Bundesgerichtshof Urteil, 30. Juni 2017 - V ZR 134/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:300617UVZR134.16.0
30.06.2017
vorgehend
Landgericht Wuppertal, 4 O 130/14, 24.04.2015
Oberlandesgericht Düsseldorf, 9 U 51/15, 02.05.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 134/16 Verkündet am:
30. Juni 2017
Rinke,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die erstmalige Geltendmachung von selbständigen Ansprüchen des Beklagten aus
demselben Sachverhalt wird durch die rechtskräftige Entscheidung über die Ansprüche
des Klägers im Vorprozess nicht präkludiert. Über solche Ansprüche wird durch
die Entscheidung über die dort geltend gemachten Ansprüche nur unter den Voraussetzungen
des § 322 ZPO - also bei Widerklage oder Aufrechnung - rechtskräftig
entschieden.

a) Bei der Berechnung des nach § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB geschuldeten Wertersatzes
für die gezogenen Nutzungen ist bei einem gegenseitigen Vertrag wie einem
Kaufvertrag nicht deren objektiver Wert, sondern die Gegenleistung maßgeblich,
ECLI:DE:BGH:2017:300617UVZR134.16.0

bei dem Rücktritt von einem Kaufvertrag damit der Erwerbspreis, aus dem der Wertersatz zeitanteilig linear abzuleiten ist.
b) Verlangt der Käufer nach berechtigtem Rücktritt vom Kaufvertrag neben dessen Rückabwicklung Ersatz etwa seiner Finanzierungs- und/oder Betriebskosten und erlangt er dadurch einen Nutzungsvorteil, der den nach § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB geschuldeten Wertersatz für die gezogenen Nutzungen der Kaufsache übersteigt, ist ihm dieser weitergehende Vorteil anzurechnen.
BGH, Urteil vom 30. Juni 2017 - V ZR 134/16 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Mai 2016 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dem Kläger für den Zeitraum bis zum 11. Juli 2013 eine Nutzungsentschädigung aberkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verkaufte der Beklagten ein Wohnhaus mit Terrasse in der Rechtsform von Wohnungseigentum. Die Beklagte trat von dem Kaufvertrag zurück, weil die Terrasse nicht genehmigt war. In einem Vorprozess verklagte sie den Kläger auf Rückzahlung des Kaufpreises von 124.000 € und Zahlung von Schadensersatz für angefallene Erwerbsnebenkosten (Vertragskosten, Umzugskosten, Renovierungskosten) sowie Ersatz von Mietkosten in Höhe von 11.901,02 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des Wohnhauses. Das Landgericht gab der Klage in seinem auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2013 ergangenen Urteil teilweise, nämlich unter Abweisung der Klage wegen der Renovierungs- und der Mietkosten, statt. Das Urteil wurde nach Berufungsrücknahme rechtskräftig. Das Wohnhaus wurde am 30. Dezember 2013 zurückgegeben.
2
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger von der Beklagten Ersatz von Nutzungsvorteilen. Er hat diesen in der Klageschrift zeitanteilig linear aus dem Erwerbspreis und einer auf 25 Jahre kalkulierten Restnutzungsdauer mit 12.400 € ermittelt. Nach Vorlage eines von dem Landgericht eingeholten Gutachtens über den Mietwert des Wohnhauses hat er die Klage auf den ange- nommenen objektiven Mietwert von 26.862 € erhöht.
3
Das Landgericht hat der (erhöhten) Klage (nebst Zinsen) stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage bis auf einen Teilbetrag von 1.421 € abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger mit seinem Vorbringen, die Beklagte habe ihm für die vom 1. April 2011 bis zur Rückgabe des Kaufgegenstands am 30. Dezember 2013 gezogenen Nutzungen nach § 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB Wertersatz zu leisten, für den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess am 11. Juli 2013 nicht gehört werden. Seinem Vorbringen stehe insoweit die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess entgegen. Die Beklagte habe dort neben der Rückzahlung des Kaufpreises aus dem erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag auch Ersatz der Erwerbsnebenkosten als Schadensersatz statt der Leistung aufgrund der Mängel der Kaufsache verlangt. Der geltend gemachte Schaden sei nach der Differenzmethode durch einen rechnerischen Vergleich zwischen dem im Zeitpunkt der Schadensberechnung vorhandenen Vermögen des Geschädigten und dem Vermögen zu ermitteln, das er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages gehabt hätte. In diese Differenzrechnung seien auch die gezogenen Nutzungen einzustellen. Sie bildeten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen feststehenden Rechnungsposten zugunsten des Verkäufers; sie seien vielmehr nur im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen. Durch eine Berücksichtigung des Werts der gezogenen Nutzungen im vorliegenden Verfahren würde die Feststellung des der Beklagten rechtskräftig zuerkannten Schadensersatzanspruchs in Frage gestellt, was mit dem Zweck der Rechtskraft unvereinbar wäre. Die Nichtberücksichtigung des schadensmindernden Nutzungsvorteils könne nicht nachträglich ungeschehen gemacht werden.
5
Dem Kläger stehe Ersatz von Nutzungsvorteilen deshalb nur für den Zeitraum nach der mündlichen Verhandlung im Vorprozess, also vom 12. Juli bis zum 30. Dezember 2013, zu. Diese Nutzungsvorteile seien zeitanteilig linear aus dem Erwerbspreis abzuleiten und betrügen 1.421 €. Auf den Mietwert kön- ne nur abgestellt werden, wenn der Käufer seine Investitionsentscheidung rückgängig machen wolle. Das sei aber nicht der Fall, wenn sich der Käufer - wie hier - im Rahmen des Schadensersatzes auf die Rückabwicklung des Leistungsaustauschs und die Erstattung der mit dem Vertragsschluss verbundenen Nebenkosten beschränke.

II.

