Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2003 - V ZB 34/03

bei uns veröffentlicht am02.10.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 34/03
vom
2. Oktober 2003
in der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Zur Gewährung rechtlichen Gehörs ist es im allgemeinen erforderlich, daß
das vorlegende Gericht die Beteiligten auf die beabsichtigte Vorlage hinweist
und ihnen hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gibt.

b) Hat das vorlegende Gericht diesen Anforderungen nicht genügt, so ist die
Verletzung des rechtlichen Gehörs regelmäßig durch die Möglichkeit geheilt,
gegenüber dem Bundesgerichtshof zu den Voraussetzungen einer Vorlage
Stellung zu nehmen.

a) Soweit nicht Regelungen in der Teilungserklärung oder in einer Vereinbarung
entgegenstehen, können die Wohnungseigentümer über die Fälligkeit
von Beitragsvorschüssen aus dem konkreten Wirtschaftsplan mit Stimmenmehrheit
beschließen. Für eine über den konkreten Wirtschaftsplan hinausgehende
, generelle Fälligkeitsregelung fehlt es hingegen an der Beschlußkompetenz.

b) In inhaltlicher Hinsicht wird von der Beschlußkompetenz eine Fälligkeitsregelung
mit Verfallklausel gedeckt, nach der die Vorschußforderungen aus
einem beschlossenen Wirtschaftsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahrs insgesamt
fällig werden, den Wohnungseigentümern jedoch die Möglichkeit
monatlicher Teilleistungen eingeräumt wird, solange sie nicht mit mindestens
zwei Teilbeträgen in Rückstand geraten.
Eine Regelung, die für den konkreten Wirtschaftsplan die sofortige Fälligkeit
der gesamten Jahresbeiträge vorsieht und den Wohnungseigentümern in Verbindung
mit einer Verfallklausel die Zahlung in monatlichen Raten nachläßt,
widerspricht im Grundsatz nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.
BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2003 - V ZB 34/03 - KG
LG Berlin
AG Tiergarten
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Antragsteller werden der Beschluß der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 5. Oktober 2001 und der Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. Februar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als sie den Eigentümerbeschluß vom 10. April 2000 zur Fälligkeit der Vorschußforderungen (Absätze 2 und 3 des Versammlungsprotokolls zu Tagesordnungspunkt 7) betreffen. Es wird festgestellt, daß der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 10. April 2000 zu Tagesordnungspunkt 7 gefaßte Beschluß über die Fälligkeit der Vorschußforderungen (Absätze 2 und 3 des Versammlungsprotokolls zu Tagesordnungspunkt
7) nichtig ist. Insoweit wird der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 3.000 esetzt. Im übrigen wird die Sache an das vorlegende Gericht zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit, auch über die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen, zurückgegeben.

Gründe:


I.


Die Beteiligten zu 1 bis 31 waren bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens Wohnungseigentümer einer aus 39 Einheiten bestehenden Woh-
nungseigentumsanlage in B. . Die Beteiligte zu 32 ist die Verwalterin dieser Anlage. Am 10. April 2000 faßte die Wohnungseigentümerversammlung zum Tagesordnungspunkt 7 mehrheitlich folgenden Beschluß:
Die Gemeinschaft beschließt den vorgelegten Wirtschaftsplan mit Gesamtkosten in Höhe von 184.166,00 DM und Einzelkosten gemäß Anlage

3.

Der Wirtschaftsplan ist jährlich in einer Summe im voraus bis zum 05. Januar zahlbar. Es wird den Eigentümern jedoch nachgelassen, den Jahresbetrag in 12 gleichen Monatsteilbeträgen jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats im voraus zu Händen der Verwaltung zu entrichten. Bei Rückstand von mindestens 2 Teilbeträgen wird der gesamte Jahresbetrag fällig. ... Der Wirtschaftsplan ist ab 01.05.2000 fällig und künftig am 05.01. des Wirtschaftsjahres und gilt fort, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird. Diesen und weitere Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 10. April 2000 haben die Antragsteller im vorliegenden Verfahren angefochten. Ihren Antrag, den Beschluß zu Tagesordnungspunkt 7 für ungültig zu erklären, hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller ist erfolglos geblieben. Das Kammergericht möchte auch die sofortige weitere Beschwerde zurückweisen. Es sieht sich daran jedoch durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. Juni 2002 (ZWE 2002, 542) gehindert und hat die Sache deshalb mit Beschluß vom 28. April 2003 (ZfIR 2003, 564 = NZM 2003, 557 m. Anm. Drasdo NZM 2003, 588 = FGPrax 2003, 154 = Wohnungseigentümer 2003, 69 =
ZWE 2003, 287 mit Anm. Merle) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist nur zum Teil zulässig.
1. Der Zulässigkeit der Vorlage an den Bundesgerichtshof (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG) steht allerdings nicht entgegen, daß es das vorlegende Gericht versäumt hat, die Beteiligten auf seine Vorlegungsabsicht hinzuweisen und ihnen hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (a.A. Drasdo, NZM 2003, 588, 589).

a) Ob der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Anhörung der Beteiligten zu der von dem Oberlandesgericht beabsichtigten Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG erfordert, ist umstritten (bejahend: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 28 Rdn. 26; Kuntze/Ertl/Herrmann/ Eickmann, Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 79 GBO Rdn. 21 zu § 79 Abs. 2 GBO; Müller, NJW 1957, 1016, 1017; Demharter, FGPrax 2003, 108, 109; verneinend : BayObLGZ 1986, 402, 412; Demharter, GBO, 24. Aufl., § 79 Rdn. 18 zu § 79 Abs. 2 GBO; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 28 Rdn. 28; differenzierend: Meikel /Streck, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 79 Rdn. 34 zu § 79 Abs. 2 GBO). Die Beantwortung dieser Frage hängt wegen der Funktion des rechtlichen Gehörs von den Umständen des Einzelfalls ab. Durch Art. 103 Abs. 1 GG soll sichergestellt werden, daß der Einzelne nicht bloßes Objekt eines gerichtlichen Verfahrens ist, sondern vor der Entscheidung mit dem Ziel zu Wort kommen kann, auf das Verfahren und dessen Ergebnis Einfluß zu nehmen (BVerfGE 86, 133, 144 m.w.N.). Entscheidend ist demnach, ob und inwieweit die Beteiligten im
konkreten Fall erst durch einen Hinweis des Gerichts auf die - nach seiner Auffassung vorliegenden - Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG in die Lage versetzt werden, zu einer möglichen Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof sachgerecht Stellung zu nehmen.

b) Bei der hiernach notwendigen Prüfung im Einzelfall ist zu beachten, daß Art. 103 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich keinen Hinweis des Gerichts auf seine Rechtsauffassung erfordert (BVerfGE 74, 1, 5; 96, 189, 204; BVerfG, NJW 1999, 3326, 3328). Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muß ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen. Anderes gilt aber, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei Anwendung der von ihm zu fordernden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welche rechtlichen Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Hier ist ein entsprechender Hinweis des Gerichts notwendig, um einen Vortrag zur Rechtslage überhaupt zu ermöglichen (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW 2002, 1334, 1335). Diese Grundsätze gelten nicht nur für eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in der Sache selbst. Vielmehr müssen die Beteiligten wegen der Regelung des § 28 Abs. 2 FGG auch damit rechnen, daß sich das Oberlandesgericht an einer Entscheidung in der Sache gehindert und zur Vorlage verpflichtet sieht, weil es in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abweichen will. Gleichwohl wird den Beteiligten eine sachgerechte Stellungnahme zu den Vorlagevoraussetzungen zumindest in Wohnungseigentumssachen im allgemeinen nur dann möglich sein, wenn sie die Rechtsansicht des Gerichts zu dieser Frage kennen. Denn die Vielschichtigkeit der Sach- und Rechtslage wird
in der Regel dazu führen, daß von den Beteiligten vorsorgliche Äußerungen hinsichtlich der möglichen Entscheidungserheblichkeit aller denkbaren Rechtsfragen ebensowenig erwartet werden können wie hinsichtlich der möglichen Abweichung einer von dem Oberlandesgericht etwa vertretenen Rechtsansicht von anderen in Betracht kommenden Entscheidungen. Deswegen ist das Oberlandesgericht nach Art. 103 Abs. 1 GG im allgemeinen verpflichtet, die Beteiligten vor einer beabsichtigten Vorlage nach entsprechendem Hinweis anzuhören. Damit wird gleichzeitig dem Umstand Rechnung getragen, daß die Vorlage, weil sie die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes für die Entscheidung über die weitere Beschwerde begründet (§ 28 Abs. 3 FGG), den Anspruch der Beteiligten auf den gesetzlichen Richter berührt, der nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unter besonderem verfassungsrechtlichen Schutz steht (vgl. BVerfGE 61, 37, 41).

c) Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Entscheidung, ob das vorlegende Gericht die Beteiligten vor Erlaß seines Vorlagebeschlusses hätte anhören müssen. Ein etwaiger Gehörsverstoß wäre jedenfalls geheilt, weil sich die Beteiligten nach Mitteilung des Vorlagebeschlusses im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit der Vorlage hätten äußern können und eine Berücksichtigung ihres Vorbringens im Rahmen der dem Senat obliegenden Prüfung der Vorlagevoraussetzungen möglich gewesen wäre.
aa) Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden hat, kann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durch die Gewährung rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelzug geheilt werden (BVerfGE 5, 9, 10; 5, 22, 24; 22, 282, 286 f; BVerfG, NZI 2002, 30; auch Senat, Urt. v. 18. Juli 2003, V ZR 187/02, Umdruck S. 9, zur Veröffentlichung vorgesehen). Dies gilt auch, wenn
ein im Einzelfall gebotener Hinweis des Oberlandesgerichts auf die beabsich- tigte Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG unterblieben ist. Zwar ist der Bundesgerichtshof im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß §§ 27 ff FGG dem Oberlandesgericht nicht als Rechtsmittelgericht übergeordnet; er tritt vielmehr als Rechtsbeschwerdegericht an dessen Stelle (§ 28 Abs. 3 FGG). Diese Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes ist jedoch nur unter den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG eröffnet. Es steht daher zur Überprüfung des Bundesgerichtshofes, ob die vom Oberlandesgericht angenommenen Voraussetzungen für eine Vorlage gegeben sind. Das ist der Fall, wenn unter Zugrundelegung des im Vorlagebeschluß mitgeteilten Sachverhalts und der darin zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung des Falls eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die das vorlegende Gericht abweichend von der im Verfahren der weiteren Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs beantworten will, für die dieselbe Rechtsfrage ebenfalls erheblich war. Fehlt es hieran, gibt der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurück (Senat, Beschl. v. 1. Juli 1993, V ZB 19/93, NJW 1993, 3069; BGH, Beschl. v. 12. Oktober 1988, IVb ZB 37/88, NJW 1989, 668, 669; Beschl. v. 16. Juli 1997, XII ZB 97/96, NJW-RR 1997, 1162; Beschl. v. 1. Juli 1998, XII ZB 181/97, NJW-RR 1998, 1457; Keidel/Kuntze/Winkler, aaO, § 28 Rdn. 28). Die Beteiligten können hiernach auf das Ergebnis der gerichtlichen Prüfung der Voraussetzungen einer Vorlage durch eine Stellungnahme gegenüber dem Bundesgerichtshof in gleicher Weise Einfluß nehmen wie im Rahmen einer Anhörung durch das Oberlandesgericht.
bb) Dagegen spricht nicht, daß der Bundesgerichtshof bei der Prüfung der Entscheidungserheblichkeit einer streitigen Rechtsfrage an die rechtliche Beurteilung des Falls durch das vorlegende Gericht gebunden ist (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 28. Februar 2001, V ZB 8/01, NVwZ 2001, Beil. Nr. I/7, 62; BGH, Beschl. v. 16. Juli 1997, XII ZB 97/96, NJW-RR 1997, 1162, jeweils m.w.N.), während das Oberlandesgericht durch Äußerungen der Beteiligten zu einer Änderung dieser Beurteilung veranlaßt werden könnte (a.A. Demharter, FGPrax 2003, 108, 109). Zweck der Anhörung zur Zulässigkeit einer Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG ist es nicht, den Beteiligten eine Stellungnahme zur Rechtsauffassung des Gerichts in der Sache selbst zu ermöglichen. Ein Hinweis auf diese Rechtsauffassung ist - wie ausgeführt - zur Gewährung rechtlichen Gehörs in aller Regel nicht erforderlich. Art. 103 Abs. 1 GG eröffnet insoweit grundsätzlich nicht die Möglichkeit, auf die Entscheidung des Gerichts Einfluß zu nehmen. Unterbleibt die Anhörung in diesem Punkt, so stellt dies im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung des Falls durch das Oberlandesgericht keinen heilungsbedürftigen Gehörsverstoß dar. Offen bleiben kann, ob die Bindung des Bundesgerichtshofs an die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts entfällt, wenn dieses einen nach Art. 103 Abs. 1 GG ausnahmsweise gebotenen Hinweis auf seine rechtliche Beurteilung der Sache selbst unterlassen hat (vgl. BGHZ 71, 69, 72 f.; 102, 338, 341 zur fehlenden Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen nach § 281 ZPO). Für ein derartiges Versäumnis des vorlegenden Gerichts bestehen keine Anhaltspunkte.
cc) Mit dieser Rechtsauffassung weicht der Senat nicht von dem Beschluß ab, den der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes im Beschluß vom 24. Februar 2003 (X ZB 12/02, NZBau 2003, 337) getroffen hat. Diese Entscheidung , mit der eine Vorlage im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren
(§ 124 Abs. 2 Satz 1 GWB) mangels vorheriger Anhörung der Beteiligten als unzulässig erachtet wurde, geht zwar davon aus, daß eine Nachholung der unterbliebenen Beteiligung nach Erlaß des Vorlagebeschlusses nicht möglich sei und die Vorlage deshalb an einem unbehebbaren Mangel leide. Dem genannten Beschluß läßt sich indessen kein Hinweis dafür entnehmen, daß der X. Zivilsenat seiner Rechtsauffassung über den Bereich des vergaberechtlichen Beschwerdeverfahrens hinaus Geltung auch für die Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG beigelegt hat, deren Voraussetzungen nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur durch den Bundesgerichtshof zu prüfen sind. Für eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG besteht mithin keine Veranlassung.
2. Gleichwohl ist die Vorlage nicht insgesamt, sondern nur insoweit zulässig , als sich die Antragsteller gegen die Gültigkeit des Eigentümerbeschlusses zur Fälligkeit von Beitragsforderungen (Absätze 2 und 3 des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 10. April 2000 zu Tagesordnungspunkt 7) wenden. Im übrigen ist die Vorlage unzulässig; die Sache ist insoweit an das vorlegende Gericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben. Sind die Vorlagevoraussetzungen gemäß § 28 Abs. 2 FGG nach der Beurteilung des vorlegenden Gerichts nur hinsichtlich eines Teils des Verfahrensgegenstands gegeben und ist es befugt, hinsichtlich des übrigen Teils eine dem Teilurteil des § 301 ZPO entsprechende Entscheidung zu treffen (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Juni 1958, VII ZB 10/58, NJW 1958, 1540), so hat es die Vorlage entsprechend zu beschränken. Ebensowenig wie es die Aufgabe des Bundesgerichtshofes ist, im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 28 Abs. 3 FGG selbständige weitere Verfahrensgegenstände mitzuerledigen, die nur im Wege einer Verfahrensverbindung von der weiteren Beschwerde erfaßt werden (Se-
nat, Beschl. v. 24. Januar 1985, V ZB 5/84, NJW 1985, 3070, 3071 zu § 79 Abs. 2 GBO), hat er über abtrennbare Teile des Verfahrensgegenstands zu entscheiden, hinsichtlich derer die zur Vorlage verpflichtende Rechtsfrage nach der eigenen Beurteilung des vorlegenden Gerichts unerheblich ist (BGH, Beschl. v. 5. Juli 2000, XII ZB 58/97, NJW 2000, 3712, 3713; Keidel/Kuntze/ Winkler, aaO, § 28 Rdn. 30).

a) Das vorlegende Gericht meint, die von den Wohnungseigentümern mehrheitlich beschlossene Regelung, wonach der geschuldete Beitragsvorschuß im Falle des Rückstands mit mindestens zwei Monatsraten insgesamt fällig werden soll, entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung und sei daher nicht zu beanstanden. Hierbei ist der Senat - wie bereits ausgeführt - für die Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage an die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts gebunden, mit dem angefochtenen Eigentümerbeschluß sei eine Regelung über die "Vorfälligkeit" der Vorschußforderungen getroffen worden. Das vorlegende Gericht ist ferner der Ansicht, daß die Wohnungseigentümer eine solche Regelung mit Mehrheit beschließen können. Demgegenüber verneint das Oberlandesgericht Zweibrücken in seiner auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 4. Juni 2002 (ZWE 2002, 542, 544) eine Beschlußkompetenz der Wohnungseigentümerversammlung und vertritt - wie zuvor bereits das Oberlandesgericht Hamm (WE 1996, 33, 37) - die Ansicht, eine wirksame Vorfälligkeitsregelung (in der Entscheidung offenkundig versehentlich als "Verfallklausel" bezeichnet) setze eine entsprechende Vereinbarung der Wohnungseigentümer voraus. Die genannten Gerichte sind somit unterschiedlicher Auffassung über die Auslegung und Anwendung der §§ 10 Abs. 1 Satz 2, 23 Abs. 1 WEG. Dies rechtfertigt die Vorlage, soweit es um die Beurteilung der Gültigkeit der im Versammlungsprotokoll vom 10. April 2000 in den
Absätzen 2 und 3 zum Tagesordnungspunkt 7 niedergelegten Fälligkeitsregelung geht. Die darin getroffenen Einzelbestimmungen über die Gesamtfälligkeit der Vorschußforderungen, die Möglichkeit zur Zahlung in zwölf monatlichen Raten und die Folgen eines Rückstands mit der Zahlung solcher Raten sind derart aufeinander bezogen, daß nicht angenommen werden kann, die Wohnungseigentümer hätten die eine Regelung ohne die andere getroffen. Die Unwirksamkeit der streitigen "Vorfälligkeitsregelung" hätte in entsprechender Anwendung von § 139 BGB die Unwirksamkeit des Beschlusses über Fälligkeit im übrigen zur Folge (vgl. Senat, BGHZ 139, 288, 298). Insoweit konnte das vorlegende Gericht mithin ohne Klärung der Vorlagefrage keine Teilentscheidung entsprechend § 301 ZPO treffen, sondern mußte die Vorlage auf die gesamte Fälligkeitsregelung erstrecken.

b) Dagegen sieht sich das vorlegende Gericht hinsichtlich der übrigen Gegenstände des - insgesamt angefochtenen - Eigentümerbeschlusses zu Tagesordnungspunkt 7 durch die abweichende Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Zweibrücken nicht an einer Entscheidung gehindert. Insbesondere hält es den Beschluß über die Genehmigung des Wirtschaftsplans für das Jahr 2000 und dessen Fortgeltung bis zum Beschluß eines neuen Wirtschaftsplans unabhängig davon für wirksam, ob die "Vorfälligkeitsregelung" als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung mit Mehrheit beschlossen werden konnte. Da die verbleibenden Beschlußgegenstände des formell einheitlichen Eigentümerbeschlusses zu Tagesordnungspunkt 7 als selbständige Regelungen Bestand haben können, werden sie von der Entscheidung über die Vorlagefrage nicht berührt (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 23 Rdn. 152 f; Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 23 WEG Rdn. 261). Nachdem sich bereits aus dem Inhalt des Vorlagebeschlusses ergibt, daß es insoweit der Klärung der
Vorlagefrage nicht bedarf, ist die Vorlage hinsichtlich der Gegenstände des Eigentümerbeschlusses zu Tagesordnungspunkt 7 unzulässig, die nicht die Fälligkeitsregelung betreffen (vgl. Senat, Beschl. v. 28. Februar 2001, V ZB 8/01, aaO, m.w.N.).

