vorgehend
Landgericht München I, 24 O 968/04, 20.12.2006
Oberlandesgericht München, 9 U 1697/07, 11.03.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 195/09 Verkündet am:
8. März 2012
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
HOAI (Fassung 1996) § 16 Abs. 3, § 68, § 69 Abs. 1, § 74 Abs. 1, 2

a) Umfasst ein Planungsauftrag Leistungen der Technischen Ausrüstung in mehreren
Anlagengruppen nach § 68 HOAI, muss die Abrechnung solcher Leistungen
gemäß § 69 Abs. 1 HOAI getrennt nach Anlagengruppen und den jeweiligen anrechenbaren
Kosten der Anlagengruppen und der Honorartafel zu § 74 Abs. 1 HOAI
erfolgen. Der Tafelhöchstwert ist überschritten, wenn die anrechenbaren Kosten
einer Anlagengruppe diesen Betrag übersteigen. Nur soweit das der Fall ist, dürfen
die Parteien das Honorar gemäß § 74 Abs. 2, § 16 Abs. 3 HOAI frei vereinbaren.

b) Eine gemäß § 4 Abs. 1 HOAI schriftlich bei Auftragserteilung getroffene Honorarvereinbarung
ist wirksam, wenn die danach zu zahlende Pauschalvergütung das
Honorar nicht unterschreitet, das dem Auftragnehmer nach der Honorarordnung
für Architekten und Ingenieure unter Berücksichtigung der dort festgelegten Mindestsätze
zusteht. Sie ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der für gemäß § 74
Abs. 2, § 16 Abs. 3 HOAI nicht preisgebundene Leistungen verbleibende Honoraranteil
unter dem für den Tafelhöchstwert des § 74 Abs. 1 HOAI geltenden Honorarmindestsatz
liegt.
BGH, Urteil vom 8. März 2012 - VII ZR 195/09 - OLG München
LG München I
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die
Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. März 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf die Berufung der Beklagten in Höhe eines Betrages von 243.322,25 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. März 2008 aufgehoben, soweit die Berufung der Beklagten wegen eines Anspruchs auf Kürzung des vertraglichen Honorars um 20.572,78 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten restliches Architektenhonorar.
2
Die Beklagte war Generalplanerin für ein Hotelvorhaben. Mit Vertrag vom 13./16. Juli 1999 beauftragte sie die Klägerin mit der Fachplanung für die technische Ausrüstung des Gebäudes. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Klägerin nur zum Teil Leistungen der Leistungsphase 4 nach § 73 Abs. 1 HOAI und zudem nicht sämtliche Grundleistungen der Leistungsphasen 6 bis 9 nach § 73 Abs. 3 HOAI übertragen wurden, vereinbarten die Parteien für die Vertragsleistungen unter Aufschlüsselung der gegenüber den Vorgaben des § 73 Abs. 1 HOAI entsprechend verminderten Honorarsätze ein Pauschalhonorar von 1 Mio. DM netto sowie eine Bonus-Malus-Regelung für den Fall einer Unter- bzw. Überschreitung der dem Vertrag zugrunde liegenden Kostenschätzung des Auftraggebers. Das Hotel wurde am 31. August 2003 insgesamt abgenommen und am 1. September 2003 dem Betreiber übergeben.
3
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin vor dem Landgericht zuletzt gemäß ihrer Schlussrechnung vom 28. Juli 2004 ihr Honorar nach Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure berechnet und unter Berücksichtigung eines Bonus, mehrerer Honorarnachträge sowie der von der Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen von 921.639,48 € ein restliches Architektenhonorar in Höhe von 580.979,54 € nebst Zinsen verlangt.
4
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 285.996,20 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dabei hat es zusätzlich zum Honorar für die Vertragsleistungen Nachträge für eine 2. Entwurfsplanung "Matinee" (40.903,35 € netto), die Neuplanung der Duscheinläufe "Siphonlösung" (3.150 € netto), die Umplanung der Technikzentrale (2.093,81 € netto) und für die Erarbeitung eines Lüftungsgesuchs (26.545,88 € netto) zuerkannt. Die darüber hinaus von der Klägerin geltend gemachten Honoraransprüche hat es für nicht gerechtfertigt erachtet. Hiergegen haben die Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlussberufung eingelegt. Mit der Berufung hat die Beklagte auf Abweisung der Klage angetragen. Die Klägerin hat mit der Anschlussberufung weitere 111.416,37 € nebst Zinsen gefordert.
5
Das Berufungsgericht hat der Berufung der Beklagten im Wesentlichen stattgegeben und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen. Im Ergebnis hat es der Klägerin lediglich eine Restforderung in Höhe von 15.888,48 € zugesprochen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision hält die Klägerin ihren in der Berufungsinstanz geltend gemachten Zahlungsantrag mit der Maßgabe aufrecht, dass eine Mehrvergütung für die Erarbeitung eines Lüftungsgesuchs nicht mehr beansprucht wird. Die Beklagte hat Anschlussrevision mit dem Ziel eingelegt, dass das Berufungsurteil aufgehoben und nach Maßgabe ihrer Berufungsanträge abgeändert wird, soweit es zu ihrem Nachteil ergangen ist.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision der Klägerin ist teilweise, die Anschlussrevision der Beklagten in vollem Umfang begründet. Maßgebend für die Entscheidung sind die Vorschriften der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der bis zum 18. August 2009 geltenden Fassung.

I.