6
Die Revision hat überwiegend Erfolg.
7
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Kläger durch die aus dessen Rechtskraft folgende Präklusionswirkung des Urteils im Vorprozess nicht daran gehindert, im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten Ersatz der von dieser bis zum 11. Juli 2013 gezogenen Nutzungen der Kaufsache zu verlangen.
8
a) aa) Richtig ist zwar, dass eine rechtskräftige Entscheidung in einem Vorprozess zwischen den Parteien zu einer Tatsachenpräklusion in einem Folgeprozess führen kann. Die tatsächlichen Feststellungen in einem Urteil erwachsen allerdings nicht in Rechtskraft. Die Rechtskraft der Entscheidung über den im Vorprozess erhobenen Anspruch darf jedoch nicht mit dem Vorbringen ausgehöhlt werden, das rechtskräftige Urteil gründe sich auf unrichtige tatsächliche Feststellungen (BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, 140). Hat ein Gericht den Streitgegenstand eines rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses erneut zu prüfen, hat es deshalb seinem Urteil den Inhalt dieser Entscheidung zugrunde zu legen (Senat, Beschluss vom 22. September 2016 - V ZR 4/16, NJW 2017, 893 Rn. 17; BGH, Urteile vom 24. Juni 1993 - III ZR 43/92, NJW 1993, 3204, 3205 und vom 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05, NJW 2008, 1227 Rn. 23).
9
bb) Die Präklusionswirkung der rechtskräftigen Entscheidung im Vorprozess erfasst auch nicht nur die dort vorgetragenen Tatsachen, die zu einer Abweichung von der rechtskräftig festgestellten Rechtsfolge führen sollen. Vielmehr erfasst sie alle Tatsachen, die zu dem Lebenssachverhalt gehören, auf den sich das Rechtsschutzbegehren des Klägers im Vorprozess bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Par- teien vorgetragen worden sind oder nicht (Senat, Urteil vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, MDR 1995, 1062 f.; BGH, Urteile vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 78/85, BGHZ 98, 353, 358 f. und vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, 141; vgl. auch Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, ZIP 2013, 62 Rn. 23: „bestehenden Vorteile“) und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebenssachverhalts damals bereits kannten und hätten vortragen können (BGH, Urteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 51; MüKoZPO /Gottwald, 5. Aufl., § 322 Rn. 139; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rn. 230; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., Vor § 322 Rn. 70). Ausgenommen sind nur Tatsachen, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Prozess entstanden sind (Senat, Beschluss vom 22. September 2016 - V ZR 4/16, NJW 2017, 893 Rn. 17).
10
b) Das Berufungsgericht hat aber übersehen, dass die Tatsachenpräklusion nicht weiter geht als die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess und dass diese den von dem Kläger verlangten Ersatz der Nutzungen des Wohnhauses durch die Beklagte in dem Zeitraum bis zum 11. Juli 2013 aus mehreren Gründen nicht erfasst.
11
aa) Die Tatsachenpräklusion ist kein Institut neben der materiellen Rechtskraft, sondern nur die notwendige Kehrseite der Maßgeblichkeit der Entscheidung. Außerhalb der Grenzen des Streitgegenstands besteht keine Präklusion , selbst wenn mit der neuen Klage ein wirtschaftlich identisches Ziel verfolgt wird und sich die Tatsachen überschneiden (Senat, Beschluss vom 22. September 2016 - V ZR 4/16, NJW 2017, 893 Rn. 18). Im Folgeprozess sind mithin Tatsachen, die zu dem Lebenssachverhalt gehören, der Gegenstand des Vorprozesses war, nicht schlechthin ausgeschlossen, sondern nur insoweit, als sie den Anspruch betreffen, über den dort rechtskräftig entschie- den worden ist (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rn. 228). So würde seine rechtskräftige Verurteilung zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines nichtigen Kaufvertrags den Verkäufer daran hindern, in einem Folgeprozess die Rückgewähr von im Vorprozess nicht geltend gemachten Vorteilen zu verlangen, die der Käufer aus dem rückabzuwickelnden Kaufvertrag gezogen hat. Denn bei der Rückabwicklung eines nichtigen Kaufvertrags bestehen nicht selbständige wechselseitige Bereicherungsansprüche; vielmehr existiert nur ein einziger Anspruch auf den Saldo, der sich bei der Saldierung der wechselseitigen Vor- und Nachteile ergibt (Senat, Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, ZfIR 2014, 51 Rn. 28). Genauso liegt es etwa bei der Abrechnung eines beendeten Factoring-Verhältnisses, weil der Lebenssachverhalt einer hierauf gerichteten Klage alle Posten umfasst, die in eine solche Abrechnung aufzunehmen sind (BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, 141). Dagegen wird die erstmalige Geltendmachung von selbständigen Ansprüchen des Beklagten aus demselben Sachverhalt durch die rechtskräftige Entscheidung über die Ansprüche des Klägers im Vorprozess nicht präkludiert (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rn. 229). Über solche Ansprüche wird durch diese Entscheidung nur unter den Voraussetzungen des § 322 ZPO - also bei Widerklage oder Aufrechnung - rechtskräftig entschieden (OLG Koblenz , WM 1992, 244, 245; übersehen von OLG München, BauR 1996, 428, 429).
12
bb) Dieser zweite Fall liegt hier vor. Der Kläger leitet aus dem Lebenssachverhalt , der Grundlage des Vorprozesses war, mit dem Anspruch auf Ersatz der gezogenen Nutzungen einen eigenen, selbstständigen Rückgewähranspruch ab, über den im Vorprozess nicht entschieden worden ist. Der Anspruch des Klägers war nicht Streitgegenstand des Vorprozesses. So hätte es sich nur verhalten, wenn die Ansprüche der Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises und auf Ersatz der Vertrags- und Umzugskosten mit dem Anspruch des Klägers auf Ersatz der gezogenen Nutzungen automatisch zu saldieren gewesen wären. Das ist nicht der Fall.
13
(1) Selbständige wechselseitige Ansprüche können zwar automatisch zu saldieren sein. Das ist etwa nach der Saldotheorie bei der erwähnten bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines (Kauf-) Vertrags der Fall (Senat, Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, ZfIR 2014, 51 Rn. 28). Bei den wechselseitigen Rückgewähransprüchen nach dem Rücktritt einer Partei gemäß § 346 BGB, um den es hier geht, verhält es sich aber anders. Sie stehen unabhängig nebeneinander und sind nach § 348 Satz 1 BGB Zug um Zug zu erfüllen , was eine automatische Saldierung ausschließt (BGH, Urteile vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 198/90, BGHZ 115, 47, 56 und vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 16; Staudinger/Kaiser, BGB [2012], § 348 Rn. 2; vgl. auch Senat, Urteil vom 10. Oktober 2008 - V ZR 131/07, BGHZ 178, 182 Rn. 29 f.). Sie können deshalb in getrennten Prozessen geltend gemacht werden. Macht eine Vertragspartei in dem Rückgewährprozess der anderen gegen sie ihren eigenen Rückgewähranspruch nicht geltend, kann sie dies in einem Folgeprozess nachholen (Senat, Urteil vom 16. Oktober 2008 - V ZR 203/08, WM 2010, 275 Rn. 20). Zu einer Saldierung kommt es nur, wenn die Aufrechnung ausdrücklich oder durch eine entsprechende Antragstellung konkludent erklärt wird (ein solcher Fall lag etwa dem Urteil des BGH vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 334/06, BGHZ 175, 286 Rn. 3, 23 zugrunde) oder wenn der Käufer seinen Schaden unter Anrechnung der Gegenansprüche des Verkäufers berechnet. Das ist in dem Vorprozess der Parteien nicht geschehen.
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(2) Der von dem Kläger in dem vorliegenden Rechtsstreit verfolgte Ersatzanspruch wurde entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht dadurch Teil des Streitgegenstands des Vorprozesses, dass die Beklagte dort auch Ersatz von Vertrags- und Umzugs- sowie - ohne Erfolg - Renovierungsund Mietkosten verlangt hat.
15
(a) Der Senat hat allerdings in seinem Urteil vom 31. März 2006 (V ZR 51/05, BGHZ 167, 108 Rn. 9) angenommen, dass der Wert der von dem Geschädigten gezogenen Nutzungen als Vorteil im Rahmen der Vorteilsausgleichung in die Differenzrechnung einzustellen ist, wenn der Käufer auf Grund von § 463 BGB a.F. Rückabwicklung des Kaufvertrags im Wege des großen Schadensersatzes wegen Nichterfüllung verlangt. Diesen Gedanken meint das Berufungsgericht auf den hier gegebenen Fall übertragen zu können, dass der Käufer (wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels) zurücktritt und Ersatz von Vertrags- und Umzugskosten verlangt. Richtig daran ist, dass die Vorteilsausgleichung nicht erst bei einer Gesamtsaldierung der Vermögenslagen stattfindet , sondern auch schon bei der Geltendmachung einzelner Schadenspositionen. Im zweiten Fall sind nur solche Vorteile anrechenbar, die dem Nachteil ihrer Art nach entsprechen (Senat, Urteil vom 6. Juni 1997 - V ZR 115/96, BGHZ 136, 52, 54 - allerdings für einen Schadensersatzanspruch des Verkäufers ). Es trifft auch zu, dass der Senat die Ersatzfähigkeit jedenfalls der Vertragskosten , die der Sache nach frustrierte Aufwendungen sind, als Schaden deshalb bejaht hat, weil sie neben dem Kaufpreis zu den Aufwendungen gehören , die zur Erlangung der Kaufsache notwendig sind (Senat, Urteil vom 19. April 1991 - V ZR 22/90, BGHZ 114, 193, 197). Schließlich muss die Überlegung des Gerichts nicht daran scheitern, dass frustrierte Aufwendungen an sich nicht als Schadensersatz statt der Leistung oder als Mangelfolgeschaden ersatzfähig sind, sondern nach § 437 Nr. 3, § 284 BGB. Denn auch hier findet eine Vorteilsausgleichung statt (BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 275/04, BGHZ 163, 381, 389 f.; Staudinger/Roland Schwarze, BGB [2014], § 284 Rn. 60).
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(b) Die Überlegung des Berufungsgerichts scheitert aber daran, dass die Rechtsprechung des Senats, auf die sich das Berufungsgerichts stützt, zu dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Schuldrecht ergangen ist, das seit dem 1. Januar 2002 geltende Schuldrecht, dem der Vertrag der Parteien unterliegt, den Ausgleich des in der Nutzung der Kaufsache durch den Käufer liegenden Vorteils jedoch anders regelt als das bisherige Schuldrecht.
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(aa) Nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Schuldrecht konnte der Käufer neben der Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung oder Fehlens zugesicherter Eigenschaften den Ersatz seines über die Rückabwicklung hinausgehenden Schadens wegen der Alternativität von Rücktritt und Schadensersatz nur erreichen, wenn er von der Erklärung des Rücktritts absah, einheitlich Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangte und diesen in der Form des sog. großen Schadensersatzes berechnete. Ging der Käufer - wie in dem mit Urteil vom 31. März 2006 entschiedenen Fall - so vor, wurde das seitens des Verkäufers Geleistete, das dieser im Fall des Rücktritts hätte zurückfordern können, zu einem im Rahmen der Vorteilsausgleichung automatisch zu saldierenden Vorteil.
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(bb) Das hat sich durch die Aufgabe der Alternativität von Rücktritt und Schadensersatz mit § 325 BGB grundlegend geändert. Nach dieser Vorschrift wird, anders als bislang, das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen. Diese konzeptionelle Änderung führt nicht nur dazu, dass fortan neben dem Rücktritt Schadensersatz verlangt werden kann. Sie führt vielmehr auch dazu, dass der Ausgleich des in der Nutzung des Kaufgegenstands liegenden Vorteils nicht mehr schadensersatzrechtlich, sondern rücktrittsrechtlich auszugleichen ist.
