Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2018 - X ZR 115/16

bei uns veröffentlicht am20.11.2018
vorgehend
Landgericht Stuttgart, 19 O 37/16, 20.05.2016
Oberlandesgericht Stuttgart, 9 U 118/16, 28.10.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 115/16 Verkündet am:
20. November 2018
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Hat der Sozialhilfeträger den Anspruch des Schenkers auf Rückgabe des
Geschenks wegen Verarmung auf sich übergeleitet, kann der Beschenkte
grundsätzlich bei einer Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts
die Rückgabe des Geschenks auch dann verweigern, wenn er bei Erfüllung
des Rückforderungsanspruchs seinerseits Sozialhilfe von dem betreffenden
Träger beanspruchen könnte.

b) Dem Beschenkten ist jedoch die Notbedarfseinrede nach Treu und Glauben
verwehrt, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Vermögensgegenstand
zuwendet, den er zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs benötigt,
dieser Unterhaltsbedarf deshalb vom Sozialhilfeträger befriedigt werden
muss und der Beschenkte annehmen muss, den zugewendeten Gegenstand
mit der Schenkung einer Verwertung zur Deckung des Unterhaltsbedarfs
des Schenkers zu entziehen.
BGH, Urteil vom 20. November 2018 - X ZR 115/16 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
ECLI:DE:BGH:2018:201118UXZR115.16.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. KoberDehm

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Oktober 2016 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Herausgabe einer Schenkung wegen Verarmung geltend.
2
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27. Januar 2014 schenkten die Eltern der Beklagten dieser eine Eigentumswohnung in S. ; im Schenkungsvertrag ist der Wert der Wohnung mit 70.000 € angegeben. Am 25. Februar 2014 beantragten die Beklagte und ihr Bruder aufgrund von Generalvollmachten für ihre Eltern bei der Klägerin Sozialhilfe, die die Klägerin den Eltern mit Wirkung ab dem 1. Februar 2014 gewährte. Die Aufwendungen für die Mutter der Beklagten endeten mit deren Ableben am 28. Februar 2015. Die seitdem fortwährend an den Vater der Beklagten geleisteten Sozialhilfezahlungen betrugen zuletzt 406,90 € monatlich.
3
Die Klägerin hat die Beklagte auf Erstattung der bis zum 29. Februar 2016 geleisteten Sozialhilfezahlungen (32.905,13 €) sowie auf Zahlung der zukünftig anfallenden Aufwendungen bis zu einer Gesamthöhe von 70.000 € in Anspruch genommen. Die Beklagte hat geltend gemacht, dass ihr aus ihren Einkünften kein angemessener Selbstbehalt in Höhe von 1.800 € mehr verbliebe , wenn sie die geltend gemachte Schenkungsrückforderung erfüllen müsste.
4
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Die Beklagte erstrebt mit der vom Senat zugelassenen Revision weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


5
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stünden die auf sie übergeleiteten Ansprüche auf Herausgabe der Schenkung zu.
6
Die Beklagte sei zur Herausgabe im Wege der Zahlung eines der Bedürftigkeit der Schenker entsprechenden Wertanteils verpflichtet, bis der Wert der zugewendeten Eigentumswohnung erschöpft sei, den die Parteien übereinstimmend auf mindestens 70.000 € bemessen hätten. Bereits aufgrund des Sozialhilfebezugs sei zu vermuten, dass die Eltern der Beklagten außerstande gewesen seien, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Gegenüber diesem Anspruch könne sich die Beklagte nicht auf einen eigenen Notbedarf berufen.
7
Allerdings wäre der angemessene Unterhalt der Beklagten gefährdet, wenn deren Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen zuträfen. Die Berufung auf die Notbedarfseinrede sei auch kein Rechtsmissbrauch. Eine unzulässige Rechtsausübung liege erst vor, wenn der Beschenkte seine Bedürftigkeit in Kenntnis des Notbedarfs des Schenkers und des Rückforderungsrechts mutwillig herbeigeführt habe. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Zwar habe die Beklagte gewusst, dass bei ihren Eltern ein Notbedarf entstehen werde. Sie habe aber nicht ihre eigene Bedürftigkeit herbeigeführt, denn sie selbst beziehe keine Sozialleistungen. Ihr drohe allenfalls eine Bedürftigkeit, wenn sie den Anspruch der Klägerin zu erfüllen habe.
8
Nach Treu und Glauben sei der Beklagten diese Einrede jedoch gegenüber der Klägerin als Sozialhilfeträger ihres Wohnorts verwehrt. Denn stünden dem Beschenkten keine ausreichenden Mittel zur Verfügung, um seinen Bedarf zu bestreiten, habe der Sozialhilfeträger dem in seinem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Beschenkten seinerseits Unterhalt durch Sozialhilfe zu gewähren.
9
II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die ausgesprochene Verurteilung keinen Bestand haben.
10
1. Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 17. April 2018 - X ZR 65/17, NJW 2018, 3775 Rn. 8; Urteil vom 20. Mai 2003 - X ZR 246/02, BGHZ 155, 57, 59 [zu 2]; Urteil vom 29. März 1985 - V ZR 107/84, BGHZ 94, 141, 143 f. [zu 3]) gesehen, dass die auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche gemäß § 528 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB auf Zahlung einer dem Wert der Schenkung entsprechenden Geldsumme gerichtet und sämtliche Voraussetzungen dieser anspruchsbegründenden Normen erfüllt sind.
11
2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht es der Beklagten versagt hat, sich nach § 529 Abs. 2 BGB auf den Ausschluss des Rückforderungsanspruchs zu berufen, begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht der Beklagten die Notbedarfseinrede versagt, weil die Klägerin ihr als für ihren Wohnsitz zuständiger Sozialhilfeträger Sozialhilfe zu gewähren hätte, wenn sie infolge der Rückgabe des Geschenks nicht mehr in der Lage wäre, ihren Unterhalt zu bestreiten. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) steht in einer solchen Konstellation der Notbedarfseinrede nicht entgegen.
12
a) Das Berufungsgericht berücksichtigt insoweit schon nicht hinreichend , dass die Eröffnung der Notbedarfseinrede auf der Erwägung beruht, dass die Rechtsordnung kein Interesse daran haben kann, dass der Beschenkte durch die Rückgabe des Geschenks in eine Notlage gestürzt wird, nur um den Schenker einer solchen Lage zu entreißen (vgl. BGH, NJW 2001, 1207 [zu III 2 a]). Soweit nach der Schenkung auch bei einer Rückgabe des Ge- schenks für einen der daran Beteiligten ein Notbedarf nicht zu vermeiden ist, soll es bei der mit der Schenkung gewollten Vermögensverschiebung verbleiben. Weder der Anspruch nach § 528 Abs. 1 BGB noch die Notbedarfseinrede nach § 529 Abs. 2 BGB ist darauf gerichtet, das Geschenk zur Deckung des beiderseitigen Unterhaltsbedarfs der Parteien des Schenkungsvertrags einer bestmöglichen Verwertung zuzuführen. Es lässt sich deshalb auch nicht aus dem Zweck dieser Vorschriften rechtfertigen, den Wert des Geschenks im Falle eines beim Beschenkten bestehenden oder drohenden Notbedarfs einem dem Schenker Sozialhilfe leistenden Sozialhilfeträger zukommen zu lassen, damit dessen Finanzierungslast - zumindest teilweise - ausgeglichen werden kann.
13
Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch nicht beachtet , dass die Bemessungsgrundlage für den Empfang von Sozialhilfeleistungen nicht zwangsläufig mit derjenigen übereinstimmt, die für die Erhebung der Notbedarfseinrede nach § 529 Abs. 2 BGB durch den Beschenkten gilt und nach der der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks schon dann ausgeschlossen ist, wenn der Beschenkte außer Stande ist, das Geschenk herauszugeben oder dessen Wert zu erstatten, ohne seinen angemessenen Unterhalt zugefährden (s. zu den Bemessungsgrundsätzen BGH, Urteile vom 11. Juli 2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488 [zu II 2 a]; vom 5. November 2002 - X ZR 140/01, NJW 2003, 1384 [zu V 1]).
14
b) Auch im Übrigen ist es nicht gerechtfertigt, dem Beschenkten die Berufung auf die Notbedarfseinrede gegenüber dem Sozialhilfeträger im Hinblick auf dessen sozialhilferechtliche Verpflichtungen zu verwehren.
15
Der Sozialhilfeträger ist nicht von Anfang an an dem durch den Schenkungsvertrag begründeten Schuldverhältnis beteiligt, sondern ist nach Anspruchsüberleitung nur wie ein Zessionar der neue Gläubiger der Ansprüche des Schenkers. Die ohne die Zustimmung des Schuldners und gegebenenfalls gegen dessen Willen erfolgende Anspruchsüberleitung darf dessen Rechtsstellung in Bezug auf den Bestand, die Höhe und den Inhalt des Anspruchs nicht verschlechtern. Dem Beschenkten verbleiben folglich alle gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger begründeten Rechtseinwendungen auch gegenüber dem Sozialhilfeträger. Dieser sich aus § 404 BGB ergebende Grundsatz gilt nicht nur gemäß § 412 BGB bei einem gesetzlichen Forderungsübergang, sondern gleichermaßen bei einem Forderungsübergang durch Hoheitsakt (vgl. BAGE 23, 226 [zu 1 a]). Der Schenker kann indessen der Notbedarfseinrede des Beschenkten nicht entgegenhalten, dass der Beschenkte seinen angemessenen Unterhalt gegebenenfalls mit Hilfe des Sozialhilfeträgers bestreiten kann, denn der Anspruch auf Sozialhilfe ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB XII nachrangig und darf nicht dazu führen, dass zivilrechtliche Rechtspositionen deshalb versagt werden, weil der Anspruch auf Sozialhilfe einen entsprechenden Unterhalt gewähren kann. Demnach muss grundsätzlich auch der Sozialhilfeträger die Notbedarfseinrede gemäß § 529 Abs. 2 BGB in entsprechender Anwendung der §§ 412, 404 BGB gegen sich gelten lassen.
16
III. Der angefochtene Beschluss kann danach mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil der Rechtsstreit auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
17
IV. Im neu eröffneten Berufungsrechtszug wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der Beklagten die Berufung auf die Notbedarfseinrede deshalb zu versagen ist, weil sie bei Vollzug des Schenkungsvertrags wusste oder sich grob fahrlässig der Erkenntnis verschlossen hat, dass die Schenker infolge der Vollziehung der Schenkung für ihren Unterhalt nicht mehr würden aufkommen können und auf Leistungen des Sozialhilfeträgers angewiesen sein würden.
18
1. Die Vollziehung eines Schenkungsvertrags verstößt regelmäßig gegen die guten Sitten (§ 138 BGB), wenn der Schenker dem Beschenkten einen Vermögensgegenstand zuwendet, den er zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs benötigt, dieser Unterhaltsbedarf deshalb vom Sozialhilfeträger befriedigt werden muss und der Beschenkte annehmen muss, den zugewendeten Gegenstand mit der Schenkung einer Verwertung zur Deckung des Unterhaltsbedarfs des Schenkers zu entziehen.
19
a) Insoweit ist die § 519 Abs. 1 BGB zugrunde liegende Wertung zu beachten. Danach darf die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens verweigert werden, soweit bei dessen Erfüllung der eigene angemessene Unterhalt des Schenkers gefährdet würde. Geht mit dem Vollzug der Schenkung für die Beteiligten erkennbar einher, dass der Schenker für seinen Lebensunterhalt auf staatliche Sozialleistungen angewiesen ist, kann dies in vergleichbarer Weise sittlich anstößig sein wie der Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung, mit der die Ehegatten auf der Ehe beruhende Familienlasten zum Nachteil des Sozialleistungsträgers dergestalt regeln, dass der über den gesetzlichen Unterhalt hinaus zahlungspflichtige Ehegatte finanziell nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern und deshalb ergänzender Sozialleistungen bedarf (BGH, Urteil vom 5. November 2008 - XII ZR 157/06, BGHZ 178, 322 Rn. 36 f.).
20
b) So verhält es sich regelmäßig, wenn der Schenker und der Beschenkte mit der Schenkung bewusst oder zumindest grob fahrlässig den Bezug von Sozialhilfeleistungen herbeiführen und der Sozialhilfeträger den geschenkten Gegenstand nicht im Wege des Rückgriffs verwerten kann. Eine solche Schenkung ist mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren, denn die Vertrags- freiheit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG endet dort, wo ihr die Rechtspositionen Dritter entgegenstehen (vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 1982 - IVb ZR 333/81, BGHZ 86, 82, 87 f. [zu 3]; vom 9. Juli 1953 - IV ZR 242/52, BGHZ 10, 228, 233 [zu 2]). Vertragsparteien, die wie bei einer Schenkung gemäß den §§ 519, 528, 529 Abs. 2 BGB auf die Fähigkeit der jeweils anderen Vertragspartei zur Bestreitung des eigenen Unterhalts Rücksicht zu nehmen haben, missachten die guten Sitten , wenn sie versuchen, eine Unterstützungsbedürftigkeit zu Lasten des Sozialhilfeträgers herbeizuführen (vgl. BGHZ 178, 322 Rn. 36 f.). Dies ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die maßgeblichen Umstände den Vertragsparteien bei Abschluss des Schenkungsvertrags bekannt sind oder sie sich diesen Erkenntnissen grob fahrlässig verschließen (vgl. BGHZ 178, 322 Rn. 40; BGHZ 86, 82, 89 [zu 4 a]). Dafür ist nicht erforderlich, dass der Beschenkte die Möglichkeit der Notbedarfseinrede gegenüber einem Rückforderungsanspruch des Sozialhilfeträgers erkennt; ausreichend ist vielmehr die allgemeine Vorstellung, mit der Zuwendung den Vermögensgegenstand dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entziehen.
21
2. Aus einem solchen Sittenverstoß folgt regelmäßig nicht die Nichtigkeit des Schenkungsvertrags. Vielmehr ist dem Beschenkten die Erhebung der Notbedarfseinrede verwehrt.
22
a) Aus der sittenwidrigen Zielrichtung eines Rechtsgeschäfts folgt nicht stets dessen vollständige Nichtigkeit. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Nichtigkeitsfolge insbesondere dann zu beschränken ist, wenn die Sittenwidrigkeit nur in Bezug auf eine eindeutig abgrenzbare Regelung des Rechtsgeschäfts besteht wie etwa eine sittenwidrige Nebenabrede in einem im Übrigen nicht gegen die guten Sitten verstoßenden Vertrag; der Verstoß hat in einem solchen Fall nur die Unwirksamkeit der sit- tenwidrigen Regelung zur Folge (vgl. BGH, Urteile vom 7. Januar 1993 - IX ZR 199/91, NJW 1993, 1587 [zu II 2 a]; vom 14. November 2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37, 47 [zu B 1]; MünchKomm.BGB/Armbrüster, 8. Aufl., § 138 Rn. 159 mwN; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 138 Rn. 19).
23
b) Die Schenkung einer Immobilie, die einen wesentlichen Teil des Vermögens des Schenkers bildet, ist nicht schon dann als solche sittenwidrig, wenn der Schenker deshalb nicht mehr in der Lage ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Den Schenker trifft keine Verpflichtung, für sein Alter vorzusorgen. Im Falle der Verarmung sieht der Anspruch aus § 528 Abs. 1 BGB einen Ausgleich vor, der mittelbar auch die Interessen der Allgemeinheit schützt, weil grundsätzlich der Wert des Geschenks zur Deckung eines später eintretenden Notbedarfs herangezogen werden und eine Belastung des Sozialhilfeträgers insoweit vermieden werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 2009 - Xa ZR 6/09, NJW 2010, 2655 Rn. 16 mwN; vom 6. Februar 2009 - V ZR 130/08, NJW 2009, 1346 Rn. 11). Vielmehr ergibt sich der Verstoß gegen die guten Sitten erst aus der Vereitelung des Rückgriffs des Sozialhilfeträgers auf das Geschenk oder dessen Wert durch die Erhebung der Notbedarfseinrede des Beschenkten.
24
c) Da die Notbedarfseinrede nicht auf einer Vertragsbestimmung beruht , sondern sich gemäß § 529 Abs. 2 BGB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, unterliegt sie als solche nicht der Nichtigkeitsfolge gemäß § 138 Abs. 1 BGB. Der gerade in der Eröffnung dieser Einrede liegende Verstoß der Vertragsparteien gegen die guten Sitten führt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) stattdessen dazu, dass der Beschenkte die Notbedarfseinrede gemäß § 529 Abs. 2 BGB nicht erheben darf.
25