7
Das Berufungsgericht hält die in seinen Augen hinreichend bestimmte Pauschalhonorarvereinbarung für wirksam. Weil nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen D. vom 18. November 2005 die Tafelhöchstwerte zu § 74 Abs. 1 HOAI überschritten seien, hätten die Parteien das Honorar gemäß § 74 Abs. 2, § 16 Abs. 3 HOAI unabhängig davon frei vereinbaren dürfen, dass es unterhalb des Mindestsatzes für den höchsten Tafelwert liege. Die von der Klägerin über das Pauschalhonorar hinaus geltend gemachten Mehrvergütungsansprüche seien nicht gerechtfertigt, weil die Erteilung entsprechender Zusatzaufträge nicht festgestellt werden könne. Schließlich sei in Ermangelung ausreichenden Tatsachenvortrages hierzu weder die Beklagte nach der vertraglichen Bonus-Malus-Regelung zur Kürzung des Honorars berechtigt noch könne die Klägerin aus jener Regelung die geltend gemachte Honorarerhöhung ableiten.

II.

Revision der Klägerin
8
1. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg, soweit sie ihre Honorarforderung mit der Unwirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung im Fachplanervertrag vom 13./16. Juli 1999 begründet und stattdessen gemäß der Entscheidung des Landgerichts die übliche Vergütung für die nach jenem Vertrag geschuldeten Leistungen beansprucht. Die Pauschalhonorarvereinbarung ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen das Mindestsatzgebot in § 4 Abs. 1 HOAI.
9
a) Das Berufungsgericht hält die Honorarvereinbarung gemäß § 74 Abs. 2, § 16 Abs. 3 HOAI ohne weiteres für wirksam, weil die Tafelhöchstwerte nach § 74 Abs. 1 HOAI überschritten seien. Zu dieser Annahme gelangt das Berufungsgericht auf der Grundlage der in Bezug genommenen Feststellungen des Sachverständigen D. im Gutachten vom 18. November 2005, wonach die Gesamtsumme der anrechenbaren Kosten für alle Anlagengruppen der Technischen Ausrüstung weit über dem Eckwert der Honorartafel zu § 74 Abs. 1 HOAI liegt. Diese Betrachtungsweise ist nicht zulässig. Sie ist mit den sich aus §§ 68 ff. HOAI ergebenden Grundsätzen für die Honorarberechnung nicht in Einklang zu bringen und deshalb nicht geeignet zu begründen, dass die Parteien das Honorar für die Vertragsleistungen frei vereinbaren durften, ohne den Mindestpreisvorgaben der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zu unterliegen.
10
Der Planungsauftrag für die Klägerin umfasste Leistungen der Technischen Ausrüstung in den Anlagengruppen Nr. 1, 2 und 3 nach § 68 HOAI. Gemäß § 69 Abs. 1 HOAI muss die Abrechnung solcher Leistungen getrennt nach (drei) Anlagengruppen und den jeweiligen anrechenbaren Kosten dieser Anlagengruppen und der Honorartafel zu § 74 Abs. 1 HOAI erfolgen. Maßgebend für das Honorar sind danach die Tafelwerte für die einzelnen Anlagengruppen. Betreffen die Tafelwerte die anrechenbaren Kosten jeder einzelnen Anlagengruppe , kann für den Tafelhöchstwert von 3.834.689 € nichts anderes gelten. Er ist überschritten, wenn die anrechenbaren Kosten einer Anlagengruppe diesen Betrag übersteigen. Nur soweit das der Fall ist, dürfen die Parteien das Honorar gemäß § 74 Abs. 2, § 16 Abs. 3 HOAI frei vereinbaren.
11
Bei Anwendung dieser in Rechtsprechung und Literatur unbestrittenen Grundsätze sind die Tafelhöchstwerte für anrechenbare Kosten ausweislich der vom Sachverständigen D. vorgelegten Berechnung hinsichtlich der Leistungen der Anlagengruppen 1 und 3 überhaupt nicht, für die Anlagengruppe 2 nur hinsichtlich der für die Abrechnung der Grundleistungen gemäß Leistungsphasen 1 bis 4 nach § 69 Abs. 3 Nr. 1 HOAI maßgeblichen Kostenberechnung und der die Leistungsphasen 8 und 9 nach § 69 Abs. 3 Nr. 3 HOAI betreffenden Kostenfeststellung überschritten (Anlage 5.1 zum Gutachten vom 18. November 2005).
12
b) Die Honorarvereinbarung der Parteien ist gleichwohl wirksam, weil die danach zu zahlende Pauschalvergütung von 1 Mio. DM netto das Honorar übersteigt, das der Klägerin nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure unter Berücksichtigung der dort festgelegten Mindestsätze zusteht. Sie ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der für die nicht preisgebundenen Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 und 8 bis 9 nach § 73 Abs. 3 HOAI verbleibende Honoraranteil unter dem für den Tafelhöchstwert des § 74 Abs. 1 HOAI geltenden Honorarmindestsatz liegt.
13
aa) Nach den Feststellungen des Sachverständigen D. beträgt das Mindestsatzhonorar für die preisgebundenen Leistungen der Anlagengruppen 1 und 3 insgesamt 399.808,17 €, das sind 781.956,81 DM. Hinzuzurechnen sind weitere 11.385,95 DM für die vom Sachverständigen mangels Leistungsnachweis bei der Honorarberechnung nicht in Ansatz gebrachten Leistungen der Leistungsphase 9 nach § 73 Abs. 3 HOAI, die wegen des gegenüber dem Grundleistungskatalog des § 73 Abs. 3 HOAI verminderten Leistungsumfangs nach den vom Sachverständigen insoweit gebilligten vertraglichen Vereinbarungen der Parteien mit 1 % des auf die in Rede stehenden Leistungsteile entfallenden Gesamthonorars zu veranschlagen sind. Es errechnet sich ein Mindestsatzhonorar von 792.342,76 DM. Der verbleibende Betrag von 207.657,24 DM entfällt auf Leistungen der Anlagengruppe 2 nach § 68 HOAI. Insoweit kann mit dem Sachverständigen davon ausgegangen werden, dass bei Feststellung einer Mindestsatzunterschreitung in einer Anlagengruppe zwischen den jeweils getrennt mit verschiedenen Kostenermittlungen abzurechnenden Leistungsphasen unterschieden werden kann (nach Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., § 16 Rn. 5 soll die Feststellung nur nach den anrechenbaren Kosten der Kostenfeststellung erfolgen, wonach insgesamt für die Anlagengruppe 2 eine Überschreitung des Tafelhöchstwertes vorläge). Das Mindestsatzhonorar für die unter dieser Prämisse preisgebundenen Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 7 gemäß § 73 Abs. 3 HOAI beträgt nach den Feststellungen des Sachverständigen insgesamt 180.273,19 DM. Für die nicht preisgebundenen Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 und 8 bis 9 nach § 73 Abs. 3 HOAI verbleibt demnach eine Vergütung von 27.384,05 DM.
