vorgehend
Amtsgericht München, 472 C 13274/09, 15.10.2009
Landgericht München I, 15 S 22014/09, 23.06.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 242/10 Verkündet am:
28. September 2011
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Klageantrag auf Duldung der Modernisierung einer Mietwohnung ist hinreichend bestimmt
, wenn der erstrebte Duldungserfolg sowie der Umfang der zu duldenden Arbeiten
in seinen wesentlichen Umrissen und Schritten im Antrag umschrieben werden.

b) Ist eine Mietwohnung von einer Bruchteilsgemeinschaft vermietet, kann die von der
Bruchteilsgemeinschaft beanspruchte Duldung einer Wohnungsmodernisierung gemäß
§ 432 Abs. 1 Satz 1 BGB auch von einzelnen ihrer Mitglieder aus eigenem Recht klageweise
durchgesetzt werden.

c) Eine nach § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB erforderliche Modernisierungsankündigung muss
nicht jede Einzelheit der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme beschreiben und
nicht jede mögliche Auswirkung mitteilen. Sie muss lediglich so konkret gefasst sein, dass
sie den Informationsbedürfnissen des Mieters Rechnung trägt, das Ziel der beabsichtigten
Modernisierung und die zu dessen Erreichung geplanten Maßnahmen zu erfahren, um
ihm darüber eine zureichende Kenntnis zu vermitteln, in welcher Weise die Wohnung
durch die geplanten Maßnahmen verändert wird und wie sich diese Maßnahmen künftig
auf den Mietgebrauch einschließlich etwaiger Verwendungen des Mieters sowie die zu
zahlende Miete auswirken.
BGH, Urteil vom 28. September 2011 - VIII ZR 242/10 - LG München I
AG München
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und
Dr. Schneider

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 11. August 2010 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger sind zusammen mit drei weiteren Personen nach Bruchteilen Eigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in M. . Sie beabsichtigen, an der Westseite des Hauses Balkone zu errichten, und beanspruchen vom Beklagten, der im Jahre 2000 eine der betroffenen Wohnungen von der damaligen Eigentümerin gemietet hat, die Duldung der Baumaßnahme. Die Durchführung dieser Maßnahme kündigten die hierbei durch die Hausverwaltung T. GmbH vertretenen Miteigentümer dem Beklagten mit Schreiben vom 30. Januar 2009 unter Bezeichnung der nachstehend aufgeführten Arbeiten, einem für den 9. Mai 2009 vorgesehenen Baubeginn und einer veranschlagten Bauzeit von sechs Wochen an. Dabei setzten sie für die Arbeiten innerhalb der Wohnungen jeweils fünf Tage zuzüglich Malerar- beiten nach einer Trocknungszeit von etwa einer Woche an. Ferner bezifferten sie darin unter Bezugnahme auf eine beigefügte Kostenschätzung den Betrag der voraussichtlichen monatlichen Mieterhöhung mit 121,06 €.
2
Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, die mit dem genannten Schreiben angekündigten Modernisierungsmaßnahmen zur Anbringung eines Balkons im Bereich der Westseite seiner Wohnung gegenüber den Klägern und den übrigen Miteigentümern zu dulden, und zwar insbesondere folgende Maßnahmen: - Anbringung eines Staubschutzes im Arbeitsbereich, - Demontage und Verlegung sowie Neuanschluss der Heizung und Elektroleitungen sowie Schalter, Steckdosen im betroffenen Wandbereich, - Ausbau des vorhandenen Fensters, Ausbruch der Fensterbrüstung, Begradigung der Laibungen und Einbau eines neuen Fenstertürelements, - Installation von Heizung und Elektroinstallationen im betroffenen Wandbereich , - Einputzen des Fensterelements und der Installationsleitungen zunächst mit Grundputz, anschließend mit streichfähigem Endputz, - Malerarbeiten im Bereich der betroffenen Flächen, - Aufstellung eines Arbeits- und Schutzgerüsts an der Fassadenwestseite des betroffenen Anwesens bis zur Höhe der Traufe, - Öffnung der Fassadenverkleidung und Wiedermontage nach Abschluss der Balkon- und Fensteranbauarbeiten, - Setzen von Zugankern und Auflagenkonsole in die Fassade, - Aufstellen des Balkonpodests und Anbringung des Geländers.
3
Darüber hinaus hat das Amtsgericht den Beklagten "verpflichtet", den Miteigentümern, der Hausverwaltung sowie den beauftragten Handwerkern und Architekten zur Durchführung der genannten Maßnahmen Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
6
Die Klage sei zulässig. Insbesondere sei dem Klageantrag unter Berücksichtigung der dabei in Bezug genommenen Modernisierungsankündigung mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, was vom Beklagten verlangt werde. Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung sei es nicht nötig, dass der Antrag bereits allen Anforderungen genüge, die an eine Mitteilungspflicht des Vermieters gemäß § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB zu stellen seien. Denn die Frage der in § 554 BGB geregelten Duldungspflicht könne nicht bereits in die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung zur Zulässigkeit der Klage vorverlagert werden.
7
Ebenso seien die Kläger prozessführungsbefugt. Nach der vorgelegten notariellen Urkunde vom 29. Mai 2006 bestehe am Mietgrundstück eine Bruchteilsgemeinschaft zwischen den Klägern und den weiteren Eigentümern. Dies habe zur Folge, dass es sich bei der im Streit stehenden Duldungspflicht um eine im Rechtssinne unteilbare Leistung handele, deren Erfüllung die Kläger nach Maßgabe der hier gewahrten Anforderungen des § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB beanspruchen könnten.
8
In der Sache werde die genannte Modernisierungsankündigung zwar nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB gerecht, so dass der Beklagte an sich nicht zur Duldung verpflichtet sei. Denn ein Mieter müsse in der Lage sein, sich nach den Angaben in der Mitteilung genaue Vorstellungen darüber zu machen, welche Modernisierungsmaßnahmen geplant seien. Eine ungefähre stichwortartige Beschreibung der Arbeiten reiche dazu in aller Regel nicht aus. Vielmehr sei die Art der Maßnahme möglichst genau, und zwar nach Möglichkeit unter Beifügung genauer Baupläne, mitzuteilen. Das sei in der Modernisierungsankündigung nicht erfolgt. So finde sich hinsichtlich der durchzuführenden Installationsarbeiten zu Art und Umfang lediglich die pauschale Mitteilung: "Heizung und Elektro-Rohinstallation im betr. Wandbereich". Hieraus ergebe sich aber nicht, welcher Wandbereich genau betroffen sei oder wo genau die Elektro-Rohinstallation erfolgen solle. Auch die Angabe, dass der bestehende Heizkörper entfernt werde und der Heizkörper vor dem Nordfenster entsprechend aufgerüstet werde, sei nicht hinreichend konkret, da hieraus nicht hervorgehe, ob der bestehende Heizkörper vergrößert werden solle und wie sich die beabsichtigte Umrüstung auswirke. Ebenso wenig sei die genaue Lage des anzubringenden Balkons beschrieben, da sich aus dem Ankündigungsschreiben lediglich ergebe, dass die Balkone jeweils an der Westseite der Wohnungen angebracht werden sollten. Es sei den Klägern jedochzuzumuten gewesen, insoweit einen Bauplan mit genauer Lagebezeichnung beizufügen. Auch die vorliegend erfolgte Beifügung eines Lichtbilds mit einem ähnlichen Balkon genüge dazu nicht. Darüber hinaus sei der Beginn der Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der Wohnung unklar bezeichnet.
9
Gleichwohl könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass die Kläger ihre Mitteilungspflicht schlecht erfüllt hätten. Denn er habe erstmals im Berufungsrechtszug gerügt, dass die Modernisierungsankündigung nicht den Anforderungen des § 554 Abs. 3 BGB genüge. Bei dieser Rüge handele es sich um ein neues Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO, welches er mit neuem Tatsachenvorbringen dahin unterlegt habe, dass nicht ersichtlich sei, wo die Balkone angebracht werden sollten, und dass sowohl der zeitliche Umfang der Arbeiten als auch die genaue Lage der für die Heizungs- und Elektroanschlüsse zu verlegenden Leitungen unklar seien. Dieser Vortrag hätte jedoch bereits in erster Instanz gehalten werden können und müssen. Selbst wenn man hierin nur Rechtsausführungen sehen wollte, seien diese nicht mehr zu berücksichtigen, da in erster Instanz die Vereinbarkeit der Modernisierungsankündigung mit § 554 Abs. 3 BGB jedenfalls nicht bestritten worden sei und deren erstmaliges Bestreiten in der Berufungsinstanz ebenfalls nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zulassungsfähig sei.

