW-RR 2006, 281, 282 und vom 18. Juni 2007 - II ZR 89/06, WM 2007, 1662 Rn. 16). Dazu ist ohne Weiteres die Frage zu rechnen, ob eine Lastschrift durch ausdrückliche Erklärung oder konkludentes Verhalten genehmigt worden ist. Selbst die Revision macht nicht geltend, die Schuldnerin habe ausdrücklich die Genehmigung der Lastschriften erklärt.
13
4. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch die Feststellung getroffen , von einer konkludenten Genehmigung der streitigen Lastschriften durch die Schuldnerin könne nicht ausgegangen werden, da die Beklagte diese nicht habe nachweisen können. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts obliegt nicht der Beklagten als Bereicherungsschuldnerin der Nachweis, dass die streitgegenständliche Lastschrift von der Schuldnerin genehmigt worden ist, sondern die Klägerin hat als Bereicherungsgläubigerin die Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Kondiktionsanspruchs darzulegen und zu beweisen. Das schließt den Nachweis ein, dass die Schuldnerin vor dem Widerruf des Nebenintervenienten die streitigen Lastschriften nicht konkludent genehmigt hat.
14
a) Der Bereicherungsgläubiger trägt die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kondiktionsanspruchs (BGH, Urteile vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 304/93, BGHZ 128, 167, 171, vom 27. September 2002 - V ZR 98/01, WM 2003, 640, 641, vom 14. Juli 2003 - II ZR 335/00, WM 2004, 225, 226 und vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07, WM 2009, 2093 Rn. 19). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch sich auf eine Leistungs- oder - wie hier - auf eine Nichtleistungskondiktion stützt (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2006 - X ZR 34/05, BGHZ 169, 377 Rn. 9 mwN).
15
Ausnahmen von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung in Einzelfällen angenommen, wenn besondere gesetzliche Anforderungen bestehen, wie die vom Empfänger nachzuweisende Form eines Schenkungsvertrags (BGH, Urteil vom 14. November 2006 - X ZR 34/05, BGHZ 169, 377 Rn. 13 ff.), oder bereits die unstreitigen Umstände den Schluss nahe legen, dass der Bereicherungsschuldner etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - X ZR 158/97, WM 1999, 2175, 2176). Solche Besonderheiten bestehen im vorliegenden Fall nicht.
16
Die Beweislast der Klägerin als Bereicherungsgläubigerin umfasst danach die tatsächlichen Grundlagen des von ihr geltend gemachten unmittelbaren Kondiktionsanspruchs (siehe allgemein Baumgärtel/Jährig, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., Schuldrecht BT III, § 812 Rn. 104 ff., 107; Mühl, WM 1984, 1441, 1442). Da das Fehlen einer Genehmigung der Lastschriftbuchung Voraussetzung dafür ist, dass zwischen Lastschriftschuldner und Lastschriftgläubiger keine Leistungsbeziehung besteht und somit die Schuldnerbank den Lastschriftgläubiger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB unmittelbar in Anspruch nehmen kann (Senatsurteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 14), hat die Klägerin als Bereicherungsgläubigerin auch den Nachweis zu erbringen, dass die Schuldnerin die streitigen Lastschriften nicht genehmigt hat (vgl. Senatsurteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 23; Kuder, ZInsO 2010, 1665, 1668).
17
b) Die Gegenansicht, wonach der Zahlungsempfänger die Leistung des Anweisenden beweisen müsse, sofern der Zahlende zunächst eine eigene Zuwendung an den Empfänger nachgewiesen habe (Halfmeier in Liber Amicorum Eike Schmidt, 2005, S. 109, 117; Harke, JZ 2002, 179, 182 f.; Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 812 Rn. 79; ablehnend Baumgärtel/Jährig, Handbuch der Beweislast , 3. Aufl., Schuldrecht BT III, § 812 Rn. 107), müsste jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung unzutreffend davon ausgehen, der Widerruf einer Lastschrift stelle den nicht beweisbedürftigen Regelfall dar. Soweit sich diese Ansicht weiter darauf stützt, das Vorliegen einer Leistungsbeziehung bilde den gegen einen Anspruch aus Nichtleistungskondiktion gerichteten Rechtsgrund, dessen Vorliegen der Bereicherungsschuldner wie bei einer Eingriffskondiktion zu beweisen habe (Halfmeier in Liber Amicorum für Eike Schmidt, 2005, S. 109, 117), gerät sie in Widerspruch zur Rechtsprechung, die bei der Nichtleistungskondiktion nur in Sonderfällen von einer Darlegungs- und Beweislast des Bereicherungsschuldners für das Bestehen eines Rechtsgrundes ausgeht (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 1999 - X ZR 158/97, WM 1999, 2175, 2176 und vom 14. November 2006 - X ZR 34/05, BGHZ 169, 377 Rn. 9 ff.).