III.


Soweit hiernach der Senat gemäß § 28 Abs. 3 FGG zur Entscheidung berufen ist, hat die zulässige sofortige weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde ) auch in der Sache selbst Erfolg. Dies führt - unter teilweiser Abänderung der Entscheidungen in den Vorinstanzen - zu der Feststellung, daß der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 10. April 2000 zu Tagesordnungspunkt 7 gefaßte Beschluß über die Fälligkeit von Beitragsforderungen aus einem Wirtschaftsplan nichtig ist.
1. Die Nichtigkeit ergibt sich daraus, daß die hier getroffene Fälligkeitsregelung wegen absoluter Beschlußunzuständigkeit der Wohnungseigentümerversammlung einer Beschlußfassung von vornherein entzogen war (vgl. Senat, BGHZ 145, 158, 168). Nach § 23 Abs. 1 WEG können die Wohnungseigentümer nur solche Angelegenheiten durch (Mehrheits-)beschluß regeln, für die nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer eine Entscheidung durch Beschluß vorgesehen ist; andernfalls bedarf es gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG einer Vereinbarung (Senat, BGHZ 145, 158, 166). Aus dem Gesetz ergibt sich zwar, daß die Wohnungseigentümer mangels entgegenstehender Vereinbarung befugt sind, die Fälligkeit von Beitragsforderungen aus einem konkreten Wirtschaftsplan durch Beschluß zu bestimmen. Die Beschlußkompetenz erstreckt sich auch auf eine Regelung, die für den Fall der Leistungsverzögerung die Gesamtfälligkeit gestundeter Beitragsforderungen vorsieht (a). Ferner wird eine solche von der Beschlußkompetenz gedeckte Regelung im allgemeinen nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen (b). Den Wohnungseigentümern fehlt aber die Befugnis, durch Beschluß eine allgemeine Bestimmung
über die Fälligkeit von Beitragsforderungen zu treffen, die über den zeitlichen Geltungsbereich des für das jeweilige Kalenderjahr beschlossenen Wirtschaftsplans hinausgeht (c).

a) Die Befugnis der Wohnungseigentümer, über die Fälligkeit der Beitragsforderungen aus dem konkreten Wirtschaftsplan mit Stimmenmehrheit zu beschließen, folgt aus § 28 Abs. 5 WEG, der für die Entscheidung über den Wirtschaftsplan die allgemeine Beschlußkompetenz der Wohnungseigentümer in Verwaltungsangelegenheiten konkretisiert (vgl. § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 5 WEG).
aa) Nach § 28 Abs. 5 WEG entscheiden die Wohnungseigentümer über den vom Verwalter für ein bestimmtes Kalenderjahr aufgestellten Wirtschaftsplan (§ 28 Abs. 1 WEG) durch Mehrheitsbeschluß. Diese Beschlußfassung begründet die Beitragsverbindlichkeiten der einzelnen Wohnungseigentümer (Senat, BGHZ 104, 197, 202 f; 131, 228, 230; BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866, 1867; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 31 m.w.N.). Die damit gegebene Kompetenz der Wohnungseigentümer, Beitragsforderungen durch Beschluß zu begründen, schließt die Befugnis ein, die betreffenden Ansprüche inhaltlich zu regeln (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 32; Merle, ZWE 2003, 290), insbesondere die Leistungszeit der entstandenen Forderungen zu bestimmen. Soweit nicht Regelungen in der Teilungserklärung oder in einer Vereinbarung entgegenstehen, unterliegt danach die Fälligkeit von Beitragsvorschüssen aus dem konkreten Wirtschaftsplan der Beschlußkompetenz der Wohnungseigentümer (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 32; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 28 Rdn. 122; Staudinger /Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 52; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 28
Rdn. 5; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 28 WEG Rdn. 6; Wenzel, ZWE 2001, 226, 237; Greiner, ZMR 2002, 647; Merle, ZWE 2003, 290). bb) Hiergegen kann nicht eingewandt werden, daß mit einer Fälligkeitsbestimmung von der gesetzlichen Regelung des § 28 Abs. 2 WEG abgewichen werde und daher nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG eine Vereinbarung erforderlich sei (so aber Drasdo, NZM 2003, 588, 590). Aus § 28 Abs. 2 WEG ergibt sich nicht, daß die Wohnungseigentümer zur Zahlung von Beitragsvorschüssen ausschließlich nach Abruf durch den Verwalter verpflichtet sind. Dementsprechend begründet die Vorschrift kein die Entscheidungsmacht der Wohnungseigentümer begrenzendes alleiniges Recht des Verwalters zur Fälligkeitsbestimmung. Im Gegenteil folgt aus der Funktion des Verwalters als eines - notwendigen - Vollzugsorgans (Senat, BGHZ 106, 222, 226), daß die Wohnungseigentümer durch Beschluß erst recht an seiner Stelle über die Fälligkeit von Vorschußforderungen aus dem konkreten Wirtschaftsplan bestimmen können. Zur Sicherstellung der Liquidität der Gemeinschaft ermöglicht es § 28 Abs. 2 WEG dem Verwalter daher nur, die Fälligkeit von Vorschußforderungen herbeizuführen , wenn die Wohnungseigentümer selbst hierzu keine Regelung getroffen haben (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 32; Merle, ZWE 2003, 290 f).
cc) Auch in inhaltlicher Hinsicht wird eine Fälligkeitsbestimmung, wie sie im vorliegenden Fall getroffen worden ist, von der Beschlußkompetenz gedeckt (a.A. AG Bergheim, WuM 1998, 749). Hierbei bedarf es keiner Entscheidung über die Frage, ob die Wohnungseigentümer eine Vorfälligkeitsregelung mit Stimmenmehrheit beschließen können. Entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts führt der hier zu prüfende Eigentümerbeschluß nämlich nicht zu einer gegenüber dem Regelfall vorzeitigen Fälligkeit der Beitragsverpflichtungen der
Wohnungseigentümer. Die Regelung, nach der die Vorschußforderungen aus einem beschlossenen Wirtschaftsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahrs insgesamt fällig werden, den Wohnungseigentümern jedoch die Möglichkeit zeitlich festgelegter Teilleistungen eingeräumt wird, solange sie nicht mit mindestens zwei Teilbeträgen in Rückstand geraten, enthält vielmehr eine Verfallklausel. Eine Vorfälligkeitsregelung hätte eine Bestimmung vorausgesetzt, nach der die Vorschußforderungen für das Wirtschaftsjahr nur monatlich in Teilbeträgen fällig werden, bei einem näher qualifizierten Zahlungsverzug jedoch Fälligkeit für den gesamten noch offenen Jahresbeitrag eintritt (vgl. Riecke/Schmidt, Die erfolgreiche Eigentümerversammlung, 3. Aufl., S. 53). Beschließen die Wohnungseigentümer hingegen - wie hier - die Fälligkeit der gesamten jährlichen Vorschüsse bereits zu Jahresbeginn, so wird die Gesamtforderung durch die nachgelassene Zahlung in monatlichen Raten unter der Voraussetzung pünktlicher Zahlung gestundet. Die Rückstandsklausel regelt dann keine vorzeitige Fälligkeit, sondern in Form einer Verfallklausel (vgl. Riecke/Schmidt, aaO, S. 54) den Verlust des Stundungsvorteils (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juni 1985, VIII ZR 238/84, NJW 1985, 2329, 2330). Dieser im Fall der Leistungsverzögerung eintretende Nachteil bedeutet keine über die gesetzlichen Verzugsvorschriften hinausgehende Sanktion für pflichtwidriges Verhalten, die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG nur durch Vereinbarung eingeführt werden könnte (vgl. dazu OLG Hamm, WE 1996, 33, 37; für die Verpflichtung zur Zahlung übergesetzlicher Verzugszinsen bei Beitragsrückständen auch Senat, BGHZ 115, 151, 154 f; OLG Düsseldorf, NZM 2000, 502, 503; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 154; Niedenführ/Schulze, aaO, § 28 Rdn. 136; Staudinger/Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 151; Wenzel, NZM 2000, 257, 261; ders., ZWE 2001, 226, 234; Becker/Kümmel, ZWE 2001, 128, 129; ferner für die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe bei gemeinschaftswidrigem Verhalten Kreuzer, ZWE 2000,
325, 329; Schmack/Kümmel, ZWE 2000, 433, 437; Wenzel, ZWE 2001, 226, 235). Der hier vorgesehene Verlust des Stundungsvorteils eines säumigen Wohnungseigentümers bewegt sich vielmehr im gesetzlichen Rahmen. Selbst wenn die Stundung einer Forderung wirksam vereinbart ist, kann sich der Gläubiger hiervon einseitig durch Widerruf lösen (MünchKomm-BGB/Krüger, 4. Aufl., Bd. 2a, § 271 Rdn. 24). Diese Möglichkeit kann insbesondere eröffnet sein, wenn der Schuldner die Durchsetzung des gestundeten Anspruchs durch Zahlungsrückstände gefährdet (BGH, Urt. v. 5. März 1981, III ZR 115/80, NJW 1981, 1666, 1667). Von einer solchen, zum Widerruf der Stundung berechtigenden Gefährdung der Vorschußforderung kann ausgegangen werden, wenn sich die Höhe der Zahlungsrückstände eines Wohnungseigentümers auf die Summe zweier Monatsraten beläuft. Eine dahingehende Wertung ergibt sich aus dem Gesetz; denn Mietrückstände in entsprechendem Umfang würden im Falle des Verzuges sogar zu einer fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses berechtigen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. b BGB).

b) Eine der Beschlußkompetenz der Wohnungseigentümer unterfallende und damit nicht bereits nichtige Regelung der Fälligkeit kann aber den Umständen des Einzelfalls nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG) widersprechen und daher nach zulässiger Anfechtung für ungültig erklärt werden (§ 23 Abs. 4 WEG). Eine Regelung, die für den konkreten Wirtschaftsplan die sofortige Fälligkeit der gesamten Jahresbeiträge vorsieht und den Wohnungseigentümern in Verbindung mit einer Verfallklausel die Zahlung in monatlichen Raten nachläßt, wird jedoch im allgemeinen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Der Zweck der Verfallklausel und der durch sie wiederhergestellten Gesamtfälligkeit ist in erster Linie darauf gerichtet , die Wohnungseigentümer durch den drohenden Verlust des Stundungs-
vorteils zur regelmäßigen und pünktlichen Zahlung der monatlichen Raten zu veranlassen. Dies entspricht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer an einer fortlaufenden Deckung des Finanzbedarfs der Gemeinschaft. Wird dieses primäre Ziel im Hinblick auf einzelne säumige Wohnungseigentümer verfehlt, kann die dann eintretende Gesamtfälligkeit zudem eine gerichtliche Durchsetzung der Beitragsforderungen erleichtern (vgl. Drasdo, WE 1996, 242; ders., NZM 2003, 588, 589; Greiner, ZMR 2002, 647, 651). Dem steht allerdings als Nachteil gegenüber, daß die auf diese Weise wieder fällig gestellten Beitragsforderungen im Falle nachfolgender Insolvenz des Schuldners oder anschließender Zwangsverwaltung ihren Vorrang einbüßen (BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866, 1867; Staudinger /Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 73; Wenzel, WE 1997, 124, 126). Sie können außerdem gegen einen Sondernachfolger des säumigen Wohnungseigentümers nicht geltend gemacht werden, weil es für die Begründung der Haftung auf die Eigentümerstellung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragsforderung ankommt (Senat, BGHZ 104, 197, 201; 107, 285, 288; Drasdo, WE 1996, 242, 243; ders., NZM 2003, 588, 589 f; Wenzel, WE 1997, 124, 127; V. Wenzel, WuM 2000, 105, 106; Greiner, ZMR 2002, 647). Diese möglichen nachteiligen Folgen können aber nicht schlechthin ausschließen, daß eine Verfallsregelung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. In Anbetracht ihres Selbstorganisationsrechts (Senat, BGHZ 139, 288, 293; Beschl. v. 25. September 2003, V ZB 21/03, Umdruck S. 15, zur Veröffentlichung - auch in BGHZ - bestimmt) bleibt es vielmehr grundsätzlich dem Ermessen der Wohnungseigentümer überlassen , ob sie nach sorgfältiger Abwägung die Gefahr solcher Nachteile um der - ohnehin meist näher liegenden - Vorteile einer Verfallsklausel willen in Kauf nehmen. Anderes gilt allerdings dann, wenn für die Eigentümergemeinschaft empfindliche Beitragsverluste absehbar sind, weil etwa in der maßgeblichen
Zeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte mit einer erheblichen Zahl von Insol- venzverfahren, Zwangsverwaltungen oder auch Eigentümerwechseln gerechnet werden muß.

c) Ob die im vorliegenden Fall beschlossene Fälligkeitsregelung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, bedarf indessen keiner Entscheidung. Ungeachtet der inhaltlichen Ausgestaltung einer solchen Bestimmung erfaßt die Beschlußkompetenz, die § 28 Abs. 5 WEG den Wohnungseigentümern eröffnet, allein den vom Verwalter für ein bestimmtes Kalenderjahr aufgestellten Wirtschaftsplan und damit auch nur die Fälligkeit der hieraus folgenden Beitragsvorschüsse (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 32; Merle, ZWE 2003, 290). Die Befugnis zu einer weitergehenden Fälligkeitsregelung ergibt sich auch nicht etwa aus § 21 Abs. 3 WEG. Insoweit liegt keine Verwaltungsmaßnahme vor. Da die Fälligkeitsregelung eine abweichende Bestimmung der Leistungszeit im Rahmen zukünftiger Wirtschaftsplanbeschlüsse ausschließt, begründet sie einen die gesetzlichen Vorschriften ergänzenden Maßstab für die Ordnungsmäßigkeit des Verwaltungshandelns (vgl. Wenzel, ZWE 2001, 226, 235). Ein solcher die Gemeinschaftsgrundordnung betreffender Organisationsakt gehört nicht zu den Verwaltungsangelegenheiten (vgl. Bärmann /Pick/Merle, aaO, § 20 Rdn. 6; Merle, ZWE 2001, 342, 343; Becker /Strecker, ZWE 2001, 569, 571). Eine allgemeine Regelung der Fälligkeit von Beitragsvorschüssen kann daher gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG nur durch Vereinbarung, nicht jedoch durch Beschluß getroffen werden.
Hier wurde der nur eingeschränkten Beschlußkompetenz nicht Rechnung getragen, was zur Nichtigkeit des vorliegenden Mehrheitsbeschlusses führt. Das Beschwerdegericht hat - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - die
abstrakt formulierte Fälligkeitsregelung, wie sie in dem zweiten und dem dritten Absatz der Versammlungsniederschrift zu Tagesordnungspunkt 7 wiedergegeben ist, dahin verstanden, daß sie nicht nur Vorschußforderungen aus dem gleichzeitig beschlossenen Wirtschaftsplan für das Jahr 2000 betrifft, sondern auch für Vorschußforderungen aus künftigen Wirtschaftsplänen gelten soll. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
2. Wegen seiner danach feststehenden Nichtigkeit kann der Eigentümerbeschluß über die Fälligkeit der Vorschußforderungen nicht, wie beantragt, für ungültig erklärt werden. Daß der Antrag auf Ungültigkeitserklärung gerichtet ist, steht jedoch einer Feststellung der Nichtigkeit des Eigentümerbeschlusses nicht entgegen (vgl. BayObLG, MDR 1987, 326; WE 1996, 197, 198; Suilmann, ZWE 2001, 404). Im Verfahren gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG sind alle in Betracht kommenden Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe zu prüfen. Es handelt sich insoweit nicht um unterschiedliche Verfahrensgegenstände (Bärmann /Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 66; Niedenführ/Schulze, aaO § 43 Rdn. 45; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 41). Ein Beschlußanfechtungsantrag ist daher immer auch auf die Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Eigentümerbeschlusses gerichtet, falls dieser an einem als Nichtigkeitsgrund einzuordnenden Mangel leiden sollte. In diesem Fall entspricht die - auch in dem Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG mögliche (Senat, BGHZ 107, 268, 270) - Feststellung der Nichtigkeit dem mit der Beschlußanfechtung zum Ausdruck gebrachten Rechtsschutzziel, eine verbindliche Klärung der Gültigkeit des zur Überprüfung gestellten Eigentümerbeschlusses herbeizuführen (Suilmann , ZWE 2001, 402, 404).

IV.


Die Festsetzung des Geschäftswerts, die dem Senat nur obliegt, soweit er über die sofortige weitere Beschwerde eine eigene sachliche Entscheidung trifft (Senat, Beschl. v. 24. Januar 1985, V ZB 5/84, NJW 1985, 3070, 3071), beruht auf § 48 Abs. 3 WEG, § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.
Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.

(3) Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind.

