Bundesgerichtshof Urteil, 04. Feb. 2016 - IX ZR 77/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:040216UIXZR77.15.0
bei uns veröffentlicht am04.02.2016
vorgehend
Amtsgericht Mitte, 16 C 290/13, 23.05.2014
Landgericht Berlin, 52 S 47/14, 19.02.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 77/15
Verkündet am:
4. Februar 2016
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistung findet gegenüber Religionsgesellschaften
in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts wegen
freiwilliger Spenden auch dann statt, wenn die Religionsgesellschaft an sich befugt
wäre, gleich hohe Beträge als Kirchensteuer einzuziehen; das kirchliche Selbstbestimmungsrecht
wird dadurch nicht in verfassungswidriger Weise verletzt.

b) Zur Definition des Gelegenheitsgeschenks im Sinne der Ausnahmeregelung des

c) Gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke an eine Person sind im Sinne des § 134
Abs. 2 InsO von geringem Wert, wenn sie zu der einzelnen Gelegenheit den Wert
von 200 € und im Kalenderjahr den Wert von 500 € nicht übersteigen.
BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - IX ZR 77/15 - LG Berlin
AG Berlin-Mitte
ECLI:DE:BGH:2016:040216UIXZR77.15.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Schoppmeyer

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Auf Fremdantrag vom 27. November 2009 eröffnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 1. Juli 2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des P. (nachfolgend: Schuldner) wegen Zahlungsunfähigkeit und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Dieser begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von 4.200 € im Wege der Schenkungsanfechtung nach §§ 134, 143 InsO.
2
Der Schuldner ist Mitglied der beklagten N. , einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (nachfolgend: Beklagte). Die Beklagte zieht, obwohl rechtlich dazu befugt, keine Kirchensteuer ein, sondern finanziert ihre kirchliche Tätigkeit ausschließlich durch Spenden und Opfer der Mit- glieder. Im Jahr 2009 spendete der Schuldner monatlich einen Betrag von 350 € an die Beklagte, zuletzt am 17. November und 28. Dezember 2009, ins- gesamt 4.200 €. Er erzielte im Jahre 2009 einen Jahresgewinn von 71.000 €.
3
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.
5
1. Das Landgericht hat gemeint, es habe eine unentgeltliche Leistung des Schuldners vorgelegen, weil keine Gegenleistung erbracht worden sei. Der Schuldner habe auch nicht zur Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistet. Der vom Schuldner erbrachte sogenannte "Zehnte" sei eine freiwillige Spende. Daran ändere nichts der Umstand, dass derartige Spenden bei Gemeindemitgliedern der Beklagten üblich seien und einer religiösen Pflicht nach deren Katechismus entsprächen, weil kein Rechtsanspruch der Beklagten auf die Zahlung bestehe.
6
Der Ausnahmetatbestand des § 134 Abs. 2 InsO greife nicht ein. Ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk liege zwar vor, weil die Abgabe des "Zehnten" bei der Beklagten üblich sei und die Höhe den Verhältnissen des Schuldners entsprochen habe. Freigestellt von der Anfechtung seien aber nur Gelegenheitsgeschenke geringen Werts. Maßgebend sei eine absolute Wertgrenze, wobei auf den gesamten bezahlten Betrag abzustellen sei. Rechne man den bezahlten Betrag auf den Vierjahreszeitraum des § 134 InsO um, ergebe sich ein Betrag von 1050 € jährlich. Das sei kein geringwertiger Betrag, die Grenze sei bei maximal 500 € jährlich anzusetzen.
7
Eine Entreicherung der Beklagten liege nicht vor, weil die Beklagte nach ihrem Vortrag nur notwendige Ausgaben getätigt habe, die auch ohne Spenden des Schuldners angefallen wären.
8
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. Die Angriffe der Revision greifen nicht durch.
9
Grundsätzlich anfechtbar ist nach § 134 Abs. 1 InsO eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk ist nach § 134 Abs. 2 InsO jedoch nicht anfechtbar.
10
a) Voraussetzung einer jeglichen Insolvenzanfechtung ist gemäß § 129 Abs. 1 InsO eine objektive Gläubigerbenachteiligung. Diese ist von den Vorinstanzen nicht ausdrücklich geprüft, aber zu Recht stillschweigend bejaht worden. Sie wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt. Sie liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt , erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11, ZIP 2012, 1183 Rn. 21; st.Rspr). Dies war hier der Fall. Die Beträge, die der Schuldner der Beklagten gespendet hat, sind dem Zugriff der Gläubiger entzogen worden.
11
b) Die Anfechtungsfrist von vier Jahren ist eingehalten. Der Umstand, dass diese Frist auf die Zeit vor Antragstellung abstellt, hier aber die letzte streitgegenständliche Zahlung erst am 28. Dezember 2009 und damit nach Antragstellung erfolgte, ist unschädlich. Anfechtbar gemäß § 129 Abs. 1 InsO sind grundsätzlich alle Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung vorgenommen werden , auch solche nach Antragstellung. Das gilt auch für § 134 InsO. Die anzufechtende Rechtshandlung darf lediglich nicht früher als vier Jahre vor Antragstellung und nicht nach Eröffnung vorgenommen worden sein.
12
c) Es liegt eine unentgeltliche Leistung des Schuldners an die Beklagte vor.
13
aa) Die Begriffe der Leistung und der Unentgeltlichkeit sind weit auszulegen (BGH, aaO Rn. 37). Eine Spende ist eine Leistung. Sie ist auch unentgeltlich.
14
Im hier vorliegenden Zweipersonenverhältnis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Beurteilung, ob Unentgeltlichkeit vorliegt, maßgebend, ob der Leistung des Schuldners nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließen soll (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - IX ZR 10/13, ZIP 2013, 2208 Rn. 6; vom 29. Oktober 2015 - IX ZR 123/13, DB 2015, 3003 Rn. 6; st.Rspr.). Dies war hier der Fall. Die Leistungen, welche die Beklagte dem Schuldner als Mitglied der Gemeinde erbracht haben mag, wären nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Gegenleistung für dessen Spenden, weil sie unabhängig hiervon erbracht werden.
15
Im Zweipersonenverhältnis wird Entgeltlichkeit allerdings nicht nur dadurch begründet, dass dem Leistenden eine Gegenleistung zufließt. Die Erfüllung einer eigenen entgeltlichen rechtsbeständigen Schuld schließt als Gegenleistung die dadurch bewirkte Schuldbefreiung mit ein. Darum ist auch die Erfüllung von Ansprüchen aus gesetzlichen Schuldverhältnissen entgeltlich (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2015, aaO Rn. 8 mwN), ohne dass es hier darauf ankäme, ob der Anspruch gegen den Leistenden selbst zuvor werthaltig erschien (BGH, aaO Rn. 11). Aus demselben Grund ist auch die Erfüllung von eigenen (vollstreckbaren) Steuer- und Abgabeschulden durch den Schuldner keine anfechtbare unentgeltliche Leistung. Die Erfüllung von Ansprüchen aus gesetzlichen Schuldverhältnissen ist stets entgeltlich (MünchKomm-InsO/ Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 26).
16
bb) Die Beklagte kann sich gegen einen Anspruch aus § 134 InsO nicht darauf berufen, sie hätte die Möglichkeit gehabt, eine allgemeine Kirchensteuerschuld für alle Gemeindeangehörigen zu begründen, deren Erfüllung durch den Schuldner in Höhe seiner tatsächlich erbrachten unentgeltlichen Leistung dann nach § 134 InsO unanfechtbar gewesen wäre.
17
Dem steht schon das Verbot der hypothetischen Betrachtungsweise entgegen , das im Insolvenzanfechtungsrecht generell gilt. Danach ist für nur gedachte Kausalverläufe kein Raum (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, NZI 2011, 141 Rn. 14; vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13, ZIP 2014, 1595 Rn. 13).