d) Dem steht nicht entgegen, dass ein solcher Ausschluss der Notbedarfseinrede nur eintritt, wenn der Anspruch des Schenkers auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist. Denn der Verstoß gegen die guten Sitten liegt in der in Rede stehenden Konstellation gerade darin, dass dem Sozialhilfeträger der Rückforderungsanspruch, den dieser auf sich überleiten kann, faktisch abgeschnitten wird, weil die Vertragsparteien entweder wissen, dass eine Rückgabe des Geschenks den angemessenen Unterhalt des Beschenkten gefährdete, oder der Beschenkte zumindest keinen Anlass zu der Annahme hat, er werde einen Rückforderungsanspruch des Sozialhilfeträgers ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts erfüllen können. Dies rechtfertigt es, dem Sozialhilfeträger als neuem Gläubiger - entgegen § 404 BGB - gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine rechtliche Stellung einzuräumen , die dem Schenker vor dem Anspruchsübergang nicht zustand.
26
3. Eine andere Beurteilung erscheint auch dann nicht geboten, wenn es dem Beschenkten verwehrt wird, seinen Unterhaltsbedarf gemäß § 529 Abs. 2 BGB gegenüber einem Rückgriffsanspruch gemäß § 528 Abs. 1 BGB einzuwenden, obwohl er seinerseits einen Anspruch auf Sozialleistungen gegenüber dem Sozialhilfeträger hat. Ein (im Wesentlichen) in gleicher Höhe entstehender Anspruch des Beschenkten auf Sozialhilfe hätte zwar im Ergebnis ein Hin- und Herzahlen zur Folge, bei dem weder auf Seiten des Beschenkten noch auf Seiten des Sozialhilfeträgers im Saldo eine finanzielle Einbuße einträte. Diesem Gesichtspunkt kann aber im Rahmen des sozialrechtlichen Ermessens bei der Geltendmachung des auf § 528 Abs. 1 BGB gestützten Rückgriffsanspruchs gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Rechnung getragen werden.
Meier-Beck Gröning Hoffmann Richter am Bundesgerichtshof Dr. Deichfuß ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben. Meier-Beck Kober-Dehm
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.05.2016 - 19 O 37/16 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.10.2016 - 9 U 118/16 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

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(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

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(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 2 Nachrang der Sozialhilfe


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 412 Gesetzlicher Forderungsübergang


Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 93 Übergang von Ansprüchen


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(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 519 Einrede des Notbedarfs


(1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt

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(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

8
1. Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 29. März 1985 - V ZR 107/84, BGHZ 94, 141, 143 f. [zu 3]; Urteil vom 20. Mai 2003 - X ZR 246/02, BGHZ 155, 57, 59 [zu 2]) gesehen, dass der - auf den Kläger übergegangene - Anspruch der Schenkerin von Anfang an auf monatliche Zahlungen in Höhe des ungedeckten Unterhaltsbedarfs gerichtet war, weil die Schenkerin nur in dieser Höhe jeweils einen Rückforderungsanspruch erwarb und das Geschenk nicht in natura teilbar war, mithin von der Beklagten bis zur Erschöpfung des Werts des Geschenks Ersatz in entsprechender Höhe zu leisten war.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 246/02 Verkündet am:
20. Mai 2003
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Wird einem im Sinne von § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB bedürftigen Schenker
Sozialhilfe gewährt und der Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten
nach § 90 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet, ist
für die Einstandspflicht des verschenkten Vermögens die Einkommensund
Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der zur Bewilligung der
Hilfe führenden Beantragung von Sozialhilfe maßgeblich, nicht dagegen
die Einkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung über den übergeleiteten Anspruch (Ergänzung
zu BGHZ 96, 380, 382).
BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - X ZR 246/02 - OLG München
LG München I
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlicher Verhandlung
vom 20. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die
Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter
Asendorf

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 22. Oktober 2002 verkündete Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte ist die Mutter des D. K. . Dieser ist Miterbe zur Hälfte nach dem 1978 verstorbenen J. A. . Zu dessen Nachlaß gehörte ein Grundstück. 1996 hat D. K. seinen Erbteil unentgeltlich an die Beklagte übertragen. Vom 26. März 1999 bis zum 28. Juni 1999 und vom 24. Juli 1999 bis zum 25. Juli 1999 befand sich D. K. im Bezirkskrankenhaus H. in stationärer Behandlung. Hierfür gewährte ihm der Kläger mit Bescheid vom 6. Mai 1999 Sozialhilfe. Die gewährten Sozialhilfeleistungen beliefen sich auf insgesamt
22.213,56 DM. Mit Bescheid vom 11. August 1999 zeigte der Kläger der Beklagten gemäß § 90 BSHG an, daß er den Rückforderungsanspruch aus der Schenkung vom 26. November 1996 auf sich übergeleitet habe. Der Bescheid ist bestandskräftig.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung in Höhe der geleisteten Sozialhilfe in Anspruch. Er vertritt die Auffassung, ihm stehe gegen die Beklagte ein Schenkungsrückforderungsanspruch zu, da bei dem Sohn der Beklagten nach der Schenkung Notbedarf eingetreten sei. Maßgeblich sei insoweit der Zeitpunkt der Gewährung von Sozialhilfe und nicht der Schluß der mündlichen Verhandlung über den Rückforderungsanspruch. Die Beklagte ist dem Anspruch entgegengetreten und hat geltend gemacht, ihr Sohn sei wieder arbeitsfähig, gesund und habe seine Bedürftigkeit grob fahrlässig herbeigeführt. Maßgeblich für die Frage, ob der Schenker bedürftig sei, sei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über den Rückforderungsanspruch. Außerdem hat sie auf ihre geringen Einkünfte verwiesen und geltend gemacht, sie habe ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück für 100.000,-- DM an ihre Tochter verkauft. Den Kaufpreis habe sie zur Tilgung ihrer Schulden verwendet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 11.357,61 % Zinsen hieraus seit dem 13. April 2000 an den Kläger verurteilt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision ist unbegründet.
1. Das Berufungsgericht ist mit dem erstinstanzlichen Urteil davon ausgegangen , daß der Sohn der Beklagten seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück der Beklagten im Wege der Schenkung zugewendet hat. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen; davon geht auch die Revision aus.
2. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe der vom Kläger für die Krankenhausbehandlung des Schenkers belegten und unbestrittenen Kosten aus § 528 Abs. 1 BGB hergeleitet. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1, § 812 BGB lediglich in dem Umfang besteht, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Schenkers erforderlich ist, so daß er bei einem nicht teilbaren Geschenk wie einem Grundstück von vornherein auf die wiederkehrende Zahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertanteils gerichtet ist, bis der Wert des Geschenks erschöpft ist (BGHZ 94, 141, 144; 96, 380, 382; 125, 283, 284). Davon geht auch die Revision aus.
3. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Zahlung des Wertanteils für begründet gehalten, weil sich der Schenker zur Zeit der Gewährung von Sozialhilfe in einer Notlage befunden habe. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt , die Bestätigung des behandelnden Krankenhauses vom 20. November 2000 zeige, daß der Schenker bei seiner Einlieferung arbeitsunfähig gewesen
sei. Darüber hinaus sei durch den Kostenübernahmeantrag des behandelnden Krankenhauses die Diagnose "Alkoholabhängigkeit" nachgewiesen. Schließlich habe die Beklagte selbst vorgetragen, der Schenker sei keiner geregelten Arbeit nachgegangen und nicht sozialversichert gewesen. Daraus folge, daß sich der Schenker zur Zeit der Sozialhilfegewährung in einer Notlage befunden habe.
Die dagegen erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, der Schenker sei alkoholabhängig , infolge der Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank und nicht sozialversichert gewesen, zieht die Revision nicht in Zweifel. Aus diesen Feststellungen konnte das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung ohne Rechtsverstoß den Schluß ziehen, daß der Schenker zur Zeit der Beantragung und Gewährung von Sozialhilfe außerstande war, seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten, und sich daher in einer Notlage im Sinne von § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB befand. Diese rechtliche Würdigung durch das Berufungsgericht ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil - wie die Revision meint - aus diesen Feststellungen lediglich eine vorübergehende Notlage des Schenkers folge. War der Schenker infolge seiner Alkoholabhängigkeit in einer gesundheitlichen Situation, die eine stationäre Behandlung von über drei Monaten erforderlich gemacht hat, wovon nach den von der Revision nicht in Zweifel gezogenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist, dann ist die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Schenker sei ohne ärztliche Hilfe auf Dauer nicht in der Lage gewesen, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Tatsächliche Umstände, die dieser Würdigung entgegenstehen könnten und vom Berufungsgericht außer Acht gelassen worden seien, zeigt die Revision nicht auf. Das Berufungsgericht
hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, daß der Sohn der Beklagten nicht nur über keine eigenen Einkünfte, sondern darüber hinaus auch sonst über kein Vermögen verfügt hat. Gegenteiliges war von der Beklagten aber nicht behauptet worden und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht.
4. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Annahme von Notbedarf im Sinne des § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB stehe die von der Beklagten behauptete spätere Verbesserung der Einkommensverhältnisse ihres Sohnes entgegen, der wieder eine geregelte Arbeit aufgenommen habe; seine Unfähigkeit, die Krankenhauskosten zu tragen, sei nur vorübergehend gewesen. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage nach der Beweislast für den Wegfall eines Notbedarfs stelle sich nicht, weil ein Notbedarf nicht vorgelegen habe. Für die Frage des Notbedarfs komme es zwar auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, es könne aber offen bleiben, ob dies auch für Fälle gelte, in denen ein Schenker nur vermeintlich dauerhaft die Fähigkeit verloren habe, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, und diese Fähigkeit dann nach einem längeren Zeitraum auf Grund neuer Umstände wiedergewinne.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Überleitungsanzeige nach § 90 BSHG zur Folge, daß der Sozialhilfeträger mit unmittelbarer Wirkung die Rechtsstellung erlangt, die der zu Lebzeiten verarmte Schenker hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB innehat. Die Überleitung erfolgt mit die ordentlichen Gerichte bindender Wirkung und erfaßt den Anspruch so, wie er im Zeitpunkt der Überleitung bestanden hat (BGHZ 94, 141, 142; 96, 380, 381). Es ist insbesondere anerkannt, daß der Sozialhilfeträger , der Hilfe nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes gewährt, obwohl dem Hilfeempfänger ein Anspruch gegen einen Dritten zu-
steht, mit seinen Leistungen für den Dritten nur in Vorlage tritt und durch die Überleitung des Anspruchs gegen den Dritten Anspruch auf Erstattung der gewährten Hilfe erlangt (BGHZ 96, 380, 383), wobei die Überleitung des Anspruchs der Durchsetzung des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe dient (§ 2 Abs. 1 BSHG; BGH Urt. v. 14.6.1995 - IV ZR 212/94, NJW 1995, 2287) und den Zweck verfolgt, beim Sozialhilfeträger die Haushaltslage herzustellen , die bestehen würde, wenn der Dritte den Anspruch des Hilfeempfängers schon früher erfüllt hätte (BGHZ 123, 264, 267; BGH Urt. v. 14.6.1995 - IV ZR 212/94, aa0). Insoweit übersieht die Revision, daß der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht durch die Überleitungsanzeige des Trägers der Sozialhilfe entsteht, sondern mit dem Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers, so daß das verschenkte Vermögen unabhängig vom Willen des Schenkers in den Grenzen der Haftung aus § 528 BGB dem Träger der Sozialhilfe gegenüber materiell-rechtlich mit der Pflicht belastet ist, die erbrachten Sozialleistungen zu erstatten. Die Haftung des Beschenkten aus § 528 BGB hängt daher jedenfalls in Höhe der Sozialhilfeleistungen nicht davon ab, ob der Schenker noch lebt oder der Anspruch vor seinem Tod übergeleitet oder geltend gemacht wurde (BGH Urt. v. 14.6.1995 - IV ZR 212/94, aaO; Senat BGHZ 147, 288, 292).
Daraus folgt, daß mit der Geltendmachung und der daraufhin erfolgenden Gewährung von Sozialhilfe das verschenkte Vermögen mit dem Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB belastet wird, sofern der Anspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB bei der Geldendmachung von Sozialhilfe besteht. Deshalb kann sich der Beschenkte in diesen Fällen gegenüber der Inanspruchnahme aus dem übergeleiteten Anspruch nicht damit verteidigen, daß der Schenker nach Beantragung und Gewährung von Sozialhilfe wieder über Einkommen oder Vermögen verfügt. Wird einem im Sinne von § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB be-
dürftigen Schenker Sozialhilfe gewährt und der Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten nach § 90 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet, ist daher für die Einstandspflicht des verschenkten Vermögens die Einkommens - und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der zur Bewilligung der Hilfe führenden Beantragung von Sozialhilfe maßgeblich, nicht dagegen die Einkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über den übergeleiteten Anspruch (offengelassen in BGHZ 96, 380, 382).
5. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten, den ihr geschenkten Grundstücksteil an ihre Tochter verkauft, den Verkaufserlös zur Schuldentilgung verwendet zu haben und mithin entreichert zu sein, nicht durchgreifen lassen. Es hat festgestellt, die Beklagte habe das Geschenk ihres Sohnes in Kenntnis von dessen Alkoholabhängigkeit entgegengenommen, bereits mit Schreiben vom 4. Juni 1999 im Rahmen der Anhörung nach § 24 SGB X Kenntnis von der beabsichtigten Rückforderung der Schenkung erhalten und daher den Miteigentumsanteil an dem Grundstück in Kenntnis der Bedürftigkeit ihres Sohnes, der Inanspruchnahme von Sozialhilfe und der bevorstehenden Überleitung des Anspruchs auf den Träger der Sozialhilfe an ihre Tochter verkauft. Sie sei bösgläubig gewesen und mit dem Einwand der Entreicherung ausgeschlossen (§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 3 BGB). Auch die Einrede aus § 529 Abs. 2 BGB hat das Berufungsgericht nicht durchgreifen lassen und im übrigen ausgeführt, die Beklagte sei nicht außerstande, die Leistung ohne Gefährdung ihres Lebensunterhalts zu erbringen. Angesichts der von ihr behaupteten Einkommensverhältnisse und im Hinblick auf das bestehende mietfreie Wohnrecht sei die Aufnahme eines Darlehens zumutbar.
Auch das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei mit dem Einwand der Entreicherung ausgeschlossen, wird von seinen tatsächlichen Feststellungen getragen und von der Revision nicht angegriffen. Das Berufungsgericht ist demzufolge zu Recht von der verschärften Haftung der Beklagten nach § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB ausgegangen.
Durch § 818 Abs. 2 BGB wird die Haftung des Bereicherungsschuldners beschränkt, soweit nicht die verschärfte Haftung nach § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB eintritt. Deshalb kann sich die Beklagte auch nicht mit der Einrede aus § 529 Abs. 2 BGB verteidigen. Denn der nach § 818 Abs. 4, § 819 BGB verschärft haftende Bereicherungsschuldner hat nach § 279 BGB stets für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen (BGHZ 83, 293, 299). Das gilt auch für den Beschenkten, der wie die Beklagte auf Wertersatz wegen Notbedarfs des Schenkers in Anspruch genommen wird. Dem entspricht, daß die Geltendmachung der Einrede nach § 529 Abs. 2 BGB dann, wenn die Voraussetzungen der verschärfen Haftung nach §§ 818 Abs. 4, 819 BGB nicht vorliegen, nach der Rechtsprechung des Senats eine unzulässige Rechtsausübung darstellen kann, wenn der Beschenkte seine Leistungsunfähigkeit durch unterhaltsbezogene Mutwilligkeit selbst herbeigeführt hat, wobei Mutwilligkeit nicht nur vorsätzliches oder absichtliches, sondern auch leichtfertiges Handeln umfaßt (Sen.Urt. v. 19.12.2000 - X ZR 146/99, NJW 2001, 1207, 1208 m.w.N.). Zwar verwehrt nicht jede Verwertung des Vermögens im Rahmen der Lebensführung, die nach dem Zeitpunkt vorgenommen wird, zu dem der Beschenkte von seiner drohenden Inanspruchnahme hinreichende Kenntnis hat, dem Beschenkten die Berufung auf die eigene Bedürftigkeit und damit die Erhebung der Einrede aus § 529 Abs.
2 BGB unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs. Dies gilt jedoch nicht für den Beschenkten, der der verschärften Haftung nach §§ 818 Abs. 4, § 819 BGB unterliegt. Darauf, ob - wie die Revision geltend macht - die Einkommensund Vermögensverhältnisse der Beklagten eine Darlehensaufnahme ausschließen , kommt es deshalb nicht an.
III. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Mühlens Asendorf