II.

10
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
11
Das Berufungsgericht, das ohne Rechtsfehler die Klage für zulässig erachtet und die Kläger zur Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs als befugt angesehen hat, ist zwar unzutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte mit seinen auf Mängel der Modernisierungsankündigung gestützten Einwendungen gegen die von den Klägern gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB beanspruchte Duldung der vorgesehenen Baumaßnahmen zur Balkonanbringung gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen sei. Gleichwohl hat die Revision keinen Erfolg, weil diese Einwendungen in der Sache nicht durchgreifen und die Modernisierungsankündigung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Anforderungen des § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB gerecht wird.
12
1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht den vorstehend bezeichneten Klageantrag auf Duldung der darin genannten Modernisierungsmaßnahmen für hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erachtet und es gebilligt hat, dass das Amtsgericht nach diesem Antrag gegen den Beklagten erkannt hat.
13
a) Allerdings wird im mietrechtlichen Schrifttum angenommen, dass die vom Mieter zu duldenden Maßnahmen im Klageantrag nach Art, Umfang, Be- ginn und Dauer in hinreichend genauer Vereinzelung umschrieben werden müssen. Dabei wird - der Modernisierungsankündigung entsprechend - hinsichtlich Art und Umfang eine genaue und umfassende, gegebenenfalls durch Bezugnahme auf beigefügte Skizzen oder Baupläne ergänzte Beschreibung der einzelnen Maßnahmen bis hin zur genauen Angabe von Ort und Abmessungen ihrer Vornahme und der jeweils vorgesehenen Ausführungsart gefordert (Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 554 Rn. 45, 64; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rn XIV 72; Gies, NZM 2003, 545, 546). Auch in der Instanzrechtsprechung gehen die Konkretisierungsanforderungen bisweilen dahin, dass etwa bei Rohrleitungsverlegungen der genaue horizontale und vertikale Verlauf der Rohrleitungen anzugeben sei und lediglich ungefähre Verlaufsangaben nicht ausreichten (KG, GE 2004, 1231 mwN).
14
b) Dem kann - wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt - in dieser Weite nicht gefolgt werden. Insbesondere übersehen diese am Inhalt der Modernisierungsankündigung nach § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB orientierten Sichtweisen , dass es bei Formulierung der Duldungspflicht im Antrag nicht darum geht, dem Mieter eine hinreichende Entscheidungsgrundlage über die Bedeutung und die Auswirkungen der Maßnahme zu vermitteln, um ihm auf diese Weise eine Beurteilungsgrundlage für seine Entscheidung an die Hand zu geben, ob er die Maßnahme dulden will und wie er sich im Falle einer Duldungspflicht in seinen Dispositionen (eigene Zeitplanung, Änderung der Nutzungsmöglichkeiten, Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach § 554 Abs. 3 Satz 2 BGB usw.) darauf einstellen will. Der Antrag dient vielmehr nur dazu, die zu duldenden Handlungen so genau zu umschreiben, dass sie die hinreichende Grundlage für eine nach § 890 ZPO vorzunehmende Zwangsvollstreckung bilden können.
15
Zwar müssen Anträge, mit denen die Duldung von Handlungen verlangt wird, die zu duldenden Handlungen so genau bezeichnen, dass der in Anspruch genommene Schuldner im Falle einer dem Antrag entsprechenden gerichtlichen Entscheidung eindeutig erkennen kann, was von ihm verlangt wird. Denn diese Prüfung darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden , da es nicht dessen Aufgabe ist zu klären, wie die zu vollstreckende Handlung oder Unterlassung aussieht; es ist vielmehr auf eine Klärung der Frage beschränkt, ob der Schuldner der ihm gebotenen Verpflichtung nachgekommen ist. Gleichwohl sind bei Duldungsanträgen gewisse Verallgemeinerungen häufig unvermeidlich, weil andernfalls die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert würde (BAG, NZA 2010, 1365, 1366 mwN). Aus dem gleichen Grunde kann eine Verurteilung zur Duldung auch ohne ausdrücklichen Ausspruch die Verpflichtung zu positivem Tun enthalten, wenn der Schuldner - wie hier hinsichtlich der gleichzeitig erkannten Verpflichtung zur Zutrittsgewährung - seiner Duldungspflicht nur dadurch gerecht werden kann, dass er daneben zugleich positive Handlungen vornimmt, die erforderlich sind, um den rechtmäßigen Zustand zu erreichen. Denn auch insoweit würde eine Zwangsvollstreckung unzumutbar erschwert, wenn der Gläubiger statt dessen darauf verwiesen werden müsste, jeweils einzelne Handlungstitel für die nach Art und Umfang in der Regel nicht hinreichend voraussehbaren Handlungen zur Erreichung des beschriebenen Duldungserfolges zu erwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - I ZB 58/06, WM 2007, 1416 Rn. 17 f.).
16
Um diesen Anforderungen gerecht zu werden und dem Schuldner auf der einen Seite die hinreichende Erkenntnismöglichkeit zu eröffnen, was von ihm an zu duldenden Handlungen verlangt wird, auf der anderen Seite die Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten des Gläubigers aber auch nicht unzumutbar zu erschweren, genügt es, dass der erstrebte Duldungserfolg sowie der Umfang der zu duldenden Arbeiten - wie hier - in seinen wesentlichen Umrissen und Schritten im Antrag umschrieben werden. Das gilt umso mehr, als sich im Zuge der Bauausführung noch gewisse Änderungen oder Konkretisierungen im Detail ergeben können und selbst § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB mit seiner inhaltlich weitergehenden Ankündigungspflicht dem Rechnung trägt, indem neben der Art der Maßnahme lediglich deren voraussichtlicher Umfang mitgeteilt werden muss.
17
Ebenso wenig verlangt der Ausspruch der Duldungspflicht die Mitteilung eines exakten zeitlichen Rahmens für die zu duldenden Handlungen. Hier hat der erkannte Duldungsausspruch auf die Modernisierungsankündigung vom 30. Januar 2009 und den darin enthaltenen Zeitplan Bezug genommen, in dem der voraussichtliche Beginn der Maßnahmen mitgeteilt und deren voraussichtlicher zeitlicher Ablauf umrissen war. Das genügt zu einer hinreichenden zeitlichen Bestimmbarkeit der Duldungspflicht. Denn andernfalls würde jede Verzögerung bei Beginn und Durchführung der Maßnahmen den Titel entwerten, und zwar selbst dann, wenn die Verzögerung nur unwesentlich oder vom Vermieter nicht zu vertreten ist, etwa weil die Bauhandwerker verzögert beginnen oder ausführen oder - wie hier - ein Maßnahmenbeginn durch Widerspruch von Mieterseite hinausgezögert wird. Dies würde für die Kläger jedoch zu einer unzumutbaren Erschwerung ihres gerichtlichen Rechtsschutzes führen, ohne dass dem ein berechtigtes Interesse des Beklagten an einer sonst nicht möglichen hinreichenden Bestimmbarkeit des Zeitraums seiner Duldungspflicht entgegenstünde.
18