18
cc) Der Revision ist allerdings darin zuzustimmen, dass bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, wie demjenigen der "unentgeltlichen Leistung" , der Grundsatz verfassungsgemäßer Auslegung zu berücksichtigen ist. Daraus ergibt sich hier aber nichts zu Gunsten der Beklagten. Diese ist zwar gemäß Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 6 WRV berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern zu erheben. Sie kann davon aber auch, wie geschehen, absehen und ihre Finanzierung durch freiwillige Spenden und Opfer der Gemeindeangehörigen organisieren. Das unterliegt ihrer freien Entscheidung. Bei der Ausgestaltung ihrer Verhältnisse hat sie sich aber gemäß Art. 137 Abs. 3 WRV innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze zu halten.
19
(1) Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 3 WRV garantiert den Religionsgesellschaften die Freiheit, ihre Angelegenheit selbständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze zu ordnen und zu verwalten. Diese Garantie ist eine notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die zur Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirchen und Religionsgemeinschaften (Art. 4 Abs. 2 GG) hinzu kommt (vgl. BVerfGE 42, 312, 332; 53, 366, 401; 57, 220, 244; 66, 1, 20; 70, 138, 164; 72, 278, 289). Dass diese Garantie nur innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze gegeben ist, besagt allerdings nicht, dass jedes allgemeine staatliche Gesetz ohne weiteres in den den Kirchen zustehenden Autonomiebereich eingreifen könnte (vgl. BVerfGE 53, 366, 404; 72, 278, 289). Bei rein inneren kirchlichen Angelegenheiten kann ein staatliches Gesetz für die Kirche keine Schranke ihres Handelns bilden (vgl. BVerfGE 18, 385, 386 ff; 42, 312, 334; 66, 1, 20; 72, 278, 289). In dem Bereich, in dem der Staat zum Schutze anderer für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter ordnen und gestalten kann, trifft ein dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht schrankenziehendes Gesetz zudem seinerseits auf eine Schranke, nämlich auf die materielle Wertentscheidung der Verfassung, die über den für die Staatsgewalt unantastbaren Freiheitsraum der Kirchen hinaus ihre und ihrer Einrichtungen besondere Eigenständigkeit gegenüber dem Staat anerkennt (vgl. BVerfGE 53, 366, 404; 72, 278, 289). Dieser Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck ist durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen. Dabei ist dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. BVerfGE 53, 366, 401; 66, 1, 22; 70, 138, 167; 72, 278, 289).
20
(2) Die Frage, ob § 134 InsO in unzulässiger Weise in das kirchliche Selbstbestimmungsrecht der Beklagten eingreift, kann daher nur anhand einer Abwägung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts einerseits und der Bedeutung des mit der zu prüfenden Norm verfolgten Ziels für das Gemeinwohl beantwortet werden. Diese Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass das Selbstbestimmungsrecht der Beklagten durch § 134 InsO nicht verletzt wird.
21
Ob unentgeltliche Leistungen eines Insolvenzschuldners an eine natürliche oder juristische Person insolvenzrechtlich anfechtbar sind, richtet sich nach den für alle geltenden Gesetzen, nämlich nach §§ 129 ff InsO. Aus dem Grundsatz der religiösen Neutralität des Staates folgt zwar, dass dieser keine Strukturen schaffen darf, durch die eine Religionsgemeinschaft gegenüber anderen Religionsgemeinschaften bei der Vergabe der von ihm bereit gestellten Mittel benachteiligt wird (BVerfGE 123, 148, 182 ff). Der Staat ist auch nicht befugt, die Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zu unterschiedlichen Finanzierungsmodellen zu zwingen und dadurch Strukturen zu schaffen, die zu unterschiedlichen Finanzausstattungen führen. Dies ist indessen durch § 134 InsO nicht geschehen. Die Beklagte kann als Körperschaft des öffentlichen Rechts dieselben Finanzierungsmodelle wie andere Re- ligionsgemeinschaften dieser Rechtsform wählen. Sie fordert im vorliegenden Rechtsstreit allerdings, dass sie sich für eine Finanzierung durch freiwillige Spenden entscheiden darf, aber insolvenzrechtlich so behandelt wird, als erhebe sie Steuern. Dafür fehlt es an einer Grundlage in den staatlichen gesetzlichen Regelungen.
22
Die Entscheidung der Beklagten für ihre Finanzierung durch freiwillige Leistung des "Zehnten" durch ihre Gemeindemitglieder ist verfassungsrechtlich geschützt. Es mag sein, dass die Beklagte sich nach ihren religiösen Vorstellungen daran gehindert sieht, für ihre Angehörigen eine Kirchensteuer einzuführen. Es ist aber schon nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sie sich durch § 134 InsO entgegen ihren religiösen Anschauungen aus finanziellen Gründen zur Einführung einer Kirchensteuer gezwungen sehen könnte. Deshalb ist schon nicht erkennbar, dass die Selbstentfaltung der Beklagten durch § 134 InsO in relevanter Weise eingeschränkt wäre. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass selbst die Zahlung von Kirchensteuer gemäß den §§ 130, 131, 133 InsO anfechtbar sein kann.
23
Die Insolvenzordnung und insbesondere die Insolvenzanfechtung sind geprägt von dem Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen und rechtssicheren Durchführung der Insolvenzverfahren und an einer Gleichbehandlung aller Gläubiger. Wenn die Beklagte ihre Finanzierung auf freiwillige Leistungen ihrer Angehörigen aufbaut, muss sie deshalb nicht nur berücksichtigen, dass sie diese Leistungen von vornherein nicht erzwingen kann, sondern auch, dass solche ihr zugewandten freiwilligen Leistungen, die zur objektiven Benachteiligung der Insolvenzgläubiger führen, nach der Wertung des staatlichen Gesetzgebers weniger schutzwürdig und deshalb nach § 134 InsO leichter anfechtbar sind als entsprechende Zahlungen auf Kirchensteuerverbindlichkeiten. Dies ist nach der Vorstellung des staatlichen Gesetzgebers dem Wesen der unentgeltlichen Leistung immanent. Die Beklagte kann staatlichen Rechtsformen keinen abweichenden Bedeutungsinhalt verleihen.
24
d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt schon kein Gelegenheitsgeschenk vor.
25
aa) Der Ausnahmetatbestand des § 134 Abs. 2 InsO erfordert ein Geschenk im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB. Es besteht kein Anlass, den Ausnahmetatbestand gegen den Wortlaut weiter zu fassen (Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 19. Aufl., § 134 Rn. 73; HK-InsO/Thole, 7. Aufl., § 134 Rn. 20; MünchKomm -InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 46; Bork in Kübler/Prütting/Bork, Insolvenzrecht , 9/2012, § 134 Rn. 82; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 134 Rn. 24; a.A. Uhlenbruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 134 Rn. 159).
26
Der Gesetzgeber hat § 134 Abs. 1 InsO gegenüber § 32 Nr. 1 KO durch die Ersetzung des Begriffs der Verfügung durch den der Leistung erweitert, um eine weitere Auslegung über den Begriff der Schenkung hinaus zu ermöglichen. Er hat aber den Begriff der Schenkung für die einschränkende Ausnahme des jetzigen Absatzes 2 beibehalten (BT-Drucks. 12/2443 S. 160 f zu § 149 RegE; MünchKomm-InsO/Kayser, aaO § 134 Rn. 5, 46; Schmidt/Ganter/Weinland, aaO) und diese Ausnahme sogar weiter beschränkt (BT-Drucks. aaO; Schmidt/Ganter/Weinland, aaO).
27
bb) Es lag kein Gelegenheitsgeschenk vor.