(4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 187/02 Verkündet am:
18. Juli 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO (2002) §§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, 544 Abs. 6 Satz 1

a) Ein Berufungsurteil beruht auf der Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn nicht
ausgeschlossen werden kann, daß das Berufungsgericht bei Berücksichtigung
des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte.

b) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht führt nicht zur
Zulassung der Revision, wenn sich nach einer rechtlichen
Überprüfung in dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren das Berufungsurteil
aus anderen Gründen als richtig darstellt.

c) Ist die Revision wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zugelassen, so
ist die Überprüfung des Berufungsurteils in dem Revisionsverfahren, als das das
Beschwerdeverfahren gemäß § 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO fortgesetzt wird, nicht auf
die Gesichtspunkte beschränkt, die für die Zulassung der Revision maßgebend
waren.
BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02 - Kammergericht
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und
Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. Mai 2002 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 8. November 2000 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte trat seit Mitte 1990 als Rechtsnachfolgerin der LiberalDemokratischen Partei Deutschlands (LDPD) und der National-Demokratischen Partei Deutschlands (NDPD) auf. Sie nutzte zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember 1991 elf Grundstücke, die zuvor als Volkseigentum in Rechtsträgerschaft jeweils einer dieser Parteien gestanden hatten. Während dieser Zeit vereinnahmte die Beklagte 1.258.519,44 DM aus der Vermietung
der Grundstücke. Ein Teil der Mieten wurde auf ein Konto der Beklagten bei der Berliner Bank gezahlt, das unter treuhändischer Verwaltung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben stand. Ferner ersparte die Beklagte durch Eigennutzung der Grundstücke Mietzahlungen in Höhe weiterer 517.616,13 DM. Dem standen von ihr aufgewandte Verwaltungskosten für die Grundstücke in Höhe von mindestens 1.081.741 DM gegenüber.
In einem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Berlin nahm die Beklagte die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben auf Wiederzurverfügungstellung bestimmter Vermögenswerte wegen eines vermeintlichen Erwerbs nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen in Anspruch. Beigeladene dieses Rechtsstreits war auch die Klägerin, vertreten durch die Unabhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen in der früheren DDR. Unter Einbeziehung der Beigeladenen schlossen die Beklagte und die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in dem Verwaltungsstreitverfahren am 11. Dezember 1995 einen Prozeßvergleich. In dessen Präambel wird ausgeführt, daß "unterschiedliche Rechtsauffassungen darüber (bestehen), welche Vermögensgegenstände von der Liberal-Demokratischen Partei Deutschlands/des Bundes Freier Demokraten (LDPD) und der National-Demokratischen Partei Deutschlands nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen ... erworben wurden und diesen daher wieder zur Verfügung zu stellen sind." Weiter bestehe Streit darüber, ob die Beklagte "vermögensrechtlich Rechtsnachfolgerin der LDPD und NDPD geworden" sei. Außerdem gebe es unterschiedliche Auffassungen über die Frage , ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte "Altvermögen der LDPD und NDPD für Zwecke in Anspruch genommen hat, für die sie nur Neuvermögen hätte einsetzen dürfen." Die Beteiligten seien sich in dem Ziel einig, "beste-
hende Ungewißheit im Wege dieses Vergleichs endgültig zu beseitigen ...". Im Anschluß daran wurde unter § 1 Satz 1 des Vergleichs vereinbart:
"Gegenstand dieses Vergleichs ist das am 7. Oktober 1989 vorhandene und seither an die Stelle dieses Vermögens getretene Vermögen der LDPD und NDPD."
Nach § 2 des Vergleichs wurden der LDPD, die sich ihrerseits zur Übertragung auf die Beklagte verpflichtete, zwei Grundstücke sowie ein Geldbetrag von 4,8 Mio. DM wieder zur Verfügung gestellt. Auf die Wiederzurverfügungstellung aller anderen "Vermögenswerte des Altvermögens von LDPD und NDPD" verzichtete die Beklagte unter § 3 des Vergleichs. Als Gegenstand des Verzichts sind u.a. die Forderungen aus dem für die Mietzahlungen bestimmten Bankkonto der Beklagten bei der Berliner Bank aufgeführt. In § 4 Abs. 1 des Vergleichs ist festgehalten, daß zwar unterschiedliche Auffassungen wegen der "Verwendung des Altvermögens" nach dem 7. Oktober 1989 bestünden, die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben jedoch auch gegen die Beklagte "keine Regreßansprüche wegen des endgültigen Abflusses von Altvermögenswerten" geltend mache. Der "Verzicht" soll sich nicht auf solches Vermögen beziehen, auf das LDPD, NDPD und die Beklagte "noch eine Zugriffsmöglichkeit" haben.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von der Beklagten ! Zahlung von 694.394,54 DM (= 355.038,29 bzw. ersparten Mieten unter Abzug der unstreitigen Verwaltungskosten ergeben. Sie ist der Auffassung, der vor dem Verwaltungsgericht geschlossene Prozeßvergleich habe ihre nun geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche
nicht erfaßt; es seien lediglich die Auswirkungen der treuhänderischen Verwaltung durch die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben auf das LDPD- und NDPD-Vermögen sowie deren teilweise Beendigung geregelt worden. Außerdem sei sie an dem Vergleich auch nicht beteiligt gewesen. Die Klage ist in erster Instanz ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision , mit der die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin aus § 988 BGB. Als unentgeltliche Besitzerin sei die Beklagte zur Nutzungsherausgabe verpflichtet. Der Anspruch sei durch den Vergleich vom 11. Dezember 1995 nicht ausgeschlossen. Als früheres Volkseigentum seien die Grundstücke nun Teil des Bundesfinanzvermögens. Damit könnten sie nicht Gegenstand des Vergleichs sein, der nach § 1 nur das Altvermögen der früheren DDR-Parteien erfaßt habe. Zu diesem zählten die betreffenden Grundstücke nicht, weil die früheren DDR-Parteien nie deren Eigentümer gewesen seien, sondern lediglich die Rechtsträgerschaft erhalten hätten. Forderungen aus dem Bundesfinanzvermögen seien nicht geregelt worden. Auch die Erwähnung des Kontos, auf
dem die Beklagte Mieteinnahmen aus den Grundstücken angesammelt habe, in § 3 des Vergleichs führe zu keinem anderen Ergebnis, weil zuvor klargestellt worden sei, daß sich der Verzicht nur auf das Altvermögen beziehe.
Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.


1. Der Senat kann das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Revisionsrechts in vollem Umfang überprüfen; er ist nicht auf die Gründe beschränkt, die Anlaß waren, der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten stattzugeben.

a) Mit der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte zu Recht eine Mißachtung ihres Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) beanstandet.
aa) Entgegen der Darstellung in dem angefochtenen Urteil haben die Parteien in der Berufungsinstanz nicht "ausschließlich" darüber gestritten, ob der Klageanspruch Gegenstand der abschließenden Regelung im Vergleich vom 11. Dezember 1995 sei und daher nicht mehr geltend gemacht werden könne. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben, weitere von der Klageforderung abzuziehende Kosten geltend gemacht, hilfsweise aufgerechnet und einen - jeder Auslegung vorgehenden (vgl. Senat, Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038, 1039 m.w.N.) - übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien vorgetragen hat. Diesen Teil ihres Verteidigungsvorbringens aus dem ersten Rechtszug
brauchte die Beklagte vor dem Berufungsgericht nicht ausdrücklich zu wiederholen. Die Beklagte ist nämlich im ersten Rechtszug schon deshalb erfolgreich gewesen, weil nach der Auslegung des Landgerichts durch den Vergleich auch die Klageforderung ausgeschlossen war. Die Klägerin wandte sich mit ihrer Berufung gegen diese Interpretation, während die Beklagte sich darauf beschränken konnte, das Urteil zu verteidigen. Auf das weitere Verteidigungsvorbringen der Beklagten kam es hiernach zunächst nicht mehr an, womit es aber noch nicht - gegen alle Vernunft - fallengelassen war. Da die Beklagte in der Berufungserwiderung auf ihr Vorbringen aus erster Instanz Bezug genommen hat, ist die Nichtberücksichtigung ihres Vorbringens aus dem ersten Rechtszug als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu qualifizieren (vgl. BVerfGE 46, 315, 319 f; 60, 305, 311; 70, 288, 295; BVerfG, NJW 1992, 495; auch BVerfG, NJWRR 1995, 828).
bb) Das Berufungsurteil beruht auch auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts , schon dann erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Gericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte (BVerfGE 7, 95, 99; 60, 247, 250; 62, 392, 396; 89, 381, 392 f). Damit steht es im Einklang, wenn die Verletzung rechtlichen Gehörs , die im Zivilprozeß nicht zu den absoluten Revisionsgründen zählt (MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 547 Rdn. 22; Musielak /Ball, ZPO, 3. Aufl., § 547 Rdn. 19; teilw. a.A. aber Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 551 Rdn. 19), hier als Verfahrensfehler angesehen wird, bei dem für die Ursächlichkeit der Rechtsverletzung allein die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung des Berufungsgerichts genügt (MünchKommZPO /Wenzel, aaO, § 547 Rdn. 22; Musielak/Ball, aaO, § 547 Rdn. 19). Im vor-
liegenden Fall kann diese Möglichkeit zwar - weil die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. nicht für den hier geltend gemachten Anspruch auf Nutzungsersatz aus § 988 BGB gilt (vgl. Senat, Urt. v. 18. Juli 2003, V ZR 205/02, zur Veröffentlichung vorgesehen) - für die übergangene Verjährungseinrede ausgeschlossen werden. Auf der Grundlage der hier maßgeblichen rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 16) gilt das aber nicht für das Vorbringen der Beklagten zu angeblichen Gegenforderungen und zu dem gemeinsamen umfassenden Abgeltungswillen.

b) Die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts führt nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Zulassung der Revision, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (vgl. Senat, Beschl. v. 27. März 2003, V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1946 zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
aa) Hieraus folgt allerdings nicht, daß der Senat in dem Revisionsverfahren , als das das Beschwerdeverfahren gemäß § 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO fortgesetzt wird, bei der Überprüfung des Berufungsurteils auf die Gesichtspunkte beschränkt wäre, die für die Zulassung der Revision maßgebend waren. Auch dann, wenn die Revisionsinstanz erst durch eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet wird, richtet sich der Umfang der revisionsrechtlichen Überprüfung nach den allgemeinen Regeln, insbesondere aus § 557 ZPO. Dies wird durch die Systematik des Gesetzes bestätigt, das zwischen der Nichtzulassungsbeschwerde und dem Revisionsverfahren klar trennt (vgl. MünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO, § 544 Rdn. 18). So gibt § 544 Abs. 6 Satz 3
ZPO, der den Beginn der Revisionsbegründungsfrist an die Zustellung der Entscheidung über die Zulassung der Revision knüpft, dem Revisionskläger Gelegenheit , seine Angriffe im Hinblick auf die nun eröffnete volle Überprüfung des Berufungsurteils - wenn notwendig - neu vorzutragen (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 544 Rdn. 16). Ergibt sich der Zulassungsgrund aus einem Verfassungsverstoß des Berufungsgerichts, so gilt nichts anderes. Das Revisionsgericht hat die Rechtssache nicht etwa allein unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen. Anders als im Verfahren der Verfassungsbeschwerde , das einer Überprüfung auf Verfassungsverstöße dient und dessen Prüfungsintensität entsprechend eingeschränkt ist, haben sich die Fachgerichte vielmehr mit jeder Rechtsbeeinträchtigung zu befassen (BVerfG, NJW 2003, 1924, 1926).
bb) Auf Grund der weitergehenden Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts ist der Senat zudem im Verfahren der Nichtzulassungbeschwerde selbst nach Feststellung eines Verfassungsverstoßes nicht an einer Prüfung des einfachen Gesetzesrechts gehindert. Gelangt das Revisionsgericht daher bei Prüfung einer Nichtzulassungsbeschwerde zu dem Ergebnis, daß sich das Berufungsurteil trotz der Gehörsverletzung in der Vorinstanz im Ergebnis als richtig darstellt, weil im Fall richtiger Anwendung des formellen und des materiellen Rechts auch bei Beachtung des übergangenen Vorbringens kein anderes Urteil hätte ergehen können, so sind die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht gegeben. Die bisher unterbliebene Berücksichtigung und Erwägung des Vorbringens wurde dann in der Revisionsinstanz nachgeholt und die Verletzung des rechtlichen Gehörs auf diese Weise geheilt (vgl. BVerfGE 5, 22, 24; 62, 392, 397). Zugleich steht fest, daß die Frage der Gehörsverletzung keine Entscheidungserheblichkeit erlangen kann, weil selbst bei
einer Zulassung der Revision, dieses Rechtsmittel nach § 561 ZPO nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils führen könnte (vgl. BVerwGE 15, 24, 26; 52, 33, 42; BVerwG, NVwZ-RR 2000, 233, 234; MünchKommZPO /Wenzel, aaO, § 561 Rdn. 8). Ist eine Frage nicht entscheidungserheblich, so kann sie auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Zulassung der Revision eröffnen (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, VII ZR 101/02, NJW 2003, 831; auch Senat, Beschl. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180, 3181). Indessen kann das Berufungsurteil im vorliegenden Fall auch mit einer anderen Begründung keinen Bestand haben.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin von der Beklagten nicht gemäß § 988 BGB die Herausgabe der aus den fraglichen elf Grundstücken gezogenen Nutzungen verlangen. Zwar sind die Grundstücke seit dem 3. Oktober 1990 gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages als Finanzvermögen Eigentum der Klägerin, und die Beklagte hat den Besitz an diesen Grundstücken auch unentgeltlich erlangt (vgl. Senat, Urt. v. 20. Februar 1998, V ZR 319/96, NJW 1998, 1709, 1710). Ferner zählen zu den von ihr gezogenen Nutzungen nach § 99 Abs. 3 BGB die hier herausverlangten Mieteinnahmen sowie nach §§ 100, 818 Abs. 2 BGB auch der Wertersatz für die durch die Eigennutzung erlangten Gebrauchsvorteile. Gleichwohl steht der Klägerin nach den im Prozeßvergleich vom 11. Dezember 1995 getroffenen Vereinbarungen der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Das abweichende Verständnis des Berufungsgerichts beruht auf einer fehlerhaften Auslegung des Prozeßvergleichs und bindet daher den Senat nicht.

a) Die tatrichterliche Auslegung eines Prozeßvergleichs unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht jedenfalls hinsichtlich der Beachtung der anerkannten Auslegungsgrundsätze, der gesetzlichen Auslegungsregeln, der Denkgesetze und der Erfahrungssätze (vgl. BGH, Urt. v. 11. Mai 1995, VII ZR 116/94, NJW-RR 1995, 1201, 1202; Urt. v. 13. Dezember 1995, XII ZR 194/93, NJW 1996, 838, 839). Für den vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Umstand, daß der Prozeßvergleich in einem Verwaltungsstreitverfahren abgeschlossen wurde und - zumindest in seinen wesentlichen Teilen - als öffentlichrechtlicher Vertrag zu qualifizieren ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 106 Rdn. 5) keine Besonderheiten. Insbesondere gelten die Auslegungsgrundsätze des Zivilrechts über § 62 Satz 2 VwVfG auch für öffentlichrechtliche Verträge (vgl. BVerwGE 84, 257, 264). Einer Prüfung nach den hiernach maßgebenden Grundsätzen hält die Auslegung des Berufungsgerichts nicht stand.
aa) Entscheidend für das Verständnis des Berufungsgerichts ist die Überlegung, daß die fraglichen elf Grundstücke als Eigentum des Volkes und bloßer Rechtsträgerschaft der LDPD und der NDPD niemals Vermögen dieser Parteien waren und daher - insbesondere wegen der Festlegung des Vergleichsgegenstandes (§ 1 des Prozeßvergleichs) - von dem Vergleich nicht erfaßt sein könnten. Hierbei ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung an den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarungen anknüpft (BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urt. v. 11. September 2000, II ZR 34/99, NJW 2001, 144; Urt. v. 27. März 2001, VI ZR 12/00, NJW 2001, 2535). Das Berufungsgericht hat jedoch nicht hinreichend den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsatz beachtet, daß bei Erklärungen, die sich an Angehörige eines bestimmten Verkehrskreises richten, nicht das allgemein-
sprachliche Verständnis der Aussagen entscheidend ist, sondern das in dem maßgeblichen Fachkreis verkehrsübliche Verständnis (vgl. BGH, Urt. v. 23. Juni 1994, VII ZR 163/93, NJW-RR 1994, 1108, 1109; Urt. v. 12. Dezember 2000, XI ZR 72/00, NJW 2001, 1344, 1345 m.w.N.). Hier wurde der Prozeßvergleich zwischen - zudem noch speziell beratenen - Beteiligten geschlossen, die auf dem Gebiet der Vermögensangelegenheiten der politischen Parteien der früheren DDR besonders fachkundig waren. Dies gilt namentlich für die Parteien des durch den Prozeßvergleich beendeten Verwaltungsstreitverfahrens, nämlich die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und die hiesige Beklagte als vermeintliche Rechtsnachfolgerin zweier politischer Parteien der früheren DDR. Soweit daher in dem Prozeßvergleich von dem "Vermögen" der LDPD und der NDPD gesprochen wird, ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, daß dieser Begriff im Sinne der einschlägigen §§ 20 a, 20 b PartG-DDR Verwendung finden sollte.
bb) Entsprechend dem Regelungszweck einer möglichst vollständigen Erfassung und Einziehung des Partei- und Organisationsvermögens für gemeinnützige Aufgaben (vgl. Toussaint, in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 20 b PartG-DDR Rdn. 1) ist für die §§ 20 a, 20 b PartG-DDR von einem wirtschaftlichen Vermögensbegriff auszugehen (vgl. Berger, RVI, § 20 b PartGDDR Rdn. 39). Danach zählen zwar Grundstücke, die im Volkseigentum standen und einer Partei nur in Rechtsträgerschaft überlassen worden waren, als fremdes Eigentum nicht zu deren Vermögen. Anderes gilt aber für den tatsächlichen Besitz, der einer Partei an solchen Grundstücken verblieben ist. Er stellt nach der maßgeblichen wirtschaftlichen Sicht einen Vermögenswert dar, der der Partei zuzurechnen ist (Senat, Urt. v. 9. Januar 1998, V ZR 263/96, WM 1998, 987, 988; auch Urt. v. 20. Februar 1998, aaO, 711 für das Recht
zum Besitz; Berger, RVI, § 20 b PartG-DDR Rdn. 40, 42; ders., Die treuhänderische Verwaltung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR, 1998, S. 132 f; Toussaint, in Kimme, aaO, § 20 b PartG-DDR Rdn. 64). Soweit das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausführt, der Besitz sei unerheblich, weil er allein das Ziehen von Nutzungen nicht rechtfertige, wird verkannt, daß der Besitz jedenfalls die tatsächliche Nutzung ermöglicht und ihm deshalb ein Vermögenswert nicht abgesprochen werden kann. Nach alledem hat das Berufungsgericht für seine Auslegung einen zu engen Vermögensbegriff zugrunde gelegt. Damit ist, weil sich für eine Begrenzung der Regelungen des Vergleichs auf Grundstücke, die im Eigentum der LDPD oder der NDPD standen, auch im übrigen kein Hinweis findet, dem Ergebnis der Auslegung des Berufungsgerichts die Grundlage entzogen.