18
Schließlich verfehlt diese Auffassung in der vorliegenden Fallkonstellation ihr Regelungsziel, die Beweislast für ein vorrangiges Leistungsverhältnis der Partei aufzuerlegen, in deren Sphäre dieser Umstand fällt und auf deren Empfängerhorizont es ankommt (so Harke, JZ 2002, 179, 182). Die für eine Direktkondiktion der Schuldnerbank gegen den Lastschriftgläubiger entscheidende Frage, ob der Schuldner gegenüber der Schuldnerbank die Lastschrift konkludent genehmigt hat, siedelt ausschließlich in der Sphäre der Schuldnerbank, der gegenüber die Genehmigung zu erklären ist. Die Sicht des Lastschriftgläubigers ist für die Beantwortung der Frage, ob nach Widerruf einer Lastschrift eine Leistungsbeziehung vorliegt, unerheblich (Senatsurteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 14). Auch danach müsste die Klägerin als Schuldnerbank und nicht die Beklagte als Lastschriftgläubigerin den Nachweis führen, dass die streitigen Lastschriften nicht genehmigt worden sind.
19
c) Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin damit eine negative Tatsache , das Fehlen einer konkludenten Genehmigung, beweisen muss. Ein solcher Negativbeweis führt grundsätzlich nicht zu einer Änderung der Beweislast (vgl. BGH Urteil vom 13. Dezember 1984 - III ZR 20/83, WM 1985, 590, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - I ZB 17/06, GRUR 2007, 629 Rn. 12 und Urteil vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07, WM 2009, 2093 Rn. 19, 22; Stieper, ZZP 123 (2010), 27, 34 f.). Dies ist bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung für den Nachweis des Fehlens eines Rechtsgrundes in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 21 und XI ZR 253/07, WM 2008, 2158 Rn. 36 mwN; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl., Grundlagen, § 15 Rn. 7). Für den Nachweis, dass eine Lastschrift nicht genehmigt worden ist, kann nichts anderes gelten.
20
Um die tatsächliche Schwierigkeit eines Nachweises negativer Tatsachen zu mildern, hat die damit belastete Partei in der Regel nur die Umstände zu widerlegen, die nach dem Vortrag der Gegenseite für die positive Tatsache, also für das Vorhandensein des streitigen Umstands, sprechen (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 1984 - III ZR 20/83, WM 1985, 590, vom 20. Mai 1996 - II ZR 301/95, NJW-RR 1996, 1211 f, vom 27. September 2002 - V ZR 98/01, WM 2003, 640, 641 und vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07, WM 2009, 2093 Rn. 20 f.). Der nicht beweisbelasteten Partei obliegt es, im Rahmen des ihr Zumutbaren (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1992 - I ZR 220/90, NJW-RR 1993, 746, 747) die Behauptung der positiven Tatsachen aufzustellen, deren Unrichtigkeit sodann die beweisbelastete Partei nachzuweisen hat. Allerdings können in der vorliegenden Fallkonstellation an den Vortrag eines Lastschriftgläubigers keine hohen Anforderungen gestellt werden, da er regelmäßig keine Kenntnis von den Umständen besitzen wird, aus denen sich eine konkludente Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner ergeben könnte. Vielmehr kann die Schuldnerbank, die Adressat einer solchen Genehmigung wäre, zu allen erheblichen Umständen aus eigener Wahrnehmung vortragen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte konkrete Umstände dargetan, aus denen sich eine konkludente Genehmigung der streitigen Lastschriften ergeben kann, und damit ihrer Darlegungslast genügt.
