Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2015 - V ZR 55/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien waren Eigentümer benachbarter Grundstücke. Die Außenwand des auf dem Grundstück des Klägers errichteten Gebäudes verläuft entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze, ohne diese zu überschreiten. An dieser Wand errichteten die Rechtsvorgänger der Beklagten einen Anbau ohne eigene Grenzwand. Im Jahr 1988 erwarben die Beklagten das Grundstück. Im Jahr 2009 ließen sie den Anbau durch ein Fachunternehmen abreißen, ohne die Bodenplatte zu entfernen. Nach dem Abbruch wies das Gebäude des Klägers in dem Teilbereich der Außenwand, an den angebaut worden war, Putzund Mauerschäden sowie Feuchtigkeitsschäden im Keller auf. Der Kläger verlangt auf Gutachtenbasis Ersatz dieser Schäden von den Beklagten, die inzwischen nicht mehr Eigentümer des Nachbargrundstücks sind.
- 2
- Die auf Zahlung in Höhe von 10.600 € nebst Zinsen sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage in Höhe von 8.560,50 € nebst Zinsen stattgegeben und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in entsprechender Höhe zugesprochen. Mit der zugelassenen Revision wollen die Beklagten die Zurückweisung der Berufung erreichen. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
- 3
- Das sachverständig beratene Berufungsgericht verneint einen Ersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. § 922 Satz 3 BGB. Eine Grenzwand, die sich vollständig auf dem Grundstück eines Nachbarn befinde, sei keine Grenzeinrichtung im Sinne der §§ 921, 922 BGB; diese Vorschriften fänden auch keine entsprechende Anwendung. Ebenso wenig sehe das nordrhein-westfälische Nachbargesetz einen Schadensersatzanspruch vor. Eine deliktische Haftung scheide auch im Übrigen aus. Die Beklagten hätten den Anbau nicht errichtet und den Abriss nicht selbst vorgenommen. Ein etwaiges Verschulden des von ihnen beauftragten Fachunternehmens müssten sie sich nicht zurechnen lassen und hafteten insoweit nicht nach § 831 BGB.
- 4
- Zugunsten des Klägers bestehe jedoch ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in Höhe von 8.560,50 €. Nach den Feststellungen des Sachverständigen seien Putz- und Mauerschäden bei dem Abbruch eines mit einem anderen verbundenen Gebäudes in der Regel nicht zu vermeiden. Der Schadenseintritt sei für den Kläger nicht vorherseh- und abwehrbar gewesen. Glei- ches gelte hinsichtlich der Feuchtigkeitsbildung, deren Ursache eindeutig die fehlende Abdichtung der Bodenplatte sei. Die Beklagten seien Störer, da sie die Abbrucharbeiten in Auftrag gegeben hätten.
II.
- 5
- Die Revision hat keinen Erfolg.
- 6
- 1. Im Ausgangspunkt zutreffend sieht das Berufungsgericht den Kläger als Eigentümer der beschädigten Außenwand an. Diese ist eine Grenzwand (§ 19 NachbarG NRW), d.h. eine Wand, deren Außenkante auf der Grundstücksgrenze verläuft, ohne diese zu überschreiten. Sie steht gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB im alleinigen Eigentum des jeweiligen Grundstückseigentümers. Hieran ändert sich durch einen Anbau von dem angrenzenden Grundstück aus nichts (vgl. Senat, Urteil vom 18. Mai 2001 - V ZR 119/00, NJW-RR 2001, 1528 f.).
- 7
- 2. Mit der Verpflichtung zum Ersatz von Schäden, die an einer Grenzwand bei dem Abriss eines direkt an dieser Wand auf dem Nachbargrundstück errichteten Anbaus entstehen, hat sich der Senat bislang nicht befasst.
- 8
- a) Geklärt hat er allerdings (umgekehrt) die Befugnisse des Eigentümers, der seine Grenzwand abreißt. Dass dieser zu dem Abriss grundsätzlich berechtigt ist, ergibt sich aus § 903 BGB (Senat, Urteil vom 18. Mai 2001 - V ZR 119/00, NJW-RR 2001, 1528; Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 171/09, NJW 2010, 1808 Rn. 7; zu Einschränkungen durch das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis vgl. Senat, Urteil vom 29. April 1977 - V ZR 71/75, BGHZ 68, 350, 353 f.). Für eine nach dem Abriss erforderliche Außenisolierung des Nachbargebäudes ist der Eigentümer der Grenzwand nicht verantwortlich. Da eine Grenzwand die Grenze nicht überschreitet, ist sie nämlich - im Gegensatz zu einer auf der Grenze errichteten halbscheidigen Giebelwand nach einem Anbau - keine Grenzanlage im Sinne der §§ 921, 922 BGB; infolgedessen ist ihr Eigentümer im Verhältnis zu seinem Nachbarn nicht gemäß § 922 Satz 3 BGB verpflichtet , die Funktionsfähigkeit der Grenzwand zu erhalten (Senat, Urteil vom 18. Mai 2001 - V ZR 119/00, NJW-RR 2001, 1528, 1529; Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 171/09, NJW 2010, 1808 Rn. 8; Urteil vom 18. Februar 2011 - V ZR 137/10, NJW-RR 2011, 515 Rn. 6 f.; insoweit unzutreffend OLG Frankfurt, MDR 1982, 848; OLG Koblenz, OLGR 2000, 304 ff.).