14
bb) Aus dem Umstand, dass der demnach auf nicht preisgebundene Leistungen entfallende Teil des Pauschalhonorars die hierfür nach den Mindestsätzen für den Tafelhöchstwert des § 74 Abs. 1 HOAI vorgesehene Vergütung erheblich unterschreitet, kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, auch im Rahmen des § 16 Abs. 3 HOAI könne ein Honorar wirksam nur bis zur Untergrenze des sich nach dem Tafelhöchstwert ergebenden Mindestsatzhonorars (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rn. 720; Werner, FS Motzke, S. 440 f., MüllerWrede , BauR 1996, 322; Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 7. Aufl., § 16 Rn. 8) oder der gemäß § 242 BGB heranzuziehenden üblichen Vergütung vereinbart werden (so Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., § 16 Rn. 12), ist dem nicht zuzustimmen. Eine solche Beschränkung ergibt sich nicht aus dem mit der HOAI verfolgten Zweck einer an Mindest- und Höchstsätzen orientierten Honorarbindung. Sie wäre vielmehr mit dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 3 HOAI nicht in Einklang zu bringen.
15
(1) § 4 Abs. 1 HOAI gestattet es den Vertragsparteien unter den dort genannten Voraussetzungen, das Honorar für die von der Verordnung erfassten Architekten- und Ingenieurleistungen privatautonom zu vereinbaren. Begrenzt wird die Vertragsfreiheit hinsichtlich der Höhe des Honorars grundsätzlich durch eine Bindung an die in der Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze (BGH, Urteil vom 17. April 2009 - VII ZR 164/07, BGHZ 180, 235; Urteil vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 70/89, BauR 1990, 236, 238 = ZfBR 1990, 75, 76).
Der Senat hat allerdings bereits darauf hingewiesen, dass der Mindest- und Höchtspreischarakter der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht für Vergütungsvereinbarungen über solche Leistungen gilt, deren anrechenbare Kosten den in § 16 Abs. 3 HOAI genannten Tafelhöchstwert überschreiten. In einem solchen Fall kann das Honorar frei vereinbart werden. Eine Fortschreibung der Honorartabelle für anrechenbare Kosten, die den Wert des § 16 Abs. 3 HOAI übersteigen, kommt ohne eine entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien nicht in Betracht, weil die Honorartabelle des § 16 Abs. 1 HOAI ein in sich geschlossenes System ist (BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - VII ZR 259/02, BGHZ 159, 376, 380).
16
(2) Nach diesen Grundsätzen, die in gleicher Weise für den Regelungsbereich des § 74 Abs. 1, 2 HOAI gelten, ist die hier zu beurteilende Honorarvereinbarung wirksam. Sie gewährleistet, dass die Klägerin die ihr nach den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure für preisgebundene Vertragsleistungen zustehende Vergütung erhält. Soweit sie Leistungen zu erbringen hatte, deren anrechenbare Kosten den Tafelhöchstwert überschreiten , bestehen keine preisrechtlichen Beschränkungen. § 4 Abs. 1 HOAI ist unanwendbar, weil das Honorar für Leistungen mit anrechenbaren Kosten über dem Tafelhöchstwert nach dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 3 HOAI frei vereinbart werden darf und deshalb von den Vorschriften der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, welche die Einhaltung der nach der Verordnung vorgesehenen Mindest- und Höchstsätze sicher stellen sollen, gar nicht erfasst wird. Die darin zu Tage tretende Entscheidung des Verordnungsgebers kann nicht dadurch unterlaufen werden, die Vertragsparteien gleichwohl an eben diese Honorarparameter zu binden (im Ergebnis ebenso Pott/Dahlhoff/ Kniffka/Rath, HOAI, 8. Aufl., § 16 Rn. 4). Der Verordnungsgeber hat in § 16 Abs. 2 HOAI eine Begrenzung des Honorars für den Fall der Unterschreitung der Tafelwerte ausdrücklich vorgesehen. Hätte er einen Mindestsatz für den Fall der Tafelwertüberschreitung gewollt, hätte er eine entsprechende Regelung getroffen. Aus diesen Gründen müssen auch Billigkeitserwägungen zurücktreten , mit denen darauf hingewiesen wird, dass der Schutz der Architekten und Ingenieure unvollkommen geregelt ist, wenn sie bei Überschreitung des Tafelhöchstwertes keinen gesetzlichen Anspruch wenigstens auf das Honorar haben, dass sie in dem Fall hätten, dass die anrechenbaren Kosten den Tafelhöchstwert nicht überschritten (vgl. Müller-Wrede, BauR 1996, 322, 323 f.).
17
2. Die Revision der Klägerin ist begründet, soweit sie sich gegen die Aberkennung ihrer mit der Berufung geltend gemachten Mehrvergütungsansprüche für Zusatzleistungen richtet und die Abweisung der Klage hinsichtlich eines Honorarerhöhungsanspruchs nach der vertraglichen Bonus-MalusRegelung (163.613,40 €) angreift. Das Berufungsgericht hat den ihm zur Begründung dieser Ansprüche unterbreiteten Sachvortrag der Klägerin nicht hinreichend gewürdigt. Weil der Senat nicht selbst entscheiden kann, wird die angefochtene Entscheidung insoweit aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
18
a) Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen, von der Beklagten mit der Erstellung einer 2. Entwurfsplanung für die sogenannte "Matinee" beauftragt worden zu sein. Nach ihrem Vorbringen waren diese Leistungen zur Bereinigung eines Planungsfehlers der Beklagten erforderlich geworden. Wenn diese Behauptungen zutreffen, kann es sich insoweit um Mehraufwand handeln, für den die Klägerin möglicherweise die geltend gemachte Zusatzvergütung von 40.903,35 € beanspruchen kann. Die dem entgegenstehende Erwägung des Berufungsgerichts, solche "zusätzlichen" Leistungen unterfielen der Pauschale, lassen eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem Tatsachenvortrag der Klägerin und den hierfür maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen vermissen. Das Berufungsgericht erhält durch die Zurückverweisung Gelegenheit, durch die bisher nicht erkennbar vorgenommene Auslegung der vertraglichen Vergütungsvereinbarungen der Parteien unter Ziffer 3. des Fachplanervertrages zu ermitteln, ob die in Rede stehenden Zusatzleistungen von der Pauschalhonorarabrede umfasst waren. Sollte das, wofür vieles spricht, nicht der Fall sein, wird es die von der Klägerin für die Zusatzbeauftragung angebotenen Beweise zu erheben haben. Ein sich danach eventuell ergebender Mehrvergütungsanspruch scheitert entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an dem unter Ziffer 15.1 des Fachplanervertrages vereinbarten Schriftformerfordernis. Die gesonderte Beauftragung von Zusatzleistungen stellt keine Änderung des Vertrages dar, welche nach dieser Regelung der Schriftform unterliegen könnte. Vielmehr gilt insoweit Ziffer 9.1 des Vertrages, wonach dann, wenn zusätzliche Leistungen verlangt werden, die Vertragspartner hierüber und über deren Honorierung vor Arbeitsaufnahme eine besondere schriftliche Vereinbarung treffen. Diese Regelung ist nicht dahin zu verstehen, dass eine schriftliche Einigung der Parteien über die Vergütung eine Voraussetzung des Vergütungsanspruchs ist. Dem steht schon entgegen, dass die Klägerin nach Ziffer 3.1 und Ziffer 8.8 verpflichtet war, von der Beklagten angeordnete zusätzliche Leistungen auszuführen. Redlicherweise konnte dieses Anordnungsrecht nur begründet werden, wenn der Klägerin der Anspruch auf Vergütung der zusätzlichen Leistungen eingeräumt wurde. Dieser wird in Ziffer 9.1 des Vertrages vorausgesetzt und dort lediglich geregelt, dass die Vertragspartner eine Einigung vor der Arbeitsaufnahme zu treffen haben. Unterbleibt diese Einigung, ist die Klägerin nicht gehindert, den Anspruch durchzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2007 - VII ZR 288/05, BGHZ 172, 237 Rn. 32). § 5 Abs. 4 HOAI findet ebenfalls keine Anwendung, wenn es sich entsprechend dem Vorbringen der Klägerin um eine Umplanung und damit nicht um eine Besondere Leistung, sondern erneut beauftragte Grundleistungen handelte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - VII ZR 42/05, BGHZ 173, 314 Rn. 28).
19
b) Die mit der Klage geltend gemachten Honorarnachträge von 3.150 € (Siphonlösung) und 2.093,81 € (Umplanung Technikzentrale) hat das Berufungsgericht mit der Begründung für nicht gerechtfertigt gehalten, die Klägerin habe die rechtsgeschäftliche Vereinbarung eines Zusatzauftrages nicht dargetan. Diese Erwägungen gehen am Tatsachenvorbringen der Klägerin vorbei, die unter Beweisantritt vorgetragen hat, die abgerechneten Mehrvergütungen für Umplanungen seien am 26. März 2003 mit Vertretern der Beklagten besprochen und von dieser akzeptiert worden. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die Parteien über die geltend gemachten Honorarforderungen eine Einigung erzielt haben.
20
c) Hinsichtlich des Honorarerhöhungsanspruchs (163.613,40 €) hält das Berufungsgericht den Sachvortrag der Klägerin für unzureichend, weil es im Rahmen der Vergleichsrechnung nicht auf Vergabepreise, sondern wegen der Erfolgsbezogenheit der Klausel auf die tatsächlich angefallenen Kosten ankomme und die Klägerin die demnach miteinander zu vergleichenden Beträge nicht im Einzelnen aufgeschlüsselt habe. Damit ignoriert das Berufungsgericht entscheidungserheblichen Sachvortrag der Klägerin, die sich unter Hinweis auf das zur Akte gereichte Anlagenkonvolut K 29 darauf berufen hat, die von den beteiligten Unternehmen abgerechneten Schlussrechnungsbeträge in Ansatz gebracht zu haben. Das sind die tatsächlich angefallenen Kosten, auf die das Berufungsgericht abstellen möchte. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben , ob sich nach der vertraglichen Bonus-Malus-Regelung aus der Differenz zu den ebenfalls mitgeteilten Budgetkosten der geltend gemachte Erhöhungsanspruch ergibt. Soweit das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe nicht dargetan, dass vergleichbare Baumassen und Qualitäten der Vergleichsrechnung zugrunde lägen, lässt seine Begründung nicht erkennen, dass es sich mit dem umfangreichen Tatsachenvorbringen der Klägerin in diesem Punkt hinreichend auseinandergesetzt hat.
21
3. Keinen Erfolg hat die Revision der Klägerin, soweit sie die Zurückweisung ihrer Anschlussberufung durch das Berufungsgericht korrigiert und die Beklagten zur Zahlung weiterer 79.081,24 € verurteilt wissen möchte.
22
Ein Anspruch auf 5 % Nebenkosten gemäß § 7 HOAI steht ihr nicht zu. Nach Ziffer 5.1 des Fachplanervertrages sind die Nebenkosten durch das nach obigen Ausführungen wirksam vereinbarte Pauschalhonorar abgegolten.
23
Hinsichtlich der geltend gemachten Zusatzhonorare für die Umplanung der Brandschottung (29.800 €), die Umplanung von Heizkörpern (4.400 €) sowie die erweiterte Objektüberwachung (7.700 €) hat das Berufungsgericht die Anschlussberufung zu Recht für unbegründet erachtet. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, weil dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen sei, dass die Beklagte entgeltliche Zusatzaufträge erteilt oder die hierfür geltend gemachten Honoraransprüche anerkannt habe. Dagegen hat die Klägerin mit ihrer Anschlussberufung, die sich im Wesentlichen in einem Hinweis auf die nach den Feststellungen des Sachverständigen HOAI-konforme Abrechnung dieser Leistungen erschöpft, nichts vorgetragen, was dem Berufungsgericht nach Maßgabe der § 520 Abs. 2, § 529 ZPO zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage hätte Anlass bieten können.