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Erklärt der Gläubiger - wie hier die Beklagte als Käuferin - den Rücktritt von dem (Kauf-) Vertrag und verlangt er daneben Ersatz des über die Rückabwicklung hinausgehenden Schadens, so hat er dem Schuldner - hier dem Verkäufer - die aus der Nutzung des Kaufgegenstands gezogenen Vorteile nach § 346 Abs. 2 BGB zu ersetzen. Da dem Schuldner aber ein eigenständiger Anspruch auf Ausgleich dieser Vorteile zusteht (siehe oben Rn. 12 f.), können sie nicht mehr im Rahmen der Vorteilsausgleichung berücksichtigt werden. Das nämlich führte dazu, dass die Vorteile zu Lasten des Gläubigers doppelt berücksichtigt würden, was vermieden werden muss.
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Die Rechtslage wäre nicht anders, wenn die Beklagte die Rückabwicklung des Kaufvertrags im Wege des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung betrieben hätte. Denn das Verlangen von Schadensersatz statt der ganzen Leistung führt nach (§ 437 Nr. 3 BGB i.V.m.) § 281 Abs. 5 BGB zu einem eigenständigen Anspruch des Schuldners auf Rückgewähr des seinerseits Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 BGB. Teilweise wird zwar die Ansicht vertreten , die Vorschrift sei teleologisch einschränkend auszulegen; der Anspruch umfasse nur die Rückgabe der Primärleistung, beim Kauf also die Rückgabe der Kaufsache, nicht aber den Nutzungsersatz (Soergel/Gsell, BGB, 13. Aufl., § 325 Rn. 11; Gsell, JZ 2004, 643, 646; dies., JuS 2006, 203, 206; Lieder, JURA 2010, 612, 616; aM: Höpfner, NJW 2010, 127, 130; Kaiser, ZfPW 2015, 129, 144 f.). Dem ist indessen nicht zu folgen. Die Aufgabe der Alternativität von Rücktritt und Schadensersatz mit § 325 BGB führt allerdings dazu, dass zwei Normengruppen mit unterschiedlicher Zielsetzung nebeneinander anwendbar sind: die auf die Rückabwicklung gerichteten Vorschriften des Rücktrittsrechts in §§ 346 bis 348 BGB einerseits und die Vorschriften über den Schadensersatz andererseits, die darauf zielen, den Gläubiger (hier: Käufer) vermögensmäßig so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch den Schuldner (hier: Verkäufer) stünde. Diese unterschiedliche Tendenz wird vor allem bei der Frage der Nutzungen deutlich. Während nach § 346 Abs. 2 BGB der Käufer dem Verkäufer die gezogenen Nutzungen zu ersetzen hat, kann der Käufer seinerseits nach § 280 Abs. 1 BGB oder § 280 Abs. 1 und 3, § 281 oder § 283 BGB von dem Verkäufer Ersatz seines Nutzungsausfallschadens verlangen. Damit ergibt sich die Frage, ob die Vorschriften des Rücktrittsrechts den Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz begrenzen oder umgekehrt die Vorschriften über den Schadensersatz den rücktrittsrechtlichen Anspruch des Schuldners überlagern (Nachweise dazu bei BGH, Urteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, ZIP 2010, 1449 Rn. 20 f.). Diese Frage hat der Bundesgerichtshof im zweiten Sinne entschieden (BGH, Urteile vom 28. November 2007 - VIII ZR 16/07, BGHZ 174, 290 Rn. 10 und vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09 aaO Rn. 21). Methodisch wird dieses Ergebnis jedoch nicht durch eine schadensrechtliche Beschränkung der rücktrittsrechtlichen Haftung des Gläubigers (in diesem Sinne etwa Soergel/Gesell, BGB, 13. Aufl., § 325 Rn.11), sondern durch ein weites Verständnis von § 325 BGB und ein Nacheinander von Rücktritts- und Schadensersatzrechts erreicht (Kaiser, ZfPW 2015, 129, 141 ff.). Der Gläubiger kann seinen Nutzungsausfallschaden auch dann verlangen, wenn er von dem Vertrag zurückgetreten ist und dem Schuldner für die gezogenen Nutzungen Wertersatz geleistet hat (BGH, Urteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 145/09, aaO Rn. 10 a.E.). Für eine teleologische Reduktion von § 281 Abs. 5 BGB besteht danach schon inhaltlich kein Bedürfnis. Sie scheidet aber auch methodisch aus. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift geschaffen, um die nach alter Rechtslage bestehenden Unsicherheiten auszuräumen , auf welche Weise beim großen Schadensersatz Nutzungen und Beschädigungen der gelieferten Sache auszugleichen sind, und wollte gerade den Ersatz der Nutzungen dem Rücktrittsrecht unterstellen (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 14/6040 S. 141). Mit der vorgeschlagenen teleologischen Reduktion würden damit gerade die auszugleichenden Vorteile aus dem Anwendungsbe- reich von § 281 Abs. 5 BGB ausgenommen, um derentwillen die Vorschrift überhaupt geschaffen wurde. Das wäre verfehlt.
21
Der rücktrittsrechtlich geregelte Ausgleich des Nutzungsvorteils schließt damit eine Anrechnung im Rahmen der Vorteilsausgleichung und als Folge eine Einbeziehung des Nutzungsvorteils in den Streitgegenstand des Vorprozesses der Parteien auch dann aus, wenn sich der Gläubiger (hier: Käufer) für eine schadenersatzrechtliche Rückabwicklung des an der Mangelhaftigkeit der Kaufsache gescheiterten Kaufvertrags entscheidet und Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangt.
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2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht dem Kläger jedoch für den Zeitraum vom Tag nach der mündlichen Verhandlung im Vorprozess (12. Juli 2013) bis zur Rückgabe des Wohnhauses (30. Dezember 2013) nur den zeitanteilig linear aus dem Erwerbspreis abgeleiteten Wert der Nutzungen zugesprochen, den die Parteien mit 1.421 € unstreitig gestellt haben. Die gege- bene Begründung trägt dieses Ergebnis zwar nicht. Insoweit erweist sich die Entscheidung aber aus einem anderen Grund als richtig (§ 561 ZPO).
23
a) Von seinem Standpunkt aus folgerichtig ist das Berufungsgericht auch hinsichtlich der Berechnung der Nutzungsentschädigung der Rechtsprechung des Senats gefolgt. Danach richtet sich der anrechenbare Nutzungsvorteil nach dem Mietwert des Grundstücks, wenn der Käufer im Wege des Schadensersatzes seine Investitionsentscheidung rückgängig macht. Beschränkt der Käufer seinen Schadensersatzanspruch dagegen auf die Rückabwicklung des Leistungsaustausches und auf die Erstattung der mit dem Vertragsschluss verbundenen Nebenkosten, ist der anrechenbare Nutzungsvorteil zeitanteilig linear aus dem Erwerbspreis abzuleiten (Senat, Urteil vom 31. März 2006 - V ZR 51/05, BGHZ 167, 108 Rn. 20, 23). Von einem Rückgängigmachen der Investitionsentscheidung spricht der Senat nur, wenn sich der Käufer nicht auf die Rückforderung des Kaufpreises beschränkt, sondern darüber hinaus Herausgabe der aus dem Kaufpreis gezogenen Nutzungen und/oder Ersatz von Finanzierungs- und/oder Betriebskosten verlangt (aaO Rn. 25, 26). Das war und ist hier nicht der Fall.
24
b) Die Herleitung dieser Differenzierung ist für die Bemessung des Werts der aufgrund eines Rücktritts zu ersetzenden gezogenen Nutzungen der Kaufsache unter geltendem Recht nicht mehr tragfähig. Im Ergebnis ist es aber richtig , den Wert dieser Nutzungen zeitanteilig linear aus dem Erwerbspreis abzuleiten.
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aa) Das von dem Senat entwickelte, nach dem Nachteil differenzierende Modell zur Bewertung des Nutzungsvorteils beruht auf dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden allgemeinen Schuld- und Kaufrecht und der darin bestimmten Alternativität von Rücktritt und Schadensersatz. Mit deren Aufgabe durch § 325 BGB und durch die Entscheidung des Gesetzgebers, den Ersatz von Nutzungen rücktrittsrechtlich zu regeln, ist eine nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung differenzierende Bewertung des Werts der Nutzungen in der bisherigen Form nicht mehr möglich. Die unabhängig von dem Vorgehen des Gläubigers einheitlich dem Rücktrittrecht unterstellte Regelung des Ersatzes der gezogenen Nutzungen zwingt zu deren einheitlicher Bewertung.
26
bb) Bei der Berechnung des nach § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB geschuldeten Wertersatzes für die gezogenen Nutzungen ist bei einem gegenseitigen Vertrag wie einem Kaufvertrag nicht deren objektiver Wert, sondern die Gegenleistung maßgeblich, bei dem Rücktritt von einem Kaufvertrag damit der Erwerbspreis , aus dem der Wertersatz zeitanteilig linear abzuleiten ist.
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(1) Nach der für das frühere Recht entwickelten Unterscheidung des Senats zwischen der bloßen Rückabwicklung des Kaufvertrages und dem Rückgängigmachen der Investitionsentscheidung müsste der Wert der Nutzungen allerdings, worauf der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zutreffend hingewiesen hat, nach dem Mietwert bestimmt werden. Der Senat nimmt nämlich ein Rückgängigmachen der Investitionsentscheidung nicht nur an, wenn der Käufer neben der Rückzahlung des Kaufpreises Ersatz seiner Aufwendungen zur Finanzierung des Kaufpreises oder Ersatz seiner Betriebskosten verlangte, sondern schon, wenn er die aus der Kaufsumme gezogenen Nutzungen nicht dem Verkäufer belässt, sondern ebenfalls heraus verlangt (Urteil vom 31. März 2006 - V ZR 51/05, BGHZ 167, 108 Rn. 22, 25). Da die Nutzungen der Kaufsumme dem Käufer nach § 346 Abs. 1 BGB stets zurückzugewähren sind, läge es an sich nahe, den Wert der Nutzungen der Kaufsache in Anlehnung an die Unterscheidung des Senats nach dem Mietwert zu bestimmen.
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(2) Dem steht jedoch eine weitere Änderung des Rücktrittsrechts entgegen. Nach § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB ist nämlich für die Berechnung des Wertersatzes die Gegenleistung maßgeblich, wenn sie im Vertrag bestimmt ist. Auf diese Gegenleistung wäre selbst dann abzustellen, wenn sie nicht in Geld, sondern in einer Sachleistung besteht (BGH, Urteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 311/07, BGHZ 178, 355 Rn. 11). Nach § 433 Abs. 1 BGB hat der Verkäufer dem Käufer nicht nur das Eigentum an der Kaufsache zu verschaffen , sondern auch den Besitz daran. Der Kaufpreis ist damit auch die Gegenleistung für den Besitz der Kaufsache und ihre Nutzung durch den Käufer. Er ist damit für die Berechnung des Werts der Nutzungen heranzuziehen. Die Entscheidung des Käufers, das Grundstück zu kaufen und nicht zu mieten, schließt damit den Rückgriff auf den Mietwert aus (so schon: BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 325/03, BGHZ 164, 235, 238 f.).
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cc) Der Rückforderungsanspruch des Schuldners (hier: Verkäufers) hinderte den Gläubiger (hier: Käufer) allerdings nicht, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen (BGH, Urteile vom 28. November 2007 - VIII ZR 16/07, BGHZ 174, 290 Rn. 9 f. und vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, ZIP 2010, 1449 Rn. 21 f.). Der Ersatz solcher weitergehenden Schäden kann weitergehende Vorteile auslösen, die mit den zu ersetzenden Schäden kongruent und deshalb nach der Differenzhypothese zu saldieren sind. Verlangt der Käufer nach berechtigtem Rücktritt vom Kaufvertrag neben dessen Rückabwicklung Ersatz etwa seiner Finanzierungs- und/oder der Betriebskosten und erlangt er dadurch einen Nutzungsvorteil, der den nach § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB geschuldeten Wertersatz für die gezogenen Nutzungen der Kaufsache übersteigt, ist ihm dieser weitergehende Vorteil anzurechnen. Das entspricht im wirtschaftlichen Ergebnis der Vorteilsausgleichung, die der Senat nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Leistungsstörungs- und Kaufrecht für den Fall vorgenommen hat, dass der Käufer seine Investitionsentscheidung rückgängig macht und etwa Ersatz der Finanzierungs- und Betriebskosten verlangt (Senat, Urteil vom 31. März 2006 - V ZR 51/05, BGHZ 167, 108 Rn. 23-26). Der Schuldner (hier: der Verkäufer) hat allerdings bei der mangelbedingten Rückabwicklung des Kaufvertrags keinen eigenen Anspruch auf Ersatz solcher Vorteile ; es hat vielmehr bei dem nach dem Erwerbspreis zu berechnenden Wertersatz für die gezogenen Nutzungen sein Bewenden, solange der Gläubiger - wie hier - keinen weitergehenden Schaden geltend macht.
30
c) Von der Beklagten geschuldet ist deshalb nach § 346 Abs. 2, § 281 Abs. 5 i.V.m. § 346 Abs. 2 BGB Ersatz der zeitanteilig linear aus dem Erwerbspreis abzuleitende Wert der gezogenen Nutzungen. Eine Nutzungsentschädi- gung in diesem Umfang, den die Parteien mit 1.421 € unstreitig gestellt haben, hat das Berufungsgericht dem Kläger zugesprochen.