2. Anders als die Revision meint, ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Kläger gemäß § 432 BGB ohne Mitwirkung der übrigen Miteigentümer berechtigt sind, vom Beklagten die gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB beanspruchte Duldung der ihm angekündigten Modernisierungsmaßnahme zu verlangen. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob es sich bei dem Klagerecht aus § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach dann, wenn mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern haben, der Schuldner, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern kann, um einen die Zulässigkeit der Klage betreffenden Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft im Sinne von § 51 Abs. 1 ZPO handelt (so etwa MünchKommBGB/Karsten Schmidt, 5. Aufl., § 741 Rn. 49; Musielak/Weth, ZPO, 8. Aufl., § 51 Rn. 23) oder um einen lediglich die materielle Anspruchsberechtigung betreffenden Fall der Aktivlegitimation (so etwa MünchKommZPO/Lindacher, 3. Aufl., Vor §§ 50 ff. Rn. 53 mwN). Jedenfalls sind die Kläger gemäß § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB kraft eigenen Rechts und damit als Partei zur klageweisen Durchsetzung der beanspruchten Duldung befugt (vgl. RGZ 70, 32, 34 f.).
19
a) Die Kläger sind in Rechtsgemeinschaft mit weiteren Personen Eigentümer nach Bruchteilen des in Rede stehenden Mietgrundstücks im Sinne von §§ 741 ff. BGB und als solche Vermieter der dem Beklagten überlassenen Wohnung. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger und die weiteren Bruchteilseigentümer, hierbei in zulässiger Weise jeweils vertreten durch die Hausverwaltung T. GmbH (vgl. Sternel , aaO Rn. VII 151; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2011, § 554 Rn. 42), dem Beklagten unter dem 30. Januar 2009 die im Streit stehenden Modernisierungsmaßnahmen angekündigt und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 554 Abs. 2 BGB (dazu nachstehend unter II 4 a) auf diese Weise - die Ordnungsmäßigkeit der Ankündigung vorausgesetzt (dazu nachstehend unter II 4 b) - eine Duldungspflicht des Beklagten fällig gestellt (vgl. OLG Saarbrücken , Urteil vom 20. Dezember 2010 - 8 U 507/09, juris Rn. 38; KG, GE 2007, 907; OLG München, WuM 1991, 481, 482; jeweils mwN; Sternel, aaO Rn. VII 150; Staudinger/Emmerich, aaO § 554 Rn. 41; MünchKommBGB/ Bieber, aaO, § 554 Rn. 34).
20
b) Der Revision kann nicht gefolgt werden, soweit sie meint, der Anspruch auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen könne nicht einem von § 432 BGB erfassten Anspruch mehrerer Eigentümer auf Zahlung der Miete gleichgesetzt werden. Denn diese Vorschrift, die bereits nach ihrem Wortlaut den Kreis der von ihr erfassten Forderungen nicht beschränkt, betrifft bei Vermietung eines in Bruchteilseigentum stehenden Grundstücks durch die Bruchteilsgemeinschaft alle Forderungen aus dem Mietverhältnis beziehungsweise aus der Benutzung des Grundstücks, da diese Forderungen - wie nicht zuletzt § 754 Satz 2 BGB zeigt - ungeachtet einer Teilbarkeit im natürlichen Sinne jedenfalls nach dem Wesen der Gemeinschaft im Rechtssinne auf eine unteilbare Leistung gerichtet sind (BGH, Urteile vom 11. Juli 1958 - VIII ZR 108/57, NJW 1958, 1723; vom 29. Januar 1969 - VIII ZR 20/67, WM 1969, 396 unter I 2; vom 19. Oktober 2000 - IX ZR 255/99, WM 2000, 2457 unter III, insoweit in BGHZ 145, 352 nicht abgedruckt; Staudinger/Noack, BGB, Neubearb. 2005, § 432 Rn. 20, 22 f.). Das gilt auch für die vorliegend beanspruchte Duldung nach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB, die jeder Teilhaber gemäß § 432 BGB selbständig in der Weise geltend machen kann, dass er - wie hier - Duldung gegenüber allen Miteigentümern fordert.
21
3. Die Revision rügt aber mit Recht, dass das Berufungsgericht den Beklagten mit seinen auf Mängel der Modernisierungsankündigung gestützten Einwendungen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO für ausgeschlossen erachtet hat.
22
Das Berufungsgericht hat übersehen, dass der Ausschluss neuer Angriffs - und Verteidigungsmittel im Berufungsrechtszug, auch soweit sie im ersten Rechtszug aus Nachlässigkeit nicht geltend gemacht worden sind, nicht für unstreitige Tatsachen gilt. Unter "neue Angriffs- und Verteidigungsmittel" im Sinne des § 531 ZPO fällt vielmehr nur streitiges und beweisbedürftiges Vorbringen. Nicht beweisbedürftiges Vorbringen hat das Berufungsgericht dagegen gemäß § 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung ohne Weiteres zugrunde zu legen , selbst wenn es sich dabei um zu erhebende Einreden oder auszuübende Gestaltungsrechte handelt, sofern die sie begründenden Tatsachen unstreitig sind (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, BGHZ 177, 212 Rn. 9 ff.; Senatsurteil vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 247/06, NJW 2009, 2532 Rn. 15 f.; BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 82/09, NJW-RR 2010, 664 Rn. 7; jeweils mwN). So liegt der Fall hier.
23
Dass für den Aussagegehalt der Modernisierungsankündigung (streitige) Umstände zu berücksichtigen wären, die außerhalb dieses Ankündigungsschreibens liegen, der Aussagegehalt sich also nicht oder nicht allein aus dem Schreiben selbst erschließt, ist weder vom Berufungsgericht festgestellt worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil hat das Berufungsgericht das Ankündigungsschreiben anhand der von ihm angelegten Beurteilungsmaßstäbe vollständig darauf überprüft, ob es den inhaltlichen Anforderungen des § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB genügt, und hierauf gestützt eine Duldungspflicht des Beklagten bereits abschließend verneint. Um den Informationsgehalt des Ankündigungsschreibens beurteilen zu können, bedurfte es mithin aus der Sicht des Berufungsgerichts keines Rückgriffs auf über den Inhalt des Schreibens hinausgehende streitige Tatsachen.
24
4. Gleichwohl bleibt die Revision ohne Erfolg, weil sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Denn auch unter Einbeziehung des verfahrensfehlerhaft übergangenen Vorbringens des Beklagten hätte das Berufungsgericht dem von den Klägern geltend gemachten Duldungsanspruch stattgeben müssen.
25
a) Soweit der Duldungsanspruch nach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB voraussetzt , dass die Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache dient, hat das Berufungsgericht sich auf die erstinstanzliche Feststellung bezogen, wonach durch den Einbau eines bisher nicht vorhandenen Balkons die Wohnverhältnisse verbessert würden. Das entspricht einer verbreiteten, mit der insoweit maßgeblichen Verkehrsanschauung im Einklang stehenden Sichtweise in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum, nach der die Anbringung eines Balkons jedenfalls im städtischen Bereich üblicherweise als Maßnahme zur Wohnwertver- besserung angesehen wird (LG Berlin, NZM 1998, 189; ZMR 2004, 193; LG Wiesbaden, WuM 2003, 564, 565; Blank/Börstinghaus, aaO Rn. 16; Staudinger/ Emmerich, aaO, § 554 Rn. 24), und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
26
b) Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revisionserwiderung mit ihrer Gegenrüge zutreffend geltend macht, die Anforderungen an den Inhalt der gemäß § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB zu übermittelnden Modernisierungsankündigung überspannt. Nach dieser Bestimmung hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art und voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung mitzuteilen. Wie konkret die Mitteilung sein muss, um dem Mieter die für die Beurteilung seiner Lage, insbesondere für eine Duldungspflicht, notwendigen Kenntnisse darüber zu verschaffen, welche Modernisierungsmaßnahmen der Vermieter durchzuführen beabsichtigt, in welcher Weise die Wohnung durch diese Maßnahmen verändert wird und wie sich diese Maßnahmen künftig auf den Mietgebrauch einschließlich etwaiger Verwendungen des Mieters sowie die zu zahlende Miete auswirken, ist allerdings umstritten.
27
aa) In der Instanzrechtsprechung wie auch im Schrifttum wird teilweise angenommen, dass etwa bei einer - auch hier im Zuge der Balkonerrichtung vorzunehmenden - Verlegung einer Sammelheizung der Vermieter die Anzahl, die Bauart und den Ort der Aufstellung der Heizkörper sowie den horizontalen und vertikalen Verlauf der Rohrleitungen benennen müsse, um dem Mieter eine genaue Vorstellung von der Neugestaltung der Wohnung zu vermitteln. Das mache es in aller Regel sogar erforderlich, dem Mieter einen Auszug aus dem Bauplan zu übermitteln, der den Umfang der Arbeiten einschließlich vorgesehener Wandöffnungen und Durchbrüche aufzeige (LG Hamburg, WuM 1990, 18; WuM 1992, 121; Blank/Börstinghaus, aaO Rn. 45; Sternel, aaO Rn. VII 159; noch weitergehend etwa Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 10. Aufl., § 554 BGB Rn. 265, 267; LG Berlin, Beschluss vom 2. Juli 2004 - 67 T 52/04, juris Rn. 5, das zudem eine Gegenüberstellung von erstrebtem und vorhandenem Ausstattungsbestand verlangt). Ebenso wird zu den Mitteilungsanforderungen an den Maßnahmenbeginn und Maßnahmenablauf angenommen, dass nicht nur die voraussichtlichen Termine für Beginn und Ende der Maßnahmen überhaupt, sondern auch für die einzelnen Etappen, die unterschiedliche Beeinträchtigungen mit sich bringen können, im Ankündigungsschreiben zu benennen seien (LG Hamburg, WuM 2005, 60, 61; Blank/Börstinghaus, aaO Rn. 46) beziehungsweise hinsichtlich der Innenmaßnahmen eine genauere Zeiteingrenzung und Zeitspanne erforderlich sei (Eisenschmid, juris PR-MietR 25/10 Anm. 5 unter C). Eine lediglich ungefähre, stichwortartige Beschreibung der Arbeiten und Abläufe wird demgegenüber nicht für genügend angesehen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, aaO Rn. 267; Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., § 554 Rn. 23 d).
28
bb) Diese Anforderungen gehen zu weit (ebenso auch KG, GE 2007, 907; LG München I, ZMR 2009, 453, 454 f.; Beyer GE 2009, 943, 947 f.; MünchKommBGB/Bieber, aaO, Rn. 35; Staudinger/Emmerich, aaO, Rn. 44 mwN). Der Gesetzgeber hat sich bei der Neufassung des § 554 Abs. 3 BGB im Zuge des Mietrechtsreformgesetzes gegen zu strenge Anforderungen an den Inhalt der Modernisierungsmitteilung des Vermieters ausgesprochen und die zuvor vertretenen Maßstäbe dahin abgesenkt wissen wollte, dass der Vermieter nur noch den voraussichtlichen Umfang und Beginn und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme mitteilen sollte, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Vermieter zu dem vom Gesetz vorgeschriebenen Mitteilungszeitpunkt zu präziseren Angaben häufig gar nicht in der Lage sein wird (BT-Drucks. 14/4553 S. 36 f., 49 f.).
29
Auch der mit der Modernisierungsankündigung verfolgte Zweck verlangt in der Regel nicht, dass jede Einzelheit der beabsichtigten Modernisierungs- maßnahme in der Ankündigung beschrieben und jede mögliche Auswirkung mitgeteilt wird.
30
Sie muss auf der einen Seite zwar den Informationsbedürfnissen des Mieters Rechnung tragen, das Ziel der beabsichtigten Modernisierung und die zu dessen Erreichung geplanten Maßnahmen zu erfahren, um ihm darüber eine zureichende Kenntnis zu vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch diese Maßnahmen verändert wird und wie sich diese Maßnahmen künftig auf den Mietgebrauch einschließlich etwaiger Verwendungen des Mieters sowie die zu zahlende Miete auswirken, und ihm so eine sachgerechte Beurteilung der sich daraus ergebenden Lage, insbesondere hinsichtlich seiner Duldungspflicht, der für ihn zu treffenden Maßnahmen und der gegebenenfalls zu ziehenden vertragsrechtlichen Konsequenzen, ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 14/4553, S. 37).
31
Auf der anderen Seite ist aber auch zu berücksichtigen, dass die in § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB geregelte Mitteilungspflicht nicht darauf abzielt, die in § 554 Abs. 2 BGB näher geregelte sachliche Befugnis des Vermieters zur Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen einzuschränken, sondern dass sie dem Mieter lediglich einen ergänzenden Schutz bei der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gewähren soll (vgl. Senatsurteil vom 19. September 2007 - VIII ZR 6/07, WuM 2007, 630 Rn. 15). Die Verwirklichung dieses ergänzenden Schutzes darf deshalb - wovon auch der Gesetzgeber ausgegangen ist (BTDrucks. 14/4553, aaO) - nicht so weit gehen, dass einem Vermieter die Durchführung gesetzlich zulässiger Modernisierungsmaßnahmen durch eine Handhabung der Mitteilungsanforderungen erschwert wird, die über das zum Schutz des Mieters gebotene Maß hinausgeht und auf diese Weise den Modernisierungsanspruch des Vermieters unvertretbar verkürzt (BayObLG, NZM 2001, 89; MünchKommBGB/Bieber, aaO, Rn. 36; jeweils unter Hinweis auf BVerfGE 79, 80, 84 f.).
32
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird die Modernisierungsankündigung der Kläger - wie der Senat nach dem festgestellten Sachverhalt selbst beurteilen kann - diesen Anforderungen gerecht. Der an der Westseite des Hauses anzubringende Balkon ist in der Ankündigung mit seiner Gestaltung und den vorgesehenen Abmessungen ebenso beschrieben wie die außerhalb und innerhalb der Wohnung unter Angabe ihres voraussichtlichen zeitlichen Ablaufs im Einzelnen vorzunehmenden Arbeiten und Arbeitsschritte. Die voraussichtliche Lage des Balkons vor einem bisherigen Wohnzimmerfenster , unter dem der im Zuge der Arbeiten zu entfernende Heizkörper angebracht ist, dessen Heizleistung durch Aufrüstung eines näher beschriebenen anderen Heizkörpers übernommen werden soll, erschließt sich dem Beklagten ohne Weiteres. Gleiches gilt für die im betroffenen Wandbereich liegenden und deshalb zwangsläufig zu ändernden Heizungs- und Elektroinstallationen sowie die dazu vorzunehmenden Putz- und Malerarbeiten. Die Ankündigung ist mithin bei Anlegung objektiver Maßstäbe geeignet, dem Beklagten das von § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB geforderte hinreichende Bild von dem zu vermitteln, was mit der geplanten Balkonanbringung voraussichtlich an Änderungen auf ihn zukommt. Exakte Angaben zu Zeitpunkt und Abfolge der einzelnen Arbeiten oder Arbeitsschritte etwa nach Maßgabe eines beizufügenden Bauzeitenplans werden da- bei entgegen der Auffassung der Revision vom beschriebenen Zweck der Modernisierungsankündigung nicht gefordert. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 15.10.2009 - 472 C 13274/09 -
LG München I, Entscheidung vom 23.06.2010 - 15 S 22014/09 -

