Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2002 - VI ZR 378/01

bei uns veröffentlicht am10.12.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 378/01 Verkündet am:
10. Dezember 2002
Böhringer-Mangold
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja

a) Ein Beweisverbot wegen eines unterlassenen Hinweises nach §§ 163 a
Abs. 4, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO kommt nur in Betracht, wenn das Gericht im Freibeweisverfahren
die Überzeugung gewonnen hat, daß die Voraussetzungen des
Beweisverbots vorliegen.

b) Ist die Partei des Zivilprozesses in einem vorangegangenen Strafverfahren
entgegen §§ 163 a Abs. 4, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht belehrt worden, so
folgt im nachfolgenden Zivilprozeß nicht alleine daraus ein Beweisverbot bezüglich
der Vernehmung der Verhörsperson als Zeuge und der urkundlichen Verwertung
der polizeilichen Niederschrift über diese Vernehmung. Über die Frage der Verwertbarkeit
ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung im Einzelfall
zu entscheiden. Jedenfalls wenn das Strafverfahren bereits rechtskräftig zu
einem Freispruch geführt hat, ist ein Schutzbedürfnis der Partei grundsätzlich nicht
mehr gegeben.
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2002 - VI ZR 378/01 - OLG München
LG Landshut
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Mai 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau und seines Sohnes Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall. Am 12. September 1997 befuhr er zusammen mit seiner Ehefrau und seinem damals dreijährigen Sohn mit einem Unimog die abschüssige Ortsdurchfahrt der Ortschaft S. mit ca. 40 km/h. Als er vor einer scharfen Linkskurve die Geschwindigkeit reduzieren wollte, versagte die Fußbremse. Der Unimog kippte um und prallte gegen eine Hausmauer. Der Kläger, seine Ehefrau und sein Sohn erlitten erhebliche Verletzungen.
Den Unimog hatte ein Bruder des Klägers im April 1997 vom Beklagten gekauft. Ursache des Bremsversagens war ein Loch auf der Oberseite des Bremsschlauches, der die Bremszuleitung zum rechten Vorderrad bildet. Das Loch war entstanden, weil der nachträglich eingebaute Bremsschlauch um etwa einen Zentimeter zu lang und deshalb durchgescheuert war. Der Kläger behauptet , der Beklagte habe den Schlauch eingebaut. Dies ergebe sich unter anderem aus dem Vermerk über seine erste polizeiliche Anhörung und der Aussage des damals anhörenden Polizeibeamten. In einem zwischen den Parteien geführten Vorprozeß, in dem der Kläger unter anderem ein Teilschmerzensgeld aus dem Unfall eingeklagt hatte, hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und dabei ausgeführt, die Aussage und der Vermerk des Polizeibeamten über die Erstvernehmung des Beklagten könne nicht verwertet werden, weil nicht auszuschließen sei, daß der Beklagte nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei. Mit der jetzigen Klage begehrt der Kläger weiteren Schadensersatz und weiteres Schmerzensgeld für sich, seine Ehefrau und seinen Sohn. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe nicht den Beweis geführt, daß der Beklagte den zu langen Bremsschlauch eingebaut und den
Unfall dadurch verschuldet habe. Es könne aus den im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Aussagen der im Vorprozeß vernommenen Zeugen eine solche Überzeugung nicht gewinnen. Die Zeugenaussage des Polizeibeamten und dessen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nach dem Unfall gefertigter Vermerk könnten nicht zu Lasten des Beklagten verwertet werden. Nach dem Stand des Ermittlungsverfahrens sei dieser als Beschuldigter in Frage gekommen und deshalb nach §§ 163 a Abs. 4, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO als Beschuldigter zu belehren gewesen. Das Berufungsgericht sehe sich nicht in der Lage davon auszugehen, daß der Zeuge den Beklagten belehrt habe. Es spreche einiges dafür, daß die von dem Polizeibeamten wiedergegebenen Angaben des Beklagten unter Verstoß gegen die einschlägigen Vernehmungsvorschriften zustandegekommen seien. Da die Angaben des Beklagten im Ermittlungsverfahren rechtswidrig erlangt worden sein könnten, sei weder eine Verwertung des Aktenvermerks im Wege des Urkundenbeweises noch der Zeugenaussage des Vernehmungsbeamten zulässig. Der Beklagte habe sein diesbezügliches Rügerecht auch nicht nach § 295 ZPO verloren.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, der Rechtsstreit sei verfahrensfehlerhaft auf den Einzelrichter übertragen worden. Der Übertragungsbeschluß ist nämlich auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2000 ergangen, in der die Zivilkammer ordnungsgemäß besetzt war, wohingegen es sich beim Termin am 23. November 2000, auf den die Revision abstellt, lediglich um einen Verkündungstermin gehandelt hat.