III.

31
Dagegen ist der Rechtstreit hinsichtlich des dem Kläger zu leistenden Ersatzes für die Nutzungen des Kaufgegenstands, die die Beklagte in der Zeit vom 1. April 2011 bis zum 11. Juli 2013 gezogen hat, nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - deren Wert nicht festgestellt hat. Die Sache ist deshalb insoweit unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 24.04.2015 - 4 O 130/14 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.05.2016 - I-9 U 51/15 -

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 346 Wirkungen des Rücktritts


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung


(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

Zivilprozessordnung - ZPO | § 322 Materielle Rechtskraft


(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag


(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln


Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen


Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtver

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht


Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 463 Voraussetzungen der Ausübung


Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 348 Erfüllung Zug-um-Zug


Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 325 Schadensersatz und Rücktritt


Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 100 Nutzungen


Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

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Referenzen

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

17
(1) Im Ausgangspunkt trifft es allerdings zu, dass eine rechtskräftige Entscheidung in einem Vorprozess zwischen den Parteien zu einer Tatsachenpräklusion in einem Folgeprozess führen kann. Zwar erwachsen die tatsächlichen Feststellungen in einem Urteil nicht in Rechtskraft. Andererseits darf die Rechtskraft der Entscheidung über den im Vorprozess erhobenen Anspruch nicht mit dem Vorbringen ausgehöhlt werden, das rechtskräftige Urteil gründe sich auf unrichtige tatsächliche Feststellungen (BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, 140). Hat ein Gericht den Streitgegenstand eines rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses erneut zu prüfen, hat es deshalb seinem Urteil den Inhalt dieser Entscheidung zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 - III ZR 43/92, NJW 1993, 3204, 3205; Urteil vom 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05, NJW 2008, 1227 Rn. 23). Mit Vortrag zu Tatsachen , die im maßgebenden Zeitpunkt des Vorprozesses schon vorhanden waren und darauf gerichtet sind, das kontradiktorische Gegenteil der im Vorprozess festgestellten Rechtsfolge auszusprechen, sind die Parteien dann insoweit ausgeschlossen, als sie bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozess vorgetragenen Lebensvorgang gehören (BGH, Urteil vom 24. September 2003 - XII ZR 70/02, NJW 2004, 294, 296).
23
b) Die Klage ist aber unbegründet. Für den im vorliegenden Rechtsstreit vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch (Ersatz des durch die fristlose Kündigung der Mietverträge in der Zeit von Juni 1999 bis Dezember 2000 entstandenen Mietausfallschadens) ist die im Vorprozess entschiedene Frage nach dem Bestehen oder Nichtbestehen der streitigen Schadensersatzverpflichtung des Beklagten dem Kläger gegenüber für die Zeit nach dem 1. März 1998 entscheidend. Steht - wie hier - infolge rechtskräftiger Abweisung der positiven Feststellungsklage fest, dass der Beklagte dem Kläger wegen der vorzeitigen Beendigung der drei Mietverträge für die Zeit nach dem 1. März 1998 nicht schadensersatzpflichtig ist, kann eine auf Ersatz eines solchen Schadens gerichtete Leistungsklage keinen Erfolg haben, weil das nachentscheidende Ge- richt an einer abweichenden Beurteilung der rechtskräftig entschiedenen (Vor-)Frage gehindert ist (BGH, Urteil vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81 - NJW 1983, 2032 f. m.w.N.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 334/11 Verkündet am:
13. November 2012
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ist bereits der Herstellungsanspruch aus § 249 Abs. 1 BGB auf Zahlung von
Geld gerichtet, besteht für eine Anwendung von § 250 Satz 1 BGB kein
Raum, da es einer Umwandlung des Anspruchs auf Naturalrestitution in einen
Anspruch auf Zahlung von Geld nicht bedarf (entgegen OLG Celle, Urteil
vom 26. Januar 2011 - 3 U 101/10).

b) Das Kreditinstitut hat dem von ihm fehlerhaft beratenen Anleger nach § 249
Abs. 1 BGB den für den Erwerb der Anlage aufgewandten Geldbetrag zu
zahlen, auf den ein Erlös aus deren Veräußerung anzurechnen ist.
BGH, Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die
Richter Dr. Grüneberg, Maihold, Pamp und die Richterin Dr. Menges

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2011 wird auf ihre Kosten verworfen, soweit sie gegen den Grund des Anspruchs gerichtet ist, und im Übrigen zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt von der beklagten Sparkasse Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung bei dem Erwerb verschiedener Wertpapiere.
2
Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten seit Oktober 2003 ein Wertpapierdepot. Im Zeitraum von August 2007 bis Juni 2008 erwarb sie auf Empfehlung einer Kundenberaterin der Beklagten verschiedene, zunehmend risikoreichere Wertpapiere. Die Klägerin, die geltend macht, sie sei auf die Risikostruktur der Wertpapiere erst Ende Oktober 2008 von anderen Mitarbeitern der Beklagten hingewiesen worden, veräußerte die Papiere zwischen November 2008 und Januar 2009 über die Beklagte. Für den danach verbliebenen Verlust begehrt sie von der Beklagten Ersatz.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin ist die Beklagte unter Abweisung des weitergehenden Klageantrags zur Zahlung von 21.540,41 € nebst Zinsen verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat die Revision mit Rücksicht auf eine abweichende Rechtsansicht des OLG Celle zur Notwendigkeit einer Fristsetzung gemäß § 250 Satz 1 BGB zugelassen. Die Beklagte erstrebt mit der von ihr eingelegten Revision die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

A.