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Modernisierungsankündigung: Geringe formelle Anforderungen

21.03.2012

Modernisierungsankündigung muss nicht jede Einzelheit der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme beschreiben-BGH vom 28.09.11-Az:VIII ZR 242/10
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Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2011 - VIII ZR 242/10 zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen


(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 432 Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung


(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der S

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(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschrift

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Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.

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(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.

(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.

(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.

(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

17
a) Die Verurteilung zu einer Duldung kann die nach § 890 ZPO vollstreckbare Verpflichtung zu einem positiven Tun enthalten, auch wenn dies im Urteil nicht ausdrücklich ausgesprochen worden ist (vgl. BAG BB 2006, 1798, 1799 Tz 19; BayObLG WuM 1991, 315 f. und InVo 1999, 321, 322; OLG Bamberg JurBüro 1991, 1706; OLG Koblenz MDR 1965, 51; OLG Köln OLGZ 1994, 599, 602; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 890 Rdn. 5; Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, Bd. I, 3. Aufl., § 890 ZPO Rdn. 2; a.A. OLG Zweibrücken ZMR 2004, 268, 269; vgl. weiter Voss, Die Zwangsvollstreckung aus Unterlassungstiteln, 2005, S. 56 ff., m.w.N. zu abweichenden Ansichten). Dies kann anzunehmen sein, wenn der Schuldner der Pflicht, etwas zu unterlassen, nur gerecht werden kann, indem er neben der Unterlassung auch die positiven Handlungen vornimmt, die notwendig sind, um den rechtmäßigen Zustand zu erreichen. Die Zwangsvollstreckung würde unzumutbar erschwert, wenn der Gläubiger statt dessen darauf verwiesen werden müsste, jeweils einzelne Handlungstitel zu erwirken, da Art und Umfang erforderlich werdender Handlungen in der Regel nicht hinreichend voraussehbar sind. Der Schuldner wird demgegenüber nicht über Gebühr belastet, wenn insoweit auf einen ausdrücklichen Urteilsausspruch verzichtet wird.

(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.

(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.

(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.

Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 255/99
Verkündet am:
19. Oktober 2000
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Allein die nachträgliche Kenntnis des Schuldners davon, daß der Gläubiger den titulierten
Anspruch vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an
einen Dritten abgetreten hat, begründet grundsätzlich keinen Einwand, auf den eine
Vollstreckungsabwehrklage gegen den aus dem Titel vorgehenden Zedenten gestützt
werden kann.
Verlangt der Titelgläubiger Zahlung, obwohl er den geltend gemachten Anspruch
während des Rechtsstreits abgetreten hat, und erhält der Schuldner, der davon erfährt,
auf Anforderung keine inhaltlich übereinstimmenden Erklärungen des alten und des
neuen Gläubigers, an wen er leisten soll, kann er mit schuldbefreiender Wirkung
hinterlegen.
BGH, Urteil vom 19. Oktober 2000 - IX ZR 255/99 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Oktober 2000 durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer,
Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Mai 1999 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger wurde durch Urteil des OLG München vom 8. Juli 1997 wegen eines vom EC e.V. abgetretenen Schadensersatzanspruchs verurteilt, an die jetzigen Beklagten als Zessionare 308.687 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht angenommen. Der Kläger, der erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung erfuhr, daß die Beklagten ihre Ansprüche bereits im März 1996 an ihren Prozeßbevollmächtigten zediert hatten, wendet sich gegen die Vollstreckung aus dem Urteil des OLG München sowie aus zwei auf der Grundlage dieses Urteils ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen. Weiter verlangt er Herausgabe einer Bürgschaft, die er zur Abwehr der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vor Rechtskraft gestellt hat.
Der Kläger hat eine gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Bürgschaftsforderung von 600.000 DM im Wege der Abtretung erworben und damit aufgerechnet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr nur, soweit sie sich gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse richtet, zur Hälfte stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Kläger den nicht zuerkannten Teil seiner Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.


Die revisionsrechtliche Prüfung hat davon auszugehen, daß die Beklagten nicht mehr berechtigt sind, den titulierten Schadensersatzanspruch geltend zu machen.
1. Die Beklagten haben zwar vorgetragen, bei der Abtretung an ihren Prozeßbevollmächtigten habe es sich um eine stille Sicherungszession gehandelt. Der Zessionar habe sie zur Einziehung ermächtigt. Trifft dies zu, scheitert der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation schon aus diesem Grund. Der Titelgläubiger behält trotz Abtretung die Legitimation, den Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, wenn er aufgrund einer Einziehungsermächtigung materiell weiterhin befugt bleibt, Leistung an sich zu verlangen.
Von einer solchen Sachlage ist bei einer sogenannten stillen Sicherungsabtretung grundsätzlich auszugehen, wenn keine Tatsachen vorgetragen sind, die im Einzelfall auf eine von der Regel abweichende Abrede hindeuten (BGHZ 120, 387, 395; BGH, Urt. v. 21. April 1980 - II ZR 107/79, NJW 1980, 2527, 2528; v. 28. September 1982 - VI ZR 221/80, WM 1982, 1313).
2. Der Kläger hat den von den Beklagten behaupteten Sachverhalt jedoch bestritten. Das Berufungsgericht hat dazu keine tatrichterlichen Feststellungen getroffen. Daher ist für die rechtliche Beurteilung zu unterstellen, daß die Beklagten nicht einziehungsermächtigt sind.

II.


Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger sei mit dem Einwand, den Beklagten fehle infolge der Abtretung die Aktivlegitimation, gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert, weil dieser Einwand schon im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter begründet gewesen sei und es nur auf dessen objektiven Bestand, nicht dagegen dessen Kenntnis ankomme. Eventuelle Unbilligkeiten seien durch § 826 BGB auszugleichen, dessen Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt seien.
Diese Auffassung verdient trotz der besonderen Umstände des Streitfalles im Ergebnis Zustimmung.
1. Die Vollstreckungsabwehrklage kann gemäß § 767 Abs. 2 ZPO nur auf solche Gründe gestützt werden, die erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung entstanden sind, in der sie im Vorprozeß spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, um in den Tatsacheninstanzen berücksichtigt werden zu können (vgl. BGHZ 139, 214, 215, 220 ff.). Der Entstehungszeitpunkt des Einwands ist allein nach objektivem Recht zu bestimmen; es kommt daher nicht darauf an, ab wann die Partei die entsprechenden Tatsachen kannte oder hätte erkennen können (BGHZ 34, 274, 279; 61, 25, 27; 100, 222, 225; 131, 82, 88). Danach stellt der Gläubigerwechsel keine neue Tatsache im Sinne des § 767 Abs. 2 ZPO dar; denn die Beklagten haben ihre materielle Rechtszuständigkeit aufgrund der Abtretung schon vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug des Vorprozesses verloren.
2. Hat der Gläubiger die ihm zustehende Forderung schon vor dem Schluß der mündlichen Verhandlungen im Vorprozeß abgetreten, der Schuldner davon jedoch erst später erfahren, so soll nach einer im Schrifttum im Anschluß an RGZ 84, 286, 292 nahezu einhellig vertretenen Auffassung die nachträgliche Kenntnis des Schuldners von der Zession eine im Sinne des § 767 Abs. 2 ZPO beachtliche Tatsache darstellen, weil der Schuldner dadurch den ihm von § 407 Abs. 1 BGB gewährten Schutz, schuldbefreiend an den alten Gläubiger leisten zu können, verloren habe (Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO 58. Aufl. § 767 Rdnr. 23; MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, § 767 Rdnr. 77; Musielak/Lackmann, ZPO 2. Aufl. § 767 Rdnr. 39; Rosenberg/Gaul/ Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht 10. Aufl. § 40 V 1 a a.E.; Stein/Jonas/ Münzberg, ZPO 21. Aufl. § 767 Rdnr. 30; Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. § 767 Rdnr. 22; Wieczorek/Schütze/Salzmann, ZPO 3. Aufl. § 767 Rdnr. 54; Zöller/ Herget, ZPO 21. Aufl. § 767 Rdnr. 14; ebenso OLG Koblenz JurBüro 1989,
704; a.A. Karst MDR 1995, 559; OLG Dresden NJW-RR 1996, 444). Diese Ansicht vermag nicht zu überzeugen. Sie ist mit Wortlaut und Inhalt des § 767 ZPO nicht zu vereinbaren. Die von ihr vorgenommene Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Vollstreckungsabwehrklage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes gerechtfertigt.

a) § 407 BGB begründet für den Schuldner nur einen Einwand gegenüber dem neuen Gläubiger, also dem Zessionar. Auf die Rechtsbeziehung zum Abtretenden (Zedenten), der aus dem Titel vollstreckt, hat die Vorschrift keinen Einfluß. Nach § 767 Abs. 1 ZPO sind nur solche Einwendungen bedeutsam, die den titulierten Anspruch selbst betreffen. Hat der Zedent ein rechtskräftiges Urteil zu seinen Gunsten erwirkt, läßt sich aus der nachträglichen Kenntnis von der Abtretung ihm gegenüber schon deshalb kein gemäß § 767 Abs. 2 ZPO zulässiger Einwand herleiten, weil der Schuldner damit nach Schluß der mündlichen Verhandlung lediglich eine Verteidigungsmöglichkeit gegenüber dem Zessionar verloren hat, in dem Rechtsverhältnis zum Zedenten dagegen keine Ä nderungen eingetreten sind.