- 9
- b) Entschieden hat der Senat ferner, dass jeder Grundstückseigentümer für seine Wand verantwortlich ist, wenn zwei parallel verlaufende Grenzwände errichtet worden sind. Der Vorteil, der sich daraus ergibt, dass eine Außenwand so lange keines oder keines vollständigen Witterungsschutzes bedarf, wie dieser Schutz von der Grenzwand des Nachbargrundstücks geboten wird, wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch nicht geschützt (vgl. Senat, Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 171/09, NJW 2010, 1808; Urteil vom 18. Februar 2011 - V ZR 137/10, NJW-RR 2011, 515 Rn. 6 f.; zu einer solchen Fallkonstellation auch OLG Köln NJW-RR 1987, 529; OLG Naumburg NJOZ 2011, 884 ff.; ähnlich ferner LG Berlin, GE 1993, 1039).
- 10
- c) Hier hat der Rechtsvorgänger der Beklagten dagegen keine zweite Grenzwand errichtet, sondern die des Klägers für seinen Anbau genutzt.
- 11
- 3. Die Ersatzpflicht der Beklagten für die entstandenen Putz- und Mauerschäden bejaht das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht; entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sind allerdings die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung der Beklagten gegeben. Richtig ist zwar, dass das beauftragte Abrissunternehmen kein Verrichtungsgehilfe im Sinne von § 831 Abs. 1 BGB ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2011 - VI ZR 174/11, NJW 2013, 1002 Rn. 15 f.; MüKoBGB/Wagner, 6. Aufl., § 831 Rn. 16, jeweils mwN). Die Haftung der Beklagten ergibt sich jedoch aus § 823 Abs. 1 BGB.
- 12
- a) Die Schäden an der Grenzwand des Klägers sind im Auftrag der Beklagten verursacht worden; die Eigentumsbeeinträchtigung ist ihnen zuzurechnen. Unmittelbar sind die Putz- und Mauerschäden zwar von dem Abrissunternehmen herbeigeführt worden. Dies beruhte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht auf einem Fehlverhalten des beauftragten Unternehmens , sondern war aufgrund der baulichen Verbindung der Gebäude unvermeidliche Folge des Abrisses, den die Beklagten in Auftrag gegeben haben. Es handelt sich um neue und eigenständige Schäden, die über die bei Errichtung des Anbaus an der Wand verursachten Substanzschäden hinausgehen.
- 13
- b) Die Rechtswidrigkeit der Eigentumsbeeinträchtigung ist indiziert (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 823 Rn. 24 mwN). Zwar war es den Beklagten unbenommen, den in ihrem Eigentum stehenden Anbau abzureißen zu lassen. Das Eigentum des Klägers durften sie aber jedenfalls nicht dauerhaft beschädigen , selbst wenn es sich um eine unvermeidliche Folge des Abrisses handelt. Ob dies daraus folgt, dass der Abriss nur mit Zustimmung des Klägers erfolgen durfte, oder ob jedenfalls der Abriss ohne anschließende Wiederherstellung der Wand rechtswidrig war, bedarf keiner Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Revision ist es unerheblich, ob die gemäß § 20 Abs. 1 NachbG NRW erforderliche schriftliche Zustimmung zu der Errichtung des Anbaus erteilt worden ist. Diese erstreckte sich ohne ausdrückliche Abreden nicht auf die dauerhafte Beschädigung der Grenzwand durch einen späteren Abriss (vgl. auch Grziwotz in Grziwotz/Lüke/Saller, Nachbarrecht, 2. Aufl., 2. Teil Rn. 184); dass der Kläger (oder ggf. sein Rechtsvorgänger) der Errichtung des Anbaus zugestimmt hat, hat das Berufungsgericht ohnehin nicht feststellen können.
- 14
- c) Die Beklagten haben die Eigentumsbeeinträchtigung zumindest fahrlässig verursacht. Dass es zu solchen Schäden kommen würde, drängte sich angesichts der baulichen Verbindung auf und war zumindest vorhersehbar.
- 15
- d) Infolgedessen kann der Kläger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Anspruch besteht jedenfalls in der von dem Berufungsgericht zugesprochenen Höhe.
