Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2002 - V ZR 243/01

bei uns veröffentlicht am25.10.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 243/01 Verkündet am:
25. Oktober 2002
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB 1986 Art. 233 § 2 Abs. 3
Zur Genehmigung eines Grundstücksgeschäfts, das ein nach Art. 233 § 2 Abs. 3
EGBGB von einem Landkreis bestellter Vertreter geschlossen hat, ist der Landkreis
zuständig, der den Vertreter bestellt hat.
Die Vertretungsmacht eines nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB für eine Aktiengesellschaft
bestellten Vertreters unterliegt nicht den Beschränkungen von § 179 a AktG.
§ 7 GBBerG steht dem Verkauf und der Auflassung eines Grundstücks durch eine
natürliche Person, die gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB zum Vertreter des Eigentümers
bestellt worden ist, nicht entgegen.
BGH, Urt. v. 25. Oktober 2002 - V ZR 243/01 - OLG Dresden
LG Dresden
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Oktober 2002 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,
Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Mai 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Anschlußrevision der Klägerin wird nicht angenommen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, war bis zum 15. April 1996 als Eigentümerin des Grundstücks N. 1 in Z. im Grundbuch eingetragen. Über ihr Vermögen war am 17. Februar 1936 das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Konkursverwalter hatte das Grundstück wegen seiner Belastung
mit Grundpfandrechten als unverwertbar aus der Konkursmasse freigegeben. Das Konkursverfahren wurde am 21. Oktober 1938 nach Abhaltung des Schlußtermins aufgehoben.
Die Verwertung des Grundstücks durch einen der Grundpfandgläubiger unterblieb. Wegen Baufälligkeit der aufstehenden Gebäude wurde das Grundstück im Jahre 1987 bauaufsichtlich gesperrt. Im Herbst 1990 ließ die beklagte Stadt die Gebäude im wesentlichen abreißen. Sie behauptet, ihr sei hierdurch ein Aufwand von 236.546,74 DM entstanden.
In der Folgezeit beschloß die Beklagte die Ausweisung eines Sanierungsgebiets. Das Gebiet umfaßt neben anderen Grundstücken das Grundstück N. 1. Am 2. März 1993 erließ die Beklagte das Gebot, das Grundstück zu bebauen, und drohte gleichzeitig die Durchführung eines Enteignungsverfahrens an. Das Baugebot wurde am 31. März 1993 im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Mit Schreiben vom 27. April 1993 legte ein Herr M. mit der Behauptung , Aktionär der Klägerin zu sein, Widerspruch gegen das Baugebot ein. Die Beklagte forderte ihn mit Schreiben vom 10. Mai 1993 auf, seine Befugnis zur Vertretung der Klägerin darzulegen. In einem persönlichen Gespräch mit dem Rechtsamtsleiter der Beklagten, Sch. , am 15. November 1993 sowie in mehreren Schreiben, zuletzt vom 8. August 1994, teilte M. der Beklagten mit, daß er sich bemühe, der Klägerin zu einem Vertreter zu verhelfen.
Auf Antrag der Beklagten vom 18. Februar 1994 bestellte der Kreis Z. am 30. Juni 1994 Sch. gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB zum Vertre-
ter der Klägerin hinsichtlich des Grundstücks. Sch. beauftragte einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit der Ermittlung des Verkehrswerts des Grundstücks, um es zu verkaufen. Der Sachverständige ermittelte den Wert mit 284.000 DM.
Im Auftrag eines oder zweier Aktionäre nahm Rechtsanwalt v. T. , der heutige Vorstand der Klägerin, am 13. Januar 1995 wegen des Grundstücks telefonisch Kontakt mit Sch. als Leiter des Rechtsamts der Beklagten auf. Seine Bestellung zum Vertreter der Klägerin und die Absicht , das Grundstück zu veräußern, offenbarte Sch. bei diesem Gespräch nicht.
Mit Beschluß vom 18. Januar 1995 bestellte das Amtsgericht Z. einen Pfleger für die unbekannten Aktionäre der Klägerin. Durch Notarvertrag vom 26. Januar 1995 verkaufte Sch. als Vertreter der Klägerin das Grundstück für 284.000 DM an die Beklagte. Von dem Kaufpreis sind "die den Grundpfandrechten zugrundeliegenden Verbindlichkeiten" abzusetzen. Das Eigentum wurde in der Notarverhandlung aufgelassen. Am 9. März 1995 genehmigte der Landkreis L. -Z. den Verkauf und die Veräußerung des Grundstücks.
Auf Antrag der Kleinaktionärin "R. A. " mit Sitz in Vaduz/ Liechtenstein bestellte das Amtsgericht Dresden mit Beschluß vom 16. März 1995 Rechtsanwalt v. T. zum Abwickler der Klägerin. V. T. lehnte mit Schreiben vom 22. März 1995 die Genehmigung des Vertrages vom 26. Januar 1995 ab. Auf Veranlassung des Abwicklers erklärte Sch. als
Vertreter der Klägerin mit Schreiben vom 24. März 1995 gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Am 25. April 1995 hob der Landkreis L. -Z. die Bestellung von Sch. zum Vertreter der Klägerin auf. Am 15. April 1996 wurde die Beklagte in das Grundbuch eingetragen.
Am 8. November 1999 beschlossen die Aktionäre der Klägerin in einer Hauptversammlung die Fortsetzung der Gesellschaft. Der Fortsetzungsbeschluß wurde am 29. März 2000 in das Handelsregister eingetragen.
Die Klägerin hat behauptet, der Verkehrswert des Grundstücks habe bei Vertragsabschluß mehr als 600.000 DM betragen. Sie hat die Auflassung des Grundstücks an sich, hilfsweise die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs dahin verlangt, daß sie Eigentümerin des Grundstücks sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte wegen der durch den Abbruch der Gebäude entstandenen Kosten hilfsweise ein Recht zur Zurückbehaltung in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht hat dem Auflassungsanspruch Zug um Zug gegen Erstattung der Abbruchkosten stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten. Sie erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Mit der Anschlußrevision verlangt die Klägerin die unbedingte Verurteilung der Beklagten.

Entscheidungsgründe:


I.



Das Berufungsgericht erachtet den Auflassungsanspruch für begründet. Es meint, die Beklagte sei hierzu nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, da der Kaufvertrag vom 26. Januar 1995 unwirksam sei. Auf den zwischen den Parteien umstrittenen Wert des Grundstücks komme es insoweit nicht an. Die Unwirksamkeit des Kaufvertrags ergebe sich einerseits daraus, daß es an einem Beschluß der Hauptversammlung der Klägerin gemäß § 179 a AktG fehle, und andererseits daraus, daß Sch. seine Vertretungsmacht im Zusammenwirken mit der Beklagten zum Nachteil der Klägerin mißbraucht habe.

II.


Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann die Wirksamkeit des Kaufvertrags vom 26. Januar 1995 nicht verneint werden.
1. Sch. konnte die Klägerin beim Abschluß des Kaufvertrags vom 26. Januar 1995 vertreten, weil er am 30. Juni 1994 durch den zuständigen Kreis Z. gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB zum Vertreter der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks bestellt worden war. Insoweit ist unerheblich , ob die Voraussetzungen der Vertreterbestellung vorlagen. Die Bestellung Sch. ist entgegen der Meinung der Klägerin nicht deshalb unwirksam, weil die Klägerin aufgrund ihrer Eintragung im Grundbuch und im Handelregister als Eigentümerin zu ermitteln gewesen wäre. Die Bestellung eines Vertreters gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB bedeutet einen Verwaltungsakt (BGH, Urt. v. 16. Juni 2000, LwZR 15/99, WM 2000, 1766; OLG Jena NotBZ 2000, 272, 273; Böhringer in Eickmann, Sachenrechtsbereinigung, Art. 233 § 2
EGBGB Rdn. 24a; für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters gemäß § 11b Abs. 1 VermG ebenso Kuhlmey/Wittmer in Rädler/Raupach/Bezzenberger , Vermögen in der ehemaligen DDR, § 11b VermG Rdn. 14; Säcker /Hummert, Vermögensrecht, § 11b VermG Rdn. 12). Die Bestellung ist daher nur dann nichtig, wenn sie an einem offensichtlichen, schwerwiegenden und mit der geltenden Rechtsordnung unter keinen Umständen zu vereinbarenden Fehler leidet (vgl. BVerwGE 104, 289, 296; BVerwG NJW 1985, 2658, 2659). So verhält es sich hier schon deshalb nicht, weil die Klägerin am 30. Juni 1994 weder eine Geschäftsadresse noch einen gesetzlichen Vertreter hatte und die Auslegung von Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB nicht fern liegt, daß auch in einem solchen Fall die Voraussetzungen zur Bestellung eines Vertreters für den Eigentümer vorliegen.
Die durch die Bestellung von Sch. zum Vertreter der Klägerin begründete Vertretungsmacht bestand bei Abschluß des Vertrages vom 26. Januar 1995 fort. Sie endete erst mit der Aufhebung seiner Bestellung zum Vertreter der Klägerin durch den Landkreis am 25. April 1995 (OLG Jena NotBZ 2000, 272, 273).
2. Die im Namen der Klägerin von Sch. in der Notarverhandlung abgegebenen Erklärungen sind mit der Mitteilung ihrer Genehmigung durch den Landkreis L. -Z. als Rechtsnachfolger des Landkreises Z. vom 9. März 1995 durch Sch. an die Beklagte wirksam geworden.

a) Der nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB durch einen Landkreis bestellte Vertreter ist befugt, das Grundstück zu veräußern, hinsichtlich dessen er zum Vertreter des Eigentümers bestellt worden ist, und den Eigentümer zur
Veräußerung des Grundstücks zu verpflichten. Zur Wirksamkeit der Erklärungen des Vertreters bedarf es nach 233 § 2 Abs. 3 Satz 4 EGBGB, § 16 Abs. 4 VwVfG, §§ 1915 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 BGB der Genehmigung derjenigen Behörde, die den Vertreter bestellt hat (OLG Jena DtZ 1996, 318 und NotBZ 2000, 272, 273; MünchKomm-BGB/Säcker, 3. Aufl., Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 11; Palandt/Bassenge, BGB, 61. Aufl., Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 6; Staudinger /Rauscher, BGB [1996], Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 58; Maaß in Bauer /v.Oefele, GBO, § 7 GBBerG Rdn. 26; Böhringer, aaO., Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 26, § 7 GBBerG Rdn. 26, 58; ders., OV-spezial 2/96, S. 26, 27; Eickmann, RpflStud. 1995, 20, 21 f; Schmidt-Räntsch, Das neue Grundbuchrecht, S. 17 f.; für den gemäß § 11b Abs. 1 VermG bestellten Vertreter: OLG Dresden VIZ 1995, 664; KG VIZ 1997, 481; LG Leipzig VIZ 1995, 663; LG Berlin ZOV 1995, 472; LG Potsdam VIZ 2000, 738; Kröger in Fieberg/Reichenbach /Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 11b Rdn. 15; Säcker/Hummert, § 11b VermG Rdn. 28, 30; Zimmermann in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 7 GBBerG Rdn. 15; Tenbieg, OV-spezial 18/92, S. 5; Hahn/Giese, ZOV 1993, 149, 150; Händler/Menz, OV-spezial 2/93, S. 3, 5; Schlothauer/Giese, ZOV 1994, 366, 367).
Das auf die Vertretung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB entsprechend anzuwendende Vormundschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs konzentriert die Zuständigkeit für die Bestellung (§ 1789 BGB), für die Überwachung (§ 1837 BGB) und für die Erteilung von Genehmigungen nach § 1821 BGB bei einem Organ. Die Zuständigkeitskonzentration wird durch die Anordnung der Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte zur Bestellung eines Vertreters des Eigentümers in Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB und in § 11b Abs. 1 VermG nicht aufgehoben (BT-Drucks. 12/5992, S. 117 und BT-Drucks.
12/6228, S. 73). Diese Stellen sind nicht nur zur Bestellung des Vertreters, sondern auch zu seiner Überwachung und zur Genehmigung seiner Erklärungen zuständig, soweit die Wirksamkeit der Erklärungen des Vertreters gegen den Vertreten nach § 1821 BGB von einer Genehmigung abhängt. Ein Auseinanderfallen der Zuständigkeiten wäre systemwidrig und widerspräche Sinn und Zweck von Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, daß die Eigentümer von Grundstücken in den neuen Bundesländern vielfach nicht aus dem Grundbuch zu ermitteln waren und damit Verfügungen über die Grundstücke ebenso erschwert waren wie Verwaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an den aufstehenden Gebäuden. Angesichts der Häufigkeit dieses Phänomens sollte durch die Bestimmung der Landkreise und kreisfreien Städte als für die Vertreterbestellung zuständig das Verfahren vereinfacht und die Überlastung der Vormundschaftsgerichte in den neuen Bundesländern verhindert werden, die 1992 noch nicht oder noch nicht in hinreichender Zahl mit Rechtspflegern ausgestattet waren (BT-Drucks. 12/5553, S. 131; Schmidt-Räntsch, aaO., S. 17; Staudinger /Rauscher, aaO., Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 4, 50). Nur die Bestellungsbehörde kann jedoch die bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Vertreters gewonnenen Erkenntnisse bei der Überwachung des Vertreters und bei der Erteilung notwendiger Genehmigungen ohne weiteres weiter verwerten. Wären für die Überwachung und für die Genehmigung der Handlungen des Vertreters die Vormundschaftsgerichte zuständig, müßten sich die Vormundschaftsgerichte die Erkenntnisse der für die Vertreterbestellung zuständigen Behörden durch eigene Ermittlungen erarbeiten. Statt einer Behörde wären zwei Behörden zuständig. Der von Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB beabsichtigte Entlastungszweck würde offenkundig verfehlt (KG VIZ 1997, 481, 482 für die Vertretung gemäß § 11b Abs. 1 VermG).