2. Zu Recht rügt die Revision aber, daß das Berufungsgericht die Niederschrift des Polizeibeamten im Ermittlungsverfahren über die Anhörung des Beklagten vom 30. September 1997 und seine Zeugenaussage zu den Angaben des Beklagten für unverwertbar gehalten hat.
a) Offen bleiben kann, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts dessen Rechtsansicht tragen, der Poizeibeamte sei verpflichtet gewesen, den Beklagten als Beschuldigten zu belehren, ehe er ihn befragte (vgl. zu den Voraussetzungen einer Belehrungspflicht BGHSt 34, 138, 140; BGHSt 37, 48, 51 f.; BGHSt 38, 214, 227 f. und BGH, Beschluß vom 28. Februar 1997 - StB 14/96 - NJW 1997, 1591).
b) Denn auch bei einer entgegen den Erfordernissen der Strafprozeßordnung unterbliebenen Belehrung ist vorliegend ein Beweisverbot nicht anzunehmen. Zum einen trifft die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu, schon die bloße Möglichkeit, das Beweismittel sei rechtswidrig entstanden, hindere das Gericht daran, zur Überzeugungsbildung auf dieses zurückzugreifen (dazu aa). Zum anderen wären der Aktenvermerk im Wege des Urkundenbeweises und die Aussage des Polizeibeamten schon deswegen verwertbar, weil unter den Umständen des Streitfalls ein Beweisverbot nicht besteht (dazu bb). aa) Ein Beweisverbot wegen eines unterlassenen Hinweises nach §§ 163 a Abs. 4, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO kommt nur in Betracht, wenn das Gericht die Überzeugung gewonnen hat, daß eine erforderliche Belehrung nicht erfolgt ist; bloße Anhaltspunkte für eine fehlende Belehrung und die sich daraus ergebende Möglichkeit, daß die Angaben im Ermittlungsverfahren unter Verstoß gegen eine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur Belehrung gewonnen wurden , reichen dafür nicht aus. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung im Strafverfahren. Für den Zivilprozeß kann insoweit nichts anderes gelten.
Der Bundesgerichtshof hat noch nicht entschieden, welche Anforderungen an die Annahme eines Verwertungsverbots zu stellen sind, wenn Angaben einer Partei des jetzigen Zivilprozesses im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren möglicherweise unter Verstoß gegen eine Hinweispflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO erlangt wurden. Die bisherigen Entscheidungen (Senatsurteil vom 12. Februar 1985 – VI ZR 202/83 – VersR 1985, 573; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 – III ZR 93/82 - VersR 1984, 458, 459) zu einem Verwertungsverbot wegen einer unterbliebenen Belehrung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren betreffen Fälle, in denen feststand, daß dort eine erforderliche Belehrung von Personen unterblieben ist, die als Zeugen im späteren Zivilprozeß aussagen sollten. Danach können polizeiliche Vernehmungsprotokolle und diesen vergleichbare, zusammenfassende Niederschriften der polizeilichen Verhörspersonen zwar grundsätzlich im Wege des Urkundenbeweises in den Zivilrechtsstreit eingeführt werden. Wenn bei der früheren Vernehmung die Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht als Angehöriger unterblieben ist, ist dessen zivilprozessuale Vernehmung jedoch grundsätzlich nicht verwertbar. Desgleichen ist eine Vernehmung als Zeuge oder die Verwertung der Niederschrift über eine frühere Aussage eines Zeugen als Beschuldigter oder als Zeuge im Ermittlungsverfahren nicht zulässig, wenn die erforderliche Belehrung des Zeugen oder der Hinweis auf die Aussagefreiheit als Beschuldigter unterblieben ist. Im Strafverfahren muß der Tatrichter nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Freibeweisverfahren klären, ob ein Hinweis nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO gegeben wurde, sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Hinweis unterblieben ist. Bleibt offen, ob eine gesetzlich vorgesehene Belehrung erfolgt ist, kann der Inhalt der Vernehmung verwertet werden (vgl. BGHSt 38, 214, 224; BGH, Urteil vom 20. Juni 1997 - 2 StR 130/97 - NStZ 1997, 609).
