Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juni 2000 - LwZR 15/99
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Magdeburg vom 23. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit privatschriftlichen Verträgen vom 25. März und 13. April 1994 pachteten die Kläger landwirtschaftliche Nutzflächen im Gebiet des beklagten Landkreises (im folgenden: Beklagter) an, bei denen die Identität oder der Aufenthaltsort der Eigentümer nicht festgestellt werden konnte. Auf Verpächterseite
trat daher der Beklagte als "Pfleger" unter Bezugnahme auf Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB auf.
Die Pachtflächen konnten den Klägern nicht übergeben werden, da sie von der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft "B. " e.G. bewirtschaftet wurden, und zwar aufgrund einer "vorläufigen Nutzungsvereinbarung" , die der Beklagte am 11. Mai 1993 getroffen hatte und die "mit Abschluß eines endgültig konkretisierten Pachtvertrages" außer Kraft treten sollte. Zu einem solchen Pachtvertrag war es mit der Genossenschaft nicht gekommen.
Hinsichtlich der von dem Pachtvertrag mit den Klägern erfaßten Flächen hatte das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Sch. mit Beschluß vom 25. Oktober 1993 zudem eine Pflegschaft nach § 1913 BGB für die unbekannten Eigentümer angeordnet. Ob der Pfleger ebenfalls Pachtverträge abgeschlossen hat, ist nicht festgestellt.
Die Kläger machen Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der Pachtverträge geltend. Ihre Klage auf Zahlung von 279.318,53 DM und Feststellung , daß der Beklagte zum Ersatz des entgangenen Gewinns verpflichtet sei, hat das Landwirtschaftsgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Zahlungsklage dem Grunde nach für die Nichtüberlassung der Pachtflächen vom 1. April 1994 bis zum 30. September 1994 und der Feststellungsklage hinsichtlich der einzelnen Grundstücke nach Zeitabschnitten differenziert stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels und verfolgen mit der Anschlußrevision ihren ursprünglichen
Zahlungsantrag weiter, soweit er abgewiesen wurde (116.576 DM). Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Anschlußrevision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat eine Haftung des Beklagten nach § 179 Abs. 1 BGB bejaht und angenommen, der Beklagte habe zwar als Vertreter für die unbekannten Eigentümer gehandelt, sei aber mangels wirksamen Bestellungsaktes nicht nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB bevollmächtigter Vertreter gewesen.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Beklagte die Pachtverträge mit den Klägern nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der nicht festgestellten Grundstückseigentümer abgeschlossen hat. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird auch weder von der Revision noch von der Revisionserwiderung in Frage gestellt.
2. Nicht zu folgen ist demgegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts , der Beklagte sei nicht wirksam zur Vertretung bestellt gewesen und habe daher als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt.
a) Nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB war der Beklagte befugt, für die nicht festgestellten Grundstückseigentümer einen Vertreter zu bestellen. Dem stand die vorangegangene Pflegerbestellung durch das Vormundschaftsgericht nicht entgegen. Die Vertreterbestellung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB wird weder durch eine Vertreterbestellung nach § 11 b Abs. 1 VermG (vgl. Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 7 EGBGB) noch durch eine Pflegerbestellung nach § 17 SachenRBerG ausgeschlossen (vgl. MünchKomm-BGB/Säcker, 3. Aufl., Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 13). Dasselbe gilt für das Verhältnis zur Pflegerbestellung nach § 1913 BGB. Als Sonderregelung geht sie dieser allenfalls vor (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 59. Aufl., § 1913 Rdn. 2), wird von ihr jedenfalls aber nicht ausgeschlossen (unklar Soergel/Hartmann, BGB, 12. Aufl., Art. 233 Rdn. 8, wo einerseits der Charakter der Sonderregelung bejaht, andererseits aber angenommen wird, daß ein Bedürfnis für eine Vertreterbestellung fehle, wenn ein Pfleger bestellt sei).
b) Der Beklagte konnte sich auch selbst zum Vertreter bestellen. Das Gesetz schließt eine solche eigene Einsetzung nicht aus. Sie wird auch nicht vom Regelungszweck gefordert. Angesichts des Umstandes, daß die Landkreise zuvor nach § 52 Abs. 2 LwAnpG im Rahmen von Kreispachtverhältnissen befugt waren, für den Grundstückseigentümer vorübergehende Nutzungsregelungen zu treffen, ist nichts dafür ersichtlich, daß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB eine Selbsteinsetzung zum Vertreter untersagen wollte.
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist davon auszugehen , daß der Beklagte sich zum Vertreter bestellt hat. Wenn das Berufungsgericht festgestellt hat, zu einer solchen Bestellung sei es "unstreitig" nicht ge-
kommen, so ist der Senat hieran nicht gebunden. Denn diese Feststellung bezieht sich - wie aus späteren Ausführungen hervorgeht - auf das Fehlen eines ausdrücklichen Bestellungsaktes. Was das Berufungsgericht aber nicht bedacht hat, ist, daß es eines besonderen Aktes nicht bedarf. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß die Bestellung eines Vertreters an keine Form gebunden ist. Durch Verwaltungsakt hätte sie schriftlich, mündlich oder in anderer Weise (§ 37 Abs. 2 VwVfG) auch konkludent, erlassen werden können (vgl. nur Kopp, VwVfG, 6. Aufl., § 37 Rdn. 16 m.w.N.). Um so eher gilt dies für einen hier vorliegenden innerbehördlichen Akt. Allerdings muß die eigene Einsetzung als Vertreter deutlich nach außen zum Ausdruck gekommen sein. Das ist hier aber der Fall. Der ausdrückliche Hinweis auf die das Handeln rechtfertigende Rechtsgrundlage, Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB, genügt diesen Anforderungen.