Auf der grundsätzlichen Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte zur Überwachung und Genehmigung des Vertreterhandelns beruht § 17 Abs. 3 S. 4 SachenRBerG. Hiernach ist das Vormundschaftsgericht für die Erteilung der Genehmigung „statt des Landkreises" zuständig, wenn ein nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB oder nach § 11b Abs. 1 VermG bestellter Vertreter Aufgaben nach § 17 SachenRBerG wahrnimmt. Die Vorschrift liefe leer, wenn die Genehmigung der Erklärungen des Vertreters ohnehin durch das Vormundschaftsgericht zu erfolgen hätte.

b) Der Kaufvertrag vom 26. Januar 1995 bedurfte zu seiner Wirksamkeit entgegen der Meinung der Klägerin auch nicht der Erlaubnis des Vormundschaftsgerichts nach § 7 GBBerG.
Einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Vertreter des Eigentümers wird durch § 7 GBBerG der Verkauf zu investiven Zwecken ermöglicht. Bei einer Belastung des Grundstücks und bei der Anlage des Erlöses aus einem Verkauf wird die juristische Person des öffentlichen Rechts freier gestellt als eine natürliche Person. Die Wirksamkeit des von einem solchen Vertreter geschlossenen Geschäfts bleibt indessen von der Genehmigung abhängig. Die Genehmigung kann nicht verwaltungsintern erteilt werden. Zuständig für ihre Erteilung ist vielmehr das Vormundschaftsgericht. Dessen Ermessen wird beschränkt (Eickmann, RpflStud. 1995, 20, 24; Demharter, GBO, 24. Aufl., Anh. zu §§ 84 – 89 Rdn. 27).
§ 7 GBBerG regelt einen Sonderfall. Die allgemeinen Vorschriften über die Befugnisse eines gesetzlichen Vertreters zu Grundstücksgeschäften wer-
den hiervon nicht berührt (BT-Drucks. 12/6228 S. 73). Ist eine natürliche Person zum Vertreter bestellt, verbleibt es bei der strikten Bindung seines Handelns an das Interesse des Vertretenen. Für die Anlage des für ein Grundstück erzielten Kaufpreises gilt § 1806 BGB. Soweit die Geschäfte des Vertreters gemäß §§ 1821, 1822 BGB der Genehmigung bedürfen, ist das Ermessen der Genehmigungsbehörde nicht beschränkt. Ist der Vertreter von einer Behörde bestellt worden, verbleibt es bei der Zuständigkeit der bestellenden Behörde zur Genehmigung der von dem Vertreter geschlossenen Geschäfte (OLG Dresden VIZ 1995, 664; vgl. auch OLG Jena DtZ 1996, 318; LG Berlin ZOV 1995, 472, 473; LG Potsdam VIZ 2000, 738; BT-Drucks. 12/6228, S. 73; Böhringer , aaO., § 7 GBBerG Rdn. 28; ders. OV-spezial 2/96, S. 26, 27; SchmidtRäntsch , aaO., S. 18; Eickmann, RpflStud. 1995, 20, 24; Limmer, NotBZ 2000, 248, 252).

c) Die Erklärungen von Sch. bedurften zur ihrer Wirksamkeit auch nicht gemäß § 179 a AktG der Genehmigung der Hauptversammlung der Klägerin. § 179 a AktG beschränkt den Umfang der Vertretungsmacht eines gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB bestellten Vertreters nicht.
Nach § 179 a AktG bedarf ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft zu einer nicht den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes unterfallenden Übertragung ihres gesamten Vermögens verpflichtet, der Zustimmung der Hauptversammlung. Die Vorschrift beschränkt die Vertretungsmacht des Vorstands bzw. - nach der Auflösung der Aktiengesellschaft – des Abwicklers (Kropff in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Aktiengesetz, § 361 Rdn. 30; Hüffer , Aktiengesetz, 5. Aufl., § 179a Rdn. 1, 21; Kraft in Kölner Kommentar zum AktG, 2. Aufl., § 361 Rdn. 16). Der Vertreter gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB
ist weder Vorstand noch Abwickler einer Aktiengesellschaft. Seine Vertretungsmacht beruht nicht auf aktienrechtlicher Grundlage. Sie wird von den die organschaftliche Vertretungsmacht einschränkenden Regelungen des Aktiengesetzes nicht berührt. Der Umfang der Vertretungsmacht des nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB bestellten Vertreters wird vielmehr allein von Art. 233 § 2 Abs. 3 S. 3 und 4 EGBGB, § 16 Abs. 4 VwVfG und den nach § 1915 Abs. 1 BGB anzuwendenden Vorschriften des Vormundschaftsrechts bestimmt, innerhalb deren die Vertretungsbeschränkungen von § 1795 BGB und die Genehmigungserfordernisse gemäß §§ 1821, 1822 BGB zu beachten sind (vgl. Böhringer , aaO., Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 25; MünchKomm-BGB/Säcker, aaO., Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 11; Eickmann, RpflStud. 1995, 20, 21).
Eine weitergehende Beschränkung der Vertretungsmacht des nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB bestellten Vertreters widerspricht dem Zweck der Vorschrift. Ein nach dieser Bestimmung bestellter Vertreter kann seine Aufgabe , die erforderlichen Rechtsgeschäfte in Bezug auf ein faktisch herrenloses Grundstück vorzunehmen, nur erfüllen, wenn er den Umfang seiner Vertretungsmacht und die Wirksamkeit seiner Rechtshandlungen zuverlässig beurteilen kann. Ist die Person des Grundstückseigentümers unbekannt, kann der Vertreter ohnehin nicht feststellen, ob sich aus der rechtlichen Organisation des Vertretenen Einschränkungen der Wirksamkeit von Rechtsgeschäften ergeben , die ein satzungsmäßiger Vertreter vornimmt. Das ist auch dann nicht anders, wenn eine juristische Person als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, von der unbekannt ist, ob sie werbend am Rechtsverkehr teilnimmt, aufgelöst oder gelöscht worden ist oder einen Rechtsnachfolger hat. Die Wirksamkeit der Erklärungen eines nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB bestellten Vertreters kann auch nicht davon abhängen, ob der vertretene Eigentümer ü-
ber das Grundstück, dessentwegen die Vertreterbestellung erfolgt ist, hinaus Vermögen besitzt. Zweck von Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB ist es, die Handlungsfähigkeit in Bezug auf ein bestimmtes Grundstück herzustellen. Hiermit ist es nicht vereinbar, den Umfang der Vertretungsmacht von der Ausstattung des Vertretenen mit weiterem Vermögen oder seiner rechtlichen Organisation abhängig zu machen. Der Schutz des Vertretenen gegen Verfügungen des Vertreters und gegen Verpflichtungen zu Verfügungen, die der Vertreter eingegangen ist, erfolgt dadurch, daß die Wirksamkeit derartiger Rechtsgeschäfte von der Genehmigung der Behörde abhängig ist, die den Vertreter bestellt hat.

d) Die Fähigkeit von Sch. , die Klägerin zu vertreten, war am 26. Januar 1995 auch nicht dadurch beschränkt, daß am 18. Januar 1995 ein Pfleger für die unbekannten Aktionäre der Klägerin bestellt worden war. Die Eigner der Anteile an einer Aktiengesellschaft sind nicht in der Lage, die Gesellschaft zu vertreten. Ebensowenig ist dies ein für die unbekannten Eigner bestellter Pfleger. Allgemein handlungsfähig wurde die Klägerin erst mit der Bestellung eines Abwicklers am 16. März 1995. Damit war Sch. als Vertreter der Klägerin abzuberufen (Art. 233 § 2 Abs. 3 S. 5 EGBGB). Bis zur Aufhebung seiner Bestellung als Vertreter der Klägerin am 15. April 1995 blieb Sch. - vorbehaltlich der Genehmigung des Landkreises - in der Lage, als Vertreter der Klägerin über das Grundstück zu verfügen und die Klägerin hierzu zu verpflichten (Böhringer, aaO., Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 28 f.; Staudinger /Rauscher, aaO., Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 56).

e) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, Sch. habe seine Vertretungsmacht mißbraucht.
Ein Mißbrauch der Vertretungsmacht kommt in zwei Erscheinungsformen in Betracht: Ein Fall sittenwidrigen Verhaltens mit der Folge der Nichtigkeit des vorgenommenen Rechtsgeschäfts gemäß § 138 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Vertreter mit dem Geschäftsgegner arglistig zum Nachteil des Vertretenen zusammenwirkt (BGH, Urt. v. 17. Mai 1988, VI ZR 233/87, NJW 1989, 26 f.; Urt. v. 8. März 1989, IVa ZR 353/87, NJW-RR 1989, 642; Staudinger/Schilken, BGB [2001], § 167 Rdn. 93, 100; MünchKomm-BGB/Schramm, 4. Aufl., § 164 Rdn. 107). Ein Fall des Rechtsmißbrauchs, der es dem Geschäftspartner nach § 242 BGB verbietet, sich auf das von dem Vertreter geschlossene Geschäft zu berufen, ist gegeben, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in treuwidriger , den objektiven Interessen des Vertretenen widersprechender Weise Gebrauch gemacht hat und der Geschäftsgegner dies erkannt hat oder hätte erkennen müssen (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 50, 112, 114; 94, 132, 138; 113, 315, 320; 127, 239, 241; BGH, Urt. v. 19. Mai 1980, II ZR 241/79, WM 1980, 953, 954; v. 5. Dezember 1983, II ZR 56/82, NJW 1984, 1461, 1462; v. 3. Oktober 1989, XI ZR 154/88, NJW 1990, 384, 385; MünchKommBGB /Schramm, § 164 Rdn. 108; Staudinger/Schilken § 167 BGB Rdn. 94, 101). Voraussetzung des mißbräuchlichen Verhaltens ist in beiden Alternativen, daß der Vertreter seine Pflichten gegenüber dem Vertretenen verletzt hat. So verhält es sich, wenn das Rechtsgeschäft dem Vertreter verboten war, wenn es nicht durch den Geschäfts- oder Verbandszweck des Vertretenen gedeckt ist, wenn es seinem Inhalt nach die Interessen des Vertretenen verletzt oder wenn es unter tatsächlichen Voraussetzungen abgeschlossen wird, deren Kenntnis den Vertretenen von dem Vertragsschluß abgehalten hätte (MünchKommBGB /Schramm, § 164 BGB Rdn. 113; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht , 3. Aufl., § 10 II 2 c) aa) m. w. N.). Daran fehlt es.
aa) Die Veräußerung des Grundstücks entsprach den – objektiv verstandenen – Interessen der Klägerin und deren Gesellschaftszweck. Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen war die Klägerin kraft Gesetzes aufgelöst worden (§ 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG a.F.). Mit ihrer Auflösung war die Änderung ihres Gesellschaftszwecks verbunden: An die Stelle der Gewinn -erzielung durch den Betrieb ihres Unternehmens trat die Abwicklung als Gesellschaftszweck, soweit der Klägerin nach Beendigung des Konkursverfahrens noch Vermögensgegenstände verblieben. Dieser Zweck erforderte seit 1938 die Veräußerung des Grundstücks. Nichts anderes hat Sch. getan.
Eine Änderung dieses Gesellschaftszwecks der Klägerin kam nicht in Betracht. Eine Fortsetzung der durch die Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelösten Aktiengesellschaft war nach der abschließenden Regelung von § 274 Abs. 2 Nr. 1 AktG a.F. nur unter der Voraussetzung zulässig, daß das Konkursverfahren gemäß § 202 KO auf Antrag der Gesellschaft eingestellt oder gemäß § 190 KO nach rechtskräftiger Bestätigung eines Zwangsvergleichs aufgehoben worden wäre (MünchKomm-AktG/Hüffer, 2. Aufl., § 274 Rdn. 10). So verhält es sich nicht. Das Konkursverfahren über das Vermögen der Klägerin ist nach Durchführung eines Schlußtermins aufgehoben worden (§ 163 KO). Ein Fortsetzungsbeschluß hätte daher nicht gefaßt werden dürfen (Baumbach /Hueck, AktG, 13. Aufl., § 274 Rdn. 4; MünchKomm-AktG/Hüffer, § 274 Rdn. 18 f; Kraft in Kölner Kommentar zum AktG, § 274 Rdn. 6).
bb) Das Vermögen der Klägerin erschöpfte sich in dem Grundstück. Sie konnte daher dem von der Beklagten erlassenen Baugebot (§ 176 BauGB) keine Folge leisten. Damit war es sachgerecht, das Grundstück zur Vermeidung eines Enteignungsverfahrens zu verkaufen. Wegen der Lage des Grundstücks
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet durfte die Beklagte das Grundstück gemäß § 153 Abs. 3 S. 1 BauGB zu keinem anderen als dem von der Sanierung unbeeinflußten Grundstückswert im Sinne von § 153 Abs. 1 BauGB kaufen. Ein höherer Preis konnte auch bei einem Verkauf an einen Dritten nicht vereinbart werden, weil in diesem Falle die nach § 144 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 BauGB erforderliche Genehmigung der Beklagten gemäß §§ 145 Abs. 2, 153 Abs. 2 BauGB zu versagen gewesen wäre (Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 145 Rdn. 3; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 145 Rdn. 22).
Den maßgeblichen Verkehrswert hat Sch. durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen feststellen lassen. Zu dem von dem Gutachter festgestellten Preis hat er das Grundstück an die Beklagte verkauft.
cc) Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist der Kaufvertrag 1995 auch nicht deshalb für die Klägerin nachteilig, weil er nicht die für Grundstücksgeschäfte üblichen Sicherheiten gewährt und kein Rücktrittsrecht der Klägerin vorsieht. Bei der Beklagten handelt es sich um eine kommunale Gebietskörperschaft. Einer Sicherheit für die Klägerin bedurfte es nicht. Sch. durfte daher ohne weiteres von der Erfüllungsfähigkeit und -bereitschaft der Beklagten ausgehen. Für welchen Fall ein Rücktrittsrecht der Klägerin hätte vereinbart werden sollen, ist nicht ersichtlich.
dd) Soweit das Berufungsgericht Sch. vorwirft, er habe den Kaufpreis nicht abgerufen, stellt es auf ein Verhalten nach Vertragsschluß ab, aus dem, selbst wenn es pflichtwidrig gewesen wäre, ein Mißbrauch der Ver-
tretungsmacht nicht hergeleitet werden könnte. Darüber hinaus läßt das Berufungsgericht unberücksichtigt, daß die Klägerin die Durchführung des Kaufvertrags durch ihren Abwickler ablehnte und Sch. zur Ausübung eines - nicht bestehenden - Rücktrittsrechts aufforderte. Daß er sich dem Willen der Klägerin beugte und von einer Geltendmachung der Kaufpreisforderung absah, stellt keinen Verstoß gegen seine Pflichten dar.
ee) Die Berufung auf den Kaufvertrag und die Auflassung des Grundstücks ist der Beklagten auch nicht deshalb versagt, weil Sch. Herrn M. , den für die unbekannten Aktionäre der Klägerin bestellten Pfleger oder den späteren Abwickler nicht von seiner Bestellung zum Vertreter der Klägerin und nicht von seiner Absicht zu unterrichtet hat, das Grundstück zu verkaufen. Sch. war zum Vertreter der Klägerin in Bezug auf das Grundstück bestellt. Aufgrund seiner Bestellung war er weder an den Willen eines Dritten noch an den Willen der Aktionäre der Klägerin gebunden. Bei seinem Handeln hatte sich Sch. von dem objektiven Interesse der Klägerin leiten zu lassen , das auf die bestmögliche Verwertung des Grundstücks gerichtet war. Dem entsprach der Verkauf des Grundstücks an die Beklagte zum Verkehrswert. Die Prüfung der Wahrung des Interesses der Klägerin durch den Verkauf des Grundstücks oblag dem Landkreis bei seiner Entscheidung, den Kaufvertrag und die Auflassung zu genehmigen.