21
5. Auf die von der Revision weiter aufgeworfene Frage, ob der Antrag der Beklagten auf Vernehmung von Zeugen nach § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren zuzulassen war, kommt es nicht mehr an, da die Beweislast für den streitigen Umstand einer konkludenten Genehmigung der Lastschrift zunächst bei der Klägerin liegt.

III.

22
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur abschließenden Entscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
23
1. Bei der erforderlichen Klärung, ob die Schuldnerin die Lastschriften nicht widerrufen hat, wird zu berücksichtigen sein, dass die Geschäftsbedingungen der Klägerin einer konkludenten Genehmigung der Lastschriften durch die Schuldnerin nicht entgegenstehen. Im Allgemeinen können weder der Kontoinhaber noch das kontoführende Kreditinstitut davon ausgehen, ein Verhalten des Kontoinhabers könne vor Ablauf der in den Geschäftsbedingungen geregelten Widerrufsfrist nicht als konkludente Genehmigung der Lastschrift anzusehen sein (Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 43, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 16 f. und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, zur Veröffentlichung vorgesehen, Umdruck Rn. 12 ff. )
24
2. Weiter kann die Tatsache, dass der Kontoinhaber durch zeitnahe Dispositionen die Einlösung ihm bekannter, laufender Lastschriften sichert, bei der kontoführenden Bank - jedenfalls nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist - die berechtigte Überzeugung begründen, der Schuldner wolle die jeweiligen Forderungen der Lieferanten uneingeschränkt erfüllen und die Lastschrift- buchungen würden deswegen Bestand haben (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 23).
25
3. Schließlich können auch konkrete Einzahlungen des Kontoinhabers zur Ausführung zunächst mangels Kontodeckung nicht eingelöster Lastschriften die Auffassung rechtfertigen, vorangehende Lastschriftbuchungen seien von der Schuldnerin als Kontoinhaberin abschließend akzeptiert worden, da sie sich andernfalls auf leichterem Wege Liquidität hätte verschaffen können, indem sie älteren, ihrer Ansicht nach unberechtigten Belastungsbuchungen widerspricht (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, zur Veröffentlichung vorgesehen, Umdruck Rn. 21).
Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 06.02.2009 - 323 O 177/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.07.2009 - 9 U 58/09 -
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1. a) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich der Bereicherungsausgleich in Fällen der Leistung kraft Anweisung , etwa aufgrund eines Überweisungsauftrages, grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses vollzieht, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger (st.Rspr., vgl. BGHZ 147, 269, 273; Senat, Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565; jeweils m.w.Nachw.). Allerdings hat der Angewiesene ausnahmsweise einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte, weil die Zah- lung ohne gültige Anweisung dem vermeintlich Anweisenden nicht als seine Leistung zugerechnet werden kann, selbst wenn dieser den gezahlten Betrag dem Zahlungsempfänger tatsächlich schuldete (Senat BGHZ 147, 145, 151 und Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565 f.; jeweils m.w.Nachw.).
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5. Der Senat hat im Einzelfall eine konkludente Genehmigung der Lastschriftbuchung angenommen und die Verweigerung der Genehmigung seitens des Verwalters deshalb als wirkungslos betrachtet (BGHZ 174, 84, 97 f Rn. 32 ff). Teilweise spricht man sich dafür aus, diesen Rechtsgedanken ausdehnend anzuwenden, um die Möglichkeit des Verwalters zum "Widerspruch" einzudämmen (so etwa KG NZI 2009, 179, 180; OLG Koblenz WM 2010, 450, 452; v. Gelder, Festschrift für Kümpel S. 131, 139; Kuder ZInsO 2004, 1356, 1357; Knees/Kröger ZInsO 2006, 393; G. Fischer WM 2009, 629, 632 ff; ablehnend demgegenüber OLG Köln ZIP 2009, 232, 234 m. zust. Anm. Wagner EWiR 2009, 113; OLG Düsseldorf ZInsO 2009, 1956, 1958 m. zust. Anm. Wagner EWiR 2009, 613 und Jungmann WuB II C. § 64 GmbHG 2.09; Werres ZInsO 2008, 1065, 1067). Da es fraglos auch unberechtigte Lastschriften gibt, darf eine konkludente Genehmigung nicht vorschnell bejaht werden. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.