b) Eine analoge Anwendung von § 767 Abs. 2 ZPO käme allerdings in Betracht, wenn die wortlaut- und inhaltsgetreue Auslegung der Vorschrift zu einer mit Sinn und Zweck der §§ 404 ff BGB nicht vereinbaren Rechtsschutzlücke beim Schuldner führen würde. Das ist indessen nicht der Fall.
aa) Zwar wird der Kläger infolge der Kenntnis von der Abtretung durch eine Leistung an die Beklagten nunmehr dem Zessionar gegenüber nicht von seiner Verbindlichkeit frei. Die Rechtskraftwirkung nach § 325 Abs. 1 ZPO beschränkt sich auf den ausgeurteilten Anspruch. § 325 Abs. 1 ZPO verdrängt die
Vorschrift des § 407 Abs. 1 BGB nicht; der Schuldner kann sich dem neuen Gläubiger also nicht mit Erfolg auf eine an den Zedenten als Titelgläubiger nach Kenntnis von der Abtretung erbrachte Leistung berufen (BGHZ 86, 337, 340). § 407 Abs. 2 BGB erstreckt lediglich die Rechtskraftwirkung des § 325 ZPO auf die Fälle, in denen die Abtretung schon vor Rechtshängigkeit erfolgt ist (vgl. BGHZ 35, 165, 168; 86, 337, 339). Um einen solchen Fall geht es hier nicht.
bb) Der Kläger kann jedoch seine berechtigten Belange auf einem einfacheren Wege wahren als mittels einer Klage aus § 767 ZPO, die sich auf die dem Titelgläubiger fehlende Aktivlegitimation stützt.
Verlangt in einem Fall, wie er hier gegeben ist, der Titelgläubiger Zahlung , obwohl er den geltend gemachten Anspruch abgetreten hat, verdient der Schuldner lediglich Schutz vor der Gefahr, daß seine Zahlung keine Erfüllung der Verbindlichkeit bewirkt und er ein zweites Mal leisten muß. Weist der Titelgläubiger nicht nach, daß ihm eine Einziehungsermächtigung erteilt wurde, und erhält der Schuldner auf entsprechende Anforderung auch keine inhaltlich übereinstimmenden Erklärungen des alten und des neuen Gläubigers, an wen er leisten soll, besitzt er nicht die notwendige Gewißheit über die Person des Gläubigers. Diese Unsicherheit hat er nicht zu vertreten; denn gerade bei Abtretungsvorgängen , die außerhalb seines Einflußbereichs liegen, können von ihm grundsätzlich keine weiteren Anstrengungen zur Ermittlung des Sachverhalts verlangt werden (vgl. BGH, Urt. v. 28. Januar 1997 - XI ZR 211/95, WM 1997, 515, 517). Der Schuldner hat dann die Möglichkeit, seine Verbindlichkeit im Wege der Hinterlegung (§§ 372 Satz 2, 378 BGB) zu erfüllen. Daß er auch nach § 409 BGB von seiner Schuld hätte frei werden können (vgl. unten zu cc),
schließt die Befugnis zur Hinterlegung nicht aus; denn § 409 BGB begründet lediglich ein Recht und keine Pflicht zur Leistung an die von dem Zedenten bezeichnete Person (BGH, Urt. v. 28. Januar 1997, aaO). Solange der Schuldner bereits auf diese Weise verhindern kann, daß der Titelgläubiger gegen ihn vorgeht, gibt es keinen anzuerkennenden Grund, ihm die Vollstreckungsabwehrklage zu eröffnen. Erst dann, wenn die Vollstreckung trotzdem fortgesetzt wird, steht dem Schuldner die Klage aus § 767 ZPO zur Verfügung, die dann auf die erfolgte Hinterlegung als nachträgliche Tatsache gestützt werden kann (vgl. Zöller/Herget, aaO § 767 Rdnr. 12; allgemeine Meinung). Der Kläger hat nicht behauptet, daß er auf dem beschriebenen Weg seine berechtigten Interessen gegenüber den Beklagten und dem neuen Gläubiger nicht hat wahren können.
cc) Der Schuldner, dem der Titelgläubiger mitgeteilt hat, der Anspruch sei abgetreten, wird zudem durch eine Leistung an den ihm benannten neuen Gläubiger zugleich vor einer Inanspruchnahme durch den Zedenten geschützt; denn dieser muß eine solche Leistung gegen sich gelten lassen (§ 409 Abs. 1 BGB). Mit diesem Einwand kann anschließend einer eventuellen Fortsetzung der Vollstreckung ebenfalls wirksam nach § 767 ZPO begegnet werden. Auch auf diesem Weg werden die berechtigten Belange des Schuldners gewahrt; denn durch Zahlung an den ihm bezeichneten neuen Gläubiger wird er von der Verbindlichkeit befreit und erwirbt gleichzeitig einen dem Zedenten gegenüber durchgreifenden Einwand. Unterläßt es der Schuldner dagegen aus von ihm zu vertretenden Gründen, die Möglichkeiten zu nutzen, mit denen er die Gefahr einer doppelten Zahlung ausschließen kann, ist er im Verhältnis zum vollstreckenden Gläubiger nicht schutzwürdig. In diesem Falle wird er da-
her durch die strikte Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO nicht unangemessen benachteiligt.

c) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung bindet die Vorschrift des § 407 Abs. 1 BGB den Schuldner nicht in dem Sinne, daß er dem Zedenten die Leistung, die er ihm in Unkenntnis der Abtretung erbracht hat, belassen muß und sich dem Zessionar gegenüber nur auf die Erfüllung an den Altgläubiger berufen kann. Vielmehr hat der Schuldner auch die Möglichkeit, statt dessen vom Zedenten die Leistung aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückzufordern (BGHZ 52, 150, 153 f; 102, 68, 71 f; BGH, Urt. v. 27. Januar 1995 - II ZR 206/53, LM BGB § 407 Nr. 3; a.A. OLG Dresden NJW-RR 1996, 444). Zu dieser Rechtsprechung steht die hier aufgezeigte Lösung nicht in Widerspruch ; denn sie eröffnet dem Schuldner gerade die Möglichkeit, ohne Leistung an den Zedenten als Titelgläubiger seine schutzwürdigen Belange zu wahren.

d) Der hier aufgezeigte Weg führt ebenfalls zu einem interessegerechten Ergebnis, wenn der Schuldner erst nach dem gemäß § 767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt eine Forderung gegen den Zedenten erworben hat. In diesem Falle ist er berechtigt, auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufzurechnen , wenn ihm die Forderung gehörte, bevor er von dem Gläubigerwechsel erfuhr, und sie zu diesem Zeitpunkt bereits fällig war (§ 406 BGB). Mit einer solchen Aufrechnung kann eine weitere Zwangsvollstreckung durch den Altgläubiger erfolgreich bekämpft werden; denn insoweit sind alle Voraussetzungen des § 767 Abs. 2 ZPO erfüllt.

e) Die Literatur beruft sich für die von ihr vertretene Auffassung zu Unrecht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. April 1980 (II ZR 107/79 - NJW 1980, 2527, 2528). Im dort entschiedenen Fall scheiterte der Einwand aus § 767 ZPO bereits deshalb, weil der Zessionar dem Altgläubiger im Vorprozeß eine Einziehungsermächtigung erteilt hatte. Die hier erörterte Frage wurde daher nicht entscheidungserheblich; das Urteil ist auf sie auch nicht eingegangen.