f) Der Beklagten ist die Berufung auf die Wirksamkeit des Kaufvertrages auch nicht deshalb unter dem Gesichtpunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen verwehrt, weil die Klägerin entgegen der Angabe der Beklagten gegenüber dem Landkreis in dem Antrag auf Bestellung eines Vertreters vom 18. Februar 1994 nicht im Handelsregister gelöscht war. Auf die Fra-
ge der Löschung kam es für die Entscheidung des Landkreises nicht an. Die Klägerin bestand als juristische Person, weil sie in Gestalt des zwischen den Parteien umstrittenen Grundstücks über Vermögen verfügte, wie es sich aus dem Grundbuch ergab. Das wäre auch dann nicht anders gewesen, wenn die Eintragung der Klägerin im Handelregister zu irgendeinem Zeitpunkt gelöscht worden wäre.

III.


Zu einer abschließenden Entscheidung ist der Senat nicht in der Lage. Die Klägerin hat behauptet, der Wert des Grundstücks habe im Januar 1995 mehr als 600.000 DM betragen. Die Wertermittlung durch den von Sch. beauftragten Gutachter gehe fehl, weil die Beklagte den Gutachter gegen besseres Wissen nicht zutreffend über das Maß der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks aufgeklärt habe. Trifft dieses Vorbringen zu, ist der Vertrag vom 26. Januar 1995 als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung der Beklagten bei der Kaufpreisvereinbarung wäre nicht durch das Gutachten erschüttert, weil die Beklagte die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens erkennen mußte. Darüber hinaus müßte sich die Beklagte eine unzutreffende Unterrichtung des Sachverständigen unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen entgegen halten lassen.

IV.


Die Annahme der unselbständigen Anschlußrevision der Klägerin war abzulehnen. Insoweit wirft der Rechtstreit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Anschlußrevision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Prozeßrechtliche Bedenken, diese Entscheidung nicht in einem vorgeschalteten Beschlußverfahren, sondern nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zu treffen, bestehen nicht (st. Rechtspr., vgl. BGH Urt. v. 29. September 1992, XI ZR 265/91, NJW 1992, 3235, 3237; v. 17. Mai 1994, IX ZR 232/93, NJW 1994, 1790, 1791; v. 30. November 1994, XII ZR 59/93, NJW 1995, 652, 654; v. 11. Juni 1996, XI ZR 172/95, NJW 1996, 2511, 2513, insoweit in BGHZ 133, 82 nicht abgedruckt; v. 14. März 2000, XI ZR 14/99, NJW 2000, 2021; u. v. 19. Dezember 2000, XI ZR 349/99, NJW 2001, 962, 964).
Tropf Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters


(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 167 Erteilung der Vollmacht


(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. (2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf

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(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmi

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Vermögensgesetz - VermG | § 11b Vertreter des Eigentümers


(1) Ist der Eigentümer eines ehemals staatlich verwalteten Vermögenswertes oder sein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in des

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Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 17 Pfleger für Grundstückseigentümer und Inhaber dinglicher Rechte


(1) Zur Verfolgung der Ansprüche des Nutzers ist auf dessen Antrag für den Grundstückseigentümer oder den Inhaber eines eingetragenen dinglichen Rechts ein Pfleger zu bestellen, wenn1.nach den Eintragungen im Grundbuch das Eigentum oder das dingliche

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juni 2000 - LwZR 15/99

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 15/99 Verkündet am: 16. Juni 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2015 - II ZB 13/14

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Tenor Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. April 2014 werden auf ihre Kosten zurückgewies

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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
LwZR 15/99 Verkündet am:
16. Juni 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
EGBGB Art. 233 § 2 Abs. 3
Als Vertreter eines Grundstückseigentümers, der nicht bekannt ist oder dessen Aufenthaltsort
nicht festgestellt werden kann, kann der Landkreis auch sich selbst bestellen.
BGH, Urt. v. 16. Juni 2000 - LwZR 15/99 - OLG Naumburg
AG Magdeburg
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche
Verhandlung vom 16. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger sowie die ehrenamtlichen
Richter Siebers und Gose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Kläger das Urteil des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. Juni 1999 aufgehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Magdeburg vom 23. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit privatschriftlichen Verträgen vom 25. März und 13. April 1994 pachteten die Kläger landwirtschaftliche Nutzflächen im Gebiet des beklagten Landkreises (im folgenden: Beklagter) an, bei denen die Identität oder der Aufenthaltsort der Eigentümer nicht festgestellt werden konnte. Auf Verpächterseite
trat daher der Beklagte als "Pfleger" unter Bezugnahme auf Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB auf.
Die Pachtflächen konnten den Klägern nicht übergeben werden, da sie von der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft "B. " e.G. bewirtschaftet wurden, und zwar aufgrund einer "vorläufigen Nutzungsvereinbarung" , die der Beklagte am 11. Mai 1993 getroffen hatte und die "mit Abschluß eines endgültig konkretisierten Pachtvertrages" außer Kraft treten sollte. Zu einem solchen Pachtvertrag war es mit der Genossenschaft nicht gekommen.
Hinsichtlich der von dem Pachtvertrag mit den Klägern erfaßten Flächen hatte das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Sch. mit Beschluß vom 25. Oktober 1993 zudem eine Pflegschaft nach § 1913 BGB für die unbekannten Eigentümer angeordnet. Ob der Pfleger ebenfalls Pachtverträge abgeschlossen hat, ist nicht festgestellt.
Die Kläger machen Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der Pachtverträge geltend. Ihre Klage auf Zahlung von 279.318,53 DM und Feststellung , daß der Beklagte zum Ersatz des entgangenen Gewinns verpflichtet sei, hat das Landwirtschaftsgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Zahlungsklage dem Grunde nach für die Nichtüberlassung der Pachtflächen vom 1. April 1994 bis zum 30. September 1994 und der Feststellungsklage hinsichtlich der einzelnen Grundstücke nach Zeitabschnitten differenziert stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels und verfolgen mit der Anschlußrevision ihren ursprünglichen
Zahlungsantrag weiter, soweit er abgewiesen wurde (116.576 DM). Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Anschlußrevision.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hat eine Haftung des Beklagten nach § 179 Abs. 1 BGB bejaht und angenommen, der Beklagte habe zwar als Vertreter für die unbekannten Eigentümer gehandelt, sei aber mangels wirksamen Bestellungsaktes nicht nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB bevollmächtigter Vertreter gewesen.

