Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2017 - V ZR 257/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:151217UVZR257.16.0
bei uns veröffentlicht am15.12.2017
vorgehend
Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, 10 C 1853/15 WEG, 02.03.2016
Landgericht Stuttgart, 10 S 22/16, 12.10.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 257/16 Verkündet am:
15. Dezember 2017
Rinke
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum haftet für eine nach dem
Eigentumswechsel fällig werdende Sonderumlage, auch wenn deren Erhebung
vor dem Eigentumswechsel beschlossen wurde (Fortführung von Senat
, Beschluss vom 21. April 1988 - V ZB 10/87, BGHZ 104, 197).

b) Die anteiligen Beiträge der Wohnungseigentümer zu einer Sonderumlage
werden erst mit Abruf durch den Verwalter fällig. Sollen die Beiträge abweichend
von § 28 Abs. 2 WEG sofort fällig werden, bedarf es einer ausdrücklichen
Regelung in dem Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage.
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2017 - V ZR 257/16 - LG Stuttgart
AG Stuttgart-Bad Cannstatt
ECLI:DE:BGH:2017:151217UVZR257.16.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 10. Zivilkammer - vom 12. Oktober 2016 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
In der Eigentümerversammlung der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft R.-Straße 15 vom 28. August 2014 wurden u.a. folgende Beschlüsse gefasst: „TOP 2 Beschluss über die Baumaßnahmen: Die dringenden Baumaßnahmen werden gemäß vorliegenden Unterlagen einstimmig beschlossen. TOP 3 Beschluss einer Sonderumlage von bis zu 70.000 €: Eine Sonderumlage von 60.000 € wurde einstimmig beschlossen.“
2
Der Beklagte wurde am 31. Oktober 2014 als Eigentümer eines Miteigentumsanteils an dem Grundstück R.-Straße 15 verbunden mit dem Sondereigentum an einer Garage in das Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 forderte der Verwalter den Beklagten erfolglos zur Zahlung des auf dessen Miteigentumsanteil entfallenden Anteils der Sonderumlage von 2.400 € auf.
3
Das Amtsgericht hat der Zahlungsklage der Klägerin stattgegeben; die seitens des Beklagten hiergegen eingelegte Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


4
Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei zur Zahlung der anteiligen Sonderumlage verpflichtet. Erwerber von Wohnungseigentum hafteten für Beiträge aus Umlagebeschlüssen, die vor ihrem Eigentumserwerb gefasst worden seien, wenn die Beiträge erst nach dem Eigentumserwerb fällig würden. Die Sonderumlage sei hier gemäß § 28 Abs. 2 WEG erst mit ihrem Abruf durch den Verwalter fällig geworden, mithin nach dem Eigentumserwerb des Beklagten. Zwar könnten Beschlüsse über Sonderumlagen bei dringenden Instandsetzungsmaßnahmen unter Umständen so ausgelegt werden, dass die jeweiligen Anteile sofort zur Zahlung fällig würden. Allein der Umstand, dass die Sonderumlage in einer außerordentlichen Eigentümerversammlung und zur Finanzierung dringender Baumaßnahmen beschlossen worden sei, genüge hierfür jedoch nicht.

II.


5
Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Beklagte anteilig die beschlossene Sonderumlage schuldet.
6
1. Nach § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Die Vorschrift ist auch dann anwendbar, wenn die Verpflichtungen aus einer Sonderumlage resultieren (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 1989 - V ZB 14/88, BGHZ 107, 285, 287; BGH, Beschluss vom 24. März 1983 - VII ZB 28/82, BGHZ 87, 138, 139 f.; BayObLG, NZM 1998, 918, 919). Die Klägerin hat daher einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Anteils (§ 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 6 WEG) der Sonderumlage.
7
2. Entgegen der Auffassung der Revision steht dieser Zahlungsverpflichtung nicht entgegen, dass die Sonderumlage vor der Eintragung des Beklagten als Teileigentümer in das Grundbuch beschlossen wurde.
8
a) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Wohnungseigentümer die Beitragsvorschüsse zu leisten, die während der Dauer seiner Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft aufgrund von wirksam beschlossenen Wirtschaftsplänen oder Sonderumlagen fällig werden (sog. „Fälligkeitstheorie“). So haftet der Erwerber einer Eigentumswohnung für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümer untereinander, die in der anteilmäßigen Verpflichtung zum Tragen der Lasten und Kosten (§ 16 Abs. 2 WEG) wurzeln, etwa auch dann, wenn es sich um Nachforderungen aus Abrechnungen für frühere Jahre handelt , sofern nur der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, durch den die Nachforderungen begründet wurden (§ 28 Abs. 5 WEG), erst nach dem Eigentumserwerb gefasst worden ist (Senat, Beschluss vom 21. April 1988 - V ZB 10/87, BGHZ 104, 197; vgl. auch Beschluss vom 30. November 1995 - V ZB 16/95, BGHZ 131, 228, 230). Für Verbindlichkeiten, die noch vor seinem Eigentumserwerb begründet worden und fällig geworden sind, haftet der Erwerber hingegen nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 1989 - V ZB 14/88, BGHZ 107, 285, 288; Beschluss vom 23. September 1999 - V ZB 17/99, BGHZ 142, 290, 299).
9
b) Offen gelassen hat der Senat bislang, ob der Erwerber auch Beitragsleistungen schuldet, die noch vor dem Eigentumswechsel beschlossen, aber erst für einen danach liegenden Zeitpunkt fällig gestellt wurden (vgl. Senat, Beschluss vom 21. April 1988 - V ZB 10/87, BGHZ 104, 197, 204). Diese Frage ist umstritten.
10
aa) In der Literatur stellen einige Stimmen in dieser Konstellation nicht auf die Fälligkeit der Beitragsleistung, sondern darauf ab, dass diese mit der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer entstehe und erfüllbar sei (vgl. Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 16 WEG Rn. 8c; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 6. Aufl., 6. Teil, Rn. 59 ff.; Becker, ZWE 2000, 162, 165).
11
bb) Die überwiegende Ansicht in Rechtsprechung und Literatur wendet hingegen die Fälligkeitstheorie auch hier an mit der Folge, dass der Erwerber für die während seiner Mitgliedschaft in der Gemeinschaft fällig gewordenen Beiträge zu einer Sonderumlage unabhängig davon haftet, ob er zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Umlage schon Mitglied der Gemeinschaft war (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1996, 911, 912; OLG Köln, NZM 2002, 351, 352; OLG Karlsruhe, OLGR 2005, 497, 498; LG Saarbrücken, NJW-RR 2009, 1167, 1168; Elzer/Abramenko in Riecke/Schmid, WEG, 4. Aufl., § 16 Rn. 214; MüKoBGB/Engelhardt, 7. Aufl., § 16 WEG Rn. 75; BeckOGK/Falkner, [01.07.2017], § 16 WEG Rn. 59; Staudinger/Häublein, [2018], § 28 WEG Rn. 202 ff.; BeckOGK/Hermann, [01.07.2017], § 28 WEG Rn. 71; Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 28 Rn. 61; Palandt/Wicke, BGB, 76. Aufl., § 16 WEG Rn. 47, § 28 WEG Rn. 19).
12
cc) Der Senat entscheidet die Streitfrage im Sinne der letztgenannten Ansicht. Der Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum haftet für eine nach dem Eigentumswechsel fällig werdende Sonderumlage, auch wenn deren Erhebung vor dem Eigentumswechsel beschlossen wurde.
13
(1) Die Sonderumlage ist eine Ergänzung des geltenden Wirtschaftsplans und kann als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung beschlossen werden , wenn die Ansätze des Wirtschaftsplans unrichtig waren, durch neue Tatsachen überholt werden oder wenn der Plan aus anderen Gründen nicht durchgeführt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juni 1989 - V ZB 22/88, BGHZ 108, 44, 47; Urteil vom 13. Januar 2012 - V ZR 129/11, ZWE 2012, 125, 126). Sie folgt daher den für den Wirtschaftsplan geltenden Regeln (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1996, 911; OLG Düsseldorf, NZM 2001, 1039; OLG Frankfurt, OLGR 2006, 94, 96 f.; Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 28 Rn. 24; BeckOK BGB/Hügel, [15.06.2017], § 28 WEG Rn. 9). Dies rechtfertigt es, die Sonderumlage nicht anders zu behandeln als andere nach dem Wirtschaftsplan von den Wohnungseigentümern zu erbringende Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 WEG), namentlich Wohngeldforderungen, für die nach der Fälligkeitstheorie bei einem Eigentumswechsel innerhalb des Wirtschaftsjahres - und somit nach Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan - bis zu dem Zeitpunkt des Eigentumswechsels der Veräußerer (vgl. Senat, Beschluss vom 30. November 1995 - V ZB 16/95, BGHZ 131, 228, 231 f.) und ab diesem Zeitpunkt der Erwerber (vgl. Senat, Beschluss vom 21. April 1988 - V ZB 10/87, BGHZ 104, 197, 201) bzw. Ersteher (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 1985 - VII ZB 16/84, BGHZ 95, 118, 121) haftet.
14
(2) Zwar handelt es sich bei dem Wohngeld regelmäßig um monatlich wiederkehrende Vorschusszahlungen, während Sonderumlagen oftmals als einmalige Beiträge zur Finanzierung einer entstandenen oder absehbaren Deckungslücke beschlossen werden. Dies allein rechtfertigt aber keine unterschiedliche Behandlung, zumal die Wohnungseigentümer auch für Sonderumlagen beschließen können, dass diese als Vorschüsse in monatlichen Raten zu zahlen sind (vgl. etwa LG Saarbrücken, NJW-RR 2009, 1167) oder dass eine anstehende bauliche Maßnahme durch eine Kreditaufnahme finanziert werden soll (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 244/14, BGHZ 207, 99) und die Darlehensraten als Sonderumlage anteilig von den Wohnungseigentümern getragen werden.
15
(3) Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht daraus, dass der Erwerber an einem vor dem Eigentumswechsel gefassten Beschluss über eine Sonderumlage mangels Eigentümerstellung nicht mitwirken konnte, denn die Bindung des Sonderrechtsnachfolgers eines Wohnungseigentümers an Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht die Ausnahme , sondern die in § 10 Abs. 4 WEG angeordnete Regel. Diese Vorschrift stellt zugleich den von der Revision vermissten Rechtsgrund für den Übergang der Beitragspflicht auf den Beklagten als Sonderrechtsnachfolger des bisherigen Eigentümers dar. Der Übergang der Beitragspflicht auf den Erwerber führt auch zu interessengerechten Ergebnissen, da regelmäßig dieser und nicht sein Rechtsvorgänger den Nutzen aus der mit der Sonderumlage finanzierten Baumaßnahme zieht. Dem Risiko des Erwerbers, dass eine Sonderumlage nach Abschluss des Kaufvertrages und vor dem Eigentumswechsel beschlossen, aber erst nach dem Eigentumswechsel fällig wird, kann durch entsprechende kaufvertragliche Regelungen Rechnung getragen werden.
16
2. Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass die Sonderumlage hier nicht schon mit dem Beschluss über ihre Erhebung, sondern erst mit dem Abruf durch den Verwalter und somit nach dem Eigentumswechsel fällig wurde.
17
a) In der Literatur ist allerdings umstritten, wann anteilig von den Wohnungseigentümern geschuldete Zahlungen auf beschlossene Sonderumlagen fällig werden.
18
aa) Nach einer Ansicht werden Sonderumlagen gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig, wenn der Beschluss der Wohnungseigentümer keine andere Fälligkeitsregelung enthält (Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 28 Rn. 61; Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 28 Rn. 28; Palandt/Wicke, BGB, 76. Aufl., § 28 WEG Rn. 19; BeckOGK/Falkner, [01.07.2017], § 16 WEG Rn. 57.1; NKBGB /Schultzky, 4. Aufl., § 16 WEG Rn. 43).
19
bb) Die Gegenansicht wendet auf Sonderumlagen § 28 Abs. 2 WEG an, wonach die Wohnungseigentümer verpflichtet sind, nach Abruf durch den Verwalter dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leis- ten (vgl. Bärmann/Becker, WEG, 13. Aufl., § 28 Rn. 48; MüKoBGB/Engelhardt, 7. Aufl., § 28 WEG Rn. 19; BeckOGK/Hermann, [01.07.2017], § 28 WEG Rn. 71; Reichel-Scherer in: jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 28 WEG Rn. 57, 74, 77; Lemke/Müller, Immobilienrecht, 2. Aufl., § 28 WEG Rn. 8; wohl auch Staudinger /Häublein, BGB [2018], § 28 WEG Rn. 171).
20
cc) Die letztgenannte Auffassung ist richtig. Da die Sonderumlage einen Nachtrag zum Jahreswirtschaftsplan der Gemeinschaft darstellt, begründet der Beschluss über die Sonderumlage für die Wohnungseigentümer eine Pflicht zur Vorschusszahlung gemäß § 28 Abs. 2 WEG (Senat, Beschluss vom 15. Juni 1989 - V ZB 22/88, BGHZ 108, 44, 47). Die anteiligen Beiträge der Wohnungseigentümer zu einer Sonderumlage werden danach erst mit Abruf durch den Verwalter fällig. § 28 Abs. 2 WEG geht als spezielle Regelung für die nach dem Wirtschaftsplan zu erbringenden Vorschusszahlungen der Wohnungseigentümer der allgemeinen Regelung über die Leistungszeit in § 271 Abs. 1 BGB vor. Es besteht auch kein Anlass, abweichend von dieser Systematik eine sofortige Fälligkeit von Sonderumlagen anzunehmen. Dass die Wohnungseigentümer erst nach Abruf durch den Verwalter verpflichtet sind, die dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten, entspricht nämlich im Regelfall auch dann ihren Interessen, wenn es sich um eine dringliche Maßnahme handelt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, erfordert nicht jede Dringlichkeit die sofortige Fälligstellung der Sonderumlage. Die Wohnungseigentümer haben vielmehr ein generelles Interesse daran, ihre anteiligen Beiträge zu der Sonderumlage erst leisten zu müssen, wenn die beschlossenen Beiträge für die Finanzierung der anstehenden, aber noch nicht beauftragten Maßnahme tatsächlich benötigt werden. Da der Verwalter sowohl die finanzielle Lage der Wohnungseigentümergemeinschaft kennt als auch die anstehenden Maßnahmen in deren Namen zu beauftragen hat, kann er im Regelfall am besten einschätzen, wann letzteres der Fall ist.
21
b) Allerdings räumt § 28 Abs. 2 WEG dem Verwalter kein alleiniges, die Entscheidungsmacht der Wohnungseigentümer begrenzendes Recht zur Fälligkeitsbestimmung ein; diese können durch Beschluss nach § 21 Abs. 7 WEG die Fälligkeit von Beitragsvorschüssen abweichend regeln (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 34/03, BGHZ 156, 279, 289), folglich auch die sofortige Fälligkeit einer Sonderumlage beschließen. Der angefochtene Beschluss , den der Senat in vollem Umfang ohne Bindung an die Auslegung durch das Berufungsgericht selbst auslegen kann, wobei die Auslegung „aus sich heraus“ objektiv und normativ zu erfolgen hat (Senat, Urteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 163/14, ZWE 2015, 328 Rn. 16), enthält eine solche Fälligkeitsregelung aber nicht. Dass die Sonderumlage der Finanzierung einer dringenden Baumaßnahme dienen sollte, reicht hierfür nicht aus. Nach dem oben Gesagten rechtfertigt es die Interessenlage der Wohnungseigentümer nicht, Beschlüsse über Sonderumlagen zur Finanzierung dringender Reparaturmaßnahmen generell dahin auszulegen, dass die anteiligen Beiträge zu der Umlage sofort fällig sein sollen. Sollen die Beiträge abweichend von § 28 Abs. 2 WEG sofort fällig werden, bedarf es vielmehr einer ausdrücklichen Regelung in dem Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage. Eine solche Regelung enthält der angegriffene Beschluss nicht.