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 126/98 Verkündet am:
11. Juli 2000
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Im Rahmen der Regelung des § 529 Abs. 2 BGB sind zur Bemessung des dem
Beschenkten verbleibenden angemessenen ("standesgemäßen") Unterhalts
grundsätzlich die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und
die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze heranzuziehen.
BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 126-98 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter
Dr. Melullis, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. MeierBeck

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 9. Juni 1998 verkündete Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Rückzahlung eines Betrags von 68.903,60 DM in Anspruch, den der Beklagte von seiner Tante, Frau C. J., erhalten hat.
Am 18. Juni 1990 überwies Frau J. diesem von ihrem Konto 68.903,60 DM. Danach verfügte sie über kein wesentliches Vermögen mehr. Mitte November 1990 wurde Frau J., die inzwischen pflegebedürftig gewor-
den war, in ein Altersheim aufgenommen. Zuvor hatte sie etwa zwölf Jahre in einer Wohnung im Haus des Beklagten gewohnt. Da die Renteneinkünfte von Frau J. zur Bestreitung der Heimkosten nicht ausreichten, übernahm der Kläger die Kostenträgerschaft hinsichtlich der nicht gedeckten Heimkosten aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Für den Zeitraum vom 13. November 1990 bis zum Tod von Frau J. am 6. Januar 1996 wandte der Kläger unter Berücksichtigung der Renteneinkünfte insoweit insgesamt Kosten in Höhe von 186.984,24 DM auf. Mit Bescheid vom 14. September 1994 leitete der Kläger einen Rückzahlungsanspruch nach § 528 BGB gegen den Beklagten im Hinblick auf die erfolgte Überweisung gemäß § 27 h BVG auf sich über.
Der Beklagte ist Busfahrer und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte, wobei zwischen den Parteien umstritten ist, welches monatliche Nettoeinkommen insoweit zugrunde zu legen ist. Er ist Eigentümer eines Wohnhauses, das er zusammen mit seiner Ehefrau bewohnt, die nicht mehr berufstätig ist und über keine weiteren Einkünfte verfügt. Die in dem Haus befindliche weitere Wohnung, die zuvor die verstorbene Tante des Beklagten bewohnt hatte, hat der Beklagte für eine monatliche Miete von 850,-- DM an die Tochter seiner Ehefrau vermietet, die dort mit ihrem Sohn lebt. Der Beklagte hat Verbindlichkeiten bei einer Bank und einer Bausparkasse in einer Gesamthöhe von über 100.000,-- DM, auf die er monatlich Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 1.380,-- DM erbringt. Einen Teilbetrag dieser Kreditverbindlichkeiten von 21.700,-- DM nahm der Beklagte am 21. Oktober 1997 auf, wobei der Verwendungszweck dieses Kredits nicht geklärt ist. Die restlichen Kreditverbindlichkeiten wurden für das vom Beklagten bewohnte Haus aufgenommen.
Der Beklagte hat sich gegenüber dem geltend gemachten Rückzahlungsanspruch auf die Notbedarfseinrede des § 529 Abs. 2 BGB berufen und außerdem die Auffassung vertreten, daß er nicht mehr bereichert sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger das Zahlungsbegehren weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht würdigt die Zuwendung des Geldbetrages als Schenkung und führt hierzu aus, es sei nunmehr unter den Parteien unstreitig, daß der Beklagte die Überweisung als belohnende Schenkung von der Tante erhalten habe. Das Berufungsgericht geht auch von einer wirksamen Überleitungsanzeige aus.
Die Revision nimmt diese Ausführungen des Berufungsgerichts als ihr günstig hin. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Eine die Rückforderung ausschließende sittliche Verpflichtung im Sinne von § 534 BGB zur Belohnung von Pflegeleistungen kann im allgemeinen nur angenommen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Ausbleiben einer solchen Belohnung als sittlich anstößig erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 9.4.1986 - IVa ZR 125/84, NJW 1986, 1926, 1927). Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht festgestellt und vom Beklagten nicht geltend gemacht.

II. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß sich der Beklagte auf eine nicht ausreichende Leistungsfähigkeit aus regelmäßigem Einkommen gemäß § 529 Abs. 2 BGB berufen könne. Hierzu führt es aus, daß unter "standesgemäßem Unterhalt" wie bei § 519 BGB der angemessene Bedarf im Sinne der §§ 1603, 1610 Abs. 1 BGB zu verstehen sei. Der angemessene Selbstbehalt sei in Analogie zu dem Selbstbehalt der Eltern bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder als Ausgangspunkt mit mindestens 1.800,-- DM zu bemessen , wobei bezogen auf den Zeitpunkt der Überleitung ein Selbstbehalt von jedenfalls 1.500,-- DM angemessen sei. Mit Rücksicht auf die grundsätzlich andere Lebenslage unterhaltspflichtiger Kinder gegenüber Eltern habe der Bundesgerichtshof einen für Kinder angemessenen Zuschlag beim Selbstbehalt für gerechtfertigt gehalten, den die Familiengerichte in tatrichterlicher Würdigung mit 30 % bis 50 % veranschlagt hätten. Dieser Selbstbehalt sei auch im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB anzusetzen. Der vom Landgericht berücksichtigte angemessene Selbstbehalt von 2.000,-- DM sei nicht unangemessen. Die nicht erwerbstätige 63jährige Ehefrau habe Anspruch auf angemessenen Unterhalt in Höhe von 3/4 bezogen auf den angemessenen Unterhalt des Beklagten, was 1.500,-- DM ausmache, oder doch mindestens 3/7 des festgestellten Arbeitseinkommens des Beklagten, was ca. 1.200,-- DM ausmache.
Das Berufungsgericht nimmt eine Berechnung des zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehenden Einkommens wie folgt vor:
- Arbeitseinkommen des Beklagten unwidersprochen ohne Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld - netto - 2.760,-- DM
- Mieteinnahmen 850,-- DM
- Mietfreies Wohnen unter Berücksichtigung von Abgaben, Hausversicherungen und Instandhaltungsbedarf (25 % bis 30 % des Arbeitseinkommens ) 800,-- DM 4.410,-- DM
./. Aufwand für das Eigenheim (Kredit) 1.380,-- DM
Das Berufungsgericht geht von einem zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehenden anrechenbaren Einkommen von 3.030,-- DM aus, wobei es hierzu ausführt, daß sonstige Verpflichtungen in dem angemessenen Bedarf untergebracht seien; eine Pauschale für berufsbedingten Aufwand sei noch nicht berücksichtigt.
2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts beanstandet die Revision ohne Erfolg.