- 16
- aa) Herzustellen ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB der Zustand, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Damit kann der Geschädigte zwar nicht die Herstellung des gleichen Zustandes verlangen, wie er vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden hat; er muss aber wirtschaftlich möglichst so gestellt werden, wie er ohne das schadensstiftende Ereignis stünde (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Januar 1986 - VIII ZR 292/84, NJW-RR 1986, 874, 875; Urteil vom 28. Oktober2014 - VI ZR 15/14, NJW-RR 2015, 275 Rn. 25, jeweils mwN).
- 17
- bb) Danach kann der Kläger verlangen, dass die Wand als funktionsfähige Außenwand wiederhergestellt wird. Einer solchen bedurfte es zwar nicht, solange der Anbau bestand. Aber nach dem Abriss des Anbaus muss die Grenzwand ihren ursprünglichen Zweck als Außenwand wieder erfüllen können. Es geht nicht um eine von der Ersatzpflicht ggf. nicht umfasste Verbesserung einer Grenzwand, die vor dem Anbau keine funktionstüchtige Außenwand war (vgl. hierzu Grziwotz in Grziwotz/Lüke/Saller, Nachbarrecht, 2. Aufl., 2. Teil Rn. 184; siehe auch LG Berlin, GE 1993, 1039; AG Schleiden, NJOZ 2005, 3212 ff.).
- 18
- cc) Soweit die Revision ein Mitverschulden des Klägers sowie einen Abzug neu für alt geltend macht, verweist sie schon nicht auf dahingehendes Vorbringen in den Tatsacheninstanzen. Ohne näheren Vortrag sind weder ein Mit- verschulden noch auszugleichende Vorteile des Klägers ersichtlich; sowohl die Voraussetzungen eines anzurechnenden Mitverschuldens (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2013 - VI ZR 255/12, NJW 2014, 217 Rn. 9) als auch die der Vorteilsausgleichung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, NJW 2015, 468 Rn. 22, insoweit in BGHZ 200, 350 ff. nicht abgedruckt) haben die Beklagten darzulegen und zu beweisen.
- 19
- 4. Zu ersetzen sind auch die Feuchtigkeitsschäden. Insoweit sieht das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog) rechtsfehlerfrei als gegeben an.
- 20
- a) Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ist gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß § 1004 Abs. 1 BGB bzw. § 862 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Zu den rechtswidrigen Einwirkungen gehört auch Wasser (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 102 ff.; Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 189 f., jeweils mwN).
- 21
- b) Den Feststellungen des Berufungsgerichts zufolge ist auf dem Grundstück der Beklagten nach dem Abriss eine Bodenplatte aus dichtem Beton verblieben. Infolgedessen sammelt sich dort Niederschlagwasser, das nicht abfließen kann und in die Grenzwand des Klägers einsickert. Es hält sich im Rahmen tatrichterlicher Würdigung, dass das Berufungsgericht annimmt, der Kläger habe die Wasserzufuhr weder vorhersehen noch rechtzeitig abwehren können. Hierdurch war er gehindert, den ihm zustehenden vorbeugenden Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 NachbarG NRW rechtzeitig geltend zu machen; nach letzterer Bestimmung sind bauliche Anlagen so einzurichten, dass Niederschlagwasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder übertritt (näher Senat, Urteil vom 12. Juni 2015 - V ZR 168/14, NZM 2015, 795 Rn. 7 ff. zu § 37 Abs. 1 NachbarG Rheinland-Pfalz).
- 22
- c) Die Beklagten sind Störer. Hierfür muss die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf ihren Willen zurückgehen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 193/10, NJW-RR 2011, 739 Rn. 12 mwN). Dies ist deshalb anzunehmen, weil die Beklagten, die im Zeitpunkt des Schadenseintritts noch Grundstückseigentümer waren, den Abriss und damit den nachfolgenden Zustand der baulichen Anlagen veranlasst haben.
- 23
- d) Der Anspruch ist nicht subsidiär. Zwar kommt auch ein verschuldensabhängiger Ersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 NachbarG NRW in Betracht. In der Rechtsprechung des Senats ist aber geklärt, dass eine solche, an landesrechtliche Nachbarvorschriften anknüpfende deliktsrechtliche Haftung keine den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch ausschließende Sonderregelung darstellt (vgl. Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR 277/10, NJW 2011, 3294 Rn. 22).
- 24
- e) Schließlich wendet sich die Revision auch insoweit erfolglos gegen die Höhe des Anspruchs. Bei Substanzschäden entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass der nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung zu bemessende nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch den vollen Schadensersatz umfassen kann (Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 48/96, NJW-RR 1997, 1374 f.; Urteil vom 11. Juni 1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 70 f.). Im Übrigen kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
- 25
- 4. Hinsichtlich der Nebenforderungen sind Rechtsfehler nicht ersichtlich.
III.
- 26
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Brückner Weinland Kazele Haberkamp
LG Arnsberg, Entscheidung vom 03.04.2014 - I-2 O 633/12 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.02.2015 - I-5 U 68/14 -
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Annotations
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.
Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.
Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.
Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.
Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)