III.


22
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Brückner Weinland
Kazele Hamdorf

Vorinstanzen:
AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Entscheidung vom 02.03.2016 - 10 C 1853/15 WEG -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 12.10.2016 - 10 S 22/16 -

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(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.

(3) Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind.

(4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.

(3) Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind.

(4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.

(3) Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind.

(4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.

BUNDESGERICHTSHOF

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als Urkundsbeamtin
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Lemke und Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. Mai 2011 wird auf Kosten des Klägers zu 1 zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft; die meisten Wohnungen gehören zwei Immobiliengesellschaften. Die Wohnungseigentümer ließen das Anwesen unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Förderung in Höhe von 450.000 € umfangreich sanieren. Die Förderung war von dem Abschluss der Sanierung noch im Jahr 2009 abhängig; ein Teilbetrag von 190.000 € sollte erst nach deren Abschluss ausgezahlt werden. Am 2. Juli 2009 beschlossen die Wohnungseigentümer, eine früher beschlossene, in Raten zu zahlende Sonderumlage in Höhe von 341.050,32 € sofort fällig zu stellen und eine weitere Sonderumlage von 230.000 € aufzubringen, um eine Finanzierungslücke zu schließen.
2
Mit Schreiben vom 22. September 2009 lud die Verwalterin zu einer außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung am 1. Oktober 2009 ein, auf der wegen nicht ausreichender Mittel zur Bezahlung der Sanierungskosten unter Tagesordnungspunkt 6 eine weitere Sonderumlage von 750.000 € be- schlossen werden sollte, was auch geschah. Die Sanierung wurde danach termingerecht abgeschlossen, die restlichen Fördergelder ausgezahlt.
3
Mit der Anfechtungsklage wendet sich der Kläger zu 1 gegen die am 1. Oktober 2009 beschlossene Sonderumlage. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision will der Kläger weiterhin eine Aufhebung des Beschlusses erreichen. Die Beklagten beantragen , das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beschluss über die weitere Sonderumlage von 750.000 € entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung. Bei der Beschlussfassung über eine Sonderumlage hätten die Wohnungseigentümer einen weiten Spielraum gehabt, der an dem Finanzierungsbedarf undan den zu erwartenden Zahlungsausfällen auszurichten gewesen sei. Die beiden Immobiliengesellschaften seien nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen.

II.

5
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.
6
1. Die Revision ist statthaft und auch sonst zulässig. Das Berufungsgericht hätte sie zwar nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zulassen dürfen, weil keiner der dort genannten Zulassungsgründe vorliegt. Die dennoch erfolgte Zulassung ist aber für den Senat bindend (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
7
2. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
8
a) Der Beschluss verstößt nicht gegen § 23 Abs. 2 WEG.
9
aa) Nach dieser Vorschrift setzt die Gültigkeit eines Beschlusses voraus, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist. Was dazu erforderlich ist, bestimmt sich nach dem Zweck der Regelung. Der besteht darin , den Wohnungseigentümer vor überraschenden Beschlüssen zu schützen. Er soll die Möglichkeit haben, sich anhand der Tagesordnung auf die Versammlung vorzubereiten und sich zu entscheiden, ob er daran teilnehmen will (Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 23 Rn. 76; Riecke/Schmid/Drabek, WEG, 3. Aufl., § 23 Rn. 29 f.). Dazu ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Tagesordnungspunkte und die vorgesehenen Beschlüsse so genau bezeichnet sind, dass die Wohnungseigentümer verstehen und überblicken können , was in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert und beschlossen werden soll und welche Auswirkungen der vorgesehene Beschluss insoweit auf die Gemeinschaft und sie selbst hat; regelmäßig reicht eine schlagwortartige Bezeichnung aus (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 83; Merle in Bärmann, aaO, § 23 Rn. 77).
10
bb) Diesen Anforderungen genügt die Einladung. Sie beschreibt den Tagesordnungspunkt mit einem Thema, das schon für sich genommen klar macht, worum es geht, nämlich um die Aufbringung einer Sonderumlage von 750.000 € zur Sicherung der Sanierung und der Bewirtschaftung der Anlage. Daran schließt sich eine Erläuterung an, in welcher der zugrundeliegende Sachverhalt in seinen wesentlichen Punkten beschrieben wird. Damit erschloss sich jedem Wohnungseigentümer ohne weiteres, worum es gehen sollte. Mehr kann und muss die Bezeichnung des Gegenstands der Beschlussfassung in der Einladung nicht erreichen (vgl. Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 96/10, WM 2011, 1293, 1294 Rn. 9 f.).
11
cc) Die Verwalterin war nicht gehalten, den Wohnungseigentümern mit der Einladung eine Unterlage zu übermitteln, in welcher die Notwendigkeit und der Umfang der zur Abstimmung gestellten Sonderumlage erläutert wird.
12
(1) Eine ordnungsgemäße Beschlussfassung kann es allerdings im Einzelfall erfordern, den Wohnungseigentümern unabhängig von der ausreichenden Bezeichnung des Gegenstands der Beschlussfassung in der Einladung eine Unterlage zur Verfügung zu stellen, um ihnen eine inhaltliche Befassung mit dem Beschlussgegenstand zu ermöglichen (Elzer in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 23 Rn. 54 aE). Das mag etwa bei der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan geboten sein (vgl. Elzer in Jennißen, aaO, § 24 Rn. 93). Bei dem Beschluss über eine Sonderumlage kann es ähnlich liegen, weil er der Sache nach die Beitragspflichten der Wohnungseigentümer aus dem geltenden Wirtschaftsplan ändert. Wann das der Fall ist, muss hier allerdings nicht allgemein entschieden werden.
13
(2) Die Wohnungseigentümer waren nämlich ausreichend informiert. Sie haben sich am 1. Oktober 2009 nicht zum ersten Mal mit der Sonderumlage befasst. Vorausgegangen war vielmehr die Eigentümerversammlung am 2. Juli 2009, auf der die Deckung der aufgetretenen Finanzierungslücke im Wege der Aufstockung und beschleunigten Aufbringung einer Sonderumlage beschlossen worden war. Grundlage dieses Beschlusses war eine Liquiditätsplanung, in welcher die Verwalterin die Situation dargelegt hatte. Aus welchen Gründen die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse das Finanzierungsproblem nicht gelöst hatten, hatte die Verwalterin in der Beschreibung des Tagesordnungspunktes in der Einladung kurz, aber nachvollziehbar erläutert. Daraus ergab sich, dass Anlass der erneuten Sonderumlage zu hoch angesetzte verfügbare Mittel einerseits und nicht erfolgte Zahlungen der Wohnungseigentümer andererseits waren. Auf dieser Grundlage konnten sich die Wohnungseigentümer auf die Erörterung vorbereiten und noch offene Fragen in der mündlichen Erörterung dieses Tagesordnungspunktes klären.
14
b) Die beschlossene zusätzliche Sonderumlage ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
15
aa) Sie ist, wie ausgeführt, der Sache nach eine Ergänzung des geltenden Wirtschaftsplans und wie dieser gemäß § 21 Abs. 2 und 4 WEG am Maßstab einer ordnungsmäßigen Verwaltung zu messen. Sie kann danach beschlossen werden, wenn die Ansätze des Wirtschaftsplans unrichtig waren, durch neue Tatsachen überholt werden oder wenn der Plan aus anderen Gründen nicht durchgeführt werden kann (Senat, Beschluss vom 15. Juni 1989 - V ZB 22/88, BGHZ 108, 44, 47). In diesem Rahmen haben die Wohnungseigentümer ein weites Ermessen (Jennißen in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 28 Rn. 57). Dieses müssen sie an dem Zweck ausrichten, der mit der Sonderumlage verfolgt wird, und an dem dafür bestehenden Kapitalbedarf (Timme/ Batschari, WEG, § 28 Rn. 22). Den erforderlichen Umlagebetrag können die Wohnungseigentümer großzügig bemessen (KG, NJW-RR 1995, 397). Sie dürfen dabei zu erwartende Zahlungsausfälle bei den Wohnungseigentümern berücksichtigen (Senat, Beschluss vom 15. Juni 1989 - V ZB 22/88, BGHZ 108, 44, 48 f.; Merle in Bärmann, aaO, § 28 Rn. 40; Einsiedler, ZMR 2009, 573,

574).