III.

Anschlussrevision der Beklagten
24
Die Anschlussrevision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und in diesem Umfang ebenfalls zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
25
Die Beklagte meint, aus der vertraglichen Bonus-Malus-Regelung ergebe sich entgegen der Auffassung der Klägerin eine Honorarkürzung um 40.236,87 DM, das sind 20.572,78 €. Das Berufungsgericht hat den Sachvortrag der Beklagten hierzu für unzureichend gehalten, weil nicht dargetan sei, welche Baumassen und Qualität der Kostenschätzung einerseits und den tatsächlichen Herstellungskosten andererseits zugrunde lägen. Diese Begründung lässt nicht erkennen, dass es sich mit dem Tatsachenvorbringen der Beklagten in diesem Punkt hinreichend auseinandergesetzt hat. Soweit ergänzendes Vorbringen erforderlich war, hätte es die Beklagte entsprechend hinweisen müssen. Nach Zurückverweisung der Sache hat das Berufungsgericht nun Gelegenheit zu prüfen, an welche tatsächlichen Voraussetzungen die Vertragsparteien die Anwendung der Bonus-Malus-Regelung im Einzelnen geknüpft haben. Auf dieser Grundlage kann es die Parteien gegebenenfalls dazu anhalten, ihren Tatsachenvortrag in einer Weise zu konkretisieren und zu ergänzen, dass er einer Überprüfung durch einen gerichtlichen Sachverständigen zugänglich ist.

IV.

26
Das Berufungsurteil ist nach allem nach Maßgabe folgender Berechnung des der Klägerin möglicherweise zustehenden Anspruchs aufzuheben: Pauschalhonorar 511.291,88 € Vergütung für zus. Leistungen 343.069,05 € Bonus 163.613,40 € Zwischensumme 1.017.974,33 € 16 % Mehrwertsteuer 162.875,88 € Summe 1.180.850,21 € abzgl. Abschlagszahlung 921.639,48 € abzgl. zuerkannter Betrag 15.888,48 € Ergebnis 243.322,25 €
27
Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 20.12.2006 - 24 O 968/04 -
OLG München, Entscheidung vom 11.03.2008 - 9 U 1697/07 -

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bei uns veröffentlicht am 10.05.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 288/05 Verkündet am: 10. Mai 2007 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juli 2007 - VII ZR 42/05

bei uns veröffentlicht am 26.07.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 42/05 Verkündet am: 26. Juli 2007 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 08. März 2012 - VII ZR 195/09.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2014 - VII ZR 350/13

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V I I ZR 3 5 0 / 1 3 Verkündet am: 18. Dezember 2014 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja

Referenzen

(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 ist auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuer gekürzten Nebenkosten anzuwenden, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.