a) Der vom Berufungsgericht bei der Prüfung der Einrede des § 529 Abs. 2 BGB zugrunde gelegte rechtliche Ausgangspunkt, wonach es darauf ankomme, ob dem Inanspruchgenommenen der angemessene Bedarf im Sinne der §§ 1603, 1610 Abs. 1 BGB verbleibe, ist rechtsfehlerfrei gewählt, nachdem
es sich bei der Schenkerin um eine Tante des Beklagten und damit um eine Verwandte handelte, bei der mangels Verwandtschaft in gerader Linie wechselseitig keine Unterhaltsverpflichtung bestand.
Der in der Vorschrift verwendete Begriff des "standesmäßigen Unterhalts" ist mit dem des angemessenen Unterhalts gleichzusetzen; eine Anpassung im Wortlaut ist lediglich infolge eines Redaktionsversehens unterblieben (vgl. nur Staudinger/Cremer, BGB, 13. Bearb. 1995, § 529 Rdn. 1). Als Voraussetzung der Einrede reicht bereits die bloße Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts oder der Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Beschenkten aus, so, wenn für die Zukunft die begründete Besorgnis besteht , daß der Beschenkte bei Erfüllung des Rückforderungsanspruchs nicht mehr genügend Mittel für seinen angemessenen Unterhalt (im Sinne des § 1610 Abs. 1 BGB) und die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten haben wird (vgl. Kollhosser in MünchKomm. z. BGB, 3. Aufl., § 529 Rdn. 4 u. § 519 Rdn. 2).
Das Gesetz knüpft mit der in § 529 Abs. 2 BGB enthaltenen Bezugnahme auf den Unterhalt des Beschenkten bzw. die ihm obliegenden Unterhaltspflichten an die Begrifflichkeiten des Unterhaltsrechts an. Es besteht kein Anlaß , etwa für das Schenkungsrecht eigenständige Grundsätze zu Voraussetzungen und Bemessung des Unterhalts zu entwickeln. Vielmehr sind die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Maßstäbe auch im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB heranzuziehen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Schenkung durch eine Verwandte, für die mangels Abstammung in gerader Linie (§ 1601 BGB) keine Unterhaltsverpflichtung besteht. Für solche Fälle ist es sachgerecht, hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Beschenkten die §§ 1603 Abs. 1, 1610 Abs. 1 BGB heranzuziehen und auf die Maßstäbe abzustellen, die die Rechtsprechung zum Erwachsenenunterhalt bei der Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen Eltern entwickelt hat. Besteht zwischen dem Schenker und dem Beschenkten keine rechtliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt, ist dem Beschenkten bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB grundsätzlich soviel zu belassen, wie er auch gegenüber seinen eigenen Eltern beanspruchen könnte. Für die Heranziehung dieser Maßstäbe spricht im übrigen auch, daß sich der Beschenkte regelmäßig in einer ähnlichen Lebenssituation befindet wie das erwachsene Kind, das allenfalls wegen einer unerwarteten Hilfsbedürftigkeit einer oder beider Elternteile mit einer Belastung durch die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten rechnen muß.
Die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Selbstbehalte für den Beklagten in Höhe von 2.000,-- DM und für seine nicht erwerbstätige Ehefrau in Höhe von 1.200,-- DM sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie werden von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.
§ 1603 Abs. 1 BGB, der danach bei der Prüfung der Einrede des § 529 Abs. 2 BGB heranzuziehen ist, gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel belassen bleiben, die er zur Deckung eines seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt, wobei es der
tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls überlassen bleibt, wie hoch der angemessene Unterhalt zu bemessen ist (BGH, Urt. v. 26.2.1992 - XII ZR 93/91, NJW 1992, 1393, 1394). Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt hatte sich für den Verwandtenunterhalt eine einheitliche Gerichtspraxis noch nicht herausgebildet. Erst mit Wirkung vom 1. Juli 1998 sieht etwa die Düsseldorfer Tabelle einen entsprechenden Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen der Eltern vor, der sich für den Unterhaltspflichtigen auf mindestens 2.250,-- DM monatlich (einschließlich 800,-- DM Warmmiete) beläuft. Für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten wird der angemessene Unterhalt von der Düsseldorfer Tabelle mit mindestens 1.750,-- DM (einschließlich 600,-- DM Warmmiete) angesetzt. Zur Berechnung der Selbstbehalte des Unterhaltspflichtigen beim Erwachsenenunterhalt wurden deshalb unterschiedliche Berechnungsweisen angewandt (vgl. dazu etwa die Übersicht von Menter, FamRZ 1997, 919 f.), wobei sich die Mehrzahl der Gerichte entsprechend den Vorgaben des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 1992, aaO, mit einer Erhöhung des Selbstbehalts des gegenüber volljährigen Kindern geltenden angemessenen Selbstbehalts um 30 % bis 50 % behalf (vgl. z.B. LG Münster FamRZ 1992, 714; LG Bochum FamRZ 1994, 841; LG Düsseldorf FamRZ 1998, 50 f.).
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Erhöhung des Selbstbehalts für den Beklagten von 1.500,-- DM auf 2.000,-- DM hält sich in diesem Rahmen und ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Soweit das Berufungsgericht für die nicht erwerbstätige Ehefrau des Beklagten einen Betrag für deren angemessenen Unterhalt von 1.200,-- DM monatlich zugrunde gelegt hat, ist dies der Höhe nach im Ergebnis nicht zu bean-
standen. Jedenfalls erscheint es sachgerecht, den Bedarf des Ehegatten vom Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen abzuleiten und ihn unter Berücksichtigung der Ersparnisse, die das Zusammenleben mit dem Unterhaltsschuldner gegenüber einem Einzelhaushalt mit sich bringt, festzusetzen. Eine solche Betrachtungsweise liegt auch den Leitlinien der seit dem 1. Juli 1998 für den Verwandtenunterhalt geltenden Düsseldorfer Tabelle zugrunde. Nachdem diese - allerdings einschließlich eines Warmmietanteils von 600,-- DM - ab dem 1. Juli 1998 den angemessenen Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten mit mindestens 1.750,-- DM ansetzt, sind die vom Berufungsgericht bei seiner Berechnung eingestellten 1.200,-- DM auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Preisentwicklung der Höhe nach nicht zu beanstanden.

b) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 2.760,-- DM ausgegangen. Dies beruht auf den mit Unterlagen belegten Angaben des Beklagten im Prozeßkostenhilfeverfahren. Die vorgelegten Verdienstbescheinigungen für Juni bis August 1997 weisen monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 2.760,87 DM aus. Vorliegend wurden die an sich nicht dem Gegner zugängliche (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die dem Prozeßkostenhilfegesuch beigefügten Belege wirksam als Parteivortrag eingeführt. In der Berufungsverhandlung hat der Beklagtenvertreter erklärt, daß die zur Begründung seines Prozeßkostenhilfegesuchs vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Bedürftigkeit auch Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein sollen und dem Kläger bekannt gegeben werden könnten. Hierin liegt eine wirksame Bezugnahme auf die Prozeßkostenhilfeunterlagen gemäß § 137 Abs. 3 ZPO. Die
Unterlagen sind mit dem Prozeßkostenhilfeheft zu den Gerichtsakten genommen worden und auch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Der Kläger hat der Einbeziehung des Vortrags aus dem Prozeßkostenhilfeverfahren nicht widersprochen. Durch seine Erklärung hat der Beklagtenvertreter hinreichend deutlich gemacht, daß die zum Prozeßkostenhilfegesuch gemachten Angaben zu den Einkünften und zum Vermögen ergänzend vorgetragen werden sollen und als Parteivortrag behandelt werden sollen. Dementsprechend hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ein Schriftsatzrecht zu den ihm erst in der Berufungsverhandlung zugänglich gemachten Unterlagen beantragt und auch erhalten, von dem er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Demgemäß ist davon auszugehen, daß der Kläger die vorgetragenen Monatseinkünfte in Höhe von 2.760,-- DM nicht bestritten hat, weshalb die Höhe dieser Einkünfte als unstreitig vom Berufungsgericht zugrunde gelegt werden konnte.

c) Als Einkommen des Beklagten hat das Berufungsgericht weiter Mieteinnahmen in Höhe von monatlich 850,-- DM und den wirtschaftlichen Vorteil mietfreien Wohnens mit einem Betrag von monatlich 800,-- DM berücksichtigt. Das wird nicht angegriffen und ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

d) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei Ermittlung des Eigenbedarfs nicht ohne weiteres Kreditkosten von monatlich 1.380,-- DM berücksichtigen dürfen. Das betreffe offenbar einen Kredit von 21.700,-- DM, der bei den genannten Zahlungen in absehbarer Zeit getilgt sei.
Die Revision übersieht bei dieser Rüge die zum Gegenstand der Berufungsverhandlung gemachten Unterlagen aus dem Verfahren über Prozeßkostenhilfe. Aus der dort vorgelegten Bankbescheinigung ergab sich, daß die monatliche Gesamtsumme von 1.380,-- DM zur Bedienung einer Gesamtverbindlichkeit von ca. 119.000,-- DM einschließlich des Teilkredits von 21.700,-- DM (mit einer anteiligen Ratenzahlung von 260,-- DM) aufgebracht werden mußte. Die Revision hat nicht dargetan, daß diese Zahlen vom Kläger in der Vorinstanz bestritten worden sind. Von einer Schuldtilgung in absehbarer Zeit kann danach keine Rede sein.
III. Der Kläger rügt mit der Revision weiter ohne Erfolg, die Verwendung des Kredits von 21.700,-- DM sei unklar und möglicherweise stehe dem Beklagten die Kreditsumme noch zur Verfügung. Insoweit handelt es sich um eine bloße Spekulation. Das Berufungsgericht hatte diesen Punkt schon in seinem Beschluß vom 9. April 1998 angeschnitten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß nach den Erörterungen in der anschließenden mündlichen Verhandlung noch Anlaß zu solchen Mutmaßungen bestanden hätte und daß der Kläger entsprechende Behauptungen aufgestellt hätte, auf die das Berufungsgericht hätte eingehen müssen.
IV. Die Rüge der Revision, daß es das Berufungsgericht zu Unrecht unterlassen habe, dem Beklagten aufzugeben, zwei in den Nachweisen zum Prozeßkostenhilfeantrag erwähnte Lebensversicherungsverträge vorzulegen sowie ihre Verwertung durch Rekapitalisierung zu erörtern, hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat sich zu Recht mit der Frage der Verwertung von Lebensversicherungen nicht befaßt. Richtig ist, daß in dem Prozeßkosten-
hilfebeschluß vom 9. April 1998 erwähnt wird, daß der Beklagte monatlich ca. 170,-- DM für zwei Lebensversicherungen aufbringt. In der vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beklagte demgegenüber die Frage nach Vermögenswerten, die nach dem Formular auch ausdrücklich Lebensversicherungen umfaßt, verneint. Vorliegend wurde gemäß § 137 Abs. 3 ZPO wirksam auf diese Erklärung Bezug genommen. Damit hat der Beklagte vorgetragen, keine Kapitallebensversicherung als Vermögenswert zu haben. Dieser Vortrag wurde vom Kläger, der von dem ihm eingeräumten Schriftsatzrecht keinen Gebrauch gemacht hat, nicht bestritten. Er war deshalb vom Berufungsgericht als unstreitig zugrunde zu legen. Anlaß für das Berufungsgericht - wie die Revision meint - vom Beklagten die Vorlage der Lebensversicherungsverträge zu verlangen, bestand aber nur, wenn insoweit von einem streitigen Sachverhalt auszugehen war. Voraussetzung einer nach § 142 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Beweiserhebung von Amts wegen ist, daß sie Grundlage im streitigen Parteivortrag findet und nicht in die Ausforschung eines weitergehenden, also anderen Sachverhalts ausufert (vgl. Zöller /Greger, ZPO, 21. Aufl., § 142 Rdn. 1 m.w.N.).
V. Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, daß es dem Beklagten zuzumuten sei, seinen für 22.320,-- DM gekauften Neuwagen und einen für 1.000,-- DM gekauften Berberteppich zu verkaufen bzw. zu verwerten.
Sind sonst keine Mittel vorhanden, hat der Unterhaltspflichtige grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einzusetzen. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie etwa für den Unterhalt zwischen geschiedenen Ehegatten gilt (§ 1581 Satz 2 BGB), sieht das Gesetz beim Verwandtenunterhalt nicht vor (vgl. BGHZ 75, 272, 278). Der Unterhalts-
schuldner braucht den Stamm seines Vermögens aber jedenfalls dann nicht zu verwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre (BGH, Urt. v. 23.10.1985, - IVb ZR 52/84, FamRZ 1986, 48, 50; BGHZ 75, 272, 278; Staudinger/Kappe/Engler, BGB, 13. Bearb. 1997, § 1603 Rdn. 149).
Der PKW ... wurde am 31. Mai 1991 für 22.320,-- DM gekauft. Zum Zeitpunkt der Überleitung des Rückforderungsanspruchs im September 1994 war der Pkw demnach fast dreieinhalb Jahre alt. Angesichts des bekanntermaßen besonders in den ersten Jahren hohen Wertverlusts von Neufahrzeugen konnte der Beklagte nicht mit einem Verkaufserlös rechnen, der ihm sowohl die Bezahlung eines nennenswerten Teils der Forderung als auch den Kauf eines fahrtüchtigen Gebrauchtwagens ermöglicht hätte. Dem Beklagten kann der Verkauf seines Kraftfahrzeugs deshalb unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht angesonnen werden.
Ebensowenig kann vom Beklagten die Verwertung des von ihm gekauften Berberteppichs verlangt werden. Nach mehreren Jahren des Gebrauchs (Kaufdatum: August 1990) ist für einen solchen Wohnungseinrichtungsgegenstand kein wesentlicher Erlös mehr zu erzielen. Dementsprechend sieht auch das Sozialhilferecht davon ab, von dem Hilfsbedürftigen die Verwertung von angemessenen Hausratsgegenständen zu verlangen (vgl. § 88 Abs. 2 Nr. 3 BSHG).
VI. 1. Zur Frage der Zumutbarkeit der Veräußerung des Grundbesitzes des Beklagten führt das Berufungsgericht aus, daß durchaus Raum sei, aus Billigkeitserwägungen eine Verwertung des Hauses zur Erfüllung des Rück-
zahlungsanspruchs auszuschließen. Im übrigen gelte der Maßstab aus § 88 Abs. 2 Ziffer 7 BSHG i.V.m. § 25 Abs. 3 BVG entsprechend. Zwar werde der Beklagte hier nicht wegen einer Unterhaltspflicht, sondern wegen einer Schenkung in Anspruch genommen. Im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB sei aber eine entsprechende Anwendung der für Unterhaltspflichtige geltenden Maßstäbe gerechtfertigt. Ein angemessenes Hausgrundstück sei - bezogen auf einen Vier-Personen-Haushalt - ein Haus bis 130 m2 und ein Grundstück bis 500 m2. Das Haus des Beklagten sei daran gemessen zu groß, das Grundstück jedoch noch angemessen. Der Größe des Hauses sei dadurch Rechnung getragen, daß der Beklagte ca. 70 m2 als Einliegerwohnung vermietet habe und die Mieteinnahme bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt sei. Die Verwertung des Hauses sei ihm daher nicht zuzumuten.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, daß der Beklagte bei einem Verkauf des Hauses Zinsleistungen lediglich teilweise erfüllen könne und sich lebenslang einer wachsenden Rückzahlungsschuld gegenüber sehe. Bei der von ihm vorgenommenen Berechnung geht das Berufungsgericht von einem erzielbaren Kaufpreis von ca. 200.000,-- DM aus. Es meint, daß auch mit diesen Erwägungen bestätigt werde, daß dem Beklagten die Verwertung des Grundbesitzes nicht zuzumuten sei.
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Beklagte nicht verpflichtet , seinen Grundbesitz zu verkaufen, um den Rückzahlungsanspruch des Klägers zu erfüllen.
Die Veräußerung eines nach den übrigen Verhältnissen der Familie angemessenen Familienheims kann beim Verwandtenunterhalt im allgemeinen
nicht verlangt werden, da es der Befriedigung des Unterhaltsbedarfs des Schuldners und gegebenenfalls weiterer Familienangehöriger dient und zugleich Mietaufwendungen erspart (BGH, Urt. v. 23.10.1985, aaO; Wendl/ Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 5. Aufl., § 2 Rdn. 624). Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung erforderlich machten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Daß die Grenzen des für das Sozialhilferecht maßgeblichen § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geringfügig überschritten sind, rechtfertigt sie nicht. Der genannten Bestimmung lassen sich zwar Anhaltspunkte dafür entnehmen, unter welchen Voraussetzungen von einem angemessenen Familienheim ausgegangen werden kann. Der Tatrichter hat aber insoweit eine vom Sozialhilferecht unabhängige eigenständige unterhaltsrechtliche Beurteilung vorzunehmen, bei der er hinsichtlich der Einordnung als Schonvermögen nicht an die vom Sozialhilferecht vorgegebenen Grenzwerte gebunden ist. Im übrigen ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts , daß der Beklagte die im Haus befindliche Einliegerwohnung vermietet habe und die Mieteinnahmen bei der Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden, nachvollziehbar und geeignet, seine Wertung, daß es sich bei dem Haus des Beklagten noch um ein angemessenes Familienheim handelt , zu unterstützen.
Den Angriffen der Revision auf die vom Berufungsgericht angestellten Berechnungen braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Zwar ist der Revision darin beizutreten, daß der Wert des Hauses streitig ist, so daß das Berufungsgericht nicht ohne weiteres von dem vom Beklagten angegebenen Schätzwert hätte ausgehen dürfen. Bei den Ausführungen des Berufungsgerichts handelt es sich aber ersichtlich um eine bloße Hilfserwägung. Das von
ihm gefundene Ergebnis wird schon allein durch dessen rechtsfehlerfreie Wertung gestützt, daß vom Beklagten die Veräußerung seines Familienheims unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht verlangt werden kann.
3. Auch die Rüge der Revision, dem Beklagten sei die dingliche Belastung seines Grundbesitzes zum Zweck der Kreditaufnahme zuzumuten, bleibt ohne Erfolg.