16
bb) An diesen Grundsätzen hat sich das Berufungsgericht ausgerichtet. Seine tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden.
17
(1) Die Stadt hat der Gemeinschaft zwar nach Abschluss der Sanierung die restlichen Fördermittel von 190.000 € ausgezahlt, was zu einem Überschuss führt, der jetzt an die Wohnungseigentümer, die auf die Sonderumlage gezahlt haben, verteilt werden soll. Gleichwohl liegt in der Beschlussfassung kein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Gemeinschaft konnte, wie sich aus der von dem Kläger selbst vorgelegten Mitteilung der Stadt ergibt, diesen Teil der Fördermittel nur erhalten, wenn sie die Sanierung vorfinanzierte.
18
(2) Dazu wäre die zusätzliche Sonderumlage nicht erforderlich gewesen, hätte die Gemeinschaft über ausreichende Mittel verfügt. Das war - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht der Fall. Die Wohnungseigentümer sind bei ihren Beschlüssen vom 2. Juli 2009 über die Sonderumlagen von der in der Liquiditätsplanung der Verwalterin ausgewiesenen Finanzierungslücke von über 500.000 € für das Geschäftsjahr 2009 ausgegangen. Der Vortrag des Klägers, die seinerzeit gefassten Beschlüsse hätten zur Schließung dieser Finanzierungslücke ausgereicht, steht in Widerspruch zu den unstreitigen Tatsachen. Die Verwaltung war davon ausgegangen, die noch ausstehenden öffentlichen Fördermittel von 190.000 € könnten für die Bezahlung der ausstehenden Arbeiten verwendet werden. Das war unzutreffend. Diese Fördermittel waren von der Gemeinschaft vorzufinanzieren. Unzutreffend war auch die weitere Annahme der Verwaltung, die sofort fällig gestellte Sonderumlage ergebe einen verfügbaren Betrag von 461.000 €. Unstreitig waren es nur 341.050,32 €. Schon damals waren demnach etwa 300.000 € nicht gedeckt. Dass das niemandem aufgefallen ist, ändert an der sachlichen Berechtigung der weiteren Sonderumlage nichts. Diese war auch in der beschlossene Höhe gerechtfertigt, weil die zuvor beschlossene Sonderumlage in Höhe von 314.440,28 € von den Wohnungseigentümern nicht aufgebracht worden war. Dass ein Teilbetrag von 100.000 € bei dem Amtsgericht hinterlegt worden sein soll, ändert daran nichts. Dieser Betrag musste von den hinterlegenden Wohnungseigentümern erst freigegeben werden und stand deshalb nicht, wie zur Vermeidung einer Rückforderung der öffentlichen Mittel geboten, kurzfristig zur Verfügung.
19
(3) Ob die angefochtene Sonderumlage ordnungsmäßiger Verwaltung widersprochen hätte, weil, wie der Kläger behauptet hat, die übrigen Eigentümer den Anteil der beiden Immobiliengesellschaften hätten vorfinanzieren müssen , ist zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung. Dazu fehlt schlüssiger Vortrag des Klägers. Die Beklagten haben vorgetragen, dass diese beiden Gesellschaften ihre Anteile an den Sonderumlagen bezahlt haben. Für die Sonderumlagen , deren sofortige Aufbringung die Wohnungseigentümer am 2. Juli 2009 beschlossen haben, ist das durch die von dem Kläger selbst vorgelegten Buchungsunterlagen nachgewiesen. Nachvollziehbaren Vortrag dazu, wie die Sanierung angesichts der Finanzierungslücke und der Zahlungsausfälle ohne die Zahlungen der Immobiliengesellschaften hätte erreicht werden können, hat der Kläger nicht gehalten.
20
c) Nicht schlüssig vorgetragen ist auch der Einwand des Klägers, die Immobiliengesellschaften hätten bei der Beschlussfassung über die zusätzliche Sonderumlage nicht mitstimmen dürfen.
21
aa) Mit diesem Einwand ist der Kläger nicht nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ausgeschlossen. Das wäre er zwar, wenn er ihn - wie das Berufungsge- richt meint - im Berufungsverfahren erstmals vorgetragen hätte. Ein Beschluss, der auf Grund der rechtsmissbräuchlichen Stimmabgabe eines sog. Mehrheitseigentümers zustande kommt, ist nämlich nicht nichtig, sondern anfechtbar (Senat, Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 61; Elzer in Jennißen, aaO, § 25 Rn. 118; Merle in Bärmann, aaO, § 25 Rn. 180). Das hat zur Folge, dass eine Beschlussanfechtungsklage hierauf nur gestützt werden kann, wenn dieser Anfechtungsgrund in der Klagebegründungsfrist seinem wesentlichen Kern nach vorgetragen worden ist. Das ist hier aber geschehen. Der Kläger hat am Ende seiner Klageschrift die Befürchtung geäußert, er könne mit der Stimmenmehrheit der Immobiliengesellschaften gezwungen werden , die auf diese entfallenden Fehlbeträge nachzufinanzieren. Damit wird der Anfechtungsgrund seinem wesentlichen Kern nach beschrieben.
22
bb) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht - und mit der Revision nicht angegriffen - dem Vortrag des Klägers keine Umstände entnommen, die sich als rechtsmissbräuchlich, nämlich als Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Gemeinschaft und damit gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung darstellen, wie etwa bei der Verschaffung unangemessener Vorteile oder der Bestellung eines persönlich ungeeigneten oder fachlich unfähigen Verwalters (Senat, Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 62).

III.

23
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Czub Brückner Weinland
Vorinstanzen:
AG Bergheim, Entscheidung vom 16.09.2010 - 29b C 65/09 -
LG Köln, Entscheidung vom 05.05.2011 - 29 S 222/10 -

(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.

(3) Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind.

(4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 244/14 Verkündet am:
25. September 2015
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Auch die Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch die Wohnungseigentümergemeinschaft
kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.

b) Voraussetzung ist allerdings, dass das Risiko einer Nachschusspflicht der Wohnungseigentümer
vor der Beschlussfassung erörtert wurde; dies muss aus dem
Protokoll der Eigentümerversammlung hervorgehen.

c) Ob ein Beschluss über eine Kreditaufnahme sich im Übrigen in den Grenzen des
den Wohnungseigentümern zustehenden Gestaltungsermessens hält, kann nicht
generell, sondern nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung
der allseitigen Interessen bestimmt werden.
BGH, Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 244/14 - LG Karlsruhe
AG Pforzheim
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juli 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter
Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter
Dr. Kazele

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - XI. Zivilkammer - vom 7. Oktober 2014 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien sind Mitglieder einer aus 201 Einheiten bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Anlage wurde in den 1980er-Jahren errichtet. In der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 14. August 2013 beschlossen die Wohnungseigentümer unter TOP 1a die Fassadensanierung mit einer förderfähigen Wärmedämmung mit Kosten von ca. 2.000.000 € und unter TOP 1b die Aufnahme eines KfW-Förderkredits (Nr. 152) in Höhe von ca. 1.320.000 € sowie die Finanzierung des restlichen Betrages von ca. 900.000 € durch Rückgriff auf die Instandhaltungsrücklage.
2
TOP 1b lautet auszugsweise wie folgt:
a) Die Darlehenskonditionen und die Bedingungen für eine Förderzusage des Förderkredits sind in dem KfW-Förderprogramm Nr. 152 festgelegt. Informationen zu diesem KfW-Förderprogramm sind allen Miteigentümern bereits zugegangen.
b) Die Festschreibung des Zinssatzes für den KfW-Förderkredit erfolgt erst nach Eingang des Kreditantrags bei der den KfW-Förderkredit bewilligenden Stelle, der Landeskreditbank Baden-WürttembergFörderbank (L-Bank). Aktuell gelten folgende Konditionen: Sollzins (Effektivzins) pro Jahr 0,00% (0,00%) Laufzeit 10 Jahre Auszahlung 100% Tilgungsfreie Anlaufzeit 2 Jahre Zinsbindung 10 Jahre Die Rückzahlung erfolgt nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufzeit in gleichbleibenden Annuitätsraten. Sondertilgungen sind jederzeit möglich.
c) Jeder Wohnungseigentümer haftet nach § 10 Abs. 8 WEG nur nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für diese Verbindlichkeiten. Das Land Baden-Württemberg übernimmt eine Ausfallbürgschaft für Zahlungsausfälle von Miteigentümern.
d) Der Verwalter wird ermächtigt, nach Eintritt der Bestandskraft der Beschlüsse im Namen und in Vollmacht der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Darlehensvertrag mit der L-Bank zu den nach dem Landeswohnraumförderprogramm und zu den nach den KfW-Förderprogrammen geltenden Bedingungen zu schließen.
3
Unter TOP 1c beschlossen die Wohnungseigentümer die Wahl eines Bauausschusses und unter TOP 1d die Ermächtigung der Verwaltung, des Verwaltungsbeirats und des Bauausschusses zur Nachverhandlung mit den drei günstigsten Anbietern sowie zur Auftragsvergabe. Unter TOP 4 beschlossen sie die Beauftragung eines Ingenieurbüros mit der Begleitung der Fassaden - und Dachsanierung zu einem Honorar in Höhe von maximal acht Prozent der anrechenbaren Baukosten.
4
Das Amtsgericht hat die gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beschlüsse für ungültig erklärt. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision einer Wohnungseigentümerin, die die Abweisung der Klage erreichen will. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


I.


5
Nach Ansicht des Berufungsgerichts widerspricht die Finanzierung der Fassadensanierung durch einen Kredit ordnungsmäßiger Verwaltung. Zwar könne eine Kreditaufnahme durch die Wohnungseigentümergemeinschaft auch zur Finanzierung eines Sanierungsvorhabens erfolgen. Bei der Beschlussfassung müssten jedoch die wesentlichen Rahmenbedingungen der Kreditaufnahme feststehen. Daran fehle es hier, da der Handlungsspielraum der Verwalterin nicht eingeschränkt und die Tilgung nicht ausreichend bestimmt sei. Erforderlich sei zudem eine Abwägung der Interessen der Eigentümer, der Bedingungen der Kreditaufnahme und der Umstände des Einzelfalles. Diese Abwä- gung ergebe, dass die beschlossene Darlehensaufnahme unverhältnismäßig sei. Es fehle an einer Option für einzelne Eigentümer, die Finanzierung selbst zu übernehmen. Zudem müsse die Verwalterin, um das wirtschaftliche Risiko aus der beabsichtigten Kreditaufnahme abschätzen zu können, vorab ermitteln, welche Miteigentumsanteile unter Insolvenz- oder Zwangsvollstreckungsbeschlage lägen und welche Miteigentumsanteile in welcher Höhe pfandrechtlich belastet seien. Ohne eine für die Eigentümer transparente Darstellung ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Risiken könne ein Beschluss über die Aufnahme eines Darlehens nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Da es an einem tragfähigen Finanzierungskonzept für die beschlossene Sanierung fehle, entsprächen auch die übrigen Beschlüsse nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.

II.


6
Die Revision hat keinen Erfolg.
7
A. Die nur von einem der beklagten Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft eingelegte Revision ist zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig. Da es sich bei beklagten Wohnungseigentümern im Beschlussmängelprozess um notwendige Streitgenossen i.S.d. § 62 ZPO handelt (Senat, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 45/11, NJW 2012, 1224 Rn. 9 mwN), genügt es für eine fristgemäße Revisionseinlegung, dass allein ein Streitgenosse das Rechtsmittel eingelegt hat. Die übrigen Streitgenossen werden dadurch nicht Rechtsmittelführer, sie sind jedoch als Parteien des Revisionsverfahrens beteiligt (§ 62 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - X ZR 94/10, BGHZ 192, 245 Rn. 22 f.).
8
B. Die Revision ist jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht hat die angefochtenen Beschlüsse im Ergebnis zu Recht für ungültig erklärt.
9
1. Der Beschluss der Wohnungseigentümer, einen Teil der Kosten der Sanierungsmaßnahme durch einen Kredit in Höhe von ca. 1.320.000 € zu finanzieren , entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.
10
a) Der Senat hat bereits entschieden, dass es in der Kompetenz der Wohnungseigentümer liegt, die Aufnahme eines Kredits durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband zu beschließen (Senat, Urteil vom 28. September 2012 - V ZR 251/11, BGHZ 195, 22 Rn. 7). Noch nicht geklärt ist dagegen die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Beschluss über die Aufnahme eines Darlehens durch die Wohnungseigentümergemeinschaft, bei dem es - wie hier - nicht um die Deckung eines kurzfristigen Finanzbedarfs in überschaubarer Höhe geht, ordnungsmäßiger Verwaltung i.S.d. § 21 Abs. 3 WEG entspricht (offen gelassen in Senat, Urteil vom 28. September 2012 - V ZR 251/11, BGHZ 195, 22 Rn. 8).
11
aa) Teilweise wird vertreten, dass eine Kreditaufnahme durch die Wohnungseigentümergemeinschaft , die nicht nur zur Überbrückung eines kurzfristigen Liquiditätsengpasses dient und die Summe der Hausgeldzahlungen aller Eigentümer für drei Monate übersteigt, grundsätzlich unzulässig sei. Das gesetzliche Finanzierungsmodell der Wohnungseigentümergemeinschaft sei nach § 28 WEG darauf ausgerichtet, zeitnah durch Eigenmittel der Wohnungseigentümer eine Deckung der Kosten herbeizuführen. Daher sei die Gemeinschaft grundsätzlich zur Deckung ihres kompletten Finanzbedarfs durch Vorschusszahlungen ihrer Mitglieder verpflichtet, ohne sich übermäßig zu überschulden (BayObLG, NJW-RR 2006, 20, 23; OLG Hamm, ZWE 2012, 378; LG Bielefeld, NJW-RR 2012, 143; LG Köln, ZWE 2011, 45; LG München I, ZMR 2011, 239 Rn. 50; Timme/Knop, WEG, 2. Aufl., § 27 Rn. 93 f.; Niedenführ /Kümmel/Vandenhouten, WEG 11. Aufl., § 21 Rn. 36; Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 21 WEG Rn. 9; Bub, ZWE 2010, 246 ff.; Schmidt, ZMR 2007, 90 ff.).
12
bb) Nach anderer Ansicht kann eine Kreditaufnahme durch die Wohnungseigentümergemeinschaft auch dann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen , wenn ein langfristiger, höherer Kredit aufgenommen werden soll. Erforderlich sei eine umfassende Einzelfallbetrachtung unter Beachtung des Selbstorganisationsrechts der Wohnungseigentümer und des daraus abzuleitenden Ermessensspielraums. Bei der in jedem konkreten Fall erforderlichen Interessenabwägung seien insbesondere das gesetzliche Finanzierungssystem , die Art und Dringlichkeit der zu finanzierenden Maßnahme, die Kreditkonditionen , evtl. Fördergelder, Kosten und Nutzen für die Wohnungseigentümer, die evtl. Freistellung einzelner Wohnungseigentümer von der Darlehensaufnahme sowie die individuelle Belastung des einzelnen Wohnungseigentümers zu berücksichtigen (LG Düsseldorf, ZWE 2014, 44; LG Karlsruhe, ZMR 2012, 660; AG Berlin-Mitte, ZWE 2012, 291; AG Ettlingen, ZMR 2010, 808; Jennißen in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 16 Rn. 10a; Merle in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 27 Rn. 242; Elzer, NZM 2009, 57; Abramenko, ZMR 2011, 173 ff.; Dötsch, MDR 2013, 1441 ff.; Schultzky, MietRB 2013, 367 ff.; Drasdo, NJW-Spezial 2014, 417 ff.).
13
b) Der Senat entscheidet diese Frage im Sinne der letztgenannten Auffassung dahin, dass auch die Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen kann.
14
aa) Die Befugnis der Wohnungseigentümer, den Finanzbedarf der Wohnungseigentümergemeinschaft auch durch die Aufnahme von Darlehen zu decken , wird von dem Wohnungseigentumsgesetz vorausgesetzt (Senat, Urteil vom 28. September 2012 - V ZR 251/11, BGHZ 195, 22 Rn. 7). Auch wenn der Geldbedarf für die laufende Bewirtschaftung und die Instandhaltung einer Wohnanlage im Grundsatz durch die Aufbringung der Mittel in Form von Vorschüssen (§ 28 WEG) und die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage (§ 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG) aufgebracht werden soll, kann es ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, größere Ausgaben mittels Aufnahme eines Kredits durch die Wohnungseigentümergemeinschaft zu finanzieren. Das Wohnungseigentumsgesetz enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass den Wohnungseigentümern diese seit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bestehende Möglichkeit trotz ihres Selbstorganisationsrechts (vgl. Senat, Urteil vom 10. Oktober 2014 - V ZR 315/13, BGHZ 202, 346 Rn. 14; Schultzky, MietRB 2013, 367, 369) nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zu Gebote stehen soll. Dies wäre auch mit seiner Zielsetzung, möglichst vielen Bürgern, nicht nur einkommensstärkeren, den Erwerb einer Eigentumswohnung zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 16/887 S. 65), nur schwer vereinbar. Nicht jedem Wohnungseigentümer ist es nämlich möglich und zumutbar , bei einem größeren Finanzbedarf der Gemeinschaft, der durch den Rückgriff auf die Instandhaltungslage nicht gedeckt werden kann, eine hohe (anteilige) Sonderumlage aufzubringen. Zugleich ist den übrigen Wohnungseigentümern und auch dem Gesetzgeber daran gelegen, dass Wohnanlagen nicht infolge ausbleibender Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen verfallen oder erheblich an Wert verlieren (vgl. BT-Drucks. 16/887 S. 29 u. 43). Eine Kreditaufnahme durch die Gemeinschaft kann insbesondere in solchen Fällen ein für die Wohnungseigentümergemeinschaft sinnvolles oder gar zwin- gend notwendiges Finanzierungsinstrument sein (vgl. Bub, ZWE 2010, 246,