28
(1) Gelegenheitsgeschenke sind entsprechend dem Wortlaut Geschenke zu bestimmten Gelegenheiten oder Anlässen wie Weihnachten, Geburtstag, Hochzeit, Kommunion, Firmung usw. In diesem Sinne können Gelegenheitsgeschenke auch unregelmäßig vorgenommene Spenden an Parteien, an Wohltätigkeitsorganisationen oder an Kirchen sein (MünchKomm-InsO/Kayser, aaO; HK-InsO/Thole, aaO Rn. 20; Bork in Kübler/Prütting/Bork, aaO Rn. 82; Schmidt/Ganter/Weinland, aaO Rn. 75 ff). Ein Gelegenheitsgeschenk liegt aber nicht vor, wenn regel- und planmäßige Zahlungen ohne besonderen Anlass zu allgemeinen Finanzierungszwecken geleistet werden. So aber war es hier. Der Schuldner zahlte an die Beklagte regel- und planmäßig zur Deckung von deren allgemeinen Finanzbedarf. Eine Gelegenheit im Sinne des § 134 Abs. 2 InsO lag darin nicht.
29
(2) Auch unter dem Gesichtspunkt von Sitte oder Anstand kann die Leistung des Schuldners an die Beklagte nicht unter die Ausnahme des Absatzes 2 gefasst werden. Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber beabsichtigte und gebotene eingrenzende Auslegung des § 134 Abs. 2 InsO lassen sich Schenkungen, die zwar einer sittlichen oder Anstandspflicht entsprechen, aber über den Rahmen üblicher Gelegenheitsgeschenke, die ohnehin freigestellt sind, hinausgehen , nicht zusätzlich unter die Ausnahme des Gelegenheitsgeschenks subsumieren (Schmidt/Ganter/Weinland, aaO Rn 77; a.A. MünchKomm-InsO/Kayser, aaO Rn. 46; Gehrlein, aaO). Eine derartige, über den klaren Wortlaut hinausgehende Ausdehnungsmöglichkeit lässt sich dem als Ausnahmevorschrift eng auszulegenden § 134 Abs. 2 InsO nicht entnehmen. Die Abgrenzungskriterien von Sitte und Anstand sind im Übrigen in so starkem Maße dem Wechsel der Anschauungen unterworfen, dass sie als Abgrenzungskriterium in vorliegendem Zusammenhang nicht hinreichend aussagekräftig sind.