Im Zivilprozeß können hinsichtlich der Äußerung einer Partei keine strengeren Anforderungen gelten. Dies folgt aus der Überlegung, daß der Schutzzweck der verletzten Belehrungsvorschrift im Zivilprozeß nicht weiter reichen kann als im Strafprozeß. Darf das Beweismittel im Strafprozeß verwertet werden, weil sich der Verstoß gegen die Belehrungsvorschrift nicht feststellen läßt, so besteht kein Grund, es im Zivilprozeß unberücksichtigt zu lassen. Die Parteien des Zivilprozesses haben einen Anspruch darauf, daß ihr Vorbringen zur Kenntnis genommen wird und die von ihnen angetretenen Beweise erhoben werden. Die Annahme eines Verwertungsverbots ist daher nur gerechtfertigt , wenn die diesem zugrunde liegenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts festgestellt sind. Hinsichtlich des dabei zu beachtenden Verfahrens ist das Zivilgericht an das sonst vorgeschriebene Beweisverfahren nicht gebunden, sondern kann vielmehr im Wege des sogenannten Freibeweises verfahren; insoweit gilt nichts anderes als für die Prüfung der Prozeßvoraussetzungen. Die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung werden durch das Freibeweisverfahren indes nicht gesenkt (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 24. April 2001 – VI ZR 258/00 – VersR 2001, 1262, 1263; BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 1987 – VII ZB 10/86 – NJW 1987, 2875, 2876; vom 16. Mai 1991 – IX ZB 81/90 – NJW 1992, 627, 628; vom 26. Juni 1997 – V ZB 10/97 – NJW 1997, 3319). Das Berufungsurteil kann mithin schon aus diesem Grund nicht bestehen bleiben. bb) Selbst wenn der Beklagte unter Verstoß gegen §§ 163 a Abs. 4, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO tatsächlich nicht belehrt worden sein sollte, wäre die Verwertung der polizeilichen Niederschrift über seine Vernehmung im Wege des Urkundenbeweises und die Vernehmung des Polizeibeamten als Zeuge zulässig , weil bei der vorliegenden Fallgestaltung kein Beweisverbot besteht.
(1) Die Frage der Verwertung unzulässig erlangter Beweismittel ist in der Zivilprozeßordnung nicht ausdrücklich geregelt. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die insbesondere zu mit Eingriffen in das verfassungsrechtlich gewährleistete Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verbundenen Lauschangriffen oder heimlichen Tonbandaufnahmen ergangen ist, ergibt sich jedoch, daß rechtswidrig geschaffene oder erlangte Beweismittel im Zivilprozeß nicht schlechthin unverwertbar sind. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr in derartigen Fällen aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden (vgl. BVerfG, NJW 2002, 3619, 3624; Senatsurteile vom 3. Juni 1997 – VI ZR 133/96 – VersR 1997, 1422 und vom 24. November 1981 – VI ZR 164/79 - VersR 1982, 191, 192; BGH, Urteile vom 27. Januar 1994 - I ZR 326/91 - NJW 1994, 2289, 2292 und vom 4. Dezember 1990 – XI ZR 310/89 - NJW 1991, 1180). (2) Die demnach erforderliche Abwägung kann der erkennende Senat selbst vornehmen, weil die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte feststehen. Bei den abzuwägenden widerstreitenden Interessen ist das Schutzinteresse des Beklagten an der Nichtberücksichtigung seiner früheren Angaben im Zivilrechtsstreit gegenüber dem Interesse des Klägers an seiner Rechtsverwirklichung durch eine umfassende Beweisaufnahme abzuwägen. Dabei ist generell von Bedeutung, daß jedes Beweisverbot die im Rahmen der Zivilprozeßordnung grundsätzlich eröffneten Möglichkeiten der Wahrheitserforschung und damit die Durchsetzung der Gerechtigkeit und die Gewährleistung einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege beeinträchtigt und somit auch durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechte der auf Durchsetzung ihres Anspruchs klagenden Partei berührt. Andererseits genießt auch die Wahrheitsfindung im Zivilprozeß keinen absoluten Vorrang, sondern findet möglicherweise ihre Grenze in der Zumutbarkeit weiteren Vorbringens, insbesondere auch dort, wo die Partei gezwungen wäre, eine ihr zur Unehre gereichende Tatsache oder eine von ihr
begangene strafbare Handlung zu offenbaren (vgl. BVerfGE 56, 37, 44 und zum Meinungsstand MünchKommZPO/Peters, 2. Aufl., § 138 Rdn. 15; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 138 Rdn. 3). Die strafprozessuale Belehrung des Beschuldigten ist nicht darauf gerichtet , ihn vor einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme zu schützen. Sie soll vielmehr den Beschuldigten davor schützen, aktiv zu seiner strafrechtlichen Verfolgung beitragen zu müssen, und damit den Grundsatz verwirklichen, daß niemand im Strafverfahren gegen sich selbst auszusagen braucht, also ein Schweigerecht hat, welches zu den anerkannten Prinzipien des Strafprozesses gehört und Bestandteil eines fairen Verfahrens ist (vgl. BGHSt 38, 214, 220 f.; BVerfGE 56, 37, 43). Schon aus diesem Schutzzweck wird ersichtlich, daß die für den Strafprozeß maßgebenden Grundsätze jedenfalls nicht ohne weiteres auch im Zivilprozeß gelten, in dem es nicht um den staatlichen Strafanspruch, sondern um den ganz anders gelagerten zivilrechtlichen Konflikt von Interessen gleichgeordneter Bürger geht (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1981 - VI ZR 164/79 - VersR 1982, 191, 193; BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 - III