247).

15
bb) Allerdings müssen die besonderen Haftungsrisiken berücksichtigt werden, die für die Wohnungseigentümer mit einer Kreditaufnahme durch die Wohnungseigentümergemeinschaft verbunden sind (siehe dazu u.a. Dötsch, MDR 2013, 1441, 1443; Bub, ZWE 2010, 246, 247; Abramenko, ZMR 2011, 173, 177). Im (Außen-)Verhältnis zur kreditgewährenden Bank haftet der einzelne Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 8 WEG zwar nur nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils. Im Innenverhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft droht dagegen eine Nachschusspflicht. Dies folgt aus der Verpflichtung der Wohnungseigentümer, für einen ausgeglichenen Etat zu sorgen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 WEG; vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 175). Gibt es Zahlungsausfälle bei Wohnungseigentümern , müssen die daraus resultierenden Fehlbeträge durch entsprechend höhere Beiträge der übrigen Wohnungseigentümer oder, wenn sich eine Finanzierungslücke während des laufenden Wirtschaftsjahrs auftut, durch eine Sonderumlage ausgeglichen werden (Senat, Beschluss vom 15. Juni 1989 - V ZB 22/88, BGHZ 108, 44, 47). Das gilt in gleicher Weise, wenn einzelne Wohnungseigentümer ihren Anteil an den Zins- und Tilgungsleistungen nicht erbringen und dadurch Deckungslücken entstehen; denn auch diese Verbindlichkeiten gehören zu den Ausgaben im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WEG, deren Aufbringung durch den Wirtschaftsplan oder durch dessen Ergänzung in Form einer Sonderumlage (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 168/13, NJW 2014, 2197 Rn. 19) sicherzustellen ist.
16
Eine solche Nachschusspflicht der übrigen Wohnungseigentümer kann zwar auch entstehen, wenn ein Vorhaben durch eine Sonderumlage finanziert wird und sich diese bei einzelnen Wohnungseigentümern als vorübergehend oder dauerhaft uneinbringlich erweist. Da eine Sonderumlage von den aktuellen Wohnungseigentümern aufzubringen ist, wird aber meist hinreichend sicher bekannt sein, ob mit einem Zahlungsausfall zu rechnen ist; auch kann jedenfalls die Durchführung von Maßnahmen, die Aufschub dulden, davon abhängig gemacht werden, dass die beschlossene Sonderumlage von allen Wohnungseigentümern gezahlt wird. Bei einem Darlehen lässt sich das Risiko des Ausfalls einzelner Wohnungseigentümer dagegen nur sehr begrenzt abschätzen. Zuverlässige Prognosen über die Bonität der Wohnungseigentümer sind schon wegen der meist langen Laufzeit des Darlehens nicht möglich; darüber hinaus muss stets damit gerechnet werden, dass es zu Eigentümerwechseln in dieser Zeit kommt, sich also die Zusammensetzung der Gemeinschaft verändert.
17
Da ein Insolvenzverfahren über das Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft nicht stattfindet (§ 11 Abs. 3 WEG), ist die Nachschusspflicht theoretisch unbegrenzt und trifft auch die Wohnungseigentümer, die den nach dem Verhältnis ihres Miteigentumsanteils zu zahlenden Teil des Darlehens bereits erbracht haben. Die Wohnungseigentümer müssen so lange (erhöhte) Wohngeldbeiträge beschließen und leisten, bis die Gemeinschaft über ausreichende Finanzmittel verfügt (vgl. Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 11 Rn. 14). Der entsprechende Anspruch der Gemeinschaft gegen die einzelnen Wohnungseigentümer kann zudem von den Gläubigern der Gemeinschaft , also auch einem Kreditgläubiger, gepfändet werden (Senat, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 174 f.).
18
Angesichts dieses Haftungsrisikos ist bei der Entscheidung über die Finanzierung einer Maßnahme durch ein hohes langfristiges Darlehen Zurückhaltung geboten; ob sie ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, lässt sich nur nach sorgfältiger Abwägung aller relevanten Umstände des Einzelfalls und un- ter Berücksichtigung der allseitigen Interessen der betroffenen Wohnungseigentümer feststellen.
19
cc) Bei dieser Abwägung sind insbesondere folgende Gesichtspunkte von Bedeutung:
20
(1) Zunächst kommt es wesentlich auf den Zweck des Darlehens an. Er ist nicht von vornherein auf bestimmte Maßnahmen begrenzt, muss aber für die Gemeinschaft auch bei objektiver Betrachtung ein nicht unerhebliches Gewicht haben. In erster Linie ist an Instandhaltungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen zu denken. Auch insoweit bedarf es allerdings der Differenzierung. Je dringlicher eine Maßnahme ist, desto eher treten andere Nachteile einer Finanzierung durch Darlehen bei der Abwägung zurück. Handelt es sich um eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 22 Abs. 2 WEG, ist zu berücksichtigen , dass der Gesetzgeber es den Wohnungseigentümern erleichtern wollte, ihre Wohnanlage in wirtschaftlich vernünftiger Weise an die Erfordernisse der Zeit anzupassen (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 224/11, BGHZ 196, 45 Rn. 12 sowie BT-Drucks. 16/887 S. 10); auch ihre Finanzierung mittels Darlehens kann daher ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Angesichts des weit gefassten Modernisierungsbegriffs (vgl. Senat, Urteil vom 18. Februar 2011 - V ZR 82/10, NJW 2011, 1221) ist allerdings die Maßnahme als solche in den Blick zu nehmen: Je notwendiger sie ist, um die Wohnanlage auf einen zeitgemäßen Standard zu heben, desto eher wird eine Darlehensaufnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.
21
(2) Von Bedeutung ist ferner die Möglichkeit, die notwendigen Mittel durch Rückgriff auf die Instandhaltungsrücklage und Erhebung einer Sonderumlage aufzubringen.
22
(a) Wird eine vorhandene Rücklage nicht zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahme eingesetzt, muss es hierfür triftige Gründe geben. Solche Gründe können etwa darin liegen, dass aufgrund des Alters der Wohnanlage und ihres Erhaltungszustandes mit weiterem Instandhaltungsbedarf zu rechnen ist, für den die Rücklage ganz oder teilweise vorgehalten werden soll. Bei Maßnahmen , die Aufschub dulden, ist die Möglichkeit einer kurzfristigen Ansparung der Rücklage in die Erwägung einzustellen. Erhält die Wohnungseigentümergemeinschaft für eine Maßnahme staatliche Fördermittel, die bei einer späteren Ausführung nicht mehr (sicher) zur Verfügung stünden, so ist andererseits auch dies zu berücksichtigen (vgl. Elzer, NZM 2009, 57, 61; Gottschalg, NZM 2007, 860, 863).
23
(b) Den mit einer Darlehensaufnahme einhergehenden Belastungen und Risiken sind die Vor- und Nachteile einer Finanzierung der Maßnahme mittels Sonderumlage gegenüberzustellen. Eine Darlehensfinanzierung wird insbesondere in Betracht kommen, wenn die Erhebung einer Sonderumlage die einzelnen Wohnungseigentümer finanziell stark belastete oder gar die Leistungsfähigkeit einkommensschwächerer Wohnungseigentümer überforderte (vgl. Schultzky, MietRB 2013, 367, 370; Jennißen, Die Verwalterabrechnung, 7. Aufl., Rn. 478; Abramenko, ZMR 2011, 173, 176).
24
(3) Relevant ist zudem die Höhe des Darlehensbetrages im Verhältnis zu der Anzahl der Wohnungseigentümer. Sie kann im Hinblick auf die monatliche Belastung der Wohnungseigentümer ein Indiz für oder gegen die Ordnungsmäßigkeit der Darlehensaufnahme (ebenso Riecke/Schmidt/Elzer/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 16 Rn. 184e), aber auch wegen der möglichen Nachschusspflicht der Wohnungseigentümer (s.o. zu II. B. 1. c aa) von Bedeutung sein.
25
(a) Bei der Bewertung der Belastung, die sich für die einzelnen Wohnungseigentümer aus den Zins- und Tilgungsleistungen für das in Aussicht genommene Darlehen ergeben, ist zu berücksichtigen, ob angesichts des Alters und des Zustands der Wohnanlage mit weiteren finanziellen Belastungen zu rechnen ist, für die die (dann) vorhandene Instandhaltungsrücklage nicht ausreichend erscheint, und ob die künftigen Belastungen zusammen genommen noch zumutbar sind. Dabei ist die Grenze der Zumutbarkeit nicht feststehend, sondern hängt von der Art der zu finanzierenden Maßnahme und deren Dringlichkeit ab.
26
(b) Ist angesichts der Höhe der Belastung und bereits bestehender Wohngeldausfälle oder aufgrund anderer Umstände absehbar, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht in der Lage ist, den Kredit sicher zu bedienen , entspricht eine Darlehensaufnahme aufgrund des Risikos für die übrigen Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht ordnungsmäßiger Verwaltung (Jennißen /Schmidt, Der WEG-Verwalter, 2. Aufl., Rn. 466; Drasdo, NZM 2014, 289, 290; vgl. auch LG Düsseldorf, ZWE 2014, 44, 45). Anders verhält es sich nur dann, wenn die Kreditaufnahme der Durchführung einer keinen Aufschub duldenden Instandsetzungsmaßnahme dient, diese nicht aus der Instandhaltungsrücklage finanziert werden kann und eine Sonderumlage die finanziellen Möglichkeiten der Wohnungseigentümer übersteigt (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 12).
27
(4) Weitere Aspekte für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit einer Kreditaufnahme sind die Kreditkonditionen, insbesondere die Höhe der Zinsen und der sonstigen Zusatzkosten, die Laufzeit des Darlehens und die Rückzahlungsbedingungen (vgl. Merle in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 27 Rn. 242; Elzer, NZM 2009, 57, 61; Drasdo, NJW-Spezial 2013, 417, 418). Um eine dauerhafte Verschuldung der Gemeinschaft mit den damit verbundenen Risiken für die Gläubiger und für die Wohnungseigentümer zu vermeiden, muss die Rückzahlung so angelegt sein, dass der Kredit am Ende der Laufzeit zurückgezahlt ist. Zugleich wird eine längere Laufzeit als zehn Jahre nur in Ausnahmefällen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, etwa dann, wenn die Finanzierung einer unaufschiebbaren Maßnahme andernfalls nicht sichergestellt werden kann.
28
dd) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts muss eine mehrheitlich beschlossene Kreditaufnahme nicht zwingend eine Option für die Eigentümer enthalten, die Finanzierung selbst zu übernehmen und den auf sie entfallenden Kreditanteil als Sonderumlage zur Reduzierung des Darlehensbetrages einzuzahlen.
29
(1) Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass ein Beschluss über die Kreditaufnahme durch die Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen kann, wenn dem einzelnen Wohnungseigentümer eine solche Abwendungsbefugnis eingeräumt wird und er von den Kreditkosten sowie - durch entsprechende Vereinbarung mit dem Kreditinstitut - von der quotalen Haftung des § 10 Abs. 8 WEG befreit wird. Auf diese Weise werde dem Grundsatz Rechnung getragen, dass es Sache des einzelnen Wohnungseigentümers sei zu entscheiden, wie er die Finanzmittel aufbringe (Jennißen in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 16 Rn. 10a; Jennißen, Die Verwalterabrechnung, 7. Aufl., 478 f.; Gottschalg, NZM 2007, 860, 863; vgl. auch Bub, ZWE 2010, 246, 248, 251; LG Düsseldorf, ZWE 2014, 44, 45; aA AG Berlin-Mitte, ZWE 2012, 291, 292; offengelassen von Senat, Urteil vom 28. September 2012 - V ZR 251/11, BGHZ 195, 22 Rn. 16).
30