a) Das Berufungsgericht führt hierzu aus, daß eine weitere Belastung des Grundbesitzes nicht in Betracht komme, weil der Beklagte die sich daraus ergebende Zahlungsverpflichtung nicht erfüllen könne, ohne seinen angemessenen Bedarf zu gefährden. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenommenen , nicht zu beanstandenden Berechnung des Einkommens handelt es sich um eine zutreffende Bewertung.
Soweit die Veräußerung von Vermögensgegenständen - wie hier des selbst bewohnten Familienheims - nicht zumutbar ist, kann der Unterhaltsschuldner dennoch verpflichtet sein, durch Aufnahme eines Realkredits Mittel für den Unterhalt zu beschaffen und einzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 7.4.1982 - IVb ZR 681/80, NJW 1982, 1641; Urt. v. 9.12.1987 - IVb ZR 97/86, FamRZ 1988, 259, 263; Göppinger/Wax/Strohal, Unterhaltsrecht, 7. Aufl. Rdn. 630-633; Wendl/Haußleiter, aaO, § 1 Rdn. 323). Bei der Beurteilung dieser Frage kommt allerdings dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit gesteigerte Bedeutung zu. Die Obliegenheit zur Kreditaufnahme ist begrenzt durch die Möglichkeit, Zins- und Tilgungszahlungen für das neue Darlehen aufzubringen (vgl. Staudinger/Kappe/Engler, aaO, § 1603 Rdn. 154). Die Erhöhung einer Verschuldung, deren Amortisation die finanziellen Möglichkei-
ten des Unterhaltspflichtigen übersteigt, zur Aufbringung zusätzlicher für Unterhaltszwecke einzusetzender Mittel ist grundsätzlich nicht zumutbar (BGH, Urt. v. 7.4.1982, aaO).

b) Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß der Beklagte in entsprechender Anwendung des § 89 BSHG verpflichtet sei, auf den Vorschlag des Klägers einzugehen, eine Ratenzahlung zu vereinbaren und die Eintragung einer zinslosen Grundschuld auf seinem Grundstück zu bewilligen.
In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist die Auffassung vertreten worden, daß der Unterhaltspflichtige in entsprechender Anwendung des § 89 BSHG verpflichtet sein könne, ein vom Sozialhilfeträger angebotenes, erst nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen zur Rückzahlung fälliges, zinsloses Darlehen aufzunehmen und ein vorhandenes Grundstück bzw. einen Grundstücksanteil so einzusetzen, daß er die Eintragung einer Grundschuld in Höhe des Darlehens bewilligt (vgl. LG Duisburg NJW 1997, 590; Wendl/Pauling, aaO, § 2 Rdn. 642). Ob dem beigetreten werden kann, kann hier aber dahingestellt bleiben, da es schon an einem entsprechenden Klageantrag fehlt.
Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das Berufungsgericht auf die Möglichkeit einer solchen Vereinbarung hätte hinweisen müssen. Die dem Gericht nach § 139 ZPO obliegende Hinweispflicht geht in Fällen der vorliegenden Art nicht so weit, daß von ihm verlangt werden kann, daß es auf die Partei einwirkt, um diese zu veranlassen, im Rahmen einer Klageänderung einen neuen Klageantrag zu stellen. Im übrigen wird von der Revision auch nicht dargelegt, daß auf einen solchen Hinweis des Gerichts hin ein entsprechender Klageantrag gestellt worden wäre.
VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Rogge Melullis Keukenschrijver
Mühlens Meier-Beck