b) Die fehlerhafte Auslegung des Berufungsgerichts zwingt nicht zu einer Zurückverweisung der Sache (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen und weitere relevante Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Prozeßvergleich selbst auslegen (vgl. Senat, Urt. v. 12. Februar 1997, V ZR 250/96, NJW 1998, 1219). Dies führt zu dem Ergebnis, daß der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Nutzungsherausgabe nicht mehr zustehen.
aa) Wird - wie geboten - der fachsprachliche Vermögensbegriff der §§ 20 a, 20 b PartG-DDR zugrunde gelegt, so folgt bereits aus dem Wortlaut des Vergleichs die Einbeziehung auch der Ansprüche auf Herausgabe der Nutzungen von Grundstücken, die bis zum 2. Oktober 1990 in Rechtsträgerschaft der Parteien standen. Da die hier betroffenen elf Grundstücke ersichtlich schon am 7. Oktober 1989 zum derart bestimmten Parteivermögen zählten,
also nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR "Altvermögen" waren, werden Ansprüche auf Nutzungsherausgabe bereits in der Präambel des Vergleichs durch den Hinweis angesprochen, daß unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte Altvermögen der Parteien unberechtigt "in Anspruch genommen hat." Hieran anknüpfend stellt die Vereinbarung des Vergleichsgegenstandes unter § 1 Satz 1 klar, daß nach dem Willen der am Vergleich Beteiligten das Altvermögen von LDPD und NDPD insgesamt und mithin unter Einschluß der Nutzungen des Rechtsträgervermögens in den Prozeßvergleich einbezogen ist.
bb) Dies findet durch die Vereinbarung unter § 3 Abs. 1 des Prozeßvergleichs seine Bestätigung. Im Anschluß an den Verzicht der Beklagten auf die Wiederzurverfügungstellung weiterer Vermögenswerte aus dem Altvermögen der Parteien in Satz 1 dieser Klausel, stellt Satz 2 klar, daß "hierunter" auch die Forderungen der Beklagten u.a. aus dem Bankkonto fallen, auf dem ein Teil der Mieteinnahmen aus den zuvor in Rechtsträgerschaft überlassenen Grundstücken hinterlegt war. Auch nach der Systematik des Vergleichs gingen demnach die Beteiligten davon aus, daß das zum Vergleichsgegenstand gemachte Altvermögen die Nutzungen aus dem Rechtsträgervermögen umfaßte. Das hiervon abweichende Verständnis des Berufungsgerichts führt demgemäß auch zu einem denkgesetzwidrigen Ergebnis. Die Beklagte müßte nämlich, obwohl sie mit dem Guthaben des genannten Bankkontos einen Teil der gezogenen Nutzungen verloren - und nur zur Begleichung ihres unter § 2 des Vergleichs geregelten Zahlungsanspruchs zurückerhalten - hat, den entsprechenden Betrag nochmals an die Klägerin herausgeben.
cc) Zudem spricht die beiderseitige Interessenlage für eine Einbezie- hung der Nutzungen aus dem Rechtsträgervermögen beider Parteien in den Vergleich. Die Beteiligten haben im zweiten Absatz der Vergleichspräambel ihr gemeinsames Ziel, die "bestehende Ungewißheit" über ihre Streitpunkte "endgültig zu beseitigen" klar zum Ausdruck gebracht. Da sich aus dem vorstehenden Absatz der Präambel ergibt, daß Streit auch wegen der Inanspruchnahme des Altvermögens und damit auch wegen der Nutzung der früheren Rechtsträgergrundstücke durch die Beklagte bestand, wäre es mit dem Interesse an einer umfassenden Bereinigung nicht zu vereinbaren, wenn die streitgegenständlichen Ansprüche von dem Vergleich unberührt blieben.
dd) Demnach unterfallen die streitgegenständlichen Nutzungen - soweit sie nicht bereits durch die Überlassung des unter § 3 des Vergleiches angesprochenen Bankguthabens ausgeglichen sind - als "Verwendung des Altvermögens" der Regelung unter § 4 Abs. 1 des Vergleichs. Hinsichtlich der verbleibenden Beträge wurde unter § 4 Abs. 1 Satz 2 ein Erlaß vereinbart; denn "Regreßansprüche wegen des endgültigen Abflusses von Altvermögenswerten" sollten gegen die Beklagte nicht geltend gemacht werden. Der von dem Erlaß in Satz 4 ausgenommene Fall, daß die Beklagte auf das Vermögen "noch eine Zugriffsmöglichkeit" hat, liegt nicht vor und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Er setzt, wie schon die Wortwahl zeigt, voraus, daß der betreffende Teil des Altvermögens - insbesondere auf treuhänderisch verwalteten Konten - noch gegenständlich vorhanden ist. Demgemäß führt die Unabhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen in ihrem Bericht über das Vermögen u.a. der LiberalDemokratischen Partei Deutschlands und der National-Demokratischen Partei Deutschlands aus (BT-Drucks. 13/5376, S. 205), daß der Beklagten unter Ein-
beziehung von "Einnahmen aus Altvermögen" in Höhe von 12.339.000 DM und nach Abzug noch vorhandener Geldbestände unter treuhänderischer Verwaltung in Höhe von 4.440.000 DM ein Betrag von 17.292.000 DM erlassen wurde (krit. deshalb Berger, aaO, S. 188 "erhebliche vermögensmäßige Privilegierung"

).



c) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Vergleich auch hinsichtlich der Vereinbarungen über die Herausgabe der Nutzungen wirksam zustande gekommen.
aa) Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, daß Ansprüche auf Nutzungsherausgabe nicht Gegenstand des Verwaltungsstreitverfahrens waren , das durch den Prozeßvergleich vom 11. Dezember 1995 beendet worden ist. Dieser Umstand berührt indessen die Wirksamkeit des Prozeßvergleiches nicht. Auch bei Abschluß eines Prozeßvergleichs im Verwaltungsstreitverfahren sind die Parteien nach § 106 VwGO nicht auf Vereinbarungen über den Streitgegenstand beschränkt, sondern können insbesondere zivilrechtliche Ansprüche - wie hier die Ansprüche aus § 988 BGB - zum Gegenstand des Prozeßvergleichs machen (vgl. Dolderer, in: Sodan/Ziekow, NKVwGO, § 106 Rdn. 17 f; Kopp/Schenke, aaO, § 106 Rdn. 5).
bb) Die am Abschluß des Vergleichs beteiligte Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben konnte zudem im eigenen Namen über die Ansprüche der Klägerin auf Nutzungsherausgabe verfügen, insbesondere einen (teilweisen) Erlaß mit der Beklagten vereinbaren. Hierbei bedarf es keiner Entscheidung über die Frage, ob diese Ansprüche als Nutzungen des Parteivermögens ebenfalls zu den durch § 20 b Abs. 2 PartG-DDR erfaßten Vermö-
genswerten zählen (vgl. Berger, RVI, § 20 b PartG-DDR Rdn. 39) und daher nach der Maßgabenregelung der Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages der treuhänderischen Verwaltung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und damit auch ihrer Verfügungsbefugnis unterliegen (vgl. Toussaint, in Kimme, aaO, § 20 b PartG-DDR Rdn. 126). Die Befugnis der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben , im eigenen Namen über die fraglichen Ansprüche zu verfügen, besteht nämlich auch dann, wenn diese dem Finanzvermögen des Bundes nach Art. 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages zugeordnet werden. In diesem Fall sind die Klägerin und die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben als Mitgläubigerinnen nach § 432 BGB anzusehen (vgl. Senat, Urt. v. 9. Januar 1998, aaO). Zwar kann ein Mitgläubiger allein keinen Erlaß mit der Folge des Erlöschens der gesamten Forderung vereinbaren (vgl. Staudinger /Noack, BGB [1999], § 432 Rdn. 46), anderes gilt aber dann, wenn ein Mitgläubiger insbesondere auf Grund erteilter Befugnis mit Wirkung für den anderen Mitgläubiger handeln kann (vgl. Staudinger/Noack, BGB [1999], § 432 Rdn. 43). Von einer solchen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben durch die Klägerin erteilten Befugnis ist auszugehen, nachdem die Verwaltung und Verwertung der ehemals in Rechtsträgerschaft stehenden Vermögensgegenstände der Parteien und verbundenen Organisationen mit Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 30. Dezember 1991 (vgl. dazu Schneider, in: Rodenbach/Söfker/Lochen, InVorG, § 25 Rdn. 35) der damaligen Treuhandanstalt - jetzt Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben - übertragen worden ist.
3. Da mithin der geltend gemachte Anspruch der Klägerin schon durch die Vereinbarungen im Rahmen des Prozeßvergleichs ausgeschlossen ist,
kommt es auf das von dem Berufungsgericht übergangene Vorbringen nicht mehr an.

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein RiBGH Dr. Schmidt-Räntsch ist wegen Ortsabwesensheit an der Unterschriftsleistung gehindert. Karlsruhe, den 25.07.2003 Gaier Wenzel

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 8/01
vom
28. Februar 2001
in der Abschiebungshaftsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Februar 2001 durch die
Richter Tropf, Dr. Lambert-Lang, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

beschlossen:
Die Sache wird an das Bayerische Oberste Landesgericht zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe:


I.


Der Betroffene, indischer Staatsangehöriger, wurde am 4. September 2000 in Nürnberg ohne gültige Papiere festgenommen. Nach seinen Angaben war er am 17. August 2000 von Neu Dehli kommend nach Frankreich eingereist. Ein "Agent" habe ihm das Visum für Frankreich beschafft. In Frankreich habe ihm eine Kontaktperson den Reisepaß abgenommen und ihn in ein Zimmer gesperrt. Erst am Tag vor seiner Festnahme sei er mit einem Lkw nach Deutschland gebracht worden.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen Abschiebungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG zunächst bis längstens zum 5. Dezember 2000 angeordnet und durch weiteren Beschluß vom 1. Dezember 2000 die Sicherungshaft bis zum 5. März 2001 verlängert.
Am 15. September 2000 stellte der Betroffene aus der Haft heraus einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. September 2000 ist der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Abschiebung des Betroffenen angeordnet worden. Der Bescheid ist seit dem 12. Oktober 2000 bestandskräftig.
Seine sofortige Beschwerde gegen den die Sicherungshaft verlängernden Beschluß vom 1. Dezember 2000 hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen, die das Bayerische Oberste Landesgericht zurückweisen möchte. Es sieht sich daran jedoch durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2000 (OLGR 2000, 107) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Juni 2000 (NVwZ Beilage 2000, 111, 112) gehindert und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist nicht zulässig. Die Sache ist dem vorlegenden Gericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben.
1. Für die Feststellung der Zulässigkeit einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG - hier in Verbindung mit § 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG; § 3 Satz 2 FreihEntzG - ist der Bundesgerichtshof zwar an die für die Entscheidungserheblichkeit maßgebliche rechtliche Beurteilung des Falles durch das vorlegende Gericht gebunden (vgl. Senat, BGHZ 7, 339, 341; BGHZ 82, 34, 36; Senat, BGHZ 90, 181, 182; Senat, Beschl. v. 10. Februar 2000, V ZB 5/00, LM AuslG
Nr. 13), zu prüfen ist aber, ob unter Zugrundelegung dieser Beurteilung neben einer Abweichung auch Entscheidungserheblichkeit gegeben ist. Danach ist die Vorlage insbesondere dann unzulässig, wenn schon aus dem Inhalt des vorgelegten Beschlusses - aus dem dort mitgeteilten Sachverhalt und der dort zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung - folgt, daß es der Klärung der Vorlagefrage nicht bedarf (vgl. Senat, Beschl. v. 1. Juli 1993, V ZB 19/93, NJW 1993, 3069; BGH, Beschl. v. 3. Mai 1968, IV ZB 502/68, LM § 28 FGG Nr. 21; Beschl. v. 5. Februar 1986, IVb ZB 1/86, NJW-RR 1986, 802; Beschl. v. 12. Oktober 1988, IVb ZB 37/88, NJW 1989, 668, 669; Beschl. v. 4. März 1996, II ZB 8/95, NJW 1996, 1473, insoweit in BGHZ 132, 141 nicht abgedruckt; Beschl. v. 16. Juli 1997, XII ZB 97/96, NJW-RR 1997, 1162; Beschl. v. 1. Juli 1998, XII ZB 181/97, NJW-RR 1998, 1457 f; BayObLGZ 1981, 270, 276; Keidel /Kahl, FGG, 14. Aufl., § 28 FGG Rdn. 32). So liegt der Fall hier.

a) Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, bei einem erst aus der Haft heraus gestellten Asylantrag sei die Aufrechterhaltung der Sicherungshaft gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG durch § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG auch dann ermöglicht, wenn sich der Ausländer nach der unerlaubten Einreise zwar nicht länger als einen Monat ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufgehalten, entgegen § 13 Abs. 3 AsylVfG aber nicht unverzüglich um Asyl nachgesucht habe. Demgegenüber haben das Oberlandesgericht Düsseldorf und das Oberlandesgericht Karlsruhe in den genannten Beschlüssen die Auffassung vertreten, die Aufrechterhaltung der Sicherungshaft aufgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG komme nach einem aus der Haft gestellten Asylantrag nur dann in Betracht, wenn der Ausländer sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundes-
gebiet aufgehalten habe. Von diesen Entscheidungen will das vorlegende Gericht abweichen.

b) Diese Abweichung ist für die beabsichtigte Entscheidung nicht erheblich.
Einen Ausländer, der, wie der Betroffene, unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist (§ 58 Abs. 1 AuslG), trifft nach § 42 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AuslG eine vollziehbare Ausreisepflicht. Stellt der Ausländer aber einen Asylantrag, so ist ihm zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet (§ 55 Abs. 1 AsylVfG). Da die Ausreisepflicht damit entfallen ist (vgl. Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 57 AuslG), fehlt es an einer Voraussetzung für die Anordnung von Sicherungshaft (vgl. BayObLGZ 1992, 256, 258). Trotz des zwingenden Haftgrundes nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG könnte der Ausländer, weil die Haft nach Wegfall ihrer Voraussetzungen sofort zu beenden ist (vgl. Senat, BGHZ 139, 254, 257), nicht in Sicherungshaft verbleiben (vgl. GK-AuslR, § 57 Rdn. 137). Eine Entlassung aufgrund des mit der Asylantragstellung erlangten Bleiberechts soll durch § 14 Abs. 4 AsylVfG, der mit Wirkung zum 1. November 1997 angefügt worden ist (BGBl. I 1997, S. 2584), verhindert werden. Ziel ist es, mißbräuchlichen, offenkundig aussichtslosen Asylanträgen aus der Sicherungshaft zu begegnen, die nur in der Absicht gestellt werden, die Abschiebung zu verhindern (vgl. BT-Drs. 13/4948 S. 10). Im vorliegenden Fall stellt sich aber die Frage eines Bleiberechts des Betroffenen nicht, nachdem er - wie der Vorlagebeschluß ausführt - zwar einen Asylantrag gestellt hatte, dieser Antrag aber seit dem 12. Oktober 2000 bestandskräftig abgelehnt ist. Mit der Bestandskraft des den Asylantrag ablehnenden Bescheides erlosch, was das vorlegende Gericht nicht verkennt, auch die zu-
nächst erlangte Aufenthaltsgestattung nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG (vgl. GKAuslR , § 57 Rdn. 195).
Danach war dem Betroffenen aber schon bei Erlaß des - allein angefochtenen und verfahrensgegenständlichen - Beschlusses des Amtsgerichts vom 1. Dezember 2000 der Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 55 Abs. 1 AsylVfG nicht mehr gestattet. Fehlte es mithin von Anfang an an einem Bleiberecht , so konnte auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG trotz einer Aufenthaltsgestattung zugunsten des Betroffenen die Fortdauer der Sicherungshaft ermöglicht, selbst nach der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts keine Erheblichkeit erlangen.
Tropf Lambert-Lang Krüger Klein Gaier

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 12/02
vom
24. Februar 2003
in der Vergabesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja

a) Die im vergaberechtlichen Nachprüfungs-Beschwerdeverfahren gültigen
Verfahrensgrundsätze sind vom zuständigen Oberlandesgericht unabhängig
davon zu beachten, ob es das Verfahren selbst zu einem Ende bringt
oder ob es die Sache gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB aus Divergenzgründen
dem Bundesgerichtshof vorlegt.

b) Hält das Oberlandesgericht eine Vorlage für erforderlich, so muß es im
Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder in sonstiger geeigneter Weise
den Beteiligten Gelegenheit geben, sich zu den dafür ausschlaggebenden
Umständen zu äußern, d.h. insbesondere zur Entscheidungserheblichkeit
einer Rechtsfrage und zum Vorhandensein einer Entscheidung, von
der nach Meinung des Gerichts abgewichen werden soll.
BGH, Beschl. v. 24. Februar 2003 - X ZB 12/02 - OLG Bremen
Vergabekammer Bremen
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die
Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:
Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist unzulässig.