(2) Dieser Ansicht ist nicht beizutreten. Die Darlehensaufnahme ist ein eigenständiges Finanzierungsinstrument der Wohnungseigentümergemein- schaft und nicht nur ein Behelf mit Elementen der Sonderumlage (vgl. Dötsch, MDR 2013, 1441, 1444: „Mischprodukt“), um Wohnungseigentümern, die durch eine Finanzierung der Maßnahme per Sonderumlage finanziell überfordert wären , zu ausreichenden Mitteln zu verhelfen. Wird sie mehrheitlich beschlossen und entspricht sie im Übrigen ordnungsmäßiger Verwaltung, muss sie auch von den überstimmten Wohnungseigentümern mitgetragen werden (ebenso Elzer, NZM 2009, 57, 62). Diese haben keinen Anspruch darauf, dass die Finanzierung eines gemeinschaftsbezogenen Vorhabens nach ihren individuellen Präferenzen gestaltet wird. Dies gilt umso mehr, als eine Kreditaufnahme auch für einkommensstarke Wohnungseigentümer von Vorteil sein kann, etwa weil andernfalls Maßnahmen, die den Wert der Anlage heben, ganz unterbleiben oder zu einem späteren Zeitpunkt infolge von Preissteigerungen oder einer weiteren Verschlechterung der Anlage wesentlich teurer ausgeführt werden müssen.
31
(3) Den Wohnungseigentümern ist es allerdings nicht verwehrt, liquiden Wohnungseigentümern die Möglichkeit einzuräumen, ihren Anteil sofort zu entrichten , und den Kredit in entsprechend reduzierter Höhe aufzunehmen. Dass Zins- und Tilgungsleistungen dann im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nur von den übrigen Eigentümern zu tragen sind, kann in entsprechender Anwendung von § 16 Abs. 3 WEG beschlossen werden. Im Außenverhältnis bleibt es allerdings zwingend bei der Haftung aller Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 8 WEG. Sie kann nur mit Zustimmung des Gläubigers , also etwa dadurch in Wegfall gebracht werden, dass das Darlehen in voller Höhe aufgenommen und den einzelnen Wohnungseigentümern seitens des Darlehensgläubigers das Recht zu Sondertilgungen entsprechend ihrem Miteigentumsanteil unter Befreiung von der Haftung nach § 10 Abs. 8 WEG eingeräumt wird.
32
Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (Bub, ZWE 2010, 246, 251; Elzer, NZM 2009, 57, 60 f.) können die an der Kreditaufnahme nicht beteiligten Wohnungseigentümer jedoch nicht im Innenverhältnis von etwaigen Nachschusspflichten bei Fehlen liquider Mittel des Verbandes befreit werden. Ein solcher Beschluss lässt sich insbesondere nicht auf eine entsprechende Anwendung von § 16 Abs. 4 WEG stützen (a.A. Elzer, aaO; wohl auch LG Bielefeld, NJW-RR 2012, 143 Rn. 33). Die Norm regelt die Möglichkeit einer abweichenden Kostenverteilung, wenn eine bestimmte bauliche Maßnahme am Gemeinschaftseigentum nur bestimmten Wohnungseigentümern zu Gute kommt (vgl. BT-Drucks. 16/887, S. 24), erlaubt aber nicht, einzelne Wohnungseigentümer von der Pflicht zur Finanzausstattung des Verbandes zu entbinden (zutreffend Dötsch, MDR 2013, 1441, 1443).
33
ee) Schließlich muss auch die Beschlussfassung über die Aufnahme eines Darlehens gewissen Anforderungen genügen.
34
(1) Der Beschluss muss hinreichend bestimmt sein. Erforderlich ist die Festlegung der wesentlichen Rahmenbedingungen der Kreditaufnahme. Der Beschluss muss Angaben über die zu finanzierende Maßnahme, die Höhe des Darlehens, dessen Laufzeit, die Höhe des Zinssatzes bzw. des nicht zu überschreitenden Zinssatzes enthalten und erkennen lassen, ob die Tilgungsraten so angelegt sind, dass der Kredit am Ende der Laufzeit getilgt ist, oder ob eine Anschlussfinanzierung erforderlich ist (vgl. Drasdo, NJW-Spezial 2013, 417). Nicht zwingend erforderlich ist allerdings, dass der Beschluss die konkrete anteilige Beitragsleistung des einzelnen Wohnungseigentümers benennt, da deren Höhe, etwa wegen der Möglichkeit einer „Abwendungsbefugnis“ für einzelne Wohnungseigentümer, aber auch infolge variabler oder in einem gewissen Rahmen noch zu verhandelnder Zinskonditionen, veränderlich sein kann.
35
(2) Ferner muss vor der Beschlussfassung über eine Kreditaufnahme wegen des in die Zukunft verlagerten Risikos der Zahlungsunfähigkeit einzelner Wohnungseigentümer die im Innenverhältnis bestehende Nachschusspflicht der Wohnungseigentümer - auch derjenigen, die von einer etwaigen „Abwen- dungsbefugnis“ Gebrauchgemacht haben - Gegenstand der Erörterung in der Wohnungseigentümerversammlung gewesen sein. Die Wohnungseigentümer dürfen nicht dem Irrtum unterliegen, dass sie unter allen Umständen nur für einen ihrem Miteigentumsanteil entsprechenden Anteil an Zins- und Tilgungsleistungen für das Darlehen haften. Die entsprechende Unterrichtung der Wohnungseigentümer ist in dem Protokoll der Eigentümerversammlung zu dokumentieren.
36
Zugleich bietet es sich an, die Wohnungseigentümer vor der Beschlussfassung über die aktuelle wirtschaftliche Situation der Wohnungseigentümergemeinschaft , insbesondere über etwaige Wohngeldausfälle zu informieren. Eine Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse jedes Wohnungseigentümers ist dagegen nicht erforderlich; sie kann im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander auch nicht verlangt werden. Anders als das Berufungsgericht meint, gilt dies in gleicher Weise für eine Offenlegung der Belastung des jeweiligen Miteigentumsanteils durch Grundpfandrechte.
37
c) Gemessen daran entspricht der angegriffene Beschluss der Wohnungseigentümer über die Aufnahme eines Kredits nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.
38
aa) Allerdings ist der Beschluss entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hinreichend bestimmt.
39
Dem steht nicht entgegen, dass in dem Beschluss über die Darlehensaufnahme lediglich die im Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Zinskondi- tionen von 0% genannt sind, der tatsächlich geltende Zinssatz für den KfWFörderkredit aber erst nach Eingang des Kreditantrages bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank festgeschrieben werden soll. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird der Verwalterin hierdurch nicht ein uneingeschränkter Handlungsspielraum eingeräumt. Ihr bleibt gerade kein Spielraum, da sie ausschließlich bevollmächtigt wurde, einen Förderkredit nach dem KfW-Förderprogramm Nr. 152 zu den bei Eingang des Kreditantrags geltenden Bedingungen zu beantragen. Der Beschluss ist auch nicht deswegen zu unbestimmt, weil bei der Beschlussfassung die endgültig geltenden Zinskonditionen noch nicht feststanden. Im Hinblick darauf, dass der Beschluss über eine Kreditaufnahme in einer außerordentlichen Eigentümerversammlung gefasst wurde, weil nach Angaben der Verwalterin unklar sei, ob der staatliche 0%- Förderkredit im Jahr 2013 noch erhältlich sein werde, ist der Beschluss dahingehend zu verstehen, dass es nur dann zum Abschluss eines Darlehensvertrages kommen soll, wenn sich die Darlehensbedingungen gegenüber einer 0%- Finanzierung nicht oder nur unwesentlich verändert haben.
40
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt der Beschluss auch erkennen, dass der Kredit am Ende der Laufzeit vollständig zurückgezahlt sein soll und nicht eine Anschlussfinanzierung in Aussicht genommen wurde. Die Laufzeit des Kredits ist ausdrücklich auf zehn Jahre beschränkt, wobei die Tilgung nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufzeit in gleichbleibenden Annuitätsraten erfolgen sollte. Zudem ging es den Wohnungseigentümern darum, die Sanierungsmaßnahmen über einen zinslosen Förderkredit zu finanzieren, was im Fall einer Prolongation nach zehn Jahren nicht gewährleistet wäre. Die Auslegung des Beschlusses ergibt daher, dass das aufzunehmende Darlehen nach Ende der Zinsbindung von zehn Jahren zurückgeführt sein soll.
41
bb) Die Wohnungseigentümer haben jedoch die Grenzen ihres im Rahmen der Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung eingeräumten Gestaltungsermessens überschritten.
42
(1) Das ergibt sich allerdings - wie bereits ausgeführt - nicht schon daraus , dass der Beschluss über die Kreditaufnahme keine Option für die Wohnungseigentümer enthält, ihren Anteil selbst zu finanzieren und als Sonderumlage zur Reduzierung des Darlehensbetrages einzuzahlen, oder durch Sondertilgungen von der - infolge der angestrebten 0%-Finanzierung allerdings ohnehin nicht gegebenen - Belastung von Zinszahlungen befreit zu werden.
43
(2) Ebenso wenig folgt eine Überschreitung des Ermessensspielraums aus der erheblichen Höhe des aufzunehmenden Kredits. Angesichts der Größe der Wohnanlage (201 Wohneinheiten) und den günstigen Zinskonditionen ist der von dem einzelnen Wohnungseigentümer voraussichtlich aufzubringende Anteil zumutbar. Eine alternative Finanzierung des Fehlbetrages von rd. 1,3 Mio. € im Wege einer Sonderumlage würde jeden Wohnungseigentümer demgegenüber mit durchschnittlich 6.500 € belasten und begründete damit das Risiko, dass einzelne Wohnungseigentümer den auf sie entfallenden Betrag (je nach Miteigentumsanteil unter Umständen auch deutlich höheren Betrag) nicht zahlen oder nur in Raten aufbringen können. Demgegenüber gewährleistet das von der Wohnungseigentümergemeinschaft gewählte Finanzierungskonzept eine pünktliche, zuverlässige und vollständige Mittelaufbringung (vgl. LG Düsseldorf , ZWE 2014, 44, 45; Elzer, NZM 2009, 57, 62).
44
Zudem werden die Mittel auch für eine wirtschaftlich sinnvolle Modernisierungsmaßnahme , nämlich für eine energetische Sanierung eingesetzt. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die sich aus dem Energieausweis ergebenden Verbrauchswerte die Notwendigkeit einer solchen Sanierung im konkreten Fall bezweifelt, ist dies ein Einwand, der (nur) den Beschluss über die Durchführung der Sanierung (TOP 1a) betrifft.
45
Auch durch die Wahl einer auf zehn Jahre angelegten Darlehensrückzahlungsverpflichtung haben die Wohnungseigentümer ihren Ermessensspielraum nicht überschritten. Angesichts des günstigen Zinssatzes ist die lange Bindung nicht mit (wesentlichen) Mehrkosten für den einzelnen Wohnungseigentümer verbunden; gleichzeitig führt die zeitlich gestreckte Rückzahlung zu einer deutlichen Entlastung weniger finanzstarker Wohnungseigentümer.
46
(3) Bei der Beschlussfassung über die Kreditaufnahme haben die Wohnungseigentümer ihren Ermessenspielraum aber deshalb überschritten, weil sie ihre Entscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen haben.
47
Dem Protokoll der Eigentümerversammlung lässt sich nicht entnehmen, dass über das Risiko einer Nachschusspflicht bei Zahlungsunfähigkeit von Wohnungseigentümern unterrichtet worden ist. Die Beschlussvorlage erweckt im Gegenteil mit der Formulierung, dass das Land Baden-Württemberg eine Ausfallbürgschaft für Zahlungsausfälle von Miteigentümern übernimmt, den irreführenden Eindruck, dass ein solches Risiko nicht bestehe, da die Bürgschaft die Wohnungseigentümergemeinschaft bei einem solchen Zahlungsausfall absichere. Tatsächlich schützt die in Aussicht gestellte Bürgschaft aber nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft, vielmehr dient sie allein dem Schutz der kreditgebenden Bank. Tritt der Bürgschaftsfall ein, ändert dies nichts an der Verbindlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft und an einer im Innenverhältnis bestehenden Nachschusspflicht; es kommt lediglich zu einem Gläubigerwechsel (§ 774 BGB).
48
2. Auch der unter TOP 1a gefasste Sanierungsbeschluss und die damit im Zusammenhang stehenden Beschlüsse zu TOP 1c, 1d und 4 entsprechen nicht ordnungsmäßiger Verwaltung; denn aufgrund der Ungültigerklärung des Beschlusses über die Kreditaufnahme ist nicht gesichert, dass die Mittel zur Finanzierung der in Aussicht genommenen Sanierungsmaßnahme aufgebracht werden können (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 176/10, NJW 2011, 2958 Rn. 8 mwN).