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 140/01 Verkündet am:
5. November 2002
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Die Anknüpfung an den angemessenen Unterhalt des Schenkers in § 528 Abs. 1
Satz 1 BGB verweist den Schenker auf einen Unterhalt, der nicht zwingend seinem
bisherigen individuellen Lebensstil entsprechen muß, sondern der objektiv seiner
Lebensstellung nach der Schenkung angemessen ist.
BGH, Urt. v. 5. November 2002 - X ZR 140/01 - OLG Karlsruhe in Freiburg
LG Offenburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 5. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 1. Juni 2001 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - aufgehoben.
Die Anschlußberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte ist das einzige Kind der im Jahre 1921 geborenen Klägerin. Die Parteien streiten um einen Rückforderungsanspruch in Form wiederkehrender Teilwertersatzleistungen, den die Klägerin aus mehreren Schenkungen an die Beklagte herleitet und darauf stützt, daß sie außerstande sei, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten.
Im Jahre 1989 übertrug die Klägerin der Beklagten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge eine Eigentumswohnung in H. . An dem Wohnungseigentum besteht zugunsten der Klägerin ein lebenslanger unentgeltlicher Nießbrauch. Die Wohnung, die über eine Wohnfläche von ca. 130 m² verfügt, wird von der Klägerin genutzt.
Im Oktober 1994 wandte die Klägerin der Beklagten ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück in O. zu. Das Haus wird von der Beklagten und ihrer erwachsenen Tochter bewohnt.
Im März 1996 übertrug die Klägerin der Beklagten Anteile an zwei Immobilienfonds der B. GmbH in M. über nominal 400.000,-- DM ("Fonds Nr. 6") und 200.000,-- DM ("Fonds Nr. 7").
In der Zeit von 1988 bis Anfang der 90er Jahre schenkte die Klägerin beiden Kindern der Beklagten sowie zwei Bekannten jeweils 100.000,-- DM.
Im Herbst 1996 veräußerte die Klägerin Fondsanteile für insgesamt 244.500,-- DM. Dabei handelte es sich um das restliche ihr noch verbliebene Vermögen. Diesen Betrag brauchte die Klägerin bis Ende des Jahres 1998 auf. Sie wandte in diesem Zeitraum unter anderem caritativen Organisationen insgesamt 48.000,-- DM zu.
Seit Frühjahr 1999 zahlt die Beklagte das monatliche Wohngeld und die Nebenkosten für die von der Klägerin genutzte Eigentumswohnung. Diese Zahlungen betrugen zunächst 525,-- DM, später 587,-- DM monatlich.
Ab Juni 1999 erhielt die Klägerin darlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von zunächst monatlich 420,-- DM und später zwischen 1.316,-- DM und 1.555,-- DM. Außerdem bezieht sie ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 435,-- DM.
Im Jahre 1989 erlitt die Klägerin eine Schenkelhalsfraktur, in deren Folge sie sich mehreren Operationen unterziehen mußte und die zu einer bleibenden Gehbehinderung führte.
Die Klägerin beziffert ihren angemessenen zusätzlichen Unterhaltsbedarf auf 3.590,-- DM monatlich und ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, monatliche Teilwertersatzleistungen bis zur Erschöpfung des Gegenwertes der ihr schenkweise zugewandten (Vermögens-)Gegenstände zu leisten.
Die Beklagte meint demgegenüber, die Klägerin sei bereits nicht bedürftig. Sie müsse zuerst den ihr zustehenden unentgeltlichen Nießbrauch verwerten und in eine Mietwohnung umziehen, um die Veräußerung der Eigen-
tumswohnung zu ermöglichen. Die Klägerin habe sich zudem grob fahrlässig um ihr Vermögen gebracht. Von ihrem, der Beklagten, monatlichen Einkommen könne sie ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts neben der Zahlung des Wohngeldes für die Eigentumswohnung keinen weiteren Unterhalt leisten.
Das Landgericht hat die Klägerin hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs wegen der Schenkung des Hausgrundstücks in O. zunächst durch Teil- und Grundurteil zur Zahlung von 17.500,-- DM und von weiteren 37.500,-- DM in zehn Raten à 3.500,-- DM und einer 11. Rate von 2.500,-- DM beginnend mit dem 1. Mai 2000 verurteilt. Die Klage auf Teilwertersatzleistungen wegen der Schenkung der Immobilienfondsanteile hat das Landgericht dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt. Sodann hat das Landgericht die Beklagte durch Schlußurteil zur Zahlung von weiteren 204.000,-- DM, dem angenommenen derzeitigen Wert der Anteile des Fonds Nr. 6, verurteilt, zu zahlen in monatlichen Raten von jeweils 3.500,-- DM in der Zeit vom 1. April 2001 bis zum 1. Januar 2006 und einer weiteren Rate in Höhe von 1.000,-- DM, zu zahlen am 1. März 2001. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Gegen das Teil- und Grundurteil haben beide Parteien, gegen das Schlußurteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat im Verhandlungstermin zu Protokoll des Berufungsgerichts Anschlußberufung erhoben , mit der sie die Verurteilung der Beklagten zur monatlichen Zahlung von 3.500,-- DM bis zur Erschöpfung des Gegenwertes des Immobilienfonds Nr. 6 über nominal 400.000,-- DM angestrebt hat. Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Beklagten insgesamt zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin das Teil- und Grundurteil des Landgerichts abgeändert. Es hat die
Beklagte verurteilt, an die Klägerin regelmäßig wiederkehrende Leistungen in Höhe des zur Deckung des angemessenen Unterhalts der Klägerin erforderlichen Betrages von derzeit 3.500,-- DM pro Monat bis zur Erschöpfung des Gegenwertes des Grundstücks in O. zu zahlen. Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin regelmäßig wiederkehrende Leistungen zur Deckung des angemessenen Unterhalts der Klägerin von derzeit monatlich 3.500,-- DM bis zur Erschöpfung des Gegenwertes des Fonds Nr. 6 über nominal 400.000,-- DM zu zahlen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, zur Verwerfung der Anschlußberufung der Klägerin als unzulässig und im übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.1. Das Berufungsgericht hat auf die Anschlußberufung der Klägerin die Beklagte zur Leistung von Teilwertersatzleistungen aus dem Immobilienfonds Nr. 6 bis zur Erschöpfung seines Gegenwertes in Höhe von nominal 400.000,-- DM verurteilt. Die Klägerin hat die Anschlußberufung in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll des Berufungsgerichts erklärt.
Die Anforderungen an Form und Begründung der Anschlußberufung gegen das am 10. Januar 2001 verkündete Schlußurteil des Landgerichts richten sich nach § 522 a Abs. 1 ZPO in seiner bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung, im folgenden a.F. (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Danach erfolgt die Einlegung der Anschlußberufung durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht. Eine in der mündlichen Verhandlung abgegebene und protokollierte Erklärung ist nicht ausreichend (BGHZ 33, 169, 173 m.w.N.).
Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte in derselben mündlichen Verhandlung die Zurückweisung der Anschlußberufung beantragt hat. Dies hat nicht zu einer Heilung des Formfehlers geführt. Nach § 295 ZPO kann die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozeßhandlung betreffenden Vorschrift zwar nicht mehr gerügt werden, wenn die an sich zur Rüge berechtigte Partei in Kenntnis eines Formverstoßes gleichwohl weiterverhandelt. Jedoch gilt dies nur für solche Formvorschriften, die allein dem Schutz der privaten Interessen dieser Partei dienen (MünchKomm. /Prütting, ZPO, 2. Aufl., § 295 Rdn. 6; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 295 Rdn. 4; Zöller/Geimer/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 295 Rdn. 2). Daran fehlt es, wenn das Gesetz die Prüfung von Amts wegen vorschreibt (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, aaO; MünchKomm./Prütting, ZPO, aaO, Rdn. 27). Dies ist bei § 522 a Abs. 1 ZPO a.F. der Fall. Denn die Frage nach Form und Inhalt der Anschlußberufung betrifft die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs. Sie ist stets von Amts wegen zu beachten und deshalb der Disposition der Parteien entzogen (Stein/Jonas/Leipold, aaO, § 295 Rdn. 19; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, § 518 Rdn. 24).
2. Die insoweit von der Revisionserwiderung erhobene Gegenrüge aus §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO mit der sie eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht durch das Berufungsgericht geltend macht, geht fehl. Ein Fall des § 278 Abs. 3 ZPO liegt schon deshalb nicht vor, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf die fehlende Anschlußberufungsschrift gestützt hat. Eine Rechtspflicht des Gerichts, rechtzeitig zur Heilung von Formmängeln beizutragen , besteht nicht (BGH, Beschl. v. 22.05.1985 - IV ZB 24/85, VersR 1985, 767).
II. 1. Das Berufungsgericht hat einen Notbedarf der Klägerin im Sinne von § 528 BGB bejaht und dazu ausgeführt, die Klägerin sei unstreitig außerstande , mit ihren Einkünften von monatlich 555,-- DM ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der Notbedarf der Klägerin entfalle nicht im Hinblick auf das - nach § 1059 Abs. 1 BGB nicht veräußerungsfähige - Nießbrauchsrecht der Klägerin an der von ihr bewohnten Eigentumswohnung. Die Klägerin sei nicht verpflichtet, die Ausübung des Nießbrauchsrechts Dritten zu überlassen oder auf dieses zugunsten der Beklagten ganz zu verzichten, um so eine Veräußerung der Eigentumswohnung zu ermöglichen.
Dem hält die Revision entgegen, der Rückforderungsanspruch aus § 528 BGB setze nach allgemeiner Auffassung voraus, daß der Anspruchsteller zunächst seine eigene Vermögenssubstanz in ihrer Gesamtheit einsetze. Dies beinhalte auch die Verpflichtung des Berechtigten, seinen Lebensbedarf in Notzeiten durch Änderung seiner bisherigen Lebensweise einzuschränken. Die
Klägerin sei deshalb verpflichtet, unter Verzicht auf den Nießbrauch an der von der Beklagten mehrfach angebotenen Veräußerung der Eigentumswohnung mitzuwirken. Dem stehe auch nicht entgegen, daß sich die Beklagte gegenüber der Klägerin vertraglich verpflichtet habe, die Wohnung zu Lebzeiten der Klägerin nicht zu veräußern. Denn der durch die Veräußerung zu erzielende Erlös in Höhe von 500.000,-- DM solle gerade nicht der Beklagten, sondern der Klägerin zugute kommen.
Die Revision bleibt insoweit ohne Erfolg. Der Nießbrauch an der von der Klägerin bewohnten Eigentumswohnung gehört zwar zu ihrem Vermögen. Eine Veräußerung des Nießbrauchs ist jedoch gemäß § 1059 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Der Nießbrauch stellt für die Klägerin damit kein Vermögen dar, das sie einsetzen könnte, um ihren Unterhaltsbedarf zu decken. Vielmehr ist ihr Unterhaltsbedarf teilweise - soweit es um ihren Wohnbedarf geht - durch die Ausübung des Nießbrauchs gedeckt. Von der Klägerin kann nicht verlangt werden, diese Rechtsposition mit der Folge aufzugeben, ihren Unterhaltsbedarf zu vergrößern. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn mit der Ausübung des Nießbrauchs mehr als der "angemessene Unterhalt" im Sinne von § 528 Abs. 1 BGB gedeckt wäre. Insoweit hat der erkennende Senat entschieden , daß der Tatrichter eine unabhängige eigenständige unterhaltsrechtliche Beurteilung vorzunehmen hat, bei der er hinsichtlich der Einordnung des von einer Inanspruchnahme zu verschonenden Vermögens nicht an die vom Sozialhilferecht vorgegebenen Grenzen gebunden ist (Sen.Urt. v. 11.07.2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488, 3491).
Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen halten einer Überprüfung durch die Revision stand. Dabei be-
darf es an dieser Stelle keiner Entscheidung der Frage, ob die Klägerin eine Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 130 m² für sich beanspruchen kann. Denn jedenfalls wird die Entscheidung des Berufungsgerichts von den Umständen des Einzelfalls getragen. Gegen die vom Berufungsgericht insoweit getroffenen Feststellungen hat die Revision keine Rügen erhoben. Ausgehend hiervon unterliegt es keinem Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht der Klägerin im Hinblick auf ihr fortgeschrittenes Alter und ihren angegriffenen Gesundheitszustand einen Umzug in eine andere (kleinere) Wohnung nicht zumutet. Dabei kommt hinzu, daß die Klägerin, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, aufgrund des in dem Schenkungsvertrag vereinbarten Veräußerungsverbots habe darauf vertrauen dürfen, für den Rest ihres Lebens in ihrer gewohnten Umgebung verbleiben zu können. Aus diesem Grunde greift auch die weitere Rüge der Revision nicht, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, daß nach § 1059 Abs. 2 BGB jedenfalls eine Überlassung des Nießbrauchs an einen Dritten in Betracht komme. Wenn die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, es sei auch eine Lösung denkbar, wonach zwar eine Veräußerung der Eigentumswohnung stattfinde , die Klägerin aber gleichwohl in der Wohnung verbleiben könne, so hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, die dieses Ergebnis tragen könnten. Die Revision hat nicht gerügt, daß das Berufungsgericht dabei Vortrag der Beklagten übergangen habe.
III. Nach Ansicht des Berufungsgerichts entfällt der mit Blick auf den ungedeckten Unterhaltsbedarf der Klägerin dem Grunde nach zu bejahende Anspruch nach § 528 Abs. 2 BGB auch nicht deshalb, weil die Klägerin nach den Zuwendungen an die Beklagte weitere Schenkungen an Dritte, insbesondere an caritative Einrichtungen, vorgenommen hat. Insoweit hat das Berufungsge-
richt die Auffassung vertreten, diese seien bereits deshalb nicht vor einer Inan- spruchnahme der Beklagten zurückzufordern, weil die insoweit bedachten Organisationen erklärt hätten, nicht mehr bereichert zu sein. Zwar fehle eine solche Bescheinigung für eine Zuwendung von 8.000,-- DM an das ...; jedoch spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß Spendengelder nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht wertbeständig angelegt, sondern für besondere Verwendungszwecke eingesetzt würden und nicht zu einem beständigen Vermögensvorteil des Verwenders führten.
Die Revision rügt, die bloße Weigerung der bedachten Organisationen, die Schenkungen zurückzugewähren, reiche für den von der Klägerin zu erbringenden Nachweis einer Entreicherung nicht aus. Den Schreiben der bedachten Organisationen sei nicht zu entnehmen, daß die Zuwendungen nicht für Zwecke verwendet worden seien, die über ihren normalen Bedarf hinausgingen. Im Hinblick auf die Zuwendung an das ... könne auch nicht zugunsten der Klägerin von einem Beweis des ersten Anscheins ausgegangen werden. Eine tragfähige Vermutung dafür, Spendengelder würden nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu besonderen Verwendungszwecken eingesetzt und führten deshalb nicht zu einem beständigen Vermögensvorteil des Verwenders, existiere nicht. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl von einem Anscheinsbeweis ausgegangen sei, so hätte es die Beklagte zuvor auf seine Auffassung hinweisen müssen. Die Beklagte hätte dann vorgetragen und unter Beweis gestellt , daß die 8.000,-- DM, die die Klägerin dem ... zugewendet habe, dort noch vorhanden seien.
Diese Rügen hat die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht wiederholt; sie sind im Ergebnis auch nicht berechtigt. Die Auffas-
sung des Berufungsgerichts, die von der Klägerin bedachten Organisationen seien nicht mehr bereichert, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Wenn ein erlangter Gegenstand weggegeben oder verbraucht worden ist, besteht eine Bereicherung nur fort, soweit sich der Empfänger damit noch vorhandene Vermögensvorteile geschaffen hat, indem er beispielsweise Anschaffungen getätigt , Schulden getilgt oder soweit er durch die Verwendung Ausgaben erspart hat, die er notwendigerweise auch sonst gehabt hätte (BGHZ 118, 383, 386). Daß dies bei den von der Klägerin mit den Spenden bedachten Organisationen der Fall ist, hat das Berufungsgericht zu Recht nicht angenommen. Aus den zur Begründung herangezogenen Schreiben ergibt sich, daß die Beträge jeweils zur Erfüllung gemeinnütziger oder wissenschaftlicher Zwecke verwendet worden sind. Anhaltspunkte dafür, daß die Organisationen mit dem Erlangten noch vorhandene Vermögenswerte geschaffen haben, sind demgegenüber nicht ersichtlich.
Dies gilt auch für die Zuwendung an das ... in Höhe von 8.000,-- DM, für die kein Verwendungsnachweis vorliegt. Denn der vom Berufungsgericht aufgestellte Erfahrungssatz, daß Spendengelder nicht investiert und zu einem Vermögensvorteil der Organisationen werden, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Zur Widerlegung genügt nicht die Behauptung der Beklagten, die Beträge seien "dort noch vorhanden". Aus dieser Behauptung ergibt sich nicht, daß gerade diese Beträge von der Verwendung für die mit der Spende verfolgten Zwecke ausgenommen worden sind, oder daß sich der Empfänger der Spende gerade mit diesen Mitteln und gegebenenfalls welche Vermögensvorteile verschafft hat.
IV. Das Berufungsgericht hat den Rückforderungsanspruch nach § 529 Abs. 1 1. Fall BGB auch nicht deshalb als ausgeschlossen angesehen, weil die Klägerin ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe. Das Berufungsgericht hat dabei die Auffassung vertreten, angesichts der Tatsache , daß das beträchtliche Vermögen der Klägerin ganz überwiegend der Beklagten zugeflossen sei, könne der Ausschlußtatbestand des § 528 Abs. 1 1. Fall BGB nur bei einem besonders krassen und verschwenderischen Verhalten der Klägerin durchgreifen. Dies sei nicht anzunehmen. Der Verbrauch ihres restlichen Vermögens von 244.500,-- DM in der Zeit von Ende 1996 bis Ende 1998 begründe den Vorwurf schuldhaften Verhaltens auch deshalb nicht, weil die Klägerin nach ihrer unwidersprochenen Darstellung davon neben den Spenden in Höhe von 48.000,-- DM Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von 42.000,-- DM habe begleichen müssen und 8.500,-- DM als Vorsorge für die eigene Beerdigung sowie 2.500,-- DM für eine Zahnbehandlung aufgewandt habe. Der sich nach dem Abzug dieser außerordentlichen Kosten ergebende monatliche Durchschnittsverbrauch von 5.980,-- DM sei bei miet- und nebenkostenfreiem Wohnen der Klägerin zwar sehr hoch und werde auch nicht plausibel erklärt; jedoch könne angesichts des Umstandes, daß die Klägerin mit ihrem baldigen Ableben gerechnet habe, nicht von einem verschwenderischen Umgang mit dem letzten vorhandenen Vermögen gesprochen werden.
Auch die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision bleiben ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat den Anwendungsbereich des § 529 Abs. 1 1. Fall BGB nicht in einer mit der Vorschrift unvereinbaren Weise eingeschränkt. In § 529 Abs. 1 BGB ist eine Billigkeitsregelung getroffen, die durch
Sanktionierung dieses Verhaltens den Beschenkten vor Verschwendungen des Schenkers schützen soll, durch die dieser sich arm macht und, obwohl bei der Schenkung damit nicht zu rechnen war, selbst bedürftig wird (MünchKomm. /Kollhosser, BGB, 3. Aufl., § 529 Rdn. 2). Dabei verlangt § 529 Abs. 1 1. Fall BGB für den Ausschluß des Rückgabeanspruchs zumindest grobe Fahrlässigkeit. Diese liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet wird, was jedem einleuchten mußte (BGHZ 10, 14, 16 m.w.N.). Als Beispiele für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung einer Notlage im Sinne von § 529 Abs. 1 BGB werden deshalb Verschwendung, Spielen oder (unseriöse) Spekulationen genannt (Soergel/Mühl/Teichmann, 12. Aufl., § 529 Rdn. 2; RGRK (Mezger), BGB, 12. Aufl., § 529 Rdn. 2). Bei der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, handelt es sich im wesentlichen um eine Tatfrage, die einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur insoweit zugänglich ist, als Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen (BGHZ 10, aaO).
Derartige Fehler liegen nicht vor. Zwar ist ein monatlicher Verbrauch von rund 6.000,-- DM bei miet- und nebenkostenfreiem Wohnen sehr hoch und zeigt, daß die Klägerin sich in ihrer Lebensführung nicht eingeschränkt hat, sondern sich an ihrem Lebensstandard vor den Schenkungen orientiert hat. Daß die Klägerin mehr für sich verbraucht hat, als sie auch bei einem gehobenen Lebensstil gebraucht hätte, mag ihr in Form einfacher Fahrlässigkeit vorzuhalten sein. Eine grobe Fahrlässigkeit konnte der Tatrichter in diesem Zusammenhang jedoch ohne Rechtsfehler verneinen.
In seine Wertung hat das Berufungsgericht dabei rechtsfehlerfrei einbe- zogen, daß die Klägerin mit ihrem baldigen Tode gerechnet hat. Denn entgegen der Auffassung der Revision ist der Vortrag der Klägerin, sie habe seit ihrem Unfall im Jahre 1989, bei dem die damals 68-jährige Klägerin eine Schenkelhalsfraktur erlitten hatte, damit gerechnet, bald sterben zu müssen, nicht deshalb unglaubhaft, weil sie heute noch lebt. Zwischen den Parteien ist unstreitig , daß sich die Klägerin seit ihrem Unfall mehreren Operationen und zahlreichen Kranken- und Reha-Behandlungen unterziehen mußte. Es widerspricht weder allgemeinen Denkgesetzen noch Erfahrungssätzen, wenn das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen hat, daß die Klägerin auch über einen Zeitraum von mehreren Jahren damit gerechnet hat, sie werde nicht mehr lange leben.
2. Ohne Rechtsfehler ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die von der Klägerin nach den streitgegenständlichen Schenkungen vorgenommenen Spenden in Höhe von insgesamt 48.000,-- DM begründeten ebenfalls nicht den Vorwurf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung einer Notlage. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die Zuwendungen der Klägerin an caritative Einrichtungen hätten zwar zur Herbeiführung der Bedürftigkeit beigetragen, jedoch lägen die vergleichsweise geringen Beträge von jeweils 10.000,-- DM bis 15.000,-- DM angesichts der damaligen Verhältnisse und der nach Ansicht der Klägerin nur noch geringen Lebenserwartung im Rahmen der "Sozialadäquanz".
Auch dies ist bei einer an den Maßstäben des § 286 ZPO orientierten revisionsrechtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden. Die Würdigung der Vorinstanzen, daß sich die Schenkungen noch im Rahmen der "Sozialadä-
quanz" gehalten hätten und deshalb nicht als vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung einer Notlage im Sinne von § 529 Abs. 1 1. Fall BGB anzusehen sind, erweist sich weder als Verstoß gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze. Dies gilt auch, wenn man - mit der Revision - die Zuwendungen an die M. zusammenrechnet und damit berücksichtigt, daß diese in dem fraglichen Zeitraum insgesamt 30.000,-- DM erhalten hat. Zwar ist ein solcher Betrag auch bei den Vermögensverhältnissen der Klägerin nicht als vergleichsweise gering zu bezeichnen. Zu berücksichtigen ist aber, daß die Klägerin in ganz erheblichem Umfang auf ärztliche Hilfe angewiesen war. Wenn sie das Bedürfnis hatte, der medizinischen Forschung einen solchen Betrag zur Verfügung zu stellen, so ist die Beurteilung des Berufungsgerichts , daß es sich dabei nicht um grob fahrlässiges Verhalten gehandelt hat, im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
3. Nicht zu beanstanden ist es schließlich, wenn das Berufungsgericht bei der Frage, ob die Beklagte ihre Notlage in vorwerfbarer Weise selbst herbeigeführt hat, die Schenkungen aus den 90er Jahren an ihre Bekannten sowie die Schenkungen an die beiden Kinder der Beklagten in Höhe von jeweils 100.000,-- DM unberücksichtigt gelassen hat.
Die Rüge der Revision, auch ein vor den streitgegenständlichen Schenkungen liegendes schuldhaftes Verhalten des Schenkers könne den Ausschluß des Rückforderungsanspruchs mitbegründen, greift nicht durch. Der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 529 Abs. 1 1. Fall BGB besteht darin, einen Ausgleich zwischen dem Bedürfnis des Schenkers und dem Vertrauen des Beschenkten auf die Rechtsbeständigkeit des schenkweisen Erwerbs zu schaffen. Wenn die Bedürftigkeit des Schenkers schon durch die Schenkung selbst ge-
schaffen wurde oder zum Zeitpunkt der Schenkung vorhersehbar war, fehlt es deshalb an einem schutzwürdigen Interesse des Beschenkten (MünchKomm. /Kollhosser, BGB, 3. Aufl., § 529 Rdn. 2). Diese Zusammenhänge übersieht die von der Revision angeführte Gegenauffassung von Seiler (Erman/ Seiler, BGB, 10. Aufl., § 529 Rdn. 2). Die Vorschrift des § 529 Abs. 1 1. Fall BGB greift daher nur ein, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit nachträglich herbeigeführt hat und dies für den Beschenkten bei der Schenkung nicht vorhersehbar war (ähnlich auch Staudinger/Kremer, 13. Bearb., § 529 Rdn. 1; Soergel/Mühl/Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 529 Rdn. 3). Schon aus diesem Grund sind die vor den streitgegenständlichen Schenkungen erfolgten Zuwendungen an Dritte unbeachtlich. Selbst wenn man im übrigen annähme, auch schuldhaftes Verhalten des Schenkers vor der streitgegenständlichen Schenkung könne einen Ausschluß des Rückforderungsanspruchs nach § 529 Abs. 1 BGB mitbegründen, so wäre weiter Voraussetzung, daß die Klägerin ihre Bedürftigkeit dann zumindest hätte voraussehen können. Zum Zeitpunkt der Schenkungen an ihre Bekannten und die Kinder der Beklagten war die Klägerin jedoch alles andere als arm. Ihr gehörte zu diesem Zeitpunkt noch das Vermögen , das sie später der Beklagten zugewandt hat. Schließlich bestimmt § 528 Abs. 2 BGB, daß unter mehreren Beschenkten der früher Beschenkte nur insoweit haftet, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist. Auch diese gesetzliche Regelung zeigt, daß grundsätzlich frühere Schenkungen die Haftung des später Beschenkten nicht in Frage stellen, sondern Auswirkungen auf die Reihenfolge der Inanspruchnahme mehrerer Beschenkter haben.
V. Das Berufungsgericht hat den angemessenen Unterhalt der Klägerin mit monatlich 3.500,-- DM zuzüglich der Nebenkosten für die von ihr bewohnte Eigentumswohnung angesetzt. Es ist davon ausgegangen, für die Bemessung
des Unterhalts sei auf die Lebensstellung des Schenkers vor dem Eintritt der Bedürftigkeit abzustellen.
1. Die Revision meint dementgegen, es sei dem Bedürftigen nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung zuzumuten, in Notzeiten seinen Lebensbedarf durch Änderung seiner bisherigen Lebensweise einzuschränken.
Auch dieser Rüge bleibt der Erfolg versagt. Der Anspruch auf Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers ist nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich auf die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung gerichtet. Allerdings besteht dieser nur, "soweit" der Schenker außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.
Der Senat hat bisher zur Bemessung des angemessenen Unterhaltsbedarfs des Beschenkten entschieden (Sen.Urt. v. 11.07.2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488). Wie der Senat dort ausgeführt hat, knüpft das Gesetz mit der in § 529 Abs. 2 BGB enthaltenen Bezugnahme auf den Unterhalt des Beschenkten bzw. die ihm obliegenden Unterhaltspflichten an die Begrifflichkeiten des Unterhaltsrechts an. Der Senat hat keinen Anlaß gesehen, für das Schenkungsrecht eigenständige Grundsätze zur Voraussetzung und Bemessung des Unterhalts zu entwickeln. Vielmehr sind danach die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hierzu entwikkelten Maßstäbe auch im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB heranzuziehen.
Dies gilt im Grundsatz auch für die Beurteilung der Angemessenheit des Unterhaltsbedarfs des Schenkers nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB. Indem er dem Schenker einen Anspruch auf Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gibt, stellt § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Eingriff in den Bestand der vollzogenen Schenkung dar. § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB soll den Schenker in die Lage versetzen, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Dabei spricht das Gesetz von dem angemessenen Unterhalt des Schenkers; bei diesem Wortlaut ist sein Ausgleichsanspruch nicht auf den Fall des nicht gedeckten Notbedarfs beschränkt, sondern kann auch bei dessen Deckung durch einen darüber hinausgehenden Bedarf ausgelöst werden und dessen Befriedigung dienen. Mit dieser Regelung soll zugleich eine Inanspruchnahme der Allgemeinheit vermieden werden (Sen. BGHZ 147, 288, 290; Sen. BGHZ 137, 76, 82); der Schenker soll jedoch nicht so gestellt werden, als habe er die Schenkung nicht gemacht und könne deswegen seinen gewohnten Lebensstil ohne jede Einschränkung beibehalten. Der Begriff des angemessenen Unterhalts hat den des standesgemäßen in der früheren Fassung der Vorschrift ersetzt, der an einen objektivierten Maßstab anknüpft; die Änderung des Gesetzes sollte insoweit keine sachliche Änderung bewirken, sondern die Fassung der Vorschrift an die geänderten, nicht mehr auf Standeszugehörigkeit abhebenden Verhältnisse anpassen (Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften - Familienrechtsänderungsgesetz, BR-Drucks. 162/58 S. 37). Dadurch wird zugleich deutlich, daß die Anknüpfung an den angemessenen Unterhalt des Schenkers in § 528 Abs.1 Satz 1 BGB den Schenker auf einen Unterhalt verweist, der nicht zwingend seinem bisherigen individuellen Lebensstil entsprechen muß, sondern der objektiv seiner Lebensstellung nach der Schenkung angemessen ist.