II.


Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Beklagte die Pachtverträge mit den Klägern nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der nicht festgestellten Grundstückseigentümer abgeschlossen hat. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird auch weder von der Revision noch von der Revisionserwiderung in Frage gestellt.
2. Nicht zu folgen ist demgegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts , der Beklagte sei nicht wirksam zur Vertretung bestellt gewesen und habe daher als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt.


a) Nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB war der Beklagte befugt, für die nicht festgestellten Grundstückseigentümer einen Vertreter zu bestellen. Dem stand die vorangegangene Pflegerbestellung durch das Vormundschaftsgericht nicht entgegen. Die Vertreterbestellung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB wird weder durch eine Vertreterbestellung nach § 11 b Abs. 1 VermG (vgl. Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 7 EGBGB) noch durch eine Pflegerbestellung nach § 17 SachenRBerG ausgeschlossen (vgl. MünchKomm-BGB/Säcker, 3. Aufl., Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 13). Dasselbe gilt für das Verhältnis zur Pflegerbestellung nach § 1913 BGB. Als Sonderregelung geht sie dieser allenfalls vor (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 59. Aufl., § 1913 Rdn. 2), wird von ihr jedenfalls aber nicht ausgeschlossen (unklar Soergel/Hartmann, BGB, 12. Aufl., Art. 233 Rdn. 8, wo einerseits der Charakter der Sonderregelung bejaht, andererseits aber angenommen wird, daß ein Bedürfnis für eine Vertreterbestellung fehle, wenn ein Pfleger bestellt sei).

b) Der Beklagte konnte sich auch selbst zum Vertreter bestellen. Das Gesetz schließt eine solche eigene Einsetzung nicht aus. Sie wird auch nicht vom Regelungszweck gefordert. Angesichts des Umstandes, daß die Landkreise zuvor nach § 52 Abs. 2 LwAnpG im Rahmen von Kreispachtverhältnissen befugt waren, für den Grundstückseigentümer vorübergehende Nutzungsregelungen zu treffen, ist nichts dafür ersichtlich, daß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB eine Selbsteinsetzung zum Vertreter untersagen wollte.

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist davon auszugehen , daß der Beklagte sich zum Vertreter bestellt hat. Wenn das Berufungsgericht festgestellt hat, zu einer solchen Bestellung sei es "unstreitig" nicht ge-
kommen, so ist der Senat hieran nicht gebunden. Denn diese Feststellung bezieht sich - wie aus späteren Ausführungen hervorgeht - auf das Fehlen eines ausdrücklichen Bestellungsaktes. Was das Berufungsgericht aber nicht bedacht hat, ist, daß es eines besonderen Aktes nicht bedarf. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß die Bestellung eines Vertreters an keine Form gebunden ist. Durch Verwaltungsakt hätte sie schriftlich, mündlich oder in anderer Weise (§ 37 Abs. 2 VwVfG) auch konkludent, erlassen werden können (vgl. nur Kopp, VwVfG, 6. Aufl., § 37 Rdn. 16 m.w.N.). Um so eher gilt dies für einen hier vorliegenden innerbehördlichen Akt. Allerdings muß die eigene Einsetzung als Vertreter deutlich nach außen zum Ausdruck gekommen sein. Das ist hier aber der Fall. Der ausdrückliche Hinweis auf die das Handeln rechtfertigende Rechtsgrundlage, Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB, genügt diesen Anforderungen.
Soweit die Revisionserwiderung meint, für eine Vertreterbestellung habe es an einem darauf gerichteten Antrag gefehlt, so verkennt sie, daß eine ohne diese Voraussetzung vorgenommene Bestellung nicht nichtig, sondern gleichwohl wirksam wäre, die Vertretungsmacht also nicht entfallen ließe. Im übrigen kann in dem Verhalten der Kläger, die an einem Vertragsschluß mit der Beklagten interessiert waren, ein solcher Antrag gesehen werden.
3. Damit scheidet eine Haftung nach § 179 BGB aus. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO). Für eine - allenfalls - in Betracht kommende Haftung des Beklagten als Vertreter nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo (vgl. BGHZ 56, 81, 84; 87, 27, 33; 88, 67, 69) fehlt es an den Voraussetzungen. Der Beklagte handelte weder in eigenem wirtschaftlichen Interesse (dazu BGHZ 126, 181, 183 ff m.w.N.) noch nahm er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch (dazu BGHZ
88, 67, 68 f; BGH, Urt. v. 17. Juni 1991, II ZR 171/90, NJW-RR 1991, 1241, 1242). Insbesondere letzteres ergibt sich nicht schon aus dem Umstand, daß der Beklagte als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft möglicherweise besonders vertrauenswürdig erschien. Nicht anders als bei einem Amtsvormund, einem öffentlich bestellten Pfleger oder Betreuer oder einem vom Gericht bestellten Konkursverwalter (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 1994, III ZR 175/93, NJW 1995, 1213, 1214 m.w.N.) kann nicht schon aus der "öffentlichen Bestellung" ein Vertrauensvorschuß für Dritte hergeleitet werden. Die Eigenhaftung des Vertreters setzt vielmehr auch hier voraus, daß dieser über das allgemeine Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts bietet (BGH, Urt. v. 17. Juni 1991, II ZR 171/90, NJW-RR 1991, 1241, 1242). Das ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Im Gegenteil, die Vertragsgestaltung zeigt, daß der Beklagte den Grundstückseigentümern die eigentliche Entscheidung über die Durchführung des Vertrages vorbehalten wollte. Die Vertragslaufzeit war zwar auf 12 Jahre angelegt, die Feststellung der bislang unbekannten Eigentümer war aber als Kündigungsgrund ausgestaltet, so daß es die von dem Beklagten Vertretenen in der Hand hatten, die Verträge zu beenden bzw. zu neuen Konditionen fortzusetzen.

III.


Da die Klage schon dem Grunde nach ohne Erfolg bleibt, ist die Anschlußrevision zurückzuweisen.

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Vogt Krüger

(1) Ist der Eigentümer eines ehemals staatlich verwalteten Vermögenswertes oder sein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk sich der Vermögenswert befindet, auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter des Eigentümers, der auch eine juristische Person sein kann. Sind von mehreren Eigentümern nicht alle bekannt oder ist der Aufenthalt einzelner nicht bekannt, so wird einer der bekannten Eigentümer zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Er ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. § 16 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Im Übrigen gelten die §§ 1819, 1850, 1862 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Auftrag sinngemäß.

(2) Ist der Gläubiger einer staatlich verwalteten Forderung oder sein Aufenthalt nicht festzustellen, so ist die Staatsbank Berlin gesetzlicher Vertreter.

(3) Der gesetzliche Vertreter wird auf Antrag des Eigentümers abberufen. Sind mehrere Personen Eigentümer, so erfolgt die Abberufung nur, wenn die Vertretung gesichert ist.

(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht auf Ersuchen der Behörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen

1.
für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;
2.
für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist;
3.
für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Inland, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;
4.
für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden;
5.
bei herrenlosen Sachen, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in Bezug auf die Sache ergebenden Rechte und Pflichten.

(2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; im Übrigen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.

(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.

(4) Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.