(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.

(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber

1.
selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
2.
von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,
3.
Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
4.
vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.

(3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren.

(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 ist auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuer gekürzten Nebenkosten anzuwenden, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.

(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.

(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber

1.
selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
2.
von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,
3.
Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
4.
vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.

(3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren.

(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 ist auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuer gekürzten Nebenkosten anzuwenden, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.

(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 ist auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuer gekürzten Nebenkosten anzuwenden, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.

(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.

(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber

1.
selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
2.
von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,
3.
Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
4.
vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.

(3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren.

(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 ist auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuer gekürzten Nebenkosten anzuwenden, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.

(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 259/02 Verkündet am:
24. Juni 2004
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja

a) Erbringt der Architekt eine vertraglich geschuldete Leistung teilweise nicht, dann
entfällt der Honoraranspruch des Architekten ganz oder teilweise nur dann, wenn
der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des
BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust
oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht.

b) Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht darauf beschränkt
, daß er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des
Bauwerks erforderlich sind.

c) Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung des Architekten sind, soweit einzelne
Leistungen des Architekten, die für den geschuldeten Erfolg erforderlich sind,
nicht als selbständige Teilerfolge vereinbart worden sind, durch Auslegung zu ermitteln.

d) Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung
begründet im Regelfall, daß der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg
des geschuldeten Gesamterfolges schuldet.
BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - VII ZR 259/02 - OLG Jena
LG Erfurt
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 24. Juni 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

I.

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Architektenhonorar. Die GbR, bestehend aus den Architekten P., S. und W. (künftig: GbR), hat ihre Honorarforderung aus einem Architektenvertrag mit der Beklagten an die Klägerin abgetreten.

II.

1. Im November 1990 schrieb die Beklagte einen Wettbewerb für ein Einkaufszentrum in der Innenstadt von G./Thüringen aus. Aufgrund der von der GbR, die ihren Hauptsitz in Hessen und jedenfalls zeitweise eine Niederlassung in G. hatte, eingereichten Planung beschloß die Beklagte, die GbR mit den Architektenleistungen zu beauftragen. Im Dezember 1991 schlossen die GbR und die Beklagte einen Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1-9 des § 15 HOAI für das Bauvorhaben. Hinsichtlich der Vergütung vereinbarten sie die Honorarzone IV, den Honorarmittelsatz und eine Nebenkostenpauschale in Höhe von 10 % des Nettohonorars. Außerdem vereinbarten sie, daß der zukünftige Investor als Vertragspartei an die Stelle der Beklagten treten sollte. 2. Im Oktober 1992 stellte die GbR eine erste Abschlagsrechnung einschließlich Mehrwertsteuer über 895.691,66 DM. Die Beklagte leistete keine Zahlung und beanstandete, daß die GbR ihrer Rechnung statt der vorgesehenen maximalen Baukosten von 50 Mio. DM anrechenbare Kosten in Höhe von 75 Mio. DM zugrunde gelegt hatte. Nachdem die Bemühungen der Beklagten um einen Investor scheiterten, stellte die GbR im März 1996 eine weitere Abschlagsrechnung über 126.500 DM. Im Januar 1997 übersandte die GbR der Beklagten eine Schlußrechnung über erbrachte und nicht erbrachte Leistungen in Höhe von insgesamt 3.575.000,12 DM sowie eine gesonderte Rechnung über vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 36.505 DM. Die Beklagte verweigerte die Zahlung, die GbR trat sämtliche Ansprüche an die Klägerin ab. 3. Die Klägerin hat von der Beklagten Zahlung von 2.941.878,58 DM (= 1.504.158,62 €) verlangt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 439.303,24 DM (= 224.612,18 €) stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Honorars in Höhe von 422.812,68 DM (= 216.180,69 €) für erbrachte Architektenleistung und Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 10.375 DM (= 5.304,65 €) nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin insoweit gegen das Berufungsurteil, als ihre Honorarforderung für erbrachte Leistung in Höhe von 46.183,17 € abgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe:

I.

1. Die Revision der Klägerin hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 2. Auf das Schuldverhältnis sind die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

II.