30
e) Zudem waren, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, die Zahlungen nicht von geringem Wert. Was hierunter zu verstehen ist, ist allerdings äußerst streitig. Einigkeit besteht insoweit nur darin, dass der Gesetzgeber das Tatbestandsmerkmal gegenüber § 32 Nr. 1 KO zusätzlich in den Ausnahmetatbestand eingefügt hat. Die zuvor von der Rechtsprechung zu § 32 KO vorgenommene großzügige Auslegung ging dem Gesetzgeber entschieden zu weit. Sie sollte deshalb künftig ausdrücklich nur noch Gegenstände "geringen Wertes" erfassen (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 161 zu § 149 Reg-E).
31
aa) Im Detail ist dagegen vieles streitig. Umstritten ist insbesondere, ob sich die Höhe des "geringen Wertes" in Relation zum Gesamtvermögen im Zeitpunkt der Schenkung bemisst (so z.B. Bork, aaO § 134 Rn. 84), ob es auf die verbleibende Haftungsmasse ankommt (so z.B. MünchKomm-InsO/Kayser, aaO Rn. 48; Gehrlein, aaO Rn. 24), ob zusätzlich eine absolute Obergrenze anzusetzen sei (so z.B. Bork, aaO) oder ob unabhängig von anderen Kriterien eine absolute Obergrenze gelten solle (so etwa Schmidt/Ganter/Weinland, aaO Rn. 84), wo diese zusätzliche oder absolute Grenze anzusetzen sei (Bork, aaO: 500 €; Schmidt/Ganter/Weinland, aaO: 100 €), und ob diese Obergrenze pro Geschenk, jährlich, oder für den Anfechtungszeitraum von vier Jahren bemessen werden sollte.
32
bb) Auszugehen ist davon, dass die vom Gesetzgeber gewollte strikte Begrenzung der Ausnahme den Interessen der Insolvenzgläubiger dienen soll (MünchKomm-InsO/Kayser, aaO Rn. 48). Die Herstellung einer Relation zum Gesamtvermögen des Schuldners im Zeitpunkt der Schenkung würde schwierige Abgrenzungs- und Feststellungsprobleme aufwerfen und wäre unpraktikabel. Sie erscheint auch im Hinblick auf die spätere Insolvenz des Schuldners wenig geeignet, die Bevorzugung des Beschenkten vor den Insolvenzgläubigern zu rechtfertigen. Bei großen Vermögen kann eine Relationsbetrachtung zudem zu völlig unangemessenen Ergebnissen führen, etwa wenn die Schuldnerin eine Kapitalgesellschaft mit hohen nominalen Vermögenswerten war. Bei einem nominalen Vermögenswert zu Fortführungswerten von 10 Mio. € wäre etwa eine Schenkung über einen Anteil von 1 von 1000 prozentual zwar jedenfalls als geringfügig anzusehen. Der absolute Betrag von 10.000 € wäre es gleichwohl nicht. In Fällen, in denen der Schuldner bei hohen nominalen Vermögenswerten auf Kosten der Gläubiger großzügig gelebt hat, eine Bemessung von Schenkungen anhand seines luxuriösen Lebensstils vorzunehmen, erscheint auch wertungsmäßig untragbar. Hinzu kommt, dass eine Angemessenheitsbeurteilung zur Bestimmung des angemessenen Prozent- oder Promillesatzes nicht überzeugend möglich ist. Ein Geschenk kann nach dem Lebenszuschnitt des Schenkers sogar unangemessen niedrig erscheinen, obwohl es offensichtlich nicht von geringem Wert ist (vgl. Schmidt/Ganter/Weinland, aaO Rn. 84).
33
Die verbleibende Haftungsmasse im Insolvenzverfahren ist als Anknüpfungspunkt ebenso wenig geeignet, zumal daraus in aller Regel die Insolvenzgläubiger nur mit geringen Quoten befriedigt werden können. Noch weniger überzeugend wäre dieser Maßstab bei Masseunzulänglichkeit oder gar bei Massekostenunzulänglichkeit, etwa wenn der Insolvenzantrag verschleppt wurde. Die Frage der Bewertung des Tatbestandsmerkmals des "geringen Wertes" kann nicht vom Verhalten des Schuldners oder Dritter Jahre nach der Schenkung abhängig gemacht werden.
34
Praktikabel und mit berechenbaren Größen handhabbar ist nur der Maßstab absoluter Obergrenzen, wobei der Senat eine Kombination von Anlass und Jahresgrenzen - bezogen auf das Kalenderjahr - für angemessen hält. Für die Bemessung der Höchstgrenzen braucht dann nicht nach den häufig auch schwierig festzustellenden Vermögensverhältnissen zu verschiedenen Zeitpunkten differenziert werden. Da die Schuldner im Zeitpunkt der erforderlichen Beurteilung sich ohnehin in der Insolvenz befinden, rechtfertigt dies eine Gleichbehandlung im Maßstab.
35
Angemessen als absolute Obergrenze für das einzelne Geschenk ist danach ein Betrag von 200 €, im gesamten Kalenderjahr bezüglich des einzelnen Beschenkten von insgesamt 500 €. Bei einmaligen Sonderanlässen kann in diesem Rahmen ein zusätzlicher Betrag berücksichtigt werden.
36
Diese Grenzen wurden bei den Geschenken des Schuldners an die Beklagte bei weitem überschritten, weil diese im Kalenderjahr 2009 insgesamt 4.200 € erhalten hat.
37
f) Schließlich hat das Berufungsgericht den Entreicherungseinwand der Beklagten zutreffend nicht durchgreifen lassen.
38
Nach § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO muss der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung diese zwar nur zurückgewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Den Wegfall der Bereicherung hat der Anfechtungsgegner darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, ZIP 2010, 531 Rn. 17; vom 22. April 2010 - IX ZR 160/09, ZIP 2010, 1457 Rn. 17). Es fehlt jedoch entscheidungserheblicher Vortrag der Beklagten dazu. Die Beklagte hatte nach der Rüge der Revision vorgetragen, sämtliche Zahlungen verbraucht zu haben, es sei 2009 sogar ein Jahresfehlbetrag entstanden, was sie unter Zeugenbeweis stellte. Das Geld sei für kirchliche Arbeit verwendet worden. Außer- dem seien Ausgaben wie Instandhaltung, Unterhaltung der Kirchengebäude, Energiekosten, Gehälter, Sozialabgaben, Reinigungsmittel, Strom- und Wasserkosten angefallen. Auch dies stellte sie durch zwei Zeugen unter Beweis.
39
Das Berufungsgericht hat hierzu zutreffend festgestellt, dass sich auf der Grundlage dieses Vortrags keine Entreicherung feststellen lasse, vielmehr seien notwendige Ausgaben getätigt worden, die ohnehin vorgenommen hätten werden müssen.
40
Die Revision rügt hier, die Beklagte habe vorgetragen, das Geld "insbesondere" für kirchliche Arbeit verwendet zu haben. Kirchliche Arbeit beschränke sich aber nicht auf notwendige Ausgaben. Folglich sei es Aufgabe des Berufungsgerichts gewesen, die benannten Zeugen zu vernehmen und nach den Ausgaben im Einzelnen zu fragen.
41
Diese Rüge greift nicht durch. Es fehlt auch insoweit an entscheidungserheblichem Vortrag, zu dem hätte Beweis erhoben werden können. Der Empfänger der Leistung ist weiterhin bereichert, wenn er durch die Weggabe des Empfangenen notwendige Ausgaben aus dem eigenen Vermögen erspart oder damit Leistungen an sich selbst bezahlt hat (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 143 Rn. 104). Entreichert wäre die Beklagte nur dann, wenn sie mit den Zahlungen des Schuldners Luxusaufwendungen ohne bleibenden wirtschaftlichen Wert getätigt hätte, die sie ohne die Leistungen des Schuldners unterlassen hätte, oder wenn ihr wegen der Zahlungen des Schuldners Kosten entstanden wären (BGH, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 163/09, ZIP 2010, 1253 Rn. 10 Lohmann, Festschrift Tolksdorf, S. 93, 101 f). Zu derartigen Tatbeständen hat die Beklagte nichts vorgetragen. Das Berufungsgericht musste derartiges auch nicht mittels der Zeugen von Amts wegen ermitteln. Im Übrigen legt die Be- hauptung der Beklagten, sie habe 2009 einen Jahresfehlbetrag erwirtschaftet, ohnehin eher die Annahme nahe, dass keine ansonsten unterlassenen Luxusaufwendungen getätigt wurden.
Kayser Gehrlein Vill
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Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 23.05.2014 - 16 C 290/13 -
LG Berlin, Entscheidung vom 19.02.2015 - 52 S 47/14 -

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 58/10 Verkündet am: 20. Januar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1, § 131

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2013 - IX ZR 10/13

bei uns veröffentlicht am 17.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 10/13 Verkündet am: 17. Oktober 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 134 Abs. 1 D

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Apr. 2010 - IX ZR 163/09

bei uns veröffentlicht am 22.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 163/09 Verkündet am: 22. April 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 134 Abs. 1, § 143

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2012 - IX ZR 146/11

bei uns veröffentlicht am 26.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 146/11 Verkündet am: 26. April 2012 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1, §

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Okt. 2015 - IX ZR 123/13

bei uns veröffentlicht am 29.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 123/13 Verkündet am: 29. Oktober 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 134 Abs. 1

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13

bei uns veröffentlicht am 17.07.2014

Tenor Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Oktober 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 04. Feb. 2016 - IX ZR 77/15.