(1) Ist der Eigentümer eines ehemals staatlich verwalteten Vermögenswertes oder sein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk sich der Vermögenswert befindet, auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter des Eigentümers, der auch eine juristische Person sein kann. Sind von mehreren Eigentümern nicht alle bekannt oder ist der Aufenthalt einzelner nicht bekannt, so wird einer der bekannten Eigentümer zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Er ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. § 16 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Im Übrigen gelten die §§ 1819, 1850, 1862 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Auftrag sinngemäß.

(2) Ist der Gläubiger einer staatlich verwalteten Forderung oder sein Aufenthalt nicht festzustellen, so ist die Staatsbank Berlin gesetzlicher Vertreter.

(3) Der gesetzliche Vertreter wird auf Antrag des Eigentümers abberufen. Sind mehrere Personen Eigentümer, so erfolgt die Abberufung nur, wenn die Vertretung gesichert ist.

(1) Ist der Eigentümer eines ehemals staatlich verwalteten Vermögenswertes oder sein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk sich der Vermögenswert befindet, auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter des Eigentümers, der auch eine juristische Person sein kann. Sind von mehreren Eigentümern nicht alle bekannt oder ist der Aufenthalt einzelner nicht bekannt, so wird einer der bekannten Eigentümer zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Er ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. § 16 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Im Übrigen gelten die §§ 1819, 1850, 1862 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Auftrag sinngemäß.

(2) Ist der Gläubiger einer staatlich verwalteten Forderung oder sein Aufenthalt nicht festzustellen, so ist die Staatsbank Berlin gesetzlicher Vertreter.

(3) Der gesetzliche Vertreter wird auf Antrag des Eigentümers abberufen. Sind mehrere Personen Eigentümer, so erfolgt die Abberufung nur, wenn die Vertretung gesichert ist.

(1) Zur Verfolgung der Ansprüche des Nutzers ist auf dessen Antrag für den Grundstückseigentümer oder den Inhaber eines eingetragenen dinglichen Rechts ein Pfleger zu bestellen, wenn

1.
nach den Eintragungen im Grundbuch das Eigentum oder das dingliche Recht an der mit einem Nutzungsrecht belasteten oder bebauten Fläche einer bestimmten Person nicht zugeordnet werden kann,
2.
die Person des Berechtigten unbekannt ist,
3.
der Aufenthaltsort des abwesenden Berechtigten unbekannt ist oder dessen Aufenthalt zwar bekannt, der Berechtigte jedoch an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist,
4.
die Beteiligung in Gesamthandsgemeinschaften, Miteigentümergemeinschaften nach Bruchteilen oder gleichartigen Berechtigungen an einem dinglichen Recht unbekannt ist und die Berechtigten einen gemeinsamen Vertreter nicht bestellt haben oder
5.
das Grundstück herrenlos ist.

(2) Für die Bestellung und die Tätigkeit des Pflegers sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Pflegschaft entsprechend anzuwenden. Zuständig für die Bestellung des Pflegers ist das Betreuungsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück ganz oder zum größten Teil belegen ist; ist der Grundstückseigentümer oder der Inhaber des eingetragenen dinglichen Rechts minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.

(3) Der nach § 11b Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder Artikel 233 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestellte Vertreter nimmt auch die Aufgaben eines Pflegers nach diesem Kapitel wahr. Er kann den Grundstückseigentümer jedoch nicht vertreten bei einem Vertragsschluß zwischen diesem und

1.
ihm selbst, seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie,
2.
einer Gebietskörperschaft oder einer von ihr beherrschten juristischen Person, wenn der Vertreter bei dieser als Organ oder gegen Entgelt beschäftigt ist, oder
3.
einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, wenn der Vertreter bei dieser als Mitglied des Vorstands, Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig oder gegen Entgelt beschäftigt ist.
Der Vertreter ist für den Abschluß von Erbbaurechtsverträgen oder Kaufverträgen über das Grundstück oder das Gebäude von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht befreit. Für die Erteilung der Genehmigung nach § 1850 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist statt des Landkreises das Betreuungsgericht zuständig; ist der Vertretene minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.

(1) Ist der Eigentümer eines ehemals staatlich verwalteten Vermögenswertes oder sein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk sich der Vermögenswert befindet, auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter des Eigentümers, der auch eine juristische Person sein kann. Sind von mehreren Eigentümern nicht alle bekannt oder ist der Aufenthalt einzelner nicht bekannt, so wird einer der bekannten Eigentümer zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Er ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. § 16 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Im Übrigen gelten die §§ 1819, 1850, 1862 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Auftrag sinngemäß.

(2) Ist der Gläubiger einer staatlich verwalteten Forderung oder sein Aufenthalt nicht festzustellen, so ist die Staatsbank Berlin gesetzlicher Vertreter.

(3) Der gesetzliche Vertreter wird auf Antrag des Eigentümers abberufen. Sind mehrere Personen Eigentümer, so erfolgt die Abberufung nur, wenn die Vertretung gesichert ist.

(1) Zur Verfolgung der Ansprüche des Nutzers ist auf dessen Antrag für den Grundstückseigentümer oder den Inhaber eines eingetragenen dinglichen Rechts ein Pfleger zu bestellen, wenn

1.
nach den Eintragungen im Grundbuch das Eigentum oder das dingliche Recht an der mit einem Nutzungsrecht belasteten oder bebauten Fläche einer bestimmten Person nicht zugeordnet werden kann,
2.
die Person des Berechtigten unbekannt ist,
3.
der Aufenthaltsort des abwesenden Berechtigten unbekannt ist oder dessen Aufenthalt zwar bekannt, der Berechtigte jedoch an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist,
4.
die Beteiligung in Gesamthandsgemeinschaften, Miteigentümergemeinschaften nach Bruchteilen oder gleichartigen Berechtigungen an einem dinglichen Recht unbekannt ist und die Berechtigten einen gemeinsamen Vertreter nicht bestellt haben oder
5.
das Grundstück herrenlos ist.

(2) Für die Bestellung und die Tätigkeit des Pflegers sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Pflegschaft entsprechend anzuwenden. Zuständig für die Bestellung des Pflegers ist das Betreuungsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück ganz oder zum größten Teil belegen ist; ist der Grundstückseigentümer oder der Inhaber des eingetragenen dinglichen Rechts minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.

(3) Der nach § 11b Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder Artikel 233 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestellte Vertreter nimmt auch die Aufgaben eines Pflegers nach diesem Kapitel wahr. Er kann den Grundstückseigentümer jedoch nicht vertreten bei einem Vertragsschluß zwischen diesem und

1.
ihm selbst, seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie,
2.
einer Gebietskörperschaft oder einer von ihr beherrschten juristischen Person, wenn der Vertreter bei dieser als Organ oder gegen Entgelt beschäftigt ist, oder
3.
einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, wenn der Vertreter bei dieser als Mitglied des Vorstands, Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig oder gegen Entgelt beschäftigt ist.
Der Vertreter ist für den Abschluß von Erbbaurechtsverträgen oder Kaufverträgen über das Grundstück oder das Gebäude von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht befreit. Für die Erteilung der Genehmigung nach § 1850 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist statt des Landkreises das Betreuungsgericht zuständig; ist der Vertretene minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.