5
Die Revision ist nicht statthaft und damit unzulässig, soweit sie sich gegen den Grund des zugesprochenen Anspruchs richtet, da sie dazu vom Berufungsgericht nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht zugelassen worden ist.

I.

6
Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in diesem Umfang wirksam beschränkt.
7
Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält zwar keinen Ausspruch , mit dem die Zulassung der Revision eingeschränkt wird. Eine Be- schränkung der Zulassung kann sich aber ebenso aus den Urteilsgründen ergeben (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176, 3177, vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08, BGHZ 182, 241 Rn. 11, vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18 und vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, n.v., Rn. 14).
8
1. Danach hat das Berufungsgericht zum Grund der Haftung der Beklagten die Revision nicht zugelassen. Die Zulassung der Revision ist von ihm darauf gestützt worden, dass es von einer Rechtsansicht des OLG Celle (Urteil vom 26. Januar 2011 - 3 U 101/10, juris Rn. 38) abweiche, nach der auch ein Anspruch auf den Differenzschaden einer erfolglosen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach § 250 Satz 1 BGB bedürfe. Damit hat das Berufungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass es keine umfassende Überprüfung seiner Entscheidung eröffnen wollte. Die Divergenz, auf die es die Zulassung der Revision stützt, betrifft nämlich nicht die Haftung der Beklagten dem Grunde nach, da der Schadensersatzanspruch als solcher von einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach § 250 BGB nicht berührt wird (vgl. Erman/Ebert, BGB, 13. Aufl., § 250 Rn. 1). Zum Grund des Anspruchs hat das Berufungsgericht auch darüber hinaus keine klärungsbedürftige Rechtsfrage gesehen. In einem solchen Fall ist die Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts so auszulegen , dass die Revision lediglich beschränkt auf den von dem genannten Zulassungsgrund betroffenen Teil des Streitstoffs zugelassen ist (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, WM 2010, 848 Rn. 4 und Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18).
9
2. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Zwar kann die Zulassung der Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Elemente des geltend gemachten Anspruchs begrenzt werden, sondern nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und damit abtrennbaren Teil des Ge- samtstreitstoffs, auf den auch eine Partei die Revision beschränken könnte (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 8, vom 20. März 2012 - XI ZR 340/10, juris Rn. 9 und vom 4. Juli 2012 - XII ZR 80/10, NJW 2012, 2657 Rn. 8). Dafür reicht es aber aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und - auch nach einer Zurückverweisung - kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 und vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4, jeweils mwN).
10
Danach wäre eine Beschränkung der Revision auf die rechtlichen Anwendungsvoraussetzungen des § 250 BGB unwirksam. Zulässig ist esjedoch, - wie hier - die Zulassung der Revision auf die Höhe des Anspruchs zu beschränken , da es sich dabei um einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs handelt , der selbstständig beurteilt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06, BGHZ 172, 147 Rn. 15; BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18 mwN). Die die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht rechtfertigende Divergenz zur Auslegung von § 250 BGB betrifft - entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung - vorliegend auch nicht die Frage, ob überhaupt ein Zahlungsanspruch der Klägerin besteht, sondern beschränkt sich darauf, ob der Zahlungsanspruch unmittelbar auf Ausgleich des Differenzschadens gerichtet ist oder nur Zug um Zug gegen Herausgabe der erworbenen Wertpapiere durchgesetzt werden kann.

B.

11
Die Revision der Beklagten hat, soweit sie zulässig ist, keinen Erfolg.

I.

12
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit das für das Revisionsverfahren von Bedeutung ist, im Wesentlichen wie folgt begründet:
13
Zwischen den Parteien seien zumindest stillschweigende Beratungsverträge über den Erwerb verschiedener Wertpapiere geschlossen worden. Dabei sei die Klägerin von der Beklagten jeweils weder anleger- noch anlagegerecht beraten worden. Für den der Klägerin dadurch entstandenen Schaden habe die Beklagte der Klägerin nach § 249 Abs. 1 BGB Ersatz zu leisten. Die Klägerin sei so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn sie die Wertpapiergeschäfte nicht getätigt hätte. Die Klägerin müsse die ursprünglich erworbenen Wertpapiere nicht im Wege der Vorteilsausgleichung Zug um Zug gegen Leistung von Schadensersatz der Beklagten herausgeben, da diese nach - zulässigem - Verkauf bei ihr nicht mehr vorhanden seien. Der frühere Zustand werde dadurch hergestellt , dass die ersatzpflichtige Bank der Klägerin den nach dem Verkauf der Wertpapiere verbliebenen Differenzschaden erstatten müsse. Dazu bedürfe es keiner vorherigen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemäß § 250 Satz 1 BGB, da der Anspruch von vornherein auf Geldzahlung gerichtet sei. Ihre Pflicht zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 BGB habe die Klägerin durch den Verkauf der Wertpapiere nicht verletzt, da sie nicht gehalten gewesen sei, das mit diesen verknüpfte Risiko weiter hinzunehmen.

II.