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2017 - VIII ZR 194/16

bei uns veröffentlicht am 15.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 194/16 Verkündet am: 15. November 2017 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:151117BVIIIZR194.16.0 Der VIII. Zivilse

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juni 2019 - IX ZR 167/18

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 167/18 Verkündet am: 27. Juni 2019 Kirchgeßner Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 135 A

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2018 - IX ZR 229/17

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 229/17 Verkündet am: 15. November 2018 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs.

Bundesgerichtshof EuGH-Vorlage, 15. Nov. 2017 - VIII ZR 194/16

bei uns veröffentlicht am 15.11.2017

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 16 Buchst

Referenzen

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

21
aa) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, WM 2009, 1750 Rn. 25; vom 17. März 2011 - IX ZR 166/08, ZIP 2011, 824 Rn. 8; vom 29. September 2011 - IX ZR 74/09, ZInsO 2011, 1979 Rn. 6 mwN).

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

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1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob eine Leistung des Schuldners unentgeltlich im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO erfolgte, zwischen Zwei-Personen-Verhältnissen und DreiPersonen -Verhältnissen zu unterscheiden. Im Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Verfügung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließen soll. Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Leistende selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Bezahlt der Leistende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers , liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung , die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Leistenden nicht schutzwürdig; denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 8; vom 19. November 2009 - IX ZR 9/08, WM 2010, 129 Rn. 8; jeweils mwN).
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1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob eine Leistung des Schuldners unentgeltlich im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO erfolgte, zwischen Zwei-Personen-Verhältnissen und Drei- Personen-Verhältnissen zu unterscheiden. Im Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Verfügung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließen soll. Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Leistende selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Bezahlt der Leistende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers , liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung , die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Leistenden nicht schutzwürdig; denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - IX ZR 10/13, WM 2013, 2182 Rn. 6 mwN).

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

14
cc) Die in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung der Revision der Kläger, diese hätten ohne eine insolvenzfeste Übertragung der Ansprüche der Schuldnerin gegen die Endmieterin auf sie durch die Anweisung zur Direktzahlung vom 15. Oktober 2007 nur die Möglichkeit gehabt, das Mietverhältnis mit der Schuldnerin wegen der offenen Mieten aus Juli und Oktober 2007 fristlos zu kündigen und damit die Krise der Schuldnerin noch zu verschärfen, ist im Rahmen der Prüfung, ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, nicht erheb- lich. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum (BGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523; vom 29. September 2005 - IX ZR 184/04, ZIP 2005, 2025, 2026; HK-InsO/ Kreft, aaO § 129 Rn. 66; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 181; Uhlenbruck/Hirte, InsO 13. Aufl. § 129 Rn. 123). Dass die Kündigung ohne die Anweisung zur Direktzahlung tatsächlich erfolgt wäre, konnte das Berufungsgericht ohnehin nicht feststellen. Die Kläger hätten mit der Kündigung die Mietgarantie verloren.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Oktober 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die B.          Hausbau GmbH (fortan: Schuldnerin) stand in ständiger Geschäftsbeziehung zur Beklagten, die ihr Fenster und Türen auf der Grundlage derer Allgemeinen Geschäftsbedingungen lieferte. Seit Oktober 2010 bestanden erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber der Beklagten; Ratenzahlungsvereinbarungen hielt die Schuldnerin nicht ein; versprochene Sicherheiten erbrachte sie nicht. Im Februar 2011 vereinbarte sie bei einem Zahlungsrückstand in Höhe von 97.983,76 € mit der Beklagten und ihren Auftraggebern, den Bauherren S.     und Sch.   /A.   , dass diese den Kaufpreis für die von der Schuldnerin einzubauenden Fenster und Türen direkt an die Beklagte zahlen sollten und die Beklagte diese Werkteile sodann an die Baustellen ausliefern sollte. Die Zahlungen erfolgten absprachegemäß am 29. März 2011 über 19.756,13 € (Sch.   /A.   ) und 13.982,39 € (S.     ). Nach Gutschrift der Beträge auf ihrem Konto lieferte die Beklagte die bestellten Fenster und Türen aus.

2

Am 12. April 2011 stellte die Schuldnerin den Antrag, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen. Durch Beschluss vom 6. Juli 2011 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt. Dieser verlangt von der Beklagten die Direktzahlungen der Bauherren im Wege der Insolvenzanfechtung zurück. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Zahlungsanspruch aus Insolvenzanfechtung zu, weil es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) fehle. Die Vermögenslage der Schuldnerin sei durch die Zahlungen der Bauherren an die Beklagte nicht zum Nachteil der Gläubiger verschlechtert worden. Teile der Werklohnansprüche der Schuldnerin in Höhe der tatsächlichen Zahlung der jeweiligen Bauherren für die Fenster an die Beklagte seien entweder durch Teilkündigung oder durch Abtretung deren Vermögen entzogen worden. Diese Teile der Werklohnansprüche hätten jedoch bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise bereits zuvor keinen tatsächlichen Wert mehr gehabt. Denn ohne die Beschaffung der Fenster bei der Beklagten hätte die Schuldnerin weder die Voraussetzungen der Fälligkeit der achten Werklohnrate herbeiführen noch die übernommene Herstellungspflicht erfüllen können. Die Beklagte sei nach dem Liefervertrag nicht zu Vorleistungen verpflichtet gewesen. Aufgrund der bestehenden erheblichen Zahlungsrückstände der Schuldnerin seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte die Lieferung der Fenster vor Zahlung der dafür vereinbarten Entgelte erbracht hätte. Daraus folge, dass die Zahlungen der Bauherren nicht auf die Werklohnforderungen der Schuldnerin hätten angerechnet werden sollen, die unabhängig von Leistungen begründet worden seien, welche die Beklagte zu erbringen gehabt habe.

II.

5

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Zahlungen der Bauherren an die Beklagte haben entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 InsO geführt, weil sie die Werklohnforderungen der Schuldnerin in dieser Höhe zum Erlöschen gebracht haben.