III.


49
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann RiBGH Dr. Roth ist in den Ruhestand Brückner getreten und daher an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 23. September 2015 Die Vorsitzende Stresemann Weinland Kazele
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, Entscheidung vom 23.12.2013 - 12 C 82/13 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.10.2014 - 11 S 8/14 -

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.

(3) Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind.

(4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.

(3) Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind.

(4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 34/03
vom
2. Oktober 2003
in der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Zur Gewährung rechtlichen Gehörs ist es im allgemeinen erforderlich, daß
das vorlegende Gericht die Beteiligten auf die beabsichtigte Vorlage hinweist
und ihnen hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gibt.

b) Hat das vorlegende Gericht diesen Anforderungen nicht genügt, so ist die
Verletzung des rechtlichen Gehörs regelmäßig durch die Möglichkeit geheilt,
gegenüber dem Bundesgerichtshof zu den Voraussetzungen einer Vorlage
Stellung zu nehmen.

a) Soweit nicht Regelungen in der Teilungserklärung oder in einer Vereinbarung
entgegenstehen, können die Wohnungseigentümer über die Fälligkeit
von Beitragsvorschüssen aus dem konkreten Wirtschaftsplan mit Stimmenmehrheit
beschließen. Für eine über den konkreten Wirtschaftsplan hinausgehende
, generelle Fälligkeitsregelung fehlt es hingegen an der Beschlußkompetenz.

b) In inhaltlicher Hinsicht wird von der Beschlußkompetenz eine Fälligkeitsregelung
mit Verfallklausel gedeckt, nach der die Vorschußforderungen aus
einem beschlossenen Wirtschaftsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahrs insgesamt
fällig werden, den Wohnungseigentümern jedoch die Möglichkeit
monatlicher Teilleistungen eingeräumt wird, solange sie nicht mit mindestens
zwei Teilbeträgen in Rückstand geraten.
Eine Regelung, die für den konkreten Wirtschaftsplan die sofortige Fälligkeit
der gesamten Jahresbeiträge vorsieht und den Wohnungseigentümern in Verbindung
mit einer Verfallklausel die Zahlung in monatlichen Raten nachläßt,
widerspricht im Grundsatz nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.
BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2003 - V ZB 34/03 - KG
LG Berlin
AG Tiergarten
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Antragsteller werden der Beschluß der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 5. Oktober 2001 und der Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. Februar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als sie den Eigentümerbeschluß vom 10. April 2000 zur Fälligkeit der Vorschußforderungen (Absätze 2 und 3 des Versammlungsprotokolls zu Tagesordnungspunkt 7) betreffen. Es wird festgestellt, daß der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 10. April 2000 zu Tagesordnungspunkt 7 gefaßte Beschluß über die Fälligkeit der Vorschußforderungen (Absätze 2 und 3 des Versammlungsprotokolls zu Tagesordnungspunkt
7) nichtig ist. Insoweit wird der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 3.000 esetzt. Im übrigen wird die Sache an das vorlegende Gericht zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit, auch über die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen, zurückgegeben.

Gründe:


I.


Die Beteiligten zu 1 bis 31 waren bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens Wohnungseigentümer einer aus 39 Einheiten bestehenden Woh-
nungseigentumsanlage in B. . Die Beteiligte zu 32 ist die Verwalterin dieser Anlage. Am 10. April 2000 faßte die Wohnungseigentümerversammlung zum Tagesordnungspunkt 7 mehrheitlich folgenden Beschluß:
Die Gemeinschaft beschließt den vorgelegten Wirtschaftsplan mit Gesamtkosten in Höhe von 184.166,00 DM und Einzelkosten gemäß Anlage

3.

Der Wirtschaftsplan ist jährlich in einer Summe im voraus bis zum 05. Januar zahlbar. Es wird den Eigentümern jedoch nachgelassen, den Jahresbetrag in 12 gleichen Monatsteilbeträgen jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats im voraus zu Händen der Verwaltung zu entrichten. Bei Rückstand von mindestens 2 Teilbeträgen wird der gesamte Jahresbetrag fällig. ... Der Wirtschaftsplan ist ab 01.05.2000 fällig und künftig am 05.01. des Wirtschaftsjahres und gilt fort, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird. Diesen und weitere Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 10. April 2000 haben die Antragsteller im vorliegenden Verfahren angefochten. Ihren Antrag, den Beschluß zu Tagesordnungspunkt 7 für ungültig zu erklären, hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller ist erfolglos geblieben. Das Kammergericht möchte auch die sofortige weitere Beschwerde zurückweisen. Es sieht sich daran jedoch durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. Juni 2002 (ZWE 2002, 542) gehindert und hat die Sache deshalb mit Beschluß vom 28. April 2003 (ZfIR 2003, 564 = NZM 2003, 557 m. Anm. Drasdo NZM 2003, 588 = FGPrax 2003, 154 = Wohnungseigentümer 2003, 69 =
ZWE 2003, 287 mit Anm. Merle) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist nur zum Teil zulässig.
1. Der Zulässigkeit der Vorlage an den Bundesgerichtshof (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG) steht allerdings nicht entgegen, daß es das vorlegende Gericht versäumt hat, die Beteiligten auf seine Vorlegungsabsicht hinzuweisen und ihnen hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (a.A. Drasdo, NZM 2003, 588, 589).

a) Ob der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Anhörung der Beteiligten zu der von dem Oberlandesgericht beabsichtigten Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG erfordert, ist umstritten (bejahend: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 28 Rdn. 26; Kuntze/Ertl/Herrmann/ Eickmann, Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 79 GBO Rdn. 21 zu § 79 Abs. 2 GBO; Müller, NJW 1957, 1016, 1017; Demharter, FGPrax 2003, 108, 109; verneinend : BayObLGZ 1986, 402, 412; Demharter, GBO, 24. Aufl., § 79 Rdn. 18 zu § 79 Abs. 2 GBO; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 28 Rdn. 28; differenzierend: Meikel /Streck, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 79 Rdn. 34 zu § 79 Abs. 2 GBO). Die Beantwortung dieser Frage hängt wegen der Funktion des rechtlichen Gehörs von den Umständen des Einzelfalls ab. Durch Art. 103 Abs. 1 GG soll sichergestellt werden, daß der Einzelne nicht bloßes Objekt eines gerichtlichen Verfahrens ist, sondern vor der Entscheidung mit dem Ziel zu Wort kommen kann, auf das Verfahren und dessen Ergebnis Einfluß zu nehmen (BVerfGE 86, 133, 144 m.w.N.). Entscheidend ist demnach, ob und inwieweit die Beteiligten im
konkreten Fall erst durch einen Hinweis des Gerichts auf die - nach seiner Auffassung vorliegenden - Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG in die Lage versetzt werden, zu einer möglichen Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof sachgerecht Stellung zu nehmen.

b) Bei der hiernach notwendigen Prüfung im Einzelfall ist zu beachten, daß Art. 103 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich keinen Hinweis des Gerichts auf seine Rechtsauffassung erfordert (BVerfGE 74, 1, 5; 96, 189, 204; BVerfG, NJW 1999, 3326, 3328). Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muß ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen. Anderes gilt aber, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei Anwendung der von ihm zu fordernden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welche rechtlichen Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Hier ist ein entsprechender Hinweis des Gerichts notwendig, um einen Vortrag zur Rechtslage überhaupt zu ermöglichen (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW 2002, 1334, 1335). Diese Grundsätze gelten nicht nur für eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in der Sache selbst. Vielmehr müssen die Beteiligten wegen der Regelung des § 28 Abs. 2 FGG auch damit rechnen, daß sich das Oberlandesgericht an einer Entscheidung in der Sache gehindert und zur Vorlage verpflichtet sieht, weil es in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abweichen will. Gleichwohl wird den Beteiligten eine sachgerechte Stellungnahme zu den Vorlagevoraussetzungen zumindest in Wohnungseigentumssachen im allgemeinen nur dann möglich sein, wenn sie die Rechtsansicht des Gerichts zu dieser Frage kennen. Denn die Vielschichtigkeit der Sach- und Rechtslage wird
in der Regel dazu führen, daß von den Beteiligten vorsorgliche Äußerungen hinsichtlich der möglichen Entscheidungserheblichkeit aller denkbaren Rechtsfragen ebensowenig erwartet werden können wie hinsichtlich der möglichen Abweichung einer von dem Oberlandesgericht etwa vertretenen Rechtsansicht von anderen in Betracht kommenden Entscheidungen. Deswegen ist das Oberlandesgericht nach Art. 103 Abs. 1 GG im allgemeinen verpflichtet, die Beteiligten vor einer beabsichtigten Vorlage nach entsprechendem Hinweis anzuhören. Damit wird gleichzeitig dem Umstand Rechnung getragen, daß die Vorlage, weil sie die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes für die Entscheidung über die weitere Beschwerde begründet (§ 28 Abs. 3 FGG), den Anspruch der Beteiligten auf den gesetzlichen Richter berührt, der nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unter besonderem verfassungsrechtlichen Schutz steht (vgl. BVerfGE 61, 37, 41).

c) Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Entscheidung, ob das vorlegende Gericht die Beteiligten vor Erlaß seines Vorlagebeschlusses hätte anhören müssen. Ein etwaiger Gehörsverstoß wäre jedenfalls geheilt, weil sich die Beteiligten nach Mitteilung des Vorlagebeschlusses im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit der Vorlage hätten äußern können und eine Berücksichtigung ihres Vorbringens im Rahmen der dem Senat obliegenden Prüfung der Vorlagevoraussetzungen möglich gewesen wäre.
aa) Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden hat, kann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durch die Gewährung rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelzug geheilt werden (BVerfGE 5, 9, 10; 5, 22, 24; 22, 282, 286 f; BVerfG, NZI 2002, 30; auch Senat, Urt. v. 18. Juli 2003, V ZR 187/02, Umdruck S. 9, zur Veröffentlichung vorgesehen). Dies gilt auch, wenn
ein im Einzelfall gebotener Hinweis des Oberlandesgerichts auf die beabsich- tigte Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG unterblieben ist. Zwar ist der Bundesgerichtshof im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß §§ 27 ff FGG dem Oberlandesgericht nicht als Rechtsmittelgericht übergeordnet; er tritt vielmehr als Rechtsbeschwerdegericht an dessen Stelle (§ 28 Abs. 3 FGG). Diese Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes ist jedoch nur unter den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG eröffnet. Es steht daher zur Überprüfung des Bundesgerichtshofes, ob die vom Oberlandesgericht angenommenen Voraussetzungen für eine Vorlage gegeben sind. Das ist der Fall, wenn unter Zugrundelegung des im Vorlagebeschluß mitgeteilten Sachverhalts und der darin zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung des Falls eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die das vorlegende Gericht abweichend von der im Verfahren der weiteren Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs beantworten will, für die dieselbe Rechtsfrage ebenfalls erheblich war. Fehlt es hieran, gibt der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurück (Senat, Beschl. v. 1. Juli 1993, V ZB 19/93, NJW 1993, 3069; BGH, Beschl. v. 12. Oktober 1988, IVb ZB 37/88, NJW 1989, 668, 669; Beschl. v. 16. Juli 1997, XII ZB 97/96, NJW-RR 1997, 1162; Beschl. v. 1. Juli 1998, XII ZB 181/97, NJW-RR 1998, 1457; Keidel/Kuntze/Winkler, aaO, § 28 Rdn. 28). Die Beteiligten können hiernach auf das Ergebnis der gerichtlichen Prüfung der Voraussetzungen einer Vorlage durch eine Stellungnahme gegenüber dem Bundesgerichtshof in gleicher Weise Einfluß nehmen wie im Rahmen einer Anhörung durch das Oberlandesgericht.
bb) Dagegen spricht nicht, daß der Bundesgerichtshof bei der Prüfung der Entscheidungserheblichkeit einer streitigen Rechtsfrage an die rechtliche Beurteilung des Falls durch das vorlegende Gericht gebunden ist (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 28. Februar 2001, V ZB 8/01, NVwZ 2001, Beil. Nr. I/7, 62; BGH, Beschl. v. 16. Juli 1997, XII ZB 97/96, NJW-RR 1997, 1162, jeweils m.w.N.), während das Oberlandesgericht durch Äußerungen der Beteiligten zu einer Änderung dieser Beurteilung veranlaßt werden könnte (a.A. Demharter, FGPrax 2003, 108, 109). Zweck der Anhörung zur Zulässigkeit einer Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG ist es nicht, den Beteiligten eine Stellungnahme zur Rechtsauffassung des Gerichts in der Sache selbst zu ermöglichen. Ein Hinweis auf diese Rechtsauffassung ist - wie ausgeführt - zur Gewährung rechtlichen Gehörs in aller Regel nicht erforderlich. Art. 103 Abs. 1 GG eröffnet insoweit grundsätzlich nicht die Möglichkeit, auf die Entscheidung des Gerichts Einfluß zu nehmen. Unterbleibt die Anhörung in diesem Punkt, so stellt dies im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung des Falls durch das Oberlandesgericht keinen heilungsbedürftigen Gehörsverstoß dar. Offen bleiben kann, ob die Bindung des Bundesgerichtshofs an die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts entfällt, wenn dieses einen nach Art. 103 Abs. 1 GG ausnahmsweise gebotenen Hinweis auf seine rechtliche Beurteilung der Sache selbst unterlassen hat (vgl. BGHZ 71, 69, 72 f.; 102, 338, 341 zur fehlenden Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen nach § 281 ZPO). Für ein derartiges Versäumnis des vorlegenden Gerichts bestehen keine Anhaltspunkte.
cc) Mit dieser Rechtsauffassung weicht der Senat nicht von dem Beschluß ab, den der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes im Beschluß vom 24. Februar 2003 (X ZB 12/02, NZBau 2003, 337) getroffen hat. Diese Entscheidung , mit der eine Vorlage im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren
(§ 124 Abs. 2 Satz 1 GWB) mangels vorheriger Anhörung der Beteiligten als unzulässig erachtet wurde, geht zwar davon aus, daß eine Nachholung der unterbliebenen Beteiligung nach Erlaß des Vorlagebeschlusses nicht möglich sei und die Vorlage deshalb an einem unbehebbaren Mangel leide. Dem genannten Beschluß läßt sich indessen kein Hinweis dafür entnehmen, daß der X. Zivilsenat seiner Rechtsauffassung über den Bereich des vergaberechtlichen Beschwerdeverfahrens hinaus Geltung auch für die Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG beigelegt hat, deren Voraussetzungen nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur durch den Bundesgerichtshof zu prüfen sind. Für eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG besteht mithin keine Veranlassung.
2. Gleichwohl ist die Vorlage nicht insgesamt, sondern nur insoweit zulässig , als sich die Antragsteller gegen die Gültigkeit des Eigentümerbeschlusses zur Fälligkeit von Beitragsforderungen (Absätze 2 und 3 des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 10. April 2000 zu Tagesordnungspunkt 7) wenden. Im übrigen ist die Vorlage unzulässig; die Sache ist insoweit an das vorlegende Gericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben. Sind die Vorlagevoraussetzungen gemäß § 28 Abs. 2 FGG nach der Beurteilung des vorlegenden Gerichts nur hinsichtlich eines Teils des Verfahrensgegenstands gegeben und ist es befugt, hinsichtlich des übrigen Teils eine dem Teilurteil des § 301 ZPO entsprechende Entscheidung zu treffen (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Juni 1958, VII ZB 10/58, NJW 1958, 1540), so hat es die Vorlage entsprechend zu beschränken. Ebensowenig wie es die Aufgabe des Bundesgerichtshofes ist, im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 28 Abs. 3 FGG selbständige weitere Verfahrensgegenstände mitzuerledigen, die nur im Wege einer Verfahrensverbindung von der weiteren Beschwerde erfaßt werden (Se-
nat, Beschl. v. 24. Januar 1985, V ZB 5/84, NJW 1985, 3070, 3071 zu § 79 Abs. 2 GBO), hat er über abtrennbare Teile des Verfahrensgegenstands zu entscheiden, hinsichtlich derer die zur Vorlage verpflichtende Rechtsfrage nach der eigenen Beurteilung des vorlegenden Gerichts unerheblich ist (BGH, Beschl. v. 5. Juli 2000, XII ZB 58/97, NJW 2000, 3712, 3713; Keidel/Kuntze/ Winkler, aaO, § 28 Rdn. 30).

a) Das vorlegende Gericht meint, die von den Wohnungseigentümern mehrheitlich beschlossene Regelung, wonach der geschuldete Beitragsvorschuß im Falle des Rückstands mit mindestens zwei Monatsraten insgesamt fällig werden soll, entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung und sei daher nicht zu beanstanden. Hierbei ist der Senat - wie bereits ausgeführt - für die Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage an die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts gebunden, mit dem angefochtenen Eigentümerbeschluß sei eine Regelung über die "Vorfälligkeit" der Vorschußforderungen getroffen worden. Das vorlegende Gericht ist ferner der Ansicht, daß die Wohnungseigentümer eine solche Regelung mit Mehrheit beschließen können. Demgegenüber verneint das Oberlandesgericht Zweibrücken in seiner auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 4. Juni 2002 (ZWE 2002, 542, 544) eine Beschlußkompetenz der Wohnungseigentümerversammlung und vertritt - wie zuvor bereits das Oberlandesgericht Hamm (WE 1996, 33, 37) - die Ansicht, eine wirksame Vorfälligkeitsregelung (in der Entscheidung offenkundig versehentlich als "Verfallklausel" bezeichnet) setze eine entsprechende Vereinbarung der Wohnungseigentümer voraus. Die genannten Gerichte sind somit unterschiedlicher Auffassung über die Auslegung und Anwendung der §§ 10 Abs. 1 Satz 2, 23 Abs. 1 WEG. Dies rechtfertigt die Vorlage, soweit es um die Beurteilung der Gültigkeit der im Versammlungsprotokoll vom 10. April 2000 in den
Absätzen 2 und 3 zum Tagesordnungspunkt 7 niedergelegten Fälligkeitsregelung geht. Die darin getroffenen Einzelbestimmungen über die Gesamtfälligkeit der Vorschußforderungen, die Möglichkeit zur Zahlung in zwölf monatlichen Raten und die Folgen eines Rückstands mit der Zahlung solcher Raten sind derart aufeinander bezogen, daß nicht angenommen werden kann, die Wohnungseigentümer hätten die eine Regelung ohne die andere getroffen. Die Unwirksamkeit der streitigen "Vorfälligkeitsregelung" hätte in entsprechender Anwendung von § 139 BGB die Unwirksamkeit des Beschlusses über Fälligkeit im übrigen zur Folge (vgl. Senat, BGHZ 139, 288, 298). Insoweit konnte das vorlegende Gericht mithin ohne Klärung der Vorlagefrage keine Teilentscheidung entsprechend § 301 ZPO treffen, sondern mußte die Vorlage auf die gesamte Fälligkeitsregelung erstrecken.

b) Dagegen sieht sich das vorlegende Gericht hinsichtlich der übrigen Gegenstände des - insgesamt angefochtenen - Eigentümerbeschlusses zu Tagesordnungspunkt 7 durch die abweichende Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Zweibrücken nicht an einer Entscheidung gehindert. Insbesondere hält es den Beschluß über die Genehmigung des Wirtschaftsplans für das Jahr 2000 und dessen Fortgeltung bis zum Beschluß eines neuen Wirtschaftsplans unabhängig davon für wirksam, ob die "Vorfälligkeitsregelung" als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung mit Mehrheit beschlossen werden konnte. Da die verbleibenden Beschlußgegenstände des formell einheitlichen Eigentümerbeschlusses zu Tagesordnungspunkt 7 als selbständige Regelungen Bestand haben können, werden sie von der Entscheidung über die Vorlagefrage nicht berührt (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 23 Rdn. 152 f; Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 23 WEG Rdn. 261). Nachdem sich bereits aus dem Inhalt des Vorlagebeschlusses ergibt, daß es insoweit der Klärung der
Vorlagefrage nicht bedarf, ist die Vorlage hinsichtlich der Gegenstände des Eigentümerbeschlusses zu Tagesordnungspunkt 7 unzulässig, die nicht die Fälligkeitsregelung betreffen (vgl. Senat, Beschl. v. 28. Februar 2001, V ZB 8/01, aaO, m.w.N.).

III.


Soweit hiernach der Senat gemäß § 28 Abs. 3 FGG zur Entscheidung berufen ist, hat die zulässige sofortige weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde ) auch in der Sache selbst Erfolg. Dies führt - unter teilweiser Abänderung der Entscheidungen in den Vorinstanzen - zu der Feststellung, daß der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 10. April 2000 zu Tagesordnungspunkt 7 gefaßte Beschluß über die Fälligkeit von Beitragsforderungen aus einem Wirtschaftsplan nichtig ist.
1. Die Nichtigkeit ergibt sich daraus, daß die hier getroffene Fälligkeitsregelung wegen absoluter Beschlußunzuständigkeit der Wohnungseigentümerversammlung einer Beschlußfassung von vornherein entzogen war (vgl. Senat, BGHZ 145, 158, 168). Nach § 23 Abs. 1 WEG können die Wohnungseigentümer nur solche Angelegenheiten durch (Mehrheits-)beschluß regeln, für die nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer eine Entscheidung durch Beschluß vorgesehen ist; andernfalls bedarf es gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG einer Vereinbarung (Senat, BGHZ 145, 158, 166). Aus dem Gesetz ergibt sich zwar, daß die Wohnungseigentümer mangels entgegenstehender Vereinbarung befugt sind, die Fälligkeit von Beitragsforderungen aus einem konkreten Wirtschaftsplan durch Beschluß zu bestimmen. Die Beschlußkompetenz erstreckt sich auch auf eine Regelung, die für den Fall der Leistungsverzögerung die Gesamtfälligkeit gestundeter Beitragsforderungen vorsieht (a). Ferner wird eine solche von der Beschlußkompetenz gedeckte Regelung im allgemeinen nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen (b). Den Wohnungseigentümern fehlt aber die Befugnis, durch Beschluß eine allgemeine Bestimmung
über die Fälligkeit von Beitragsforderungen zu treffen, die über den zeitlichen Geltungsbereich des für das jeweilige Kalenderjahr beschlossenen Wirtschaftsplans hinausgeht (c).