14
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Rahmen des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung stand.
15
1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz nach § 249 Abs. 1 BGB als Naturalrestitution zu. Einer erfolglosen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach § 250 Satz 1 BGB bedurfte es nicht.
16
a) Nach dem in § 249 Abs. 1 BGB festgelegten Grundsatz der Naturalrestitution kann der bei Erwerb einer Kapitalanlage fehlerhaft oder unzureichend beratene Anleger verlangen, so gestellt zu werden, als habe er diese Kapitalanlage nicht erworben (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, WM 2004, 422, 424 und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 46). Der Wiederherstellungsanspruch des Anlegers ist dabei nicht auf den Ausgleich eines Minderwerts der Kapitalanlage gerichtet, sondern auf Ersatz für die durch den Erwerb der Kapitalanlage eingetretenen Einbußen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, WM 2004, 422, 424 f.). Soweit diese unmittelbar das Vermögen des Anlegers betreffen, erfolgt die Naturalherstellung nach § 249 Abs. 1 BGB durch Zahlung von Geld (vgl. PWW/Medicus, BGB, 7. Aufl., § 249 Rn. 15; Staudinger/Schiemann, BGB, Bearb. 2005, § 249 Rn. 190). Besteht nämlich der zu ersetzende Schaden in einem Verlust an Geld, ist bereits die Herstellung nach § 249 Abs. 1 BGB auf Zahlung gerichtet (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 249 Rn. 2). Eine erfolglose Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach § 250 Satz 1 BGB ist dann nicht erforderlich.
17
Das beratende Kreditinstitut hat somit nach einer - hier feststehenden - fehlerhaften Anlageberatung dem Anleger als Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 1 BGB den Geldbetrag zu zahlen, den der Anleger für den Erwerb der Kapitalanlage aufgewandt hat (Staudinger/Schiemann, BGB, Bearb. 2005, § 249 Rn. 197 und § 251 Rn. 129; Braun/Lang/Loy in Ellenberger/Schäfer/ Clouth/Lang, Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 4. Aufl., Rn. 508).
18
b) Die Klägerin war zunächst mit den für den Erwerb der jeweiligen Wertpapiere eingegangenen Verbindlichkeiten belastet. Nach deren Erfüllung hat sich der unmittelbare Vermögensschaden der Klägerin in dem Verlust der dafür aufgewendeten Geldmittel realisiert, den die Beklagte durch Zahlung auszugleichen hat. Darauf ist zwar der Erlös, den die Klägerin aus dem Verkauf der Wertpapiere erzielt hat, anzurechnen. Den verbliebenen Verlust hat die Beklagte nach § 249 Abs. 1 BGB aber unverändert durch Zahlung eines Geldbetrags zu ersetzen. Dafür ist es nicht erforderlich, dass die Klägerin der Beklagten erfolglos nach § 250 Satz 1 BGB eine Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat.
19
Die von der Revision in Anspruch genommene Gegenansicht (OLG Celle , Urteil vom 26. Januar 2011 - 3 U 101/10, juris Rn. 38) übersieht, dass § 250 BGB keine Anwendung findet, wenn der Herstellungsanspruch aus § 249 Abs. 1 BGB bereits auf Zahlung von Geld gerichtet ist. § 250 BGB eröffnet dem Geschädigten die Möglichkeit, einen allgemeinen Anspruch auf Herstellung durch Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung in einen Anspruch auf Zahlung von Geld umzuwandeln. Dafür ist kein Raum, wenn bereits die Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB durch Zahlung von Geld zu erfolgen hat.
20
2. Ohne Erfolg beruft sich die Revision konkludent hilfsweise auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Anspruchs der Beklagten auf Übertragung der Wertpapiere. Der schadensrechtliche Vorteilsausgleich wird nach Verkauf der Wertpapiere nicht durch eine Zug-um-Zug-Verurteilung, sondern dadurch erreicht, dass der Erlös aus dem Verkauf auf den Ersatzanspruch der Klägerin angerechnet wird.
21
a) Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dürfen dem Geschädigten allerdings neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - III ZR 28/08, WM 2009, 540 Rn. 14 und vom 18. Dezember 1981 - V ZR 207/80, WM 1982, 428, 429). Sind Ersatzanspruch und Vorteil gleichartig, wird die Vorteilsausgleichung durch Anrechnung bewirkt. Der Vorteil wird somit vom Schadensersatzanspruch abgezogen, ohne dass es einer Gestaltungserklärung des Geschädigten bedarf (BGH, Urteile vom 2. Juli 1962 - VIII ZR 12/61, WM 1962, 1006 und vom 15. Januar 2009 - III ZR 28/08, WM 2009, 540 Rn. 14; Erman/Ebert, BGB, 13. Aufl., vor § 249 Rn. 88; MünchKommBGB /Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 279; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 71). Bei fehlender Gleichartigkeit muss der Schädiger Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Vorteils leisten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1958 - II ZR 103/57, BGHZ 27, 241, 248 f.; BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - III ZR 28/08, WM 2009, 540 Rn. 14 mwN).
22
b) Danach hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einer Zug-umZug -Verurteilung abgesehen und stattdessen den Erlös aus dem Verkauf der Wertpapiere auf den Ersatzanspruch der Klägerin verrechnet. Da die Klägerin über keines der auf die Beratung der Beklagten hin erworbenen Wertpapiere mehr verfügt, fehlt ein wirtschaftlicher Vorteil, den sie durch Herausgabe auszugleichen hätte. Statt dessen ist - wie im Berufungsurteil geschehen - der ihr aus der Veräußerung der Papiere zugeflossene Erlös mit dem Ersatzanspruch zu verrechnen.
23
Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin die erworbenen Wertpapiere erst veräußert hat, nachdem sie Kenntnis von der fehlerhaften Beratung durch die Beklagte erlangt hatte. Im Schadensersatzprozess ist für die Berechnung des konkreten Schadens regelmäßig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in einer Tatsacheninstanz heranzuziehen (BGH, Urteile vom 12. Juli 1996 - V ZR 117/95, BGHZ 133, 246, 252 f. und vom 2. April 2001 - II ZR 331/99, WM 2001, 2251, 2252 f.). Für die Anrechnung eines Vorteils gilt nichts anderes. Vorbehaltlich - hier nicht vorliegender - zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannter künftiger ausgleichspflichtiger Vorteile (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1990 - III ZR 174/89, WM 1990, 1766, 1767 und vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, WM 2012, 1293 Rn. 41; siehe auch BGH, Urteile vom 18. Dezember 1969 - VII ZR 121/67, BGHZ 53, 132, 137 f. und vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 11) sind deswegen die am Tag der letzten mündlichen Verhandlung bestehenden Vorteile auszugleichen.
24
Entgegen der Ansicht der Revision muss die Klägerin die veräußerten Wertpapiere auch nicht erneut erwerben, um diese der Beklagten sodann als Zug-um-Zug-Leistung anbieten zu können. Zwar entfällt ein bei der Schadensberechnung zu berücksichtigender Vorteil nicht dadurch, dass der Geschädigte aufgrund eines vom Schädiger nicht herausgeforderten Willensentschlusses den Vorteil ganz oder teilweise zunichtemacht (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 - IX ZR 294/95, WM 1997, 72, 73). Die Klägerin hat jedoch mit dem Verkauf der Wertpapiere den Vorteil aus deren Erwerb nicht aufgegeben. Vielmehr hat sich dieser in dem Erlös aus dem Verkauf der Wertpapiere fortgesetzt und ist nunmehr statt durch Herausgabe der Papiere durch Verrechnung des Erlöses auszugleichen.
25
3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den Einwand eines Mitverschuldens der Klägerin nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zurückgewiesen. Die Klägerin hat durch den Verkauf der Wertpapiere nicht gegen die Obliegenheit verstoßen, den eingetretenen Schaden gering zu halten. Insbesondere musste sie nicht die streitgegenständlichen Wertpapiere der Beklagten vor einer Veräußerung zum Erwerb anbieten.
26
a) Allerdings ist nach § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB der Geschädigte im Interesse des Schädigers gehalten, den entstandenen Schaden zu mindern. Ihm kann jedoch nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden, dazu - weiterhin - spekulative Risiken einzugehen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. März 2011 - IX ZR 162/08, WM 2011, 1529 Rn. 18). Die Unsicherheit, ob sich Versuche des Geschädigten, weitere Vermögenseinbußen zu vermeiden, als erfolgreich erweisen, geht zulasten des Schädigers, wenn die Vorgehensweise des Geschädigten im konkreten Fall vernünftig und zweckmäßig erscheint.
27
Nach diesem Maßstab durfte die Klägerin, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei annimmt, die Wertpapiere verkaufen, die sie aufgrund der fehlerhaften Beratung der Beklagten erworben hatte. Es widerspricht nicht dem Gebot der Schadensminderung, sondern ist im Grundsatz wirtschaftlich vernünftig , dass die Klägerin durch einen Verkauf der Wertpapiere die wirtschaftlichen Risiken beseitigt hat, mit denen sie durch die fehlerhafte Beratung der Beklagten belastet worden war. Den möglichen Nachteil, dass nach einem Verkauf der Wertpapiere eine denkbare Kurserholung den Schaden nicht mehr - teilweise - ausgleichen kann, hat die Beklagte als Schädigerin hinzunehmen.
28
b) Die Klägerin hat entgegen der Ansicht der Revision auch nicht dadurch gegen ihre Obliegenheit zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßen, dass sie die Wertpapiere veräußert hat, ohne diese zuvor der Beklagten zum Erwerb anzubieten.
29
Zwar hat ein Kreditinstitut, das für fehlerhafte Beratung bei dem Erwerb von Wertpapieren haftet, dem Anleger Schadensersatz lediglich Zug um Zug gegen Herausgabe bei diesem verbliebener Wertpapiere zu leisten. Ein selbstständiger Anspruch des Kreditinstituts auf deren Übertragung ergibt sich daraus jedoch nicht. Die Beklagte hätte somit die Papiere, die die Klägerin aufgrund fehlerhafter Beratung erworben hatte, lediglich bis zu deren Verkauf durch die Klägerin Zug um Zug gegen die Zahlung von Schadensersatz erhalten können. Die Leistung von Schadensersatz hat sie jedoch bisher abgelehnt.
30
Ein Verstoß gegen die Obliegenheit zur Schadensminderung kommt allerdings dann in Betracht, wenn sich die zeitnahe Verwertung der Kapitalanlage durch den Geschädigten als unwirtschaftlich darstellt und ihm aus besonderen Umständen die Übernahme des mit dem weiteren Halten der Papiere verknüpften Risikos zuzumuten ist. In einem solchen Fall kann es nach der gebotenen Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge beider Parteien angemessen sein, auch den Geschädigten mit einem Teil seines Schadens zu belasten (vgl. dazu Senat, Urteile vom 24. Juli 2001 - XI ZR 164/00, WM 2001, 1716, 1718 und vom 28. Mai 2002 - XI ZR 336/01, WM 2002, 1502, 1503 f.).

Solche Feststellungen sind jedoch im vorliegenden Berufungsurteil, anders als in dem von der Revision angesprochenen Rechtsstreit (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23. Februar 2001 - 19 U 132/00, juris Rn. 16), - von der Revision unbeanstandet - nicht getroffen worden.
Wiechers Grüneberg Maihold Pamp Menges

Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.04.2010 - 14d O 128/09 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.06.2011 - I-6 U 136/10 -
17
(1) Im Ausgangspunkt trifft es allerdings zu, dass eine rechtskräftige Entscheidung in einem Vorprozess zwischen den Parteien zu einer Tatsachenpräklusion in einem Folgeprozess führen kann. Zwar erwachsen die tatsächlichen Feststellungen in einem Urteil nicht in Rechtskraft. Andererseits darf die Rechtskraft der Entscheidung über den im Vorprozess erhobenen Anspruch nicht mit dem Vorbringen ausgehöhlt werden, das rechtskräftige Urteil gründe sich auf unrichtige tatsächliche Feststellungen (BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, 140). Hat ein Gericht den Streitgegenstand eines rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses erneut zu prüfen, hat es deshalb seinem Urteil den Inhalt dieser Entscheidung zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 - III ZR 43/92, NJW 1993, 3204, 3205; Urteil vom 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05, NJW 2008, 1227 Rn. 23). Mit Vortrag zu Tatsachen , die im maßgebenden Zeitpunkt des Vorprozesses schon vorhanden waren und darauf gerichtet sind, das kontradiktorische Gegenteil der im Vorprozess festgestellten Rechtsfolge auszusprechen, sind die Parteien dann insoweit ausgeschlossen, als sie bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozess vorgetragenen Lebensvorgang gehören (BGH, Urteil vom 24. September 2003 - XII ZR 70/02, NJW 2004, 294, 296).
28
6. Schließlich bleibt die Revision insoweit erfolglos, als sich die Beklagte gegen die Zuerkennung von Prozesszinsen auf den von ihr zu erstattenden Kaufpreis wendet. In diesem Punkt ist das angefochtene Urteil ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar gibt es Prozesszinsen (§ 818 Abs. 4, § 291 BGB) erst ab der Fälligkeit der Schuld (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB), und das in einer Zug um Zug-Verurteilung zum Ausdruck kommende Zurückbehaltungsrecht steht dem Eintritt der Fälligkeit entgegen (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, 2876 Rn. 30; BGH, Urteil vom 14. Januar 1971 - VII ZR 3/69, BGHZ 55, 198, 200). Aber so verhält es sich hier nicht. Die Zug um Zug-Verurteilung der Beklagten beruht nicht auf einem Zurückbehaltungsrecht des Klägers, sondern ist lediglich die Folge der im Bereicherungsrecht geltenden Saldotheorie. Die wechselseitigen Bereicherungsansprüche können nicht isoliert geltend gemacht werden, sondern sämtliche Be- und Entreicherungsposten sind von vornherein zu saldieren, so dass nur ein einziger Bereicherungsanspruch in Höhe des Überschusses besteht (siehe nur Senat, Urteil vom 14. Juli 2000 - V ZR 82/99, BGHZ 145, 52, 54 f.). Bei - wie hier - ungleichartigen Leistungen kann die Saldierung nur in der Weise erfolgen, dass dem Zahlungsanspruch des Klägers dessen Herausgabepflicht Zug um Zug gegenübergestellt wird. An der Einheitlichkeit des Anspruchs ändert das nichts. Dieser bleibt fällig, durchsetzbar und ist deshalb nach § 291 BGB zu verzinsen (vgl.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

28
6. Schließlich bleibt die Revision insoweit erfolglos, als sich die Beklagte gegen die Zuerkennung von Prozesszinsen auf den von ihr zu erstattenden Kaufpreis wendet. In diesem Punkt ist das angefochtene Urteil ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar gibt es Prozesszinsen (§ 818 Abs. 4, § 291 BGB) erst ab der Fälligkeit der Schuld (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB), und das in einer Zug um Zug-Verurteilung zum Ausdruck kommende Zurückbehaltungsrecht steht dem Eintritt der Fälligkeit entgegen (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, 2876 Rn. 30; BGH, Urteil vom 14. Januar 1971 - VII ZR 3/69, BGHZ 55, 198, 200). Aber so verhält es sich hier nicht. Die Zug um Zug-Verurteilung der Beklagten beruht nicht auf einem Zurückbehaltungsrecht des Klägers, sondern ist lediglich die Folge der im Bereicherungsrecht geltenden Saldotheorie. Die wechselseitigen Bereicherungsansprüche können nicht isoliert geltend gemacht werden, sondern sämtliche Be- und Entreicherungsposten sind von vornherein zu saldieren, so dass nur ein einziger Bereicherungsanspruch in Höhe des Überschusses besteht (siehe nur Senat, Urteil vom 14. Juli 2000 - V ZR 82/99, BGHZ 145, 52, 54 f.). Bei - wie hier - ungleichartigen Leistungen kann die Saldierung nur in der Weise erfolgen, dass dem Zahlungsanspruch des Klägers dessen Herausgabepflicht Zug um Zug gegenübergestellt wird. An der Einheitlichkeit des Anspruchs ändert das nichts. Dieser bleibt fällig, durchsetzbar und ist deshalb nach § 291 BGB zu verzinsen (vgl.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 366/15
vom
7. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:070217BXIZR366.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Verkehrsanwälte der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 24. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Die aus eigenem Recht eingelegte Gegenvorstellung der Verkehrsanwälte der Kläger gibt keinen Anlass, den Streitwert heraufzusetzen.
2
Zwar ist die Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden.
3
Sie ist aber unbegründet. Für die Bewertung des Streitwerts sind die Grundsätze maßgeblich, die der Senat in dieser Sache mit Beschluss vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15, WM 2016, 434 Rn. 4 ff.) aufgestellt hat. Der Streitwert bestimmt sich demgemäß nach den Zins- und Tilgungsleistungen, die die Kläger auf die in Streit stehenden Verträge bis zum Widerruf vom 20. Juni 2014 erbracht haben. Dies sind die Verträge mit den Nummern 005 … , 015 … und 055 … . Allein über die Rückabwicklung dieser Verträge haben die Vorinstanzen, was der Senat durch Auslegung selbst bestimmen kann (Senatsurteil vom 16. März 1999 - XI ZR 209/98, NJW-RR 1999, 1006 unter II. 2; BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 559/14, NJW 2016, 3244 Rn. 29), erkannt. Die Zins- und Tilgungsleistungen belaufen sich auf insgesamt 137.388,66 €, so dass der Streitwert wie geschehen auf bis 140.000 € festzusetzen war.
4
Anders als von den Verkehrsanwälten der Kläger beantragt, besteht auch kein Anlass, den Streitwert der Vorinstanzen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abzuändern (BGH, Beschlüsse vom 17. März 2015 - II ZR 391/13, juris Rn. 1 ff. und vom 8. Oktober 2015 - I ZB 10/15, juris Rn. 1).
Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.02.2015 - 8 O 278/14 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.07.2015 - 6 U 41/15 -
29
(4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt der Vorrang der primären Leistungspflichten nicht dazu, dass der Anspruch des Rückgewährgläubigers auf Rückübertragung des Grundstücks auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben wäre. Der Rückgewährgläubiger kann einen auf Geld gerichteten Anspruch nämlich dadurch erlangen, dass er dem Rückgewährschuldner eine Frist zur Beseitigung der Belastung setzt und nach deren fruchtlosem Ablauf Schadensersatz statt der Leistung verlangt (§§ 346 Abs. 4, 280 Abs. 1 u. 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im Hinblick darauf, dass die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen Zug um Zug zu erfüllen sind (§§ 348, 320 BGB), muss er zuvor allerdings die Rückgewähr der von ihm empfangenen Leistungen in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbieten. Andernfalls fehlt es an einer Pflichtverletzung des Rückgewährschuldners im Sinne des § 346 Abs. 4 BGB.
3
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Rückerstattung des von ihm gezahlten Kaufpreisanteils sowie Befreiung von der zur Finanzierung des restlichen Kaufpreises eingegangenen Darlehensverbindlichkeit. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Es hat die Beklagte - unter Berücksichtigung eines vorangegangenen Teilanerkenntnisurteils - verurteilt, an den Kläger (weitere) 39.839,38 € nebst Zinsen zu zahlen und ihn von seiner (neuen) Darlehensverbindlichkeit gegenüber der BMW-Bank freizustellen. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte die teilweise Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahingehend beantragt, dass der vom Landgericht ausgeurteilte Zahlungsausspruch um den im Vertrag angesetzten Wert des von ihr übernommenen Altfahrzeugs, das heißt 32.500,-- €, auf 7.339,98 € nebst Zinsen herabgesetzt und die Zahlungsklage im Übrigen abgewiesen wird; zugleich hat die Beklagte beantragt, zur Rückgabe und Übereignung des von ihr übernommenen Altfahrzeugs an den Kläger verurteilt zu werden. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Berufungsbegehren weiter.
9
Zu solchen, in die Differenzrechnung einzustellenden Vorteilen gehört auch der Wert der von dem Geschädigten gezogenen Nutzungen (§ 100 BGB), da dieser aufgrund des Kaufvertrages den Besitz der Kaufsache und dadurch die Möglichkeit erhalten hat, sie zu nutzen (BGH, Urt. v. 2. Juli 1962, VIII ZR 12/61, NJW 1962, 1909; Urt. v. 10. Februar 1982, VIII ZR 27/81, NJW 1982, 1279, 1280; Urt. v. 18. November 1982, III ZR 61/81, NJW 1983, 868, 870: Urt. v. 22. September 1983, III ZR 171/82, NJW 1984, 229, 230; vgl. auch Urt. v. 18. Juli 2002, III ZR 248/01, BGHReport 2002, 1080, 1081; Urt. v. 6. Oktober 2005, VII ZR 325/03, WM 2006, 51).