6

1. Der Insolvenzanfechtung sind nach § 129 Abs. 1 InsO solche Rechtshandlungen unterworfen, welche die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligen. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - IX ZR 127/11, NJW 2014, 1239 Rn. 7). Eine Verkürzung der Masse kann insbesondere dann eintreten, wenn eine dem Schuldner zustehende Forderung durch Zahlung an einen Dritten getilgt wird, weil der Schuldner für die Befriedigung des Zahlungsempfängers einen Vermögensgegenstand aufgibt, der anderenfalls den Gläubigern insgesamt zur Verfügung gestanden hätte (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, NZI 2011, 141 Rn. 12).

7

Keine Gläubigerbenachteiligung tritt hingegen ein, wenn sich die Rechtshandlungen auf Gegenstände beziehen, die für die Insolvenzmasse wirtschaftlich wertlos sind (vgl. MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 108). Die Weggabe von - aus welchen Gründen auch immer - völlig wertlosen Gegenständen aus dem Schuldnervermögen vermindert dieses nicht, weil eine Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger auf solche Gegenstände zum Zwecke der Verwertung auch vor der Weggabe nicht bestand (BGH, Urteil vom 23. September 1981 - VIII ZR 245/80, ZIP 1981, 1229, 1230; vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01, NZI 2004, 253, 254). Dies gilt auch, wenn ein Schuldner über eine wirtschaftlich wertlose Forderung verfügt.

8

2. Durch die Zahlungen der Bauherren an die Beklagte ist die Masse verkürzt worden, weil sie mit Einwilligung der Schuldnerin erfolgt und dadurch deren Werklohnforderungen nach § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 1 BGB in Höhe der Direktzahlungen erloschen sind.

9

a) Zwischen der Schuldnerin und den Bauherren bestanden wirksame, ungekündigte Werkverträge. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurden die Verträge im Februar 2011 durch dreiseitige Vereinbarungen der Schuldnerin, der Beklagten und der jeweiligen Bauherren dahin ergänzt, dass für die von der Beklagten geschuldeten Baustofflieferungen für die Bauvorhaben S.    und Sch.   /A.    diese Bauherren eine Direktzahlung in Höhe des jeweiligen Kaufpreises an die Beklagte vornehmen und die Fenster und Türen dann ausgeliefert werden sollten. Darin hat das Landgericht eine konkludente Teilkündigung des Werkvertrages gesehen, das Berufungsgericht hat eine solche Teilkündigung zumindest für möglich angesehen. Das ist nicht richtig.

10

Der Besteller kann zwar den Bauvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne besondere Begründung kündigen (§ 649 BGB, § 8 Abs. 1 VOB/B), muss allerdings dann dem Unternehmer grundsätzlich den noch ausstehenden Werklohn in voller Höhe zahlen. Doch kann aus dem Verhalten der Bauherren im Streitfall schon nicht sicher auf den Umfang einer etwaigen Kündigung geschlossen werden. Eine auf die Lieferung der Fenster- und Türelemente beschränkte Teilkündigung dürfte nicht zulässig sein (vgl. MünchKomm-BGB/Busche, 6. Aufl., § 649 Rn. 13). Aber auch im Übrigen besteht kein Anlass, dass die Bauherren sich der Gefahr aussetzen wollten, unter Umständen zwei Vertragspartnern verpflichtet zu sein. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass die Bauherren durch die Teilkündigung etwaige Gewährleistungsansprüche gegen die Schuldnerin gefährden wollten. Dass ihnen im Februar 2011 ein wichtiger Grund zur Kündigung zur Seite gestanden hätte, die Schuldnerin sich etwa mit ihren Werkvertragsleistungen in Verzug befunden hätte, ist weder festgestellt noch vorgetragen. Zudem spricht der vom Landgericht festgestellte Wortlaut der Vereinbarung einer Direktzahlung der Bauherren an die Beklagte dagegen, dass sie den Bauvertrag gekündigt haben. Denn unter einer Direktzahlung wird die Zahlung eines Drittschuldners auf Weisung des Schuldners an dessen Gläubiger verstanden. Entsprechendes gilt für die Auslegung des Verhaltens der Beklagten. Ebenso wenig können aus entsprechenden Gründen die vom Landgericht festgestellten dreiseitigen Vereinbarungen dahin ausgelegt werden, dass die Schuldnerin ihren - wie das Berufungsgericht selbst festgestellt hat - noch nicht fälligen Anspruch auf Zahlung der achten Werklohnraten an die Beklagte abgetreten hätte.

11

Vielmehr haben sich die Bauherren im Februar 2011 bereit erklärt, auf Weisung der Schuldnerin deren noch offene Werklohnforderungen in Höhe des jeweiligen Kaufpreises für die Türen und Fenster vor Fälligkeit durch Direktzahlung an die Beklagte zu erfüllen und durch diese Zahlungen einerseits die gegen sie gerichteten Werklohnforderungen und andererseits die Kaufpreisforderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin zum Erlöschen zu bringen (§ 362 BGB). Hieraus folgt, dass die Bauherren durch die Zahlungen an die Beklagte eigene Verbindlichkeiten gegenüber der Schuldnerin getilgt haben (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - IX ZR 59/11, NZI 2012, 805 Rn. 12).

12

b) Hierdurch sind die Gläubiger der Schuldnerin objektiv benachteiligt worden.

13

aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts waren die Werklohnteilforderungen, welche die Schuldnerin durch die Direktzahlung verloren hat, wirtschaftlich nicht wertlos. Denn infolge der dreiseitigen Änderungsvereinbarungen im Februar 2011 sind die Werklohnforderungen der Schuldnerin werthaltig geworden, weil die Bauherren unter Verzicht auf die Fälligkeit durch die Zahlung an die Beklagte auf die Werklohnforderungen der Schuldnerin leisten wollten und tatsächlich auch geleistet und somit die Forderungen der Schuldnerin insoweit zum Erlöschen gebracht haben. Die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts, die Beklagte hätte ohne die Direktzahlungen der Bauherren die Auslieferung der Türen und Fenster verweigern können, sind im Rahmen der Prüfung, ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, nicht erheblich. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, NZI 2011, 141 Rn. 14). Die Schuldnerin hat durch ihre mittelbare Zuwendung der Beklagten zu Lasten ihrer anderen Gläubiger volle Deckung verschafft (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2011, aaO Rn. 15).