An diesem Maßstab gemessen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht einen Bedarf der Klägerin von 3.500,-- DM zuzüglich mietfreien Wohnens zugrunde gelegt hat. Das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht haben sich an dem konkreten Aufwand orientiert, den die Klägerin beziffert hat und der in Höhe von 2.425,50 DM monatlich unstreitig war. Dies ist im Ansatz eine rechtlich mögliche Art der Bedarfsermittlung (vgl. BGH, Urt. v. 04.06.1986 - IVb ZR 51/85, FamRZ 1987, 58).
2. Das Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien unstreitigen Bedarf von 2.425,50 DM auf der Grundlage einer Schätzung auf gerundet 3.500,-- DM angehoben.
Dies greift die Revision mit der Rüge an, die Klägerin habe zu dem von ihr geltend gemachten Unterhaltsbedarf nicht substantiiert vorgetragen und ihn nicht durch Belege im einzelnen nachgewiesen. Auch zeigten die Vorinstanzen nicht auf, warum gerade die von ihnen angenommenen Beträge angemessen sein sollen. Bei der Bemessung der Telefonkosten und Rundfunkgebühren müßten die Grundgebühren abgezogen werden, weil die Klägerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Schwerbehindertenausweises erfülle. Schließlich habe das Berufungsgericht übersehen, daß die Taxikosten der Klägerin von der Krankenkasse ersetzt würden, weil die Fahrten aus Gründen der medizinischen Behandlung anfielen. Jedenfalls hätten die Vorinstanzen dieser Frage auf die entsprechende Behauptung der Beklagten hin nachgehen müssen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält auch diesen Angriffen stand. Über die Höhe des monatlichen Bedarfs hat das Berufungsgericht unter Ausübung des ihm nach § 287 Abs. 1 ZPO zustehenden Beurteilungsspielraums entschieden. Das danach gefundene Ergebnis ist einer Überprüfung durch das Revisionsgericht nur insoweit zugänglich, als es auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder wesentlicher Tatsachenvortrag oder Beweisangebote übergangen worden sind (BGH, Urt. v. 29.03.2000 - VIII ZR 81/99, MDR 2000, 817, 818; Urt. v. 18.02.1993 - III ZR 23/92, NJW-RR 1993, 795, 796; Urt. v. 28.04.1992 - VI ZR 360/91, NJW-RR 1992, 1050, 1051).
Dieser Überprüfung hält das Berufungsurteil stand. Das Berufungsgericht hat angenommen, 500,-- DM für Taxifahrten seien in Anbetracht der Gehbehinderung der Klägerin und ihres eingeschränkten Gesundheitszustandes nicht überhöht. Die Klägerin habe die Belege für Juni 1999 vorgelegt, die Beträge zwischen 14,-- DM und 60,-- DM aufgewiesen hätten. Auch die Beträge von je 300,-- DM für Instandhaltung der Wohnung, Bekleidung, Reparatur, Gardinen usw. sowie für sonstiges - Lokalbesuche, Geschenke, Anschaffungen von CDs usw. - hielten sich nach Auffassung des Senats ebenfalls im Rahmen des angemessenen Unterhaltsbedarfs. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten sich im Rahmen dessen, was zur Begründung einer Schätzung nach § 287 ZPO zu verlangen ist. Bei den Taxikosten hat das Berufungsgericht auch die von der Klägerin für den Monat Juni 1999 vorgelegten Belege in seine Schätzung einbezogen. Soweit die Revision geltend macht, der Bedarf an Taxifahrten zeige, daß die Klägerin einen Anspruch auf Anerkennung als Schwerbehinderte habe und dann auch keine Grundgebühren für Telefon und keine Rundfunkgebühren zahlen müsse, mußte das Berufungsgericht diesen
Schluß allein aus dem Umfang der Taxikosten nicht ziehen. Soweit die Revision sich darauf beruft, es habe eine Auskunft der Krankenversicherung der Klägerin eingeholt werden müssen, ob nicht medizinisch gebotene Taxifahrten von dieser getragen würden, genügte die Bezugnahme auf den Leistungskatalog des Krankenversicherungsträgers, der, wie das Landgericht festgestellt hat, eine entsprechende Eintrittspflicht nicht vorsieht.
VI. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagten stehe ein Rückgewähranspruch in Form wiederkehrender Teilwertersatzleistungen im Hinblick auf das an die Beklagte verschenkte Hausgrundstück und auch bezüglich des Immobilienfonds Nr. 6 zu. Die Teilwertersatzleistungen in Höhe des angemessenen Unterhalts der Klägerin seien so lange zu entrichten, bis der Gegenwert des Fondsanteils erschöpft sei. Maßgebend sei insoweit allerdings nicht der Nominalbetrag, sondern der im Zeitpunkt der ersten Teilwertersatzleistung durch Veräußerung zu erzielende Erlös. Soweit dieser geringer als der Nominalbetrag sei, liege hinsichtlich der Differenz zum Nominalbetrag ein Wegfall der Bereicherung vor mit der Folge, daß insoweit auch der Rückgewähranspruch der Klägerin entfalle (§§ 528 Abs. 1, 812, 818 Abs. 3 BGB).
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bemißt sich der Umfang der Verpflichtung zur Leistung von Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB nach dem Verkehrswert des Erlangten. Dies entspricht dem Grundsatz des Bereicherungsrechts, daß die Herausgabepflicht des Bereicherten keinesfalls zu einer Verminderung seines Vermögens über den Betrag der wirklichen Bereicherung hinaus führen darf. Ansonsten greift der Einwand der Entreiche-
rung des § 818 Abs. 3 BGB durch. Der Bereicherungsanspruch ist danach von vornherein auf den Betrag beschränkt, der bei einer Gegenüberstellung der erlangten Vorteile und erlittenen Nachteile als Überschuß verbleibt (BGHZ 55, 128, 134).
2. a) Diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht insoweit zu entsprechen versucht, als es die Beklagte zu einer Teilwertersatzleistung verurteilt hat, die durch den Gegenwert des Fonds Nr. 6 begrenzt ist.
Dies kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil nicht hinreichend bestimmt ist, bis zu welchem Betrag die Klägerin aus dem angefochtenen Urteil vollstrecken könnte. Das Berufungsgericht hätte vielmehr Feststellungen dazu treffen müssen, in welchem Umfang die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt bereichert war.
Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang rechtsfehlerhaft den durch Vorlage mehrerer Schreiben der B. GmbH untermauerten Vortrag der Beklagten unbeachtet gelassen, der Fondsanteil sei - ungeachtet eines wie auch immer zu berechnenden Restwertes - wegen des Fehlens eines Zweitmarktes "definitiv unverkäuflich". Denn dieser Vortrag enthält die Behauptung, daß der für die bereicherungsrechtliche Betrachtung maßgebliche Verkehrswert des Fonds auf Null gesunken ist und daß deshalb ein der Rückerstattung unterliegender Vermögenswert nicht mehr vorhanden ist. Sollte diese Behauptung zutreffen, wäre damit die Entreicherung der Beklagten eingetreten. Der Anspruch auf Teilwertersatzleistungen nach § 818 Abs. 3 BGB wäre weggefallen. Das angefochtene Urteil kann daher auch aus diesem Grunde insoweit keinen Bestand haben.