1. Das Berufungsgericht hat die teilweise Klageabweisung im wesentlichen wie folgt begründet:
a) Die Parteien hätten am 10. Dezember 1991 einen wirksamen Architektenvertrag über die Honorarzone IV, den Honorarmittelsatz und eine Nebenkostenpauschale von 10 % des Nettohonorars vereinbart. Die Regelung des § 4
Abs. 1 HOAI, "schriftliche Vereinbarung bei Auftragsvergabe", und die Mindestsatzfiktion des § 4 Abs. 4 HOAI seien nicht anwendbar, weil die Voraussetzung "bei Auftragserteilung" nach dem Einigungsvertrag (Anl. 1, Kap. V, Sachgebiet A, Abschn. III, Nr. 3, lit a) für Leistungen von Auftragnehmern mit Geschäftssitz in den neuen Bundesländern für Objekte in diesem Gebiet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages nicht gegolten habe. Am 31. Dezember 1992 habe die Zedentin ein Architektenbüro in G. unterhalten. Das genüge als Geschäftssitz. Nach dem Vortrag der Klägerin hätten die Architekten das Büro im Jahre 1990 vor der beschränkten Ausschreibung der Beklagten in G. eröffnet. Es sei unerheblich, an welchem Ort der Architekt den Großteil seiner Planungsleistung erbringe und von welchem Ort die Korrespondenz geführt werde. Maßgeblich sei, mit welcher Niederlassung oder Zweigstelle der Architektenvertrag geschlossen worden sei. Das sei das Büro in G. gewesen.
b) Für die Leistung der Leistungsphase 2 stünden der Klägerin nicht 7 %, sondern nur 6,7 % zu, weil die Architekten die Leistungsphase 2 nicht vollständig erbracht hätten, es fehle die Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse.
c) Das den Architekten zustehende Gesamthonorar sei nach der Maßgabe des Einigungsvertrages (Anl. 1, Kap. V, Sachgebiet A, Abschn. III, Nr. 3, lit c) um 15 % zu kürzen.
d) Die anrechenbaren Kosten hätten nicht von Anfang an, sondern jedenfalls während der Vertragsdurchführung die Grenze von 50 Mio. DM überschritten , so daß eine freie Vereinbarung des Honorars möglich gewesen wäre. Eine derartige Vereinbarung hätten die Parteien nicht getroffen, sie hätten lediglich
die Honorarzone IV, den Honorarmittelsatz und eine Nebenkostenpauschale vereinbart. 2. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten teilweise einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Die Regelungen des Einigungsvertrages sind nicht anwendbar, so daß eine Kürzung des Honorars um 15 % nicht in Betracht kommt. (1) Die Sonderregelungen des Einigungsvertrages setzen voraus, daß die Mindest- und Höchstsätze und damit die Regelung über die Berechnung des Honorars auf die Vergütungsvereinbarung des Architektenvertrages anwendbar sind. (2) Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI einschließlich der Vorschriften über die Berechnung des Honorars sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben, weil die anrechenbaren Kosten die Summe von 50 Mio. DM (= 25.564.594 €) übersteigen. Nach § 16 Abs. 3 HOAI kann das Honorar unter dieser Voraussetzung frei vereinbart werden. Übersteigen die anrechenbaren Kosten die in § 16 Abs. 3 HOAI genannte Summe, dann gelten für die Vergütungsvereinbarung der Mindest- und Höchstpreischarakter der HOAI und die Formvorschriften der HOAI nicht (Budde in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 22, Rdn. 35; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 16 Rdn. 11 f). Maßgeblich für die Höhe der anrechenbaren Kosten sind nicht die subjektive Vorstellungen beider oder einer der Vertragsparteien bei Vertragsabschluß , sondern die jeweiligen anrechenbaren Kosten, die gemäß § 10 Abs. 2 HOAI ermittelt worden sind (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 16 Rdn. 15). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen alle nach § 10 Abs. 2
HOAI für die Abrechnung maßgeblichen anrechenbaren Kosten über der in § 16 Abs. 3 HOAI genannten Summe. Für anrechenbare Kosten, die die Honorartafel im Sinne des § 16 Abs. 3 HOAI übersteigen, enthält die HOAI keine Regeln zur Berechnung des Honorars. Damit fehlt es für die von dem Berufungsgericht vorgenommene Honorarkürzung um 15 % an einer Rechtsgrundlage.
b) Die auf dieser Kürzung beruhende teilweise Klageabweisung kann auch nicht aus anderen Gründen aufrecht erhalten werden. Denn auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist keine abschließende Beurteilung der Höhe des der Zedentin zustehenden Honorars möglich. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Vertragsparteien keine Vereinbarung für den Fall getroffen, daß die anrechenbaren Kosten den in § 16 Abs. 3 HOAI geregelten Wert überschreiten. Eine Fortschreibung der Honorartabelle für anrechenbare Kosten, die den Wert des § 16 Abs. 3 HOAI überschreiten, kommt ohne eine entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien nicht in Betracht, weil die Honorartabelle des § 16 Abs. 1 HOAI ein in sich geschlossenes System ist (Budde in: Thode /Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 22, Rdn. 35; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 16 Rdn. 13). Das Berufungsgericht wird, gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag , zu prüfen haben, ob eine Auslegung des Vertrags zur Höhe des geschuldeten Honorars möglich ist. Läßt sich eine Parteivereinbarung nicht feststellen , richtet sich die Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB (Budde in: Thode /Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 22, Rdn. 35).
c) Der vom Berufungsgericht vorgenommene prozentuale Abzug von 0,3 % von dem Honorar für die nicht erbrachte Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse mit der Begründung, der Architekt habe einen Teil einer
Grundleistung einer Leistungsphase gemäß § 15 HOAI nicht erbracht, ist mit den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur Rechtsnatur des Architektenvertrages als Werkvertrag und der HOAI als öffentliches Preisrecht unvereinbar (vgl. Kniffka, Honorarkürzung wegen nicht erbrachter Architektenleistung - Abschied vom Begriff der zentralen Leistung in: Festschrift Vygen, S. 20 ff.; Preussner in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 9 Rdn. 36-46, jeweils m.w.N.). (1) Erbringt der Architekt eine vertraglich geschuldete Leistung teilweise nicht, dann entfällt der Honoraranspruch des Architekten ganz oder teilweise nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht (Kniffka, Honorarkürzung wegen nicht erbrachter Architektenleistung - Abschied vom Begriff der zentralen Leistung in: Festschrift Vygen, S. 24; Preussner in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 9 Rdn. 37, 47). Die HOAI regelt als öffentliches Preisrecht kein Vertragsrecht (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - VII ZR 283/95, BGHZ 133, 399), so daß die HOAI keine rechtliche Grundlage dafür bietet, das Honorar des Architekten zu kürzen, wenn er eine vertraglich geschuldete Leistung nicht oder teilweise nicht erbracht hat. (2) Umfang und Inhalt der vom Architekten geschuldeten Leistung richten sich nach dem Vertragsrecht des BGB und nicht nach den Leistungsbildern und Leistungsphasen der HOAI (Kniffka, Honorarkürzung wegen nicht erbrachter Architektenleistung - Abschied vom Begriff der zentralen Leistung in: Festschrift Vygen, S. 24 f; Schwenker, in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 4 Rdn. 58 f).
Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht darauf beschränkt, daß er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind (Kniffka Honorarkürzung wegen nicht erbrachter Architektenleistung - Abschied vom Begriff der zentralen Leistung in: Festschrift Vygen, S. 24 f, Preussner, in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht , § 9 Rdn. 36 f, 49 ff). Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung des Architekten sind, soweit einzelne Leistungen des Architekten, die für den geschuldeten Erfolg erforderlich sind, nicht als selbständige Teilerfolge vereinbart worden sind, durch Auslegung zu ermitteln. Nach dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung sind die durch den konkreten Vertrag begründeten Interessen des Auftraggebers an den Arbeitsschritten zu berücksichtigen, die für den vom Architekten geschuldeten Werkerfolg erforderlich sind. Der Auftraggeber wird im Regelfall ein Interesse an den Arbeitsschritten haben, die als Vorgaben aufgrund der Planung des Architekten für die Bauunternehmer erforderlich sind, damit diese die Planung vertragsgerecht umsetzen können. Er wird regelmäßig ein Interesse an den Arbeitsschritten haben, die es ihm ermöglichen zu überprüfen, ob der Architekt den geschuldeten Erfolg vertragsgemäß bewirkt hat, die ihn in die Lage versetzen, etwaige Gewährleistungsansprüche gegen Bauunternehmer durchzusetzen, und die erforderlich sind, die Maßnahmen zur Unterhaltung des Bauwerkes und dessen Bewirtschaftung zu planen. Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung begründet im Regelfall, daß der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges schuldet. Erbringt der Architekt einen derartigen Teilerfolg nicht, ist sein geschuldetes Werk mangelhaft. (3) Nach diesen Grundsätzen ist die Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse ein von der GbR geschuldeter Teilerfolg, so daß die Beklagte
die Vergütung mindern kann, sofern die Voraussetzungen des § 634 BGB vorliegen. Die Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse haben die Vertragsparteien dadurch als werkvertraglich geschuldeten Teilerfolg vereinbart, daß sie ihre vertragliche Vereinbarung an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientiert haben. Dressler Thode Hausmann Kuffer Bauner