14

bb) Die objektive Gläubigerbenachteiligung ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Beklagte an den Werklohnforderungen der Schuldnerin gegen die Bauherren ein insolvenzfestes Aus- oder Absonderungsrecht besessen und sie sich aufgrund dieses Rechts befriedigt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, NZI 2009, 644 Rn. 12; vom 19. Dezember 2013 - IX ZR 127/11, NJW 2014, 1239 Rn. 8) oder die Schuldnerin diese Rechte durch Zahlung abgelöst hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZR 39/08, NZI 2009, 379 Rn. 13). Der Beklagten stand gegenüber der Schuldnerin in Höhe ihrer Kaufpreisforderungen bezogen auf die Bauvorhaben S.    und Sch.   /A.    kein Absonderungs- oder Aussonderungsrecht zu. Zwar haben die Schuldnerin und die Beklagte in den Lieferverträgen einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart; die Schuldnerin durfte deswegen die Türen und Fenster in die Bauten ihrer Kunden nur einbauen, sofern sie die daraus erzielten Werklohnforderungen an die Beklagte abtrat (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 67/09, NJW 2012, 2517 Rn. 33). Doch kam dieser Eigentumsvorbehalt schon deswegen nicht zur Wirkung, weil die Beklagte die Türen und Fenster nicht an die Schuldnerin ausgeliefert hat, bevor sie nicht die volle Zahlung des diese Lieferung betreffenden Vorbehaltsguts erhalten hat. Nichts anderes gilt, wenn die Beklagte und die Schuldnerin darüber hinaus wirksam vereinbart haben sollten, dass die Forderungsabtretungen neben dem Kaufpreisanspruch aus der Lieferung der jeweiligen Ware auch weitere Forderungen der Beklagten aus der Geschäftsbeziehung sichern sollten. Denn auch insoweit erfolgten die Zahlungen nicht auf einen bestehenden Eigentumsvorbehalt oder auf eine der Beklagten abgetretene Forderung.

III.

15

Das Urteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Dem Kläger steht kein Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 InsO gegen die Beklagte zu, weil die Rechtshandlungen nach keinem der in Betracht kommenden Anfechtungstatbestände anfechtbar sind. Dies konnte der Senat aufgrund der unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts selbst entscheiden.

16

1. Die Direktzahlungen der Bauherren an die Beklagte sind nicht gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, auch wenn sie im letzten Monat vor Insolvenzantragsstellung erfolgt sind. Denn sie sind als kongruente Rechtshandlungen anzusehen.

17

a) Grundsätzlich ist die Direktzahlung durch den Auftraggeber an den Subunternehmer oder Lieferanten seines Auftragnehmers allerdings eine inkongruente Leistung im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO. Subunternehmer und Lieferant haben aufgrund ihres Werk- oder Werklieferungsvertrages regelmäßig keinen Anspruch gegen den Auftragnehmer auf Zahlung des Werklohns oder des Kaufpreises durch den Auftraggeber. Befriedigungen, die nicht in der Art erbracht werden, in der sie geschuldet sind, gewähren eine inkongruente Deckung im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2002 - IX ZR 425/99, ZInsO 2002, 766; Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 2/05, NZI 2009, 55 Rn. 13; vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, NZI 2011, 141 Rn. 17). Die Insolvenzgläubiger benachteiligende nicht geschuldete Direktzahlungen, die ein Dritter auf Anweisung des Schuldners erbringt, sind deswegen dem Empfänger gegenüber als inkongruente Deckung anfechtbar (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011, aaO). Derartige Direktzahlungen sind zudem besonders verdächtig, wenn sie - wie auch hier - an einen Zahlungsverzug des Auftragnehmers und Käufers und damit typischerweise an dessen Liquiditätsschwierigkeiten anknüpfen (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008, aaO Rn. 13; vom 20. Januar 2011, aaO). Auch die beiden Werklieferungsverträge, welche die Türen und Fenster für die Bauvorhaben S.       und Sch.     /A.    zum Gegenstand haben und deren Inhalt sich aus den Auftragsbestätigungen der Beklagten vom 2. September 2010 (S.   ) und vom 18. November 2010 (Sch.  /A.     ) ergibt, begründeten keinen Anspruch der Beklagten gegen die Schuldnerin auf Zahlung des Kaufpreises direkt durch die Bauherren.

18

b) Doch haben die Schuldnerin, die Beklagte und die beteiligten Bauherren in jeweils dreiseitigen Verträgen im Februar 2011 in Abänderung der ursprünglichen Verträge vereinbart, dass für die von der Beklagten geschuldeten Baustofflieferungen die Bauherren Direktzahlungen in Höhe des jeweiligen Kaufpreises an die Beklagte vornehmen und die Fenster und Türen dann ausgeliefert werden sollten. Nach dieser Vereinbarung waren die Direktzahlungen der Bauherren, weil sie von der Schuldnerin in dieser Weise geschuldet waren, kongruent.

19

Ein Abänderungsvertrag stellt allerdings dann keine wirksame Kongruenzvereinbarung für spätere Direktzahlungen dar, wenn er seinerseits anfechtbar ist (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 113/10, NZI 2013, 888 Rn. 13). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.

20

aa) Die Kongruenzvereinbarung ist nicht nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar, weil sie keine Deckungshandlung im Sinne dieser Vorschriften darstellt.

21

Vertragsparteien können den Inhalt ihrer Vereinbarungen noch abändern, ohne den Charakter der Bardeckung zu gefährden, wenn sie die Abänderungsvereinbarung treffen, bevor die erste Leistung eines Vertragsteils erbracht worden ist (BGH, Urteil vom 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, ZIP 2007, 1162 Rn. 14). In einem solchen Fall ist nach Sinn und Zweck der §§ 132, 142 InsO eine abändernde Kongruenzvereinbarung, durch die ein Bargeschäft erst ermöglicht wird, der Deckungsanfechtung entzogen. Hiervon ist der Senat in der angeführten Entscheidung ausgegangen.

22

Diese Voraussetzungen waren erfüllt, als die Vertragsparteien im Februar 2011 die ergänzenden Vereinbarungen schlossen. Die Schuldnerin hatte auf die Werklieferungsverträge über die Türen und Fenster betreffend die Bauvorhaben S.    und Sch.   /A.    weder Zahlungen erbracht noch Leistungen von der Beklagten erhalten. Diese hatte die bestellten Türen und Fenster zwar bereits gefertigt, jedoch noch nicht ausgeliefert (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2007, aaO). Auch hatten die Abänderungsvereinbarungen Bardeckungen im Sinne von § 142 InsO zum Ziel. Die Schuldnerin sollte für ihre durch die Direktzahlungen der Bauherren bewirkten Leistungen an die Beklagte in engem zeitlichen Zusammenhang (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 142 Rn. 15 ff) eine gleichwertige Gegenleistung durch die Beklagte in ihr Vermögen erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2007, aaO Rn. 16). Die Beklagte sollte die bestellten Türen und Fenster, deren Wert dem vereinbarten Kaufpreis entsprach, unmittelbar nach den Direktzahlungen auf die Baustellen der Schuldnerin ausliefern.

