Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Aug. 2016 - 32 U 1224/16

published on 23/08/2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Aug. 2016 - 32 U 1224/16
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20.01.2016, Aktenzeichen 40 O 25203/13, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.380,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger macht als Mieter einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft des Nachbarhauses geltend, da ein dortiger Rohrbruch zur zeitweisen Unbenutzbarkeit der Mieträumlichkeiten geführt hat.

Der Mietvertrag des Klägers mit dem Eigentümer des Anwesens P-Str. in M über die Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Seitenbaus vom 17.08.2010, vorgelegt als K 1, enthält zur Minderung u.a. folgende Regelung:

„§ 6.3 Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen einer Forderung aus einem anderen Rechtsverhältnis ist ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Minderung besteht nur, wenn der Vermieter den die Minderung begründenden Umstand zu vertreten hat.“

Der Kläger betrieb in den Räumlichkeiten u.a. eine Kochschule unter der Firma „K“:

Am 19.09.2012 stellte der Kläger an der Kommunwand zu der Beklagten einen Wasserschaden fest. Die Beseitigung des Schadens dauerte bis Ende Januar 2013.“

Der Kläger verlangte erstinstanzlich den Ersatz entgangenen Gewinns in Höhe von € 11.079,24, den Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Miete in Höhe von € 6.380,00 und Ersatz sonstiger Aufwendungen in Höhe von € 366,75.

Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung im übrigen zur Zahlung von € 234,84 verurteilt. Grundsätzlich bestehe ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch. Der Kläger könne aber insbesondere die vergeblichen Aufwendungen für die Raummiete nicht geltend machen, da diese Kosten durch die eintretende Minderung ausgeglichen seien.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im übrigen auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 20.01.2016 Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag in Höhe von 17.826,00 nur in Höhe von € 6.380,00 weiter. Die vergeblich aufgewendeten Mietzahlungen seien nicht durch eine Minderung ausgeglichen. Es sei nicht interessengerecht, dem Geschädigten das Risiko einer Auseinandersetzung mit dem Vermieter aufzubürden. Denn der Schädiger könne sich bei einer Mietminderung seiner Ersatzpflicht aufgrund des Regresses des Vermieters ohnehin nicht entziehen. Zudem sei die Minderung nach dem Mietvertrag ausgeschlossen.

In der Berufung beantragt der Kläger:

Auf die Berufung des Klägers und Berufungsklägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20.01.2016, Az. 40 O 25203/13 abgeändert und die Beklagte und Berufungsbeklagte verurteilt, an den Kläger weitere € 6.380,00 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 28.06.2016 einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO erteilt.

II.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20.01.2016, Aktenzeichen 40 O 25203/13, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 28.06.2016 Bezug genommen.

Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 08.08.2016 geben zu einer Änderung keinen Anlass.

a) Die Klageseite führt darin aus, der Senat dürfe nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass es sich bei der Regelung in § 6 Abs. 3 des Mietvertrages, mit der das Recht des Mieters zur Minderung eingeschränkt wird, um eine formularmäßige Klausel handele und diese unwirksam sei, da sie der Inhaltskontrolle nicht standhalte. Denn die Vertragsparteien hätten vor Abschluss des Mietvertrages über dessen Inhalt im Austausch gestanden.

Der Senat lasse unberücksichtigt, dass dem Geschädigten das Risiko aufgebürdet werde, sich mit dem Vermieter über die Minderung auseinanderzusetzen. Auf diese Weise werde der Schädiger ohne sachlichen Grund entlastet. Zudem werde der Mieter gezwungen, das Mietverhältnis durch Minderungsansprüche zu belasten.

Zudem bleibe das außergerichtliche Regulierungsverhalten der Beklagten unberücksichtigt. Diese habe durch ihr schleppendes Verhalten einen Zeitraum von vier Monaten bis zur endgültigen Behebung des Schadens vergehen lassen.

b) Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass der Entschädigungsanspruch des Klägers, der auf einer entsprechenden Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB beruht, im vorliegenden Fall entfällt, weil der infolge der Besitzstörung vergebliche Aufwand für die Einräumung des Nutzungsrechts durch die von Gesetzes wegen eintretende Minderung ausgeglichen wird.