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

20
(1) Zwar wird von einigen Stimmen im Schrifttum die Auffassung vertreten , die Konkurrenz zwischen rücktritts- und schadensersatzrechtlichen Vorschriften sei dergestalt zu lösen, dass das Schadensersatzrecht in den Bereichen , die durch das Rücktrittsfolgenrecht geregelt werden, nicht zur Anwendung komme (vgl. Staudinger/Otto, aaO, Rdnr. 28; Faust, aaO). Für einen solchen Vorrang des Rücktrittsrechts spreche der in § 281 Abs. 5 BGB angeordnete Verweis auf das Rücktrittsrecht für den Fall des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung bei erfolgter Teilleistung. Diese Verweisung sei bei der von der herrschenden Auffassung bejahten schadensersatzrechtlichen Überlagerung des Rücktrittsrechts überflüssig, weil dann im Ergebnis doch nach Schadensersatzrecht abgerechnet werden müsste (Faust, aaO).
10
Der Rücktritt beseitigt den Vertrag nicht, sondern gestaltet ihn lediglich in ein Rückgewährschuldverhältnis um, wodurch die primären Leistungspflichten erlöschen (Staudinger/Otto, aaO, § 325 Rdnr. 3; Soergel/Gsell, aaO). Die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 346 ff. BGB über die im Falle bereits erbrachter Leistungen durchzuführende Rückabwicklung des Vertrages zielen auf die Herstellung eines Zustands ab, der im Wesentlichen am negativen Interesse der Vertragsparteien ausgerichtet ist (vgl. Soergel/Gsell, aaO). Darin liegt der Grund dafür, dass die vor dem Rücktritt tatsächlich gezogenen oder möglich gewesenen Nutzungen der Kaufsache nach Erlöschen der gegenseitigen Erfüllungsansprüche nicht mehr dem Käufer, sondern dem Verkäufer gebühren und deshalb der Käufer zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet ist (§§ 346, 347 BGB). Dadurch soll aber nach der mit der Regelung des § 325 BGB getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers gerade nicht ausgeschlossen werden, dass der schadensersatzberechtigte Käufer - auch nach dem Erlöschen seiner Erfüllungsansprüche - verlangen kann, vermögensmäßig so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch den Verkäufer stünde (Soergel/Gsell, aaO; Staudinger/Otto, aaO, § 325 Rdnr. 1; vgl. auch MünchKommBGB/Gaier, aaO, Rdnr. 37). Ersatz eines durch den Sachmangel der Kaufsache verursachten Nutzungsausfallschadens kann der Käufer daher auch dann verlangen, wenn er - wie im vorliegenden Fall die Klägerin - vom Vertrag zurückgetreten ist und gemäß § 346 Abs. 1 BGB den Kaufpreis gegen Rückgabe der mangelhaften Kaufsache zurückerhalten und für die bis zur Rückgabe gezogenen Nutzungen Wertersatz geleistet hat.
20
(1) Zwar wird von einigen Stimmen im Schrifttum die Auffassung vertreten , die Konkurrenz zwischen rücktritts- und schadensersatzrechtlichen Vorschriften sei dergestalt zu lösen, dass das Schadensersatzrecht in den Bereichen , die durch das Rücktrittsfolgenrecht geregelt werden, nicht zur Anwendung komme (vgl. Staudinger/Otto, aaO, Rdnr. 28; Faust, aaO). Für einen solchen Vorrang des Rücktrittsrechts spreche der in § 281 Abs. 5 BGB angeordnete Verweis auf das Rücktrittsrecht für den Fall des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung bei erfolgter Teilleistung. Diese Verweisung sei bei der von der herrschenden Auffassung bejahten schadensersatzrechtlichen Überlagerung des Rücktrittsrechts überflüssig, weil dann im Ergebnis doch nach Schadensersatzrecht abgerechnet werden müsste (Faust, aaO).

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

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Zu solchen, in die Differenzrechnung einzustellenden Vorteilen gehört auch der Wert der von dem Geschädigten gezogenen Nutzungen (§ 100 BGB), da dieser aufgrund des Kaufvertrages den Besitz der Kaufsache und dadurch die Möglichkeit erhalten hat, sie zu nutzen (BGH, Urt. v. 2. Juli 1962, VIII ZR 12/61, NJW 1962, 1909; Urt. v. 10. Februar 1982, VIII ZR 27/81, NJW 1982, 1279, 1280; Urt. v. 18. November 1982, III ZR 61/81, NJW 1983, 868, 870: Urt. v. 22. September 1983, III ZR 171/82, NJW 1984, 229, 230; vgl. auch Urt. v. 18. Juli 2002, III ZR 248/01, BGHReport 2002, 1080, 1081; Urt. v. 6. Oktober 2005, VII ZR 325/03, WM 2006, 51).

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

9
Zu solchen, in die Differenzrechnung einzustellenden Vorteilen gehört auch der Wert der von dem Geschädigten gezogenen Nutzungen (§ 100 BGB), da dieser aufgrund des Kaufvertrages den Besitz der Kaufsache und dadurch die Möglichkeit erhalten hat, sie zu nutzen (BGH, Urt. v. 2. Juli 1962, VIII ZR 12/61, NJW 1962, 1909; Urt. v. 10. Februar 1982, VIII ZR 27/81, NJW 1982, 1279, 1280; Urt. v. 18. November 1982, III ZR 61/81, NJW 1983, 868, 870: Urt. v. 22. September 1983, III ZR 171/82, NJW 1984, 229, 230; vgl. auch Urt. v. 18. Juli 2002, III ZR 248/01, BGHReport 2002, 1080, 1081; Urt. v. 6. Oktober 2005, VII ZR 325/03, WM 2006, 51).

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

10
Der Rücktritt beseitigt den Vertrag nicht, sondern gestaltet ihn lediglich in ein Rückgewährschuldverhältnis um, wodurch die primären Leistungspflichten erlöschen (Staudinger/Otto, aaO, § 325 Rdnr. 3; Soergel/Gsell, aaO). Die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 346 ff. BGB über die im Falle bereits erbrachter Leistungen durchzuführende Rückabwicklung des Vertrages zielen auf die Herstellung eines Zustands ab, der im Wesentlichen am negativen Interesse der Vertragsparteien ausgerichtet ist (vgl. Soergel/Gsell, aaO). Darin liegt der Grund dafür, dass die vor dem Rücktritt tatsächlich gezogenen oder möglich gewesenen Nutzungen der Kaufsache nach Erlöschen der gegenseitigen Erfüllungsansprüche nicht mehr dem Käufer, sondern dem Verkäufer gebühren und deshalb der Käufer zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet ist (§§ 346, 347 BGB). Dadurch soll aber nach der mit der Regelung des § 325 BGB getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers gerade nicht ausgeschlossen werden, dass der schadensersatzberechtigte Käufer - auch nach dem Erlöschen seiner Erfüllungsansprüche - verlangen kann, vermögensmäßig so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch den Verkäufer stünde (Soergel/Gsell, aaO; Staudinger/Otto, aaO, § 325 Rdnr. 1; vgl. auch MünchKommBGB/Gaier, aaO, Rdnr. 37). Ersatz eines durch den Sachmangel der Kaufsache verursachten Nutzungsausfallschadens kann der Käufer daher auch dann verlangen, wenn er - wie im vorliegenden Fall die Klägerin - vom Vertrag zurückgetreten ist und gemäß § 346 Abs. 1 BGB den Kaufpreis gegen Rückgabe der mangelhaften Kaufsache zurückerhalten und für die bis zur Rückgabe gezogenen Nutzungen Wertersatz geleistet hat.
20
(1) Zwar wird von einigen Stimmen im Schrifttum die Auffassung vertreten , die Konkurrenz zwischen rücktritts- und schadensersatzrechtlichen Vorschriften sei dergestalt zu lösen, dass das Schadensersatzrecht in den Bereichen , die durch das Rücktrittsfolgenrecht geregelt werden, nicht zur Anwendung komme (vgl. Staudinger/Otto, aaO, Rdnr. 28; Faust, aaO). Für einen solchen Vorrang des Rücktrittsrechts spreche der in § 281 Abs. 5 BGB angeordnete Verweis auf das Rücktrittsrecht für den Fall des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung bei erfolgter Teilleistung. Diese Verweisung sei bei der von der herrschenden Auffassung bejahten schadensersatzrechtlichen Überlagerung des Rücktrittsrechts überflüssig, weil dann im Ergebnis doch nach Schadensersatzrecht abgerechnet werden müsste (Faust, aaO).

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

9
Zu solchen, in die Differenzrechnung einzustellenden Vorteilen gehört auch der Wert der von dem Geschädigten gezogenen Nutzungen (§ 100 BGB), da dieser aufgrund des Kaufvertrages den Besitz der Kaufsache und dadurch die Möglichkeit erhalten hat, sie zu nutzen (BGH, Urt. v. 2. Juli 1962, VIII ZR 12/61, NJW 1962, 1909; Urt. v. 10. Februar 1982, VIII ZR 27/81, NJW 1982, 1279, 1280; Urt. v. 18. November 1982, III ZR 61/81, NJW 1983, 868, 870: Urt. v. 22. September 1983, III ZR 171/82, NJW 1984, 229, 230; vgl. auch Urt. v. 18. Juli 2002, III ZR 248/01, BGHReport 2002, 1080, 1081; Urt. v. 6. Oktober 2005, VII ZR 325/03, WM 2006, 51).

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.