Gründe:


I. Im Anschluß an ein von der Antragsgegnerin durchgeführtes Ausschreibungsverfahren ist durch die Antragstellerin u.a. das Nachprüfungsverfahren VK 7/01 eingeleitet worden. Dieses Verfahren ist durch Beschluß der Vergabekammer vom 29. Oktober 2001 eingestellt worden, nachdem sich die Hauptsache auf Grund der Entscheidung des Oberlandesgerichts in einem anderen dort anhängigen Nachprüfungsverfahren erledigt hatte.
Die Vergabekammer hat in dem genannten Beschluß angeordnet, daß die Beteiligten die Kosten für das Nachprüfungsverfahren VK 7/01 jeweils zur Hälfte und ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Kosten selbst zu tragen haben. Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie beantragt, die Kosten des Verfahrens - auch für das Verfahren vor der Vergabekammer - ausschließlich
der Antragstellerin aufzuerlegen sowie festzustellen, daß die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.
Nach Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts B. muß die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer allein tragen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten soll nicht stattfinden. Das Gericht sieht sich mit seiner Rechtsmeinung jedoch in Widerspruch zu der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, weshalb es die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Frage vorgelegt hat: "Ist bei einer Erledigung des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer über die Kosten des Nachprüfungsverfahrens in entsprechender Anwendung von § 91a Abs. 1 ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden oder ist die in § 128 Abs. 3 und 4 GWB getroffene Kostenregelung abschließend mit der Folge, daß die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG vom Antragsteller zu tragen sind und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet?" Vor Erlaß des Vorlagebeschlusses hat das Oberlandesgericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt und die Beteiligten auch nicht auf schriftlichem Weg über seine Vorlegungsabsicht unterrichtet.
II. 1. Die Vorlage ist gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB statthaft, da das vorlegende Oberlandesgericht in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Die Statthaftigkeit der Vorlage wird nicht dadurch berührt, daß diese nach dem Tenor des Vorlagebeschlusses lediglich der Beantwortung einer konkret formulierten Rechtsfrage dienen soll, was im Gesetz nicht vorgesehen ist. Auch in
einem solchen Fall ist der Bundesgerichtshof, sofern die Vorlage im übrigen zulässig ist, nach § 124 Abs. 2 Satz 2 GWB insgesamt zur Entscheidung an Stelle des Oberlandesgerichts berufen (Senat, BGHZ 146, 202).
2. Die Vorlage ist jedoch unzulässig, weil sie unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze ergangen ist.
Ob eine Beschwerdesache dem Bundesgerichtshof gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB vorgelegt werden soll, hat das Oberlandesgericht nicht allein auf der Grundlage der Ausführungen zu entscheiden, die die Beteiligten in der Beschwerdebegründung bzw. -erwiderung gemacht haben. Maßgeblich ist vielmehr , ob das Oberlandesgericht nach ordnungsgemäßer Durchführung des Beschwerdeverfahrens, unter Berücksichtigung aller dabei gewonnenen tatsächlichen und rechtlichen Erkenntnisse eine bestimmte Rechtsfrage für entscheidungserheblich hält und bei deren Beantwortung von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Die für das Beschwerdeverfahren gültigen Verfahrensgrundsätze hat das Oberlandesgericht unabhängig davon zu beachten, ob es das Verfahren selbst zu einem Ende bringt oder ob es die Sache dem Bundesgerichtshof vorlegt.
Zu den genannten Verfahrensgrundsätzen gehört nach § 120 Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 GWb im Regelfall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Diese dient auch der Sicherung des rechtlichen Gehörs. Hält das Oberlandesgericht eine Vorlage für erforderlich, so muß es deshalb im Rahmen der mündlichen Verhandlung oder in sonstiger geeigneter Weise den Beteiligten auch Gelegenheit geben, sich zu den dafür ausschlaggebenden Umständen zu äußern, d.h. insbesondere zur Entscheidungserheblichkeit einer
Rechtsfrage und zum Vorhandensein einer Entscheidung, von der nach Meinung des Gerichts abgewichen werden soll. Zwar ist das Oberlandesgericht zur Vorlage unabhängig von etwaigen Anträgen oder Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten verpflichtet, sofern die im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß das Beschwerdegericht auf Grund von Äußerungen der Beteiligten zu einer anderen rechtlichen Bewertung gelangt und dadurch in die Lage versetzt wird, selbst über die Beschwerde zu entscheiden, was auch der Vermeidung überflüssiger Vorlagen dient (vgl. Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz/Hunger, Kommentar zum Vergaberecht, § 124 Rdn. 9). Außerdem gebietet der Umstand, daß nach einer Vorlage nicht mehr das Oberlandesgericht, sondern der Bundesgerichtshof für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist, und dadurch die prozessuale Stellung der Beteiligten berührt wird (vgl. BVerfGE 61, 37, zur Verweisung nach § 281 Abs. 1 ZPO), den Beteiligten durch die Eröffnung einer Möglichkeit, sich zu der beabsichtigten Vorlage zu äußern, rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu gewähren.
Somit hätte das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall selbst dann, wenn es die Durchführung einer mündlichen Verhandlung möglicherweise im Hinblick darauf, daß sich die sofortige Beschwerde lediglich gegen eine Kostenentscheidung richtet, nicht für geboten erachtet hat, die Beteiligten von seiner Vorlegungsabsicht in Kenntnis setzen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Da dies nicht geschehen und eine Nachholung der unterbliebenen Beteiligung nach Erlaß des Vorlagebeschlusses nicht möglich ist,
leidet die Vorlage an einem unbehebbaren Mangel, weshalb sie als unzulässig anzusehen ist. Das Oberlandesgericht wird das Beschwerdeverfahren unter Beachtung der genannten Grundsätze durchzuführen und entweder selbst über die sofortige Beschwerde zu entscheiden oder erneut vorzulegen haben.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf

(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

1.
das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
2.
das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
3.
das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
4.
der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
5.
ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
6.
eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
7.
das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
8.
das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
9.
das Unternehmen
a)
versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b)
versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c)
fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

(2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt.

(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.

(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 58/97
vom
5. Juli 2000
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
FGG § 28 Abs. 2
BGB § 1908 e Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 F. vom
12. September 1990

a) Zur Frage der Zulässigkeit einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28
Abs. 2 FGG im Falle abtrennbarer Teile eines teilbaren Verfahrensgegenstandes.

b) Zur Höhe des Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins für die Wahrnehmung
der Betreuung eines vermögenden Betroffenen durch einen Vereinsbetreuer
, insbesondere zur Frage des Einbezugs allgemeiner Verwaltungskosten nach
§ 1908 e Abs. 1 Satz 2 BGB.
BGH, Beschluß vom 5. Juli 2000 - XII ZB 58/97 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2000 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, WeberMonecke
und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 22. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 12. April 1996 wird zurückgewiesen, soweit es die Vergütung für den Zeitraum 1. Juli bis 15. November 1995 betrifft. Im übrigen wird die Sache an das Oberlandesgericht zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, zurückgegeben.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht bestellte für den inzwischen am 15. November 1995 verstorbenen Betroffenen einen Mitarbeiter des beschwerdeführenden Betreuungsvereins (im folgenden: Verein) zum Betreuer. Der Verein beantragte neben der Erstattung von Auslagen, die nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind, für die Zeit vom 1. Juli bis 28. November 1995 eine Betreuungsvergütung von 200 DM je Stunde für aufgerundet 63 Stunden, insgesamt 12.600 DM, zahlbar aus dem Vermögen des Betreuten. Das Amtsgericht bewilligte für die Zeit vom 1. Juli bis 15. November 1995, also bis zum Tod des Betreuten, eine
Vergütung von insgesamt 2.808,33 DM, was bei einem errechneten Zeitaufwand von 3370 Minuten (= 56,17 Stunden) einem Stundensatz von 50 DM entspricht. Im übrigen wies es den Antrag zurück. Auf die als Beschwerde behandelte Erinnerung des Vereins änderte das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts ab und bewilligte für die Zeit vom 1. Juli bis 15. November 1995 eine Vergütung von insgesamt 4.212,75 DM, was einem Stundensatz von 75 DM entspricht. Eine pauschale Aufrundung der Stundenzahl hat es wie das Amtsgericht abgelehnt. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der Verein sein Begehren weiter. Das Oberlandesgericht hat die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (Beschluß veröffentlicht in FamRZ 1997, 767). Es möchte von der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 1. Februar 1995 (FamRZ 1995, 692 ff.) und der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juli 1995 (BtPrax 1995, 183) abweichen, die zwar die "konkreten Personalkosten oder konkreten allgemeinen Verwaltungskosten" des Betreuungsvereins außer acht lassen, aber den Vergütungsanspruch eines Betreuungsvereins nach denselben Maßstäben wie bei einem selbständigen Berufsbetreuer bemessen und in die Berechnung des Stundensatzes allgemeine Kosten einbeziehen, die üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufgewendet werden. Demgegenüber will das vorlegende Oberlandesgericht Bürokosten unberücksichtigt lassen, weil es sie als allgemeine Verwaltungskosten ansieht, die nach seiner Auffassung nach der ausdrücklichen Regelung des § 1908 e Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung nicht ersetzt werden sollen.

II.

1. Hinsichtlich der Vergütung bis zum Tod des Betroffenen ist die Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG zulässig. Der Umstand, daß das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis bestätigen will, steht dem nicht entgegen. Das Landgericht hat - ebenso wie das Bayerische Oberste Landesgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - in seine Schätzung des Stundensatzes zwar nicht den allgemeinen Verwaltungskostenaufwand des Betreuungsvereins, wohl aber fiktive Verwaltungskosten einfließen lassen, die üblicherweise in angemessenem Umfang bei der Tätigkeit eines selbständigen Berufsbetreuers anfallen und die es mit ca. 10 DM pro Stunde angenommen hat. Grundlage seiner Schätzung waren im übrigen die vom Betreuungsverein angegebenen Personalkosten für einen angestellten Betreuer in Höhe von jährlich 98.500 DM, jedoch gekürzt um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, weil diese nach Auffassung des Landgerichts bei einem vergleichbaren selbständigen Berufsbetreuer nicht anfielen. Auf der Basis von 1200 Stunden jährlicher Arbeitszeit hat es - einschließlich der Verwaltungskosten - 75 DM pro Stunde als angemessene Vergütung angenommen. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß ein höherer Stundensatz im Ergebnis nicht in Betracht kommt. Anders als das Landgericht läßt es aber fiktive Verwaltungskosten unberücksichtigt und legt seiner Berechnung die Personalkosten von 98.500 DM ohne Abzug des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung sowie eine umsatzerzeugende Jahresarbeitszeit von rund 1340 Stunden zugrunde (98.500 DM : 1340 Stunden = 73,20 DM). Würde es der Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (aaO S. 694, 695) folgen und neben den Personalkosten auch fiktive Verwaltungskosten im
üblichen Umfang berücksichtigen, müßte es auf der Grundlage seiner Berechnung zu einem höheren Stundensatz als das Landgericht gelangen. Damit ist, ausgehend von der rechtlichen Beurteilung des vorlegenden Oberlandesgerichts hinsichtlich der strittigen Rechtsfrage zu § 1908 e Abs. 1 Satz 2 BGB, eine Abweichung von der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und der des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gegeben (vgl. Keidel/ Kunze/Kahl FGG 14. Aufl. § 28 Rdn. 32 m.w.N.). Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs entfällt auch nicht etwa deshalb , weil die Rechtsfrage, die zur Vorlage genötigt hat, durch eine zwischenzeitliche Gesetzesänderung ihre Bedeutung verloren hätte (vgl. BGHZ 15, 207 ff.). Zwar ist die Entscheidung des Landgerichts auf der Grundlage der §§ 1836 Abs. 1 und 2, 1908 e Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 1998 gültigen Fassung des Betreuungsgesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I 2002 f.) ergangen, die durch das ab 1. Januar 1999 in Kraft getretene Betreuungsrechtsänderungsgesetz (im folgenden: BtÄ ndG) vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) geändert wurden. Die neue Fassung hat indes keine zweifelsfreie Klärung der hier anstehenden Rechtsfrage erbracht (vgl. BGHZ 18, 300 ff.). Auch enthält das Ä nderungsgesetz keine Übergangsvorschriften für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte, die sich somit noch nach altem Recht richten. 2. Soweit sich die weitere Beschwerde gegen die Versagung der weitergehenden Vergütungsansprüche für die Tätigkeit des Betreuers nach dem Tod des Betroffenen richtet, ist die Vorlage unzulässig. Insoweit hat sich das Oberlandesgericht nicht durch die vorgenannte abweichende Rechtsauffassung an einer Entscheidung gehindert gesehen. Vielmehr hat es insofern die Voraussetzungen für eine Vergütung überhaupt
verneint, weil der Betreuer nicht in Fortführung unaufschiebbarer Geschäfte für den Betroffenen, sondern als Bevollmächtigter der Erben tätig geworden sei, und von einer entsprechenden Teilentscheidung lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen abgesehen. Das vermag die Vorlage jedoch nicht zu rechtfertigen. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die weitere Beschwerde zuständig, soweit die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 und 3 FGG erfüllt sind. Nur insoweit hat er anstelle des vorlegenden Gerichts den Verfahrensgegenstand zu erledigen. Sind die Vorlagevoraussetzungen nach der Beurteilung des vorlegenden Gerichts nur hinsichtlich eines Teiles des Verfahrensgegenstandes gegeben und ist es befugt, hinsichtlich des übrigen Teiles eine dem Teilurteil des § 301 ZPO entsprechende Teilendentscheidung zu erlassen (vgl. BGH, Beschluß vom 30. Juni 1958 - VII ZB 10/58 - NJW 1958, 1540; Jansen FGG 2. Aufl. Rdn. 63 vor § 8), so hat es die Vorlage entsprechend zu beschränken. Ebensowenig wie es die Aufgabe des Bundesgerichtshofs ist, im Rahmen von § 28 Abs. 3 FGG selbständige andere Verfahrensgegenstände mitzuerledigen, die nur im Wege einer Verfahrensverbindung von der weiteren Beschwerde erfaßt werden (BGH, Beschluß vom 24. Januar 1985 - V ZB 5/84 - NJW 1985, 3070, 3071), hat er über abtrennbare Teile eines teilbaren Verfahrensgegenstandes zu entscheiden, für die die zur Vorlage verpflichtende Rechtsfrage nach der Beurteilung des vorlegenden Gerichts unerheblich ist. Hiernach ist die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben, als es um die vom Beschwerdeführer weiterverfolgte Vergütung für die Zeit nach dem 15. November 1995 geht.

III.

Soweit die weitere Beschwerde hiernach der Beurteilung und Entscheidung des Senats unterliegt, erweist sie sich als unbegründet. 1. Nach der hier anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der §§ 1835 ff. BGB wurden Vormundschaften grundsätzlich unentgeltlich geführt (§ 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB). Jedoch konnte das Vormundschaftsgericht dem Vormund eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn das Mündelvermögen sowie Umfang und Bedeutung der Geschäfte dies rechtfertigten (§ 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Nach Absatz 2 der Vorschrift war eine Vergütung auch ohne diese Voraussetzungen zu bewilligen, wenn jemandem Vormundschaften in größerem Umfang übertragen wurden, so daß er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen konnte. Der Höhe nach richtete sich diese Vergütung nach der Zeugenentschädigung und konnte - bei Vorliegen außergewöhnlich erschwerter Umstände - auf maximal das 5-fache erhöht werden (Abs. 2 Satz 2 und 3 der Vorschrift). Bei Mittellosigkeit des Mündels richtete sich dieser Anspruch gegen die Staatskasse (Abs. 2 Satz 4 der Vorschrift ). Jugendämtern oder Vereinen wurde keine Vergütung bewilligt (Abs. 4 der Vorschrift). Auch erhielten sie Aufwendungsersatz nur bei ausreichendem Mündelvermögen. Allgemeine Verwaltungskosten einschließlich Versicherungskosten wurden ihnen nicht ersetzt (§ 1835 Abs. 5 Satz 1 und 2 BGB). Diese für Vormundschaften über Minderjährige geltenden Regelungen erklärte die Vorschrift des § 1908 i Abs. 1 BGB auch für die rechtliche Betreuung Volljähriger (nach §§ 1896 ff. BGB) für sinngemäß anwendbar, soweit nicht Sonderregelungen getroffen waren. Eine solche, von den Einschränkungen der §§ 1835 Abs. 5 und 1836 Abs. 4 BGB teilweise abweichende Sonderregelung (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 101 und Seitz BtPrax 1992, 82, 84) enthielt
§ 1908 e Abs. 1 BGB. Danach konnte ein Verein, wenn er nicht als solcher (§ 1900 Abs. 1 BGB), sondern einer seiner Mitarbeiter als Vereinsbetreuer bestellt wurde (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB), Ersatz für Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 und 4 BGB und eine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 BGB verlangen (§ 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB). Allgemeine Verwaltungskosten wurden ihm allerdings nicht ersetzt (Satz 2 der Vorschrift). Dem Vereinsbetreuer selbst stand weder Aufwendungsersatz noch eine Vergütung zu (§ 1908 e Abs. 2 BGB), da er als Mitarbeiter des Vereins von diesem bezahlt und sachlich ausgestattet wird. Der Gesetzgeber hat es deshalb für diese Fälle als folgerichtig angesehen, die Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB (bei Betreuten mit ausreichendem Vermögen) anstelle des Vereinsbetreuers dem Verein zukommen zu lassen (BT-Drucks. 11/4528 S. 157). Bei mittellosen Betreuten war dem Verein gemäß § 1836 Abs. 2 BGB aus der Staatskasse eine Vergütung zu bewilligen, die der Höhe nach begrenzt wurde. Die Vergütungsmöglichkeit sollte zugleich Anreiz für den Verein sein, die Mindestanforderungen für die Anerkennung als Betreuungsverein gemäß § 1908 f BGB zu erfüllen, insbesondere ausreichend geeignete Mitarbeiter einzustellen, zu beaufsichtigen und weiter zu bilden (BT-Drucks. aaO S. 101). Wurde dagegen der Verein als solcher gemäß § 1900 Abs. 1 BGB zum Betreuer bestellt, verblieb es bei der Grundregelung der §§ 1835 Abs. 5, 1836 Abs. 4 BGB, daß ihm keine Vergütung und ein Aufwendungsersatz nur insoweit zustand, als das Vermögen des Betreuten ausreichte. 2. Das Bayerische Oberste Landesgericht (aaO S. 693) und ihm folgend das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (aaO) ziehen aus dem Umstand, daß der Verein hinsichtlich des Vergütungsanspruchs gleichsam an die Stelle des Vereinsbetreuers tritt, den Schluß, daß dem Verein der Vergütungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach so zustehe, wie er dem Vereinsbetreuer selbst
zustünde, wenn er selbständig, also unabhängig vom Verein, tätig gewesen wäre. Für die Höhe der Vergütung sei daher auf die Faktoren abzustellen, nach denen sich die Vergütung eines selbständigen Berufsbetreuers bemesse, also auf die berufliche Qualifikation, übliche Honorare, ferner die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 1. Juli 1980 (BVerfGE 54, 251 ff.) für den (anwaltlichen) Berufsvormund genannten anteiligen Bürokosten und den Zeitaufwand. Dabei komme es allerdings nicht auf die konkret entstandenen Bürokosten des Betreuers an, zumal der Vereinsbetreuer ohnehin kein eigenes Büro unterhalte, sondern auf die fiktiven Kosten, die Berufsbetreuer üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufwendeten. 3. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
a) Bereits der Schluß, daß dem Verein bei Entsendung eines Vereinsbetreuers dieselben Vergütungssätze zustehen müßten, wie wenn dieser als selbständiger Berufsbetreuer mit einem eigenen Büro tätig geworden wäre, ist nicht zwingend. Die Situation eines Vereinsbetreuers ist mit der eines freiberuflich tätigen Berufsbetreuers nicht vergleichbar. Im Unterschied zum selbständigen Berufsbetreuer entstehen dem Vereinsbetreuer in der Regel keine eigenen Bürokosten in Form von Miete, Nebenkosten, Kosten für Reinigungskräfte und sonstiges Hilfspersonal, Anschaffungs- und Wartungskosten von technischen Geräten, Büroeinrichtung und ähnlichem; vielmehr wird sein Raum- und Sachmittelbedarf - wie das Bayerische Oberste Landesgericht insoweit gleichfalls sieht - vom Verein gedeckt. Daher sind auch die vom Bundesverfassungsgericht (aaO S. 269 ff.) seinerzeit gesetzten Vorgaben für den selbständigen Berufsbetreuer auf den Vereinsbetreuer nicht ohne weiteres übertragbar. Das Bundesverfassungsgericht hatte einem Rechtsanwalt, dem vom Vormundschaftsgericht in großem Umfange Vormundschaften und Pflegschaften über
mittellose Personen übertragen wurden und der die damit verbundenen Aufgaben nur als Teil seiner Berufsausübung wahrnehmen konnte, in verfassungskonformer Auslegung des § 1835 Abs. 2 und Abs. 3 BGB in der noch vor Einführung des Betreuungsgesetzes geltenden Fassung als Aufwendungen, die aus der Staatskasse zu erstatten seien, auch ein Entgelt für den Zeitaufwand und anteilige Bürokosten zugebilligt. Denn die damalige, vor der Ä nderung durch das Betreuungsgesetz von 1990 geltende Gesetzesfassung sah bei mittellosen Mündeln keine Vergütung vor, sondern lediglich die Erstattung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Abs. 1 und Abs. 3 a.F. i.V.m. § 670 BGB, die aus damaliger Sicht den Zeitaufwand und allgemeine Bürokosten nicht umfaßten. Das Bundesverfassungsgericht hielt es hier für geboten, gemäß Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 GG den Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Führung von Vormundschaften zu durchbrechen, da der Staat für Aufgaben, deren ordentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liege, nicht Einzelpersonen beruflich in großem Umfang in Anspruch nehmen könne, ohne sie für dieses Sonderopfer angemessen zu entschädigen (aaO S. 271). Diese Ausführungen sind zugeschnitten auf den Fall eines selbständigen Berufsvormundes, der ein eigenes Büro unterhält und dem aus seiner Tätigkeit entsprechende Kosten entstehen. Der Gesetzgeber des Betreuungsgesetzes von 1990 hat diese Vorgaben bei der Ä nderung des § 1836 Abs. 2 BGB umgesetzt und bestimmt, daß in Fällen der Übertragung zahlreicher Vormundschaften eine Vergütung auch dann zu bewilligen ist, wenn die Voraussetzungen des § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB (insbesondere bei Mittellosigkeit des Mündels) nicht vorliegen. Zugleich hat er die Höhe dieser Vergütung entsprechend der Zeugenentschädigung nach oben begrenzt und dazu ausgeführt, daß in diesen Sätzen anteilige Bürokosten und Zeitaufwand bereits abgegolten seien (BT-Drucks. 11/4528 S. 111, 112).