b) Das Berufungsgericht hat weiter eine Begrenzung des Teilwertersatz- anspruchs, soweit es um das der Beklagten von der Klägerin zugewendete Grundstück geht, wegen eingeschränkter Leistungsfähigkeit der Beklagten verneint. Es hat die Beklagte zur Zahlung eines monatlichen Betrages von derzeit 3.500.-- DM bis zur Erschöpfung des Wertes des Grundstücks verurteilt.
Auch dies kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil sich hieraus nicht ergibt, bis zu welchem Betrag die Klägerin aus dem angefochtenen Urteil vollstrecken könnte. Ohne die Ermittlung des Grundstückswertes wird die erforderliche Begrenzung eines eventuellen Teilwertersatzanspruchs nicht möglich sein.

c) Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, daß die Beklagte nicht bestritten habe, für die Jahre 1996, 1997 und 1999 Fondsausschüttungen in Höhe von je 16.000,-- DM erhalten zu haben, auch habe die Beklagte der Behauptung der Klägerin nicht widersprochen, daß die Klägerin ihr seit 1989 auch Barmittel in Höhe von rund 800.000,-- DM geschenkt habe. Die Beklagte habe ihre Steuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1998 zudem nicht vollständig vorgelegt , sondern nur jeweils die erste Seite. Die beweispflichtige Beklagte habe ihren Notbedarf danach nicht hinreichend bewiesen. Sie sei verpflichtet, das von der Klägerin erhaltene Grundstück durch Aufnahme eines Realkredits zu belasten, um auf diese Weise Mittel für den Unterhalt zu beschaffen und einzusetzen. Das ihr dies nicht möglich oder zumutbar sei, habe die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen sei ihr Beweisangebot, zu dieser Frage ein Sachverständigengutachten einzuholen , als unzulässiger Beweisermittlungsantrag abzulehnen.

Auch dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Maßgeblich für die Leistungsfähigkeit der Beklagten ist ihre derzeitige wirtschaftliche Situation. Das Berufungsgericht hätte danach konkret feststellen müssen, was der Beklagten aus den Fondsausschüttungen und den von ihr bestrittenen Schenkungen der Klägerin noch zur Bestreitung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin an Vermögen oder Einkommen verblieben ist. Dabei kann es nicht darauf ankommen , ob die Beklagte die Steuerbescheide vollständig vorgelegt hat. Über die im maßgeblichen Zeitpunkt vorhandenen Mittel der Beklagten besagen diese Bescheide nichts. Zudem hätte das Berufungsgericht auf die Notwendigkeit der Vorlage vollständiger Bescheide hinweisen müssen, wenn es diese für erforderlich hielt. Dies rügt die Revision zu Recht und macht geltend, daß die Beklagte dann die maßgeblichen Steuerbescheide vollständig vorgelegt hätte.

d) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, entgegen dem landgerichtlichen Urteil müsse die Beklagte das Hausgrundstück, das sie geschenkt bekommen habe, zur Finanzierung der Teilwertersatzansprüche der Klägerin einsetzen. Zwar könne die Veräußerung eines nach den übrigen Verhältnissen der Familie angemessenen Familienheims im allgemeinen nicht verlangt werden. Der Unterhaltsschuldner und ebenso der zur Rückgewähr verpflichtete Beschenkte könne jedoch verpflichtet sein, durch Aufnahme eines Realkredits Mittel für den Unterhalt zu beschaffen und einzusetzen, wobei diese Obliegenheit durch die Möglichkeit, Zins- und Tilgungszahlungen für das neue Darlehen aufzubringen, begrenzt würden. Die Beklagte habe nicht substantiiert dargetan, daß ihr dies nicht möglich sei. Sie habe sich lediglich auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen zum Beweis dafür, daß das ihr zur Verfü-
gung stehende Vermögen nicht als Sicherheit dienen könne, um im Wege der Kreditaufnahme die klägerischen Ansprüche befriedigen zu können.
Auch dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dem Beschenkten nach § 529 Abs. 2 BGB jedenfalls dasjenige zu belassen, was er an Unterhalt auch von seinen Eltern verlangen könnte (Sen.Urt. v. 11.06.2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488, 3489). Die Veräußerung eines nach den übrigen Verhältnissen der Familie des Beschenkten angemessenen Familieneigenheims kann regelmäßig nicht verlangt werden (Sen., aaO, 3491). Allerdings kann der Unterhaltsschuldner - soweit die Veräußerung des Familienheims nicht zumutbar ist - verpflichtet sein, durch Aufnahme eines Realkredits Mittel für den Unterhalt zu beschaffen und einzusetzen (Sen., aaO; BGH, Urt. v. 07.04.1982 - IVb ZR 681/80, NJW 1982, 1641; Urt. v. 09.12.1987 - IVb ZR 97/86, NJW 1988, 2376, 2380; Göppinger /Wax/Strohal, Unterhaltsrecht, 7. Aufl. Rdn. 630-633). Bei der Beurteilung dieser Frage kommt dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit gesteigerte Bedeutung zu. Die Obliegenheit zur Kreditaufnahme ist begrenzt durch die Möglichkeit, Zins- und Tilgungszahlungen für das neue Darlehen aufzubringen (Staudinger/Engler/Kaiser, BGB, § 1603 Rdn. 185). Die Erhöhung einer Verschuldung, deren Amortisation die finanziellen Möglichkeiten des Unterhaltspflichtigen übersteigt, ist zur Aufbringung zusätzlicher, für Unterhaltszwecke einzusetzender Mittel grundsätzlich nicht zumutbar (Sen., aaO).
Demgemäß hätte das Berufungsgericht zunächst prüfen müssen, ob das von der Beklagten gemeinsam mit ihrer erwachsenen Tochter allein bewohnte Haus als angemessenes Familienheim angesehen werden kann. Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht nicht getroffen, sondern lediglich allgemein
auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verwiesen, wonach die Ver- äußerung eines angemessenen Familienheims regelmäßig nicht verlangt werden könne. Darüber hinaus durfte das Berufungsgericht die Verpflichtung der Beklagten zur Aufnahme eines Realkredits nicht ohne weitere Feststellungen zur Frage der Zumutbarkeit annehmen und dabei die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten übergehen, ihr sei die Aufnahme eines Kredits nicht möglich oder zumutbar. Die Beklagte hat behauptet, lediglich 1.446,-- DM monatlich zum Leben zur Verfügung zu haben, und sich zum Beweis dafür, daß sie angesichts dessen keinen Kredit erhalten würde, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen. Diesen Vortrag durfte das Berufungsgericht nicht als unsubstantiiert zurückweisen. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte dargelegt, welche Mittel ihr zum Leben zur Verfügung stehen. Sie hat damit Anhaltspunkte vorgetragen, die gegen ihre Leistungsfähigkeit sprechen können, und denen das Berufungsgericht deshalb hätte nachgehen müssen.
VII. Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zunächst, was die Teilwertersatzleistungen aus dem Immobilienfonds Nr. 6 angeht, zu berücksichtigen haben, daß es entgegen der von ihm vertretenen Auffassung nicht darauf ankommt, ob der Immobilienfonds zum Zeitpunkt der ersten Teilwertersatzleistung einen durch Veräußerung zu erzielenden Wert aufweist. Für die Berechnung des Wertanspruchs ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Kondiktionsanspruch entstanden ist (BGH, Urt. v. 07.10.1994 - V ZR 4/94, NJW 1995, 53, 55; MünchKomm./Lieb, BGB, 3. Aufl., § 818 Rdn. 41). Dies war nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts Ende des Jahres 1998 der Fall, nachdem die Klägerin ihr restliches Vermögen aufgebraucht hatte. Den damaligen Wert wird das Berufungsgericht
festzustellen haben. Auch hinsichtlich des Wertes des von der Beklagten be- wohnten Hausgrundstückes wird das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben.
Das Berufungsgericht wird weiter die Leistungsfähigkeit der Beklagten neu zu beurteilen haben und dabei auch prüfen müssen, ob die Beklagte verpflichtet ist, das Familienheim zu veräußern. Bei der Frage der Leistungsfähigkeit der Beklagten wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, daß sowohl die Fondsausschüttungen, die die Beklagte für die Jahre 1996, 1997 und 1999 erhalten hat, als auch die von der Klägerin behaupteten Barschenkungen nur berücksichtigt werden können, wenn feststeht, daß diese noch im Vermögen der Beklagten vorhanden sind.
Sollte das Berufungsgericht nach einer erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, daß sich die Beklagte auf § 529 Abs. 2 BGB nicht berufen kann, wird vor der Verurteilung zu Teilwertersatzleistungen weiter zu berücksichtigen sein, daß die Beklagte bereits das monatliche Wohngeld für die Eigentumswohnung der Klägerin zahlt. Denn anderenfalls führte die Addition dieser Zahlungen mit den ausgeurteilten Teilwertersatzleistungen dazu, daß die Beklagte mehr leisten müßte, als sie von der Klägerin erhalten hat.
Melullis Jestaedt Scharen
Mühlens Meier-Beck

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

(2) Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen, so geht der früher entstandene Anspruch vor.

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a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine Vereinbarung, durch die Verlobte oder Eheleute für den Fall ihrer Scheidung auf nachehelichen Unterhalt verzichten, nach deren von Inhalt, Beweggrund und Zweck bestimmtem Gesamtcharakter gegen die guten Sitten verstoßen, falls die Vertragschließenden dadurch zumindest grob fahrlässig eine Unterstützungsbedürftigkeit zu Lasten des Sozialleistungsträgers herbeiführen, auch wenn sie dessen Schädigung nicht beabsichtigen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 86, 82, 88 = FamRZ 1983, 137 und vom 24. April 1985 - IVb ZR 22/84 - FamRZ 1985, 788, 790). Diese Rechtsprechung ist durch die Grundsätze, die der Senat zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen entwickelt hat (vgl. grundlegend BGHZ 158, 81 ff.), nicht gegenstandslos geworden. Eine Unterhaltsabrede kann weiterhin sittenwidrig sein, wenn die Ehegatten damit auf der Ehe beruhende Familienlasten objektiv zum Nachteil des Sozialleistungsträgers regeln (Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 144/04 - FamRZ 2007, 197, 198 f.). Das gilt auch für den Fall, dass ein von den Ehegatten vereinbarter Unterhaltsverzicht einer auf das Verhältnis der Ehegatten zueinander bezogenen Inhaltskontrolle standhält, gleichwohl aber zur sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit führt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

(2) Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen, so geht der früher entstandene Anspruch vor.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

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a) Durch die Übertragung auf den Beklagten steht das Hausgrundstück nicht mehr zur Deckung der Kosten zur Verfügung, die durch die Heimunterbringung des Vaters des Beklagten entstehen. Das ist, für sich genommen, kein von der Rechtsordnung missbilligter Vorgang. Dieselbe Rechtsfolge träte nämlich ein, wenn der Vater des Beklagten diesem sein Hausgrundstück seinerzeit geschenkt hätte, ohne sich Kost und Logis durch den Beklagten vorzubehalten. Auch eine solche Schenkung kann bei einer Verarmung des Schenkers dazu führen, dass er mit seinen Mitteln seine Unterbringung und Pflege im Alter nicht mehr bestreiten kann. Diese mögliche Folge einer Schenkung führt nach der Wertung des Gesetzgebers nicht zu der sittlichen Missbilligung der Schenkung als solcher und nicht zu deren Nichtigkeit. Die Folge ist vielmehr, dass der Schenker, bei Überleitung nach § 93 SGB XII der zuständige Sozialhilfeträger, im Falle der späteren Verarmung das Geschenk nach Maßgabe von § 528 Abs. 1 BGB zurückfordern kann und so eine Inanspruchnahme der Allgemeinheit für den Notbedarf des Schenkers verhindert wird (vgl. BGHZ 137, 76, 82). Der An- spruch aus § 528 Abs. 1 BGB ist nach § 529 Abs. 1 BGB auf zehn Jahre befristet. Auch das ist Teil der Wertung des Gesetzgebers und führt dazu, dass eine Schenkung auch dann sittlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Schenker mehr als zehn Jahre danach verarmt und keinen (nach § 93 SGB XII überleitbaren ) Anspruch auf Rückforderung des Geschenks mehr hat. Diese Wertung muss im Ausgangspunkt erst recht gelten, wenn es sich nicht um eine reine Schenkung handelt, der Schenker vielmehr, wie hier, für die Übertragung eines Hausgrundstücks zwar kein vollwertiges Entgelt, aber immerhin doch eine gewisse Gegenleistung in der Form eines Anspruchs auf Kost und Logis erhält.

(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.