III.


Den Aufrechnungseinwand hat das Berufungsgericht nicht gelten lassen, weil es an einer Aufrechnungslage gegenüber beiden Beklagten fehle. Die titulierte Forderung habe den Beklagten nicht als Gesamtgläubigern zugestanden; vielmehr seien die Beklagten insoweit Mitgläubiger (§ 432 BGB) gewesen.
Dem ist zuzustimmen; die vom Kläger erklärte Aufrechnung scheitert, weil es an der von § 387 BGB geforderten Gegenseitigkeit fehlt. Entgegen der Meinung des Klägers waren die Beklagten hinsichtlich der titulierten Forderung keine Gesamtgläubiger. Die Beklagten waren Vorstandsmitglieder des Vereins, der ihnen seinen Regreßanspruch gegen den Kläger abgetreten hat. Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) liegt nur dann vor, wenn mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt sind, daß jeder die ganze Leistung an sich fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken braucht. Eine solche Berechtigung muß sich entweder aus dem Gesetz oder aufgrund einer vertraglichen Regelung ergeben. Entsprechende Voraussetzungen sind in der Regel weder bei einer zum Vermögen einer Personenge-
sellschaft gehörenden Forderung (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 248/95, NJW 1996, 2859, 2860) noch bei Forderungen einer Gemeinschaft im Sinne des § 741 BGB gegeben (vgl. BGHZ 106, 222, 226; 121, 22, 25). Im letzteren Fall handelt es sich grundsätzlich um eine gemeinschaftliche Berechtigung im Sinne des § 432 BGB, mit der Folge, daß jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern kann. Davon ist auch im Streitfall auszugehen. Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, die darauf hindeuten, daß die Beteiligten bei Übertragung des Anspruchs etwas anderes als eine einfache Forderungsgemeinschaft zwischen den Abtretungsempfängern begründen wollten.

IV.


Ein Anspruch des Klägers aus § 826 BGB kommt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht in Betracht. Allein daraus, daß die Beklagten dem Kläger im Prozeß die Abtretung nicht mitgeteilt haben und die Vollstreckung aus dem Urteil trotz der Zession betreiben, läßt sich ein Schädigungsvorsatz nicht herleiten.

V.


Der Kläger kann schließlich auch nicht Rückgabe der Bürgschaftsurkunde verlangen.
Die Bürgschaft ist zur Sicherung der titulierten Ansprüche erteilt worden. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ist weiterhin zulässig. Solange der titulierte Anspruch nicht erfüllt oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt ist, steht dem Kläger kein Anspruch auf Rückgabe der Bürgschaft zu. Ob der von ihm gestellte Antrag schon aus prozeßrechtlichen Gründen scheitert , weil der nach § 109 ZPO vorgesehene Weg vorrangig ist (vgl. Senatsurt. v. 24. Februar 1994 - IX ZR 120/93, ZIP 1994, 654), kann dahingestellt bleiben.
Kreft Kirchhof Fischer
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Zugehör ist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit verhindert , seine Unterschrift beizufügen. Kreft Ganter

(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

9
Der Große Senat verneint die Vorlagefrage des XI. Zivilsenats. § 531 Abs. 2 ZPO ist auf die erstmals in zweiter Instanz erhobene Verjährungseinrede nicht anzuwenden, wenn zwischen den Parteien sowohl die Erhebung der Einrede als auch die sie begründenden tatsächlichen Umstände unstreitig sind.
7
a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung sei unabhängig von § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen, wenn die Voraussetzungen für seine Aufnahme unstreitig gegeben seien, ist mit Blick auf die Erwägungen des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit der erstmals im zweiten Rechtszug erhobenen Verjährungseinrede folgerichtig. Beide Fallgestaltungen betreffen die Zulässigkeit der Berücksichtigung unstreitigen und damit nicht beweisbedürftigen Vorbringens. Nicht beweisbedürftiges Vorbringen hat das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung indessen ohne Weiteres zugrunde zu legen, denn unter den Begriff "neue Angriffs- und Verteidigungsmittel" im Sinne des § 531 ZPO fällt lediglich streitiges und damit beweisbedürftiges Vorbringen (BGHZ [GS] 177, 212, 214 ff. m.w.N.). Für die Aufnahme des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung bedarf es keines Sachvortrags. Es genügt, dass sich der Erbe im Erkenntnisverfahren darauf beruft (vgl. BGHZ 122, 297, 305). Der Vorbehalt bedarf keiner Begründung (BGH, Urteile vom 29. Mai 1964 - V ZR 47/62 - NJW 1964, 2298, 2300 und vom 9. März 1983 - IVa ZR 211/81 - aaO). Voraussetzung für seine Aufnahme in den Entscheidungstenor ist allein die Verurteilung des Beklagten als Erbe des Schuldners. Der Erbfall selbst und die Erbenstellung des Beklagten sind regelmäßig unstreitig, weil der Kläger die von ihm begehrte Verurteilung darauf stützt. Deshalb spricht viel dafür, die Zulässigkeit des Antrags, die Beschränkung der Erbenhaftung vorzubehalten, im Rechtsstreit nicht anders zu behandeln als die Zulässigkeit der Verjährungseinrede , die, wenn sie erstmals im Berufungsrechtszug erhoben wird, nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ [GS] aaO) unab- hängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen ist, sofern die Erhebung der Einrede selbst und die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozessparteien unstreitig sind (Prütting/Gehrlein/Scheuch, ZPO, § 780, Rn. 9). Die vom Berufungsgericht für die Gegenansicht angeführten Urteile der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Hamm (aaO) sind vor dieser Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs ergangen.

(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

15
Die Mitteilungspflicht dient dem Schutz des Mieters bei der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen, nicht aber der Einschränkung der Befugnis des Vermieters, die Kosten einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung im Rahmen des § 559 BGB auf den Mieter umzulegen. Diese Bestimmung soll dem Vermieter - wie schon die Vorgängervorschrift des § 3 MHG - im Interesse der allgemeinen Verbesserung der Wohnverhältnisse einen finanziellen Anreiz zur Modernisierung geben (Staudinger/Emmerich, aaO, § 559 Rdnr. 1; SchmidtFutterer /Börstinghaus, aaO, § 559 Rdnr. 6). Hiermit ist die auch vom Berufungsgericht vertretene Auffassung nicht zu vereinbaren, die dem Vermieter die Mieterhöhung für eine nach § 554 Abs. 2 BGB tatsächlich durchgeführte Modernisierung wegen Verstoßes gegen eine Verfahrensvorschrift im Ergebnis auf Dauer versagt.

(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.