ZR 93/82 - VersR 1984, 458, 459; OLG Celle VersR 1977, 361). Das oben dargelegte Schutzbedürfnis der Partei des Zivilprozesses, die als Beschuldigter vernommen worden ist, nicht aktiv zu ihrer strafrechtlichen Verfolgung beitragen zu müssen, ist vielmehr schon dadurch gewährleistet, daß hinsichtlich ihrer früheren Angaben ein strafrechtliches Verwertungsverbot besteht. Jedenfalls wenn – wie hier – das Strafverfahren bereits rechtskräftig zu einem Freispruch geführt hat, ist ein solches Schutzbedürfnis grundsätzlich nicht mehr gegeben. (3) Die Rechtsstellung einer Partei des Zivilprozesses unterscheidet sich auch wesentlich von derjenigen des Zeugen, der ein Recht zur Zeugnisverweigerung hat. Dieses Recht des Zeugen dient dazu, ihn vor einem Konflikt zu schützen, der durch seine Wahrheitspflicht einerseits und seine sozialen und
familiären Pflichten andererseits entstehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 1994 - 1 StR 83/94 - NJW 1994, 2904). Daraus hat der erkennende Senat abgeleitet , daß im Zivilrechtsstreit eine Niederschrift über die Aussage eines im Ermittlungsverfahren rechtswidrig nicht Belehrten ebenso unverwertbar ist wie die Aussage der Verhörsperson, wenn der Betroffene nunmehr von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht (Senatsurteil vom 12. Februar 1985 – VI ZR 202/83 – VersR 1985, 573). Einen gleichgelagerten Schutz genießt der vormalige Beschuldigte als Partei im Zivilrechtsstreit nicht. Dort besteht vielmehr grundsätzlich die Möglichkeit, Beweis durch Parteivernehmung zu erheben und im Falle der Weigerung einer Partei, sich als solche vernehmen zu lassen oder einen Eid zu leisten, dies unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage frei zu würdigen (vgl. §§ 445 ff. ZPO), wohingegen das Schweigen des Beschuldigten im Strafverfahren nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf. (4) Vorliegend geht es lediglich um die Frage, ob die Äußerung einer Partei beim rechtswidrigen Unterlassen eines Hinweises nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nur einem strafrechtlichen Verwertungsverbot unterliegt oder auch in einem Zivilprozeß unverwertbar ist. Dies betrifft nicht das Recht am gesprochenen Wort, sondern ist nach anderen Gesichtspunkten, insbesondere dem Schutzzweck der nicht beachteten Vorschrift und dem Interesse der Gegenpartei , zu beurteilen. Dem Schutzzweck wird jedoch dadurch genügt, daß die Äußerung im Ermittlungsverfahren gegebenenfalls einem strafrechtlichen Verwertungsverbot unterliegt. Auf Grund der vorstehenden Ausführungen ergeben sich bei Abwägung der beiderseitigen Interessen keine durchgreifenden Gründe für die Annahme eines Beweisverbots. Es ist deshalb gerechtfertigt, dem Interesse des Klägers an einer umfassenden Beweisaufnahme und damit dem wesentlichen Grund-
satz des Zivilprozesses, die Wahrheit zu erforschen und ein richtiges Urteil zu sprechen, den Vorrang vor dem Interesse des Beklagten an einer Nichtverwertbarkeit seiner früheren ˜ußerungen einzuräumen.

III.

Da das Berufungsurteil ersichtlich auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht, war die Sache unter Aufhebung dieses Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob nach §§ 1629, 1795, 181 BGB eine wirksame Abtretung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs seines zum Zeitpunkt der schriftlichen Abtretungserklärung vom 24. August 2000 sechs Jahre alten Sohnes vorliegt. Die bisherigen Feststellungen reichen für die Annahme eines wirksamen Abtretungsvertrags nicht aus. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

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(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet

1.
über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,
2.
über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen,
3.
über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und
4.
bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person.

(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.

(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.

(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn

1.
dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
2.
die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) § 58b gilt entsprechend.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn

1.
dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
2.
die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) § 58b gilt entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn

1.
dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
2.
die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) § 58b gilt entsprechend.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.