a) Die Befugnis der Wohnungseigentümer, über die Fälligkeit der Beitragsforderungen aus dem konkreten Wirtschaftsplan mit Stimmenmehrheit zu beschließen, folgt aus § 28 Abs. 5 WEG, der für die Entscheidung über den Wirtschaftsplan die allgemeine Beschlußkompetenz der Wohnungseigentümer in Verwaltungsangelegenheiten konkretisiert (vgl. § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 5 WEG).
aa) Nach § 28 Abs. 5 WEG entscheiden die Wohnungseigentümer über den vom Verwalter für ein bestimmtes Kalenderjahr aufgestellten Wirtschaftsplan (§ 28 Abs. 1 WEG) durch Mehrheitsbeschluß. Diese Beschlußfassung begründet die Beitragsverbindlichkeiten der einzelnen Wohnungseigentümer (Senat, BGHZ 104, 197, 202 f; 131, 228, 230; BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866, 1867; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 31 m.w.N.). Die damit gegebene Kompetenz der Wohnungseigentümer, Beitragsforderungen durch Beschluß zu begründen, schließt die Befugnis ein, die betreffenden Ansprüche inhaltlich zu regeln (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 32; Merle, ZWE 2003, 290), insbesondere die Leistungszeit der entstandenen Forderungen zu bestimmen. Soweit nicht Regelungen in der Teilungserklärung oder in einer Vereinbarung entgegenstehen, unterliegt danach die Fälligkeit von Beitragsvorschüssen aus dem konkreten Wirtschaftsplan der Beschlußkompetenz der Wohnungseigentümer (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 32; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 28 Rdn. 122; Staudinger /Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 52; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 28
Rdn. 5; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 28 WEG Rdn. 6; Wenzel, ZWE 2001, 226, 237; Greiner, ZMR 2002, 647; Merle, ZWE 2003, 290). bb) Hiergegen kann nicht eingewandt werden, daß mit einer Fälligkeitsbestimmung von der gesetzlichen Regelung des § 28 Abs. 2 WEG abgewichen werde und daher nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG eine Vereinbarung erforderlich sei (so aber Drasdo, NZM 2003, 588, 590). Aus § 28 Abs. 2 WEG ergibt sich nicht, daß die Wohnungseigentümer zur Zahlung von Beitragsvorschüssen ausschließlich nach Abruf durch den Verwalter verpflichtet sind. Dementsprechend begründet die Vorschrift kein die Entscheidungsmacht der Wohnungseigentümer begrenzendes alleiniges Recht des Verwalters zur Fälligkeitsbestimmung. Im Gegenteil folgt aus der Funktion des Verwalters als eines - notwendigen - Vollzugsorgans (Senat, BGHZ 106, 222, 226), daß die Wohnungseigentümer durch Beschluß erst recht an seiner Stelle über die Fälligkeit von Vorschußforderungen aus dem konkreten Wirtschaftsplan bestimmen können. Zur Sicherstellung der Liquidität der Gemeinschaft ermöglicht es § 28 Abs. 2 WEG dem Verwalter daher nur, die Fälligkeit von Vorschußforderungen herbeizuführen , wenn die Wohnungseigentümer selbst hierzu keine Regelung getroffen haben (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 32; Merle, ZWE 2003, 290 f).
cc) Auch in inhaltlicher Hinsicht wird eine Fälligkeitsbestimmung, wie sie im vorliegenden Fall getroffen worden ist, von der Beschlußkompetenz gedeckt (a.A. AG Bergheim, WuM 1998, 749). Hierbei bedarf es keiner Entscheidung über die Frage, ob die Wohnungseigentümer eine Vorfälligkeitsregelung mit Stimmenmehrheit beschließen können. Entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts führt der hier zu prüfende Eigentümerbeschluß nämlich nicht zu einer gegenüber dem Regelfall vorzeitigen Fälligkeit der Beitragsverpflichtungen der
Wohnungseigentümer. Die Regelung, nach der die Vorschußforderungen aus einem beschlossenen Wirtschaftsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahrs insgesamt fällig werden, den Wohnungseigentümern jedoch die Möglichkeit zeitlich festgelegter Teilleistungen eingeräumt wird, solange sie nicht mit mindestens zwei Teilbeträgen in Rückstand geraten, enthält vielmehr eine Verfallklausel. Eine Vorfälligkeitsregelung hätte eine Bestimmung vorausgesetzt, nach der die Vorschußforderungen für das Wirtschaftsjahr nur monatlich in Teilbeträgen fällig werden, bei einem näher qualifizierten Zahlungsverzug jedoch Fälligkeit für den gesamten noch offenen Jahresbeitrag eintritt (vgl. Riecke/Schmidt, Die erfolgreiche Eigentümerversammlung, 3. Aufl., S. 53). Beschließen die Wohnungseigentümer hingegen - wie hier - die Fälligkeit der gesamten jährlichen Vorschüsse bereits zu Jahresbeginn, so wird die Gesamtforderung durch die nachgelassene Zahlung in monatlichen Raten unter der Voraussetzung pünktlicher Zahlung gestundet. Die Rückstandsklausel regelt dann keine vorzeitige Fälligkeit, sondern in Form einer Verfallklausel (vgl. Riecke/Schmidt, aaO, S. 54) den Verlust des Stundungsvorteils (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juni 1985, VIII ZR 238/84, NJW 1985, 2329, 2330). Dieser im Fall der Leistungsverzögerung eintretende Nachteil bedeutet keine über die gesetzlichen Verzugsvorschriften hinausgehende Sanktion für pflichtwidriges Verhalten, die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG nur durch Vereinbarung eingeführt werden könnte (vgl. dazu OLG Hamm, WE 1996, 33, 37; für die Verpflichtung zur Zahlung übergesetzlicher Verzugszinsen bei Beitragsrückständen auch Senat, BGHZ 115, 151, 154 f; OLG Düsseldorf, NZM 2000, 502, 503; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 154; Niedenführ/Schulze, aaO, § 28 Rdn. 136; Staudinger/Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 151; Wenzel, NZM 2000, 257, 261; ders., ZWE 2001, 226, 234; Becker/Kümmel, ZWE 2001, 128, 129; ferner für die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe bei gemeinschaftswidrigem Verhalten Kreuzer, ZWE 2000,
325, 329; Schmack/Kümmel, ZWE 2000, 433, 437; Wenzel, ZWE 2001, 226, 235). Der hier vorgesehene Verlust des Stundungsvorteils eines säumigen Wohnungseigentümers bewegt sich vielmehr im gesetzlichen Rahmen. Selbst wenn die Stundung einer Forderung wirksam vereinbart ist, kann sich der Gläubiger hiervon einseitig durch Widerruf lösen (MünchKomm-BGB/Krüger, 4. Aufl., Bd. 2a, § 271 Rdn. 24). Diese Möglichkeit kann insbesondere eröffnet sein, wenn der Schuldner die Durchsetzung des gestundeten Anspruchs durch Zahlungsrückstände gefährdet (BGH, Urt. v. 5. März 1981, III ZR 115/80, NJW 1981, 1666, 1667). Von einer solchen, zum Widerruf der Stundung berechtigenden Gefährdung der Vorschußforderung kann ausgegangen werden, wenn sich die Höhe der Zahlungsrückstände eines Wohnungseigentümers auf die Summe zweier Monatsraten beläuft. Eine dahingehende Wertung ergibt sich aus dem Gesetz; denn Mietrückstände in entsprechendem Umfang würden im Falle des Verzuges sogar zu einer fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses berechtigen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. b BGB).

b) Eine der Beschlußkompetenz der Wohnungseigentümer unterfallende und damit nicht bereits nichtige Regelung der Fälligkeit kann aber den Umständen des Einzelfalls nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG) widersprechen und daher nach zulässiger Anfechtung für ungültig erklärt werden (§ 23 Abs. 4 WEG). Eine Regelung, die für den konkreten Wirtschaftsplan die sofortige Fälligkeit der gesamten Jahresbeiträge vorsieht und den Wohnungseigentümern in Verbindung mit einer Verfallklausel die Zahlung in monatlichen Raten nachläßt, wird jedoch im allgemeinen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Der Zweck der Verfallklausel und der durch sie wiederhergestellten Gesamtfälligkeit ist in erster Linie darauf gerichtet , die Wohnungseigentümer durch den drohenden Verlust des Stundungs-
vorteils zur regelmäßigen und pünktlichen Zahlung der monatlichen Raten zu veranlassen. Dies entspricht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer an einer fortlaufenden Deckung des Finanzbedarfs der Gemeinschaft. Wird dieses primäre Ziel im Hinblick auf einzelne säumige Wohnungseigentümer verfehlt, kann die dann eintretende Gesamtfälligkeit zudem eine gerichtliche Durchsetzung der Beitragsforderungen erleichtern (vgl. Drasdo, WE 1996, 242; ders., NZM 2003, 588, 589; Greiner, ZMR 2002, 647, 651). Dem steht allerdings als Nachteil gegenüber, daß die auf diese Weise wieder fällig gestellten Beitragsforderungen im Falle nachfolgender Insolvenz des Schuldners oder anschließender Zwangsverwaltung ihren Vorrang einbüßen (BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866, 1867; Staudinger /Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 73; Wenzel, WE 1997, 124, 126). Sie können außerdem gegen einen Sondernachfolger des säumigen Wohnungseigentümers nicht geltend gemacht werden, weil es für die Begründung der Haftung auf die Eigentümerstellung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragsforderung ankommt (Senat, BGHZ 104, 197, 201; 107, 285, 288; Drasdo, WE 1996, 242, 243; ders., NZM 2003, 588, 589 f; Wenzel, WE 1997, 124, 127; V. Wenzel, WuM 2000, 105, 106; Greiner, ZMR 2002, 647). Diese möglichen nachteiligen Folgen können aber nicht schlechthin ausschließen, daß eine Verfallsregelung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. In Anbetracht ihres Selbstorganisationsrechts (Senat, BGHZ 139, 288, 293; Beschl. v. 25. September 2003, V ZB 21/03, Umdruck S. 15, zur Veröffentlichung - auch in BGHZ - bestimmt) bleibt es vielmehr grundsätzlich dem Ermessen der Wohnungseigentümer überlassen , ob sie nach sorgfältiger Abwägung die Gefahr solcher Nachteile um der - ohnehin meist näher liegenden - Vorteile einer Verfallsklausel willen in Kauf nehmen. Anderes gilt allerdings dann, wenn für die Eigentümergemeinschaft empfindliche Beitragsverluste absehbar sind, weil etwa in der maßgeblichen
Zeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte mit einer erheblichen Zahl von Insol- venzverfahren, Zwangsverwaltungen oder auch Eigentümerwechseln gerechnet werden muß.

c) Ob die im vorliegenden Fall beschlossene Fälligkeitsregelung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, bedarf indessen keiner Entscheidung. Ungeachtet der inhaltlichen Ausgestaltung einer solchen Bestimmung erfaßt die Beschlußkompetenz, die § 28 Abs. 5 WEG den Wohnungseigentümern eröffnet, allein den vom Verwalter für ein bestimmtes Kalenderjahr aufgestellten Wirtschaftsplan und damit auch nur die Fälligkeit der hieraus folgenden Beitragsvorschüsse (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 32; Merle, ZWE 2003, 290). Die Befugnis zu einer weitergehenden Fälligkeitsregelung ergibt sich auch nicht etwa aus § 21 Abs. 3 WEG. Insoweit liegt keine Verwaltungsmaßnahme vor. Da die Fälligkeitsregelung eine abweichende Bestimmung der Leistungszeit im Rahmen zukünftiger Wirtschaftsplanbeschlüsse ausschließt, begründet sie einen die gesetzlichen Vorschriften ergänzenden Maßstab für die Ordnungsmäßigkeit des Verwaltungshandelns (vgl. Wenzel, ZWE 2001, 226, 235). Ein solcher die Gemeinschaftsgrundordnung betreffender Organisationsakt gehört nicht zu den Verwaltungsangelegenheiten (vgl. Bärmann /Pick/Merle, aaO, § 20 Rdn. 6; Merle, ZWE 2001, 342, 343; Becker /Strecker, ZWE 2001, 569, 571). Eine allgemeine Regelung der Fälligkeit von Beitragsvorschüssen kann daher gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG nur durch Vereinbarung, nicht jedoch durch Beschluß getroffen werden.
Hier wurde der nur eingeschränkten Beschlußkompetenz nicht Rechnung getragen, was zur Nichtigkeit des vorliegenden Mehrheitsbeschlusses führt. Das Beschwerdegericht hat - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - die
abstrakt formulierte Fälligkeitsregelung, wie sie in dem zweiten und dem dritten Absatz der Versammlungsniederschrift zu Tagesordnungspunkt 7 wiedergegeben ist, dahin verstanden, daß sie nicht nur Vorschußforderungen aus dem gleichzeitig beschlossenen Wirtschaftsplan für das Jahr 2000 betrifft, sondern auch für Vorschußforderungen aus künftigen Wirtschaftsplänen gelten soll. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
2. Wegen seiner danach feststehenden Nichtigkeit kann der Eigentümerbeschluß über die Fälligkeit der Vorschußforderungen nicht, wie beantragt, für ungültig erklärt werden. Daß der Antrag auf Ungültigkeitserklärung gerichtet ist, steht jedoch einer Feststellung der Nichtigkeit des Eigentümerbeschlusses nicht entgegen (vgl. BayObLG, MDR 1987, 326; WE 1996, 197, 198; Suilmann, ZWE 2001, 404). Im Verfahren gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG sind alle in Betracht kommenden Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe zu prüfen. Es handelt sich insoweit nicht um unterschiedliche Verfahrensgegenstände (Bärmann /Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 66; Niedenführ/Schulze, aaO § 43 Rdn. 45; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 41). Ein Beschlußanfechtungsantrag ist daher immer auch auf die Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Eigentümerbeschlusses gerichtet, falls dieser an einem als Nichtigkeitsgrund einzuordnenden Mangel leiden sollte. In diesem Fall entspricht die - auch in dem Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG mögliche (Senat, BGHZ 107, 268, 270) - Feststellung der Nichtigkeit dem mit der Beschlußanfechtung zum Ausdruck gebrachten Rechtsschutzziel, eine verbindliche Klärung der Gültigkeit des zur Überprüfung gestellten Eigentümerbeschlusses herbeizuführen (Suilmann , ZWE 2001, 402, 404).

IV.


Die Festsetzung des Geschäftswerts, die dem Senat nur obliegt, soweit er über die sofortige weitere Beschwerde eine eigene sachliche Entscheidung trifft (Senat, Beschl. v. 24. Januar 1985, V ZB 5/84, NJW 1985, 3070, 3071), beruht auf § 48 Abs. 3 WEG, § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.
Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch
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(1) Die Regelung, dass Hunde der Eigentümer und Mieter auf den Rasenflächen spielen dürfen, wäre nicht mehr ordnungsmäßig, wenn hiermit gegen zwingende Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Gefahrhundegesetzes (GefHG) vom 28. Januar 2005 (GVOBl. 2005, S. 51) verstoßen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der angefochtene Beschluss, den der Senat in vollem Umfang ohne Bindung an die Auslegung durch das Berufungsgericht selbst auslegen kann, wobei die Auslegung „aus sich heraus“ objektiv und normativ zu erfolgen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 1998 – V ZB 11/98, BGHZ139, 288, 291 f.), erlaubt zwar grundsätzlich auch das Spielen mit nicht angeleinten Hunden. Der in § 2 Abs. 2 Nr. 4 GefHG hinsichtlich aller Hunde bei Mehrfamilienhäusern angeordnete allgemeine Leinenzwang erstreckt sich jedoch nur auf Zuwege, Treppenhäuser, Aufzüge, Flure und sonstige von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzte Räume, nicht jedoch auf die hier in Rede stehenden Rasenflächen.

(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.

(3) Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind.

(4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)