Soweit die Revisionserwiderung meint, für eine Vertreterbestellung habe es an einem darauf gerichteten Antrag gefehlt, so verkennt sie, daß eine ohne diese Voraussetzung vorgenommene Bestellung nicht nichtig, sondern gleichwohl wirksam wäre, die Vertretungsmacht also nicht entfallen ließe. Im übrigen kann in dem Verhalten der Kläger, die an einem Vertragsschluß mit der Beklagten interessiert waren, ein solcher Antrag gesehen werden.
3. Damit scheidet eine Haftung nach § 179 BGB aus. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO). Für eine - allenfalls - in Betracht kommende Haftung des Beklagten als Vertreter nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo (vgl. BGHZ 56, 81, 84; 87, 27, 33; 88, 67, 69) fehlt es an den Voraussetzungen. Der Beklagte handelte weder in eigenem wirtschaftlichen Interesse (dazu BGHZ 126, 181, 183 ff m.w.N.) noch nahm er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch (dazu BGHZ
88, 67, 68 f; BGH, Urt. v. 17. Juni 1991, II ZR 171/90, NJW-RR 1991, 1241, 1242). Insbesondere letzteres ergibt sich nicht schon aus dem Umstand, daß der Beklagte als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft möglicherweise besonders vertrauenswürdig erschien. Nicht anders als bei einem Amtsvormund, einem öffentlich bestellten Pfleger oder Betreuer oder einem vom Gericht bestellten Konkursverwalter (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 1994, III ZR 175/93, NJW 1995, 1213, 1214 m.w.N.) kann nicht schon aus der "öffentlichen Bestellung" ein Vertrauensvorschuß für Dritte hergeleitet werden. Die Eigenhaftung des Vertreters setzt vielmehr auch hier voraus, daß dieser über das allgemeine Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts bietet (BGH, Urt. v. 17. Juni 1991, II ZR 171/90, NJW-RR 1991, 1241, 1242). Das ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Im Gegenteil, die Vertragsgestaltung zeigt, daß der Beklagte den Grundstückseigentümern die eigentliche Entscheidung über die Durchführung des Vertrages vorbehalten wollte. Die Vertragslaufzeit war zwar auf 12 Jahre angelegt, die Feststellung der bislang unbekannten Eigentümer war aber als Kündigungsgrund ausgestaltet, so daß es die von dem Beklagten Vertretenen in der Hand hatten, die Verträge zu beenden bzw. zu neuen Konditionen fortzusetzen.
III.
Da die Klage schon dem Grunde nach ohne Erfolg bleibt, ist die Anschlußrevision zurückzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Vogt Krüger
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(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.
(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.
(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.
(1) Zur Verfolgung der Ansprüche des Nutzers ist auf dessen Antrag für den Grundstückseigentümer oder den Inhaber eines eingetragenen dinglichen Rechts ein Pfleger zu bestellen, wenn
- 1.
nach den Eintragungen im Grundbuch das Eigentum oder das dingliche Recht an der mit einem Nutzungsrecht belasteten oder bebauten Fläche einer bestimmten Person nicht zugeordnet werden kann, - 2.
die Person des Berechtigten unbekannt ist, - 3.
der Aufenthaltsort des abwesenden Berechtigten unbekannt ist oder dessen Aufenthalt zwar bekannt, der Berechtigte jedoch an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist, - 4.
die Beteiligung in Gesamthandsgemeinschaften, Miteigentümergemeinschaften nach Bruchteilen oder gleichartigen Berechtigungen an einem dinglichen Recht unbekannt ist und die Berechtigten einen gemeinsamen Vertreter nicht bestellt haben oder - 5.
das Grundstück herrenlos ist.
(2) Für die Bestellung und die Tätigkeit des Pflegers sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Pflegschaft entsprechend anzuwenden. Zuständig für die Bestellung des Pflegers ist das Betreuungsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück ganz oder zum größten Teil belegen ist; ist der Grundstückseigentümer oder der Inhaber des eingetragenen dinglichen Rechts minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.
(3) Der nach § 11b Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder Artikel 233 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestellte Vertreter nimmt auch die Aufgaben eines Pflegers nach diesem Kapitel wahr. Er kann den Grundstückseigentümer jedoch nicht vertreten bei einem Vertragsschluß zwischen diesem und
- 1.
ihm selbst, seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie, - 2.
einer Gebietskörperschaft oder einer von ihr beherrschten juristischen Person, wenn der Vertreter bei dieser als Organ oder gegen Entgelt beschäftigt ist, oder - 3.
einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, wenn der Vertreter bei dieser als Mitglied des Vorstands, Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig oder gegen Entgelt beschäftigt ist.
(1) Für alle Pachtrechtsverhältnisse über land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen gelten die §§ 581 bis 597 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2065) - Sonderdruck Nr. 1452 des Gesetzblattes -.
(2) Ist im Zeitraum gemäß § 51 der Bodeneigentümer nicht zum Abschluß des Pachtvertrages in der Lage, können vorübergehend zwischen der zuständigen Kreisbehörde und dem Nutzer die Bedingungen für die Bodennutzung vereinbart werden. Dem Eigentümer stehen hinsichtlich der Auflösung des Pachtverhältnisses mit der zuständigen Kreisbehörde sowie der Kündigung der Bodennutzung die gleichen Rechte wie ausscheidenden Mitgliedern gemäß § 43 zu.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.
(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.
(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.