Es kann dahinstehen, ob überhaupt die wirksame Vereinbarung eines Minderungsausschlusses zu einer verschärften Haftung des Schädigers führen kann. Denn auf den Hinweis des Senates hin erfolgte kein Sachvortrag, dass die Bestimmung in § 6 Abs. 3 des Mietvertrages individuell ausgehandelt worden sei. Es ist zwar theoretisch möglich, dass ein Mieter sein Recht zur Minderung derart einschränkt. Form und Inhalt der Regelung lassen aber auf eine formularmäßige Bestimmung schließen, die von Vermieterseite gestellt wurde. Der Kläger trägt nicht vor, dass der Mietvertrag von ihm gestellt worden sei oder dass der Vermieter mit ihm über den Umfang seines Minderungsrechtes verhandelt hätte. Der Gefahr einer unterschiedlichen Beurteilung dieser Rechtslage in getrennten Prozessen hätte der Kläger von vornherein durch eine Streitverkündung begegnen können.

Es führt auch nicht zu einer Haftung der Beklagten, dass der Kläger vermeiden wollte, sein gutes Verhältnis zum Vermieter zu stören. Die Minderung des Mietzinses tritt von Gesetzes wegen allein aufgrund der Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs ein. Es steht einem Mieter frei, auf eine nichtbestehende Schuld zu leisten. Dies kann in einem Vertragsverhältnis der einen Seite sinnvoll erscheinen, um absehbare Streitigkeiten zu vermeiden. Jedoch besteht kein Anlass, diese Last einem Dritten aufzuerlegen.

Es kann auch dahinstehen, ob eine Minderung oder die Rückforderung überzahlter Miete eventuell ausgeschlossen ist, weil der Kläger den Mangel nicht angezeigt hat oder die Miete ohne Vorbehalt an seinen Vermieter bezahlt hat. Denn der vergebliche Aufwand, für den der Kläger Ersatz verlangt, würde dann nicht auf der Besitzstörung durch die Beklagte, sondern auf dem Verhalten des Klägers selbst beruhen. Denn es besteht kein Unterschied, ob der Kläger trotz seines Rechtes zur Minderung die Miete in voller Höhe bezahlt oder ob die Minderung wegen seines Verhaltens ausgeschlossen ist und er zur Zahlung der Miete in voller Höhe verpflichtet ist.

Eine Pflicht zum Ersatz vergeblich gezahlter Miete kann auch nicht damit begründet werden, dass der Schaden nach der Behauptung des Klägers nur mit schuldhafter Verzögerung von der Beklagten behoben wurde. Denn die Minderung der Miete tritt für die vollständige Dauer der Beeinträchtigung ein.

Der Senat sieht keinen Anlass von der Rechtsprechung des BGH abzuweichen. Es ist zutreffend, dass den Mieter das Risiko trifft, seine Vorstellung von Minderung gegenüber seinem Vermieter nicht durchsetzen zu können und er damit über den konkreten Streit hinaus auch das Vertragsverhältnis gefährdet. Es ist aber sachgerecht, dass der Streit über Berechtigung und Umfang der Minderung zwischen den Mietvertragsparteien und nicht zwischen dem Mieter und dem Nachbarn geführt wird, zumal die Möglichkeit besteht, den Dritten im Wege der Streitverkündung an das Ergebnis eines eventuellen Prozesse zu binden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.

erlässt das Oberlandesgericht München - 32. Zivilsenat - durch … am 28.06.2016 folgenden Beschluss

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20.01.2016, Az. 40 O 25203/13, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe:

Das Landgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Ausgleichsanspruch auch zu Recht abgewiesen, soweit er nunmehr noch in der Berufung geltend gemacht wird. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen im Endurteil vom 20.01.2016 an. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Im Hinblick auf die Berufungsbegründung wird ergänzend ausgeführt:

1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der Kläger als Mieter gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft des Nachbarhauses, bei der es zum Rohrbruch kam, einen Ausgleichsanspruch geltend machen kann.

Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ist gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß § 1004 Abs. 1 BGB bzw. § 862 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Zu den rechtswidrigen Einwirkungen gehört auch Wasser (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2015 – V ZR 55/15 –, Rn. 20, juris; NJW-RR 2016, 588). Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ist - entsprechend BGB § 906 Abs. 2 S. 2 - auch für Schäden zu gewähren, die ihre Ursache im Bruch einer Wasserleitung beim Nachbarn haben, sofern dafür mangels Verschuldens keine Ersatzpflicht nach § 836 Abs. 1 BGB gegeben ist (BGH, Urteil vom 19. April 1985 – V ZR 33/84 –, juris). Der Anspruch besteht auch für den Fall der Störung des Besitzes. Denn der Ausgleichsanspruch dient als Kompensation für den Ausschluss primärer Abwehransprüche, die auch dem Besitzer zustehen (§ 862 Abs. 1 BGB), und ihm einen, den Rechten des Eigentümers aus § 1004 BGB ähnlichen, Schutz gegen Störungen bieten. Der Ausgleichsanspruch tritt im Falle einer aus besonderen Gründen nicht abwehrbaren verbotenen Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) neben den Schadensersatzanspruch wegen Besitzverletzung (BGH, Urteil vom 23. Februar 2001 – V ZR 389/99, NJW 2001, 1865).

2. Das landgerichtliche Urteil ist zutreffend, soweit es einen Entschädigungsanspruch des Klägers im Umfang der vom Kläger gezahlten Miete ablehnt. Die Berufung wendet sich vergeblich gegen diese Rechtsauffassung.

a) Die vermögenswerten Betriebsnachteile des Klägers sind nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung auszugleichen. Sie unterscheidet sich von der Schadloshaltung darin, dass nicht, wie es § 249 Satz 1 BGB fordert, der Zustand herzustellen ist, der bestehen würde, wenn die Störung nicht eingetreten wäre. Der Ausgleich beschränkt sich vielmehr auf die Beseitigung der durch die Störung eingetretenen Vermögenseinbuße, deren Abgrenzung vom Schaden sich allerdings nicht allein durch die Ausschaltung hypothetischer Kausalverläufe herstellen lässt, sondern darüber hinaus einer wertenden Entscheidung bedarf (BGH, Urteil vom 23. Februar 2001 – V ZR 389/99, NJW 2001, 1865).

Als ausgleichspflichtige Einbuße des Betriebs kann der zufolge der Besitzstörung vergebliche Aufwand für die Einräumung des Nutzungsrechts in Frage kommen. Diese Kosten werden jedoch regelmäßig durch die von Gesetzes wegen eintretende Minderung des Mietzinses (§ 536 BGB) ausgeglichen, so dass - von Ausnahmefällen abgesehen - ein Entschädigungsanspruch insoweit entfällt (BGH, Urteil vom 23. Februar 2001 – V ZR 389/99, NJW 2001, 1865; Beschluss vom 10. Juli 1986, III ZR 269/85).

b) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nicht erkennbar. Insbesondere ist die Minderung durch die mietvertraglichen Regelungen in dem Mietvertrag des Klägers mit dem Vermieter nicht ausgeschlossen. Der Mietvertrag ist in § 6 Abs. 3 Satz 2, wonach ein Anspruch auf Minderung nur besteht, wenn der Vermieter den die Minderung begründenden Umstand zu vertreten hat, unwirksam.

Eine vom Vermieter verwendete formularmäßige Klausel, wonach der Mieter von Gewerberaum gegenüber den Ansprüchen des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses kein Minderungsrecht wegen Mängeln der Mietsache geltend machen kann, es sei denn, der Vermieter hat die Mängel (vorsätzlich oder grob fahrlässig) zu vertreten, ist im Zweifel dahin auszulegen, dass sie die Minderung wegen sonstiger Mängel vollständig ausschließt und dem Mieter auch nicht die Möglichkeit der Rückforderung der Miete nach § 812 BGB verbleibt. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deswegen unwirksam (BGH, Urteil vom 12. März 2008 – XII ZR 147/05, NJW 2008, 2254).

Im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ist ein Berufen der Beklagten auf die Minderung der Miete des Klägers auch nicht treuwidrig.

3. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 23/02/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 389/99 Verkündet am: 23. Februar 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B
published on 12/03/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 147/05 Verkündet am: 12. März 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 18/12/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 55/15 Verkündet am: 18. Dezember 2015 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 8
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Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.

(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.

(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.

(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.