b) Für den Fall der Bestellung eines von einem Betreuungsverein gestellten Betreuers hat der Gesetzgeber demgegenüber eine Sonderregelung getroffen. Er hat zwar in § 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Vergütungsregelung des § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 BGB verwiesen. Er hat aber in § 1908 e Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich bestimmt, daß allgemeine Verwaltungskosten nicht ersetzt werden, und dabei nicht zwischen Aufwendungsersatz und Vergütung unterschieden. Er hat diese Regelung damit begründet, daß sich diese Kosten zum einen nicht auf einzelne Betreuungsfälle umrechnen ließen, zum anderen die Vereine auch Spenden und globale Zuschüsse (aus Landes-, Kommunal- und Kirchenmitteln sowie von Privatpersonen) erhielten , durch die ein Teil ihrer laufenden Kosten abgedeckt werde (BT-Drucks. 11/4528 S. 157). Unter allgemeinen Verwaltungskosten werden generell - auch von den Vertretern der Gegenmeinung - die zur Betreuungsarbeit des Vereins allgemein notwendigen, nicht auf die konkrete Betreuung einzelner Betroffener bezogenen Kosten für Betrieb und Unterhaltung des Büros (Miete und Nebenkosten , Sach- und Personalkosten für Reinigung, Einrichtung, Anschaffung und Unterhaltung von Telefon-, Kopieranlagen und anderen technischen Geräten, Schreibmittel und ähnliches) verstanden (vgl. Deinert NDV 1992, S. 56, 58). Daß sich § 1908 e Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich auf den Aufwendungsersatz nach § 1835 BGB, nicht aber auf die Vergütung nach § 1836 BGB beziehen soll (so aber wohl Knittel Betreuungsgesetz 1992 Bd. I § 1908 e IV Rdn. 3 und 8; ihm folgend Staudinger/Bienwald BGB 12. Aufl. 1994, § 1908 e Rdn. 7), so daß diese allgemeinen Kosten zwar nicht im Rahmen des Aufwendungsersatzes nach § 1835 Abs. 1 BGB, wohl aber im Rahmen der Vergütung nach § 1836 BGB anteilig erstattungsfähig sein sollen, ist weder dem Wortlaut noch dem aus der Entstehungsgeschichte abzuleitenden Willen des Gesetzgebers zu entnehmen. Zweifel an dieser Auffassung bestehen schon deshalb, weil sich
allgemeine Verwaltungskosten und allgemeine Bürokosten schon begrifflich nicht unterscheiden lassen. Die vom Bayerischen Obersten Landesgericht in seiner Entscheidung vom 1. Februar 1995 (aaO S. 693) getroffene Differenzierung dürfte auch in der praktischen Handhabung auf Schwierigkeiten stoßen. Da im übrigen unter Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB, auf den § 1835 BGB verweist, ohnehin nur die konkret im Einzelfall entstehenden und auch nachweisbaren Kosten zu verstehen sind (vgl. MünchKomm/Seiler 3. Aufl. BGB § 670 Rdn. 6; Palandt/Sprau BGB 59. Aufl. § 670 Rdn. 2), hätte es des § 1908 e Abs. 1 Satz 2 BGB nicht bedurft, um die allgemeinen Verwaltungskosten aus dem Anwendungsbereich der erstattungsfähigen Aufwendungen herauszunehmen. Satz 2 der Regelung hat daher einen weitergehenden Inhalt, indem er sich auch auf die Vergütung bezieht und klarstellt, daß auch in diesem Rahmen eine Erstattung allgemeiner Verwaltungskosten ausscheidet.
c) Eine andere Auslegung liefe auch dem Schutz des Betreuten zuwider. Denn für ihn macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob er anteilige Verwaltungskosten des Vereins als Aufwendungsersatz oder im Rahmen der Vergütung mitbezahlen muß. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich nicht, daß der Gesetzgeber ein solches Ergebnis gewollt hat. Da die Vereine und die hinter ihnen stehenden Organisationen ihre Verwaltung häufig auch nicht ausschließlich für Betreuungsfälle, sondern für ein breites Spektrum von Aufgaben der Wohlfahrtspflege, sozialen Fürsorge und humanitären Hilfe, zum Teil auch im Ausland, vorhalten, wäre es auch sachlich nicht gerechtfertigt, die Betreuten diese Kosten, die sich haushaltsmäßig nicht trennen lassen, mittragen zu lassen (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 157). Daß der Schutz des betroffenen Betreuten vor einer sachlich nicht gerechtfertigten finanziellen Inanspruchnahme bereits ein grundsätzliches Anlie-
gen des Betreuungsgesetzgebers von 1990 war, hat das Bundesverfassungsgericht im übrigen in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1999 (1 BvR 1904/95 u.a. - FamRZ 2000, 345, 346 -) betont. Es hat ausgeführt, daß zwar die angemessene Vergütung geeignete Personen zur berufsmäßigen Übernahme von Betreuungen motivieren solle, andererseits aber nicht so hoch sein dürfe, daß das Vermögen der Betreuten alsbald aufgezehrt werde oder - bei Mittellosigkeit der Betreuten - die Staatskasse übermäßig belastet werde. Es solle zugleich möglich bleiben, Personen zur ehrenamtlichen Betreuung - nur gegen Aufwendungsersatz - zu gewinnen und zu vermeiden, daß die Betreuten , die sich in schwieriger, oft nicht mehr selbstbestimmter Lage befinden und daher häufig auf alle Konditionen eingehen, nur um die Betreuung sicherzustellen , zum Opfer überhöhten Gewinnstrebens werden. Unter Hinweis auf die Gebührenordnungen anderer Berufe (z.B. Steuerberater, Architekten, Ingenieure , technische Zeichner) hat das Bundesverfassungsgericht die Begrenzung der Stundensätze und die Auswahl der Eckdaten aus der Zeugenentschädigung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der §§ 1835 ff., insbesondere des § 1836 Abs. 2 BGB als angemessene, auch die Interessen der Berufsgruppen der Betreuer hinreichend wahrende Regelung angesehen (aaO S. 347). Die durch das Betreuungsgesetz 1990 getroffene einschränkende Regelung der Berufsbetreuervergütung in § 1836 Abs. 2 BGB ist im übrigen auch nicht ohne Rückwirkung auf die Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB bei vermögenden Betreuten geblieben. Ein Teil der Rechtsprechung und Literatur (vgl. Nachweise, auch zur Gegenmeinung, bei Bauer/Birk/Rink Heidelberger Kommentar Betreuungs- und Unterbringungsrecht 1994, §§ 1835 bis 1836 a BGB Rdn. 70 ff., 73, 75) hat die Auffassung vertreten, daß die in § 1836 Abs. 2 BGB genannten Stundensätze nach § 2 Abs. 2 ZSEG auch für die Ver-
gütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB bei vermögenden Betreuten bestimmend , jedenfalls aber als Orientierungshilfe heranzuziehen seien. Der Gesetzgeber des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (BtÄ ndG BGBl. I 1580) hat mit der ab 1. Januar 1999 geltenden Neuregelung diesen Gedanken aufgegriffen. Zwar bestimmt § 1836 Abs. 2 Satz 2 n.F. BGB für die Betreuung vermögender Personen durch Berufsbetreuer keine festen Vergütungssätze, sondern legt nur fest, daß sich die Höhe der Vergütung nach den für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen des Betreuers sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäfte richtet. Jedoch bestimmt sich die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung bei mittellosen Personen nach dem Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern (- BVormVG - Art. 2 a des BtÄ ndG vom 25. Juni 1998, BGBl. I S. 1586 i.V.m. § 1836 a n.F. BGB), welches Stundensätze von 35 DM bis maximal 60 DM vorschreibt. In der Begründung (BT-Drucks. 13/7158 S. 27; vgl. auch Wagenitz/Engers FamRZ 1998, 1273, 1275) heißt es dazu, daß diese Vergütungssätze, auch wenn sie unmittelbar nur für die Fälle gelten, in denen der Mündel mittellos und die Vergütung deshalb aus der Staatskasse zu gewähren ist, den Gerichten eine Orientierungshilfe für die Festsetzung der Vergütung eines Berufsvormundes auch in Fällen vermögender Mündel bieten. 4. Damit können die fiktiven Büro- oder Verwaltungskosten eines selbständigen Berufsbetreuers bei der Bemessung der hier beanspruchten Vergütung entgegen der Ansicht des Landgerichts keine Berücksichtigung finden. Eine Herabsetzung der landgerichtlichen Bemessung aus diesem Grunde scheidet jedoch aus, weil der Senat wegen des hier zu beachtenden Verbotes der Schlechterstellung (vgl. Keidel/Kahl aaO § 19 Rdn. 117 m.N.) an einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers gehindert ist. Daß das Landgericht die Vergütung im übrigen auf der
Grundlage des - vom Beschwerdeführer angegebenen - jährlichen Bruttolohns eines Betreuers in Höhe von 98.500 DM bemessen hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dieser Berechnungsansatz entsprach nach altem Recht einer verbreiteten Praxis der Instanzgerichte bei der Ausübung ihres Schätzungsermessens analog § 287 ZPO (vgl. BayObLG FamRZ 1995 aaO S. 694 m.w.N.). Ob er sich in allen denkbaren Betreuungsfällen als tauglich erweist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Wie bereits das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, sind von dem zugrunde gelegten Bruttolohn allerdings die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung nicht abzuziehen, da sie zum Personalaufwand gehören. Zu einer Erhöhung der Vergütung führt das aber nicht. Vielmehr ist die insoweit maßgebliche durchschnittliche jährliche Stundenzahl entsprechend den Erwägungen des Oberlandesgerichts, die ebenfalls auf einem Schätzungsermessen beruhen und die sich der Senat zu eigen macht, abweichend von der Auffassung des Landgerichts nach der umsatzerzeugenden Arbeitszeit mit ca. 1340 bis 1346 Stunden anzusetzen, so daß die zugrunde gelegten Bruttolohnkosten jedenfalls keinen höheren Stundensatz als 75 DM ergeben, die der vom Landgericht angesetzten, fiktive Verwaltungskosten einschließenden Vergütung pro Stunde entsprechen. Andere Gesichtspunkte, aus denen sich eine höhere Vergütung ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Daß das Landgericht die genaue Höhe des Vermögens des Betroffenen nicht festgestellt hat, ist unerheblich. Denn die Höhe des Vermögens allein rechtfertigt jedenfalls keine höhere Vergütung. Das Vermögen ist nur insoweit maßgebend, als es die Bezahlung der im übrigen als angemessen ermittelten Vergütung ermöglichen muß (BayObLG Rpfl. 1987, 67, 68). Keinesfalls kann es dem Beschwerdeführer - wie er meint - dazu dienen , im Rahmen einer Mischkalkulation Verluste bei mittellosen oder weniger vermögenden Betreuten auszugleichen. Dem Gesetz ist der Gedanke fremd,
daß vermögende Mündel mittelbar für Betreuungen mittelloser Mündel aufkommen müssen (BVerfGE 54, aaO S. 272; siehe auch BayObLG FamRZ 1995 aaO S. 694). Jeder Betreute hat nur die durch seine Betreuung
verursachten Kosten zu zahlen. Eine Erhöhung der Vergütung könnte sich damit allenfalls aus Umfang und Bedeutung der Geschäfte und ihrem Schwierigkeitsgrad ergeben (vgl. MünchKomm/Schwab aaO § 1836 Rdn. 11). Dazu hat der Verband jedoch nichts vorgetragen, so daß seiner weiteren Beschwerde auch insoweit kein Erfolg beschieden ist. Blumenröhr Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 8/01
vom
28. Februar 2001
in der Abschiebungshaftsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Februar 2001 durch die
Richter Tropf, Dr. Lambert-Lang, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

beschlossen:
Die Sache wird an das Bayerische Oberste Landesgericht zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe:


I.


Der Betroffene, indischer Staatsangehöriger, wurde am 4. September 2000 in Nürnberg ohne gültige Papiere festgenommen. Nach seinen Angaben war er am 17. August 2000 von Neu Dehli kommend nach Frankreich eingereist. Ein "Agent" habe ihm das Visum für Frankreich beschafft. In Frankreich habe ihm eine Kontaktperson den Reisepaß abgenommen und ihn in ein Zimmer gesperrt. Erst am Tag vor seiner Festnahme sei er mit einem Lkw nach Deutschland gebracht worden.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen Abschiebungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG zunächst bis längstens zum 5. Dezember 2000 angeordnet und durch weiteren Beschluß vom 1. Dezember 2000 die Sicherungshaft bis zum 5. März 2001 verlängert.
Am 15. September 2000 stellte der Betroffene aus der Haft heraus einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. September 2000 ist der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Abschiebung des Betroffenen angeordnet worden. Der Bescheid ist seit dem 12. Oktober 2000 bestandskräftig.
Seine sofortige Beschwerde gegen den die Sicherungshaft verlängernden Beschluß vom 1. Dezember 2000 hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen, die das Bayerische Oberste Landesgericht zurückweisen möchte. Es sieht sich daran jedoch durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2000 (OLGR 2000, 107) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Juni 2000 (NVwZ Beilage 2000, 111, 112) gehindert und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist nicht zulässig. Die Sache ist dem vorlegenden Gericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben.
1. Für die Feststellung der Zulässigkeit einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG - hier in Verbindung mit § 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG; § 3 Satz 2 FreihEntzG - ist der Bundesgerichtshof zwar an die für die Entscheidungserheblichkeit maßgebliche rechtliche Beurteilung des Falles durch das vorlegende Gericht gebunden (vgl. Senat, BGHZ 7, 339, 341; BGHZ 82, 34, 36; Senat, BGHZ 90, 181, 182; Senat, Beschl. v. 10. Februar 2000, V ZB 5/00, LM AuslG
Nr. 13), zu prüfen ist aber, ob unter Zugrundelegung dieser Beurteilung neben einer Abweichung auch Entscheidungserheblichkeit gegeben ist. Danach ist die Vorlage insbesondere dann unzulässig, wenn schon aus dem Inhalt des vorgelegten Beschlusses - aus dem dort mitgeteilten Sachverhalt und der dort zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung - folgt, daß es der Klärung der Vorlagefrage nicht bedarf (vgl. Senat, Beschl. v. 1. Juli 1993, V ZB 19/93, NJW 1993, 3069; BGH, Beschl. v. 3. Mai 1968, IV ZB 502/68, LM § 28 FGG Nr. 21; Beschl. v. 5. Februar 1986, IVb ZB 1/86, NJW-RR 1986, 802; Beschl. v. 12. Oktober 1988, IVb ZB 37/88, NJW 1989, 668, 669; Beschl. v. 4. März 1996, II ZB 8/95, NJW 1996, 1473, insoweit in BGHZ 132, 141 nicht abgedruckt; Beschl. v. 16. Juli 1997, XII ZB 97/96, NJW-RR 1997, 1162; Beschl. v. 1. Juli 1998, XII ZB 181/97, NJW-RR 1998, 1457 f; BayObLGZ 1981, 270, 276; Keidel /Kahl, FGG, 14. Aufl., § 28 FGG Rdn. 32). So liegt der Fall hier.

a) Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, bei einem erst aus der Haft heraus gestellten Asylantrag sei die Aufrechterhaltung der Sicherungshaft gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG durch § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG auch dann ermöglicht, wenn sich der Ausländer nach der unerlaubten Einreise zwar nicht länger als einen Monat ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufgehalten, entgegen § 13 Abs. 3 AsylVfG aber nicht unverzüglich um Asyl nachgesucht habe. Demgegenüber haben das Oberlandesgericht Düsseldorf und das Oberlandesgericht Karlsruhe in den genannten Beschlüssen die Auffassung vertreten, die Aufrechterhaltung der Sicherungshaft aufgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG komme nach einem aus der Haft gestellten Asylantrag nur dann in Betracht, wenn der Ausländer sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundes-
gebiet aufgehalten habe. Von diesen Entscheidungen will das vorlegende Gericht abweichen.

b) Diese Abweichung ist für die beabsichtigte Entscheidung nicht erheblich.
Einen Ausländer, der, wie der Betroffene, unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist (§ 58 Abs. 1 AuslG), trifft nach § 42 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AuslG eine vollziehbare Ausreisepflicht. Stellt der Ausländer aber einen Asylantrag, so ist ihm zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet (§ 55 Abs. 1 AsylVfG). Da die Ausreisepflicht damit entfallen ist (vgl. Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 57 AuslG), fehlt es an einer Voraussetzung für die Anordnung von Sicherungshaft (vgl. BayObLGZ 1992, 256, 258). Trotz des zwingenden Haftgrundes nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG könnte der Ausländer, weil die Haft nach Wegfall ihrer Voraussetzungen sofort zu beenden ist (vgl. Senat, BGHZ 139, 254, 257), nicht in Sicherungshaft verbleiben (vgl. GK-AuslR, § 57 Rdn. 137). Eine Entlassung aufgrund des mit der Asylantragstellung erlangten Bleiberechts soll durch § 14 Abs. 4 AsylVfG, der mit Wirkung zum 1. November 1997 angefügt worden ist (BGBl. I 1997, S. 2584), verhindert werden. Ziel ist es, mißbräuchlichen, offenkundig aussichtslosen Asylanträgen aus der Sicherungshaft zu begegnen, die nur in der Absicht gestellt werden, die Abschiebung zu verhindern (vgl. BT-Drs. 13/4948 S. 10). Im vorliegenden Fall stellt sich aber die Frage eines Bleiberechts des Betroffenen nicht, nachdem er - wie der Vorlagebeschluß ausführt - zwar einen Asylantrag gestellt hatte, dieser Antrag aber seit dem 12. Oktober 2000 bestandskräftig abgelehnt ist. Mit der Bestandskraft des den Asylantrag ablehnenden Bescheides erlosch, was das vorlegende Gericht nicht verkennt, auch die zu-
nächst erlangte Aufenthaltsgestattung nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG (vgl. GKAuslR , § 57 Rdn. 195).
Danach war dem Betroffenen aber schon bei Erlaß des - allein angefochtenen und verfahrensgegenständlichen - Beschlusses des Amtsgerichts vom 1. Dezember 2000 der Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 55 Abs. 1 AsylVfG nicht mehr gestattet. Fehlte es mithin von Anfang an an einem Bleiberecht , so konnte auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG trotz einer Aufenthaltsgestattung zugunsten des Betroffenen die Fortdauer der Sicherungshaft ermöglicht, selbst nach der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts keine Erheblichkeit erlangen.
Tropf Lambert-Lang Krüger Klein Gaier

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.