(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber

1.
selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
2.
von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,
3.
Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
4.
vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.

(3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren.

(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 ist auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuer gekürzten Nebenkosten anzuwenden, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.

(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.

32
§ 6.3 des Vertrages verschafft dem Auftragnehmer einen Anspruch darauf , dass der Auftraggeber mit ihm über eine zusätzliche Vergütung verhandelt. Dieser Anspruch begründet nach der beiderseitigen Interessenlage nicht nur eine Pflicht des Auftraggebers, Verhandlungen mit dem Auftragnehmer aufzunehmen , sondern auch die Pflicht, in die zutreffend nach den Mehraufwendungen berechnete Vergütung der Leistungen einzuwilligen. Im Rechtsstreit tritt an die Stelle des Anspruchs auf Verhandlung und Einwilligung der Anspruch auf Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Vergütung (BGH, Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 456/01, BGHZ 160, 267, 276). Dieser Anspruch hängt grundsätzlich nicht davon ab, dass er noch während der Durchführung des Bauvorhabens geltend gemacht wird (a.A. Messerschmidt, Festschrift für Jagenburg, S. 607, 612 unter Hinweis auf OLG Brandenburg, BauR 2001, 1772, 1773). Eine derartige Beschränkung enthält die Vertragsklausel nicht. Der Senat muss nicht klären, ob die Regelung in § 6.3 des Vertrages in Verbindung mit § 2.8 RBBau der Inhaltskontrolle stand hält. Denn die Klägerin leitet aus der Klausel Rechte her. Eine Inhaltskontrolle zu ihren Lasten kommt nicht in Betracht , weil die Beklagte Verwenderin der Klauseln ist.

(1) Die Grundleistungen der Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen werden zur Berechnung der Honorare nach den jeweiligen Planungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet, die von der Honorarzone I aus ansteigend den Schwierigkeitsgrad der Planung einstufen.

(2) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 und der Anlage 1 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen.

28
Nach Vertragsschluss vom Auftraggeber vorgenommene Änderungen der Objektplanung und auch der Entwurfsplanung für das Tragwerk können erhebliche Auswirkungen auf die fertig gestellte Genehmigungsplanung des Tragwerksplaners haben (vgl. Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, HOAI, 8. Aufl., § 64 Rdn. 27). Schon kleinere Änderungen können sich grundlegend auf die Tragwerksplanung auswirken und eine unter Umständen aufwändige Neuberechnung sowie weitere erneute Leistungen des Tragwerksplaners zur Folge haben.

(1) Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 ergibt.

(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.