23

bb) Die nachträglichen Kongruenzvereinbarungen unterfallen auch nicht der Anfechtung nach § 132 InsO, weil sie die Gläubiger nicht unmittelbar benachteiligt haben. Die Werklohnteilforderungen, die die Schuldnerin durch die späteren Direktzahlungen der Bauherren verlor, waren nämlich im Februar 2011, als die Parteien die jeweiligen Zahlungsmodalitäten änderten, wirtschaftlich wertlos, weil sie nicht durchsetzbar waren. Die Vertragsänderungen machten die Werklohnteilforderungen erst werthaltig und benachteiligten die Gläubiger zum Zeitpunkt der Vereinbarung deswegen nicht unmittelbar.

24

Denn der Anspruch der Schuldnerin gegen die Bauherren auf Zahlung der achten Rate wurde erst fällig nach Einbau der Fenster. Dazu war die Schuldnerin jedoch nicht in der Lage, weil die Beklagte die bestellten Fenster aufgrund ihres schon aus den ursprünglichen Verträgen bestehenden Zurückbehaltungsrechts nur gegen Vorkasse auszuliefern bereit war. Diese Kaufpreiszahlungen konnte die Schuldnerin nicht erbringen, ohne auf die noch nicht fälligen achten Werklohnraten zurückzugreifen. Die Bauherren waren zu einer vorfälligen Zahlung der achten Rate an die Schuldnerin nicht bereit, weil sie befürchten mussten, das Geld werde nicht an die Vorlieferanten weitergeleitet. Erst durch die dreiseitigen Vereinbarungen haben die Beteiligten diese Blockade auflösen können.

25

cc) Aus ähnlichen Gründen sind die Kongruenzvereinbarungen auch nicht nach § 133 InsO anfechtbar, weil sie nicht mit einem hierfür erforderlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin getroffen worden sind. Ein Schuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlungen will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder sich diese Folge zumindest als möglich vorgestellt, aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190 Rn. 14; vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 10; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, NZI 2013, 249 Rn. 23). Demgegenüber wollte die Schuldnerin durch die dreiseitigen Vereinbarungen und die danach unmittelbar nach den Zahlungen zu erfolgenden Auslieferungen der notwendigen Baustoffe erreichen, dass die Bauvorhaben fortgesetzt wurden und sie somit zum Wohle aller Gläubiger den noch ausstehenden Werklohn verdienen konnte.

26

2. Ebenso wenig sind die Direktzahlungen der Bauherren nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 132 Abs. 1 InsO anfechtbar. Denn sie stellen sich nach dem bereits Ausgeführten infolge der maßgeblichen dreiseitigen Vereinbarungen aus Februar 2011 als Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO über gleichwertige Leistungen dar. Die Beklagte hat unmittelbar nach Erhalt der Direktzahlungen die Fenster und Türen auf die Baustellen der Schuldnerin ausgeliefert.

27

3. Auch die Direktzahlungen der Bauherren an die Beklagte können wegen Fehlens eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin nicht nach § 133 Abs. 1 InsO angefochten werden.

28

a) Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners geschlossen werden, wenn dieser Leistungen trotz Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit oder seiner drohenden Zahlungsunfähigkeit erbringt. In diesem Fall handelt er nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahelegen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH, Urteil vom 13. April 2006, aaO; vom 5. März 2009, aaO; vom 24. Januar 2013, aaO Rn. 23 f). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, NZI 2008, 231 Rn. 19; vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, NJW 2013, 611 Rn. 15). Entsprechendes gilt bei Bardeckungen, soweit hierbei eine Gläubigerbenachteiligung wenigstens mittelbar eintreten kann. Insbesondere ist derjenige nicht schutzbedürftig, der dem Schuldner einen Vermögensgegenstand zu einem angemessenen Preis, aber in dem Wissen abkauft, dass der Schuldner den Erlös seinen Gläubigern entziehen will. Gerade eine bewusste und erkannte Bevorzugung Einzelner soll zugunsten des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Gläubiger verhindert werden (BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 227/92, BGHZ 123, 320, 324 zu § 31 Nr. 1 KO).

29

Dagegen ist ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz in aller Regel nicht gegeben, wenn der Schuldner in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern im Allgemeinen nützt (BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR 234/96, NJW 1997, 3028, 3029; BAG, ZIP 2014, 37 Rn. 69). Dies gilt auch dann, wenn Schuldner und Anfechtungsgegner Vorkasse für die von diesem erbrachten Leistungen vereinbart haben (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZR 28/07, NZI 2009, 723 Rn. 2; vom 24. September 2009 - IX ZR 178/07, nv Rn. 4). Der subjektive Tatbestand kann mithin entfallen, wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit den potentiell anfechtbaren Rechtshandlungen eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt, also ein Leistungsaustausch ähnlich einem Bargeschäft stattfindet (vgl. Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl. § 133 Rn. 28; HK-InsO/Kreft, 7. Aufl., § 133 Rn. 17; Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 18. Aufl., § 133 Rn. 58; MünchKomm-InsO/Kayser, aaO § 133 Rn. 33a ff; Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 133 Rn. 42; Ganter, WM 2014, 49, 50 f; Kayser, NJW 2014, 422, 427).

30

b) So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Schuldnerin hat im unmittelbaren Zusammenhang mit den Zahlungen an die Beklagte durch die Auslieferung der Fenster und Türen eine gleichwertige Gegenleistung erhalten. Ohne die Direktzahlungen hätte sie die Bauvorhaben nicht fortsetzen können und die berechtigte Aussicht, die achte Werklohnrate oder gar alle noch ausstehenden Raten zu verdienen, verloren.

                 

RiBGH Vill ist im Urlaub
und kann deshalb nicht
unterschreiben.

                 
                                            

Kayser     

        

Kayser

        

Lohmann

        

Fischer     

        

     Möhring     

        

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

17
bb) Die fehlenden Feststellungen zur "Entreicherung" der Beklagten gehen zu ihren Lasten. Denn nach § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO obliegt dem Anfechtungsgegner nicht nur der Nachweis, dass Rückgewähr in Natur unmöglich ist, sondern weiter, dass und warum er nicht mehr bereichert ist (FKInsO /Dauernheim, 5. Aufl., § 143 Rn. 32; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 143 Rn. 111; HmbKomm-InsO/Rogge, 3. Aufl. § 143 Rn. 91; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 143 Rn. 56; vgl. ferner BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, ZIP 2006, 1639, 1641 Rn. 15). Das Berufungsgericht durfte deshalb nicht unentschieden lassen, ob die in der Sondervereinbarung versprochene "Gegenleistung" der J. KG oder der Schuldnerin zustand.
10
Der Einwand des Wegfalls der Bereicherung kann sich - neben Luxusaufwendungen , die der Anfechtungsgegner dem Gläubiger möglicherweise gem. § 143 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 InsO und § 818 Abs. 3 BGB entgegenhalten kann - nur auf Kosten beziehen, die im Zusammenhang mit der Auszahlung der Scheingewinne stehen. Die lange Zeit zuvor geleistete Einlage gehört nicht hierzu.