(3) Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind.

(4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.

(3) Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind.

(4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.

(3) Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind.

(4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.

(3) Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind.

(4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.

(3) Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind.

(4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 21/03
vom
25. September 2003
in der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Kosten der Wasserversorgung der Sondereigentumseinheiten einschließlich der
hieran gekoppelten Kosten der Abwasserentsorgung zählen nicht zu den in § 16
Abs. 2 WEG geregelten Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums.
Erfolgt der Einbau von Kaltwasserzählern zur Umsetzung einer beschlossenen oder
vereinbarten verbrauchsabhängigen Verteilung der Wasserkosten, so handelt es
sich um eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung und nicht um eine bauliche
Veränderung.
Die Wohnungseigentümer können über die Verteilung der Kosten der Wasserversorgung
und Abwasserentsorgung der Sondereigentumseinheiten durch Mehrheitsbeschluß
entscheiden, wenn hierüber nicht durch Vereinbarung eine Regelung getroffen
ist.

a) Ist durch Vereinbarung oder Eigentümerbeschluß ein Verteilungsschlüssel gere-
gelt, so kann ein Wohnungseigentümer von den anderen dessen Abänderung in
eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Kosten für die Wasserversorgung der
Sondereigentumseinheiten nur dann verlangen, wenn außergewöhnliche Umstände
ein Festhalten an der bisherigen Regelung als grob unbillig und damit als
gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen.

b) Die Einführung einer verbrauchsabhängigen Abrechnung entspricht im allgemeinen
ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Wohnungseigentümer haben bei ihrer
Entscheidung aber einen Ermessensspielraum, der es ihnen ermöglicht, alle für
und gegen eine verbrauchsabhängige Abrechnung sprechenden Umstände abzuwägen.
BGH, Beschluß v. 25. September 2003 - V ZB 21/03 - KG
LG Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2003 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 5. November 2002 wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für alle Instanzen auf 6.000 esetzt.

Gründe:

I.


Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus 17 Reihenhäusern und neun Eigentumswohnungen bestehenden Wohnungseigentumsanlage in B. . In dem Teilungsvertrag vom 30. April 1980 ist unter § 13 Abs. 1 Satz 1 unter der Überschrift "Lasten und Kosten" geregelt, daß die Wohnungseigentümer "alle Betriebskosten der Wohnanlage gemeinsam tragen, und zwar im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile, soweit nichts anderes bestimmt ist." Abweichendes gilt nach § 13 Abs. 1 Satz 2 nur für die Kosten der Beheizung und Warmwasserversorgung, die beim Vorhandensein von Heizuhren nach dem tatsächlichen Verbrauch umzulegen sind, und nach § 13 Abs. 2 für die nach Einheiten abzurechnenden Verwalterkosten. Gleichwohl wurden die Ko-
sten der Versorgung mit Kaltwasser und der Abwasserentsorgung bis 1997 nach der Größe der jeweiligen Wohnfläche auf die einzelnen Wohnungseigentümer umgelegt; erst seither erfolgt die Abrechnung nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile.
In der Eigentümerversammlung am 11. November 1999 wurde mit der Mehrheit der Stimmen der Einbau von Kaltwasserzählern beschlossen. Dieser Beschluß wurde vom Amtsgericht rechtskräftig für ungültig erklärt.
Im vorliegenden Verfahren verlangen die Antragsteller, die als Eigentümer von Reiheneckhäusern über verhältnismäßig große Miteigentumsanteile am Grundstück verfügen, unter Hinweis auf den erheblichen Anstieg der Wasserkosten von den übrigen Wohnungseigentümern die Zustimmung zu einer Änderung des Teilungsvertrags dahin, daß die Kosten der Versorgung mit Kaltwasser und der Abwasserentsorgung nach Maßgabe des jeweiligen Verbrauchs umgelegt und zu diesem Zweck Kaltwasseruhren installiert werden sollen.
Das Amtsgericht hat den hierauf gerichteten Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist erfolglos geblieben. Auf die sofortige weitere Beschwerde möchte das Kammergericht den angefochtenen Beschluß aufheben und die Sache an das Landgericht zur weiteren Sachaufklärung zurückverweisen. Es sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2001 (NJW-RR 2002, 731) gehindert und hat die Sache deshalb mit Beschluß vom 10. März 2003 (NZM 2003, 319 = ZfIR 2003, 422 m. Anm. Derleder, ZfIR 2003, 407 = FGPrax 2003, 117 = WuM
2003, 401 = ZMR 2003, 600 = ZWE 2003, 281 m. Anm. Kümmel) dem Bundes- gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG).
Das vorlegende Gericht meint, die Kosten des individuellen Wasserverbrauchs der einzelnen Wohnungseigentümer seien durch den Gebrauch ihres jeweiligen Sondereigentums und nicht durch den gemeinschaftlichen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums veranlaßt. Die Kosten seien daher weder von der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 2 WEG noch von einer diesen Verteilungsschlüssel abändernden Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung erfaßt, so daß die Wohnungseigentümer über die Kostenverteilung durch Mehrheitsbeschluß gemäß § 21 Abs. 3 WEG entscheiden könnten. Unter der - im vorliegenden Fall noch zu prüfenden - Voraussetzung der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme komme ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Einführung einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Wasserkosten gemäß § 21 Abs. 4 WEG in Betracht. Daneben bedürfe es gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2, § 14 WEG keiner Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zum Einbau von Kaltwasserzählern. Die Beschlußkompetenz zur Einführung einer verbrauchsabhängigen Kostenabrechnung erstrecke sich auch auf die hierfür erforderliche Installation von Verbrauchserfassungsgeräten.
Demgegenüber geht das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 13. Juni 2001 davon aus,
daß die Kosten des privaten Wasserverbrauchs in den Regelungsbereich des § 16 Abs. 2 WEG fielen. Deshalb bestehe ein Anspruch auf Abänderung nur dann, wenn der hierdurch oder abweichend vereinbarte Kostenverteilungsschlüssel grob unbillig und mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sei. Die beiden Gerichte sind danach unterschiedlicher Auffassung über die Voraussetzungen, unter denen ein Wohnungseigentümer von den anderen eine verbrauchsabhängige Abrechnung der durch die Versorgung mit Kaltwasser und die Abwasserentsorgung anfallenden Kosten verlangen kann. Dies rechtfertigt die Vorlage. Bei Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage ist nämlich die Ansicht des vorlegenden Gerichts, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden, für den Senat bindend (Senat, BGHZ 99, 90, 92).

III.


Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29, 22 Abs. 1 FGG zulässig, bleibt in der Sache selbst jedoch ohne Erfolg.
1. Entgegen der von dem vorlegenden Gericht geäußerten Zweifel leidet das Verfahren der Vorinstanzen im Hinblick auf die förmliche Beteiligung der Antragsgegner nicht an einem Mangel. Materiell Beteiligte an dem vorliegenden Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG sind sämtliche Wohnungseigentümer (§ 43 Abs. 4 Nr. 1 WEG). Die Ordnungsmäßigkeit der damit gebotenen förmlichen Beteiligung derjenigen Wohnungseigentümer, gegen die sich der Antrag richtet, begegnet keinen Bedenken. In allen Instanzen sind sämtliche
Schriftsätze mit Sachanträgen, ferner die Terminsbestimmungen sowie die gerichtlichen Verfügungen und Entscheidungen dem Verwalter der Wohnanlage unter ausdrücklichem Hinweis auf § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG und damit zweifelsfrei als Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer übermittelt worden. Dies war ausreichend. Zwar setzt § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG dem Wortlaut nach eine Zustellung an "alle" Wohnungseigentümer voraus, so daß eine Regelungslücke für die Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 (oder auch Nr. 4) WEG besteht, in denen einzelne Wohnungseigentümer als Antragsteller auftreten und deswegen die Zustellung nur an die "übrigen" Wohnungseigentümer erfolgen muß. In diesen Fällen rechtfertigt jedoch der mit der Vorschrift verfolgte Zweck, die Abwicklung des Rechtsverkehrs mit Wohnungseigentümergemeinschaften zu vereinfachen (BGHZ 78, 166, 172), eine entsprechende Anwendung des § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG (BayObLGZ 1989, 342, 344; BayObLG, ZMR 1997, 613, 614; OLG Hamm Rpfleger 1985, 257; OLG Frankfurt a.M., OLGZ 1989, 433, 434; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 27 Rdn. 126 ff; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., vor §§ 43 ff WEG, Rdn. 118; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., Vorbem. zu §§ 43 ff WEG Rdn. 35; a.A. Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 27 Rdn. 17; wohl auch Derleder, ZfIR 2003, 407, 408).
2. Die Vorinstanzen haben den Antrag, den Antragsgegnern die Einführung eines neuen Kostenverteilungsschlüssels durch Zustimmung zur Änderung der "Teilungserklärung" vom 30. April 1980 aufzugeben, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung, den allein die Antragsteller im vorliegenden Verfahren geltend machen (dazu näher unten III. 2 e), ist nicht gegeben.

a) Das von den Antragstellern verfolgte Ziel, die Zustimmung der An- tragsgegner zur Änderung des Teilungsvertrags vom 30. April 1980 zu erlangen , beruht auf der Annahme, die in diesem Vertrag als Teil II enthaltene Gemeinschaftsordnung regele in § 13 Abs. 1 Satz 1 auch die Verteilung sämtlicher in der Wohnungseigentumsanlage anfallender Kaltwasserkosten, also auch die Kosten der (Kalt-)Wasserversorgung des jeweiligen Sondereigentums nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile. Nach den Vorstellungen der Antragsteller soll diese Regelung künftig durch eine Erfassung des individuellen Wasserverbrauchs der einzelnen Wohnungseigentümer und eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Kosten ersetzt werden. Wäre dieses Verständnis der Gemeinschaftsordnung zutreffend, so käme die Einführung einer verbrauchsabhängigen Wasserkostenabrechnung auf der Grundlage eines Mehrheitsbeschlusses , wie er in der Eigentümerversammlung am 11. November 1999 gefaßt worden war, nicht in Betracht. Die Änderung eines in der Gemeinschaftsordnung geregelten Kostenverteilungsschlüssels kann - wie bei einer gesetzlichen Regelung - nach § 10 Abs. 1 und Abs. 2 WEG nur durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer erfolgen (Senat, BGHZ 130, 304, 313; 145, 158, 169; OLG Düsseldorf, NZM 2001, 760; Wenzel, ZWE 2000, 2, 6 = NZM 2000, 257, 261 = PiG 59, 55, 66); ein vereinbarungs- oder gesetzesändernder Mehrheitsbeschluß wäre mangels Beschlußkompetenz der Eigentümerversammlung nichtig (Senat, BGHZ 145, 158, 168; Wenzel, ZWE 2001, 226, 234). Läßt sich - wie hier - ein solches Einvernehmen nicht erzielen, so bleibt nur die fehlende Zustimmung durch gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (vgl. Senat, BGHZ 130, 304, 313). Ein dahingehender Anspruch kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn der bestehende Kostenverteilungsschlüssel bei Anlegung eines strengen Maßstabs nicht sachgerecht erscheint und zu grob unbilligen, mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbarenden Ergeb-
nissen führt (Senat, BGHZ 130, 304, 312; BayObLG, ZWE 2001, 320; OLG Köln, WuM 1998, 621, 622; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 731; Bärmann /Pick/Merle, aaO, § 16 Rdn. 119).

b) Jedoch regelt die Gemeinschaftsordnung unter § 13 Abs. 1 Satz 1 - entgegen der Annahme der Antragsteller - nicht die Verteilung der Kosten des privaten Wasserverbrauchs der einzelnen Wohnungseigentümer. Für die von den Antragstellern erstrebte Vereinbarungsänderung fehlt es mithin an einem Regelungsgegenstand in der Gemeinschaftsordnung.
aa) Der Senat, der vorliegend als Rechtsbeschwerdegericht zu entscheiden hat (§ 28 Abs. 3 FGG), kann die als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung (§ 10 Abs. 2 WEG) selbständig auslegen. Maßgebend ist hierbei - wie stets bei Auslegung einer Grundbucheintragung - der Wortlaut der Eintragung und ihr Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt (Senat, BGHZ 121, 236, 239; 139, 288, 292). Die Regelung unter § 13 der Gemeinschaftsordnung erfaßt ausdrücklich nur die "Betriebskosten der Wohnanlage". Damit ist keine gegenständliche Erweiterung der Kostenarten gegenüber den in § 16 Abs. 2 WEG geregelten Lasten und Kosten verbunden, vielmehr ist in der Gemeinschaftsordnung nur hinsichtlich einzelner der gesetzlich geregelten Kosten ein abweichender Verteilungsschlüssel vereinbart. Hierauf weist bereits die Überschrift des § 13 der Gemeinschaftsordnung ("Lasten und Kosten") hin. Überdies ist unter § 4 der Gemeinschaftsordnung die grundsätzliche Anwendbarkeit der gesetzlichen Vorschriften vereinbart, so daß es für ein Abweichen von diesen einer eindeutigen, zweifelsfreien Regelung bedurft hätte (vgl. KG, WuM 1996, 171, 172; Bub, ZWE 2001, 457, 459; Armbrüster, ZWE
2002, 145, 147 = PiG 63, 117; Kümmel, ZWE 2003, 285, 286). Dem in der Ge- meinschaftsordnung verwendeten Begriff der "Betriebskosten der Wohnanlage" läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß die Vereinbarung über die von § 16 Abs. 2 WEG erfaßten Lasten und Kosten hinausgehen sollte (vgl. Niedenführ /Schulze, aaO, § 16 Rdn. 9).
bb) Die Kosten der Wasserversorgung des Sondereigentums und die hieran gekoppelten Kosten der Abwasserentsorgung zählen nicht zu den in § 16 Abs. 2 WEG geregelten Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums. Dementsprechend enthält für diese Kosten auch die Gemeinschaftsordnung , namentlich § 13 Abs. 1 Satz 1, keine Vereinbarung; sie beschränkt sich vielmehr auf die Kosten der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung des Gemeinschaftseigentums.
(1) Allerdings hat eine früher verbreitete Auffassung die Kosten des gesamten Wasserverbrauchs einer Wohnungseigentumsanlage als Kosten der Verwaltung oder des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG angesehen. Dies sollte unabhängig davon gelten, ob das Wasser im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums oder des Sondereigentums verbraucht worden ist (BayObLGZ 1972, 150, 155; BayObLG, WuM 1994, 160, 161; ZMR 1997, 152, 153; OLG Düsseldorf , NJW-RR 2002, 731, 732; BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl., § 16 WEG Rdn. 21; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 16 WEG Rdn. 7; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 16 WEG Rdn. 6; Staudinger/Bub, aaO, § 16 WEG Rdn. 161; anders aber BayObLG, ZMR 1997, 152 für die Kosten von Wasser, das ein Teileigentümer in seinem Ladengeschäft "veredelt" oder "verarbeitet" und in Flaschen abgefüllt veräußert). Zur Begründung wurde angeführt, die Wasser-
versorgungsunternehmen seien zum Abschluß von Einzellieferungsverträgen mit den Wohnungseigentümern regelmäßig nicht bereit, so daß durch die notwendige gemeinschaftliche Abnahme des Wassers eine gemeinschaftliche Schuld der Wohnungseigentümer entstehe. Darüber hinaus erfolge die Verteilung des von der Eigentümergemeinschaft abgenommenen Wassers an die einzelnen Wohnungseigentümer - ebenso wie die Abwasserentsorgung - über die im Gemeinschaftseigentum stehende Rohrleitungsanlage.
(2) Dieser Auffassung tritt der Senat - in Übereinstimmung mit dem vorlegenden Gericht - nicht bei. Ob in einer Wohnungseigentumsanlage anfallende Kosten dem Gemeinschaftseigentum oder dem Sondereigentum zuzuordnen sind, hängt allein von dem jeweiligen Gegenstand der Verwaltung oder des Gebrauchs ab. Das Verhalten eines außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft stehenden Dritten ist insoweit ohne Belang. Insbesondere kann die Kostenverteilung innerhalb der Gemeinschaft nicht von dem in rechtlicher Hinsicht zufälligen Umstand abhängen, ob sich ein Versorgungsunternehmen - wie etwa für die Belieferung mit Strom - zum Vertragsschluß mit jedem einzelnen Wohnungseigentümer oder - wie regelmäßig für die Versorgung mit Wasser und die Abwasserentsorgung - nur zu einem Vertragsschluß mit der Gemeinschaft bereit findet. Daß im letztgenannten Fall auf Grund der vertraglichen Konstruktion eine gemeinschaftliche Schuld der Wohnungseigentümer entsteht , sagt nichts darüber aus, ob diese Verbindlichkeit auf den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums oder des Sondereigentums zurückzuführen ist. Der Vergleich mit den regelmäßig individuell abzurechnenden Stromkosten zeigt zudem, daß dem Gesichtspunkt der Verteilung einer Leistung über das gemeinschaftliche Leitungsnetz keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann. Die Kosten, um deren Verteilung es geht, entstehen in keinem Fall durch
den Gebrauch des Leitungsnetzes, sondern sind das Entgelt für die Leistung des Versorgungsunternehmens. Da der individuelle Wasserverbrauch ausschließlich dem Gebrauch der jeweiligen Sondereigentumseinheit dient, sind auch die hierdurch verursachten Kosten - mit der in der Literatur im Vordringen begriffenen Auffassung - als solche des Sondereigentums anzusehen und mithin von § 16 Abs. 2 WEG nicht erfaßt (Niedenführ/Schulze, aaO, § 16 Rdn. 10; Slomian, ZWE 2000, 566, 567 in Fußn. 3; Bub, ZWE 2001, 457, 458; Schuschke , NZM 2001, 497, 501; Hogenschurz, NZM 2001, 1122, 1123; Wenzel, ZWE 2001, 226, 236; Jennißen, ZWE 2001, 461, 462; Armbrüster, ZWE 2002, 145, 146; Bielefeld, Grundeigentum 2002, 306, 307; Derleder, ZfIR 2003, 407, 409; Kümmel, ZWE 2003, 285; im Ergebnis auch Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 16 Rdn. 46).