(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht auf Ersuchen der Behörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen

1.
für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;
2.
für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist;
3.
für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Inland, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;
4.
für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden;
5.
bei herrenlosen Sachen, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in Bezug auf die Sache ergebenden Rechte und Pflichten.

(2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; im Übrigen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.

(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.

(4) Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst

1.
durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen;
3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
4.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
5.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel der Satzung festgestellt worden ist;
6.
durch Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird.

(1) Ist eine Aktiengesellschaft durch Zeitablauf oder durch Beschluß der Hauptversammlung aufgelöst worden, so kann die Hauptversammlung, solange noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Aktionäre begonnen ist, die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

(2) Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft

1.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, das Verfahren aber auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben worden ist;
2.
durch die gerichtliche Feststellung eines Mangels der Satzung nach § 262 Abs. 1 Nr. 5 aufgelöst worden ist, eine den Mangel behebende Satzungsänderung aber spätestens zugleich mit der Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen wird.

(3) Die Abwickler haben die Fortsetzung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Sie haben bei der Anmeldung nachzuweisen, daß noch nicht mit der Verteilung des Vermögens der Gesellschaft unter die Aktionäre begonnen worden ist.

(4) Der Fortsetzungsbeschluß wird erst wirksam, wenn er in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 hat der Fortsetzungsbeschluß keine Wirkung, solange er und der Beschluß über die Satzungsänderung nicht in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden sind; die beiden Beschlüsse sollen nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die Gemeinde den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist

1.
sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen,
2.
ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene sonstige bauliche Anlage den Festsetzungen des Bebauungsplans anzupassen oder
3.
sein Grundstück mit einer oder mehreren Wohneinheiten zu bebauen, wenn in dem Bebauungsplan Wohnnutzungen zugelassen sind und wenn es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt. Dabei kann die Gemeinde auch ein den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechendes Maß der Nutzung anordnen.
Die Wirksamkeit eines nach Satz 1 Nummer 3 erlassenen Baugebots wird durch das Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a nicht berührt.

(2) Das Baugebot kann außerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Gebiete, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile angeordnet werden, um unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen, insbesondere zur Schließung von Baulücken.

(3) Die Gemeinde hat von dem Baugebot abzusehen, wenn die Durchführung des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen einem Eigentümer nicht zuzumuten ist. Die Gemeinde hat weiter bis zum 23. Juni 2026 von dem Baugebot abzusehen, wenn ein Eigentümer im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 glaubhaft macht, dass ihm die Durchführung des Vorhabens aus Gründen des Erhalts der Entscheidungsbefugnis über die Nutzung des Grundstücks für seinen Ehegatten oder eine in gerader Linie verwandte Person nicht zuzumuten ist. Die Regelung ist zu evaluieren.

(4) Der Eigentümer kann von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Durchführung des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. In diesem Fall kann die Gemeinde das Grundstück zugunsten einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft übernehmen, wenn diese innerhalb angemessener Frist in der Lage ist, das Baugebot zu erfüllen und sich hierzu verpflichtet. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Ist die Durchführung eines Baugebots nur möglich, wenn zuvor eine bauliche Anlage oder Teile davon beseitigt werden, ist der Eigentümer mit dem Baugebot auch zur Beseitigung verpflichtet. § 179 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 43 Absatz 2 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) Ist für ein Grundstück eine andere als bauliche Nutzung festgesetzt, sind die Absätze 1 und 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(7) Mit dem Baugebot kann die Verpflichtung verbunden werden, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist den für eine bauliche Nutzung des Grundstücks erforderlichen Antrag auf Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung zu stellen.

(8) Kommt der Eigentümer der Verpflichtung nach Absatz 7 auch nach Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund landesrechtlicher Vorschriften nicht nach, kann das Enteignungsverfahren nach § 85 Absatz 1 Nummer 5 auch vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 eingeleitet werden.

(9) In dem Enteignungsverfahren ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Baugebots vorliegen; die Vorschriften über die Zulässigkeit der Enteignung bleiben unberührt. Bei der Bemessung der Entschädigung bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt, die nach Unanfechtbarkeit des Baugebots eingetreten sind, es sei denn, dass der Eigentümer die Werterhöhungen durch eigene Aufwendungen zulässigerweise bewirkt hat.

(1) Sind auf Grund von Maßnahmen, die der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet dienen, nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs Ausgleichs- oder Entschädigungsleistungen zu gewähren, werden bei deren Bemessung Werterhöhungen, die lediglich durch die Aussicht auf die Sanierung, durch ihre Vorbereitung oder ihre Durchführung eingetreten sind, nur insoweit berücksichtigt, als der Betroffene diese Werterhöhungen durch eigene Aufwendungen zulässigerweise bewirkt hat. Änderungen in den allgemeinen Wertverhältnissen auf dem Grundstücksmarkt sind zu berücksichtigen.

(2) Liegt bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung eines Grundstücks sowie bei der Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechts der vereinbarte Gegenwert für das Grundstück oder das Recht über dem Wert, der sich in Anwendung des Absatzes 1 ergibt, liegt auch hierin eine wesentliche Erschwerung der Sanierung im Sinne des § 145 Absatz 2. Dies gilt nicht, wenn in den Fällen des § 154 Absatz 3 Satz 2 oder 3 die Verpflichtung zur Entrichtung des Ausgleichsbetrags erloschen ist.

(3) Die Gemeinde oder der Sanierungsträger darf beim Erwerb eines Grundstücks keinen höheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 ergibt. In den Fällen des § 144 Absatz 4 Nummer 4 und 5 darf der Bedarfsträger keinen höheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 ergibt.

(4) Bei der Veräußerung nach den §§ 89 und 159 Absatz 3 ist das Grundstück zu dem Verkehrswert zu veräußern, der sich durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt. § 154 Absatz 5 ist dabei auf den Teil des Kaufpreises entsprechend anzuwenden, der der durch die Sanierung bedingten Werterhöhung des Grundstücks entspricht.

(5) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet sind

1.
Absatz 1 auf die Ermittlung von Werten nach § 57 Satz 2 und im Falle der Geldabfindung nach § 59 Absatz 2 und 4 bis 6 sowie den §§ 60 und 61 Absatz 2 entsprechend anzuwenden;
2.
Wertänderungen, die durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets eintreten, bei der Ermittlung von Werten nach § 57 Satz 3 und 4 und im Falle des Geldausgleichs nach § 59 Absatz 2 sowie den §§ 60 und 61 Absatz 2 zu berücksichtigen;
3.
§ 58 nicht anzuwenden.

(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
2.
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
2.
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Absatz 2 im Zusammenhang steht;
3.
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4.
die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5.
die Teilung eines Grundstücks.

(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Keiner Genehmigung bedürfen

1.
Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
2.
Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;
3.
Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;
4.
Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
5.
der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Im Falle des Satzes 2 ist über die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden; § 22 Absatz 5 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Genehmigungsfrist höchstens um zwei Monate verlängert werden darf.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, dass die Beteiligten für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger

1.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 1 auf Entschädigung für die durch das Vorhaben herbeigeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die auf Grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden, verzichten;
2.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie für werterhöhende Änderungen verzichten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen werden.

(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen des § 144 Absatz 1 auch befristet oder bedingt erteilt werden. § 51 Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht werden, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt werden.

(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) § 22 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine Genehmigung allgemein erteilt oder nicht erforderlich, hat die Gemeinde darüber auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.