c) Ergibt sich danach weder aus der Gemeinschaftsordnung noch aus dem Gesetz eine Regelung über die Verteilung der Kosten für Kaltwasser, das im räumlichen Bereich des Sondereigentums verbraucht wird, so bedarf es zur Einführung einer verbrauchsabhängigen Wasserkostenabrechnung keiner Vereinbarung der Wohnungseigentümer. Vielmehr kann diese Angelegenheit, wovon das vorlegende Gericht zutreffend ausgeht, gemäß § 21 Abs. 3 WEG durch Mehrheitsbeschluß geregelt werden.
aa) Dagegen läßt sich nicht einwenden, daß der Wasserverbrauch in den einzelnen Sondereigentumseinheiten keine gemeinschaftliche Angelegenheit sei und deshalb auch nicht der Beschlußkompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft unterliege (so jedoch Drasdo, NZM 2001, 886, 887, der deshalb davon ausgeht, die Wohnungseigentümer handelten gegenüber dem Versorgungsunternehmen - mit der Folge des Einstimmigkeitsprinzips aus
§ 709 Abs. 1 BGB - als Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Gegenstand der Beschlußfassung ist nämlich nicht der individuelle Wasserverbrauch, sondern die Verteilung der durch den Verbrauch an den einzelnen Entnahmestellen verursachten Kosten. Das ist aber eine Angelegenheit der Gemeinschaft, wenn die Wohnungseigentümer gegenüber dem Versorgungsunternehmen mit dem Abschluß eines Vertrages über die Belieferung mit Wasser und die Abwasserentsorgung eine gemeinschaftliche Verpflichtung eingegangen sind (Armbrüster , ZWE 2002, 145, 147 f). Soweit daher die Gemeinschaftsordnung - wie im vorliegenden Fall - keine Regelung zur Verteilung der Kosten der Wasserversorgung der Sondereigentumseinheiten und der damit verbundenen Kosten der Abwasserentsorgung enthält, können Wohnungseigentümer über diese Frage gemäß § 21 Abs. 3 WEG durch Mehrheitsbeschluß entscheiden (Niedenführ /Schulze, aaO, § 16 Rdn. 10; Bub, ZWE 2001, 457, 459; Hogenschurz, NZM 2001, 1122, 1123; Jennißen, ZWE 2001, 461, 462; Armbrüster, ZWE 2002, 145, 148; Bielefeld, Grundeigentum 2002, 306, 307; Derleder, ZfIR 2003, 407, 409; Kümmel, ZWE 2003, 285, 286).
bb) Der hiernach gegebenen Beschlußkompetenz der Wohnungseigentümer steht ferner nicht entgegen, daß es zur Durchführung der verbrauchsabhängigen Abrechnung der Installation von Kaltwasserzählern für die einzelnen Sondereigentumseinheiten bedarf.
(1) Zwar ist für bauliche Veränderungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen , nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG ein Mehrheitsbeschluß grundsätzlich nicht ausreichend, sondern die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich. Aber selbst wenn man eine solche bauliche Veränderung in dem
nachträglichen Einbau von Kaltwasserzählern sehen wollte (so etwa Staudinger /Bub, aaO, § 22 WEG Rdn. 153), wäre die Zustimmung aller Wohnungseigentümer gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG entbehrlich, weil deren Rechte nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 22 Rdn. 237; Bub, ZWE 2001, 457, 460; Derleder , ZfIR 2003, 407, 410; vgl. auch BayObLG, NJW-RR 1988, 273 zum Einbau von Wärmemengenzählern).
(2) Tatsächlich stellt der Einbau von Kaltwasserzählern, wenn er zur Umsetzung der beschlossenen oder vereinbarten verbrauchsabhängigen Verteilung der Wasserkosten erfolgt, jedoch keine § 22 Abs. 1 WEG unterfallende bauliche Veränderung dar, sondern eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 3 WEG (Wenzel, ZWE 2001, 226, 236; Armbrüster , ZWE 2002, 145, 148). Insoweit gilt im Ergebnis nichts anderes als bei der durch §§ 3, 4 HeizkostenV vorgeschriebenen Ausstattung einer Wohnungseigentumsanlage mit Geräten zur Erfassung des Warmwasserverbrauchs. Sie kann als Maßnahme ordnungsmäßiger Instandsetzung (Bärmann /Pick/Merle, aaO, § 21 Rdn. 135; Staudinger/Bub, aaO, § 21 WEG Rdn. 176, 178a) bzw. ordnungsmäßiger Verwaltung (Niedenführ/Schulze, aaO, HeizkostenV Rdn. 22; Bielefeld, Festschrift für Bärmann und Weitnauer, 1990, S. 1, 17) nach § 21 Abs. 3 WEG beschlossen werden. Zwar besteht hier keine gesetzliche Verpflichtung zur Nachrüstung bestehender Gebäude mit Kaltwasserzählern , die Wohnungseigentümer sind jedoch in vergleichbarer Weise durch einen von ihnen gefaßten Beschluß über eine verbrauchsabhängige Verteilung der Kosten der Wasserversorgung verpflichtet. Ohne Installation der erforderlichen Meßgeräte ließe sich der von ihnen neu eingeführte Verteilungsschlüssel nämlich nicht vollziehen. Da es sich um eine notwendige Fol-
gemaßnahme handelt, unterfällt sie nicht anders als die ihr zugrundeliegende Entscheidung über den Verteilungsschlüssel dem Anwendungsbereich des § 21 Abs. 3 WEG.

d) Nicht zu folgen ist dagegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts, ein Anspruch des Wohnungseigentümers auf verbrauchsabhängige Abrechnung der Wasserkosten aus § 21 Abs. 4 WEG sei immer schon dann zu bejahen, wenn nach Abzug der Aufwendungen innerhalb von zehn Jahren eine deutliche Kostenersparnis zu erwarten ist. Diese Auffassung ist ersichtlich von der Rechtslage beeinflußt, die für die Verteilung der Kosten der Wärme- und Warmwasserversorgung gilt. Hierbei läßt das vorlegende Gericht jedoch außer Betracht, daß - anders als bei den Heizkosten nach § 3 HeizkostenV - die Wohnungseigentümer im vorliegenden Fall nicht gesetzlich zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten der Kaltwasserversorgung verpflichtet sind. Zwar sieht § 39 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) seit dem Achten Änderungsgesetz vom 4. Juli 1997 (GVBl. S. 376) vor, daß jede Wohnung mit einem eigenen Wasserzähler auszustatten ist, eine Verpflichtung zur Nachrüstung für eine - wie hier bereits - rechtmäßig bestehende bauliche Anlage fehlt jedoch im Hinblick auf den Bestandsschutz nach § 77 BauO Bln (vgl. Hahn/Radeisen, Bauordnung für Berlin, § 39 Rdn. 6; anders dagegen § 40 Abs. 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern). Im Unterschied zu den genannten Energiekosten (vgl. dazu KG, Grundeigentum 1989, 779, 781; Niedenführ/Schulze, aaO, HeizkostenV Rdn. 13, 22) ist es hier mithin nicht möglich, eine gesetzliche Regelung zur Begründung eines Anspruchs aus § 21 Abs. 4 WEG (vgl. Staudinger/Bub, aaO, § 21 WEG Rdn. 111) heranzuziehen. Vielmehr ist zu unterscheiden:
aa) Ist die Kostenverteilung in der Gemeinschaftsordnung geregelt, so besteht ein Anspruch auf deren Änderung - wie ausgeführt (oben III. 2 a) - nur dann, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der Regelung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen. Nichts anderes gilt, wenn die Kostenverteilung - in Fällen entsprechender Beschlußkompetenz - wirksam durch Eigentümerbeschluß geregelt worden ist. Auch die Abänderung eines Mehrheitsbeschlusses kann von einem Wohnungseigentümer nämlich nur in besonderen Ausnahmefällen unter den Voraussetzungen des § 242 BGB verlangt werden (BayObLG, NJW-RR 1989, 1165; 1994, 658, 659). Zwar sind die Wohnungseigentümer grundsätzlich berechtigt , über eine schon geregelte gemeinschaftliche Angelegenheit erneut zu beschließen, hierbei kann aber jeder Wohnungseigentümer verlangen, daß der neue Beschluß schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkungen des Erstbeschlusses berücksichtigt (Senat, BGHZ 113, 197, 200). Die Erwartung einer deutlichen Kostenersparnis durch verbrauchsabhängige Abrechnung in einem Zeitraum von zehn Jahren, wie sie das vorlegende Gericht als maßgebend ansehen will, reicht für die zu danach zu beachtenden strengen Voraussetzungen nicht aus. Der Senat verkennt nicht, daß bei einer Kostenverteilung, die sich an der tatsächlichen Inanspruchnahme von Leistungen orientiert, regelmäßig deutliche Einsparungen erwirtschaften lassen. Ob mit einem Festhalten an nicht verbrauchsabhängigen Abrechnungsmaßstäben eine grobe Unbilligkeit verbunden ist, läßt sich indes nicht generell, sondern nur im Einzelfall beantworten (a.A. Derleder, ZfIR 2003, 407, 410). Unterhalb der Grenze zur groben Unbilligkeit bleibt es dem Gesetzgeber vorbehalten, nach dem Vorbild der Regelung für die Wärme- und Warmwasserversorgung privatautonome Entscheidungen - auch im allgemeinen Interesse der Schonung natürlicher Ressourcen - zu beschränken.

bb) Ist die Verteilung der Kosten des Sondereigentums - wie hier - nicht durch Gesetz, Vereinbarung oder Beschluß geregelt, wird die Einführung einer verbrauchsabhängigen Abrechnung im allgemeinen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, weil sie dem Verursacherprinzip Rechnung trägt und als Anreiz zur Sparsamkeit zu deutlichen Einsparungen führt. Die Wohnungseigentümer haben allerdings auf Grund ihres Selbstorganisationsrechts (Senat, BGHZ 139, 288, 293) einen Ermessensspielraum, der es ihnen ermöglicht, alle für und gegen eine verbrauchsabhängige Abrechnung sprechenden Umstände abzuwägen (vgl. Bub, ZWE 2001, 457, 459; Armbrüster ZWE 2002, 145, 149). Hierbei können die Umstände des Einzelfalls im Wege der Ermessensreduktion dazu führen, daß nur die verbrauchsabhängige Kostenverteilung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Das ist namentlich dann der Fall, wenn der Einbau von Wasserzählern gesetzlich vorgeschrieben ist, oder wenn jede andere Abrechnungsmethode grob unbillig erscheint. Gleiches gilt auf Grund der § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB zugrundeliegenden Wertung des Gesetzgebers, wenn in der Wohnungseigentumsanlage Verbrauchserfassungseinrichtungen bereits vorhanden sind. Umgekehrt kann die Einführung der verbrauchsabhängigen Abrechnung ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, wenn die wirtschaftlichen Aufwendungen für die Nachrüstung mit Kaltwasserzählern, deren Wartung und Ablesung sowie etwa zusätzliche Abrechnungskosten unverhältnismäßig hoch sind. Ob das der Fall ist, kann wegen der vergleichbaren Interessenlage nach den Grundsätzen beurteilt werden, welche die Rechtsprechung im Hinblick auf § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 2 HeizkostenV zur Verbrauchserfassung für die Wärme- und Warmwasserversorgung entwickelt hat (vgl. hierzu BayObLG, NJW-RR 1994, 145, 146; KG, NJW-RR 1993, 468; ZMR 1996, 282, 283; OLG Köln, WuM 1998, 621; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 16 Rdn. 128;
Niedenführ/Schulze, aaO, HeizkostenV Rdn. 11; auch BGH, Urt. v. 30. Januar 1991, VIII ZR 361/89, NJW-RR 1991, 647, 649). Danach steht die Einführung der verbrauchsabhängigen Abrechnung der Wasser- und Abwasserkosten nicht mehr in Einklang mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Aufwendungen die Einsparungen übersteigen, die sich über zehn Jahre hinweg voraussichtlich erzielen lassen.

e) Obwohl es hiernach möglich ist, daß die Antragsteller eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Wasserversorgungskosten der Sondereigentumseinheiten über den Individualanspruch nach § 21 Abs. 4 WEG durchsetzen können, bleibt ihre Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Die Antragsteller erstreben nämlich in dem vorliegenden Verfahren nicht die Zustimmung der Antragsgegner zu einem Beschlußantrag über die verbrauchsabhängige Abrechnung bzw. die gerichtliche Ersetzung eines entsprechenden Eigentümerbeschlusses (vgl. dazu BGH, Urt. v. 6. März 1997, III ZR 248/95, NJW 1997, 2106, 2107). Sie verlangen vielmehr die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer zu einer Änderung der Gemeinschaftsordnung, obwohl diese keine einschlägige Regelung enthält.
aa) Entgegen der Auffassung sowohl des Beschwerdegerichts als auch des vorlegenden Gerichts kann der Antrag auf Zustimmung zur Änderung der "Teilungserklärung" nicht in einen Antrag "umgedeutet" werden, der die gerichtliche Ersetzung der Beschlußfassung zum Ziel hat. Auch wenn in Wohnungseigentumssachen an die Bestimmtheit eines Antrags grundsätzlich weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Zivilprozeß, muß der Antrag doch das verfolgte Rechtsschutzziel zweifelsfrei erkennen lassen (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, Vorbem. zu §§ 43 ff WEG Rdn.
25). Da das Gericht an das mit dem Antrag verfolgte Rechtsschutzziel gebun- den ist (Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 46), kann nur innerhalb des damit gezogenen Rahmens eine interessengerechte Auslegung des Antrags (vgl. dazu Senat, BGHZ 151, 164, 168) möglich und geboten sein. Auch in Wohnungseigentumssachen gilt, daß der Antragsteller durch seinen Antrag den Verfahrensgegenstand mit der Folge bestimmt, daß das Gericht ihm nicht mehr oder etwas anderes zusprechen darf, als begehrt (Senat, Urt. v. 20. November 1992, V ZR 279/91, NJW 1993, 593; BayObLG, WuM 1990, 178, 179; Niedenführ/Schulze, aaO, vor §§ 43 ff Rdn. 43).
bb) Die Antragsteller haben ausdrücklich erklärt, daß sie gerichtliche Hilfe allein deshalb in Anspruch nehmen, weil sich eine - von ihnen für notwendig gehaltene - Vereinbarung der Wohnungseigentümer über die Verteilung der Wasserkosten nicht erreichen läßt. Hingegen ist es ohne jeden Zweifel nicht ihr Ziel, einen Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft über diesen Gegenstand durch eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen oder zu ersetzen. Ein solcher Eigentümerbeschluß kann nach dem Vorbringen der Antragsteller ohne weiteres gefaßt werden, weil die Mehrheit der Wohnungseigentümer eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Kaltwasserkosten wünscht und demgemäß auch bereits am 11. November 1999 den Einbau von Kaltwasserzählern beschlossen hat.
cc) Der Senat sieht davon ab, die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen , damit dort die der Sache nach gebotene Antragstellung nachgeholt werden kann. Im vorliegenden Fall müßte nämlich auch der auf das Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses gerichtete Antrag ohne Erfolg bleiben, weil es im Hinblick auf den aller Voraussicht nach erreichbaren Mehr-
heitsbeschluß für eine gerichtliche Ersetzung am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde (vgl. BayObLG, NJW-RR 1986, 445, 446; OLG Hamburg , NJW-RR 1994, 783; KG, WuM 1994, 38, 40; OLG Hamm, WE 1996, 33, 39; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 21 Rdn. 85; Staudinger/Bub, aaO, § 21 Rdn. 117). Die Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts, mit der der Eigentümerbeschluß vom 11. November 1999 über den Einbau von Kaltwasserzählern für ungültig erklärt worden ist, hindert die Wohnungseigentümer nicht an einer (erneuten) Beschlußfassung über die Einführung einer verbrauchsabhängigen Abrechnung. Die materielle Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung (§ 45 Abs. 2 WEG) erstreckt sich nämlich nur auf den konkreten, für ungültig erklärten Beschluß (vgl. BayObLG, WuM 1989, 342; Bärmann /Pick/Merle, aaO, § 45 Rdn. 118; Staudinger/Wenzel, aaO, § 45 WEG Rdn. 58).

IV.


Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 47 WEG. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 WEG, wobei das maßgebende Interesse aller Beteiligter nach den voraussichtlichen Kosten für die Nachrüstung mit Kaltwasserzählern nebst den Kosten für deren Wartung und Ablesung zu bestimmen ist (vgl. BayObLG, WuM 1994, 160, 161). Diese Kosten schätzt der Senat - unter Berücksichtigung des vorgelegten Angebots für den Einbau der benötigten Zähler - auf insgesamt 6.000 macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die in den Vorinstanzen erfolgten Wertfestsetzungen abzuändern (§ 31 Abs. 1 Satz 2 KostO).
Wenzel Krüger Klein
Gaier Stresemann

(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.

(3) Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind.

(4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich die Wirksamkeit eines Beschlusses im Sinne des Satzes 1 gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nach § 10 Absatz 4 in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt. Jeder Wohnungseigentümer kann bis zum 31. Dezember 2025 verlangen, dass ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 erneut gefasst wird; § 204 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt getroffen oder gefasst wurden, und zu denen vor dem 1. Dezember 2020 alle Zustimmungen erteilt wurden, die nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erforderlich waren.

(3) § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt auch für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen oder gefasst wurden. Ist eine Vereinbarung oder ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, erfolgt die ausdrückliche Eintragung in allen Wohnungsgrundbüchern nur auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Ist die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, lässt dies die Wirkung gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers unberührt, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt.

(4) § 19 Absatz 2 Nummer 6 ist ab dem 1. Dezember 2023 anwendbar. Eine Person, die am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, gilt gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter.

(5) Für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren sind die Vorschriften des dritten Teils dieses Gesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.